Hinweise

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Hinweise
Sehr geehrte Bauherrin,
sehr geehrter Bauherr,
Verfahrensablauf zum Bauantrag
Der Bauantrag ist mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Stadtverwaltung einzureichen.
Es wird der Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen benötigt.
Das Formular steht zum Download zur Verfügung.
Hinweis: Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen von der Bauherrin oder dem
Bauherrn und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur),
unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von
diesem unterschrieben sein.
Zeitgleich mit diesem Antrag muss auch der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik
über die Bautätigkeit eingereicht werden.
Die Baurechtsbehörde
prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen
vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden
müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche
Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind
und die Stellungnahme/Genehmigungen der Fachbehörden/Stellen vorliegen wird über den
Antrag abschließend entschieden.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung
vorliegt. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die
Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung
Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
durch
den
Erforderliche Unterlagen:
Die Bauvorlagen müssen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ist für
die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen
erforderlich, sind weitere Ausfertigungen vorzulegen. Bei gewerblichen Anlagen sind die
Bauvorlagen grundsätzlich in mind. 3-facher Ausfertigung vorzulegen.
siehe auch Anlage 1
Im Einzelfall können weitere Unterlagen zur Klärung spezieller Fragen erforderlich
sein. Dies könne u. a. sein:
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aus dem Bereich des Bauordnungsrechtes:
Unterlagen nach Spezialvorschriften hier insbesondere nach:
- der Versammlungsstättenverordnung
- der Industriebaurichtlinie und der
- Lüftungsanlagenrichtlinie,
ein Brandschutzkonzept, insbesondere bei Vorhaben besonderer Art oder Nutzung
(§ 50 LBauO)
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aus dem Bereich des Bauplanungsrechtes:
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das Plananerkenntnis bei Vorhaben, die auf der Grundlage des § 33
BauGB genehmigt werden sollen. Hier muss der Antragsteller die
Festsetzungen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans für sich und
seine Rechtsnachfolger anerkennen
die Verpflichtungserklärung zum Rückbau bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1
Nr. 2 bis 6 BauGB, das heißt privilegierte Vorhaben mit Ausnahme der landoder forstwirtschaftlichen Betriebe. Hier ist die Verpflichtungserklärung
abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung
zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Einhaltung der
Verpflichtung wird in der Regel durch eine Sicherheitsleistung z.B. in Form
einer Bankbürgschaft übe rdie Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten
(i.d.R. 3 bis 5 % der Herstellungskosten) gesichert.
Bei Vorhaben mit beachtlichen Emissionen gutachterliche Aussagen zu den
vom Vorhaben ausgehenden Emissionen, insbesondere Schall, mit einer
Beurteilung der Belastungen in der Umgebung zur Klärung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Dies kann auch erforderlich sein, wenn
sich ein störempfindliches Vorhaben Immissionen von vorhandenen
benachbarten Nutzungen aussetzt.
aus dem Bereich der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften:
Naturschutz
- der Nachweis über geschützte Arten nach § 42 BNatSchG,
- die Verträglichkeitsprüfung nach § 27 LNatSchG bei Vorhaben, die
Auswirkungen auf FFH- oder EU-Vogelschutzgebiete haben können,
Bodenschutz
- Unterlagen zum Umgang mit Altlasten, Altlastenverdachtsflächen
(Altstandorte,
Altablagerungen)
und
sonstigen
„schädlichen
Bodenveränderungen“. Vorzulegen sind insbesondere Boden- und
Baugrundgutachten. Vor dem Bauen auf alten Industrie- und Gewerbeflächen
empfiehlt sich in jedem Fall ein Blick in das Altlasten- und
Verdachtsflächenkataster.
Lebensmittelhygiene
- spezielle Angaben zur Lebensmittelhygiene, sofern bei Nutzungen mit
Lebensmittel umgegangen wird, z.B. Lebensmitte- und Getränkemärkte,
Bäcker, Metzger, Gastronomie
- Unterlagen für weitere im Einzelfall erforderliche Genehmigungen wie
wasserrechtliche,
denkmalrechtliche
oder
gaststättenrechtliche
Genehmigungen.
Regelmäßig sind darüber hinaus folgende Unterlagen erforderlich:
- der Mülltonnenstandplatznachweis
- der statische Erhebungsbogen
Zu einem späteren Zeitpunkt erforderliche Unterlagen
Weitere, bei Abgabe der Unterlagen des Bauantrages / zum Freistellungsverfahren noch
nicht erforderliche, jedoch vor Baubeginn zwingend und je zweifach vorzulegende Nachweis
sind:
zweifach:
der Standsicherheitsnachweis,
wobei abweichend davon die einfache Ausfertigung reicht, sofern das Vorhaben,
im Vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO) oder im Freistellungsverfahren (§
6 7 LBauO) behandelt und
-
-
bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 der Standsicherheitsnachweis von
Prüfsachverständigen für Standsicherheit aufgestellt oder geprüft wird oder
von Personen aufgestellt wird, die vor dem 28.12.2009 in der Liste der
Ingenieurkammer nach § 66 Abs. 5 LBauO eingetragen waren bzw.
bei sonstigen Vorhaben von Personen aufgestellt wird, die in der Liste der
Ingenieurkammer nach § 66 Abs. 5 LBauO eingetragen sind
und wenn Vorhaben im Regelverfahren behandelt werden, aber die Prüfung durch privat
beauftragte Prüfsachverständige für Standsicherheit oder Prüfingenieure für Baustatik
geprüft wird und diese bescheinigen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt
werden.
einfach:
- der Wärmeschutznachweis,
- der Schalschutznachweis,
- gegebenenfalls Bestätigungen von sachverständigen Personen, die gemäß § 65 (4)
LBauO von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragt wurden,
- die Baubeginnsmitteilung,
- gegebenenfalls die Bestätigung der ordnungsgemäßen Absteckung,
- gegebenenfalls die Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhenbestlegung,
- bei Vorhaben im Freistellungsverfahren gegebenenfalls die Bescheinigung des
Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Trägers der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Erläuterungen zum Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO)
Für welche Vorhaben greift § 67 LBauO?
Nach § 67 LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung
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zwingend (seit dem 1.1.1999) Vorhaben nach § 66 (1) Nr. 1, d.h.
Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 – 3, einschließlich ihrer Nebengebäude (wie
Garagen) und Nebenanlagen
mit Wahlrecht der Bauherrin oder des Bauherrn Vorhaben nach § 66 (2) LBauO
Dies gilt jedoch nur, wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich
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eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 (1) Baugesetzbuch (BauGB) oder
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB
liegt und
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die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden,
die Erschließung gesichert ist und
wir innerhalb eines Monats der Bauherrin oder dem Bauherrn nichts Gegenteiliges
mitteilen.
Was geschieht mit den Unterlagen nach Abgabe beim Bauamt?
Die Baugenehmigungsbehörde hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Eingang
der Unterlagen zu sichten, ob
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die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden,
die Erschließung gesichert ist,
im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes
- eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen oder ein
- Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB gefertigt werden soll und
das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
Für die Vollständigkeit der Unterlagen sind die Bauherrinnen und Bauherrn mit ihren
Entwurfsverfassern verantwortlich. Die Möglichkeit, fehlende Unterlagen nachzufordern,
besteht im Freistellungsverfahren nicht.
Im Ergebnis dieser Sichtung der Unterlagen teilt die Baugenehmigungsbehörde der
Bauherrin oder dem Bauherrn mit, ob
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mit den Bauarbeiten begonnen werden kann, oder
ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Die Stadt Mayen kann die Erklärung, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden
soll abgeben. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu
überprüfen. Hierfür ist die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich. Dies betrifft auch die
Frage, ob andere Genehmigungen neben der Baugenehmigungsbehörde erforderlich sind.
Wann darf mit den Bauarbeiten begonnen werden?
Die Baugenehmigungsbehörde teilt der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines
Monats nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit, ob mit den Bauarbeiten begonnen
werden kann. Sofern mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden kann, teilt die
Baugenehmigungsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn in der Regel den Grund dieser
Entscheidung mit. Dies kann sein:
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bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Wärmeschutz, etc) fehlen,
die Baubeginnsmitteilung fehlt,
die Bestätigung der ordnungsgemäßen Absteckung fehlt,
die Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhenfestlegung fehlt,
eine Abweichung ist gesondert zu beantragen,
die Bescheinigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Trägers der
gesetzlichen Unfallversicherung fehlt,
eine Baugenehmigung ist zu beantragen.
Erhält die Bauherrin oder der Bauherr innerhalb des Monats nach Eingang der vollständigen
Unterlagen keine Information durch die Baugenehmigungsbehörde, kann mit dem Bau
begonnen werden, sofern die gesetzlichen Vorschriften (bautechnische Nachweise,
Baubeginnsmitteilung, Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften etc.) eingehalten
werden. Hierfür ist die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich.
Wann ist anstelle des „Freistellungsverfahrens“ ein Baugenehmigungsverfahren
durchzuführen?
Sofern
ein
Baugenehmigungsverfahren
durchzuführen
ist,
teilt
die
Baugenehmigungsbehörde spätestens einen Monat nach Vorlage der vollständigen
Unterlagen zum Freistellungsverfahren dem Bauherrn den Grund dieser Entscheidung mit.
Dies kann sein:
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die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht eingehalten,
die Erschließung Erschließung ist nicht gesichert,
die Stadt Mayen beabsichtigt im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes eine
Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu beschließen oder einen
Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB zu fertigen,
dem Vorhaben stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Was geschieht bei Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften?
Weicht das Vorhaben von Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, so ist das
Freistellungsverfahren nicht zulässig. Hier ist ein Vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit
Abweichungsantrag durchzuführen.
Weicht das Vorhaben von bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung
oder den dazugehörigen Verordnungen ab, so ist das Freistellungsverfahren weiterhin
durchzuführen. Zusätzlich ist ein Abweichungsantrag einzureichen, über den gesondert
entschieden werden muss. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Entscheidung über die
Abweichung begonnen werden.
Weicht das Vorhaben von sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. vom
Denkmalschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz ab,
so ist das Freistellungsverfahren nicht zulässig.
Was geschieht mit den anderen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnis oder
Bewilligungen neben der Baugenehmigung?
Sind weitere Genehmigungen, z.B. aus den Bereichen des Denkmalschutzes, des
Naturschutzes oder des Wasserrechtes erforderlich, so sind diese von der Bauherrin oder
dem Bauherrn vor Beginn des Freistellungsverfahrens bei den betroffenen Behörden
einzuholen und den Bauunterlagen beizufügen. Liegen die entsprechenden Bescheide nicht
den Bauunterlagen bei, so kann die Erklärung der Gemeinde abgegeben werden, dass ein
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Allgemeine Hinweise zusammengefasst:
mit der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 ist das Bauen in RheinlandPfalz vor allem durch die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und des
Freistellungsverfahrens erleichtert worden. Diese Verfahren, die nach bisherigem Recht bei
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 möglich waren, können unter bestimmten
Voraussetzungen nun auch bei Wohnanlagen bis zur Hochhausgrenze und anderen
Vorhaben, wie Büro- und Verwaltungsgebäude, einfache Lager- und Gewerbebauten,
durchgeführt werden. Die Vorteile sind Zeitgewinn und geringere Gebühren als im
herkömmlichen Genehmigungsverfahren.
Ob Ihr Vorhaben unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das
Freistellungsverfahren fällt, kann Ihnen Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser
sagen; auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Sie beraten. Zu den Verfahren selbst
dürfen wir auf Folgendes hinweisen:
1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO
Die Prüfung des Bauantrags beschränkt sich auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften
des Baugesetzbuchs und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften; die
Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht wird nicht geprüft. Die
Unterlagen müssen von einer Person unterschrieben sein, die „bauvorlageberechtigt“ ist
(§ 64 LBauO). Eine gesetzliche Verpflichtung der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht. Wir
empfehlen Ihnen aber, sich von der Person, die die Bauunterlagen erstellt, nachweisen zu
lassen, dass sie bauvorlageberechtigt und ausreichend berufshaftpflichtversichert ist.
Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit Ihres Antrags bestätigt, muss sie bei
Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO über Ihren Antrag innerhalb eines Monats, bei
Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in
§ 66 Abs. 4 LBauO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung gilt als
erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über Ihren Antrag entschieden worden ist. Die
Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere
Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind.
2. Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO
In diesem Verfahren muss das Vorhaben den Festsetzungen des einschlägigen
Bebauungsplans oder der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan
entsprechen, und die Erschließung muss gesichert sein. Die Bauunterlagen sind der
Gemeindeverwaltung vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf einen Monat nach Abgabe der
vollständigen Bauunterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Gemeinde vor Ablauf der
Frist nicht mitgeteilt hat, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. In
diesem Fall leitet die Gemeindeverwaltung, sofern sie nicht selbst untere
Bauaufsichtsbehörde ist, die Bauunterlagen umgehend an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter, wenn Sie einer Weiterbehandlung im Formblatt
zugestimmt haben; anderenfalls erhalten Sie die eingereichten Unterlagen zurück.
Für die Richtigkeit der Bauunterlagen trägt die Entwurfsverfasserin oder der
Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung, da eine Prüfung der Bauunterlagen nicht
erfolgt. Dies sollten Sie bei der Auswahl der Entwurfsverfasserin oder des
Entwurfsverfassers berücksichtigen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die baurechtlichen und
sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Bezüglich der Bauvorlageberechtigung und der Berufshaftpflichtversicherung wird auf die
Ausführungen zum vereinfachten Genehmigungsverfahren verwiesen.
3. Bautechnische Nachweise und Bescheinigungen
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren werden die
bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft.
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 LBauO müssen die
Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sein, die in einer bei der Kammer
der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen
sind (§ 66 Abs. 5 u 6 LBauO).
Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 5 LBauO müssen die
Standsicherheitsnachweise von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für
Baustatik geprüft sein. Zusätzlich ist bei diesen Vorhaben eine Bescheinigung einer oder
eines bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz
erforderlich, dass der Brandschutz gewährleistet ist. Bei Lager- und Gewerbebauten im
Freistellungsverfahren ist eine Bescheinigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion
(früher: des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts) hinsichtlich der Übereinstimmung des
Vorhabens mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und des
Immissionnsschutzrechts vorzulegen.
Die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen brauchen nicht
zusammen mit dem Bauantrag bzw. mit der Vorlage der Bauunterlagen eingereicht zu
werden. Sie müssen jedoch spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde
vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Bauaufsichtbehörde
Anlage 1
Erforderliche Unterlagen zum Bauantrag bzw. zum Freistellungsverfahren
Verfahren (LBauO)
§ 65 und § 66 (2)
Fallgruppe (nach BauGB)
§ 30
Nr.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
Bauantragsformular
Abweichungsantrag
Lageplan
Topographische Karte
Bauzeichnungen
Betriebsbeschreibung
Baubeschreibung
Baubeschreibung der
Feuerungsanlage mit Bestätigung
des BSFM
Abstandsflächenberechnung
Abstandsflächenplan
Berechnung umbauter Raum
Berechnung Wohn- u. Nutzfläche
Berechnung der erforderlichen
Stellplätze
Freiflächenplan (zeichnerischer
Nachweis zu 13, 15, 18, 19, 20
Berechnung der Grundflächenzahl
(GRZ)
Berechnung der
Geschossflächenzahl (GFZ)
Nachweis der Vollgeschosse
Nachweis der Einfügung in die
nähere Umgebung
Sonstige Festsetzungen des
Bebauungsplanes
Landschaftspflegerischer Begleitplan
nach §§ 14 – 18 BNatSchG
Brandschutzgutachten, sonstige
Unterlagen
Entwässerungsantrag mit
Zeichnungen
Statistischer Erhebungsbogen
§ 65 LBauO
Regelverfahren
Bezirksschornstein§ 66 (1) LBauO
zwingend vereinfachtes Verfahren
§ 66 (2) LBauO
freiwillig vereinfachtes Verfahren
§ 67 LBauO
Freistellungsverfahren
§ 34
§ 35
§ 66 (1)
§ 30
§ 34
§ 67
§35
§ 30
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x grundsätzlich erforderlich
BSFM =
o bei Bedarf erforderlich
- grundsätzlich nicht erforderlich
fegermeister
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