Uelzener Hunde-OP-Versicherung

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Uelzener Hunde-OP-Versicherung
www.tierversicherungsmakler.eu
Uelzener Hunde-OP-Versicherung und Hunde-Krankenversicherung
Bei mehr als einem versicherten Tier werden Rabatte von 10% gewährt.
Die Versicherungsdauer beträgt grundsätzlich 10 Jahr und verlängert sich danach von
Jahr zu Jahr automatisch.
Eine Kündigung ist zum Ende des 3. Versicherungsjahres und danach jedes Jahr zum
Ende des Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
Die Versicherung erlischt auch bei Tod oder Verkauf des Tieres.
Dieses muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden!
Für weitere Informationen oder eine umfassende Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich
jederzeit gerne zur Verfügung unter:
Tierversicherungsmakler Marco Roß – Telefon: 04342 8001744
__________________________________________________________________________
Nach Unterschrift bitte per Fax oder per Post an mich senden:
FAX-Nr.:
04342 8001748
Per Post:
Tierversicherungsmakler
Marco Roß
Postfach 108
24205 Preetz
Bitte Beratungsprotokoll oder Kundeninformation beilegen.
Die Bearbeitungszeit der Versicherungsgesellschaft bis zur Zusendung der Police beträgt in
der Regel ca. 2 Wochen.
www.tierversicherungsmakler.eu
Ihre Vorteile mit unserer
OP- und Krankenversicherung
Erstattungen ohne Jahreslimit
Bis zu 100 % Kostenübernahme
Freie Wahl des Tierarztes / der Tierklinik
Größe, Rasse und Gewicht spielen keine Rolle
Versicherungsschutz mit Beginn des 3. Lebensmonats
Was kostet unsere
OP- und Krankenversicherung?
Keine Altersbegrenzung – auch ältere Hunde werden
versichert
6 Monate Auslandsschutz – europaweit
Erstattung von Chipkosten bis zu 25 €
Ihr monatlicher Aufwand in € je Hund 1, 2
Zuschuss bei Kastration
1-facher GOT 3-Satz
12,95
2-facher GOT 3-Satz
17,96
Krankenversicherung (inklusive OP-Versicherung)
2
3
Versicherungsschutz mit 30 Jahren Erfahrung – vom
Erfinder der Tier-Krankenversicherung in Deutschland
Nähere Erläuterungen auf den Innenseiten und in den Versicherungsbedingungen.
1-facher GOT 3-Satz
84,18
2-facher GOT 3-Satz
98,42
ungen
Erstatt e
ohn
limit
Jahres
Jeweils inklusive gesetzlicher Versicherungssteuer, z. Zt. 19 % und 20 % Laufzeit-Rabatt
für die 10-jährige Vertragslaufzeit. Bei abweichenden Vertragslaufzeiten gelten geringere Laufzeitrabatte. Alle Beiträge gültig bis 31.03.2016.
Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt der Mindestzahlbeitrag 20,00 € pro Fälligkeit
und Angebotsanfrage.
GOT = Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 30.06.2008
Zu anderen Varianten und Laufzeiten beraten wir Sie gern!
Überreicht durch:
Ein Fall für die Uelzener
Marco Roß
Versicherungsmakler
Carl-Friedrich-Gauß-Str. 2
24211 Preetz
Telefon: 04342/8001744
Fax: 04342/8001748
[email protected]
OP- und Krankenversicherung
für Hunde
Uelzener Versicherungen | Postfach 2163 | 29511 Uelzen
HU700_AF_0115
1
Sorgloses Spiel.
Treuer Gefährte.
Beste Versorgung.
Schnelle und einfache Regulierung im Schadenfall
OP-Versicherung
OP- und Krankenversicherung –
lieber auf der sicheren Seite
Ihr Welpe ist so süß – und so neugierig. Wie dieses Spielzeug
wohl schmeckt? Er beißt hinein und verschluckt Teile davon.
Die Folgen: Darmverschluss und eine Not-OP am Wochenende
mit aufwendiger Nachbehandlung. Gesamtkosten: ca. 1.350 €.
OP- und Krankenversicherung
für Hunde im Vergleich
Leistungen
Aufnahmealter
Das zeigt, wie schnell Operationen oder Tierarztbehandlungen notwendig werden können. Und die sind oft sehr
teuer. Damit Sie als Hundehalter in solchen Fällen nicht
ans Geld denken müssen, bieten wir Ihnen zwei spezielle
Versicherungen an:
Die OP-Versicherung beinhaltet Operationen durch einen
Tierarzt bei Krankheit oder Unfall Ihres Hundes. Die Krankenversicherung umfasst zusätzlich auch ambulante und
stationäre Tierarztbehandlungen.
Früh versichern lohnt sich!
Versichern Sie Ihren Hund noch vor dem 5. Geburtstag –
und wir erstatten Ihnen bis zu 100 % der Kosten. Ein ganzes
Hundeleben lang!
(GOT = Gebührenordnung für Tierärzte
in der Fassung vom 30.06.2008, nach der
alle Tierärzte abrechnen.)
Chippen des Hundes
Wir erstatten Ihnen bis zu 25 € der Chipkosten.
Kastrationen
Wir beteiligen uns einmalig an den Kastrationskosten:
• 50 € bei Rüden
• 75 € bei Hündinnen
Homöopathische
Behandlungen
Werden übernommen, sofern die Behandlung
durch einen Tierarzt durchgeführt wurde.
Gleichbehandlung
Die Uelzener hat alle Hunde gleich gern. Daher
unterscheiden wir nicht nach Größe, Gewicht
oder Rasse des Hundes.
Wartezeit
Die Wartezeit beträgt generell nur 30 Tage.
Europaweite
Auslandsreisen
Auslandsaufenthalte oder -reisen sind bis zu
einer Dauer von 6 Monaten mitversichert. Bei
einer Operation oder Behandlung im Ausland
erstatten wir maximal die Kosten der deutschen
Gebührenordnung für Tierärzte und dem bei uns
gewähltem Versicherungsumfang.
Krankenversicherung
Ab Beginn des 3. Lebensmonats.
Freie Wahl des Tierarztes /
der Tierklinik
Umfang der Erstattung
Kuscheln mit Ihrem Hund ist das Größte. Dabei bemerken Sie
eine Verhärtung unter dem Fell. Diagnose des Tierarztes: ein
Tumor, der operativ entfernt werden muss. Kosten der Behandlung: ca. 450 €.
OPVersicherung
Wichtige Fragen und Antworten auf einen Blick
Wahlweise nach dem 1-fachen
oder 2-fachen Satz der GOT.
Jeweils ohne Jahreslimit.
Höhe der Erstattung:
• bei Anmeldung vor dem
5. Geburtstag des Hundes
• 100 % der erstattungsfähigen
Aufwendungen
• bei Anmeldung ab dem
5. Geburtstag des Hundes
• 80 % der erstattungsfähigen
Aufwendungen
• bei Anmeldung ab dem
8. Geburtstag des Hundes
• 60 % der erstattungsfähigen
Aufwendungen
Bei Verkauf oder
Tod des Hundes
Erhöhung der
Erstattung
Auch bei älteren Hunden ist eine
Erstattung bis zu 100 % gegen
höheren Beitrag möglich.
Fragen Sie uns.
Wenn Sie Ihren Hund während der Vertragslaufzeit abgeben oder dieser stirbt, informieren Sie
uns bitte schriftlich.
Medizinischer
Fortschritt
Um Ihrem Hund stets die bestmöglichen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen
ermöglichen zu können, werden die Beiträge ab
dem 5. Geburtstag des Hundes jährlich um 5 %
angepasst.
Tierarztbericht
Bei Hunden, die erst ab dem 10. Lebensjahr zur
Versicherung angemeldet werden oder bei Vorerkrankungen, benötigen wir einen Bericht vom
Tierarzt. Sie erhalten diesen automatisch, wenn
Sie Versicherungsschutz bei uns beantragen.
Ellbogengelenksdysplasie
Kurz ED genannt, ist eine erblich bedingte
Erkrankung des Ellbogengelenks. Die Erstattung
der Behandlungskosten ist begrenzt auf
1.000 € pro Versicherungsfall für maximal
2 Versicherungsfälle je versichertem Hund.
Erstattet werden die Kosten für:
• ambulante und stationäre
Behandlungen
–
letzter Tag vor OP
unbegrenzt
• Nachsorge / Nachbehandlung
nach dem OP-Tag
bis 12 Tage
unbegrenzt
• stationäre Unterbringung
bis 12 Tage
unbegrenzt
• verordnete Arzneimittel
bis 12 Tage
unbegrenzt
–
100,00 € /Jahr
• Vorbehandlung
• die versicherte OP inkl. Kosten
für Medikamente, Röntgenbilder,
Verbandsmaterial
• Zuschuss für Impfungen, Wurmkuren, Behandlungen von Ektoparasiten und Zahnsteinentfernung
Alle Leistungsbeschreibungen sind verkürzt wiedergegeben.
Den genauen Leistungsumfang entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
OP- und Krankenversicherung
für Hunde und Katzen
re
30r-JKarah
nkenTie
erung
versich
Leistungsübersicht 1:
Mitversicherte Leistungen
OPVersicherung
Krankenversicherung
Ohne Jahreslimit – keine Höchsterstattungsgrenzen pro Versicherungsjahr
100 % Erstattung in jedem Alter möglich
Aufnahme ab dem 3. Lebensmonat
Keine Altersbegrenzung – auch ältere Tiere werden versichert
Erstattung wahlweise nach dem 1- oder 2-fachen Satz der GOT 2
ambulante und stationäre Behandlungen
-
Röntgen unter Narkose, ohne eine nachfolgende Operation
-
Tierarztkosten vor der Operation
am letzten
Untersuchungstag
Operationen unter Vollnarkose (auch Sedierung / Sedation) infolge Unfall und Krankheit
inkl. Medikamente
Operationen unter örtlicher Betäubung (Lokalanästhesie)
-
Nachsorge/-behandlung (z. B. Verbandswechsel, Fäden ziehen) und Unterbringungskosten in der Tierklinik nach dem OP-Tag
bis 12 Tage
Alternative Behandlungen wie Homöopathie / Akupunktur vom Tierarzt durchgeführt
im Rahmen
einer OP
unbegrenzt
freie Wahl des Tierarztes / der Tierklinik
6 Monate Auslandsschutz – europaweit
30 Tage Wartezeit
Zusätzliche Kostenbeteiligung – ohne Wartezeit!
-
bis 100 €/
Versicherungsjahr
25 €
25 €
chirurgische Kastration / Sterilisation bei Hunden
Rüde 50 €
Hündin 75 €
Rüde 50 €
Hündin 75 €
chirurgische Kastration / Sterilisation bei Katzen
Kater 20 €
Katze 35 €
Kater 20 €
Katze 35 €
Impfungen, Wurmkuren, Ektoparasitenmittel und Zahnsteinentfernungen
Kennzeichnung des Tieres durch einen Identifikationschip
Hinweise
Fortsetzung siehe Rückseite
gleicher Beitrag für alle Rassen, unabhängig von Gewicht und Größe
wenn Sie Ihr Tier abgeben oder dieses stirbt, informieren Sie uns bitte schriftlich
schnelle und einfache Regulierung im Schadenfall
1
2
Die Leistungsbeschreibungen sind verkürzt wiedergegeben. Den genauen Leistungsumfang können Sie den Allgemeinen Bedingungen für die OP- oder
Krankenversicherung von Hunden und Katzen der Uelzener Versicherungen entnehmen.
GOT = Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 30.06.2008
HK700_IB_0115
Versicherungsmakler
Marco Roß
Carl-Friedrich-Gauß-Str. 2
24211 Preetz
Tel. 04342/8001744
[email protected]
OP- und Krankenversicherung
für Hunde
re
30r-JKarah
nkenTie
erung
versich
Tarifblatt OP- und Krankenversicherung: Hunde
Tarife
Bei Beantragung der Versicherung können Sie wählen, ob die Erstattung nach dem 1-fachen
oder bis zum 2-fachen GOT-Satz erfolgen soll (GOT = Gebührenordnung für Tierärzte in der
Fassung vom 30.06.2008).
Höhe der Erstattung
Bei Anmeldung des Hundes…
… vor dem 5. Geburtstag: 100 % der versicherten Kosten
… ab dem 5. Geburtstag: 80 % der versicherten Kosten
… ab dem 8. Geburtstag: 60 % der versicherten Kosten
Eine Erhöhung auf 100 % ist gegen Mehrbeitrag möglich!
Versicherte Kosten
OP-Versicherung:
Krankenversicherung:
letzter Untersuchungstag vor der Operation, Operation selbst
und 12 Tage Nachbehandlung
Behandlungen und Operationen
Aufnahmealter
Ab dem 3. Lebensmonat. Ab dem 10. Geburtstag ist generell ein Bericht vom Tierarzt erforderlich.
Sonstige Hinweise
• 10 % Rabatt bei Vertragsabschluss für mindestens 2 Hunde.
• Damit wir Ihrem Hund die bestmöglichen medizinischen Behandlungen ermöglichen können,
werden die Beiträge ab dem 5. Geburtstag des Hundes jährlich um 5 % angepasst.
Hinweise
zur Laufzeit
Bei einem 5- oder 10-Jahresvertrag ist eine Kündigung nach 3 Jahren möglich. Wenn Sie Ihren
Hund während der Vertragslaufzeit abgeben oder dieser stirbt, informieren Sie uns bitte schriftlich.
Hinweise
zu den Zahlungsweisen
Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt der Mindestzahlbeitrag 20,00 € pro Fälligkeit und
Angebotsanfrage.
Die Zahlung des 1- bzw. 3-Monats-Beitrags ist nur per SEPA-Lastschrift möglich! Die halbjährliche
bzw. jährliche Zahlung ist auch per Überweisung – dann allerdings ohne Rabatte – möglich.
Preise gültig bis
31.03.2016
Monatlicher Aufwand in € je Hund bei einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren:
Aufnahmezeitpunkt
ab dem
5. Geburtstag
ab dem
8. Geburtstag
100 %
80 %
100 %
60 %
100 %
60 %
OP-Versicherung
12,95
12,95
16,83
12,95
21,59
12,95
84,18
84,18
109,42
84,18
140,30
84,18
17,96
17,96
23,34
17,96
29,92
17,96
98,42
98,42
127,95
98,42
164,04
98,42
Krankenversicherung (inkl. OP-Versicherung)
mit Erstattung nach dem 1-fachen GOT 1-Satz
OP-Versicherung
mit Erstattung nach dem 2-fachen GOT 1-Satz
Krankenversicherung (inkl. OP-Versicherung)
mit Erstattung nach dem 2-fachen GOT 1-Satz
GOT = Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 30.06.2008
So berechnen Sie Ihren Beitrag:
bei 1-monatlicher Zahlung:
monatlicher Aufwand x 1
bei 3-monatlicher Zahlung:
monatlicher Aufwand x 3
bei halbjährlicher Zahlung:
monatlicher Aufwand x 6
bei jährlicher Zahlung:
monatlicher Aufwand x 12
=
Ihr zu zahlender Beitrag
Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt der Mindestzahlbeitrag 20,00 € pro Fälligkeit und Angebotsanfrage.
HU700_TB_0115
ab dem
10. Geburtstag
Erstattungssatz
mit Erstattung nach dem 1-fachen GOT 1-Satz
1
vor dem
5. Geburtstag
Uelzener Versicherungen | Postfach 2163 | 29511 Uelzen
Tel. 0581 8070 - 0 | Fax 0581 8070 - 248 | [email protected] | www.uelzener.de
100 %
Nach
individueller
Prüfung!
Kundeninformation
1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten:
Marco Roß
Versicherungsmakler
Carl-Friedrich-Gauß-Str. 2
24211 Preetz
Tel:
Fax:
E-Mail:
Internet:
www.tierversicherungsmakler.eu
04342 8001744
Mobil: 0171 6508779
04342 8001748
[email protected]
http://www.tierversicherungsmakler.eu
2.
Tätigkeitsart:
Gemeldet bei der IHK Kiel als Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung.
3.
Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO:
Vermittlerregisternummer Versicherungsvermittlung: D-JGGB-VDC0Y-35
Der Kunde kann die Eintragung bei der Registerstelle:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29, D-10178 Berlin
Tel. 0180 5 005850 (14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen) oder auf der Internetseite
www.vermittlerregister.org bzw. www.vermittlerregister.info überprüfen.
4.
Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10 % an Versicherungsunternehmen oder von
Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10 %:
Der Versicherungsvermittler hält keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals
an einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des
Kapitals am Versicherungsvermittler.
5.
Anschriften der Schlichtungsstellen:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel: +49 30 20 60 58 - 0
Fax: +49 30 20 60 58 - 58
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Anrede: _____________
Ombudsmann für die Private Kranken- und
Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Tel: 0 18 02 - 55 04 44 (6 Cent/Anruf aus dem dt.
Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)
Fax: 0 30 - 20 45 89 31
Internet: www.pkv-ombudsmann.de
Name, Vorname: ___________________________________________
Straße Hausnr.: ___________________________________________________________________
PLZ Ort: _________________________________________________________________________
Telefon: ______________________________
E-Mail: __________________________________
 Auf eine Beratung und Dokumentation wird ausdrücklich verzichtet.
Der Kunde ist darauf hingewiesen worden, dass sich der Beratungs- und Dokumentationsverzicht
nachteilig auf die Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsmakler einen
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten geltend zu
machen. (VVG §61, §62, §63)
 Ich wünsche telefonische Beratung
 Ich wünsche eine Beratung vor Ort.
 Ich wurde bereits beraten am __________________ um ________Uhr.
___________________________________
Datum und Unterschrift Kunde
_____________________________________
Datum und Unterschrift Versicherungsmakler
Dieses Formular bitte ausgefüllt dem Antrag beilegen.
OP- und Krankenversicherung
für Hunde und Katzen
Erstattungen ohne Jahreslimit
Bis zu 100 % Kostenübernahme
Freie Wahl des Tierarztes /der Tierklinik
Keine Rassenunterschiede
Keine Altersbegrenzungen
SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT
für wiederkehrende Zahlungen
ses Formular
Bitte senden Sie uns die
0451
• per Fax an: 0581 807
ail an: [email protected]
• als Anlage einer E-M
en genannte Anschrift.
unt
die
• oder per Post an
Vielen Dank.
Name und Anschrift des Zahlungsempfängers (Gläubigers):
Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
Veerßer Straße 65 / 67 · 29525 Uelzen | DEUTSCHLAND
Tel. 0581 8070-0 | Fax 0581 8070-451 | [email protected]
Kunden-Nummer *:
Gläubiger-Identifikationsnummer:
* Gilt für alle unter der oben genannten Kunden-Nummer bestehenden Verträge.
DE19ZZZ00000118549
Ich ermächtige die Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich
weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Uelzener Versicherungs-Gesellschaft a. G. auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen.
Es gelten die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Ich bin damit einverstanden, dass zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich 5-tägige Frist für die Information, sofern sich dies
nicht aus den zur Verfügung gestellten Informationen / Unterlagen ergibt, vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden kann.
Vorname und Name des zahlungspflichtigen Kontoinhabers:
(Hinweis: Versicherungsnehmer / Anfragender und Kontoinhaber müssen identisch sein.)
Straße und Hausnummer:
Postleitzahl:
Ort:
SEPA-Lastschrift zum 1. des Fälligkeitsmonats
SEPA-Lastschrift zum 15. des Fälligkeitsmonats
Name und Ort des Kreditinstitutes:
Falls IBAN nicht zur Hand:
BIC – (kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)
Bankleitzahl:
IBAN – (max. 22stellig)
Konto-Nr.:
D E
1. Unterschrift zum SEPA-Lastschriftmandat
Ort, Datum:
Unterschrift des Kontoinhabers (Versicherungsnehmer / Anfragender):
2. Unterschrift zur Einverständniserklärung
Ich stimme dem Einzug meiner Beiträge gemäß erteiltem SEPA-Lastschriftmandat bereits ab dem ersten Beitrag ausdrücklich zu.
Mit Einlösung des Beitrags kommt der Vertrag / kommen die Verträge rechtswirksam zustande.
SEPA_LS_AV_0115
Ort, Datum:
Unterschrift des Kontoinhabers (Versicherungsnehmer / Anfragender):
Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
Veerßer Straße 65 /67, 29525 Uelzen | Postfach 2163, 29511 Uelzen
Telefon 0581 8070-0 | Fax 0581 8070-248 | www.uelzener.de | [email protected]
Registergericht: Amtsgericht Lüneburg HR B 120469 | Sitz der Gesellschaft: Uelzen
Bankverbindungen:
Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg, Uelzen
IBAN: DE98 2585 0110 0018 0015 03
BIC: NOLADE21UEL
Commerzbank Uelzen, Uelzen
IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
BIC: COBADEFF249
Gläubiger-ID: DE19 ZZZ0 0000 1185 49
OP- und Krankenversicherung für Hunde und Katzen
– Angebotsanfrage –
Interne Vermerke: Versicherungs-Nr.:
BP:
Agt.-Nr.:
000/40839
ohne
ja
nein
Vermittelt durch:
Freiraum
zur Bearbeitung
Neu
Änderung
Versicherungsnehmer (Anfragender): (Bitte in Druckschrift ausfüllen.)
Titel, Nachname:
Vorname(n):
Geburtstag:
Gewünschter Versicherungsbeginn:
Frau
Herr
Eheleute
(0.00 Uhr – frühestens ab Eingang bei der Uelzener)
Versicherungsdauer:
10 Jahre
(inkl. 20 % Laufzeitrabatt)
5 Jahre
1 Jahr
(inkl. 10 % Laufzeitrabatt)
(ohne Laufzeitrabatt)
Versicherungsumfang und Beitrag:
Straße, Hausnummer:
OP-Versicherung
PLZ:
Erstattung nach dem 1-fachen Satz der GOT 1
Ort:
Krankenversicherung (inkl. OP-Versicherung)
E-Mail:
Erstattung nach dem 1-fachen Satz der GOT 1
OP-Versicherung
Telefon:
Erstattung nach dem 2-fachen Satz der GOT 1
Krankenversicherung (inkl. OP-Versicherung)
Erstattung nach dem 2-fachen Satz der GOT 1
Zu versicherndes Tier: (Bitte vollständig und in Druckschrift ausfüllen.)
Hund:
Hündin
Rüde
Katze:
1
Katze
Kater
Name des Tieres:
GOT = Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 30.06.2008
Ihr monatlicher
Aufwand 2:
Anzahl der Monate gem.
Zahlungsweise
(bitte ankreuzen)
Rasse des Tieres:
,
Farbe:
2
Täto- oder Chip-Nr.:
Geburtstag:
Ist das zu versichernde Tier kastriert / sterilisiert?
Stammt das Tier aus einem /r Tierheim / Tierschutzorganisation?
Datum:
Seit wann ist das Tier in Ihrem Besitz?
nein
nein
ja
ja
EUR X
1
3
6
12
Ihr Beitrag gemäß
Zahlungsweise 2:
=
,
EUR
Jeweils inklusive 19 % Versicherungssteuer.
Hinweise zur Zahlungsweise (bitte Mindestzahlbeitrag beachten!):
1 = monatlich (1-Monats-Beitrag)
3
= vierteljährlich (3-Monats-Beitrag)
6
= halbjährlich (3 % Rabatt bei SEPA-Lastschrift)
12 = jährlich (5 % Rabatt bei SEPA-Lastschrift)
Hat / hatte Ihr Tier Mängel / Missbildungen / Erkrankungen / Unfälle?
Sind Ihnen tierärztliche Behandlungen oder Operationen Ihres
Tieres bekannt?
nein
ja
Bei Ja: Bitte schildern Sie uns die Details (wann, was, wie lange):
Hinweis: Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt der Mindestzahlbeitrag 20,00 EUR pro Fälligkeit und Angebotsanfrage. Die Zahlung des 1- und 3-Monats-Beitrags ist nur per SEPA-Lastschrift
möglich! Die halbjährliche bzw. jährliche Zahlung ist auch per Überweisung – dann allerdings
ohne Rabatte – möglich. Das SEPA-Lastschriftmandat befindet sich neben dieser Angebotsanfrage. Das Mandat ist erst mit der Unterschrift des Kontoinhabers gültig und kann jederzeit widerrufen werden. Versicherungsleistungen werden auf das angegebene Konto überwiesen, falls keine
abweichende Vereinbarung getroffen wird. Sollte der Vertrag nicht zustande kommen, wird das
erteilte Mandat hinfällig und nicht verwendet.
per SEPA-Lastschrift (siehe linke Seite)
per Rechnung (nur ab halbjährlicher Zahlung)
zum 1. des Fälligkeitsmonats
zum 15. des Fälligkeitsmonats
Bemerkungen:
Wichtig: Schlusserklärung mit Unterschrift
Nachdem ich das Angebot in Form der Versicherungspolice mit allen Unterlagen
erhalten habe und den Erstbeitrag innerhalb von zwei Wochen bezahlt habe, kommt
der Vertrag zustande. Danach kann ich den Vertrag innerhalb von zwei Wochen
widerrufen. Eventuell bereits geleistete Beiträge werden mir zurückerstattet. Die auf
der Rückseite dieser Angebotsanfrage befindlichen Grundlagen, insbesondere die
Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung, habe ich vor meiner Unterschrift zur
Kenntnis genommen; sie werden wichtiger Bestandteil des Angebotes der Uelzener.
Für die Erteilung von Auskünften, die für die Prüfung der Angebotsanfrage und /
oder der Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz der Behandlungskosten erforderlich sind, entbinde ich die konsultierten Tierärzte von der Schweigepflicht.
Das gilt auch für Fragen zu Vorerkrankungen des Tieres. Ich habe zur Kenntnis
genommen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherer je nach Verschulden berechtigen kann, vom Vertrag zurückzutreten,
ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit
des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann.
Haustierarzt (Name und Anschrift):
(Falls Platz nicht ausreichend, bitte gesondertes Blatt beifügen.)
Nur bei weiblichen Tieren – bitte zusätzlich beantworten:
• Besteht zur Zeit eine Trächtigkeit?
• Besteht / bestand eine Scheinschwangerschaft?
nein
nein
ja
ja
Vorversicherung:
HK700_AV_0115
Besteht oder
bestand für Ihr Tier bereits eine OP- / Krankenversicherung
oder wurde bei uns oder einer anderen Gesellschaft ein Antrag
gestellt
abgelehnt?
oder
nein
ja, bei
Gesellschaft:
Versicherungs-Nr.:
Gekündigt zum /Ablauf:
Die Uelzener Versicherungen und der für mich zuständige Vermittler sind berechtigt, meine Daten zu Werbe- und Informationszwecken in Versicherungsund Finanzdienstleistungsangelegenheiten mittels Brief zu nutzen. Darüber
hinaus erkläre ich mich damit einverstanden, dass diese meine Daten auch zu
den genannten Werbe- und Informationszwecken
nein
ja
- per Telefon
- per E-Mail
ja
nein
nutzen dürfen. Ich kann der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken durch
die Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G. und den für mich
zuständigen Vermittler jederzeit telefonisch (Tel. 0581 8070-0), schriftlich in
Briefform (Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., Postfach 2163,
29511 Uelzen) oder per E-Mail ([email protected]) widersprechen.
Ort, Datum:
Unterschrift VersNehmer (Anfragender), ggf. gesetzl. Vertreter:
Ort, Datum:
Unterschrift Vermittler / -in:
Bitte keinen Textmarker (oder Ähnliches) verwenden! – Dokument wird elektronisch archiviert! – Original für die Uelzener / Durchschriften für den Vermittler und den Versicherungsnehmer (Anfragenden)
Marco Roß
Versicherungsmakler
Carl-Friedrich-Gauß-Str. 2
24211 Preetz
Vertragsgrundlagen und Erläuterungen sowie Schlusserklärung und Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung
8Allgemeines
• Es ist den Vermittlern verboten und ohne rechtliche Wirkung auf die Gesellschaft, selbstständig
Deckungszusagen abzugeben.
• Die Beiträge sind entsprechend der Zahlungsweise im Voraus zu bezahlen. Bei 1- und 3-monatlicher Zahlungsweise ist Lastschrift erforderlich. Es kann auch jährliche oder halbjährliche Zahlung vereinbart werden. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates, werden in diesem Fall
zusätzliche Rabatte gewährt.
Über den ersten Einzug von Zahlungen und bei Änderungen von Zahlungen wird der zahlungspflichtige Kontoinhaber spätestens fünf Tage vor Lastschrifteinzug informiert (Pre-Notification).
• Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen.
Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.
• Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf (längstens nach drei Jahren) um ein Jahr, wenn er
nicht spätestens drei Monate vor Ablauf von einem der beiden Vertragspartner schriftlich
gekündigt wird. Ist eine mehr als 3-jährige Dauer vereinbart, kann der Vertrag zum Ende des
dritten oder darauf folgender Jahre unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch den
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Der Versicherungsvertrag wird nach deutschem Recht abgeschlossen. Die folgenden Allgemeinen
und Besonderen Bedingungen, Klauseln und Risikobeschreibungen – jeweils in der zum Zeitpunkt
der Annahme dieser Angebotsanfrage gültigen Fassung – liegen dem Vertrag zugrunde. Zusätzlich
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
• Allgemeine Bedingungen für die OP-Versicherung von Hunden und Katzen (ABOPHK)
• Allgemeine Bedingungen für die Krankenversicherung von Hunden und Katzen (ABKVHK)
8Wichtiger abschließender Hinweis:
Sind die Fragen in der Angebotsanfrage nicht richtig und vollständig beantwortet, kann der
Versicherungsschutz gefährdet sein. Die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann
uns als Versicherer auch berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen. Unter Umständen führt eine solche Vertragsverletzung auch ganz oder teilweise zur
Leistungsfreiheit für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall, d. h., der Schaden kann
nicht (vollständig) von uns ausgeglichen werden. Bei der Beurteilung kommt es auf die Art und
die Schwere des Verschuldens an.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Besonderen Bedingungen und Klauseln sowie die
Satzung der Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit werden Ihnen
zusammen mit dem Angebot zugestellt. Sie erkennen die Bedingungen und Klauseln an, wenn Sie
den Erstbeitrag zahlen und den Vertrag nicht innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Das Versicherungsvertragsverhältnis ist dann wirksam zustande gekommen.
8Einwilligungsklausel zur Datenverarbeitung
Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Angebotsstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese
Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies
lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. Die Einwilligung zu Werbezwecken kann jederzeit
widerrufen werden.
4.
5.
6.
7.
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten
Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden
1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht;
b) zur Weitergabe an den / die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient;
2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Angebotsstellung genannt habe;
3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der Uelzener Versicherungen (Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G., Uelzener Rechtsschutz
Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
Vorstand: Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender),
Imke Brammer-Rahlfs, Bernd Fischer
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Otto-Werner Marquardt
Registergericht: Amtsgericht Lüneburg HR B 120469
Sitz der Gesellschaft: Uelzen
8.
9.
Schadenservice GmbH), um die Anliegen im Rahmen der Angebots-, Vertrags- und
Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B.
richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, IBAN, BIC, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten;
zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen
Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen
bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten übermitteln;
durch andere Unternehmen / Personen innerhalb und außerhalb der Uelzener Versicherungen, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise
zur Erledigung überträgt, um die Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleister sind im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau
sicherzustellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten;
zur Weitergabe dieser Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH), zur Weitergabe dieser
Daten an andere Versicherer, außerdem zur Weitergabe an andere Versicherer, um den
Versicherungsmissbrauch bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung der Ansprüche
aus dem Versicherungsverhältnis zu verhindern; dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht;
zur Beratung und Information per Brief über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen sowie rund um das Thema Tier durch den Versicherer, andere Unternehmen
der Uelzener Versicherungen und den für mich zuständigen Vermittler;
zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch
ein anderes Unternehmen der Uelzener Versicherungen oder eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA). Dies kann ggf. zur Nichtannahme der Angebotsanfrage bzw. des Antrages führen;
zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der Uelzener Versicherungen oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit
bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt.
Besuchsanschrift: Veerßer Straße 65 / 67, 29525 Uelzen
Postanschrift: Postfach 2163, 29511 Uelzen
Telefon 0581 8070-0 | Fax 0581 8070-248
www.uelzener.de | [email protected]
Gläubiger-ID: DE19 ZZZ0 0000 1185 49
Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg, Uelzen
IBAN: DE98 2585 0110 0018 0015 03
BIC: NOLADE21UEL
Commerzbank Uelzen, Uelzen
IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
BIC: COBADEFF249
HK700_AV_0115
I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir zur Angebots-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Darüber hinaus zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer
Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information. Personenbezogene Daten dürfen
nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine
wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z.B. Alter oder
Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt,
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2
BDSG). Mit Ihrer Einwilligung erlauben Sie uns, Ihre personenbezogenen Daten über den
gesetzlich zwingenden Rahmen hinaus zu den ausdrücklich genannten Zwecken, die der
ordnungsgemäßen Bearbeitung Ihrer Versicherungsangelegenheit dienen, zu erheben, zu
speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.
scheinigung
Bitte senden Sie die Be
zurück
uns
an
t
üll
gef
aus
Tierärztliche Bescheinigung Hund / Katze
(durch den behandelnden Tierarzt auszufüllen)
Die Kosten des Berichts trägt der Versicherungsnehmer
Vorgangs-Nummer:
Angaben zum zu versichernden Tier:
Hund
Antragsteller (Name, Anschrift):
Katze
Name:
geboren am:
Rasse:
Geschlecht:
männlich
weiblich
Täto- oder Chip-Nr.:
I. Attest über die letzte und somit aktuellste tierärztliche Behandlung:
Behandlungsdauer:
von:
bis:
Anzahl der Behandlungen:
Befunde:
Diagnose:
Welche Behandlung leiteten Sie ein?
Fand eine Vor- und / oder Nachbehandlung durch einen anderen Tierarzt statt?
Verlauf:
akut
Nein
Ja, durch wen?:
chronisch
Prognose:
Ist der Patient zurzeit gesund?
Ja
Nein, es liegt folgende Erkrankung vor:
II. Weitere Behandlungen außer der o. g.: (Bitte ggf. Extrablatt verwenden oder am besten Karteiausdruck beifügen)
Datum:
Befunde:
Diagnose:
Datum:
Befunde:
Diagnose:
Datum:
Befunde:
Diagnose:
Datum:
Befunde:
Diagnose:
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift Tierarzt
Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a.G.
Veerßer Straße 65/67, 29525 Uelzen | Postfach 2163, 29511 Uelzen
Telefon 0581 8070-0 | Fax 0581 8070-248 | www.uelzener.de | [email protected]
Registergericht: Amtsgericht Lüneburg HR B 120469 | Sitz der Gesellschaft: Uelzen
SchadenBericht_TBHuKa10_0115
Bankverbindungen:
Sparkasse Uelzen-Lüchow-Dannenberg, Uelzen
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IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
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Allgemeine Bedingungen
für die Krankenversicherung von Hunden und Katzen
(ABKVH) gültig ab 15.01.2015
1
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5
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8
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17
18
Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
Versicherte Gefahren und Kosten
Nicht versicherte Gefahren und Kosten
AnzeigeplichtdesVersicherungsnehmersoderseinesVertreters
Gefahrerhöhung
Versicherungsort
Dauer der Versicherung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes;
Wartezeit
Beitrag
Entschädigung; Selbstbehalt
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls
Besondere Verwirkungsgründe
Zahlung der Entschädigung
Schriftliche Form
Inländische Gerichte / Beschwerden
Beitragsanpassung aufgrund Alter des Tieres
Beitragsanpassung
Bedingungsanpassung
Schlussbestimmungen
1
Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
1.1 Versichert sind die Hunde und Katzen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind.
1.2 Versicherungsfähig sind, soweit nicht anders vereinbart, alle gesunden
Tiere ab Beginn des 3. Lebensmonats.
1.3 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer auf seine
Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand des zu versichernden Tieres beizubringen.
BD_TKV_ABKVH_20150101
2
Versicherte Gefahren und Kosten
Tritt bei einem versicherten Tier während der Vertragslaufzeit eine Veränderung
des Gesundheitszustandes auf, die eine tierärztliche Behandlung erforderlich
macht, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die durch tierärztliche Rechnung nachgewiesenen Kosten für
a)
konservative Behandlungen (außer Zahnprophylaxe),
b)
chirurgische Behandlungen,
jeweils einschließlich
Arzneimittel (außer Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten)
Labor- und Röntgendiagnostik
Unterbringungsaufwendungen bei Klinikaufenthalten
c)
Impfungen und Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten
d)
Zahnprophylaxe (Zahnreinigung, Zahnsteinentfernung und Politur)
die innerhalb der Vertragslaufzeit anfallen.
Der Versicherungsschutz zu c) und d) wird anteilig je nach Vereinbarung im
Versicherungsvertrag gewährt.
e)
Die Entschädigung von Gelenkoperationen infolge von Ellbogengelenksdysplasie und deren Folgen (z. B. Isolierter Processus anconaeus (IPA), Fragmentierter Processus coronoideus (FPC), Radius curvus, Ellbogeninkongruenz,
OCD im Ellbogengelenk, Compartment syndrome) ist begrenzt auf maximal
1.000,00 € (Brutto) je Versicherungsfall für maximal zwei Versicherungsfälle je
versichertem Tier. Die Begrenzung gilt für den Tag der Operation.
3
Nicht versicherte Gefahren und Kosten
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:
3.1 Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes
3.2 Transportkosten
3.3 Ergänzungsfuttermittel einschließlich Vitaminpräparate und Diätfutter
3.4 Folgen von Mängeln und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit (Ziff. 7) auftreten.
3.5 Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und deren
Uelzener Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Veerßer Straße 65 /67
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Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender)
Imke Brammer-Rahlfs
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Folgen (z. B. Hüftgelenksdysplasie, Kryptorchismus, Brachycephalensyndrom)
3.6 Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeichnung eines versicherten Tieres
sowie nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten (z. B. Versandkosten, Porto)
3.7 Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen
und Maßnahmen vorbeugenden Charakters, sofern Ziff. 2 c) und d) keine
andere Regelung vorsieht
3.8 Diagnose und Behandlung von Panleukopenie, Katzenschnupfen, Leukose und Tollwut bei der Katze, sowie Staupe, Hepatitis (HCC), Leptospirose,
Parvovirose und Tollwut beim Hund, sofern das Bestehen eines Impfschutzes
für das versicherte Tier durch einen internationalen Impfpass nicht nachgewiesen werden kann
3.9 Physiologisch ablaufende Geburten, Trächtigkeitsuntersuchung und
zuchthygienische Maßnahmen; Kastrationen und Sterilisationen- unabhängig
von einer medizinischen Indikation- und hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie die chemische Kastration des Rüden.
3.10 Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die der
Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben
3.11 Euthanasie eines versicherten Tieres, außer bei unheilbaren Krankheiten oder Unfall
3.12 Verhaltenstherapeutische Diagnostik, Behandlung und Medikation
3.13 Zuschläge für apparativen Aufwand und Zeitgebühren, Notdienstzuschläge
3.14 Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien
3.15 Tragevorrichtungen,Gehilfen,GeschirrundPlegemittel
3.16 Behandlungen infolge von Epidemien und Pandemien
3.17 Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaßnahmen
3.18 Physiotherapie (z. B. Laufband, Aquatrainer)
3.19 Behandlung durch Nichttierärzte, Eigenbehandlungen, Behandlungen
durch Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Eltern
3.20 Folgen von nichtversicherten Eingriffen
3.21 Nachvertragliche Behandlungen und Behandlungen von Krankheiten
und Unfällen die während einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes
auftreten.
3.22 Behandlungen die durch Kernenergie*, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Eingriffe erforderlich geworden
sind.
4
AnzeigeplichtdesVersicherungsnehmersoderseinesVertreters
4.1 WahrheitsgemäßeundvollständigeAnzeigeplichtvonGefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
DerVersicherungsnehmeristauchinsoweitzurAnzeigeverplichtet,alsnach
seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
4.2 RechtsfolgenderVerletzungderAnzeigeplicht
a)
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer dieAnzeigeplicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,
so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldetenPlichtverletzungwerdendieanderenBedingungenab
*
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge
verplichtetundschließenhierfürHaftplichtversicherungenab.
Aufsichtsratsvorsitzender:
Dr. Otto-Werner Marquardt
Registergericht: AG Lüneburg HR B 120469
USt-IdNr.: DE 116 681 647
StNr. 47 207 00011
Bankverbindung:
Commerzbank AG
IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
BIC: COBADEFF249
Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549
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der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 %
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung dieser Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
b)
Rücktritt und Leistungsfreiheit
VerletztderVersicherungsnehmerseineAnzeigeplichtnach4.1,kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat dieAnzeigeplicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist
er nicht zur Leistung verplichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmerweistnach,dassdieVerletzungderAnzeigeplichtsichaufeinen
Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
LeistungsplichtdesVersicherersursächlichist.HatderVersicherungsnehmerdieAnzeigeplichtarglistigverletzt,istderVersicherernichtzur
Leistungverplichtet.
c)
Kündigung
VerletztderVersicherungsnehmerseineAnzeigeplichtnach4.1leicht
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d)
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt
(4.2b) und zur Kündigung (4.2c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
Anzeige kannte.
e)
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
4.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) oder zur Kündigung (4.2c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
demZeitpunkt,zudemderVersicherervonderVerletzungderAnzeigeplicht
und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.4 Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) und zur Kündigung (4.2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der
Anzeigeplichthingewiesenhat.
4.5 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
so sind bei der Anwendung von 4.1 und 4.2 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
dassdieAnzeigeplichtnichtvorsätzlichodergrobfahrlässigverletztworden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt
(4.2b) und zur Kündigung (4.2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der VersicherungsnehmeroderseinVertreterdieAnzeigeplichtvorsätzlichoderarglistig
verletzt hat.
5
Gefahrerhöhung
5.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete
Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer
unverzüglich anzeigen.
Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete
Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen.
ABKVH2015_0115
Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen,
zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht
eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall
wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der
Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann
der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang
wirksam.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung
der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand.
5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn
a)
er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt,
b)
er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht
unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat
liegt,
c)
er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung
nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall
und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als
ein Monat liegt.
5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn
a)
der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung
unverschuldet nicht eingeholt hat,
b)
dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalls bekannt war,
c)
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
d) dieErhöhungderGefahrwederEinlussaufdenEintrittdesVersicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren
Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der
laufenden Versicherungsperiode an Anspruch.
Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam.
5.6 DievorstehendenRegelungenindenkeineAnwendung,wenn
a)
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
b)
nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.
6
Versicherungsort
Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Europa im geographischen Sinne bis
zu 6 Monaten besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Die Anforderungen an ausländische Rechnungen entnehmen Sie bitte
Ziffer 10, insbesondere 10.3.
7
Dauer der Versicherung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Wartezeit
7.1 Die Versicherung gilt für die vereinbarte Dauer.
7.2 Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer
von drei oder mehr Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch, dass der Versicherungsnehmer Tiere der versicherten Tierart vorübergehend nicht mehr hält.
7.3 Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Wartezeit. Diese beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird.
Die Wartezeit beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs wird ebenfalls erst nach Ablauf der Wartezeit wirksam.
7.4 Bei Erkrankungen und Unfällen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt
sich auf das erkrankte Tier. Der Versicherer hat die auf das betroffene Tier
entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen.
7.5 Scheidet ein Tier durch Veräußerung aus dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers für dauernd aus, so endet für dieses Tier das Versicherungs-
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verhältnis. Auf Verlagen des Versicherers ist hierüber ein Nachweis vorzulegen.
7.6 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können Versicherer und
Versicherungsnehmer den zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens
einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung
zugehen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort
oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
8
Beitrag
A. Beitrag und Versicherungssteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger
Beitrag
B.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart
ist – sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Zahlungsaufforderung
und aller sonstigen Vertragsunterlagen sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
B.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz und die Wartezeit erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B.3 Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
C.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt
als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
C.2 Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
C.3 Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach Absätzen C.4 und C.5 mit dem Fristablauf verbunden
sind.
C.4 Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach C.3
darauf hingewiesen wurde. Für Erkrankungen / Unfälle die in dieser Zeit
auftreten und deren Folgen, besteht kein Versicherungsschutz.
C.5 Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Absatz C.3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver-
ABKVH2015_0115
züglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt
nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen Der VersicherungsnehmeristzurÜbermittlungdesBeitrageserstverplichtet,wennervomVersicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der
der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die
Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des
Beitrages der ersten Versicherungsperiode berechnet.
G. Verzugskosten bei verspäteter Zahlung
Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden oder
Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €. Für Rückläufer
im SEPA-Lastschriftverfahren werden die Gebühren der bezogenen Bank
berechnet, für jede Mahnung betragen die Kosten 2,00 € zzgl. Porto. Dem
Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und uneingeschränkt der Nachweis
gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
9
Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber
Dritten
Der Versicherer ersetzt die Behandlungskosten entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung vom 30. Juni 2008 bis zum vereinbarten
Gebührensatz. Die Entschädigung beträgt 100 %, wenn kein anderer Hundertsatz vereinbart ist.
Die Entschädigung für Impfungen und Arzneimittel gegen Endo- und Ektoparasiten und Zahnprophylaxe (Zahnsteinentfernung, Zahnreinigung, Politur)
ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, insgesamt begrenzt auf 100,00 € pro
Versicherungsjahr.
Entschädigungsansprüche aus anderen Versicherungsverträgen und Entschädigungsleistungen Dritter werden von der Entschädigung abgezogen.
10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles
10.1 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden
oder zu mindern.
10.2 Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der
Kosten zu treffen.
10.3 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der folgendes ersichtlich ist:
a)
das Datum der erbrachten Leistung
b)
der Name und die genaue Beschreibung des Tieres
c)
die Diagnose
d)
die berechneten Leistungen unter Angabe der Einzelpositionen mit entsprechenden Preisen sowie die Angabe der in der Gebührenordnung
dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem
europäischen Ausland).
e)
die Kosten für Verbrauchmaterial und Medikamente.
f)
der Rechnungsbetrag.
10.4 Besteht eine Versicherung für das versicherte Tier (Tierkrankenund / oder OP-Kostenversicherung) bei einer anderen Gesellschaft, hat der
Versicherungsnehmer die Uelzener Versicherungen hierüber unverzüglich zu
informieren (Name und Sitz der Gesellschaft, Versicherungsschein-Nr. sowie
Art des Vertrages sind vollständig zu benennen).
10.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Ziff. 10.1 bis 10.4 genannten Obliegenheiten, so kann der Versicherer gem. § 28 VVG leistungsfrei
sein.
10.6 HatteeinevorsätzlicheObliegenheitsverletzungEinlusswederaufdie
Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gem. 10.5, wenn die
Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
11 Besondere Verwirkungsgründe
KeineLeistungsplichtausbesonderenGründen
11.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a)
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,soistderVersicherervonderEntschädigungsplichtfrei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so
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gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
11.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungsplicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des 11.2 Satz 1 als bewiesen.
b)
12 Zahlung der Entschädigung
12.1 Ist die Leistungsplicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe
nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen
zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit
4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung und der Beginn
der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung
derLeistungsplichtdesVersicherersdemGrundeoderderHöhenachdurch
Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a)
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
b)
gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten, aus Anlass des Versicherungsfalls ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens.
12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden
zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro umgerechnet.
13 Schriftliche Form
Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform.
14 Inländische Gerichte / Beschwerden
14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen
Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 22 und 29 ZPO und § 48 VVG.
14.2 Auf das Versicherungsverhältnis indet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
14.3 Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
14.3.1 den Vorstand der Uelzener Allgemeine
Versicherungsgesellschaft a. G.,
Postfach 2163, 29511 Uelzen
14.3.2 den Versicherungsombudsmann
Postfach 080632; 10006 Berlin
14.3.3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Postfach 1308, 53003 Bonn
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15 Beitragsanpassung aufgrund Alter des Tieres
Der Tarif für das versicherte Tier wurde unter anderem nach dem Alter bei
Versicherungsbeginn ermittelt. Um das fortschreitende Alter der Tiere sowie
den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gilt ab einem Alter
des versicherten Tieres von 5 Jahren eine jährliche Beitragsanpassung von
5 % zur Hauptfälligkeit als vereinbart.
16 Beitragsanpassung
Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der
Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert,
so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
17 Bedingungsanpassung
17.1 Der Versicherer ist berechtigt,
bei Änderung von Gesetzen und Verordnungen , auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrags beruhen,
bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde,
im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für bestehende
Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen
den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen.
Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen
Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar
benachteiligen.
17.2 Die nach Absatz 17.1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie inden vom Beginn der
nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 17.1 zu dem Zeitpunkt
kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.
17.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider
Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 17.2 ist zu beachten.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt
ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
18.2 Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
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Allgemeine Bedingungen
der Uelzener für die OP-Versicherung von Hunden und Katzen
(ABOPH) gültig ab 15.01.2015
1
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18
Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
Versicherte Gefahren und Kosten
Nicht versicherte Gefahren und Kosten
AnzeigeplichtdesVersicherungsnehmersoderseinesVertreters
Gefahrerhöhung
Versicherungsort
Dauer der Versicherung; Beginn und Ende der Haftung; Wartezeit
Beitrag
Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber Dritten
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles
Besondere Verwirkungsgründe
Zahlung der Entschädigung
Schriftliche Form
Inländische Gerichte / Beschwerden
Beitragsanpassung aufgrund Alter des Tieres
Beitragsanpassung
Bedingungsanpassung
Schlussbestimmungen
1
Versicherte Tiere und Aufnahme in die Versicherung
1.1 Versichert sind die Hunde und Katzen, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind,
1.2 Versicherungsfähig sind, soweit nicht anders vereinbart, alle gesunden
Tiere ab Beginn des 3. Lebensmonats.
1.3 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer auf seine
Kosten ein tierärztliches Gutachten oder sonstige Nachweise über den Gesundheitszustand des zu versichernden Tieres beizubringen
2
Versicherte Gefahren und Kosten
Tritt bei einem versicherten Tier eine Veränderung des Gesundheitszustandes innerhalb der Vertragslaufzeit auf, die einen chirurgischen Eingriff unter
Vollnarkose erforderlich macht, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die durch tierärztliche Rechnung nachgewiesenen Kosten
vonOperationeninfolgeKrankheitoderUnfallgemäßderDeinitionaus
Ziffer 2.1 mit Ausnahme der in Ziffer 3 genannten Operationen inklusive
b)
des letzten Untersuchungstages vor der Operation, sofern eine versicherte Operation gemäß Ziffer 2.1 durchgeführt wurde.
c)
der Nachbehandlung inkl. Unterbringungsaufwendungen nach einer
Operation gem. a) bis maximal 12 Kalendertage nach dem Tag der Operation.
Es werden nur die Kosten gemäß 2a) bis 2c) erstattet, die unmittelbar und
in kausalem Zusammenhang mit der Operation stehen und innerhalb der
Vertragslaufzeit anfallen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Andere Gebührenordnungen (z. B. klinikeigene)
können nicht berücksichtigt werden.
Die Entschädigung von Gelenksoperationen infolge von Ellbogengelenksdysplasie und deren Folgen (z. B. Isolierter Processus anconaeus (IPA),
Fragmentierter Processus coronoideus (FPC), Radius curvus, Ellbogeninkongruenz, OCD im Ellbogen, Compartment syndrome) ist begrenzt
auf maximal 1000,- € (Brutto) je Versicherungsfall für maximal zwei Versicherungsfälle je versichertem Tier.
BD_TOV_ABOPH_20150101
a)
2.1 Deinitionen:
Versicherungsfall:
Versicherungsfall ist die veterinärmedizinisch notwendige Operation des
versicherten Tieres wegen Krankheit oder Unfall unter Vollnarkose / Sedierung.
Operation:
Eine Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer
Eingriff am oder im Körper des versicherten Tieres unter Vollnarkose /
Uelzener Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Veerßer Straße 65 /67
29525 Uelzen
ABOPH2015_0115 ∙
Tel. 0581 8070-0
Fax 0581 8070-248
www.uelzener.de
[email protected]
Vorstand:
Dr. Theo Hölscher (Vorsitzender)
Imke Brammer-Rahlfs
Bernd Fischer
-
Sedierung zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes. Hierbei
muss die Haut und das darunter liegende Gewebe mehr als punktförmig
durchtrennt werden.
Unfall:
Ein Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den
Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche Schädigung
nach sich zieht.
3
Nicht versicherte Gefahren und Kosten
3.1 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Aufwendungen für:
3.1.1
Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes
3.1.2
Transportkosten des Tieres
3.1.3
Ergänzungsfuttermittel, Diätfutter und Vitaminpräparate
3.1.4
Folgen von Mängeln und Krankheiten, die bei Abschluss der Versicherung bestehen oder vor Ablauf der Wartezeit (Ziff. 7) auftreten.
3.1.5
Diagnose und Behandlung angeborener Fehlentwicklungen und
deren Folgen (z. B. Hüftgelenksdysplasie, Kryptorchismus, Brachycephalensyndrom)
3.1.6
Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten, Bescheinigungen, Aufnahmeuntersuchung und Kennzeichnung eines versicherten Tieres sowie nichtmedizinische Verwaltungs- und Nebenkosten (z. B. Porto- und Kurierkosten)
3.1.7
Tierärztliche Konsultationen, die keine Behandlung nach sich ziehen
und Maßnahmen vorbeugenden Charakters
3.1.8
Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Tieres, die
der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter haben
3.1.9
Kastration und Sterilisation (unabhängig von einer medizinischen
Indikation – soweit nichts anderes vereinbart ist)
3.1.10
Zuschläge für apparativen Aufwand, Zeitgebühren, Notdienstgebühr
3.1.11
Krankheiten und Behandlungen infolge von Epidemien und Pandemien.
3.1.12 Behandlungen von Krankheiten und Unfällen sowie deren Folgen
die während der Unterbrechung des Versicherungsschutzes auftreten
3.1.13 Tragevorrichtungen,Gehhilfen,GeschirrundPlegemittel
3.1.14 Regenerative Therapien (z. B. Stammzelltherapie, PRP, IRAP)
3.1.15 Wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- und Therapiemaßnahmen
3.1.16 Physiotherapie (z. B. Laufband, Aquatrainer)
3.1.17
Eigenbehandlungen, Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner,
Kinder und Eltern
3.1.18 Behandlungen durch Nichttierärzte
3.1.19
Folgen von Erkrankungen bzw. deren Behandlungen die nach Beendigung des Vertrages anfallen.
3.1.20 Behandlungen die durch Kernenergie*, Erdbeben, Überschwemmungen, Krieg, innere Unruhen oder hoheitliche Eingriffe erforderlich
geworden sind
3.2 Die Versicherung erstreckt sich darüber hinaus nicht auf Aufwendungen
für folgende Operationen und Erkrankungen sowie deren Folgen:
*
angeborene Gaumenspalte (V 1.3.25 b)
Brachyzephalie sowie die Tonsillektomie bei brachycephalen Tieren
Biopsie / Punktion (203)
diagnostische Endoskopie (402)
Denervation
Distichiasis (Au 2.10)
Entropium / Ektropium (Au 2.11)
Goldimplantation
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge
verplichtetundschließenhierfürHaftplichtversicherungenab.
Aufsichtsratsvorsitzender:
Dr. Otto-Werner Marquardt
Registergericht: AG Lüneburg HR B 120469
USt-IdNr.: DE 116 681 647
StNr. 47 207 00011
Bankverbindung:
Commerzbank AG
IBAN: DE80 2584 0048 0569 0334 00
BIC: COBADEFF249
Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549
Seite 1 / 5
-
-
Herzschrittmacher
Hüftgelenksdysplasie
Inguinalhernie (V 2.1)
Kastration und Sterilisation
Korrekturosteotomie / Beckenosteotomie (B2.5)
Lidspaltenplastik (Au 2.12)
Kryptorchismus (G 1.2)
Nickhautoperationen (Au 2.16 / Au 2.17)
Operation am Herzen (He 4)
Patellaluxation (B 3.11)
Pectineusmyoektomie (B 5.4)
portokavaler Shunt (He 6)
Prothesen
Überkronung (V 1.3.7)
Umbilicalhernie (V 2.3)
unblutige Reposition luxierter Gelenke
Urachusoperation (Ha 7)
UretereinplanzunginHarnblase(Ha8)
Zahnersatz (Prothetik) und Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien
Ziehen von Krallen oder Krallenresten
EineBegriffsdeinitionindenSieimAnhangA.
Die genannten Kennziffern entstammen der Gebührenordnung für Tierärzte
(GOT) in der Fassung vom 30. Juni 2008.
4
AnzeigeplichtdesVersicherungsnehmersoderseinesVertreters
4.1 WahrheitsgemäßeundvollständigeAnzeigeplichtvonGefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
DerVersicherungsnehmeristauchinsoweitzurAnzeigeverplichtet,alsnach
seiner Angebotsanfrage, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
4.2 RechtsfolgenderVerletzungderAnzeigeplicht
a)
Vertragsänderung
HatderVersicherungsnehmerdieAnzeigeplichtnichtvorsätzlichverletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen,
so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldetenPlichtverletzungwerdendieanderenBedingungenab
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 %
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
b)
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigeplicht nach 4.1, kann
der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat dieAnzeigeplicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist
ernichtzurLeistungverplichtet,esseidenn,derVersicherungsnehmer
weist nach, dass die Verletzung derAnzeigeplicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
LeistungsplichtdesVersicherersursächlichist.HatderVersicherungsnehmerdieAnzeigeplichtarglistigverletzt,istderVersicherernichtzur
Leistungverplichtet.
c)
Kündigung
VerletztderVersicherungsnehmerseineAnzeigeplichtnach4.1leicht
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d)
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt
(4.2b) und zur Kündigung (4.2c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
Anzeige kannte.
e)
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt.
ABOPH2015_0115
4.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b) oder zur Kündigung (4.2c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
demZeitpunkt,zudemderVersicherervonderVerletzungderAnzeigeplicht
und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.4 Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung
(2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigeplichthingewiesenhat.
4.5 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,
so sind bei der Anwendung von 4.1 und 4.2 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
dassdieAnzeigeplichtnichtvorsätzlichodergrobfahrlässigverletztworden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
4.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (4.2a), zum Rücktritt (4.2b)
und zur Kündigung (4.2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
oderseinVertreterdieAnzeigeplichtvorsätzlichoderarglistigverletzthat.
5
Gefahrerhöhung
5.1 Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete
Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer
unverzüglich anzeigen.
Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis
erlangt.
5.2 Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder gestattete
Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen,
zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht
eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird
die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens
einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der
Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann
der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang
wirksam.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung
der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung bestand.
5.3 Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn
a)
er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt,
b)
er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht
unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat
liegt,
c)
er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhöhung
nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versicherungsfall
und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr
als ein Monat liegt.
5.4 Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn
a)
der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhöhung
unverschuldet nicht eingeholt hat,
b)
dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles bekannt war,
c)
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder
d) dieErhöhungderGefahrwederEinlussaufdenEintrittdesVersicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
hat.
5.5 Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen höheren
Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der
laufenden Versicherungsperiode an Anspruch.
Seite 2 / 5
Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherer wirksam.
5.6 DievorstehendenRegelungenindenkeineAnwendung,wenn
a)
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
b)
nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
5.7 Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungsnehmer
die Verwendungsart oder die Haltungsweise des Tieres ändert.
6
Versicherungsort
Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Während
eines vorübergehenden Aufenthaltes in Europa im geographischen Sinne bis
zu 6 Monaten besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Die Anforderungen an ausländische Rechnungen entnehmen Sie bitte
Ziffer 10, insbesondere 10.3.
7
Dauer der Versicherung; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes; Wartezeit
7.1 Die Versicherung gilt für die vereinbarte Dauer.
7.2 Bei einer Versicherungsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate
vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine
Dauer von drei oder mehr Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des dritten
oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag endet nicht dadurch,
dass der Versicherungsnehmer Tiere der versicherten Tierart vorübergehend
nicht mehr hält.
7.3 Der Versicherungsschutz beginnt nach Ablauf der Wartezeit. Diese beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber ohne Verzug gezahlt wird.
Die Wartezeit beträgt 30 Tage. Eine Erweiterung des Leistungsumfanges wird
ebenfalls erst nach Ablauf der Wartezeit wirksam.
7.4 Bei Erkrankungen oder Unfällen während einer Wartezeit kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht beschränkt
sich auf das erkrankte Tier. Der Versicherer hat die auf das betroffene Tier
entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen.
7.5 Scheidet ein Tier durch Veräußerung aus dem Gewahrsam des Versicherungsnehmers für dauernd aus, so endet für dieses Tier das Versicherungsverhältnis.
7.6 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Versicherer und Versicherungsnehmer den zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen
Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung zugehen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort
oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres.
8
Beitrag
A. Beitrag und Versicherungssteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger
Beitrag
B.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart
ist – sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines, der Zahlungsaufforderung
und aller sonstigen Vertragsunterlagen sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrages.
B.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz und die Wartezeit erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
B.3 Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat.
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
C.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
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Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung
gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
C.2 Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
C.3 Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des
Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen C.4 und C.5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
C.4 Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach C.3
darauf hingewiesen wurde. Für Erkrankungen / Unfälle die in dieser Zeit
auftreten, sowie für daraus resultierende Folgen besteht kein Versicherungsschutz.
C.5 Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Absatz C.3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag
fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und
der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt
nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der VersicherungsnehmeristzurÜbermittlungdesBeitrageserstverplichtet,wennervomVersicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der
der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Bei Rücktritt vom Vertrag wird die
Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes berechnet. Bei Rücktritt wegen Nichtzahlung der ersten oder einmaligen Prämie werden 20 % des
Beitrages der ersten Versicherungsperiode berechnet.
G. Verzugskosten bei verspäteter Zahlung
Für Verpfändungsvormerkungen, Abtretungserklärungen, Ersatzurkunden
oder Nachforschungen der Anschrift betragen die Kosten 6,50 €. Für RückläuferimSEPA-LastschriftverfahrenbeivorliegenderPre-Notiicationwerden
die Gebühren der bezogenen Bank berechnet, für jede Mahnung betragen die
Kosten 2,00 € zzgl. Porto. Dem Versicherungsnehmer ist jedoch jederzeit und
uneingeschränkt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
9
Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt; Ansprüche gegenüber
Dritten
Der Versicherer ersetzt die Behandlungskosten entsprechend der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in der Fassung vom 30. Juni 2008 bis zum
vereinbarten Gebührensatz. Vereinbarte Selbstbehalte werden von der Entschädigungsleistung abgezogen. Entschädigungsansprüche aus anderen
Versicherungsverträgen und Entschädigungsleistungen Dritter werden von
der Entschädigung abgezogen.
10
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles
10.1 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten nach Möglichkeit abzuwenden
oder zu mindern.
10.2 Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer Gelegenheit zu geben, Feststellungen über Grund und Höhe der
Kosten zu treffen.
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10.3 Der Versicherungsnehmer hat die Kosten durch Vorlage der Originalrechnung des Tierarztes unverzüglich nachzuweisen, aus der folgendes ersichtlich ist:
a)
das Datum der erbrachten Leistung
b)
der Namen und die genaue Beschreibung des Tieres
c)
die Diagnose
d)
die berechneten Leistungen als Einzelpositionen mit entsprechenden
Preisen sowie die Angabe der in der Gebührenordnung dafür vorgesehenen Kennziffer (entfällt bei Rechnungsvorlage aus dem europäischen
Ausland).
e)
Die Kosten für Verbrauchmaterial und Medikamente.
f)
der Rechnungsbetrag.
10.4 Besteht eine Versicherung für das versicherte Tier (Tierkrankenund / oder OP-Versicherung) bei einer anderen Gesellschaft, hat der Versicherungsnehmer die Uelzener Versicherungen hierüber unverzüglich zu informieren (Name und Sitz der Gesellschaft, Versicherungsschein-Nr. sowie
Art des Vertrages sind vollständig zu benennen).
10.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in den Nr. 1 bis 4 genannten
Obliegenheiten, so kann der Versicherer gem. § 28 VVG leistungsfrei sein.
10.6 HatteeinevorsätzlicheObliegenheitsverletzungEinlusswederaufdie
Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gem. 10.5, wenn die
Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu
beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
11
11.1
a)
Besondere Verwirkungsgründe
KeineLeistungsplichtausbesonderenGründen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungsplicht frei. Ist die
Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt
die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b)
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
11.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungsplicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des 11.2 Satz 1 als bewiesen.
12 Zahlung der Entschädigung
12.1 Ist die Leistungsplicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe
nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen 2 Wochen
zu erfolgen. Jedoch kann nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Schadens als Abschlagzahlung jeweils der Betrag beansprucht werden, der nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
12.2 Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit
4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird.
Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
12.3 Die Entstehung des Anspruches auf Abschlagzahlung und der Beginn
der Verzinsung verschieben sich um den Zeitpunkt, um den die Feststellung
derLeistungsplichtdesVersicherersdemGrundeoderderHöhenachdurch
Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
12.4 Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a)
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
b)
gegen den Versicherungsnehmer oder einen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss
dieses Verfahrens.
12.5 Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden
zum Kurs des Tages, an dem die Belege ausgestellt wurden, in Euro
umgerechnet.
14 Inländische Gerichte / Beschwerden
14.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen
Gerichtsstände nach §§ 17, 21, 22 und 29 ZPO und § 48 VVG.
14.2 Auf das Versicherungsverhältnis indet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
14.3 Bei Beschwerden können Sie sich wenden an:
14.3.1 den Vorstand der Uelzener Allgemeine
Versicherungsgesellschaft a. G.,
Postfach 2163, 29511 Uelzen
14.3.2 den Versicherungsombudsmann
Postfach 080632, 10006 Berlin
14.3.3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
Postfach 1308, 53003 Bonn
15 Beitragsanpassung aufgrund Alter des Tieres
Der Tarif für das versicherte Tier wurde unter anderem nach dem Alter bei
versicherungsbeginn ermittelt. Um das fortschreitende Alter der Tiere sowie
den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gilt ab einem Alter
des versicherten Tieres von 5 Jahren eine jährliche Beitragsanpassung von
5 % zur Hauptfälligkeit als vereinbart.
16 Beitragsanpassung
Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. Erhöht der
Versicherer das Entgelt, ohne dass sich der Umfang der Versicherung ändert,
so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
17 Bedingungsanpassung
17.1 Der Versicherer ist berechtigt,
bei Änderung von Gesetzen und Verordnungen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der zuständigen Landesaufsichtsbehörde oder der Kartellbehörde,
im Fall der Unwirksamkeit von Bedingungen sowie
zur Abwendung einer kartell- oder aufsichtsbehördlichen Beanstandung die davon betroffenen Regelungen mit Wirkung für bestehende
Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen. Die neuen Bedingungen sollen
den ersetzten rechtlich und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen.
Sie dürfen die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen
Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unzumutbar
benachteiligen.
17.2 Die nach Absatz 17.1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt und erläutert. Sie inden vom Beginn der
nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt des
Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 17.1 zu dem Zeitpunkt
kündigen, an dem die Bedingungsänderung wirksam werden würde.
17.3 Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer den Wortlaut der Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider
Parteien berücksichtigt. Das Verfahren nach Absatz 17.2 ist zu beachten.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt
ist gelten die gesetzlichen Vorschriften.
18.2 Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
13 Schriftliche Form
Anzeigen, Erklärungen und Deckungszusagen bedürfen der Schriftform.
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Anhang A
Begriffserklärungen
WichtigerHinweis:
In diesem Anhang werden medizinische Begriflichkeiten erläutert. Dieser
Anhang stellt lediglich ein Hilfsmittel zur besseren Verständlichkeit der Bedingungen für den Versicherungsnehmer dar und ist nicht als Auslegungshilfe
gedacht. Auch ist dieser Anhang nicht Bestandteil des Vertrages. Vertragsgrundlage sind die im Versicherungsschein genannten Bedingungen sowie
die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.
AngeboreneGaumenspalte(V1.3.25b):
Hierbei handelt es sich um eine angeborene Fehlentwicklung bei der Teile der
Mundpartie nicht normal entwickelt sind.
BrachyzephaliesowiedieTonsillektomiebeibrachyzephalenTieren:
Kurzköpigkeitbzw.Rundköpigkeit.Eshandeltsichdabeiumeineangeborene, erbliche Deformation des Schädels, die zu verschiedenen gesundheitlichen Problemen führt.
Biopsie/Punktion(203):
Gewebeprobenentnahmen von Organen.
DiagnostischeEndoskopie(402):
Endoskopischer Eingriff zu diagnostischen Zwecken.
Distichiasis(Au2.10):
Unter Distichiasis bezeichnet man das Wachstum einer zweiten Reihe feiner
Härchen hinter der normalen Wimpernreihe.
Fehlgestellte Wimpern können die Binde- und Hornhaut chronisch reizen.
Denervation:
Hierbei werden die schmerzleitenden Nervenfasern operativ durchtrennt. DieseMethodewirdhäuigbeiderHüftgelenksdysplasiedurchgeführt.
Ellbogengelenksdysplasie(ED):
Fehlentwicklung des Ellbogengelenkes. Als Folge können weitere Erkrankungen wie auch Arthrosen auftreten.
FragmentierterProcessuscoronoideus(FPC):
TritthäuigbeischnellwachsendenHundenauf.DurchWachstumsverzögerung des Radius, wird der Processus coronoideus medialis ulnae mehr belastet, was zu einer Deformierung oder Fragmentierung führt (siehe auch ED).
Ektropium(Au2.11):
Auswärtsstülpung des Lidrandes.
Entropium(Au2.11):
Einstülpung des Lidrandes.
Goldimplantation:
Behandlung von chronischen Schmerzen.
Hüftgelenksdysplasie:
Angeborene / vererbte Fehlentwicklung der Hüftgelenke.
Inguinalhernie(V2.1):
Eingeweidebruch im Bereich des Leistenkanals hervorgerufen durch eine
Bindegewebsschwäche.
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IsolierterProcessusanconaeus(IPA):
Abgerissener bzw. nicht verwachsener knöcherner Vorsprung der Elle im Ellbogengelenk (siehe auch ED).
Kastration:
Entfernung der Keimdrüsen des männlichen oder weiblichen Tieres unabhängig von Ursache oder Notwendigkeit.
Korrekturosteotomie/Beckenosteotomie(B2.5):
Korrektur von Knochenfehlstellungen.
Kryptorchismus(G1.2):
Ein im Bauchraum gelegener Hoden der nicht in den Hodensack abgestiegen
ist.
Lidspaltenplastik(Au2.12):
Korrektur von Fehlstellungen der Lider
Nickhautoperationen(Au2.16/Au2.17):
Operationen an der Nickhaut des Auges z. B. aufgrund von Nickhautfollikeln
oder bei heraustreten der Nickhautdrüse.
Osteochondrosisdissecans(OCD):
BeiderOCDbeindetsicheinabgesprengtesKnochen-Knorpel-StückimGelenk, das zu Komplikationen im Gelenk führen kann.
Patellaluxation(B3.11):
Kniegelenksverletzung (Verrenkung der Kniescheibe), die entwicklungsbedingt sein kann. Bei manchen Rassen besteht eine starke Vererbbarkeit.
Pectineusmyoektomie(B5.4):
Muskeldurchtrennung vorwiegend bei HD.
PortokavalerShunt(He6):
Angeborene Fehlentwicklung bei der es zur Störung der Leberdurchblutung
durch eine die Leber umgehendes Gefäß kommt.
Prothesen:
Künstlicher Ersatz von z. B. Gelenken.
Radiuscurvusbzw.Ellbogeninkongruenz:
Wachstumsstörung der Wachstumszone des Knochens (Epiphysenfuge).
Überkronung(V1.3.7):
Überkronung von Zähnen.
Umbilicalhernie (V 2.3).
Auch Nabelbruch, ist eine Ausstülpung des Bauchfells durch eine Lücke in
der Bauchwand.
UnblutigeRepositionluxierterGelenke:
Einrenken von Gelenken.
Urachusoperation(Ha7):
Fehlbildung im Nabel- / Blasenbereich.
UretereinplanzunginHarnblase(Ha8):
Fehlbildung zwischen Niere und Blase.
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