Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt
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Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt
Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV zwischen Name Letztverbraucher Straße PLZ Ort nachfolgend „Letztverbraucher“ genannt und Bayernwerk AG Lilienthalstraße 7 93049 Regensburg nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt nachfolgend gemeinsam „Vertragspartner“ genannt für die Abnahmestelle: Name Abnahmestelle Straße PLZ Ort Zählpunktbezeichnung: DE00xxxxxxxxxxxxxxxxxxx in der Netz- oder Umspannungsebene: Spannungsebene nachfolgend „Abnahmestelle“ genannt erstellt am 04.12.2015 1|9 Präambel Der Letztverbraucher oder dessen Stromlieferant nutzen nach Maßgabe eines Netznutzungsoder Lieferantenrahmenvertrages das Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers zur Entnahme elektrischer Energie und schulden dafür grundsätzlich das allgemein gültige Netzentgelt gemäß der im Internet unter www.bayernwerk.de veröffentlichten Preisblätter. Für bestimmte Letztverbraucher sieht § 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) ein reduziertes individuelles Netzentgelt vor. Die Bundesnetzagentur hat hierzu die Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV 11.12.2013 (BK4-13739) erlassen. Diese Vereinbarung dient der Umsetzung von § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV und der diesbezüglichen Festlegung der Bundesnetzagentur. 1. Vertragspartner 1.1. Die Vereinbarung kommt unmittelbar zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher zustande. 1.2. Im Fall der Netznutzung durch den Letztverbraucher gilt diese Vereinbarung ergänzend zum Netznutzungsvertrag. 1.3. Im Fall der Netznutzung durch den Stromlieferanten des Letztverbrauchers erfolgt die Abrechnung der Netznutzung weiterhin zwischen dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Vorteile an den Letztverbraucher weiterzureichen. Die Verpflichtung des Stromlieferanten, die mit dem Netzbetreiber in dem Lieferantenrahmenvertrag vereinbarten Netzentgelte auch rückwirkend zu zahlen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nicht vorliegen oder wegfallen, bleibt unberührt. Voraussetzung für die Gewährung des individuellen Netzentgelts und die Wirksamkeit der vorliegenden Vereinbarung ist daher das Vorliegen der Zustimmung des jeweiligen Stromlieferanten gemäß Anlage 1 beim Netzbetreiber. Der Letztverbraucher hat diese Zustimmung einzuholen und dem Netzbetreiber im Original zu überlassen. erstellt am 04.12.2015 2|9 2. Voraussetzungen Für den Anspruch auf das individuelle Netzentgelt müssen die BNetzA-Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV vom 11.12.2013 (BK4-13-739) erfüllt sein. Danach sind insbesondere die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten: 2.1. Hochlastzeitfenster Innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres muss die Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers außerhalb aller Hochlastzeitfenster erheblich höher sein, als seine höchste Last innerhalb aller Hochlastzeitfenster. Entsprechend des o.g. Beschlusses der BNetzA werden die Hochlastzeitenfenster vom Netzbetreiber ermittelt und jährlich bis spätestens zum 31. Oktober mit Geltung für das Folgejahr auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. 2.2. Erheblichkeit Die Erheblichkeit gemäß Ziffer 2.1 wird prozentual bestimmt. Dabei wird die Jahreshöchstlast der oben bezeichneten Abnahmestelle ins Verhältnis gesetzt zu ihrer höchsten Last innerhalb der Hochlastzeitfenster, wobei auf die jeweilige Netz- bzw. Umspannebene abzustellen ist. Es gelten die folgenden Schwellenwerte: Netz-/Umspannebene HöS HöS/ HS HS HS/ MS MS MS/ NS NS Erheblichkeitsschwelle 5% 10 % 10 % 20 % 20 % 30 % 30 % Zudem muss die Mindestverlagerung der höchsten Last der oben bezeichneten Abnahmestelle im Hochlastzeitfenster gegenüber der Jahreshöchstlast dieser Abnahmestelle wenigstens 100 kW betragen. 2.3. Bagatellgrenze Ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt ist nur dann gegeben, wenn die Netzentgeltreduzierung mindestens 500,00 € im jeweiligen Kalenderjahr beträgt. 2.4. Prognosebegründung Der Letztverbraucher hat gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft dargelegt, dass für die oben genannte Abnahmestelle die oben genannten Voraussetzungen zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gem. § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV gegeben sind, wie sich aus der Berechnung in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ergibt. erstellt am 04.12.2015 3|9 3. Gegenstand der Vereinbarung Die vorliegende Vereinbarung betrifft das für die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers zu zahlende individuelle Netzentgelt, welches sich aus dem Jahresleistungsentgelt und dem Arbeitsentgelt zusammensetzt. Das individuelle Netzentgelt umfasst dagegen nicht: die gemäß § 17 Abs. 7 StromNEV ferner zu zahlenden Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung, etwaige Entgelte für vom betroffenen Letztverbraucher in Anspruch genommene Netzreservekapazitätsleistungen, den Anteil des Netzentgelts, der im Falle des Betriebs einer Kundenanlage i.S.v. § 3 Nr. 24a/b EnWG den an die Kundenanlage angeschlossenen Nutzern (Dritten) zuzurechnen ist, es sei denn, bei den Nutzern handelt es sich um mit dem Letztverbraucher verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, sämtliche gesetzlichen Umlagen, Abgaben und Steuern und etwaig zu zahlende Entgelte für vom Letztverbraucher singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV an der betroffenen Abnahmestelle. 4. Ermittlung des individuellen Netzentgeltes 4.1. Das individuelle Netzentgelt bezieht sich jeweils auf das Kalenderjahr. 4.2. Abrechnungsgrundlage für das individuelle Netzentgelt sind die für das jeweilige Kalenderjahr gültigen, auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Preisblätter und Hochlastzeitfenster. Bei der Ermittlung des individuellen Jahresleistungsentgeltes wird der Leistungspreis nicht mit der absoluten Jahreshöchstleistung multipliziert. Stattdessen wird bei der Ermittlung des individuellen Jahresleistungsentgelts der Leistungspreis mit dem im jeweiligen Kalenderjahr gemessenen höchsten Leistungswert aus allen Hochlastzeitfenstern multipliziert. Unverändert bleibt die Ermittlung des Arbeitsentgeltes. Das individuelle Jahresleistungsentgelt und das Arbeitsentgelt werden addiert. Dieses Ergebnis ist mit dem ohne die Vereinbarung zu zahlenden allgemeinen Netzentgelt zu vergleichen. Das individuelle Netzentgelt kann zu einer maximalen Reduzierung von 80 Prozent gegenüber dem allgemeinen Netzentgelt führen, vgl. § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV. erstellt am 04.12.2015 4|9 Berechnung allgemeines Netzentgelt: Leistungspreis * Jahreshöchstleistung Berechnung individuelles Netzentgelt: Leistungspreis * höchste Leistung innerhalb der Hochlastzeitfenster + Arbeitspreis * Jahresarbeit + Arbeitspreis * Jahresarbeit = allgemeines Entgelt = individuelles Entgelt Bedingung: Individuelles Netzentgelt > allg. Netzentgelt * 20 % 4.2.1. Die eventuelle Nutzung von separat bestellter Netzreservekapazität bleibt bei der Ermittlung der höchsten Entnahmeleistung der Abnahmestelle in den Hochlastzeitfenstern unberücksichtigt. 4.2.2. Leistungsspitzen, die nachweislich durch Redispatch, aufgrund von Anforderungen des Netzbetreibers bzw. des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers oder durch die Erbringung negativer Regelenergie induziert wurden, sind bei der Ermittlung der in die Hochlastzeitfenster fallenden Jahreshöchstlast nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Letztverbraucher diese Leistungsspitzen dem Netzbetreiber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Auftreten der Leistungsspitze, schriftlich mitteilt und nachweist. 4.2.3. Die Reduzierung der Netzentgelte wird nur für den vom Letztverbraucher selbst verbrauchten Strom gewährt. Sofern der Letztverbraucher über sein Kundennetz andere Letztverbraucher mit elektrischer Energie (z.B. Betreiber von Kundenanlagen i.S.d. § 3 Nr. 24 a/b EnWG) versorgt, sind deren Verbrauchsmengen entweder durch eine viertelstündlich registrierende Lastgangzählung zu erfassen oder (sollte dies nicht möglich sein) ggü. dem Netzbetreiber durch eine entsprechende Testierung des relevanten Lastganges durch einen Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. Die Lastgangdaten bzw. das Wirtschaftsprüfertestat sind dem Netzbetreiber bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres zu überlassen. 4.3. Sofern die Netznutzung für die Abnahmestelle im jeweils abzurechnenden Kalenderjahr unterhalb von 2.500 Benutzungsstunden liegt, kann der Letztverbraucher die Berechnung des individuellen Netzentgeltes auf Basis des allgemein gültigen Leistungs- und Arbeitspreises oberhalb von 2.500 Benutzungsstunden wählen. Der Letztverbraucher kann diese Wahloption nur einmal je Kalenderjahr und nur dann in Anspruch nehmen, wenn er sich dafür im Vorjahr entscheidet und dies dem Netzbetreiber bis spätestens zum 15. November des Vorjahres schriftlich mitteilt. Erfolgt keine Mitteilung, wird angenommen, dass die für das laufende Kalenderjahr gewählte Berechnungsmethode auch im nächsten Jahr weiter gelten soll. Der Letztverbraucher informiert ggfs. seinen Stromlieferanten über die Änderung der Wahloption. erstellt am 04.12.2015 5|9 Falls zutreffend, bitte ankreuzen: Der Letztverbraucher übt die Wahloption für die Entnahme unter 2.500 Benutzungsstunden aus. Für das erste Jahr der Vereinbarung werden bei der Ermittlung des individuellen Netzentgeltes der Leistungs- und Arbeitspreis gemäß veröffentlichtem Preisblatt oberhalb von 2.500 Benutzungsstunden zugrunde gelegt. 5. Pflichten des Letztverbrauchers 5.1. Zur Wirksamkeit der Vereinbarung ist diese vom Letztverbraucher bis spätestens zum 30. September des Kalenderjahres, in welchem sie erstmalig gelten soll, bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Der Letztverbraucher ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen Anzeige bei der Bundesnetzagentur gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen. Bei verspäteter Anzeige wird die Vereinbarung von der Bundesnetzagentur untersagt und kann frühestens im Folgejahr wieder angezeigt werden. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur, inklusive der Vorlage aller in diesem Zusammenhang erforderlichen Unterlagen, erfolgt durch den Letztverbraucher oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person. Der Letztverbraucher bestätigt durch Abschluss dieser Vereinbarung, dass der Netzbetreiber ihm alle für die Anzeige bei der Bundesnetzagentur erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt hat. 5.2. Der Letztverbraucher informiert den Netzbetreiber über absehbare Änderungen seines Verbrauchsverhaltens, die für die Ermittlung des individuellen Netzentgeltes im folgenden Kalenderjahr maßgeblich sind. 6. Abrechnung Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Anzeige bei der Bundesnetzagentur (Eingangsbestätigung der Bundesnetzagentur) erlangt die individuelle Netzentgeltvereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 S. 1, 7 StromNEV ihre Wirksamkeit. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinbarung erfolgt die Ermittlung der monatlichen Abschlagszahlungen auf Basis der in der Vereinbarung in Anlage 2 als Prognosewert angenommenen Leistung. Im jeweiligen Folgejahr erfolgt die Ermittlung auf Basis der höchsten Leistung im Hochlastzeitfenster des Vorjahres (vom betreffenden Kalenderjahr). Die tatsächlich eingetretene Netzentgeltreduktion für das betreffende Kalenderjahr wird vom Netzbetreiber nach Abschluss des betreffenden Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des bereits unterjährig gewährten individuellen Netzentgeltes, erstattet bzw. nachberechnet. Der Prognosewert für die monatlichen Abschlagszahlungen im jeweiligen Folgejahr ist in der Regel die höchste Leistung im Hochlastzeitfenster des Vorjahres. erstellt am 04.12.2015 6|9 7. Laufzeit 7.1. Die Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV tritt nach der vollständigen Anzeige bei der BNetzA ggf. rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. 7.2. Diese Vereinbarung endet automatisch, wenn die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagt oder wenn an der Abnahmestelle der Netzbetreiber oder der Letztverbraucher wechselt. 7.3. Des Weiteren endet die Vereinbarung ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Letztverbraucher in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen des individuellen Netzentgeltes nicht erfüllt hat. 7.4. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 8. Tatsächlicher Eintritt der Voraussetzungen Die Abrechnung eines individuellen Netzentgelts erfolgt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV unter dem Vorbehalt, dass die unter Ziffer 2 genannten bzw. in Bezug genommenen Voraussetzungen tatsächlich eintreten. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Letztverbraucher bzw. der Stromlieferant zur unverzüglichen Zahlung der allgemein gültigen Netzentgelte verpflichtet. 9. Schlussbestimmungen 9.1. Sollte die Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV und § 30 Abs. 2 Nr. 7 StromNEV 11.12.2013 (BK4-13-739) aufgrund behördlicher oder rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung angepasst werden, sind die dann geänderten Voraussetzungen für das individuelle Netzentgelt maßgeblich. 9.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichem Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. 9.3. Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers. erstellt am 04.12.2015 7|9 9.4. Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile der Vereinbarung. 10. Zusätzliche Regelungen für den Fall, dass die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers durch einen Stromlieferanten erfolgt 10.1. Wechsel des Stromlieferanten Sofern der Letztverbraucher seinen Stromlieferanten wechselt, und auch dieser neue Lieferant die Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers übernimmt, ist die vom neuen Lieferanten unterzeichnete Zustimmungserklärung (Anlage 1) dem Netzbetreiber vorzulegen. Sollte bis zum Tag des Lieferantenwechsels diese Zustimmung nicht beim Netzbetreiber vorliegen, erfolgt bis zum Eintreffen die Abrechnung vorerst mit den allgemeinen Netzentgelten. Sollte die Zustimmungserklärung nicht bis Ende des betreffenden Jahres beim Netzbetreiber zugehen, in dem der Lieferantenwechsel stattgefunden hat, endet die Vereinbarung rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Lieferantenwechsels. Bei unterjährigem Lieferantenwechsel erfolgt eine Abrechnung nur unter Vorbehalt einer Korrektur zum Jahresende. 10.2. Haftung Die Vertragspartner haften einander für Schäden, die ihnen selbst oder ihren Kunden durch Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 3). Die NAV ist auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. Bei In-Kraft-Treten einer Nachfolgeregelung gilt diese. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haften die Vertragspartner dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haften die Vertragspartner nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. erstellt am 04.12.2015 8|9 ______________, den _____________ Regensburg, den _______________ ______________________________ ________________________________ Letztverbraucher (ggf. mit Firmenname bzw. Firmenstempel) Bayernwerk AG Anlage 1 : Zustimmung des Lieferanten zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes Anlage 2 : vorläufige quantitative Bewertung für das Kalenderjahr 2016 Anlage 3 : § 18 Niederspannungsanschlussverordnung erstellt am 04.12.2015 9|9 Anlage 1 zur Vereinbarung 2016 Zustimmung der Lieferant Straße Hs-Nr. PLZ Ort nachfolgend "Stromlieferant" genannt zur Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes zwischen Letztverbraucher, Straße HSNr., PLZ Ort nachfolgend "Letztverbraucher" genannt und Bayernwerk AG, Lilienthalstraße7, 93049 Regensburg nachfolgend "Netzbetreiber" genannt Zwischen dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber besteht ein Lieferantenrahmenvertrag auf dessen Grundlage der Stromlieferant das Netz des Netzbetreibers zur Belieferung des Letztverbrauchers mit elektrischer Energie nutzt. Er schuldet dafür grundsätzlich das im Internet unter www.bayernwerk.de veröffentlichte allgemeine Netzentgelt. Der Netzbetreiber hat mit dem Letztverbraucher am .................................... eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV für die Abnahmestelle mit dem Zählpunkt DE00xxxxxxxxxxxxxxx getroffen. Diese Vereinbarung hat der Stromlieferant vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Er stimmt ihr mit folgender Wirkung zu: 1. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus der mit dem Letztverbraucher getroffenen Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt ergebenden Vorteile an den Letztverbraucher weiterzureichen. 2. Der Stromlieferant ist im Falle des Nichtvorliegens oder Wegfalls der Voraussetzungen des individuellen Netzentgeltes verpflichtet, das nach dem Lieferantenrahmenvertrag geschuldete allgemeine Netzentgelt zu zahlen. Dies gilt ggfs. auch rückwirkend, sollte sich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen erst nachträglich herausstellen. ............................................................. Ort, Datum _______________________________ Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift Lieferant Anlage 3 zur Vereinbarung 2016 § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden 1/2 Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. 2/2