Leitfaden fÜR die KREDITVERSICHERUNG
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Leitfaden fÜR die KREDITVERSICHERUNG
Leitfaden FÜR DIE KREDITVERSICHERUNG Coface, Niederlassung in Deutschland Inhaltsverzeichnis Seite 1. ANBIETUNGSPFLICHT4 2. DIENSTLEISTUNGSFORDERUNGEN5 3. MITVERSICHERUNG VON „ALTFORDERUNGEN“6 4. ZU BEANTRAGENDE VERSICHERUNGSSUMMEN (KREDITLIMITE)7 5. KREDITANTRÄGE8 6. KREDITPRÜFUNGSGEBÜHREN9 7. ÄUSSERSTES KREDITZIEL (ÄKZ)10 8. KREDITZIELÜBERSCHREITUNG (KZÜ)11–12 9. MONATLICHE SALDEN-/UMSATZMELDUNGEN, PRÄMIENbeRECHNUNG13–14 10.VERTRAGSPFLICHTEN, GEFAHRERHÖHUNG, ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN15 11. UNBENANNTE VERSICHERUNG16 12.VERSICHERUNGSFALL, VORSORGLICHE SCHADENMELDUNG17–20 13.SCHECK-/WECHSELFINANZIERUNG21 14.DECKUNG DES NICHTZAHLUNGSTATBESTANDES (PROTRACTED DEFAULT)22 15.MITVERSICHERUNG VON BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN23 Mai 2013 / 02 Sehr geehrte Versicherungsnehmer, die in dieser Broschüre enthaltenen Hinweise sollen Ihnen den Umgang mit Ihrem Kreditversicherungsvertrag und die tägliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Compagnie Française d’Assurance pour le Commerce Extérieur S.A., Niederlassung in Deutschland (Coface) erleichtern. Rechtlich bindend sind ausschließlich der Ihnen vorliegende Vertrag sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Bei Fragen zu den Inhalten der Broschüre sowie zu Ihrem individuellen Vertragstext stehen Ihnen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweils für Sie zuständigen Geschäftsstelle sowie der Zentrale gern zur Verfügung. Coface, Niederlassung in Deutschland Anbietungsgrenze z. B. EUR 5.000,— Benannter Teil Monatliche offene Posten pro Abnehmer in EUR Prüfung der Abnehmer durch Coface durch Beantragung der Versicherungssumme per Kreditantrag oder online. Unbenannter Teil Auswirkungen der Anbietungsgrenze Auswirkungen der Anbietungsgrenze Prüfung der Abnehmer durch den Versicherungsnehmer durch Erfüllung der Selbstprüfungskriterien (vertraglich geregelt) oder durch Express-Pauschaldeckung. Mai 2013 / 03 1. ANBIETUNGSPFLICHT Wir haben mit Ihnen eine Grenze vereinbart, ab der Sie verpflichtet sind, uns gemäß § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen (AVB) alle Kunden zur Versicherung aufzugeben. Die Höhe dieser Anbietungsgrenze ist auf Blatt 2 Ihres Versicherungsscheines festgelegt. Hierzu ein paar Beispiele Wenn wir mit Ihnen z. B. eine Anbietungsgrenze von EUR 5.000,— vereinbart haben, sind alle Kunden, deren bestehende oder zu erwartende Gesamtaußenstände während der Vertragslaufzeit EUR 5.000,— erreichen bzw. überschreiten werden, namentlich per Kreditantrag zur Versicherung aufzugeben. Mit einem Kreditantrag beantragen Sie eine Versicherungssumme (Kreditlimit). Es ist zweckmäßig, bei der Festlegung dieses Kreditrahmens nicht nur die derzeitige Zahlungsweise, sondern auch saisonale Schwankungen in der Zahlungsweise Ihres Kunden zu berücksichtigen, bspw. wenn ein Kunde normalerweise mit Scheck bezahlt, zeitweise aber mit Akzept reguliert. Bei Scheckzahlung sind die Außenstände niedrig, sodass die beantragte Versicherungssumme zunächst ausreicht. Geht dieser Kunde jedoch zu Wechselzahlung über, dann werden die Kreditfristen länger, der Außenstand (Saldo) steigt und die Versicherungssumme reicht somit nicht mehr aus. Als Folge ist dann eine Erhöhung der Versicherungssumme als sog. „Erhöhungsantrag“ auf einen Kreditantrag zu beantragen und unsere Zustimmung zu dieser Erhöhung abzuwarten. Besser ist es deshalb, die Versicherungssummen von vornherein in ausreichender Höhe zu beantragen. Sollte eine höhere Versicherungssumme dazu führen, dass der von uns dokumentierte Versicherungsschutz den tatsächlichen Außenstand übersteigt, entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil. Prämienberechnungsgrundlage bei Saldenverträgen ist der tatsächliche Außenstand am vereinbarten Stichtag, in der Regel am Ende eines jeden Monats. Bei Umsatzverträgen wird der gesamte monatliche Umsatz zugrunde gelegt. Zur Beachtung Versichert werden in der Regel nur gewerbliche Kunden. Einrichtungen der öffentlichen Hand sind zunächst nicht absicherbar (siehe hierzu die Regelungen des § 2 Nr. 6 b) AVB). In begründeten Einzelfällen können ggf. Ausnahmen hierzu vertraglich vereinbart werden. Mai 2013 / 04 2. DIENSTLEISTUNGSFORDERUNGEN Gegenstand der Versicherung gemäß § 1 AVB sind, soweit vorhanden, auch Dienstleistungsforderungen. Dies bedeutet, dass auch Forderungen aus Dienstleistungen im Rahmen der von Ihnen zu beantragenden Versicherungssumme zu berücksichtigen sind. Auch die aus den Dienstleistungen anfallenden Forderungen werden stichtagmäßig ermittelt und zur Prämienberechnung aufgegeben und sind im Schadenfall nachzuweisen. Zur Beachtung Unter die vorgenannten Forderungen aus Dienstleistungen fallen keine Forderungen aus Gebrauchs- und Nutzungsüberlassung (z. B. Vermietung, Verpachtung, Mietkauf, Leasing, Franchisegebühren, Lizenzforderungen) sowie Provisionsforderungen. Mai 2013 / 05 3. MITVERSICHERUNG VON „ALTFORDERUNGEN“ Bei Vertragsbeginn Der Sie betreuende Firmenkundenberater unserer Geschäftsstelle hat Sie sicherlich bei Abschluss Ihres Kreditversicherungsvertrages auf die Möglichkeit hingewiesen, entweder nur die ab Vertragsbeginn entstehenden Forderungen versichern zu lassen oder auch diejenigen Forderungen mit unter Versicherungsschutz zu stellen, die bereits bei Vertragsbeginn bestanden haben (sog. Altforderungen). Wie alt diese Altforderungen höchstens sein dürfen, ist in der Klausel „Versicherung bestehender Forderungen“ festgelegt. Wenn Sie sich zur Mitversicherung der Altforderungen entschlossen haben, bitten wir bei der Erstellung der ersten Salden-/Umsatzmeldung unbedingt zu beachten, dass Sie diesen Altforderungsbestand gesondert in einer separaten Meldung zu Beginn Ihres Vertrages aufgeben. Beispiel Ihr Vertragsbeginn ist der 1. April. In diesem Fall muss die erste Salden-/Umsatzmeldung zunächst die Salden enthalten, die am 30. April bestanden, bzw. die Umsätze enthalten, die im April entstanden sind. Bei der Mitversicherung von Altforderungen benötigen wir eine weitere Meldung, die die Salden aufführt, die vor Vertragsbeginn, also am 31. März bestanden haben. Während der Vertragslaufzeit Weiterhin wird in der Vertragsklausel „Versicherung bestehender Forderungen“ festgelegt, wie alt die gegenüber einem während der Vertragslaufzeit zur Versicherung beantragten neuen Kunden bereits bestehenden Forderungen maximal sein dürfen, um rückwirkend, entsprechende Bonität des Kunden vorausgesetzt, mitversichert werden zu können. Mai 2013 / 06 4. ZU BEANTRAGENDE VERSICHERUNGSSUMMEN (KREDITLIMITE) Grundsätzlich sollte die beantragte Versicherungssumme pro „benannten“ Kunden ausreichend, aber realistisch entsprechend den Umsätzen und Zahlungszielen beantragt werden. Ist die Erhöhung der tatsächlichen Salden erkennbar und reicht die beantragte Versicherungssumme dadurch nicht mehr aus, so ist unverzüglich eine Erhöhung der Versicherungssumme per Kreditantrag oder online zu beantragen. Wenn der Saldo bei einem „benannten” versicherten Kunden die vereinbarte Anbietungsgrenze unterschreitet, bleibt dieser Kunde so lange unter Versicherungsschutz, bis der Saldo endgültig ausgeglichen ist. Ein Antrag auf Streichung vom Versicherungsschutz sollte daher erst gestellt werden, wenn feststeht, dass ein Kunde entweder Ihre Produkte oder Dienstleistung überhaupt nicht mehr bezieht oder aber seinen bisherigen Geschäftsumfang mit Ihrem Hause weitgehend eingeschränkt hat und der Saldo nur noch unterhalb der Anbietungsgrenze liegen wird. Es empfiehlt sich, einen Zeitraum von mehreren Monaten abzuwarten, um zu entscheiden, ob es sich nur um eine vorübergehende Situation handelt oder um eine längerfristige Reduzierung der Geschäftsbeziehungen. Erst dann, wenn die unter Versicherungsschutz stehenden Salden endgültig bezahlt sind, sollten Sie einen Antrag auf Streichung oder Herabsetzung der Versicherungssumme (online oder per Formular „Kreditantrag“) stellen. Letzteres dann, wenn der Saldo die Höhe des künftig gewünschten Limits erreicht hat und die Herabsetzung noch oberhalb der Anbietungsgrenze liegt. Siehe ergänzend „Anbietungspflicht“, Seite 4. Mai 2013 / 07 5. KREDITANTRÄGE Die schnellste Möglichkeit Kreditanträge oder Änderung von Versicherungssummen (Kreditlimite) zu beantragen, bieten wir Ihnen mit dem direkten Zugriff auf unsere Datenbank über das Internet mit unserem Online-System „Cofanet“. Der Kreditlimitwunsch wird online am Bildschirm eingegeben. Vordrucke, Postlaufzeiten und Rückfragen entfallen. Da sicherlich auch Sie diese Vorteile unseres Online-Systems „Cofanet“ nutzen wollen, bitten wir Sie – sofern Sie sich nicht bereits angemeldet haben – um Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen Vertragsbetreuer in unserer entsprechenden Geschäftsstelle oder in unserer Zentrale. Ist im Versicherungsvertrag auch die Möglichkeit von „@rating-Versicherungssummen“ („@rating-Limite“) vereinbart, so kann deren Beantragung ausschließlich über das OnlineSystem „Cofanet“ und nur durch Sie selbst erfolgen. Voraussetzung für die Vergabe eines „@rating-Limits“ ist, dass für den betreffenden Kunden zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage bereits eine „@rating-Bewertung“ vergeben ist. Sofern dies der Fall ist und Ihnen diese „strukturierten“ Kreditlimite (bis maximal EUR 100.000,— – je nach vorhandener Bewertung des Kunden entsprechend der im Versicherungsvertrag aufgeführten Tabelle – und ohne Ergänzungen oder Änderungen zum Umfang des Versicherungsschutzes) ausreichen, zahlen Sie eine geringere Kreditprüfungsgebühr für die betreffenden Kunden. Alle Kreditlimite, die nicht „@ratingLimite“ sind, werden auch als „individuelle“ Versicherungssummen („individuelle“ Kreditlimite) bezeichnet. Sofern Sie noch nicht über die Möglichkeit von „@rating-Limiten“ verfügen und sich dafür interessieren, sprechen Sie bitte den für Sie zuständigen Vertragsbetreuer in unserer entsprechenden Geschäftsstelle oder in unserer Zentrale an. Kreditlimite (ausgenommen „@rating-Limite“) oder deren Veränderung können auch per Post oder per Fax unter Verwendung unseres entsprechenden Formulars „Kreditantrag“ beantragt werden. Die entsprechende Faxnummer haben Sie zusammen mit Ihrem Versicherungsvertrag erhalten. Die Formulare „Kreditantrag“ können Sie, bereits mit Ihrer Adresse und Vertragsnummer versehen, bei uns anfordern. Vergessen Sie bitte nicht, körperliche Kreditanträge mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift zu versehen. Um die Schnelligkeit des Zugangs von Kreditentscheidungen (Kreditmitteilungen) zu erhöhen, möchten wir Ihnen diese Kreditmitteilungen per Fax zur Verfügung stellen. Dies betrifft vorwiegend Kreditmitteilungen, die nicht mittels des Online-Systems „Cofanet“ beantragt bzw. entschieden wurden, sowie von uns vorgenommene Limitveränderungen. Geben Sie bitte, sofern nicht bereits erfolgt, die Faxnummer an, unter der Sie die Kreditmitteilungen empfangen möchten. Bitte beachten Sie, dass dieses Faxgerät rund um die Uhr in Betrieb sein sollte. Dieses Verfahren hilft uns bei der Erfüllung unseres Services und bedeutet für Sie eine Senkung der Antwortzeiten und somit eine noch stärkere Unterstützung Ihrer Prozesse durch uns als Ihren Partner in der Kreditversicherung. Sollten Sie jedoch keine Benachrichtigungen per Fax wünschen, würden Sie die entsprechenden Kreditmitteilungen per Post erhalten, was erfahrungsgemäß zu einer Verzögerung von durchschnittlich 2 Tagen führt. Als Datum für den Beginn des Versicherungsschutzes sollte möglichst der vorangegangene oder folgende Monatserste gewählt werden. Ein bestimmtes Äußerstes Kreditziel braucht nur dann angegeben zu werden, wenn Sie ein vom Versicherungsvertrag abweichendes Äußerstes Kreditziel wünschen (siehe hierzu auch „Äußerstes Kreditziel“, Seite 10). Mai 2013 / 08 6. KREDITPRÜFUNGSGEBÜHREN In jedem Versicherungsjahr werden die vertraglich vereinbarten Kreditprüfungsgebühren für jeden versicherten Kunden fällig. Die Höhe der Kreditprüfungsgebühren entnehmen Sie bitte Ihren Vertragsvereinbarungen (auf Blatt 2 des Versicherungsscheines). Während der Vertragslaufzeit und insbesondere rechtzeitig vor Ablauf eines Versicherungsjahres sollten nicht mehr benötigte Versicherungssummen gestrichen werden, damit keine Prüfungsgebühren für das nächste Versicherungsjahr berechnet werden. Ist im Versicherungsvertrag auch die Möglichkeit von „@rating-Versicherungssummen“ („@rating-Limite“) vereinbart, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf eines Versicherungsjahres ebenso prüfen, ob Sie ggf. eine „Umwandlung“ bestehender „individueller“ Kreditlimite in „@rating-Limite“ vornehmen können, damit für die betreffenden Kunden für das nächste Versicherungsjahr geringere Kreditprüfungsgebühren berechnet werden können. Beurteilen Sie hierzu Ihre derzeitigen „individuellen“ Kreditlimite und selektieren Sie die Kunden, die für Sie grundsätzlich für eine Umwandlung in „@rating-Limite“ infrage kommen. Die voraussichtlich für einen Kunden möglichen „@rating-Limite“ können Sie der Detailansicht des jeweiligen Kunden (in der nur zur Information bereits eine voraussichtliche „@rating-Bewertung“ angezeigt wird) oder der Online-Portfolioanalyse (mit einer Übersicht über die voraussichtlichen „@rating-Bewertungen“ bezogen auf Ihr Kunden-Portfolio) entnehmen. Beachten Sie dabei bitte die nachstehenden Kriterien hinsichtlich umwandelbarer „individueller“ Kreditlimite: •Für den betreffenden Kunden muss bereits eine gültige „@rating-Bewertung“ vergeben sein. •„@rating-Limite“ können nur bis EUR 100.000,— (entsprechend der Tabelle) bereitgestellt werden. (Beachten Sie dabei – auch bei Teilzeichnungen – Ihren künftigen Bedarf.) • Es darf sich nicht um „individuelle“ Kreditlimite mit Ergänzungen (z. B. zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes) oder mit etwaigen Abweichungen zu Konditionen des Versicherungsvertrages handeln. Maßgeblich hierfür sind die Ihnen vorliegenden Kreditmitteilungen. Zur Unterstützung stellen wir Ihnen auf Wunsch eine aktuelle Limitübersicht zur Verfügung, auf der ein Teil der Ergänzungen ersichtlich ist. Mögliche Umwandlungen müssen vor Beendigung des laufenden Versicherungsjahres erfolgen und können ausschließlich über das Online-System „Cofanet“ innerhalb der Detailansicht des jeweiligen Kunden (wenn Sie dort auf das Feld „Um dieses Kreditlimit in ein @rating-Limit umzuwandeln, klicken Sie hier“ klicken, erfolgt – sofern möglich – die Umwandlung sofort und mit sofortiger Wirkung) und nur durch Sie selbst vorgenommen werden. Wir empfehlen hier einen Mindestvorlauf von 4 bis 8 Wochen – je nach Portfoliogröße. Siehe hierzu auch „Zu beantragende Versicherungssummen (Kreditlimite)“, Seite 7. Mai 2013 / 09 7. ÄUSSERSTES KREDITZIEL (ÄKZ) Gemäß § 7 AVB wurde bei Vertragsabschluss mit Ihnen ein Äußerstes Kreditziel (ÄKZ) vereinbart. Bei der Festlegung dieses Kreditzieles wurden die Zahlungsmodalitäten Ihrer Kunden berücksichtigt. Dieses Kreditziel berücksichtigt neben dem Durchschnitt Ihrer Zahlungseingänge einschließlich derjenigen Abnehmer, die mit Wechsel zahlen, auch eine Karenzzeit (z. B. für Fälle, in denen ein Abnehmer das offene Ziel überschreitet). Mit diesem ÄKZ sollte der überwiegende Teil Ihrer Kunden erfasst sein. Für Wechselzahler und Valuta-Forderungen kann bei Bedarf generell ein gesondertes, verlängertes ÄKZ vereinbart werden. Das ÄKZ kann im bonitätsbedingten Einzelfall von uns verkürzt werden, was Ihnen auf der jeweiligen Kreditmitteilung mitgeteilt wird. Ebenso können Sie im Bedarfsfall auch mit Kreditantrag ein längeres Ziel beantragen. Maßgeblich ist dann das in der Kreditmitteilung dokumentierte Kreditziel (siehe hierzu auch „Kreditzielüberschreitung“, Seite 11–12). Mai 2013 / 10 8. KREDITZIELÜBERSCHREITUNG (KZÜ) Überschreitet ein Kunde das vertraglich vereinbarte oder das für einen Kunden in der entsprechenden Kreditmitteilung hiervon abweichend vereinbarte Äußerste Kreditziel (ÄKZ), so sind Sie verpflichtet, uns von dieser Überschreitung unverzüglich eine schriftliche Anzeige zu machen (Formular „Kreditzielüberschreitung“). Diese Anzeige ist nicht erst dann vorzunehmen, wenn das ÄKZ überschritten wird, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem z. B. durch die Entgegennahme von Wechseln, durch Stundungsvereinbarungen oder sonstige Anzeichen die Überschreitung des ÄKZ erkennbar wird. Hierbei ist es gleichgültig, ob es sich um versicherte oder unversicherte Forderungen handelt. Dies bedeutet, dass Sie auch dann zur formularmäßigen Mitteilung verpflichtet sind, wenn wir z. B. für einen Kunden statt der von Ihnen gewünschten EUR 50.000,— nur EUR 25.000,— unter Versicherungsschutz genommen haben und die Kreditzielüberschreitung sich auf den Forderungsteil bezieht, der nicht versichert ist. Die KZÜ ist für den Kreditversicherer ein wichtiges Beurteilungsmerkmal, da sie ein erstes Anzeichen für eine Bonitätsverschlechterung sein kann, insbesondere wenn sie bei mehreren Lieferanten gehäuft auftritt. Die Anzeige einer KZÜ ist deshalb auch dann notwendig, wenn der Kunde wegen angeblicher Reklamationen oder aus sonstigen Gründen die rechtzeitige Zahlung verweigert. Die Gründe der Zahlungsverzögerung sollten auf dem KZÜ-Formular mit angegeben werden. Beispiele Sie haben mit einem Kunden unter Berücksichtigung der branchenbedingt üblichen Zahlungsbedingungen ein Zahlungsziel von 30 Tagen oder die Zahlung mit einem 3-Monats-Akzept vereinbart. Das von uns im Rahmen des Versicherungsvertrages festgelegte ÄKZ beträgt 4 Monate. Dieser Kunde gibt Ihnen nunmehr nicht nach 30 Tagen, sondern erst nach 45 Tagen ein 3-Monats-Akzept. Hier können Sie bereits bei der Entgegennahme des Wechsels erkennen, dass das von uns eingeräumte Kreditziel von 120 Tagen um 15 Tage überschritten wird. Sie sind also verpflichtet, uns bereits bei der Entgegennahme des Akzeptes diese KZÜ anzuzeigen und nicht erst nach Ablauf von 120 Tagen. Der gleiche Kunde zahlt unter Einhaltung der mit Ihnen getroffenen Zahlungsabsprache nach 30 Tagen mit einem 3-Monats-Akzept. Er möchte dabei aber mit Ihnen die Möglichkeit vereinbaren, dieses Akzept nach Fälligkeit ganz oder teilweise um einen weiteren Zeitraum zu prolongieren. Da hier bereits erkennbar ist, dass hierdurch das ÄKZ überschritten werden wird, sind Sie auch in diesem Falle verpflichtet, bereits vor Ihrer Zustimmung zu dieser Prolongationsmöglichkeit uns hiervon Anzeige zu machen und unsere Zustimmung hierzu einzuholen. Dabei ist es unwesentlich, ob der Kunde dieses Prolongationsrecht in Anspruch nimmt oder nicht. Nur anhand Ihrer bedingungsgemäß abgegebenen KZÜ-Meldung bei einer tatsächlichen bzw. schon vorher erkennbaren Überschreitung des ÄKZ können wir Ihnen nach entsprechender Prüfung unsere Entscheidung hierzu mitteilen, aus der hervorgeht, ob z. B. •weitere Lieferungen und Leistungen dennoch im Rahmen der festgesetzten Versicherungssumme unter Versicherungsschutz stehen oder •weitere Lieferungen und Leistungen erst nach Begleichung aller „Altforderungen“ wieder unter Versicherungsschutz stehen oder •wir den Kunden künftig vom Versicherungsschutz ausschließen. Mai 2013 / 11 Wir haben das Thema „Kreditzielüberschreitung“ so eingehend behandelt, weil ein Versäumnis der Meldepflicht nicht nur dazu führt, dass es aufgrund der fehlenden Genehmigung des Versicherers im Hinblick auf einen künftigen Versicherungsschutz für diesen Kunden dabei bleibt, dass gemäß § 7 Nr. 3 AVB ab diesem Zeitpunkt •weitere Lieferungen und Leistungen an diesen Kunden nicht mehr versichert sind und •ein Nachrücken von Forderungen an diesen Kunden aus bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen, welche die Versicherungssumme übersteigen, ausgeschlossen ist, sondern auch eine Obliegenheitsverletzung darstellt und Sie damit nach § 14 AVB auch den Versicherungsschutz für bereits vorher ausgeführte versicherte Forderungen gefährden. Die vorstehenden Konsequenzen möchten wir im beiderseitigen Interesse vermeiden. Bitte beachten Sie daher die unverzügliche Anzeigepflicht von Kreditzielüberschreitungen! Kreditzielüberschreitungen sind nur dann nicht anzuzeigen, wenn entweder die Forderung, welche die KZÜ auslöst, den in der entsprechenden Vertragsklausel genannten Betrag nicht überschreitet oder wenn bei Vereinbarung des (zusätzlichen) Versicherungsfalles „Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ – über eine entsprechende Vertragsklausel oder über die „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ – aufgrund dieser vertraglichen Bestimmungen bereits vor Ablauf des ÄKZ ein Interventionsauftrag erteilt wurde (zur Abgabe von Interventionsaufträgen siehe „WICHTIG für nach den ,AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)‘ abgeschlossene Versicherungsverträge“, Seite 17–18, sowie „Deckung des Nichtzahlungstatbestandes (Protracted Default)“, Seite 22). Mai 2013 / 12 9.MONATLICHE SALDEN-/UMSATZMELDUNGEN, PRÄMIENRECHNUNG Im Zusammenhang mit § 6 Nr. 2 AVB möchten wir Ihnen noch einige Hilfestellungen zur Erstellung der monatlichen Meldungen zur Prämienberechnung geben: Saldenmeldungen Um Ihnen die Erfüllung Ihrer Meldepflichten zu vereinfachen, benötigen wir von Ihnen die Salden der versicherten Kunden nur in einer Summe für alle benannten Kunden und in einer Summe für alle unbenannten Kunden pro Monat. Bitte benutzen Sie hierfür nur das von uns für jeden Abrechnungsmonat vorgedruckte Saldenmeldungsformular. Die notwendigen Formulare erhalten Sie rechtzeitig vor Beginn des neuen Versicherungsjahres für jeweils 12 Abrechnungsmonate. Übersteigt bei einem Kunden, bei dem der gewährte Versicherungsschutz eingeschränkt ist (sog. Teilzeichnung), der Saldo eines Monats diese Versicherungssumme, so ist von diesem Kunden in der für den betreffenden Monat zu meldenden Summe anstelle des Saldos nur diese Versicherungssumme zu berücksichtigen. Auf den übersteigenden, nicht versicherten Saldenanteil wird somit auch keine Prämie erhoben. Umsatzmeldungen Bei vertraglich vereinbarter Prämienberechnung auf Umsatzbasis bitten wir Sie, mit dem Formular für Umsatzmeldungen die monatliche Summe aller Umsätze getrennt nach benannten und unbenannten Kunden aufzugeben. Bitte beachten Sie Auch bei Aufhebung des Versicherungsschutzes für einen Kunden bleiben die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen bis zur endgültigen Bezahlung oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalls versichert. Sie sind deshalb auch weiterhin in den monatlichen Meldungen zur Prämienberechnung mit aufzugeben! Falls Scheck-/Wechselfinanzierungen (vgl. dort) versichert sind, hat auch eine Aufgabe dieser Wechselforderungen in den monatlichen Meldungen zur Prämienberechnung bis zur endgültigen Einlösung des Wechsels zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Salden sind Kundenwechsel und Eigenakzepte des Kunden, die noch nicht eingelöst sind, mit zu erfassen. Der Versicherungsschutz wird nur bei ordnungs- und fristgemäßer Prämienzahlung wirksam! Salden-/Umsatzmeldungen müssen pünktlich eingereicht, als auch die Prämienrechnungen unverzüglich beglichen werden. Sie ersparen sich dadurch im Schadenfall Unannehmlichkeiten. Um dieses Risiko von vornherein auszuschließen, empfehlen wir Ihnen, uns zu ermächtigen, Prämien und Nebengebühren im Bankeinzugsverfahren einzuziehen. Wir praktizieren die Prämienabrechnung in der Form, dass zu Beginn des zweiten Vertragsmonates für die ersten 3 Monate Abschlagszahlungen zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer in Rechnung gestellt und – sofern Sie am Bankeinzugsverfahren teilnehmen – von Ihrem Bankkonto abgebucht werden. Diese Abschlagszahlungen werden aufgrund der von Ihnen in der Vordeklaration angegebenen durchschnittlichen monatlichen Salden/Umsätze unter Zugrundelegung des Prämiensatzes errechnet. Nach Vorlage der Meldungen für die ersten 3 Vertragsmonate werden diese gegen die jeweils berechnete Abschlagszahlung verrechnet und es erfolgt ein Spitzenausgleich. Mai 2013 / 13 Die von Ihnen ab dem 4. Vertragsmonat gemeldeten Salden/Umsätze werden zeitversetzt abgerechnet (z. B. wird der Prämienrechnung für Oktober die Salden-/Umsatzmeldung des Monats August zugrunde gelegt, für November die Meldung des Monats September usw.). Beispiel Vertragsbeginn: 01.07.13 1.–3. Monat Abschlagszahlungen für die ersten 3 Monate je EUR 500,— EUR 1.500,— Salden-/Umsatzmeldungen Juli–September 13 effektive Prämie EUR 1.750,— noch zu zahlenEUR 250,— Falls die effektiv berechnete Prämie für die erwähnten Monate niedriger ist, erfolgt selbstverständlich eine Gutschrift. ab 4. Monat Salden/Umsatz Monat August 13 Salden/Umsatz Monat September 13 Prämienrechnung Okt. 13 Prämienrechnung Nov. 13 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses entfällt für die letzten 2 Monate die Abgabe einer Salden- bzw. Umsatzmeldung. Falls die rechtzeitige Abgabe einer Salden-/Umsatzmeldung unterbleibt, wird eine Abschlagsrechnung auf Basis der zuletzt gemeldeten Salden/Umsätze erstellt. Bei Erhalt der verspäteten Meldung erfolgt eine Verrechnung der effektiven Prämie mit der Abschlagszahlung. Sofern vereinbart ist, dass zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres eine Anzahlung zuzüglich der gesetzlichen Versicherungssteuer zu leisten ist, die wir zu Vertragsbeginn und dann jeweils zu Beginn der folgenden Versicherungsjahre in Rechnung stellen, erfolgt die effektive Abrechnung in halbjährlichen Abständen (zur Mitte und zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres). Die Grundlage dieser effektiven Abrechnungen sind die gemäß § 6 Nr. 2 AVB monatlich einzureichenden Salden-/Umsatzmeldungen. Die bis zum Zeitpunkt der effektiven Abrechnung geleistete Anzahlung wird hiervon abgezogen. Die noch offenen Restbeträge sind nach Eingang dieser Prämienrechnung sofort fällig, ein sich ergebendes Guthaben wird vorgetragen. Mai 2013 / 14 10.VERTRAGSPFLICHTEN, GEFAHRERHÖHUNG, ZAHLUNGSVEREINBARUNGEN Nach § 8 AVB sind generell alle bei Abschluss der Versicherung bekannten und während der Dauer der Versicherung bekannt werdenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit erheblich sind, anzuzeigen (Gefahrerhöhung). Die hierfür insbesondere in Betracht kommenden Tatbestände sind in § 8 Nr. 2 AVB aufgeführt. Da der mit uns geschlossene Vertrag ein Partnerschaftsverhältnis darstellt und alle Versicherungsnehmer von den gesammelten Erfahrungen profitieren, empfehlen wir, uns auch solche Nachrichten über Ihren Abnehmer zugänglich zu machen, deren Wahrheitsgehalt Sie nicht überprüfen können. Wir werden uns bemühen, über unser Informationsnetz die Stichhaltigkeit derartiger Informationen zu überprüfen. Umgekehrt werden wir Sie bei bonitätsrelevanten Informationen ebenfalls in Kenntnis setzen. WICHTIG: Zahlungsvereinbarungen, die zu einer Überschreitung des zwischen Ihnen und uns vereinbarten Äußersten Kreditzieles führen, Moratorien sowie Vergleiche sind meldepflichtig und bedürfen unserer vorherigen Zustimmung (siehe hierzu auch „Versicherungsfall, Vorsorgliche Schadenmeldung“, Seite 17–20). Mai 2013 / 15 11. UNBENANNTE VERSICHERUNG Kleinere Abnehmer, deren Schuldsaldo zu keinem Zeitpunkt die Anbietungsgrenze erreicht, können im Rahmen der sog. „Unbenannten Versicherung“ abgesichert werden. Die Kreditwürdigkeit und damit Versicherbarkeit prüfen Sie bei diesen Kunden anhand der vertraglich vereinbarten Selbstprüfungsbestimmungen selbst. Bitte vergleichen Sie hierzu die ausführlichen Bestimmungen in der Klausel „Unbenannte Versicherung“. Daneben bieten wir Ihnen im Rahmen unseres Online-Services mit der Anfrage „ExpressPauschaldeckung“ die Möglichkeit, die Bonitätsprüfung Ihrer kleineren Abnehmer direkt am Bildschirm vorzunehmen und den Versicherungsschutz im direkten Dialog mit unserer Datenbank online abzurufen. Unsere Online-Zusage ist verbindlich und gilt ab Abfragezeitpunkt. Da alle Entscheidungen bei uns gespeichert sind, ist im Schadenfall der Nachweis über die vorgenommene Selbstprüfung überflüssig. Wichtig zu wissen •Bei „unbenannten Kunden“ tragen Sie in der Regel einen höheren Selbstbehalt als bei den durch uns laufend überwachten Kunden, es sei denn, Sie nutzen die „ExpressPauschaldeckung“. •Überschreiten Forderungen von „unbenannten Kunden“ das vertraglich vereinbarte Äußerste Kreditziel (ÄKZ), so ist hierfür keine Kreditzielüberschreitungsmeldung (KZÜ-Meldung) notwendig. Neue Lieferungen und Leistungen an diesen Kunden sind jedoch erst wieder versichert, wenn keine Forderung mehr älter als das vertraglich vereinbarte ÄKZ ist (siehe „Kreditzielüberschreitung“, Seite 11–12). Mai 2013 / 16 12. VERSICHERUNGSFALL, VORSORGLICHE SCHADENMELDUNG Folgende Tatbestände lösen ausschließlich einen Versicherungsfall aus: a) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. dessen Ablehnung mangels Masse b) Bestätigter Schuldenbereinigungsplan (Verbraucherinsolvenz) c) Außergerichtlicher Vergleich mit allen Gläubigern d) Fruchtlose Zwangsvollstreckung aufgrund eines erwirkten Vollstreckungstitels In der Ausfuhrkreditversicherung haben Sie nach § 9 AVB noch zwei zusätzliche, dem Auslandsgeschäft Rechnung tragende, Versicherungsfälle: e) Nachgewiesene ungünstige Umstände f) Mindererlös Sofern Ihr Versicherungsvertrag auf Basis der „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand/ Protracted Default“ abgeschlossen wurde, ist der auf Seite 22 aufgeführte zusätzliche Versicherungsfall „Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ für versicherte unbestrittene Forderungen gegenüber einem postalisch erreichbaren Kunden bereits in den § 9 dieser AVB integriert. Den Geltungsbereich dieses Versicherungsfalles entnehmen Sie bitte der entsprechenden Klausel des Versicherungsvertrages (Ergänzung zu § 9 AVB betreffend „Forderungseinzug“ und „Nichtzahlungstatbestand/Protracted Default“). Die Beschreibung dieses Versicherungsfalles (sowie das Beispiel) auf Seite 22 gilt sinngemäß auch für die „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand/Protracted Default“. WICHTIG für nach den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ abgeschlossene Versicherungsverträge: Die fristgerechte Abgabe eines Interventionsauftrages an die Coface zum Einzug von überfälligen versicherten Forderungen ist nicht nur Voraussetzung für den Versicherungsfall „Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ bei den betreffenden Kunden und Forderungen, sondern auch unabdingbare Voraussetzung für jeden der unter vorstehend a)–f) aufgeführten übrigen Versicherungsfälle hinsichtlich sämtlicher versicherter Kunden und sämtlicher versicherter Forderungen (Ausnahmen hierzu siehe unter § 9 Nr. 1 AVB, letzter Absatz). Obwohl alle Versicherungsfälle – auch der Versicherungsfall „Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ – weiterhin nur für unbestrittene Forderungen gelten, sind bei den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“ die Interventionsaufträge auch für (bereits) bestrittene Forderungen zu erteilen, da ein Inkasso auch bei solchen Forderungen so lange betrieben wird, bis der Streitfall nur gerichtlich geklärt werden kann. Die Hinweise zum Interventionsauftrag und zu den Beitreibungsmaßnahmen auf Seite 22 gelten sinngemäß auch für die „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“. Mai 2013 / 17 Bitte beachten Sie Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Stundungsvergleichs (Moratorium), obwohl der Stundungsvergleich selbst keinen Versicherungsfall darstellt. Der Versicherungsnehmer hat (bei den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“: Soweit die Voraussetzungen für die Einreichung eines Interventionsauftrages nicht oder noch nicht gegeben sind) seiner Rettungs-/Schadenminderungspflicht – gegebenenfalls nach Abstimmung mit uns oder auf unsere Weisung hin – nachzukommen. Rechte aus Eigentumsvorbehalt sind mit allem Nachdruck wahrzunehmen und durchzusetzen. Soweit Rechte aus dem Weiterverkauf der Ware oder der daraus gefertigten Güter aus verlängertem Eigentumsvorbehalt bestehen, müssen diese gegenüber den Endabnehmern angezeigt und geltend gemacht werden. Im Insolvenzverfahren sollten Sie den Insolvenzverwalter – vor Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte – zur Vertragserfüllung auffordern. Nur so können Sie Ihre Ansprüche auf Vertragserfüllung, Schadenersatz oder etwaige Mindererlöse sichern. Falls der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, können die Eigentumsvorbehaltsrechte vertragsmäßig durchgesetzt werden. WICHTIG: Neben den tatsächlichen Versicherungsfällen gibt es auch Tatbestände, die vorsorglich mit einer sogenannten „Vorsorglichen Schadenmeldung“ an uns gemeldet werden müssen. Diese Fälle liegen u. a. vor bei Abgabe von Forderungen an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro (bei den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“: Soweit die Voraussetzungen für die Einreichung eines Interventionsauftrages nicht oder noch nicht gegeben sind), bei Mahnbescheid, Scheckprotest, Wechselprotest. Mai 2013 / 18 Folgende Unterlagen werden zur Schadenprüfung benötigt: a) Insolvenzverfahren •Kopie des Eröffnungsbeschlusses bzw. der Abweisung des Antrages mangels Masse. Falls die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde, überlassen Sie uns bitte die Kopien der offenen Handelsrechnungen mit ermittelter Gesamtsumme. •Sollte ein Insolvenzplan vorgesehen sein, erhalten Sie diesen mit der Ladung zum Erörterungsund Abstimmungstermin. Wir bitten um Übersendung der entsprechenden Kopien. •Sollte das Verfahren eröffnet werden, bitten wir Sie, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Stellen Sie uns diese Unterlagen bitte zur Verfügung. Ihre Rechte aus Eigentumsvorbehalten müssen Sie unbedingt geltend machen, noch vorhandene Ware ist auszusondern und die verlängerten Eigentumsvorbehaltsrechte sind beim Insolvenzverwalter geltend zu machen. Bitte fügen Sie jeweils Ihre Verkaufsbedingungen bei! •Sollten Ihnen evtl. sonstige Sicherheiten zur Verfügung stehen, bitten wir Sie, diese geltend zu machen und uns die entsprechenden Unterlagen ebenfalls hereinzureichen. •Zu gegebener Zeit: Kopie des Auszugs aus der Insolvenztabelle, aus der sich die Feststellung der Forderung durch das Insolvenzgericht ergibt sowie Unterlagen zum Ergebnis der Geltendmachung Ihrer Eigentumsrechte und sonstigen Sicherheiten. •Bestätigung des Insolvenzverwalters: ob und ggf. welche Quote zu erwarten ist bzw. ausgezahlt wurde. •Offene-Posten-Liste •Kontokorrentkonto Ihres Abnehmers, beginnend ein Jahr vor Aufhebung des Versicherungsschutzes, abschließend mit dem aktuellen Saldo. Der Vorsaldo muss erkennbar sein. Soweit Zahlungen durch Wechsel erfolgt sind, bitten wir um Angabe der jeweiligen Verfalldaten. •Sollten Sie Ihre Forderung in der unbenannten Versicherung geltend machen, bitten wir um Mitteilung, wie Sie die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt haben. b) Bestätigter Schuldenbereinigungsplan (Verbraucherinsolvenz) In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Ihnen ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt wird. Bitte reichen Sie uns schnellstmöglich eine Kopie des Schuldenbereinigungsplans ein. Im Vorfeld wird dann eine Abstimmung über die weitere Vorgehensweise mit uns getroffen. c) Außergerichtlicher Vergleich • Kopie des Ihnen vorliegenden Vergleichsvorschlages mit evtl. Anlagen •Kopie der Unterlagen, mit denen Sie dem Vergleich zugestimmt haben und Ihre Ansprüche bei dem Vergleichsverwalter/Treuhänder geltend gemacht haben. •Kopie der Anerkennung Ihrer Forderungen durch den Insolvenzverwalter •Nachweis, dass alle Gläubiger dem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt haben, durch eine entsprechende Erklärung des Verwalters. •Zu gegebener Zeit: Bestätigung des Verwalters, dass der Vergleich ordnungsgemäß erfüllt wurde. •Offene-Posten-Liste •Kontokorrentkonto, beginnend ein Jahr vor Aufhebung des Versicherungsschutzes, abschließend mit dem aktuellen Saldo. Soweit Zahlungen durch Wechsel erfolgt sind, bitten wir um Angabe der jeweiligen Verfalldaten. • Sollten Sie Ihre Forderung in der unbenannten Versicherung geltend machen, bitten wir um Mitteilung, wie Sie die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt haben. Mai 2013 / 19 d) Fruchtlose Zwangsvollstreckung • Kopie des Vollstreckungstitels • Pfandlosigkeitsbestätigung des Gerichtsvollziehers bzw. Bestätigung des Vollstreckungsgerichtes, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat. •Bei Forderungen ab EUR 5.000,— zu gegebener Zeit eine Kopie der eidesstattlichen Versicherung. •Offene-Posten-Liste •Kontokorrentkonto, beginnend ein Jahr vor Aufhebung des Versicherungsschutzes, abschließend mit dem aktuellen Saldo. Soweit Zahlungen durch Wechsel erfolgt sind, bitten wir um Angabe der jeweiligen Verfalldaten. •Sollten Sie Ihre Forderung in der unbenannten Versicherung geltend machen, bitten wir um Mitteilung, wie Sie die Versicherungsvoraussetzungen erfüllt haben. e) Nachgewiesene ungünstige Umstände Hierbei handelt es sich darum, dass Maßnahmen zur Erreichung einer Zahlung im Ausland aussichtslos erscheinen. Bitte sprechen Sie hierzu Ihren zuständigen Schadensachbearbeiter an. •Kontoauszug •Die der Forderung zugrunde liegenden Rechnungen •Nachweis, dass eine Zwangsmaßnahme aussichtslos erscheint, durch die Bestätigung einer vor Ort ansässigen Handelskammer (oder ähnlicher Institution) oder einer Korrespondenzbank einer deutschen Großbank. f) Mindererlös Bei dem Ausfuhrkreditversicherungsfall „Mindererlös“ handelt es sich um einen Tatbestand, bei dem die mit dem Versicherer abgestimmte bestmögliche anderweitige Verwertung der Ware bei einer Nichtauslieferung oder Warenrücknahme wegen der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit Ihres ursprünglichen Abnehmers zu einem geringeren Erlös geführt hat. Dieser Versicherungsfall setzt bereits im Vorfeld eine intensive Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer voraus. Vorläufige Schadenabrechnung Gemäß § 11 AVB kann eine vorläufige Abrechnung erstellt werden, wenn der Versicherungsfall zwar dem Grunde nach nachgewiesen ist, aber die Höhe des Ausfalls nach Ablauf des dort festgelegten Zeitraumes noch nicht endgültig feststeht. Ist dabei eine annähernde Schätzung des Ausfalls nicht möglich, werden der vorläufigen Schadenabrechnung zunächst 50 % des vermutlichen versicherten Ausfalls zugrunde gelegt. Mai 2013 / 20 13. SCHECK-/WECHSELFINANZIERUNG Diese Finanzierungsform kann auf Antrag im Rahmen Ihres Vertrages berücksichtigt werden. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Finanzierungswechsel, die im Zusammenhang mit einer Warenlieferung oder einer Dienstleistung von Ihnen – gegen Erhalt eines Schecks – ausgestellt und von Ihrem Kunden als Akzeptant selbst verwertet werden. Folgerichtig sind diese Wechselforderungen bis zur endgültigen Einlösung des Finanzierungswechsels in die monatlichen Meldungen zur Prämienberechung aufzunehmen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist – soweit dieser Finanzierungsart eine Warenlieferung zugrunde liegt – die zwischen Ihnen und dem Kunden vor Ihrer Unterschrift auf dem Wechsel getroffene, schriftliche Vereinbarung, wonach alle Ihre (umfassend zu vereinbarenden) Eigentumsvorbehaltsrechte hinsichtlich dieser Warenlieferung erst mit der Einlösung des Wechsels durch den Kunden erlöschen. Mai 2013 / 21 14.DECKUNG DES NICHTZAHLUNGSTATBESTANDES (PROTRACTED DEFAULT) Die Versicherungsfälle sind in § 9 AVB geregelt. Die Aufnahme der Klausel „Protracted Default“ in den Vertrag (bzw. der entsprechende Versicherungsfall in den „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“) beschreibt einen (zusätzlichen) Versicherungsfall, der nicht die Insolvenz eines Abnehmers voraussetzt. Um diesen (zusätzlichen) Versicherungsfall für dessen Geltungsbereich in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie der Coface nach Abschluss des betrieblichen Mahnverfahrens und einer im Vertrag definierten Frist (siehe Klausel „Protracted Default“ in Ihrem Vertrag) einen Interventionsauftrag zur Durchführung von „Inkasso-Maßnahmen“ erteilen. Das entsprechende Formular finden Sie bei Ihren Vertragsunterlagen. Mit Zugang des Interventionsauftrages bei der Coface ist der Versicherer unwiderruflich berechtigt, alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zur Beitreibung aller fälligen Forderungen, seien sie versichert oder nicht, im Namen des Versicherungsnehmers durchführen zu lassen. Bei In- und Auslandskunden beauftragen wir die Coface Debitorenmanagement GmbH (siehe hierzu auch: www.coface.de) mit der Durchführung der „Inkasso-Maßnahmen“. Im Ausland nutzen wir hierfür auch die weltweite Kompetenz sowie das Know-how unserer Muttergesellschaft Coface S.A. (Paris). Als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles für Ihre im Interventionsauftrag aufgeführte(n) versicherte(n) Forderung(en) gilt der Tag, an dem 5 Monate nach Zugang des Interventionsauftrages bei dem Versicherer (bzw. bei Interventionsauftrag für bestrittene Forderungen im Falle der „AVB 2008 mit Nichtzahlungstatbestand (Protracted Default)“: der Tag, an dem 5 Monate, nachdem die Forderung durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig festgestellt und die Forderung im Land des Kunden für vollstreckbar erklärt worden ist) vergangen sind. Für die nach Ablauf dieser 5-Monats-Frist noch nicht eingetriebene(n) Forderung(en) bzw. Forderungsteile erfolgt dann eine vertragsgemäße Schadenabrechnung. Ansonsten erhalten Sie die innerhalb dieses Zeitraumes eingetriebenen Beträge jeweils zu 100 %, sodass für diese Beträge kein Versicherungsfall entsteht. Beispiel für den Protracted Default Faktura Fälligkeit der Forderung KZÜ Äußerstes Kreditziel (ÄKZ) (vertraglich vereinbart) Interventionsauftrag Versicherungsfall „Protracted Default“ 5 Monate Karenzfrist Interventionsfrist (vertraglich vereinbart) Lieferung und Leistung Mai 2013 / 22 15.MITVERSICHERUNG VON BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN Sollten Sie den Wunsch haben, auch die Forderungen einer Beteiligungsgesellschaft mitzuversichern, so können wir diesem gern entsprechen. Entweder wird die in der Kreditmitteilung festgelegte Versicherungssumme zentral von Ihnen beantragt und gemeinsam für Sie und die mitversicherten Unternehmen genutzt, oder Sie beantragen getrennte Versicherungssummen für Sie und jedes der mitversicherten Unternehmen. In beiden Fällen ist jedoch eine separate Rechnungsstellung notwendig. Damit erhalten alle im Vertrag integrierten Unternehmen eine eigene Prämienrechnung. Für die Erfüllung der Vertragspflichten und Obliegenheiten sind in jedem Fall sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch das mitversicherte Unternehmen verantwortlich. Mai 2013 / 23 CD-8024-1/05-13 Isaac-Fulda-Allee 1 55124 Mainz Telefon+49 (0) 61 31 / 323-0 Telefax +49 (0) 61 31 / 37 27 66 www.coface.de