Einordnung von Getrieben und Getriebemotoren unter die EG
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Einordnung von Getrieben und Getriebemotoren unter die EG
VDMA-Positionspapier Antriebstechnik Einordnung von Getrieben und Getriebemotoren unter die EGMaschinenrichtlinie 2006/42/EG 1. Vorbemerkung Die nachstehenden Ausführungen sollen der Branche als Leitfaden dienen, wie Getriebe und Getriebemotoren eingeordnet werden können. Um Kriterien für die Einordnung zu finden, werden die gesetzlichen Bestimmungen analysiert und Veröffentlichungen der Kommission herangezogen. Das vorliegende Positionspapier wurde in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V., (ZVEI) Fachverband Automation erstellt und abgestimmt. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Unvollständige Maschinen werden in der Richtlinie im Artikel 2 g wie folgt definiert: „g) „unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;“ Unvollständige Maschinen erfüllen noch keine bestimmte Funktion, daher können sie noch keine bestimmungsgemäße Verwendung haben. Ihr Verwendungszweck besteht im Einbau in eine vollständige Maschinen oder eine Gesamtheit von Maschinen (Anlage), die CEgekennzeichnet wird oder werden. Dennoch muss eine unvollständige Maschine bereits einen solchen Charakter haben, dass sie „fast eine Maschine bildet“. Damit wird die Abgrenzung zur Baugruppe eindeutig gezogen. Im Entwurf des geplanten Leitfadens wird zu Maschinen unter §35 folgendes ausgeführt: “The Machinery Directive does not apply directly to machinery components, such as, for example, valves, hydraulic cylinders or gear boxes, that do not have a specific application as such but are intended to be incorporated into machinery, although the design and construction of such components must enable the complete machinery to comply with the relevant essential health and safety requirements.” Getriebe (gear boxes) werden als Maschinenkomponenten bezeichnet, nicht als unvollständige Maschinen (partly completed machinery). Das stellt eine Weiterentwicklung der bisherigen Auslegung dar, die insbesondere von einigen nationalen Behörden vertreten Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.V. Antriebstechnik Vorsitzender: Robert Schullan Geschäftsführer: Hartmut Rauen Lyoner Straße 18 60528 Frankfurt am Main, Germany Telefon +49 69 66 03-DW Telefax +49 69 66 03-DW E-Mail [email protected] Internet www.vdma.org VDMA Wir, die Investitionsgüterindustrie wurde. Damit wird folgendes klargestellt: Getriebe, die nicht fast eine Maschine im Sinne der Richtlinie bilden, sind keine unvollständigen Maschinen, sondern Baugruppen, die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fallen. 2.2 Elektromotoren nach Niederspannungsrichtlinie Elektromotoren mit Betriebspannungen innerhalb der Spannungsgrenzen der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (früher 73/23/EWG) sind aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgenommen und daher in Artikel 1 (2) k, sechster Spiegelstrich enthalten: „(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen: — für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, — Audio- und Videogeräte, — informationstechnische Geräte, — gewöhnliche Büromaschinen, — Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, — Elektromotoren;“ 3. Getriebe 3.1 Regelfall Getriebe sind Komponenten oder Baugruppen und fallen, wie oben dargelegt, nicht unter den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG. Zum Inverkehrbringen benötigt der Hersteller keine technischen Unterlagen nach Anhang VII Teil B, keine Montageanleitung gemäß Anhang VI und keine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Der Hersteller kann dem Kunden technische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit er das Getriebe richtig und sicher einbauen kann. Der Umfang sowie die Sprachfassung der mit zuliefernden Unterlagen sollte vertraglich geregelt werden. 3.2 Ausnahmen In Einzelfällen kann durch Funktionserweiterungen aus dieser Komponente eine unvollständige Maschine im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie, Art. 2g entstehen. Durch diese Funktionserweiterungen wird die Komplexität des Getriebes gesteigert. Zum Inverkehrbringen benötigt der Hersteller spezielle technische Unterlagen nach Anhang VII Teil B, eine Montageanleitung gemäß Anhang VI und eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B. Die Montageanleitung muss in einer Sprache der Europäischen Gemeinschaft abgefasst werden, die der Kunde akzeptiert. Es wird daher empfohlen, die Sprachfassung vertraglich zu regeln. Die Kenzeichnung des individuellen Produktes muß die Bezugnahme auf das dem Verfahren für unvollständige Maschinen zu Grunde liegenden Baumuster ermöglichen. -2- 4. Getriebemotoren 4.1 Regelfall Werden Elektromotoren nach Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG mit einem Getriebe gemäß 3.1 kombiniert, z.B. durch anflanschen des Getriebes am Elektromotor, fällt der entstehende Getriebemotor unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie und wird auch auf dieser Basis abschließend erfasst sowie CE-gekennzeichnet. Durch die Kombination aus Elektromotor und Getriebe entsteht keine unvollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie. 4.2 Ausnahme Getriebe gemäß 3.2 fallen als unvollständige Maschine unter den Anwendungsbereich der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dies gilt auch für den Zusammenbau als Getriebemotor. Eine CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie darf nicht angebracht werden. Werden diese Getriebemotoren in Maschinen eingebaut, die eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie bildet, führt der Hersteller dieser vollständigen Maschine das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12 der 2006/42/EG durch und bescheinigt damit die Übereinstimmung der gesamten Maschine mit der Richtlinie. Handelt es sich bei dem verwendeten Elektromotor um ein Produkt nach Niederspannungsrichtlinie, kann der Hersteller der Kombination mit einem Getriebe nach 3.2 die bereits vorliegende Konformitätserklärung für den Motor in seinen technischen Unterlagen berücksichtigen. 5. Getriebe und Getriebemotoren für bestimmte Kundenbranchen In der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden auch die Ausnahmen geregelt, die Maschinen betreffen, die eigentlich Maschinen im Sinne der Richtlinie sind, aber aus Gründen der Rechtssystematik vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Maschinen für die unten beschriebenen Zwecke, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der EGMaschinenrichtlinie 2006/42/EG: • Einrichtungen auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks • Maschinen für die nukleare Verwendung • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen • Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG, Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG und Wettbewerbsfahrzeuge • Maschinen auf Seeschiffen und bewegliche Offshore-Anlagen • Maschinen für militärische Zwecke • Schachtförderanlagen • Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen -3- Werden Maschinen, die nicht vollständig sind, in Verkehr gebracht, die sowohl in den oben genannten Bereichen Verwendung finden, als auch in Maschinen im Sinn der Maschinenrichtlinie, dann müssen alle einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie für unvollständige Maschinen eingehalten werden. Werden Maschinen, die nicht vollständig sind, beispielsweise ausschließlich in Maschinen für militärische Zwecke eingebaut, dann gelten diese spezielle Bestimmungen des militärischen Bereiches und die besonderen Abnahmevorschriften. Für diese Produkte findet die Maschinerichtlinie keine Anwendung. 6. Ansprechpartner Zum Thema EG-Maschinenrichtlinie gibt es folgende Ansprechpartner für Sie: im VDMA: im ZVEI: Hans-Günter Heil Fachverband Antriebstechnik Bernhard Sattler Fachverband Automation Fachbereich Elektrische Antriebe Tel.:069/6302-458 Email: [email protected] Tel.: 069/6603-1526 Email: [email protected] Thomas Kraus Abteilung Technik und Umwelt Tel.: 069/6603-1602 Email: [email protected] Dr. Jörg Ed. Hartge Abteilung Technisches Recht und Standardisierung Tel.: 069/6302-459 Email: [email protected] Frankfurt, 27.03.2009 -4-