Der Wirtschaftsausschuss

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Der Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss
A. Sinn und Zweck des WA
B. Bestimmungen des BetrVG zum WA und deren Regelungsinhalt
I.
§ 106 BetrVG (In welchen Fällen ist ein WA zu errichten?)
1.
2.
3.
4.
II.
§ 107 BetrVG (Wie ist ein WA zu errichten?)
1.
2.
3.
4.
III.
Häufigkeit und Durchführung der Sitzungen
Teilnahmeberechtigte
Externe Teilnehmer
Unterlagen
Verbindung WA – BR
Erläuterung Jahresabschluss/risk-management
Übertragung der WA-Aufgaben
Streitigkeiten
§ 109 Meinungsverschiedenheiten (Wie sind MV zu regeln?)
1.
2.
3.
4.
V.
Größe und Zusammensetzung
Bestellung/Amtszeit/Abberufung
Rechtsstellung der Mitglieder
Alternative zur Errichtung eines WA
§ 108 BetrVG (Wie arbeitet ein WA?)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
IV.
Voraussetzungen für die Errichtung
Allgemeine Aufgaben
Unterrichtungspflicht des Unternehmers
Definition: Wirtschaftliche Angelegenheiten
Zuständigkeit der Einigungsstelle
Procedere bei MV
Einigungsstellenverfahren
Arbeitsgerichte
§ 110 Unterrichtung der Mitarbeiter (Wie sind AN zu informieren?)
1.
2.
3.
UN-Bericht bei mehr als 1000 MA
UN-Bericht bei weniger als 1000 MA
Streitigkeiten
C. Ausblick: Strategisches Management für AN-Vertretungen
A. Sinn und Zweck des WA
§ 67 BetrVG von 1952 sah bereits die Bildung eines WA vor. Dieser unterschied sich
jedoch erheblich von der uns heute bekannten Form. So war er paritätisch aus
Vertretern der AN und des UN zusammengesetzt.
Bei Novellierung des BetrVG im Jahre 1972 legte die AN-Seite aufgrund schlechter
praktischer Erfahrungen mit diesem Gremium keinen Wert mehr auf dessen
Weiterbestand und schlug die Übertragung der Aufgaben und Rechte auf den BR
vor, ohne diese an die Größe des Unternehmens zu binden.
Der Gesetzgeber folgte jedoch nicht diesem Ansinnen und schuf die heute bekannte
Regelung. Danach ist der WA kein Mitbestimmungsorgan, sondern ein Hilfsorgan
des BR, der folgende Aufgaben zu erfüllen hat:
1. Beratung mit dem UN in wirtschaftlichen Fragen
2. Unterrichtung des BR über die aus 1. erhaltenen Informationen
B. Bestimmungen des BetrVG zum WA und dessen Regelungsinhalt
I. § 106 BetrVG (In welchen Fällen ist ein WA zu errichten?)
1. Voraussetzungen für die Errichtung eines WA
a) WA wird nicht für den Betrieb, sondern das gesamte Unternehmen
errichtet
b) mehr als 100, d.h. mindestens 101 Arbeitnehmer
c) in der Regel
aa) in allen Betrieben des UN (auch Betriebe ohne BR)
bb) die Personalstärke ist maßgebend, die für das UN im allgemeinen
kennzeichnend ist, wobei auf die bisherige personelle Stärke und die
Einschätzung der zukünftigen Entwicklung abzustellen ist.
Bei regelmäßigem Wechsel der Belegschaft ist die Zahl der
normalerweise besetzten Arbeitsstellen erheblich. Das gilt auch für
befristete Arbeitsstellen, wenn diese mind. 6 Monate im Jahr
beschäftigt werden. Bei Kampagne-Betrieben zählen die KampagneMitarbeiter also unter der vorgenannten Voraussetzung mit.
d) ständig Beschäftigte
aa) Alle unbefristet Beschäftigte
bb) Alle befristet Beschäftigte, wenn durch sie ständig zu erfüllende
Arbeitsaufgaben erledigt werden (die Umrechnung in eine
hypothetische Anzahl von Vollbeschäftigten ist nicht zulässig). Sinkt die
Zahl dauerhaft unter 101 AN, so bleibt der WA so lange im Amt wie der
BR/GBR.
2. Die Errichtung eines WA ist zwingend vorgeschrieben – Unterlassung ist eine
grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Der WA ist für das
Gesamtunternehmen unabhängig von der Zahl der bestehenden Betriebe zu
errichten, wenn in mindestens 1 Betrieb ein BR besteht (sonst entfällt der
WA).
3. Konzern WA
Ein KBR darf keinen KWA bilden (nur bei freiwilliger Übereinkunft zwischen
KBR und Konzernleitung).
4. Gemeinschaftsbetriebe
Bei Gemeinschaftsbetrieben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann –
wenn alle Gemeinschaftsbetriebe zusammen mehr als 100 MA besitzen – ein
WA gebildet werden.
5. UN mit weniger als 101 MA
UN mit weniger als 101 MA stehen Informationsrechte aus den §§ 106 ff.
BetrVG nicht zu.
6. Grenzüberschreitende Unternehmen
Sofern mindestens ein inländischer Betrieb einen BR hat, darf ein WA gebildet
werden. Die Zahl der ausländischen MA zählt mit.
7. Tendenzbetriebe
Für
Tendenzbetriebe
besteht
kein
Recht
auf
(Sonderregelungen für Seeschifffahrt/Luftfahrtpersonal).
Tendenzbetriebe
8. Allgemeine Aufgaben
Der WA ist ein eigenständiges verfassungsrechtliches Organ, das keine
eigenständigen Mitbestimmungsrechte besitzt, sondern lediglich ein Gremium
des BR mit Doppelfunktion darstellt.
a) Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem UN
b) Unterrichtung des BR über diese Inhalte
9. Unterrichtungspflicht des UN gegenüber dem WA
a) Unternehmer unterliegt „Bringschuld“, d.h. er hat von sich aus alle
relevanten Informationen an den WA weiterzugeben
b) Unternehmer hat rechtzeitig und umfassend zu informieren
aa) rechtzeitig
ist eine Unterrichtung dann, wenn sie erfolgt bevor die Entscheidung
getroffen wird (da sonst eine Beratung unmöglich ist). Der Zeitpunkt
der Rechtzeitigkeit kommt auf den Einzelfall an. Es dürfen keine
vollendeten Tatsachen geschaffen werden. In manchen Fällen ist der
WA vor dem BR zu unterrichten (z.B. § 106 Abs. 3 Nr. 5 – 9).
Bei Planungen z.B. vor Erteilung entsprechender Planungsaufträge. Die
Unterrichtung darf auch nicht erst in der Sitzung erfolgen (sondern
davor) und hat glaubwürdig, verständlich und überschaubar zu sein.
c) Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
Es besteht lediglich ein Einsichtsrecht, wobei die Unterlagen vor der
Sitzung vorzulegen und vorübergehend auch zu überlassen sind (auch
während der Besprechung).
d) Fragerecht des WA und nach zusätzlicher Information
e) Unaufgeforderte Unterrichtung
UN muss unaufgefordert und von sich aus seiner Unterrichtungspflicht
nachkommen, sonst liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG
vor, wenn er nur auf Aufforderung aktiv wird.
f) Der BR und der WA sind separat zu unterrichten.
g) Auswirkungen auf die Personalplanung sind eingehend zu erläutern.
h) Grenzen der Unterrichtungspflicht
Werden nur erreicht, wenn objektiv eine Gefährdung von Betriebsund/oder Geschäftsgeheimnissen vorliegt.
10. Definition wirtschaftliche Angelegenheiten
Wirtschaftliche Angelegenheiten umfassen auch die personelle und soziale
Seite. Nachfolgender Katalog ist lediglich exemplarisch und erschöpfend, da in
Nr. 10 eine Art „Generalklausel“ besteht. Eine Verletzung stellt eine
Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG dar. Parallel komm auch § 23 Abs. 3
BetrVG in Betracht.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
Nr. 1 Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens
Nr. 2 Produktions- und Absatzlage
Nr. 3 Produktions- und Investitionsprogramm
Nr. 4 Rationalisierungsvorhaben
Nr. 5 Fabrikations- und Arbeitsmethoden
Nr. 5a Betrieblicher Umweltschutz
Nr. 6 Einschränkung/Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen
Nr. 7 Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
Nr. 8 Zusammenschluss/Spaltung von Betrieben oder Betriebsteilen
Nr. 9 Änderung der Betriebsorganisation/des Betriebszwecks
Nr. 10 Sonstige Vorgänge/Vorhaben, sofern sie die Interessen der AN
des Unternehmens berühren.
In bestimmten Fällen besteht ein „Durchgriffsrecht“ auf Informationen der
Inhaber.
II. § 107 BetrVG (Wie ist ein WA zu errichten?)
1. Größe und Zusammensetzung
a) Mitgliederzahl und generelle Zusammensetzung
Die konkrete Anzahl (3 – 7 Mitglieder) wird allein durch den BR/GBR
festgelegt. Für jeden WA-Kandidat kann ein Ersatzmitglied bestellt
werden. Ein WA-Vorsitzender ist nicht vorgesehen aber sinnvoll. Bei
Nachrückern ist die Reihenfolge festzulegen.
b) Nur MA aus dem UN können WA-Mitglied werden (keine Externen),
keine GF etc. aber leitende Angestellte.
c) Mindestens 1 BR muss WA-Mitglied sein
d) Fachliche und persönliche Eignung
aa) fachliche Eignung
WA-Mitglieder müssen gegebene Informationen verstehen, beurteilen
und dazu Stellung nehmen können, also betriebswirtschaftliche
Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, den JA zu verstehen
und gezielte Rückfragen zu stellen (ist praktisch oft nicht erfüllbar).
bb) persönliche Eignung
Loyalität und Diskretion
2. Bestellung, Amtszeit und Abberufung
a) Bestellung
GBR/BR bestimmt die WA-Mitglieder. Besteht kein GBR, obwohl erlaut
Gesetz zu errichten wäre, so darf auch kein WA gebildet werden. Jedes
WA-Mitglied ist einzeln zu wählen; die Wahl darf abgelehnt werden.
b) Die Größe des WA bestimmt der GBR/BR im vorgegebenen Rahmen (3
– 7).
c) Amtszeit
Die Amtszeit ist an der Amtszeit des sie wählenden GBR/BR gekoppelt,
da es ein „akzessorisches Organ“ des GBR/BR ist.
d) Abberufung
Ein/Mehrere/Alle WA-Mitglieder können ohne von Angaben von
Gründen jederzeit vom GBR/BR abberufen werden. Scheidet ein WAMitglied aus dem UN aus, so endet auch seine Zeit als WA-Mitglied.
3. Rechtsstellung der WA-Mitglieder
Hierzu gibt es keine durchgehende Regelung. Anwendbar sind die §§ 78 und
79 BetrVG (Diskriminierungsverbot/Geheimhaltungspflicht).
a) WA-Mitglied ist auch BR-Mitglied
WA-Mitglied ist durch seine Stellung als BR-Mitglied geschützt.
b) WA-Mitglied ist nicht BR-Mitglied
aa) WA-Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt; bloßer Aufwendungsersatz
bb) WA-Mitglied ist vor Beeinflussungen/Diskriminierung geschützt
c) Arbeitsweise
aa) WA organisiert sein Arbeit selbst
bb) Schulungs- und Bildungsanspruch umstritten, da generell fachliche
Kenntnisse vorhanden sein sollen. Nur in besonderen Situationen
(keine fachlich geeigneten Mitglieder zu finden/neu gewählt) Schulung
zulässig.
d) Geheimhaltungspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
4. Alternative zum WA: Ausschuss des BR/GBR
a) Nach § 107 Abs. 3 BetrVG kann der GBR/BR die Aufgaben des WA auf
einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss übertragen werden.
Dazu ist allerdings erst ein Betriebsausschuss zu bilden.
b) Maximale Mitgliederzahl wie beim BR-Ausschuss.
c) Bei Streitigkeiten über Zulässigkeit der Bildung, Größe und
Zusammensetzung wird nach §§ 80 ArbGG im Beschlussverfahren
entschieden.
III. § 108 BetrVG (Wie arbeitet ein WA?)
1. Häufigkeit und Durchführung der Sitzungen
a) Häufigkeit
Sitzungen sollen einmal im Monat durchgeführt, können aber nach
Bedarf häufiger oder seltener angesetzt werden.
b) Umfang
Die Tätigkeit umfasst nicht nur die Sitzung selbst, sondern auch die
Vor- und Nachbereitung.
c) Zeitpunkt
Der Zeitpunkt ist mit dem UN abzustimmen, da dieser an der Sitzung
teilnehmen muss.
2. Teilnahmerecht von Nichtmitgliedern des WA
a) Unternehmer ist zur Teilnahme verpflichtet, kann in Ausnahmefällen
auch seinen Vertreter schicken, muss aber generell persönlich
teilnehmen.
b) Schickt UN seinen Vertreter, so muss dieser der „2. Mann“ mit
entsprechendem Überblick und Handlungsvollmachten sein.
c) Vertreter des Arbeitnehmerverbandes darf teilnehmen.
d) Schwerbehindertenvertreter darf teilnehmen.
e) Gewerkschaftsvertreter darf nach WA-Beschluss teilnehmen.
f) Sachverständige MA/externe Sachverständige
Sachverständige Mitarbeiter dürfen auf Wunsch der Beteiligten
teilnehmen, externe Sachverständige dürfen nur mit Erlaubnis des WA
kommen, sofern WA-Beschluss und Bezug zu den Aufgaben des WA
vorliegt.
3. Unterlagen
Es besteht Recht auf Einsicht für jedes einzelne WA-Mitglied in alle
Unterlagen, die über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens Auskunft
geben. Notizen und ungestörte Einsicht ist zulässig, eigene Kopien, die
dauerhaft beim WA verbleiben hingegen nicht.
4. Bericht des WA an den BR
Der WA hat dem BR vollständig und unverzüglich über jedes Ereignis,
insbesondere über jede Sitzung zu berichten. Die Form ist nicht geregelt,
wobei die Überlassung der Sitzungsprotokolle generell nicht ausreichend ist.
Generell muss der gesamte WA den BR unterrichten. Ein Schweige- und/oder
Zurückbehaltungsrecht des WA gegenüber dem BR besteht nicht.
5. Erläuterung des JA/Risiko-Management
UN hat den WA über den JA zu berichten. Vorzulegen ist auch die Steuer-,
nicht nur die Handelsbilanz. Er ist bereits vorzulegen, wenn er von dem WP
geprüft wurde; eine Feststellung durch die Gesellschaftsorgane ist nicht
abzuwarten.
WA, BR/GBR dürfen Fragen stellen, Notizen und Aufzeichnungen anfertigen.
Der UN darf auch zur Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht gezwungen
werden (§ 335 Satz 2 HGB).
6. Übertragung von WA-Aufgaben auf den BR
Bei Übertragung der Aufgaben des WA auf den BR gelten die Vorschriften
entsprechend für den BR.
7. Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Geschäftsführung im WA, Teilnahmepflicht des UN an
WA-Sitzungen, Hinzuziehung von externen Sachverständigen und Einsicht in
Unterlagen entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Das
Einigungsstellenverfahren genießt allerdings Vorrang. Bei Nichterscheinen
des UN kommt § 23 Abs.3 BetrVG sowie § 121 BetrVG in Betracht.
IV. § 109 BetrVG (Wie werden Meinungsverschiedenheiten geregelt?)
1. Zuständigkeit der Einigungsstelle
Grundsätzlich ist das ES-Verfahren nach § 76 BetrVG geregelt. So ist für BR
in der Regel bei Meinungsverschiedenheiten das Arbeitsgericht zuständig.
Für den WA gilt die Primärzuständigkeit der ES als innerbetriebliche
Schlichtungsstelle. Der Spruch der ES unterliegt der Kontrolle der
Arbeitsgerichte.
2. Typische durch die ES zu regelnde Streitfälle
Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten wurden nicht, nicht
vollständig, ungenügend und/oder nur mündlich (ohne die erforderlichen
Unterlagen) erteilt. Stilfragen über Form der Aufbereitung gehören nicht dazu.
Ebenso bei Streit über Einsicht in unterlagen, Erläuterung des JA und
Verpflichtung zur Vorlage des WP-Berichts zuständig.
3. Procedere bei ES-Verfahren
a) Zuerst zu prüfen, ob gemäß § 106 Abs. 3 BetrVG zu regelnder
Sachverhalt vorliegt.
b) Es prüft ggf. auch ob Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse vorliegen, nach
denen die Information des WA verweigert werden darf.
4. Initiierung des ES-Verfahrens
a) Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten des WA mit dem
UN ist der GBR/BR einzuschalten.
b) BR verhandelt mit dem UN(Resultate für den WA verbindlich).
c) Bei Scheitern der Gespräche zwischen BR und UN leitet BR
Einigungsstellenverfahren nach § 76 BetrVG ein.
d) ES kann Sachverständigen gegen Willen des UN einschalten.
5. Einschaltung des AG
a) bei Fragen , ob eine wirtschaftliche Angelegenheit i.S. des § 106
BetrVG vorliegt.
b) In allen Fällen, wo UN denen von ES auferlegten Verpflichtungen nicht
nachkommt. In diesen Fällen kann nach § 85 Abs. 1 ArbGG
Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Nach § 885 Abs. 1 ZPO
kann Zwangsgeld verhängt werden. Daneben kommt § 23 Abs.3
BetrVG in Betracht.
c) In Eilfällen muss die ES innerhalb 2 Wochen eine Entscheidung fällen;
eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren ist ebenfalls
möglich.
V. § 110 BetrVG Unterrichtung der AN (Wie sind AN zu informieren?)
1. Unterrichtung bei UN mit mehr als 1000 MA
a) Mehr als 1000 ständig beschäftigte MA im Sinne des § 106 BetrVG
b) Unterrichtung über Lage und Entwicklung der Firma, getätigte und
beabsichtigte Aktivitäten, Änderungen der Art und/oder Intensität der
Aktivitäten, Branchensituation, Auskünfte, die auch Aktionären gegeben
werden müssten
c) Mindestens einmal im Quartal
d) Schriftlich in der vom UN gewählten Form
e) Nach Abstimmung mit dem WA/BR, die durchaus eigene, abweichende
Anschauungen entgegenstellen dürfen.
f) vollständiger, wahrer und zeitnaher Bericht
2. Unterrichtung bei UN mit weniger als 1000 MA (aber mehr als 20 MA)
a) Nur mündlich (sonst wie 1.)
b) UN kann sich vertreten lassen
3. Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten kommt für UN Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG
(Geldbuße bis 10.000 €) in Frage.