Fachartikel von BITE: Altersteilzeit und Vorruhestand

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Altersteilzeit und Vorruhestand werden bei Arbeitnehmern immer
beliebter
Die Anhebung des Rentenalters führt zu einer Zunahme von Altersteilzeit in Unternehmen
Wegen der ansteigenden Lebenserwartung der Arbeitnehmer, wurde seitens der Bundesregierung
reagiert und das Rentenalter von 65 auf 67 Jahre erhöht. Für viele Arbeitnehmer werden der
Vorruhestand und die Altersteilzeit zu attraktiven Alternativen.
Mit der stufenweisen Erhöhung des Rentenalters seit dem Jahr 2012, entscheiden sich immer mehr
Arbeitnehmer für die Altersteilzeit und/ oder den Vorruhestand, wobei es jedoch einige Parameter zu
beachten gilt.
Arbeitnehmer, die sich früher aus der Arbeitswelt in den Vorruhestand verabschieden möchten, müssen
lebenslang geltende Rentenabschläge in Kauf nehmen. So gilt beispielsweise die Faustregel, dass mit
jedem Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente die Höhe derselben sich um 0,3 Prozent
reduziert. Darüber hinaus gilt es für die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Vorruhestand eine
Mindestanzahl an Versicherungsjahren erzielt zu haben – so müssen beispielsweise bei einem
vorgezogenen Ruhestand mit 63 Jahren mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Anrechnungszeiten
vorausgegangen sein.
Eine weitere Möglichkeit für einen schrittweisen Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand stellt die
Altersteilzeit dar. Im Gegensatz zum Vorruhestand geht die Altersteilzeit nicht mir Rentenabschlägen
einher, da die Arbeitnehmer bis zu Beginn des Rentenalters formell angestellt sind und zugleich der
Arbeitgeber während der gesamten Altersteilzeit Beiträge in die Rentenversicherung zahlt.
Um überhaupt Altersteilzeit beziehen zu können, muss der Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt sein
und innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sein. Ist dies der Fall, können die Arbeitnehmer mittels Altersteilzeit die
verbleibende Arbeitszeit bis zur Rente halbieren. Grundsätzlich kann eine Altersteilzeitvereinbarung nur
auf freiwilliger Basis zu Stande kommen. In der Regel werden diese via Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarungen festgelegt.
In der unternehmerischen Praxis stehen den Arbeitnehmern zwei unterschiedliche Modell für die
Altersteilzeit zur Verfügung: das Blockmodell und das Gleichverteilungsmodell. Beiden Modellen ist
gemeinsam, dass die Arbeitszeit halbiert und über mehrere Jahre gestreckt wird, was wiederum mit
Gehaltsverzicht einhergeht.
Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit zu seinem vollen Stundensatz und
erhält aber nur den halben Lohn. In der daraufhin anschließenden Freistellungsphase arbeitet der
Arbeitnehmer gar nicht mehr und erhält aber dennoch weiterhin den halben Lohn. Der Arbeitnehmer
geht bei diesem Altersteilzeit-Modell quasi in Vorleistung.
Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit gleichmäßig um 50 Prozent reduziert und so über die
komplette Altersteilzeit verteilt.
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Unabhängig davon, für welche Alternative sich der Arbeitnehmer entscheidet, kann eine geeignete
Softwarelösung Unternehmen bei der Vorbereitung und Umsetzung von Altersteilzeit und Vorruhestand
unterstützen.
Der Personalmanager (https://www.b-ite.de/personalmanagement-software/personalmanager.html) – die
innovative, webbasierte Personalmanagement von BITE – bietet zahlreiche Funktionalitäten, welche
neben der Erfassung und Verwaltung von Vorruheständen und Altersteilzeiten, auch durchgängige
Transparenz bei allen Beteiligten sicherstellt.
So werden beispielsweise An- und Abwesenheiten der Arbeitnehmer mit Altersteilzeit oder aber auch im
Vorruhestand übersichtlich und granular mit Hilfe des Moduls "Fehlzeitenverwaltung" (https://www.bite.de/personalmanagement-software/fehlzeiten-und-urlaubsverwaltung.html) erfasst, visualisiert sowie
ausgewertet. Aufgrund der Altersteilzeit vorgenommene Gehaltsänderungen werden in der jeweiligen
Digitalen Personalakte (https://www.b-ite.de/personalmanagement-software/diepersonalverwaltung.html) des betroffenen Arbeitnehmers detailliert hinterlegt. Mittels der integrierten
Berichtsfunktion können die vorgenommenen Gehaltsänderungen direkt an den zuständigen
Steuerberater/ die Buchhaltung auf unterschiedlichen Übertragungswegen rapportiert werden.
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