INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE
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INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE
INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE In Vereinen ruht die Arbeit häufig auf wenigen Schultern. Büro- und Verwaltungsarbeiten werden oft nur „nebenbei“ erledigt.Vorstandsmitglieder sind sich häufig nicht darüber im Klaren, wie wichtig ordnungsgemäße und zeitnahe Aufzeichnungen sind. Werden Vergütungen an Vereinsmitglieder oder Dritte gezahlt, so hat der Verein möglicherweise verschiedene Verpflichtungen als Arbeitgeber zu erfüllen, insbesondere Lohnsteuer und Sozialbeiträge abzuführen. Daher haben wir nachfolgend einige wichtige Informationen für den Vereinsvorstand zusammengestellt: Die Vereinssatzung Die Einnahmen eines Vereins Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) (§§ 60 ff) muss sich bei gemeinnützigen Vereinen aus der Satzung der Vereinszweck ergeben und ersichtlich sein, wie dieser verwirklicht werden soll. Diese Mustersatzung können Sie der AO, beigefügt als Anlage 1 zum § 60, entnehmen. Es muss ausdrücklich geklärt sein, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Zweck des Vereins muss ausdrücklich genannt sein, z.B. Jugend- und Altenhilfe, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Umweltschutz, Sport usw. Es muss angegeben werden, wodurch dieser Satzungszweck insbesondere verwirklicht werden soll, z.B. durch Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen usw. Mitgliedsbeiträge Weiterhin muss in der Satzung geregelt sein, dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Es muss bestimmt sein, dass die Vereinsmittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sofern Tätigkeitsvergütungen an Vereinsmitglieder gezahlt werden, muss dies ebenfalls in der Satzung geregelt sein. Schließlich muss eine Satzung eindeutige Regelungen dazu enthalten, was mit dem Vereinsvermögen geschieht, wenn dieser aufgelöst wird oder die steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecke des Vereins wegfallen. So kann geregelt sein, dass das Vermögen dann an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt) oder eine steuerbegünstigte Körperschaft (z.B. gemeinnütziger Verein) geht, die das Vereinsvermögen dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Daneben muss der Verein in der Satzung natürlich seine internen Angelegenheiten regeln. Bei der Erstellung der Satzung sollte allerdings daran gedacht werden, dass es recht aufwendig ist, diese zu ändern. Daher sollten in der Satzung nur die wichtigsten und wesentlichen Angelegenheiten geregelt werden. Regelungen, wie z.B. die Höhe des Beitrages können in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die vom Verein jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden kann. Die von den Mitgliedern aufgrund Satzung, Beitragsordnung oder anderen Regelungen gezahlten „echten“ Mitgliederbeiträge – also ohne Gegenleistung – gehören zum ideellen Bereich eines Vereins und sind körperschaft- und umsatzsteuerfrei. Sponsorengelder Unter „Sponsoring“ versteht man Zahlungen von Firmen oder Selbstständigen an einen Verein oder einen einzelnen Sportler, die mit einem Werbeeffekt verbunden sind. Dieser kann entweder darin bestehen, dass dem Sponsor eine Werbefläche zur Verfügung gestellt wird, oder dass er als besonderer Förderer genannt wird um hierdurch sein Image in der Öffentlichkeit zu verbessern. Wegen dieser „Gegenleistung“ stellen Sponsoringzahlungen keine Spenden dar. Sie unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die als „Sponsoring“ bezeichneten Gelder können nur dann eine Spende im ideellen Bereich sein, wenn der Sponsor keine Gegenleistung erhält, sondern er allenfalls auf einer Sponsorenliste oder bei einer persönlichen Begrüßung genannt wird, ohne dass er oder seine Produkte hierbei besonders herausgehoben werden. Eine Ausnahme können auch Sponsoringzahlungen darstellen, die zur Vermögensverwaltung eines Vereins gehören. Dies könnte dann der Fall sein, wenn dem „Sponsor“ gestattet wird, den Vereinsnamen selbst zu nutzen und zu vermarkten. In diesem Falle würde kein Sponsoring, sondern eine „Verpachtung“ von Rechten oder Vereinsnamen vorliegen, die zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehört. Spenden Spenden liegen nur dann vor, wenn sie komplett ohne Gegenleistung und freiwillig erfolgt sind. Es ist nicht möglich, eine Zahlung in eine Spende und eine Sponsoringleistung aufzuteilen. Soweit Vereine hierzu berechtigt sind, können sie für Spenden Spendenquittungen ausstellen. Der Empfänger kann dann seine Spende steuerlich geltend machen. Bis zu einem Betrag von 200 € genügt es, wenn der Spender zur „Glaubhaftmachung“ dem Finanzamt eine Kopie seines Kontoauszuges vorlegt, wenn aus diesem bzw. ergänzenden Unterlagen die erforderlichen Angaben EINE INFORMATION DER WSR STEUERKANZLEIEN IN ANKLAM, NEUSTRELITZ UND TETEROW INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE ersichtlich sind. Ansonsten wird eine Spendenquittung „nach amtlichem Vordruck“ benötigt. Solche Quittungen dürfen allerdings nur ausgestellt werden, wenn dem Verein die Spenden auch tatsächlich zugeflossen sind. In diesen Fällen kann der Vorstand persönlich vom Finanzamt in Haftung genommen werden. Eine Ausnahme bildet hierbei der Verzicht auf eine Vergütung. Auch dieser kann eine Geldspende darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Spender tatsächlich einen Vergütungsanspruch hat, dass dieser Vergütungsanspruch angemessen war und nicht bereits vorab auf ihn verzichtet wurde und dieser Verzicht zeitnah ausgesprochen wird. Ferner darf der Betrag, auf den verzichtet wurde, nicht so unangemessen hoch sein, dass der betreffende Verein ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, diesen zu zahlen. Auf eine weitere Besonderheit beim Verzicht auf Aufwandsentschädigung sei hier noch hingewiesen: Wenn der Betrag, auf den verzichtet wird, zu steuerpflichtigen Einnahmen gehört, müssen trotz des Verzichts die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden. Ist die betreffende Person Arbeitnehmer des Vereins, muss ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten werden. Gehört der betreffende Betrag zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften, muss er auch bei Verzicht vom Empfänger versteuert werden, damit er im Gegenzug als Spende angesetzt werden kann. Eine besondere Rolle spielen Eintrittsgelder. Sie können sowohl zum Zweckbetrieb gehören, (z.B. Eintrittsgelder für Konzerte eines Musikvereins oder Eintrittsgelder zu Amateur-Fußballspielen) oder auch zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Eintrittsgelder im bezahlten Fußball). Erhält der Verein Sachspenden, so kann er hierfür ebenfalls eine Spendenquittung ausstellen. Spendet die Gegenstände ein Unternehmer, so muss dieser dem Verein den Wert der Sachzuwendung mitteilen. In aller Regel ist dies der steuerliche „Teilwert“. Eine Spende aus dem Privatvermögen wird mit dem Marktwert angesetzt. Wichtig ist hierbei, dass eine Einzelbewertung stattzufinden hat. Es genügt also nicht, wenn eine Spendenquittung für „einen Karton Lebensmittel“ oder „eine Tüte Spielsachen“ ausgestellt wird. Es muss jeder einzelne Gegenstand bewertet werden. Keine Spenden im steuerlichen Sinne sind sogenannte „Leistungsspenden“, also wenn z. B. ein Unternehmer einem Verein kostenlos Maschinen zur Verfügung stellt oder ein Handwerker Leistungen erbringt. Da hier weder ein körperlicher Gegenstand noch Geld gegeben wird, kann eine Spendenquittung nicht ausgestellt werden. Werden Spendenquittungen unberechtigt ausgestellt, so kann der Verein hierfür steuerlich mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % der ungerechtfertigt bescheinigten Spende in Haftung genommen werden. Das vorsätzliche Ausstellen falscher Spendenquittungen kann darüber hinaus als Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar sein. Unter den Begriff „Spendenhaftung“ fällt auch die Fehlverwendung von Spenden. Diese liegen z.B. dann vor, wenn Spenden für den gemeinnützigen Bereich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegeben werden. Eintrittsgelder Die Vereinsbuchführung Wie umfangreich und detailliert eine Vereinsbuchführung sein muss, richtet sich danach, ob der Verein steuerliche Pflichten zu erfüllen oder „nur“ seine Mitglieder zu informieren hat. Sind keine steuerlichen Pflichten zu erfüllen, kann zur Information der Vereinsmitglieder und zum Nachweis der Gemeinnützigkeit, eine vereinfachte Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgen. Eine einfache EinnahmeÜberschuss-Rechnung könnte dann wie folgt gegliedert sein: Einnahmen Mitgliedsbeiträge Spenden Sonstige Einnahmen Summe Einnahmen Ausgaben Anschaffung von … Mitgliedsbeitrag zum … Landessportbund Vergütungen Übungsleiter Verwaltungskosten Sonstige Kosten Summe Kosten Überschuss Nachrichtlich Kontostand Vereinskonto Kassenbestand Hat ein Verein neben seinem ideellen Bereich einen Zweckbetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so sind die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Bereiche gesondert aufzuzeichnen. Kosten, die alle Bereiche betreffen, sind nach objektiven Gesichtspunkten aufzuteilen. Für die drei Bereiche sind jeweils Gewinne und Verluste gesondert zu ermitteln. Neben der eigentlichen Gewinnermittlung sind Vereinsmitglieder sicherlich daran interessiert, wie es um das Vermögen eines Vereins steht. Ist ein solches vorhanden, kann dieses in einem zusätzlichen Vermögensverzeichnis oder Inventar aufgeführt werden. In aller Regel wird das Vereinsvermögen dann dort zu EINE INFORMATION DER WSR STEUERKANZLEIEN IN ANKLAM, NEUSTRELITZ UND TETEROW INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE Buchwerten ausgewiesen, also die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung. Beschäftigt ein Verein Arbeitnehmer, so sind besondere Aufzeichnungen zu führen, nämlich Lohnkonten. Hierfür gibt es ausdrückliche Bestimmungen. Hat ein Verein Fördermittel erhalten, so muss er hierüber ggf. abrechnen und einen sogenannten „Verwendungsnachweis“ bei der auszuzahlenden Stelle einreichen. Daher kann es beim Erhalt von Fördermitteln empfehlenswert sein, über deren Verwendung gesondert Buch zu führen. Wertgrenzen überschritten, muss der Verein monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in jedem Fall jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt einreichen. Die Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden. Die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer kann als sog. „Vorsteuer“ abgezogen werden. Dabei steht dem Verein allerdings nur aus solchen Rechnungen der Vorsteuerabzug zu, die mit den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen. Steuerliche Erklärungspflichten Körperschaft- und Gewerbesteuer Überprüfung der Gemeinnützigkeit Die Einnahmen eines Vereins aus seinem gemeinnützigen Bereich unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Unterhält ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so kann hierfür Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen, wenn die Einnahmen den Betrag von 35.000 € übersteigen. Erzielt ein Verein körperschaftssteuerpflichtige Einnahmen, so müssen jährlich Körperschaftsteuererklärungen abgegeben werden. Ist ein Verein nicht gemeinnützig oder wird die Gemeinnützigkeit rückwirkend versagt, so unterliegen grundsätzlich alle Einnahmen der Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der „echten“ Mitgliederbeiträge. Die Gemeinnützigkeit wird durch das Finanzamt festgestellt. Bei der erstmaligen Beantragung ist die Satzung des Vereins einzureichen. Diese sollte hinsichtlich der Aussagen zur Gemeinnützigkeit der Mustersatzung entsprechen, die der Abgabenordnung (AO) angefügt ist. Im Folgenden wird die Gemeinnützigkeit dann in regelmäßigen Abständen (spätestens alle drei Jahre) vom Finanzamt geprüft. Hierzu muss der Verein seine Gewinnermittlung und einen Tätigkeitsbericht vorlegen und ggf. die geänderte Satzung. Wird die Gemeinnützigkeit festgestellt, erhält der Verein einen sogenannten „Freistellungsbescheid“. Im Rahmen der Prüfung der Gemeinnützigkeit achtet das Finanzamt ganz besonders darauf, ob die Mittel des Vereins satzungsgemäß verwendet wurden. Insbesondere Spenden und andere Einnahmen, die in den ideellen Bereich gehören, dürfen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer gemeinnütziger Zwecke verwendet werden. Werden Einnahmen des Vereins außerhalb gemeinnütziger Zwecke eingesetzt (z.B. für gesellige Veranstaltungen des Vereins) oder in gemeinnützigen Zwecken, die nicht in der Satzung genannt sind, so liegt insoweit eine schädliche Verwendung von Mitteln vor, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zur Spendenhaftung führen können. Gemeinnützige Vereine müssen daher ihren gesamten Tätigkeitsbereich in der Satzung ausdrücklich nennen. Umsatzsteuer Sofern ein Verein umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausübt, z.B. durch den Betrieb einer Vereinsgaststätte oder den Verkauf von Eintrittskarten, so unterliegt der Verein mit diesen Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Liegen die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen des Vorjahres unter 17.500 € und übersteigen sie im laufenden Jahr nicht den Betrag von 50.000 €, so braucht der Verein keine Umsatzsteuer abzuführen. Er ist allerdings auch nicht berechtigt, Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Werden die Lohnsteuer und Sozialversicherung Alle Arbeitnehmer des Vereins müssen zunächst bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Danach sind für Lohn- oder Gehaltszahlungen Lohnsteuer und Sozialversicherung zu ermitteln und an die sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen bzw. an das Finanzamt abzuführen. Finanzamt und Sozialversicherungen legen den Begriff des Arbeitnehmers sehr weit aus. Dies bedeutet, dass praktisch jede Person, die vom Verein eine Vergütung erhält, auch als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies gilt z.B. für bezahlte Sportler, Trainer, Platzwarte, Reinigungskräfte, Ordner, Verkaufskräfte oder Gerätewarte. Die Zahlungen können teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei sein, z.B. dann, wenn sie begrifflich zu der sog. „Übungsleiterpauschale“ gehören und der Betrag von 2.400 € im Kalenderjahr nicht überschritten wird oder die steuerfreie Ehrenamtspauschale von 720 € pro Kalenderjahr zum Tragen kommt. Ferner können auch Reisekosten im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. EINE INFORMATION DER WSR STEUERKANZLEIEN IN ANKLAM, NEUSTRELITZ UND TETEROW INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE Vereinsmitglieder oder Vorstände keine anders lautenden Regelungen in der Satzung gegenüberstehen. Die 3 (steuerlichen) Bereiche eines Vereins Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins ist in mehrere Bereiche einzuordnen, nämlich den ideellen Bereich mit der Vermögensverwaltung, den sog. „Zweckbetrieb“ sowie den in vollem Umfang steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In den ideellen Bereich eines gemeinnützigen Vereins gehört grundsätzlich die gesamte gemeinnützige Tätigkeit, soweit sie nicht zum Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört. Zum steuerbegünstigten ideellen Bereich gehört auch die reine Vermögensverwaltung, die z.B. dann vorliegt, wenn Immobilienvermögen vermietet oder verpachtet wird oder Geld festverzinslich angelegt wird. Der zweite Bereich eines Vereins ist der sog. Zweckbetrieb. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der in seiner Ausrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Hierunter fallen z.B. auch sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern, wenn die Bruttoeinnahmen 35.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dann vor, wenn sich der Verein selbstständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr beteiligt und es sich nicht um einen Zweckbetrieb handelt. Dies ist beispielsweise beim Betrieb einer Vereinsgaststätte der Fall. Verluste eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dürfen nur unter ganz engen Voraussetzungen mit Mitteln des ideellen Bereiches (Mitgliedsbeiträge oder Spenden) verrechnet bzw. ausgeglichen werden. Zahlungen an die Vereinsmitglieder Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch gemeinnützige Vereine Tätigkeitsvergütungen und Aufwandsentschädigungen an Vorstände, Vereinsfunktionäre, Mitglieder und Dritte zahlen, ohne dass die Gemeinnützigkeit hierdurch gefährdet wird. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass der Zahlung an Wird dort beispielsweise geregelt, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind, so dürfen sie vom Verein keinerlei Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Daher ist es empfehlenswert, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder und andere Vereinsmitglieder gezahlt werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein, Leistung und Gegenleistung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten können selbstverständlich ebenfalls an Vereinsmitglieder gezahlt werden. Es ist empfehlenswert, die steuerlich zulässigen Höchstwerte nicht zu überschreiten. Im Übrigen kann der Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sowohl Dritte als auch Vereinsmitglieder beschäftigen und vergüten, z.B. Trainer oder Betreuer. Wenn gemeinnützige Vereine an Dritte Zahlungen leisten, so unterliegen diese beim Empfänger grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme hiervon bildet die „Übungsleiterpauschale“ (2.400 € pro Kalenderjahr) und „Ehrenamtspauschale“ (720 € im Kalenderjahr). Zahlungen und Vergütungen, die begrifflich nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen oder die Ehrenamtspauschale übersteigen, führen beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dies bedeutet, dass der Verein für seine Zahlungen evtl. Lohnsteuer und ggf. auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen muss. Erfährt das Finanzamt im Nachhinein von solchen Zahlungen, kann die Versteuerung auch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung der Zahlungsempfänger erfolgen. Haben diese vom Verein Reisekosten im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstbeträge erhalten, so bleiben diese auch im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung steuerfrei. Herausgeber: WSR STEUERKANZLEIEN Anklam, Neustrelitz, Teterow Redaktion: StB Günter J. Stolz Marienstraße 7 in 17235 Neustrelitz Tel.: 03981/24670 Die Inhalte dieser Information wurden durch uns sorgfältig recherchiert, aus Platzgründen müssen wir uns jedoch bei einzelnen Themen auf das Wesentliche beschränken. Für Irrtümer und Druckfehler können wir leider keine Haftung übernehmen. Wir stehen Ihnen jedoch gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. www.steuer-beratung.de. EINE INFORMATION DER WSR STEUERKANZLEIEN IN ANKLAM, NEUSTRELITZ UND TETEROW