Besteuerung der Strassenfahrzeuge

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Besteuerung der Strassenfahrzeuge
Besteuerung der Strassenfahrzeuge
Grundsätze
Für im Kanton Bern eingelöste Strassenfahrzeuge ist eine Steuer zu
entrichten. Die Steuererträge werden unter anderem für Bau, Betrieb
und Unterhalt der Kantonsstrassen eingesetzt.
Die Steuer bemisst sich nach der Zulassungsdauer in Tagen und
dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges gemäss Fahrzeugausweis.
Die Normalsteuer/Jahr beträgt für die ersten 1'000 Kilogramm 0,24
Franken je Kilogramm. Für jede weitere Tonne ermässigt sich diese
Steuer um 14 Prozent des vorangehenden Steuersatzes.
Steuertabelle
Kilogramm
bis 1‘000
1‘001 – 2‘000
2‘001 – 3‘000
3‘001 – 4‘000
4‘001 – 5‘000
5‘001 – 6‘000
6‘001 – 7‘000
7‘001 – 8‘000
8‘001 – 9‘000
9‘001 – 10‘000
CHF/kg
0.2400
0.2064
0.1775
0.1527
0.1313
0.1129
0.0971
0.0835
0.0718
0.0618
Elektrofahrzeuge
Die Normalsteuer/Jahr für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb beträgt für die ersten 1‘000 kg 0,12 Franken je
Kilogramm. Für jede weitere Tonne ermässigt sich diese Steuer um
14 Prozent des vorangehenden Steuersatzes.
SVSA
Strassenverkehrsund Schifffahrtsamt
des Kantons Bern
Schermenweg 5, 3001 Bern
[email protected]
www.be.ch/svsa
Berechnung der Motorfahrzeugsteuer
· Ganze Steuer:
Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Lastwagen, Gesellschaftswagen, Motorräder, Kleinmotorräder, Sattelschlepper, gewerbliche Traktoren
· Halbe Steuer:
Sachentransportanhänger, Personentransportanhänger,
Wohnanhänger, Sportgeräteanhänger.
Bei Anhängern, deren Gesamtgewicht 3'500 kg übersteigt, wird die
Normalsteuer generell mit 3'500 kg berechnet, was einer Jahressteuer von CHF 350.15 entspricht.
· Viertel Steuer:
Motorkarren, gewerbliche Motoreinachser
· Achtel Steuer:
landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeitskarren, Arbeitsanhänger, Arbeitsmaschinen, Anhänger an Arbeitsmaschinen, Schaustelleranhänger
· Steuerfrei:
landwirtschaftliche Motoreinachser und landwirtschaftliche Anhänger
Vergünstigung für Elektrofahrzeuge
Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb profitieren ab 1. Inverkehrsetzung von einer Vergünstigung von 60 % auf
der Normalsteuer für das laufende und die drei folgenden Jahre.
Vergünstigung für umweltschonende Personenwagen
Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A und B profitieren
ab 1. Inverkehrsetzung von einer Vergünstigung auf die Normalsteuer für das laufende und die drei folgenden Jahre:
Auskünfte
Einen Steuerrechner finden Sie auf unserer Internetseite
www.be.ch/svsa.
Energieeffizienzkategorie A:
Energieeffizienzkategorie B:
Bezug der Steuer
Die Fahrzeugsteuer wird jährlich im Januar oder bei einer Neuimmatrikulation eines Fahrzeuges in Rechnung gestellt. Die Rechnungen
sind innert 30 Tagen zahlbar. Gegen Entrichtung einer zusätzlichen
Gebühr kann die Steuer auch halbjährlich bezahlt werden. Nach
erfolglosem Mahnen werden Fahrzeugausweis und Kontrollschilder
gebührenpflichtig entzogen.
Rabatte und Ausnahmen von der Steuerpflicht
Beachten Sie die Merkblätter „Flottenrabatt“ und „Steuerbefreiung bei
Invalidität".
Zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Besteuerung der Strassenfahrzeuge stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer +41 31 634 22 22
gerne zur Verfügung.
40 %
20 %
Berechnungsbeispiel Personenwagen
Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis:
Anzahl Tage der Zulassung 1.1. - 31.12.:
Energieeffizienzkategorie:
Wechselkontrollschilder
Bei Fahrzeugen mit Wechselkontrollschildern ist für die Steuerberechnung das Fahrzeug mit der höheren Steuer massgeblich.
2'300 kg
365 Tage
B
Weitere Informationen zur Energieeffizienz
· www.energieetikette.ch (Bundesamt für Energie BFE)
Bern, im Oktober 2015
Normalsteuer für 1’000 kg
Normalsteuer für die nächsten 1‘000 kg
Normalsteuer für 300 kg (300 x 0.1775)
Total Normalsteuer/Jahr
20 % Vergünstigung für EE-Kat. B
Effektive Steuer mit 20 % Vergünstigung
240.00
206.40
53.25
499.65
- 99.95
399.70
MB003_d1015