Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses - Bund

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Informationsansprüche des Wirtschaftsausschusses - Bund
Informationsansprüche des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Rechtsstand: 10.1.2011
Wie kann der Informationsanspruch des Betriebsrats durchgesetzt werden?
Checkliste für den Betriebsrat
Vorabklärung:
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Welche Informationen bzw. Unterlagen werden benötigt.
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Schriftliche Aufstellung über die benötigten Informationen und Unterlagen erstellen.
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Informationen und Unterlagen schriftlich mit der Benennung eines Termins beim Arbeitgeber anfordern
Bekommt der BR die Infos nicht vom Arbeitgeber, muss er folgendes deutlich machen:
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Ohne ausreichende Informationen kann der BR nicht verhandeln.
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Für die Verzögerung ist allein der Arbeitgeber verantwortlich.
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Informationsverweigerung ist eine Rechtswidrigkeit und kann nach § 121 Abs. 1 BetrVG als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
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Der Betriebsrat kann mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht die
Durchsetzung des Infoanspruches einfordern.
Der Betriebsrat wird den WA einschalten.
Unzureichende Information des WA ist eine Rechtswidrigkeit und kann nach § 121 Abs. 1 BetrVG als
Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Einberufung einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG.
Was sollte der BR weiter tun?
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Der Belegschaft das rechtswidrige Verhalten des Arbeitgebers deutlich machen.
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Seine Forderungen und Überlegungen den ArbeitnehmerInnen auf Betriebsversammlungen und in BRInfos erklären
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Sich ausreichend Zeit für die weiteren Schritte nehmen und nicht unter unnötigem Zeitdruck verhandeln.
Hinweis
Diese Checkliste ist Bestandteil des Fachartikels »Der Wirtschaftsausschuss und was ist, wenn es
keinen gibt?« von Detlef Grumann, veröffentlicht in »Arbeitsrecht im Betrieb«, Ausgabe 01/2011, S.
41-45. Alle Rechte vorbehalten!
Vergleichbare Informationsrechte im BetrVG
Das BetrVG enthält eine Reihe von Paragrafen nach denen ein (Gesamt-, Tendenz-) Betriebsrat ohne
Wirtschaftsausschuss vom Unternehmer über wirtschaftliche Angelegenheiten rechtzeitig und
umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten ist, mit teilweise wortgleichem
oder vergleichbarem Inhalt. Darüber hinaus kann der Betriebsrat auch über kleine Umwege zum
Informationsziel gelangen. Im Folgenden werden die jeweiligen Paragrafen und Wege dargestellt, mit
den Informationsrechten des Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 ff BetrVG abgeglichen, sowie
weitere Informationsmöglichkeiten genannt und aufgezeigt.
A.) Informationsrechte für den Wirtschaftsausschuss
B.) BR ohne Wirtschaftsausschuss
Allgemeine Informationen –
A.) § 106 Abs. 2, Satz 1 BetrVG
B.) Für den Betriebsrat können sich bereits aus § 80 Abs.1 und 2 BetrVG, wie oben dargestellt,
Informationsansprüche ergeben.
Personalplanung A.) § 106 Abs. 2, Satz 1 BetrVG
B.) § 92 Abs. 1 BetrVG:
»Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und
künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen
der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem
Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu
beraten. «
Zusätzlich zu beachten: §§ 96 – 98 BetrVG (Berufsbildung)
Information über Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung A.) § 106 Abs. 3, Nr. 4, 5, 5a, 6, 9, 9a, 10, entspricht:
B.) § 90 Abs. 1 BetrVG
»Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen
Räumen,
2. von technischen Anlagen,
3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder
4. der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
Zusätzlich: § 89 BetrVG: Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
Betriebsänderung –
A.) § 106 Abs. 3, Ziffern 5, 6, 7, 8, 9, BetrVG
B.) Finden sich für den Betriebsrat in § 111, Ziffer 1-5 BetrVG wieder.
Monatliche Zusammenkunft –
A.) § 108 Abs. 1 BetrVG: Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich zusammentreten.
§ 108 Abs. 2, Satz 1 BetrVG: An den Sitzungen hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen.
B.) Für den Betriebsrat regelt dies § 74 BetrVG (Monatsgespräch)
Einsicht in Unterlagen –
A.) § 108 Abs. 3 BetrVG: Die Mitglieder des Wirtschaftausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2
vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
B.) § 80 Abs. 2 BetrVG: Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
Erläuterung des Jahresabschluss A.) § 108 Abs. 5 BetrVG: Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des
Betriebsrats zu erläutern.
B.) § 43 Abs. 2, Satz 3 BetrVG: Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung …über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs …
zu berichten.
Unterrichtung der Arbeitnehmer A.) § 110 Abs. 1 und 2 BetrVG: schriftliche oder mündliche Unterrichtung der Arbeitnehmer über die
wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens.
B.) § 43 BetrVG: Unterrichtung in der Betriebsversammlung und § 77 Abs. 1 und 2 BetrVG: Vereinbarungen
zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (…) führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas
anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs
eingreifen. …Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarung an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
- Weitere Informationsmöglichkeiten für den BR Geplante Fusionen sind ab einer bestimmten Größenordnung beim Bundeskartellamt anzumelden und
werden veröffentlicht:
www.bundeskartellamt.de
Gesellschaftsrechtliche Informationen, beispielweise Gesellschafterverträge, Vereinssatzungen, begefügte
Protokolle, können bei dem für den Firmensitz zuständigen Registergericht eingesehen werden. Oder
gebührenpflichtig nach Registrierung abgerufen werden:
www.handelsregister.de
In Gesellschaftsverträgen oder Vereinssatzungen findet sich oft die Information, dass die Jahresabschlüsse
nur im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Und dort, im elektronischen Bundesanzeiger, sind sie auch zu
finden: www.ebundesanzeiger.de
Hinweis
Diese Checkliste ist Bestandteil des Fachartikels »Der Wirtschaftsausschuss und was ist, wenn es
keinen gibt?« von Detlef Grumann, veröffentlicht in »Arbeitsrecht im Betrieb«, Ausgabe 01/2011, S.
41-45. Alle Rechte vorbehalten!
Autor
Detlef Grumann ist Diplom-Wirtschafts- und Arbeitsjurist in Hamburg und begleitet Betriebsräte bei
Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht. Mehr unter www.ifap-hamburg.de
Stand des Beitrags: 10.01.2011