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Zahlungsabwicklung
Zahlungsbedingungen im Außenhandel
Vorauszahlung, Anzahlung, Ratenzahlung
Zahlung bei Lieferung
Zahlung gegen Rechnung
Dokumenten-Inkasso
Dokumenten-Akkreditiv
Zahlungsbedingungen im Außenhandel
Neben Fragen der Finanzierung und Absicherung ist bei Auslandsgeschäften die Festlegung
der Zahlungsbedingungen (terms of payment) von besonderer Bedeutung.
Bei der Aushandlung der Zahlungsbedingungen muss neben der räumlichen Distanz zum
Geschäftspartner auch den unterschiedlichen Rahmenbedingungen auf Auslandsmärkten
Rechnung getragen werden. Darüber hinaus gilt es, weitere Aspekte zu berücksichtigen –
angefangen von der Dauer der Geschäftsbeziehung, über die Vertrauenswürdigkeit, Bonität
und Marktstellung des Geschäftspartners, bis hin zu den Zahlungsgewohnheiten der Branche
und des jeweiligen Marktes.
Grundsätzlich unterscheidet man im internationalen Geschäft zwischen dokumentärer und
nichtdokumentärer Zahlungsabwicklung. Der dokumentären Zahlungsabwicklung via
Akkreditiv oder Dokumenteninkasso kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Modelle der Zahlungsabwicklung bei
Auslandsgeschäften vor. Ausführliche Informationen und Beratung hierzu bieten Ihnen Ihre
örtliche IHK sowie die Hausbanken.
Weitere Informationen
Informationen der IHK Stuttgart zu Zahlungsbedingungen im Außenhandel
Zahlungsmodalitäten im Außenhandel (Merkblatt der IHK Region Stuttgart, pdfDatei)
Informationen der IHK Pfalz zum Thema Exportfinanzierung und
Zahlungsabwicklung
Beratung und Kontakte
Industrie- und Handelskammern (IHK)
Internationale Handelskammer (ICC Germany e.V.)
Vorauszahlung, Anzahlung, Ratenzahlung
Vorauszahlung
(cash before delivery / advance payment)
Der Käufer zahlt die Leistung in voller Höhe vor Erhalt der Ware. Wird häufig angewandt bei
ungewisser Bonität des Kunden, Erstgeschäften, Geschäften mit kritischen Ländern, bei
Sonderaufträgen oder Investitionsgütern, die eine Vorfinanzierung erfordern. Die vollständige
Vorauszahlung des Kaufpreises ist für den Exporteur die beste Zahlungssicherung, für den
Importeur die schlechteste.
Anzahlung
(down payment)
Der Käufer leistet eine Anzahlung bei Vertragsabschluss bzw. zu einem festgelegtem
Zeitpunkt vor Erhalt der Ware. Der Restbetrag wird mit Erhalt der Ware fällig. Wird häufig
angewandt bei Geschäften mit langen Produktions- und Lieferzeiten. Die Risiken tragen
Exporteur und Importeur in etwa zu gleichen Teilen.
Raten- / Abschlagszahlung
(pro-rata payment)
Der Käufer leistet vertraglich festgelegte Teilzahlungen, die z.B. beim Erreichen bestimmter
Fertigungsstufen des Produkts fällig werden. Häufig angewandt bei Geschäften mit langen
Produktionszeiten. Die Risiken tragen Exporteur und Importeur in etwa zu gleichen Teilen.
Zahlung bei Lieferung
(cash on delivery)
Die Ware wird dem Käufer nur gegen direkte Zahlung ausgeliefert, z.B. durch Nachnahme
(Barzahlung). Zahlungsmittel können hierbei auch Schecks oder quittierte Banküberweisungen
sein. Die Vereinbarung von Zahlung bei Lieferung zeigt häufig ein geringes Vertrauen in den
Importeur an und ist im Außenhandel auf Land- und Lufttransporte beschränkt. CashZahlungen sind für Importeure insbesondere dann interessant, wenn sie Skonti geltend
machen können.
Zahlung gegen Rechnung
(clean payment)
Die Ware wird ausgeliefert ohne vorherige Sicherstellung. Der Importeur zahlt erst nach Erhalt
der Ware bzw. nach Erhalt der Rechnung, häufig mit Gewährung eines Zahlungsziels. Für den
Exporteur ist die Zahlung gegen offene Rechnung die ungünstigste Zahlungsvariante, da sie
den Verzicht auf jegliche Zahlungssicherung beinhaltet. Für den Importeur hingegen ist es die
günstigste Zahlungsbedingung. Voraussetzung seitens des Exporteurs ist eine hohe
Vertrauenswürdigkeit des Importeurs. Meist wird diese Zahlungsbedingung bei
Vertragspartnern mit eingespielten Geschäftsbeziehungen verwendet.
Dokumenten-Inkasso
(document against payment (d/p); document against accept (d/a))
Ein Dokumenten-Inkasso ist der Auftrag eines Exporteurs an seine Bank, dem Importeur
gegen Zahlung oder Akzeptierung eines Wechsels Exportdokumente zu übergeben, die den
Inhaber berechtigen, die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen.
Grundlage ist dabei die Bedingung "Dokument gegen Zahlung" (documents against payment
(d/p)) oder "Dokument gegen Akzept" (documents against accept (d/a)). Bei der Variante d/p
erfolgt die Übergabe der Dokumente gegen sofortige Zahlung.
Mit der Zahlungsbedingung d/a verpflichtet sich der Importeur gegen Übergabe der
Dokumente einen Wechsel zu akzeptieren, der ihm von der zum Zahlungseinzug beauftragten
Bank vorgelegt wird. Dem Importeur wird somit ein wechselgesichertes Zahlungsziel
eingeräumt.
Beim Dokumenten-Inkasso handelt es sich um ein sog. "Zug-um-Zug"-Geschäft, bei dem die
Ware nur ausgehändigt wird, wenn der Importeur zahlt – bar oder per Akzept – und zwar,
bevor er die Ware überhaupt in Empfang nehmen und prüfen kann. Nimmt der Importeur die
Dokumente nicht an, behält der Exporteur die Verfügungsgewalt über die Ware.
Der Exporteur ist damit sicherer als bei der Zahlung gegen offene Rechnung, im Gegensatz
zum Akkreditiv (siehe) fehlt ihm beim Dokumenteninkasso jedoch das Zahlungsversprechen
der Bank für den Fall, dass die Dokumente nicht angenommen werden.
Dokumenten-Akkreditiv
(letter of credit (l/c)
Um das Zahlungsrisiko noch stärker als beim Dokumenteninkasso zu reduzieren, kann der
Exporteur auch die Zahlung aus einem Dokumentenakkreditiv vereinbaren.
Akkreditive stellen die häufigste Form der Zahlungsabwicklung bei internationalen Geschäften
dar. Es handelt sich dabei um das abstrakte Schuldversprechen einer Bank (Importeurs- bzw.
Akkreditivbank), dem Exporteur gegen Vorlage bestimmter Dokumente den Kaufpreis für seine
Lieferung auszuzahlen.
Das Akkreditiv ist dabei grundsätzlich losgelöst vom Grundgeschäft zu sehen ("abstrakt"). Das
heißt, die Bank ist - unabhängig vom eigentlichen Geschäft - zur Zahlung des
Akkreditivbetrages verpflichtet, sobald ihr die entsprechenden Dokumente frist- und
formgerecht vorgelegt werden.
Abwicklung
1. Der Importeur (Akkreditivsteller) beauftragt eine Bank (Akkreditivbank), gegen Vorlage
bestimmter Dokumente eine Zahlung an den Exporteur zu leisten.
Die Aufträge zur Eröffnung von Akkreditiven sowie die Akkreditive selbst müssen genaue
Angaben enthalten, gegen welche Dokumente gezahlt werden soll. In der Regel sind dies
Handelsrechnung, Transport- und Versicherungsdokumente. Den Banken liegen für
Akkreditivaufträge standardisierte Formulare vor, mit denen gewährleistet wird, dass der
Importeur vollständige Weisungen erteilt.
2. Die Akkreditivbank sendet eine Akkreditiv-Eröffnungsanzeige an die Bank des Exporteurs
(Avisbank). Die Avisbank teilt dem Exporteur die Akkreditiveröffnung mit und übersendet ihm
eine Kopie des Akkreditivs mit den einzelnen Akkreditivbedingungen.
Der Exporteur muss genau prüfen, ob der Inhalt richtig ist und den vertraglichen
Vereinbarungen entspricht. Sind die Bedingungen korrekt, veranlasst der Exporteur den
Versand der Ware.
3. Der Exporteur reicht die erforderlichen Dokumente bei seiner Bank ein. Diese prüft die
Dokumente auf Form und Inhalt. Sofern sich keine Beanstandungen ergeben, zahlt die
Avisbank dem Exporteur daraufhin die vereinbarte Summe aus.
Die Dokumente müssen exakt den Akkreditiv-Bedingungen entsprechen und sorgfältig
ausgestellt werden! Bereits geringfügige Abweichungen können eine Zahlungsverweigerung
der Bank zur Folge haben.
4. Die Avisbank sendet die Dokumente an die Akkreditivbank. Diese übergibt sie dem
Importeur, der damit zur Übernahme der Ware berechtigt ist.
Vorteile von Akkreditiven
Die Zahlungsabwicklung über Akkreditive bietet beiden Vertragspartnern Vorteile.
Für den Exporteur stellt das Akkreditiv eine Absicherung seiner Forderung dar, da er die Ware
erst nach Eröffnung des Akkreditivs versendet und den Betrag unmittelbar nach Vorlage der
vereinbarten Dokumente erhält. Der Importeur seinerseits hat die Sicherheit, dass die Zahlung
nur erfolgt, wenn der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von
Dokumenten nachgewiesen hat.
Akkreditive unterliegen den "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für DokumentenAkkreditive" (ERA). Sie haben zwar keine Gesetzeskraft, sind jedoch für alle Beteiligten
bindend und sorgen für eine einheitliche Auslegung von Begriffen, Haftung und Anforderungen
an Dokumente und Verantwortlichkeiten.
Neue Richtlinie für Akkreditive
Seit dem 1. Juli 2007 gelten neue "Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive
(ERA)". Die bis dahin gültige Version ERA 500 wurden mit diesem Stichtag von den neuen ERA 600
abgelöst.
Mit den neuen Regeln wurden praktische Erfahrungen umgesetzt und verschiedene Vereinfachungen
eingeführt. Die wesentlichen Änderungen sind auf der der Homepage der
Internationalen Handelskammer (ICC)
beschrieben.
Die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) – auch unter der englischen
Bezeichnung "Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP)" bekannt – definieren seit
1933 die Regeln für die Abwicklung internationaler L/C-Geschäfte.
Arten von Akkreditiven
Es werden verschiedene Arten von Akkreditiven unterschieden, die hier jedoch nur kurz
genannt werden können. Ausführliche Informationen hierzu enthalten die Merkblätter der
Industrie- und Handelskammern, die in der Linkliste weiter unten aufgeführt sind.
Hinsichtlich der Sicherheit für den Exporteur unterscheidet man unwiderrufliche, bestätigte und
unbestätigte Akkreditve.
Bei unwiderruflichen Dokumentenakkreditiven hat die Akkreditivbank eine feststehende
(unwiderrufliche) Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Exporteur. Widerrufliche
Akkreditive, die von der Akkreditivbank bis zum Zeitpunkt der Dokumentenaufnahme jederzeit
geändert oder annulliert werden können, gibt es seit Inkrafttreten der ERA 600 (siehe Kasten)
nicht mehr.
Bestätigte Akkreditive sind abgesichert durch ein zusätzliches Zahlungsversprechen, mit dem
die Akkreditivbank eine weitere Bank beauftragt. Dies bedeutet für den Exporteur eine
zusätzliche Sicherheit, etwa im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Akkreditivbank. Bei
unbestätigten Akkreditiven haftet die Akkreditivbank allein für die Zahlung des Kaufpreises.
Nach ihren Zahlungs- bzw. Benutzungsmodalitäten unterscheidet man darüber hinaus
folgende Arten von Akkreditiven:
Sicht-Akkreditiv (sight payment)
Akkreditiv mit Zahlungsziel (deferred payment)
Akzept- und Remboursakkreditiv
Übertragbares Akkreditiv (transferable l/c)
Gegenakkreditiv (back-to-back l/c)
Revolvierendes Akkreditiv (revolving l/c)
Erläuterungen zu den genannten Akkreditiv-Formen finden Sie im Merkblatt der IHK Köln
(siehe Linkliste), das auch Checklisten für die Abwicklung von Akkreditiv-Geschäften enthält.
Weitere Informationen
Informationen der IHK Stuttgart zur Zahlungsabwicklung im Außenhandel
Zahlungsmodaltiäten im Außenhandel (Merkblatt der IHK Region Stuttgart, pdfDatei)
Informationen der IHK Pfalz zum Thema Exportfinanzierung und
Zahlungsabwicklung
Beratung und Kontakte
Industrie- und Handelskammern (IHK)
Internationale Handelskammer (ICC)
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