Heimvertrag - AOK Pflegeheimnavigator
Transcription
Heimvertrag - AOK Pflegeheimnavigator
Heimvertrag Vertragspartner Zwischen dem Träger des / der Malteserstift St. Josef, Harkirchner Str. 7, 82319 Starnberg - nachstehend Einrichtung genannt - vertreten durch Heimleitung und Frau / Herrn «Vorname» «Name» - nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt – bisher wohnhaft in «Straße» «PLZ» «Wohnort» vertreten durch wohnhaft in «BetreuerVorname»«BevollmVorname» «BetreuerName»«BevollmName» - Bevollmächtigte / r oder Betreuer / in «BetreuerStrasse»«BevollmStrasse» «BetreuerPLZ»«BevollmPLZ» «BetreuerWohnort»«BevollmWohnort» wird folgender Vertrag abgeschlossen. Die Vertretung hat die Berechtigung zum Vertragsabschluss nachgewiesen durch: Vollmacht vom: Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichtes vom: , Aktenzeichen Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 1 von 32 82319 Starnberg-Percha Inhaltsverzeichnis Allgemeines ................................................................................................... 3 Abschnitt 1: Leistungen ............................................................................... 4 §1 Leistungen der Unterkunft........................................................................................4 §2 Leistungen der Hauswirtschaft.................................................................................6 §3 Leistungen der Verpflegung .....................................................................................6 §4 Leistungen der Pflege ..............................................................................................7 §5 Leistungen der Sozialen Betreuung .........................................................................8 §6 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung....................................................................8 §7 Sonstige Leistungen ................................................................................................8 Abschnitt 2: Schutzbestimmungen und Bewohnerrechte ............................. 9 §8 Infektionsschutz .......................................................................................................9 §9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner........................................................9 § 10 Informations- und Beschwerderecht ........................................................................9 Abschnitt 3: Pflegebedürftigkeit und Entgelte..............................................10 § 11 Pflegebedürftigkeit ..............................................................................................10 § 12 Höhe der Entgelte ...............................................................................................10 § 13 Anpassung der Entgelte bei verändertem Betreuungs- und Pflegebedarf ..........13 § 14 Anpassung der Entgelte bei veränderter Berechnungsgrundlage.......................13 § 15 Berechnung der Entgelte ....................................................................................14 § 16 Zahlung der Entgelte...........................................................................................16 Abschnitt 4: Bestimmungen zum Vertrag ....................................................17 § 17 Dauer und Anpassung des Vertrages .................................................................17 § 18 Kündigung des Vertrages....................................................................................17 § 19 Regelungen für den Todesfall und zum Vertragsende........................................19 § 20 Elektrogeräte.......................................................................................................19 § 21 Auhebung bisheriger Heimverträge ....................................................................20 § 22 Schlussbestimmungen und Unterschriften..........................................................20 Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 2 von 32 82319 Starnberg-Percha Allgemeines Rechtliche Grundlagen Die Einrichtung hält sich an die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflegeund Wohnqualitätsgesetz: PfleWoqG) und seiner Verordnungen, an die gesetzlichen Vorgaben aus dem Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI Buch: SGB XI) und Sozialhilfegesetz (Sozialgesetzbuch XII Buch: SGB XII), sowie an die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Die Einrichtung ist durch Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung folgender Leistungen zugelassen: vollstationäre Pflege Kurzzeitpflege Verhinderungspflege Probewohnen Die Regelungen des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 2 SGB XI, der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und die Pflegesatzvereinbarung nach § 84 SGB XI einschließlich der darin definierten Leistungs- und Qualitätsmerkmale sind in der jeweils gültigen Fassung verbindliche Grundlage dieses Heimvertrages. Sie können jederzeit in der Einrichtung eingesehen werden. Qualität Die Einrichtung erfüllt die gesetzliche Anforderungen an die Qualität, insbesondere gemäß § 112ff SGB XI und den Vereinbarungen nach § 113 und § 113a SGB XI. Sie verfügt über ein internes Qualitätsmanagement und beteiligt sich an externen Maßnahmen der Qualitätssicherung. Ziele Der Träger der Einrichtung weiß sich in der Führung des Heimes den Zielen der Caritas und der Katholischen Kirche verpflichtet, ist gemeinnützig bzw. mildtätig im Sinne der Abgabenordnung und trägt der Förderung zur interkulturellen Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte Rechnung. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 3 von 32 82319 Starnberg-Percha Abschnitt 1: §1 Leistungen Leistungen der Unterkunft Zimmer / App. Wohnung (1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin / dem Bewohner einen Wohnplatz in einem Zimmer für 2 Personen1 ein Zimmer für eine Person ein Appartement eine Wohnung an Das Zimmer / App. die Wohnung hat ca. qm. Es / sie befindet sich im Wohnbereich und trägt die Nummer «Zimmer». Möblierung (2) Das Zimmer / App. / die Wohnung verfügt über folgende Möblierung: unmöbliert zur individuellen Einrichtung teilmöbliert mit: Pflegebett Sessel / Stuhl Nachttisch Kleiderschrank Tisch Gardinen Sanitäre Ausstattung (3) Das Zimmer / App. / die Wohnung verfügt über folgende Sanitärausstattung: Bad / Duschbad Toilette Dusche Waschtisch / Waschbecken Badewanne in gemeinschaftlicher Nutzung Anlagen (4) Das Zimmer / App. / die Wohnung verfügt über folgende Anschlüsse: Hausnotruf Telefonanschluss Türsprechanlage Fernsehantenne Briefkasten Kabelanschluss Internetanschluss Nebenräume (5) Zum Zimmer / App. / zur Wohnung gehören folgende Nebenräume: Diele Abstellraum Balkon / Terrasse Kellerabteil Nr. Küche / Küchenzeile 1 Wird ein Doppelzimmer von Eheleuten oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonst sich nahestehenden Personen genutzt und ist mit jedem der beiden Eheleuten / Partner(innen) ein gesonderter Heimvertrag hierüber geschlossen, weisen wir darauf hin, dass bei Versterben des Mitbewohners / der Mitbewohnerin der freigewordene Platz wieder neu belegt wird. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 4 von 32 82319 Starnberg-Percha Schlüssel (6) Der Bewohnerin / dem Bewohner werden folgende Schlüssel übergeben: Haustürschlüssel Nr. Wohnungsschlüssel Nr. Zimmerschlüssel Nr. Kellerschlüssel Nr. Schrankschlüssel Nr. Kühlfachschlüssel Tresorschlüssel Briefkastenschlüssel Die Einrichtung verfügt für Notfälle über einen zweiten Wohnungsschlüssel / Zimmerschlüssel. Die Bewohnerin / der Bewohner haftet für den Verlust von Schlüsseln, sofern sie/er ihn zu vertreten hat. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die überlassenen Schlüssel zurückzugeben. Private Haftpflicht (7) Schäden, die durch die Bewohnerin / den Bewohner zu vertreten sind, werden nicht durch eine Versicherung der Einrichtung abgedeckt. Es wird daher jeder Bewohnerin / jedem Bewohner empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten. Gäste (8) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, Gäste zu empfangen. Gäste können auf kurze Dauer übernachten, wenn die Bewohnerin / der Bewohner das Zimmer / App. / die Wohnung alleine nutzt. Die Übernachtung von Gästen ist der Einrichtungsleitung vorab mitzuteilen. Ein Recht zur Dauerbeherbergung von Gästen hat die Bewohnerin / der Bewohner nicht. Haustiere (9) Außer bei Kleintieren bedarf die Tierhaltung der Zustimmung der Einrichtung. Die Tierhaltung kann – auch bei Kleintieren – untersagt werden, die Einwilligung hierzu verweigert bzw. eine erteilte Einwilligung widerrufen werden, wenn die Tierhaltung nicht artgerecht ist oder von dem Tier Nachteile oder Beeinträchtigungen oder Gefahren für Mitbewohner/innen, Mitarbeiter/innen der Einrichtung, Besucher oder die Nachbarschaft der Einrichtung und / oder für den Einrichtungsbetrieb ausgehen. Die Versorgung des Tieres ist durch den Bewohner / die Bewohnerin oder andere (nicht Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Einrichtung) sicherzustellen. Bauliche Änderungen (10) Veränderungen am baulichen und technischen Zustand des Zimmers / App./ der Wohnung, die die Bewohnerin / der Bewohner wünscht, sind auf ihre / seine Kosten und nur nach vorheriger Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich. Ein Anspruch der Bewohnerin / des Bewohners besteht hierauf nicht. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist auf Verlangen der Einrichtung der ursprüngliche Zustand auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners wiederherzustellen. Funktionsräume (11) Der Bewohnerin / dem Bewohner stehen weiterhin zur Mitbenutzung zur Verfügung: Fahrradkeller Gemeinschaftswaschküche Parkplatz / Garage Bügelraum Gemeinschaftsräume (12) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin / dem Bewohner Räume zur Begegnung und zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses. Außerdem steht ihr / ihm soweit vorhanden zur Verfügung: Gartenanlage des Hauses Cafeteria Kapelle bzw. Andachtsraum Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 5 von 32 82319 Starnberg-Percha Private Nutzung Gemeinschaftsräume (13) Wenn die Bewohnerin / der Bewohner die Gemeinschaftsräume für private Zwecke nutzen will, ist dies im Einvernehmen mit der Einrichtung möglich ( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“). Rauchen im Zimmer (14) Das Rauchen in der Einrichtung ist ausschließlich im Einzelzimmer / App. der Bewohnerin / des Bewohners ohne Rauchmelder (Altbau) möglich. Soweit gekennzeichnete Raucherräume in der Einrichtung vorhanden sind, ist auch dort das Rauchen gestattet. Zutritt zum Zimmer (15) Die Bewohnerin / der Bewohner ist verpflichtet, dem Reinigungs- und Hauspersonal zur Durchführung der Reinigung bzw. Installations- und Instandhaltungsarbeiten Zutritt in das Zimmer / das Appartement / die Wohnung zu gewähren. §2 Leistungen der Hauswirtschaft Zimmerreinigung (1) Die Einrichtung ist verantwortlich für die Raumpflege. Der Umfang und die Häufigkeit der Reinigungsarbeiten sind dem Reinigungsplan zu entnehmen. Wäschekennzeichnung (2) Die persönliche Wäsche und Kleidung der Bewohnerin / des Bewohners muss nach dem Kennzeichnungsschema des Hauses gekennzeichnet sein. Es sei denn, die Bewohnerin / der Bewohner wird nur vorübergehend aufgenommen. Wäscheversorgung (3) Die persönliche Wäscheversorgung umfasst das maschinelle Waschen, Trocknen und Bügeln/Plätten bzw. Zusammenlegen der Wäsche und der Kleidung der Bewohnerin / des Bewohners. Zeitlich befristeter Aufenthalt (4) Wenn die Bewohnerin / der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen wird, sind die Absätze 2 und 3 nur anzuwenden, wenn die persönliche Wäscheversorgung durch die Einrichtung im Einzelfall erforderlich ist. Gebrauchswäsche (5) Bei Bedarf stellt die Einrichtung Bewohnerinnen / Bewohnern Oberbetten, Kissen, Bettwäsche und Handtücher ohne zusätzliche Berechnung zur Verfügung. §3 Mahlzeiten / Kostformen Leistungen der Verpflegung (1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin / dem Bewohner folgende Mahlzeiten/Getränke an: Frühstück Mittagessen Abendessen Diätkost nach ärztlicher Verordnung bei Bedarf Zwischenmahlzeiten Versorgung mit Getränken, wie z. B. Tafelwasser, Tee, Kaffee; Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 6 von 32 82319 Starnberg-Percha Speiseraum (2) Die Mahlzeiten werden laut Speiseplan nach Möglichkeit für alle Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam im Speisesaal - in den Gemeinschaftsräumen serviert. (3) Bei Krankheit oder bei besonderer Hilfebedürftigkeit, werden die Mahlzeiten der Bewohnerin / dem Bewohner ohne zusätzliche Entgeltberechnung an ihrem/seinem Wohnplatz / in ihrem/seinem Zimmer / Appartement / in ihrer/seiner Wohnung serviert. §4 Leistungen der Pflege (1) Pflegerische Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI werden entsprechend dem jeweils allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse erbracht. Umfang (2) Die Leistungen der Pflege umfassen: Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Ernährung, Hilfen bei der Mobilität, Hilfen bei der persönlichen Lebensführung, soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege im Rahmen des SGB XI. Die Anlage „Verzeichnis der Regelleistungen“ enthält eine Aufzählung dieser Leistungen und ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages. Art der Hilfe (3) Für die Bewohnerin / den Bewohner werden im Einzelfall die auf der Grundlage dieses Vertrags erforderlichen pflegerischen Hilfen erbracht. Die Hilfestellungen orientieren sich an dem Ziel, dass die Bewohnerin / der Bewohner - soweit wie möglich - diese Verrichtungen eigenständig übernimmt. Die Maßnahmen werden je nach Zielsetzung in Absprache mit der Bewohnerin / dem Bewohner entweder vollständig übernommen, teilweise übernommen bzw. unterstützt, beaufsichtigt oder angeleitet. Pflegeplanung (4) Die Pflegeprozessplanung und die Pflegeleistungen werden in der Pflegeprozessdokumentation schriftlich festgehalten. Die Pflegeprozessdokumentation ist Eigentum der Einrichtung; die Bewohnerin / der Bewohner hat Einsichtsrecht und das Recht auf eigene Kosten Kopien zu erhalten. Die Bewohnerin / der Bewohner, deren Bevollmächtigte/r oder deren Betreuer/in haben an der Pflegeprozessdokumentation kein Besitzrecht. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 7 von 32 82319 Starnberg-Percha Medizinische Behandlungspflege (5) Die im Rahmen des SGB XI in der jeweils gültigen Fassung erbringt die Einrichtung Leistungen der sog. medizinischen Behandlungspflege (siehe Anlage Regelleistungen dieses Vertrags). Medizinische Behandlungspflege im Sinne dieses Vertrags umfasst nur die Regelleistungen, die in der Anlage „Regelleistungen“ dieses Vertrags abschließend aufgeführt sind. Diese Leistungen werden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Einrichtung nur unter der Voraussetzung erbracht, dass sie vom behandelnden Arzt schriftlich angeordnet werden. Freie Arzt- und (6) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht auf freie Arzt- und Apothekenwahl. Apothekenwahl §5 Leistungen der Sozialen Betreuung Soziale Betreu- (1) Leistungen der sozialen Betreuung dienen der Orientierung, der Gestaltung des persönlichen Alltags, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Unterung stützung bei persönlichen Angelegenheiten. Es handelt sich hier nicht um die gesetzlich angeordnete Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB. (2) Die Leistungen der sozialen Betreuung umfassen im Besonderen: Hilfen bei der persönlichen Lebensführung, Religiöse, kul Soziale Betreuung in Form von Gemeinschaftsveranstaltungen turelle und so und Festen, ziale Angebote kleinere persönliche Hilfestellungen, Vermittlung seelsorgerischer Betreuung Nicht im Heimentgelt enthalten sind Fahrtkosten, Eintrittsgelder und Verköstigen außerhalb der Einrichtung. Diese sind von der Bewohnerin / vom Bewohner selbst zu tragen, fall sie nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Information (3) Die Einrichtung bietet den Bewohnerinnen / Bewohnern und deren Angehörigen Information an, insbesondere in Fragen der Kostenabrechnung und im Umgang mit Ämtern und Behörden. Persönliche Beratung (4) Den Bewohnerinnen / Bewohnern wird persönliche Beratung angeboten. Nicht umfasst sind Rechtsdienstleistungen sowie Aufgaben, die von dem Betreuer / der Betreuerin oder Bevollmächtigten der Bewohnerin / Bewohner zu erfüllen sind. §6 Zusätzliche Betreuung und Aktivierung Die Einrichtung bietet Bewohnerinnen / Bewohnern mit erheblichem allgemeinem Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf gemäß § 45a SGB XI zusätzliche Betreuung und Aktivierung an, solange eine entsprechende Vereinbarung nach § 87 b SGB XI mit den Pflegekassen besteht. Zur Laufzeit erteilt die Einrichtungsleitung der Bewohnerin / dem Bewohner Auskunft. §7 Sonstige Leistungen Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 8 von 32 82319 Starnberg-Percha Hilfsmittel (1) Soweit Hilfsmittel nicht nach gesetzlichen Regelungen von der Krankenkasse bzw. der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, trägt die Bewohnerin / der Bewohner die Kosten selbst, da sie nicht im Entgelt enthalten sind. Zusatzleistungen (2) Über die notwendigen Regelleistungen hinaus können Zusatzleistungen außerhalb des Heimvertrages und gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden ( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“). Abschnitt 2: Schutzbestimmungen und Bewohnerrechte §8 Meldepflicht und ärztliches Zeugnis Infektionsschutz (1) Die Bewohnerin / der Bewohner ist verpflichtet, der Einrichtungsleitung ansteckungsfähige Erkrankungen zu melden und gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz vor oder unverzüglich nach der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Die Kosten hierfür trägt die Bewohnerin / der Bewohner. Meldepflicht (2) Die Einrichtung teilt dem zuständigen Gesundheitsamt gemäß § 9 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige ansteckungsfähige Krankheiten mit. Die der Einrichtung Bewohnerin / der Bewohner wird über eine erfolgte Meldung informiert. §9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner Bewohnervertretung (1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch eine Bewohnervertretung in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Wohnen und Unterkunft, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung und Freizeitgestaltung, Speisen- und Getränkeversorgung sowie ggf. bei einer Heimordnung mit. Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Bewohnerfürsprecher (2) Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, nimmt ein ehrenamtlicher Bewohnerfürsprecher seine Aufgaben wahr. Die zuständige Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA, ehemalige Heimaufsicht) bestellt die Bewohnerfürsprecherin / den Bewohnerfürsprecher und informiert hierüber die Einrichtungsleitung. Zeitlich befristeter Aufenthalt (3) In Einrichtungen oder Einrichtungsteilen, die der vorübergehenden Aufnahme der Bewohnerinnen / der Bewohner dienen, finden Abs. 1 und 2 keine Anwendung. § 10 Informationsrecht Informations- und Beschwerderecht (1) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich über die Ergebnisse der internen und externen Qualitätssicherung zu informieren. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 9 von 32 82319 Starnberg-Percha Beschwerderecht (2) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei der Leitung der Einrichtung oder beim Träger beraten zu lassen sowie sich über Mängel (schriftlich oder mündlich) zu beschweren. (3) Bei Nicht- oder Schlechtleistung der Einrichtung kann der Bewohner/die Bewohnerin eine Kürzung des Entgelts nach Maßgabe des § 10 WBVG verlangen. Beratung und Beschwerden bei Aufsichtsbehörden (4) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei seiner / ihrer Pflegekasse oder der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen -Qualitätsentwicklung und Aufsicht- (FQA) beraten zu lassen sowie sich zu beschweren. Die Anschriften entnehmen Sie bitte der Anlage „Adressverzeichnis zur Möglichkeit der Beratung und Beschwerde“. Abschnitt 3: § 11 Pflegebedürftigkeit und Entgelte Pflegebedürftigkeit Pflege- und allgemeiner Betreuungsbedarf (1) Bei Vertragsabschluss besteht bei der Bewohnerin/dem Bewohner: keine Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe «Pflegestufe» Anerkennung als Härtefall Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf gemäß § 45a SGB XI. Der Bescheid der Pflegekasse liegt bei: ja nein Feststellung beantragt am: Begutachtung außerhalb SGB XI (2) Die Kosten für die Begutachtung und Feststellung des Pflege- und allgemeinen Betreuungsbedarfs von Bewohnerinnen / Bewohnern, die nicht pflegeversichert sind, werden von der Einrichtung und der Bewohnerin / dem Bewohner je zur Hälfte getragen. Änderung der Pflegestufe (3) Bei Veränderung des Hilfe- und Pflegebedarfs stellt die Bewohnerin / der Bewohner bei ihrer / seiner Pflegekasse einen entsprechenden Antrag auf Einstufung der Pflegebedürftigkeit. (vgl. § 13 Abs. 2 und § 15) Weigerung zur (4) Kommt die Bewohnerin / der Bewohner nach schriftlicher Aufforderung und Begründung ihrer / seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht nach, leitet Beantragung die Einrichtung die Aufforderung und Begründung der Pflegekasse und bei PflegeeinstuSozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zu. fung § 12 Höhe der Entgelte Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 10 von 32 82319 Starnberg-Percha Entgelte (1) Die Einrichtung ist berechtigt, der Bewohnerin / dem Bewohner leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die der Einrichtung bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Entgelte für die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Kostenträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträgern) nach den einschlägigen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes und des Sozialhilfegesetzes vereinbart sind. Festlegung der (2) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung), für Unterkunft und für Verpflegung sowie der Ausbildungszuschlag sind in den Entgelte Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 84-87 SGB XI bzw. gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII festgelegt. Das Entgelt für gesondert berechenbare Investitionskosten wird mit Zustimmung der zuständigen Regierung gemäß § 82 SGB XI festgelegt und entspricht dem Investitionsbetrag in der Vereinbarung gemäß §§ 75ff SGB XII mit dem Sozialhilfeträger. Im Falle einer Erhöhung wird auf § 14 verwiesen. Entgelte für pflegebedürftige Bewohner (3) Die Entgelte für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen dieses Vertrages betragen täglich: Entgeltbestandteile Leistungen Pflegevergütung Pflegeklasse 0 Pflegeklasse 1 Pflegeklasse 2 Pflegeklasse 3 Härtefall Unterkunft Verpflegung gesondert berechenbare Investivkosten Einbettzimmer Altbau Einbettzimmer Neubau Zweibettzimmer Zu zahlende Entgelte 34,30 € 56,60 € 70,05 € 79,97 € 79,97 € 9,84 € 9,58 € 12,33 € 13,33 € 8,33 € Insgesamt zu zahlendes Entgelt 374,30 € Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 11 von 32 82319 Starnberg-Percha Entgelte für (4) Im Rahmen dieses Vertrages betragen die Entgelte für nicht pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner täglich: nicht pflegebedürftige BeEntgeltbestandteile Leistungen Zu zahlende wohner Entgelte Maßnahmepauschale Betreuung Grundpauschale Unterkunft Verpflegung Investitionsbetrag Einbettzimmer Appartement Zweibettzimmer Mehrbettzimmer Ausbildungszuschlag € € € € € € € € € Insgesamt zu zahlendes Entgelt € Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung (5) Der Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß § 6 wird der Einrichtung von der Pflegekasse und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes erstattet. Nebenkosten (6) Hinsichtlich Nebenkosten gilt: 1. Die Kosten für Heizung, Kalt- und Warmwasserversorgung, Strom, Müll- und Abwasserentsorgung sind in den Entgelten enthalten. 2. Die Entsorgung von Sperrmüll und Elektroaltgeräten sowie bei wesentlicher Überschreitung der üblichen Müllmenge kann die Einrichtung gesondert in Rechnung stellen ( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“). 3. Die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Überprüfungen von Elektrogeräten, die Heimbewohner eingebracht haben, sind von diesen zu tragen. Entgelte für Zusatzleistungen (7) Die Entgelte für Zusatzleistungen sind dem „Leistungsverzeichnis Zusatzleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen und werden gesondert berechnet ( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“). Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 12 von 32 82319 Starnberg-Percha § 13 Anpassung der Entgelte bei verändertem Betreuungs- und Pflegebedarf Anpassung der (1) Ändert sich der Betreuungs- oder Pflegebedarf des Bewohners/der Bewohnerin, muss die Einrichtung eine entsprechende Anpassung der Leistung Entgelte bei anbieten. Der Bewohner/die Bewohnerin kann das Angebot auch teilweise verändertem annehmen. Die Leistungspflicht der Einrichtung und das von dem BewohBetreuungsner/der Bewohnerin zu zahlende angemessne Entgelt erhöht oder verrinund Pflegebegert sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenomdarf men hat. (2) Bei Bewohnerinnen / Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, ist die Einrichtung berechtigt, bei Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Bewohners/der Bewohnerin nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Umfang der Pflege- und Betreuungsleistung und die Höhe des dafür zu entrichtenden Entgelts richtet sich nach dem Bescheid der Pflegekasse. Der Zeitpunkt der Entgeltanpassung richtet sich nach dem im Bescheid festgesetzten Datum, tritt aber nicht vor Zugang des Anpassungsschreibens gemäß Absatz 3 in Kraft. Die Möglichkeit der vorläufigen Entgeltanpassung richtet sich nach § 15 Abs. 3. Erfolgt der Wechsel bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners aus der Einrichtung, so erfolgt die Anpassung frühestens ab dem Tag der Rückkehr des Bewohners/der Bewohnerin. (3) Die Einrichtung hat das Angebot zur Anpassung des Vertrages dem Bewohner/der Bewohnerin durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen. (4) Sofern und soweit die Einrichtung mit dem Bewohner/der Bewohnerin bei Abschluss des Heimvertrags eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über den Ausschluss bestimmter Leistungen geschlossen hat, entfällt die Anpassungspflicht der Einrichtung, sofern sie unter Berücksichtigung des dem Heimvertrag zu Grunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. § 14 Anpassung der Entgelte bei veränderter Berechnungsgrundlage Anpassung der (1) Die Einrichtung kann einseitig eine Erhöhung des Entgelts und der Entgeltbestandteile verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage Entgelte bei verändert hat und die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen veränderter sind. Eine Erhöhung des Entgelts für gesondert berechenbare InvestitionsBerechnungskosten bzw. des Investitionsbetrags ist nur zulässig, wenn sie betriebsnotgrundlage wendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 13 von 32 82319 Starnberg-Percha Ankündigung und Begründung der Erhöhung (2) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl das erhöhte Entgelt als auch die Erhöhung selbst angemessen sind. Bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI Kapitel sieben und acht und/oder Leistungen nach dem SGB XII Kapitel zehn beziehen, gilt die von den Kostenträgern festgelegte Entgelthöhe als angemessen Die Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Erhöhung in Kraft treten soll sowie unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben. Die Mitteilung muss eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgeltbestandteile und der vorgesehnen neuen Entgeltbestandteile enthalten. Die Bewohnerin / der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen. Einbeziehung (3) Die Einrichtung ist verpflichtet, die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin / den Bewohnerfürsprecher vor Aufnahme der Verhandlungen der Bewohnerüber Vergütungsvereinbarungen anzuhören und ihr unter Vorlage nachvollvertretung der ziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. Im Falle einer schriftlichen Stellungnahme der Bewohnervertretung hat die Einrichtung diese den Kostenträgern vorzulegen. Die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin / der Bewohnerfürsprecher ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn ihr oder ihm bei der Einsichtnahme Betriebsgeheimnisse bekannt wurden. Wirksamkeit der Erhöhung (4) Bei Leistungsempfängern nach dem Pflegeversicherungs- bzw. Sozialhilfegesetz sind Erhöhungen nur wirksam, wenn das erhöhte Entgelt den entsprechenden Regelungen bzw. Vereinbarungen entspricht. § 15 Berechnung der Entgelte Pflegeklasse (1) Bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen / Bewohnern bemisst sich die Höhe des zu zahlenden Entgeltes nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit (Pflegeklasse). Die Zuordnung zu den Pflegeklassen richtet sich nach den Pflegestufen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (bzw. ärztliches Gutachten) und der Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist. Vorläufige Pflegeklasse bei fehlender Einstufung (2) Bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen / Bewohnern, für die bei Einzug in die Einrichtung kein Bescheid der Pflegekasse über eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt, stellt die Einrichtung die Entgelte vorläufig in Rechnung, die nach ihrer Einschätzung der zu erwartenden Pflegestufe entspricht. Nach erfolgter Einstufung gleicht die Einrichtung etwaige Überzahlungen bzw. die Bewohnerin / der Bewohner ausstehende Entgelte spätestens mit der nächsten fälligen Rechnung aus. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 14 von 32 82319 Starnberg-Percha Vorläufige Pflegeklasse bei verweigerter Beantragung (3) Kommt die Bewohnerin / der Bewohner nach schriftlicher Aufforderung und Begründung ihrer / seiner Verpflichtung, trotz Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Pflegestufe, bzw. die nächst höhere Pflegestufe zu beantragen nicht nach, kann die Einrichtung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach schriftlicher Aufforderung den Pflegesatz vorläufig nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Lehnt der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Höherstufung ab, zahlt die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich und ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mit 5% pro Jahr verzinst zurück. Berechnungstage (4) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten bzw. der Investitionsbetrag werden für den Tag der Aufnahme der Bewohnerin / des Bewohners in die Einrichtung sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthalts berechnet. Zieht die Bewohnerin / der Bewohner in eine andere Pflegeeinrichtung, wird der Verlegungstag nicht berechnet. Vorübergehende Abwesenheit (5) Regelung bei vorübergehender Abwesenheit: 1. Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für die Bewohnerin / den Bewohner freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Aufenthalten in Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte. 2. Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer gelten der Tag, an dem der Bewohner die Einrichtung verlässt, und der Rückkehrtag jeweils als ein Anwesenheitstag. 3. Während der ersten drei Abwesenheitstage hat das Pflegeheim Anspruch auf die volle Pflegevergütung, sowie auf die vollen Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bzw. für Grundpauschale und Maßnahmenpauschale sowie für den Ausbildungszuschlag. 4. Ab dem vierten Abwesenheitstag wird bei Pflegebedürftigen ein Abschlag von je 25% der Entgelte der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung vorgenommen, bei Nicht-Pflegebedürftigen in Höhe von je 25% der Grundpauschale und Maßnahmenpauschale sowie bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern von 25% des Entgelts für den Ausbildungszuschlag. Sofern sich aufgrund eines neuen Rahmenvertrages nach SGB XI oder SGB XII ein anderer Abwesenheitszeitraum oder / und höhere Abschläge ergeben sollten, gelten mit Inkrafttreten dieser Rahmenverträge die dort vereinbarten Abschläge. Nr. 1 – 4 geben die Regelungen des § 87a SGB XI und Art. 5 PfleWoqG wieder. Sollten sich aufgrund einer Gesetzesänderung ein anderer Abwesenheitszeitraum oder / und andere Abschläge ergeben, werden diese mit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften in Ansatz gebracht. 5. Das Entgelt für gesondert berechenbare Investitionskosten bzw. der Investitionsbetrag wird zu 80% in Rechnung gestellt. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 15 von 32 82319 Starnberg-Percha Zahlungspflicht (6) Der Vertrag endet mit dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners. Für die Zeit nach dem Sterbetag, d.h. ab dem Folgetag nach Ableben der Bewohnach dem Tod nerin / des Bewohners, die keine Leistungen nach dem SGB XI erhalten, wird bis zur Wiederbelegung des Zimmers, jedoch längstens für zwei Wochen das Entgelt für Unterkunft und gesondert berechenbare Investitionskosten bzw. der Investitionsbetrag berechnet. Ersparte Aufwendungen müssen berücksichtigt werden, für deren Höhe gilt §15, Abs. 5, Nr. 4 und 5 dieses Vertrages entsprechend. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Bewohnerin / der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen wird. Nicht eingehal- (7) Bei verspätetem oder nicht erfolgtem Einzug ist die Einrichtung berechtigt, ab dem vertraglich vereinbarten Einzugstermin bis zur Belegung bzw. bis tener Einzugszum Ablauf der Kündigungsfrist die Regelung für vorübergehende Abwetermin senheit gemäß Abs. 5 in Rechnung zu stellen, sofern die Unterkunft seitens der Einrichtung nicht anderweitig vergeben werden kann. Sondenernährung (8) Für jeden Tag, an dem die Bewohnerin / der Bewohner ausschließlich Sondennahrung erhält, werden die Entgelte für Verpflegung um den Betrag des Lebensmittelaufwandes gekürzt. Erhält die Bewohnerin / der Bewohner zusätzliche Nahrung und Flüssigkeit, kommen in der jeweils gültigen Fassung die bayerischen Vereinbarungen „Kostenerstattungsanspruch der Pflegeheimbewohner bei Bezug von Sondennahrung“ zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Kostenträger über eine mögliche Kürzung des Entgelts zur Anwendung, die insoweit wesentlicher Vertragsbestandteil sind. Diese können in der Einrichtung eingesehen werden. § 16 Zahlung der Entgelte Abrechnung mit Kostenträgern (1) Die Leistungen gemäß Pflegeversicherungs- und Sozialhilfegesetz rechnet die Einrichtung entsprechend den geltenden Verfahrensvorschriften unmittelbar mit dem jeweiligen Kostenträger ab. Einstufung (2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung ist die Feststellung der Pflegestufe durch die Pflegekasse notwendig. Zahlungspflicht (3) Soweit die Leistungsentgelte und sonstige Kosten (z. B. bei Abwesenheit) nicht von öffentlichen Kostenträgern erstattet werden, obliegt die Zahlungsder Bewohner pflicht der Bewohnerin / dem Bewohner. Kontoangaben (4) Die vereinbarten Entgelte sind jeweils am 3. Werktag des laufenden Monats im Voraus fällig. Name und Sitz der Bank: Bank für Sozialwirtschaft, Köln Bankleitzahl: 370 205 00 Konto Nr.: 11 55 000 Die Bewohnerin / der Bewohner wird gebeten, am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Einzugsermächtigung teilzunehmen. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 16 von 32 82319 Starnberg-Percha Rechnung (5) Die Entgelte für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Abschnitt 4: § 17 Bestimmungen zum Vertrag Dauer und Anpassung des Vertrages Vertragsbeginn (1) Der Vertrag wird abgeschlossen mit Wirkung zum: «Eintritt» Vertragsdauer (2) Der Vertrag wird abgeschlossen auf unbestimmte Zeit befristet bis zum Tag des Auszugs am: Die Befristung ist begründet durch: vorübergehende Aufnahme zur Kurzzeit- / Verhinderungspflege Probewohnen Sonstiges: Ende des Vertragsverhältnisses (3) Das Vertragsverhältnis endet 1. durch Kündigung oder 2. im Todesfall der Bewohnerin / des Bewohners. § 18 Kündigung des Vertrages (1) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. WerkKündigung tag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündidurch die gen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Bewohnerin / Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verden Bewohner langt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die Bewohnerin/der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird der Bewohnerin/dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann die Bewohnerin/der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Aushändigung kündigen. Aus wichtigem Grund kann die Bewohnerin / der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr / ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 17 von 32 82319 Starnberg-Percha Kündigung durch die Einrichtung (2) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, 2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil a) die Bewohner/in der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistung nach § 13 nicht annimmt oder b) die Einrichtung eine Anpassung der Leistung auf Grund eines Ausschlusses nach § 13 Absatz 4 nicht anbietet und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 3. die Bewohnerin / der Bewohner ihre / seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, oder 4. die Bewohnerin / der Bewohner a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht. Eine Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. Ergänzung zu Abs. 2 Nr. 2 (3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber ihr Angebot nach § 13 unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im Sinne des § 13 nicht entfallen ist. Ausschluss und Unwirksamkeit der Kündigung (4) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 nur kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin / dem Bewohner unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin/der Bewohner in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Schriftform und (5) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Begründung Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 18 von 32 82319 Starnberg-Percha Kündigungsfristen (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig. Nachweis von Leistungsersatz und Umzugskosten (7) Hat die Bewohnerin/der Bewohner nach Abs. 1 Satz 5 auf Grund eines von der Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner auf deren/dessen verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 SGB XI bleibt unberührt. Hat die Einrichtung nach Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin / dem Bewohner auf deren/dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Satz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat. § 19 Regelungen für den Todesfall und zum Vertragsende Benachrichtigung im Todesfall (1) Die Bewohnerin / der Bewohner teilt der Einrichtung mit, welche Personen im Falle des Todes zu benachrichtigen sind. Rückgabe Unterkunft (2) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Unterkunft besenrein und von persönlichen Gegenständen geräumt an die Einrichtung zu übergeben Aushändigung (3) Die Bewohnerin / der Bewohner teilt der Einrichtung mit, welche Personen im Falle des Todes zur Räumung des Zimmers bevollmächtigt sind und an eingebrachter die - unbeschadet der Erbfolge - die eingebrachten Gegenstände der BeGegenstände wohnerin / des Bewohners ausgehändigt werden sollen ( Anlage „Vollmacht zur Zimmerräumung“). § 20 Prüfpflicht von Netzgeräten Elektrogeräte (1) Die Bewohnerin / der Bewohner ist dafür verantwortlich, dass die von ihr / ihm eingebrachten Elektrogeräte (netzbetriebene elektrische Geräte / Netzgeräte) während der gesamten Vertragslaufzeit den sicherheitstechnischen Bestimmungen entsprechen. Die Bewohnerin / der Bewohner darf daher Netzgeräte nur dann mitbringen und betreiben, wenn diese durch eine Elektrofachkraft geprüft wurde. Auch Neuanschaffungen sind vor Inbetriebnahme zu überprüfen, es sei denn, der Hersteller weist eine Inbetriebnahmeprüfung in seinen Unterlagen nach. Die Netzgeräte sind auch während des Aufenthaltes in der Einrichtung turnusgemäß, also vor Ablauf des jeweiligen Prüfzeitraumes, zu überprüfen. (2) Die Kosten für die Überprüfung trägt die Bewohnerin / der Bewohner. (3) Die Einrichtung kann die Aufstellung und Nutzung von netzbetriebenen, elektrischen Geräten untersagen, Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 19 von 32 82319 Starnberg-Percha 1. wenn die Bewohnerin / der Bewohner diese Geräte nicht oder nicht mehr sachgerecht nutzen und einsetzen kann, oder 2. wenn die Elektrogeräte kein anerkanntes, gültiges Prüfsiegel aufweisen oder wenn von ihnen erkennbare Gefahren ausgehen. § 21 Aufhebung Mit Abschluss dieses Heimvertrages werden alle eventuell zuvor zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Heimverträge aufgehoben. § 22 Anlagen Informationspflicht nach § 3 WBVG Aufhebung bisheriger Heimverträge Schlussbestimmungen und Unterschriften (1) Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages und der Bewohnerin / dem Bewohner auszuhändigen. (2) Der Bewohnerin / dem Bewohner wurden im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflicht (§ 3 WBVG) folgende Unterlagen ausgehändigt: s. Vorabinformationsblatt vom Gegenüber der vorvertraglichen Information haben sich folgende Änderung ergeben: Die Informationsunterlagen unter Berücksichtigung der Abweichungen des vorliegenden Heimvertrages sind Bestandteil des Vertrages. Unterschrift Einrichtung Ort / Datum: Starnberg, den Unterschrift des Trägers der Einrichtung: Unterschrift Bewohnerin / Bewohner Ort / Datum: Unterschrift der Bewohnerin / des Bewohners: Unterschrift der / des Bevollmächtigten / der Betreuerin / des Betreuers Anlagen Anlagen zum Vertrag: Verzeichnis der Regelleistungen vollstationäre und Kurzzeitpflege Verzeichnis Zusatzleistungen Entbindung Schweigepflicht Adressverzeichnis zur Möglichkeit der Beratung und Beschwerde Vereinbarung über den Ausschluss der Leistungsanpassung Malteserstift St. Josef Seite: Harkirchner Straße 7 20 von 32 82319 Starnberg-Percha Verzeichnis der Regelleistungen 1. Raumangebot und Unterkunft Gemeinschaftseinrichtungen Die Einrichtung verfügt über folgende Gemeinschaftseinrichtungen und Räume, die von der Bewohnerin / dem Bewohner genutzt werden können, soweit sie nicht durch Veranstaltungen der Einrichtung belegt sind: Veranstaltungsraum Speiseraum / Speisesaal Aufenthaltsraum in allen Etagen Wohnflure mit Kommunikationsbereich Gruppenraum Garten Kapelle Raum für Krankengymnastik, Therapie Fernsehraum usw. Leistungen der Unterkunft Die Einrichtung bietet Unterkunft in dem/der im Heimvertrag näher bezeichneten Wohnplatz / Zimmer / Appartement / Wohnung. Die Bewohnerin / der Bewohner wird über dessen/deren Lage und Ausstattung sowie zugehörige Bereiche vor Vertragsabschluss informiert. Der Wohnplatz / das Zimmer / Appartement / die Wohnung wird bei Neubelegung grundgereinigt und renoviert übergeben. 2. Regelleistungen der Hauswirtschaft und der Küche Zimmerreinigung Die Reinigungsarbeiten in den Bewohnerräumen erfolgen nach dem Reinigungsplan des Hauses. Sie werden in folgender Häufigkeit erbracht: 1 mal pro Woche Bewohnerzimmer 2 mal pro Jahr Fensterreinigung 1 mal pro Woche Bewohnernasszelle 2 mal pro Jahr Gardinenreinigung Sichtreinigung bei Bedarf Bei pflegebedingtem Bedarf werden weitere Reinigungen nicht zusätzlich berechnet. Wäscheversorgung (22).1.1.a.1.1 Reinigung der maschinenwaschbaren und trockner- geeigneten Wäsche: persönliche Leibwäsche und Kleidung persönliche Flachwäsche Transfer vom und zum Wohnbereich auf Wunsch bereitgestellte Wäsche: Handtücher, Waschlappen, Bettwäsche, Bettzeug, Gardinen bzw. Vorhänge Seite 21 von 32 Verzeichnis der Regelleistungen Getränke den Bewohnerinnen / den Bewohnern wird an Getränken angeboten: Kaffee Tafelwasser Tee Fruchtgetränk Verpflegungsangebot Die Speisepläne werden in der Einrichtung sichtbar veröffentlicht. Allen Bewohnerinnen und Bewohnern werden folgende altengerechte Mahlzeiten angeboten Frühstück Zwischenmahlzeiten bei Bedarf Mittagessen Besondere Diätkost im Rahmen der Nachmittagskaffee Möglichkeit nach ärztlicher Anordnung Abendessen 3. Regelleistungen der Pflege Die Pflegeleistungen richten sich nach der Pflegestufe, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen (bzw. das ärztliche Gutachten) festgestellt hat, sowie nach dem individuell erforderlichen Bedarf, der von Pflegefachkräften ermittelt wird und den Maßnahmen, die in der Pflegeprozessplanung festgelegt werden. Die Pflege erfolgt nach dem allgemein anerkannten Stand der pflege- und medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse. * = bei Bewohnern mit Pflegestufe (§ 14 SGB XI) Urostomapflege Pflegeplanung und -dokumentation Pflegeprozessplanung und -beratung durch Pflegefachkräfte Pflegedokumentation Körperpflege Ganz- und Teilwaschung Intimpflege Duschen und Baden Augen-, Nasen- Ohrenpflege Trocknen der Haare Kämmen Hautpflege Nagelpflege (keine med. Fußpflege) Mund- und Zahnpflege Prothesenpflege Rasieren notwendige, nicht jedoch individuell gewünschte Körperpflegemittel Darm- oder Blasenentleerung* Anlegen / Wechsel von Inkontinenzartikeln einschließlich Intimpflege Kontinenztraining Versorgung und Pflege von Darmfisteln und Anus praeter Pflege bei (Blasen-)Katheter Anlegen eines Urinals Nahrungsaufnahme* Bereit stellen und Anreichen von fester und flüssiger Nahrung sowie Getränken und ggf. deren mundgerechte Zubereitung Verabreichung von Sondennahrung Mobilität Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen* Betten und Lagern* Gebrauch von Lagerungshilfen und Hilfsmitteln An- und Ablegen von Prothesen, Stützkorsett, Stützapparat An- und Auskleiden Prophylaxen Dehydrationsprophylaxe Dekubitusprophylaxe Kontinenzprophylaxe Kontrakturprophylaxe Obstipationsprophylaxe Pneumonieprophylaxe Soor- und Parotitisprophylaxe Seite 22 von 32 Verzeichnis der Regelleistungen Sturzprophylaxe Thromboseprophylaxe Pflege-Expertenstandard Anwendung der aktuellen nationalen Pflege-Expertenstandards Medizinische Behandlungspflege soweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben Bestandteil der stationären Pflege Kontrolle von Vitalwerten nach Bedarf Ausscheiden (Ausfuhr, Gewichtskontrolle)* Blutzuckerkontrolle nach Bedarf Kompressionsverband anlegen atemerleichternde / sekretlösende Maßnahmen*, Absaugen* Inhalationen Nach schriftlicher ärztlicher Verordnung Medikamentenvorbereitung, -gabe, verabreichung und –überwachung Tropfen, Salben, Suppositorien, Medikamentenpflaster Einreibungen, medizinische Teil-Bäder subkutane Injektionen Pflege bei Tracheostoma Pflege der Ernährungssonde Vermittlung und Zusammenarbeit mit Therapeuten, z.B. Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, spezielle Palliativversorgung subkutane Infusionen legen und überwachen Wundpflege ohne Verband Anlegen von Verbänden bei Wunden, Fisteln, Dauerkanülen, Drainagen 4. Regelleistungen der sozialen Betreuung Informationen über die Leistungsangebote vor Einzug Angebote zur Entwicklung von Begegnungen. Förderung der musischen und kreativen Ausdrucksformen Kulturelle und jahreszeitliche Veranstaltungen Herstellen von Kontakten zu anderen Heimbewohnern, der Bewohnervertretung bzw. Heimfürsprecher/in Herstellen von Kontakten zum sozialen Umfeld der Einrichtung und zu ehrenamtlichen Helfern Unterstützung der Bewohnervertretung bzw. Bewohnerfürsprecher/in Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten (z.B. Getränkelieferung) Vermittlung von Friseur und Fußpflege Beratung und Begleitung in persönlichen Lebenssituationen Begleitung im Sterben, bei Tod und Trauer Seite 23 von 32 Verzeichnis der Regelleistungen Zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß § 45a SGB XI und § 87 b SGB XI können angeboten werden, sofern eine Vergütungsvereinbarung zwischen Einrichtung und Pflegekassen besteht: Malen und Basteln Handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten Haustiere füttern und pflegen Kochen und Backen Anfertigung von Erinnerungsalben oder Bewegungsübungen und Tanzen in der Gruppe Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottes diensten und Friedhöfen Lesen und Vorlesen Fotoalben anschauen –ordnern Musik hören, Musizieren, Singen Brett- und Kartenspiele Spaziergänge und Ausflüge 5. Regelleistungen der seelsorgerischen und religiösen Begleitung Die Einrichtung respektiert die religiöse Grundhaltung jeder Bewohnerin / jedes Bewohners. Hierzu gestaltet und vermittelt die Einrichtung folgende Angebote: Unterstützung ehrenamtlicher Dienste Feier regelmäßiger Gottesdienste Organisation eines Angebotes von seelsorglicher Begleitung Zusammenarbeit mit den Kirchen vor Ort Zusammenarbeit mit Seelsorgern/innen aller christlichen Konfessionen Empfang von Sakramenten Begleitung in der letzten Lebensphase Gestaltung des Hauses nach Festen im Kirchenjahr 6. Regelleistungen der Verwaltung Information und Beratung Beratung bei der Kostenabrechnung Kommunikation Entgegennahme u. Weiterleitung von Telefongesprächen Organisation und Planung von Besuchen bei Ämtern und Behörden Entgegennahme und Weiterleitung von Postsendungen 7. Regelleistungen der Haustechnik Wartung und Instandhaltung von: hauseigenem Inventar hauseigenen Außenanlagen und Verkehrsflächen Gemeinschaftsräumen technischen Anlagen des Hauses Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten am und im Gebäude Seite 24 von 32 Zusatzleistungen 1. Hauswirtschaft Folgende Leistungen werden gegen Sondernutzungsentgelte berechnet: Siehe gültiges Preisverzeichnis Getränke: Getränkelieferung in das Zimmer (Aushang an der Rezeption) Übernachtung von Angehörigen im Gästezimmer Siehe gültiges Preisverzeichnis (Aushang an der Rezeption) Gestaltung eines Veranstaltungsraumes zu privaten Anlässen sowie Raumreinigung. Private Wäsche der Bewohnerin - des Bewohners kennzeichnen (einnähen). Reinigungsarbeiten z.B. Reinigung privater Wäsche nach Absprache möglich Siehe gültiges Preisverzeichnis (Aushang an der Rezeption) Siehe gültiges Preisverzeichnis (Aushang an der Rezeption) 2. Verwaltung Folgende Leistungen werden gegen Sondernutzungsentgelte berechnet: Bereitstellen eines Telefonanschlusses Grundgebühr € 15,00 Gebühr je Gesprächseinheit € 00,07 Fotokopien für den privaten Bedarf der Bewohnerin - des Siehe gültiges Preisverzeichnis Bewohners. Kopien im Zusammenhang mit der Leistungserbringung (Aushang an der Rezeption) des Heimes werden soweit notwendig kostenlos abgegeben. Zusatzangebote 3. Haustechnischer Dienst Folgende Leistungen werden gegen Sondernutzungsentgelte berechnet: Siehe gültiges Preisver Kleinreparaturen durch den Haustechniker an technizeichnis schen Geräten oder Einrichtungsgegenständen der Be(Aushang an der Rezeption) wohnerin - des Bewohners. Entsorgung von Kleinmöbeln. E-Check durch den Haustechniker an technischen Geräten der Bewohnerin - des Bewohners. 4. Weitere Angebote Das Heim bemüht sich gewerbliche Dienstleistungen, wie z. B. Friseur, Krankengymnastik, Ergotherapie, Fußpflege, Getränkedienste, Einkaufsdienste zu vermitteln. Unterschrift Einrichtung Starnberg, den Ort / Datum: Unterschrift des Trägers der Einrichtung: Unterschrift Bewohnerin / Bewohner Ort / Datum: Unterschrift der Bewohnerin / des Bewohners: Unterschrift der / des Bevollmächtigten / der Betreuerin / des Betreuers Seite 26 von 32 Anlage Heimvertrag Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht und die Einwilligung in die Datenübermittlung bezogen auf die im nachfolgenden aufgeführten Daten von: «Name», «Vorname» «Geburtsdatum» ( Name, Vorname) geboren am «Straße», «PLZ» «Wohnort» (Adresse der/des Erklärenden) 1. Schweigepflichtentbindung Hiermit entbinde ich, jederzeit widerruflich die Heim- und Pflegedienstleitung, die Verwaltungsmitarbeiter/in und die Pflegemitarbeiter/innen des Malteserstift St. Josef von der Schweigepflicht bezüglich der durchgeführten Behandlung/Pflege/Betreuung gegenüber der/dem jeweiligen Hausärztin/Hausarzt zum Zwecke der Sicherstellung und Koordination der Prophylaxe und Behandlung von Krankheiten und der damit erforderlich werdenden Vergabe von Medikamenten, sowie zur Abstimmung der Pflege mit medizinisch gebotenen Maßnahmen, insbesondere dem Einsatz von Heilmitteln, gegenüber Fachärztinnen/Fachärzten aus eben bezeichneten Gründen, gegenüber Therapeuten/innen und aus eben bezeichneten Gründen, gegenüber der Krankenkasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der oben bezeichneten Prophylaxe, Heilbehandlung und sonstigen Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Heilmitteln, sowie von Inkontinenzartikeln, gegenüber der Pflegekasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der Pflege, insbesondere der Einstufung in Pflegestufen und Pflegeklassen, gegenüber dem Medizinischen Dienst der Kassen zum Zwecke der Erstellung von medizinischen Gutachten, insbesondere zur Frage der Einstufung in Pflegestufen und Pflegeklassen, Seite 27 von 32 Anlage Heimvertrag gegenüber dem Sozialhilfeträger und vergleichbarer Kostenträger zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung des Heimaufenthalts , soweit die Eigenmittel der Bewohnerin / des Bewohners nicht ausreichen und kein vorrangiger Kostenträger die Leistung übernimmt, gegenüber dem Ecclesia-Versicherungsdienst und der Haftpflichtversicherung des Heimträgers zum Zwecke der Abwicklung von Haftungsfällen, gegenüber der/dem jeweiligen Seelsorgsverantwortlichen zum Zwecke der Sicherstellung und Koordination seelsorglicher Begleitung und religiöser Angebote. (Falls keine seelsorgliche Begleitung erwünscht ist, bitte streichen!), gegenüber dem Hospizverein, wenn eine Begleitung gewünscht wird dass Fotos von meiner Person (z.B. wenn bei Veranstaltungen in der Einrichtung fotografiert wird) veröffentlicht werden dürfen (z.B. Schaukasten, Zeitung, Öffentlichkeitsarbeit des Caritas-Verbandes) 2. Einwilligung in die Datenübermittlung Hiermit willige ich, jederzeit widerruflich ein, dass die Einrichtung Malteserstift St. Josef folgende Daten übermitteln darf: a) Die Daten der Pflegedokumentation, die Daten über den Gesundheits- und Pflegezustand, insbesondere die Pflegestufe und Pflegeklasse an die/den jeweilige Hausärztin/Hausarzt und Fachärztin/Facharzt zum Zwecke der Sicherstellung und Koordination der Prophylaxe und Behandlung von Krankheiten und der damit erforderlich werdenden Vergabe von Medikamenten. sowie zur Abstimmung der Pflege mit medizinisch gebotenen Maßnahmen, insbesondere dem Einsatz von Heilmitteln . an die Krankenkasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der oben bezeichneten Prophylaxe, Heilbehandlung und sonstigen Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Heilmitteln, sowie von Inkontinenzartikeln, an Therapeuten/innen und aus eben bezeichneten Gründen an die Pflegekasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der Pflege, insbesondere der Einstufung in Pflegestufen und Pflegeklassen, an den Medizinischen Dienst der Kassen zum Zwecke der Erstellung von medizinischen Gutachten, insbesondere zur Frage der Einstufung in Pflegestufen und Pflegeklassen, Seite 28 von 32 Anlage Heimvertrag an den Ecclesia-Versicherungsdienst und die Haftpflichtversicherung des Heimträgers zum Zwecke der Abwicklung von Haftungsfällen, an die/den jeweilige/n Seelsorgeverantwortliche/-verantwortlichen zum Zwecke der Sicherstellung und Koordination seelsorglicher Begleitung und religiöser Angebote. (Falls keine seelsorgliche Begleitung erwünscht, bitte streichen.) b) Die Daten der Pflegedokumentation, die Daten über den Gesundheits- und Pflegezustand, insbesondere die Pflegestufe und Pflegeklasse, finanzielle Verhältnisse der Bewohnerin/des Bewohners, soweit der Einrichtung bekannt, sowie den Heimvertrag und die Höhe des Heimentgelts an den Sozialhilfeträger und vergleichbare Kostenträger zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung des Aufenthaltes in der Einrichtung, soweit die Eigenmittel der Bewohnerin / des Bewohners nicht ausreichen und kein vorrangiger Kostenträger die Leistung übernimmt. übermitteln darf. Starnberg , den ________________________________________ (Unterschrift) Frau / Herr «Vorname» «Name» (Vorname, Name) wird vertreten durch Frau / Herrn «BetreuerVorname»«BevollmVorname» «BetreuerName»«BevollmName» (Vorname, Name) «BetreuerStrasse»«BevollmStrasse» «BetreuerPLZ»«BevollmPLZ» «BetreuerWohnort»«BevollmWohnort» (Adresse der/des Erklärenden) als Bevollmächtigte/r auf Grund einer privatschaftlichen/notariell beurkundeten Vollmacht bzw. als Betreuer/in auf Grund einer vormundschaftsgerichtlichen Bestellung. Starnberg , den _________________________________________ (Unterschrift der / des Bevollmächtigten; der Betreuerin / des Betreuers) Seite 29 von 32 Anlage zum Heimvertrag Adressverzeichnis zur Möglichkeit der Beratung und Beschwerde Art. 6 (1) Nr. 3 PfleWoqG (Pflege- u. Wohnqualitätsgesetz) Anschrift der Einrichtung Malteserstift St. Josef Harkirchner Str. 7 82319 Starnberg Tel.: 08151/91559-0 Anschrift des Trägers Malteserträgergesellschaft MTG Von-Hompesch-Str. 1 53123 Bonn Tel.: 0228/6481-0 Anschrift des zuständigen Spitzenverbandes Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. Fachabteilung Fachgruppe Pflege Hirtenstr. 2 – 4 80335 München Tel.: 089/55169-0 Anschrift der zuständigen örtlichen Aufsichtsbehörde Landratsamt Starnberg Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (ehem. Heimaufsicht) Strandbadstr. 2 82319 Starnberg Tel.: 08151/148-0 Anschrift der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Pflegekassenverbände in Bayern Gärtnersleite 14 96450 Coburg Tel.: 09561-72603 Seite 30 von 32 Anlage zum Heimvertrag Vereinbarung über den Ausschluss der Leistungsanpassung gemäß § 8 Abs. 4 WBVG - Anlage zum Heimvertrag – Stand: 01.10.2009 Vertragspartner Zwischen dem Träger des / der Malteserstift St. Josef, Harkirchner Str. 7, 82319 Starnberg - nachstehend Einrichtung genannt - vertreten durch Heimleitung und Frau / Herrn «Vorname» «Name» - nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt – bisher wohnhaft in «Straße» «PLZ» «Wohnort» vertreten durch wohnhaft in «BetreuerVorname»«BevollmVorname» «BetreuerName»«BevollmName» - Bevollmächtigte / r oder Betreuer / in «BetreuerStrasse»«BevollmStrasse» «BetreuerPLZ»«BevollmPLZ» «BetreuerWohnort»«BevollmWohnort» wird folgender Vertrag abgeschlossen. Die Vertretung hat die Berechtigung zum Vertragsabschluss nachgewiesen durch: Vollmacht vom: Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichtes vom: , Aktenzeichen Seite 31 von 32 Anlage zum Heimvertrag Der Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI in Verbindung mit der Leistungsvereinbarung bzw. der Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 SGB XI schließt u. a. eine Versorgung aus von: (1) Personen mit extremer Weglauftendenz und (2) beatmeten Personen Begründung: zu (1): Die Einrichtung hat keine beschützende Abteilung. Selbst bei noch so sorgsamer Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, könnten Personen mit extremer Weglauftendenz die Einrichtung unbemerkt verlassen. Da die Einrichtung an einer sehr verkehrreichen Straße liegt, würde ein Verlassen der Einrichtung die betreffende Person akut gefährden. In der Leistungsvereinbarung wurde daher die Versorgung von Personen mit extremer Weglauftendenz ausgeschlossen. Zu (2): Das Haus wird nachts nur von einer Fachkraft je Wohnbereich betreut. Im Notfall könnte daher nicht schnell genug reagiert werden. Deshalb wurde in der Leistungsvereinbarung eine Versorgung von beatmeten Personen ausgeschlossen. Die Einrichtung kann in den oben genannten Fällen daher keine Anpassung der Leistungen an einen geänderten Pflege- oder Betreuungsbedarf vornehmen oder anbieten. Die Einrichtung wird vielmehr gem. § 18 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b) des Heimvertrages und § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) WBVG bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats den Vertrag kündigen. Unterschrift Einrichtung Ort / Datum: Starnberg, den Unterschrift des Trägers der Einrichtung: Unterschrift Bewohnerin / Bewohner Ort / Datum: Unterschrift der Bewohnerin / des Bewohners: Unterschrift der / des Bevollmächtigten / der Betreuerin / des Betreuers Seite 32 von 32