Kursana Residenz Fürth Preise und Zusatzinformationen
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Kursana Residenz Fürth Preise und Zusatzinformationen
Kursana Residenz Fürth Preise und Zusatzinformationen • • • • Preise Wohnen im Appartement Pflegeleitbild Preise Wohnen im Pflegewohnbereich Angebotsausschlüsse Wir freuen uns über Ihr Interesse und beraten Sie gern! Mein sicheres Zuhause Eckdaten in Kürze Anschrift: Kursana Residenz Fürth Foerstermühle 8 90762 Fürth Tel: 0 911 / 7587 - 0 Fax: 0 911 / 7587 - 619 Direktorin: Direktionsassistenz: Birgit Kannengießer Christine Pieruschka [email protected] [email protected] Pflegedienstleitung (stationär): Pflegedienstleitung (ambulant): Doris Hager Hülya Oymak [email protected] [email protected] Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch und eine Hausführung zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihren Besuch in unserer Einrichtung oder auf Ihren Anruf. Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei und unverbindlich. Träger / Betreiber: Kursana Residenz Fürth Tochterunternehmen der Kursana Residenz GmbH, mit Sitz in Berlin Leistungsangebot / Kapazität: Appartements -119 Appartements von 30 – 67 qm -5 Gästezimmer Stand: 01.01.2015 Pflegewohnbereich -73 vollstationäre Plätze, davon: -29 Einzelzimmer -22 Doppelzimmer - 7 Kurzzeitpflegeplätze -2- Wohnen im Appartement Pensionspreise Appartement Größe Pensionspreis Sicherheitsleistung (eine Person pro Monat) (einmalig) 1 - Zimmer ab 30 qm - 32 qm ab 1.450 € 2 Monatsmieten 1,5 Zimmer ab 36 qm - 46 qm ab 1.930 € 2 Monatsmieten 2 - Zimmer ab 43 qm - 53 qm ab 2.110 € 2 Monatsmieten 3 - Zimmer 77 qm ab 2.800 € 2 Monatsmieten Aufschlag für eine 2. Person pro Monat + 541 € Verbrauchsabrechnung pro Monat Stromverbrauch nach Zählerstand mtl. Abschlagzahlung per Direktabrechnung mit den Stadtwerken Telefonverbrauch (zur Zeit) pro Einheit) ohne Grundgebühren 0,12 € Preise Zusatzleistungen Zusatzleistungen/Bewohner Einzeln Pro Monat/Abo Frühstück (Buffet im Restaurant) 3,44€ 106 € Abendessen (Buffet im Restaurant) 3,44 € 106 € Mittagessen für Gäste 10,50 € Im Pensionspreis enthalten Preise Probewohnen / Erholungspflege Appartement Eine Person Zwei Personen Übernachtung ohne Frühstück pro Tag 56 € 66 € Übernachtung mit Frühstück pro Tag 61 € 76,50 € Übernachtung mit Vollpension pro Tag 78,50 € 91,50 € Stand: 01.01.2015 -3- Zusätzliche Serviceangebote Hausmeisterarbeiten Pro Mitarbeiter Je Stunde 38,50 € Appartementreinigung zusätzlich Pro Stunde Je Stunde 19,50 € Zusätzliche Angebote des ambulanten Dienstes Servieren von Mahlzeiten im Appartement Pro Mahlzeit – 2,00 € Monatspauschale - 45,60 € Betreuung Pro Stunde Über den ambulanten Dienst kann ein Begleitdienst außerhalb der Residenz organisiert werden. 35,00 € Wäschedienst Pro Waschgang Waschen der Wäsche inkl. Waschpulver 14,20 € Waschmarken / Trockenmarken 2,00 € Versicherungen Kursana Gruppenversicherung Gruppenhausratversicherung 1,40 € (je 1.000€ Versicherungssummer)/ Jahr Gruppenhaftpflichtversicherung 25,00 €/ Jahr Stand: 01.01.2015 -4- Voraussetzungen für Entgeltänderungen im Bereich Wohnen im Appartement Die Preise für Leistungen der Residenz im Bereich Wohnen erhöhen sich, wenn steigende Personal- und Sachkosten eine Änderung der Berechnungsgrundlagen und damit eine Neukalkulation der Entgelte notwendig machen. Die Entgelterhöhung wird mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich angekündigt und begründet. Ausschluss der Angebotspflicht nach § 8 Abs. 4 WBVG im Bereich WOHNEN Zu den Standardleistungen rund ums Wohnen im Appartement gehören keine Leistungen der häuslichen Pflege nach § 36 ff. SGB XI sowie keine Leistungen der Krankenpflege nach dem SGB V. Für diese Leistungen muss nach den gesetzlichen Vorschriften ein separater Pflegevertrag geschlossen werden. Der ambulante Pflegedienst von Kursana wird hierfür ein entsprechendes Angebot unterbreiten. In einigen wenigen Fällen, in denen der Gesundheitszustand des Bewohners die Weiterbetreuung im Appartement auch unter Nutzung der Leistungen der häuslichen Pflege nach § 36 ff. SGB XI bzw. der Krankenpflege nach dem SGB V nicht mehr zulässt, wird Kursana den Residenzvertrag beenden müssen. In folgenden Fällen wird eine Anpassung der Leistungen an einen veränderten Betreuungsbedarf des Bewohners ausgeschlossen: a) b) c) d) Versorgung von Wachkomapatienten, Menschen mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet. Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern, von Patienten mit Morbus Korsakow und von suchtmittelabhängigen Personen in akuten Stadien. Aus Sicht der Einrichtung bedarf es wegen der mit diesen Krankheitsbildern häufig einhergehenden starken Tendenz zur Fremd- oder Selbstgefährdung für die Versorgung dieser Gruppen besonders hierfür fortgebildeten Personals. Die Einrichtung möchte jedoch nur die Personengruppen versorgen, für die sie auch die Einhaltung der Qualitätsstandards gewährleisten kann. Bewohner mit akuten psychischen Störungen wie Schizophrenien, schizotypen und wahnhaften Störungen oder starken Depressionen können nicht betreut werden. Diese Erkrankungen gehen ebenfalls häufig mit einer starken Tendenz zur Fremdoder Selbstgefährdung einher. Bewohner mit chronischen Störungen und/oder einer guten medikamentösen Einstellung können aufgenommen werden. Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Die Einrichtung betreibt keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu versorgen. Dies gilt insbesondere bei Bewohnern, bei denen eine Weglauftendenz mit normalen Mitteln eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die sich dadurch selbst gefährden. Beim Abschluss des Residenzvertrages wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Stand: 01.01.2015 -5- Pflegeleitbild Kern unseres Handelns ist die Individualität und Selbstbestimmung des einzelnen Menschen. Unser Qualitätsmaßstab ist die Zufriedenheit des Bewohners. Unseren gesellschaftlichen Beitrag leisten wir durch professionelle Pflege und wirtschaftliche Kompetenz. Der Schlüssel dazu sind unsere motivierten Mitarbeiter, für die Zuwendung und Respekt die Grundlage der Kommunikation im Umgang mit den Bewohnern sind. Ressourcen und Fähigkeiten der Bewohner erhalten und verbessern wir durch eine aktivierende und fördernde Pflege. Durch vorausschauendes Denken und Agieren sorgen wir für Sicherheit und bewahren die Lebensqualität. Selbständigkeit achten, Geborgenheit schaffen und Unterstützung leisten - das sind die Grundlagen unseres Pflegeverständnisses. Jedem Menschen treten wir mit Wertschätzung und Achtung seiner Lebensgeschichte gegenüber. Als Mitarbeiter bilden wir uns gezielt fort, um die persönliche und fachliche Weiterentwicklung voranzutreiben und hohe Qualitätsansprüche umzusetzen. Unsere Pflege und Betreuung beinhaltet die Einbeziehung anerkannter pflegewissenschaftlicher Kenntnisse. Nur durch vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Angehörigen und Betreuern erreichen wir eine gute Ergebnisqualität für die Bewohner. Unsere Kooperation mit anderen Berufsgruppen gestalten wir partnerschaftlich. Anerkennung von Leistung, Teamgeist und Freundlichkeit im Umgang prägen unser Miteinander. Führungskräfte sind sich Ihrer Vorbildfunktion bewusst und zeichnen sich durch Verantwortungsbewusstsein und Transparenz aus. Stand: 01.01.2015 -6- Der vollstationäre Pflegewohnbereich Ausstattung im Pflegewohnbereich Unsere Zimmer sind hell und komfortabel. Haustiere sind nach Absprache möglich. Beispielgrundriss für ein Einzelzimmer im Pflegewohnbereich: Größe der Zimmer: Standardausstattung: • • Ab ca. 23 qm Wohn- und Schlafbereich inkl. ca. 4,8 qm Duschbad in jedem Zimmer • • • • • • • • Pflegebett mit Nachttisch und Bettleuchte Kleiderschrank Sideboard Tisch und Armlehnstuhl Telefon- und Kabelanschluss Notrufsystem Duschbad Behinderten- und rollstuhlgerecht ausgestattet Die vorhandene Grundausstattung der Zimmer kann gerne um eigene Möbel- und Erinnerungsstücke ergänzt werden. Stand: 01.01.2015 -7- Wohnen im vollstationären Pflegewohnbereich Doppelzimmer auf der Pflegestation II „ Regenbogen" Pflegestufe 0 1 2 3 3+ Allg. Pflegeleistung 30,94 € 52,25 € 65,12 € 74,60 € 86,70 € Unterkunft 8,82 € 8,82 € 8,82 € 8,82 € 8,82 € Verpflegung 10,45 € 10,45 € 10,45 € 10,45 € 10,45 € Investitionskosten 15,87 € 15,87 € 15,87 € 15,87 € 15,87 € Kosten gesamt pro Kalendertag 66,08 € 87,39 € 100,26 € 109,74 € 121,84 € Kosten gesamt pro Monat* 2.010,15 € 2.658,40 € 3.049,91 € 3.338,29 € 3.706,37 € 1.064,00 € 1.330,00 € 1.612,00 €** 1.995,00 € 1.594,40 € 1.719,91 € 1.726,29€ 1.711,37 € Anteil der Pflegekasse pro Monat Eigenanteil des Bewohners pro Monat Stand 01.01.2015 2010,15 € * Gerechnet bei 30,42 Tagen pro Monat ** 1.612 € ab 01.01.2015 Unser Heimentgelt beinhaltet: • Vier Mahlzeiten pro Tag sowie Zwischenmahlzeiten nach Bedarf • Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Saft • Zimmerreinigung • Bettwäsche und Handtücher werden gestellt • Persönliche Wäsche wird gewaschen Sonderleistungen Telefon: Preis pro Einheit 0,12 € Kurzzeitpflege für 28 Tage im Jahr verlängerbar um höchstens weitere vie Wochen, wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde. ( Pflegestation Regenbogen) Zuzahlung pro Tag: in PS I 40,41 € (max. 28 Tage im Jahr) in PS II 40,41 € (max. 23 Tage im Jahr) in PS III 40,41 € (max. 20 Tage im Jahr) Zuschläge: • Einbettzimmer Kategorie 1(Komfortzimmer- Zuschläge) • Einbettzimmer Kategorie 2(Einzelzimmer mit Balkon) • Einbettzimmer Kategorie 3(Einzelzimmer ohne Balkon) Stand: 01.01.2015 -8- 20,71€ pro Tag 12,00€ pro Tag 7,00€ pro Tag Doppelzimmer auf der Pflegestation I „ Kleeblatt" ( Demenzbereich) Pflegestufe 0 1 2 3 3+ Allg. Pflegeleistung 30,94 € 52,25 € 65,12 € 74,60 € 86,70 € Unterkunft 8,82 € 8,82 € 8,82 € 8,82 € 8,82 € Verpflegung 10,45 € 10,45 € 10,45 € 10,45 € 10,45 € Investitionskosten 13,87 € 13,87 € 13,87 € 13,87 € 13,87 € Kosten gesamt pro Kalendertag 64,08 € 85,39 € 98,26 € 107,74 € 119,84 € Kosten gesamt pro Monat* 1.949,31 € 2.597,56 € 2.989,07 € 3.277,45 € 3.645,53 € 1.064,00 € 1.330,00 € 1.612,00 €** 1.995,00 € 1.533,56 € 1.659,07 € 1.665,45 € 1.650,53 € Anteil der Pflegekasse pro Monat Eigenanteil des Bewohners pro Monat Stand 01.01.2015 1.949,31 € * Gerechnet bei 30,42 Tagen pro Monat ** 1.612 € ab 01.01.2015 Unser Heimentgelt beinhaltet: • Vier Mahlzeiten pro Tag sowie Zwischenmahlzeiten nach Bedarf • Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Saft • Zimmerreinigung • Bettwäsche und Handtücher werden gestellt • Persönliche Wäsche wird gewaschen Sonderleistungen Telefon: Preis pro Einheit 0,12 € Kurzzeitpflege für 28 Tage im Jahr verlängerbar um höchstens weitere vier Wochen, wenn im Laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde: (Pflegestation Kleeblatt) Zuzahlung pro Tag: in PS I 38,41 € (max. 28 Tage im Jahr) in PS II 38,41 € (max. 23 Tage im Jahr) in PS III 38,41 € (max. 20 Tage im Jahr) Bitte beachten Sie: Nebenkosten, wie z. B. Fußpflege, Friseur, Getränke außerhalb unserer Sortimentes, Arzneimittel etc. sind durch die Heimkosten nicht abgedeckt! Stand: 01.01.2015 -9- Erläuterungen zum Heimentgelt im vollstationären Pflegewohnbereich: Das Heimentgelt besteht aus drei Teilen, die jeweils verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen sind. A. Pflegevergütung Die Pflegevergütung richtet sich nach der Pflegestufe, in die der Bewohner vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingestuft wurde. Sie wird zu einem Teil von der Pflegeversicherung in Form von monatlichen Pauschalen getragen. Der verbleibende Anteil der Pflegevergütung ist vom Bewohner als Eigenanteil zu übernehmen. Durch die Pflegevergütung werden neben Pflegesachkosten insbesondere die Kosten des Pflege- und Betreuungspersonals finanziert. B. Unterkunft und Verpflegung Diese Kosten werden von dem Bewohner getragen. Ist dieser bzw. sind die Angehörigen aufgrund der finanziellen Verhältnisse hierzu nicht in der Lage, übernimmt das Sozialamt auf Antrag die Kosten. C. Investitionskostenanteil Diese Kosten werden, analog den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, ebenfalls von dem Bewohner getragen bzw. von den zuständigen Sozialbehörden. Sie ergeben sich aus den Kosten des Gebäudes und der Sachausstattung, Instandhaltungskosten, Miet- und Leasingkosten sowie Zinsen. Beteiligung der Pflegekasse Die Pflegekasse beteiligt sich monatlich in folgender Höhe an den Kosten für Pflege (maximal 75 % des Gesamtheimentgelts): - Pflegestufe 1: 1.064 € - Pflegestufe 2: 1.330 € - Pflegestufe 3: 1.612 €** - Härtefälle: 1.995 € Entgelt für Kurzzeitpflege Die Beteiligung an der Pflegevergütung seitens der Pflegekasse liegt bei maximal 1.612 € für 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Vergütung ist abhängig von der Pflegestufe und der jeweiligen Verweildauer. Der Zeitraum der Kurzzeitpflege kann um bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn im laufenden Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI in Anspruch genommen wurde. In diesem Fall beteiligt sich die Pflegekasse insgesamt mit maximal 3.224Euro. Abgeschlossene Verträge: - Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI Versorgungsvertrag nach § 75 SGB XI Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI Zusätzliche Betreuung nach § 87b SGB XI Investitionskostenvereinbarung nach § 72 Abs.4 SGB XI Stand: 01.01.2015 - 10 - Im Rahmen der Zusätzlichen Betreuung nach § 87b SGB XI bieten wir Betreuung in Form von Gruppenangeboten sowie Einzelgesprächen an. Die Kosten für diese Leistungen werden in Regefall von der Pflegeversicherung übernommen. Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung Die Ergebnisse der letzten Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (Transparenzbericht) hängen im Foyer der Residenz aus. Versorgung Voraussetzungen für Entgeltänderungen im vollstationären Pflegewohnbereich Verändert sich der Pflege- und Betreuungsbedarf, werden wir unsere Leistungen an diesen Bedarf anpassen. Dies kann z.B. bei einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt werden, die im Ergebnis zu einer Erhöhung der Pflegestufe und damit zu einer Erhöhung des Heimentgelts führt. Das Heimentgelt erhöht sich allerdings auch, wenn steigende Personal- und Sachkosten eine Änderung der Berechnungsgrundlagen und damit eine Neukalkulation der Entgelte notwendig machen. Dazu wird mit den Pflegekassen und dem Sozialamt eine Verhandlung geführt. Nach § 7 Abs. 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) gelten die so vereinbarten Entgelte stets als vereinbart und angemessen. Die Entgelterhöhung wird mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich angekündigt und begründet. Ausschluss der Angebotspflicht nach § 8 Abs. 4 WBVG im vollstationären Pflegewohnbereich In der Pflege und Betreuung unserer Bewohner können wir in fast allen Fällen die notwendigen Leistungen in unserem Haus erbringen. In einigen wenigen Fällen ist uns das jedoch z.B. wegen der technischen Voraussetzungen nicht (mehr) möglich, so dass wir für diese Fälle eine Anpassung unserer Leistungen an den veränderten Bedarf des Bewohners ausschließen müssen. In diesen Einzelfällen werden wir gemeinsam mit dem Bewohner und seinen Angehörigen eine Lösung erarbeiten und versuchen, eine geeignete Pflegeeinrichtung zu finden. Nachfolgend beschreiben wir, wann eine Leistungsanpassung ausgeschlossen ist: a) von Wachkomapatienten, Menschen mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Unsere Einrichtung ist ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet Stand: 01.01.2015 - 11 - b) Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern, von Patienten mit Morbus Korsakow und von suchtmittelabhängigen Personen. Aus Sicht unserer Einrichtung bedarf es wegen der mit diesen Krankheitsbildern häufig einhergehenden starken Tendenz zur Fremd- oder Selbstgefährdung für die Versorgung dieser Gruppen besonders hierfür fortgebildeten Personals. Wir möchten jedoch nur die Personengruppen versorgen, für die wir auch die Einhaltung der Qualitätsstandards gewährleisten können. c) Bewohner mit psychischen Störungen wie Schizophrenien, schizotypen und wahnhaften Störungen oder starken Depressionen können wir nicht betreuen. Diese Erkrankungen gehen ebenfalls häufig mit einer starken Tendenz zur Fremd- oder Selbstgefährdung einher. Unsere Einrichtung hält dafür kein aus- oder fortgebildetes Personal vor und ist in ihrer Struktur auf die Betreuung dieser Krankheitsbilder nicht eingestellt. d) Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Wir betreiben keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu versorgen. Dies gilt insbesondere bei Bewohnern, bei denen eine Weglauftendenz mit normalen Mitteln eines Wegläuferschutzes nicht mehr beherrschbar ist und die sich dadurch selbst gefährden. Beim Abschluss des Heimvertrages wird hierzu eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Stand: 01.01.2015 - 12 - Zusatzinformation Leistungen der Pflegeversicherung in der ambulanten und stationären Pflege Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung, die zwischen ambulanten Leistungen im häuslichen Umfeld und Leistungen in der stationären Pflege unterscheidet, ist die Einstufung durch den MDK in eine Pflegestufe. Die Pflegeversicherung unterscheidet dabei drei Stufen der Pflegebedürftigkeit: Pflegestufe I: erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig nach dem Pflegeversicherungsgesetz ist jemand dann, wenn er in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich für wenigstens zwei der oben genannten Verrichtungen der Hilfe bedarf. Zusätzlich muß er mehrfach in der Woche im Haushalt der Hilfe bedürfen. Der Gesetzgeber bezeichnet diesen Grad des Hilfebedarfs als Pflegestufe I. Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 90 Minuten täglich betragen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Pflegestufe II: schwere Pflegebedürftigkeit Personen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen und zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftlich versorgt werden müssen, können Leistungen der Pflegestufe II für sich in Anspruch nehmen (Schwerpflegebedürftige). Der durchschnittliche Pflegeaufwand muss mindestens 180 Minuten täglich betragen, davon müssen mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Pflegestufe III: schwerste Pflegebedürftigkeit Besonders schwer pflegebedürftige Personen, die täglich rund um die Uhr der Betreuung bedürfen und bei denen mehrfach in der Woche eine Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich erforderlich ist, erhalten Leistungen der Pflegestufe III. Der durchschnittliche Pflegeaufwand muß mindestens fünf Stunden täglich betragen, davon müssen mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen. Links & Tipps zu Ihrer weiteren Information: Heimgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/ Pflegeversicherung: http://www.pflegewiki.de/wiki/Pflegeversicherungsgesetz Beträge/ Pflege: http://www.pflegestufe.info/pflege/betraege.html http://www.kliniken.de/pflegeheime/pflegeratgeber.html Pflege-Navigator: http://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/pflege-navigator-12846.php Betreuungsrecht: http://www.modernealtenpflege.de/Recht/Betreuungsgesetz/betreuungsgesetz.html Stand: 01.01.2015 - 13 -