Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu der
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Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu der
Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu der »Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser« (AVBWasserV) gültig ab 1. Februar 2015 M.0062 - 1/15 (1) 1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV 1.1Der Kunde (Tarifkunde als Haushaltskunde bzw. Gewerbekunde) zahlt den Stadtwerken Bielefeld bei Anschluss seines Grundstückes/Objektes an das Leitungsnetz der Stadtwerke Bielefeld bzw. bei wesentlicher Erhöhung seiner Leistungsanforderung oder bei der Einräumung eines Zusatzanschlusses neben einer bestehenden Eigenversorgung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) gem. Preisblatt (Anlage). Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Sie müssen sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Örtliche Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Haupt- und Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörigen Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen und wird von den Stadtwerken Bielefeld festgelegt. Als angemessener Baukostenzuschuss gilt in der Regel ein Anteil von 70 % der genannten Kosten. 1.2Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. 2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) gemäß § 10 AVBWasserV 2.1Für die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Kundenanlage (= Hausanschluss) zahlt der Kunde den Stadtwerken Bielefeld einen Hausanschlusskostenbeitrag gem. Preisblatt (Anlage) der Stadtwerke Bielefeld zur Deckung der für die Erstellung des Hausanschlusses anfallenden Kosten. Ferner zahlt der Kunde die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Als Leitungslänge des Hausanschlusses gilt – ungeachtet auf welcher Straßenseite die Verteilungsleitungen verlegt sind oder ob auf beiden Straßenseiten Verteilungsleitungen verlegt sind – die Strecke von der Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers bis zur Hauptabsperrvorrichtung. Führt die Hausanschlussleitung über ein oder mehrere fremde Grundstücke, so gilt als Leitungslänge die Strecke von der öffentlichen Straße bzw. dem Wohnweg bis zur Hauptabsperrvorrichtung des Kunden. Die Kernbohrung für die Einführung des Hausanschlusses erfolgt auf Kosten des Kunden gemäß Preisblatt (Anlage) mit der Herstellung des Anschlusses. Ausgenommen hiervon sind nicht unterkellerte Gebäude. 2.2Verändern sich die Eigentumsverhältnisse nachträglich in der Art und Weise, dass der Hausanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten einer deswegen erforderlichen Verlegung zu tragen, insbesondere wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 2.3Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. 3. Vertragsabschluss, Angebot, Annahme und Fälligkeit 3.1Die Stadtwerke Bielefeld schließen den Anschlussvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ab. Der Vertrag kann auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 in der jeweils gültigen Fassung, so wird der Anschlussvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschlussvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken Bielefeld abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Stadtwerke Bielefeld unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Stadtwerke Bielefeld auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 3.2Die Stadtwerke Bielefeld machen dem Kunden ein schriftliches Angebot auf Anschluss seines Grundstückes / Objektes an das Verteilungsnetz bzw. auf Veränderung des Hausanschlusses und teilen ihm darin den BKZ und den HAK getrennt errechnet und aufgegliedert mit. Der Kunde bestätigt den Stadtwerken Bielefeld schriftlich die Annahme des Angebotes. Der BKZ und der HAK werden nach Fertigstellung des Hausanschlusses fällig (Schlussrechnung). 3.3Die AVBWasserV und diese Ergänzende Bestimmungen werden abweichend von § 1 Abs. 2 AVBWasserV auch auf Anschluss- und Versorgungsverträge mit Industrieunternehmen angewendet. 4. Vorauszahlungen für HAK und BKZ; § 28 (3) AVBWasserV 4.1Die Stadtwerke Bielefeld verlangen für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses Vorauszahlungen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Stadtwerke Bielefeld nehmen einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Kunde innerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Stadtwerken Bielefeld vollständig oder teilweise nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen werden die Stadtwerke Bielefeld eine Vorauszahlung für den BKZ verlangen. 4.2Werden von einem Kunden mehrere Netzanschlüsse beantragt, können die Stadtwerke Bielefeld angemessene Abschlagszahlungen verlangen. 5. Inbetriebsetzung 5.1Jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist bei den Stadtwerken Bielefeld unter Verwendung eines von dieser zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen und erfolgt durch Anbringung des Zählers durch die Stadtwerke Bielefeld bzw. durch deren Beauftragte. 5.2Die Inbetriebsetzung der Anlage setzt die vollständige Bezahlung des BKZ und des HAK voraus. 5.3Für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage) in Rechnung gestellt. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. 5.4Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund von Mängeln an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Kunde hierfür sowie für jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt (Anlage). Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. 6.Änderungen und Verstärkungen von Hausanschlüssen Alle Arbeiten an den Hausanschlüssen sind ausschließlich den Stadtwerken Bielefeld vorbehalten (Ausnahmen siehe Ziffer 3 und 4 des Preisblattes, Anlage). Dies gilt auch für Änderungen und Verstärkungen. 6.1Bei Änderungen, die der Kunde veranlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder durch sonstige Maßnahmen auf seinem Grundstück, werden ihm die gesamten dafür anfallenden Kosten der Stadtwerke Bielefeld in Rechnung gestellt. 6.2Bei Hausanschlussverstärkungen, die der Kunde veranlasst, sind die Anschlusskostenbeiträge gem. Preisblatt (Anlage) für die neuen Querschnitte zu zahlen. 7.Verlegung von Versorgungs- und Messeinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen Soweit der Kunde Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Wasserversorgung nach § 8 (3), § 11 (3) und § 18 (2) AVBWasserV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 19 (2) AVBWasserV zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 8.Abrechnung des Wasserverbrauchs und Bezahlung Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt im Abstand von etwa 12 Monaten (= Abrechnungsjahr) oder im Einzelfall in kürzeren Zeiträumen. Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erheben die Stadtwerke Bielefeld Abschläge. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vergangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes (Zwölfmonatszeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 AVBWasserV bleibt unberührt. Rechnungsbeträge und Abschläge sind für die Stadtwerke Bielefeld kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber. 9.Zahlungsverzug, Mahnkostenpauschale gemäß § 27 AVBWasserV Bei Zahlungsverzug können die Stadtwerke Bielefeld, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt (Anlage) Blatt 1 von 4 M.0062 - 1/15 (2) berechnen. Der Kunde hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. 10. Haftung für Schäden Der Kunde haftet für Schäden, die auf sein Verschulden bzw. auf das seiner Beauftragten zurückzuführen sind. 11. Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen können die Stadtwerke Bielefeld die tatsächlichen Kosten bzw. angemessene Pauschalsätze berechnen. 12.Zutrittsrecht gem. § 16 AVBWasserV Der Kunde hat den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke Bielefeld den Zutritt zum Grundstück und zu den Gebäuden/Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung und zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß § 33 (2) AVBWasserV vor. Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so ist der Kunde verpflichtet, den Stadtwerken Bielefeld hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. 13. Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke Standrohre zur Abgabe von Wasser für Bau- oder für andere vorübergehende Zwecke werden von den Stadtwerken Bielefeld nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. 14. Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Leistungsausführung jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzugerechnet. 15. Datenschutz Die sich aus dem Wasseranschluss- und -versorgungsvertrag ergebenden Daten und Informationen werden bei den Stadtwerken Bielefeld zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses) gem. den geltenden Vorschriften zum Datenschutz verarbeitet und genutzt. Ggf. werden die Daten und Informationen des Kunden zu Werbezwecken verwendet. Hierzu weisen wir ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 BDSG hin. Eine Übermittlung von Daten und Informationen erfolgt nur anonymisiert bzw. pseudonymisiert. 16. Auskünfte Die Stadtwerke Bielefeld sind berechtigt, dem zuständigen Abwasserentsorgungspflichtigen für die Berechnung der Schmutzwassergebühren die festgestellte Menge des Frischwasserbezugs des Kunden mitzuteilen. 17. In-Kraft-Treten Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in Kraft. Stadtwerke Bielefeld GmbH Bielefeld im Januar 2015 Anlage: Preisblatt Blatt 2 von 4 Anlage – Preisblatt | Hausanschluss – Wasser | Gültig ab: 1. Februar 2015 Grundlage für die Herstellung von Wasser-Hausanschlüssen bilden die »Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Bielefeld GmbH« in der derzeit gültigen Fassung. Durch den Anschlussnehmer (Auftraggeber) sind folgende Anschlusskostenbeiträge zu zahlen: 1. Baukostenzuschuss (BKZ) Der Baukostenzuschuss ist ein vom Anschlussnehmer zu leistender Kostenanteil für die Verlegung von Hauptund Verteilungsleitungen und für entsprechende Vorleistungen im Wasser-Netzgebiet der Stadtwerke Bielefeld. 1.1 Baukostenzuschuss für Wohn- und Geschäftshäuser mit einem Wasserverbrauch bis zu 2.000 m3 pro Jahr * Der Baukostenzuschuss beträgt für ein ohne MwSt. inkl. MwSt. 7 % 1- bis 3-Familienhaus oder Geschäftshäuser entsprechender Größe 950,00 € 1.016,50 € 4- bis 6-Familienhaus oder Geschäftshäuser entsprechender Größe 1.150,00 € 1.230,50 € 7- bis 15-Familienhaus oder Geschäftshäuser entsprechender Größe 1.400,00 € 1.498,00 € zusätzlich für jeweils bis zu 5 weiteren Wohnungseinheiten 280,00 € 299,60 € 1.2 Baukostenzuschuss für Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe ab 2.000 m3 Wasserverbrauch pro Jahr * Für Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe ab 2.000 m3 Wasserverbrauch pro Jahr beträgt der Baukostenzuschuss Preis auf Anfrage * Für Wohn- und Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe, die nicht unmittelbar und nur mit verhältnismäßig großem Aufwand an das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke Bielefeld angeschlossen werden können, wird ein Baukostenzuschuss nach Wirtschaftlichkeit ermittelt. Das Gleiche gilt für Objekte, deren Versorgung mit Wasser auf Basis der oben aufgeführten Pauschalen nicht wirtschaftlich durchgeführt werden kann. 2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) Der Hausanschlusskostenbeitrag ist ein anteiliger Kostenbeitrag zur Herstellung/Verstärkung des Hausanschlusses. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag (Anbindungskosten an Haupt-/Verteilungsleitungen) und einem Zusatzbetrag für die Verlegung der Hausanschlussleitung. Grundbetrag und Zusatzbetrag gelten gleichermaßen für Wohn- und Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe. ohne MwSt. inkl. MwSt. 7 % Grundbetrag für Hausanschlussleitungen | Nennweite bis 40 mm 950,00 € 1.016,50 € Grundbetrag für Hausanschlussleitungen | Nennweite bis 50 mm 1.050,00 € 1.123,50 € Grundbetrag für Hausanschlussleitungen | Nennweite bis 50 mm 1.050,00 € 1.123,50 € Zusatzbetrag je angefangener Meter Hausanschlussleitung 50,00 € 53,50 € Abweichend von der zuvor dargestellten pauschalen Abrechnung können die vorgenannten Hausanschlüsse auch nach Aufwand berechnet werden. Für nicht aufgeführte Wasser-Hausanschlüsse werden die Herstellungskosten berechnet. M.0062 - 1/15 (3) 3. Mauerdurchbrüche Soweit ein Mauerdurchbruch erforderlich ist (Einführung der Versorgungsleitung ins Haus, Abdichten des Durchbruches), werden für die Herstellung pro Bohrloch berechnet Stand: 1. Januar 2015 ohne MwSt. inkl. MwSt. 7 % 55,00 € 58,85 € Blatt 3 von 4 4. Vergütung für Selbstschachtung Hausanschlussgraben Die Ausschachtung des Hausanschlussgrabens für die Verlegung des Wasseranschlusses innerhalb des Grundstückes kann durch den Anschlussnehmer im Einvernehmen mit den Stadtwerken Bielefeld erfolgen. Die Vergütung beträgt je Meter ohne MwSt. 10,00 € inkl. MwSt. 7 % 10,70 € Wird außer dem Wasseranschluss auch ein Gas- und/ oder Stromanschluss im gleichen Graben verlegt, beträgt die Vergütung insgesamt 10,00 € je Meter und wird bei der Anschlusskostenpauschale des Wasserhausanschlussses abgesetzt. 5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch Anbringen der Messeinrichtung. Die Arbeiten erfolgen durch die Stadtwerke Bielefeld bzw. durch deren Beauftragten. Für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage sind folgende Pauschalen zu bezahlen. ohne MwSt. inkl. MwSt. 7 % pro Wasserzähler/Anlage 60,00 € 64,20 € jeder weitere Zähler in einem Objekt 40,00 € 42,80 € 6. Kostenerstattung für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung, Inkasso Je Mahnung* Einstellung der Versorgung* Inkasso Außendienst* Wiederherstellung der Versorgung ohne MwSt. 3,50 € 45,50 € 45,50 € 45,50 € inkl. MwSt. 19 % 54,15 € * Die gekennzeichneten Pauschalen unterliegen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.). Die Wiederherstellung der Versorgung erfolgt, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Muss für die Wiederherstellung der Versorgung auch die Messeinrichtung montiert werden, ist die erneute Inbetriebsetzung der Anlage über ein Installationsunternehmen zu beantragen. Die Zählermontage erfolgt durch die Stadtwerke Bielefeld. Die Kosten für die Zählermontage entsprechen den Inbetriebsetzungskosten gemäß Ziffer 5. Eventuell anfallende Kosten für Leitungsspülung und Laborkosten zur Feststellung der Keimfreiheit bei Wiederaufnahme der Versorgung werden separat nach tatsächlichem Aufwand berechnet. In den genannten Preisen sind die Leistungen des vom Kunden beauftragten Installationsunternehmens nicht enthalten. Diese fallen zusätzlich an und werden dem Kunden vom Installationsunternehmen in Rechnung gestellt. M.0062 - 1/15 (4) Die Entgelte werden auch erhoben, wenn die Durchführung der Dienstleistung nicht erfolgreich war. Stand: 1. Januar 2015 Blatt 4 von 4