Stand 12/2012 Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz

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Stand 12/2012 Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz
Anlage 3
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Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH
gültig ab 01.01.2013
1. Netznutzungsentgelte
1.1 Netzpreise für Kunden mit Leistungsmessung
<2.500 h/a
Entnahmestelle im
Mittelspannungsnetz
1
> 2.500 h/a
Leistungspreis
Arbeitspreis
Leistungspreis
Arbeitspreis
€/kW und Jahr
Ct/kWh
€/kW und Jahr
Ct/kWh
3,00
4,24
89,55
0,78
einschließlich Umspannung
6,58
4,65
106,22
0,67
Niederspannungsnetz
8,22
5,05
78,64
2,23
1.2 Monatsleistungspreis entsprechend StromNEV § 19
Entnahmestelle im
Leistungspreis
Arbeitspreis
€/kW und Monat Ct/kWh
Mittelspannungsnetz
1
14,93
0,78
einschließlich Umspannung
17,70
0,67
Niederspannungsnetz
13,11
2,23
1.3 Reserveinanspruchnahme
Entnahmestelle im
Mittelspannungsnetz
0-200h
200-400h
400-600h
€/kW und Jahr
€/kW und Jahr
€/kW und Jahr
39,47
47,36
55,26
41,23
49,47
57,72
68,50
82,20
95,90
1
Umspannung
Niederspannungsnetz
1.4 Blindarbeit
Für induktive Blindenergiemengen, welche zu einem cos  0,9 in der Niederspannnung oder
cos  0,93 in höheren Spannungsebenen führen:
1
2,25 ct/kvarh
Niederspannungsnetz
2,45 ct/kvarh
Mittelspannungsnetz
1
Für Mittelspannungskunden mit Niederspannungsmessung erhöhen sich die Netzpreise um einen
Zuschlag zum Ausgleich der Verluste in Höhe von 2,5 %
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1.5 Netzpreise für Kunden ohne Leistungsmessung
Kleinkunden
Grundpreis
Arbeitspreis
€/Jahr
Ct/kWh
9,50
5,39
unterbrechbare
2,70
Verbrauchseinrichtungen
1.6 Messung mit Lastgangmessung
Preis je Messeinrichtung bzw. Kunde
Messung
Messstellenbetrieb
Abrechnung
€/a
€/a
€/a
Mittelspannung
110,40
808,00
138,00
Niederspannung
110,40
122,40
138,00
GSM-Modem
78,00
1.7 Messung ohne Lastgangmessung
Preis je Messeinrichtung bzw. Kunde
Messung
Messstellenbetrieb
Abrechnung
€/Vorgang
€/a
€/Vorgang
Drehstromzähler
3,70
8,55
6,90
Zweitarifzähler
3,70
12,50
6,90
Wechselstromzähler
3,70
3,70
6,90
Smart meter basic
3,70
13,60
6,90
-
18,36
-
Wandlersatz
2. Entgelt/Vergütung für Mehr-/Mindermengenausgleich bei Kunden ohne Leistungsmessung:
Das Entgelt für Mehr-/Mindermengenausgleich deckt nur die reine Energielieferung bzw. den reinen
Energiebezug und wird nach der Jahresablesung entsprechend Netzentgeltverordnung ermittelt.
3. Zusätzliche Zählerablesung auf Wunsch des Lieferanten
nach Aufwand
36,00 €/Stunde
4. Umlage § 19 Strom NEV
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am
04. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
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beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus
individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern
von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen
sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV)
umgelegt.
Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, EnBW
Transportnetze AG und Tennet TSO GmbH haben die Umlage auf Grundlage der Festlegung der
BNetzA vom 14. Dez. 2011 ermittelt.
Die § 19 StromNEV-Umlage wird ab dem 01.01.2012 von Letztverbrauchern erhoben.
Umlage je Letztverbrauchergruppe
Jahr
2013
LV Gruppe A
0,329 ct/kWh
LV Gruppe B
0,050 ct/kWh
LV Gruppe C
0,025 ct/kWh
5. Belastungsausgleich nach KWKModG vom 25.10.2008
A
< 100.000 kWh:
0,126 ct/kWh *
B
> 100.000.kWh:
0,060 ct/kWh *
C
> 100.000 kWh:
0,025 ct/kWh (Kunden mit Stromkosten > 4% des Umsatzes)
Der Belastungsausgleich in der jeweils gültigen Höhe ist den Netznutzungsentgelten hinzuzurechnen.
Bei Veränderungen der Belastungen ist die SWSZ Netz GmbH zur Anpassung berechtigt.
* Die vom Übertragungsnetzbetreiber ermittelten Ausgleichszahlungen sind in den Beträgen enthalten.
6. Offshore-Haftungsumlage
Gemäß dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften wird in § 17 f Abs. 5 EnWG festgelegt:
„Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem
Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als
Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus
dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000 Kilowattstunden im Jahr
darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro
Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde
erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im
vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch die
Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des
Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs
erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte nach
den Sätzen 2 und 3 festgelegt.“
Da das Gesetz derzeit noch nicht in Kraft getreten ist, veröffentlichen die deutschen
Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TransnetBW GmbH und
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Tennet TSO GmbH die Offshore-Haftungsumlage unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des o.g.
Gesetzes. Sofern sich Änderungen an dem Gesetzesentwurf ergeben, wird die Umlage entsprechend
angepasst.
Die Offshore-Haftungsumlage für 2013 wird ab dem 01.01.2013 von Letztverbrauchern erhoben.
Umlage je Letztverbrauchergruppe*
Jahr
2013
LV Gruppe A
0,250 ct/kWh
LV Gruppe B
0,050 ct/kWh
LV Gruppe C
0,025 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe A:
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle
Letztverbrauchergruppe B:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen
zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale OffshoreHaftungsumlage von 0,05 ct/kWh
Letztverbrauchergruppe C:
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt und
deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen
zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale OffshoreHaftungsumlage von 0,025 ct/kWh
7. Konzessionsabgabe
Entsprechend der Konzessionsabgabeverordnung vom 09.01.1992 und der Änderung vom
22.07.1999 werden die jeweils gültigen Höchstbeträge entsprechend den jeweiligen Einwohnerzahlen
der Gemeinden erhoben. Die Konzessionsabgabe ist in der jeweils gültigen Höhe den
Netznutzungsentgelten hinzuzurechnen. Bei Veränderung der Höhe der Konzessionsabgaben ist die
SWSZ Netz GmbH zur Anpassung berechtigt.
8. Vorgelagerte Netze
In den o.g. Netzpreisen sind die Netzkosten der vorgelagerten Netzbetreiber (TEN Thüringer
Energienetze GmbH und 50Hertz Transmission GmbH) im Rahmen der Kostenwälzung enthalten.
9. Umsatzsteuer
Die Preise in dieser Anlage sind Nettopreise und erhöhen sich um die Umsatzsteuer in der zurzeit
gültigen Höhe von 19 Prozent. Bei Veränderung der Steuersätze ist die SWSZ Netz GmbH zur
Anpassung berechtigt.
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