Heimvertrag - AOK Pflegeheimnavigator

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Heimvertrag - AOK Pflegeheimnavigator
Heimvertrag
Vertragspartner
Zwischen
dem Träger des / der
Malteserstift St. Josef, Harkirchner Str. 7, 82319 Starnberg
- nachstehend Einrichtung genannt -
vertreten durch
Heimleitung
und
Frau / Herrn
«Vorname» «Name»
- nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt –
bisher wohnhaft in
«Straße»
«PLZ» «Wohnort»
vertreten durch
wohnhaft in
«BetreuerVorname»«BevollmVorname»
«BetreuerName»«BevollmName»
- Bevollmächtigte / r oder Betreuer / in «BetreuerStrasse»«BevollmStrasse»
«BetreuerPLZ»«BevollmPLZ»
«BetreuerWohnort»«BevollmWohnort»
wird folgender Vertrag abgeschlossen.
Die Vertretung hat die Berechtigung zum Vertragsabschluss nachgewiesen durch:
Vollmacht vom:
Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichtes vom:
,
Aktenzeichen
Malteserstift
St. Josef
Seite: Harkirchner Straße 7
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeines ................................................................................................... 3
Abschnitt 1: Leistungen ............................................................................... 4
§1
Leistungen der Unterkunft........................................................................................4
§2
Leistungen der Hauswirtschaft.................................................................................6
§3
Leistungen der Verpflegung .....................................................................................6
§4
Leistungen der Pflege ..............................................................................................7
§5
Leistungen der Sozialen Betreuung .........................................................................8
§6
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung....................................................................8
§7
Sonstige Leistungen ................................................................................................8
Abschnitt 2: Schutzbestimmungen und Bewohnerrechte ............................. 9
§8
Infektionsschutz .......................................................................................................9
§9
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner........................................................9
§ 10 Informations- und Beschwerderecht ........................................................................9
Abschnitt 3: Pflegebedürftigkeit und Entgelte..............................................10
§ 11
Pflegebedürftigkeit ..............................................................................................10
§ 12
Höhe der Entgelte ...............................................................................................10
§ 13
Anpassung der Entgelte bei verändertem Betreuungs- und Pflegebedarf ..........13
§ 14
Anpassung der Entgelte bei veränderter Berechnungsgrundlage.......................13
§ 15
Berechnung der Entgelte ....................................................................................14
§ 16
Zahlung der Entgelte...........................................................................................16
Abschnitt 4: Bestimmungen zum Vertrag ....................................................17
§ 17
Dauer und Anpassung des Vertrages .................................................................17
§ 18
Kündigung des Vertrages....................................................................................17
§ 19
Regelungen für den Todesfall und zum Vertragsende........................................19
§ 20
Elektrogeräte.......................................................................................................19
§ 21
Auhebung bisheriger Heimverträge ....................................................................20
§ 22
Schlussbestimmungen und Unterschriften..........................................................20
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Allgemeines
Rechtliche
Grundlagen
Die Einrichtung hält sich an die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der
Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflegeund Wohnqualitätsgesetz: PfleWoqG) und seiner Verordnungen, an die gesetzlichen Vorgaben aus dem Pflegeversicherungsgesetz (Sozialgesetzbuch XI
Buch: SGB XI) und Sozialhilfegesetz (Sozialgesetzbuch XII Buch: SGB XII),
sowie an die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
(WBVG). Die Einrichtung ist durch Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung folgender Leistungen
zugelassen:
vollstationäre Pflege
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Probewohnen
Die Regelungen des Rahmenvertrages gemäß § 75 Abs. 2 SGB XI, der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und die Pflegesatzvereinbarung nach
§ 84 SGB XI einschließlich der darin definierten Leistungs- und Qualitätsmerkmale sind in der jeweils gültigen Fassung verbindliche Grundlage dieses
Heimvertrages. Sie können jederzeit in der Einrichtung eingesehen werden.
Qualität
Die Einrichtung erfüllt die gesetzliche Anforderungen an die Qualität, insbesondere gemäß § 112ff SGB XI und den Vereinbarungen nach § 113 und
§ 113a SGB XI. Sie verfügt über ein internes Qualitätsmanagement und beteiligt sich an externen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Ziele
Der Träger der Einrichtung weiß sich in der Führung des Heimes den Zielen
der Caritas und der Katholischen Kirche verpflichtet, ist gemeinnützig bzw.
mildtätig im Sinne der Abgabenordnung und trägt der Förderung zur interkulturellen Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte Rechnung.
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Abschnitt 1:
§1
Leistungen
Leistungen der Unterkunft
Zimmer / App.
Wohnung
(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin / dem Bewohner
einen Wohnplatz in einem Zimmer für 2 Personen1
ein Zimmer für eine Person
ein Appartement
eine Wohnung an
Das Zimmer / App. die Wohnung hat ca.
qm. Es / sie befindet sich
im Wohnbereich
und trägt die Nummer «Zimmer».
Möblierung
(2) Das Zimmer / App. / die Wohnung verfügt über folgende Möblierung:
unmöbliert zur individuellen Einrichtung
teilmöbliert mit:
Pflegebett
Sessel / Stuhl
Nachttisch
Kleiderschrank
Tisch
Gardinen
Sanitäre
Ausstattung
(3) Das Zimmer / App. / die Wohnung verfügt über folgende Sanitärausstattung:
Bad / Duschbad
Toilette
Dusche
Waschtisch / Waschbecken
Badewanne
in gemeinschaftlicher Nutzung
Anlagen
(4) Das Zimmer / App. / die Wohnung verfügt über folgende Anschlüsse:
Hausnotruf
Telefonanschluss
Türsprechanlage
Fernsehantenne
Briefkasten
Kabelanschluss
Internetanschluss
Nebenräume
(5) Zum Zimmer / App. / zur Wohnung gehören folgende Nebenräume:
Diele
Abstellraum
Balkon / Terrasse
Kellerabteil Nr.
Küche / Küchenzeile
1
Wird ein Doppelzimmer von Eheleuten oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonst sich nahestehenden Personen genutzt und ist mit jedem der beiden Eheleuten / Partner(innen) ein gesonderter Heimvertrag hierüber geschlossen, weisen wir darauf hin, dass bei Versterben des Mitbewohners / der Mitbewohnerin der freigewordene Platz wieder neu belegt wird.
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Schlüssel
(6) Der Bewohnerin / dem Bewohner werden folgende Schlüssel übergeben:
Haustürschlüssel Nr.
Wohnungsschlüssel Nr.
Zimmerschlüssel Nr.
Kellerschlüssel Nr.
Schrankschlüssel Nr.
Kühlfachschlüssel
Tresorschlüssel
Briefkastenschlüssel
Die Einrichtung verfügt für Notfälle über einen zweiten Wohnungsschlüssel
/ Zimmerschlüssel. Die Bewohnerin / der Bewohner haftet für den Verlust
von Schlüsseln, sofern sie/er ihn zu vertreten hat. Bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses sind die überlassenen Schlüssel zurückzugeben.
Private Haftpflicht
(7) Schäden, die durch die Bewohnerin / den Bewohner zu vertreten sind, werden nicht durch eine Versicherung der Einrichtung abgedeckt. Es wird daher jeder Bewohnerin / jedem Bewohner empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. aufrechtzuerhalten.
Gäste
(8) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, Gäste zu empfangen. Gäste können auf kurze Dauer übernachten, wenn die Bewohnerin / der Bewohner das Zimmer / App. / die Wohnung alleine nutzt. Die Übernachtung
von Gästen ist der Einrichtungsleitung vorab mitzuteilen. Ein Recht zur
Dauerbeherbergung von Gästen hat die Bewohnerin / der Bewohner nicht.
Haustiere
(9) Außer bei Kleintieren bedarf die Tierhaltung der Zustimmung der Einrichtung. Die Tierhaltung kann – auch bei Kleintieren – untersagt werden, die
Einwilligung hierzu verweigert bzw. eine erteilte Einwilligung widerrufen
werden, wenn die Tierhaltung nicht artgerecht ist oder von dem Tier
Nachteile oder Beeinträchtigungen oder Gefahren für Mitbewohner/innen,
Mitarbeiter/innen der Einrichtung, Besucher oder die Nachbarschaft der Einrichtung und / oder für den Einrichtungsbetrieb ausgehen. Die Versorgung
des Tieres ist durch den Bewohner / die Bewohnerin oder andere (nicht
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Einrichtung) sicherzustellen.
Bauliche
Änderungen
(10) Veränderungen am baulichen und technischen Zustand des Zimmers /
App./ der Wohnung, die die Bewohnerin / der Bewohner wünscht, sind auf
ihre / seine Kosten und nur nach vorheriger Zustimmung der Einrichtungsleitung möglich. Ein Anspruch der Bewohnerin / des Bewohners besteht
hierauf nicht. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist auf Verlangen
der Einrichtung der ursprüngliche Zustand auf Kosten der Bewohnerin / des
Bewohners wiederherzustellen.
Funktionsräume
(11) Der Bewohnerin / dem Bewohner stehen weiterhin zur Mitbenutzung zur
Verfügung:
Fahrradkeller
Gemeinschaftswaschküche
Parkplatz / Garage
Bügelraum
Gemeinschaftsräume
(12) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin / dem Bewohner Räume zur Begegnung und zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben des Hauses.
Außerdem steht ihr / ihm soweit vorhanden zur Verfügung:
Gartenanlage des Hauses
Cafeteria
Kapelle bzw. Andachtsraum
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Private Nutzung Gemeinschaftsräume
(13) Wenn die Bewohnerin / der Bewohner die Gemeinschaftsräume für private
Zwecke nutzen will, ist dies im Einvernehmen mit der Einrichtung möglich
( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“).
Rauchen im
Zimmer
(14) Das Rauchen in der Einrichtung ist ausschließlich im Einzelzimmer / App.
der Bewohnerin / des Bewohners ohne Rauchmelder (Altbau) möglich.
Soweit gekennzeichnete Raucherräume in der Einrichtung vorhanden sind,
ist auch dort das Rauchen gestattet.
Zutritt zum
Zimmer
(15) Die Bewohnerin / der Bewohner ist verpflichtet, dem Reinigungs- und
Hauspersonal zur Durchführung der Reinigung bzw. Installations- und Instandhaltungsarbeiten Zutritt in das Zimmer / das Appartement / die Wohnung zu gewähren.
§2
Leistungen der Hauswirtschaft
Zimmerreinigung
(1) Die Einrichtung ist verantwortlich für die Raumpflege. Der Umfang und die
Häufigkeit der Reinigungsarbeiten sind dem Reinigungsplan zu entnehmen.
Wäschekennzeichnung
(2) Die persönliche Wäsche und Kleidung der Bewohnerin / des Bewohners
muss nach dem Kennzeichnungsschema des Hauses gekennzeichnet
sein. Es sei denn, die Bewohnerin / der Bewohner wird nur vorübergehend
aufgenommen.
Wäscheversorgung
(3) Die persönliche Wäscheversorgung umfasst das maschinelle Waschen,
Trocknen und Bügeln/Plätten bzw. Zusammenlegen der Wäsche und der
Kleidung der Bewohnerin / des Bewohners.
Zeitlich
befristeter
Aufenthalt
(4) Wenn die Bewohnerin / der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen
wird, sind die Absätze 2 und 3 nur anzuwenden, wenn die persönliche Wäscheversorgung durch die Einrichtung im Einzelfall erforderlich ist.
Gebrauchswäsche
(5) Bei Bedarf stellt die Einrichtung Bewohnerinnen / Bewohnern Oberbetten,
Kissen, Bettwäsche und Handtücher ohne zusätzliche Berechnung zur Verfügung.
§3
Mahlzeiten /
Kostformen
Leistungen der Verpflegung
(1) Die Einrichtung bietet der Bewohnerin / dem Bewohner folgende Mahlzeiten/Getränke an:
 Frühstück
 Mittagessen
 Abendessen
 Diätkost nach ärztlicher Verordnung
 bei Bedarf Zwischenmahlzeiten
 Versorgung mit Getränken, wie z. B. Tafelwasser, Tee, Kaffee;
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Speiseraum
(2) Die Mahlzeiten werden laut Speiseplan nach Möglichkeit für alle Bewohnerinnen und Bewohner gemeinsam im Speisesaal - in den Gemeinschaftsräumen serviert.
(3) Bei Krankheit oder bei besonderer Hilfebedürftigkeit, werden die Mahlzeiten
der Bewohnerin / dem Bewohner ohne zusätzliche Entgeltberechnung an
ihrem/seinem Wohnplatz / in ihrem/seinem Zimmer / Appartement / in ihrer/seiner Wohnung serviert.
§4
Leistungen der Pflege
(1) Pflegerische Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI
werden entsprechend dem jeweils allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse erbracht.
Umfang
(2) Die Leistungen der Pflege umfassen:






Hilfen bei der Körperpflege,
Hilfen bei der Ernährung,
Hilfen bei der Mobilität,
Hilfen bei der persönlichen Lebensführung,
soziale Betreuung,
medizinische Behandlungspflege im Rahmen des SGB XI.
Die Anlage „Verzeichnis der Regelleistungen“ enthält eine Aufzählung dieser Leistungen und ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages.
Art der Hilfe
(3) Für die Bewohnerin / den Bewohner werden im Einzelfall die auf der Grundlage dieses Vertrags erforderlichen pflegerischen Hilfen erbracht. Die Hilfestellungen orientieren sich an dem Ziel, dass die Bewohnerin / der Bewohner - soweit wie möglich - diese Verrichtungen eigenständig übernimmt. Die
Maßnahmen werden je nach Zielsetzung in Absprache mit der Bewohnerin /
dem Bewohner entweder vollständig übernommen, teilweise übernommen
bzw. unterstützt, beaufsichtigt oder angeleitet.
Pflegeplanung (4) Die Pflegeprozessplanung und die Pflegeleistungen werden in der Pflegeprozessdokumentation schriftlich festgehalten. Die Pflegeprozessdokumentation ist Eigentum der Einrichtung; die Bewohnerin / der Bewohner hat Einsichtsrecht und das Recht auf eigene Kosten Kopien zu erhalten.
Die Bewohnerin / der Bewohner, deren Bevollmächtigte/r oder deren Betreuer/in haben an der Pflegeprozessdokumentation kein Besitzrecht.
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Medizinische
Behandlungspflege
(5) Die im Rahmen des SGB XI in der jeweils gültigen Fassung erbringt die Einrichtung Leistungen der sog. medizinischen Behandlungspflege (siehe Anlage Regelleistungen dieses Vertrags). Medizinische Behandlungspflege im
Sinne dieses Vertrags umfasst nur die Regelleistungen, die in der Anlage
„Regelleistungen“ dieses Vertrags abschließend aufgeführt sind. Diese
Leistungen werden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Einrichtung nur
unter der Voraussetzung erbracht, dass sie vom behandelnden Arzt schriftlich angeordnet werden.
Freie Arzt- und (6) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht auf freie Arzt- und Apothekenwahl.
Apothekenwahl
§5
Leistungen der Sozialen Betreuung
Soziale Betreu- (1) Leistungen der sozialen Betreuung dienen der Orientierung, der Gestaltung
des persönlichen Alltags, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Unterung
stützung bei persönlichen Angelegenheiten. Es handelt sich hier nicht um
die gesetzlich angeordnete Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. BGB.
(2) Die Leistungen der sozialen Betreuung umfassen im Besonderen:
 Hilfen bei der persönlichen Lebensführung,
Religiöse, kul Soziale Betreuung in Form von Gemeinschaftsveranstaltungen
turelle und so und Festen,
ziale Angebote
 kleinere persönliche Hilfestellungen,
 Vermittlung seelsorgerischer Betreuung
Nicht im Heimentgelt enthalten sind Fahrtkosten, Eintrittsgelder und Verköstigen außerhalb der Einrichtung. Diese sind von der Bewohnerin / vom Bewohner selbst zu tragen, fall sie nicht von einem Kostenträger übernommen
werden.
Information
(3) Die Einrichtung bietet den Bewohnerinnen / Bewohnern und deren Angehörigen Information an, insbesondere in Fragen der Kostenabrechnung und
im Umgang mit Ämtern und Behörden.
Persönliche
Beratung
(4) Den Bewohnerinnen / Bewohnern wird persönliche Beratung angeboten.
Nicht umfasst sind Rechtsdienstleistungen sowie Aufgaben, die von dem
Betreuer / der Betreuerin oder Bevollmächtigten der Bewohnerin / Bewohner zu erfüllen sind.
§6
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
Die Einrichtung bietet Bewohnerinnen / Bewohnern mit erheblichem allgemeinem Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf gemäß § 45a SGB XI zusätzliche Betreuung und Aktivierung an, solange eine entsprechende Vereinbarung
nach § 87 b SGB XI mit den Pflegekassen besteht. Zur Laufzeit erteilt die Einrichtungsleitung der Bewohnerin / dem Bewohner Auskunft.
§7
Sonstige Leistungen
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Hilfsmittel
(1) Soweit Hilfsmittel nicht nach gesetzlichen Regelungen von der Krankenkasse bzw. der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, trägt die Bewohnerin
/ der Bewohner die Kosten selbst, da sie nicht im Entgelt enthalten sind.
Zusatzleistungen
(2) Über die notwendigen Regelleistungen hinaus können Zusatzleistungen
außerhalb des Heimvertrages und gegen gesondertes Entgelt vereinbart
werden ( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“).
Abschnitt 2:
Schutzbestimmungen und
Bewohnerrechte
§8
Meldepflicht
und ärztliches
Zeugnis
Infektionsschutz
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner ist verpflichtet, der Einrichtungsleitung ansteckungsfähige Erkrankungen zu melden und gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz vor oder unverzüglich nach der Aufnahme ein ärztliches
Zeugnis darüber vorzulegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Die Kosten
hierfür trägt die Bewohnerin / der Bewohner.
Meldepflicht
(2) Die Einrichtung teilt dem zuständigen Gesundheitsamt gemäß § 9 Infektionsschutzgesetz meldepflichtige ansteckungsfähige Krankheiten mit. Die
der Einrichtung
Bewohnerin / der Bewohner wird über eine erfolgte Meldung informiert.
§9
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner wirken durch eine Bewohnervertretung
in Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Wohnen und Unterkunft, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung und Freizeitgestaltung, Speisen- und Getränkeversorgung sowie ggf. bei einer Heimordnung mit. Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und
sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen.
Bewohnerfürsprecher
(2) Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann,
nimmt ein ehrenamtlicher Bewohnerfürsprecher seine Aufgaben wahr. Die
zuständige Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA, ehemalige Heimaufsicht) bestellt die
Bewohnerfürsprecherin / den Bewohnerfürsprecher und informiert hierüber
die Einrichtungsleitung.
Zeitlich
befristeter
Aufenthalt
(3) In Einrichtungen oder Einrichtungsteilen, die der vorübergehenden Aufnahme der Bewohnerinnen / der Bewohner dienen, finden Abs. 1 und 2
keine Anwendung.
§ 10
Informationsrecht
Informations- und Beschwerderecht
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich über die Ergebnisse
der internen und externen Qualitätssicherung zu informieren.
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Beschwerderecht
(2) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei der Leitung der
Einrichtung oder beim Träger beraten zu lassen sowie sich über Mängel
(schriftlich oder mündlich) zu beschweren.
(3) Bei Nicht- oder Schlechtleistung der Einrichtung kann der Bewohner/die
Bewohnerin eine Kürzung des Entgelts nach Maßgabe des § 10 WBVG
verlangen.
Beratung und
Beschwerden
bei Aufsichtsbehörden
(4) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei seiner / ihrer Pflegekasse oder der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen -Qualitätsentwicklung und Aufsicht- (FQA) beraten zu lassen
sowie sich zu beschweren. Die Anschriften entnehmen Sie bitte der Anlage
„Adressverzeichnis zur Möglichkeit der Beratung und Beschwerde“.
Abschnitt 3:
§ 11
Pflegebedürftigkeit und Entgelte
Pflegebedürftigkeit
Pflege- und
allgemeiner
Betreuungsbedarf
(1) Bei Vertragsabschluss besteht bei der Bewohnerin/dem Bewohner:
keine Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe «Pflegestufe»
Anerkennung als Härtefall
Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf gemäß § 45a SGB XI.
Der Bescheid der Pflegekasse liegt bei:
ja
nein
Feststellung beantragt am:
Begutachtung
außerhalb
SGB XI
(2) Die Kosten für die Begutachtung und Feststellung des Pflege- und allgemeinen Betreuungsbedarfs von Bewohnerinnen / Bewohnern, die nicht
pflegeversichert sind, werden von der Einrichtung und der Bewohnerin /
dem Bewohner je zur Hälfte getragen.
Änderung der
Pflegestufe
(3) Bei Veränderung des Hilfe- und Pflegebedarfs stellt die Bewohnerin / der
Bewohner bei ihrer / seiner Pflegekasse einen entsprechenden Antrag auf
Einstufung der Pflegebedürftigkeit. (vgl. § 13 Abs. 2 und § 15)
Weigerung zur (4) Kommt die Bewohnerin / der Bewohner nach schriftlicher Aufforderung und
Begründung ihrer / seiner Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht nach, leitet
Beantragung
die Einrichtung die Aufforderung und Begründung der Pflegekasse und bei
PflegeeinstuSozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zu.
fung
§ 12
Höhe der Entgelte
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Entgelte
(1) Die Einrichtung ist berechtigt, der Bewohnerin / dem Bewohner leistungsgerechte Entgelte zu berechnen, die der Einrichtung bei wirtschaftlicher
Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen. Die Entgelte für die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen, die zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Kostenträgern
(Pflegekassen, Sozialhilfeträgern) nach den einschlägigen Vorschriften des
Pflegeversicherungsgesetzes und des Sozialhilfegesetzes vereinbart sind.
Festlegung der (2) Die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung), für
Unterkunft und für Verpflegung sowie der Ausbildungszuschlag sind in den
Entgelte
Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 84-87 SGB XI bzw. gemäß
§ 75 Abs. 3 SGB XII festgelegt. Das Entgelt für gesondert berechenbare
Investitionskosten wird mit Zustimmung der zuständigen Regierung gemäß
§ 82 SGB XI festgelegt und entspricht dem Investitionsbetrag in der Vereinbarung gemäß §§ 75ff SGB XII mit dem Sozialhilfeträger. Im Falle einer
Erhöhung wird auf § 14 verwiesen.
Entgelte für
pflegebedürftige Bewohner
(3) Die Entgelte für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen dieses Vertrages betragen täglich:
Entgeltbestandteile
Leistungen
Pflegevergütung
Pflegeklasse 0
Pflegeklasse 1
Pflegeklasse 2
Pflegeklasse 3
Härtefall
Unterkunft
Verpflegung
gesondert berechenbare
Investivkosten
Einbettzimmer Altbau
Einbettzimmer Neubau
Zweibettzimmer
Zu zahlende
Entgelte
34,30 €
56,60 €
70,05 €
79,97 €
79,97 €
9,84 €
9,58 €
12,33 €
13,33 €
8,33 €
Insgesamt zu zahlendes Entgelt
374,30 €
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Entgelte für
(4) Im Rahmen dieses Vertrages betragen die Entgelte für nicht pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner täglich:
nicht pflegebedürftige BeEntgeltbestandteile Leistungen
Zu zahlende
wohner
Entgelte
Maßnahmepauschale Betreuung
Grundpauschale
Unterkunft
Verpflegung
Investitionsbetrag
Einbettzimmer
Appartement
Zweibettzimmer
Mehrbettzimmer
Ausbildungszuschlag
€
€
€
€
€
€
€
€
€
Insgesamt zu zahlendes Entgelt
€
Vergütungszuschläge für
zusätzliche
Betreuung
(5) Der Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung gemäß
§ 6 wird der Einrichtung von der Pflegekasse und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes erstattet.
Nebenkosten
(6) Hinsichtlich Nebenkosten gilt:
1. Die Kosten für Heizung, Kalt- und Warmwasserversorgung, Strom,
Müll- und Abwasserentsorgung sind in den Entgelten enthalten.
2. Die Entsorgung von Sperrmüll und Elektroaltgeräten sowie bei wesentlicher Überschreitung der üblichen Müllmenge kann die Einrichtung
gesondert in Rechnung stellen ( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“).
3. Die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische
Überprüfungen von Elektrogeräten, die Heimbewohner eingebracht
haben, sind von diesen zu tragen.
Entgelte für
Zusatzleistungen
(7) Die Entgelte für Zusatzleistungen sind dem „Leistungsverzeichnis Zusatzleistungen“ in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen und werden
gesondert berechnet ( Anlage „Verzeichnis der Zusatzleistungen“).
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§ 13
Anpassung der Entgelte bei verändertem
Betreuungs- und Pflegebedarf
Anpassung der (1) Ändert sich der Betreuungs- oder Pflegebedarf des Bewohners/der Bewohnerin, muss die Einrichtung eine entsprechende Anpassung der Leistung
Entgelte bei
anbieten. Der Bewohner/die Bewohnerin kann das Angebot auch teilweise
verändertem
annehmen. Die Leistungspflicht der Einrichtung und das von dem BewohBetreuungsner/der Bewohnerin zu zahlende angemessne Entgelt erhöht oder verrinund Pflegebegert sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenomdarf
men hat.
(2) Bei Bewohnerinnen / Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI oder
denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, ist die Einrichtung berechtigt, bei Änderungen des Pflege- oder Betreuungsbedarfs
des Bewohners/der Bewohnerin nach Maßgabe des Absatz 1 Satz 3 durch
einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Der Umfang der Pflege- und Betreuungsleistung und die Höhe des dafür zu
entrichtenden Entgelts richtet sich nach dem Bescheid der Pflegekasse.
Der Zeitpunkt der Entgeltanpassung richtet sich nach dem im Bescheid
festgesetzten Datum, tritt aber nicht vor Zugang des Anpassungsschreibens
gemäß Absatz 3 in Kraft. Die Möglichkeit der vorläufigen Entgeltanpassung
richtet sich nach § 15 Abs. 3. Erfolgt der Wechsel bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerin/des Bewohners aus der Einrichtung, so erfolgt
die Anpassung frühestens ab dem Tag der Rückkehr des Bewohners/der
Bewohnerin.
(3) Die Einrichtung hat das Angebot zur Anpassung des Vertrages dem Bewohner/der Bewohnerin durch Gegenüberstellung der bisherigen und der
angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte
schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Sofern und soweit die Einrichtung mit dem Bewohner/der Bewohnerin bei
Abschluss des Heimvertrags eine gesonderte schriftliche Vereinbarung
über den Ausschluss bestimmter Leistungen geschlossen hat, entfällt die
Anpassungspflicht der Einrichtung, sofern sie unter Berücksichtigung des
dem Heimvertrag zu Grunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet.
§ 14
Anpassung der Entgelte bei veränderter
Berechnungsgrundlage
Anpassung der (1) Die Einrichtung kann einseitig eine Erhöhung des Entgelts und der Entgeltbestandteile verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage
Entgelte bei
verändert hat und die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen
veränderter
sind. Eine Erhöhung des Entgelts für gesondert berechenbare InvestitionsBerechnungskosten bzw. des Investitionsbetrags ist nur zulässig, wenn sie betriebsnotgrundlage
wendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
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Ankündigung
und
Begründung
der Erhöhung
(2) Die Einrichtung kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die
bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und sowohl das erhöhte
Entgelt als auch die Erhöhung selbst angemessen sind. Bei Bewohnern, die
Leistungen nach dem SGB XI Kapitel sieben und acht und/oder Leistungen
nach dem SGB XII Kapitel zehn beziehen, gilt die von den Kostenträgern
festgelegte Entgelthöhe als angemessen Die Einrichtung hat die Bewohnerinnen und Bewohner mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem
die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich
unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. Aus der Mitteilung
muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Erhöhung in Kraft treten soll
sowie unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen für die sich durch
die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben. Die
Mitteilung muss eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgeltbestandteile
und der vorgesehnen neuen Entgeltbestandteile enthalten. Die Bewohnerin
/ der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben der
Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Einbeziehung (3) Die Einrichtung ist verpflichtet, die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin / den Bewohnerfürsprecher vor Aufnahme der Verhandlungen
der Bewohnerüber Vergütungsvereinbarungen anzuhören und ihr unter Vorlage nachvollvertretung der
ziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern. Im Falle einer schriftlichen
Stellungnahme der Bewohnervertretung hat die Einrichtung diese den Kostenträgern vorzulegen. Die Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin / der Bewohnerfürsprecher ist zur Verschwiegenheit verpflichtet,
wenn ihr oder ihm bei der Einsichtnahme Betriebsgeheimnisse bekannt
wurden.
Wirksamkeit
der Erhöhung
(4) Bei Leistungsempfängern nach dem Pflegeversicherungs- bzw. Sozialhilfegesetz sind Erhöhungen nur wirksam, wenn das erhöhte Entgelt den entsprechenden Regelungen bzw. Vereinbarungen entspricht.
§ 15
Berechnung der Entgelte
Pflegeklasse
(1) Bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen / Bewohnern bemisst sich die Höhe
des zu zahlenden Entgeltes nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit
(Pflegeklasse). Die Zuordnung zu den Pflegeklassen richtet sich nach den
Pflegestufen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (bzw. ärztliches Gutachten) und der
Pflegeleitung der Einrichtung die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse
notwendig oder ausreichend ist.
Vorläufige
Pflegeklasse
bei fehlender
Einstufung
(2) Bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen / Bewohnern, für die bei Einzug in die
Einrichtung kein Bescheid der Pflegekasse über eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt, stellt die Einrichtung die Entgelte vorläufig in Rechnung, die nach ihrer Einschätzung der zu erwartenden Pflegestufe entspricht.
Nach erfolgter Einstufung gleicht die Einrichtung etwaige Überzahlungen
bzw. die Bewohnerin / der Bewohner ausstehende Entgelte spätestens mit
der nächsten fälligen Rechnung aus.
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Vorläufige
Pflegeklasse
bei
verweigerter
Beantragung
(3) Kommt die Bewohnerin / der Bewohner nach schriftlicher Aufforderung und
Begründung ihrer / seiner Verpflichtung, trotz Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen eine Pflegestufe, bzw. die nächst höhere Pflegestufe zu
beantragen nicht nach, kann die Einrichtung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach schriftlicher Aufforderung den Pflegesatz vorläufig nach
der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Lehnt der Medizinische Dienst
der Krankenkassen die Höherstufung ab, zahlt die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner den überzahlten Betrag unverzüglich und ab dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt mit 5% pro Jahr verzinst zurück.
Berechnungstage
(4) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten bzw. der Investitionsbetrag werden für
den Tag der Aufnahme der Bewohnerin / des Bewohners in die Einrichtung
sowie für jeden weiteren Tag des Aufenthalts berechnet. Zieht die Bewohnerin / der Bewohner in eine andere Pflegeeinrichtung, wird der Verlegungstag nicht berechnet.
Vorübergehende
Abwesenheit
(5) Regelung bei vorübergehender Abwesenheit:
1. Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr für die Bewohnerin / den Bewohner freizuhalten. Abweichend hiervon verlängert sich der Abwesenheitszeitraum bei Aufenthalten in Krankenhäusern und in Rehabilitationseinrichtungen für die
Dauer dieser Aufenthalte.
2. Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer gelten der Tag, an dem
der Bewohner die Einrichtung verlässt, und der Rückkehrtag jeweils
als ein Anwesenheitstag.
3. Während der ersten drei Abwesenheitstage hat das Pflegeheim Anspruch auf die volle Pflegevergütung, sowie auf die vollen Entgelte für
Unterkunft und Verpflegung bzw. für Grundpauschale und Maßnahmenpauschale sowie für den Ausbildungszuschlag.
4. Ab dem vierten Abwesenheitstag wird bei Pflegebedürftigen ein Abschlag von je 25% der Entgelte der Pflegevergütung und der Entgelte
für Unterkunft und Verpflegung vorgenommen,
bei Nicht-Pflegebedürftigen in Höhe von je 25% der Grundpauschale
und Maßnahmenpauschale sowie bei allen Bewohnerinnen und Bewohnern von 25% des Entgelts für den Ausbildungszuschlag.
Sofern sich aufgrund eines neuen Rahmenvertrages nach SGB XI
oder SGB XII ein anderer Abwesenheitszeitraum oder / und höhere
Abschläge ergeben sollten, gelten mit Inkrafttreten dieser Rahmenverträge die dort vereinbarten Abschläge.
Nr. 1 – 4 geben die Regelungen des § 87a SGB XI und Art. 5 PfleWoqG wieder. Sollten sich aufgrund einer Gesetzesänderung ein anderer Abwesenheitszeitraum oder / und andere Abschläge ergeben,
werden diese mit Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften in Ansatz gebracht.
5. Das Entgelt für gesondert berechenbare Investitionskosten bzw. der
Investitionsbetrag wird zu 80% in Rechnung gestellt.
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Zahlungspflicht (6) Der Vertrag endet mit dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners. Für die
Zeit nach dem Sterbetag, d.h. ab dem Folgetag nach Ableben der Bewohnach dem Tod
nerin / des Bewohners, die keine Leistungen nach dem SGB XI erhalten,
wird bis zur Wiederbelegung des Zimmers, jedoch längstens für zwei Wochen das Entgelt für Unterkunft und gesondert berechenbare Investitionskosten bzw. der Investitionsbetrag berechnet. Ersparte Aufwendungen
müssen berücksichtigt werden, für deren Höhe gilt §15, Abs. 5, Nr. 4 und 5
dieses Vertrages entsprechend. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die
Bewohnerin / der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen wird.
Nicht eingehal- (7) Bei verspätetem oder nicht erfolgtem Einzug ist die Einrichtung berechtigt,
ab dem vertraglich vereinbarten Einzugstermin bis zur Belegung bzw. bis
tener Einzugszum Ablauf der Kündigungsfrist die Regelung für vorübergehende Abwetermin
senheit gemäß Abs. 5 in Rechnung zu stellen, sofern die Unterkunft seitens
der Einrichtung nicht anderweitig vergeben werden kann.
Sondenernährung
(8) Für jeden Tag, an dem die Bewohnerin / der Bewohner ausschließlich Sondennahrung erhält, werden die Entgelte für Verpflegung um den Betrag des
Lebensmittelaufwandes gekürzt. Erhält die Bewohnerin / der Bewohner zusätzliche Nahrung und Flüssigkeit, kommen in der jeweils gültigen Fassung
die bayerischen Vereinbarungen „Kostenerstattungsanspruch der Pflegeheimbewohner bei Bezug von Sondennahrung“ zwischen den Verbänden
der Leistungserbringer und der Kostenträger über eine mögliche Kürzung
des Entgelts zur Anwendung, die insoweit wesentlicher Vertragsbestandteil
sind. Diese können in der Einrichtung eingesehen werden.
§ 16
Zahlung der Entgelte
Abrechnung
mit Kostenträgern
(1) Die Leistungen gemäß Pflegeversicherungs- und Sozialhilfegesetz rechnet
die Einrichtung entsprechend den geltenden Verfahrensvorschriften unmittelbar mit dem jeweiligen Kostenträger ab.
Einstufung
(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung ist die
Feststellung der Pflegestufe durch die Pflegekasse notwendig.
Zahlungspflicht (3) Soweit die Leistungsentgelte und sonstige Kosten (z. B. bei Abwesenheit)
nicht von öffentlichen Kostenträgern erstattet werden, obliegt die Zahlungsder Bewohner
pflicht der Bewohnerin / dem Bewohner.
Kontoangaben (4) Die vereinbarten Entgelte sind jeweils am 3. Werktag des laufenden Monats
im Voraus fällig.
Name und Sitz der Bank: Bank für Sozialwirtschaft, Köln
Bankleitzahl:
370 205 00
Konto Nr.:
11 55 000
Die Bewohnerin / der Bewohner wird gebeten, am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Einzugsermächtigung teilzunehmen.
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Rechnung
(5) Die Entgelte für Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Rechnung fällig.
Abschnitt 4:
§ 17
Bestimmungen zum Vertrag
Dauer und Anpassung des Vertrages
Vertragsbeginn (1) Der Vertrag wird abgeschlossen mit Wirkung zum: «Eintritt»
Vertragsdauer
(2) Der Vertrag wird abgeschlossen
auf unbestimmte Zeit
befristet bis zum Tag des Auszugs am:
Die Befristung ist begründet durch:
vorübergehende Aufnahme zur Kurzzeit- / Verhinderungspflege
Probewohnen
Sonstiges:
Ende des
Vertragsverhältnisses
(3) Das Vertragsverhältnis endet
1. durch Kündigung oder
2. im Todesfall der Bewohnerin / des Bewohners.
§ 18
Kündigung des Vertrages
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Vertrag spätestens am 3. WerkKündigung
tag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündidurch die
gen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem
Bewohnerin /
Zeitpunkt möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verden Bewohner
langt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses
kann die Bewohnerin/der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. Wird der Bewohnerin/dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann die
Bewohnerin/der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen
nach Aushändigung kündigen. Aus wichtigem Grund kann die Bewohnerin /
der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn ihr / ihm die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
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Kündigung
durch die Einrichtung
(2) Die Einrichtung kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt
oder in seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des Heimvertrags für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung
nicht erbringen kann, weil
a) die Bewohner/in der Bewohner eine von der Einrichtung angebotene Anpassung der Leistung nach § 13 nicht annimmt oder
b) die Einrichtung eine Anpassung der Leistung auf Grund eines
Ausschlusses nach § 13 Absatz 4 nicht anbietet
und der Einrichtung deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht
zumutbar ist.
3. die Bewohnerin / der Bewohner ihre / seine vertraglichen Pflichten
schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung
des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, oder
4. die Bewohnerin / der Bewohner
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des
Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für
einen Monat übersteigt, in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt,
mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug
gekommen ist, der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht.
Eine Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist
ausgeschlossen.
Ergänzung zu
Abs. 2 Nr. 2
(3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a nur kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin/dem Bewohner
gegenüber ihr Angebot nach § 13 unter Bestimmung einer angemessenen
Annahmefrist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneuert
hat und der Kündigungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im
Sinne des § 13 nicht entfallen ist.
Ausschluss
und Unwirksamkeit der
Kündigung
(4) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 nur
kündigen, wenn sie zuvor der Bewohnerin / dem Bewohner unter Hinweis
auf die beabsichtigte Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist
gesetzt hat. Ist die Bewohnerin/der Bewohner in den Fällen des Absatzes 2
Satz 2 Nummer 4 mit der Entrichtung des Entgelts für die Überlassung von
Wohnraum in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn
die Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn
die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts befriedigt wird oder wenn sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Schriftform und (5) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.
Begründung
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Kündigungsfristen
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 kann die Einrichtung den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist Kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
nächsten Monats zulässig.
Nachweis von
Leistungsersatz und Umzugskosten
(7) Hat die Bewohnerin/der Bewohner nach Abs. 1 Satz 5 auf Grund eines von
der Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung der Bewohnerin/dem Bewohner auf deren/dessen verlangen zum
Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang
verpflichtet. § 115 Absatz 4 SGB XI bleibt unberührt. Hat die Einrichtung
nach Abs. 2 Satz 2 Nummer 1 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin / dem
Bewohner auf deren/dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen. Die Bewohnerin/der Bewohner
kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Satz 1 auch dann verlangen, wenn er noch nicht gekündigt hat.
§ 19
Regelungen für den Todesfall und zum Vertragsende
Benachrichtigung im
Todesfall
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner teilt der Einrichtung mit, welche Personen
im Falle des Todes zu benachrichtigen sind.
Rückgabe
Unterkunft
(2) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Unterkunft besenrein und
von persönlichen Gegenständen geräumt an die Einrichtung zu übergeben
Aushändigung (3) Die Bewohnerin / der Bewohner teilt der Einrichtung mit, welche Personen
im Falle des Todes zur Räumung des Zimmers bevollmächtigt sind und an
eingebrachter
die - unbeschadet der Erbfolge - die eingebrachten Gegenstände der BeGegenstände
wohnerin / des Bewohners ausgehändigt werden sollen ( Anlage „Vollmacht zur Zimmerräumung“).
§ 20
Prüfpflicht von
Netzgeräten
Elektrogeräte
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner ist dafür verantwortlich, dass die von ihr /
ihm eingebrachten Elektrogeräte (netzbetriebene elektrische Geräte / Netzgeräte) während der gesamten Vertragslaufzeit den sicherheitstechnischen
Bestimmungen entsprechen. Die Bewohnerin / der Bewohner darf daher
Netzgeräte nur dann mitbringen und betreiben, wenn diese durch eine
Elektrofachkraft geprüft wurde. Auch Neuanschaffungen sind vor Inbetriebnahme zu überprüfen, es sei denn, der Hersteller weist eine Inbetriebnahmeprüfung in seinen Unterlagen nach. Die Netzgeräte sind auch während
des Aufenthaltes in der Einrichtung turnusgemäß, also vor Ablauf des jeweiligen Prüfzeitraumes, zu überprüfen.
(2) Die Kosten für die Überprüfung trägt die Bewohnerin / der Bewohner.
(3) Die Einrichtung kann die Aufstellung und Nutzung von netzbetriebenen,
elektrischen Geräten untersagen,
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1. wenn die Bewohnerin / der Bewohner diese Geräte nicht oder nicht
mehr sachgerecht nutzen und einsetzen kann, oder
2. wenn die Elektrogeräte kein anerkanntes, gültiges Prüfsiegel aufweisen oder wenn von ihnen erkennbare Gefahren ausgehen.
§ 21
Aufhebung
Mit Abschluss dieses Heimvertrages werden alle eventuell zuvor zwischen den
Vertragspartnern geschlossenen Heimverträge aufgehoben.
§ 22
Anlagen
Informationspflicht nach
§ 3 WBVG
Aufhebung bisheriger Heimverträge
Schlussbestimmungen und Unterschriften
(1) Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages
und der Bewohnerin / dem Bewohner auszuhändigen.
(2) Der Bewohnerin / dem Bewohner wurden im Rahmen der vorvertraglichen
Informationspflicht (§ 3 WBVG) folgende Unterlagen ausgehändigt:
s. Vorabinformationsblatt vom
Gegenüber der vorvertraglichen Information haben sich folgende Änderung ergeben:
Die Informationsunterlagen unter Berücksichtigung der Abweichungen des vorliegenden Heimvertrages sind Bestandteil des Vertrages.
Unterschrift
Einrichtung
Ort / Datum:
Starnberg, den
Unterschrift des Trägers der Einrichtung:
Unterschrift
Bewohnerin /
Bewohner
Ort / Datum:
Unterschrift
der Bewohnerin / des Bewohners:
Unterschrift der / des Bevollmächtigten /
der Betreuerin / des Betreuers
Anlagen
Anlagen zum Vertrag:
Verzeichnis der Regelleistungen vollstationäre und Kurzzeitpflege
Verzeichnis Zusatzleistungen
Entbindung Schweigepflicht
Adressverzeichnis zur Möglichkeit der Beratung und Beschwerde
Vereinbarung über den Ausschluss der Leistungsanpassung
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Verzeichnis der Regelleistungen
1. Raumangebot und Unterkunft
Gemeinschaftseinrichtungen
Die Einrichtung verfügt über folgende Gemeinschaftseinrichtungen und Räume, die von der
Bewohnerin / dem Bewohner genutzt werden können, soweit sie nicht durch Veranstaltungen der Einrichtung belegt sind:





Veranstaltungsraum
Speiseraum / Speisesaal
Aufenthaltsraum in allen Etagen
Wohnflure mit Kommunikationsbereich
Gruppenraum





Garten
Kapelle
Raum für Krankengymnastik, Therapie
Fernsehraum
usw.
Leistungen der Unterkunft
Die Einrichtung bietet Unterkunft in dem/der im Heimvertrag näher bezeichneten Wohnplatz /
Zimmer / Appartement / Wohnung.
Die Bewohnerin / der Bewohner wird über dessen/deren Lage und Ausstattung sowie zugehörige Bereiche vor Vertragsabschluss informiert.
Der Wohnplatz / das Zimmer / Appartement / die Wohnung wird bei Neubelegung grundgereinigt und renoviert übergeben.
2. Regelleistungen der Hauswirtschaft und der Küche
Zimmerreinigung
Die Reinigungsarbeiten in den Bewohnerräumen erfolgen nach dem Reinigungsplan des Hauses. Sie werden in folgender Häufigkeit erbracht:
 1 mal pro Woche Bewohnerzimmer
 2 mal pro Jahr Fensterreinigung
 1 mal pro Woche Bewohnernasszelle
 2 mal pro Jahr Gardinenreinigung
 Sichtreinigung bei Bedarf
Bei pflegebedingtem Bedarf werden weitere Reinigungen nicht zusätzlich berechnet.
Wäscheversorgung
(22).1.1.a.1.1
Reinigung der maschinenwaschbaren und trockner-
geeigneten Wäsche:
 persönliche Leibwäsche und Kleidung
 persönliche Flachwäsche
 Transfer vom und zum Wohnbereich
 auf Wunsch bereitgestellte Wäsche:
Handtücher, Waschlappen, Bettwäsche,
Bettzeug, Gardinen bzw. Vorhänge
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Verzeichnis der Regelleistungen
Getränke
den Bewohnerinnen / den Bewohnern wird an Getränken angeboten:
 Kaffee
 Tafelwasser
 Tee
 Fruchtgetränk
Verpflegungsangebot
Die Speisepläne werden in der Einrichtung sichtbar veröffentlicht. Allen Bewohnerinnen und
Bewohnern werden folgende altengerechte Mahlzeiten angeboten
 Frühstück
 Zwischenmahlzeiten bei Bedarf
 Mittagessen
 Besondere Diätkost im Rahmen der
 Nachmittagskaffee
Möglichkeit nach ärztlicher Anordnung
 Abendessen
3. Regelleistungen der Pflege
Die Pflegeleistungen richten sich nach der Pflegestufe, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen (bzw. das ärztliche Gutachten) festgestellt hat, sowie nach dem individuell erforderlichen Bedarf, der von Pflegefachkräften ermittelt wird und den Maßnahmen, die in der Pflegeprozessplanung festgelegt werden. Die Pflege erfolgt nach dem allgemein anerkannten Stand
der pflege- und medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse.
* = bei Bewohnern mit Pflegestufe (§ 14 SGB XI)
 Urostomapflege
Pflegeplanung und -dokumentation
 Pflegeprozessplanung und -beratung
durch Pflegefachkräfte
 Pflegedokumentation
Körperpflege
 Ganz- und Teilwaschung
 Intimpflege
 Duschen und Baden
 Augen-, Nasen- Ohrenpflege
 Trocknen der Haare
 Kämmen
 Hautpflege
 Nagelpflege (keine med. Fußpflege)
 Mund- und Zahnpflege
 Prothesenpflege
 Rasieren
 notwendige, nicht jedoch individuell gewünschte Körperpflegemittel
Darm- oder Blasenentleerung*
 Anlegen / Wechsel von Inkontinenzartikeln einschließlich Intimpflege
 Kontinenztraining
 Versorgung und Pflege von Darmfisteln
und Anus praeter
 Pflege bei (Blasen-)Katheter
 Anlegen eines Urinals
Nahrungsaufnahme*
 Bereit stellen und Anreichen von fester
und flüssiger Nahrung sowie Getränken
und ggf. deren mundgerechte Zubereitung
 Verabreichung von Sondennahrung
Mobilität
 Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen*
 Betten und Lagern*
 Gebrauch von Lagerungshilfen und
Hilfsmitteln
 An- und Ablegen von Prothesen, Stützkorsett, Stützapparat
 An- und Auskleiden
Prophylaxen
 Dehydrationsprophylaxe
 Dekubitusprophylaxe
 Kontinenzprophylaxe
 Kontrakturprophylaxe
 Obstipationsprophylaxe
 Pneumonieprophylaxe
 Soor- und Parotitisprophylaxe
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Verzeichnis der Regelleistungen
 Sturzprophylaxe
 Thromboseprophylaxe
Pflege-Expertenstandard
 Anwendung der aktuellen nationalen
Pflege-Expertenstandards
Medizinische Behandlungspflege
soweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben Bestandteil der stationären Pflege
 Kontrolle von Vitalwerten nach Bedarf
 Ausscheiden (Ausfuhr, Gewichtskontrolle)*
 Blutzuckerkontrolle nach Bedarf
 Kompressionsverband anlegen
 atemerleichternde / sekretlösende Maßnahmen*, Absaugen*
 Inhalationen
Nach schriftlicher ärztlicher Verordnung
 Medikamentenvorbereitung, -gabe, verabreichung und –überwachung
 Tropfen, Salben, Suppositorien, Medikamentenpflaster
 Einreibungen, medizinische Teil-Bäder
 subkutane Injektionen
 Pflege bei Tracheostoma
 Pflege der Ernährungssonde
 Vermittlung und Zusammenarbeit mit
Therapeuten, z.B. Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, spezielle Palliativversorgung
 subkutane Infusionen legen und überwachen
 Wundpflege ohne Verband
 Anlegen von Verbänden bei Wunden,
Fisteln, Dauerkanülen, Drainagen
4. Regelleistungen der sozialen Betreuung
 Informationen über die Leistungsangebote vor Einzug
 Angebote zur Entwicklung von Begegnungen. Förderung der musischen und
kreativen Ausdrucksformen
 Kulturelle und jahreszeitliche Veranstaltungen
 Herstellen von Kontakten zu anderen
Heimbewohnern, der Bewohnervertretung bzw. Heimfürsprecher/in
 Herstellen von Kontakten zum sozialen
Umfeld der Einrichtung und zu ehrenamtlichen Helfern
 Unterstützung der Bewohnervertretung
bzw. Bewohnerfürsprecher/in
 Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten
(z.B. Getränkelieferung)
 Vermittlung von Friseur und Fußpflege
 Beratung und Begleitung in persönlichen
Lebenssituationen
 Begleitung im Sterben, bei Tod und
Trauer
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Verzeichnis der Regelleistungen
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
gemäß § 45a SGB XI und § 87 b SGB XI können angeboten werden, sofern eine Vergütungsvereinbarung zwischen Einrichtung und Pflegekassen besteht:
 Malen und Basteln
 Handwerkliche Arbeiten und leichte
Gartenarbeiten
 Haustiere füttern und pflegen
 Kochen und Backen
 Anfertigung von Erinnerungsalben oder
 Bewegungsübungen und Tanzen in der
Gruppe
 Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottes
diensten und Friedhöfen
 Lesen und Vorlesen
 Fotoalben anschauen
–ordnern
 Musik hören, Musizieren, Singen
 Brett- und Kartenspiele
 Spaziergänge und Ausflüge
5. Regelleistungen der seelsorgerischen und religiösen Begleitung
Die Einrichtung respektiert die religiöse Grundhaltung jeder Bewohnerin / jedes Bewohners.
Hierzu gestaltet und vermittelt die Einrichtung folgende Angebote:




Unterstützung ehrenamtlicher Dienste
Feier regelmäßiger Gottesdienste
Organisation eines Angebotes von seelsorglicher Begleitung
Zusammenarbeit mit den Kirchen vor
Ort




Zusammenarbeit mit Seelsorgern/innen
aller christlichen Konfessionen
Empfang von Sakramenten
Begleitung in der letzten Lebensphase
Gestaltung des Hauses nach Festen im
Kirchenjahr
6. Regelleistungen der Verwaltung
Information und Beratung
 Beratung bei der Kostenabrechnung
Kommunikation
 Entgegennahme u. Weiterleitung von Telefongesprächen
 Organisation und Planung von Besuchen
bei Ämtern und Behörden
 Entgegennahme und Weiterleitung von
Postsendungen
7. Regelleistungen der Haustechnik
Wartung und Instandhaltung von:
 hauseigenem Inventar
 hauseigenen Außenanlagen und Verkehrsflächen
 Gemeinschaftsräumen
 technischen Anlagen des Hauses
 Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten am und im Gebäude
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Zusatzleistungen
1. Hauswirtschaft
Folgende Leistungen werden gegen Sondernutzungsentgelte berechnet:

Siehe gültiges Preisverzeichnis
Getränke:
Getränkelieferung in das Zimmer
(Aushang an der Rezeption)
 Übernachtung von Angehörigen im Gästezimmer
Siehe gültiges Preisverzeichnis
(Aushang an der Rezeption)
 Gestaltung eines Veranstaltungsraumes zu privaten
Anlässen sowie Raumreinigung.
 Private Wäsche der Bewohnerin - des Bewohners
kennzeichnen (einnähen).
 Reinigungsarbeiten z.B. Reinigung privater Wäsche
nach Absprache
möglich
Siehe gültiges Preisverzeichnis
(Aushang an der Rezeption)
Siehe gültiges Preisverzeichnis
(Aushang an der Rezeption)
2. Verwaltung
Folgende Leistungen werden gegen Sondernutzungsentgelte berechnet:
Bereitstellen eines Telefonanschlusses
Grundgebühr
€ 15,00
Gebühr je Gesprächseinheit
€ 00,07
Fotokopien für den privaten Bedarf der Bewohnerin - des Siehe gültiges Preisverzeichnis
Bewohners.
Kopien im Zusammenhang mit der Leistungserbringung
(Aushang an der Rezeption)
des Heimes werden soweit notwendig kostenlos abgegeben.
Zusatzangebote
3. Haustechnischer Dienst
Folgende Leistungen werden gegen Sondernutzungsentgelte berechnet:
Siehe gültiges Preisver Kleinreparaturen durch den Haustechniker an technizeichnis
schen Geräten oder Einrichtungsgegenständen der Be(Aushang an der Rezeption)
wohnerin - des Bewohners.
 Entsorgung von Kleinmöbeln.
 E-Check durch den Haustechniker an technischen Geräten der Bewohnerin - des Bewohners.
4. Weitere Angebote
Das Heim bemüht sich gewerbliche Dienstleistungen, wie z. B. Friseur, Krankengymnastik, Ergotherapie, Fußpflege, Getränkedienste, Einkaufsdienste zu
vermitteln.
Unterschrift
Einrichtung
Starnberg, den
Ort / Datum:
Unterschrift des Trägers der Einrichtung:
Unterschrift
Bewohnerin /
Bewohner
Ort / Datum:
Unterschrift
der Bewohnerin / des Bewohners:
Unterschrift der / des Bevollmächtigten /
der Betreuerin / des Betreuers
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Anlage Heimvertrag
Erklärung
über die Entbindung von der Schweigepflicht und die Einwilligung in die Datenübermittlung
bezogen auf die im nachfolgenden aufgeführten Daten von:
«Name», «Vorname»
«Geburtsdatum»
( Name, Vorname)
geboren am
«Straße», «PLZ» «Wohnort»
(Adresse der/des Erklärenden)
1. Schweigepflichtentbindung
Hiermit entbinde ich, jederzeit widerruflich die Heim- und Pflegedienstleitung, die Verwaltungsmitarbeiter/in und die Pflegemitarbeiter/innen des Malteserstift St. Josef von der
Schweigepflicht bezüglich der durchgeführten Behandlung/Pflege/Betreuung

gegenüber der/dem jeweiligen Hausärztin/Hausarzt zum Zwecke der Sicherstellung
und Koordination der Prophylaxe und Behandlung von Krankheiten und der damit erforderlich werdenden Vergabe von Medikamenten, sowie zur Abstimmung der Pflege
mit medizinisch gebotenen Maßnahmen, insbesondere dem Einsatz von Heilmitteln,

gegenüber Fachärztinnen/Fachärzten aus eben bezeichneten Gründen,

gegenüber Therapeuten/innen und aus eben bezeichneten Gründen,

gegenüber der Krankenkasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der
oben bezeichneten Prophylaxe, Heilbehandlung und sonstigen Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Heilmitteln, sowie von Inkontinenzartikeln,

gegenüber der Pflegekasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der
Pflege, insbesondere der Einstufung in Pflegestufen und Pflegeklassen,

gegenüber dem Medizinischen Dienst der Kassen zum Zwecke der Erstellung von
medizinischen Gutachten, insbesondere zur Frage der Einstufung in Pflegestufen
und Pflegeklassen,
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Anlage Heimvertrag

gegenüber dem Sozialhilfeträger und vergleichbarer Kostenträger zum Zwecke der
Sicherstellung der Finanzierung des Heimaufenthalts , soweit die Eigenmittel der
Bewohnerin / des Bewohners nicht ausreichen und kein vorrangiger Kostenträger die
Leistung übernimmt,

gegenüber dem Ecclesia-Versicherungsdienst und der Haftpflichtversicherung des
Heimträgers zum Zwecke der Abwicklung von Haftungsfällen,

gegenüber der/dem jeweiligen Seelsorgsverantwortlichen zum Zwecke der Sicherstellung und Koordination seelsorglicher Begleitung und religiöser Angebote.
(Falls keine seelsorgliche Begleitung erwünscht ist, bitte streichen!),

gegenüber dem Hospizverein, wenn eine Begleitung gewünscht wird

dass Fotos von meiner Person (z.B. wenn bei Veranstaltungen in der Einrichtung fotografiert wird) veröffentlicht werden dürfen (z.B. Schaukasten, Zeitung, Öffentlichkeitsarbeit des Caritas-Verbandes)
2. Einwilligung in die Datenübermittlung
Hiermit willige ich, jederzeit widerruflich ein, dass die Einrichtung Malteserstift St. Josef
folgende Daten übermitteln darf:
a) Die Daten der Pflegedokumentation, die Daten über den Gesundheits- und Pflegezustand, insbesondere die Pflegestufe und Pflegeklasse

an die/den jeweilige Hausärztin/Hausarzt und Fachärztin/Facharzt zum Zwecke der
Sicherstellung und Koordination der Prophylaxe und Behandlung von Krankheiten
und der damit erforderlich werdenden Vergabe von Medikamenten. sowie zur Abstimmung der Pflege mit medizinisch gebotenen Maßnahmen, insbesondere dem
Einsatz von Heilmitteln .

an die Krankenkasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der oben bezeichneten Prophylaxe, Heilbehandlung und sonstigen Maßnahmen einschließlich
des Einsatzes von Heilmitteln, sowie von Inkontinenzartikeln,

an Therapeuten/innen und aus eben bezeichneten Gründen

an die Pflegekasse zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung der Pflege, insbesondere der Einstufung in Pflegestufen und Pflegeklassen,

an den Medizinischen Dienst der Kassen zum Zwecke der Erstellung von medizinischen Gutachten, insbesondere zur Frage der Einstufung in Pflegestufen und Pflegeklassen,
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Anlage Heimvertrag

an den Ecclesia-Versicherungsdienst und die Haftpflichtversicherung des Heimträgers zum Zwecke der Abwicklung von Haftungsfällen,

an die/den jeweilige/n Seelsorgeverantwortliche/-verantwortlichen zum Zwecke der
Sicherstellung und Koordination seelsorglicher Begleitung und religiöser Angebote.
(Falls keine seelsorgliche Begleitung erwünscht, bitte streichen.)
b) Die Daten der Pflegedokumentation, die Daten über den Gesundheits- und Pflegezustand, insbesondere die Pflegestufe und Pflegeklasse, finanzielle Verhältnisse der Bewohnerin/des Bewohners, soweit der Einrichtung bekannt, sowie den Heimvertrag und
die Höhe des Heimentgelts an den Sozialhilfeträger und vergleichbare Kostenträger
zum Zwecke der Sicherstellung der Finanzierung des Aufenthaltes in der Einrichtung,
soweit die Eigenmittel der Bewohnerin / des Bewohners nicht ausreichen und kein vorrangiger Kostenträger die Leistung übernimmt.
übermitteln darf.
Starnberg , den
________________________________________
(Unterschrift)
Frau / Herr
«Vorname» «Name»
(Vorname, Name)
wird vertreten durch
Frau / Herrn
«BetreuerVorname»«BevollmVorname»
«BetreuerName»«BevollmName»
(Vorname, Name)
«BetreuerStrasse»«BevollmStrasse» «BetreuerPLZ»«BevollmPLZ»
«BetreuerWohnort»«BevollmWohnort»
(Adresse der/des Erklärenden)
als Bevollmächtigte/r auf Grund einer privatschaftlichen/notariell beurkundeten Vollmacht bzw. als
Betreuer/in auf Grund einer vormundschaftsgerichtlichen Bestellung.
Starnberg , den
_________________________________________
(Unterschrift der / des Bevollmächtigten; der Betreuerin / des Betreuers)
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Anlage zum Heimvertrag
Adressverzeichnis zur Möglichkeit der Beratung und Beschwerde
Art. 6 (1) Nr. 3 PfleWoqG (Pflege- u. Wohnqualitätsgesetz)
Anschrift der Einrichtung
Malteserstift St. Josef
Harkirchner Str. 7
82319 Starnberg
Tel.: 08151/91559-0
Anschrift des Trägers
Malteserträgergesellschaft MTG
Von-Hompesch-Str. 1
53123 Bonn
Tel.: 0228/6481-0
Anschrift des zuständigen Spitzenverbandes
Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.
Fachabteilung
Fachgruppe Pflege
Hirtenstr. 2 – 4
80335 München
Tel.: 089/55169-0
Anschrift der zuständigen örtlichen Aufsichtsbehörde
Landratsamt Starnberg
Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen –
Qualitätsentwicklung und Aufsicht (ehem. Heimaufsicht)
Strandbadstr. 2
82319 Starnberg
Tel.: 08151/148-0
Anschrift der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern
Arbeitsgemeinschaft der Kranken- und Pflegekassenverbände in Bayern
Gärtnersleite 14
96450 Coburg
Tel.: 09561-72603
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Anlage zum Heimvertrag
Vereinbarung über den Ausschluss der Leistungsanpassung
gemäß § 8 Abs. 4 WBVG
- Anlage zum Heimvertrag – Stand: 01.10.2009
Vertragspartner
Zwischen
dem Träger des / der
Malteserstift St. Josef, Harkirchner Str. 7, 82319 Starnberg
- nachstehend Einrichtung genannt -
vertreten durch
Heimleitung
und
Frau / Herrn
«Vorname» «Name»
- nachstehend Bewohnerin / Bewohner genannt –
bisher wohnhaft in
«Straße»
«PLZ» «Wohnort»
vertreten durch
wohnhaft in
«BetreuerVorname»«BevollmVorname»
«BetreuerName»«BevollmName»
- Bevollmächtigte / r oder Betreuer / in «BetreuerStrasse»«BevollmStrasse»
«BetreuerPLZ»«BevollmPLZ»
«BetreuerWohnort»«BevollmWohnort»
wird folgender Vertrag abgeschlossen.
Die Vertretung hat die Berechtigung zum Vertragsabschluss nachgewiesen
durch:
Vollmacht vom:
Bestellungsurkunde des Vormundschaftsgerichtes vom:
,
Aktenzeichen
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Anlage zum Heimvertrag
Der Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI in Verbindung mit der Leistungsvereinbarung bzw. der Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 SGB XI schließt u. a. eine Versorgung aus von:

(1) Personen mit extremer Weglauftendenz und

(2) beatmeten Personen
Begründung:
zu (1): Die Einrichtung hat keine beschützende Abteilung. Selbst bei noch so sorgsamer Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, könnten Personen mit
extremer Weglauftendenz die Einrichtung unbemerkt verlassen. Da die Einrichtung an einer sehr verkehrreichen Straße liegt, würde ein Verlassen der
Einrichtung die betreffende Person akut gefährden. In der Leistungsvereinbarung wurde daher die Versorgung von Personen mit extremer Weglauftendenz ausgeschlossen.
Zu (2): Das Haus wird nachts nur von einer Fachkraft je Wohnbereich betreut. Im
Notfall könnte daher nicht schnell genug reagiert werden. Deshalb wurde in
der Leistungsvereinbarung eine Versorgung von beatmeten Personen ausgeschlossen.
Die Einrichtung kann in den oben genannten Fällen daher keine Anpassung der
Leistungen an einen geänderten Pflege- oder Betreuungsbedarf vornehmen oder
anbieten. Die Einrichtung wird vielmehr gem. § 18 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 b) des Heimvertrages und § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) WBVG bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf des nächsten Monats den Vertrag kündigen.
Unterschrift
Einrichtung
Ort / Datum:
Starnberg, den
Unterschrift des Trägers der Einrichtung:
Unterschrift
Bewohnerin /
Bewohner
Ort / Datum:
Unterschrift
der Bewohnerin / des Bewohners:
Unterschrift der / des Bevollmächtigten /
der Betreuerin / des Betreuers
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