def def - Stadtwerke Bielefeld

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def def - Stadtwerke Bielefeld
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Stadtwerke Bielefeld GmbH
Schildescher Straße 16 | 33611 Bielefeld
Telefon (05 21) 51-42 28 | Telefax (05 21) 51-48 27
www.stadtwerke-bielefeld.de
[email protected]
Hausanschluss Wasser
Ergänzende Bestimmungen­­­
gültig ab 1. September 2008
Foto: Erich Jütten
und Preisblatt
def
2|3
Ergänzende Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu der
Ergänzende Bestimmungen
3
»Verordnung über Allgemeine Bedingungen
1. Baukostenzuschüsse
3
für die Versorgung mit Wasser« (AVBWasserV)
2. Hausanschlusskostenbeitrag
3
gültig ab 1. Januar 2007
3. Anschlüsse für Feuerlöschwasser
4
1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV
4. Vertragsabschluss, Angebot,
Annahme und Fälligkeit
5. Inbetriebsetzung
5
6
1.1Der Anschlussnehmer (Tarifkunde als Haushaltskunde bzw. Gewerbekunde) zahlt den Stadtwerken
6.Änderungen und Verstärkungen
von Hausanschlüssen
Bielefeld bei Anschluss seines Grundstückes/Ob-
6
jektes an das Leitungsnetz der Stadtwerke Bielefeld
7.Verlegung von Versorgungseinrichtungen;
Nachprüfung von Messeinrichtungen
7
bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung
8. Wasserrechnungslegung und Bezahlung
7
oder bei der Einräumung eines Zusatz­anschlusses
9. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung
8
neben einer bestehenden Eigenversorgung einen
10.Haftung für Schäden
9
Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungs-
11.Sonstige Leistungen
9
anlagen (= Baukosten­zuschuss) gem. Preisblatt der
12.Zutrittsrecht
9
Stadtwerke Bielefeld.
13.Wasserabgabe für Bau- oder
sonstige vorübergehende Zwecke
10
Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die
10
Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Vertei-
15.Datenschutz
10
lungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Vertei-
16.In-Kraft-Treten
10
lungsanlagen sind z. B. die für die Erschließung des
14.Umsatzsteuer
Versorgungsbereiches notwendigen HauptleitunPreisblatt | Hausanschluss Wasser
11
gen, Ver­sorgungsleitungen, Behälter, Druckerhö-
1. Baukostenzuschuss (BKZ)
11
hungsanlagen und zu­gehörigen Einrichtungen.
2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK)
13
3. Mauerdurchbrüche
14
Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
4.Vergütung für Selbstschachtung
Hausanschlussgraben
1.2Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für
14
5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage
15
6. Sonderwünsche/Änderungen
15
2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) gemäß § 10
AVBWasserV
2.1Für die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes
mit der Kundenanlage (= Hausanschluss) zahlt der
4|5
Anschlussnehmer den Stadtwerken Bielefeld einen
4. Vertragsabschluss, Angebot, Annahme und Fälligkeit
Hausanschlusskostenbeitrag gem. Preisblatt der
Stadtwerke Bielefeld zur Deckung der für die Er-
4.1Die Stadtwerke Bielefeld schließen den Anschluss­
stellung des Hausanschlusses anfallenden Kosten.
vertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden
Ferner zahlt der Anschluss­nehmer die Kosten für
Grundstücks ab. Der Vertrag kann auch mit dem
Veränderungen des Hausanschlusses, die durch
Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbau-
eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage
berechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden.
erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm
veranlasst werden.
Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine
Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im
Als Leitungslänge des Hausanschlusses gilt – un-
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom
geachtet auf welcher Straßenseite die Verteilungs­
15. März 1951, so wird der Anschlussvertrag mit
leitungen verlegt sind oder ob auf ­beiden Straßen­
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ab-
seiten Verteilungsleitungen verlegt sind – die
geschlossen. Jeder Wohnungseigen­tümer haftet
Strecke von der Grundstücksgrenze des Anschluss­
als Gesamtschuldner. Die Wohnungs­eigen­tümer­
nehmers bis zur Hauptabsperrvorrichtung.
gemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter
oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle
Führt die Hausanschlussleitung über ein oder
Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschlussvertrag
­mehrere fremde Grundstücke, so gilt als Leitungs-
ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Woh­
länge die Strecke von der öffent­lichen Straße bzw.
nungs­eigentümer mit den Stadtwerke Bielefeld
dem Wohnweg bis zur Hauptabsperrvorrichtung
abzuschließen und personelle Änderungen, die die
des Anschlussnehmers.
Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den
Stadtwerke Bielefeld unverzüglich mitzuteilen.
Die Kernbohrung für die Einführung des Hausan-
Wird ein Vertreter nicht be­nannt, so sind die an ei-
schlusses erfolgt, gemäß Preisblatt Ziffer 3, mit der
nen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärun-
Herstellung des Anschlusses. Ausgenommen hier-
gen der Stadtwerke Bielefeld auch für die übrigen
von sind nicht unterkellerte Gebäude.
Eigentümer rechtswirksam.
2.2Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für
Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigen-
3. Anschlüsse für Feuerlöschwasser
tum nach Bruchteilen).
Hausanschlüsse, die zu einem überwiegenden Teil
für den Feuerlöschbedarf benutzt werden, fallen
nicht unter die Regelungen der Ziffern 1 und 2.
4.2Die Stadtwerke Bielefeld machen dem Anschluss­
nehmer ein schriftliches Angebot auf Anschluss
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­seines Grundstückes/Objektes an das Verteilungs-
6.1 Bei Änderungen, die der Anschlussnehmer ver-
netz bzw. auf Veränderung des Hausanschlusses
anlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder
und teilen ihm darin den BKZ und den HAK ge-
durch sonstige Maßnahmen auf seinem Grundstück,
trennt errechnet und ­aufgegliedert mit. Der An-
werden ihm die gesamten dafür anfallenden Kosten
schlussnehmer bestätigt den Stadtwerken Bielefeld
der Stadtwerke Bielefeld in Rechnung gestellt.
schriftlich die Annahme des Angebotes.
Der BKZ und der HAK werden nach Fertigstellung
6.2Bei Hausanschlussverstärkungen, die der
des Haus­anschlusses fällig (Schlussrechnung). Ein
Anschluss­­nehmer veranlasst, sind die Anschluss­
evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß
kostenbeiträge gem. Preisblatt der Stadtwerke Bie-
§ 28 (3) AVBWasserV bleibt unberührt.
lefeld Ziffer 2 ­für die neuen Querschnitte zu zahlen.
4.3AVBWasserV und Ergänzende Bestimmungen
7. Verlegung von Versorgungseinrichtungen;
­werden abweichend von § 1 Abs. 2 AVBWasserV
auch auf Anschluss- und Versorgungsverträge mit
Nachprüfung von Messeinrichtungen
Industrieunternehmen angewendet.
Soweit der Anschlussnehmer Kosten für die
Verlegung von Ein­richtungen der Wasserver­sorgung
nach § 8 (3), § 11 (3) und § 18 (2) AVBWasserV und
5. Inbetriebsetzung
für die Nachprüfung von Messein­richtungen nach
Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt
§ 19 (2) AVBWasserV zu tragen hat, sind diese nach
durch Anbringung des Zählers durch die Stadt-
dem tatsächlichen Aufwand z­ u erstatten.
werke Bielefeld bzw. durch deren Beauftragten.
8. Wasserrechnungslegung und Bezahlung
Die Inbetriebsetzung der Anlage kann von der voll-
Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch
ständigen Bezahlung des BKZ und der HAK abhän-
­erfolgt im Abstand von etwa 12 Monaten ­(= Abrech-
gig gemacht werden.
nungsjahr) oder im Einzelfall in kürzeren Zeiträumen.
Für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage sind
Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und
vom Anschluss­nehmer die im Preisblatt der Stadt-
abgerechnet, erheben die Stadtwerke Bielefeld
werke Bielefeld unter Ziffer 5 aufgeführten Pau-
Abschläge. Deren Höhe bemisst sich nach dem
schalen zu bezahlen.
durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden
im vergangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem
6. Änderungen und Verstärkungen von Hausanschlüssen
neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Was-
serverbrauch ­vergleichbarer Kunden.
Alle Arbeiten an den Hausanschlüssen sind ausschließlich den Stadtwerken Bielefeld vorbehalten
(Ausnahmen siehe Ziffer 3 und 4 des Preisblattes).
Dies gilt auch für Änderungen und Verstärkungen.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer
­Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungs-
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zeitraumes (Zwölfmonatszeitraum) unter Berück-
Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenan-
sichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem
lage wird eine Kostenpauschale gem. Preisblatt
Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.
der Stadtwerke Bielefeld (s. Ziffer 5) in Rechnung
gestellt.
Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder
aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt ab-
10.Haftung für Schäden
läuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrich-
tung erfasste Wasser zu bezahlen.
Der Kunde haftet für Schäden, die auf sein Verschulden bzw. auf das seines Beauftragten zurückzuführen sind.
Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 AVBWasserV bleibt unberührt.
11.Sonstige Leistungen
Für sonstige Leistungen können von den Stadt­
9. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung
werken Bielefeld die tatsächlichen Kosten bzw.
angemessene Pauschalsätze berechnet werden.
Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind
mit folgenden Pauschalen zu bezahlen
12.Zutrittsrecht
ohne
MwSt. MwSt. 19 %
zum Grundstück und zu den Gebäuden/Räumen zu
2,00 €
gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni-
Für die erste Mahnung*
inkl.
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen
Beauftragten der Stadtwerke Bielefeld den Zutritt
–
schen Einrichtungen und zur Wahrnehmung son
Für jede weitere Mahnung*
3,50 €
–
stiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV,
insbesondere zur Ablesung und zur Ermittlung
Einstellung der Versorgung* 35,28 €
Wiederherstellung
der Versorgung
–
preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
35,28 € 41,98 €
Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine
Eventuell anfallende Kosten für Leitungsspülung
Zuwiderhandlung gemäß § 33 (2) AVBWasserV vor.
und Laborkosten zur Feststellung der Keimfreiheit
werden separat nach Aufwand berechnet.
Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich
ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so
* Die gekennzeichneten Pauschalen unterliegen
ist der Kunde verpflichtet, den Stadtwerken Biele-
nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.).
feld hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.
10 | 11
13.Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorüber­
gehende Zwecke
Standrohre zur Abgabe von Wasser für Bau- oder
für andere vorübergehende Zwecke werden von
den Stadtwerken Bielefeld nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet.
14.Umsatzsteuer
Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer
in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum
Zeitpunkt der Leistungs­ausführung hinzugerechnet.
15.Datenschutz
Die sich aus dem Wasseranschluss- und -versorgungsvertrag er­gebenden Daten und Informationen
werden bei den Stadtwerken Bielefeld zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung des Vertrags­
verhältnisses) gem. den geltenden Vorschriften zum
Datenschutz ver­arbeitet und genutzt. Ggf. werden
Preisblatt | Hausanschluss – Wasser
die Daten und Informationen des Anschlussnehmers
gültig ab 1. September 2008
zu Werbezwecken verwendet. Hierzu weisen wir ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs.
Grundlage für die Herstellung von Wasser-Hausan-
4 Satz 1 BDSG hin. Eine Übermittlung von Daten und
schlüssen bilden die »Ergänzenden Bestimmungen der
Informationen erfolgt nur anonymisiert bzw. pseud-
Stadtwerke Bielefeld GmbH« in der derzeit gültigen
onymisiert.
Fassung. Durch den Anschlussnehmer (Auftraggeber)
sind folgende Anschlusskostenbeiträge zu zahlen:
16.In-Kraft-Treten
Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wir-
1. Baukostenzuschuss (BKZ)
kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Baukostenzuschuss ist ein vom Anschlussnehmer zu leistender Kostenanteil für die Verlegung
von Haupt- und Verteilungsleitungen und für ent-
Bielefeld im September 2008
sprechende Vorleistungen im Wasser-Netzgebiet
Stadtwerke Bielefeld GmbH
der Stadtwerke Bielefeld.
12 | 13
1.1Baukostenzuschuss für Wohn- und Geschäftshäuser
wird ein Baukos­tenzuschuss nach Wirtschaftlichkeit
mit einem Wasserverbrauch bis zu 2.000 m pro Jahr *
ermittelt. Das Gleiche gilt für Objekte, deren Versor-
3
gung mit Wasser auf Basis der oben aufgeführten
Der Baukostenzuschuss beträgt für ein
Pauschalen nicht wirtschaftlich durchgeführt werden
kann.
ohne
MwSt. MwSt. 19 %
inkl.
1- bis 3-Familienhaus
2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK)
oder Geschäftshäuser
entsprechender Größe
Der Hausanschlusskostenbeitrag ist ein anteiliger
Kostenbeitrag zur Herstellung/Verstärkung des
950,00 € 1.130,50 €
Hausanschlusses. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag (Anbindungskosten an Haupt-/
4- bis 6-Familienhaus
Verteilungsleitungen) und einem Zusatz­betrag für
oder Geschäftshäuser
die Verlegung der Hausanschlussleitung. Grund-
entsprechender Größe
1.150,00 € 1.368,50 €
betrag und Zusatzbetrag gelten gleichermaßen für
Wohn- und Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe.
7- bis 15-Familienhaus
oder Geschäftshäuser
entsprechender Größe
1.400,00 € 1.666,00 €
zusätzlich für jeweils
Grundbetrag für Haus­-
bis zu 5 weiteren
anschluss­leitungen
Wohnungseinheiten
280,00 € 333,20 €
1.2Baukostenzuschuss für Geschäftshäuser/Gewerbe-
betriebe ab 2.000 m Wasserverbrauch pro Jahr *
950,00 € 1.130,50 €
Grundbetrag für HausNennweite 50 mm
1.050,00 € 1.249,50 €
Für Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe ab 2.000 m
3
Wasser­verbrauch pro Jahr beträgt der Baukosten-
Zusatzbetrag je angefangener
Meter Hausanschlussleitung
zuschuss
50,00 €
59,50 €
Preis auf Anfrage
MwSt. MwSt. 19 %
anschlussleitungen
inkl.
Nennweite bis 40 mm
3
ohne
Abweichend von der zuvor dargestellten pauscha-
* Für Wohn- und Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe,
len Abrechnung können die vorgenannten Haus-
die nicht unmittelbar und nur mit verhältnismäßig
anschlüsse auch nach Aufwand berechnet werden.
großem Aufwand an das Wasserversorgungsnetz der
Für nicht aufgeführte Wasser-Hausanschlüsse wer-
Stadtwerke Bielefeld angeschlossen werden können,
den die Herstellungskosten berechnet.
14 | 15
3. Mauerdurchbrüche
5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage
ohne
MwSt.
inkl.
MwSt. 19 %
Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt
durch Anbringen der Mess­einrichtung. Die Arbeiten
Soweit ein Mauerdurchbruch
erfolgen durch die Stadtwerke Bielefeld bzw. durch
erforderlich ist (Einführung der
deren Beauftragten. Für die Inbetriebsetzung einer
Versorgungsleitung ins Haus,
Kundenanlage sind folgende Pauschalen zu bezah-
Abdichten des Durchbruches),
len.
werden für die Herstellung
pro Bohrloch berechnet
55,00 €
65,45 €
Werden von den Stadtwerken
ohne
MwSt. MwSt. 19 %
pro Wasserzähler/Anlage
jeder weitere Zähler
inkl.
60,00 €
71,40 €
40,00 €
47,60 €
Bielefeld zeitgleich der Stromund/oder der Gasan­schluss
erstellt, beträgt der Preis
in einem Objekt
für die Kernbohrung (Mehr­sparten­hauseinführung)
180,00 €
214,20 €
6. Sonderwünsche/Änderungen
4. Vergütung für Selbstschachtung Hausanschluss­
Alle Arbeiten an den Hausanschlüssen sind aus-
graben
schließlich den Stadtwerken Bielefeld vorbehalten.
Die Ausschachtung des Hausanschlussgrabens für
Sonderwünsche des Anschlussnehmers werden
die Verlegung des Wasseranschlusses innerhalb
von den Stadtwerken Bielefeld nach Möglichkeit
des Grundstückes kann durch den Anschlussneh-
berücksichtigt und werden bis zur Höhe der Her-
mer im Einvernehmen mit den Stadtwerken Biele-
stellungskosten berechnet. Bei Änderungen, die der
feld erfolgen.
Anschluss­nehmer veranlasst, sei es durch Änderung
seiner Anlage oder durch sonstige Maßnahmen auf
ohne
inkl.
seinem Grundstück, werden ihm die gesamten da-
MwSt. MwSt. 19 %
für anfallenden Kosten der Stadtwerke Bielefeld in
Die Vergütung beträgt je Meter 10,00 €
11,90 €
Wird außer dem Wasseranschluss auch ein Gas-
Rechnung gestellt.
und/oder Stromanschluss von den Stadtwerken
Bielefeld im Januar 2007
Bielefeld im gleichen Graben verlegt, beträgt die
Stadtwerke Bielefeld GmbH
Vergütung insgesamt 10,00 € je Meter und wird bei
der Anschlusskostenpauschale des Wasserhausanschlussses abgesetzt.