Juristisches Repetitorium Crashkurs Öffentl. Recht hemmer

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Juristisches Repetitorium Crashkurs Öffentl. Recht hemmer
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Crashkurs Öffentl. Recht
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Verfassungsrecht NDS
Allgemeines:
•
1945/ 46: Gründung der Länder in den vier Besatzungszonen
•
1946/ 47: Landtagswahlen
•
1948: Herrenchiemseer Verfassungskonvent
•
1948: Einberufung des Parlamentarischen Rates (Wahl durch die Landtage)
•
1949: Nach Annahme im Parlamentarischen Rat mit 53 von 67 Stimmen sowie nach durch
Länderparlamente (Art. 144 I GG) Zustimmung der Alliierten, Inkrafttreten mit Ablauf des 23.05.1949
(Art. 145 II GG)
Verfassungsprozessrecht:
A. Verfassungsbeschwerde:
I. Zulässigkeit:
1. Zuständigkeit:
⇒ Art 93 I Nr 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG
2. Beschwerdeberechtigung:
a) Beteiligtenfähigkeit
•
grundsätzlich jedermann
⇒ Beteiligtenfähigkeit entspricht der (S) Grundrechtsfähigkeit
aa) Natürliche Personen:
⇒ deutsche natürliche Personen grundsätzlich (+)
(1) (P) Nasciturus
⇒ Humangenetik/ In-vitro-Fertilisation/ Abtreibungsdiskussion
BVerfG bislang keine Äußerung
hM in Lit.: Ungeborenes ist zumindest im Hinblick auf Art 1 I, 2 II GG grundrechtsfähig, auch Art 14
GG kann geltend gemacht werden
(2) Verstorbene
(S) Postmortaler Persönlichkeitsschutz?
Grundsatz: Mit dem Tod endet auch die Grundrechtsfähigkeit
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03/ 2013
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aber:
Mephisto- Beschluss des BVerfG (BVerfGE 30, 173, 194)
Kaisen- Urteil des BVerfG (BVerfG NJW 2001, 2957ff)
⇒ Persönlichkeitsrecht (-)
⇒ Schutz der Menschenwürde (+)
• insbesondere Schutz für das Andenken, das Ansehen des Verstorbenen
• Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts erfolgt nach überwiegender Ansicht maßgeblich
durch Art 1 GG ⇒ soweit Eingriff vorliegt, kann dieser nicht gerechtfertigt werden ⇒
Interessenabwägung findet bereits im Eingriff statt, da bloßes Berühren der Menschenwürde
nicht für Eingriff ausreichend ist (aA.: APR ⇒ Interessenabwägung verlagert sich in die
Rechtfertigung)
(3) Ausländer
⇒ können sich auf Deutschengrundrechte nicht berufen.
⇒ Schutzgehalt dieser Grundrechte ist jedoch dann in Art 2 I GG anzusiedeln
(4) (P) EU- Ausländer:
eA ⇒ Deutschengrundrechte sollen auch auf EU- Bürger angewandt werden
Arg.: Deutschengrundrechte sind gemeinschaftsrechtskonform auszulegen
aA ⇒ Auch hier Art 2 I GG, aber Schrankenübertragung
aber: Schutzbereichsgrenzen müssen ebenfalls übertragen werden, sonst droht (S)
Inländerdiskriminierung
bb) Juristische Personen:
(1) inländische Jur. Pers. des Privatrechts ⇒ Art 19 III GG
•
Grundrechte müssen dem Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar sein (Nicht: Art 1 I, 2 II 1, 3II,
4 III, 6, 16 GG)
•
unbeachtlich ist für die Bestimmung der jur. Pers, ob Rechtsfähigkeit im Sinne des Zivilrechts besteht ⇒
nicht nur GmbH, AG sind jur. Pers iSd. Art 19 III GG sondern auch Personenhandelsgesellschaften und
GbR
Lehre vom personalen Substrat:
Art 19 III soll nur die natürlichen Personen, die hinter der jur. Pers stehen, schützen
Grundrechtstypische Gefährdungslage:
Jur. Pers. selbst wird geschützt, wenn sie sich in einer mit einer nat. Pers. vergleichbaren Situation befindet
(2) Nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen:
z.B. Bürgerinitiative
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⇒ Gemeinschaft muss Fähigkeit zu einer eigenen internen Willensbildung haben und über eine gewisse
binnenorganisatorische Struktur verfügen.
⇒ jur. Pers im Sinne des Art 19 III GG ist in dieser Hinsicht sehr weit auszulegen.
(3) Parteien:
grundsätzlich beschwerdeberechtigt
Ausnahme: Art 21, 38 GG ⇒ Organstreitverfahren spezieller
(4) Ausländische jur. Pers.:
können sich nur auf Prozessgrundrechte berufen
(5) (P) EU- jur. Pers:
(6) (P) Jur. Pers. des öffentlichen Rechts
⇒ grundsätzlich (-), da diese Teile des Staates sind und durch die Grundrechte verpflichtet und nicht berechtigt
werden (S) Konfusionsargument
Ausnahmen:

(S) grundrechtsdienende jur. Pers.

Justizgrundrechte

(P) Gemischt wirtschaftliche Unternehmen
b) Prozessfähigkeit:

gesetzlich nicht geregelt

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht vorzunehmen

Prozessfähigkeit (+), wenn (S) Grundrechtsmündigkeit gegeben ist
(P) Minderjährige
eA: es ist auf starre Grenzen abzustellen, wie sie durch gesetzliche Regelungen vorgegeben werden
(bei Art 4 GG das Gesetz über die religiöse Kindeserziehung ⇒ danach kann ein Kind ab dem 14.
Lebensjahr selbst entscheiden, ob und welcher Religion es angehören möchte)
aA: es ist auf flexible Grenzen abzustellen, insbesondere auf die bereits vorhandene Einsichtsfähigkeit
beim Minderjährigen
3. Beschwerdegegenstand:
⇒ jeder Akt der öffentlichen Gewalt
⇒ umfasst sind alle drei Gewalten
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(P) Gesetzgeberisches Unterlassen?

Differenziere:
• Echtes/ vollständiges Unterlassen: Der Gesetzgeber hat überhaupt keine Regelung getroffen
und der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch in seinen Rechten verletzt
• Unechtes/ teilweises Unterlassen: Gesetzgeber hat eine Regelung getroffen, diese ist nach
Ansicht des Gesetzgebers aber unvollständig oder gänzlich ungeeignet und deshalb fühlt
sich der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt.

Echtes Unterlassen:
o
wohl nur dann zulässiger Beschwerdegegenstand, wenn ausdrücklicher gesetzgeberischer
Auftrag im GG (z.B. Art 6), sog. „Normenerlassklage“
o
sonst erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz
o
daher weite (S) Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
⇒ nur „ob“ des Handels überprüfbar, nicht „wie“

Unechtes Unterlassen:
o
Hier ist letztlich Anknüpfungspunkt die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung
aufgrund ihrer Unvollständigkeit
o
Dies ist wohl tauglicher Beschwerdegegenstand einer Vb
(P) Verwaltungsprivatrecht/ Fiskalprivatrecht

Beim Verwaltungsprivatrecht unmittelbare Grundrechtsbindung

Beim Fiskalprivatrecht streitig ⇒ hM (-), da zu unflexibel
3. Beschwerdebefugnis:
 Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
 Rechtserhebliche Betroffenheit
•
Gegenwärtige, unmittelbare Selbstbetroffenheit
•
Selbstbetroffenheit:

Sowohl die Popularbeschwerde, als auch eine Prozessstandschaft sind nicht zulässig
(BVerfGE 72, 122, 131)

Ebenso reicht es nicht aus, dass der Beschwerdeführer nur reflexartig betroffen ist, ohne
selbst Adressat der Maßnahme zu sein
•
•
Gegenwärtigkeit:

Beschwerdeführer muss schon und noch betroffen sein

Nicht gegeben, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits erledigt hat
Unmittelbarkeit:
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
dann nicht gegeben, wenn das Gesetz eines weiteren Vollzugsaktes bedarf

(+) bei sog. self- executing- Gesetzen
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
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(+) bei Strafgesetzen oder Owi- Tatbeständen, da Abwarten der Verhängung einer
Sanktion nicht zumutbar
4. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG:

Grundsätzlich muss der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft sein, damit eine Vb zulässig ist ⇒ BVerfG
ist keine (S) Superrevisionsinstanz

Beachte im Zivilprozessrechtrecht:
• Gehörsrüge gem. § 321a ZPO

Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Berufung und Revision kann erforderlich werden

soweit eine Ausnahmeregelung im Gesetz besteht, muss der Beschwerdeführer versucht haben, diese
Ausnahme zu erreichen, es sei denn dies ist offensichtlich aussichtslos (BVerfGE 78, 58, 69)

(P) Einstweiliger Rechtsschutz
• dann ausreichend, wenn die Instanzen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erschöpft sind und
geltend gemacht wird, dass durch die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes die
Grundrechtsverletzung erfolgt ist
5. Subsidiarität:
Besonderheit: Einstweiliger Rechtsschutz
6. Frist, § 93 BVerfGG:
Monats-/ Jahresfrist
(P) Rückwirkendes Inkrafttreten des Gesetzes

§ 93 III BVerfGG, 1 Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes

abzustellen ist hier auf die Bekanntgabe/ Verkündung des Gesetzes
II. Begründetheit:
B. Der Organstreit: (Art 93 I Nr 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG)
⇒ kontradiktorisches Verfahren
I. Zulässigkeit:
1. Parteifähigkeit
⇒ Bundes- oder Verfassungsorgane und Organteile, soweit sie im GG
oder in den GeschO mit eigenen Rechten ausgestattet sind

Fraktionen, Präsident des BT/ BR

Gruppen, soweit es um die verfassungsmäßigen Statusrechte geht (PDS-Urteil BVerfGE
84, 309, 318)
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
MdB soweit Art 38 I 2 GG verletzt sein könnte

(P) Politische Parteien
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BVerfG: sind dann parteifähig, soweit sie Rechte geltend machen, die sich aus ihrem
besonderen verfassungsrechtlichen Status gem. Art 21 GG ergeben ( E 82, 322, 335; E
44, 125, 136)

Mehrheiten/ Minderheiten im BT
⇒ grundsätzlich (-)
Ausnahme: GG oder GeschO haben Status von Minderheiten besonders
konstituiert, z. B. Untersuchungsausschüsse
2. Antragsgegenstand:
es muss ein gegnerisches rechtserhebliches Verhalten oder Unterlassen vorliegen ⇒ nicht bei
formloser Abgeordnetenrüge (BVerfGE 60, 374)
3. Antragsbefugnis:

Verletzung von Organrechten aus dem GG muss möglich sein

grundsätzlich müssen eigene Rechte geltend gemacht werden
⇒ aber hier Möglichkeit der Prozessstandschaft von einem Organteil für das Organ

keine Prozessstandschaft gegen das eigene Organ

keine Prozessstandschaft eines MdB für gesamten BT
4. Frist:
⇒ § 64 III BVerfG 6 Monate
II. Begründetheit:
C. Der Bund- Länder- Streit: (Art 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff BVerfGG)
D. Die abstrakte Normenkontrolle: ( Art 93 I Nr. 2GG, §§ 13, Nr. 6, 76 ff BVerfGG)
I. Zulässigkeit:
1. Antragsberechtigung:
⇒ im GG/ BVerfGG abschließend aufgezählt, Erweiterung nicht möglich
2. Prüfungsgegenstand:
Bundes- oder Landesrecht im materiellen Sinn
(P) Präventive Normenkontrolle möglich?
3. Antragsgrund:
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(P) GG und BVerfGG haben unterschiedlichen Wortlaut:
eA ⇒ verfassungskonforme Auslegung des § 76 BVerfGG erforderlich
⇒ Zweifel reichen aus
BVerfG (NJW 1998, 589): § 76 konkretisiert in zulässiger Weise
⇒ Wortlaut des § 76 BVerfGG ist maßgebend
E. Verfahren gem. Art 93 I Nr. 2a GG:
⇒ Überprüfung nur, ob die Voraussetzungen gem. Art. 72 II GG erfüllt sind
⇒ Besonderheit: auch ein Landtag ist antragsberechtigt
F. Die konkrete Normenkontrolle: ( Art 100 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG)
I. Zulässigkeit:
1. Vorlageberechtigung:
⇒ alle deutschen Gerichte
2. Vorlagegegenstand:
⇒ nur nachkonstitutionelle Gesetze im formellen Sinne
(P) Vorkonstitutionelles Recht
(P) EU-Rechtsnormen
3. Vorlagegrund
 Entscheidungserheblichkeit
F. Einstweilige Anordnung: (§ 32 BVerfGG)
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Grundrechte
Funktionen der Grundrechte:
•
Abwehrrechte gegen den Staat
•
Leistungs-/ Teilhaberechte
•
•
ο
Schutzrechte
ο
Teilhaberechte
o
derivatives Teilhaberecht
o
originäres Teilhaberecht
Objektiv-rechtliche Wertentscheidung
o
(P) Grundrechtsverzicht möglich?
o
(P) Drittwirkung von Grundrechten?
Einrichtungsgarantien
o
Institutsgarantie/ institutionelle Garantie
•
Verfahrens-/ Organisationsrechte
•
(P) Grundrechtsverwirkung, Art 18 GG
o
Ausdruck der wehrhaften Demokratie
o
Entscheidungsmonopol beim BVerfG
Freiheitsgrundrechte
Menschenwürde, Art 1 GG
•
(P) Bedeutung des Art 1 GG
A. Schutzbereich
•
(P) Begriff der Menschenwürde
BVerfG: Objektformel
⇒ darüber hinaus aber kein (S) Verächtlichmachen
B. Eingriff:
•
da Würde unantastbar, darf kein Eingriff erfolgen
⇒ sollte Eingriff vorliegen, ist dieser nicht zu rechtfertigen
⇒ umfassende Abwägung im Rahmen des Eingriffs, ob ein solcher überhaupt vorliegt
Allgemeine Handlungsfreiheit, Art 2 I GG
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A. Schutzbereich
•
Umfang des Schutzbereichs streitig
eA.: Persönlichkeitskerntheorie ⇒ nur gewichtige Tätigkeiten
aA.: Schutz nur von intensiven Eingriffen
⇒ Banalisierung von Grundrechten muss verhindert werden
hM: weiter Schutzbereich
⇒ allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne
B. Eingriff
C. Rechtfertigung
•
(P) Umfang der Verfassungsmäßigen Ordnung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art 2 I, Art 1 I GG
A. Schutzbereich
•
bestimmt sich maßgeblich nach den verschiedenen Entfaltungsweisen der Persönlichkeit
ο
Recht der Selbstbestimmung

Recht des einzelnen, selbst zu bestimmen bzw. herauszufinden, wer er ist

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, Recht auf Bestimmung des eigenen
Geschlechts, Recht auf Fortpflanzung, Recht auf schuldenfreien Eintritt in die
Volljährigkeit
ο
Recht der Selbstbewahrung

Recht des einzelnen, sich zurückzuziehen, abzuschirmen, für sich selbst und allein zu
bleiben

nicht räumlich zu verstehen ⇒ gemeint ist der soziale Schutz

Schutz der Vertraulichkeit des Gesprächs mit Arzt, Rechtsanwalt, der Krankenakte;
Schutz des Tagebuchs
ο
Recht der Selbstdarstellung

Recht des einzelnen, sich herabsetzender, fälschender und unerbetener oder
heimlicher öffentlicher Darstellung seiner Person erwehren zu können

Recht am eigenen Bild, Recht am eigenen Wort, Recht auf Gegendarstellung und
Recht auf Schutz vor heimlichen Abhören/ Aufnehmen

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählungsurteil)

GR auf Gewährleistung auf Vertrautheit und Integrität informationstechnischer
Systeme (Online- Durchsuchungen)
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
Recht der persönlichen Ehre

postmortales Persönlichkeitsrecht
B. Eingriff
C. Rechtfertigung
•
grds. Schrankentrias gem. Art 2 I GG ⇒ allerdings strengere VhM wegen Anteil des Art 1 I GG
•
Im Bereich des Rechts auf Selbstbewahrung ⇒ Sphärentheorie
o
Sozialsphäre ⇒ leichte Einschränkbarkeit
o
Privatsphäre ⇒ Einschränkung nur bei wichtigen Gütern des
Allgemeinwohls
o
Intimsphäre ⇒ vollständig geschützt, kein gerechtfertigter Eingriff möglich
Religionsfreiheit, Art 4 GG
A. Schutzbereich:
I. Persönlicher Schutzbereich:
(P) Kollektive Religionsfreiheit:
•
Allgemein anerkannt ist, dass die religiösen Vereinigungen selbst ebenfalls Religionsfreiheit genießen
•
Umstritten ist allerdings die Herleitung:
eA.: Kollektive Religionsfreiheit ergibt sich unmittelbar aus Art 4 I GG
Kritik: Wirkungen des Art 19 III GG werden nicht ausreichend berücksichtigt
BVerfGE.: Kollektive Religionsfreiheit ergibt sich vielmehr aus Art 19 III GG und durch Art 137 II 2
WRV iVm Art 140 GG
II. Sachlicher Schutzbereich
⇒ Art 4 I GG gewährt (S) einheitlichen Schutzbereich (BVerfG), mit drei Schutzrichtungen:
• Religionsfreiheit
• Gewissensfreiheit
• Weltanschauungsfreiheit
1. Religions- und Weltanschauungsfreiheit:
•
positive Freiheit/ (S) negative Freiheit
•
Glaube:
Religiöse Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren
Mächten und tieferen Wesenschichten
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•
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Weltanschauung:
Die Auffassung eines Menschen von der Welt in ihrer Vielfalt als Sinnganzes und ihr Rückbezug auf das
eigene Lebensverhältnis
⇒ Zwei prägende Begriffselemente:
o
Erklärung des Weltganzen, die durch die Wissenschaft nie erbracht werden kann
⇒ grundsätzlich auch christliche Weltanschauung möglich
⇒ nach dem GG sind jedoch aus dem Begriff der Weltanschauung religiöse Begriffe
auszunehmen
o
•
Begründung gewisser Verhaltensmaßregeln
Geschützt ist damit das sog. (S) forum internum, also dass Recht einen Glauben, gleich welcher Art
zu haben
(P1) Forum Externum auch geschützt?
Frühere Ansicht: Beschränkung auf die traditionelle Manifestation der Glaubensinhalte durch Symbole
und Riten, wie Gebete, Gottesdienste, Glockengeläut oder den Ruf des Muezzin (vgl. Preuß, AK, Art 4
Abs. 1, Rdnr. 25 f.)
BVerfG heute: Schutzbereich geht über diese Bestandteile des Glaubensausübung hinaus, geschützt sind
nicht nur die genannten kultischen Handlungen und religiösen Sitten, sondern auch diakonische und
karitative Betätigungen, die religiöse Erziehung, religiöse Feiern oder andere Äußerungen des religiösen
Lebens.
Wichtig: Geschützt ist insbesondere auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den
Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln
(BVerfGE 93, 1, 15)
(P) Gefahr der Entstehung eines Supergrundrechtes:
BVerfG
⇒ Es ist erforderlich, dass es sich nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine
Religion und Religionsgemeinschaft handelt
⇒ ausschließlich wirtschaftliche Betätigung sei lediglich religiös verbrämtes Handeln
Schrifttum:
Handeln
muss
weltanschaulichen
nach
objektiven
Kriterien
wesensnotwendig
für
den
religiösen
oder
Auftrag sein und in entsprechendem organisatorischem und sachlichem
Zusammenhang stehen (vgl. Badura, S. 54)
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⇒ kein Schutz für Handlungen, die nur bei Gelegenheit oder in Zusammenhang mit religiösen
Handlungen erfolgen
(P2) Schutz nur für bereits herausgebildete und verankerte Religionen und Handlungen?
⇒ so BVerfG früher (BVerfGE 12, 1, 4)
Arg.: Kein ausufernder Grundrechtsschutz
⇒ BVerfG heute (E 41, 29, 50): Schutz auch für neu entwickelte Strömungen und junge Religionen
Arg.: Gerade diese bedürfen eines besonderen Schutzes, während etablierte Religionen und
Anschauungen häufig nicht mehr antastbar sind.
•
Nicht erforderlich ist auch eine bestimmte Mindestgröße der Glaubensgemeinschaft oder eine
gewisse soziale Relevanz
•
ebenso sind auch einzelne Abweichungen von der offiziellen Sichtweise einer Glaubensgemeinschaft
geschützt
(P3) Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften
⇒ fraglich ist, ob das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften auch von Art 4 I GG umfasst
ist
• dafür könnte die weite Interpretation des Art 4 I GG sprechen
• BVerfG (E 53, 366, 401; E 72, 278, 289):
Art 137 III WRV ist eine rechtlich selbständige Gewährleistung
⇒ umfasst ist vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht:
• Kirchliche Gerichtsbarkeit (BVerfG, NVwZ 1989, 452)
• Einrichtung eines theologischen Studiengangs (BVerwGE 101, 309, 311)
• Nach einer Ansicht in der Lit. (Geis JZ 1997, 60) auch das Kirchenasyl
2. Gewissensfreiheit:
• Gewissen:
Körperlich erfahrbares seelisches Phänomen, das zu einer Entscheidung an den Kategorien von
„Gut“ und „Böse“ befähigt, die der einzelne für sich als innerlich verpflichtend empfindet.
• Forum externum nur insoweit geschützt, als Glaubhaftmachung als Gewissensentscheidung erfolgt
• (P) Kriegsdienstverweigerung ⇒ Art 4 III GG
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o
situationsbedingte Verweigerung nicht umfasst
o
Befehlsverweigerung aus Gewissensgründen möglich
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B. Eingriffe:
⇒ jedes staatliche Handeln, das die Ausübung der Religion und eines Glaubens beeinträchtigt und unmöglich
macht
(P1) Ablehnung medizinischer oder krankenhäuslicher Hilfe aus Glaubensgründen?

es kann nicht verlangt werden, das sich jemand entgegen seiner religiösen Überzeugung
medizinisch behandeln lässt (BVerfGE 32, 98, 106 f.)
⇒ Bestrafung wegen
unterlassener Hilfeleistung stellt Eingriff dar
(P2) Verweigerung der Steuerzahlung aus Gewissensgründen?
⇒ Steuerpflichtiger verlangt Rückzahlung der Steuer aus Gewissensgründen, Finanzverwaltung lehnt ab

Bürger hat keinen Einfluss auf Ausgabenentscheidung, ist damit auch nicht für sie
verantwortlich

Eingriff (-), BVerfG NJW 1993, 455
⇒ Eingriff ist zu bejahen bei:
• Schulpflicht in einer mit Kruzifixen ausgestatteten Schule (BVerfGE 93, 1, 16)
• Pflicht
zur
Teilnahme
am
Schwimmunterricht,
trotz
Unvereinbarkeit
mit
islamischen
Bekleidungsvorschriften
• Ablehnung der Einstellung als Lehrerin, weil diese während des Unterrichtes ein Kopftuch tragen
will
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
I. Schranken der Art 136 I, III, S. 2, Art 137 III 1 WRV:
⇒ BVerfG hat lediglich Art 136 III 2 WRV als Schranke für die negative Religionsfreiheit bislang ausdrücklich
anerkannt (E 46, 266, 267; E 49, 375; E 65, 1, 38)
⇒ Art 136 I WRV ist nach Ansicht des BVerfG von Art 4 I GG überlagert (E 33, 23, 31; E 90, 112, 116)
⇒ Art 137 III 1 WRV gilt nur für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
• Allerdings nur ein Gebot der möglichst schonenden Behandlung des Selbstverständnisses der religiösen
Gemeinschaft (E 53, 366, 399)
II. Kollidierendes Verfassungsrecht:
⇒ Eingriffe in das vorbehaltlos gewährte Grundrecht können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht
gerechtfertigt werden
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• Grundrechte Dritter
• Andere Rechtsgüter von Verfassungsrang
D. Klausurrelevante Entscheidungen zu Art 4 GG:
• Schächten, früher strittig, heute Verankerung des Tierschutzes im GG
• Anerkennung der Zeugen Jehovas als ÖR- Körperschaft
• Kopftuchurteil
o
BVerwG, NJW 2008, 3654 ff.

Kopftuchverbot für Lehrer in Schulen kann nicht für Referendare gelten, da ansonsten
staatliches Ausbildungsmonopol dafür würde, dass bestimmte Menschen sich in
Deutschland nicht als Lehrer ausbilden lassen könnten

Allerdings wohl nur Anspruch auf Übernahme in ein öffentlich- rechtliches
Ausbildungsverhältnis ohne beamtenrechtlichen Status
⇒ BVerwG nimmt die Prüfung der Besonderheiten des Art 4 GG im Rahmen der Prüfung
einer Verletzung von Art 12 GG vor.
• Kirchenasyl, JuS 1997, 345 ff.
• (P3) Verweigerung der Anerkennung als ÖR- Körperschaft wegen fehlender Staatsloyalität?
• Zeugen Jehovas
• Erforderlich ist für die Anerkennung, Art 137 V WRV:
1.
Gewähr der Dauer
⇒ relevant nur Verfassung & Mitgliederzahl, nicht Glaube an Weltuntergang
2.
Anerkennung geltenden Rechts
⇒ Verweigerung der Teilnahme an Wahlen steht dem nicht entgegen, da Gewissensentscheidung
wichtig: keine darüber hinaus gehende Staatsloyalität !!
3.
Wahrung elementarer Verfassungsprinzipien, Art. 79 III GG
4.
Wahrung der Grundrechte Dritter
• Ablehnung der Anerkennung als ÖR- Körperschaft aufgrund fehlender Staatloyalität ist
Eingriff in Art 4 I GG
Meinungs-, Presse-, Informationsfreiheit, Art 5 I GG
A. Schutzbereich:
I. Meinungsfreiheit:
•
Meinung:
o
Umfasst sind alle Werturteile
o
Kennzeichnend für eine Meinung ist damit insbesondere das Element des Dafürhaltens
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o
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Unbeachtlich ist welchen Inhalt die Äußerung hat, sie kann politischer, öffentlicher, privater Natur sein,
vernünftig oder unvernünftig
(P1) Tatsachenbehauptungen:
⇒ von den Meinungsäußerungen dadurch abzugrenzen, dass sich eine Tatsachenbehauptung an den Kategorien
von richtig und falsch messen lässt ⇒ ist dem Beweis zugänglich
eA.: Tatsachenbehauptungen fallen aus dem Schutzbereich heraus
Arg.:
• klare Differenzierung ist möglich und erforderlich, da ein erheblicher Unterschied zwischen
diesen beiden Formen der Äußerung besteht.
aA.: Auch Tatsachenbehauptungen müssen von Art 5 I GG umfasst sein
Arg:
• Tatsachenäußerungen sind häufig mit Werturteilen verbunden, eine Trennung ist nur schwer
möglich
• allein in der Auswahl und Darstellung der Tatsache ist schon ein Werturteil zu sehen
BVerfG: Soweit reine Tatsachenbehauptungen vorliegen, sind diese von Art 5 I GG nicht umfasst, sind
sie jedoch mit Elementen des Dafürhaltens verbunden, ist der Schutzbereich des Art 5 GG eröffnet (E
61, 1, 9)
•
Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutzbereich des Art 5 GG umfasst
•
Ebenso fällt die Schmähkritik nicht mehr in den Schutzbereich:
o
Schmähkritik liegt dann vor, wenn es gerade nur um das gezielte Schlechtmachen und
Verächtlichmachen durch die Äußerung geht.
o
Die Äußerung soll gerade lediglich dazu dienen, den Betroffenen herabzuwürdigen
(P2) Schockwerbung
o
z.B. von Benetton
o
Schutzbereich ist eröffnet, Werbezweck ist nur sekundär, letztlich geht es um die Stellungnahme selbst zu
gesellschaftlichem Problem
•
Umfasst ist das Äußern und das Verbreiten einer Meinung in Wort, Schrift und Bild
•
Dazu gehört jedoch auch, das die Meinung nicht nur geäußert werden kann, sondern das die Meinung auch
beim Adressaten ankommt.
•
Geschützt ist weiterhin auch die (S) negative Meinungsfreiheit, also das Recht, eine Meinung nicht zu
äußern und nicht verbreiten
o
Art 5 GG schütz damit vor staatlich organisierten Grußbotschaften oder Ergebenheitsadressen
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(P) Hinweispflicht auf Zigarettenpackungen
o
 kein Verstoß gegen Art 5 I GG, soweit im Rahmen des Hinweises deutlich gemacht werden
darf, dass dieser Hinweis nur aufgrund einer Hinweispflicht erfolgt, z.B. „Die EUGesundheitsminister: ...“
II. Informationsfreiheit:
•
Geschützt ist die Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen
•
Informationsquelle ist jeder denkbare Träger von Information, jedoch auch der Gegenstand der Information
selbst
•
Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also
einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen
•
positive Freiheit/ negative Freiheit ⇒ Schutz vor Propaganda
(P) § 169 S.2 GVG – Verbot von Film- und Tonaufnahmen während der Hauptverhandlung (n-TV Urteil,
BVerfG NJW 99, 1951)
BVerfG:
§
169
S.2
GVG
definiert
den
Begriff
„allg.
zugänglich“:
(S)
§
169
S.GVG
als
Schutzbereichsbegrenzung
⇒ APR & fair-trial (Art. 20 III) der Beteiligten sowie Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege erfordern
Begrenzung der Informationsquelle auf Saalöffentlichkeit
(S) Gerichtsverhandlung findet in der Öffentlichkeit statt, aber nicht für die Öffentlichkeit
(Mindervotum: Begrenzung nicht erforderlich bei Verwaltungsverfahren)
(P) Parabolantenne an Hauswand eines Mietshauses
(P) Kurzberichterstattung bei Sportereignissen
III. Pressefreiheit:
•
Presseerzeugnis:
Alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten Vervielfältigungen
⇒ unabhängig vom Niveau; kein (S) restriktiver Pressebegriff
⇒ umfasst sind auch einmalige Druckerzeugnisse
•
Schutz der Presse als Einrichtung, Institutsgarantie
•
Schutz von Beschaffung der Information bis zur Verbreitung
⇒ geschützt sind neben Redakteur und Journalist auch Verleger, Herausgeber und Grossist, auch der
Buchhalter und Anzeigenleiter
(P) Innere Pressefreiheit
⇒ kann sich Journalist gegenüber dem Verleger, Herausgeber auch auf Pressefreiheit berufen?
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(P) Verhältnis zur Meinungsfreiheit
•
Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsfreiheit
⇒ beide Grundrechte stehen nebeneinander
⇒ Meinungsfreiheit besteht auch dann, wenn eine Meinung in einem Presseerzeugnis geäußert wird
•
Durch die Pressefreiheit soll insbesondere die pressespezifischen Tätigkeiten geschützt werden (E
85, 1, 12; E 86, 122, 128)
⇒ umfasst ist insbesondere der Schutz der Pressetätigkeit, das Erzeugnis, seine Vorraussetzungen
und Rahmenbedingungen.
B. Eingriff:
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
•
Schrankenregelung des Art 5 II GG
•
Insbesondere ist eine Schrankenregelung dann gegeben, wenn es sich bei ihr um ein allgemeines
Gesetz im Sinne des Art 5 II GG handeln
(P) Bestimmung eines Allgemeinen Gesetzes
eA.: Sonderrechtslehre
Ein Gesetz ist dann allgemein, wenn es sich nicht speziell gegen die Äußerung oder Verbreitung einer
besonderen Meinung richtet
aA: Abwägungslehre
Ein Gesetz ist dann allgemein, wenn durch dieses ein im Range über der Meinungsfreiheit stehendes
Rechtsgut geschützt werden soll
BVerfG/ hL: Kombinationsbegriff
Ein Gesetz ist dann allgemein, wenn es sich nicht gegen eine spezielle Meinung an sich richtet,
sondern dem Schutz eines im Vergleich zur Meinungsfreiheit höherrangigen Rechtsgutes dient (E 95,
220, 235; E 7, 198, 209 f.)
⇒ den Schwerpunkt legt das BVerfG jedoch auf den Abwägungsrechtlichen Teil
•
Im
Rahmen
der
weiteren
Prüfung
ist
dann
als
besondere
Ausprägung
des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die (S) Wechselwirkungslehre zu berücksichtigen
•
Zensurverbot:
o
kein eigenständiges Grundrecht
o
besondere Schranken-Schranke
o
umfasst ist nur die Vorzensur
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Schutz von Ehe und Familie, Art 6 GG
•
beinhaltet unstreitig eine Institutsgarantie
•
(P) Beinhaltet Art 6 GG auch ein (S) Abstandsgebot?
eA.: (+), Art 6 GG verlangt gerade, dass die Ehe besser gestellt wird
Arg:: Wortlaut des Art 6 I GG „... unter dem besonderen Schutz ..“
BVerfG: (-) Ehe darf nicht schlechter gestellt werden ⇒ keine Diskriminierung
Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
A. Schutzbereich
•
Begriff der Versammlung
(P) notwendige Teilnehmerzahl
(P) Abgrenzung zur bloßen Ansammlung
Ansammlung ≠ Versammlung; arg.: es fehlt an einem gemeinsamen, innerlich verbindenden Zweck
(Bsp.: „Gaffer“ nach einem Verkehrsunfall)
(P) Anforderungen an den gemeinsamen Zweck
(P) unterhaltende bzw. kommerzielle Veranstaltungen
•
geschützte Handlungen
„Sich-Versammeln“
 Veranstalten einer Versammlung
 Teilnahme an einer Versammlung
 Leitung einer Versammlung
 Wahl des Versammlungsortes und -zeitpunkts
(P) negative Versammlungsfreiheit
(P) Vorfeldmaßnahmen
•
„friedlich“ -- „ohne Waffen“
(P) dogmatische Einordnung
(P) Friedlichkeit
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
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gewalttätiger und aufrührerischer Verlauf
„aufrührerisch“: aktiver gewaltsamer Widerstand gegen rechtmäßig handelnde
Vollstreckungsbeamte durch körperliche Einwirkung auf dieselben

kollektive Unfriedlichkeit
 nicht ausreichend, wenn nur eine geringe Anzahl von Teilnehmern
unfriedlich agieren

(P) Gewalttätigkeit = Gewalt i.S.d. § 240 StGB? („Sitzblockaden“-Fälle)
(-), solange nicht die Grenze zur Gewalttätigkeit überschritten ist
(P) Waffenbegriff
 jedenfalls Waffen im technischen Sinne (§ 1 WaffG)
 nach h.M. aber auch zu einem entsprechenden Gebrauch bestimmte (sonstige)
gefährliche Werkzeuge
(P) „passive Bewaffnung“ als Bewaffnung i.S.d. Art. 8 GG?
•
Grundrechtskonkurrenzen
B. Eingriff
 Anmeldepflichten (§ 5 NVersG)
 Auflösung (§ 8 II NVersG)
 Verbot (§ 8 II VersG)
 jede faktische Behinderungen
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Versammlungen unter freiem Himmel (Art. 8 II GG)
(P) Abgrenzung geschlossene Räume ↔ freier Himmel
(P) Anwendbarkeit des allg. POR neben VersG (Regel-Ausnahme-Verhältnis)
 grds. abschließende Funktion des VersG; (S) Polizeifestigkeit der Versammlung
 Ausnahmen:
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 Bestehen versammlungsuntypischer Gefahren
 Maßnahmen nach Beendigung einer Versammlung
 (P) Vorfeldmaßnahmen
 sog. Minusmaßnahmen
II. Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 8 I GG)
 verfassungsimmanente Schranken
 konkretisiert durch §§ 13 ff. NVersG
(P) Anwendbarkeit der Vorschriften des VersG bei nichtöffentlichen Versammlungen
 unmittelbare Anwendung der Vorschriften auf Grund des eindeutigen Wortlauts in § 1 I VersG
(-)
 ggf. aber Analogie (str.)
e.A. (+);
Arg.: “Erst-Recht”-Schluss zu öffentlichen Versammlungen; weniger Gefahrenpotenzial durch
nicht-öffentliche Versammlungen
h.M. (-);
Arg.: planwidrige Regelungslücke offenbar (-), da eindeutiger Wortlaut des § 1 I VersG;
III. „Schranken-Schranken“ (Verhältnismäßigkeit)
(P) verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des VersG
o
§ 8 NVersG
 Schutz elementarer Rechts- und Gemeinschaftsgüter, insbes. Leib, Leben, beachtliche
Sachwerte
o

(P) Gegendemo

(P) fehlende Polizeikräfte

(P) Öffentliche Ordnung
•
Historische Tage
•
Verbotsantrag gegen NPD
(P) Anscheinsstörer/ Zweckveranlasser im VersR?
Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG
A. Schutzbereichseröffnung
•
Begriff Vereinigung/ Verein
 Verweis auf § 2 I VereinsG
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(1)
Zusammenschluss mehrerer Personen
(2)
Freiwilligkeit des Zusammenschlusses
(3)
Bestehen eines gemeinsamen Zwecks
(4)
Zusammenschluss für eine längere Zeit
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(S) zeitliche und organisatorische Stabilität
 insoweit Abgrenzung zu Art. 8 GG
•
positive Vereinigungsfreiheit
(P) individuelle Vereinigungsfreiheit ↔ kollektive Vereinigungsfreiheit
(1)
individuelle Vereinigungsfreiheit
 „...Vereine und Gesellschaften zu bilden.“
 insbes. Vereinsbeitritt, Vereinsgründung, Vereinstätigkeit
(2)
kollektive Vereinigungsfreiheit (str.)
 Schutzobjekt ist auch die Vereinigung selbst (ganz h.M.: Lehre vom
„Doppelgrundrecht“; a.A.: abschließende Regelung in Art. 19 III GG)
 Existenz und Funktionsfähigkeit der Vereinigung
 Selbstbestimmungsrecht bzgl. Organisation, Verfahren der Willensbildung
und Geschäftsführung
•
negative Vereinigungsfreiheit
 grds. auch geschützt ist das Fernbleiben bzw. der Austritt aus einer – privatrechtlich organisierten –
Vereinigung (evident)
(P) (Zwangs-)Mitgliedschaft in ör Körperschaften
h.M.: Schutzbereich der negativen Vereinigungsfreiheit nicht betroffen;
Arg.:
o Art. 9 I GG schützt nur das Bilden einer privatrechtlichen Vereinigung, nicht aber die
Schaffung öffentlichrechtlicher Vereinigungen; wenn insoweit positive Vereinigungsfreiheit (), kann es im Umkehrschluss auch keine negative Vereinigungsfreiheit geben
⇒ grundrechtlicher Schutz über Art. 12 GG (z.B. Berufskammern) bzw. Art. 2 I GG
a.A.: Schutzbereich der negativen Vereinigungsfreiheit ist betroffen;
Arg.:
o primärer Sinn und Zweck der Grundrechte  Grundrechte als Abwehrrechte gegen staatliches
Handeln!
•
(P) dogmatische Einordnung des Art. 9 II GG
ganz h.M.: Schrankenregelung
Arg.:
 andernfalls stünde es zur Disposition des einfachen Gesetzgebers, durch Schaffung
von Strafvorschriften den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit zu verkürzen
 überdies Wortlautargument: „Vereinigungen, deren...“
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•
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(P) Vereinigungsfreiheit als umfassende Betätigungsfreiheit
(-); nur der (S) Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit wird von Art. 9 I GG
geschützt (BVerfG);
Arg.: i.d.R. nur verfassungsimmanente Schranken
 i.Ü. Rückgriff auf die spezielleren Grundrechte („betätigungsspezifisches Grundrecht“)
B. Eingriff
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
I. Vereinigungsverbote
•
(P) Tritt Vereinsverbot iSd. Art. 9 II GG unmittelbar aufgrund der Verfassung ein?
eA.: (+)
Arg.:
• Wortlaut: „...sind verboten.“.
⇒ behördliches Verbot einer Vereinigung (zur Verbotsbehörde vgl. § 3 II VereinsG) hätte
nur deklaratorische Wirkung
hM.: (-)
Arg.:
• Ausgestaltung des Verbotsverfahrens im VereinsG (insbes. § 3 I 1 VereinsG)
• Verein darf erst dann als verboten i.S.d. Art. 9 II GG behandelt werden, wenn
Verbotsverfügung erlassen wurde
⇒ demnach hat behördliches Vereinsverbot konstitutive Wirkung
 beachte: Verbotsgründe sind aber abschließend in Art. 9 II GG aufgeführt (vgl. auch
§ 3 I VereinsG)
•
Begriff der Strafgesetze
 nur allgemeine Strafgesetze; nicht solche, die ein gegen die Vereinigungsfreiheit gerichtetes
Sonderstrafrecht darstellen
 arg.: Vereinigungsfreiheit stünde zur Disposition des einfachen Gesetzgebers
 (P) §§ 129, 129a StGB;
Ausnahme, da dort nicht das Vereinigen schlechthin pönalisiert wird, sondern
vielmehr das Vereinigen zwecks gemeinsamer Begehung schwerwiegender Straftaten
•
Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung
≠ verfassungsmäßige Ordnung i.S.d. Art. 2 I GG, sondern freiheitliche demokratische
Grundordnung (wie Artt. 18 S. 1, 21 II 1 GG
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Post-/ Brief- und Fernmeldegeheimnis, Art 10 GG
(P) Art 10 II 2 GG
•
Vorliegen von verfassungswidrigem Verfassungsrecht?
•
(-), da restriktive Auslegung geboten
(P) Heimliches Mithören eines Telefonates über Lautsprecher
•
Fernmeldegeheimnis endet am Endgerät
•
geschützt ist gerade das Vertrauen in die Vertraulichkeit und Sicherheit der Technik
•
nicht geschützt ist dagegen das Vertrauen in den Kommunikationspartner
⇒ Schutzbereich des Art 10 GG nicht eröffnet ⇒ Schutz allerdings über Art 2 I, 1I GG ⇒ Recht am
gesprochenen Wort
Freizügigkeit, Art 11 GG
(P1) wann wir Verweilen zum Aufenthalt?
(P2) Ist Ausreise-/ Auswanderungsfreiheit geschützt?
Berufsfreiheit, Art 12 GG
A. Schutzbereich:
I. Persönlicher Schutzbereich:
• (P) juristische Personen?
o
Personaler Gehalt des Art. 12 GG könnte Zweifel an der Anwendbarkeit auf jur. Pers
begründen (di Fabio JZ 1993, 689, 694)
Arg.: insbesondere durch die Berufswahl wird die persönliche Ausübung des Grundrechts in
den Vordergrund gestellt.
o
BVerfG: auch jur. Pers. können sich auf Art. 12 GG berufen. (E 50, 290, 363)
o
Geschützt ist insbesondere die Freiheit, ein Gewerbe zu betreiben
II. Sachlicher Schutzbereich:
• Art 12 I GG gewährt einen einheitlichen Schutzbereich
o
Berufwahl und Berufsausübung hängen untrennbar mit einander zusammen
o
Die Berufsausübung beginnt mit der Berufswahl und in der täglichen Berufsausübung erfolgt
eine dauernde Bestätigung der Berufswahl
• Beruf:
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Jede nicht generell sozialschädliche, auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder
dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient
• Umfasst sind nicht nur traditionell fixierte Berufbilder, sondern auch neu entstandene und frei erfundene
Berufe
• Anhand der (S) Berufsbildlehre wird geklärt, ob es sich bei einer Tätigkeit um einen eigenständigen Beruf
handelt
(P) Berufliche Ausübung von Staatsfunktion
•
Nicht als Beruf anzusehen sind öffentliche Ämter, wie Mandate im BT oder LT oder das Amt des
Bundeskanzlers
•
Art 12 GG umfasst jedoch auch die unselbständigen Berufe im Staatsdienst
o Art 33 GG ist insoweit zu beachten
o Art 12 I GG wird jedoch nicht durch Art 33 GG verdrängt, sondern lediglich modifiziert
o Art 33 GG erlaubt insoweit Modifikationen für den öffentlichen Dienst, da der Staat hier
umfassende (S) Organisationsgewalt hat
 Art 33 II reduziert Schutzbereich der Berufswahlfreiheit dahingehend, dass
lediglich ein Anspruch auf gleichen Zugang zum Amt besteht
•
Staatlich gebundene Berufe:
o z.B. Notare, Bezirksschornsteinfeger (BVerfGE 73, 280, 295)
o auch hier ist Art 33 GG zu beachten
o der Staat hat insoweit weitere Einflussmöglichkeiten, wenn er die besagte Tätigkeit auch
selbst ausüben könnte (Notar)
o soweit es sich regelmäßig um eine eigentlich privatrechtliche Tätigkeit handelt, ist dagegen
die Einflussmöglichkeit des Staates gering (Schornsteinfeger), Art 33 GG reicht insoweit
für eine Rechtfertigung nicht mehr aus
•
geschützt sind letztlich nur berufsspezifische Handlungen
B. Eingriff:
• jede Maßnahme, die die Wahl oder Ausübung eines Berufes einschränkt oder unmöglich macht
•
eine staatliche Maßnahme kann somit nur dann in Konflikt mit dem Schutzbereich des Art 12 I GG
geraten, wenn sie (S) objektiv oder subjektiv berufsregelnde Tendenz hat
•
subjektiv berufsregelnde Tendenz: ⇒ unmittelbare Eingriffe
Maßnahme muss gerade auf die Berufsregelung abzielen
•
objektiv berufsregelnde Tendenz:
⇒ mittelbare Eingriffe
Maßnahme muss sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirken oder in ihren mittelbaren
Auswirkungen von einigem Gewicht sein.
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• (P) Steuerrechtliche Vorschriften
Beispiel: Besteuerung von Tabak, Zigarren und Zigaretten, dass der Verkauf kaum noch Gewinn
abwerfen würde
o
regelmäßig keine unmittelbare Einwirkung auf einen Beruf, jedoch mittelbare Auswirkungen
möglich
o
Eingriff in Art 12 I GG liegt erst dann vor, wenn Steuer erdrosselnde Wirkung hat (BVerfGE
13, 181, 185 ff)
• Verwaltungsmonopole, z.B. Spielbankenmonopol (BVerfGE 102, 197, 200 f.)
• Lebensaltersbegrenzungen, Zuverlässigkeits- und Würdigkeitsprüfungen, Ladensschlusszeiten,
Werbeverbote für Anwälte, Notare, Steuerberater, Robenpflicht für Anwälte
C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:
I. Schranke:
• Art 12 I 2 GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt in Form eines Regelungsvorbehaltes
• Da Art. 12 I GG einen einheitlichen Schutzbereich gewährt, gilt auch der Schrankenvorbehalt für den
gesamten Schutzbereich
• Art 33 GG macht eine einfachgesetzliche Regelung nicht entbehrlich
• keine Gesetze in diesem Sinne sind:
o
Standesregelungen
⇒ diese dürfen gerade auch nicht als Maßstab für die Auslegung gesetzlicher Normen
herangezogen werden
o
Berufsregelnde Rechtsverordnungen:

Gesetzgeber muss die wesentlichen Regelungen selbst treffen und darf dem Verordnungsgeber nur
Regelungen der Berufsausübung überlassen

o
Im Übrigen müssen Erfordernisse des Art 80 I GG beachtet werden
Verwaltungsvorschriften genügen dem Gesetzvorbehalt nicht, ebenso Richterrecht
II. Schranken- Schranke:
(P) Stufenlehre:
BVerfG: Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art 12 GG sind unterschiedlich hohe Anforderungen zu
stellen.
1. Stufe: Berufausübungsregelungen
→ derartige Regelungen sind dann gerechtfertigt, wenn sie zweckmäßig sind
→ Rechtfertigung von: Ladenschlussregelungen (E 13, 237, 240), Nachtbackverbot (E87, 363, 382 ff.)
2. Stufe: subjektive Berufswahlregelungen
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→ derartige Regelungen sind durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt,
insbesondere dann, wenn eine Berufsausübung ohne Erfüllung dieser Voraussetzung unsachgemäß
oder unmöglich wäre
→ Rechtfertigung von: Altergrenzen für Vertragsärzte (E 103, 172, 185 ff), Hebammen,
Befähigungsnachweise im Handwerk (E 13, 97, 113)
3. Stufe: objektive Berufswahlregelungen
→ derartige Maßnahmen sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie der Abwehr nachweislicher und
höchster Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dienen
→ überragend wichtige Gemeinschaftsgüter sind Volksgesundheit, Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung, Leistungsfähigkeit des öffentlichen Verkehrs
→ Rechtfertigung von: Arbeitsvermittlungsmonopol der BA für Arbeit (E 21, 245, 250)
Keine Rechtfertigung für:
•
o
Ausschluss der Apotheken von der Teilnahme an verkaufsoffenen Sonntagen (E 104, 357,
368 ff);
o
Bedürfnisprüfung bei der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen (E 86, 28, 41 ff.),
Werbungsverbot für Zahnärzte (BVerfG 1 BvR 1608/ 02, 1 BvR 1003/ 02)
Kritik:
• Zuordnung zu einer der drei Stufen ist nicht immer zweifelsfrei möglich (Kassenarzt)
• Stufenlehre sei lediglich eine höchst willkürliche Etikettierung anderweitig gefundener Ergebnisse
Unverletzlichkeit der Wohnung, Art 13 GG
(P) Betriebs- und Geschäftsräume umfasst?
(P) behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Geschäftsräumen?
(P) Lauschangriff
• Art 13 III GG ist kein verfassungswidriges Verfassungsrecht, da verfassungskonforme Auslegung möglich
• Art 13GG wird hier durch Art 1 GG verstärkt
⇒ Katalogtaten der StPO- Regelungen müssen enger gefasst werden
⇒ rein private Gespräche dürfen nicht belauscht werden
⇒ keine Überwachung in Bereichen der Intimsphäre
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Staatsorganisationsrecht
A. Staatsorgane
Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundesverfassungsgericht, Bundesversammlung,
Gemeinsamer Ausschuss gem. Art 53a GG
B. Staatszielbestimmungen
Republik, Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Bundesstaat, Europäische Einigung, Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen/ Tierschutz
I. Rechtsstaatsprinzip
⇒ Bindung aller Staatsorgane an Gesetz und Recht
1. Gewaltenteilung
•
horizontale Gewaltenteilung ⇒ Aufteilung in die drei klassischen Gewalten
Legislative
•
↔ Exekutive ↔ Judikative
vertikale Gewaltenteilung (organisatorische Gewaltenteilung)
o
Aufteilung der Gewalt der Behörden, die für das ganze Land zuständig sind und solchen, die für ein kleineres
Gebiet zuständig sind
o
•
zB. Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern
Durchbrechung der Gewaltenteilung erst, wenn (S) Kernbereich der anderen Gewalt betroffen
o
Kriterien sind:
Quantität,/ Intensität/ Intention
o
(P) Untersuchungsausschüsse
2. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
a) Vorrang/ Vorbehalt des Gesetzes
•
Vorrang der Verfassung
o
•
Vorrang des Gesetzes:
o
•
Verfassung besitzt Geltungsvorrang gegenüber dem einfachen Gesetz
Das Verwaltungshandeln darf nicht gegen das Gesetz verstoßen
Vorbehalt des Gesetzes:
o
Kein Verwaltungshandeln ohne besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
(P) Wann gilt Vorrang/ Vorbehalt des Gesetzes?
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⇒ Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes gilt immer bei der Eingriffsverwaltung,
⇒ bei der Leistungsverwaltung gilt immer der Vorrang des Gesetzes
⇒ fraglich ist jedoch, ob auch der Vorbehalt des Gesetzes gilt:
eA: Lehre vom Totalvorbehalt
Vorbehalt des Gesetzes gilt immer, auch in der Leistungsverwaltung
Arg.: Begünstigung des einen, stellt in der Regel Belastung eines anderen dar
aA.: Vorbehalt des Gesetzes gilt bei der Leistungsverwaltung nie
Arg.: sonst wäre Flut von Normen erforderlich, die zu einer Lähmung der Verwaltung führen würde
aA.: Lehre vom abgeschwächten Vorbehalt
In der Leistungsverwaltung reicht grundsätzlich ein Vermerk im Haushaltsgesetz aus
Ausnahme: Maßnahmen mit Grundrechtsrelevanz ⇒ hier ist förmliches Gesetz erforderlich
⇒ im
Bereich der Presse
Arg.: Haushaltsgesetz erfüllt grundsätzlich die Anforderungen des Vorbehaltes des Gesetzes, es ist
sichergestellt, das die Verwaltung nicht ohne Kenntnis des Gesetzgebers handelt
3. Rechtsweggarantie, Art 19 IV GG:
•
Nur Recht auf einen Rechtsweg, nicht aber auf bestimmten Umfang oder bestimmte Art eines Rechtswegs
•
Öffentl. Gewalt hier ist nur Exekutive
⇒ Schutz nur durch den Richter, nicht gegen den Richter
4. Rückwirkung von Gesetzen:
⇒ Problem des Vertrauensschutzes des Bürgers
⇒ keine Rückwirkung bei Strafgesetzen, Art 103 GG
a) Terminologie 1. Senat BVerfG: (BVerfG NJW 1993, 3147, 3149)
• Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung
Echte (retroaktive) Rückwirkung:
Gesetzgeber greift nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ändernd ein
⇒ bei belastenden Gesetzen stets unzulässig (beachte: Art 103 II GG)
Ausnahmen:
o
Bürger musste mit Regelung rechnen
o
Bestehende Rechtslage war undurchsichtig und verworren
o
Bestehende Norm war unwirksam
o
Zwingende Gründe des Allgemeinwohls (z.B. Senkung der Fahruntüchtigkeitsgrenze von 1,3
auf 1,1 Promille)
o
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Regelung ist begünstigend
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Unechte (retrospektive) Rückwirkung:
Gesetzgeber greift mit Rechtsnorm auf Sachverhalte ändernd zu, die in der Vergangenheit bereits begonnen
haben, jedoch noch nicht abgeschlossen sind
⇒ auch bei belastenden Gesetzes grds. zulässig, allerdings kann überwiegender Vertrauensschutz im Einzelfall
Grenzen setzen
b) Terminologie 2. Senat BVerfG: (BVerfG NJW 1993, 2432)
• Unechte Rückwirkung ist kein Rückwirkungsproblem
Echte Rückwirkung:
Bei der sog. echten Rückwirkung handelt es sich um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen
Unechte Rückwirkung:
bei der sog. Unechten Rückwirkung handelt es sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung
5. Bestimmtheit
II. Republik
• Art 54 GG ⇒ wählbares Staatsoberhaupt
• Einführung einer Monarchie ist nicht möglich
III. Sozialstaatsprinzip
IV. Bundesstaatsprinzip
• Homogenitätsprinzip
• Kompetenzregelungen, Art 70 ff. GG
• Kooperativer Föderalismus
• Kollisionsklausel, Art 31 GG
• Bundestreue
V. Demokratieprinzip
• Souverän ist das Volk
• das Staatvolk übt seine Souveränität durch regelmäßig wiederkehrende Wahlen und Abstimmungen aus
• Abstimmungen nur, wenn ausdrücklich im GG geregelt
• Recht zur Übertragung der Kompetenz- Kompetenz liegt allein beim Volk
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• Nur das Staatsvolk kann die Schranken gem. Art 23 I 3, 79 III GG aufheben
VI. Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen/ Tierschutz
VII. Europäische Einigung, Art 23 GG
C. Staatsgewalten und Kompetenzen
I. Legislative
1. Bundestag:
a) Wahlsysteme:
⇒ Mehrheitswahlrecht:
⇒ Verhältniswahlrecht:
b) Wahlsystem in der Bundesrepublik:
⇒ GG gibt kein Wahlsystem vor
⇒ Wahlsystem nach dem BWahlG ist das (S) personalisierte Verhältniswahlrecht
c) Wahlrechtsgrundsätze, Art 38 I GG:
⇒ Wahlen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein
⇒ Allgemeinheit der Wahl:
• Alle Bürger ohne Unterschied dürfen wählen, keine unterschiedliche Berücksichtigung anhand von
Rasse, Religion, Geschlechts oder politischer Anschauung
• aktives Wahlrecht gem. Art 38 II GG ab 18 Jahren
• (P) Kommunalwahlrecht für Ausländer?
⇒ Unmittelbarkeit der Wahl:
•
Wahlen sind unmittelbar, wenn zwischen Entscheidung des Bürgers und der Wahl des Bewerbers
kein weitere Willensakt tritt, etwa Wahlmänner (so wiederum in den USA)
(P) § 6 BWahlG sieht Wahl nach Landeslisten vor
⇒ grundsätzlich kein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Wahl, da die Entscheidung
über die Liste der Wahl gem. § 27 BWahlG vorausgeht und gem. § 6 IV 2 BWahlG die
festgelegte Reihenfolge unabänderlich ist
⇒ problematisch ist jedoch, dass die Listenanwartschaft durch Beschluss von Parteigremien
vernichtet werden kann
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Vorgang ist jedoch durch § 48 I 2 BWahlG gedeckt, da Vorschrift die Listenanwartschaft an
Parteizugehörigkeit anknüpft, gleichgültig, ob deren Verlust freiwillig oder zwangsweise
eintritt
⇒ Konsequenz leuchtet für den Parteiaustritt ein, da Listen gerade nur durch Parteien
aufgestellt werden können (S) Listenprivileg, § 27 BWahlG
⇒ Parteiausschluss?
 Missliebige Listenanwärter können so aus der Liste gedrängt werden und damit vom
Parlament ferngehalten werden
 Aber Parteiausschluss ist formalisiert (§ 10 V PartG) und gerichtlich überprüfbar
 Auch ist es widersinnig, die Listenanwartschaft bei schädigendem Verhalten nicht
aufheben zu können
⇒ Geheimheit der Wahl:
•
Damit der Bürger durch Wahlen angeben kann, was er wirklich will, muss die Wahl geheim bleiben
•
BWahlG und BWahlO treffen in einer Fülle von Normen Regelungen darüber, dass die Wahl geheim
bleibt
(P1) Verzicht auf die Geheimheit der Wahl möglich?
•
Geheimheit soll grundsätzlich den Bürger schützen
•
Es ist dem Bürger freigestellt, die Partei seiner Wahl zu nennen
•
aber: öffentliche Wahl eines Bürgers könnte Nötigung für andere Bürger sein, ihm dies
nachzutun
⇒ Wahlvorgang selbst muss daher geheim bleiben, Ergebnis kann vom Bürger selbst
verkündet werden
(P2) Quorum des § 27 I BWahlG:
(P3) Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (BVerfG, Urteil v. 03.03.2009)
•
problematisch bei der Verwendung von Wahlcomputern
⇒ Freiheit der Wahl:
•
Der Bürger soll seine Auswahlentscheidung frei von jeder unzulässigen Einflussnahme treffen
können.
•
Schutz insbesondere durch Strafvorschriften: §§ 108-108b StGB
•
Straftatbestände beziehen sich jedoch nur auf die konkrete Stimmabgabe
•
(P) Wahlempfehlungen der Kirchen (OVG Münster, JZ 1962, 767)
⇒ diese sind hinzunehmen, da es verschiedenen Gruppen nicht verwehrt sein kann, ihre
Auffassung kundzutun, Art 5 I GG
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(P) Einführung einer Wahlpflicht möglich?
⇒ Gleichheit der Wahl:
• Gleichheit der Wahl verlangt, dass jede abgegebene Stimme den gleichen Erfolgswert und den gleichen
Zählwert besitzt
• Gleichheit des Zählwertes:
Jede Stimme zählt gleich, keine Stimme zählt aufgrund eines besonderen Umstandes mehr als eine
andere
• Gleichheit des Erfolgswertes:
Jede Stimme hat den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis
• Allein durch die Wahl des Wahlsystems kommt es schon zu Einschränkungen des Grundsatzes der
Gleichheit der Wahl
⇒ ausreichend ist nach hM (S) Erfolgschancenwert
(P1) 5 %-Klausel (§ 6 III 1 1. Alt. BWahlG):
⇒ Damit Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl
aber: Lehren von Weimar, 5 %-Klausel ist erforderlich, um Funktionsfähigkeit des Parlaments zu
erhalten (BVerfGE 6, 84, 92 f.; E 14, 121, 134; E 82, 322, 338)
(P2) Familienwahlrecht
(P3) Grundmandatsklausel (§ 6 III 1 2. Alt BWahlG):
(P4) Überhangmandate/ Ausgleichsmandate
o Partei erlangt über die Erststimme mehr Direktmandate, als ihr nach der Zweitstimme eigentlich
zukommen.
o Mandate bleiben der Partei erhalten, § 6 IV BWahlG (Neufassung)
⇒ BT hat derzeit (28.02.2013) 620 MdB ⇒ 22 Überhangmandate
o BVerfG NJW 1997, 1568
⇒ Zur Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten
⇒ vgl. auch aktuell: BVerfG Urt. v. 25.07.2012, 2 BvF 3/ 11: zulässig sind maximal 15
Überhangmandate
o Bundestag hat am 21.02.2013 unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerfG die Regelung des § 6
BWahlG neu beschlossen ⇒ jetzt werden neben den Überhangmandaten auch
Ausgleichsmandate gem. § 6 V BWahlG verteilt.
o (P) Ausscheiden eines MdB mit Überhangmandat

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BVerfG: Kein Nachrücken in den Überhang
⇒ bislang § 48 I 2 BWahlGaF.
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
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Regelung des § 48 I 2 BWahlG ist nach der Neufassung des BWahLG am 21.02.2013
aufgehoben worden
⇒ Wahlprüfung ist gem. Art 41 I GG möglich
d) Funktionen des Bundestages
aa) Wahlfunktion
•
Bundeskanzler gem. Art 63 GG
•
Wehrbeauftragter des Bundestages, Art 45 b GG
•
(P) Wahl des Bundestagspräsidiums
⇒ fällt nicht unter die Wahlfunktion, sondern ist Bestandteil des Selbstorganisationsrechtes des BT
bb) Kontrollfunktion
• Zitier- und Interpellationsfunktion, Art 43 I GG
⇒ BT kann jederzeit die Anwesenheit eines Mitglieds der Bundesregierung im Plenum oder Ausschuss
verlangen
⇒ Recht des BT Anfragen an die Regierung zu stellen (§§ 100 ff GeschO BT)
• Einsetzung von Untersuchungsausschüssen, Art 44 I GG
o
(P) Ordnungsgemäße Einsetzung

muss in jedem Falle durch Beschluss des BT erfolgen

Einsetzungsantrag
⇒ Mehrheits- und Minderheitsenquete
⇒ ausreichend ist gem. Art 44GG, § 1 PUAG bereits ¼ des MdB

Antragsinhalt:
•
hinreichend bestimmt ⇒ beachte: Diskontinuität
•
Beschränkung durch Art 20, 28 GG
•
Beschränkung durch Gewaltenteilung
o
Untersuchungsausschuss dient der Kontrolle, nicht der Übernahme
von Aufgaben ⇒ Kernbereichsprobleme
o
VHM
•
(P) Vorliegen eines öffentlichen Interesses?
o
eA.: nicht erforderlich, da ¼ der MdB ausreichend
o
aA.: ist als immanente Schranke des Art 44 GG erforderlich
Einsetzungsbeschluss

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•
keine Änderung des Themas, § 2 II PUAG
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o
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Zusammensetzung

§§ 4, 5 PUAG
• Befugnisse/ Schranken:
o
Beweiserhebung

Art 44 II GG iVm. der StPO

Spezialregelung des § 17 PUAG ⇒ Insbesondere § 17 II PUAG
o
Öffentlichkeitsgrundsatz
o
Rechte von Betroffenen, § 32 PUAG
• Rechtsschutz:
o
§ 36 PUAG ⇒ BGH
o
ggf. Art 93 I Nr. 1 GG
o
auf Landesebene ggf. Anfechtungsklage bzw. Landesorganstreit
cc) Gesetzgebungsfunktion
(P1) Zustimmungsbedürftigkeit der Änderung eines zustimmungspflichtigen Gesetzes
(P2) Umdeutung einer verweigerten Zustimmung in einen Einspruch möglich?
(P3) Aufspaltung eines Gesetzes in zustimmungsbedürftigen und nicht zustimmungsbedürftigen
Teil möglich?
(P4) Fehlerfolgen bei Gesetzen

Verstoß gegen GO BT/ GO BR: ⇒ unbeachtlich

Verstoß gegen das GG
o
Verletzung von Verfahrensvorschriften:

bloßer Ordnungsvorschriften ⇒ keine Nichtigkeit

offenkundige/ wesentliche Verfahrensfehler ⇒ Nichtigkeit ohne
Heilungsmöglichkeit
o
Verletzung materieller Normen:

hM: Regelung von Anfang an nichtig
Ausnahmen:
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o
Gründe der Rechtssicherheit/ Gewaltenteilung
o
zB: Nichtigkeit noch gravierender
o
Verfassungswidrigkeit kann leicht behoben werden
o
Gleichheitsverletzungen
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dd) Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union
ee) Repräsentationsfunktion
e) Fraktionen
•
Gem. § 45 I AbgG können sich die MdB zu Fraktionen zusammenschließen
•
Legaldefinition in § 10 GeschO BT
o Erforderlich sind gem. § 10 GeschO BT mindestens 5 % der MdB
o (P) Verfassungsmäßigkeit der Regelung
•
Fraktionen besitzen eine Doppelnatur:
o Organteil des BT
o Rechtlich verselbständigte Vereinigung im BT, Partei im BT ⇒ mittelbare Staatsorgane
•
(P) Mitwirkungsrecht im BT werden häufig an Fraktionsstatus angeknüpft
o MdB, die nicht 5% der abgeordneten darstellen, können Gruppe bilden
o Gruppe gleich Fraktion?

Gruppen kann nicht von vornherein Sitz und Stimme in den Ausschüssen versagt werden
(BVerfGE 84, 304, 323 f., 326 PDS-Urteil)

Gruppe muss jedoch nicht vollständig der Fraktion gleichgestellt werden

Einzelner Abgeordneter ohne Fraktionsbindung hat dagegen kein Stimmrecht
im Ausschuss, § 57 II GO BT)
Arg. : Ausschuss ist verkleinertes Bild des Plenums
⇒ Abgeordneter muss jedoch Recht zukommen, in einem
Ausschuss sitzen zu dürfen
•
(P) Fraktionszwang/ Fraktionsdisziplin
Geschlossenheit der Fraktion, Art 21 GG ↔ Freiheit des Mandates, Art 38 GG
Fraktionsdisziplin:
Streben der Fraktion um ein einheitliches Auftreten, Einwirken auf Abgeordneten, wenn Loyalität und
gemeinsame politische Arbeit es erfordern
Fraktionszwang:
sanktionsbewährte Verpflichtung des Abgeordneten, nach dem Votum seiner Fraktion abzustimmen
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eA.: Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen ist nicht möglich, Art 38 GG ist höher zu
gewichten ⇒ beide Formen sind unzulässig
hM: es ist zwischen zulässiger Fraktionsdisziplin und unzulässigem Fraktionszwang zu unterscheiden
eA: Fraktionsdisziplin kann auch bei Verhängung bzw. Androhung einer Sanktion vorliegen, wenn
Voraussetzungen für einen Fraktionsausschluss (wichtiger Grund, erhebliche Störung des
Vertrauensverhältnisses) vorliegen
aA.: Sanktionen stellen immer Fraktionszwang dar und sind unzulässig
f) Rechtstellung der Abgeordneten
•
Art 38 I GG
⇒ freies Mandat, dass weder an Weisungen, noch an Aufträge gebunden ist
•
Parlamentarische Rechte der MdB
o
Rederecht

(P) Redezeitbegrenzungen
o
zulässig, da für Handlungsfähigkeit des BT erforderlich
⇒ aber keine derartige Einschränkung, dass ein Abgeordneter nicht zu
Wort kommen kann
o
Fragerecht
o
(P) Recht auf Teilnahme an Ausschusssitzungen

einzelnes MdB hat Anspruch auf Mitgliedschaft im Ausschuss, aber keinen
Anspruch auf Stimmrecht (hM)

§ 57 GO BT ⇒ kein Wahlrecht bei MdB, sondern Entscheidung des BTPräsidenten
•
(P1) Rotationsprinzip
⇒ Abgeordnete sind verpflichtet, nach zwei Jahren den Sitz im BT für andere frei zu machen
⇒ Verpflichtung hat keine Wirkung im Verhältnis MdB zu BT
•
(P2) Führt Parteiausschluss zum Verlust des Listenmandates?
⇒ MdB soll gerade vor derartigen Einflüssen auf sein Amt geschützt werden
⇒ selbst ein freiwilliger Parteiausschluss führt nicht zum Verlust des Mandates
⇒ Differenzierung zwischen Listenmandat und Direktmandat ist unzulässig, da Art 38 I GG nur das
einheitliche Mandat kennt
•
Indemnität und Immunität, Art 46 GG
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o Indemnität: Straffreiheit für Äußerungen, die im Plenum, Ausschüssen oder der Fraktion/
Gruppe getätigt werden und Freistellung von jeglicher gerichtlichen oder disziplinarischen
Verantwortung
o Immunität: Strafverfolgungsfreiheit für den gesamten Lebensbereich des MdB
o (P) Kann Abgeordneter gegen Aufhebung der Immunität vorgehen?
•
(P) Funktionszulagen für bestimmte Abgeordnete?
⇒ Anspruch auf angemessene Entschädigung, Art 48 III GG
⇒ keine (S) Abgeordnetenlaufbahn, daher sind Funktionszulagen nur in sehr begrenztem Rahmen
zulässig ⇒ für Fraktionsvorsitzende (BVerfGE 102, 224, 233 = NJW 2000, 3771)
g) Die politischen Parteien:
⇒ Bedeutung der politischen Parteien wird insbesondere durch Art 21 GG hervorgehoben
⇒ Definition der politischen Partei in § 2 I PartG
⇒ verfassungsrechtlicher Begriff ist jedoch weiter zu sehen
o
erforderlich ist eine gewisse Dauerhaftigkeit, die Zielsetzung, in einem Parlament vertreten zu sein,
und eine gewisse Ernsthaftigkeit
(P1) Bürgerinitiativen
⇒ keine Partei, da keine Dauerhaftigkeit, sondern Erschöpfung in einem konkreten Projekt
⇒ auch die Initiativen gegen Kernkraft in Lüchow-Dannenberg, die schon 20 Jahre existieren sind
keine Parteien
(P2) Wählergemeinschaften/ Rathausparteien
⇒ keine Parteien, da keine Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein (BVerfGE 69, 92,
104)
⇒ Erschöpfung der Tätigkeit im Engagement für die örtliche Gemeinschaft
(P3) Europaparteien (z.B. EVP):
⇒ bislang wohl (-), da nicht Macht in Bundes- oder Landesparlament angestrebt wird
⇒ Gründungsfreiheit und eigenverantwortliche Bestimmung der inneren Ordnung
(P) Chancengleichheit der Parteien
⇒ § 5 PartG
⇒ zu beachten insbesondere bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen (Stadthallenfälle) oder auch bei der Nutzung
öffentlicher Rundfunkanstalten
⇒ Parteienprivileg, Art 21 II GG:
o
Parteien können nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.
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Solange dies nicht geschehen ist, gilt eine Partei als verfassungsgemäß
 Verbotsverfahren ist streng formalisiert
 Rechtsfolgen bestimmen sich gem. § 46 BVerfGG
2.Der Bundesrat: (Art 50 ff GG)
⇒ Bundesrat ist keine Länderkammer, keine 2. Gesetzgebungskammer
⇒ Mitglieder sind die Bundesländer, die je nach Größe Mitglieder entsenden können (zur Zeit 69 Mitglieder)
⇒ gem. Art 51 III GG können die Stimmen eines Bundeslandes nur einheitlich abgegeben werden
(P1) Rechtsfolge uneinheitlicher Stimmabgabe im BR
eA.: Die uneinheitlich abgegebenen Stimmen bleiben wirksam und werden aufgeteilt.
Kritik: Wortlaut des Art. 51 III 2 GG, der eindeutig von einheitlicher Stimmabgabe spricht
aA.: Der Ministerpräsident hat eine sog. Ersetzungsbefugnis, er bestimmt im Zweifelsfall das Stimmverhalten
seines Bundeslandes
Kritik:
(1) Nach Wortlaut des Art 51 III 2 GG (-)
⇒ Vorrang des MP vor anderen Mitgliedern im GG nicht ersichtlich, alle werden gleich behandelt ( z.B.
Art 43 II GG)
⇒ Widerspruch zu Art 51 III 1 GG
(2) Ändert sich etwas durch Weisungsrecht des MP nach Landesverfassung?
(-), da nicht durch Landesrecht das Verfahren in einem Bundesorgan geregelt werden kann
(3) Haben Koalitionsvereinbarungen Auswirkungen?
⇒ hat keine Auswirkungen, da Inhalt einer solchen Vereinbarung nicht zwingenden
Verfassungsnormen zuwiderlaufen dürfen
⇒ im übrigen sind Koalitionsvereinbarungen nach hM wohl nur unverbindliche Absichtserklärungen
BVerfG/ hM:
Uneinheitlich abgegebene Stimmen eines Bundeslandes sind unwirksam.
Arg.: eindeutiger Wortlaut des Art 51 III GG und Rechtssicherheit
II. Exekutive:
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1. Bundespräsident:
a) Funktionen/ Zuständigkeiten:
b) (P) Prüfungsrechte des BP
2. Bundesregierung:
(P) Verantwortlichkeit der Regierung
 Vertrauensfrage, Art 68 GG
o
BVerfG: ungeschriebene Voraussetzung ist (S) politisch instabile Lage
⇒ Bundeskanzler hat insoweit Beurteilungsspielraum
(P) Warnungen der Bundesregierung/ Regierungsprinzipien
⇒ BVerfG NJW 2002, 2626
(P) Prüfungsschema RVO/ Satzung
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