Der Wirtschaftsausschuss
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Der Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss A. Sinn und Zweck des WA B. Bestimmungen des BetrVG zum WA und deren Regelungsinhalt I. § 106 BetrVG (In welchen Fällen ist ein WA zu errichten?) 1. 2. 3. 4. II. § 107 BetrVG (Wie ist ein WA zu errichten?) 1. 2. 3. 4. III. Häufigkeit und Durchführung der Sitzungen Teilnahmeberechtigte Externe Teilnehmer Unterlagen Verbindung WA – BR Erläuterung Jahresabschluss/risk-management Übertragung der WA-Aufgaben Streitigkeiten § 109 Meinungsverschiedenheiten (Wie sind MV zu regeln?) 1. 2. 3. 4. V. Größe und Zusammensetzung Bestellung/Amtszeit/Abberufung Rechtsstellung der Mitglieder Alternative zur Errichtung eines WA § 108 BetrVG (Wie arbeitet ein WA?) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. IV. Voraussetzungen für die Errichtung Allgemeine Aufgaben Unterrichtungspflicht des Unternehmers Definition: Wirtschaftliche Angelegenheiten Zuständigkeit der Einigungsstelle Procedere bei MV Einigungsstellenverfahren Arbeitsgerichte § 110 Unterrichtung der Mitarbeiter (Wie sind AN zu informieren?) 1. 2. 3. UN-Bericht bei mehr als 1000 MA UN-Bericht bei weniger als 1000 MA Streitigkeiten C. Ausblick: Strategisches Management für AN-Vertretungen A. Sinn und Zweck des WA § 67 BetrVG von 1952 sah bereits die Bildung eines WA vor. Dieser unterschied sich jedoch erheblich von der uns heute bekannten Form. So war er paritätisch aus Vertretern der AN und des UN zusammengesetzt. Bei Novellierung des BetrVG im Jahre 1972 legte die AN-Seite aufgrund schlechter praktischer Erfahrungen mit diesem Gremium keinen Wert mehr auf dessen Weiterbestand und schlug die Übertragung der Aufgaben und Rechte auf den BR vor, ohne diese an die Größe des Unternehmens zu binden. Der Gesetzgeber folgte jedoch nicht diesem Ansinnen und schuf die heute bekannte Regelung. Danach ist der WA kein Mitbestimmungsorgan, sondern ein Hilfsorgan des BR, der folgende Aufgaben zu erfüllen hat: 1. Beratung mit dem UN in wirtschaftlichen Fragen 2. Unterrichtung des BR über die aus 1. erhaltenen Informationen B. Bestimmungen des BetrVG zum WA und dessen Regelungsinhalt I. § 106 BetrVG (In welchen Fällen ist ein WA zu errichten?) 1. Voraussetzungen für die Errichtung eines WA a) WA wird nicht für den Betrieb, sondern das gesamte Unternehmen errichtet b) mehr als 100, d.h. mindestens 101 Arbeitnehmer c) in der Regel aa) in allen Betrieben des UN (auch Betriebe ohne BR) bb) die Personalstärke ist maßgebend, die für das UN im allgemeinen kennzeichnend ist, wobei auf die bisherige personelle Stärke und die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung abzustellen ist. Bei regelmäßigem Wechsel der Belegschaft ist die Zahl der normalerweise besetzten Arbeitsstellen erheblich. Das gilt auch für befristete Arbeitsstellen, wenn diese mind. 6 Monate im Jahr beschäftigt werden. Bei Kampagne-Betrieben zählen die KampagneMitarbeiter also unter der vorgenannten Voraussetzung mit. d) ständig Beschäftigte aa) Alle unbefristet Beschäftigte bb) Alle befristet Beschäftigte, wenn durch sie ständig zu erfüllende Arbeitsaufgaben erledigt werden (die Umrechnung in eine hypothetische Anzahl von Vollbeschäftigten ist nicht zulässig). Sinkt die Zahl dauerhaft unter 101 AN, so bleibt der WA so lange im Amt wie der BR/GBR. 2. Die Errichtung eines WA ist zwingend vorgeschrieben – Unterlassung ist eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Der WA ist für das Gesamtunternehmen unabhängig von der Zahl der bestehenden Betriebe zu errichten, wenn in mindestens 1 Betrieb ein BR besteht (sonst entfällt der WA). 3. Konzern WA Ein KBR darf keinen KWA bilden (nur bei freiwilliger Übereinkunft zwischen KBR und Konzernleitung). 4. Gemeinschaftsbetriebe Bei Gemeinschaftsbetrieben im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann – wenn alle Gemeinschaftsbetriebe zusammen mehr als 100 MA besitzen – ein WA gebildet werden. 5. UN mit weniger als 101 MA UN mit weniger als 101 MA stehen Informationsrechte aus den §§ 106 ff. BetrVG nicht zu. 6. Grenzüberschreitende Unternehmen Sofern mindestens ein inländischer Betrieb einen BR hat, darf ein WA gebildet werden. Die Zahl der ausländischen MA zählt mit. 7. Tendenzbetriebe Für Tendenzbetriebe besteht kein Recht auf (Sonderregelungen für Seeschifffahrt/Luftfahrtpersonal). Tendenzbetriebe 8. Allgemeine Aufgaben Der WA ist ein eigenständiges verfassungsrechtliches Organ, das keine eigenständigen Mitbestimmungsrechte besitzt, sondern lediglich ein Gremium des BR mit Doppelfunktion darstellt. a) Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem UN b) Unterrichtung des BR über diese Inhalte 9. Unterrichtungspflicht des UN gegenüber dem WA a) Unternehmer unterliegt „Bringschuld“, d.h. er hat von sich aus alle relevanten Informationen an den WA weiterzugeben b) Unternehmer hat rechtzeitig und umfassend zu informieren aa) rechtzeitig ist eine Unterrichtung dann, wenn sie erfolgt bevor die Entscheidung getroffen wird (da sonst eine Beratung unmöglich ist). Der Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit kommt auf den Einzelfall an. Es dürfen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. In manchen Fällen ist der WA vor dem BR zu unterrichten (z.B. § 106 Abs. 3 Nr. 5 – 9). Bei Planungen z.B. vor Erteilung entsprechender Planungsaufträge. Die Unterrichtung darf auch nicht erst in der Sitzung erfolgen (sondern davor) und hat glaubwürdig, verständlich und überschaubar zu sein. c) Vorlage aller erforderlichen Unterlagen Es besteht lediglich ein Einsichtsrecht, wobei die Unterlagen vor der Sitzung vorzulegen und vorübergehend auch zu überlassen sind (auch während der Besprechung). d) Fragerecht des WA und nach zusätzlicher Information e) Unaufgeforderte Unterrichtung UN muss unaufgefordert und von sich aus seiner Unterrichtungspflicht nachkommen, sonst liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG vor, wenn er nur auf Aufforderung aktiv wird. f) Der BR und der WA sind separat zu unterrichten. g) Auswirkungen auf die Personalplanung sind eingehend zu erläutern. h) Grenzen der Unterrichtungspflicht Werden nur erreicht, wenn objektiv eine Gefährdung von Betriebsund/oder Geschäftsgeheimnissen vorliegt. 10. Definition wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaftliche Angelegenheiten umfassen auch die personelle und soziale Seite. Nachfolgender Katalog ist lediglich exemplarisch und erschöpfend, da in Nr. 10 eine Art „Generalklausel“ besteht. Eine Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG dar. Parallel komm auch § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) Nr. 1 Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens Nr. 2 Produktions- und Absatzlage Nr. 3 Produktions- und Investitionsprogramm Nr. 4 Rationalisierungsvorhaben Nr. 5 Fabrikations- und Arbeitsmethoden Nr. 5a Betrieblicher Umweltschutz Nr. 6 Einschränkung/Stilllegung von Betrieben oder Betriebsteilen Nr. 7 Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen Nr. 8 Zusammenschluss/Spaltung von Betrieben oder Betriebsteilen Nr. 9 Änderung der Betriebsorganisation/des Betriebszwecks Nr. 10 Sonstige Vorgänge/Vorhaben, sofern sie die Interessen der AN des Unternehmens berühren. In bestimmten Fällen besteht ein „Durchgriffsrecht“ auf Informationen der Inhaber. II. § 107 BetrVG (Wie ist ein WA zu errichten?) 1. Größe und Zusammensetzung a) Mitgliederzahl und generelle Zusammensetzung Die konkrete Anzahl (3 – 7 Mitglieder) wird allein durch den BR/GBR festgelegt. Für jeden WA-Kandidat kann ein Ersatzmitglied bestellt werden. Ein WA-Vorsitzender ist nicht vorgesehen aber sinnvoll. Bei Nachrückern ist die Reihenfolge festzulegen. b) Nur MA aus dem UN können WA-Mitglied werden (keine Externen), keine GF etc. aber leitende Angestellte. c) Mindestens 1 BR muss WA-Mitglied sein d) Fachliche und persönliche Eignung aa) fachliche Eignung WA-Mitglieder müssen gegebene Informationen verstehen, beurteilen und dazu Stellung nehmen können, also betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, den JA zu verstehen und gezielte Rückfragen zu stellen (ist praktisch oft nicht erfüllbar). bb) persönliche Eignung Loyalität und Diskretion 2. Bestellung, Amtszeit und Abberufung a) Bestellung GBR/BR bestimmt die WA-Mitglieder. Besteht kein GBR, obwohl erlaut Gesetz zu errichten wäre, so darf auch kein WA gebildet werden. Jedes WA-Mitglied ist einzeln zu wählen; die Wahl darf abgelehnt werden. b) Die Größe des WA bestimmt der GBR/BR im vorgegebenen Rahmen (3 – 7). c) Amtszeit Die Amtszeit ist an der Amtszeit des sie wählenden GBR/BR gekoppelt, da es ein „akzessorisches Organ“ des GBR/BR ist. d) Abberufung Ein/Mehrere/Alle WA-Mitglieder können ohne von Angaben von Gründen jederzeit vom GBR/BR abberufen werden. Scheidet ein WAMitglied aus dem UN aus, so endet auch seine Zeit als WA-Mitglied. 3. Rechtsstellung der WA-Mitglieder Hierzu gibt es keine durchgehende Regelung. Anwendbar sind die §§ 78 und 79 BetrVG (Diskriminierungsverbot/Geheimhaltungspflicht). a) WA-Mitglied ist auch BR-Mitglied WA-Mitglied ist durch seine Stellung als BR-Mitglied geschützt. b) WA-Mitglied ist nicht BR-Mitglied aa) WA-Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt; bloßer Aufwendungsersatz bb) WA-Mitglied ist vor Beeinflussungen/Diskriminierung geschützt c) Arbeitsweise aa) WA organisiert sein Arbeit selbst bb) Schulungs- und Bildungsanspruch umstritten, da generell fachliche Kenntnisse vorhanden sein sollen. Nur in besonderen Situationen (keine fachlich geeigneten Mitglieder zu finden/neu gewählt) Schulung zulässig. d) Geheimhaltungspflicht bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 4. Alternative zum WA: Ausschuss des BR/GBR a) Nach § 107 Abs. 3 BetrVG kann der GBR/BR die Aufgaben des WA auf einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss übertragen werden. Dazu ist allerdings erst ein Betriebsausschuss zu bilden. b) Maximale Mitgliederzahl wie beim BR-Ausschuss. c) Bei Streitigkeiten über Zulässigkeit der Bildung, Größe und Zusammensetzung wird nach §§ 80 ArbGG im Beschlussverfahren entschieden. III. § 108 BetrVG (Wie arbeitet ein WA?) 1. Häufigkeit und Durchführung der Sitzungen a) Häufigkeit Sitzungen sollen einmal im Monat durchgeführt, können aber nach Bedarf häufiger oder seltener angesetzt werden. b) Umfang Die Tätigkeit umfasst nicht nur die Sitzung selbst, sondern auch die Vor- und Nachbereitung. c) Zeitpunkt Der Zeitpunkt ist mit dem UN abzustimmen, da dieser an der Sitzung teilnehmen muss. 2. Teilnahmerecht von Nichtmitgliedern des WA a) Unternehmer ist zur Teilnahme verpflichtet, kann in Ausnahmefällen auch seinen Vertreter schicken, muss aber generell persönlich teilnehmen. b) Schickt UN seinen Vertreter, so muss dieser der „2. Mann“ mit entsprechendem Überblick und Handlungsvollmachten sein. c) Vertreter des Arbeitnehmerverbandes darf teilnehmen. d) Schwerbehindertenvertreter darf teilnehmen. e) Gewerkschaftsvertreter darf nach WA-Beschluss teilnehmen. f) Sachverständige MA/externe Sachverständige Sachverständige Mitarbeiter dürfen auf Wunsch der Beteiligten teilnehmen, externe Sachverständige dürfen nur mit Erlaubnis des WA kommen, sofern WA-Beschluss und Bezug zu den Aufgaben des WA vorliegt. 3. Unterlagen Es besteht Recht auf Einsicht für jedes einzelne WA-Mitglied in alle Unterlagen, die über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens Auskunft geben. Notizen und ungestörte Einsicht ist zulässig, eigene Kopien, die dauerhaft beim WA verbleiben hingegen nicht. 4. Bericht des WA an den BR Der WA hat dem BR vollständig und unverzüglich über jedes Ereignis, insbesondere über jede Sitzung zu berichten. Die Form ist nicht geregelt, wobei die Überlassung der Sitzungsprotokolle generell nicht ausreichend ist. Generell muss der gesamte WA den BR unterrichten. Ein Schweige- und/oder Zurückbehaltungsrecht des WA gegenüber dem BR besteht nicht. 5. Erläuterung des JA/Risiko-Management UN hat den WA über den JA zu berichten. Vorzulegen ist auch die Steuer-, nicht nur die Handelsbilanz. Er ist bereits vorzulegen, wenn er von dem WP geprüft wurde; eine Feststellung durch die Gesellschaftsorgane ist nicht abzuwarten. WA, BR/GBR dürfen Fragen stellen, Notizen und Aufzeichnungen anfertigen. Der UN darf auch zur Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht gezwungen werden (§ 335 Satz 2 HGB). 6. Übertragung von WA-Aufgaben auf den BR Bei Übertragung der Aufgaben des WA auf den BR gelten die Vorschriften entsprechend für den BR. 7. Streitigkeiten Streitigkeiten über die Geschäftsführung im WA, Teilnahmepflicht des UN an WA-Sitzungen, Hinzuziehung von externen Sachverständigen und Einsicht in Unterlagen entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Das Einigungsstellenverfahren genießt allerdings Vorrang. Bei Nichterscheinen des UN kommt § 23 Abs.3 BetrVG sowie § 121 BetrVG in Betracht. IV. § 109 BetrVG (Wie werden Meinungsverschiedenheiten geregelt?) 1. Zuständigkeit der Einigungsstelle Grundsätzlich ist das ES-Verfahren nach § 76 BetrVG geregelt. So ist für BR in der Regel bei Meinungsverschiedenheiten das Arbeitsgericht zuständig. Für den WA gilt die Primärzuständigkeit der ES als innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Der Spruch der ES unterliegt der Kontrolle der Arbeitsgerichte. 2. Typische durch die ES zu regelnde Streitfälle Auskünfte über wirtschaftliche Angelegenheiten wurden nicht, nicht vollständig, ungenügend und/oder nur mündlich (ohne die erforderlichen Unterlagen) erteilt. Stilfragen über Form der Aufbereitung gehören nicht dazu. Ebenso bei Streit über Einsicht in unterlagen, Erläuterung des JA und Verpflichtung zur Vorlage des WP-Berichts zuständig. 3. Procedere bei ES-Verfahren a) Zuerst zu prüfen, ob gemäß § 106 Abs. 3 BetrVG zu regelnder Sachverhalt vorliegt. b) Es prüft ggf. auch ob Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse vorliegen, nach denen die Information des WA verweigert werden darf. 4. Initiierung des ES-Verfahrens a) Bei unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten des WA mit dem UN ist der GBR/BR einzuschalten. b) BR verhandelt mit dem UN(Resultate für den WA verbindlich). c) Bei Scheitern der Gespräche zwischen BR und UN leitet BR Einigungsstellenverfahren nach § 76 BetrVG ein. d) ES kann Sachverständigen gegen Willen des UN einschalten. 5. Einschaltung des AG a) bei Fragen , ob eine wirtschaftliche Angelegenheit i.S. des § 106 BetrVG vorliegt. b) In allen Fällen, wo UN denen von ES auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesen Fällen kann nach § 85 Abs. 1 ArbGG Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Nach § 885 Abs. 1 ZPO kann Zwangsgeld verhängt werden. Daneben kommt § 23 Abs.3 BetrVG in Betracht. c) In Eilfällen muss die ES innerhalb 2 Wochen eine Entscheidung fällen; eine einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren ist ebenfalls möglich. V. § 110 BetrVG Unterrichtung der AN (Wie sind AN zu informieren?) 1. Unterrichtung bei UN mit mehr als 1000 MA a) Mehr als 1000 ständig beschäftigte MA im Sinne des § 106 BetrVG b) Unterrichtung über Lage und Entwicklung der Firma, getätigte und beabsichtigte Aktivitäten, Änderungen der Art und/oder Intensität der Aktivitäten, Branchensituation, Auskünfte, die auch Aktionären gegeben werden müssten c) Mindestens einmal im Quartal d) Schriftlich in der vom UN gewählten Form e) Nach Abstimmung mit dem WA/BR, die durchaus eigene, abweichende Anschauungen entgegenstellen dürfen. f) vollständiger, wahrer und zeitnaher Bericht 2. Unterrichtung bei UN mit weniger als 1000 MA (aber mehr als 20 MA) a) Nur mündlich (sonst wie 1.) b) UN kann sich vertreten lassen 3. Streitigkeiten Bei Streitigkeiten kommt für UN Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG (Geldbuße bis 10.000 €) in Frage.