JAR-OPS 1 - Forderungen für Luftfahrtunternehmen

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JAR-OPS 1 - Forderungen für Luftfahrtunternehmen
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1 - Forderungen für
Luftfahrtunternehmen
•Personelle Voraussetzungen
•Führung schriftlicher Unterlagen
•Flugbetriebliche Forderungen
Vortrag anläßlich der zentralen Sicherheitstagung des Deutschen
Fallschirmsprungverbandes am 4./5.Oktober 2000 in Weimar-Legefeld
Volker Müller, Flugbetriebsprüfer beim Luftfahrtbundesamt
Fachbereich U1, “Genehmigung von Luftfahrtunternehmen”
Luftfahrt-Bundesamt
Einführung /Übersicht
! Zweck des Vortrages: kurzer exemplarischer Überblick über
JAR-OPS 1 (deutsch)
! ausgehend von den rechtlichen Grundlagen im GG, LuftVG,
LuftBO, 5. DVO LuftBO und EU- Richtlinie 2407/92 werden
auszugsweise die Forderungen des deutschen
(europäischen) Gesetz-und Verodnungsgebersgebers
erläutert.
! kurze Vorstellung des Referenten
Luftfahrt-Bundesamt
§ 31 (Aufgaben des Bundes)
(1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den
Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit es
nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr oder
einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. ...
(Anmerkung: durch Verwaltungsanordnung wurde das Luftfahrtbundes
als Behörde im Geschäftsbereich des BMVBW dazu bestimmt)....
Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt.
(2) (Auftragsverwaltung der Länder) Die Länder führen
nachstehende Aufgaben dieses
Gesetzes im Auftrag des Bundes aus: ...(Aufzählung)
Luftfahrt-Bundesamt
§ 20 LuftVG (Betriebsgenehmigung)
(1)...Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige
Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen
gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von
Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier
Personen zugelassen sind....
...
(4) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die Beförderung von
Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Unternehmen im gewerblichen
Flugverkehr nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die
Absätze 2 und 3 entsprechend.
Luftfahrt-Bundesamt
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2407/92 DES RATES
über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
vom 23. 7. 1992 (ABl. Nr. L 240/1)
Artikel 1
(1) Diese Verordnung betrifft die Voraussetzungen für die Erteilung und die
Aufrechterhaltung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an
in der Gemeinschaft niedergelassene Luftfahrtunternehmen.
(2) Die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen
ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Motorflugzeugen sowie Rundflüge,
mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flughäfen verbunden ist,
fallen nicht unter diese Verordnung. Für diese Fälle gelten die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften für Betriebsgenehmigungen, soweit vorhanden, sowie die
gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für das
Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator’s Certificate, AOC).
Luftfahrt-Bundesamt
Luftverkehrsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
• Luftverkehrsrecht ist als Bundesrecht besonderes
Verwaltungsrecht
• Luftverkehrsverwaltung wird in der Bundesrepublik
Deutschland in Form der Bundesauftragsverwaltung
durchgeführt (siehe GG)
• Die luftrechtliche Aufgabenverteilung im § 32 LuftVG sieht so
aus, dass die größte Aufgabenlast bei den Ländern liegt.
• Das nationale Luftrecht muß grundsätzlich mit dem
internationalen Luftrecht kompatibel sein (ICAO-Mitgliedschaft
Deutschlands)
(Anmerkung: auch die JAA hat die Richtlinien der ICAO bei der Erstellung der
JAR zu beachten)
Luftfahrt-Bundesamt
Artikel 2 (2407/92), Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet ...
b) “Luftfahrtunternehmen” ein Lufttransportunternehmen mit einer
gültigen Betriebsgenehmigung;
c) “Betriebsgenehmigung” eine Genehmigung, die einem Unternehmen
vom zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach
den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder
Fracht im gewerblichen Luftverkehrzu befördern;
d) “Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)” eine von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten einem Unternehmen oder einer Gruppe von
Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden
Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, daß er über die fachliche Eignung
und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen
für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten;
Luftfahrt-Bundesamt
Artikel 5 (2407/92)
...
(5) Die Genehmigungsbehörden können jederzeit und in jedem Fall, in dem es
klare Hinweise dafür gibt, daß ein von ihnen genehmigtes
Luftfahrtunternehmen finanzielle Probleme hat, die finanzielle
Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewerten und die Genehmigung
aussetzen oder widerrufen, wenn sie nicht mehr davon überzeugt sind, daß das
Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten seinen
tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die
Genehmigungsbehörden können in Fällen, in denen das Luftfahrtunternehmen
eine finanzielle Umstrukturierung vornimmt, auch eine vorläufige
Genehmigung erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist.
...
(7) Die Absätze 1, 2, 3, 4, und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen, die
ausschließlich Luftfahrzeuge unter zehn Tonnen Starthöchstgewicht und/oder
mit weniger als zwanzig Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen
müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, daß ihr
Nettokapital sich auf mindestens 80000 ECU beläuft, oder aber auf
Aufforderung der Genehmigungsbehörde die für die Anwendung des Absatzes
5 erforderlichen Auskünfte vorzulegen.
Luftfahrt-Bundesamt
Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät (LuftVZO)
-Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
(1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von
Personen oder Sachen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates
vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen 1) (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung wird erteilt
1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach
Sichtflugregeln (VFR) betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des
Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,
2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für
Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle .
Luftfahrt-Bundesamt
§ 62 LuftVZO (Antrag auf Erteilung der Genehmigung)
(1) ...muß enthalten: ...
4. die Angaben über die ..vorgesehenen Luftfahrzeuge...
5. die Namen des Luftfahrtpersonals (Lizenzen, Berechtigungen)
6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforderlichen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den
Gesellschaftsvertrag, die Bilanz ...
7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen
Eigentum des Antragstellers stehen, ...(Halterschaftsvertrag)...
8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen
Versicherungen,
9. den Nachweis, daß ausreichende personelle, technische und
organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die
Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit
aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen,...
....
Luftfahrt-Bundesamt
2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
§ 66 LuftVZO Genehmigungsbehörde
Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes
werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen
Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der
Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt
der beabsichtigten Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach
Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.
Luftfahrt-Bundesamt
§ 67 LuftVZO Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die Angaben nach §
62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10, ferner den Nachweis des Abschlusses
einer Unfallversicherung
der Fluggäste durch Vorlage des Versicherungsscheins oder eine
Deckungszusage der Versicherung enthalten. Bei einem ausländischen
Antragsteller wird der Nachweis
nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der Betriebserlaubnis des
Register-staates
oder durch eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der
zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht.
Luftfahrt-Bundesamt
LuftBO-Auszug
Ausrüstung der Luftfahrzeuge
§ 18 LuftBO
Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grundausrüstung, die in
den Bauvorschriften
geregelt ist, die Flugsicherungsausrüstung,
die in der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der
Luftfahrzeuge (FSAV) geregelt ist, und die
Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 bis
22).
Luftfahrt-Bundesamt
§ 19 (LuftBO) Ergänzungsausrüstung, die durch den
Verwendungszweck erforderlich ist
(1)...
2. Einrichtungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten zum Schutz der Insassen
in Notlagen und bei Unfällen;
3. Einrichtungen und Geräten .... , die es ermöglichen, den Insassen
Verhaltensmaßregeln zu erteilen;
4. Einrichtungen, die zur Sicherung der beförderten Sachen erforderlich
sind.
(2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet werden, müssen mit
Geräten und Einrichtungen, die eine sichere Durchführung der Arbeitsflüge
ermöglichen, ausgerüstet sein. Bei Flügen zum Absetzen von
Fallschirmspringern kann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als
Sitzfläche benutzt werden, soweit dies nach den Festlegungen im
Flughandbuch zulässig ist. Auch in diesem Fall muß ein Anschnallgurt
für jeden Fallschirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden sein.
Luftfahrt-Bundesamt
§ 21 Abs. 2 (LuftBO) Ergänzungsausrüstung, die durch äußere
Betriebsbedingungen erforderlich ist
Luftfahrzeuge ohne Druckkabine müssen mit einer Sauerstoffanlage und
Atemgeräten sowie einem angemessenen Sauerstoffvorrat ausgestattet sein,
wenn sie mehr als 30 Minuten in Höhen über 3 600 m (12 000 Fuß) NN, im
gewerbsmäßigen Luftverkehr in Höhen über 3 000 m (10 000
Fuß) NN, fliegen oder wenn sie 4 000 m (13 000 Fuß) NN übersteigen.
Anmerkung: für gewerbliche Unternehmen gilt JAR-OPS 1
Luftfahrt-Bundesamt
§ 17 (1. DVO LuftBO) Allgemeine Anforderungen an die
Sauerstoffversorgung
(zu § 21 Abs. 2 LuftBO)
(1) Der Sauerstoffvorrat, dessen Mitführung für bestimmte Flüge
vorgeschrieben ist, richtet sich nach der Flughöhe, der Flugdauer in
bestimmten Flughöhen und nach der Anzahl der Insassen.
(2) Der für einen bestimmten Flug benötigte Sauerstoffvorrat ist anhand der
nachstehenden Vorschriften von dem Unternehmer festzulegen. Die
Vorratshaltung ist für jedes verwendete
Flugzeugmuster für die beflogenen Strecken im Flugbetriebs-handbuch zu
regeln. ...
Luftfahrt-Bundesamt
§ 18 (1. DVO LuftBO) Sauerstoffversorgung für die Besatzung
(zu § 21 Abs. 2 LuftBO)
(1) Bei Kabinendruckhöhen von mehr als 3 000 m (10 000 Fuß) bis 3 600 m
(12 000 Fuß) muß jedes diensttuende Mitglied der Besatzung für die über 30
Minuten hinausgehende
Zeit Sauerstoff nehmen.
(2) Bei Kabinendruckhöhen über 3 600 m (12 000 Fuß) muß jedes
diensttuende Mitglied der Besatzung Sauerstoff während der gesamten Dauer
des Fluges in diesen Höhen nehmen.
Luftfahrt-Bundesamt
§ 19 (1. DVO LuftBO) Sauerstoffversorgung für die Fluggäste
(zu § 21 Abs. 2 LuftBO)
(1) Bei Kabinendruckhöhen von mehr als 3 000 m (10 000 Fuß) bis 4 250 m
(14 000 Fuß)
ist für 10% der Fluggäste für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit
Sauerstoff vorzusehen.
(2) Bei Flügen in Kabinendruckhöhen über 4 250 m (14 000 Fuß) bis 4 500
m (15 000 Fuß) ist für 30% der Fluggäste ein Sauerstoffvorrat mitzuführen,
der für den Teil des Fluges in diesen Höhen ausreicht.
(3) Bei Flügen in Kabinendruckhöhen über 4 500 m (15 000 Fuß) ist der
Sauerstoffvorrat so zu bemessen, daß er für jeden Fluggast und für die
ganze Dauer des Fluges in diesen Höhen ausreicht.
Luftfahrt-Bundesamt
Fünfte Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 – Gewerbsmäßige
Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen)
(5. DV LuftBO)
vom 5. 10. 1998 (BAnz. S. 14993)
...verordnet das Luftfahrtbundesamt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Flugzeugen nach § 1 Abs. 2
der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.
(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf JAR-OPS 1
beziehen sich auf die
vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgegebene
Fassung der Übersetzung von JAR-OPS 1.
Luftfahrt-Bundesamt
§ 5 Mindestsichten für den Flugbetrieb noch Sichtflugregeln
(zu Anhang 1 zu JAR-OPS 1.465)
(1) Anstelle der in Anmerkung 2 in Anhang 1 zu JAR-OPS 1.185
festgelegten Flugsichten für Luftraum G von bis herab zu 3000 m
dürfen Flugzeuge der Kategorie A und B
in der Bundesrepublik Deutschland bei Flugsichten bis herab zu 1500 m
betrieben werden, vorausgesetzt die IAS beträgt 140 kt oder weniger.
(2) Anstelle der in der Tabelle des Anhang 1 zu JAR-OPS 1.465
festgelegten Flugsichten von 5 km für den Luftraum E unterhalb von
3050 m (10000 ft) NN sind Flugzeuge
in der Bundesrepublik Deutschland bei Flugsichten von mindestens 8
km zu betreiben.
Luftfahrt-Bundesamt
§ 6 (5.DVO LuftBO) Start
(zu JAR-OPS 1.530)
(1) Bei Flugbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland hat der
Luftfahrtunternehmer, abweichend von den Vorschriften des JAR-OPS 1.530
Abs. b Nr. 1 und 2 sicherzustellen,
daß die im Flughandbuch angegebene Startstrecke die verfügbare
Startrollstrecke nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3)...
Luftfahrt-Bundesamt
§ 7 Landung – Trockene Piste
(zu JAR-OPS 1.550)
(1) Bei Flugbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland hat der
Luftfahrtunternehmer abweichend von den Vorschriften des JAR-OPS 1.550
Abs. a Satz 1 sicherzustellen, daß die gemäß JAR-OPS 1.475 Abs. a
ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung aus einer Höhe von 50 ft
über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb der verfügbaren
Landestrecke am Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz
ermöglicht; in diesem Fall gelten nicht die Bestimmungen des JAR-OPS
1.550 Abs. a Satz 2.
(2) Absatz 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Anmerkung: nach dem o.a. Datum gelten 70% der LDA (landing Distance available)
für 2-mot. Turboprop der Performance-Klasse B nach JAR-OPS 1
Luftfahrt-Bundesamt
§ 16 (5.DVO LuftBO) Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten
(zu JAR-OPS 1.005 und zu Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1045)
Bis zum Inkrafttreten der in JAR-OPS 1.005 Abs. d und der in Anhang 1 zu
JAR-OPS 1.1045 Abs. A Nr. 7 erwähnten Bestimmungen des Abschnitts Q
der JAR-OPS 1 treten an deren Stelle die Bestimmungen der Zweiten
Durchführungs-verordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.
§ 17 (5.DVO LuftBO) Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) als Luftfahrtunternehmer ....
b) als Kommandant ....
Anmerkung: bitte im Selbststudium erarbeiten, denn “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht”
Luftfahrt-Bundesamt
Bekanntmachung
der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der
Joint Aviation Authorities (JAA)
über die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in
Flugzeugen
(JAR-OPS 1 deutsch)
vom 4. 8. 1998 (BAnz. Nr. 181a)
Joint Aviation Requirements
JAR-OPS 1 (deutsch)
Luftfahrt-Bundesamt
A – Geltungsbereich
B – Allgemeines
C – Luftverkehrsbetreiberzeugnis
D – Betriebliche Vorschriften
E – Allwetterflugbetrieb
F – Flugleistungen – Allgemein
G – Flugleistungsklasse A
H – Flugleistungsklasse B
I – Flugleistungsklasse C
J – Masse und Schwerpunktlage
K – Instrumente und Ausrüstungen
L – Kommunikations- und Navigationsausrüstung
M – Instandhaltung
N – Flugbesatzung
O – Kabinenbesatzung
P – Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen
Q – Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten
R – Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr
S – Luftsicherheit (Security)
Luftfahrt-Bundesamt
Abschnitt A – Geltungsbereich
JAR-OPS 1.001 Geltungsbereich
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.001)
(a) JAR-OPS 1 gilt für den Betrieb von Zivilflugzeugen zum Zwecke der
gewerbsmäßigen Beförderung in Luftfahrtunternehmen mit
Hauptniederlassung in einem JAA-Mitgliedstaat. ...
(b) Die Bestimmungen von JAR-OPS 1 sind spätestens anzuwenden ab dem
(1) 1. April 1998... Flugzeuge, deren höchstzulässige Startmasse mehr als
10.000 kg beträgt...
(2) 1. Oktober 1999, sofern nichts anderes bestimmt ist, von allen anderen
Luftfahrtunternehmern.
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.030 Mindestausrüstungslisten
(a) Der Luftfahrtunternehmer muß für jedes Flugzeug eine von der
Luftfahrtbehörde genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) erstellen. Diese
muß auf der Grundlage
der den behördlichen Anforderungen genügenden BasisMindestausrüstungsliste (MMEL), falls vorhanden, erstellt werden. Die
Mindestausrüstungsliste darf nicht weniger einschränkend sein als die BasisMindestausrüstungsliste.
(b) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur in Übereinstimmung mit
der Mindestausrüstungsliste
betreiben, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat etwas anderes
genehmigt. Eine solche Genehmigung wird unter keinen Umständen den
Betrieb außerhalb der in der Basis-Mindestausrüstungsliste festgelegten
Einschränkungen gestatten.
Anmerkung: MMEL`s können von der FAA heruntergeladen werden
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.035 Qualitätssystem
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Qualitätssystem einzurichten und dessen
Leiter zu benennen, der die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für
die Gewährleistung einer sicheren betrieblichen Praxis und lufttüchtiger
Flugzeuge notwendig sind, überwacht. Diese Überwachung muß ein
Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die
Durchführung notwendiger Korrektur-maßnahmen zu gewährleisten.
(b) Das Qualitätssystem muß ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren
zur Feststellung der Übereinstimmung des gesamten Betriebes mit allen
geltenden Vorschriften, Vorgaben und Verfahren umfassen.
(c) Das Qualitätssystem und dessen Leiter müssen den behördlichen
Anforderungen genügen.
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.200 Betriebshandbuch
Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß Abschnitt P ein Handbuch für den
Gebrauch durch das Betriebspersonal und dessen Anleitung bereitzustellen.
JAR-OPS 1.205 Befähigung des Betriebspersonals
Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß alle Personen, die dem
Bodenbetrieb oder Flugbetrieb zugeteilt oder dort direkt eingesetzt sind,
ordnungsgemäß eingewiesen
sind, ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen haben und
sich ihrer Verantwortung und der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf den
gesamten Betrieb bewußt
sind.
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.210 Festlegung von Verfahren
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Flugzeugmuster Verfahren und
Anweisungen festzulegen, die die Aufgaben des Bodenpersonals und der
Besatzungsmitglieder für jede vorgesehene Art von Flug- und Bodenbetrieb
enthalten.
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat Prüflisten zu erstellen, die von den
Besatzungsmitgliedern in allen Betriebsphasen des Flugzeuges unter
normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen, soweit
zutreffend, zu benutzen sind, um sicherzustellen, daß die im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren befolgt werden.
(c) Der Luftfahrtunternehmer darf von einem Besatzungsmitglied keine
Tätigkeiten während kritischer Flugphasen verlangen, die nicht für den
sicheren Betrieb des Flugzeuges erforderlich sind.
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.220 Auswahl von geeigneten Flugplätzen durch den
Luftfahrtunternehmer
Der Luftfahrtunternehmer darf für die Benutzung nur Flugplätze auswählen,
die für die eingesetzten Flugzeugmuster und den vorgesehenen Flugbetrieb
geeignet sind.
JAR-OPS 1.240 Flugstrecken und -gebiete
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß der Flugbetrieb nur
auf Strecken und in Gebieten durchgeführt wird, für die:
...
(6) bei Einsatz von einmotorigen Flugzeugen Flächen vorhanden sind, die
eine sichere Notlandung ermöglichen.
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.385 Gebrauch von Zusatzsauerstoff
Der Kommandant hat sicherzustellen, daß Flugbesatzungs-mitglieder,
die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für die sichere
Flugdurchführung wesentlich sind, bei Kabinendruckhöhen von mehr
als 10.000 ft für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit und bei
Kabinendruckhöhen von mehr als 13.000 ft ununterbrochen
Zusatzsauerstoff nehmen.
Luftfahrt-Bundesamt
Abschnitt F – Flugleistungen – Allgemein
JAR-OPS 1.470 Anwendungsbereiche
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß Flugzeuge mit
Propellerantrieb, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl 9 oder
weniger und deren höchstzulässige
Startmasse 5700 kg oder weniger beträgt, in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Abschnitts H (Flugleistungsklasse B) betrieben werden.
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.530 Start
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß die im
Flughandbuch angegebene einfache Startstrecke folgende Strecken nicht
überschreitet:
(1) wenn multipliziert mit dem Faktor 1,25, die verfügbare
Startrollstrecke;
(2) wenn eine Stoppfläche und/oder Freifläche verfügbar ist:
(i) die verfügbare Startrollstrecke;
(ii) wenn multipliziert mit dem Faktor 1,15, die verfügbare Startstrecke;
und
(iii) wenn multipliziert mit dem Faktor 1,3, die verfügbare Startabbruchstrecke;
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.550 Landung – Trockene Pisten
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß die gemäß
JAR-OPS 1.475 (a)
für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine
Landung aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb von 70% der verfügbaren Landestrecke an dem
Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz ermöglicht....
(b) Bei der Erfüllung der Forderung des Absatzes (a) ist zu berücksichtigen:
(1) die Höhenlage des Flugplatzes;
(2) höchstens das 0,5fache der Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5
fache der Rückenwindkomponente;
(3) der Zustand und die Art der Pistenoberfläche; und
(4) die Neigung der Piste in Landerichtung.
Luftfahrt-Bundesamt
(c) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist davon
auszugehen, daß:
(1) das Flugzeug bei Windstille auf der günstigsten Piste landet; und
(2) das Flugzeug auf der unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Windgeschwindigkeit und -richtung, der Betriebseigenschaften des
Flugzeugs am Boden sowie anderer Bedingungen, wie Landehilfen und
Geländebeschaffenheit, zu benutzenden Piste landet.
.....
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.775 Zusatzsauerstoff – Flugzeuge ohne Druckkabine
(a) Allgemeines
(1) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug ohne Druckkabine in
Höhen oberhalb 10 000 ft nur betreiben, wenn dieses mit einer
Ausrüstung für Zusatzsauerstoff ausgestattet ist, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.
(2) Die Menge an Zusatzsauerstoff zur Erhaltung der Körperfunktionen
muß für den Flug unter Berücksichtigung der Flughöhen und Flugdauer
ermittelt werden, die vereinbar ist mit den für jede Betriebsart im
Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren, mit den zu fliegenden
Strecken und mit den im Betriebshandbuch festgelegten Notverfahren.
(3) Flugzeuge, die in Höhen oberhalb 10 000 ft betrieben werden, müssen
mit einer Ausrüstung ausgestattet sein, die die vorgeschriebenen
Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann.
Luftfahrt-Bundesamt
(b) Anforderungen bezüglich Sauerstoffversorgung
(1) Flugbesatzungsmitglieder
Jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied muß entsprechend den
Bestimmungen des Anhangs 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle
im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die
Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der
Sauerstoffversorgung wie diensttuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt
werden.
(2) Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste
Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend den Bestimmungen des
Anhangs 1 mit Sauerstoff versorgt werden. Flugbegleiter, die zusätzlich zu
der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind, und
zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung
wie Fluggäste zu behandeln.
Luftfahrt-Bundesamt
Zusatzsauerstoff in Flugzeugen ohne Druckkabine
Anhang 1 zu JAR-OPS 1
VORRAT FÜR:
DAUER UND DRUCKHÖHE
1. Alle im Cockpit sitzenden
diensttuenden Personen
1. Für die gesamte Flugzeit in
Druckhöhen oberhalb10 000 ft
2. 100% der Fluggäste
2. Für die gesamte Flugzeit in
Druckhöhen oberhalb 13 000 ft
3. 10% der Fluggäste
3. Für die gesamte über 30 Minuten
hinausgehende Flug-zeit in
Druckhöhen oberhalb 10000 ft
bis zu 13 000 ft
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.960 Kommandanten mit einer Lizenz für Berufspiloten
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß:
(1) ein Berufspilot mit CPL auf Flugzeugen, die nach den Festlegungen im
Flughand-buch
mit einer Mindestflugbesatzung von einem Piloten betrieben werden dürfen,
nur dann als Kommandant tätig wird, wenn er:
(i) für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR), bei denen Fluggäste befördert
werden und
die mehr als 50 NM über den Startflugplatz hinausführen, über eine
Flugerfahrung
von mindestens 500 Flugstunden auf Flugzeugen verfügt oder im Besitz einer
gültigen Instrumentenflugberechtigung ist; oder
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung
• jedes Flugbesatzungsmitglied für das Muster oder die Baureihe
• anerkanntes Programm im Betriebshandbuch festgelegt
• Theorie- und Auffrischungsschulung durch qualifiziertes Personal
• Flugschulung/Flugsimulatorschulung (Fluglehrer für Musterberechtigung)
• Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung durch qualifiziertes
Personal
• effektives Arbeiten als Besatzung, Crew Ressource Management
Training (CRM) durch entsprechend qualifiziertes Personal;
• Befähigungsüberprüfungen (Operator Proficiency Check) durch einen
Prüfberechtigten für Musterberechtigung
• Streckenflugüberprüfungen (Line Checks) durch bestimmte Kapitäne
• Befähigungsprüfung der Besatzung durch den Luftfahrtunternehmer
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.1045 Betriebshandbuch – Gliederung und Inhalt
(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß das Betriebshandbuch
folgende grundlegende Gliederung hat:
Teil A. Allgemeines/Grundsätzliches
Teil B. Flugzeugbezogene Betriebsunterlagen
Teil C. Strecken- und flugplatzbezogene Anweisungen und Angaben
Teil D. Schulung
(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß der Inhalt des
Betriebshandbuches den Bestimmungen des Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.1045
entspricht und die jeweiligen Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt.
(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß die detaillierte
Gliederung des Betriebshandbuches den behördlichen Anforderungen genügt.
Luftfahrt-Bundesamt
Anlage 1 zu JAR-OPS 1.1065 (Zeiträume für die Aufbewahrung von
Unterlagen)
3 Monate:
Flugdurchführungsplan, Streckenspezifische NOTAM/AIS,
Beratungsunterlagen, Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage,
Mitteilungen über besondere Ladung,einschließlich gefährlicher Güter,
Bordbuch, Flugberichte für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller
besonderen Ereignisse, Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten
und/oder reduzierte Ruhezeiten
15 Monate:
Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, Flugerfahrung der letzten 3 Monate
24 Monate:
Technisches Bordbuch (nach dem Datum der letzten Eintragung)
3 Jahre:
Umschulung und Überprüfung, Kommandantenlehrgang, Wiederholte
Schulung und Überprüfung, Kenntnisse über Strecken und anzufliegende
Flugplätze, Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit
zutreffend
Luftfahrt-Bundesamt
JAR-OPS 1.135 Zusätzliche bei dem Flug mitzuführende Unterlagen
und Formblätter
auf jedem Flug folgende Unterlagen und Formblätter mitgeführt werden:
(1) Flugdurchführungsplan (JAR-OPS 1.1060)
(2) technisches Bordbuch (JAR-OPS 1.915)
(3) Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans
(4) NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen;
(5) meteorologischen Informationen;
(6) Masse und Schwerpunktlage
(7) Benachrichtigungen über besondere Kategorien von Fluggästen
(8) Benachrichtigung über besondere Ladungen, z.B. gefährliche Güter
(9) gültiges Kartenmaterial und die dazugehörigen Angaben
(10) weiteren Unterlagen (z.B. Frachtbrief und Fluggastverzeichnis)
Luftfahrt-Bundesamt
HERLEITUNG NETTOKAPITAL
Gesellschaftskapital
-noch ausstehende Einlagen
-Entnahmen der Gesellschafter
+Kapitalrücklagen
+Gewinnrücklagen
+Gesellschafterdarlehen
+/-Bilanzgewinn / -verlust
=
NETTOKAPITAL
Diese Definition des Nettokapitals erfolgte in Anlehnung an den in der
handelsrechtlichen Literatur diskutierten Begriff des haftenden Eigenkapitals.
Luftfahrt-Bundesamt
Cessna Model 208 “Caravan” Landestreckenberechnung
weather conditions:
Maximum Weight (7800 lbs)
30° Celsius
1000 ft pressure altitude
short field technique
Landing Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 1730 ft
(entspricht 525 m)
bis 31.12.2004 gilt: LDA, landing distance available, verfügbare
Landestrecke muß sein:
525 m
(Rechtsgrundlage §7 5.DVO LuftBO)
ab 1.1.2005 gilt (525m entspricht 70%):
(Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.550)
750 m
Luftfahrt-Bundesamt
Cessna Model 208 “Caravan” Startstreckenberechnung
weather conditions:
Maximum TO Weight (8000 lbs)
30° Celsius, no wind
1000 ft pressure altitude
short field technique
Take off Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 2510 ft
(entspricht 770 m)
bis 31.12.2004 gilt: muß der verfügbaren Startrollstrecke (TORA,
take off run available entsprechen): 770m
(Rechtsgrundlage §6 5.DVO LuftBO)
ab 1.1.2005 gilt: 770 m X 1,25 =
(Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.530)
963 m
Luftfahrt-Bundesamt
DHC 6 “Twin Otter” Startstreckenberechnung
weather conditions:
Maximum TO Weight (12.500 lbs)
30° Celsius, no wind
1000 ft pressure altitude
short field technique
Take off Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 1400 ft
(entspricht 425 m)
bis 31.12.2004 gilt: muß der verfügbaren Startrollstrecke (TORA,
take off run available entsprechen): 425 m
(Rechtsgrundlage §6 5.DVO LuftBO)
ab 1.1.2005 gilt: 425m X 1,25 =
(Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.530)
531 m
Luftfahrt-Bundesamt
DHC 6 “Twin Otter”
Landestreckenberechnung
weather conditions:
Maximum Weight (12.700 lbs)
30° Celsius
1000 ft pressure altitude
short field technique
Landing Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 1120 ft
(entspricht 340 m)
bis 31.12.2004 gilt: LDA, landing distance available, verfügbare
Landestrecke muß sein:
340 m
(Rechtsgrundlage §7 5.DVO LuftBO)
ab 1.1.2005 gilt (340 m entspricht 70%):
(Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.550)
485 m