Böses Erwachen
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Böses Erwachen
Rentensteuer Böses Erwachen Rentensteuer Jetzt kontrolliert das Finanzamt die Rentner. Ohne es zu ahnen, sind viele von ihnen schon seit 2005 steuerpflichtig. iele Rentner werden in den nächsten Monaten unangenehme Post bekommen. „Bitte legen Sie uns Ihre Steuererklärung vor“, schreibt das Finanzamt. Die Beamten prüfen flächendeckend, wer keine Steuern gezahlt hat. Doch häufig wissen die Rentner gar nicht, dass sie steuerpflichtig waren. Denn bisher blieben die meisten steuerfrei. Und selbst wer Steuern hätte zahlen müssen, flog kaum auf. Doch damit ist es nun vorbei. Ab Oktober erhalten die Finanzämter mehrere Millionen „Rentenbezugsmitteilungen“ von Versicherungen, Pensionsvereinen und anderen Institutionen. Damit können sie feststellen, welcher Rentner woher Einkünfte hat, und zwar rückwirkend bis 2005. Denn 2005 wurde die Rentenbesteuerung geändert – mit der Folge, dass viele Rentner, die bis dahin kein bisschen Steuern zahlen mussten, seitdem steuerpflichtig sind. V Jetzt Steuererklärung nachreichen Für etwa eine halbe bis zwei Millionen Haushalte wird das ein böses Erwachen geben, schätzen Experten. Wenn der Datenabgleich, den die Ämter ab Herbst durchführen, ergibt, dass Steuern fällig sein könnten, erhalten die Betroffenen eine schriftliche Aufforderung ihres Finanzamts. Dabei geht es um die Jahre 2005 bis 2008. Doch bevor ein Steuerpflichtiger erwischt wird, ist es besser, jetzt noch schnell eine Steuererklärung abzugeben. Denn dann muss er nur die bisher nicht überwiesenen Steuern nachzahlen, eine Strafe gibt es nicht. Noch ist Zeit: Alle erforder- 0 10/2009 test Geld und Recht 15 lichen Daten werden den Ämtern wahrscheinlich erst zum Jahresende vorliegen, sodass die ersten Briefe wohl nicht vor Anfang nächsten Jahres herausgehen werden. Die halbe Rente steuerfrei Doch wen erwischt es? Für alle Rentner, die nur eine gesetzliche Rente beziehen und keine weiteren Einkünfte haben, ist diese Frage recht schnell beantwortet. Zunächst sollten Rentner prüfen, wie hoch ihre Jahresrente war. Von diesem Jahresbetrag ist nur ein Teil steuerpflichtig, der andere steuerfrei: Alle, die 2005 oder früher in Rente gingen, müssen nur die Hälfte der Rente versteuern. Bei allen, die später in Rente gingen, ist es ein größerer Teil: R bei Rentenbeginn ab 2006: 52 Prozent, R Rentenbeginn ab 2007: 54 Prozent, R Rentenbeginn ab 2008: 56 Prozent, R Rentenbeginn ab 2009: 58 Prozent. Wichtig: Der persönliche steuerfreie Rentenanteil bemisst sich nach dem Jahr, in dem man in Rente ging. Bei diesem Anteil bleibt es ein Leben lang. Wer 2005 oder früher in Rente ging, muss also auch für 2006 und alle folgenden Jahre nur 50 Prozent versteuern – und nicht etwa 52 Prozent für 2006, 54 Prozent für 2007 und 56 Prozent für 2008. Der einmal festgelegte steuerfreie Rentenanteil bleibt als Euro-Betrag bestehen. Er verändert sich später nicht mehr, auch nicht, wenn die Rente erhöht wird. Pensionen Ebenfalls betroffen Viele Pensionäre müssen schon seit langem eine Steuererklärung abgeben, beispielsweise wenn sie selbst oder ihr Ehepartner zusätzlich zur Pension eine Rente beziehen oder andere Einkünfte haben wie Zinseinnahmen, Mieteinkünfte oder Honorare aus Nebentätigkeiten. Grundsätzlich gilt: Wer neben einer Pension weitere Einkünfte über 410 Euro jährlich hat, zum Beispiel aus einer Rente oder einer Vermietung, kommt in der Regel um eine Steuererklärung nicht herum. Das heißt aber nicht, dass auch wirklich Steuern fällig werden. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob – nach Abzug aller Freibeträge – der Grundfreibetrag überschritten wird oder nicht. 16 Geld und Recht Wer solche Rentenerhöhungen bereits bekam, muss daher etwas mehr als den jeweiligen Prozentsatz versteuern. Da es bisher aber nur kleine Rentenerhöhungen gab, bleibt die Abweichung sehr gering. Von dem, was dann als steuerpflichtiger Anteil bleibt, können Sie die Werbungskosten abziehen. Das sind Ausgaben zur Sicherung der Rente, zum Beispiel die Kosten für eine Rentenberatung oder für eine juristische Auseinandersetzung um die Rente. Liegen solche Kosten nicht vor, können Sie pauschal 102 Euro im Jahr als Werbungskosten ansetzen, Ehepaare das Doppelte, wenn beide Rente beziehen. Grundfreibetrag für jeden Zusätzlich dürfen die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung abgezogen werden. Bei Rentnern sind das rund 10 Prozent der Rente. Wer danach unter 7 664 Euro bleibt, braucht keine Steuererklärung abzugeben. Dies ist der Grundfreibetrag. Er soll dafür sorgen, dass für jeden Bürger ein Existenzminimum steuerfrei bleibt. In den Jahren 2005 bis 2008 lag der Grundfreibetrag bei 7 664 Euro (Ehepaare: 15 329 Euro). Ab 2009 beträgt er 7 834 Euro, ab 2010 soll er auf 8 004 Euro steigen. Beispiel: Eine 70-Jährige, die 2004 in Rente ging, bezieht 1 400 Euro Monatsrente, also 16 800 Euro im Jahr. Da sie nur 50 Prozent versteuern muss, bleiben 8 400 Euro. Minus 102 Euro Werbungskosten sind es noch 8 298 Euro. Davon wird noch die Krankenund Pflegeversicherung abgezogen: 10 Prozent von 16 800 Euro Jahresrente, also 1 680 Euro. Dazu darf jeder Rentner den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro abziehen. Damit bleiben nur 6 582 Euro zu versteuern. Das ist weniger als der Grundfreibetrag von 7 664 Euro. Die Rentnerin muss also keine Steuern zahlen und auch keine Steuererklärung abgeben. Renten bis 19 000 Euro sind steuerfrei Wem das zu viel Rechenaufwand ist, der kann sich auch an einer groben Faustregel orientieren: Für alle, die 2005 oder früher in Rente gingen und ausschließlich gesetzliche Rente beziehen, sind etwa 19 000 Euro Bruttorente jährlich steuerfrei, bei Rentnerehepaaren 38 000 Euro. Wer später in Rente ging, muss mehr versteuern, sodass sich der Betrag etwas verringert. Bei Rentenbeginn 2008 sind es rund 17 000 Euro, für Ehepaare 34 000 Euro. Für viele Rentner fällt die Rechnung aber ganz anders aus: Dann nämlich, wenn zur Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte hinzukommen, zum Beispiel Zinsen, Mieteinnahmen, Arbeitslohn, Honorare aus Nebentätigkeit, Pensionen oder Betriebsrenten. Doch auch von diesen Nebeneinkünften ist nur ein Teil steuerpflichtig: Versorgungsfreibetrag: Er darf von Pensionen und Betriebsrenten abgezogen werden (siehe Tabelle „Steuerfreibeträge“). Altersentlastungsbetrag: Für alle übrigen Einkünfte wie Zinsen, Mieten oder Honorare gibt es den Altersentlastungsbetrag, allerdings nur wenn der Rentner über 65 Jahre alt ist. Dieser Freibetrag beträgt maximal 40 Prozent der betreffenden Einkünfte, höchstens 1 900 Euro im Jahr. Die Werte stehen in der Tabelle „Steuerfreibeträge“. Beispiel: Ein Ehepaar, das seit 2003 in Rente ist, bezog im vergangenen Jahr zusammen 2 150 Euro Monatsrente – er 1 300 Euro, sie 850 Euro. Übers Jahr sind das zusammen 25 800 Euro. Da beide schon vor 2005 in Rente gingen, müssen nur 50 Prozent davon versteuert werden, also 12 900 Euro. Davon ziehen sie die Werbungskosten ab. Da sie keine Ausgaben tätigen mussten, setzen beide die Pauschale von 102 Euro an, zusammen 204 Euro. Damit bleiben 12 696 Euro steuerpflichtige Einnahmen. Zusätzlich bekommt die Frau jährlich 3 850 Euro aus einer privaten Rentenversicherung. Davon muss sie nur den Ertragsanteil versteuern. Der richtet sich bei lebenslangen Renten nach dem Alter Ratgeber Unser Ratgeber „Steuererklärung für Rentner“ erklärt, wie die Rentensteuer funktioniert. Er führt Schritt für Schritt durch die Formulare. Mithilfe des Tabellenteils können Sie Ihre steuerliche Situation einschätzen. Derzeit ist die dritte Auflage im Handel – die neue, vierte Auflage erscheint im Dezember. Sie kostet im Buchhandel 12,90 Euro, ist aber auch zu bestellen unter www.test.de/shop oder unter Telefon 0 180 5/00 24 67. test-Abonnenten zahlen dort nur 9,80 Euro. test 10/2009 Rentensteuer Privatrenten Renten aus privaten Rentenversicherungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Der richtet sich bei lebenslangen Renten nach dem Alter bei Rentenbeginn. 35 45 55 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 41 34 26 24 23 22 22 21 20 19 18 18 17 Alter bei Rentenbeginn in Jahren Steuerpflichtiger Ertragsanteil in Prozent FOTO: PLAINPICTURE / FOLIO IMAGES / M. THISNER Steuerfreibeträge für Rentner Steuerpflichtiger Rentenanteil bei Rentenbeginn 1) Steuerfreie Rente, gerundet in Euro Grundfreibetrag in Euro Altersentlastungsbetrag maximal in Euro Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 2) in Euro 2005 50 % 2006 52 % 2007 54 % 2008 56 % 2009 58 % 2010 60 % 19 000 18 500 17 700 17 000 16 500 16 100 7 664 40,00 % 1 900 40 %, max. 3 000 Euro 900 7 664 38,40 % 1 824 38,4 %, max. 2 880 Euro 864 7 664 36,80 % 1 748 36,8 %, max. 2 760 Euro 828 7 664 35,20 % 1 672 35,2 %, max. 2 640 Euro 792 7 834 33,60 % 1 596 33,6 %, max. 2 520 Euro 756 8 004 32,00 % 1 520 32,0 %, max. 2 400 Euro 720 1) Der mithilfe dieses Prozentsatzes im Renteneintrittsjahr ermittelte Euro-Betrag bleibt für die gesamte Zeit des Rentenbezugs konstant. Rentenerhöhungen gehen nicht anteilig, sondern zu 100 Prozent in den steuerpflichtigen Rentenanteil ein. 2) Dieser Zuschlag kann von Einnahmen aus Pensionen und Betriebsrenten zusätzlich zum Versorgungsfreibetrag ebenfalls abgezogen werden. 10/2009 test bei Rentenbeginn (Tabelle „Privatrenten“). Da die Frau mit 58 Jahren in Rente ging, sind es bei ihr 24 Prozent, also 924 Euro. Sie muss also insgesamt 13 620 Euro versteuern – 12 696 Euro plus 924 Euro. Außerdem hat der Mann 6 000 Euro, die Frau 4 000 Euro Zinseinnahmen, zusammen 10 000 Euro. Davon werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale von 801 Euro jeweils für jeden Ehepartner abgezogen. Damit bleiben für beide zusammen 8 398 Euro zu versteuernde Zinseinnahmen, die hinzugerechnet werden müssen. Das ergibt zusammen 22 018 Euro. Darüber hinaus dürfen Steuerpflichtige auch den Altersentlastungsbetrag von 40 Prozent der Zinseinkünfte – maximal 1 900 Euro – abziehen. Er steht aber nur Rentnern zu, die im Jahr der Steuererklärung bereits 65 Jahre alt waren. Im Beispiel ist das nur der Mann. Damit bleiben unterm Strich 20 118 Euro, die zu versteuern sind. Das ist so viel, dass das Ehepaar eine Steuererklärung für 2008 abgeben muss. Denn die Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag von 7 664 Euro (Ehepaare: 15 329 Euro). Die Differenz zwischen steuerpflichtigen Einnahmen (20 118 Euro) und Grundfreibetrag (15 329 Euro) beträgt 4 789 Euro. Von ihren Einkünften dürfen die beiden aber noch ihre Kranken- und Pflegeversicherung abziehen, also rund 10 Prozent ihrer Jahresrente von 25 800 Euro, damit 2 580 Euro. Zusätzlich geht noch der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro ab, für beide sind das 72 Euro. Damit schmilzt die Differenz auf 2 137 Euro. Diese Differenz muss nun mit den bereits gezahlten Kapitalertragssteuern verrechnet werden. Dann ergibt sich ein Überschuss, das Ehepaar hat bereits zu viel Steuern gezahlt, kann also mit einer Erstattung rechnen. Weitere Abzugsmöglichkeiten Da das Ehepaar in den Vorjahren ähnliche Einnahmen hatte, werden für diese Jahre Nachzahlungen fällig, die dann auch mit sechs Prozent pro Jahr verzinst werden. Doch es gibt weitere Abzugsmöglichkeiten, mit denen sie eventuell doch noch unter den Grundfreibetrag rutschen, sodass keine Steuern fällig werden: zum Beispiel Kirchensteuern, Spenden, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, Krankheit, Unterhalt, Pflege, Behinderung oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe. Die Höhe dieser Abzüge ist aber individuell sehr verschieden, sodass Betroffene sich im Zweifelsfall immer auch von einem Steuerfachmann beraten lassen sollten. j Geld und Recht 17