INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE

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INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE
INFORMATIONEN FÜR (GEMEINNÜTZIGE) VEREINE
In Vereinen ruht die Arbeit häufig auf wenigen Schultern. Büro- und Verwaltungsarbeiten werden oft nur „nebenbei“ erledigt.Vorstandsmitglieder sind sich häufig nicht darüber im Klaren, wie wichtig ordnungsgemäße und
zeitnahe Aufzeichnungen sind. Werden Vergütungen an Vereinsmitglieder oder Dritte gezahlt, so hat der Verein
möglicherweise verschiedene Verpflichtungen als Arbeitgeber zu erfüllen, insbesondere Lohnsteuer und Sozialbeiträge abzuführen. Daher haben wir nachfolgend einige wichtige Informationen für den Vereinsvorstand zusammengestellt:
Die Vereinssatzung
Die Einnahmen eines Vereins
Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) (§§
60 ff) muss sich bei gemeinnützigen Vereinen aus der
Satzung der Vereinszweck ergeben und ersichtlich sein,
wie dieser verwirklicht werden soll. Diese Mustersatzung können Sie der AO, beigefügt als Anlage 1 zum §
60, entnehmen. Es muss ausdrücklich geklärt sein, dass
der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der
Zweck des Vereins muss ausdrücklich genannt sein,
z.B. Jugend- und Altenhilfe, Volks- und Berufsbildung,
Kunst und Kultur, Umweltschutz, Sport usw. Es muss
angegeben werden, wodurch dieser Satzungszweck insbesondere verwirklicht werden soll, z.B. durch Vergabe
von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule,
Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs, Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen usw.
Mitgliedsbeiträge
Weiterhin muss in der Satzung geregelt sein, dass der
Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Es muss bestimmt
sein, dass die Vereinsmittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden und die Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Sofern Tätigkeitsvergütungen an Vereinsmitglieder gezahlt werden, muss dies ebenfalls in der Satzung
geregelt sein.
Schließlich muss eine Satzung eindeutige Regelungen
dazu enthalten, was mit dem Vereinsvermögen geschieht, wenn dieser aufgelöst wird oder die
steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecke des Vereins wegfallen. So kann geregelt sein, dass das
Vermögen dann an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt) oder eine steuerbegünstigte
Körperschaft (z.B. gemeinnütziger Verein) geht, die das
Vereinsvermögen dann unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat. Daneben muss der Verein in der Satzung natürlich seine internen Angelegenheiten regeln.
Bei der Erstellung der Satzung sollte allerdings daran
gedacht werden, dass es recht aufwendig ist, diese zu
ändern. Daher sollten in der Satzung nur die wichtigsten
und wesentlichen Angelegenheiten geregelt werden. Regelungen, wie z.B. die Höhe des Beitrages können in
einer Beitragsordnung festgelegt werden, die vom Verein jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden kann.
Die von den Mitgliedern aufgrund Satzung, Beitragsordnung oder anderen Regelungen gezahlten „echten“
Mitgliederbeiträge – also ohne Gegenleistung – gehören
zum ideellen Bereich eines Vereins und sind körperschaft- und umsatzsteuerfrei.
Sponsorengelder
Unter „Sponsoring“ versteht man Zahlungen von Firmen oder Selbstständigen an einen Verein oder einen
einzelnen Sportler, die mit einem Werbeeffekt verbunden sind. Dieser kann entweder darin bestehen, dass
dem Sponsor eine Werbefläche zur Verfügung gestellt
wird, oder dass er als besonderer Förderer genannt wird
um hierdurch sein Image in der Öffentlichkeit zu verbessern. Wegen dieser „Gegenleistung“ stellen Sponsoringzahlungen keine Spenden dar. Sie unterliegen
grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Die als „Sponsoring“ bezeichneten Gelder können nur
dann eine Spende im ideellen Bereich sein, wenn der
Sponsor keine Gegenleistung erhält, sondern er allenfalls auf einer Sponsorenliste oder bei einer persönlichen Begrüßung genannt wird, ohne dass er oder
seine Produkte hierbei besonders herausgehoben werden.
Eine Ausnahme können auch Sponsoringzahlungen darstellen, die zur Vermögensverwaltung eines Vereins
gehören. Dies könnte dann der Fall sein, wenn dem
„Sponsor“ gestattet wird, den Vereinsnamen selbst zu
nutzen und zu vermarkten. In diesem Falle würde kein
Sponsoring, sondern eine „Verpachtung“ von Rechten
oder Vereinsnamen vorliegen, die zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehört.
Spenden
Spenden liegen nur dann vor, wenn sie komplett ohne
Gegenleistung und freiwillig erfolgt sind. Es ist nicht
möglich, eine Zahlung in eine Spende und eine Sponsoringleistung aufzuteilen. Soweit Vereine hierzu
berechtigt sind, können sie für Spenden Spendenquittungen ausstellen. Der Empfänger kann dann seine
Spende steuerlich geltend machen. Bis zu einem Betrag
von 200 € genügt es, wenn der Spender zur „Glaubhaftmachung“ dem Finanzamt eine Kopie seines
Kontoauszuges vorlegt, wenn aus diesem bzw. ergänzenden Unterlagen die erforderlichen Angaben
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ersichtlich sind. Ansonsten wird eine Spendenquittung
„nach amtlichem Vordruck“ benötigt. Solche Quittungen dürfen allerdings nur ausgestellt werden, wenn dem
Verein die Spenden auch tatsächlich zugeflossen sind.
In diesen Fällen kann der Vorstand persönlich vom Finanzamt in Haftung genommen werden.
Eine Ausnahme bildet hierbei der Verzicht auf eine
Vergütung. Auch dieser kann eine Geldspende darstellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Spender
tatsächlich einen Vergütungsanspruch hat, dass dieser
Vergütungsanspruch angemessen war und nicht bereits
vorab auf ihn verzichtet wurde und dieser Verzicht zeitnah ausgesprochen wird. Ferner darf der Betrag, auf den
verzichtet wurde, nicht so unangemessen hoch sein,
dass der betreffende Verein ohnehin nicht in der Lage
gewesen wäre, diesen zu zahlen. Auf eine weitere Besonderheit beim Verzicht auf Aufwandsentschädigung
sei hier noch hingewiesen: Wenn der Betrag, auf den
verzichtet wird, zu steuerpflichtigen Einnahmen gehört,
müssen trotz des Verzichts die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden. Ist die betreffende
Person Arbeitnehmer des Vereins, muss ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten werden. Gehört
der betreffende Betrag zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften, muss er auch bei Verzicht vom
Empfänger versteuert werden, damit er im Gegenzug als
Spende angesetzt werden kann.
Eine besondere Rolle spielen Eintrittsgelder. Sie können
sowohl zum Zweckbetrieb gehören, (z.B. Eintrittsgelder
für Konzerte eines Musikvereins oder Eintrittsgelder zu
Amateur-Fußballspielen) oder auch zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Eintrittsgelder im bezahlten
Fußball).
Erhält der Verein Sachspenden, so kann er hierfür ebenfalls eine Spendenquittung ausstellen. Spendet die
Gegenstände ein Unternehmer, so muss dieser dem
Verein den Wert der Sachzuwendung mitteilen. In aller
Regel ist dies der steuerliche „Teilwert“. Eine Spende
aus dem Privatvermögen wird mit dem Marktwert angesetzt. Wichtig ist hierbei, dass eine Einzelbewertung
stattzufinden hat. Es genügt also nicht, wenn eine Spendenquittung für „einen Karton Lebensmittel“ oder „eine
Tüte Spielsachen“ ausgestellt wird. Es muss jeder einzelne Gegenstand bewertet werden.
Keine Spenden im steuerlichen Sinne sind sogenannte
„Leistungsspenden“, also wenn z. B. ein Unternehmer
einem Verein kostenlos Maschinen zur Verfügung stellt
oder ein Handwerker Leistungen erbringt. Da hier weder ein körperlicher Gegenstand noch Geld gegeben
wird, kann eine Spendenquittung nicht ausgestellt werden.
Werden Spendenquittungen unberechtigt ausgestellt, so
kann der Verein hierfür steuerlich mit einem pauschalen
Steuersatz von 30 % der ungerechtfertigt bescheinigten
Spende in Haftung genommen werden. Das vorsätzliche
Ausstellen falscher Spendenquittungen kann darüber
hinaus als Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar
sein. Unter den Begriff „Spendenhaftung“ fällt auch die
Fehlverwendung von Spenden. Diese liegen z.B. dann
vor, wenn Spenden für den gemeinnützigen Bereich im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegeben werden.
Eintrittsgelder
Die Vereinsbuchführung
Wie umfangreich und detailliert eine Vereinsbuchführung sein muss, richtet sich danach, ob der Verein
steuerliche Pflichten zu erfüllen oder „nur“ seine Mitglieder zu informieren hat. Sind keine steuerlichen
Pflichten zu erfüllen, kann zur Information der Vereinsmitglieder und zum Nachweis der Gemeinnützigkeit, eine vereinfachte Aufzeichnung der Einnahmen
und Ausgaben erfolgen. Eine einfache EinnahmeÜberschuss-Rechnung könnte dann wie folgt gegliedert
sein:
Einnahmen
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Sonstige Einnahmen
Summe Einnahmen
Ausgaben
Anschaffung von …
Mitgliedsbeitrag zum …
Landessportbund
Vergütungen Übungsleiter
Verwaltungskosten
Sonstige Kosten
Summe Kosten
Überschuss
Nachrichtlich
Kontostand Vereinskonto
Kassenbestand
Hat ein Verein neben seinem ideellen Bereich einen
Zweckbetrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so sind die Einnahmen und Ausgaben der einzelnen
Bereiche gesondert aufzuzeichnen. Kosten, die alle Bereiche betreffen, sind nach objektiven Gesichtspunkten
aufzuteilen. Für die drei Bereiche sind jeweils Gewinne
und Verluste gesondert zu ermitteln.
Neben der eigentlichen Gewinnermittlung sind Vereinsmitglieder sicherlich daran interessiert, wie es um das
Vermögen eines Vereins steht. Ist ein solches vorhanden, kann dieses in einem zusätzlichen Vermögensverzeichnis oder Inventar aufgeführt werden. In aller Regel wird das Vereinsvermögen dann dort zu
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Buchwerten ausgewiesen, also die ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung.
Beschäftigt ein Verein Arbeitnehmer, so sind besondere
Aufzeichnungen zu führen, nämlich Lohnkonten. Hierfür gibt es ausdrückliche Bestimmungen. Hat ein Verein
Fördermittel erhalten, so muss er hierüber ggf. abrechnen und einen sogenannten „Verwendungsnachweis“
bei der auszuzahlenden Stelle einreichen. Daher kann es
beim Erhalt von Fördermitteln empfehlenswert sein,
über deren Verwendung gesondert Buch zu führen.
Wertgrenzen überschritten, muss der Verein monatlich
oder vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
in jedem Fall jährlich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung beim Finanzamt einreichen.
Die Dritten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer muss
an das Finanzamt abgeführt werden. Die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer kann als sog.
„Vorsteuer“ abgezogen werden. Dabei steht dem Verein
allerdings nur aus solchen Rechnungen der Vorsteuerabzug zu, die mit den umsatzsteuerpflichtigen
Einnahmen im Zusammenhang stehen.
Steuerliche Erklärungspflichten
Körperschaft- und Gewerbesteuer
Überprüfung der Gemeinnützigkeit
Die Einnahmen eines Vereins aus seinem gemeinnützigen Bereich unterliegen weder der Körperschaftsteuer
noch der Gewerbesteuer. Unterhält ein Verein einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so kann hierfür Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anfallen, wenn die
Einnahmen den Betrag von 35.000 € übersteigen. Erzielt ein Verein körperschaftssteuerpflichtige Einnahmen, so müssen jährlich Körperschaftsteuererklärungen abgegeben werden. Ist ein Verein nicht
gemeinnützig oder wird die Gemeinnützigkeit rückwirkend versagt, so unterliegen grundsätzlich alle Einnahmen der Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der
„echten“ Mitgliederbeiträge.
Die Gemeinnützigkeit wird durch das Finanzamt festgestellt. Bei der erstmaligen Beantragung ist die Satzung
des Vereins einzureichen. Diese sollte hinsichtlich der
Aussagen zur Gemeinnützigkeit der Mustersatzung entsprechen, die der Abgabenordnung (AO) angefügt ist.
Im Folgenden wird die Gemeinnützigkeit dann in regelmäßigen Abständen (spätestens alle drei Jahre) vom
Finanzamt geprüft. Hierzu muss der Verein seine Gewinnermittlung und einen Tätigkeitsbericht vorlegen
und ggf. die geänderte Satzung. Wird die Gemeinnützigkeit festgestellt, erhält der Verein einen sogenannten
„Freistellungsbescheid“.
Im Rahmen der Prüfung der Gemeinnützigkeit achtet
das Finanzamt ganz besonders darauf, ob die Mittel des
Vereins satzungsgemäß verwendet wurden. Insbesondere Spenden und andere Einnahmen, die in den ideellen
Bereich gehören, dürfen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer gemeinnütziger Zwecke verwendet werden.
Werden Einnahmen des Vereins außerhalb gemeinnütziger Zwecke eingesetzt (z.B. für gesellige Veranstaltungen des Vereins) oder in gemeinnützigen Zwecken, die nicht in der Satzung genannt sind, so liegt
insoweit eine schädliche Verwendung von Mitteln vor,
die zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zur Spendenhaftung führen können. Gemeinnützige Vereine
müssen daher ihren gesamten Tätigkeitsbereich in der
Satzung ausdrücklich nennen.
Umsatzsteuer
Sofern ein Verein umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausübt, z.B. durch den Betrieb einer Vereinsgaststätte oder
den Verkauf von Eintrittskarten, so unterliegt der Verein mit diesen Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Liegen die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen des Vorjahres unter 17.500 € und übersteigen sie
im laufenden Jahr nicht den Betrag von 50.000 €, so
braucht der Verein keine Umsatzsteuer abzuführen. Er
ist allerdings auch nicht berechtigt, Rechnungen mit
ausgewiesener Umsatzsteuer auszustellen. Werden die
Lohnsteuer und Sozialversicherung
Alle Arbeitnehmer des Vereins müssen zunächst bei
der Sozialversicherung angemeldet werden. Danach
sind für Lohn- oder Gehaltszahlungen Lohnsteuer und
Sozialversicherung zu ermitteln und an die sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen bzw. an das Finanzamt abzuführen. Finanzamt und Sozialversicherungen
legen den Begriff des Arbeitnehmers sehr weit aus. Dies
bedeutet, dass praktisch jede Person, die vom Verein eine Vergütung erhält, auch als Arbeitnehmer anzusehen
ist. Dies gilt z.B. für bezahlte Sportler, Trainer, Platzwarte, Reinigungskräfte, Ordner, Verkaufskräfte oder
Gerätewarte.
Die Zahlungen können teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei sein, z.B. dann, wenn sie begrifflich zu
der sog. „Übungsleiterpauschale“ gehören und der Betrag von 2.400 € im Kalenderjahr nicht überschritten
wird oder die steuerfreie Ehrenamtspauschale von
720 € pro Kalenderjahr zum Tragen kommt. Ferner
können auch Reisekosten im Rahmen der steuerlichen
Höchstbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden.
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Vereinsmitglieder oder Vorstände keine anders lautenden Regelungen in der Satzung gegenüberstehen.
Die 3 (steuerlichen) Bereiche eines Vereins
Die Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereins ist in mehrere Bereiche einzuordnen, nämlich den ideellen
Bereich mit der Vermögensverwaltung, den sog.
„Zweckbetrieb“ sowie den in vollem Umfang steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. In den
ideellen Bereich eines gemeinnützigen Vereins gehört
grundsätzlich die gesamte gemeinnützige Tätigkeit, soweit sie nicht zum Zweckbetrieb oder dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört. Zum steuerbegünstigten ideellen Bereich gehört auch die reine
Vermögensverwaltung, die z.B. dann vorliegt, wenn
Immobilienvermögen vermietet oder verpachtet wird
oder Geld festverzinslich angelegt wird.
Der zweite Bereich eines Vereins ist der sog. Zweckbetrieb. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, der in seiner Ausrichtung dazu dient,
die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins zu verwirklichen. Hierunter fallen z.B. auch
sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern,
wenn die Bruttoeinnahmen 35.000 € pro Kalenderjahr
nicht übersteigen.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dann vor,
wenn sich der Verein selbstständig und nachhaltig zur
Erzielung von Einnahmen am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr beteiligt und es sich nicht um
einen Zweckbetrieb handelt. Dies ist beispielsweise
beim Betrieb einer Vereinsgaststätte der Fall. Verluste
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dürfen nur unter ganz engen Voraussetzungen mit Mitteln des
ideellen Bereiches (Mitgliedsbeiträge oder Spenden)
verrechnet bzw. ausgeglichen werden.
Zahlungen an die Vereinsmitglieder
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen auch gemeinnützige Vereine Tätigkeitsvergütungen und Aufwandsentschädigungen an Vorstände, Vereinsfunktionäre, Mitglieder und Dritte zahlen, ohne dass die
Gemeinnützigkeit hierdurch gefährdet wird. Eine Voraussetzung ist allerdings, dass der Zahlung an
Wird dort beispielsweise geregelt, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind, so dürfen sie vom
Verein keinerlei Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.
Daher ist es empfehlenswert, wenn in der Satzung ausdrücklich geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen
Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder und andere Vereinsmitglieder gezahlt werden. Diese dürfen
nicht unangemessen hoch sein, Leistung und Gegenleistung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis
zueinander stehen. Aufwandsentschädigungen und Reisekosten können selbstverständlich ebenfalls an
Vereinsmitglieder gezahlt werden. Es ist empfehlenswert, die steuerlich zulässigen Höchstwerte nicht zu
überschreiten.
Im Übrigen kann der Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sowohl Dritte als auch
Vereinsmitglieder beschäftigen und vergüten, z.B. Trainer oder Betreuer. Wenn gemeinnützige Vereine an
Dritte Zahlungen leisten, so unterliegen diese beim
Empfänger grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine
Ausnahme hiervon bildet die „Übungsleiterpauschale“
(2.400 € pro Kalenderjahr) und „Ehrenamtspauschale“
(720 € im Kalenderjahr).
Zahlungen und Vergütungen, die begrifflich nicht unter
die Übungsleiterpauschale fallen oder die Ehrenamtspauschale übersteigen, führen beim Empfänger zu
steuerpflichtigen Einnahmen. Dies bedeutet, dass der
Verein für seine Zahlungen evtl. Lohnsteuer und ggf.
auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen muss. Erfährt das Finanzamt im Nachhinein von
solchen Zahlungen, kann die Versteuerung auch im
Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung
der Zahlungsempfänger erfolgen. Haben diese vom
Verein Reisekosten im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstbeträge erhalten, so bleiben diese auch im
Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung
steuerfrei.
Herausgeber:
WSR STEUERKANZLEIEN
Anklam, Neustrelitz, Teterow
Redaktion: StB Günter J. Stolz
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