Paare mit und ohne Trauschein

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Paare mit und ohne Trauschein
Paare mit und ohne Trauschein
Donnerstag, den 20. Mai 2010 um 12:06 Uhr - Aktualisiert Donnerstag, den 12. Januar 2012 um 15:07 Uhr
In der heutigen Zeit gibt es die unterschiedlichsten Formen von Lebensgemeinschaften: Die
„klassische Ehe“, die vor dem Standesbeamten geschlossen wird, die „eingetragene
Lebensgemeinschaft“, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit gibt, ein eheähnliches
Verhältnis durch Eintragung beim Standesamt zu führen und die „eheähnliche
Lebensgemeinschaft“ bei der die Partner ohne jede juristische Bindung zusammenleben.
Die Paare bauen oder kaufen nicht selten gemeinsam eine Immobilie, ohne sich über die
rechtlichen Konsequenzen im Klaren zu sein, die sich aus dem Verhältnis des
Zusammenlebens ergeben. In diesem Beitrag werden wir Ihnen erläutern, wie sich die
(juristische) Beziehung der Partner auf Besitz und Eigentum auswirkt und was gerade beim
Kauf oder Bau von Immobilien zu beachten ist.
Entscheidend ist das Grundstück
Für alle Regelungen der Partnerschaft gilt grundsätzlich: Der Eigentümer eines Grundstücks ist
auch Eigentümer der darauf befindlichen Immobilie. Das ergibt sich aus § 94 BGB.
Wichtig
§ 94 BGB: Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und
Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des
Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen,
eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
Werden also keine Eigentumsregelungen getroffen, kann es sogar bei Ehepartnern zu
folgender Konstellation kommen:
Partner A bringt ein Grundstück mit in die Ehe. Partner B übernimmt die Kosten einer Immobilie,
die auf dem Grundstück des Partners A erstellt wird. Werden keine weitergehenden
Regelungen zwischen Partner A und B getroffen, gehört das Haus Partner A.
Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, beim Bau oder Kauf einer Immobilie von
vorneherein die Eigentumsverhältnisse zu klären – das gilt auch und besonders dann, wenn
beide Partner gleichberechtigte Eigentümer werden sollen.
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Bei der klassischen Ehe müssen die beiden Partner vor einem Standesbeamten
erklären, dass sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Sprechen keine juristischen Gründe
gegen die Trauung, ist der Standesbeamte nach der Erklärung der Partner verpflichtet, die Ehe
zu schließen. Zur Weigerung die Partner zu trauen ist der Standesbeamte verpflichtet, wenn
Voraussetzungen nach § 1314 BGB gegeben sind. Hierzu gehören beispielsweise das Fehlen
der Ehemündigkeit (meist, wenn keine Volljährigkeit vorliegt) (§ 1303 BGB), der
Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) oder das Bestehen einer bereits geschlossenen Ehe oder
eingetragenen Lebensgemeinschaft (§ 1306 BGB) oder eines Verwandtschaftsverhältnisses in
gerader Linie beziehungsweise als Geschwister oder Halbgeschwister (§ 1307 BGB). Bei der
Trauung durch den Standesbeamten müssen beide Partner anwesend sein. Sie dürfen an die
Trauung keine Bedingungen knüpfen (§ 1311 BGB).
Wichtig
Seit 2009 ist die standesamtliche Trauung zwar für eine kirchliche Trauung nicht mehr zwingend
vorgeschrieben. Aber juristisch bleibt ein Paar, das lediglich kirchlich heiratet, eine nicht
eheliche Gemeinschaft, sodass die für standesamtlich geschlossene Ehen geltenden
Regelungen z. B. im Steuer- oder Erbrecht für ausschließlich kirchlich getraute Paare keine
Anwendung finden. Die Kirchen stehen der kirchlichen Trauung ohne vorherige standesamtliche
Trauung ebenfalls skeptisch gegenüber, sodass diese Situation nur in sehr seltenen
Ausnahmen zum Tragen kommt.
Wird eine Ehe vor dem Standesamt geschlossen, lebt das Paar ab diesem Zeitpunkt im
Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Macht das Paar von seiner Möglichkeit, in einem
Ehevertrag einen anderen Güterstand zu wählen keinen Gebrauch, bleibt es auch hierbei. Der
Begriff der Zugewinngemeinschaft ist allerdings ein wenig irreführend. Eigentlich handelt es sich
um keine richtige Gemeinschaft. Grundsätzlich bleibt nämlich jeder Partner für sich
Alleineigentümer für das mit in die Ehe gebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen
(§ 1363 Abs. 2 BGB).
Das gilt auch für mit in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe erworbenen Grundbesitz.
Er wird grundsätzlich vom Eigentümer selbstständig verwaltet, ohne dass der Partner ein
Mitspracherecht hierbei hat. § 1364 BGB ist hierzu eindeutig: „Jeder Ehegatte verwaltet sein
Vermögen selbstständig.“ Allerdings heißt es weiter: „er ist jedoch in der Verwaltung seines
Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.“
Verfügung über Vermögen im Ganzen
So kann der Ehepartner nach § 1365 Abs. 1 BGB „sich nur mit Einwilligung des anderen
Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn
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der andere Ehegatte einwilligt.“ Hintergrund dieser Regelung ist es, die Existenzgrundlage der
Familie und gleichzeitig etwaige Ansprüche bei einer Auflösung der Ehe zu sichern. Nach
Ansicht des Bundesrechnungshofes geht es um das Vermögen im Ganzen, wenn bei einem
Gesamtvermögen von über 50.000 Euro über mehr als 90 % verfügt wird. Bei Vermögen von
weniger als 50.000 Euro darf der Ehepartner über maximal 85 % seines Gesamtvermögens
ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen.
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird das laufende Einkommen des handelnden
Partners nicht berücksichtigt. Auch das Entgelt, das sich aus der Handlung ergibt, wird nicht
zum bestehenden Vermögen gerechnet. Ebenfalls außen vor bleiben etwaige Wohnrechte. Es
bedürfen jedoch nicht alle Grundstücksgeschäfte der Zustimmung des Partners, wie die
folgende Übersicht zeigt:
Zustimmung Nicht
spflichtige zustimmung
Geschäfte
spflichtige
Geschäfte
Verkauf
Erwerb
Auflassung Testamentaris
Belastungen, che
wenn dadurch Regelungen
der Wert des Vormerkunge
Grundstücks n
(nahezu)
aufgebraucht
wird
Versteigerung
zur Teilung
Erbauseinand
ersetzung
Die Einwilligung des Partners ist an keine Form gebunden. Auch aus den Formvorschriften des
Rechtsgeschäftes ergibt sich keine Formvorschrift für die Einwilligung. So muss die Einwilligung
auch bei einem Geschäft, bei dem die notarielle Abwicklung vorgeschrieben ist, die Einwilligung
nicht notariell erfolgen. Grundsätzlich reicht sogar die mündliche Zusicherung. Da es aber
gerade beim Scheitern einer Ehe meist zu juristischen Auseinandersetzungen kommt, sollte die
Einwilligung grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Wird die Zustimmung vom Partner verweigert, kann der handelnde Partner diese Verweigerung
vom zuständigen Vormundschaftsgericht prüfen lassen. Das Gericht kann, wenn es zu dem
Ergebnis kommt, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt ist, die Zustimmung durch eine
gerichtliche Entscheidung ersetzen. Dieser Ersatz ist möglich, wenn
das vom Handelnden geplante Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Verwaltung entspricht (das Geschäft muss die Belange der Familie ausreichend
berücksichtigen) und
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der Partner seine Zustimmung ohne ausreichende Gründe verweigert oder
der Partner durch Krankheit oder Abwesenheit die Erklärung nicht abgeben kann und mit
dem dadurch sich ergebenden Aufschub eine Gefahr verbunden ist.
Ende der Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft kann beispielsweise durch den Tod eines Partners oder durch eine
Scheidung beendet werden. Bei Tod eines Partners wird der Zugewinnausgleich – bei Fehlen
anderer Regelungen – nicht errechnet, sondern dadurch abgegolten, dass der gesetzliche
Erbteil des erbenden Partners um ¼ erhöht wird (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Hat der verstorbene Partner ein Testament hinterlassen, das den Überlebenden als Erben
ausweist, finden grundsätzlich kein Zugewinnausgleich mehr statt. Man geht hier davon aus,
dass der Partner durch das Testament bereits ausreichend bedacht wurde.
Wird die Erbschaft vom überlebenden Partner ausgeschlagen, kann er neben dem Ausgleich
des Zugewinns auch seinen Pflichtteil verlangen. Das gilt selbst dann, wenn ihm der Pflichtteil
nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde. Der Pflichtteil wird dann aber nicht um
¼ erhöht. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der überlebende Partner nicht durch Vertrag mit
seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat (§
1371 Abs 3 BGB).
Die sogenannte Gütertrennung tritt nach § 1414 BGB immer dann ein, wenn
der gesetzliche Güterstand (also die Zugewinngemeinschaft) von den Partnern
ausgeschlossen oder aufgehoben wird.
der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen wird.
die Gütergemeinschaft (dazu später mehr) aufgehoben wird.
Dabei bleibt es den Partnern unbenommen, in einem Ehevertrag abweichende Regelungen zu
treffen.
Bei einer Gütertrennung stehen sich die Partner vermögensrechtlich wie zwei Unverheiratete
gegenüber. Es gibt deshalb auch keine güterrechtlichen Vermögensbeschränkungen (wie die
Zustimmungsnotwendigkeit bei Geschäften mit dem „Vermögen im Ganzen“). Allerdings
könnte es sich ergeben, dass ein Verstoß gegen den § 1353 BGB vorliegt, nach dem die
Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander
Verantwortung tragen.
Gütertrennung setzt normalerweise einen notariellen Ehevertrag voraus, durch den der
gesetzliche Güterstand aufgehoben wird. Man sollte sich vor Abschluss eines solchen
Vertrages jedoch auch die Nachteile vor Augen führen. So muss beispielsweise der
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überlebende Partner sein vom verstorbenen Partner bezogenes Erbe – nach Abzug der
Freibeträge – vollständig versteuern. Bei einer Zugewinngemeinschaft kann der erbende
Partner eine Ausgleichsforderung geltend machen, die nicht versteuert werden muss. Wird der
Zugewinn nicht separat ermittelt, steht ihm dennoch ein steuerfreier Zugewinn zu. Die
Ausgleichsforderung wird dann theoretisch ermittelt und vom Erbe abgezogen.
Neben der „freiwilligen Gütertrennung“ per Ehevertrag kann die Gütertrennung auch gesetzlich
eintreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
die Zugewinngemeinschaft vorzeitig rechtskräftig aufgehoben wird (§ 1388 BGB).
die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen oder aufheben und sich nichts
anderes aus dem Ehevertrag ergibt (§ 1414 Satz 1 BGB).
das Paar den Ausgleich des Zugewinns ausschließt oder die Gütergemeinschaft
aufgehoben wird (§ 1414 Satz 2 BGB).
die Gütergemeinschaft vorzeitig rechtskräftig aufgehoben wird (§ 1449 Abs. 1 BGB).
Die Gütertrennung kann unter verschiedenen Umständen enden:
Änderung des Ehevertrages, in dem die Gütertrennung vereinbart wurde.
Scheidung der Ehe.
Aufhebung der Ehe.
Erklärung, dass die Ehe nichtig ist.
Tod eines Partners.
Nach Beendigung der Gütertrennung hat grundsätzlich kein Partner Anspruch auf
Ausgleichszahlungen gegenüber dem anderen Partner. Es könnte jedoch sein, dass durch
diese Regelung ein Partner in unzumutbarer Weise benachteiligt würde. Dies könnte dann
Ansprüche nach § 313 BGB auslösen. Diese besagt:
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit
anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann
Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur
Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der
benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
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Dieser Fall könnte beispielsweise eintreten, wenn ein Partner zwar am Erwerb einer Immobilie
entscheidend durch Geld oder Leistung mitgewirkt hat, aber das Grundstück auf den Namen
des anderen Partners im Grundbuch eingetragen wurde, so dass der erste Partner vom
Eigentum an Grundstück und Immobilie ausgeschlossen ist.
In nur sehr wenigen Fällen vereinbaren die Ehepartner die sogenannte
Gütergemeinschaft. Auch sie muss per notariell beglaubigten Ehevertrag geschlossen werden.
Die Rechtsgrundlage hierzu findet man ebenfalls im BGB (ab § 1415).
Bei einer Gütergemeinschaft wird grundsätzlich alles Vermögen der beiden Partner
Gemeinschaftsvermögen. Das gilt sowohl für das mit in die Ehe gebrachte als auch für das in
der Ehe erworbene Vermögen. Dieses Gemeinschaftsvermögen bezeichnet man als
Gesamtgut:
Wichtig
§ 1416 BGB: Gesamtgut
(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem
Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der
Gütergemeinschaft erwirbt.
(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch
Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch
eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur
Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich
wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
Grundsätzlich haben dadurch beide Partner das gleiche Recht zur Verwaltung des
Gesamtgutes. Im Ehevertrag können die Partner jedoch regeln, dass die Verwaltung des
Gesamtgutes von einem Ehepartner übernommen wird. Änderungen bezüglich der Verwaltung
des Gesamtgutes sind nur durch entsprechende Änderungen des Ehevertrages möglich.
Neben dem Gesamtgut kennt der Gesetzgeber auch in der Gütergemeinschaft zwei
abweichende Vermögensformen. Zum einen das Sondergut (§1417 BGB). Hierbei handelt es
sich beispielsweise um nicht pfändbare Gehaltsanteile oder andere Gegenstände und
Leistungen, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können. Das Sondergut wird
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vom jeweiligen Partner zwar selbstständig verwaltet, die daraus erwachsenden Erträge gehören
aber wieder zum Gesamtgut.
Darüber hinaus können im Ehevertrag auch Vermögensteile zum Vorbehaltsgut erklärt werden.
Nach § 1418 BGB wird das Vorbehaltsgut vom Gesamtgut ausgeschlossen (Abs. 1). Nach
Absatz 2 des Paragrafen sind Gegenstände Vorbehaltsgut, die
durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der
Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
ein Ehegatte aufgrund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden
Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut
bezieht.
Vorbehaltsgut wird vom jeweiligen Inhaber selbstständig verwaltet. Sich daraus ergebende Voroder Nachteile werden nicht dem Gemeinschaftsgut zugerechnet. Rechtlich ist die Situation
bezüglich des Vorbehaltsgutes also vergleichbar mit der Lage bei einer Gütertrennung.
Grundstücke können grundsätzlich nur Gesamt- oder Vorbehaltsgut sein. Während der Ehe
kann jeder Partner Grundstücke erwerben. Einer Genehmigung des anderen Partners bedarf es
dabei nicht. Auch wenn beispielsweise zur Finanzierung des Grundstücks eine Belastung
hierauf vorgenommen wird, kann dies ohne ausdrückliche Genehmigung des Partners erfolgen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Partner ein Grundstück verkaufen will. Wenn es sich
hierbei um Gesamtgut handelt, kann er das Grundstück nur mit der Zustimmung des anderen
Partners verkaufen, da sonst eine Übereignung nicht möglich ist.
Eine Gütergemeinschaft endet beispielsweise bei
Änderung des Ehevertrages, in dem die Gütergemeinschaft vereinbart wurde.
Scheidung der Ehe.
Aufhebung der Ehe.
Erklärung, dass die Ehe nichtig ist.
Tod eines Partners.
Wird die Gütergemeinschaft beendet, verwaltet das Paar das Gesamtgut bis zur endgültigen
Auseinandersetzung im Rahmen einer Auseinandersetzungsgemeinschaft weiterhin
gemeinsam. Normalerweise sollten bei der Auseinandersetzung zunächst einmal die
Verbindlichkeiten der Gütergemeinschaft vom Gesamtgut abgerechnet werden. Das
verbleibende Gesamtgut wird dann zu gleichen Teilen auf die Partner übertragen. Können sich
die Partner nicht gütlich einigen, kann einer der Partner vor dem Familiengericht eine
Auseinandersetzungsklage erheben, zu der er einen Auseinandersetzungsplan vorzulegen hat.
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Seit August 2001 ist das „Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften“ in
Kraft. Es gibt gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit, eine Partnerschaft einzugehen und
diese beim Standesamt eintragen zu lassen. Juristisch sind eingetragene Partnerschaften durch
das seit 2005 in Kraft befindliche „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“
einer vor dem Standesamt geschlossenen Ehe sehr ähnlich geworden. Wichtige Bestimmungen
bleiben jedoch unklar, da das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, in dem beispielsweise
auch steuerrechtliche Fragen geklärt werden sollten, bis heute noch nicht verabschiedet wurde.
Nach dem Gesetz muss die Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts vor
einer zuständigen Behörde erklärt und geschlossen werden. Zuständig sind in Baden
Württemberg das Landratsamt oder – in Stadtkreisen – die Gemeindeverwaltung, in Bayern das
Standesamt oder ein in Bayern ansässiger Notar und in Thüringen die Kreisverwaltung oder – in
kreisfreien Städten – die Stadtverwaltung. In allen anderen Ländern sind die Standesämter
zuständig.
Auch
für
die
eingetragene
Lebensgemeinschaft
gelten
die
Güterstände
„Zugewinngemeinschaft“ als Regelgüterstand und Gütertrennung oder –gemeinschaft als meist
in einem notariell beglaubigten Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossene Sonderformen. Rein
rechtlich gelten hier die gleichen Regelungen wie bei einer klassischen Ehe.
Immer häufiger leben zwei Partner „wie Ehepaare“ zusammen, ohne zu heiraten. In
dieser – juristisch nicht gefestigten - Beziehung treffen sie auch gemeinsame, oft sehr
weitgehende Entscheidungen, wie beispielsweise den Erwerb oder den Bau einer Immobilie.
Dabei sind sie sich in vielen Fällen über die rechtlichen Konsequenzen des Handelns als nicht
eheliches Paar nicht im Klaren.
Das Problem besteht darin, dass wir zwar inzwischen gesetzliche Regelungen für
gleichgeschlechtliche Paare haben (siehe vorheriges Kapitel) nicht aber für Partnerschaften, die
keine juristisch verbindliche Beziehung eingegangen sind. Das gilt für alle Beziehungen, bei
denen keine Trauung vorgenommen oder Lebenspartnerschaft eingetragen wurde.
Erwerb von Immobilien
Da es keine rechtlich bindenden Vorschriften für den Fall gibt, dass eine nicht eheliche
Partnerschaft eine Immobilie anschafft, ist hier äußerste Vorsicht geboten. Am einfachsten ist
die Sache, wenn einer der Partner die gesamten Kosten der Immobilie trägt. Er wird dann auch
gerechterweise Alleineigentümer des Hauses.
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Doch wie soll man vorgehen, wenn sich beide Partner an dem Erwerb der Immobilie beteiligen?
Wenn beispielsweise ein Partner ein Grundstück einbringt und der andere die Baukosten
stemmt? Gerade wenn einer der Partner den Bauplatz stellt und der andere die darauf
befindliche Immobilie finanziert oder erstellt hat, wird es kritisch. Denn wenn keine
weitergehenden Vereinbarungen getroffen werden gehört dem Eigentümer des Grundstücks
grundsätzlich alles, was sich darauf befindet (§ 94 BGB).
Unverheiratete Paare sollten deshalb über Immobilieneigentum einen notariellen Vertrag
abschließen und die darin getroffenen Vereinbarungen bezüglich der Vermögensverteilung im
Grundbuch eintragen lassen.
Wichtig
Plant das Paar eine spätere Eheschließung und erwirbt oder baut vorher ein Partner eine
Immobilie, kann er dem anderen Partner auch unter der Voraussetzung der Eheschließung ein
Miteigentum im Grundbuch eintragen lassen. Durch diese Regelungen können die Partner
Steuern und – falls es nicht zu einer standesamtlich legitimierten Ehe kommt – auch die Kosten
für eine Rückübertragung sparen. In der Vereinbarung sollte gleichzeitig geregelt werden,
welche Eigentumsverhältnisse nach einer späteren Eheschließung und im Erbfall geregelt
gelten sollen.
Die Paare „ohne Trauschein“ werden steuerlich wie Singles behandelt. Das hat zur Folge, dass
bei der Übertragung von Grundstücken von einem Partner auf den anderen Grunderwerbsteuer
zu zahlen ist. Auch im Bereich der Einkommensteuer und der Erbschaftsteuer werden die
Partner wie Ledige behandelt und müssen die entsprechend höheren Steuern zahlen.
Insbesondere im Falle der Trennung des nicht verheirateten Paares zeigt sich, wie wichtig es
ist, eindeutige Vereinbarungen über die Vermögensverteilung – auch und gerade in Bezug auf
Grundstücksangelegenheiten – zu treffen. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, besteht für
keinen der Partner ein Anspruch auf Leistungsausgleich.
Wurde von dem Paar ein Mietshaus erworben oder gebaut, greifen bei einer Trennung keine
eherechtlichen Bestimmungen. Hier geht man von einer Abwicklung entsprechend
gesellschaftsrechtlicher Grundsätze (§§ 730 ff. BGB) aus. Es ist aber auch eine
Rückabwicklung denkbar, die sich nach § 313 BGB richtet.
Wichtig
§ 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit
anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann
Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung,
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das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur
Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der
benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für
Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Allerdings können die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts erst dann greifen, wenn
erkennbar ist, dass die Partner aus dem Erwerb beispielsweise einer Immobilie einen
gemeinschaftlichen Wert erzielen wollten, der von beiden Teilen gemeinsam genutzt werden
und auch beiden Partnern gehören sollte. Dem würde in vielen Fällen schon die Tatsache
widersprechen, dass zwar eine gemeinsame Leistung erbracht wurde, das Grundstück aber nur
auf den Namen eines Partners eingetragen wurde.
Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, dass
das alleinige Eigentum eines Partners nicht zwingend im Widerspruch zum Interesse der
Schaffung gemeinsamer Werte stehen muss. Der BGH hat in seinen Entscheidungen im
Gegenteil die Rechte des Partners, der beim Immobilienerwerb oder –bau nicht im Grundbuch
als (Mit-)Eigentümer eingetragen berücksichtigt wird noch verstärkt. So stellte das Gericht in
einem Urteil vom 09.07.2008 (Aktenzeichen XII ZR 179/05) fest:
„Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher
Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur
gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger
Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage in Betracht.“
Allerdings zeigt die Rechtsprechung des BGH auch deutlich, dass man sich hier zu einer
einheitlichen, starren Regelung nicht durchringen konnte. Die Richter des Bundesgerichtshofes
machen ihre jeweiligen Entscheidungen letztlich immer von einer Bewertung des Einzelfalles
abhängig.
Nicht verheiratete Paare sollten sich deshalb vor dem Kauf oder Bau einer Immobilie darüber im
Klaren sein, wie mit der Immobilie bei einer Trennung verfahren werden soll. Dies sollte in
einem Vertrag festgehalten und - soweit möglich - im Grundbuch eingetragen werden.
Gerade bei Partnerschaften jüngerer Menschen wird das Thema „Ende der Partnerschaft“ oft
verdrängt. Das gilt erst recht für die Problematik, wenn ein Partner – beispielsweise bei einem
Unfall – ums Leben kommt. Doch gerade dann sind rechtlich verbindliche Regelungen in Form
eines Partnerschaftsvertrages oder eines Testamentes notwendig. Denn da keine rechtlichen
Bindungen zwischen den Partnern bestehen, können auch keine Erbansprüche geltend
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gemacht werden, wenn keine Vereinbarungen in Form eines Partnerschafts- oder
Erbschaftsvertrages oder eines Testaments getroffen wurden.
Gerade nicht verheiratete Partner sollten – um spätere Streitigkeiten von vorneherein
auszuschließen – bereits zu Beginn ihrer Beziehung einen Partnerschaftsvertrag abschließen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es um die Vermögensregelungen bei größeren und großen
Anlagen – wie dem Erwerb oder Bau einer Immobilie – geht. Doch auch Verheiratete sollten
bedenken, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun haben muss sondern auch zum
Schutz der Rechte des Partners dienen kann.
Partnerschaftsvertrag für Unverheiratete
Der
Umfang
eines
Partnerschaftsvertrages
hängt
von
den
Lebensund
Vermögensverhältnissen der beteiligten Partner ab. Beim Vermögen gilt der Grundsatz: Je
mehr Vermögen vorhanden ist, umso präziser sollte ein Partnerschaftsvertrag abgefasst
werden. Grundsätzlich sollte der Vertrag Regelungen bezüglich
des Zusammenlebens
der Rechtsverhältnisse und Verwaltungsbefugnisse der beiderseitigen Vermögen
der gegenseitigen Verpflichtungen innerhalb und nach Beendigung der Partnerschaft
des Nachlasses eines versterbenden Partners
beinhalten. Hinzu kommen spezielle Regelungen, wenn beispielsweise Kinder – aus der
bestehenden oder einer anderen Partnerschaft – an der Partnerschaft beteiligt sind. Gerade bei
Erwerb oder Bau von Immobilien sollten auch Fragen der Verantwortung für etwaige Schulden
eindeutig per Vertrag geregelt werden.
Eheverträge
Im Gegensatz zum Partnerschaftsvertrag kann man beim Ehevertrag auf Regelungen
aufbauen, die sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergeben. Der Gesetzgeber
schreibt für einen Ehevertrag vor, dass dieser notariell beurkundet wird. Häufig wird der
Ehevertrag auch in Verbindung mit einem Erbvertrag abgeschlossen.
Ein Ehevertrag muss geschlossen werden, wenn die Partner
den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgeben und durch einen anderen Güterstand
(Gütergemeinschaft oder –trennung) ersetzen wollen.
den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zwar grundsätzlich erhalten, ihn aber für
bestimmte Bereiche oder Vermögenswerte verändern wollen. So kann beispielsweise im
Rahmen des Ehevertrages vereinbart werden, dass bei einer Scheidung kein
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Zugewinnausgleich erfolgt oder auch, dass eine Immobilie beim Zugewinnausgleich
unberücksichtigt bleibt.
den Versorgungsausgleich abweichend von den gesetzlichen Regelungen bestimmten
wollen. Der Versorgungsausgleich beinhaltet den Ausgleich der während der Ehe
erworbenen Rentenanwartschaftsansprüche. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs
ist unwirksam, wenn binnen eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung beantragt
wird.
eine von der gesetzlichen Norm abweichende Regelung des nachehelichen Unterhalts
vereinbaren wollen.
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