JAR-OPS 1 - Forderungen für Luftfahrtunternehmen
Transcription
JAR-OPS 1 - Forderungen für Luftfahrtunternehmen
Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1 - Forderungen für Luftfahrtunternehmen •Personelle Voraussetzungen •Führung schriftlicher Unterlagen •Flugbetriebliche Forderungen Vortrag anläßlich der zentralen Sicherheitstagung des Deutschen Fallschirmsprungverbandes am 4./5.Oktober 2000 in Weimar-Legefeld Volker Müller, Flugbetriebsprüfer beim Luftfahrtbundesamt Fachbereich U1, “Genehmigung von Luftfahrtunternehmen” Luftfahrt-Bundesamt Einführung /Übersicht ! Zweck des Vortrages: kurzer exemplarischer Überblick über JAR-OPS 1 (deutsch) ! ausgehend von den rechtlichen Grundlagen im GG, LuftVG, LuftBO, 5. DVO LuftBO und EU- Richtlinie 2407/92 werden auszugsweise die Forderungen des deutschen (europäischen) Gesetz-und Verodnungsgebersgebers erläutert. ! kurze Vorstellung des Referenten Luftfahrt-Bundesamt § 31 (Aufgaben des Bundes) (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz und den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. ... (Anmerkung: durch Verwaltungsanordnung wurde das Luftfahrtbundes als Behörde im Geschäftsbereich des BMVBW dazu bestimmt).... Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleibt unberührt. (2) (Auftragsverwaltung der Länder) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrag des Bundes aus: ...(Aufzählung) Luftfahrt-Bundesamt § 20 LuftVG (Betriebsgenehmigung) (1)...Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind.... ... (4) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Unternehmen im gewerblichen Flugverkehr nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Luftfahrt-Bundesamt VERORDNUNG (EWG) Nr. 2407/92 DES RATES über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen vom 23. 7. 1992 (ABl. Nr. L 240/1) Artikel 1 (1) Diese Verordnung betrifft die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an in der Gemeinschaft niedergelassene Luftfahrtunternehmen. (2) Die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Motorflugzeugen sowie Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flughäfen verbunden ist, fallen nicht unter diese Verordnung. Für diese Fälle gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Betriebsgenehmigungen, soweit vorhanden, sowie die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator’s Certificate, AOC). Luftfahrt-Bundesamt Luftverkehrsrecht in der Bundesrepublik Deutschland • Luftverkehrsrecht ist als Bundesrecht besonderes Verwaltungsrecht • Luftverkehrsverwaltung wird in der Bundesrepublik Deutschland in Form der Bundesauftragsverwaltung durchgeführt (siehe GG) • Die luftrechtliche Aufgabenverteilung im § 32 LuftVG sieht so aus, dass die größte Aufgabenlast bei den Ländern liegt. • Das nationale Luftrecht muß grundsätzlich mit dem internationalen Luftrecht kompatibel sein (ICAO-Mitgliedschaft Deutschlands) (Anmerkung: auch die JAA hat die Richtlinien der ICAO bei der Erstellung der JAR zu beachten) Luftfahrt-Bundesamt Artikel 2 (2407/92), Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet ... b) “Luftfahrtunternehmen” ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung; c) “Betriebsgenehmigung” eine Genehmigung, die einem Unternehmen vom zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehrzu befördern; d) “Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)” eine von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, daß er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten; Luftfahrt-Bundesamt Artikel 5 (2407/92) ... (5) Die Genehmigungsbehörden können jederzeit und in jedem Fall, in dem es klare Hinweise dafür gibt, daß ein von ihnen genehmigtes Luftfahrtunternehmen finanzielle Probleme hat, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewerten und die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie nicht mehr davon überzeugt sind, daß das Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Genehmigungsbehörden können in Fällen, in denen das Luftfahrtunternehmen eine finanzielle Umstrukturierung vornimmt, auch eine vorläufige Genehmigung erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist. ... (7) Die Absätze 1, 2, 3, 4, und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge unter zehn Tonnen Starthöchstgewicht und/oder mit weniger als zwanzig Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, daß ihr Nettokapital sich auf mindestens 80000 ECU beläuft, oder aber auf Aufforderung der Genehmigungsbehörde die für die Anwendung des Absatzes 5 erforderlichen Auskünfte vorzulegen. Luftfahrt-Bundesamt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät (LuftVZO) -Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde (1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen 1) (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt 1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln (VFR) betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, 2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle . Luftfahrt-Bundesamt § 62 LuftVZO (Antrag auf Erteilung der Genehmigung) (1) ...muß enthalten: ... 4. die Angaben über die ..vorgesehenen Luftfahrzeuge... 5. die Namen des Luftfahrtpersonals (Lizenzen, Berechtigungen) 6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz ... 7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen, ...(Halterschaftsvertrag)... 8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, 9. den Nachweis, daß ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen,... .... Luftfahrt-Bundesamt 2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen § 66 LuftVZO Genehmigungsbehörde Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt. Luftfahrt-Bundesamt § 67 LuftVZO Antrag auf Erteilung der Genehmigung (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10, ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfallversicherung der Fluggäste durch Vorlage des Versicherungsscheins oder eine Deckungszusage der Versicherung enthalten. Bei einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der Betriebserlaubnis des Register-staates oder durch eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht. Luftfahrt-Bundesamt LuftBO-Auszug Ausrüstung der Luftfahrzeuge § 18 LuftBO Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grundausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) geregelt ist, und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 bis 22). Luftfahrt-Bundesamt § 19 (LuftBO) Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist (1)... 2. Einrichtungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten zum Schutz der Insassen in Notlagen und bei Unfällen; 3. Einrichtungen und Geräten .... , die es ermöglichen, den Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen; 4. Einrichtungen, die zur Sicherung der beförderten Sachen erforderlich sind. (2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet werden, müssen mit Geräten und Einrichtungen, die eine sichere Durchführung der Arbeitsflüge ermöglichen, ausgerüstet sein. Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern kann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als Sitzfläche benutzt werden, soweit dies nach den Festlegungen im Flughandbuch zulässig ist. Auch in diesem Fall muß ein Anschnallgurt für jeden Fallschirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden sein. Luftfahrt-Bundesamt § 21 Abs. 2 (LuftBO) Ergänzungsausrüstung, die durch äußere Betriebsbedingungen erforderlich ist Luftfahrzeuge ohne Druckkabine müssen mit einer Sauerstoffanlage und Atemgeräten sowie einem angemessenen Sauerstoffvorrat ausgestattet sein, wenn sie mehr als 30 Minuten in Höhen über 3 600 m (12 000 Fuß) NN, im gewerbsmäßigen Luftverkehr in Höhen über 3 000 m (10 000 Fuß) NN, fliegen oder wenn sie 4 000 m (13 000 Fuß) NN übersteigen. Anmerkung: für gewerbliche Unternehmen gilt JAR-OPS 1 Luftfahrt-Bundesamt § 17 (1. DVO LuftBO) Allgemeine Anforderungen an die Sauerstoffversorgung (zu § 21 Abs. 2 LuftBO) (1) Der Sauerstoffvorrat, dessen Mitführung für bestimmte Flüge vorgeschrieben ist, richtet sich nach der Flughöhe, der Flugdauer in bestimmten Flughöhen und nach der Anzahl der Insassen. (2) Der für einen bestimmten Flug benötigte Sauerstoffvorrat ist anhand der nachstehenden Vorschriften von dem Unternehmer festzulegen. Die Vorratshaltung ist für jedes verwendete Flugzeugmuster für die beflogenen Strecken im Flugbetriebs-handbuch zu regeln. ... Luftfahrt-Bundesamt § 18 (1. DVO LuftBO) Sauerstoffversorgung für die Besatzung (zu § 21 Abs. 2 LuftBO) (1) Bei Kabinendruckhöhen von mehr als 3 000 m (10 000 Fuß) bis 3 600 m (12 000 Fuß) muß jedes diensttuende Mitglied der Besatzung für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit Sauerstoff nehmen. (2) Bei Kabinendruckhöhen über 3 600 m (12 000 Fuß) muß jedes diensttuende Mitglied der Besatzung Sauerstoff während der gesamten Dauer des Fluges in diesen Höhen nehmen. Luftfahrt-Bundesamt § 19 (1. DVO LuftBO) Sauerstoffversorgung für die Fluggäste (zu § 21 Abs. 2 LuftBO) (1) Bei Kabinendruckhöhen von mehr als 3 000 m (10 000 Fuß) bis 4 250 m (14 000 Fuß) ist für 10% der Fluggäste für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit Sauerstoff vorzusehen. (2) Bei Flügen in Kabinendruckhöhen über 4 250 m (14 000 Fuß) bis 4 500 m (15 000 Fuß) ist für 30% der Fluggäste ein Sauerstoffvorrat mitzuführen, der für den Teil des Fluges in diesen Höhen ausreicht. (3) Bei Flügen in Kabinendruckhöhen über 4 500 m (15 000 Fuß) ist der Sauerstoffvorrat so zu bemessen, daß er für jeden Fluggast und für die ganze Dauer des Fluges in diesen Höhen ausreicht. Luftfahrt-Bundesamt Fünfte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu den JAR-OPS 1 – Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen) (5. DV LuftBO) vom 5. 10. 1998 (BAnz. S. 14993) ...verordnet das Luftfahrtbundesamt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Flugzeugen nach § 1 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät. (2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf JAR-OPS 1 beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgegebene Fassung der Übersetzung von JAR-OPS 1. Luftfahrt-Bundesamt § 5 Mindestsichten für den Flugbetrieb noch Sichtflugregeln (zu Anhang 1 zu JAR-OPS 1.465) (1) Anstelle der in Anmerkung 2 in Anhang 1 zu JAR-OPS 1.185 festgelegten Flugsichten für Luftraum G von bis herab zu 3000 m dürfen Flugzeuge der Kategorie A und B in der Bundesrepublik Deutschland bei Flugsichten bis herab zu 1500 m betrieben werden, vorausgesetzt die IAS beträgt 140 kt oder weniger. (2) Anstelle der in der Tabelle des Anhang 1 zu JAR-OPS 1.465 festgelegten Flugsichten von 5 km für den Luftraum E unterhalb von 3050 m (10000 ft) NN sind Flugzeuge in der Bundesrepublik Deutschland bei Flugsichten von mindestens 8 km zu betreiben. Luftfahrt-Bundesamt § 6 (5.DVO LuftBO) Start (zu JAR-OPS 1.530) (1) Bei Flugbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland hat der Luftfahrtunternehmer, abweichend von den Vorschriften des JAR-OPS 1.530 Abs. b Nr. 1 und 2 sicherzustellen, daß die im Flughandbuch angegebene Startstrecke die verfügbare Startrollstrecke nicht überschreitet. (2) Absatz 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft. (3)... Luftfahrt-Bundesamt § 7 Landung – Trockene Piste (zu JAR-OPS 1.550) (1) Bei Flugbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland hat der Luftfahrtunternehmer abweichend von den Vorschriften des JAR-OPS 1.550 Abs. a Satz 1 sicherzustellen, daß die gemäß JAR-OPS 1.475 Abs. a ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb der verfügbaren Landestrecke am Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz ermöglicht; in diesem Fall gelten nicht die Bestimmungen des JAR-OPS 1.550 Abs. a Satz 2. (2) Absatz 1 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Anmerkung: nach dem o.a. Datum gelten 70% der LDA (landing Distance available) für 2-mot. Turboprop der Performance-Klasse B nach JAR-OPS 1 Luftfahrt-Bundesamt § 16 (5.DVO LuftBO) Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten (zu JAR-OPS 1.005 und zu Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1045) Bis zum Inkrafttreten der in JAR-OPS 1.005 Abs. d und der in Anhang 1 zu JAR-OPS 1.1045 Abs. A Nr. 7 erwähnten Bestimmungen des Abschnitts Q der JAR-OPS 1 treten an deren Stelle die Bestimmungen der Zweiten Durchführungs-verordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät. § 17 (5.DVO LuftBO) Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) als Luftfahrtunternehmer .... b) als Kommandant .... Anmerkung: bitte im Selbststudium erarbeiten, denn “Unwissenheit schützt vor Strafe nicht” Luftfahrt-Bundesamt Bekanntmachung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JAA) über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. 8. 1998 (BAnz. Nr. 181a) Joint Aviation Requirements JAR-OPS 1 (deutsch) Luftfahrt-Bundesamt A – Geltungsbereich B – Allgemeines C – Luftverkehrsbetreiberzeugnis D – Betriebliche Vorschriften E – Allwetterflugbetrieb F – Flugleistungen – Allgemein G – Flugleistungsklasse A H – Flugleistungsklasse B I – Flugleistungsklasse C J – Masse und Schwerpunktlage K – Instrumente und Ausrüstungen L – Kommunikations- und Navigationsausrüstung M – Instandhaltung N – Flugbesatzung O – Kabinenbesatzung P – Handbücher, Bordbücher und Aufzeichnungen Q – Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten R – Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr S – Luftsicherheit (Security) Luftfahrt-Bundesamt Abschnitt A – Geltungsbereich JAR-OPS 1.001 Geltungsbereich (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 1.001) (a) JAR-OPS 1 gilt für den Betrieb von Zivilflugzeugen zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung in Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung in einem JAA-Mitgliedstaat. ... (b) Die Bestimmungen von JAR-OPS 1 sind spätestens anzuwenden ab dem (1) 1. April 1998... Flugzeuge, deren höchstzulässige Startmasse mehr als 10.000 kg beträgt... (2) 1. Oktober 1999, sofern nichts anderes bestimmt ist, von allen anderen Luftfahrtunternehmern. Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.030 Mindestausrüstungslisten (a) Der Luftfahrtunternehmer muß für jedes Flugzeug eine von der Luftfahrtbehörde genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) erstellen. Diese muß auf der Grundlage der den behördlichen Anforderungen genügenden BasisMindestausrüstungsliste (MMEL), falls vorhanden, erstellt werden. Die Mindestausrüstungsliste darf nicht weniger einschränkend sein als die BasisMindestausrüstungsliste. (b) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug nur in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste betreiben, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat etwas anderes genehmigt. Eine solche Genehmigung wird unter keinen Umständen den Betrieb außerhalb der in der Basis-Mindestausrüstungsliste festgelegten Einschränkungen gestatten. Anmerkung: MMEL`s können von der FAA heruntergeladen werden Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.035 Qualitätssystem (a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Qualitätssystem einzurichten und dessen Leiter zu benennen, der die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Gewährleistung einer sicheren betrieblichen Praxis und lufttüchtiger Flugzeuge notwendig sind, überwacht. Diese Überwachung muß ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrektur-maßnahmen zu gewährleisten. (b) Das Qualitätssystem muß ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des gesamten Betriebes mit allen geltenden Vorschriften, Vorgaben und Verfahren umfassen. (c) Das Qualitätssystem und dessen Leiter müssen den behördlichen Anforderungen genügen. Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.200 Betriebshandbuch Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß Abschnitt P ein Handbuch für den Gebrauch durch das Betriebspersonal und dessen Anleitung bereitzustellen. JAR-OPS 1.205 Befähigung des Betriebspersonals Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß alle Personen, die dem Bodenbetrieb oder Flugbetrieb zugeteilt oder dort direkt eingesetzt sind, ordnungsgemäß eingewiesen sind, ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen haben und sich ihrer Verantwortung und der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf den gesamten Betrieb bewußt sind. Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.210 Festlegung von Verfahren (a) Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Flugzeugmuster Verfahren und Anweisungen festzulegen, die die Aufgaben des Bodenpersonals und der Besatzungsmitglieder für jede vorgesehene Art von Flug- und Bodenbetrieb enthalten. (b) Der Luftfahrtunternehmer hat Prüflisten zu erstellen, die von den Besatzungsmitgliedern in allen Betriebsphasen des Flugzeuges unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen, soweit zutreffend, zu benutzen sind, um sicherzustellen, daß die im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren befolgt werden. (c) Der Luftfahrtunternehmer darf von einem Besatzungsmitglied keine Tätigkeiten während kritischer Flugphasen verlangen, die nicht für den sicheren Betrieb des Flugzeuges erforderlich sind. Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.220 Auswahl von geeigneten Flugplätzen durch den Luftfahrtunternehmer Der Luftfahrtunternehmer darf für die Benutzung nur Flugplätze auswählen, die für die eingesetzten Flugzeugmuster und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind. JAR-OPS 1.240 Flugstrecken und -gebiete (a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß der Flugbetrieb nur auf Strecken und in Gebieten durchgeführt wird, für die: ... (6) bei Einsatz von einmotorigen Flugzeugen Flächen vorhanden sind, die eine sichere Notlandung ermöglichen. Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.385 Gebrauch von Zusatzsauerstoff Der Kommandant hat sicherzustellen, daß Flugbesatzungs-mitglieder, die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für die sichere Flugdurchführung wesentlich sind, bei Kabinendruckhöhen von mehr als 10.000 ft für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit und bei Kabinendruckhöhen von mehr als 13.000 ft ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen. Luftfahrt-Bundesamt Abschnitt F – Flugleistungen – Allgemein JAR-OPS 1.470 Anwendungsbereiche (b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß Flugzeuge mit Propellerantrieb, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl 9 oder weniger und deren höchstzulässige Startmasse 5700 kg oder weniger beträgt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts H (Flugleistungsklasse B) betrieben werden. Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.530 Start (b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß die im Flughandbuch angegebene einfache Startstrecke folgende Strecken nicht überschreitet: (1) wenn multipliziert mit dem Faktor 1,25, die verfügbare Startrollstrecke; (2) wenn eine Stoppfläche und/oder Freifläche verfügbar ist: (i) die verfügbare Startrollstrecke; (ii) wenn multipliziert mit dem Faktor 1,15, die verfügbare Startstrecke; und (iii) wenn multipliziert mit dem Faktor 1,3, die verfügbare Startabbruchstrecke; Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.550 Landung – Trockene Pisten (a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß die gemäß JAR-OPS 1.475 (a) für die voraussichtliche Landezeit ermittelte Landemasse des Flugzeugs eine Landung aus einer Höhe von 50 ft über der Pistenschwelle bis zum Stillstand innerhalb von 70% der verfügbaren Landestrecke an dem Bestimmungsflugplatz und an jedem Ausweichflugplatz ermöglicht.... (b) Bei der Erfüllung der Forderung des Absatzes (a) ist zu berücksichtigen: (1) die Höhenlage des Flugplatzes; (2) höchstens das 0,5fache der Gegenwindkomponente und mindestens das 1,5 fache der Rückenwindkomponente; (3) der Zustand und die Art der Pistenoberfläche; und (4) die Neigung der Piste in Landerichtung. Luftfahrt-Bundesamt (c) Bei der Erfüllung der Forderungen des Absatzes (a) ist davon auszugehen, daß: (1) das Flugzeug bei Windstille auf der günstigsten Piste landet; und (2) das Flugzeug auf der unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windgeschwindigkeit und -richtung, der Betriebseigenschaften des Flugzeugs am Boden sowie anderer Bedingungen, wie Landehilfen und Geländebeschaffenheit, zu benutzenden Piste landet. ..... Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.775 Zusatzsauerstoff – Flugzeuge ohne Druckkabine (a) Allgemeines (1) Der Luftfahrtunternehmer darf ein Flugzeug ohne Druckkabine in Höhen oberhalb 10 000 ft nur betreiben, wenn dieses mit einer Ausrüstung für Zusatzsauerstoff ausgestattet ist, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann. (2) Die Menge an Zusatzsauerstoff zur Erhaltung der Körperfunktionen muß für den Flug unter Berücksichtigung der Flughöhen und Flugdauer ermittelt werden, die vereinbar ist mit den für jede Betriebsart im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren, mit den zu fliegenden Strecken und mit den im Betriebshandbuch festgelegten Notverfahren. (3) Flugzeuge, die in Höhen oberhalb 10 000 ft betrieben werden, müssen mit einer Ausrüstung ausgestattet sein, die die vorgeschriebenen Sauerstoffmengen speichern und abgeben kann. Luftfahrt-Bundesamt (b) Anforderungen bezüglich Sauerstoffversorgung (1) Flugbesatzungsmitglieder Jedes diensttuende Flugbesatzungsmitglied muß entsprechend den Bestimmungen des Anhangs 1 mit Zusatzsauerstoff versorgt werden. Alle im Cockpit sitzenden Personen, die aus der Sauerstoffanlage für die Flugbesatzung versorgt werden, müssen hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie diensttuende Flugbesatzungsmitglieder behandelt werden. (2) Flugbegleiter, zusätzliche Besatzungsmitglieder und Fluggäste Flugbegleiter und Fluggäste müssen entsprechend den Bestimmungen des Anhangs 1 mit Sauerstoff versorgt werden. Flugbegleiter, die zusätzlich zu der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Flugbegleitern an Bord sind, und zusätzliche Besatzungsmitglieder sind hinsichtlich der Sauerstoffversorgung wie Fluggäste zu behandeln. Luftfahrt-Bundesamt Zusatzsauerstoff in Flugzeugen ohne Druckkabine Anhang 1 zu JAR-OPS 1 VORRAT FÜR: DAUER UND DRUCKHÖHE 1. Alle im Cockpit sitzenden diensttuenden Personen 1. Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb10 000 ft 2. 100% der Fluggäste 2. Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 13 000 ft 3. 10% der Fluggäste 3. Für die gesamte über 30 Minuten hinausgehende Flug-zeit in Druckhöhen oberhalb 10000 ft bis zu 13 000 ft Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.960 Kommandanten mit einer Lizenz für Berufspiloten (a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß: (1) ein Berufspilot mit CPL auf Flugzeugen, die nach den Festlegungen im Flughand-buch mit einer Mindestflugbesatzung von einem Piloten betrieben werden dürfen, nur dann als Kommandant tätig wird, wenn er: (i) für Flüge nach Sichtflugregeln (VFR), bei denen Fluggäste befördert werden und die mehr als 50 NM über den Startflugplatz hinausführen, über eine Flugerfahrung von mindestens 500 Flugstunden auf Flugzeugen verfügt oder im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung ist; oder Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.965 Wiederkehrende Schulung und Überprüfung • jedes Flugbesatzungsmitglied für das Muster oder die Baureihe • anerkanntes Programm im Betriebshandbuch festgelegt • Theorie- und Auffrischungsschulung durch qualifiziertes Personal • Flugschulung/Flugsimulatorschulung (Fluglehrer für Musterberechtigung) • Gebrauch der Not- und Sicherheitsausrüstung durch qualifiziertes Personal • effektives Arbeiten als Besatzung, Crew Ressource Management Training (CRM) durch entsprechend qualifiziertes Personal; • Befähigungsüberprüfungen (Operator Proficiency Check) durch einen Prüfberechtigten für Musterberechtigung • Streckenflugüberprüfungen (Line Checks) durch bestimmte Kapitäne • Befähigungsprüfung der Besatzung durch den Luftfahrtunternehmer Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.1045 Betriebshandbuch – Gliederung und Inhalt (a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß das Betriebshandbuch folgende grundlegende Gliederung hat: Teil A. Allgemeines/Grundsätzliches Teil B. Flugzeugbezogene Betriebsunterlagen Teil C. Strecken- und flugplatzbezogene Anweisungen und Angaben Teil D. Schulung (b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß der Inhalt des Betriebshandbuches den Bestimmungen des Anhangs 1 zu JAR-OPS 1.1045 entspricht und die jeweiligen Einsatzgebiete und Betriebsarten berücksichtigt. (c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, daß die detaillierte Gliederung des Betriebshandbuches den behördlichen Anforderungen genügt. Luftfahrt-Bundesamt Anlage 1 zu JAR-OPS 1.1065 (Zeiträume für die Aufbewahrung von Unterlagen) 3 Monate: Flugdurchführungsplan, Streckenspezifische NOTAM/AIS, Beratungsunterlagen, Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage, Mitteilungen über besondere Ladung,einschließlich gefährlicher Güter, Bordbuch, Flugberichte für die Aufzeichnung der Einzelheiten aller besonderen Ereignisse, Meldung über Überschreitungen der Dienstzeiten und/oder reduzierte Ruhezeiten 15 Monate: Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, Flugerfahrung der letzten 3 Monate 24 Monate: Technisches Bordbuch (nach dem Datum der letzten Eintragung) 3 Jahre: Umschulung und Überprüfung, Kommandantenlehrgang, Wiederholte Schulung und Überprüfung, Kenntnisse über Strecken und anzufliegende Flugplätze, Schulung im Umgang mit gefährlichen Gütern, soweit zutreffend Luftfahrt-Bundesamt JAR-OPS 1.135 Zusätzliche bei dem Flug mitzuführende Unterlagen und Formblätter auf jedem Flug folgende Unterlagen und Formblätter mitgeführt werden: (1) Flugdurchführungsplan (JAR-OPS 1.1060) (2) technisches Bordbuch (JAR-OPS 1.915) (3) Einzelheiten des bei den Flugverkehrsdiensten aufgegebenen Flugplans (4) NOTAM/AIS-Beratungsunterlagen; (5) meteorologischen Informationen; (6) Masse und Schwerpunktlage (7) Benachrichtigungen über besondere Kategorien von Fluggästen (8) Benachrichtigung über besondere Ladungen, z.B. gefährliche Güter (9) gültiges Kartenmaterial und die dazugehörigen Angaben (10) weiteren Unterlagen (z.B. Frachtbrief und Fluggastverzeichnis) Luftfahrt-Bundesamt HERLEITUNG NETTOKAPITAL Gesellschaftskapital -noch ausstehende Einlagen -Entnahmen der Gesellschafter +Kapitalrücklagen +Gewinnrücklagen +Gesellschafterdarlehen +/-Bilanzgewinn / -verlust = NETTOKAPITAL Diese Definition des Nettokapitals erfolgte in Anlehnung an den in der handelsrechtlichen Literatur diskutierten Begriff des haftenden Eigenkapitals. Luftfahrt-Bundesamt Cessna Model 208 “Caravan” Landestreckenberechnung weather conditions: Maximum Weight (7800 lbs) 30° Celsius 1000 ft pressure altitude short field technique Landing Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 1730 ft (entspricht 525 m) bis 31.12.2004 gilt: LDA, landing distance available, verfügbare Landestrecke muß sein: 525 m (Rechtsgrundlage §7 5.DVO LuftBO) ab 1.1.2005 gilt (525m entspricht 70%): (Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.550) 750 m Luftfahrt-Bundesamt Cessna Model 208 “Caravan” Startstreckenberechnung weather conditions: Maximum TO Weight (8000 lbs) 30° Celsius, no wind 1000 ft pressure altitude short field technique Take off Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 2510 ft (entspricht 770 m) bis 31.12.2004 gilt: muß der verfügbaren Startrollstrecke (TORA, take off run available entsprechen): 770m (Rechtsgrundlage §6 5.DVO LuftBO) ab 1.1.2005 gilt: 770 m X 1,25 = (Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.530) 963 m Luftfahrt-Bundesamt DHC 6 “Twin Otter” Startstreckenberechnung weather conditions: Maximum TO Weight (12.500 lbs) 30° Celsius, no wind 1000 ft pressure altitude short field technique Take off Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 1400 ft (entspricht 425 m) bis 31.12.2004 gilt: muß der verfügbaren Startrollstrecke (TORA, take off run available entsprechen): 425 m (Rechtsgrundlage §6 5.DVO LuftBO) ab 1.1.2005 gilt: 425m X 1,25 = (Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.530) 531 m Luftfahrt-Bundesamt DHC 6 “Twin Otter” Landestreckenberechnung weather conditions: Maximum Weight (12.700 lbs) 30° Celsius 1000 ft pressure altitude short field technique Landing Distance to clear 50 ft obstacle (not factored): 1120 ft (entspricht 340 m) bis 31.12.2004 gilt: LDA, landing distance available, verfügbare Landestrecke muß sein: 340 m (Rechtsgrundlage §7 5.DVO LuftBO) ab 1.1.2005 gilt (340 m entspricht 70%): (Rechtsgrundlage JAR-OPS 1.550) 485 m