Maschinenrichtlinie und europäische Normung Grundlagen

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Maschinenrichtlinie und europäische Normung Grundlagen
Maschinenrichtlinie und europäische Normung
Grundlagen
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Einleitung
Mit dem Inkrafttreten des EWG-Vertrages zum 01.01.1993 wurde der bisher wohl wichtigste Abschnitt im politischen und wirtschaftlichen Zusammenschluss Europas erreicht. Dieses Datum gilt als
Beginn des Europäischen Binnenmarktes und ist das Ergebnis von Integrationsbestrebungen, die
bereits im Jahre 1952 mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ihren
Anfang genommen haben.
Europäischer Binnenmarkt, dies bedeutet:
freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital.
Notwendige Voraussetzungen zur Verwirklichung vorstehender Ziele ist die Vereinheitlichung des
innerhalb der Europäischen Union (EU) geltenden Rechtes.
Für das Herstellen, Inverkehrbringen und Betreiben von Maschinen gelten künftig Vorschriften, die
auf den Artikeln 95 und 137 des EWG-Vertrages aufbauen.
Europäische und nationale Rechtsgrundlagen für Maschinen
Eine Übersicht über die neue Rechtssituation für technische Erzeugnisse innerhalb der EU gibt Abbildung 1.
Grundsätzlich unterscheidet der EWG-Vertrag zwei Arten von Richtlinien:
• Richtlinien nach Artikel 95, in denen grundlegende Beschaffenheitsanforderungen festgelegt sind.
• Richtlinien nach Artikel 137, die in erster Linie auf die Nutzung von technischen Einrichtungen
Bezug nehmen.
Während die Richtlinien nach Artikel 95 inhaltsgleich und ohne Abweichmöglichkeit in nationales
Recht überführt werden müssen, enthalten die Richtlinien nach Artikel 137 nur Mindestanforderungen, deren Vorgaben nach ebenfalls erforderlicher Umsetzung auf nationaler Ebene durch einzelstaatliche Rechtsetzung sehr wohl auch überschritten werden können.
Die Umsetzung vorstehender europäischer Richtlinien in deutsches Recht erfolgt durch das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) bzw. durch das Arbeitsschutzrahmengesetz und die hierzu erlassenen
Verordnungen.
Vorschriften auf einem so hohen Abstraktionsniveau wie die europäischen Richtlinien haben naturgemäß den Nachteil, dass sie dem Anwender kaum in die Praxis umsetzbare Lösungsmöglichkeiten
aufzeigen. Sie bedürfen, damit sie vom Hersteller oder Betreiber auch richtig verstanden und sinngemäß angewendet werden, der Konkretisierung. Diese Aufgabe ist den harmonisierten europäischen Normen zugedacht.
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Abb. 1: Rechtsgrundlagen für Maschinen
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Richtlinien enthalten grundlegende Sicherheitsanforderungen oder andere
Anforderungen von allgemeinem Interesse.
Harmonisierte Normen enthalten technische Festlegungen, die eine Übereinstimmung der Produkte mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinien erwarten lassen.
Die technischen Festlegungen, die in harmonisierten Normen aufgezeigt
werden, haben keinen verbindlichen Charakter; ihre Anwendung gilt als ein
mögliches Mittel, mit dem die entsprechenden grundlegenden Anforderungen
der Richtlinien erfüllt werden können.
Bei einem Produkt, dass mit den Festlegungen einer harmonisierten Norm
übereinstimmt, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde,
muss vermutet werden, dass es die grundlegenden Anforderungen der entsprechenden Richtlinie erfüllt.
Die EG-Maschinenrichtlinie
Eine für den technischen Arbeitsschutz besonders wichtige Richtlinie ist die
Richtlinie des Rates vom 14.06.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten für Maschinen (89/392/EWG)
Diese Richtlinie, kurz auch als „Maschinenrichtlinie“ bezeichnet, hat inzwischen durch weitere
Richtlinien
• (91/368/EWG)
• (91/44/EWG)
•
(93/68/EWG)
dreimalig Änderungen erfahren. Diese Änderungen nehmen im wesentlichen Bezug auf
• den Anwendungsbereich
• die CE-Kennzeichnung
• die Auflistung der sog. „Gefährlichen Maschinen“ im Anhang IV
• die Übergangsregelungen für bestimmte Maschinenarten
Eine Übersicht über Aufbau und Inhalt der Maschinenrichtlinie gibt Abbildung 2.
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Anwendungsbereich
Inverkehrbringen
Freier Warenverkehr
Schutzklausel
Bescheinigungsverfahren
Art. 1 - Art. 7
Art. 8 - Art. 9
Anhang
I
II
CE-Kennzeichnung
Schutz vor Willkür
Art. 10 - Art. 12
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
Aufhebung von Vorschriften
Art. 13 - Art. 14
in Verbindung mit
Artikel
Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für
• Maschinen
• auswechselbare Ausrüstungen
• Sicherheitsbauteile
3
5
10
Inhalt von
1. EG- Konformitätserklärungen für
• Maschinen
• auswechselbare Ausrüstungen
• Sicherheitsbauteile
4
5
8
2. Erklärungen des Herstellers für
• bestimmte Maschinenteile
• nichtfunktionsfähige Maschinen
4
III
CE-Konformitätskennzeichnung
10
IV
Bescheinigungsverfahren für
• „Gefährliche Maschinen“
• auswechselbare Ausrüstungen
• Sicherheitsbauteile
V
VI
VII
Unterlagen zur EG-Konformitätserklärung für
• Maschinen
• auswechselbare Ausrüstungen
• Sicherheitsbauteile
EG-Baumusterprüfungen für
• „Gefährliche Maschinen“
• auswechselbare Ausrüstungen
• Sicherheitsbauteile
Mindestkriterien für Prüfstellen
8
8
8
8
Abb. 2: EG-Maschinenrichtlinie
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Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie
Nach Artikel 1 Ziffer 2 der Richtlinie gilt als Maschine „eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen usw., die für eine bestimmte
Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung
eines Werkstoffes zusammengefügt sind“.
Maschinen im Sinne der Richtlinie sind ferner
• Gesamtmaschinen, die sich aus mehreren als Gesamtheit funktionierenden, d. h. z. B. über die
Steuerung miteinander verketteten Einzelmaschinen zusammensetzen,
• auswechselbare Ausrüstungen, sofern diese zur Änderung der Funktion einer Maschine nach
deren Auslieferung vom Bedienpersonal selbst anzubringen sind.
Als auswechselbare Ausrüstungen und damit ebenfalls als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie gelten u. a. Pflug-, Ernte- und Hebeeinrichtungen mit denen z. B. der Einsatzbereich einer
Zugmaschine nachträglich erweitert werden kann.
Aus dem Geltungsbereich der Richtlinie ausgegliedert sind etwa 20 Maschinenarten oder maschinenähnliche Einrichtungen, wie Druckbehälter, Seeschiffe und Personenbeförderungsmittel, Ersatzteile und Werkzeuge sowie muskelkraftbetätigte Einrichtungen ohne Energiespeicherwirkung.
Eine Besonderheit des Anwendungsbereiches ist, dass die Maschinenrichtlinie auch Regelungen für
einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile enthält. Derartige Sicherheitsbauteile sind außer
den im Anhang IV genannten Teilen (Abb. 5) z. B. Zweihandschaltungen oder für den Hebezeugbetrieb vorgesehene Seile, Traversen und andere Lastaufnahmeeinrichtungen.
Inverkehrbringen
Wird einmal davon abgesehen, dass die Maschinenrichtlinie die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU
selbst in die Pflicht nimmt, ist darüber hinaus Adressat der Richtlinie ausschließlich der Hersteller
oder sein innerhalb der Union niedergelassener Bevollmächtigter.
Ab dem 01.01.93 darf der Hersteller oder sein Bevollmächtigter innerhalb der EU eine Maschine
(hierzu gehören auch auswechselbare Ausrüstungen) oder ein Sicherheitsbauteil nur in den Verkehr
bringen, wenn diese Produkte die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, wie
sie in Anhang I der Maschinenrichtlinie festgeschrieben sind, erfüllen. Dabei gilt als Inverkehrbringen
das erstmalige (auch kostenlose) Zur-Verfügung-Stellen einer Maschine oder eines Sicherheitsbauteiles an einen anderen innerhalb der Europäischen Union.
Sind Maschinen oder Sicherheitsbauteile in der EU selbst gefertigt worden, betrifft das erstmalige
Inverkehrbringen innerhalb der Union ausschließlich neue Maschinen. Bei Import aus einem NichtMitgliedsstaat müssen auch gebrauchte Maschinen unabhängig von ihrem Baujahr die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Für in Nicht-Mitgliedsländer exportierte Maschinen- und Sicherheitsbauteile treffen die vorstehenden, sich aus der Maschinenrichtlinie ergebenen Bestimmungen
nicht zu. Beim Export von Erzeugnissen in diese Länder sind die dort geltenden nationalen Bestimmungen zu erfüllen. Sonderregelungen gelten für die EFTA-Länder (Finnland, Island, Liechtenstein,
Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz) insoweit, wie diese sich den EU-Regelungen angeschlossen haben.
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Vorschriften
des
Importlandes
Export
Binnenhandel
Import
(89 / 392 /
EWG)
(89 / 392 / EWG)
Abb. 3: Handel mit Maschinen innerhalb und außerhalb der EU
Bescheinigungsverfahren
Allgemeines
Für jede Maschine und jedes Sicherheitsbauteil, soweit diese erstmals innerhalb der EU in Verkehr
gebracht werden sollen, muss der Hersteller oder sein in der Union niedergelassener Bevollmächtigter eine EG-Konformitätserklärung ausstellen.
Um die EG-Konformitätserklärung ausfertigen zu können, sind nach Artikel 8 Ziffer 2 der Maschinenrichtlinie verschiedene Verfahren anzuwenden. Eine Übersicht hierüber gibt Abbildung 4.
Nicht dem Anhang IV der Richtlinie entsprechende Erzeugnisse
Handelt es sich um Maschinen oder Sicherheitsbauteile, die nicht im Anhang IV der Maschinenrichtlinie (Abb. 5) aufgeführt sind, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, um die Konformitätserklärung abgeben können, sich entsprechend Abbildung 4 A lediglich davon überzeugen, dass den
technischen Unterlagen entnommen werden kann, wie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden.
Auf Anforderung müssen diese Unterlagen zur Verfügung gestellt werden können. Dabei ist es in
das Ermessen des Herstellers bzw. seinen Bevollmächtigten gestellt, ob er für bestimmte Teilprüfungen oder auch für eine Gesamtbeurteilung eine externe Stelle (Prüflabor, zugelassene Prüf- und
Zertifizierungsstelle) hinzuzieht und das dafür erstellte Zertifikat den Bewertungsunterlagen zur
Konformitätserklärung beifügt.
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Abb. 4: Bescheinigungsverfahren für Maschinen und Sicherheitsbauteile
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Anhang IV
Typen von Maschinen und Sicherheitsbauteilen, für die das Verfahren gemäß
Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b und c zur Anwendung kommt
A. Maschinen
1
1.1
1.2
1.3
1.4
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
(Einblatt- und Mehrblattkreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen
oder zum Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit Pendelbock
oder -schlitten, mit Handvorschub
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/oder Handentnahme
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme
Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/oder Handentnahme
für die Holzbearbeitung
Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz
und gleichartigen Werkstoffen oder für das Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen
Kombinierte Maschinen der unter den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7 genannten Typen für
die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen
Mehrspindel-Zapfenfräsmaschine mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen
Handkettensägen für die Holzbearbeitung
Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung
und/oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr
als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können
Kunststoffspritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
Gummispritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
Maschinen für den Einsatz unter Tage:
− schienengeführte Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen
− hydraulischer Schreitausbau
− Verbrennungsmotoren für die Ausrüstung von unter Tage einsetzbaren Maschinen
Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung
Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Kardanwellen zur Kraftübertragung gemäß Nummer
3.4.7
Hebebühnen für Fahrzeuge
Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe
von mehr als 3 m besteht
Maschinen für die Herstellung von pyrotechnischen Sätzen
B. Sicherheitsbauteile
1
2
3
4
5
Sensorgesteuerte Personenschutzeinrichtungen, z.B. Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren
Logikeinheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsfunktionen von Zweihandschaltungen
Selbsttätige bewegliche Schutzeinrichtungen an Maschinen gemäß Buchstabe A Nummer 9,
10, und 11
Überrollschutzaufbau (ROPS)
Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS)
Abb. 5: Anhang IV
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Erzeugnisse nach Anhang IV
Fällt das zu bewertende Produkt unter Anhang IV der Maschinenrichtlinie, dies betrifft allerdings nur
etwa 2 % der vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfassten Erzeugnisse, ist das Einschalten einer gemeldeten Zertifizierungsstelle zwingend erforderlich (Abb. 4 B und C).
Je nachdem, ob oder inwieweit bei der Herstellung des Produktes harmonisierte europäische Normen beachtet wurden, ergibt sich ein unterschiedliches Tätigwerden der Prüf- und Zertifizierungsstellen.
Eine Norm ist dann harmonisiert, wenn
• ihr Regelungsumfang sich innerhalb von durch europäische Richtlinien
erfasster Bereiche bewegt,
• ein Mandat der Europäischen Kommission vorliegt,
• sie im Amtsblatt der europäischen Union bekanntgemacht ist
Sind harmonisierte europäische Normen nicht oder nur teilweise beachtet bzw. vorhanden, ist auf
jeden Fall eine EG-Baumusterprüfung erforderlich. Die EG-Baumusterprüfung ist eine Prüfung entsprechend den Grundanforderungen der Maschinenrichtlinie, für die dem Antragsteller ein Zertifikat
ausgestellt wird (Muster siehe Anlage 1).
Wurde das Baumuster ausschließlich nach harmonisierten europäischen Normen gefertigt, bleibt es
dem Antragsteller freigestellt, ob er
• die für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie erforderlichen technischen Unterlagen lediglich bei einer gemeldeten Zertifizierungsstelle gegen
Empfangsbestätigung hinterlegt (Abb. 4 C 1)
• die technischen Unterlagen zusätzlich von einer gemeldeten Stelle überprüfen und sich bescheinigen lässt, dass die Normen korrekt angewendet wurden (Abb. 4 C 2)
• eine EG-Baumusterprüfung mit Zertifizierung durchführen lässt (Abb. 4 C 3)
Die EG-Konformitätserklärung
Grundsätzlich kann die EG-Konformitätserklärung (Muster siehe Anlage 2) - auch im Falle einer EGBaumusterprüfung - nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt werden. Mit der
EG-Konformitätserklärung wird bescheinigt, dass Übereinstimmung
• mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie
bzw.
• mit dem erfolgreich einer EG-Baumusterprüfung unterzogenen Baumuster vorliegt.
Außer für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile ist eine EG-Konformitätserklärung nur für
Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie auszustellen. Werden beim Bau einer Maschine Zubehörteile anderer Hersteller verwendet, muss der Hersteller der Gesamtmaschine auch diese Teile in
seine Konformitätserklärung mit einbeziehen. Für die Zubehörteile selbst, ausgenommen einzeln in
Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile, sind keine EG-Konformitätserklärungen abzugeben.
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Die CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist äußeres Merkmal dafür, dass eine Maschine oder eine auswechselbare
Ausrüstung - Sicherheitsbauteile dürfen keine CE-Kennzeichnung aufweisen - den Anforderungen
des Anhanges I der Maschinenrichtlinie entspricht. Mit dem CE-Zeichen wird sichtbar bestätigt, dass
für das so gekennzeichnete Produkt eine EG-Konformitätserklärung vorliegt. Das Schriftbild der CEKennzeichnung ist in Anhang III der Maschinenrichtlinie vorgegeben.
Abb. 6: CE-Kennzeichnung
Von dieser Vorgabe darf abgesehen von der Größe des Zeichens nicht abgewichen werden. Die
Angabe der Jahreszahl in Verbindung mit dem CE-Zeichen ist künftig nicht mehr erforderlich und ab
dem 01.01.1997 nicht mehr zulässig.
Wie für die EG-Konformitätserklärung ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auch für die CEKennzeichnung allein verantwortlich. Dabei bleibt es weitgehend der Entscheidung des Herstellers
bzw. seines Bevollmächtigten überlassen, wie und wo das CE-Kennzeichen an dem Erzeugnis angebracht wird, z. B. auf dem Typenschild, als Aufkleber oder durch Aufmalen. Wichtig ist nur, dass
das CE-Kennzeichen ausreichend groß, augenfällig und dauerhaft ist.
Die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie
Entsprechend einer Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften aus dem Jahre
1985 über die neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung innerhalb der EU,
sollen die europäischen Richtlinien nur die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festlegen. In der Maschinenrichtlinie sind diese Grundanforderungen in Anhang I enthalten. Dieser gliedert sich auf in einen Teil grundlegender Anforderungen allgemeiner Art mit den Abschnitten
• Allgemeines
• Steuerungen und Befehlseinrichtungen
• Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren
• Anforderungen an Schutzeinrichtungen
• Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren
• Instandhaltung
• Hinweise
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weitere Teile mit grundlegenden Anforderungen
• für bestimmte Maschinengattungen
• zur Ausschaltung der speziellen Gefahren aufgrund der Beweglichkeit von Maschinen
• zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge
• für Maschinen im Untertagebau
• zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben oder Fortbewegen von Personen
Für den Konstrukteur hat zweifellos der Anhang I der Maschinenrichtlinie die größte Bedeutung.
In den Vorbemerkungen zu Anhang I wird deutlich gemacht, dass die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen bindend sind und erfüllt werden müssen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der gegebene Stand der Technik ein Erreichen der grundlegenden Anforderungen der
Richtlinie nicht ermöglicht.
In diesem Fall muss jedoch das Erzeugnis so konzipiert und gebaut werden, dass den durch die
Richtlinie vorgegebenen Zielen soweit wie irgend möglich und vertretbar entsprochen wird.
Eine Verpflichtung, die grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie im Einzelfall anzuwenden besteht jedoch nur, wenn von dem betreffenden Erzeugnis die entsprechenden Gefahren
auch tatsächlich ausgehen.
Die europäischen Normen
Allgemeines
Die europäischen Normung wird von den europäischen Normenorganisationen CEN (Comité Européen de Normalisation) und CENELEC (Comité Européen de Normalisation Electrotechnique) mit
Sitz in Brüssel durchgeführt. Mitglieder sind die nationalen Normenorganisationen der 12 EUMitgliedsländer und der 7 EFTA-Länder.
Europäische Normen haben Priorität gegenüber nationalen Normen. Sie sind unverändert in das
nationale Normenwerk zu übernehmen, entgegenstehende oder davon abweichende nationale
Normen müssen zurückgezogen werden.
Europäische Normen, die in das deutsche technische Regelwerk aufgenommen wurden, tragen die
Bezeichnung DIN EN ...
Aufgabe der europäischen Normen für Maschinen soll es sein, die in den europäischen Richtlinien
vorgegebenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auszufüllen bzw. zu
konkretisieren. Dabei gilt, dies ist in Artikel 5 Ziffer 2 der Maschinenrichtlinie ausgeführt, dass davon
ausgegangen werden kann, dass insoweit wie ein Erzeugnis nach den Bestimmungen einer oder
mehrerer harmonisierter europäischer Normen gebaut wurde, dieses dann auch die grundlegenden
Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt.
Wie bei Normen generell ist auch die Einhaltung europäischer Normen nicht verbindlich. Weicht ein
Hersteller zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie von den Vorgaben einer
harmonisierten europäischen Norm ab, muss der dann verwirklichte Sicherheitsstandard jedoch
mindestens dem der Normvorgabe entsprechen. Die Nachweispflicht hierfür obliegt dem Hersteller.
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Gliederung der Normen
Während die Normen im Bereich des Artikels 118a (Arbeitsmittel-Benutzer-Richtlinie) allenfalls nur
grundsätzliche, d.h. insbesondere der allgemeinen Verständigung dienende Belange regeln dürfen,
z. B. Festlegung von Begriffen der Messverfahren (s. Abb. 1), kommt der Normung zu den Richtlinien nach Artikel 110a (Produktnormen) ein sehr konkreter und detaillierter Aussageauftrag zu. Die
Anzahl von Produktnormen wird somit naturgemäß sehr groß werden müssen. Schon jetzt umfasst
das sicherheitstechnische Normenwerk für Maschinen in Europa 620 Projekte.
Abb. 7: Normungsprogramm zur EG-Maschinenrichtlinie
Diese werden in 37 Technischen Comitees (TC) des CEN erarbeitet.
Um dem Anwender die Übersicht über das europäische Sicherheitsnormenwerk für Maschinen zu
erleichtern, um unterschiedliche Forderungen für vergleichbare Gefährdungen auszuschließen und
um Doppelarbeit und Wiederholungen zu vermeiden, wurde für diese Normen eine systematisch und
hierarchisch aufgebaute Gliederung vorgesehen.
Typ A-Normen
Sicherheits-Grundnormen
Typ B-Normen
Sicherheits-Gruppennormen
oder Mittelbau-Normen
Typ C-Normen
Sicherheits-Fachnormen
oder -Produktnormen
Produktionsgruppenspezifische
Anforderungen
X
Y
Z
1
2
X 3
XY
Y 2
X
1
Bezugnahmen auf SicherheitsGrundnormen oder Gruppennormen
Abb. 8: Hierarchischer Aufbau der europäischen Normen
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Die Regelungsinhalte der einzelnen Normentypen ergeben sich wie folgt.
Typ A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) enthalten Grundbegriffe, Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die für alle Maschinen, Sicherheitsbauteile, Geräte und Anlagen gelten.
Typ B-Normen (Sicherheitsgruppennormen) behandeln Sicherheitsaspekte
oder sicherheitsrelevante Einrichtungen, die für mehrere oder eine Reihe von
ähnlichen Maschinen, Geräten und Anlagen verwendet werden können.
Typ B1-Normen beziehen sich auf spezielle Sicherheitsaspekte, z. B. Sicherheitsabstände, Oberflächentemperaturen, Lärm.
Typ B2-Normen beziehen sich auf sicherheitsbedingte Einrichtungen bzw.
Sicherheitsbauteile, z. B. Zweihandschaltungen, Verriegelungen, Schaltmatten, trennende Schutzeinrichtungen.
Typ C-Normen (Sicherheitsproduktnormen) enthalten konkrete Anforderungen und Schutzmaßnahmen zu signifikanten Gefährdungen, die von einer
bestimmten Maschine oder Maschinengruppe ausgehen. In den Typ CNormen wird soweit wie möglich auf Typ A- oder Typ B-Normen Bezug genommen. Produktnormen können auch Anforderungen enthalten, die aus bestimmten Gründen von den Typ B-Normen abweichen.
Abb. 9: Die Europäischen Normen
Die wichtigsten Sicherheits-, Grund- und Gruppennormen
Das hierarchisch aufgebaute europäische Normenwerk für Maschinen sieht vor, dass in SicherheitsProduktnormen (Typ C) nur die ergänzenden spezifischen Festlegungen enthalten sind, die über die
grundlegenden Anforderungen der Typ A- und Typ B-Normen hinausgehen. Ansonsten ist in den
Produktnormen (Typ C) auf die Grundnormen (Typ A) und auf bestimmte Gruppennormen des Typs
B bzw. bestimmte Festlegungen in diesen zu verweisen, soweit sie für die in den Geltungsbereich
der Produktnorm fallenden Maschinen zutreffen.
Liegen für eine bestimmte Maschine oder Anlage noch keine Produktnormen vor oder bestehen signifikante Gefährdungen, die in der Produktnorm nicht behandelt werden, geben zumindest die Typ
B-Normen Entscheidungshilfen für eine Konkretisierung der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen
für das spezielle Erzeugnis.
Eine Auswahl eines Teiles der bisher veröffentlichten Grundnormen oder deren Entwürfe enthält
Anhang I.
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Anhang 1: Normen und Normentwürfe
Typ A-Normen
Norm
Titel
EN 292
Sicherheit von Maschinen; Allgemeine Gestaltungsleitsätze
Teil 1
Grundsätzliche Terminologie und Methodik
Teil 2
Technische Leitsätze und Spezifikationen
Typ B-Normen
Norm
Titel
EN 294
Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
EN 349
Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
EN 418
NOT-AUS-Einrichtung
EN 547-1
Bestimmung von Abmessungen für Ganzkörper-Zugänge an Maschinenarbeitsplätzen
EN 547-2
Bemessung von Zugangsöffnungen
EN 563
Temperaturen berührbarer Oberflächen
EN 574
Zweihandschaltung
EN 614-1
Ergonomische Gestaltungsleitsätze
EN 626
Grundsätze zur Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe
EN 811
Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen
EN 894-3
Gestaltung von Stellteilen
EN 953
Gestaltung und Konstruktion von trennenden Schutzeinrichtungen
EN 954-1
Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Gestaltungsleitsätze
EN 981
Optische und akustische Gefahrensignale und andere Signale
EN 982
Fluidtechnische Anlagen und Bauteile; Hydraulik
EN 983
Fluidtechnische Anlagen und Bauteile; Pneumatik
EN 999
Hand-/Arm-Geschwindigkeit für die Anordnung von Schutzeinrichtungen
EN 1005-3
Empfohlene Kraftgrenzen für Maschinenbetätigung
EN 1030-1
Hand-/Arm-Schwingungen; Minderung von Schwingungsrisiken
EN 1037
Trennung von der Energiezufuhr und Energieabbau; Vermeidung von unerwartetem Anlauf
EN 1088
Verriegelungseinrichtungen mit und ohne Zuhaltung
EN 1127-1
Explosionsschutz
EN 31 200
Leitlinien zur Anwendung der Rahmennormen zur Bestimmung von Emissions-Schalldruckpegeln
am Arbeitsplatz und anderen Orten
EN 31 553
Materialbearbeitung mit Laserstrahlung - Anforderungen bei Gefährdungen durch Laserstrahlung
EN 50 099-1
Sichtbare, hörbare und tastbare Signale
EN 50 099-2
Kennzeichnungsgrundsätze
EN 50 100-1
Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen
EN 60 204-1
Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Allgemeine Anforderungen (IEC 204-1; 1992, modifiziert)
Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie stellt lediglich eine Auswahl der für Konstrukteure von Maschinen, Geräten, Anlagen und auch für Verfasser von Typ C-Normen als Entscheidungshilfen verfügbaren- z.T. bereits in DIN
EN umgesetzten - Normen und Normentwürfe dar. Die Titel sind verkürzt wiedergegeben.
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Übergangsbestimmungen
Um der Industrie Gelegenheit zur Anpassung an die neuen Verhältnisse des europäischen Binnenmarktes zu geben und um dem Handel die Möglichkeit einzuräumen, vorhandene Lagerbestände
abzubauen, wurden für die Umsetzung der Maschinenrichtlinie in den Mitgliedsländern der Union
Übergangsbestimmungen vorgesehen.
Im wesentlichen gelten für Maschinen- und Sicherheitsbauteile die folgenden Termine (Abb. 10):
Abb. 10: Übergangsbestimmungen für Maschinen
1. Januar 1993:
Die Maschinenrichtlinie tritt in Kraft. Ab diesem Datum müssen erstmals in Verkehr gebrachte Maschinen und Sicherheitsbauteile entweder den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen,
sie dürfen aber auch noch nach nationalen Regelwerken - in der Bundesrepublik Deutschland nach
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften - gefertigt und vertrieben werden.
1. Januar 1995:
Das erstmalige Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von der Maschinenrichtlinie unterliegenden
Erzeugnissen innerhalb der EU ist nur noch zulässig, wenn die Vorgaben der Richtlinie erfüllt sind.
1. Januar 1997:
Maschinen, die nicht der Maschinenrichtlinie entsprechen, weil sie bereits vor dem 01.01.1993 in
Betrieb genommen waren oder weil für sie noch die bis zum 01.01.1995 geltenden Übergangsbestimmungen in Anspruch genommen wurden, müssen spätestens ab diesem Datum den technischen Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie (89/655/EWG) (Abb. 1) entsprechen.
Die Nachbesserungsverpflichtungen nach der Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie obliegen jedoch nicht
dem Hersteller, sondern dem Betreiber. Allerdings beschränken sich die im Anhang zur Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie enthaltenen Beschaffenheitsanforderungen nur auf einige wenige Mindestvorgaben, so dass im allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass ein Produkt, das den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen hat, auch die Vorgaben dieser Richtlinie erfüllt.
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Nationale Normen und technische Spezifikationen
Die Erarbeitung europäischer Normen wird noch geraume Zeit in Anspruch nehmen; nach heutigen
Schätzungen 10 bis 20 Jahre. Um dem Anwender dennoch in der Zwischenzeit Hilfen bei der Umsetzung der Grundanforderungen der Maschinenrichtlinie geben zu können, ist es für diesen Zeitraum zulässig, geeignete nationale Normen und technische Spezifikationen anzuwenden. Welche
nationalen Normen und technischen Spezifikationen dies sind, müssen die Mitgliedsstaaten der EU
in ihren Ländern bekannt machen.
Für die Bundesrepublik Deutschland sind die zur Konkretisierung der Grundanforderungen der Maschinenrichtlinie hilfreichen und geeigneten nationalen technischen Regelwerke im Verzeichnis „Maschinen“ zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG), Abschnitt II, aufgeführt und zwar in
• Teil A die nationalen Normen
und in
• Teil B die nationalen technischen Spezifikationen, dies sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter der gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
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Literatur
Maschinenrichtlinie (89/392/EWG)
Richtlinie des Rates vom 14.06.1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
für Maschinen
Arbeitsmittel-Benutzerrichtlinie (89/655/EWG)
Richtlinie des Rates vom 30.11.1989 über die Mindestvorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
Bezugsquelle für beide Richtlinien: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34,
50445 Köln.
Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Maschinen-Erläuterungen zu den Richtlinien
89/392/EWG und 91/368/EWG
Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, L-2985 Luxemburg
Dr. A. Johannknecht, H.-J. Warlich: „Maschinen in Europa - die Maschinenrichtlinie und ihre Anwendung“
Universum Verlagsanstalt, Postfach 57 20, 65175 Wiesbaden
CEN-Sicherheitsnormen für Maschinen, Herausgeber: Normenausschuss Maschinenbau im DIN
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
Memorandum zur Normung im Bereich Sicherheit und Gesundheit, Dokument CEN/BTS 2 N 350
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin
Blickpunkt Arbeitssicherheit, Heft 1/93
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin
Der Unfallschirm 4/92
Herausgeber: Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Postfach 10 00 95, 86132 Augsburg
©
06.95
Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, 55130 Mainz
T-0501.16