Leitfaden fÜR die KREDITVERSICHERUNG

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Leitfaden fÜR die KREDITVERSICHERUNG
Leitfaden FÜR DIE
KREDITVERSICHERUNG
Coface, Niederlassung in Deutschland
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. ANBIETUNGSPFLICHT4
2. DIENSTLEISTUNGSFORDERUNGEN5
3. MITVERSICHERUNG VON „ALTFORDERUNGEN“6
4. ZU BEANTRAGENDE VERSICHERUNGSSUMMEN (KREDITLIMITE)7
5. KREDITANTRÄGE8
6. KREDITPRÜFUNGSGEBÜHREN9
7. ÄUSSERSTES KREDITZIEL (ÄKZ)10
8. KREDITZIELÜBERSCHREITUNG (KZÜ)11–12
9. MONATLICHE SALDEN-/UMSATZMELDUNGEN,
PRÄMIENbeRECHNUNG13–14
10.VERTRAGSPFLICHTEN, GEFAHRERHÖHUNG, ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN15
11. UNBENANNTE VERSICHERUNG16
12.VERSICHERUNGSFALL, VORSORGLICHE SCHADENMELDUNG17–20
13.SCHECK-/WECHSELFINANZIERUNG21
14.DECKUNG DES NICHTZAHLUNGSTATBESTANDES
(PROTRACTED DEFAULT)22
15.MITVERSICHERUNG VON BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN23
Mai 2013
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Sehr geehrte Versicherungsnehmer,
die in dieser Broschüre enthaltenen Hinweise sollen Ihnen den Umgang mit Ihrem Kreditversicherungsvertrag und die tägliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Compagnie
Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur S.A., Niederlassung in Deutschland (Coface)
erleichtern.
Rechtlich bindend sind ausschließlich der Ihnen vorliegende Vertrag sowie die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Bei Fragen zu den Inhalten der Broschüre sowie zu Ihrem individuellen Vertragstext stehen Ihnen
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweils für Sie zuständigen Geschäftsstelle sowie der
Zentrale gern zur Verfügung.
Coface, Niederlassung in Deutschland
Anbietungsgrenze
z. B. EUR 5.000,­—
Benannter
Teil
Monatliche offene
Posten pro
Abnehmer in EUR
Prüfung der Abnehmer durch Coface
durch Beantragung der Versicherungssumme
per Kreditantrag oder online.
Unbenannter
Teil
Auswirkungen der Anbietungsgrenze
Auswirkungen der Anbietungsgrenze
Prüfung der Abnehmer durch den
Versicherungsnehmer durch Erfüllung
der Selbstprüfungskriterien (vertraglich
geregelt) oder durch Express-Pauschaldeckung.
Mai 2013
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1. ANBIETUNGSPFLICHT
Wir haben mit Ihnen eine Grenze vereinbart, ab der Sie verpflichtet sind, uns gemäß § 3 Nr. 1
der Allgemeinen Bedingungen (AVB) alle Kunden zur Versicherung aufzugeben. Die Höhe dieser
Anbietungsgrenze ist auf Blatt 2 Ihres Versicherungsscheines festgelegt.
Hierzu ein paar Beispiele
Wenn wir mit Ihnen z. B. eine Anbietungsgrenze von EUR 5.000,— vereinbart haben, sind
alle Kunden, deren bestehende oder zu erwartende Gesamtaußenstände während der
Vertragslaufzeit EUR 5.000,— erreichen bzw. überschreiten werden, namentlich per Kreditantrag
zur Versicherung aufzugeben. Mit einem Kreditantrag beantragen Sie eine Versicherungssumme
(Kreditlimit). Es ist zweckmäßig, bei der Festlegung dieses Kreditrahmens nicht nur die
derzeitige Zahlungsweise, sondern auch saisonale Schwankungen in der Zahlungsweise
Ihres Kunden zu berücksichtigen, bspw. wenn ein Kunde normalerweise mit Scheck bezahlt,
zeitweise aber mit Akzept reguliert. Bei Scheckzahlung sind die Außenstände niedrig, sodass
die beantragte Versicherungssumme zunächst ausreicht. Geht dieser Kunde jedoch zu
Wechselzahlung über, dann werden die Kreditfristen länger, der Außenstand (Saldo) steigt
und die Versicherungssumme reicht somit nicht mehr aus. Als Folge ist dann eine Erhöhung
der Versicherungssumme als sog. „Erhöhungsantrag“ auf einen Kreditantrag zu beantragen
und unsere Zustimmung zu dieser Erhöhung abzuwarten. Besser ist es deshalb, die
Versicherungssummen von vornherein in ausreichender Höhe zu beantragen.
Sollte eine höhere Versicherungssumme dazu führen, dass der von uns dokumentierte
Versicherungsschutz den tatsächlichen Außenstand übersteigt, entsteht Ihnen dadurch kein
Nachteil.
Prämienberechnungsgrundlage bei Saldenverträgen ist der tatsächliche Außenstand am
vereinbarten Stichtag, in der Regel am Ende eines jeden Monats. Bei Umsatzverträgen wird der
gesamte monatliche Umsatz zugrunde gelegt.
Zur Beachtung
Versichert werden in der Regel nur gewerbliche Kunden. Einrichtungen der öffentlichen
Hand sind zunächst nicht absicherbar (siehe hierzu die Regelungen des § 2 Nr. 6 b) AVB). In
begründeten Einzelfällen können ggf. Ausnahmen hierzu vertraglich vereinbart werden.
Mai 2013
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2. DIENSTLEISTUNGSFORDERUNGEN
Gegenstand der Versicherung gemäß § 1 AVB sind, soweit vorhanden, auch Dienstleistungsforderungen. Dies bedeutet, dass auch Forderungen aus Dienstleistungen im Rahmen der
von Ihnen zu beantragenden Versicherungssumme zu berücksichtigen sind. Auch die aus
den Dienstleistungen anfallenden Forderungen werden stichtagmäßig ermittelt und zur
Prämienberechnung aufgegeben und sind im Schadenfall nachzuweisen.
Zur Beachtung
Unter die vorgenannten Forderungen aus Dienstleistungen fallen keine Forderungen aus
Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung (z. B. Vermietung, Verpachtung, Mietkauf, Leasing,
Franchisegebühren, Lizenzforderungen) sowie Provisionsforderungen.
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3. MITVERSICHERUNG VON „ALTFORDERUNGEN“
Bei Vertragsbeginn
Der Sie betreuende Firmenkundenberater unserer Geschäftsstelle hat Sie sicherlich bei Abschluss Ihres Kreditversicherungsvertrages auf die Möglichkeit hingewiesen, entweder nur
die ab Vertragsbeginn entstehenden Forderungen versichern zu lassen oder auch diejenigen
Forderungen mit unter Versicherungsschutz zu stellen, die bereits bei Vertragsbeginn bestanden
haben (sog. Altforderungen).
Wie alt diese Altforderungen höchstens sein dürfen, ist in der Klausel „Versicherung bestehender
Forderungen“ festgelegt. Wenn Sie sich zur Mitversicherung der Altforderungen entschlossen
haben, bitten wir bei der Erstellung der ersten Salden-/Umsatzmeldung unbedingt zu beachten,
dass Sie diesen Altforderungsbestand gesondert in einer separaten Meldung zu Beginn Ihres
Vertrages aufgeben.
Beispiel
Ihr Vertragsbeginn ist der 1. April.
In diesem Fall muss die erste Salden-/Umsatzmeldung zunächst die Salden enthalten, die am
30. April bestanden, bzw. die Umsätze enthalten, die im April entstanden sind.
Bei der Mitversicherung von Altforderungen benötigen wir eine weitere Meldung, die die Salden
aufführt, die vor Vertragsbeginn, also am 31. März bestanden haben.
Während der Vertragslaufzeit
Weiterhin wird in der Vertragsklausel „Versicherung bestehender Forderungen“ festgelegt, wie
alt die gegenüber einem während der Vertragslaufzeit zur Versicherung beantragten neuen
Kunden bereits bestehenden Forderungen maximal sein dürfen, um rückwirkend, entsprechende
Bonität des Kunden vorausgesetzt, mitversichert werden zu können.
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4. ZU BEANTRAGENDE VERSICHERUNGSSUMMEN (KREDITLIMITE)
Grundsätzlich sollte die beantragte Versicherungssumme pro „benannten“ Kunden ausreichend,
aber realistisch entsprechend den Umsätzen und Zahlungszielen beantragt werden. Ist die
Erhöhung der tatsächlichen Salden erkennbar und reicht die beantragte Versicherungssumme
dadurch nicht mehr aus, so ist unverzüglich eine Erhöhung der Versicherungssumme per
Kreditantrag oder online zu beantragen.
Wenn der Saldo bei einem „benannten” versicherten Kunden die vereinbarte Anbietungsgrenze
unterschreitet, bleibt dieser Kunde so lange unter Versicherungsschutz, bis der Saldo endgültig
ausgeglichen ist. Ein Antrag auf Streichung vom Versicherungsschutz sollte daher erst gestellt
werden, wenn feststeht, dass ein Kunde entweder Ihre Produkte oder Dienstleistung überhaupt
nicht mehr bezieht oder aber seinen bisherigen Geschäftsumfang mit Ihrem Hause weitgehend
eingeschränkt hat und der Saldo nur noch unterhalb der Anbietungsgrenze liegen wird.
Es empfiehlt sich, einen Zeitraum von mehreren Monaten abzuwarten, um zu entscheiden, ob
es sich nur um eine vorübergehende Situation handelt oder um eine längerfristige Reduzierung
der Geschäftsbeziehungen. Erst dann, wenn die unter Versicherungsschutz stehenden
Salden endgültig bezahlt sind, sollten Sie einen Antrag auf Streichung oder Herabsetzung der
Versicherungssumme (online oder per Formular „Kreditantrag“) stellen. Letzteres dann, wenn
der Saldo die Höhe des künftig gewünschten Limits erreicht hat und die Herabsetzung noch
oberhalb der Anbietungsgrenze liegt.
Siehe ergänzend „Anbietungspflicht“, Seite 4.
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5. KREDITANTRÄGE
Die schnellste Möglichkeit Kreditanträge oder Änderung von Versicherungssummen
(Kreditlimite) zu beantragen, bieten wir Ihnen mit dem direkten Zugriff auf unsere Datenbank
über das Internet mit unserem Online-System „Cofanet“. Der Kreditlimitwunsch wird online
am Bildschirm eingegeben. Vordrucke, Postlaufzeiten und Rückfragen entfallen. Da sicherlich
auch Sie diese Vorteile unseres Online-Systems „Cofanet“ nutzen wollen, bitten wir Sie – sofern
Sie sich nicht bereits angemeldet haben – um Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen
Vertragsbetreuer in unserer entsprechenden Geschäftsstelle oder in unserer Zentrale.
Ist im Versicherungsvertrag auch die Möglichkeit von „@rating-Versicherungssummen“
(„@rating-Limite“) vereinbart, so kann deren Beantragung ausschließlich über das OnlineSystem „Cofanet“ und nur durch Sie selbst erfolgen. Voraussetzung für die Vergabe eines
„@rating-Limits“ ist, dass für den betreffenden Kunden zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage bereits
eine „@rating-Bewertung“ vergeben ist. Sofern dies der Fall ist und Ihnen diese „strukturierten“
Kreditlimite (bis maximal EUR 100.000,— – je nach vorhandener Bewertung des Kunden
entsprechend der im Versicherungsvertrag aufgeführten Tabelle – und ohne Ergänzungen oder
Änderungen zum Umfang des Versicherungsschutzes) ausreichen, zahlen Sie eine geringere
Kreditprüfungsgebühr für die betreffenden Kunden. Alle Kreditlimite, die nicht „@ratingLimite“ sind, werden auch als „individuelle“ Versicherungssummen („individuelle“ Kreditlimite)
bezeichnet. Sofern Sie noch nicht über die Möglichkeit von „@rating-Limiten“ verfügen und
sich dafür interessieren, sprechen Sie bitte den für Sie zuständigen Vertragsbetreuer in unserer
entsprechenden Geschäftsstelle oder in unserer Zentrale an.
Kreditlimite (ausgenommen „@rating-Limite“) oder deren Veränderung können auch per
Post oder per Fax unter Verwendung unseres entsprechenden Formulars „Kreditantrag“
beantragt werden. Die entsprechende Faxnummer haben Sie zusammen mit Ihrem
Versicherungsvertrag erhalten. Die Formulare „Kreditantrag“ können Sie, bereits mit Ihrer
Adresse und Vertragsnummer versehen, bei uns anfordern. Vergessen Sie bitte nicht, körperliche
Kreditanträge mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift zu versehen.
Um die Schnelligkeit des Zugangs von Kreditentscheidungen (Kreditmitteilungen) zu erhöhen,
möchten wir Ihnen diese Kreditmitteilungen per Fax zur Verfügung stellen. Dies betrifft
vorwiegend Kreditmitteilungen, die nicht mittels des Online-Systems „Cofanet“ beantragt
bzw. entschieden wurden, sowie von uns vorgenommene Limitveränderungen. Geben Sie
bitte, sofern nicht bereits erfolgt, die Faxnummer an, unter der Sie die Kreditmitteilungen
empfangen möchten. Bitte beachten Sie, dass dieses Faxgerät rund um die Uhr in Betrieb sein
sollte. Dieses Verfahren hilft uns bei der Erfüllung unseres Services und bedeutet für Sie eine
Senkung der Antwortzeiten und somit eine noch stärkere Unterstützung Ihrer Prozesse durch
uns als Ihren Partner in der Kreditversicherung. Sollten Sie jedoch keine Benachrichtigungen
per Fax wünschen, würden Sie die entsprechenden Kreditmitteilungen per Post erhalten, was
erfahrungsgemäß zu einer Verzögerung von durchschnittlich 2 Tagen führt.
Als Datum für den Beginn des Versicherungsschutzes sollte möglichst der vorangegangene
oder folgende Monatserste gewählt werden. Ein bestimmtes Äußerstes Kreditziel braucht nur
dann angegeben zu werden, wenn Sie ein vom Versicherungsvertrag abweichendes Äußerstes
Kreditziel wünschen (siehe hierzu auch „Äußerstes Kreditziel“, Seite 10).
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6. KREDITPRÜFUNGSGEBÜHREN
In jedem Versicherungsjahr werden die vertraglich vereinbarten Kreditprüfungsgebühren für
jeden versicherten Kunden fällig. Die Höhe der Kreditprüfungsgebühren entnehmen Sie bitte
Ihren Vertragsvereinbarungen (auf Blatt 2 des Versicherungsscheines).
Während der Vertragslaufzeit und insbesondere rechtzeitig vor Ablauf eines Versicherungsjahres sollten nicht mehr benötigte Versicherungssummen gestrichen werden, damit keine
Prüfungsgebühren für das nächste Versicherungsjahr berechnet werden.
Ist im Versicherungsvertrag auch die Möglichkeit von „@rating-Versicherungssummen“
(„@rating-Limite“) vereinbart, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf eines Versicherungsjahres
ebenso prüfen, ob Sie ggf. eine „Umwandlung“ bestehender „individueller“ Kreditlimite in
„@rating-Limite“ vornehmen können, damit für die betreffenden Kunden für das nächste
Versicherungsjahr geringere Kreditprüfungsgebühren berechnet werden können.
Beurteilen Sie hierzu Ihre derzeitigen „individuellen“ Kreditlimite und selektieren Sie die Kunden,
die für Sie grundsätzlich für eine Umwandlung in „@rating-Limite“ infrage kommen. Die
voraussichtlich für einen Kunden möglichen „@rating-Limite“ können Sie der Detailansicht des
jeweiligen Kunden (in der nur zur Information bereits eine voraussichtliche „@rating-Bewertung“
angezeigt wird) oder der Online-Portfolioanalyse (mit einer Übersicht über die voraussichtlichen
„@rating-Bewertungen“ bezogen auf Ihr Kunden-Portfolio) entnehmen. Beachten Sie dabei bitte
die nachstehenden Kriterien hinsichtlich umwandelbarer „individueller“ Kreditlimite:
•Für den betreffenden Kunden muss bereits eine gültige „@rating-Bewertung“ vergeben sein.
•„@rating-Limite“ können nur bis EUR 100.000,— (entsprechend der Tabelle) bereitgestellt
werden. (Beachten Sie dabei – auch bei Teilzeichnungen – Ihren künftigen Bedarf.)
• Es darf sich nicht um „individuelle“ Kreditlimite mit Ergänzungen (z. B. zu Art und
Umfang des Versicherungsschutzes) oder mit etwaigen Abweichungen zu Konditionen
des Versicherungsvertrages handeln. Maßgeblich hierfür sind die Ihnen vorliegenden
Kreditmitteilungen. Zur Unterstützung stellen wir Ihnen auf Wunsch eine aktuelle
Limitübersicht zur Verfügung, auf der ein Teil der Ergänzungen ersichtlich ist.
Mögliche Umwandlungen müssen vor Beendigung des laufenden Versicherungsjahres erfolgen
und können ausschließlich über das Online-System „Cofanet“ innerhalb der Detailansicht des
jeweiligen Kunden (wenn Sie dort auf das Feld „Um dieses Kreditlimit in ein @rating-Limit
umzuwandeln, klicken Sie hier“ klicken, erfolgt – sofern möglich – die Umwandlung sofort und
mit sofortiger Wirkung) und nur durch Sie selbst vorgenommen werden. Wir empfehlen hier
einen Mindestvorlauf von 4 bis 8 Wochen – je nach Portfoliogröße.
Siehe hierzu auch „Zu beantragende Versicherungssummen (Kreditlimite)“, Seite 7.
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7. ÄUSSERSTES KREDITZIEL (ÄKZ)
Gemäß § 7 AVB wurde bei Vertragsabschluss mit Ihnen ein Äußerstes Kreditziel (ÄKZ)
vereinbart. Bei der Festlegung dieses Kreditzieles wurden die Zahlungsmodalitäten Ihrer Kunden
berücksichtigt. Dieses Kreditziel berücksichtigt neben dem Durchschnitt Ihrer Zahlungseingänge
einschließlich derjenigen Abnehmer, die mit Wechsel zahlen, auch eine Karenzzeit (z. B. für Fälle,
in denen ein Abnehmer das offene Ziel überschreitet). Mit diesem ÄKZ sollte der überwiegende
Teil Ihrer Kunden erfasst sein.
Für Wechselzahler und Valuta-Forderungen kann bei Bedarf generell ein gesondertes,
verlängertes ÄKZ vereinbart werden.
Das ÄKZ kann im bonitätsbedingten Einzelfall von uns verkürzt werden, was Ihnen auf
der jeweiligen Kreditmitteilung mitgeteilt wird. Ebenso können Sie im Bedarfsfall auch mit
Kreditantrag ein längeres Ziel beantragen. Maßgeblich ist dann das in der Kreditmitteilung
dokumentierte Kreditziel (siehe hierzu auch „Kreditzielüberschreitung“, Seite 11–12).
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8. KREDITZIELÜBERSCHREITUNG (KZÜ)
Überschreitet ein Kunde das vertraglich vereinbarte oder das für einen Kunden in der
entsprechenden Kreditmitteilung hiervon abweichend vereinbarte Äußerste Kreditziel (ÄKZ),
so sind Sie verpflichtet, uns von dieser Überschreitung unverzüglich eine schriftliche Anzeige zu
machen (Formular „Kreditzielüberschreitung“).
Diese Anzeige ist nicht erst dann vorzunehmen, wenn das ÄKZ überschritten wird, sondern
bereits zu dem Zeitpunkt, in dem z. B. durch die Entgegennahme von Wechseln, durch
Stundungsvereinbarungen oder sonstige Anzeichen die Überschreitung des ÄKZ erkennbar
wird. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um versicherte oder unversicherte Forderungen
handelt. Dies bedeutet, dass Sie auch dann zur formularmäßigen Mitteilung verpflichtet sind,
wenn wir z. B. für einen Kunden statt der von Ihnen gewünschten EUR 50.000,— nur EUR
25.000,— unter Versicherungsschutz genommen haben und die Kreditzielüberschreitung sich
auf den Forderungsteil bezieht, der nicht versichert ist.
Die KZÜ ist für den Kreditversicherer ein wichtiges Beurteilungsmerkmal, da sie ein erstes
Anzeichen für eine Bonitätsverschlechterung sein kann, insbesondere wenn sie bei mehreren
Lieferanten gehäuft auftritt. Die Anzeige einer KZÜ ist deshalb auch dann notwendig, wenn der
Kunde wegen angeblicher Reklamationen oder aus sonstigen Gründen die rechtzeitige Zahlung
verweigert. Die Gründe der Zahlungsverzögerung sollten auf dem KZÜ-Formular mit angegeben
werden.
Beispiele
Sie haben mit einem Kunden unter Berücksichtigung der branchenbedingt üblichen Zahlungsbedingungen ein Zahlungsziel von 30 Tagen oder die Zahlung mit einem 3-Monats-Akzept
vereinbart. Das von uns im Rahmen des Versicherungsvertrages festgelegte ÄKZ beträgt
4 Monate. Dieser Kunde gibt Ihnen nunmehr nicht nach 30 Tagen, sondern erst nach 45 Tagen
ein 3-Monats-Akzept. Hier können Sie bereits bei der Entgegennahme des Wechsels erkennen,
dass das von uns eingeräumte Kreditziel von 120 Tagen um 15 Tage überschritten wird. Sie sind
also verpflichtet, uns bereits bei der Entgegennahme des Akzeptes diese KZÜ anzuzeigen und
nicht erst nach Ablauf von 120 Tagen.
Der gleiche Kunde zahlt unter Einhaltung der mit Ihnen getroffenen Zahlungsabsprache nach
30 Tagen mit einem 3-Monats-Akzept. Er möchte dabei aber mit Ihnen die Möglichkeit vereinbaren, dieses Akzept nach Fälligkeit ganz oder teilweise um einen weiteren Zeitraum zu
prolongieren. Da hier bereits erkennbar ist, dass hierdurch das ÄKZ überschritten werden
wird, sind Sie auch in diesem Falle verpflichtet, bereits vor Ihrer Zustimmung zu dieser
Prolongationsmöglichkeit uns hiervon Anzeige zu machen und unsere Zustimmung hierzu
einzuholen. Dabei ist es unwesentlich, ob der Kunde dieses Prolongationsrecht in Anspruch
nimmt oder nicht.
Nur anhand Ihrer bedingungsgemäß abgegebenen KZÜ-Meldung bei einer tatsächlichen bzw.
schon vorher erkennbaren Überschreitung des ÄKZ können wir Ihnen nach entsprechender
Prüfung unsere Entscheidung hierzu mitteilen, aus der hervorgeht, ob z. B.
•weitere Lieferungen und Leistungen dennoch im Rahmen der festgesetzten Versicherungssumme unter Versicherungsschutz stehen oder
•weitere Lieferungen und Leistungen erst nach Begleichung aller „Altforderungen“ wieder unter
Versicherungsschutz stehen oder
•wir den Kunden künftig vom Versicherungsschutz ausschließen.
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Wir haben das Thema „Kreditzielüberschreitung“ so eingehend behandelt, weil ein Versäumnis
der Meldepflicht nicht nur dazu führt, dass es aufgrund der fehlenden Genehmigung des
Versicherers im Hinblick auf einen künftigen Versicherungsschutz für diesen Kunden dabei
bleibt, dass gemäß § 7 Nr. 3 AVB ab diesem Zeitpunkt
•weitere Lieferungen und Leistungen an diesen Kunden nicht mehr versichert sind und
•ein Nachrücken von Forderungen an diesen Kunden aus bereits ausgeführten Lieferungen und
Leistungen, welche die Versicherungssumme übersteigen, ausgeschlossen ist,
sondern auch eine Obliegenheitsverletzung darstellt und Sie damit nach § 14 AVB auch den
Versicherungsschutz für bereits vorher ausgeführte versicherte Forderungen gefährden.
Die vorstehenden Konsequenzen möchten wir im beiderseitigen Interesse vermeiden. Bitte
beachten Sie daher die unverzügliche Anzeigepflicht von Kreditzielüberschreitungen!
Kreditzielüberschreitungen sind nur dann nicht anzuzeigen, wenn entweder die Forderung,
welche die KZÜ auslöst, den in der entsprechenden Vertragsklausel genannten Betrag
nicht überschreitet oder wenn bei Vereinbarung des (zusätzlichen) Versicherungsfalles
„Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ – über eine entsprechende Vertragsklausel
oder über die „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ – aufgrund dieser
vertraglichen Bestimmungen bereits vor Ablauf des ÄKZ ein Interventionsauftrag erteilt wurde
(zur Abgabe von Interventionsaufträgen siehe „WICHTIG für nach den ,AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)‘ abgeschlossene Versicherungsverträge“, Seite 17–18,
sowie „Deckung des Nichtzahlungstatbestandes (Protracted Default)“, Seite 22).
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9.MONATLICHE SALDEN-/UMSATZMELDUNGEN, PRÄMIENRECHNUNG
Im Zusammenhang mit § 6 Nr. 2 AVB möchten wir Ihnen noch einige Hilfestellungen zur
Erstellung der monatlichen Meldungen zur Prämienberechnung geben:
Saldenmeldungen
Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Meldepflichten zu vereinfachen, benötigen wir von Ihnen
die Salden der versicherten Kunden nur in einer Summe für alle benannten Kunden und in
einer Summe für alle unbenannten Kunden pro Monat. Bitte benutzen Sie hierfür nur das
von uns für jeden Abrechnungsmonat vorgedruckte Saldenmeldungsformular. Die notwendigen Formulare erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn des neuen Versicherungsjahres für
jeweils 12 Abrechnungsmonate.
Übersteigt bei einem Kunden, bei dem der gewährte Versicherungsschutz eingeschränkt ist
(sog. Teilzeichnung), der Saldo eines Monats diese Versicherungssumme, so ist von diesem
Kunden in der für den betreffenden Monat zu meldenden Summe anstelle des Saldos nur
diese Versicherungssumme zu berücksichtigen. Auf den übersteigenden, nicht versicherten
Saldenanteil wird somit auch keine Prämie erhoben.
Umsatzmeldungen
Bei vertraglich vereinbarter Prämienberechnung auf Umsatzbasis bitten wir Sie, mit dem
Formular für Umsatzmeldungen die monatliche Summe aller Umsätze getrennt nach benannten
und unbenannten Kunden aufzugeben.
Bitte beachten Sie
Auch bei Aufhebung des Versicherungsschutzes für einen Kunden bleiben die zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Forderungen bis zur endgültigen Bezahlung oder bis zum Eintritt des
Versicherungsfalls versichert. Sie sind deshalb auch weiterhin in den monatlichen Meldungen zur
Prämienberechnung mit aufzugeben!
Falls Scheck-/Wechselfinanzierungen (vgl. dort) versichert sind, hat auch eine Aufgabe dieser
Wechselforderungen in den monatlichen Meldungen zur Prämienberechnung bis zur endgültigen
Einlösung des Wechsels zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Salden sind Kundenwechsel und
Eigenakzepte des Kunden, die noch nicht eingelöst sind, mit zu erfassen.
Der Versicherungsschutz wird nur bei ordnungs- und fristgemäßer Prämienzahlung wirksam!
Salden-/Umsatzmeldungen müssen pünktlich eingereicht, als auch die Prämienrechnungen
unverzüglich beglichen werden. Sie ersparen sich dadurch im Schadenfall Unannehmlichkeiten.
Um dieses Risiko von vornherein auszuschließen, empfehlen wir Ihnen, uns zu ermächtigen,
Prämien und Nebengebühren im Bankeinzugsverfahren einzuziehen. Wir praktizieren die
Prämienabrechnung in der Form, dass zu Beginn des zweiten Vertragsmonates für die
ersten 3 Monate Abschlagszahlungen zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer in
Rechnung gestellt und – sofern Sie am Bankeinzugsverfahren teilnehmen – von Ihrem Bankkonto
abgebucht werden.
Diese Abschlagszahlungen werden aufgrund der von Ihnen in der Vordeklaration angegebenen
durchschnittlichen monatlichen Salden/Umsätze unter Zugrundelegung des Prämiensatzes
errechnet. Nach Vorlage der Meldungen für die ersten 3 Vertragsmonate werden diese gegen
die jeweils berechnete Abschlagszahlung verrechnet und es erfolgt ein Spitzenausgleich.
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Die von Ihnen ab dem 4. Vertragsmonat gemeldeten Salden/Umsätze werden zeitversetzt
abgerechnet (z. B. wird der Prämienrechnung für Oktober die Salden-/Umsatzmeldung des
Monats August zugrunde gelegt, für November die Meldung des Monats September usw.).
Beispiel
Vertragsbeginn: 01.07.13
1.–3. Monat
Abschlagszahlungen für die ersten
3 Monate je EUR 500,—
EUR 1.500,—
Salden-/Umsatzmeldungen Juli–September 13
effektive Prämie EUR 1.750,—
noch zu zahlenEUR
250,—
Falls die effektiv berechnete Prämie für die erwähnten Monate niedriger ist,
erfolgt selbstverständlich eine Gutschrift.
ab 4. Monat
Salden/Umsatz Monat August 13
Salden/Umsatz Monat September 13
Prämienrechnung Okt. 13
Prämienrechnung Nov. 13
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses entfällt für die letzten 2 Monate die
Abgabe einer Salden- bzw. Umsatzmeldung.
Falls die rechtzeitige Abgabe einer Salden-/Umsatzmeldung unterbleibt, wird eine Abschlagsrechnung auf Basis der zuletzt gemeldeten Salden/Umsätze erstellt. Bei Erhalt der verspäteten
Meldung erfolgt eine Verrechnung der effektiven Prämie mit der Abschlagszahlung.
Sofern vereinbart ist, dass zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres eine Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer zu leisten ist, die wir zu Vertragsbeginn und
dann jeweils zu Beginn der folgenden Versicherungsjahre in Rechnung stellen, erfolgt die
effektive Abrechnung in halbjährlichen Abständen (zur Mitte und zum Ende des jeweiligen
Versicherungsjahres).
Die Grundlage dieser effektiven Abrechnungen sind die gemäß § 6 Nr. 2 AVB monatlich einzureichenden Salden-/Umsatzmeldungen. Die bis zum Zeitpunkt der effektiven Abrechnung geleistete Anzahlung wird hiervon abgezogen. Die noch offenen Restbeträge sind nach Eingang
dieser Prämienrechnung sofort fällig, ein sich ergebendes Guthaben wird vorgetragen.
Mai 2013
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10.VERTRAGSPFLICHTEN, GEFAHRERHÖHUNG, ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN
Nach § 8 AVB sind generell alle bei Abschluss der Versicherung bekannten und während
der Dauer der Versicherung bekannt werdenden Tatsachen, die für die Beurteilung der
Kreditwürdigkeit erheblich sind, anzuzeigen (Gefahrerhöhung). Die hierfür insbesondere in
Betracht kommenden Tatbestände sind in § 8 Nr. 2 AVB aufgeführt.
Da der mit uns geschlossene Vertrag ein Partnerschaftsverhältnis darstellt und alle Versicherungsnehmer von den gesammelten Erfahrungen profitieren, empfehlen wir, uns auch
solche Nachrichten über Ihren Abnehmer zugänglich zu machen, deren Wahrheitsgehalt
Sie nicht überprüfen können. Wir werden uns bemühen, über unser Informationsnetz die
Stichhaltigkeit derartiger Informationen zu überprüfen. Umgekehrt werden wir Sie bei
bonitätsrelevanten Informationen ebenfalls in Kenntnis setzen.
WICHTIG: Zahlungsvereinbarungen, die zu einer Überschreitung des zwischen Ihnen und uns
vereinbarten Äußersten Kreditzieles führen, Moratorien sowie Vergleiche sind meldepflichtig und
bedürfen unserer vorherigen Zustimmung (siehe hierzu auch „Versicherungsfall, Vorsorgliche
Schadenmeldung“, Seite 17–20).
Mai 2013
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11. UNBENANNTE VERSICHERUNG
Kleinere Abnehmer, deren Schuldsaldo zu keinem Zeitpunkt die Anbietungsgrenze erreicht,
können im Rahmen der sog. „Unbenannten Versicherung“ abgesichert werden. Die Kreditwürdigkeit und damit Versicherbarkeit prüfen Sie bei diesen Kunden anhand der vertraglich
vereinbarten Selbstprüfungsbestimmungen selbst. Bitte vergleichen Sie hierzu die ausführlichen
Bestimmungen in der Klausel „Unbenannte Versicherung“.
Daneben bieten wir Ihnen im Rahmen unseres Online-Services mit der Anfrage „ExpressPauschaldeckung“ die Möglichkeit, die Bonitätsprüfung Ihrer kleineren Abnehmer direkt
am Bildschirm vorzunehmen und den Versicherungsschutz im direkten Dialog mit unserer
Datenbank online abzurufen. Unsere Online-Zusage ist verbindlich und gilt ab Abfragezeitpunkt.
Da alle Entscheidungen bei uns gespeichert sind, ist im Schadenfall der Nachweis über die
vorgenommene Selbstprüfung überflüssig.
Wichtig zu wissen
•Bei „unbenannten Kunden“ tragen Sie in der Regel einen höheren Selbstbehalt als bei
den durch uns laufend überwachten Kunden, es sei denn, Sie nutzen die „ExpressPauschaldeckung“.
•Überschreiten Forderungen von „unbenannten Kunden“ das vertraglich vereinbarte Äußerste
Kreditziel (ÄKZ), so ist hierfür keine Kreditzielüberschreitungsmeldung (KZÜ-Meldung)
notwendig. Neue Lieferungen und Leistungen an diesen Kunden sind jedoch erst wieder
versichert, wenn keine Forderung mehr älter als das vertraglich vereinbarte ÄKZ ist (siehe
„Kreditzielüberschreitung“, Seite 11–12).
Mai 2013
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12. VERSICHERUNGSFALL, VORSORGLICHE SCHADENMELDUNG
Folgende Tatbestände lösen ausschließlich einen Versicherungsfall aus:
a) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dessen Ablehnung mangels Masse
b) Bestätigter Schuldenbereinigungsplan (Verbraucherinsolvenz)
c) Außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigern
d) Fruchtlose Zwangsvollstreckung aufgrund eines erwirkten Vollstreckungstitels
In der Ausfuhrkreditversicherung haben Sie nach § 9 AVB noch zwei zusätzliche, dem
Auslandsgeschäft Rechnung tragende, Versicherungsfälle:
e) Nachgewiesene ungünstige Umstände
f) Mindererlös
Sofern Ihr Versicherungsvertrag auf Basis der „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand/
Protracted Default“ abgeschlossen wurde, ist der auf Seite 22 aufgeführte zusätzliche
Versicherungsfall „Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ für versicherte unbestrittene
Forderungen gegenüber einem postalisch erreichbaren Kunden bereits in den § 9 dieser
AVB integriert. Den Geltungsbereich dieses Versicherungsfalles entnehmen Sie bitte der
entsprechenden Klausel des Versicherungsvertrages (Ergänzung zu § 9 AVB betreffend
„Forderungseinzug“ und „Nichtzahlungstatbestand/Protracted Default“). Die Beschreibung
dieses Versicherungsfalles (sowie das Beispiel) auf Seite 22 gilt sinngemäß auch für die
„AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand/Protracted Default“.
WICHTIG für nach den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“
abgeschlossene Versicherungsverträge:
Die fristgerechte Abgabe eines Interventionsauftrages an die Coface zum Einzug von
überfälligen versicherten Forderungen ist nicht nur Voraussetzung für den Versicherungsfall
„Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ bei den betreffenden Kunden und Forderungen,
sondern auch unabdingbare Voraussetzung für jeden der unter vorstehend a)–f) aufgeführten
übrigen Versicherungsfälle hinsichtlich sämtlicher versicherter Kunden und sämtlicher
versicherter Forderungen (Ausnahmen hierzu siehe unter § 9 Nr. 1 AVB, letzter Absatz). Obwohl
alle Versicherungsfälle – auch der Versicherungsfall „Nichtzahlungstatbestand (Protracted
Default)“ – weiterhin nur für unbestrittene Forderungen gelten, sind bei den „AVB 2008 mit
Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ die Interventionsaufträge auch für (bereits)
bestrittene Forderungen zu erteilen, da ein Inkasso auch bei solchen Forderungen so lange
betrieben wird, bis der Streitfall nur gerichtlich geklärt werden kann. Die Hinweise zum
Interventionsauftrag und zu den Beitreibungsmaßnahmen auf Seite 22 gelten sinngemäß auch
für die „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“.
Mai 2013
/ 17
Bitte beachten Sie
Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Stundungsvergleichs (Moratorium), obwohl der
Stundungsvergleich selbst keinen Versicherungsfall darstellt.
Der Versicherungsnehmer hat (bei den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted
Default)“: Soweit die Voraussetzungen für die Einreichung eines Interventionsauftrages nicht
oder noch nicht gegeben sind) seiner Rettungs-/Schadenminderungspflicht – gegebenenfalls
nach Abstimmung mit uns oder auf unsere Weisung hin – nachzukommen. Rechte aus Eigentumsvorbehalt sind mit allem Nachdruck wahrzunehmen und durchzusetzen. Soweit Rechte
aus dem Weiterverkauf der Ware oder der daraus gefertigten Güter aus verlängertem Eigentumsvorbehalt bestehen, müssen diese gegenüber den Endabnehmern angezeigt und geltend
gemacht werden.
Im Insolvenzverfahren sollten Sie den Insolvenzverwalter – vor Geltendmachung der
Eigentumsvorbehaltsrechte – zur Vertragserfüllung auffordern. Nur so können Sie Ihre
Ansprüche auf Vertragserfüllung, Schadenersatz oder etwaige Mindererlöse sichern.
Falls der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, können die
Eigentumsvorbehaltsrechte vertragsmäßig durchgesetzt werden.
WICHTIG: Neben den tatsächlichen Versicherungsfällen gibt es auch Tatbestände, die
vorsorglich mit einer sogenannten „Vorsorglichen Schadenmeldung“ an uns gemeldet werden
müssen. Diese Fälle liegen u. a. vor bei Abgabe von Forderungen an einen Rechtsanwalt oder
ein Inkassobüro (bei den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“: Soweit
die Voraussetzungen für die Einreichung eines Interventionsauftrages nicht oder noch nicht
gegeben sind), bei Mahnbescheid, Scheckprotest, Wechselprotest.
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Folgende Unterlagen werden zur Schadenprüfung benötigt:
a) Insolvenzverfahren
•Kopie des Eröffnungsbeschlusses bzw. der Abweisung des Antrages mangels Masse. Falls die
Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, überlassen Sie uns bitte die Kopien der offenen
Handelsrechnungen mit ermittelter Gesamtsumme.
•Sollte ein Insolvenzplan vorgesehen sein, erhalten Sie diesen mit der Ladung zum Erörterungsund Abstimmungstermin. Wir bitten um Übersendung der entsprechenden Kopien.
•Sollte das Verfahren eröffnet werden, bitten wir Sie, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter
schriftlich anzumelden. Stellen Sie uns diese Unterlagen bitte zur Verfügung. Ihre Rechte aus
Eigentumsvorbehalten müssen Sie unbedingt geltend machen, noch vorhandene Ware ist
auszusondern und die verlängerten Eigentumsvorbehaltsrechte sind beim Insolvenzverwalter
geltend zu machen. Bitte fügen Sie jeweils Ihre Verkaufsbedingungen bei!
•Sollten Ihnen evtl. sonstige Sicherheiten zur Verfügung stehen, bitten wir Sie, diese geltend zu
machen und uns die entsprechenden Unterlagen ebenfalls hereinzureichen.
•Zu gegebener Zeit: Kopie des Auszugs aus der Insolvenztabelle, aus der sich die Feststellung
der Forderung durch das Insolvenzgericht ergibt sowie Unterlagen zum Ergebnis der Geltendmachung Ihrer Eigentumsrechte und sonstigen Sicherheiten.
•Bestätigung des Insolvenzverwalters: ob und ggf. welche Quote zu erwarten ist bzw. ausgezahlt wurde.
•Offene-Posten-Liste
•Kontokorrentkonto Ihres Abnehmers, beginnend ein Jahr vor Aufhebung des Versicherungsschutzes, abschließend mit dem aktuellen Saldo. Der Vorsaldo muss erkennbar sein. Soweit
Zahlungen durch Wechsel erfolgt sind, bitten wir um Angabe der jeweiligen Verfalldaten.
•Sollten Sie Ihre Forderung in der unbenannten Versicherung geltend machen, bitten wir um
Mitteilung, wie Sie die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt haben.
b) Bestätigter Schuldenbereinigungsplan (Verbraucherinsolvenz)
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Ihnen ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt wird.
Bitte reichen Sie uns schnellstmöglich eine Kopie des Schuldenbereinigungsplans ein. Im Vorfeld
wird dann eine Abstimmung über die weitere Vorgehensweise mit uns getroffen.
c) Außergerichtlicher Vergleich
• Kopie des Ihnen vorliegenden Vergleichsvorschlages mit evtl. Anlagen
•Kopie der Unterlagen, mit denen Sie dem Vergleich zugestimmt haben und Ihre Ansprüche bei
dem Vergleichsverwalter/Treuhänder geltend gemacht haben.
•Kopie der Anerkennung Ihrer Forderungen durch den Insolvenzverwalter
•Nachweis, dass alle Gläubiger dem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt haben, durch eine
entsprechende Erklärung des Verwalters.
•Zu gegebener Zeit: Bestätigung des Verwalters, dass der Vergleich ordnungsgemäß erfüllt
wurde.
•Offene-Posten-Liste
•Kontokorrentkonto, beginnend ein Jahr vor Aufhebung des Versicherungsschutzes, abschließend mit dem aktuellen Saldo. Soweit Zahlungen durch Wechsel erfolgt sind, bitten wir
um Angabe der jeweiligen Verfalldaten.
• Sollten Sie Ihre Forderung in der unbenannten Versicherung geltend machen, bitten wir um
Mitteilung, wie Sie die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt haben.
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d) Fruchtlose Zwangsvollstreckung
• Kopie des Vollstreckungstitels
• Pfandlosigkeitsbestätigung des Gerichtsvollziehers bzw. Bestätigung des Vollstreckungsgerichtes, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat.
•Bei Forderungen ab EUR 5.000,— zu gegebener Zeit eine Kopie der eidesstattlichen
Versicherung.
•Offene-Posten-Liste
•Kontokorrentkonto, beginnend ein Jahr vor Aufhebung des Versicherungsschutzes, abschließend mit dem aktuellen Saldo. Soweit Zahlungen durch Wechsel erfolgt sind, bitten wir
um Angabe der jeweiligen Verfalldaten.
•Sollten Sie Ihre Forderung in der unbenannten Versicherung geltend machen, bitten wir um
Mitteilung, wie Sie die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt haben.
e) Nachgewiesene ungünstige Umstände
Hierbei handelt es sich darum, dass Maßnahmen zur Erreichung einer Zahlung im Ausland aussichtslos erscheinen. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren zuständigen Schadensachbearbeiter an.
•Kontoauszug
•Die der Forderung zugrunde liegenden Rechnungen
•Nachweis, dass eine Zwangsmaßnahme aussichtslos erscheint, durch die Bestätigung einer
vor Ort ansässigen Handelskammer (oder ähnlicher Institution) oder einer Korrespondenzbank
einer deutschen Großbank.
f) Mindererlös
Bei dem Ausfuhrkreditversicherungsfall „Mindererlös“ handelt es sich um einen Tatbestand, bei
dem die mit dem Versicherer abgestimmte bestmögliche anderweitige Verwertung der Ware bei
einer Nichtauslieferung oder Warenrücknahme wegen der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit Ihres
ursprünglichen Abnehmers zu einem geringeren Erlös geführt hat.
Dieser Versicherungsfall setzt bereits im Vorfeld eine intensive Kommunikation zwischen
Versicherer und Versicherungsnehmer voraus.
Vorläufige Schadenabrechnung
Gemäß § 11 AVB kann eine vorläufige Abrechnung erstellt werden, wenn der Versicherungsfall
zwar dem Grunde nach nachgewiesen ist, aber die Höhe des Ausfalls nach Ablauf des dort
festgelegten Zeitraumes noch nicht endgültig feststeht.
Ist dabei eine annähernde Schätzung des Ausfalls nicht möglich, werden der vorläufigen
Schadenabrechnung zunächst 50 % des vermutlichen versicherten Ausfalls zugrunde gelegt.
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13. SCHECK-/WECHSELFINANZIERUNG
Diese Finanzierungsform kann auf Antrag im Rahmen Ihres Vertrages berücksichtigt werden.
Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Finanzierungswechsel, die im
Zusammenhang mit einer Warenlieferung oder einer Dienstleistung von Ihnen – gegen Erhalt
eines Schecks – ausgestellt und von Ihrem Kunden als Akzeptant selbst verwertet werden.
Folgerichtig sind diese Wechselforderungen bis zur endgültigen Einlösung des Finanzierungswechsels in die monatlichen Meldungen zur Prämienberechung aufzunehmen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist – soweit dieser Finanzierungsart eine Warenlieferung zugrunde liegt – die zwischen Ihnen und dem Kunden vor Ihrer Unterschrift auf dem
Wechsel getroffene, schriftliche Vereinbarung, wonach alle Ihre (umfassend zu vereinbarenden)
Eigentumsvorbehaltsrechte hinsichtlich dieser Warenlieferung erst mit der Einlösung des
Wechsels durch den Kunden erlöschen.
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14.DECKUNG DES NICHTZAHLUNGSTATBESTANDES
(PROTRACTED DEFAULT)
Die Versicherungsfälle sind in § 9 AVB geregelt.
Die Aufnahme der Klausel „Protracted Default“ in den Vertrag (bzw. der entsprechende
Versicherungsfall in den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“)
beschreibt einen (zusätzlichen) Versicherungsfall, der nicht die Insolvenz eines Abnehmers
voraussetzt.
Um diesen (zusätzlichen) Versicherungsfall für dessen Geltungsbereich in Anspruch nehmen
zu können, müssen Sie der Coface nach Abschluss des betrieblichen Mahnverfahrens und
einer im Vertrag definierten Frist (siehe Klausel „Protracted Default“ in Ihrem Vertrag) einen
Interventionsauftrag zur Durchführung von „Inkasso-Maßnahmen“ erteilen. Das entsprechende
Formular finden Sie bei Ihren Vertragsunterlagen.
Mit Zugang des Interventionsauftrages bei der Coface ist der Versicherer unwiderruflich
berechtigt, alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Beitreibung aller fälligen Forderungen,
seien sie versichert oder nicht, im Namen des Versicherungsnehmers durchführen zu lassen.
Bei In- und Auslandskunden beauftragen wir die Coface Debitorenmanagement GmbH
(siehe hierzu auch: www.coface.de) mit der Durchführung der „Inkasso-Maßnahmen“. Im
Ausland nutzen wir hierfür auch die weltweite Kompetenz sowie das Know-how unserer
Muttergesellschaft Coface S.A. (Paris).
Als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles für Ihre im Interventionsauftrag aufgeführte(n)
versicherte(n) Forderung(en) gilt der Tag, an dem 5 Monate nach Zugang des Interventionsauftrages bei dem Versicherer (bzw. bei Interventionsauftrag für bestrittene Forderungen
im Falle der „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“: der Tag, an dem
5 Monate, nachdem die Forderung durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig festgestellt
und die Forderung im Land des Kunden für vollstreckbar erklärt worden ist) vergangen sind.
Für die nach Ablauf dieser 5-Monats-Frist noch nicht eingetriebene(n) Forderung(en) bzw.
Forderungsteile erfolgt dann eine vertragsgemäße Schadenabrechnung. Ansonsten erhalten
Sie die innerhalb dieses Zeitraumes eingetriebenen Beträge jeweils zu 100 %, sodass für diese
Beträge kein Versicherungsfall entsteht.
Beispiel für den Protracted Default
Faktura
Fälligkeit der
Forderung
KZÜ
Äußerstes Kreditziel (ÄKZ)
(vertraglich vereinbart)
Interventionsauftrag
Versicherungsfall
„Protracted Default“
5 Monate Karenzfrist
Interventionsfrist
(vertraglich vereinbart)
Lieferung und Leistung
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15.MITVERSICHERUNG VON BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN
Sollten Sie den Wunsch haben, auch die Forderungen einer Beteiligungsgesellschaft
mitzuversichern, so können wir diesem gern entsprechen.
Entweder wird die in der Kreditmitteilung festgelegte Versicherungssumme zentral von
Ihnen beantragt und gemeinsam für Sie und die mitversicherten Unternehmen genutzt,
oder Sie beantragen getrennte Versicherungssummen für Sie und jedes der mitversicherten
Unternehmen. In beiden Fällen ist jedoch eine separate Rechnungsstellung notwendig. Damit
erhalten alle im Vertrag integrierten Unternehmen eine eigene Prämienrechnung.
Für die Erfüllung der Vertragspflichten und Obliegenheiten sind in jedem Fall sowohl Sie als
Versicherungsnehmer als auch das mitversicherte Unternehmen verantwortlich.
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CD-8024-1/05-13
Isaac-Fulda-Allee 1
55124 Mainz
Telefon+49 (0) 61 31 / 323-0
Telefax +49 (0) 61 31 / 37 27 66
www.coface.de