Krumm - Bilanz- und Bilanzsteuerrecht - SS 2012 Folien 1-68
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Krumm - Bilanz- und Bilanzsteuerrecht - SS 2012 Folien 1-68
Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Akademischer Rat Dr. M. Krumm 1 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Bilanz Aktiva Passiva 31.12.2009 Bankguthaben 5.000 Kredit 30.000 Maschinen 46.000 Verbindlichkeiten 24.000 Wettbewerbsverbot 24.000 Rückstellung Sanier. 10.000 Forderungen LL 20.000 Summe Fremdkapital 64.000 Waren 15.000 Eigenkapital 46.000 Erfindung 0 110.000 Vermögensgegenstände (Mittelverwendung) 110.000 Fremdkapital = Schulden Eigenkapital (Mittelherkunft) Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Bilanz zum 1.1.2009 Aktiva Aktiva = 100 Bilanz zum 31.12.2009 Passiva EK = 100 Aktiva Geschäftstätigkeit 2010 Passiva EK = 63 Aktiva = 127 FK = 64 Gewinn ist die Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen Verlust = 37 § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG: Betriebsvermögen am 31.12.2010 - Betriebsvermögen am 1.1.2010 „Gewinn“ 63.000 € - 100.000 € - 37.000 € 3 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Bilanztheorien Statische Bilanzauffassung (Simon) Dynamische Bilanzauffassung (Schmalenbach) Darstellung des Vermögens im Sinne einer Statusbetrachtung bezogen auf einen Stichtag. Aufgabe des Jahresabschlusses ist die Ermittlung des Erfolges. Die periodengerechte Gewinnermittlung steht im Vordergrund, d.h. Bilanz ist nur Abschluss für Teilperiode. 4 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Bestandteile der externen handelsrechtlichen Rechnungslegung §§ 242 III, 264 I HGB §§ 264 I, 289 HGB Jahresabschluss Lagebericht §§ 242 I, 266 HGB Bilanz §§ 242 II, 275 HGB Gewinn- und Verlustrechnung § 264 I HGB Anhang 5 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Abschlussstandard Einzelabschluss HGB Abschlussanlass Abschlusskreis Erscheinungsformen der Rechnungslegung laufende Bilanzierung Maßgeblich für das Steuerbilanzrecht Konzernabschluss IFRS US-GAAP International Financial Reporting Standards Generally Accepted Accounting Principles bes. Bilanzierungsereignisse (Sonderbilanzen) 6 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Verhältnis HGB / IFRS Einzelabschluss Konzernabschluss Kapitalmarkt orientiert? nein Pflicht HGB Wahlrecht § 315a III HGB ja Pflicht Art. 4 IAS-VO § 315a III HGB IFRS 7 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach Handelsrecht § 238 HGB: Der Kaufmann ist zur Führung von Büchern verpflichtet § 242 I - III HGB: Der Kaufmann hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Bilanz) und eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlust-Rechnung) aufzustellen. ⇒ Kaufmännische Einzelunternehmer ⇒ Personenhandelsgesellschaften (§ 6 I HGB) ⇒ Kapitalgesellschaften im Sinne von § 6 II HGB Ausnahme ab dem 1.1.2010: § 241a HGB und § 242 IV HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als TEUR 500 Umsatzerlöse o. TEUR 50 Jahresüberschuss aufweisen, sind weder buchführungs- noch bilanzierungspflichtig. 8 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Aufbau des handelsrechtlichen Bilanzrechts §§ 238 bis 263 HGB Jahresabschlussbestimmungen für alle Kaufleute §§ 264 bis 335b HGB Ergänzende Bestimmungen für Kapital- / bes. Personengesellschaften §§ 264 bis 289 HGB Ergänzende Bestimmungen zum Einzelabschluss der Kapital- und bes. Personengesellschaften §§ 290 bis 315a HGB Bestimmungen zum Konzernabschluss §§ 316 bis 324a HGB Jahresabschlussprüfung §§ 325 bis 329 HGB Offenlegung des Jahresabschlusses §§ 336 bis 341p HGB Ergänzende Bestimmungen für Genossenschaften und Kapitalgesellschaften bestimmter Geschäftszweige (Banken, Versicherungen) Ergänzende Vorschriften in weiteren Gesetzen mit Bezug zu bestimmten Gesellschaftsformen (AktG, GmbHG, etc.) oder Geschäftszweigen (KHG, KWG) 9 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Der Weg zur Verbindlichkeit des Jahresabschlusses • Aufstellung Geschäftsführungsaufgabe (vgl. §§ 242, 264 I HGB) Ausübung von Bilanzierungsspielräumen (Bilanzpolitik) Fristen: §§ 243 III, 264 I 2, 3 HGB • Prüfung • Feststellung Pflicht für mittelgroße und große KapGes und bes. PersGes, § 316 HGB Ungeprüfter Jahresabschluss ist nichtig Grds. Aufgabe der Gesellschafter (OHG, KG, GmbH); bei AG i.d.R. durch Aufsichtsrat (vgl. § 172 AktG) festgestellter Jahresabschluss = kausaler Feststellungsvertrag • Offenlegung Pflicht für alle KapGes und bes. PersGes Einreichung zum elektronischen Bundesanzeiger: www.unternehmensregister.de 10 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Unmittelbare Funktionen der externen Rechnungslegung nach dem Handelsbilanzrecht • Dokumentations- und Rechenschaftsfunktion • (Kapitalmarkt-) Informationsfunktion • Gewinnermittlungs- und -verteilungsfunktion • Kapitalerhaltungsfunktion Nutzbarmachung der handelsrechtlichen Rechnungslegung insbesondere für das Steuerrecht • Maßgeblichkeit der Handelsfür die Steuerbilanz Insolvenzrecht Krisenerkennung, insbesondere Anlass und Ausgangspunkt für Überschuldungsprüfung 11 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Dokumentations-/Rechenschaftsfunktion (Kapitalmarkt-) Informationsfunktion Dokumentation = übersichtliche, vollständige und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle • Grundanforderung an die Führung eines kaufmännischen Gewerbes • Nachprüfbarkeit und Beweisbarkeit von Geschäftsvorfällen Rechenschaft (für die Vergangenheit) intern: des Kaufmanns gegenüber sich selbst bzw. der Geschäftsführung ggü. den Ges´tern (= Voraussetzung für Prüfungs-/ Kontrollrechte extern: des Kaufmanns / der Gesellschaft gegenüber Dritten (Banken) Information (über laufende / künftige Entwicklungen) • Rückschlüsse von der Vergangenheit auf die künftige Ertrags- und Finanzlage • Zukunftsgerichtete Darstellung der Entwicklung des Unternehmens mit seinen wesentlichen Chancen und Risiken im Lagebericht • Die Information durch Jahresabschluss / Lagebericht wird ergänzt durch zeitnahe Mitteilungs- und Zwichenberichtspflichten, siehe §§ 15, 37v ff.WpHG 12 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Gewinnermittlungs-/ verteilungsfunktion (Bsp.: OHG/KG) OHG / KG Aufstellung des Jahresabschlusses Feststellung des Jahresabschlusses ⇒ Anspruch auf Gewinnanteil entsteht, § 121 HGB • Grundsatz: Prinzip der Vollentnahme, aber abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich • Problem: Mehrheitsklausel bei Bilanzierungsentscheidungen/ Gewinnverwendung Fehlerhafte Beschlüsse = Nichtigkeitsfolge (Geltendmachung im Wege der Feststellungsklage) 13 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Gewinnverwendungsbeschluss Jahresabschluss Gewinnermittlungs-/ verteilungsfunktion (Bsp.: AG) Vorstand Aufsichtsrat • Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. § 264 I HGB, § 170 I AktG) • Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. § 172 S. 1 AktG) Verbindlichkeit des Jahresabschlusses (h.M. = korporationsrechtliches Rechtsgeschäft eigener Art) Bindungswirkung für Gewinnverwendung (§ 174 I 2 AktG) Vorstand / Aufsichtsrat Hauptversammlung • Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns (§§ 124 III 1, 170 II AktG) • Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 I 1 AktG) (keine Bindung an Vorschlag) Entstehung + Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Aktionärs 14 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Gewinnermittlungs-/ verteilungsfunktion (Bsp.: AG) (Festgestellter) Jahresabschluss Gewinnverwendungsbeschluss Nichtigkeit Anfechtung Nichtigkeit § 256 AktG § 257 I 1 AktG i.V.m. § 243 AktG § 253 I 1 AktG (Prüfungsmängel Verfahrensmängel Inhaltsmängel) Ferner §§ 173 III, 234 III, 235 AktG Anfechtung § 254 I AktG (Nichtigkeit des Jahresabschlusses) (übermäßige Rücklagenbildung) § 241 AktG § 243 AktG (allgemeine Nichtigkeitsgründe) (allgemeine Anfechtungsgründe) Ferner §§ 173 III, 217 II AktG 15 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Kapitalschutzfunktion § 58 IV AktG: Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit seine Verteilung nicht ausgeschlossen ist. (für die GmbH vgl. § 29 I GmbHG) Einflussnahmemöglichkeiten des Gesetzgebers auf den „verteilbaren“ Bilanzgewinn: 1. Ansatz bei der Gewinnermittlung („Vorsichtige Bilanzierung“) 2. Ansatz bei der Gewinnverwendung (Pflicht/Recht zur Rücklagenbildung und erschwerte Rücklagenauflösung) 16 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Kapitalschutzfunktion Beispiel 1: Das Grundkapital der am 01.01.2007 gegründeten X-AG beträgt 200 TEUR. Rücklagen existieren noch keine. Die (vorläufige) Gewinn- und Verlustrechnung der X-AG weist für 2007 Umsatzerlöse in Höhe von 1.000 TEUR und Waren- und Personalaufwand in Höhe von 500 TEUR aus. Folgende Geschäftsvorfälle sind noch nicht gewürdigt: Die X-AG ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sie im Januar 2007 für 100 TEUR erworben hat. Am 31.12.2007 hat das Grundstück einen Verkehrswert von 200 TEUR. Die X-AG ist von einem Vertragspartner auf Schadensersatz in Höhe von 100 TEUR verklagt worden. Die X-AG hält den Anspruch für unbegründet. 17 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Kapitalschutzfunktion Lösung Beispiel 1: Gewinnermittlung: Umsatzerlöse 1.000 Waren- und Personalaufwand - 500 Wertsteigerung Grundstück Rückstellung Schadensersatz Jahresüberschuss 0 - 100 § 253 I 1 HGB § 249 I 1 HGB 400 Gewinnverwendung: Einstellung in die gesetzliche Rücklage (Verteilbarer) Bilanzgewinn - 20 § 150 II AktG 380 Reduzierung des verteilbaren Bilanzgewinns ist „gesteuert“ durch Vorstand/Aufsichtsrat sogar noch weitergehend möglich (§ 58 II AktG) 18 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Kapitalschutzfunktion Beispiel 2 Die Gesellschafter der A-GmbH (Stammkapital = 25 TEUR) haben zum 31.12.2007 folgende Bilanz festgestellt: Aktiva Passiva Anlagevermögen - Maschinen 40 Umlaufvermögen - Forderungen LL - Bank 50 120 210 Eigenkapital Stammkapital Kapitalrücklage 50 25 25 Verbindlichkeiten LL 160 210 Am 02.01.2008 gewährt die GmbH einem Gesellschafter ein Darlehen in Höhe von 100 TEUR 19 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Lösung Beispiel 2 Bilanz nach Auszahlung des Darlehens: Aktiva Anlagevermögen - Maschinen Passiva 40 Umlaufvermögen - Darlehensforderung 100 - Forderungen LL 50 - Bank 20 210 Eigenkapital Stammkapital 25 Kapitalrücklage 25 Verbindlichkeiten LL 50 160 210 RGZ 150, 28 / h.L..: rein bilanzielle Betrachtung, sofern Rückzahlungsanspruch vollwertig ist BGH NJW 2004, 1111: „Austausch liquider Haftungsmasse gegen schuldrechtliche Forderung“ = Kapitalrückzahlung 20 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 § 30 GmbHG in der Fassung des MoMiG (1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen, oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. […] ⇒„Rückkehr“ zur rein bilanziellen Betrachtung aber: § 64 GmbHG in der Fassung des MoMiG Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. […]. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 21 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Kapitalschutzfunktion Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) i. S. v. § 5a GmbHG Minimale Kapitalaufbringung bei Gründung (1,- €) aber: 1. Ausschüttungssperre über Pflichtrücklage (§ 5a III S. 1 GmbHG) = 25 % des Jahresüberschusses 2. Verwendungsbeschränkung => Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 5a III S. 2, 57c GmbHG) Kapitalaufbringung durch Kapitalerwirtschaftung 22 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Steuerbemessungsfunktion Überschusseinkünfte Gewinneinkünfte Überschussermittlung §§ 8 ff. EStG Gewinnermittlung Überschussrechnung (§ 4 III EStG) Betriebsvermögensvergleich § 5 I 1 EStG Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz § 4 I 1 EStG 23 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Verhältnis von Handels- zu Steuer(bilanz)recht Zur Ermittlung der steuerrechtlichen Betriebsvermögensmehrung ist im Ausgangspunkt der Wert anzusetzen, der sich aus der Gegenüberstellung der nach Handelsrecht ermittelten Eigenkapitalgrößen zweier Stichtage ergibt. Handelsbilanz ⇒Jahresüberschuss Beachtung von steuerrechtlichen Sondervorschriften Steuerbilanz ⇒ Steuerbilanzgewinn Außerbilanzielle Korrekturen Steuerlicher Gewinn Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) 24 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.S.v. § 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere §§ 238 ff. HGB,§ 141 AO) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. Betriebsvermögensvergleich i.S.v. § 4 I EStG Pflicht: Wer aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht. § 4 I EStG nach BFH = Regelgewinnermittlungsart 25 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Steuerliche Gewinnermittlung Buchführungspflichten nach Steuerrecht = Ausdruck der gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung des steuerbaren Sachverhaltes § 140 AO derivative Buchführungspflichten insbesondere: i.V.m. §§ 238 ff. HGB § 141 AO originär steuerrechtliche Buchführungspflicht letztlich den handelsrechtlichen Pflichten ähnlich: § 141 I Satz 2 i.V.m. bestimmten HGB-Normen sowie Ergänzungen durch §§ 142 ff. AO In der Praxis im Übrigen noch wichtig: § 22 UStG 26 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Steuerliche Gewinnermittlung Gewinnermittlung gemäß § 4 III EStG „Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen“ §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 3 EStG => Wahlrecht Wahlrechtsausübung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Einnahmen und Ausgaben aufzeichnet (vgl. BFH v. 19.3.2009, BStBl. II 2009, 659) und sich der Wahlrechtsausübung in Ansehung der Gewerblichkeit seiner Einkünfte bewusst ist (BFH v. 11.12.1987, BFH/NV 1988, 296, sehr str.). Gewinnermittlungsgrundsätze: • Geldverkehrsrechnung • Betriebsvermögensvergleichsgrundsätze, soweit § 4 Abs. 3 S. 3 ff. dies abweichend vom Grundsatz anordnet 27 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Steuerliche Gewinnermittlung Beispiel 3 A und B sind alleinige Gesellschafter der X-GmbH. Sie sind zugleich Gesellschafter der Z-GbR, die wiederum Eigentümerin eines Grundstücks ist, dass sie an die X-GmbH zu einem jährlichen Mietzins von 520.000 € vermietet (fällig jeweils im Dezember für das laufende Jahr). Die X-GmbH kann die Miete für 2007 (fällig Dezember 2007) nicht zahlen. Die Z-GbR hält diesbezüglich „still“ und nimmt dies vorerst hin. Mitte 2008 bessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der XGmbH und diese überweist die Miete in Höhe von 520.000 für 2007. A und B gehen davon aus, dass sie mit der gesamthänderisch ausgeübten Vermietung des Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und erklären demgemäß in 2007 keine Einnahmen. Vielmehr erklärt sie die Miete 2008 für 2007 als Einnahme des Jahres 2008. 28 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Lösung Beispiel 3 (S. 1) A. Subjektive Steuerpflicht B. Objektive Steuerpflicht A und B nach § 1 I EStG (+) I. Einkünftequalifikation Abgrenzung § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG u. § 21 EStG i.E. = § 15 EStG (+) sog. Betriebsaufspaltung II. Einkünfteermittlung 1. Bestimmung der Gewinnermittlungsart a) § 5 I EStG i.V.m. §§ 1, 238 ff. HGB (-), da kein kaufmännisches Gewer. b) § 5 I EStG jedenfalls nicht Pflicht, da keine Bücher zu führen waren, denn Mitteilung nach § 141 AO (-) c) Ausübung des Wahlrechts zu § 4 III EStG? Nach BFH/NV 1988, 296 (-), da Wahlrecht durch die Art der Aufzeichnung zu Beginn des VZ positiv und in Kenntnis der Gewinnermittlung ausgeübt werden muss; nachträglich nicht mehr möglich. Daher §§ 5 I, 4 I EStG – obwohl keine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht – als Regelgewinnermittlungsart“ (+), str., s. Drüen/Krumm, FR 2004, 685 ff. 2. Einkünfteermittlung 29 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Lösung Beispiel 3 (S. 2) A. Subjektive Steuerpflicht B. Objektive Steuerpflicht § 1 I EStG (+) I. Einkünftequalifikation II. Einkünfteermittlung 1. Bestimmung der Gewinnermittlungsart § 5 I, 4 I EStG (+) 2. Einkünfteermittlung Die Forderung der Z-GbR gegen die X-GmbH ist mit Fälligkeit in der Bilanz zu aktivieren. Sie erhöht mithin das Betriebsvermögen der Z-GbR am 31.12.2007 um 520.000 € im Verhältnis zum 31.12.2006. => in 2007 = steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von 520.000 €. => jeweils 50 %-Zurechnung bei A und B 30 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 31.12.2006 Lösung Beispiel 3 (S. 3) Aktiva Anlagevermögen - Grundstück 800 G/V-Rechnung 800 Aktiva 31.12.2007 Passiva Eigenkapital 800 800 Umsatzerlöse (Ertrag) 520 Jahresüberschuss 520 Passiva Anlagevermögen - Grundstück 800 Umlaufvermögen - Forderungen LL 520 EK alt 800 Jahresüber. 520 Eigenkapital 1.320 1.320 1.320 31 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bilanz zum 31.12.07 Aktiva Bilanz zum 31.12.08 Passiva EK = 5 Aktiva = 10 FK = 5 Aktiva Geschäftsvorfälle (Buchhaltung) Aktiva = 10 Passiva EK = 7 FK = 3 Gewinn ist die Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen Gewinn = 2 32 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Erfolgsneutraler Geschäftsvorfall Erfolgswirksamer Geschäftsvorfall Veränderung des Vermögens in seiner Zusammensetzung, aber keine Veränderung des Eigenkapitals Veränderung des Vermögens in seiner Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals der Höhe nach 33 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Beispiele: Erfolgsneutraler Geschäftsvorfall Veränderung des Vermögens in seiner Zusammensetzung, aber keine Veränderung des Eigenkapitals Ein Kunde begleicht eine Forderung in Höhe von 100 durch Überweisung (sog. Aktiv-Aktiv-Tausch) Ein LKW wird zum Kaufpreis von 50 gekauft und geliefert, die Kaufpreisforderung wird aber noch nicht erfüllt (sog. Aktiv-Passiv-Tausch) Eine Lieferantenverbindlichkeit in Höhe von 200 wird in ein Darlehen umgewandelt (Sog. Passiv-Passiv-Tausch) 34 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Vorher Aktiva Anlagevermögen - Maschinen Umlaufvermögen - Forderungen LL - Bank Passiva 40 Eigenkapital 140 Verbindlichkeiten LL 260 250 110 400 400 Nachher Aktiva Anlagevermögen - Maschinen - LKW Umlaufvermögen - Forderungen LL - Bank Passiva 40 50 150 210 450 Eigenkapital 140 Verbindlichkeiten LL Verbindlichkeit PKW Darlehen 60 50 200 45035 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Beispiele: Erfolgswirksamer Geschäftsvorfall Veränderung des Vermögens in seiner Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals der Höhe nach Der Kaufmann erbringt eine Dienstleistung und stellt dem Kunden 300 in Rechnung. Der Kunde zahlt 100 sofort; über weitere 200 wird dem Kunden ein Zahlungsziel gewährt. Am Ende des Monats zahlt der Kaufmann die Miete für das Ladenlokal in Höhe von 50 Die Forderung gegen einen Kunden in Höhe von 100 wird wegen dessen Insolvenz uneinbringlich. Das Insolvenzverfahren lässt eine Quote von 10 % erwarten. 36 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts Vorher Aktiva SS 2012 Passiva Anlagevermögen - Maschinen 40 - LKW 50 Umlaufvermögen - Forderungen LL 150 - Bank 210 Eigenkapital 140 Verbindl. LL Verbindl. PKW Darlehen 60 50 200 450 Nachher Aktiva 450 Passiva Anlagevermögen - Maschinen 40 - LKW 50 Umlaufvermögen - Forderungen LL 260 - Bank 260 EK alt 140 Jahresüber. 160 Eigenkapital 300 610 610 Verbindl. LL Verbindl. PKW Darlehen G/V-Rechnung Umsatzerlöse (Ertrag) Mietaufwand Wertberichtigung Ford. 300 - 50 - 90 Jahresüberschuss 160 60 50 200 37 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Ertrag Einzahlung erfolgswirksame Mehrung des Vermögens Zahlungsstrom, d.h. Mehrung der Finanzmittel Aufwand Auszahlung erfolgswirksame Minderung des Vermögens Zahlungsstrom, d.h. Verminderung der Finanzmittel § 252 I Nr. 5 HGB: „Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahres-abschluss zu berücksichtigen“ (Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung) Weiter Entwicklung des Beispiels: Der Kaufmann hat die Löhne für Dezember 2007 (= 70) erst im Januar 2008 an die Arbeitnehmer bezahlt. 38 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts 31.12.2006 Aktiva SS 2012 Passiva Anlagevermögen - Maschinen 40 - LKW 50 Umlaufvermögen - Forderungen LL 150 - Bank 210 Eigenkapital 140 Verbindl. LL Verbindl. PKW Darlehen 60 50 200 450 450 31.12.2007 Aktiva Passiva Anlagevermögen - Maschinen 40 - LKW 50 Umlaufvermögen - Forderungen LL 260 - Bank 260 EK alt 140 Jahresüber. 90 Eigenkapital 230 610 610 Verbindl. LL Verbindl. PKW Verbindl. AN Darlehen G/V-Rechnung Umsatzerlöse (Ertrag) Mietaufwand Personalaufwand Wertberichtigung Ford. Jahresüberschuss 300 - 50 - 70 - 90 90 60 50 70 200 39 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts 31.12.2007 Aktiva Passiva Anlagevermögen - Maschinen 40 - LKW 50 Umlaufvermögen - Forderungen LL 260 - Bank 260 EK alt 140 Jahresüber. 90 Eigenkapital 230 610 610 Aktiva 31.12.2008 SS 2012 Verbindl. LL Verbindl. PKW Verbindl. AN Darlehen 60 50 70 200 Passiva Anlagevermögen - Maschinen 40 - LKW 50 Umlaufvermögen - Forderungen LL 260 - Bank 190 EK alt 140 Jahresüber. 90 Eigenkapital 230 540 540 Verbindl. LL Verbindl. PKW Verbindl. AN Darlehen 60 50 0 200 Keine Veränderung des Eigenkapitals: Dem Abgang an Geldmitteln (vgl. Bank) steht ein Abgang an Verbindlichkeiten (vgl. Verbindl. AN) in gleicher Höhe gegenüber. erfolgsneutral 40 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Erfolgsneutraler Geschäftsvorfall Veränderung des Vermögens in seiner Zusammensetzung, aber keine Veränderung des Eigenkapitals Erfolgswirksamer Geschäftsvorfall Veränderung des Vermögens in seiner Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals der Höhe nach Das Eigenkapital wird nicht berührt, wenn dem Abgang/ Zugang eines Vermögensgegenstandes/einer Schuldposition ein gleich hoch zu bewertender Abgang/Zugang eines anderen Vermögensgegenstandes/ einer Schuldposition gegenübersteht. Entscheidende Fragen: • Was ist zu aktivieren/ passivieren? („Ob“) • Wie ist ein zu aktivierender/ aktivierter Vermögensgegenstand bzw. eine zu passivierende / passivierte Schuld zu bewerten? („Wie“) 41 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Beispiel Der Kaufmann erwirbt ein unbebautes Grundstück Gebäude. Eigentum sowie Nutzen und Lasten sind am Bilanzstichtagtag auf ihn übergegangen. Der Kaufpreis beträgt 100. An Notargebühren und Grunderwerbsteuer fallen 20 an. 42 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Grund und Boden a) Existiert ein Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut der/das zu aktivieren ist? (+) (zum Begriff des Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsgutes im Detail später) b) In welcher Höhe hat der Ansatz zu erfolgen? => Anschaffungskostenprinzip (§ 253 Abs. 1 HGB) = Anschaffungskosten + Anschaffungsnebenkosten (= § 255 Abs. 1 HGB) Zwischenergebnis: Insgesamt erfolgsneutral Aktivierung Grund u. Boden iHv 120 43 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts Aktiva Vorher Anlagevermögen Passiva 0 Eigenkapital 200 G/V-Rechnung Umlaufvermögen - Bankguthaben 200 200 Aktiva Nachher SS 2012 Anschaffung Grundstück 0 Jahresüberschuss 0 200 Passiva EK alt 200 Anlagevermögen 0 - Grundstück 120 Jahresüber. Eigenkapital 200 Umlaufvermögen - Bankguthaben 80 200 200 44 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Weiterentwicklung des Beispiels Der Kaufmann muss nunmehr feststellen, dass das Grundstück dauerhaft nur noch 80 wert ist. 45 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Folgebewertung des Grunstücks bei dauerhafter Wertminderung: 2. Das Grundstück soll vorliegend zum Anlagevermögen gehören. Dann gilt handelsrechtlich: § 253 III 3 HGB = Abschreibungspflicht auf den niedrigeren Wert (also auf 80) Erfolgswirksam in Höhe von 40. steuerrechtlich: § 6 I Nr. 1 S. 2 EStG (Berichtigung auf den niedrigeren Teilwert), der grds. ein Wahlrecht gewährt. Ob dieses Wahlrecht bei Gewinnermittlungen nach § 5 I EStG steuerrechtlich erhalten bleibt (vgl. den Wahlrechtsvorbehalt in § 5 I 1 EStG) oder ob nicht vielmehr aufgrund der Maßgeblichkeit das steuerliche Wahlrecht wegen der handelsrechtlichen Pflicht auch steuerrechtlich zur Pflicht wird, ist derzeit sehr umstritten. Meines Erachtens bleibt das Wahlrecht bestehen. Übt man das Wahlrecht unter der Prämisse einer möglichst niedrigen Steuerbelastung im Beurteilungsjahr aus keine Korrektur des handelsrechtlichen Jahresüberschusses (der handelsrechtliche Aufwand von 40 wird also dem Steuerbilanzergebnis zugrunde gelegt). 46 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts Vorher Aktiva Passiva Anlagevermögen Eigenkapital - Grundstück 120 Umlaufvermögen - Bankguthaben 200 G/V-Rechnung 80 200 Aktiva Nachher SS 2012 Abschreibung - 40 Jahresüberschuss - 40 200 Passiva Anlagevermögen - Grundstück 80 Umlaufvermögen - Bankguthaben 80 160 EK alt 200 Jahresüber. - 40 Eigenkapital 160 160 47 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Beispiel Der Kaufmann entwickelt ein Produktionsverfahren, das er sich patentieren lässt. Diesem Produktionsverfahren können Personalkosten für die Forschung in Höhe von 15 und für die Entwicklung in Höhe von ebenfalls 15 zugeordnet werden. 48 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Patent Handelsrecht a) Existiert ein Vermögensgegenstand der zu aktivieren ist? Vermögensgegenstand (+), Aktivierung grundsätzlich möglich § 248 Abs. 2 HGB (Wahlrecht) b) Bewertung? § 255 IIa HGB: Bewertung nur mit den Entwicklungskosten; Aktivierung der Forschungskosten ist unzulässig. Ist eine Trennung nicht möglich, so darf überhaupt nichts aktiviert werden (§ 255 IIa S. 4 HGB). Hier ist Trennung möglich, daher handelsrechtlich Aktivierung und Bewertung mit 15 zulässig (Wahlrecht). Steuerrecht § 5 IIa EStG ordnet für die Steuerbilanz ein vollständiges Aktivierungsverbot an. keine Aktivierung möglich; dem Abgang der 30 Personalkosten steht also kein Zugang eines Vermögensgegenstandes gegenüber erfolgswirksam iHv 30 49 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Handelsbilanz Aktiva Vorher Anlagevermögen Passiva 0 200 G/V-Rechnung Umlaufvermögen - Bankguthaben 200 200 Aktiva Nachher Eigenkapital Anlagevermögen - Patent Personalaufwand Zugang Patent - 30 + 15 Jahresüberschuss - 15 200 Passiva 15 EK alt 200 Jahresüber. - 15 Eigenkapital 185 Umlaufvermögen - Bankguthaben 170 185 185 50 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Steuerbilanz Aktiva Vorher Anlagevermögen Passiva 0 200 G/V-Rechnung Umlaufvermögen - Bankguthaben 200 200 Aktiva Anlagevermögen Nachher Eigenkapital Personalaufwand Zugang Patent - 30 0 Jahresüberschuss - 30 200 Passiva 0 Umlaufvermögen - Bankguthaben 170 170 EK alt 200 Jahresüber. - 30 Eigenkapital 170 170 51 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre). Den LKW bezahlt er durch Überweisung. 52 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Anschaffung des LKW = Abgang von 50 Geldmitteln; zugleich Zugang des LKW Bewertung des LKW mit den Anschaffungskosten (vgl. § 255 I HGB) = 50 Erfolgsneutral 53 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts Aktiva 1.1.2008 Anlagevermögen Passiva 0 Eigenkapital 200 G/V-Rechnung Umlaufvermögen - Bank 200 200 Aktiva 2.1.2008 SS 2012 Anschaffung LKW 0 Jahresüberschuss 0 200 Passiva Anlagevermögen - LKW 50 Umlaufvermögen - Bank 150 EK alt 200 Jahresüber. 0 Eigenkapital 200 200 200 54 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Folgebewertung zum Bilanzstichtag Handelsrecht: Der LKW unterliegt der „Abnutzung“ und damit einem laufenden Wertverzehr. Er muss dementsprechend zu jedem Bilanzstichtag unter Berücksichtigung dieses Wertverzehrs bewertet werden. Absetzung für Abnutzung / planmäßige Abschreibungen (= typisierter Wertverzehr) z.B. lineare AfA (vgl. § 253 I, III HGB) LKW: 50 AK = Bemessungsgrundlage , verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre 10 / Jahr 55 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Handelsbilanz 2.1.2008 Aktiva Passiva Anlagevermögen - LKW 50 Umlaufvermögen - Bank 150 200 31.12.2008 Aktiva Eigenkapital 200 G/V-Rechnung 200 Passiva Anlagevermögen - LKW 40 Umlaufvermögen - Bank 150 EK alt 200 Jahresüber. - 10 Eigenkapital 190 190 190 AfA LKW - 10 Jahresüberschuss - 10 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des „Ob“ und „Wie“ der Bilanzierung Folgebewertung zum Bilanzstichtag Steuerrecht Die Abschreibung gemäß § 253 I, III HGB ist auch für das Steuerrecht maßgeblich (§ 5 I 1 EStG); eine steuerliche Norm steht nicht entgegen, vielmehr sieht § 6 I Nr. 1 EStG i.V.m. § 7 I EStG sogar eine entsprechende Wertberichtigung vor. Auch für das Steuerrecht gilt daher: 50 AK = Bemessungsgrundlage , verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre 10 / Jahr Hier also: AfA in Höhe von 10 Aber: Das Steuerrecht geht noch weiter und gewährt zusätzlich eine weitere Abschreibung in Höhe von bis zu weiteren 20 % der AK (§ 7g V EStG) = zusätzlich zur regulären AfA können noch weitere 10 geltend gemacht werden. 57 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Steuerbilanz 2.1.2008 Aktiva Passiva Anlagevermögen - LKW 50 Umlaufvermögen - Bank 150 200 31.12.2008 Aktiva Eigenkapital 200 G/V-Rechnung 200 Passiva Anlagevermögen - LKW 30 Umlaufvermögen - Bank 150 EK alt 200 Jahresüber. - 20 Eigenkapital 180 180 180 AfA LKW - 20 Jahresüberschuss - 20 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Entnahmen und Einlagen (erster Überblick) §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG Eigenkapital zum aktuellen Stichtag – Eigenkapital zum vorherigen Stichtag + Entnahmen – Einlagen = Gewinn Beispiele: 1. Der Kaufmann entnimmt aus der Kasse 100 und verwendet diese für seine private Lebensführung. 2. Der Kaufmann nutzt den von ihm vormals ausschließlich privat genutzten PKW nunmehr ausschließlich für betriebliche Zwecke. Der PKW hat im Zeitpunkt des Nutzungswechsels einen Teilwert von 50. 59 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts Vorher Aktiva - Aktiva - Kasse Passiva 400 300 Eigenkapital 400 Verbindl. LL 300 600 Nachher EK-Veränderung Zugang PKW Abgang Bargeld 50 - 100 EK-Veränderung - 50 300 EK-Veränderung Einlage Entnahme - 50 - 50 100 650 Gewinn iSv § 4 I EStG 600 Aktiva - Aktiva - PKW - Kasse SS 2012 Passiva 400 50 200 EK alt 400 Veränderung - 50 Eigenkapital 350 Verbindl. LL 650 0 60 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Entnahmen und Einlagen (erster Überblick) Nutzungsentnahme Beispiel: A nutzt den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW zu 10 % auch für Privatfahrten. Der PKW hat einen Listenneupreis von 100. Im Zusammenhang mit dem PKW hat der Kaufmann folgende Aufwendungen getätigt: Benzin = 40, Kfz-Steuer = 10, AfA = 10, Instandhaltung = 90 (in der Summe = 150). Lösung: Die private Nutzung eines betrieblichen Gegenstandes stellt eine Nutzungsentnahme dar. Für die Bewertung gilt: • § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG • § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG 1 % des Listenpreises / Monat = 12 10 % der Gesamtaufwendungen = 15 61 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts Vorher Aktiva - Aktiva - PKW - Kasse Passiva 400 50 200 Eigenkapital 350 Verbindl. LL 300 650 650 Nachher Aktiva - Aktiva - PKW - Kasse SS 2012 Passiva 400 40 60 Benzin Kfz-Steuer AfA PKW Reparaturen - 40 - 10 - 10 - 90 Jahresüberschuss - 150 300 Jahresüberschuss Einlagen Entnahmen - 150 0 12 500 Gewinn iSv § 4 I EStG - 138 EK alt 350 Veränderung - 150 Eigenkapital 200 Verbindl. LL 500 G/V - Rechnung 62 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts SS 2012 Entnahmen und Einlagen (erster Überblick) Aufdeckung stiller Reserven durch Entnahmevorgänge Beispiel: Zum Betriebsvermögen des Kaufmann A gehört ein unbebautes Grundstück, das er vor zwanzig Jahren für 100 angeschafft hat und seitdem als Lagerplatz für sein Unternehmen nutzte. Zum 31.12.2008 wird es nach wie vor mit 100 auf der Aktivseite bilanziert. Anfang 2009 beendet A die betriebliche Nutzung des Grundstücks und bebaut es mit einem Einfamilienhaus, das er sodann bewohnt. Das Grundstück ist zwischenzeitlich mit 400 zu bewerten (= Teilwert). 63 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts Vorher Aktiva - Aktiva - GruBo SS 2012 Passiva 400 100 Eigenkapital 500 EK-Veränderung 500 Aktiva - 100 EK-Veränderung - 100 EK-Veränderung Einlagen Entnahmen (!) - 100 0 400 500 Passiva 400 Nachher - Aktiva Abgang GruBo 400 EK alt 500 Veränderung - 100 Eigenkapital 400 400 Gewinn iSv § 4 I EStG 300 64 Bilanzsteuerrecht Entnahme / Einlage Beispiel: A betreibt auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück ein Gewerbe (Anschaffung des Grundstücks in 2002 mit 200 T€ - GruBo = 50 T€; Gebäude = 150 T€). Am 31.12.2004 gibt A seine gewerbliche Tätigkeit aus; er legt seinen Betrieb still (Teilwert des GruBo zu diesem Stichtag: 100; Teilwert des Gebäudes: 250 T€). Von da an vermietet er das Grundstück an mehrere Kleingewerbetreibende. Variante 1: A verkauft das Grundstück zum 31.12.2010 für 500 T €, wovon 150 T€ auf den GruBo und 350 T€ auf das Gebäude entfallen). Variante 2: Wie zuvor, jedoch verkauft A das Grundstück erst zum 31.12.2020 Bilanzsteuerrecht Entnahme / Einlage Variante 1 (beschränkt auf Grund und Boden) 2002 31.12.2004 Wertsteigerung GruBo 100 T€ (TW) – 50 T€ (BW) = 50 Am 31.12.2004 durch Verlust der Betriebsvermögenseigenschaft = Realisation der stillen Reserven gemäß § 4 I 1, 2 EStG i.V.m. § 6 I Nr. 4 Satz 1 EStG 31.12.2010 Wertsteigerung GruBo 150 T€ (Kaufpreis) – 100 T€ (fortgef. Wert) = 50 Am 31.12.2010 durch Veräußerung = Verwirklichung des § 23 I Nr. 1 EStG Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns, obwohl im Privatvermögen verwirklicht Bilanzsteuerrecht Entnahme / Einlage Variante 2 (beschränkt auf Grund und Boden) 2002 31.12.2004 Wertsteigerung GruBo 100 T€ (TW) – 50 T€ (BW) = 50 Am 31.12.2004 durch Verlust der Betriebsvermögenseigenschaft = Realisation der stillen Reserven gemäß § 4 I 1, 2 EStG i.V.m. § 6 I Nr. 4 Satz 1 EStG 31.12.2020 Wertsteigerung GruBo 150 T€ (Kaufpreis) – 100 T€ (fortgef. Wert) = 50 nicht steuerbar! Die 10-Frist in § 23 I Nr. 1 EStG ist abgelaufen Bilanzsteuerrecht Sicherung der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit Beispiel: Vater V ist Gewerbetreibender. Der Gesamtbuchwert seines Unternehmens beträgt 500 T€. Der gemeine Wert / Teilwert beträgt hingegen 1000 T€. V überträgt den Betrieb unentgeltlich auf seinen Sohn S, der den Betrieb fortführt Betriebliche Sphäre Vater V Passiva Aktiva Aktiva Betriebliche Sphäre Sohn S 800 800 EK Verbindl. 500 300 800 Stille Reserven = 500 T€ (gW/TW - BW) Entnahme Passiva Aktiva Aktiva 800 800 EK Verbindl. 500 300 800 Stille Reserven = 500 T€ (gW/TW - BW) 1. Die Übertragung der WG auf einen anderen Stpfl. stellt eine Entnahme i.S.v. § 4 I 1, 2 EStG dar 2. Würde die Entnahme gem. § 6 I Nr. 4 EStG mit dem TW bewertet, würden die stillen Reserven aufgedeckt. Hier aber: § 6 III EStG, zwingende BW-Fortführung 68