Hinweise
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Hinweise
Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, Verfahrensablauf zum Bauantrag Der Bauantrag ist mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Stadtverwaltung einzureichen. Es wird der Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen benötigt. Das Formular steht zum Download zur Verfügung. Hinweis: Der Bauantrag und die Bauvorlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn und vom Entwurfsverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), unterschrieben werden. Die von einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein. Zeitgleich mit diesem Antrag muss auch der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit eingereicht werden. Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind und die Stellungnahme/Genehmigungen der Fachbehörden/Stellen vorliegen wird über den Antrag abschließend entschieden. Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat. Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden. durch den Erforderliche Unterlagen: Die Bauvorlagen müssen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, sind weitere Ausfertigungen vorzulegen. Bei gewerblichen Anlagen sind die Bauvorlagen grundsätzlich in mind. 3-facher Ausfertigung vorzulegen. siehe auch Anlage 1 Im Einzelfall können weitere Unterlagen zur Klärung spezieller Fragen erforderlich sein. Dies könne u. a. sein: • aus dem Bereich des Bauordnungsrechtes: Unterlagen nach Spezialvorschriften hier insbesondere nach: - der Versammlungsstättenverordnung - der Industriebaurichtlinie und der - Lüftungsanlagenrichtlinie, ein Brandschutzkonzept, insbesondere bei Vorhaben besonderer Art oder Nutzung (§ 50 LBauO) • aus dem Bereich des Bauplanungsrechtes: - - - • das Plananerkenntnis bei Vorhaben, die auf der Grundlage des § 33 BauGB genehmigt werden sollen. Hier muss der Antragsteller die Festsetzungen des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger anerkennen die Verpflichtungserklärung zum Rückbau bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, das heißt privilegierte Vorhaben mit Ausnahme der landoder forstwirtschaftlichen Betriebe. Hier ist die Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Die Einhaltung der Verpflichtung wird in der Regel durch eine Sicherheitsleistung z.B. in Form einer Bankbürgschaft übe rdie Höhe der voraussichtlichen Rückbaukosten (i.d.R. 3 bis 5 % der Herstellungskosten) gesichert. Bei Vorhaben mit beachtlichen Emissionen gutachterliche Aussagen zu den vom Vorhaben ausgehenden Emissionen, insbesondere Schall, mit einer Beurteilung der Belastungen in der Umgebung zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Dies kann auch erforderlich sein, wenn sich ein störempfindliches Vorhaben Immissionen von vorhandenen benachbarten Nutzungen aussetzt. aus dem Bereich der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften: Naturschutz - der Nachweis über geschützte Arten nach § 42 BNatSchG, - die Verträglichkeitsprüfung nach § 27 LNatSchG bei Vorhaben, die Auswirkungen auf FFH- oder EU-Vogelschutzgebiete haben können, Bodenschutz - Unterlagen zum Umgang mit Altlasten, Altlastenverdachtsflächen (Altstandorte, Altablagerungen) und sonstigen „schädlichen Bodenveränderungen“. Vorzulegen sind insbesondere Boden- und Baugrundgutachten. Vor dem Bauen auf alten Industrie- und Gewerbeflächen empfiehlt sich in jedem Fall ein Blick in das Altlasten- und Verdachtsflächenkataster. Lebensmittelhygiene - spezielle Angaben zur Lebensmittelhygiene, sofern bei Nutzungen mit Lebensmittel umgegangen wird, z.B. Lebensmitte- und Getränkemärkte, Bäcker, Metzger, Gastronomie - Unterlagen für weitere im Einzelfall erforderliche Genehmigungen wie wasserrechtliche, denkmalrechtliche oder gaststättenrechtliche Genehmigungen. Regelmäßig sind darüber hinaus folgende Unterlagen erforderlich: - der Mülltonnenstandplatznachweis - der statische Erhebungsbogen Zu einem späteren Zeitpunkt erforderliche Unterlagen Weitere, bei Abgabe der Unterlagen des Bauantrages / zum Freistellungsverfahren noch nicht erforderliche, jedoch vor Baubeginn zwingend und je zweifach vorzulegende Nachweis sind: zweifach: der Standsicherheitsnachweis, wobei abweichend davon die einfache Ausfertigung reicht, sofern das Vorhaben, im Vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO) oder im Freistellungsverfahren (§ 6 7 LBauO) behandelt und - - bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 der Standsicherheitsnachweis von Prüfsachverständigen für Standsicherheit aufgestellt oder geprüft wird oder von Personen aufgestellt wird, die vor dem 28.12.2009 in der Liste der Ingenieurkammer nach § 66 Abs. 5 LBauO eingetragen waren bzw. bei sonstigen Vorhaben von Personen aufgestellt wird, die in der Liste der Ingenieurkammer nach § 66 Abs. 5 LBauO eingetragen sind und wenn Vorhaben im Regelverfahren behandelt werden, aber die Prüfung durch privat beauftragte Prüfsachverständige für Standsicherheit oder Prüfingenieure für Baustatik geprüft wird und diese bescheinigen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllt werden. einfach: - der Wärmeschutznachweis, - der Schalschutznachweis, - gegebenenfalls Bestätigungen von sachverständigen Personen, die gemäß § 65 (4) LBauO von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragt wurden, - die Baubeginnsmitteilung, - gegebenenfalls die Bestätigung der ordnungsgemäßen Absteckung, - gegebenenfalls die Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhenbestlegung, - bei Vorhaben im Freistellungsverfahren gegebenenfalls die Bescheinigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung. Erläuterungen zum Freistellungsverfahren (§ 67 LBauO) Für welche Vorhaben greift § 67 LBauO? Nach § 67 LBauO bedürfen keiner Baugenehmigung • • zwingend (seit dem 1.1.1999) Vorhaben nach § 66 (1) Nr. 1, d.h. Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 – 3, einschließlich ihrer Nebengebäude (wie Garagen) und Nebenanlagen mit Wahlrecht der Bauherrin oder des Bauherrn Vorhaben nach § 66 (2) LBauO Dies gilt jedoch nur, wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich • • eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 (1) Baugesetzbuch (BauGB) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB liegt und • • • die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, die Erschließung gesichert ist und wir innerhalb eines Monats der Bauherrin oder dem Bauherrn nichts Gegenteiliges mitteilen. Was geschieht mit den Unterlagen nach Abgabe beim Bauamt? Die Baugenehmigungsbehörde hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen zu sichten, ob • • • • die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, die Erschließung gesichert ist, im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes - eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen oder ein - Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB gefertigt werden soll und das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Für die Vollständigkeit der Unterlagen sind die Bauherrinnen und Bauherrn mit ihren Entwurfsverfassern verantwortlich. Die Möglichkeit, fehlende Unterlagen nachzufordern, besteht im Freistellungsverfahren nicht. Im Ergebnis dieser Sichtung der Unterlagen teilt die Baugenehmigungsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn mit, ob • • mit den Bauarbeiten begonnen werden kann, oder ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Stadt Mayen kann die Erklärung, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll abgeben. Es besteht jedoch keine Pflicht, die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu überprüfen. Hierfür ist die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich. Dies betrifft auch die Frage, ob andere Genehmigungen neben der Baugenehmigungsbehörde erforderlich sind. Wann darf mit den Bauarbeiten begonnen werden? Die Baugenehmigungsbehörde teilt der Bauherrin oder dem Bauherrn innerhalb eines Monats nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit, ob mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Sofern mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden kann, teilt die Baugenehmigungsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn in der Regel den Grund dieser Entscheidung mit. Dies kann sein: • • • • • • • bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis, Wärmeschutz, etc) fehlen, die Baubeginnsmitteilung fehlt, die Bestätigung der ordnungsgemäßen Absteckung fehlt, die Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhenfestlegung fehlt, eine Abweichung ist gesondert zu beantragen, die Bescheinigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes bzw. des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung fehlt, eine Baugenehmigung ist zu beantragen. Erhält die Bauherrin oder der Bauherr innerhalb des Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen keine Information durch die Baugenehmigungsbehörde, kann mit dem Bau begonnen werden, sofern die gesetzlichen Vorschriften (bautechnische Nachweise, Baubeginnsmitteilung, Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften etc.) eingehalten werden. Hierfür ist die Bauherrin oder der Bauherr verantwortlich. Wann ist anstelle des „Freistellungsverfahrens“ ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen? Sofern ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, teilt die Baugenehmigungsbehörde spätestens einen Monat nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zum Freistellungsverfahren dem Bauherrn den Grund dieser Entscheidung mit. Dies kann sein: • • • • die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht eingehalten, die Erschließung Erschließung ist nicht gesichert, die Stadt Mayen beabsichtigt im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu beschließen oder einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB zu fertigen, dem Vorhaben stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Was geschieht bei Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften? Weicht das Vorhaben von Festsetzungen des Bebauungsplanes ab, so ist das Freistellungsverfahren nicht zulässig. Hier ist ein Vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit Abweichungsantrag durchzuführen. Weicht das Vorhaben von bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung oder den dazugehörigen Verordnungen ab, so ist das Freistellungsverfahren weiterhin durchzuführen. Zusätzlich ist ein Abweichungsantrag einzureichen, über den gesondert entschieden werden muss. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Entscheidung über die Abweichung begonnen werden. Weicht das Vorhaben von sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, z.B. vom Denkmalschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz ab, so ist das Freistellungsverfahren nicht zulässig. Was geschieht mit den anderen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnis oder Bewilligungen neben der Baugenehmigung? Sind weitere Genehmigungen, z.B. aus den Bereichen des Denkmalschutzes, des Naturschutzes oder des Wasserrechtes erforderlich, so sind diese von der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Beginn des Freistellungsverfahrens bei den betroffenen Behörden einzuholen und den Bauunterlagen beizufügen. Liegen die entsprechenden Bescheide nicht den Bauunterlagen bei, so kann die Erklärung der Gemeinde abgegeben werden, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Allgemeine Hinweise zusammengefasst: mit der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 ist das Bauen in RheinlandPfalz vor allem durch die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und des Freistellungsverfahrens erleichtert worden. Diese Verfahren, die nach bisherigem Recht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 möglich waren, können unter bestimmten Voraussetzungen nun auch bei Wohnanlagen bis zur Hochhausgrenze und anderen Vorhaben, wie Büro- und Verwaltungsgebäude, einfache Lager- und Gewerbebauten, durchgeführt werden. Die Vorteile sind Zeitgewinn und geringere Gebühren als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren. Ob Ihr Vorhaben unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Freistellungsverfahren fällt, kann Ihnen Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser sagen; auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Sie beraten. Zu den Verfahren selbst dürfen wir auf Folgendes hinweisen: 1. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO Die Prüfung des Bauantrags beschränkt sich auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften; die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht wird nicht geprüft. Die Unterlagen müssen von einer Person unterschrieben sein, die „bauvorlageberechtigt“ ist (§ 64 LBauO). Eine gesetzliche Verpflichtung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht. Wir empfehlen Ihnen aber, sich von der Person, die die Bauunterlagen erstellt, nachweisen zu lassen, dass sie bauvorlageberechtigt und ausreichend berufshaftpflichtversichert ist. Hat die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit Ihres Antrags bestätigt, muss sie bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO über Ihren Antrag innerhalb eines Monats, bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 LBauO innerhalb von drei Monaten entscheiden, wenn die in § 66 Abs. 4 LBauO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht über Ihren Antrag entschieden worden ist. Die Frist kann um bis zu zwei Monate verlängert werden, insbesondere, wenn noch andere Behörden zu beteiligen oder Entscheidungen über Abweichungen erforderlich sind. 2. Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO In diesem Verfahren muss das Vorhaben den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechen, und die Erschließung muss gesichert sein. Die Bauunterlagen sind der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf einen Monat nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Gemeinde vor Ablauf der Frist nicht mitgeteilt hat, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. In diesem Fall leitet die Gemeindeverwaltung, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, die Bauunterlagen umgehend an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter, wenn Sie einer Weiterbehandlung im Formblatt zugestimmt haben; anderenfalls erhalten Sie die eingereichten Unterlagen zurück. Für die Richtigkeit der Bauunterlagen trägt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung, da eine Prüfung der Bauunterlagen nicht erfolgt. Dies sollten Sie bei der Auswahl der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers berücksichtigen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Bezüglich der Bauvorlageberechtigung und der Berufshaftpflichtversicherung wird auf die Ausführungen zum vereinfachten Genehmigungsverfahren verwiesen. 3. Bautechnische Nachweise und Bescheinigungen Im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft. Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 LBauO müssen die Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sein, die in einer bei der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind (§ 66 Abs. 5 u 6 LBauO). Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 5 LBauO müssen die Standsicherheitsnachweise von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft sein. Zusätzlich ist bei diesen Vorhaben eine Bescheinigung einer oder eines bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz erforderlich, dass der Brandschutz gewährleistet ist. Bei Lager- und Gewerbebauten im Freistellungsverfahren ist eine Bescheinigung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (früher: des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts) hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und des Immissionnsschutzrechts vorzulegen. Die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen brauchen nicht zusammen mit dem Bauantrag bzw. mit der Vorlage der Bauunterlagen eingereicht zu werden. Sie müssen jedoch spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Bauaufsichtbehörde Anlage 1 Erforderliche Unterlagen zum Bauantrag bzw. zum Freistellungsverfahren Verfahren (LBauO) § 65 und § 66 (2) Fallgruppe (nach BauGB) § 30 Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Bauantragsformular Abweichungsantrag Lageplan Topographische Karte Bauzeichnungen Betriebsbeschreibung Baubeschreibung Baubeschreibung der Feuerungsanlage mit Bestätigung des BSFM Abstandsflächenberechnung Abstandsflächenplan Berechnung umbauter Raum Berechnung Wohn- u. Nutzfläche Berechnung der erforderlichen Stellplätze Freiflächenplan (zeichnerischer Nachweis zu 13, 15, 18, 19, 20 Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ) Nachweis der Vollgeschosse Nachweis der Einfügung in die nähere Umgebung Sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes Landschaftspflegerischer Begleitplan nach §§ 14 – 18 BNatSchG Brandschutzgutachten, sonstige Unterlagen Entwässerungsantrag mit Zeichnungen Statistischer Erhebungsbogen § 65 LBauO Regelverfahren Bezirksschornstein§ 66 (1) LBauO zwingend vereinfachtes Verfahren § 66 (2) LBauO freiwillig vereinfachtes Verfahren § 67 LBauO Freistellungsverfahren § 34 § 35 § 66 (1) § 30 § 34 § 67 §35 § 30 x x x x x x x o x x o x o o x x o x o o x x x x x o o x x x - o x x x - o x x x x x - o x x o x - x x x x x x x x x x x x x x o x x x x x x x x x x x x x x o x o x x x o o o o x x o x x o x x x o x x o x x - x x x - x - x x x - x - o - - o - - o o - x o - x - o o o o o o o x x x x x x x x x x x x x x o o x grundsätzlich erforderlich BSFM = o bei Bedarf erforderlich - grundsätzlich nicht erforderlich fegermeister o