5. Fall Klaus erwirbt am 25. 1. vom privaten Veräußere

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5. Fall Klaus erwirbt am 25. 1. vom privaten Veräußere
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Übung Bürgerliches Recht
WS 2015/16
Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger
Univ.-Prof. Dr. Christian Holzner
Univ.-Prof. Dr. Olaf Riss
Institut für Zivilrecht
5. Fall
Klaus erwirbt am 25. 1. vom privaten Veräußerer Vito einen 6 Jahre alten PKW der
Marke Audi S3 mit km-Stand 110.000 um € 11.000,- (objektiver Wert € 11.500,-). Er
mietet eine Garage für das Auto und kauft beim Elektrohändler Hektor eine
Soundanlage der Marke Bose zum Preis von € 500,- (inkl Einbau). Klaus leistet eine
Anzahlung iHv € 200,- für die Anlage; die restlichen € 300,- sind nach dem Einbau
fällig.
Als Klaus zwecks Montage der Soundanlage in seinem Auto vereinbarungsgemäß
am 3. 2. zu Hektor kommt, teilt dieser mit, dass er gerade keine Zeit habe; er werde
sich jedoch verlässlich in den nächsten 14 Tagen zwecks Terminvereinbarung bei
Klaus melden. Daraufhin erklärt Klaus: „Wenn die Soundanlage nicht binnen 14
Tagen montiert wird, können Sie sie behalten!“
Einige Tage später tritt am Auto des Klaus ein Motorschaden auf. Ein von Klaus zu
Rate gezogener Mechaniker stellt (zutreffend) fest, dass eine Schadensbehebung
nur durch Austausch des Motors möglich wäre und dass die Kosten dafür zumindest
€ 10.900,- betragen würden. In unrepariertem Zustand hat der Audi einen objektiven
Wert von rund € 6.000,-.
Als sich Klaus am 15. 2. bei Vito über den Motorschaden beschwert, erklärt dieser,
dass ihn kein Verschulden an dem Schaden treffe und er daher weder für die
Reparaturkosten aufkomme noch den Audi zurücknehme. Freilich hatte Vito schon
einige Zeit vor Veräußerung des Fahrzeugs, insb bei Langstreckenfahrten, das
vermehrte Auftreten von Geräuschen (eigenartiges Scheppern) im Motorbereich
bemerkt, was er allerdings dem Klaus „vorsichtshalber“ verschwiegen hat. Schon
zum damaligen Zeitpunkt wäre eine Reparatur nur durch Austausch des Motors
möglich gewesen.
Klaus will den Audi nur dann behalten, wenn Vito den Motorschaden ehestmöglich
beheben lässt.
Am 20. 2. meldet sich Hektor bei Klaus und will nun die Soundanlage montieren.
Klaus erklärt, er sei an der Anlage nicht mehr interessiert, da er das Auto allenfalls
zurückgebe, und verlangt seine Anzahlung iHv € 200,- zurück. Hektor will von Klaus
den noch offenen Restkaufpreis (€ 300,-) Zug um Zug gegen Einbau der
Soundanlage.
Wie ist die Rechtslage?
Allfällige Rechte wegen Willensmängeln sind nicht zu prüfen!