Auslandsgeschäft Dokumentenakkreditiv

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Auslandsgeschäft Dokumentenakkreditiv
Auslandsgeschäft
Dokumentenakkreditiv
Sehr geehrte Unternehmerin, sehr geehrter Unternehmer,
die Sicherung der Zahlungen ist vor allem dann von großer Bedeutung, wenn Ihr Unternehmen
international als Im- oder Exporteur tätig ist. Hierfür steht Ihnen z.B. das Dokumentenakkreditiv
zur Verfügung.
Was ist ein Dokumentenakkreditiv?
Das Dokumentenakkreditiv ist das im Auftrag des Importeurs gegenüber dem
Exporteur abgegebene Versprechen einer Bank, innerhalb einer bestimmten
Frist und gegen Vorlage der im Akkreditiv bezeichneten Dokumente einen
bestimmten Betrag an den Begünstigten (Exporteur) auszuzahlen.
Das Akkreditiv beinhaltet neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs
zusätzlich das Zahlungsversprechen einer Bank.
Folgendes Schema stellt ein bei der Bank des Exporteurs zahlbares Akkreditiv
dar:
Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Akkreditives sind vielfältig und sollten an
das jeweilige Geschäft angepasst werden: sofortige oder hinausgeschobene
Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung.
Einheitliche Richtlinien für
Dokumentenakkreditive
Die technische und bankmäßige Abwicklung von Akkreditiven erfolgt auf der
Grundlage der „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“, Publikation Nr. 600 der Internationalen Handelskammer, Paris.
Was soll der Exporteur
besonders beachten?
Bei der Akkreditiv-Ausnutzung kann es durch Unachtsamkeit zu Schwierigkeiten kommen. Der Exporteur sollte deshalb die Akkreditiv-Bedingungen bereits
unmittelbar nach Akkreditiveröffnung sorgfältig prüfen und Unstimmigkeiten
sofort reklamieren. Alle Bedingungen müssen für ihn erfüllbar sein. Dies gilt
sowohl für die Ware als auch für später beizubringende Dokumente und vereinbarte Termine.
Sofern nur eine Akkreditiv-Bedingung nicht erfüllt werden kann, riskiert der
Exporteur, dass keine unmittelbare Zahlung aus dem Akkreditiv geleistet wird.
Der Exporteur wäre in diesem Fall nicht viel besser gestellt als beim Dokumenteninkasso.
Vor- und Nachteile eines
Dokumentenakkreditivs ...
Das Dokumentenakkreditiv bietet im Gegensatz zum offenen Zahlungsziel
Zahlungssicherheit für den Exporteur sowie relative Sicherung der Warenlieferung für den Importeur.
... für den Exporteur
•
Mit einem Akkreditiv sichert sich der Exporteur die Zahlung für seine
Warenlieferung, wenn akkreditivkonforme Dokumente vorliegen und die
Akkreditiv-Fristen eingehalten werden.
•
Neben dem Zahlungsversprechen des Importeurs erhält der Exporteur
außerdem das Zahlungsversprechen der Akkreditiv-Bank (= Bank des
Importeurs).
•
Der Importeur kann Einfluss auf die Gestaltung des Akkreditives ausüben.
Durch die Wahl entsprechender Versanddokumente erhält er den Nachweis, dass die Ware an ihn versandt wurde. Die Unsicherheit bezüglich
Qualität und tatsächlich gelieferter Menge bleibt jedoch bestehen.
•
Der Importeur muss nur dann Zahlung leisten, wenn von Seiten des Exporteurs akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt werden.
•
Der Akkreditiv-Betrag wird durch vorhandenes Guthaben oder unter Anrechnung auf die Kreditlinie gedeckt. Die Liquidität des Importeurs wird
bis zur Zahlung aus dem Akkreditiv geschont.
... für den Importeur
Kann der Importeur Zahlung aus dem Akkreditiv
verweigern, wenn die gelieferte Ware nicht seinen
Erwartungen entspricht?
Bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente und Einhaltung der AkkreditivFristen kann die Zahlung aus dem Akkreditiv nicht verweigert werden. Auch
dann nicht, wenn die Ware nicht vertragsgerecht geliefert sein sollte. Das Akkreditiv ist ein abstraktes Zahlungsversprechen und losgelöst von dem Warengeschäft. Ansprüche des Importeurs gegen den Exporteurs (wie z.B. aus Mängelrügen) können deshalb nur außerhalb des Akkreditivs geltend gemacht
werden.
Akkreditivübertragung
Als Zwischenhändler können Sie Ihren Akkreditiv-Anspruch an einen Unterlieferanten übertragen, sofern dieser von Ihnen Sicherheiten verlangt. Dies ist nur
dann möglich, wenn das von Ihrem Endabnehmer zu Ihren Gunsten eröffnete
Akkreditiv übertragbar gestellt ist.
Bestätigtes Akkreditiv
Noch größere Sicherheit für den Exporteur bietet die Akkreditiv-Bestätigung.
Für vertretbare Risiken kann die Bank des Exporteurs eine eigene Zahlungsverpflichtung in Form einer Bestätigung übernehmen. Auf Veranlassung des
Importeurs bestätigt die Bank dem Exporteur das zu seinen Gunsten eröffnete
Akkreditiv. Sowohl das politische Risiko (Länderrisiko) als auch das wirtschaftliche Risiko (Zahlungsunfähigkeit der Akkreditiv-Bank) werden in diesem Fall
durch die Bank abgedeckt.