Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht
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Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht
RECHT Andrea Kaiser Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht Entgeltlicher Erbverzichtsvertrag als Ausnahme vom unentziehbaren Erbteil die auf diese Weise gebildete MasDas schweizerische Erbrecht schützt die dem Erblas- wird se zum Verkehrswert im Zeitpunkt des ser besonders nahestehenden Personen vor willkürli- Todes bewertet [1]. chen Handlungen des Erblassers, indem es – besondere Enterbungsgründe vorbehalten – einen Teil des 2. Der Verzicht sind verschiedene Formen des ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Erbteils für Möglich Verzichts. Der in der Praxis wohl häuunentziehbar erklärt. Und doch sind Ausnahmen von figste Fall ist der vollständige Verzicht jegliche Erbansprüche. Daneben diesem Grundsatz möglich: Der Erblasser kann mit auf kommt aber auch der Verzicht auf den dem Erben einen Vertrag abschliessen, wonach dieser Pflichtteil unter Vorbehalt des gesetzlichen Erbrechts oder der Verzicht unter auf seinen Pflichtteil (teilweise) verzichtet. Pflichtteilsvorbehalt vor. Im ersten Fall Im folgenden werden die Voraussetzungen und die Möglichkeiten eines solchen Vertrages dargestellt. Ausserdem soll kurz umrissen werden, welchen Schutz das Gesetz den Miterben sowie den Erbschaftsgläubigern zukommen lässt. Ausgangspunkt der folgenden Darstellung bildet der Sohn, der zum Aufbau seines Unternehmens bereits zu Lebzeiten seiner Eltern einen grösseren Geldbetrag benötigt und deshalb mit diesen einen entgeltlichen Erbverzichtsvertrag abschliesst. Zur Berechnung des Pflichtteils sind nicht nur die bei der Abwicklung des Nachlasses noch vorhandenen Aktiven zu berücksichtigen, sondern auch die bereits zu Lebzeiten ausgerichteten Leistungen des Erblassers, sofern sie der Ausgleichung oder Herabsetzung unterliegen. Ferner sind u.U. gewisse Versicherungsansprüche hinzuzurechnen (Art. 476 ZGB). Mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Grundstücke 1. Der Pflichtteil Pflichtteil heisst jener Teil des gesetzlich vorgesehenen Erbanspruchs, der besonders Nahestehenden in unentziehbarer Weise zusteht und vom Erblasser nicht beschränkt werden darf (Art. 471 ZGB). Geschützt sind nach geltendem Recht der Ehegatte sowie die Nachkommen und Eltern des Erblassers. Die Eltern erlangen allerdings nur dann von Gesetzes wegen Erbenstellung, wenn keine Nachkommen vorhanden sind (Art. 458 ZGB). Der Schweizer Treuhänder 10/02 Andrea Kaiser, Advokatin, Prokuristin Rechtsabteilung, Ernst & Young AG, Basel erlangt der Erbe die einfache Stellung eines nicht geschützten Erben, weshalb er vom Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen ganz oder teilweise von der Erbfolge ausgeschlossen werden darf. Beim Verzicht unter Pflichtteilsvorbehalt geht der den Pflichtteil übersteigende Erbanspruch unter. Selbstverständlich steht es dem Erben frei, sich auch nur einen Teil seines Pflichtteils vorzubehalten. Der Verzicht kann auch mit Bedingungen verbunden werden. Das Gesetz selbst sieht zwei solcher Bedingungen vor: Zum einen wird der Verzicht hinfällig, wenn er zugunsten bestimmter Erben ausgesprochen wurde und diese aus irgendeinem Grund die Erbschaft nicht antreten können (Art. 496 Abs. 1 ZGB). Zum anderen fällt der Verzicht dann dahin, wenn er zugunsten von Miterben der gleichen Parentel [2] erfolgte und wenn im Zeitpunkt des Erbfalls weder diese Miterben selbst noch ihre Nachkommen als Erben berufen sind (Art. 496 Abs. 2 ZGB). Da der Ehegatte nicht zur Parentelenordnung gehört, wird der Verzicht nach Abs. 2 unwirksam, wenn die Angehörigen der Parentel des Verzichtenden weggefallen sind, der Ehegatte aber überlebt hat. Der Ehegatte und der Verzichtende teilen sich somit die Erbschaft [3]. 889 RECHT Andrea Kaiser, Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung wirkt der Verzichtsvertrag auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden. Keine Rolle spielt es dabei, ob der Verzichtende eine Abfindung erhalten hat und ob er den Erbfall überhaupt erlebt (Art. 495 Abs. 3 ZGB). Stellt sich der Erbverzicht im Nachhinein als wirkungslos, d.h. unnötig heraus, so dürfen die effektiven Erben eine bereits geleistete Abfindung nicht mehr zurückfordern. Um einen solchen Fall handelt es sich beispielsweise dort, wo der verzichtende Sohn, ohne Nachkommen zu hinterlassen, vor seinem verwitweten Vater stirbt. Die Tochter als einzige Erbin kann die an den Bruder geleistete Abfindung nicht mehr zurückverlangen [4]. tische Grenzen gesetzt [9]. Irrelevant ist ferner, ob die Gegenleistung dem Verzichtenden oder einem Dritten zugesprochen wird und zu welchem Zeitpunkt sie ausgerichtet werden soll, ob noch zu Lebzeiten des Erblassers oder erst auf dessen Todesfall [10]. Eine Abfindung auf den Todesfall liegt z.B. dann vor, wenn derjenige, zu dessen Gunsten verzichtet wurde, verpflichtet wird, dem Verzichtenden ein Vermächtnis auszurichten [11], oder wo der Verzichtende durch das Ausrichten einer Rente abgesichert werden soll. Die Frage, wem der durch den Verzicht frei werdende Teil zugute kommen solle, haben Bundesgericht und Lehre in dem Sinn entschieden, dass der Erblasser frei darüber solle verfügen können [5]. Die Pflichtteile der Miterben werden vom Verzicht somit nicht tangiert. 4.1 Form des Verzichts 3. Die Entgeltlichkeit Die Motive für einen entgeltlichen Erbverzicht sind vielfältig. Denkbar ist, dass der Präsumtiverbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers grössere Geldbeträge benötigt (z.B. zum Aufbau einer eigenen Existenz) oder die Familienangelegenheiten bereinigt wissen möchte, ehe er auswandert [6]. In Frage kommen aber auch die Nachfolgeregelung in grösseren Unternehmen [7] oder die Situation, dass anlässlich der Nachlassliquidation mit grösseren Schwierigkeiten zu rechnen ist und der Querulant deshalb schon vorzeitig abgefunden werden soll [8]. Als Abfindung in Frage kommt alles, was für den Verzichtenden von Nutzen ist und von ihm als erstrebenswert erachtet wird. Ob der Verzichtende durch eine bloss teilweise Entschädigung oder durch die Ausrichtung des vollen Äquivalents abgegolten werden soll, bleibt den Parteien überlassen. Aufgrund der Ungewissheit der künftigen Vermögensentwicklung sind einem vollständigen Ausgleich allerdings prak890 4. Die Rechtsnatur des Erbverzichtvertrages Ein Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche ist nur in der Form des Erbverzichtvertrages möglich. Nach herrschender Lehre handelt es sich dabei um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen [12] und nicht um eine eigentliche Verfügung von Todes wegen. Dies deshalb, weil der Erblasser lediglich die Erklärung des Verzichtenden entgegennimmt, ohne selbst von Todes wegen zu verfügen. Die von ihm zugesicherte Gegenleistung stellt eine Handlung unter Lebenden dar. Trotz diesen Besonderheiten kommen aber die allgemeinen Bestimmungen über die Verfügungen von Todes wegen zur Anwendung [13]. Da der Erbverzichtsvertrag nicht nur ein Rechtsgeschäft von Todes wegen darstellt, sondern gleichzeitig auch die Merkmale eines Vertrages aufweist, kommen auf ihn im übrigen auch obligationenrechtliche Grundsätze zur Anwendung. Sofern das ZGB für den Erbvertrag eine Spezialnorm vorsieht, geht diese vor. Ansonsten gilt es, für jeden Problemkreis eine eigenständige Lösung zu suchen [14]. 4.2 Die Rechtsnatur im engeren Sinn Die Rechtsnatur des Erbverzichtvertrages mit Abfindungsvereinbarung ist heftig umstritten. Mit der neueren Lehre wird auch vorliegend davon ausgegangen, dass die Parteien einen Austausch von Leistungen (Abfindung und Verzicht) beabsichtigen und es sich damit um einen synallagmatischen Vertrag handelt [15]. 5. Das nachträgliche Ungleichgewicht Ändern sich die Verhältnisse nach Abschluss des Vertrages gravierend, indem z.B. dem Erblasser unvorhergesehenerweise beträchtliches zusätzliches Vermögen zukommt oder der Verzichtende unerwarteterweise verarmt, so kann das Bedürfnis nach einer Änderung der getroffenen Vereinbarung bestehen. Haben die Parteien in den Erbverzichtsvertrag eine Anpassungsklausel integriert, sind die Verhältnisse klar. Häufig wird in Erbverzichtsverträgen jedoch eine solche Norm fehlen. Da die Vermögensentwicklung nicht sicher vorhergesagt werden kann, fallen in der Regel sowohl ein Grundlagenirrtum als auch die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus nicht in Betracht [16]. Nach Art. 513 Abs. 2 ZGB kann der Erblasser einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag einseitig aufheben, wenn nachträglich ein Enterbungsgrund eintritt. Beim Erbverzicht hat der Verzichtende seine Erbenstellung jedoch bereits aufgegeben, weshalb dieser Artikel keine Anwendung finden kann. Der Erblasser kann die bereits geleistete Abfindung deshalb nur dann zurückfordern, wenn er sich durch eine entsprechende Anpassungsklausel abgesichert hat [17]. Erhält der Verzichtende die ihm für den Pflichtteilsverzicht zugesicherte Gegenleistung nicht, so kann er nach Art. 514 ZGB vom Vertrag zurücktreten. Entsprechend Art. 102 OR hat er den Erblasser in Verzug zu setzen, ehe ihm nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist die Wahlmöglichkeiten nach Art. 107–109 OR offenstehen. Ob dem Erblasser ein zu Art. 514 ZGB analoges Rücktrittsrecht zusteht, falls sich der Verzicht des Präsumtiverben als ungültig erweisen sollte, ist umstritDer Schweizer Treuhänder 10/02 RECHT Andrea Kaiser, Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht ten. Relevant wird diese Frage insbesondere dort, wo der Verzichtende infolge Urteilsunfähigkeit oder Unmündigkeit den Vertrag überhaupt nicht abschliessen konnte. Geht man wie vorliegend davon aus, dass der entgeltliche Erbverzicht ein synallagmatischer Vertrag ist, so erübrigt sich die analoge Anwendung von Art. 514 ZGB, da der Vertrag ohnehin nichtig ist. 6. Die Verletzung der Pflichtteile bei den Miterben Erhält der Verzichtende eine zu hohe Abfindung, können die Pflichtteile der Miterben verletzt werden. Art. 535 Abs. 1 ZGB sieht deshalb vor, dass die Miterben in einem solchen Fall die Herabsetzung verlangen können. In einem ersten Schritt wird der Abfindungsbetrag daher zum Nachlass hinzugerechnet. Ob er effektiv herabzusetzen ist, ergibt sich anhand der in Art. 532 ZGB festgelegten Reihenfolge: Nur wenn die Pflichtteile der Miterben nicht durch die Herabsetzung letztwilliger Verfügungen oder jüngerer lebzeitiger Verfügungen gewahrt werden können, wird die Abfindung herabgesetzt [18], wobei aber der Pflichtteil des Verzichtenden zu wahren ist (Art. 535 Abs. 2 ZGB). Er darf also nicht schlechter gestellt werden, wie wenn er nicht verzichtet hätte. Inhalt und Umfang der herabsetzbaren Leistung bestimmen sich nach Art. 528 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 630 ZGB. Der Restitutionsbetrag betrifft deshalb den ganzen Abfindungsbetrag mit Ausnahme der Nutzungen. Da der Verzichtende weiss, dass es anlässlich der Teilung des Nachlasses zu einer Herabsetzung kommen könnte, wird er ersatzpflichtig, wenn den Miterben aus der Übernutzung der Sache ein Schaden erwächst [19]. Keine Rolle spielt es dabei, ob der den Pflichtteil übersteigende Betrag beim Verzichtenden überhaupt noch vorhanden ist [20]. Wird noch vor der Teilung von den Miterben gegenüber dem Verzichtenden eine Herabsetzungsklage geltend gemacht, so steht diesem das Wahlrecht offen, ob er die Herabsetzung der empfangenen Leistung erdulden oder den Der Schweizer Treuhänder 10/02 Erbverzichtsvertrag einseitig aufheben, die Abfindung in den Nachlass einwerfen und an der Teilung partizipieren will. Entscheidet er sich für die Aufhebung des Erbverzichtvertrages, so erlangt er wieder die volle Erbenstellung, was dazu führt, dass er auch wieder für die Erbschaftsschulden haftbar gemacht werden kann [21]. Auch wenn der Abgefundene nur auf den seinen Pflichtteil übersteigenden Erbanspruch oder auf einen Teil seines Pflichtteils verzichtet hat, können die Pflichtteile der Miterben verletzt werden. Da dem nur teilweise Verzichtenden für den übrigen Teil weiterhin Erbenstellung zukommt, richtet sich die Herabsetzung in diesem Fall nicht nach Art. 527 Ziff. 2 ZGB, sondern – wie wenn kein Verzicht vorliegen würde – nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Überdies ist die Ausgleichung möglich, sofern sie angeordnet (Art. 626 Abs. 1 ZGB) bzw. nicht ausdrücklich wegbedungen (Art. 626 Abs. 2 ZGB) wurde. Den Miterben steht folglich mittels der Ausgleichung die Möglichkeit offen, ihren gesamten gesetzlichen Erbteil zu beanspruchen [22]. Den Verzichtenden bringt dies in die u.U. ungemütliche Lage, dass er sich zusätzlich zur Ungewissheit über die erblasserische Vermögensentwicklung viele Jahre später einer Ausgleichung ausgesetzt sehen kann. Er ist daher gut beraten, anlässlich der Ausformulierung des Erbauskaufvertrages auch die Frage einer allfälligen Ausgleichung zu regeln. noch herrschender Lehre) die schuldbetreibungsrechtlichen Rechtsbehelfe versagt haben [24] und muss die Abfindungszahlung innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sein. Nicht massgebend ist somit der Vertragsschluss selbst. Im übrigen setzt eine erfolgreiche Anwendung von Art. 497 ZGB voraus, dass der Abgefundene im Zeitpunkt des Erbganges aus der Gegenleistung noch bereichert ist (Art. 62 ff. OR). Dabei handelt es sich um eine subsidiäre Haftung, die nur dann greift, wenn durch die annehmenden Erben sowie den Nachlass selbst keine Befriedigung der Erbschaftsgläubiger möglich ist. In analoger Anwendung von Art. 495 OR dürfen die Gläubiger den Verzichtenden erst dann zur Zahlung anhalten, wenn die Voraussetzungen, die für den Rückgriff des Gläubigers auf den einfachen Bürgen gelten, sinngemäss erfüllt sind [25]. Andernfalls steht dem Verzichtenden die Einrede der Vorausklage zu [26]. Umstritten ist, wie lange die Gläubiger den Schutz von Art. 497 ZGB anrufen können. Aufgrund des in Art. 497 ZGB enthaltenen Verweises auf das Bereicherungsrecht liegt es nahe, auch dessen Verjährungsregeln anzuwenden. Es ist daher von einer relativen Verjährungsfrist von einem Jahr und einer absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren auszugehen [27]. Diesbezügliche Entscheide des Bundesgerichts sind allerdings – soweit ersichtlich – noch ausstehend. 7. Der Gläubigerschutz Verzichtet der Pflichtteilserbe gänzlich auf seinen Erbteil, so erwirbt er im Erbgang nicht nur keine Aktiven, sondern er haftet auch nicht mehr für die Erbschaftsschulden. Dadurch wäre es dem Erblasser grundsätzlich möglich, sein Vermögen durch Erbauskauf auf seine Nachkommen zu übertragen und sich anschliessend zum Nachteil seiner Gläubiger zu verschulden. Unter gewissen Voraussetzungen sieht das Gesetz daher eine Haftung des Verzichtenden vor (Art. 497 ZGB). Erforderlich ist nicht nur eine momentane Illiquidität, sondern eine regelrechte Überschuldung [23]. Zudem müssen (nach 8. Schlussbetrachtungen In der Praxis zeigt sich, dass nur relativ selten ein entgeltlicher Erbverzichtsvertrag abgeschlossen wird. Dies ist zum einen auf das heikle Thema zurückzuführen, hängt zum anderen aber wohl auch mit der unausgewogenen Ausgestaltung dieses Instituts zusammen: Verändern sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse des Erblassers zugunsten seiner Nachkommen, können nur diejenigen von diesem Vermögenszuwachs profitieren, denen überhaupt noch Erbenstellung zukommt. Dem vollständig Verzichtenden ist somit die 891 RECHT Andrea Kaiser, Der entgeltliche Pflichtteilsverzicht Berufung auf veränderte Verhältnisse grundsätzlich verwehrt. Demgegenüber muss der Verzichtende stets damit rechnen, dass er die erhaltene Abfindung zur Ausgleichung bringen muss oder dass sie der Herabsetzung unterliegt. Stirbt der Erblasser innerhalb der ersten fünf der auf den Verzicht folgenden Jahre, so läuft der Abgefundene zusätzlich Gefahr, auch noch für die Erbschaftsschulden in Anspruch genommen zu werden. Anmerkungen 1 Staehelin Daniel, in: Honsell Heinrich/Vogt Peter Nedim/Geiser Thomas (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 457–768 ZGB, Basel und Frankfurt am Main, 1998, Art. 474, Rz 14. 2 Der Begriff «Parentel» steht im Erbrecht für alle Stammeshäupter mit ihren Nachkommen, die in gleicher Weise mit dem Erblasser verwandt sind. Die Nachkommen des Erblassers gehören zur ersten Parentel, seine Eltern sowie deren (nicht) gemeinsame Kinder zur zweiten. Vgl. dazu: Staehelin (Fn 1), Vorbemerkungen zu Art. 457–466, Rz 3. 3 Breitschmid Peter, in: Honsell Heinrich/ Vogt Peter Nedim/Geiser Thomas (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 457768 ZGB, Basel und Frankfurt am Main, 1998, Art. 496 Rz 3; Tuor Peter, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band III, das Erbrecht, I. Abteilung, die Erben, Art. 457–536, 2. Aufl., Bern, 1964, Art. 496, Rz 11; Escher Arnold, in: Zürcher Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. Band, das Erbrecht, 1. Abteilung, die Erben, Art. 457–536, 3. Aufl., Zürich, 1959, Art. 496, Rz 4. 4 Escher (Fn 3), Art. 496, Rz 11. 5 BGE 50 II 450; Escher (Fn 3), Art. 535, Rz 2; Forni Rolando/Piatti Giorgio, in: Honsell Heinrich/Vogt Peter Nedim/Geiser Thomas (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 457–768 ZGB, Basel und Frankfurt am Main, 1998, Art. 535, Rz 2. 6 Druey Jean Nicolas, Testament und Erbvertrag – praktische Einsatzmöglichkeiten, in: Breitschmid Peter (Hrsg.), Testament und Erbvertrag, Bern und Stuttgart, 1991, S. 24; Escher (Fn 3), Art. 495, Rz 2, 10. 7 Picenoni Vito, Der Erbvertrag in Theorie und Praxis, in: ZGBR, 1967, S. 257 ff. 8 Tuor (Fn 3), Art. 495, Rz 10. 9 Breitschmid (Fn 3), Art. 495, Rz 6. 10 Unveröffentlichter BGE vom 25. Mai 2000, 5C.91/2000; Breitschmid (Fn 3), Art. 495, Rz 6. 11 Piotet Paul, in: Schweizerisches Privatrecht, IV/1, Erbrecht, Basel und Stuttgart, 1978, S. 455 sieht allerdings im Verzicht auf den Pflichtteil gegen Ausrichtung eines Vermächtnisses gar keinen Pflichtteilsverzicht. 12 Tuor Peter/Schnyder Bernhard/Schmid Jörg, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., 892 Zürich, 1995, S. 492; Picenoni Vito, Die Auslegung von Testament und Erbvertrag, Zürich, 1955, S. 91; Büttiker Arnold, Der Erbverzicht nach Schweizerischem ZGB, Diss. Bern, 1942, S. 43 ff.; a. M.: Piotet (Fn 11), S. 174; Schmid Hermann, Struktur des entgeltlichen Erbverzichts gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB, Diss. Bern, 1991, S. 15. 20 21 22 13 Büttiker(Fn 12), S. 44. 14 Itschner Albert Johannes, Die Bindung des Erblassers an den Erbvertrag, Diss. Basel, 1974, S. 132; Giacometti Laurent, Die Nacherbeneinsetzung als Verfügungsart im Erbvertrag sowie ihre Beschränkung in personeller und materieller Hinsicht, Diss. Zürich, 1972, S. 5; Grundler Yvo, Willensmängel des Gegenkontrahenten beim entgeltlichen Erbvertrag, Diss. St. Gallen, 1998, S. 21. 15 Breitschmid (Fn 3), Vorbemerkungen zu Art. 494-497, Rz 6; vgl. allerdings bereits Eugen Huber anlässlich der Erschaffung des ZGB: Nachweis bei Grundler (Fn 14), S. 63. 23 24 25 16 Grundler (Fn 14), S. 128 ff. 26 17 Tuor (Fn 3), Art. 513, Rz 28. 18 Forni/Piatti (Fn 5), Art. 535, Rz 3. 19 Tuor Peter/Picenoni Vito, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band III, das Erbrecht, II. Abteilung, der Erbgang, Art. 537–640 ZGB, 2. Aufl., Bern, 1964, Art. 630, Rz 7 ff.; Escher Arnold, 27 in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, III. Band, das Erbrecht, 2. Abteilung, der Erbgang, Art. 537–640, 3. Aufl., Zürich, 1959, Art. 630, Rz 15. Escher (Fn 3), Art. 535, Rz 3. Tuor (Fn 3), Art. 535/536, Rz 5. Breitschmid (Fn 3), Art. 495, Rz 8; Escher (Fn 19), Art. 626, Rz 54. Breitschmid (Fn 3), Art. 497, Rz 1; Piotet Paul, La responsabilité du répudiant ou renonçant envers les créanciers successoraux comparée aux solutions des art. 193 CC et 285 ss LP; in: ZGBR, 1993, S. 76; Wegmann Rudolf, Die Beschränkungen der subjektiven Rechte des Erben durch Gläubiger, Miterben und Ehegatten nach dem Recht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Diss. Zürich/Zug, 1937, S. 58. Vgl. statt vieler: Escher (Fn 3), Art. 497, Rz 3; a.M. Breitschmid (Fn 3), Art. 497, Rz 2. Gübeli Christian A., Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich, 1998, S. 92. Giovanoli Silvio, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band IV, das Obligationenrecht, 2. Abteilung, die einzelnen Vertragsverhältnisse, Art. 492–515 OR, Bern, 2. Aufl., 1978, Art. 495 OR, Rz 9 ff. So auch Escher (Fn 3) Art. 497, Rz 7; a.M. Breitschmid (Fn 3), Art. 497, Rz 4; Wegmann (Fn 23), S. 110; Gübeli (Fn 25), S. 99. RESUME La renonciation à la réserve légale à titre onéreux En vertu du droit successoral suisse, les proches parents du de cujus (disposant, défunt) ne peuvent pas être privés contre leur gré d’une part de leurs droits successoraux; il s’agit de la réserve légale. Les ayants droit ont toutefois la possibilité de renoncer à leur réserve légale par pacte successoral. Un tel pacte peut prévoir soit une renonciation pure et simple à tous les droits successoraux ou seulement à la réserve légale sous réserve des dispositions légales du droit successoral ou encore aux droits successoraux à l’exception de la réserve légale. Dans tous ces cas, la renonciation vaut aussi pour les descendants du renonçant, sauf disposition contraire. Lorsqu’une indemnité compensatoire est prévue, celle-ci peut être attribuée au renonçant lui-même ou à un tiers et elle peut être versée soit du vivant du de cujus soit après son décès. Si le renonçant ne reçoit pas la contre-prestation qui lui revient, il peut, en vertu de l’article 514 CC, résilier le pacte successoral. Si l’indemnité compensatoire lèse les réserves légales des cohéritiers, ces derniers peuvent formuler une demande en réduction (art. 535, al. 1, CC). De plus, en cas de renonciation partielle seulement, ils ont la possibilité d’exiger une compensation (rapport). La responsabilité du renonçant peut être engagée à des conditions strictes afin de ne pas léser les droits des créanciers. Toutes ces circonstances, ajoutées au caractère délicat de cette institution, font que les pactes de renonciation sont très peu utilisés dans la pratique. AK/MA L’Expert-comptable suisse 10/02