5. Fall Klaus erwirbt am 25. 1. vom privaten Veräußere
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5. Fall Klaus erwirbt am 25. 1. vom privaten Veräußere
_______________________________________________________________________ Übung Bürgerliches Recht WS 2015/16 Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger Univ.-Prof. Dr. Christian Holzner Univ.-Prof. Dr. Olaf Riss Institut für Zivilrecht 5. Fall Klaus erwirbt am 25. 1. vom privaten Veräußerer Vito einen 6 Jahre alten PKW der Marke Audi S3 mit km-Stand 110.000 um € 11.000,- (objektiver Wert € 11.500,-). Er mietet eine Garage für das Auto und kauft beim Elektrohändler Hektor eine Soundanlage der Marke Bose zum Preis von € 500,- (inkl Einbau). Klaus leistet eine Anzahlung iHv € 200,- für die Anlage; die restlichen € 300,- sind nach dem Einbau fällig. Als Klaus zwecks Montage der Soundanlage in seinem Auto vereinbarungsgemäß am 3. 2. zu Hektor kommt, teilt dieser mit, dass er gerade keine Zeit habe; er werde sich jedoch verlässlich in den nächsten 14 Tagen zwecks Terminvereinbarung bei Klaus melden. Daraufhin erklärt Klaus: „Wenn die Soundanlage nicht binnen 14 Tagen montiert wird, können Sie sie behalten!“ Einige Tage später tritt am Auto des Klaus ein Motorschaden auf. Ein von Klaus zu Rate gezogener Mechaniker stellt (zutreffend) fest, dass eine Schadensbehebung nur durch Austausch des Motors möglich wäre und dass die Kosten dafür zumindest € 10.900,- betragen würden. In unrepariertem Zustand hat der Audi einen objektiven Wert von rund € 6.000,-. Als sich Klaus am 15. 2. bei Vito über den Motorschaden beschwert, erklärt dieser, dass ihn kein Verschulden an dem Schaden treffe und er daher weder für die Reparaturkosten aufkomme noch den Audi zurücknehme. Freilich hatte Vito schon einige Zeit vor Veräußerung des Fahrzeugs, insb bei Langstreckenfahrten, das vermehrte Auftreten von Geräuschen (eigenartiges Scheppern) im Motorbereich bemerkt, was er allerdings dem Klaus „vorsichtshalber“ verschwiegen hat. Schon zum damaligen Zeitpunkt wäre eine Reparatur nur durch Austausch des Motors möglich gewesen. Klaus will den Audi nur dann behalten, wenn Vito den Motorschaden ehestmöglich beheben lässt. Am 20. 2. meldet sich Hektor bei Klaus und will nun die Soundanlage montieren. Klaus erklärt, er sei an der Anlage nicht mehr interessiert, da er das Auto allenfalls zurückgebe, und verlangt seine Anzahlung iHv € 200,- zurück. Hektor will von Klaus den noch offenen Restkaufpreis (€ 300,-) Zug um Zug gegen Einbau der Soundanlage. Wie ist die Rechtslage? Allfällige Rechte wegen Willensmängeln sind nicht zu prüfen!