Einordnung von Getrieben und Getriebemotoren unter die EG

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Einordnung von Getrieben und Getriebemotoren unter die EG
VDMA-Positionspapier
Antriebstechnik
Einordnung von Getrieben und Getriebemotoren unter die EGMaschinenrichtlinie 2006/42/EG
1. Vorbemerkung
Die nachstehenden Ausführungen sollen der Branche als Leitfaden dienen, wie Getriebe und
Getriebemotoren eingeordnet werden können. Um Kriterien für die Einordnung zu finden,
werden die gesetzlichen Bestimmungen analysiert und Veröffentlichungen der Kommission
herangezogen.
Das vorliegende Positionspapier wurde in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband
Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., (ZVEI) Fachverband Automation erstellt und
abgestimmt.
2. Rechtliche Grundlagen
2.1
EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Unvollständige Maschinen werden in der Richtlinie im Artikel 2 g wie folgt definiert:
„g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich
genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt
eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu
bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder
Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen
mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;“
Unvollständige Maschinen erfüllen noch keine bestimmte Funktion, daher können sie noch
keine bestimmungsgemäße Verwendung haben. Ihr Verwendungszweck besteht im Einbau
in eine vollständige Maschinen oder eine Gesamtheit von Maschinen (Anlage), die CEgekennzeichnet wird oder werden. Dennoch muss eine unvollständige Maschine bereits
einen solchen Charakter haben, dass sie „fast eine Maschine bildet“. Damit wird die
Abgrenzung zur Baugruppe eindeutig gezogen. Im Entwurf des geplanten Leitfadens wird zu
Maschinen unter §35 folgendes ausgeführt:
“The Machinery Directive does not apply directly to machinery components, such as,
for example, valves, hydraulic cylinders or gear boxes, that do not have a specific
application as such but are intended to be incorporated into machinery, although the
design and construction of such components must enable the complete machinery to
comply with the relevant essential health and safety requirements.”
Getriebe (gear boxes) werden als Maschinenkomponenten bezeichnet, nicht als
unvollständige Maschinen (partly completed machinery). Das stellt eine Weiterentwicklung
der bisherigen Auslegung dar, die insbesondere von einigen nationalen Behörden vertreten
Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.V.
Antriebstechnik
Vorsitzender:
Robert Schullan
Geschäftsführer:
Hartmut Rauen
Lyoner Straße 18
60528 Frankfurt am Main, Germany
Telefon +49 69 66 03-DW
Telefax +49 69 66 03-DW
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Internet www.vdma.org
VDMA
Wir, die Investitionsgüterindustrie
wurde. Damit wird folgendes klargestellt: Getriebe, die nicht fast eine Maschine im Sinne der
Richtlinie bilden, sind keine unvollständigen Maschinen, sondern Baugruppen, die nicht unter
den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen.
2.2
Elektromotoren nach Niederspannungsrichtlinie
Elektromotoren mit Betriebspannungen innerhalb der Spannungsgrenzen der
Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (früher 73/23/EWG) sind aus dem
Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgenommen und daher in Artikel
1 (2) k, sechster Spiegelstrich enthalten:
„(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die
Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:
—
für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
—
Audio- und Videogeräte,
—
informationstechnische Geräte,
—
gewöhnliche Büromaschinen,
—
Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
—
Elektromotoren;“
3. Getriebe
3.1
Regelfall
Getriebe sind Komponenten oder Baugruppen und fallen, wie oben dargelegt, nicht unter
den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG.
Zum Inverkehrbringen benötigt der Hersteller keine technischen Unterlagen nach Anhang VII
Teil B, keine Montageanleitung gemäß Anhang VI und keine Einbauerklärung gemäß
Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Der Hersteller kann dem Kunden technische Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, damit er das Getriebe richtig und sicher einbauen kann. Der Umfang
sowie die Sprachfassung der mit zuliefernden Unterlagen sollte vertraglich geregelt werden.
3.2
Ausnahmen
In Einzelfällen kann durch Funktionserweiterungen aus dieser Komponente eine
unvollständige Maschine im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie, Art. 2g entstehen. Durch
diese Funktionserweiterungen wird die Komplexität des Getriebes gesteigert.
Zum Inverkehrbringen benötigt der Hersteller spezielle technische Unterlagen nach Anhang
VII Teil B, eine Montageanleitung gemäß Anhang VI und eine Einbauerklärung gemäß
Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Die Montageanleitung muss in einer Sprache der Europäischen
Gemeinschaft abgefasst werden, die der Kunde akzeptiert. Es wird daher empfohlen, die
Sprachfassung vertraglich zu regeln.
Die Kenzeichnung des individuellen Produktes muß die Bezugnahme auf das dem Verfahren
für unvollständige Maschinen zu Grunde liegenden Baumuster ermöglichen.
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4. Getriebemotoren
4.1
Regelfall
Werden Elektromotoren nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG mit einem Getriebe
gemäß 3.1 kombiniert, z.B. durch anflanschen des Getriebes am Elektromotor, fällt der
entstehende Getriebemotor unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie
und wird auch auf dieser Basis abschließend erfasst sowie CE-gekennzeichnet.
Durch die Kombination aus Elektromotor und Getriebe entsteht keine unvollständige
Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie.
4.2
Ausnahme
Getriebe gemäß 3.2 fallen als unvollständige Maschine unter den Anwendungsbereich der
neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dies gilt auch für den Zusammenbau als
Getriebemotor. Eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie darf nicht angebracht
werden. Werden diese Getriebemotoren in Maschinen eingebaut, die eine Maschine im
Sinne der Maschinenrichtlinie bildet, führt der Hersteller dieser vollständigen Maschine das
Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 der 2006/42/EG durch und bescheinigt
damit die Übereinstimmung der gesamten Maschine mit der Richtlinie.
Handelt es sich bei dem verwendeten Elektromotor um ein Produkt nach
Niederspannungsrichtlinie, kann der Hersteller der Kombination mit einem Getriebe nach 3.2
die bereits vorliegende Konformitätserklärung für den Motor in seinen technischen
Unterlagen berücksichtigen.
5. Getriebe und Getriebemotoren für bestimmte Kundenbranchen
In der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden auch die Ausnahmen geregelt, die
Maschinen betreffen, die eigentlich Maschinen im Sinne der Richtlinie sind, aber aus
Gründen der Rechtssystematik vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Maschinen für
die unten beschriebenen Zwecke, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der EGMaschinenrichtlinie 2006/42/EG:
• Einrichtungen auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks
• Maschinen für die nukleare Verwendung
• Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, in Bezug auf die Risiken, die von der
Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen
angebrachten Maschinen
• Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG,
Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG und Wettbewerbsfahrzeuge
• Maschinen auf Seeschiffen und bewegliche Offshore-Anlagen
• Maschinen für militärische Zwecke
• Schachtförderanlagen
• Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen
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Werden Maschinen, die nicht vollständig sind, in Verkehr gebracht, die sowohl in den oben
genannten Bereichen Verwendung finden, als auch in Maschinen im Sinn der
Maschinenrichtlinie, dann müssen alle einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie
für unvollständige Maschinen eingehalten werden. Werden Maschinen, die nicht vollständig
sind, beispielsweise ausschließlich in Maschinen für militärische Zwecke eingebaut, dann
gelten diese spezielle Bestimmungen des militärischen Bereiches und die besonderen
Abnahmevorschriften. Für diese Produkte findet die Maschinerichtlinie keine Anwendung.
6. Ansprechpartner
Zum Thema EG-Maschinenrichtlinie gibt es folgende Ansprechpartner für Sie:
im VDMA:
im ZVEI:
Hans-Günter Heil
Fachverband Antriebstechnik
Bernhard Sattler
Fachverband Automation
Fachbereich Elektrische Antriebe
Tel.:069/6302-458
Email: [email protected]
Tel.: 069/6603-1526
Email: [email protected]
Thomas Kraus
Abteilung Technik und Umwelt
Tel.: 069/6603-1602
Email: [email protected]
Dr. Jörg Ed. Hartge
Abteilung Technisches Recht und
Standardisierung
Tel.: 069/6302-459
Email: [email protected]
Frankfurt, 27.03.2009
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