def def - Stadtwerke Bielefeld
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def def - Stadtwerke Bielefeld
def Stadtwerke Bielefeld GmbH Schildescher Straße 16 | 33611 Bielefeld Telefon (05 21) 51-42 28 | Telefax (05 21) 51-48 27 www.stadtwerke-bielefeld.de [email protected] Hausanschluss Wasser Ergänzende Bestimmungen gültig ab 1. September 2008 Foto: Erich Jütten und Preisblatt def 2|3 Ergänzende Bestimmungen Inhaltsverzeichnis der Stadtwerke Bielefeld GmbH zu der Ergänzende Bestimmungen 3 »Verordnung über Allgemeine Bedingungen 1. Baukostenzuschüsse 3 für die Versorgung mit Wasser« (AVBWasserV) 2. Hausanschlusskostenbeitrag 3 gültig ab 1. Januar 2007 3. Anschlüsse für Feuerlöschwasser 4 1. Baukostenzuschüsse (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV 4. Vertragsabschluss, Angebot, Annahme und Fälligkeit 5. Inbetriebsetzung 5 6 1.1Der Anschlussnehmer (Tarifkunde als Haushaltskunde bzw. Gewerbekunde) zahlt den Stadtwerken 6.Änderungen und Verstärkungen von Hausanschlüssen Bielefeld bei Anschluss seines Grundstückes/Ob- 6 jektes an das Leitungsnetz der Stadtwerke Bielefeld 7.Verlegung von Versorgungseinrichtungen; Nachprüfung von Messeinrichtungen 7 bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung 8. Wasserrechnungslegung und Bezahlung 7 oder bei der Einräumung eines Zusatzanschlusses 9. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung 8 neben einer bestehenden Eigenversorgung einen 10.Haftung für Schäden 9 Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungs- 11.Sonstige Leistungen 9 anlagen (= Baukostenzuschuss) gem. Preisblatt der 12.Zutrittsrecht 9 Stadtwerke Bielefeld. 13.Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke 10 Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die 10 Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Vertei- 15.Datenschutz 10 lungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Vertei- 16.In-Kraft-Treten 10 lungsanlagen sind z. B. die für die Erschließung des 14.Umsatzsteuer Versorgungsbereiches notwendigen HauptleitunPreisblatt | Hausanschluss Wasser 11 gen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhö- 1. Baukostenzuschuss (BKZ) 11 hungsanlagen und zugehörigen Einrichtungen. 2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) 13 3. Mauerdurchbrüche 14 Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. 4.Vergütung für Selbstschachtung Hausanschlussgraben 1.2Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für 14 5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage 15 6. Sonderwünsche/Änderungen 15 2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) gemäß § 10 AVBWasserV 2.1Für die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Kundenanlage (= Hausanschluss) zahlt der 4|5 Anschlussnehmer den Stadtwerken Bielefeld einen 4. Vertragsabschluss, Angebot, Annahme und Fälligkeit Hausanschlusskostenbeitrag gem. Preisblatt der Stadtwerke Bielefeld zur Deckung der für die Er- 4.1Die Stadtwerke Bielefeld schließen den Anschluss stellung des Hausanschlusses anfallenden Kosten. vertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Grundstücks ab. Der Vertrag kann auch mit dem Veränderungen des Hausanschlusses, die durch Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Erbbau- eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage berechtigten, Nießbraucher, abgeschlossen werden. erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Als Leitungslänge des Hausanschlusses gilt – un- Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom geachtet auf welcher Straßenseite die Verteilungs 15. März 1951, so wird der Anschlussvertrag mit leitungen verlegt sind oder ob auf beiden Straßen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ab- seiten Verteilungsleitungen verlegt sind – die geschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet Strecke von der Grundstücksgrenze des Anschluss als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer nehmers bis zur Hauptabsperrvorrichtung. gemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Führt die Hausanschlussleitung über ein oder Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschlussvertrag mehrere fremde Grundstücke, so gilt als Leitungs- ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Woh länge die Strecke von der öffentlichen Straße bzw. nungseigentümer mit den Stadtwerke Bielefeld dem Wohnweg bis zur Hauptabsperrvorrichtung abzuschließen und personelle Änderungen, die die des Anschlussnehmers. Haftung der Wohnungseigentümer berühren, den Stadtwerke Bielefeld unverzüglich mitzuteilen. Die Kernbohrung für die Einführung des Hausan- Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an ei- schlusses erfolgt, gemäß Preisblatt Ziffer 3, mit der nen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärun- Herstellung des Anschlusses. Ausgenommen hier- gen der Stadtwerke Bielefeld auch für die übrigen von sind nicht unterkellerte Gebäude. Eigentümer rechtswirksam. 2.2Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamteigentum und Miteigen- 3. Anschlüsse für Feuerlöschwasser tum nach Bruchteilen). Hausanschlüsse, die zu einem überwiegenden Teil für den Feuerlöschbedarf benutzt werden, fallen nicht unter die Regelungen der Ziffern 1 und 2. 4.2Die Stadtwerke Bielefeld machen dem Anschluss nehmer ein schriftliches Angebot auf Anschluss 6|7 seines Grundstückes/Objektes an das Verteilungs- 6.1 Bei Änderungen, die der Anschlussnehmer ver- netz bzw. auf Veränderung des Hausanschlusses anlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder und teilen ihm darin den BKZ und den HAK ge- durch sonstige Maßnahmen auf seinem Grundstück, trennt errechnet und aufgegliedert mit. Der An- werden ihm die gesamten dafür anfallenden Kosten schlussnehmer bestätigt den Stadtwerken Bielefeld der Stadtwerke Bielefeld in Rechnung gestellt. schriftlich die Annahme des Angebotes. Der BKZ und der HAK werden nach Fertigstellung 6.2Bei Hausanschlussverstärkungen, die der des Hausanschlusses fällig (Schlussrechnung). Ein Anschlussnehmer veranlasst, sind die Anschluss evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß kostenbeiträge gem. Preisblatt der Stadtwerke Bie- § 28 (3) AVBWasserV bleibt unberührt. lefeld Ziffer 2 für die neuen Querschnitte zu zahlen. 4.3AVBWasserV und Ergänzende Bestimmungen 7. Verlegung von Versorgungseinrichtungen; werden abweichend von § 1 Abs. 2 AVBWasserV auch auf Anschluss- und Versorgungsverträge mit Nachprüfung von Messeinrichtungen Industrieunternehmen angewendet. Soweit der Anschlussnehmer Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Wasserversorgung nach § 8 (3), § 11 (3) und § 18 (2) AVBWasserV und 5. Inbetriebsetzung für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt § 19 (2) AVBWasserV zu tragen hat, sind diese nach durch Anbringung des Zählers durch die Stadt- dem tatsächlichen Aufwand z u erstatten. werke Bielefeld bzw. durch deren Beauftragten. 8. Wasserrechnungslegung und Bezahlung Die Inbetriebsetzung der Anlage kann von der voll- Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch ständigen Bezahlung des BKZ und der HAK abhän- erfolgt im Abstand von etwa 12 Monaten (= Abrech- gig gemacht werden. nungsjahr) oder im Einzelfall in kürzeren Zeiträumen. Für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage sind Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und vom Anschlussnehmer die im Preisblatt der Stadt- abgerechnet, erheben die Stadtwerke Bielefeld werke Bielefeld unter Ziffer 5 aufgeführten Pau- Abschläge. Deren Höhe bemisst sich nach dem schalen zu bezahlen. durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vergangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem 6. Änderungen und Verstärkungen von Hausanschlüssen neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Was- serverbrauch vergleichbarer Kunden. Alle Arbeiten an den Hausanschlüssen sind ausschließlich den Stadtwerken Bielefeld vorbehalten (Ausnahmen siehe Ziffer 3 und 4 des Preisblattes). Dies gilt auch für Änderungen und Verstärkungen. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungs- 8|9 zeitraumes (Zwölfmonatszeitraum) unter Berück- Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenan- sichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem lage wird eine Kostenpauschale gem. Preisblatt Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge. der Stadtwerke Bielefeld (s. Ziffer 5) in Rechnung gestellt. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt ab- 10.Haftung für Schäden läuft, hat der Kunde dieses durch die Messeinrich- tung erfasste Wasser zu bezahlen. Der Kunde haftet für Schäden, die auf sein Verschulden bzw. auf das seines Beauftragten zurückzuführen sind. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 AVBWasserV bleibt unberührt. 11.Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen können von den Stadt 9. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung werken Bielefeld die tatsächlichen Kosten bzw. angemessene Pauschalsätze berechnet werden. Die Kosten aus Zahlungsverzug und aus einer erforderlich werdenden Einstellung der Versorgung sind mit folgenden Pauschalen zu bezahlen 12.Zutrittsrecht ohne MwSt. MwSt. 19 % zum Grundstück und zu den Gebäuden/Räumen zu 2,00 € gestatten, soweit dies für die Prüfung der techni- Für die erste Mahnung* inkl. Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke Bielefeld den Zutritt – schen Einrichtungen und zur Wahrnehmung son Für jede weitere Mahnung* 3,50 € – stiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung und zur Ermittlung Einstellung der Versorgung* 35,28 € Wiederherstellung der Versorgung – preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. 35,28 € 41,98 € Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Eventuell anfallende Kosten für Leitungsspülung Zuwiderhandlung gemäß § 33 (2) AVBWasserV vor. und Laborkosten zur Feststellung der Keimfreiheit werden separat nach Aufwand berechnet. Wenn es aus vorgenannten Gründen erforderlich ist, die Räumlichkeiten eines Dritten zu betreten, so * Die gekennzeichneten Pauschalen unterliegen ist der Kunde verpflichtet, den Stadtwerken Biele- nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.). feld hierzu die Möglichkeit zu verschaffen. 10 | 11 13.Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorüber gehende Zwecke Standrohre zur Abgabe von Wasser für Bau- oder für andere vorübergehende Zwecke werden von den Stadtwerken Bielefeld nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. 14.Umsatzsteuer Zu den vorgenannten Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Leistungsausführung hinzugerechnet. 15.Datenschutz Die sich aus dem Wasseranschluss- und -versorgungsvertrag ergebenden Daten und Informationen werden bei den Stadtwerken Bielefeld zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung (Ausgestaltung des Vertrags verhältnisses) gem. den geltenden Vorschriften zum Datenschutz verarbeitet und genutzt. Ggf. werden Preisblatt | Hausanschluss – Wasser die Daten und Informationen des Anschlussnehmers gültig ab 1. September 2008 zu Werbezwecken verwendet. Hierzu weisen wir ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. Grundlage für die Herstellung von Wasser-Hausan- 4 Satz 1 BDSG hin. Eine Übermittlung von Daten und schlüssen bilden die »Ergänzenden Bestimmungen der Informationen erfolgt nur anonymisiert bzw. pseud- Stadtwerke Bielefeld GmbH« in der derzeit gültigen onymisiert. Fassung. Durch den Anschlussnehmer (Auftraggeber) sind folgende Anschlusskostenbeiträge zu zahlen: 16.In-Kraft-Treten Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wir- 1. Baukostenzuschuss (BKZ) kung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Der Baukostenzuschuss ist ein vom Anschlussnehmer zu leistender Kostenanteil für die Verlegung von Haupt- und Verteilungsleitungen und für ent- Bielefeld im September 2008 sprechende Vorleistungen im Wasser-Netzgebiet Stadtwerke Bielefeld GmbH der Stadtwerke Bielefeld. 12 | 13 1.1Baukostenzuschuss für Wohn- und Geschäftshäuser wird ein Baukostenzuschuss nach Wirtschaftlichkeit mit einem Wasserverbrauch bis zu 2.000 m pro Jahr * ermittelt. Das Gleiche gilt für Objekte, deren Versor- 3 gung mit Wasser auf Basis der oben aufgeführten Der Baukostenzuschuss beträgt für ein Pauschalen nicht wirtschaftlich durchgeführt werden kann. ohne MwSt. MwSt. 19 % inkl. 1- bis 3-Familienhaus 2. Hausanschlusskostenbeitrag (HAK) oder Geschäftshäuser entsprechender Größe Der Hausanschlusskostenbeitrag ist ein anteiliger Kostenbeitrag zur Herstellung/Verstärkung des 950,00 € 1.130,50 € Hausanschlusses. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag (Anbindungskosten an Haupt-/ 4- bis 6-Familienhaus Verteilungsleitungen) und einem Zusatzbetrag für oder Geschäftshäuser die Verlegung der Hausanschlussleitung. Grund- entsprechender Größe 1.150,00 € 1.368,50 € betrag und Zusatzbetrag gelten gleichermaßen für Wohn- und Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe. 7- bis 15-Familienhaus oder Geschäftshäuser entsprechender Größe 1.400,00 € 1.666,00 € zusätzlich für jeweils Grundbetrag für Haus- bis zu 5 weiteren anschlussleitungen Wohnungseinheiten 280,00 € 333,20 € 1.2Baukostenzuschuss für Geschäftshäuser/Gewerbe- betriebe ab 2.000 m Wasserverbrauch pro Jahr * 950,00 € 1.130,50 € Grundbetrag für HausNennweite 50 mm 1.050,00 € 1.249,50 € Für Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe ab 2.000 m 3 Wasserverbrauch pro Jahr beträgt der Baukosten- Zusatzbetrag je angefangener Meter Hausanschlussleitung zuschuss 50,00 € 59,50 € Preis auf Anfrage MwSt. MwSt. 19 % anschlussleitungen inkl. Nennweite bis 40 mm 3 ohne Abweichend von der zuvor dargestellten pauscha- * Für Wohn- und Geschäftshäuser/Gewerbebetriebe, len Abrechnung können die vorgenannten Haus- die nicht unmittelbar und nur mit verhältnismäßig anschlüsse auch nach Aufwand berechnet werden. großem Aufwand an das Wasserversorgungsnetz der Für nicht aufgeführte Wasser-Hausanschlüsse wer- Stadtwerke Bielefeld angeschlossen werden können, den die Herstellungskosten berechnet. 14 | 15 3. Mauerdurchbrüche 5. Inbetriebsetzung der Kundenanlage ohne MwSt. inkl. MwSt. 19 % Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch Anbringen der Messeinrichtung. Die Arbeiten Soweit ein Mauerdurchbruch erfolgen durch die Stadtwerke Bielefeld bzw. durch erforderlich ist (Einführung der deren Beauftragten. Für die Inbetriebsetzung einer Versorgungsleitung ins Haus, Kundenanlage sind folgende Pauschalen zu bezah- Abdichten des Durchbruches), len. werden für die Herstellung pro Bohrloch berechnet 55,00 € 65,45 € Werden von den Stadtwerken ohne MwSt. MwSt. 19 % pro Wasserzähler/Anlage jeder weitere Zähler inkl. 60,00 € 71,40 € 40,00 € 47,60 € Bielefeld zeitgleich der Stromund/oder der Gasanschluss erstellt, beträgt der Preis in einem Objekt für die Kernbohrung (Mehrspartenhauseinführung) 180,00 € 214,20 € 6. Sonderwünsche/Änderungen 4. Vergütung für Selbstschachtung Hausanschluss Alle Arbeiten an den Hausanschlüssen sind aus- graben schließlich den Stadtwerken Bielefeld vorbehalten. Die Ausschachtung des Hausanschlussgrabens für Sonderwünsche des Anschlussnehmers werden die Verlegung des Wasseranschlusses innerhalb von den Stadtwerken Bielefeld nach Möglichkeit des Grundstückes kann durch den Anschlussneh- berücksichtigt und werden bis zur Höhe der Her- mer im Einvernehmen mit den Stadtwerken Biele- stellungskosten berechnet. Bei Änderungen, die der feld erfolgen. Anschlussnehmer veranlasst, sei es durch Änderung seiner Anlage oder durch sonstige Maßnahmen auf ohne inkl. seinem Grundstück, werden ihm die gesamten da- MwSt. MwSt. 19 % für anfallenden Kosten der Stadtwerke Bielefeld in Die Vergütung beträgt je Meter 10,00 € 11,90 € Wird außer dem Wasseranschluss auch ein Gas- Rechnung gestellt. und/oder Stromanschluss von den Stadtwerken Bielefeld im Januar 2007 Bielefeld im gleichen Graben verlegt, beträgt die Stadtwerke Bielefeld GmbH Vergütung insgesamt 10,00 € je Meter und wird bei der Anschlusskostenpauschale des Wasserhausanschlussses abgesetzt.