Gesetz- und Verordnungsblatt - Historisches Institut

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Gesetz- und Verordnungsblatt - Historisches Institut
Gesetz- und Verordnungsblatt
für den Freistaat Thüringen
2006
Ausgegeben zu Erfurt, den 29. Dezember 2006
Inhalt
Nr. 18
Seite
21.12.2006 Thüringer Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften...............................................................
21.12.2006 Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes....................................................
21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38....................................
21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land NordrheinWestfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder......................................................
21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer
gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen in der Fassung der Änderung vom 29. April
2002....................................................................................................................................................................
21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag........................................................
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684
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Thüringer Gesetz
zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Vierter Abschnitt
Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung
§ 13 Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum
§ 14 Körperschaftsvermögen
§ 15 Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen
§ 16 Gebühren
Fünfter Abschnitt
Aufsicht
Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
Geltungsbereich
Rechtsstellung der Hochschulen
Satzungsrecht
Erprobungsklausel
Aufgaben der Hochschulen
Chancengleichheit von Frauen und Männern, Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten
7 Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft
und Studium
Zweiter Abschnitt
Qualitätssicherung
§ 8 Evaluation
§ 9 Berichtswesen
§ 10 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Dritter Abschnitt
Struktur- und Entwicklungsplanung
§ 11 Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung
§ 12 Ziel- und Leistungsvereinbarungen
§ 17 Aufsicht und staatliche Mitwirkung
§ 18 Genehmigung
§ 19 Informationspflicht der Hochschulen
Zweiter Teil
Aufbau und Organisation der Hochschulen
Erster Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§
§
§
§
§
§
20
21
22
23
24
25
Mitglieder und Angehörige
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Wahlen und Wahlverfahren
Amtszeit
Beschlüsse und Sondervotum
Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt
Organisation und Struktur
§ 26 Hochschulstruktur- und -organisation
Erster Unterabschnitt
Hochschulleitung
§ 27 Hochschulleitung
§ 28 Aufgaben des Präsidenten
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
§ 29 Vizepräsidenten
§ 30 Kanzler
§ 31 Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des
Kanzlers
Zweiter Unterabschnitt
Hochschulrat, Senat
Vierter Abschnitt
Forschung und Entwicklungsvorhaben
§ 57 Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben
§ 58 Koordinierung der Forschung
§ 59 Forschung mit Mitteln Dritter
Vierter Teil
Studierende und Studierendenschaft
§ 32 Hochschulrat
§ 33 Senat
Erster Abschnitt
Hochschulzugang
Dritter Unterabschnitt
Sonstige Organisationseinheiten
§ 34 Selbstverwaltungsstruktur
§ 35 Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten
§ 36 Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen
Ebene
§ 37 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§ 37aZentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung
§ 38 Hochschulbibliothek
Dritter Abschnitt
Übergeordnete Gremien
§ 39 Landesrektorenkonferenz
§
§
§
§
60
61
62
63
Zweiter Abschnitt
Immatrikulation
§
§
§
§
§
§
64
65
66
67
68
69
Dritter Teil
Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre
Erster Abschnitt
Studium, Lehre und Prüfungen
§ 40 Ziele des Studiums
§ 41 Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf, Studienplan
§ 42 Studiengänge
§ 43 Akkreditierung
§ 44 Bachelor- und Masterstudiengänge
§ 45 Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma
Supplement
§ 46 Regelstudienzeit
§ 47 Studienordnungen
§ 48 Prüfungen
§ 49 Prüfungsordnungen
§ 50 Studienberatung
§ 51 Weiterbildendes Studium
52
53
54
55
Hochschulgrade
Führung von Graden
Promotion
Habilitation
Dritter Abschnitt
Wissenschaftliche und künstlerische
Nachwuchsförderung
§ 56 Graduiertenförderung
Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen
Immatrikulation
Versagung der Immatrikulation
Widerruf der Immatrikulation
Rückmeldung, Beurlaubung
Exmatrikulation
Dritter Abschnitt
Gasthörer und Frühstudierende
§ 70 Gasthörer
§ 71 Frühstudierende
Vierter Abschnitt
Studierendenschaft
§ 72 Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht
§ 73 Aufgaben der Studierendenschaft
§ 74 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft
§ 75 Konferenz Thüringer Studierendenschaften
Fünfter Teil
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der
Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen
Erster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
der Hochschulen
Zweiter Abschnitt
Verleihung von Hochschulgraden
§
§
§
§
Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen
Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen
Eignungsfeststellungsverfahren
Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
86
Professoren
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
Berufung von Professoren
Dienstrechtliche Stellung der Professoren
Forschungs- und Praxissemester
Bezeichnung "Professor"
Juniorprofessoren
Honorarprofessoren
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Lehrbeauftragte
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§ 87 Gastwissenschaftler
§ 88 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren
Zweiter Abschnitt
Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 89 Gemeinsame Bestimmungen
§ 90 Dienstrechtliche Sonderregelungen
Sechster Teil
Hochschulmedizin
§ 91 Universitätsklinikum Jena - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben
§ 92 Personal des Universitätsklinikums Jena
§ 93 Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung
§ 94 Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
§ 95 Organe
§ 96 Fachbereichsrat
§ 97 Klinikumsvorstand
§ 98 Verwaltungsrat
§ 99 Rechte des Gewährträgers
§100 Lehrkrankenhäuser
Siebter Teil
Nichtstaatliche Hochschulen
§101
§102
§103
§104
Staatliche Anerkennung
Anerkennungsverfahren
Rechtswirkungen der Anerkennung
Verlust der Anerkennung
Achter Teil
Ergänzende Bestimmungen
§105
§106
§107
§108
§109
§110
§ 111
§112
§113
§114
Institut an der Hochschule
Staatliches Studienkolleg
Verträge mit den Kirchen
Doktor der Wissenschaften
Feststellung der Gleichwertigkeit
Nachdiplomierung
Verwaltungsverfahrensgesetz
Ausführungsvorschriften
Anpassungspflicht
Ordnungswidrigkeiten
Neunter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§115 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur
§116 Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten
und Kanzler
§117 Übergangsbestimmungen für Kuratorien
§118 Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
§119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
§120 Überleitungsbestimmungen für Berufungen und Berufungsverfahren
§121 Gleichstellungsbestimmung
603
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes,
nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Vierten Teils für
die Studierendenschaften, nach Maßgabe des Sechsten
Teils für das Universitätsklinikum Jena und nach Maßgabe
des Siebten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen.
(2) Hochschulen des Landes sind
1. die Universität Erfurt,
2. die Technische Universität Ilmenau,
3. die Friedrich-Schiller-Universität Jena,
4. die Bauhaus-Universität Weimar,
5. die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar,
6. die Fachhochschule Erfurt,
7. die Fachhochschule Jena,
8. die Fachhochschule Nordhausen,
9. die Fachhochschule Schmalkalden.
Die Fachhochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" vorangestellt oder
hinzugefügt wird.
(3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz.
(4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des
Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind.
(5) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium.
§2
Rechtsstellung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen.
(2) Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform
umgewandelt werden.
(3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
(4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch, soweit es sich um Auftragsangelegenheiten, die sie in eigener Zuständigkeit wahrnehmen,
handelt. Auftragsangelegenheiten sind:
1. die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel,
2. die Struktur und Gliederung der Hochschule auf der
zentralen Ebene,
3. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens,
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
4. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
5. die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie die
Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Heilhilfsberufe,
6. die Materialprüfung sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
7. Aufgaben im Rahmen der Verfahren zur Ermittlung der
Ausbildungskapazität, zur Festsetzung von Zulassungszahlen, zur Regelung des Hochschulzugangs und der
Vergabe von Studienplätzen,
8. die Hochschulstatistik,
9. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(5) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes
tätig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten
vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich
soweit sich das Ministerium dies nicht generell oder im Einzelfall vorbehält.
§3
Satzungsrecht
(1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche
Satzungen, die, soweit nichts anderes geregelt ist, vom
Leiter der Hochschule genehmigt werden.
(2) Die Grundordnungen werden im Amtsblatt des Ministeriums veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht;
Näheres zum Verkündungsblatt der Hochschule ist in der
Grundordnung zu regeln. Die Satzungen treten am ersten
Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in
Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Satzungen sind nach ihrer Genehmigung
dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen.
§4
Erprobungsklausel
(1) Die Hochschulen können auf Antrag zur Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung
von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung von den §§ 20 bis 25 und 27
bis 38 dieses Gesetzes und den Satzungen der Hochschulen abweichende Regelungen vorsehen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken kann das Ministerium auf Anregung einer Hochschule für diese über die §§ 20 bis 38 hinausgehende oder von ihnen abweichende Bestimmungen durch
Rechtsverordnung treffen; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu
erlassen.
(2) Den Hochschulen kann auf Antrag vom Ministerium im
Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für das
Bauwesen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit für
Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden.
In diesen Fällen erhält die Hochschule für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung Haushaltsmittel im erforderlichen Umfang zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.
§5
Aufgaben der Hochschulen
(1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist
der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie dienen entsprechend ihrer
Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3
durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende
Forschung.
(2) Die Hochschulen fördern die Nutzung ihrer Forschungsund Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie setzen sich
im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und
Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die
Ergebnisse der Auseinandersetzung sollen gegebenenfalls
öffentlich gemacht sowie innerhalb der Hochschule erörtert werden.
(3) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie fördern
im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchs.
(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium
und fördern die Weiterbildung ihres Personals.
(5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der
Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere durch den
Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und leisten Studierenden mit Kind Hilfestellung. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die
Kultur. Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten Studierenden vertritt.
(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staat-
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lich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung
und -förderung sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen.
(8) Aufgabe der Hochschulen ist auch der Wissens- und
Technologietransfer.
(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über
die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(10) Das Ministerium kann den Hochschulen durch Zielund Leistungsvereinbarungen oder im Benehmen mit den
Hochschulen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben
übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 9 genannten Aufgaben zusammenhängen.
§6
Chancengleichheit von Frauen und Männern,
Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche
Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und
bestehende Nachteile beseitigt werden. Hierzu stellen sie
insbesondere Frauenförderpläne nach § 4 des Thüringer
Gleichstellungsgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl.
S. 309) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen
Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.
(2) Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender
Mainstreaming).
(3) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer oder
der akademischen Mitarbeiter, an Fachhochschulen auch
der Mitarbeiter, eine Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und deren Stellvertreterin für eine Dauer von bis zu
drei Jahren. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die
Grundordnung der Hochschule regelt, ob die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule dem Senat und anderen
Selbstverwaltungseinheiten als stimmberechtigtes oder als
beratendes Mitglied angehört.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt
auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten
Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Hochschule hin. Sie ist der Hochschulleitung unmittelbar zugeordnet und macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei
der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und
künstlerischen sowie des sonstigen Personals. An der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Hochschule kann sie mit Antrags- und Rederecht teilnehmen.
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(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf notwendige
und sachdienliche Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in
Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist zur
Ausübung ihres Amtes angemessen von ihren sonstigen
Dienstaufgaben zu entlasten. Die wirksame Erfüllung ihrer
Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und
Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten.
(7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann
in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der
Hochschule berät, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt
werden.
(8) Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der
Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen.
(9) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 8 regelt die Grundordnung.
(10) Die aus Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gebildete Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vertritt die Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit
zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Belange der
Gleichstellung betreffen.
§7
Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst,
Wissenschaft und Studium
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen,
dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5
Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1
der Verfassung des Freistaats Thüringen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können.
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des
Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst insbesondere die
Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die
Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane
in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie
sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf
die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie
dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen sind
zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Die Sätze 1
bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und
für die Kunstausübung entsprechend.
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des
Freistaats Thüringen) umfasst, unbeschadet des Artikels 5
Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 27 Abs. 2
der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Rahmen der
zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung
von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen
der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen;
sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der
Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie
Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu
bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und
Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte
anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das
Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
Zweiter Abschnitt
Qualitätssicherung
§8
Evaluation
(1) Die Hochschulen errichten ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgen dafür, dass
ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei künstlerischen
Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei
der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem
durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger
bewertet werden (interne und externe Evaluation). Für die
Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend.
(2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind
zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.
(3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in
den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit.
(4) Das Nähere zu den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regelt der
Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In
der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten erhoben,
verarbeitet und ausgewertet werden dürfen und wie die
Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt.
§9
Berichtswesen
In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über
die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, über die
Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu
geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die
den Hochschulen, ihren Selbstverwaltungseinheiten, ihren
Einrichtungen und Betriebseinheiten zugewiesenen Stellen und Mittel und deren Verwendung sowie über die fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung der Hochschule geben.
§ 10
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erhebung von Daten durch die Hochschulen zu
regeln, die zur Aufstellung und Fortschreibung der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des
Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, zur Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags, zur Durchführung und Teilnahme an einer leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung sowie zu
statistischen Zwecken erforderlich sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die zu erfassenden Tatbestände,
den Kreis der zu Befragenden sowie die Weiterverarbeitung von Daten bestimmen. Personenbezogene Daten sind
geheim zu halten; ihre Weiterleitung an das Ministerium
darf nur im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 und ohne
Namen und Anschriften erfolgen.
(2) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule die zur Identifikation,
Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung,
Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Nutzung von
Hochschuleinrichtungen erforderlichen Daten mitzuteilen.
Das Nähere dazu regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von
mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten
Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung
oder Bezahlung dienen.
Dritter Abschnitt
Struktur- und Entwicklungsplanung
§ 11
Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung
(1) Die Landesregierung und die Hochschulen sollen auf
der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung des
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Landes (Absatz 4) mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Rahmenvereinbarungen
über die gemeinsame Umsetzung der Zielvorstellungen des
Landes über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen
und die Ausbauplanung, die strategischen Leistungs- und
Entwicklungsziele der Hochschulen und deren Erreichung,
über Art und Umfang der staatlichen Hochschulfinanzierung sowie die Fortentwicklung der Haushaltswirtschaft und
-führung im Hochschulbereich abschließen.
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Zielvereinbarungen und die Folgen bei Nichterreichen von
vereinbarten Zielen.
(2) Die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem
Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag.
(3) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sind langfristig
als Basis für den Grundhaushalt der einzelnen Hochschule, nebst eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele sowie eines Anteils für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelverteilung zu gestalten. Der finanzielle
Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen aller Hochschulen wird durch die jeweilige Rahmenvereinbarung gesetzt. Das Berichtswesen nach § 9 unterstützt die Anforderungen aus der Steuerung durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen.
(3) Wenn und soweit eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig, das heißt vor dem Auslaufen der
der abzuschließenden Rahmenvereinbarung vorangehenden Rahmenvereinbarung, zustande kommt, legt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium
zunächst die Grundsätze der künftigen Hochschulentwicklung und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen
fest.
(4) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht
rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das
Ministerium nach Anhörung der Hochschule festgelegt
werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der
Hochschulentwicklungsplanung des Landes geboten ist.
Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschulleitung eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen.
(4) Die Hochschulentwicklungsplanung enthält die Zielvorstellungen des Ministeriums über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes nach § 31
der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der
Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der
jeweils geltenden Fassung und der Bestimmungen über
andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach § 40
ThürLHO.
(5) Die Hochschulleitung ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Sie
schließt mit den Organisationseinheiten der Hochschule
entsprechende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab.
§ 12
Ziel- und Leistungsvereinbarungen
(1) Das Ministerium schließt auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen mit jeder
Hochschule mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum
von vier Jahren geltende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die in regelmäßigen Abständen, im Regelfall alle
zwei Jahre, fortgeschrieben werden.
(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen messbare und überprüfbare Ziele für die verschiedenen Aufgabenbereiche der Hochschulen fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studierenden und der Absolventen in den
einzelnen Fächern oder Fächergruppen, das Verfahren der
Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, die Ziele bei
der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses, des Technologietransfers, der Einwerbung
von Drittmitteln und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie die Kooperation mit in- und ausländischen
Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und der
Wirtschaft. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen
die Entwicklung der Hochschule, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und
Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung
fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das
Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der
Vierter Abschnitt
Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung
§ 13
Ausstattung der Hochschulen, Haushalt,
Finanzierung, Eigentum
(1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen
zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Die Landesregierung strebt an, die für den Ausbau der Hochschulen zweckgebundenen Bundeszuweisungen anteilig durch
Landesmittel zu ergänzen.
(2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich
an den Aufgaben der Hochschulen, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen zu orientieren und die
Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die
Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu
beachten.
(3) Für die Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne der Hochschulen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung.
(4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit
im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; er soll die Befugnis
im Rahmen des Möglichen auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt.
608
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
(5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu
erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des
Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen.
(3) Die Unternehmen oder Unternehmensanteile sind, soweit Haushaltsmittel des Landes eingesetzt wurden, Teil
des Landesvermögens.
(6) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Hochschulen vom Land zur dauernden Nutzung überlassenen Grundstücke, Bauten und anderen Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Landes. Vermögensgegenstände,
die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes zu Eigentum des Landes zu
erwerben.
Die Hochschulen erheben auf der Grundlage einer Gebührenordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, nach Maßgabe des Thüringer Hochschulgebührenund -entgeltgesetzes Gebühren und Entgelte.
§ 14
Körperschaftsvermögen
§ 17
Aufsicht und staatliche Mitwirkung
(1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben.
(2) Einnahmen der Körperschaft sind ihr gewährte Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Die Erträge aus dem Körperschaftsvermögen
dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden.
(3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen
1. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert
der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft sind
oder Ausgaben zur Folge haben, für die der Ertrag der
Zuwendung nicht ausreicht und
2. die Einstellung von Personal.
(4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften
des Landes entsprechend. Abweichend von den Vorschriften der Thüringer Landeshaushaltsordnung bestimmt der
Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen
zu prüfen hat. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung über
den Rechnungsabschluss.
§ 15
Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen
(1) Die Hochschulen können ungeachtet der Rechtsform
insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen
der Absolventen und zum Ausbau der Weiterbildungsangebote wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen. Die
Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen sind
dem Ministerium anzuzeigen. Sofern dafür Haushaltsmittel des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Die
sich aus der Thüringer Landeshaushaltsordnung ergebenden Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.
(2) Die Unternehmen müssen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der
Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Die
Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule muss
auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt sein und sie muss einen angemessenen Einfluss auf die Organe des Unternehmens erhalten.
§ 16
Gebühren
Fünfter Abschnitt
Aufsicht
(1) Die Hochschulen unterstehen in
1. Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht,
2. Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht
des Landes. Das Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt.
(2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und
Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur
Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt
werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium
anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen,
soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu
veranlassen hat.
(4) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch
Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(5) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht
fristgerecht nach, kann das Ministerium
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die beanstandeten
Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 bis 4 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.
§ 18
Genehmigung
(1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung,
das Einverständnis oder das Einvernehmen sind zu versagen bei Verstößen gegen
1. Rechtsvorschriften oder
2. Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund,
anderen Ländern oder gegenüber den Kirchen in Thüringen.
Die Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen können versagt werden, wenn die beschlossene
Regelung oder sonstige Maßnahme mit den Zielen dieses
Gesetzes, der Rahmenvereinbarung, der Hochschulent-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
wicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule oder einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht im Einklang
steht.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Gründen ist die Genehmigung einer Prüfungsordnung auch zu versagen, wenn
sie
1. eine längere als die in § 46 festgelegte Regelstudienzeit vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders
begründet ist,
2. die im Hochschulbereich gebotene Einheitlichkeit oder
die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse gefährdet oder
3. mit einer aufgrund des § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 19. Januar
1999 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
ergangenen Empfehlung nicht übereinstimmt.
Von der Versagung einer Genehmigung soll abgesehen
werden, soweit es ausreichend ist, sie mit Auflagen zu versehen oder nur Teile einer Satzung von der Genehmigung
auszunehmen.
(3) Das Ministerium kann aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden, die Änderung einer Satzung, die nicht der Genehmigung des Ministeriums bedarf, verlangen. § 17 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 19
Informationspflicht der Hochschulen
Die Hochschulen sind verpflichtet, das Ministerium auf
Verlangen über alle ihre Angelegenheiten zu unterrichten,
insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten
und sonstige Unterlagen vorzulegen.
Zweiter Teil
Aufbau und Organisation der Hochschulen
Erster Abschnitt
Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 20
Mitglieder und Angehörige
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule
nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich
Tätigen und die immatrikulierten Studierenden. Der Leiter
der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung
eines Hochschullehrers einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied der Hochschule ist.
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer,
2. die Studierenden die Gruppe der Studierenden,
3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter
sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
609
4. die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst
einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und
der volljährigen Auszubildenden die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter.
Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch
Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. Die Grundordnung der Hochschule für Musik kann bestimmen, dass die Lehrbeauftragten der Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen
Mitarbeiter angehören. An der Hochschule für Musik und
an den Fachhochschulen kann die Grundordnung bestimmen, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und
die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören
auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit
der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die im Ruhestand befindlichen und
mit der Vertretung ihrer bisherigen Stelle beauftragten Professoren.
(3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere
1. Personen, denen eine Ehrenwürde verliehen wurde
(§ 33 Abs. 1 Nr. 14),
2. die Professoren im Ruhestand,
3. die Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren,
Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren,
4. die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten,
5. die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren sowie
6. die Gasthörer,
soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule
sind; Näheres regelt die Grundordnung. Professoren im
Ruhestand können auf Antrag im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen.
§ 21
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die
Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden.
(2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und
die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Leiters der Hochschule ein wichtiger Grund dafür
vorliegt.
(3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu
beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen
kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem
Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte
Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden;
610
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern
ist anzustreben. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu
beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam
erfüllen kann.
(5) Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Rechte und Pflichten von Mitgliedern, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung freigestellt sind, bleiben unberührt. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der
Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat und
in Selbstverwaltungsgremien nach § 36 Abs. 1 haben sie
in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterliegen, kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrats können mit Ausnahme des Präsidenten nicht Mitglieder des Präsidiums oder
des Senats sein oder die Funktion eines Dekans wahrnehmen.
(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule und
innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der
Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der
Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein;
sie wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich
stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien
verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der
Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der
Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der
Grundordnung zu regeln.
(7) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die als
Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten.
(8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen in gleicher Weise die
notwendigen Voraussetzungen durch die Hochschule zu
schaffen.
§ 22
Wahlen und Wahlverfahren
(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen
Kollegialorganen und in den Selbstverwaltungsgremien
unterhalb der zentralen Ebene werden in freier, gleicher
und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen
in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt
der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung erreicht wird.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung
von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschulen hinzuwirken.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Gruppe angehört. Mit dem
Verlust der Wählbarkeit in der Mitgliedergruppe, für die es
gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem
Kollegialorgan aus.
(4) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen
der Hochschule und der Studierendenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen, die wahlberechtigt sind.
Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen.
(5) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe oder in mehr als einer Selbstverwaltungseinheit unterhalb der zentralen Ebene wahlberechtigt.
(6) Der Kanzler sorgt für den Druck der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Hochschule sind Wahlvorstände
zu bilden; ihnen sollen Mitglieder jeder Gruppe angehören.
(7) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen zur Wahl
und zum Wahlverfahren und regelt die Zuständigkeit für
die Entscheidung über Wahlanfechtungen.
§ 23
Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen
dauert in der Regel drei Jahre, die der Vertreter der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet
jedoch bereits mit dem Zusammentritt der neu gewählten
Mitglieder des Organs. Verzögert sich der Zusammentritt,
so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr.
(2) Die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen
und Gremien wird in der Grundordnung geregelt. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Gremien ist in der
Regel der 1. Oktober.
§ 24
Beschlüsse und Sondervotum
(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die
Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die
Grundordnung nichts anderes vorsehen.
(2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
611
(3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen.
§§ 27 bis 33 (zentrale Ebene), der §§ 37 und 38 sowie der
Leitlinien der §§ 34 bis 36 treffen.
(4) Für Mitglieder der Kollegialorgane gelten die §§ 20 und
21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32)
in der jeweils geltenden Fassung auch für Beratungen und
Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren
erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1 entsprechend.
Erster Unterabschnitt
Hochschulleitung
(5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse.
(6) Wird eine Gruppe (§ 20 Abs. 2) geschlossen überstimmt,
kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das
Bestandteil der Entscheidung ist. Auf Antrag aller Vertreter
einer Gruppe wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig
bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt,
es sei denn, dass das Gremium den sofortigen Vollzug des
Beschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Zwischenzeitlich wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 20 Abs. 2
unternommen. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Grundordnung kann weitere Sondervoten vorsehen.
§ 25
Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht
(1) In der Grundordnung sind Art und Umfang der Öffentlichkeit von Gremiensitzungen zu regeln.
(2) Die Mitglieder von Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, es sei denn, dass
eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Organisation und Struktur
§ 26
Hochschulstruktur und -organisation
Die Hochschule regelt in der Grundordnung ihre innere
Organisation und Struktur. Die Grundordnung muss insbesondere Regelungen über
1. die Leitung der Hochschule und die zentrale Ebene,
2. die sonstigen Organe und Gremien der Hochschule und
ihre Aufgaben,
3. die Wahlen zu den Organen und Gremien,
4. die Gliederung in Untereinheiten sowie deren Rechte
und Aufgaben,
5. die Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags der
Hochschule
unter Beachtung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Hochschulmitglieder und -angehörigen, der
§ 27
Hochschulleitung
(1) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Kanzler
bilden das Präsidium. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" (§ 31 Abs. 9), führt das Präsidium die Bezeichnung "Rektorat" und Vizepräsidenten führen die Amtsbezeichnung "Prorektor".
(2) Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Er legt im
Benehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums für diese
bestimmte Aufgabenbereiche fest. Innerhalb seines Geschäftsbereichs entscheidet jeder Vizepräsident sowie der
Kanzler selbständig. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(3) Das Präsidium leitet die Hochschule. Das Präsidium ist
insbesondere zuständig für:
1. den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Landesregierung und von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium, mit den unterhalb der zentralen Ebene eingerichteten Selbstverwaltungseinheiten
sowie mit den wissenschaftlichen Einrichtungen und
Betriebseinheiten; vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium sind die Stellungnahmen des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2
Nr. 6 und des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 zu würdigen,
2. die Beschlussfassung über die Anmeldung zum Haushaltsplan des Landes,
3. die Aufstellung, Beschlussfassung und Fortschreibung
der Struktur- und Entwicklungspläne, wobei die Beschlussfassung und Fortschreibung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 erfolgen
kann,
4. die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 5, wobei die Beschlussfassung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des
Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sowie der
Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 erfolgen kann,
5. die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen,
die zukünftige Verwendung der Stellen sowie die Ausschreibung der Hochschullehrerstellen,
6. die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene
Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten der Hochschule,
7. den Erlass von Gebührenordnungen,
8. die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,
9. die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen
Einrichtungen und Betriebseinheiten,
612
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
10. Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 zur Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen
Unternehmen und
11. Anträge nach § 4, wobei die Antragstellung nur unter
Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme
des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sowie
der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 7
erfolgen kann.
Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe
den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es
sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.
(4) Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem
Senat jährlich einen Bericht.
§ 28
Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und
außergerichtlich nach außen.
(2) Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane, die Wahrung der Ordnung und die
Ausübung des Hausrechts. Er trägt über die zuständigen
Dekanate dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten
Personen die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre
Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das er auch den Dekanen übertragen kann.
(3) Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums
vertreten. Er regelt seine Vertretung im Einvernehmen mit
den weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie deren wechselseitige Stellvertretung.
(4) Hält der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme anderer Organe oder Gremien der Hochschule für
rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme zu
beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Ministerium zu unterrichten.
(5) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, in die Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen
vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen, zu handeln
oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständige Stelle die ihr obliegenden Maßnahmen
getroffen hat.
§ 29
Vizepräsidenten
(1) Die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten aus dem
Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei bis vier Jahre
bestellt und vom Senat bestätigt. Ist zwischen dem Präsidenten und dem Senat eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Hochschulrat. Zum Vizepräsidenten kann nur
eine Person bestellt werden, die mindestens ein abge-
schlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens
dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Mindestens ein Vizepräsident muss Professor sein. Mehrfache Wiederbestellung ist möglich.
(2) Der Präsident kann Vizepräsidenten im Einvernehmen
mit dem Hochschulrat abbestellen.
§ 30
Kanzler
Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der
Verantwortung des Präsidenten unbeschadet der fachlichen
Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre
Aufgabenbereiche. Er ist Beauftragter für den Haushalt.
Erhebt der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss
des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen
der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens
sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung
ein Beschluss gegen die Stimme des Kanzlers zustande,
kann dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die
Angelegenheit herbeiführen.
§ 31
Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des
Kanzlers
(1) Zum Präsidenten oder zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen
beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur,
Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt,
dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(2) Der Präsident wird vom Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; wird das nach
Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt,
kann das Ministerium einen vorläufigen Leiter der Hochschule, der die Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, bestellen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs bis acht
Jahre. Der Vorsitzende des Hochschulrats sowie ein Mitglied des Senats erstellen gemeinsam auf der Grundlage
von Vorschlägen einer Findungskommission, der Mitglieder des Hochschulrats sowie Mitglieder der Hochschule
angehören sollen, einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. Die Stelle des Präsidenten ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Näheres zu den Sätzen 1
bis 3 regelt die Grundordnung.
(3) Der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des
Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat gewählt und
von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister
ernannt; seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Stelle ist
rechtzeitig öffentlich auszuschreiben.
(4) Der Präsident wird für die Dauer seiner Amtszeit, der
Kanzler für die Dauer von acht Jahren, zum Beamten im
Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch
Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
(5) Der Präsident sowie der Kanzler können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Hochschulrats mit Zustimmung des Senats abgewählt werden; die Zustimmung des Senats bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats.
(6) Endet die Amtszeit des Präsidenten, ohne dass ein
Nachfolger gewählt ist, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Hochschulrat und dem Senat aus dem Kreis
der bisherigen Präsidiumsmitglieder einen vorläufigen Leiter bestellen; bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Leiters nimmt das den Präsidenten bislang vertretende Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten wahr.
(7) Ist der Präsident Beamter des Landes auf Lebenszeit,
gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge
beurlaubt. Ist der Präsident Hochschullehrer im Beamtenverhältnis des Landes auf Lebenszeit, ist er von seinen
Dienstpflichten als Hochschullehrer für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit befreit. Präsidenten, die in dieser
Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach
Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze
nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von
mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit
Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sind;
andernfalls sind sie entlassen. Bei Berufung in ein neues
Beamtenverhältnis oder Beendigung der Beurlaubung in
einem anderen Beamtenverhältnis ruht der Anspruch auf
Ruhegehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Sätze 1
und 2 gelten für unbefristet beschäftigte Angestellte entsprechend.
(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, soweit er
vorher Landesbediensteter war, auf seinen Antrag mindestens mit der Rechtsstellung, die mit der zum Zeitpunkt
der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler vergleichbar ist, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag
ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit
als Kanzler zu stellen. Für Personen, die vor ihrer Ernennung zum oder Einstellung als Kanzler nicht Landesbedienstete waren, kann Entsprechendes vereinbart werden.
Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für unbefristet beschäftigte Angestellte gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) War der Präsident bis zu seiner Wahl Hochschullehrer
der Hochschule, kann er für die Dauer seiner Amtszeit die
Amtsbezeichnung "Rektor" führen.
Zweiter Unterabschnitt
Hochschulrat, Senat
613
2. Entscheidung in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 2 und
3, § 29 Abs. 1 Satz 2, des § 30 Satz 5 und des § 35
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3,
3. Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundordnung; unberührt bleibt die erforderliche Genehmigung
des Ministeriums,
4. Beschlussfassung über die Bestätigung der Strukturund Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung
unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 5,
5. Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung unter
Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme
des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 11,
6. Abgabe einer Stellungnahme vor dem Abschluss von
Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit
dem Ministerium,
7. Abgabe von Stellungnahmen zu Entscheidungen des
Präsidiums nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10,
8. Abgabe einer Stellungnahme zu Anträgen nach § 4
unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats,
9. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums.
(2) Die zuständigen Organe und Gremien der Hochschulen haben die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 1, die
Entscheidungen des Hochschulrats nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 2, die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und
die Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 zu
würdigen und bei ihren jeweiligen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht ein Organ oder ein Gremium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder
Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat
substantiiert zu begründen. Der Hochschulrat hat das
Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der
Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von
allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen.
(3) Der Hochschulrat hat an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zehn und an den anderen Hochschulen nach
Maßgabe der Grundordnung sechs oder acht Mitglieder
mit Stimmrecht. Die Grundordnung regelt, dass
1. entweder sämtliche seiner Mitglieder mit Stimmrecht
oder
2. mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mit Stimmrecht
Externe sind. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom
Ministerium für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt; mehrfache Wiederbestellung und Wiederwahl sind möglich.
§ 32
Hochschulrat
(4) Bestimmt und gewählt werden können nur mit dem
Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören.
(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung
der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung
und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Präsidenten nach Maßgabe des § 31
Abs. 2 und die Wahl des Kanzlers nach Maßgabe des
§ 31 Abs. 3 sowie deren Abwahl nach Maßgabe des
§ 31 Abs. 5,
(5) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein
Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter des Senats
und zwei Vertreter des bisherigen Hochschulrats mit je einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter
des Senats und der Vertreter des Landes dem Gremium
614
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das
Auswahlgremium beschließt sodann die gesamte Liste mit
der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste
bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie anschließend der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung
der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl
des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
10. Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung
von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule,
11. Stellungnahme zu Grundsätzen für die Ausstattung und
die Mittelverteilung,
12. Stellungnahme zur Gebührenordnung,
13. Stellungnahme zum Jahresbericht des Präsidiums und
14. Verleihung akademischer Ehrungen.
(6) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Externen
einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die erste
Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied
einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder
anwesend sind. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.
(7) Der Präsident gehört neben den Mitgliedern nach Absatz 3 dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, der Personalratsvorsitzende der Hochschule sowie ein Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen
des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Rederecht.
(8) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren
Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie kann
die erforderlichen Aufwendungen der externen Mitglieder
des Hochschulrats nach Maßgabe der Grundordnung erstatten.
§ 33
Senat
(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über
andere Satzungen, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt,
2. Mitwirkung bei der Wahl und der Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach Maßgabe des § 31 sowie
bei der Bestimmung der Mitglieder des Hochschulrats
nach Maßgabe des § 32 Abs. 5,
3. Bestätigung von Vizepräsidenten,
4. Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung,
Aufhebung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten; der Senat kann diese Entscheidung auf
Selbstverwaltungseinheiten nach § 36 delegieren,
5. Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung; die Stellungnahmen sind
in die Beratung des Hochschulrats einzubeziehen und
von ihm gesondert zu würdigen,
6. Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium,
7. Stellungnahme zu Anträgen nach § 4,
8. Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und
Aufhebung von Studiengängen; der Senat kann diese
Entscheidung auf Selbstverwaltungseinheiten nach
§ 36 delegieren,
9. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor",
(3) Dem Senat gehören je nach Größe der Hochschule elf
bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der
Hochschullehrer verfügt über die Mehrheit der Sitze und
Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Der Präsident ist stimmberechtigtes Mitglied
und Vorsitzender des Senats. Der Senat kann für einzelne
seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen
und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.
Dritter Unterabschnitt
Sonstige Organisationseinheiten
§ 34
Selbstverwaltungsstruktur
(1) Die Grundordnung regelt die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene und bestimmt, dass
Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen gebildet werden, insbesondere Fachbereiche, Abteilungen
oder Departments.
(2) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind körperschaftlich organisiert. Sie nehmen in ihren Bereichen die
Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung nach
Maßgabe der Grundordnung wahr. Ihnen werden unter
Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Mittel zugewiesen.
(3) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind nach
Maßgabe der Grundordnung zuständig für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und erhalten, soweit
sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie die
Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich sind, abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 auch die Zuständigkeit für
die Beschlussfassung über Hochschulprüfungsordnungen
und Studienordnungen. Sie sollen beratende Ausschüsse
für Lehre und Studium einsetzen.
(4) Alle Selbstverwaltungseinheiten der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung der
Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und
Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen
dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
§ 35
Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten
(1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 werden
durch Dekanate geleitet, denen ein Dekan sowie mindestens ein Prodekan angehören. Dekanate entscheiden über
alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die
nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 36
zugewiesen sind. Der Dekan überträgt jedem Prodekan
einen eigenen Aufgabenbereich. Dem Dekan steht bei der
Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer erhalten, der Mitglied im Dekanat ist und dem
die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Selbstverwaltungseinheit obliegt.
(2) Dekane und Geschäftsführer werden von dem Selbstverwaltungsgremium nach § 36 gewählt und vom Präsidenten bestellt; die Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums; können sich beide Organe nicht einigen, entscheidet der Hochschulrat. Prodekane werden auf Vorschlag
des Dekans vom Präsidenten bestellt. Die Amtszeiten der
Dekane und Prodekane betragen drei bis fünf Jahre; das
Präsidium kann die Mitglieder der Dekanate mit Zustimmung des Selbstverwaltungsgremiums nach § 36 aus wichtigem Grund abbestellen.
(3) Andere Selbstverwaltungseinheiten erhalten einen Leiter oder eine kollegiale Leitung aus den der Selbstverwaltungseinheit angehörenden Hochschullehrern.
§ 36
Selbstverwaltungsgremien
unterhalb der zentralen Ebene
(1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der
Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen
verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten
sind.
(2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung
der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung.
§ 37
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulen im Bereich der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Lehre,
der Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen hochschulbezogene Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.
(2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung
und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und
Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiter.
(3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und
die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
615
(4) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch für
mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung
darüber wird durch die Leitung der beteiligten Hochschulen geschlossen.
§ 37 a
Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung
(1) An der Universität Erfurt und an der Friedrich-SchillerUniversität Jena wird jeweils ein Zentrum für Lehrerbildung
und Bildungsforschung als wissenschaftliche Einrichtung
gebildet. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung hat im Zusammenwirken mit den Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Steuerung und Koordinierung der strukturellen, curricularen, fachbezogenen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Entwicklung und Umsetzung
der Lehrerbildung einschließlich des weiterbildenden
Studiums in diesem Bereich sowie deren Verbindung
mit der berufspraktischen Ausbildung;
2. Sicherstellung der engen Kooperation von Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern;
3. Förderung der Verbindung des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung mit den anderen
Phasen der Lehrerbildung;
4. Evaluation des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung;
5. Beratung der Studierenden im Bereich der Lehrerbildung;
6. Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien;
7. Beteiligung an Berufungsverfahren zur Besetzung von
Hochschullehrerstellen mit Aufgaben im Bereich der
Lehrerbildung; die Einbeziehung von Mitgliedern des
Zentrums für Lehrerbildung in die jeweiligen Berufungskommissionen regelt die Berufungsordnung;
8. Förderung der Forschung über Lehren und Lernen,
insbesondere der Schul-, Unterrichts- und Lehrerbildungsforschung sowie Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungseinheiten.
(2) Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen
einschließlich der Praktikumsordnungen für die schulpraktischen Studien für Studiengänge im Bereich der Lehrerbildung sind im Einvernehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung zu erlassen.
(3) Die Erziehungswissenschaften, die Fachdidaktiken und
die Fachwissenschaften sollen im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gleichmäßig vertreten sein.
(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation, Mitgliedschaft und Mitwirkung, Verantwortlichkeiten
und Aufgaben regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 38
Hochschulbibliothek
(1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere In-
616
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
formationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher
Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem). Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien und machen sie im
Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Sie
arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine
sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Die Selbstverwaltungseinheiten bestellen die hierfür erforderlichen
Ausschüsse oder Bibliotheksbeauftragten.
(2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter
der Hochschulbibliothek und wird vom Leiter der Hochschule im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören.
(3) Wissenschaftliche Landesbibliothek ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt
den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek
Jena".
(4) Die Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha besteht aus einer Zentralbibliothek am Universitätsstandort Erfurt und einer Teilbibliothek Handschriften und
historische Buchbestände am Standort Gotha.
Dritter Abschnitt
Übergeordnete Gremien
§ 39
Landesrektorenkonferenz
Die aus Leitern der Hochschulen gebildete Landesrektorenkonferenz dient dem Zusammenwirken der Hochschulen, wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen.
Dritter Teil
Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre
Erster Abschnitt
Studium, Lehre und Prüfungen
§ 40
Ziele des Studiums
(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf eine
berufliche Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem
jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass
sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zu selbständigem, kritischen Denken und zu einem auf ethischen
Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur
selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Durch Lehre
und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender
eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden.
(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen
Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der
beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in
der Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der
Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten
des Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden.
§ 41
Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf, Studienplan
(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher. Dabei sind
auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu
fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums zu ermöglichen.
(2) Das Studienjahr wird in Semester oder Trimester eingeteilt. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten
die Bestimmungen für Semester entsprechend.
(3) Beginn und Ende des Studienjahres, der Semester und
Trimester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die
Landesrektorenkonferenz im Benehmen mit dem Ministerium.
(4) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums
im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so einrichten, dass sie die Prüfungen in der Regelstudienzeit und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ablegen können.
(5) Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung
soll für jeden Studiengang ein Studienplan aufgestellt werden, der den Studienablauf beispielhaft erläutert und Art,
Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen beschreibt. Der Studienplan ist der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen
sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen.
§ 42
Studiengänge
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt
auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die
fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst
oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit
bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
(2) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst
aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der Prüfungsordnung erfolgt ist. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss
in diesem Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.
(3) Die Hochschulen können insbesondere
1. zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen,
2. zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und
3. zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses
postgraduale Studiengänge anbieten, wenn das Lehrangebot für die grundständigen und konsekutiven Studiengänge sichergestellt ist. Postgraduale Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern und in der Regel mit einem Mastergrad nach § 52 abgeschlossen werden, wenn
sie mindestens zwei Semester dauern. Die Zulassung zur
Promotion setzt eine Teilnahme an einem postgradualen
Studiengang nicht voraus.
(4) In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere
Berufstätigen oder Studierenden mit besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder
von Teilen davon ermöglichen.
§ 43
Akkreditierung
Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung
eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch
eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung in
qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die aufgrund des § 9 Abs. 2 HRG ergangenen Empfehlungen,
insbesondere die ländergemeinsamen Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge, sind dabei einzuhalten.
§ 44
Bachelor- und Masterstudiengänge
(1) Die Hochschulen führen eine gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein. Neue
Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Von der neuen Studiengangsstruktur kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, abgewichen werden.
(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen vermitteln.
(3) Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen
Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder
fachübergreifend erweitern (konsekutive Studiengänge).
Der Zugang zu einem Masterstudiengang richtet sich nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- oder Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere überdurchschnittlich guten Prüfungsergebnissen im ersten Hochschulstudium oder bestimmten Berufserfahrungen. Als weiterbildender Studien-
617
gang setzt ein Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen Studiengang innerhalb der konsekutiven Studiengangsstruktur, einen postgradualen Studiengang oder um einen
Weiterbildungsstudiengang handelt. Postgraduale, konsekutive sowie weiterbildende Masterstudiengänge führen zu
demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben
Berechtigungen.
(4) Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Bachelor- oder Masterarbeit.
§ 45
Modularisierung, Leistungspunktesystem,
Diploma Supplement
(1) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein.
(2) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten
Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird in allen
Studiengängen bis zum Ende des Jahres 2007 ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des "European
Credit Transfer and Accumulation System - Europäisches
System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation
von Studienleistungen" (ECTS) eingeführt.
(3) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die
Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte der absolvierten Studiengänge (Diploma Supplement)
in deutscher und englischer Sprache beizufügen.
(4) Studierende, die eine Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.
§ 46
Regelstudienzeit
(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender
Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies
gilt auch für Teilzeitstudien. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens, für die Sicherstellung des Lehrangebots
sowie für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und
die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt
1. bei Bachelorstudiengängen mindestens sechs und
höchstens acht Semester,
2. bei Masterstudiengängen mindestens zwei und höchstens vier Semester,
3. bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens
zehn Semester und
4. bei noch vorhandenen Studiengängen, die zu einem
Diplom- oder Magistergrad führen, an Fachhochschulen höchstens acht, sonst höchstens neun Semester.
618
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in
besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt
auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen
durchgeführt werden.
(3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.
(4) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des postgradualen und des
weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits
bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die
Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann.
(5) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem
Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet
werden. Ferner sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots
nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit angemessen zu
berücksichtigen.
§ 47
Studienordnungen
(1) Für jeden Studiengang stellen die Hochschulen eine
Studienordnung auf. Die Studienordnungen regeln auf der
Grundlage der Prüfungsordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt
und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich
einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen
Tätigkeit. Die Studienordnungen sehen im Rahmen der
Prüfungsordnungen Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können, wobei Pflichtund Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen
Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung
des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen sollen.
Die Studienordnungen sollen nach Möglichkeit zulassen,
dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die Studienordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte
Studierende angeboten werden.
(2) Die für einen Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass
das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und
Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die
für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich
sind und bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des
Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Studienordnungen können die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu Modulen oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Module oder Veranstaltungen,
von dem Nachweis von Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums geboten
ist.
(4) Die Studienordnungen regeln
1. in welchen Studiengängen vor Aufnahme des Studiums
eine praktische Tätigkeit nachzuweisen ist und
2. welche Zugangsvoraussetzungen für postgraduale und
Weiterbildungsstudiengänge erfüllt sein müssen.
(5) Die Studienordnungen sollen rechtzeitig vor Aufnahme
des Lehrbetriebs zusammen mit den Prüfungsordnungen
erarbeitet und erlassen werden. Ohne Genehmigung der
Studienordnung dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen.
§ 48
Prüfungen
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend
auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird.
Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen oder kirchlichem Examen können abweichend hiervon eine Abschlussprüfung
vorsehen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von
mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung
statt.
(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit
Lehraufgaben, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere
Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung
erfahrene Personen befugt.
(3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet
werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Abschlussarbeiten, insbesondere Diplom- und Magisterarbeiten, sowie Bachelor- und Masterarbeiten und Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen sowie in
Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet; mindestens ein Prüfer davon
soll Hochschullehrer sein. Mündliche Prüfungen werden
von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen.
(5) Im In- oder Ausland erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
(6) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende dem nicht widersprochen hat.
(7) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 6 sowie § 49 entsprechend, mit der
Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der
Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist.
(8) Die Begutachtung von Bachelor-, Master-, Diplom- oder
Examensarbeiten muss spätestens nach drei Monaten
abgeschlossen sein.
(9) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt
werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse
und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn
1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den
Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und
3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.
Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Hochschulen
regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von
Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung
angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung
in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig.
(11) Wer sich in seiner Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder auf andere Weise den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten
und Methoden angeeignet hat, kann den Studienabschluss
im externen Verfahren erwerben. Die Voraussetzung für
die Zulassung zu einem externen Verfahren, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung werden in der Prüfungsordnung geregelt.
§ 49
Prüfungsordnungen
(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer
Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung
der Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen.
(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren,
die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur
Abnahme der Prüfungen. Sie müssen insbesondere festlegen,
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1. welche Regelstudienzeit gilt,
2. wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst,
3. wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,
4. wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es
umfasst,
5. welche Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen
zu erbringen sind,
6. ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist,
7. innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten,
8. wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen
wiederholt werden dürfen,
9. nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu
bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis
zu ermitteln ist,
10. wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,
11. innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,
12. in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden,
wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,
13. wie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt, die an anderen Hochschulen, im Fernstudium, in anderen Studiengängen, an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen oder einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden sind,
14. welche Folgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften eintreten.
(3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der
gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende enthalten.
(4) Die Prüfungsordnungen können regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten. Sie
können auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen
eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch
zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs
bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.
§ 50
Studienberatung
(1) Die Hochschulen unterrichten Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Ziele, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die
Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass
sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin
gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die
Hochschulen orientieren sich spätestens bis zum Ende des
ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studien-
620
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
verlauf, informieren die Studierenden und führen gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen ein,
die mit den Selbstverwaltungseinheiten, der Studierendenschaft und den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den weiterführenden Schulen zusammenarbeiten. In Studiengängen, die
zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen,
sieht die Hochschule besondere Fördermaßnahmen vor.
§ 51
Weiterbildendes Studium
(1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben
Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Dabei
können sie auch mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Grundlage zusammenarbeiten. Die Hochschulen können das weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher
Grundlage anbieten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines weiterbildenden Studiums, das
in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt
wird, gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des
Personals mit Lehraufgaben der Hochschule.
(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern
offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im
Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des
Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken,
wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des
Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung
der Teilnehmerzahl erforderlich ist.
(3) Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt und wird nach
erfolgreicher Teilnahme an diesem weiterbildenden Studium ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat
vergeben, hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das
Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen abzunehmen.
(4) Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt
und mit einem Hochschulgrad abgeschlossen wird, gelten
§ 42 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 3 sowie die §§ 52,
60 und 61 entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Verleihung von Hochschulgraden
§ 52
Hochschulgrade
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fach-
hochschulen werden mit dem Zusatz "Fachhochschule"
("FH") verliehen. Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines
postgradualen Studienganges im Sinne des § 42 Abs. 3
verliehen werden.
(2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden.
(3) Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder
Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen.
(4) Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang (§ 54 Abs. 4)
abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)". Der
Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der
Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden.
Die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und
"Dr." ist nicht zulässig.
(5) Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad
eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz "habil." zu
führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den
akademischen Grad "Dr. habil.".
(6) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen
Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung bedarf der
Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann
auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
1. mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1
entsprechen.
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es
sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier
selbständiger Studiengänge erworben wurden.
§ 53
Führung von Graden
(1) Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle
verliehenen Grade nach § 52 dürfen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder
in der sonst festgelegten Form geführt werden.
(2) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad
soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden,
wenn sich der Inhaber als unwürdig zur Führung dieses
Grades erwiesen hat. Die Verleihung eines Grades ist zurückzunehmen, wenn die der Verleihung zugrunde liegende Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung
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nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder wenn die
Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde.
(3) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach
dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule
aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung
abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist,
kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Dabei
kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und
die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade.
(4) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie
Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der
Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von
in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten
Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend Absatz 3 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige
Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze
1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (Berufsdoktorate).
(5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für
sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen.
(6) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem
Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten
Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die
Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt
werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 3 nicht berechtigt ist.
(7) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer
Grade abweichend von den Absätzen 3 bis 6 begünstigen,
gehen diese Regelungen vor.
(8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 3 bis 6 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen.
621
(9) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen
dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt
erworbene Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden.
(10) Eine von den Absätzen 1 bis 7 abweichende Führung
von Grad-, Titel- oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen
ist untersagt. Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine
Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen
einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
§ 54
Promotion
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5
haben das Promotionsrecht.
(2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu
vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer
selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung
vorgesehen werden.
(3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb
von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.
(4) Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäße Anwendung.
(5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den
erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung können weitere mit der
Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung
zur Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem
Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer
der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen ist in den Promotionsordnungen vorzusehen.
(6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen.
§ 55
Habilitation
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4
haben das Habilitationsrecht; die Hochschule für Musik hat
622
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
das Habilitationsrecht für das Fachgebiet Musikwissenschaft.
(2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der
qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und
Lehre.
(3) Zum Habilitationsverfahren, das in der zuständigen
Selbstverwaltungseinheit durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung
durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare
wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im
Habilitationsverfahren werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger
Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität
der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur
wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der
wissenschaftlichen Veröffentlichungen andererseits eingeholt.
(4) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt.
(5) Habilitierten kann an der Hochschule, an der sie sich
habilitiert haben, die Befugnis erteilt werden, selbständig
zu lehren. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht
zur Führung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent"
verbunden. Die Lehrbefugnis soll erteilt werden, wenn von
der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebots der
Hochschule zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die
Selbstverwaltungseinheit auf Antrag des Habilitierten. Die
Habilitationsordnung regelt, wann die Lehrbefugnis erlischt
oder zu widerrufen ist.
(6) Der Leiter der Hochschule kann auf Antrag einem Privatdozenten nach in der Regel fünfjähriger Bewährung in
Forschung und Lehre die Würde eines "außerplanmäßigen Professors" verleihen; mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Verleihung kann
aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten
zur Entfernung aus dem Dienst führen; im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag
der zuständigen Selbstverwaltungseinheit über das Recht
zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor".
(7) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Hochschule.
Dritter Abschnitt
Wissenschaftliche und
künstlerische Nachwuchsförderung
§ 56
Graduiertenförderung
(1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen
Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.
(2) Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich
aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe
so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem
Studium unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners
berücksichtigt wird. Das Stipendium ist unabhängig vom
Einkommen der Eltern.
(3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung um
höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
(4) Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Graduierte sowie die
Gleichstellungsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere
die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das
Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der
Förderung im Falle des Misserfolgs, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
Vierter Abschnitt
Forschung und Entwicklungsvorhaben
§ 57
Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben
(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre
und Studium mit der in § 40 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.
(2) Die Studierenden sind frühzeitig und systematisch an
die Forschung heranzuführen und entsprechend der bestehenden Möglichkeiten daran zu beteiligen.
(3) Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen oder
wissenschaftliche Beiträge in Publikationen oder Patente
öffentlich zu machen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen
wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag
geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 58 und 59 gelten für
Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
§ 58
Koordinierung der Forschung
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte
werden unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und
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Forschung von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung
und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen.
(2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und
Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken
die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen
Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
Die Bildung von hochschulübergreifenden und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.
§ 59
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind
berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch
solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus
den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre
Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach
Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule
sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch
nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten
angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht
werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht
von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des
Absatzes 2 dies erfordern.
(4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, sollen von der Hochschule
verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber
bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Forschungsaufträge aus
gemeinnützigen oder öffentlich geförderten Stiftungen und
Vereinigungen werden vorrangig entgegengenommen.
Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der
Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen
werden, sofern dies mit Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 4 gilt in diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter
an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt
623
werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiter
von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt,
vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen
des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied
in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sind die im öffentlichen Dienst
für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und
Urlaubsregelungen zu vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Hochschulen aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden,
insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als
Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen den Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie
werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der
Hochschulen nicht berücksichtigt. Diese Erträge werden
vorzugsweise zur Förderung des Forschungspotentials der
Hochschulmitglieder verwendet, welche diese Mittel einwerben; Näheres ist von den Hochschulen zu regeln.
(7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.
Vierter Teil
Studierende und Studierendenschaft
Erster Abschnitt
Hochschulzugang
§ 60
Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen
(1) Zum Studium berechtigt
1. in grundständigen Studiengängen einer Universität oder
der Hochschule für Musik die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife,
2. in grundständigen Fachhochschulstudiengängen die
allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife,
3. a) das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 63,
b) das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung,
c) der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs
zum staatlich geprüften Techniker oder zum staatlich geprüften Betriebswirt,
4. in postgradualen Studiengängen, in konsekutiven Masterstudiengängen oder in Weiterbildungsstudiengängen
ein erster Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie.
(2) Studienbewerber, die aufgrund einer fachgebundenen
Hochschulreife ein Studium in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, besitzen eine der allgemeinen
Hochschulreife entsprechende Qualifikation.
(3) Studierende an Fachhochschulen erwerben in noch
bestehenden Diplomstudiengängen nach bestandener
Vorprüfung die Berechtigung, an einer anderen Hochschule
in gleichen oder verwandten grundständigen Studiengängen weiterzustudieren. An der Fachhochschule zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studienleistungen sind
anzurechnen, soweit es mit den Anforderungen des neuen
624
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Studiengangs vereinbar ist. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
(4) Absolventen der Fachhochschulen oder der staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsakademien des tertiären
Bereichs sind berechtigt, an anderen Hochschulen in jedem grundständigen Studiengang weiterzustudieren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 sowie § 47 Abs. 4
und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 bleiben unberührt.
(5) Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium
legt aufgrund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen
fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für
Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch
Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen,
insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen
mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren.
(6) Das Ministerium kann im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung für einzelne Studiengänge bestimmen, dass als Voraussetzung für die
Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nachzuweisen ist, wenn diese Berufsausbildung im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.
§ 61
Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen
(1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten
Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 62 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in
einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen.
(2) In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und
gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den
allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. In
Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden.
(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die
Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden. Für das
Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und
Musik ist ergänzend zu der Eignungsprüfung nach Absatz 2
der Nachweis der Hochschulreife erforderlich.
(4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2,
deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte
Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die
Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung),
welche insbesondere Regelungen über
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
die Zulassung zur Eignungsprüfung,
den Prüfungsumfang,
die Bewertungskriterien,
die Leistungsbewertung,
das Prüfungsverfahren,
das Prüfungsgremium und
das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der
Prüfung
enthalten muss.
§ 62
Eignungsfeststellungsverfahren
(1) In Eignungsfeststellungsverfahren können die Hochschulen von Bewerbern für ein Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen neben den Berechtigungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den
Nachweis der Eignung nach Maßgabe des Absatzes 2
verlangen. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen einbezogen ist oder es sich um einen
zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb zentraler Verfahren an einer Hochschule des Landes handelt.
(2) Die fachspezifische Eignung von Bewerbern wird in dem
von der Hochschule durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren anhand folgender Merkmale festgestellt:
1. Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung,
2. in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene
Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,
3. studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,
4. Motivations- und Leistungserhebungen in schriftlicher
Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,
5. fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben
können,
6. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation
und Eignung für das gewählte Studium und für den
angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen.
Im Rahmen des durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahrens ist überwiegend der Grad der Qualifikation der
Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 maßgeblich. Neben dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Merkmal
sind mindestens drei weitere der in Satz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Eignungsmerkmale miteinander zu kombinieren.
Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben bei Studienbewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung
nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 verfügen, Satz 1 Nr. 1 und 2 unberücksichtigt.
(3) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem an der jeweiligen Hochschule zu
bildenden Ausschuss, dem neben Hochschulmitgliedern
auch Vertreter der Berufspraxis oder Berufsausbildung
angehören sollen. Die Entscheidung über die Eignung der
Bewerber trifft die Hochschulleitung auf der Grundlage des
vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
(4) Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens,
insbesondere Form und Frist für die Antragstellung, die
Kombination und die Gewichtung der Merkmale nach Absatz 2 Satz 1, die Möglichkeiten einer Vorauswahl, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Zusammensetzung des
Ausschusses regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsfeststellungsverfahrensordnung) für den jeweiligen
Studiengang; die Satzung bedarf der Genehmigung des
Ministeriums.
§ 63
Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
Qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung
verfügen und mindestens zwei Jahre beruflich tätig waren,
berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang
auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Für die Abnahme der Eingangsprüfung wird eine Prüfungskommission
eingerichtet, der neben dem Vorsitzenden Mitglieder der
Hochschule, der Berufspraxis und der Berufsausbildung
angehören. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
1. für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,
2. Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
3. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und
die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie
4. das Prüfungsverfahren
regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
Zweiter Abschnitt
Immatrikulation
§ 64
Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie ihnen Gleichgestellte sind zu dem von ihnen
gewählten Studium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Versagungsgründe vorliegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn
die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.
(2) Andere Studienbewerber können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden.
(3) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren und den Nachweis einer besonderen Vorbildung.
§ 65
Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die
Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studien-
625
gang. Die gleichzeitige Immatrikulation in einem weiteren
Studiengang ist nur zulässig, wenn andere Bewerber nicht
vom Studium ausgeschlossen werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation
nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids.
(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum Studium zugelassen.
(3) Die Studierenden sind berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den sie immatrikuliert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule zu benutzen.
(4) Die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung des
Ministeriums bedarf, regelt das Nähere insbesondere über
Immatrikulation, Rückmeldung, Studienwechsel, Beurlaubung, Zweithörer, Gasthörer und Exmatrikulation.
§ 66
Versagung der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber
1. die in den §§ 60 und 61 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt,
2. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen
Studienplatz erhält,
3. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
endgültig nicht bestanden hat,
4. vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege
eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei
denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung
nicht mehr besteht,
5. die Immatrikulation außer in den Fällen des § 65 Abs. 1
Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt,
6. die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder
7. die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der
jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht
einreicht.
Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1
Nr. 4 ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der
Studienbewerber
1. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde,
2. nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht,
3. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht
nachweisen kann; § 106 bleibt unberührt,
4. die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene
Form und Frist nicht beachtet.
Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
§ 67
Widerruf der Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn ein
Studierender durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt
1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder
die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.
Gleiches gilt, wenn ein Studierender
1. an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder
wiederholt Anordnungen, die gegen ihn von der Hochschule getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten, zuwiderhandelt
oder
2. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten
erheblichen Schaden zugefügt hat.
(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei
Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft
ein vom Senat eingesetzter Ordnungsausschuss, dem ein
Hochschullehrer und ein Studierender sowie ein Mitglied
der Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienst als Vorsitzender angehören.
Der Leiter der Hochschule und der Leiter der von einer
Handlung nach Absatz 1 betroffenen Hochschuleinrichtung
sind berechtigt, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Über den Antrag ist in einem förmlichen Verfahren zu
entscheiden; die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts
finden Anwendung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und
allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung
in einem Vorverfahren.
(4) Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetzten
Frist ist die Immatrikulation an einer anderen Hochschule
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei
denn, dass für den Bereich der anderen Hochschule die
Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder
nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Immatrikulation ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich
des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.
§ 68
Rückmeldung, Beurlaubung
(1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist
zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund
vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlau-
bung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern
gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die
Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt.
(3) Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung.
(4) Zeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind auf die Frist nach Absatz 2 Satz 2
nicht anzurechnen.
§ 69
Exmatrikulation
(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über
den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn,
dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Abs. 4 Satz 3 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung
endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule.
(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er
1. dies beantragt,
2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne
beurlaubt zu sein,
3. aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids
immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort
vollziehbar ist,
4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt,
5. bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren
nicht nachweist,
6. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung
nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,
7. aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 67 die
Hochschule verlassen hat,
8. sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht
aufnimmt oder
9. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-,
Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat,
die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser
Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann.
(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden,
die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können oder
2. er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Dritter Abschnitt
Gasthörer und Frühstudierende
§ 70
Gasthörer
Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung
nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern
ausreichende Kapazität vorhanden ist.
§ 71
Frühstudierende
Schüler, die nach einem einvernehmlichen Urteil von Schule
und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb der Immatrikulationsordnung als Frühstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das
Recht, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und
Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Lehrveranstaltungen oder
Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studienund Prüfungsleistungen sind in einem späteren Studium
auf Antrag anzuerkennen.
Vierter Abschnitt
Studierendenschaft
§ 72
Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht
(1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule
bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist
eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die
Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters der Hochschule. § 17 gilt entsprechend. Satzung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule; für die Bekanntmachung
gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
§ 73
Aufgaben der Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2. Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden,
3. Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen
Belange der Studierenden,
4. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
5. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit
nicht die Hochschule dafür zuständig ist,
6. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen.
(2) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch
eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über
1. die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und
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die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den
Organen,
3. die Bekanntgabe der Beschlüsse,
4. die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten
über die Anwendung der Satzung,
5. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und
die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie
den Jahresabschluss; diese Bestimmungen können
auch in einer gesonderten Satzung (Finanzordnung)
getroffen werden.
Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft
gilt § 22, für die Mitwirkung in diesen Organen § 21 Abs. 4
entsprechend.
(3) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft
sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden.
§ 74
Haushalts- und Wirtschaftsführung
der Studierendenschaft
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von den Studierenden Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Für die Wirtschaftsführung der Studierendenschaft ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlichen Ausgaben und Einnahmen sowie die
Entwicklung des Vermögens der Studierendenschaft enthalten muss. Die Studierendenschaft ernennt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Erstellung des Jahresabschlusses
(Haushaltsverantwortlicher). Näheres regelt die Satzung
nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder die Finanzordnung nach § 73
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, insbesondere die Bestimmung des
Organs, welches den Haushaltsverantwortlichen benennt
und über dessen Entlastung entscheidet.
(2) Zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für
Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften festlegen. Die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Studierendenschaft wird vom
Rechnungshof geprüft.
(3) Die Studierendenschaft wird von der Hochschule unterstützt; diese übernimmt insbesondere den Einzug der
Beiträge und stellt im Rahmen des Möglichen Räume zur
unentgeltlichen Nutzung zu Verfügung.
(4) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet
nur dieses Vermögen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend; Näheres ist in der Satzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder der
Finanzordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zu regeln.
Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei
seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen
Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassene Rechtsverordnungen oder
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
eine Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft dadurch ein Schaden, so gelten für den
Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen.
§ 75
Konferenz Thüringer Studierendenschaften
Die aus Studierendenschaften der Hochschulen gebildete
Konferenz Thüringer Studierendenschaften vertritt die Belange der Studierenden gegenüber dem Ministerium und
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die
die Studierenden betreffen. Näheres zu ihren Aufgaben,
ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Vertretung nach außen
kann sie durch ein Regelwerk festlegen, welches der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen
Organe der Studierendenschaften bedarf.
Fünfter Teil
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der
Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen
Erster Abschnitt
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der
Hochschulen
§ 76
Professoren
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils
obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr;
im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind
zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre
auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots
gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet.
Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr
Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und
Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch
1. Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers,
2. die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung
an diesen,
3. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung,
4. die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen,
5. die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an
Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der
Studienberatung,
6. die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren,
7. die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter,
8. die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
9. die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform,
10. die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten
in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen
Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter
sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen
Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu
verstehen,
11. die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen
Hochschulen des Landes und
12. die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern.
(3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung
muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für
seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist.
(4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Leiter der
Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zur
dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung
der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist.
(5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und
sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 7; sie wird in dem
Einweisungserlass des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in
angemessenen Abständen.
§ 77
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die
in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche
künstlerische Leistungen oder
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder
Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein
müssen.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen
Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der
Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen oder künst-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
lerischen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen
gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht.
Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen
zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
Professoren für Fachhochschulstudiengänge müssen die
Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b
erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a
erfüllen.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den
Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden,
wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als
Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.
§ 78
Berufung von Professoren
(1) Ist oder wird die Stelle eines Professors frei, prüft die
Hochschule, ob die Stelle besetzt werden kann und welcher Fachrichtung sie dienen soll. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Stelle öffentlich und im Regelfall
international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss das
Fachgebiet sowie Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung
kann mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall auch abgesehen werden, wenn für die Besetzung
der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf
die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen
Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet wird (außerordentliches Berufungsverfahren).
(2) Die Professoren werden vom Leiter der Hochschule
aufgrund eines Vorschlags der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule und nach Maßgabe des § 120 berufen. In begründeten Fällen kann von der Reihenfolge des
Berufungsvorschlags abgewichen werden; bei einem Abweichen von Berufungsvorschlägen des Fachbereichrats
Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena sind zuvor
die Mitglieder des Vorstands des Universitätsklinikums Jena
zu hören. Bestehen gegen die Vorschläge Bedenken oder
lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf
629
ab, wird der Berufungsvorschlag zurückgegeben und die
zuständige Organisationseinheit aufgefordert, in angemessener Frist einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen.
Bestehen gegen die Vorgeschlagenen Bedenken, ist der
zuständigen Organisationseinheit der Hochschule zunächst
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Dem Berufungsvorschlag muss eine vergleichende und
eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und
persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine
Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sind
grundsätzlich Gutachten auswärtiger Professoren des betreffenden Berufungsgebiets einzuholen, die auch eine
vergleichende Einschätzung der vorgeschlagenen Bewerber enthalten sollen. Die Feststellung der pädagogischen
Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf
Vorträge der Bewerber an der Hochschule stützen. Vertreter der Studierenden sind insbesondere zur Feststellung
der pädagogischen Eignung zu hören; ihre Äußerung ist
der Vorschlagsliste beizufügen.
(4) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen in einer
Reihenfolge umfassen; es dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten
Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall
muss der Berufungsvorschlag drei Personen umfassen. Bei
Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren
der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden,
wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch
tätig waren; in diesem Fall ist in Abweichung von Satz 2
ein Berufungsvorschlag mit einem Namen ausreichend.
(5) Ausstattungszusagen an Professoren im Rahmen von
Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel auf
bis zu fünf Jahre zu befristen und stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag, der Zuweisung durch die Landesregierung sowie staatlicher oder
hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen
oder Mitteln.
(6) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 kann
der Leiter der Hochschule, am Universitätsklinikum Jena
der Klinikumsvorstand, Personen übergangsweise die
Wahrnehmung der Aufgaben der Professur übertragen
(Vertretungsprofessur). Der Inhaber einer Vertretungsprofessur steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer
von zwei Semestern nicht überschreiten.
(7) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer
Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer
medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer
können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen
Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort
Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der
Einweisungserlass des Ministeriums und die Vereinbarung
zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung
630
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
oder der medizinischen Einrichtung. Die Vereinbarung nach
Satz 3 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die
Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung
in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der
Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf.
(8) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach
§ 77 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Absatz 7 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers
nach § 20 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem
Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 76 Abs. 2 ergebenden Rechte übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das
Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an
der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung
"Universitätsprofessor", wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein
Juniorprofessor berufen wurde, die Bezeichnung "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen; § 81 Abs. 1 Satz 2
und 3 sowie Abs. 3 und § 82 Abs. 7 gelten entsprechend.
(9) Die Hochschulen sollen einen oder mehrere Hochschullehrer zu Berufungsbeauftragten bestellen.
(10) Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und
Juniorprofessoren, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, sowie zum Berufungsbeauftragten
regelt die Hochschule in der Berufungsordnung.
(11) Der Bewerber auf eine Hochschullehrerstelle hat kein
Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens,
soweit diese Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder ganz oder teilweise wiedergeben.
§ 79
Dienstrechtliche Stellung der Professoren
(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt. Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des
Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre.
(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die
Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis
auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis
von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen
von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich
außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst
nicht gewonnen werden können.
(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit
in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der
zuständigen Organisationseinheit der Hochschule ohne
erneute Ausschreibung möglich. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Hochschule. Die Ernennung erfolgt durch
den für das Hochschulwesen zuständigen Minister. Dem
Antrag nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 24 Abs. 6
Satz 1 (Sondervotum) und § 78 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall
der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes.
(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder
hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange
entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1
kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem
Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 67
Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 76 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes keine Anwendung, jedoch darf der Umfang
einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der
Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in
Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten
Professor.
(5) In Ausnahmefällen, insbesondere in künstlerischen Studiengängen, können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllen, nebenberuflich als Professor in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis
eingestellt und beschäftigt werden. Auf sie finden die für
die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für
hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn dem
Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors übertragen
wird. Die Beschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.
Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 3 Nr. 1
des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und
anderer dienstrechtlicher Vorschriften im Geltungsbereich
dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis beschäftigte Professoren mit ärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit in leitender Funktion am Universitätsklinikum
Jena zur Begründung eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt werden.
§ 80
Forschungs- und Praxissemester
(1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung
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ihrer Kenntnisse in der Praxis können Professoren für die
Dauer eines Semesters unter Fortzahlung der Bezüge von
ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freigestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Freistellung
auch für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Semester
im Umfang von jeweils 50 vom Hundert erfolgen.
(2) Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass
1. die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung und
Durchführung des nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen Lehrangebots sowie
2. die Durchführung von Prüfungen und die Betreuung
wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten oder
von Studienabschlussarbeiten der Studierenden sichergestellt ist und
3. der die Freistellung beantragende Professor seit seiner ersten Berufung zum Professor oder seit der letzten Freistellung wenigstens neun Semester an einer
Hochschule gelehrt hat.
(3) Über das Ergebnis der Forschungsarbeiten während
der Freistellung ist der Hochschule gegenüber schriftlich
zu berichten.
(4) Über die Freistellung entscheidet auf Antrag des Professors der Leiter der Hochschule nach Einholung einer
Stellungnahme des zuständigen Dekanats. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Freistellung sind auch die
Leistungen des Professors in Forschung und Lehre während der letzten neun Semester zu berücksichtigen. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Hochschule auf Antrag eine über die in Absatz 1 festgelegte
Dauer der Freistellung oder eine Abkürzung der nach Absatz 2 Nr. 3 erforderlichen Mindestdauer der Lehrtätigkeit
genehmigen.
§ 81
Bezeichnung "Professor"
(1) Professoren im Angestelltenverhältnis können für die
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professoren im Beamtenverhältnis als Berufsbezeichnung führen. Scheiden sie wegen
Erreichens der Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung "Professor" als
akademische Bezeichnung weiter führen. Bei Ausscheiden
aus dem Beschäftigungsverhältnis aus anderen als den in
Satz 2 genannten Gründen entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag über das Recht zur Weiterführung der
akademischen Bezeichnung "Professor". Dem Antrag soll
entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis
als Professor mindestens fünf Jahre gedauert hat.
(2) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Der Verlust der akademischen Bezeichnung "Professor" richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(4) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvorausset-
631
zungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise
um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und
an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 82
Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die
selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils
obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung
auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Kunsthochschule zu qualifizieren. § 76 gilt entsprechend.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die
in der Regel durch die herausragende Qualität einer
Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.
Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als
Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet
nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens
fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder
Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben
in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer
eine dreijährige Schulpraxis nachweisen kann.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen
Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht
mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr
als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach
§ 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 HRG bleiben hierbei
außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend.
(4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und
im Regelfall international auszuschreiben.
(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag einer Berufungskommission vom Leiter der Hochschule berufen.
Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie
nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule
einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre
außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich
oder künstlerisch tätig waren.
(6) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf
insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich
nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen
632
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls
kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine
weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des
§ 90 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute
Einstellung als Juniorprofessor.
(7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich
die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen, mit
der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als
Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor darf diese
akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden.
(8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.
§ 83
Honorarprofessoren
(1) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats Personen, die bedeutende wissenschaftliche oder
künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei
der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis erbringen und durch eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ihre
pädagogische Eignung bewiesen haben sowie einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots der
Hochschule leisten, zu Honorarprofessoren bestellen. Die
Qualifikation der zu bestellenden Persönlichkeit ist durch
Gutachten zu belegen. Der Honorarprofessor ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Fachgebiet im Umfang von
mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu
lehren. Auf seinen Wunsch kann er an Prüfungen beteiligt
werden.
(2) Die Bestellung kann aus Gründen widerrufen werden,
die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst
führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird.
(3) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung
"Professor" verbunden. Bei Widerruf der Bestellung oder
dem Verzicht auf die Bestellung entfällt das Recht zur Führung der Bezeichnung.
§ 84
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der
Hochschulen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen
Fertigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in
der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Im Bereich
der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen
Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in den dezentralen Selbstverwaltungseinheiten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder in Betriebseinheiten der Hochschule unterliegen
den Weisungen des Leiters der Organisationseinheit der
Hochschule, der sie zugewiesen sind; er ist für ihre fachliche Betreuung verantwortlich.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt
oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer
Rat oder Akademischer Oberrat sowie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
ernannt werden. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist
insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich
zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst.
In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Die Ernennung zum
Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt
für die Dauer von drei Jahren. Das Beamtenverhältnis kann
um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Ernennung
zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit
erfolgt für die Dauer von bis zu vier Jahren. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses über die Fälle des Satzes 5 und § 90 Abs. 4 hinaus sowie eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit sind nicht zulässig.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche
Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen
Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium
und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes
Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise
eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann
eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder, insbesondere im künstlerischen Bereich, ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige
wissenschaftliche Leistung verzichtet werden. Zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann
ernannt werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis als
Akademischer Rat bewährt hat oder die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 77 erfüllt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter
entsprechend.
(6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die
nicht Hochschullehrer sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt.
§ 85
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann
diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere
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Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren.
Zweiter Abschnitt
Dienstrechtliche Bestimmungen
§ 86
Lehrbeauftragte
§ 89
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten
nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig
wahr.
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen
stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der
Regel zunächst für ein Semester, vom Leiter der Hochschule bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Der Lehrauftrag
ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte
von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die
durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.
Die Höhe der Vergütung legt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest.
(3) Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen
Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen
eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Durch die Verleihung der Bezeichnung
"Professor" ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter
nicht. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 87
Gastwissenschaftler
Auf Vorschlag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit
kann der Leiter der Hochschule Hochschullehrer anderer
Hochschulen oder vergleichbar qualifizierte Wissenschaftler
und Künstler zeitlich befristet, längstens für die Dauer von
zwei Jahren, mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung beauftragen. Die Gastwissenschaftler
stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gastwissenschaftler, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, entsprechend.
§ 88
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren
Absolventen eines Studiengangs und fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische
Hilfskräfte beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, das
wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule bei der Erfüllung seiner Aufgabe und als Tutoren
Studierende in ihrem Studium zu unterstützen. Sie stehen
unter der fachlichen Verantwortung der Wissenschaftler
oder Künstler, denen sie zugeordnet sind. Das Beschäftigungsverhältnis wird vom Leiter der Hochschule begründet. Das Ministerium trifft im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz durch Verwaltungsvorschrift nähere
Regelungen, insbesondere zu Bemessungskriterien zur
Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte.
(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter des Leiters der Hochschule ist der für das Hochschulwesen zuständige Minister. Der Leiter der Hochschule
ist Dienstvorgesetzter des an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes
sowie des Kanzlers. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des
sonstigen Personals. Abweichend von Satz 3 ist der Medizinische Vorstand Dienstvorgesetzter des Personals mit
ärztlichen Aufgaben und der Wissenschaftliche Vorstand
Dienstvorgesetzter des übrigen am Universitätsklinikum
Jena tätigen wissenschaftlichen Personals; bei wissenschaftlichem Personal mit ärztlichen Aufgaben übt der
Medizinische Vorstand die Dienstvorgesetzteneigenschaft
im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand
aus. Für Hochschullehrer, die am Universitätsklinikum Jena
tätig sind, nimmt der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse
im Einvernehmen mit dem Leiter der Hochschule wahr. Der
Kaufmännische Vorstand ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals des Universitätsklinikums Jena.
(3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Hilfskräfte Hochschullehrern oder wissenschaftlichen oder
künstlerischen Mitarbeitern zugeordnet, sind diese weisungsbefugt.
(4) Die Einstellung des Hochschulpersonals erfolgt, soweit
in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch den
Leiter der Hochschule, in der der Einzustellende tätig sein
soll. § 40 ThürLHO und § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die
Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen
vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen
mit der Landesrektorenkonferenz erlässt. Über die Erfüllung der dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal obliegenden Lehrverpflichtung ist im Jahresbericht
zu berichten. In der Rechtsverordnung kann unbeschadet
der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine im Umfang bestimmte Verpflichtung zur Beteiligung an Aufgaben nach § 50 festgelegt
werden.
(6) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung
die Nebentätigkeiten des beamteten, wissenschaftlichen,
ärztlichen oder künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes. Die Rechtsverordnung soll
insbesondere Regelungen über
634
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
1. die Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten,
2. das abzuführende Nutzungsentgelt bei der Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Hochschule,
3. den Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie
4. den Gegenstand von Nebentätigkeiten und Dienstaufgaben
enthalten. Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das
hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die
Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit
der dienstlichen Tätigkeit steht.
(7) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule. Der
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der
Beamte die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung
in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines
Semesters ausgesprochen werden. Bei einem Antrag auf
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann die Entlassung bis zum Ende eines Semesters hinausgeschoben
werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern.
(8) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals bedürfen der Genehmigung des Leiters der
Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt.
§ 90
Dienstrechtliche Sonderregelungen
(1) Auf beamtete Hochschullehrer und wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Für Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf
der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer
Dienstzeit entlassen. Die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit
Ausnahme der in Anlehnung an die §§ 44a und 44b des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Bestimmungen und mit Ausnahme der Bestimmungen zur langfristigen Freistellung vom
Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 2 der Thüringer
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO)
vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden
Fassung sowie der Bestimmungen zur gesundheitlichen
Rehabilitation nach § 10 ThürAzVO auf Hochschullehrer
nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich
einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann das
Ministerium für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für an-
wendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der
Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn
wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst sind anzuwenden.
(3) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet, zugewiesen oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des
Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die
Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder
mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird,
oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig
ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere
Hochschule verlegt wird. Der Hochschullehrer kann verpflichtet werden, einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu
erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots erforderlich ist und an seiner bisherigen
Hochschule oder Hochschuleinrichtung ein Bedarf für die
volle Erbringung der Lehrverpflichtung nicht besteht. Vor
Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.
(4) Soweit Hochschullehrer oder wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiter Beamte im Beamtenverhältnis auf
Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem
Umfang zu verlängern, in dem er nach den in Anlehnung
an § 44b BRRG ergangenen beamtenrechtlichen Bestimmungen oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt
worden ist; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten
1. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit,
2. einer Beurlaubung für eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder
Weiterbildung,
3. eines Grundwehr- oder Zivildienstes.
Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer
1. Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines Landesgesetzes nach Satz 1 Halbsatz 1 oder
2. Teilzeitbeschäftigung,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des Beamten ist
das Dienstverhältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach
den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den für Landesbeamtinnen geltenden
Vorschriften über den Mutterschutz zu verlängern, soweit
eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Verlängerungen nach
den Sätzen 1 bis 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei
Jahren, Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt
die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.
(5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in
einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder
von Aufgaben nach § 6 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4
entsprechend.
(6) Soweit für Hochschullehrer oder für wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhält-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
nis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.
(7) Abweichend von den allgemein für die Einstellung von
Beamten in den Landesdienst geltenden Vorschriften dürfen Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen werden,
wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung das 52. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Im Einzelfall sind Ausnahmen
von Satz 1 möglich. Diese bedürfen der Zustimmung der
Landesregierung.
(8) Das Recht von Professoren, aufgrund eines nach § 76
HRG ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von
ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes
unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.
Sechster Teil
Hochschulmedizin
§ 91
Universitätsklinikum Jena - Rechtsstellung,
Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben
(1) Das Universitätsklinikum Jena ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die am Universitätsklinikum
Jena hauptberuflich Tätigen sowie die Studierenden, die
für einen dem Universitätsklinikum Jena zugeordneten Studiengang der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert sind; sie sind zudem Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität Jena.
(2) Das Universitätsklinikum Jena ist verantwortlich für die
Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich der Ausbildung von Studierenden; es nimmt
daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung
wahr. Es ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fortund Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Es schließt in entsprechender
Anwendung des § 12 mit dem Ministerium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Diese sind mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Friedrich-Schiller-Universität
Jena abzustimmen, indem in Angelegenheiten von Forschung und Lehre das Benehmen mit dem Präsidium hergestellt wird.
(3) Das Universitätsklinikum Jena gibt sich nach Maßgabe
des Sechsten Teils dieses Gesetzes eine Grundsatzung,
die insbesondere Festlegungen zu den Befugnissen, Mitgliedschaftsrechten sowie der Organisationsstruktur trifft,
sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung
ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen. Die Grundsatzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat sowie des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
(4) Das Universitätsklinikum Jena untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; die §§ 17 bis 19 gelten insoweit entsprechend.
635
(5) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums Jena
haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und
soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Jena nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
§ 92
Personal des Universitätsklinikums Jena
(1) Abweichend von § 89 Abs. 1 stehen die dort tätigen
Arbeitnehmer im Dienst des Universitätsklinikums Jena.
Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die für
das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen. Bei einem unmittelbaren Wechsel von
Arbeitnehmern vom Land zum Universitätsklinikum Jena
werden die beim Land zurückgelegten Beschäftigungszeiten so angerechnet, als wenn sie beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegt worden wären. Die beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegten Beschäftigungszeiten
werden bei einer Einstellung beim Land so berücksichtigt,
als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären.
(2) Das am Universitätsklinikum Jena tätige wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis nimmt seine Aufgaben in der Krankenversorgung grundsätzlich als Dienstaufgabe wahr.
(3) Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena werden in der Regel im
Angestelltenverhältnis eingestellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden.
Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gehören
Aufgaben im Bereich Krankenversorgung nicht zu den ihnen als Professor übertragenen Dienstaufgaben; die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Krankenversorgung
wird im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art geregelt.
(4) Werden dem Universitätsklinikum Jena Beamte des
Landes zur Dienstleistung zugewiesen, sind die dem Land
anfallenden Personalkosten einschließlich der Beihilfekosten zu erstatten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erstattet das Universitätsklinikum Jena die Versorgungsbezüge
anteilig für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim
Universitätsklinikum Jena abgeleisteten Zeiten. § 107b
Abs. 2 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten
entsprechend.
§ 93
Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung
(1) Werden im stationären Bereich von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte (ärztliche Mitarbeiter) an den hieraus erzielten Einnahmen (Liquidationserlös) angemessen zu beteiligen.
(2) Beamtete Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben werden
am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den
wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist.
636
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
(3) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen BruttoLiquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines
Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden.
(4) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes und der
Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der der Höhe nach zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das
Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird
durch Satzung des Universitätsklinikums Jena bestimmt.
Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht
erst entsteht, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös
eine Mindesthöhe von 12 000 Euro überschreitet.
(5) Die angesammelten Mittel sind Pools zuzuführen. Die
Mittel werden anhand von Kriterien wie Leistung, Erfahrung und Verantwortung an die dem jeweiligen Pool zugehörigen ärztlichen Mitarbeiter verteilt. Das Nähere regelt
das Universitätsklinikum Jena durch Satzung.
§ 94
Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
(1) Das Universitätsklinikum Jena deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch
sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land
nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der nach § 98 Abs. 2 vom Verwaltungsrat zu beschließende Jahresabschluss. Investitionen
werden auf Antrag des Bauherrn durch das Land nach Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen durch Zuwendungen gefördert.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des
Universitätsklinikums Jena richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 88 bis 104
und 111 ThürLHO keine Anwendung. Die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer
Anwendung des § 7 ThürLHO zu beachten, § 55 ThürLHO
gilt entsprechend.
(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn, spätestens bis zum
1. Dezember, ein Wirtschaftsplan bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre
einerseits und Krankenversorgung andererseits aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres
bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(4) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden,
darf das Universitätsklinikum Jena Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen
wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden,
für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig
Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf zwei
Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss
ausgewiesenen betrieblichen Erträge nicht überschreiten.
(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in
entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils
geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft.
Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der
öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden
Fassung. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium bis zum 31. Mai des auf das
Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(6) Zum Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre führt das Universitätsklinikum Jena eine Trennungsrechnung.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Jena Dritter bedienen, sich an Unternehmen
beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Haftung des Universitätsklinikums Jena auf die Einlage oder den Wert des
Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes nach § 91 Abs. 5 ist insoweit ausgeschlossen. Sofern dafür Mittel aus Zuschüssen des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO ist sicherzustellen.
§ 95
Organe
Organe des Universitätsklinikums Jena sind
1. der Fachbereichsrat,
2. der Klinikumsvorstand und
3. der Verwaltungsrat.
§ 96
Fachbereichsrat
(1) Der Fachbereichsrat entscheidet in Angelegenheiten
der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung.
Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und
den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der
Mittel für Forschung und Lehre,
2. den Beschluss der Satzungen des Universitätsklinikums
Jena mit Ausnahme der Grundsatzung und der Gebührenordnung,
3. die Stellungnahme zur Gebührenordnung des Universitätsklinikums Jena,
4. die Erklärung des Einvernehmens zu den Vorschlägen
des Klinikumsvorstands für die Grundsatzung und für
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
die Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung, soweit wesentliche Angelegenheiten von
Lehre und Forschung betroffen sind, sowie die Stellungnahme hierzu im Übrigen,
5. die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge.
Entscheidungen über Berufungsvorschläge mit unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung bedürfen des Einvernehmens mit dem Klinikumsvorstand; das Einvernehmen kann nur wegen begründeter Zweifel an der Eignung
eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung verweigert werden. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können an
den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und
Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit
beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Fachbereichsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse
und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Mitglieder des Universitätsklinikums Jena wählen
die Mitglieder des Fachbereichsrats. Für die Zusammensetzung und Stimmenverteilung im Fachbereichsrat findet
§ 36 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der Fachbereichsrat wird von einem Dekan, der Hochschullehrer sein muss,
geleitet. Der Dekan wird vom Fachbereichsrat in der Regel für sechs Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann den
Dekan aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsrat abberufen. Auf Vorschlag des Dekans werden als seine Stellvertreter für die Bereiche Forschung und
Lehre je ein Prodekan vom Fachbereichsrat für drei bis
fünf Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann im Einvernehmen mit dem Dekan einen Prodekan aus wichtigem
Grund abberufen.
(3) Der Dekan bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor, vollzieht dessen Beschlüsse und führt dessen
Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er meldet den Mittelbedarf für Forschung und Lehre zum Wirtschaftsplan des
Universitätsklinikums Jena beim Klinikumsvorstand an und
entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für
Aufgaben in Forschung und Lehre ausgewiesenen Mittel
auf die einzelnen Organisationseinheiten.
§ 97
Klinikumsvorstand
(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum
Jena und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena zuständig, die
nicht nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
einem anderen Organ oder dem Gewährträger zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen
mit dem Ministerium sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Universitätsklinikums Jena,
2. der Beschluss der Grundsatzung sowie der Strukturund Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung;
soweit wesentliche Angelegenheiten von Forschung
und Lehre betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem
Fachbereichsrat herzustellen,
637
3. die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen sowie deren künftige Verwendung und Ausschreibung,
4. die Einstellung des Personals,
5. die Erstellung von Grundsätzen für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena,
6. die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene
Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten,
7. der Beschluss der Gebührenordnung,
8. die Beschlussfassung über die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie die Bestellung der Leitungen zentraler Einrichtungen,
9. Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 über die Errichtung,
Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,
10. die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats.
Der Klinikumsvorstand hat gegenüber den Einrichtungen
des Universitätsklinikums Jena in der Krankenversorgung
Weisungsbefugnis. Über die Einrichtung, Änderung und
Aufhebung von Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im
Benehmen mit dem Präsidium der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Fachbereichsrat sowie mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Leitung der Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen wird vom
Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Fachbereichsrat bestellt.
(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an:
1. der Medizinische Vorstand,
2. der Kaufmännische Vorstand,
3. der Dekan des Fachbereichsrats als Wissenschaftlicher
Vorstand.
(3) Die Mitglieder des Klinikumsvorstands werden vom
Verwaltungsrat bestellt, Wiederbestellung ist möglich. Die
Bestellung des Medizinischen Vorstands erfolgt nach Anhörung der Leiter der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken, Institute und sonstigen Einrichtungen. Die
Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen ihre Ämter
hauptamtlich wahr. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 beträgt höchstens sechs Jahre. Die Stellen des Medizinischen Vorstands und des Kaufmännischen
Vorstands sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Der
Medizinische Vorstand muss approbierter Arzt sein und soll
über Erfahrungen in der Leitung einer hochschulklinischen
Einrichtung verfügen. Mit den Mitgliedern werden für die
Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge
geschlossen. Gegenüber den Mitgliedern des Klinikumsvorstands wird das Universitätsklinikum Jena durch den
Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können aus wichtigem Grund jederzeit vom Verwaltungsrat
abberufen werden. § 31 Abs. 7 findet für den Medizinischen
Vorstand und den Dekan des Fachbereichsrats und § 31
Abs. 8 für den Kaufmännischen Vorstand entsprechende
Anwendung.
(4) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Klinikumsvorstands in der Regel für die Dauer von zehn Jahren ei-
638
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
nen Pflegedirektor. Über den Vorschlag beschließt der Klinikumsvorstand im Benehmen mit den leitenden Pflegekräften des Universitätsklinikums Jena; die Wiederbestellung ist möglich. Der Pflegedirektor nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Klinikumsvorstands teil.
(5) Der Verwaltungsrat bestellt aus der Mitte der Mitglieder
des Klinikumsvorstands für in der Regel vier Jahre, höchstens jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des bestellten Mitglieds, einen Sprecher. Die Wiederbestellung
ist zulässig.
(6) Das Universitätsklinikum Jena wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher des Klinikumsvorstands
gemeinsam mit einem weiteren Mitglied vertreten.
(7) Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die kaufmännische Führung des Universitätsklinikums Jena. Hierzu hat
er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er hat die Stellung wie ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 ThürLHO. Die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Klinikumsvorstands werden im Übrigen in der
Grundsatzung geregelt.
(8) Der Klinikumsvorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach
Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten sowie über den Gang der Geschäfte, insbesondere
den Umsatz und die Lage des Universitätsklinikums Jena,
zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen sowie der erworbenen oder errichteten Unternehmen zu berichten. Dem Vorsitzenden des
Verwaltungsrats ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Klinikumsvorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung
der Planung des vergangenen Geschäftsjahrs. Ferner ist
dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu geben, die nicht
zustimmungsbedürftig waren.
(9) Der Klinikumsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Grundsatzung soll ein Schlichtungsverfahren für
den Fall vorsehen, dass in wichtigen Angelegenheiten keine einstimmige Beschlussfassung zustande kommt. Der
Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.
§ 98
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die
Geschäftstätigkeit des Universitätsklinikums Jena und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands. Er trägt dafür
Sorge, dass das Universitätsklinikum Jena die ihm zur
Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Verwaltungsrat hat
ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Universitätsklinikum Jena und dessen Organen und Struktureinheiten.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena, soweit die
Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre
nicht nach § 96 Abs. 1 dem Fachbereichsrat zugewiesen
ist. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung
der Grundsatzung des Universitätsklinikums Jena sowie
nach Maßgabe der Grundsatzung insbesondere über
1. die Bestellung und Abbestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands sowie deren Dienstverträge,
2. die Bestellung und Abbestellung des Sprechers des
Klinikumsvorstands,
3. die Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers,
4. den Beschluss des Jahresabschlusses sowie die Beschlussempfehlung an den Gewährträger zur Feststellung des Jahresabschlusses,
5. die Entlastung des Klinikumsvorstands,
6. Kreditaufnahmen, Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte,
7. die Genehmigung der Satzungen sowie der Strukturund Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung
sowie der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands
und
8. über die Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum
Jena.
Bei der Genehmigung der Grundsatzung sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung
berücksichtigt der Verwaltungsrat auch Stellungnahmen
des Fachbereichsrats und der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Soweit Klinikumsvorstand und Fachbereichsrat
unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob ein Handeln
im Einvernehmen erforderlich ist, oder soweit das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, können beide Organe den Verwaltungsrat anrufen. Der Verwaltungsrat hört
den Klinikumsvorstand und den Fachbereichsrat in gemeinsamer Sitzung an. Kann hierbei keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Diese Entscheidungen sind dem Ministerium anzuzeigen.
(3) Dem Verwaltungsrat gehören an:
1. der für das Hochschulwesen zuständige Minister oder
ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft
benannter Vertreter als Vorsitzender,
2. der für Finanzen zuständige Minister oder ein für die
Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter
Vertreter,
3. der Leiter der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder
ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft
benannter Vertreter,
4. ein Hochschullehrer,
5. eine mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeit
aus der Medizin und eine mit dem Hochschul- oder
Krankenhauswesen vertraute Persönlichkeit aus Klinikmanagement, Wirtschaft oder Dienstleistungsbereich,
die nicht der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder
dem Ministerium angehören,
6. ein in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
von den am Universitätsklinikum Jena tätigen Beamten und Arbeitnehmern aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählter Vertreter.
Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 wird auf Vorschlag des Senats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden auf Vorschlag des Präsidiums der Friedrich-Schiller-Universität
Jena im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Wie-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
derbestellung ist zulässig. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6
kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der
in entsprechender Anwendung von Satz 1 Nr. 6 gewählt
wird. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 sowie sein Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Die
Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist gegeben, wenn
mindestens ein Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2
sowie mindestens zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten
1. der Be- und Anstellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie der Entscheidung über deren Dienstverträge,
2. der Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig festgelegten Grenzen
für die Zuständigkeit des Verwaltungsrats überschritten werden sowie
3. über Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher
Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit
ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena
und bei Beschlüssen, die der Zustimmung des Gewährträgers nach § 99 bedürfen, kann keines der Mitglieder nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 überstimmt werden.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung,
in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Verwaltungsrats geregelt werden. Die Beratungen des Verwaltungsrats werden vom Klinikumsvorstand
vorbereitet. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen
an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, soweit er im
Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Universitätsklinikum Jena kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Grundsatzung tragen.
§ 99
Rechte des Gewährträgers
(1) Das Land als Gewährträger wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium vertreten.
(2) Nachfolgende Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers:
1. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener
Geschäftszweige,
2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,
dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken oberhalb einer vom Gewährträger bestimmten Wertgrenze,
3. die Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig festgelegten Grenzen
überschritten werden,
4. der Erwerb und die Gründung von Unternehmen, der
Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an
Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und
639
5. die Antragstellung auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
(3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet der
Gewährträger über die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Deckung
eines etwaigen Bilanzverlustes.
(4) Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen.
(5) Die Entlastung des Verwaltungsrats erteilt der Gewährträger.
§ 100
Lehrkrankenhäuser
(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden kann
das Universitätsklinikum Jena mit kommunalen, gemeinnützigen oder anderen geeigneten Krankenanstalten oder
deren Abteilungen als Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte Kooperationen zum
Zweck der Ausbildung der Studierenden vereinbaren. Der
Fachbereichsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der
Ausbildungsplätze.
(2) Das Universitätsklinikum Jena trifft mit dem jeweiligen
Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen. Die
Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit des Universitätsklinikums Jena für die Ausbildung der Studierenden regeln
und vorsehen, dass der Fachbereichsrat vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.
(3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 soll gewährleisten, dass
die an den Lehrkrankenhäusern tätigen Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten an den Sitzungen der Vorstände
der ihrem Fachgebiet entsprechenden medizinischen Einrichtungen beratend teilnehmen, soweit Angelegenheiten
von Forschung und Lehre betroffen sind. Das Nähere regelt der Fachbereichsrat. Die medizinischen Einrichtungen
unterbreiten dem Fachbereichsrat Vorschläge für die Wahl
des Vertreters der Lehrkrankenhäuser im Fachbereichsrat
nach § 96 Abs. 1 Satz 3.
Siebter Teil
Nichtstaatliche Hochschulen
§ 101
Staatliche Anerkennung
(1) Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn
1. das Studium an dem in § 40 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder
aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb
640
3.
4.
5.
6.
7.
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von
Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung
oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht
nahe liegend ist,
die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Hochschulen des Landes gleichwertig sind; sofern solche Studiengänge nicht
bestehen, können auch Studiengänge an Hochschulen anderer Länder im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zum Vergleich herangezogen werden,
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes
erfüllen,
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten
an den Hochschulen des Landes gefordert werden,
die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung
an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken
und
der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche
und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals dauerhaft gesichert sind.
(2) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist die
positive Akkreditierung der Bildungseinrichtung durch den
Wissenschaftsrat.
(3) Für kirchliche Bildungseinrichtungen können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 2 und 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass
das Studium einem Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.
(4) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben
keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.
§ 102
Anerkennungsverfahren
(1) Die staatliche Anerkennung wird vom Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 36 Abs. 2
ThürVwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen:
1. der Name, Sitz und Träger der Hochschule,
2. auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt,
3. wie die Hochschule gegliedert ist,
4. in welcher Weise die Mitglieder und Angehörigen der
Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums
mitwirken,
5. welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche
Grade verliehen werden dürfen.
(3) Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere
die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel
des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 voraus.
§ 103
Rechtswirkungen der Anerkennung
(1) Die nichtstaatlichen Hochschulen können im Rahmen
der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen,
Zeugnisse und Grade gleicher Studiengänge an Hochschulen des Landes.
(2) Das Ministerium kann im Benehmen mit dem für das
Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags
einer nichtstaatlichen Hochschule die Bezeichnung Universität oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen
mit einem sich von Hochschulen des Landes unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Hochschule des
Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.
(3) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Prüfungsordnungen der nichtstaatlichen Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium; die
Studienordnungen sind anzuzeigen. Die Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Prüfungs- und Studienordnungen, die Verleihungen von Graden sowie die Akkreditierung
von Studiengängen finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die
Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Das Ministerium
kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung "Professor" zu verleihen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium gestatten, dass diese Bezeichnung auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden darf, sofern
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nach Satz 2 vorausgegangen ist.
(6) An nichtstaatlichen Hochschulen können nach näherer
Bestimmung der Voraussetzung durch den Träger der
Hochschule Honorarprofessoren bestellt werden. Die Honorarprofessoren müssen die gleichen Voraussetzungen
erfüllen, die für die Bestellung von Honorarprofessoren an
staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Genehmigung der Bestellung ist vom Träger der Hochschule beim
Ministerium zu beantragen. Dem Antrag sind Gutachten
über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen.
Für den Widerruf der Genehmigung oder den Verzicht auf
die Bestellung gelten die Bestimmungen für den Widerruf
der Bestellung oder den Verzicht auf die Bestellung von
Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen entsprechend. § 83 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(7) Das Ministerium kann sich in Wahrnehmung der ihm
obliegenden Rechtsaufsicht beim Träger der Hochschule
über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschule unterrichten; der Träger ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Ministerium kann
Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
(8) Die nichtstaatliche Hochschule soll mit den Hochschulen des Landes zusammenwirken.
(9) Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in
die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen.
§ 104
Verlust der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht
binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben
waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen
Frist abgeholfen wird.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht
abgeholfen wird oder der Träger oder Leiter der Hochschule
wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand
der Studierenden entsprechender Studiengänge der Hochschulen des Landes zurückbleibt.
(4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung
nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Achter Teil
Ergänzende Bestimmungen
§ 105
Institut an der Hochschule
(1) Eine rechtlich selbständige wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule kann von der Hochschule
als Institut an der Hochschule anerkannt werden, wenn
1. die Einrichtung auch Aufgaben der Hochschule (§ 5)
wahrnimmt, die von der Hochschule nicht in gleichwertiger Weise erfüllt werden können, und diese in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht,
2. die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind und
3. die wissenschaftliche Einrichtung sich zur Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses der Hochschule
verpflichtet.
Die Einrichtung soll sich überwiegend aus Mitteln Dritter
finanzieren.
641
(4) Die Anerkennung kann unabhängig von ihrer Befristung widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannten
Voraussetzungen von der Einrichtung nicht mehr erfüllt
werden.
§ 106
Staatliches Studienkolleg
(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerber
mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das
Hochschulstudium vorzubereiten. Das Studienkolleg ist
einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Abweichend
von § 89 Abs. 2 Satz 4 ist Dienstvorgesetzter des Leiters
des Studienkollegs der Leiter der Hochschule, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Besucher des
Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.
(2) Die Hochschule regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei
Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen, durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des
Ministeriums bedarf. Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts
durch Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt.
§ 107
Verträge mit den Kirchen
(1) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der
jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung oder die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie
oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und
von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur
Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Organisationsstruktur der Hochschule, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische
oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig. Dies gilt auch für den Erlass von
Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das
Ministerium.
(2) Das Zusammenwirken zwischen den anerkannten Instituten nach Absatz 1 und den Hochschulen wird durch
Vertrag geregelt.
§ 108
Doktor der Wissenschaften
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen; sie kann nach Überprüfung verlängert werden.
(1) Inhaber des Grades "Doktor der Wissenschaften (Dr.
sc.)" können die Umwandlung ihres Grades in den akade-
642
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
mischen Grad eines habilitierten Doktors "(Dr. habil.)" beantragen. Über die Umwandlung entscheidet die Hochschule, die den Grad "Doktor der Wissenschaften" verliehen
hat, aufgrund von Richtlinien, die das Ministerium erlässt.
Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller die
von der Habilitationsordnung geforderten Voraussetzungen
erfüllt.
erteilt wurde, wird bei einer fachhochschulverwandten Ausbildung auf Antrag nachträglich der Diplomgrad mit dem
Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung
zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit
des Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an
Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde.
(3) Der Grad "Doktor der Wissenschaften" kann, wenn er
nicht umgewandelt wird, weiterhin geführt werden.
(3) Absolventen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, die
ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder
haben, wird auf Antrag von dem für das Hochschulwesen
zuständigen Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit
dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1
festgestellt wurde.
§ 109
Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 111
Verwaltungsverfahrensgesetz
(1) Auf der Grundlage des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des
Einigungsvertrages kann Absolventen einer Hoch-, Fachoder Ingenieurschule und Absolventen einer kirchlichen
Bildungseinrichtung, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder hat, auf Antrag die Gleichwertigkeit der von ihnen auf der Grundlage von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen
oder erworbenen Befähigungsnachweise mit entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im bisherigen Bundesgebiet bescheinigt werden, soweit der Abschluss bis zum 31. Dezember 1994 erworben wurde. Das
Nähere zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf
Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt.
Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu
erlassen oder diesem Gesetz anzupassen.
§ 110
Nachdiplomierung
§ 114
Ordnungswidrigkeiten
(1) Absolventen einer Fach- oder Ingenieurschule wird auf
Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit
dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit
einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt
wurde und der Inhaber des Abschlusses außerdem eine
vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich
abgeschlossen hat. Die Zusatzausbildung soll an einer
Fachhochschule durchgeführt werden. Sie kann berufsbegleitend erfolgen. Bei Abschlüssen, die vor 1991 erworben
wurden, kann die Zusatzausbildung durch den Nachweis
einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit ersetzt werden. Das Nähere zum Verfahren der Nachdiplomierung regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des Ministeriums eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" betreibt oder eine auf
diese Bezeichnungen hinweisende oder eine ihnen zum
Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt,
2. entgegen § 53 Abs. 9 und 10 Satz 1 Grade im Sinne
des § 52 oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen oder Titel verleiht, vermittelt oder erworbene Grade, Bezeichnungen oder Titel führt,
3. einen Grad in einer anderen als der zulässigen (§ 53
Abs. 1 Satz 1) oder der genehmigten Form führt,
4. gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim
Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen,
Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
5. ohne die erforderliche staatliche Anerkennung nach den
§§ 101 und 102 Abs. 1 Prüfungen abnimmt, die den
Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.
(2) Sofern der Grad "Doktor der Wissenschaften" von einer anderen Einrichtung als einer Hochschule verliehen
worden ist, ist der Antrag bei einer vom Ministerium zu
bestimmenden Hochschule zu stellen. Antragsbefugt ist in
diesem Fall, wer seinen Wohnsitz in Thüringen hat.
(2) Absolventen von Hochschulen, welchen ein Zeugnis
über das erfolgreiche Ablegen der Hauptprüfung oder den
Hochschulabschluss ohne Anfertigung einer Diplomarbeit
§ 112
Ausführungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 113
Anpassungspflicht
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Neunter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 115
Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der
Organisationsstruktur
(1) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren
Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach
diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden
Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten
Grundordnungen sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis
zum 30. September 2007 oder in Fällen des Absatz 2 Satz
1 Buchst. b bis zum 31. März 2008 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und
Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit entweder
a) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 oder
b) mit Wirkung zum 1. Juli 2008
zu bilden. Zu dem nach Satz 1 gewählten Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden
Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis
dahin gelten für die Organe und Gremien, die in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Satz 1 mit Ablauf
des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst
werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229)
über deren Zuständigkeiten und Aufgaben mit Ausnahme
des § 78 Abs. 1 Nr. 2 weiter, soweit § 27 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht abweichende Zuständigkeiten bestimmt; die nach Absatz 1
vorzulegende Grundordnung erlässt der Senat. Bei der
erstmaligen Bildung eines Auswahlgremiums nach § 32
Abs. 5 Satz 1 nehmen zwei Vertreter der bisherigen Kuratorien die Aufgaben der Vertreter des Hochschulrats wahr.
(3) Die Konzile aller Hochschulen werden in Abhängigkeit
von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008
aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Konzilen angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Konzile. Mitglieder der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2
Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen
des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet,
führen die Geschäfte in Abhängigkeit von dem gewählten
Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember
2007 oder bis zum 30. Juni 2008 weiter. Abweichend von
Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Konzile,
deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem
31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1
Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, Neuwahlen nach den
am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1
bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008
statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der
Konzile in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach
643
Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum
30. Juni 2008 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.
(4) Die Senate aller Hochschulen werden in Abhängigkeit
von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten für Senate entsprechend.
(5) Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2
Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf
des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens
mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt
für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und
Studiendekane; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt für studentische
Mitglieder der Fachbereichsräte entsprechend.
(6) Die Ausschüsse und Kommissionen, die aufgrund der
§§ 80, 85 Abs. 5 oder § 87 in der vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung von den Hochschulen eingerichtet wurden, werden in Abhängigkeit von dem
gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des
31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Soweit aufgrund des § 132 c in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1
bis 6 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen
entsprechend.
(8) Die nach § 37 a an der Universität Erfurt sowie an der
Friedrich-Schiller-Universität Jena zu bildenden Zentren für
Lehrerbildung und Bildungsforschung sind in Abhängigkeit
von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis
zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 1. Juli 2008 einzurichten.
§ 116
Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und
Kanzler
(1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten
und Kanzler aller Hochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt
dies entsprechend.
(2) Enden Amtszeit oder Dienstverhältnis von Rektoren,
Präsidenten, Prorektoren, Vizepräsidenten oder Kanzlern
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des
§ 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a vor dem 31. Dezember 2007
oder in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b vor dem
30. Juni 2008, finden für die erforderlichen Wahlen oder
Bestellungen zur Neubesetzung dieser Ämter in dem genannten Zeitraum die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung.
644
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nimmt der bisherige Rektor oder Präsident oder das bisherige Rektorat oder Präsidium die Funktion des Präsidenten oder des Präsidiums nach diesem Gesetz wahr. In der
Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis in Fällen des
§ 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a längstens zum 31. Dezember
2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b
längstens zum 30. Juni 2008 führt ein Rektorat die bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung
sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren
Zeitpunkt vor.
(4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nehmen die vorhandenen Kanzler ihre Aufgaben entsprechend § 30 wahr.
(5) Für Rektoren, Präsidenten und Kanzler, die am Tag des
Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, findet § 135 c in
der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Personen, die sowohl bei Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Thüringer Hochschulgesetzes als auch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule
des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, findet § 135 a Abs. 6 in der am Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 117
Übergangsbestimmungen für Kuratorien
Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Kuratorien enden
mit Ablauf ihres jeweiligen Bestellungszeitraums, spätestens in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a am 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b
am 30. Juni 2008. Die Kuratorien werden in Abhängigkeit
von dem gewählten Zeitpunkt nach § 115 Abs. 2 Satz 1 mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst.
§ 118
Übergangsbestimmungen für
Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
(1) Soweit Hochschulprüfungsordnungen oder andere Satzungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr der Genehmigung
oder Einvernehmenserklärung des Ministeriums bedürfen,
gelten die Verfahren als erledigt. Die Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen
nach Maßgabe der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Bestimmungen weiter.
zum Ende des Sommersemesters 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes anzupassen.
§ 119
Personalrechtliche Übergangsbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie
nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden.
Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt für die Dauer
ihres bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert. Für ihre Dienstverhältnisse einschließlich Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen
Bestimmungen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung fort.
§ 120
Überleitungsbestimmungen für
Berufungen und Berufungsverfahren
(1) Voraussetzung für die Ausübung des Berufungsrechts
nach § 78 Abs. 2 Satz 1 ist das Vorliegen einer vom Ministerium zustimmend zur Kenntnis genommenen, vom Präsidenten genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9. Bis zum
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 übt das Berufungsrecht der für das Hochschulwesen zuständige Minister aus.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Ministerium eingereichte Berufungsverfahren können an die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuständigen Leiter der Hochschulen abgegeben werden. Voraussetzung
für die Abgabe der Berufungsverfahren an die Leiter der
Hochschulen ist das Vorliegen einer genehmigten und in
Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78
Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten
nach § 78 Abs. 9.
§ 121
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt
entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen.
Artikel 2
Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz
(ThürHGEG)
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studienordnungen, für
die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
das Anzeigeverfahren entfällt.
(3) Hochschulprüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen sind spätestens bis zum
30. Juni 2008 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Immatrikulationsordnungen sind bis spätestens
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§
§
§
1 Anwendungsbereich
2 Gebührenfestsetzung
3 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Zweiter Abschnitt
Verwaltungskostenbeitrag
§
4 Verwaltungskostenbeitrag
Dritter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
§
§
5 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
6 Auskunftspflicht
Vierter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte
§
§
§
§
§
§
§
§
7 Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der
Weiterbildung
8 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren
9 Gasthörergebühr
10 Frühstudierende
11 Gebühren für ein Seniorenstudium
12 Studienmaterialien
13 Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen
14 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§
§
§
§
15
16
17
18
Gleichstellungsbestimmung
Ausführungsbestimmung
Anpassungspflicht
Beginn der Beitragserhebung
Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1
des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge, Auslagen und Entgelte
nach diesem Gesetz.
(2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen der Hochschulen finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom
23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine
abweichenden Regelungen enthält.
§2
Gebührenfestsetzung
(1) Die Hochschulen setzen für die öffentlichen Leistungen, die sie erbringen, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes fest.
(2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage dieses
Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Gebührenerhebung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedürfen.
645
§3
Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren
Die aus den Gebühren nach den §§ 5, 7 und 11 den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in voller
Höhe zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung,
insbesondere um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutoren anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Von den
Einnahmen nach § 4 erhalten die Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Anteil von 50 vom Hundert.
Zweiter Abschnitt
Verwaltungskostenbeitrag
§4
Verwaltungskostenbeitrag
(1) Die Hochschulen erheben für die Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden außerhalb der fachlichen
Betreuung erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag in
Höhe von 50 Euro für jedes Semester oder 33 Euro für
jedes Trimester. Zu den Verwaltungsleistungen zählen
insbesondere Leistungen in Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung, Leistungen bei der allgemeinen
Studienberatung, Leistungen der Auslandsämter sowie
Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag ist mit dem Erstimmatrikulationsantrag an einer Hochschule und mit jeder folgenden Rückmeldung an dieser Hochschule fällig, ohne dass
es eines Beitragsbescheids bedarf.
(3) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von
Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sind von der
Beitragspflicht ausgenommen.
(4) Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt,
dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an
mehreren Hochschulen erfolgen kann oder muss, so ist
der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu
entrichten, an der sich der Studierende als Haupthörer
immatrikuliert hat.
(5) Die Hochschulen können auf Antrag den Verwaltungskostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen,
wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang
an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird.
(6) Die Hochschulen können zusätzlich zu dem Verwaltungskostenbeitrag für eine verspätet beantragte Rückmeldung eine Gebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben.
646
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Dritter Abschnitt
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten
des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit.
§5
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung
(6) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder
ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in
der Regel vor bei
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung,
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder
3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer
Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den
Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem
die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem
ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines
konsekutiven Studiengangs um mehr als vier Semester
überschritten wird.
(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) wird die Gesamtregelstudienzeit
des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt,
sofern
1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich
erforderlich ist oder
2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs
liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen
wird.
Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites
oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.
(3) Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung
von Gebühren nach Absatz 1 unberücksichtigt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet.
Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend
angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet.
(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des
Studierenden hinausgeschoben um Zeiten
1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des
§ 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680)
in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch bis
zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und
2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der
maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um
zwei Semester.
(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für
Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der
Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in
zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur
§6
Auskunftspflicht
Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind
verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten
Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen
vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen
eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der
Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine
Gebühr nach § 5 Abs. 1 zu entrichten.
Vierter Abschnitt
Sonstige Gebühren und Entgelte
§7
Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der
Weiterbildung
(1) Die Hochschulen können für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind, Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester erheben.
Die Gebühr ist mit der Erstimmatrikulation in den Studiengang und mit jeder folgenden Rückmeldung fällig.
(2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien
(§ 51 ThürHG) Gebühren oder Entgelte. Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch die Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre
Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die
Gebühr muss die durch das weiterbildende Studium oder
die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich
entstehenden Kosten decken.
§8
Prüfungs- und Bewerbungsgebühren
(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 48 Abs. 10 Satz 4 ThürHG, Externenprüfungen nach § 48 Abs. 11 ThürHG, Prüfungen nach
den §§ 54 und 55 ThürHG, Spracheingangsprüfungen so-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
wie von Eingangsprüfungen nach § 63 Abs. 1 ThürHG
Gebühren erheben.
(2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 61 ThürHG sowie von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 62 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher
oder künstlerischer Form durchgeführt wird, Gebühren von
bis zu 50 Euro erheben.
(3) Die Hochschulen können für Lehr- und andere Angebote, insbesondere in Sprachen- und EDV-Bereichen, die
nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind,
Gebühren oder Entgelte erheben.
§9
Gasthörergebühr
(1) Von Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr
von mindestens 25 Euro und höchstens 150 Euro pro Semester.
(2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art,
Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltung staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.
§ 10
Frühstudierende
Für Frühstudierende (§ 71 ThürHG) besteht die Gebührenpflicht nach den §§ 4, 8 und 9 nicht.
§ 11
Gebühren für ein Seniorenstudium
(1) Von Studierenden, die in einen grundständigen oder
konsekutiven Studiengang immatrikuliert sind und nicht der
Gebührenpflicht nach § 5 unterliegen und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen eine
Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 500 Euro
pro Semester.
(2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des jeweils gewählten
Studiengangs staffeln. Die Gebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.
§ 12
Studienmaterialien
(1) Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach den
jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen
sachlichen Ausbildungsmittel (Lernhilfen) unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben.
(2) Die Hochschulen können für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien Gebühren erheben.
647
§ 13
Gebühren für die Benutzung
von Hochschuleinrichtungen
(1) Die Gebühren, die für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zur Vereinheitlichung der
Gebührensätze durch Rechtsverordnung die Gebühren für
die Benutzung der Hochschulbibliotheken fest.
§ 14
Gebühren und Auslagen für sonstige
öffentliche Leistungen
Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang
mit dem Studienbetrieb erbracht werden und die nicht durch
die Gebührentatbestände der §§ 4, 5 und 7 bis 9 sowie 11
bis 13 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und
Auslagen erheben. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen
und Bescheinigungen.
Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 15
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 16
Ausführungsbestimmung
Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 17
Anpassungspflicht
(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe
dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich
zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen.
(2) Die Gebühren, Auslagen und Entgelte sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.
§ 18
Beginn der Beitragserhebung
Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 4 und Gebühren für
Seniorenstudien nach § 11 Abs. 1 werden erstmals für das
Wintersemester 2007/08 erhoben.
648
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Artikel 3
Thüringer Gesetz
zur Errichtung der Teilkörperschaft
Universitätsklinikum Jena
§1
Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum
Jena" als Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit Sitz in Jena errichtet.
§2
Eingliederung und Rechtsnachfolge des Fachbereichs
Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der
rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der FriedrichSchiller-Universität Jena
(1) Der Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird in die Teilkörperschaft Universitätsklinikum
Jena eingegliedert.
(2) Die Kliniken, die klinisch-theoretischen und medizinischtheoretischen Institute der Friedrich-Schiller-Universität
Jena und die Betriebseinheiten der bisherigen rechtlich
unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-SchillerUniversität Jena sowie die damit verbundenen Rechte und
Pflichten gehen am 1. Januar 2007 auf das Universitätsklinikum Jena über. Das Universitätsklinikum Jena erstellt zum
1. Januar 2007 eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte
Eröffnungsbilanz. Das Universitätsklinikum Jena tritt in alle
bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen des
Landes und der Friedrich-Schiller-Universität Jena ein,
soweit sie dem früheren Aufgabenbereich des Fachbereichs Medizin und des bisherigen Klinikums der FriedrichSchiller-Universität Jena zuzurechnen sind.
§3
Grundstücksübertragung; Vermögensrückfall
bei Auflösung
(1) Mit Errichtung der rechtsfähigen Körperschaft gehen
auf das Universitätsklinikum Jena unentgeltlich die dauerhaft für den Betrieb erforderlichen, sich im Eigentum des
Landes befindlichen Grundstücke nach Maßgabe eines
Überleitungsplanes (Anlage) über. Von der Zahlung der
Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die durch die
notwendige Grundbuchberichtigung aufgrund des Eigentumsübergangs nach Satz 1 entstehen, ist das Universitätsklinikum Jena befreit.
(2) Bei Auflösung der rechtsfähigen Körperschaft Universitätsklinikum Jena fällt deren Vermögen an das Land.
§4
Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnisse sowie
die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse eigener Art der
beim Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und bei der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena tätigen Arbeit-
nehmer und Auszubildenden auf das Universitätsklinikum
Jena über. Das Universitätsklinikum Jena übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnissen.
§ 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten sind zu sichern. Das Universitätsklinikum Jena ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf
Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren
Arbeitnehmer zu stellen sowie die für eine Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten.
(3) Die bislang am Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena tätigen Beamten werden dem Universitätsklinikum Jena zur Dienstleistung zugewiesen. Die
zugewiesenen Beamten haben weiterhin ihre bisherigen
Dienstaufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahrzunehmen. Dies gilt für Professoren in leitender
Funktion nach § 92 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach
§ 92 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG entsprechend.
§5
Überleitungsbestimmungen
(1) Das Universitätsklinikum Jena übernimmt alle mit der
Lehre und Verleihung von Graden verbundenen Verpflichtungen und Befugnisse des Fachbereichs Medizin der
Friedrich-Schiller-Universität Jena.
(2) Das Universitätsklinikum Jena erlässt spätestens bis
zum 30. Juni 2007 die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Satzungen. Bis zum Erlass eigener Satzungen
finden die Satzungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Anwendung.
(3) Die Amtsinhaber der Organe des bisherigen Fachbereichs Medizin übernehmen bis zur Wahl eines neuen Fachbereichsrats am Universitätsklinikum Jena deren Aufgaben. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands der rechtlich
unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-SchillerUniversität Jena nehmen bis zu den erforderlichen Bestellungen oder Bestätigungen die jeweiligen Aufgaben geschäftsführend wahr.
(4) Das Universitätsklinikum Jena und die Friedrich-Schiller-Universität Jena sichern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ab, dass sich der Verwaltungsrat nach § 95 Nr. 3
ThürHG bis zum 31. Januar 2007 und die Organe gemäß
§ 95 Nr. 1 und 2 ThürHG der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena bis zum 31. März 2007 neu konstituieren.
Der Dekan des bisherigen Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena nimmt bis zur Neuwahl des
Dekans des Fachbereichsrats des Universitätsklinikums
Jena dessen Mitgliedschaft im Vorstand wahr. Der Vorsitzende des Personalrats des Universitätsklinikums Jena
nimmt bis zur Wahl des nach § 98 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6
ThürHG zu wählenden Mitglieds des Verwaltungsrats dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat wahr.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
§6
Gleichstellungsbestimmung
649
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 4
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
§ 88 Nr. 5 Satz 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl.
S. 225), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 2005 (GVBl. S. 408) geändert worden ist,
erhält folgende Fassung:
"Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der
Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter
der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung
vertreten lassen."
Artikel 5
Änderung der
Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung
Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März
2005 (GVBl. S. 161), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:
3. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Thüringer Kapazitätsverordnung
In Abschnitt A Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4 zur Thüringer
Kapazitätsverordnung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 577),
die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2005
(GVBl. S. 169) geändert worden ist, wird die Angabe "8
SWS" durch die Angabe "9 SWS" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Thüringer Verordnung über
die Zuerkennung einer der fachgebundenen
Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden
Qualifikation nach § 67 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer
Hochschulgesetzes
Die Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der
fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation nach § 67 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 29. Dezember 1999 (GVBl.
2000 S. 16) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Thüringer Verordnung
über die Zuerkennung einer der fachgebundenen
Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden
Qualifikation"
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchst. a wird die Angabe "8 LVS"
durch die Angabe "9 LVS" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit guten
Leistungen" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten
Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1
Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt
entsprechend."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren
verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich
einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50
ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend."
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 2 Halbsatz 1 werden die Worte "mit guten Leistungen nach § 1 Abs. 3" gestrichen.
4. § 6 erhält folgende Fassung:
"Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft."
5. In Anlage 2 werden die Worte "mit der Note 'sehr gut'/
'gut'" gestrichen.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Thüringer Hochschulgesetz in der Fassung vom
22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) außer Kraft. Artikel 1 und 2
treten am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Erfurt, den 21. Dezember 2006
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
650
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Anlage zu Art. 3 §§ 2 bis 4
Überleitungsplan für das Universitätsklinikum Jena (UKJ)
-Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts-
Die Überleitung der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Personals des Klinikums sowie der medizinischen
Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität Jena auf die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Jena" als Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena richtet sich nach diesem Überleitungsplan. Der
Überleitungsplan bezeichnet darüber hinaus die beim Land verbleibenden Rechte und Verpflichtungen aus bisheriger Bautätigkeit und Großgerätebeschaffungen.
Der Überleitungsplan besteht aus der nachfolgenden allgemeinen Beschreibung, einer Aufstellung der in das Eigentum der
Teilkörperschaft übergehenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen, Übersichten zu den Wirtschaftsplänen 2005 bis 2007 einschließlich Stellenübersichten, der testierten Bilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum 31. Dezember 2005 sowie einer Bezeichnung der Rechte und Verpflichtungen des Landes aus bisheriger
Bautätigkeit und Großgerätebeschaffungen, die nicht nach Art. 3 § 2 Abs. 2 auf das Universitätsklinikum Jena übergehen.
1. Übertragene Sachanlagen
Die Anlage 1 bezeichnet die auf das Universitätsklinikum Jena übergehenden Grundstücke, Anlage 2 die übertragenen
Einrichtungen und Ausstattungen, darunter das bewegliche Vermögen sowie - als Auszug noch einmal separat ausgewiesen - Großgeräte.
Die Bewertung entspricht dem untestierten Stand zum 28. August 2006. Eine testierte Bewertung erfolgt im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007.
2. Eröffnungsbilanz des Universitätsklinikums Jena
Die Eröffnungsbilanz des Universitätsklinikums Jena zum 1. Januar 2007 ergibt sich aus der Schlussbilanz des Klinikums
der FSU Jena zum 31. Dezember 2006, fortgeschrieben um die sich aus dem Übergang von Rechten und Verpflichtungen
des Landes einschließlich des Übergangs von Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen gemäß Art. 3
§§ 2 bis 4 ergebenden Veränderungen. Da die Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen gemäß § 39
Abgabenordnung (AO) als Sachanlagen bereits in der Bilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena aktiviert
sind, wird durch die Übertragung der Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen im wesentlichen nur eine
für die Gesamtbilanz neutrale Verschiebung in Höhe des Wertes der übertragenen Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen
und Ausstattungen aus den Sonderposten in das Eigenkapital erfolgen. Aus dem Übergang sonstiger Rechte und Verpflichtungen sind wesentliche bilanzielle Veränderungen nicht zu erwarten.
Als Anhaltspunkt für die Eröffnungsbilanz können daher - vorbehaltlich der noch nicht bekannten Veränderungen im Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 2006 - die Eckwerte der testierten Bilanz 2005 (Anlage 3) herangezogen werden, als vorläufige
Eröffnungsbilanz soll die Schlussbilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum 31. Dezember 2006
dienen.
3. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums Jena setzt sich zusammen aus dem Erfolgsplan (Anlage 4) und dem Finanzplan (Anlage 5).
Der Erfolgsplan 2005 entspricht inhaltlich der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie sich aus dem geprüften Jahresabschluss des Klinikums der FSU Jena zum 31. Dezember 2005 ergibt. Für das Jahr 2007 werden übergangsweise die zum
Doppelhaushalt 2006/2007 bereits bestätigten Wirtschaftspläne der bisherigen vier Geschäftsbereiche des Klinikums der
Friedrich-Schiller-Universität Jena zugrunde gelegt. Eine Zusammenführung der Wirtschaftspläne bei gleichzeitiger Trennung in die Bereiche Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits ist mit Wirkung zum Wirtschaftsjahr 2008 vorzunehmen. Die im Landeshaushaltsplan 2006/2007 festgelegten Bewirtschaftungsvermerke bei Kapitel 04 50 werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide für das Jahr 2007 an das Universitätsklinikum Jena.
4. Personal
Die Anlage 6 enthält den Gesamtstellenplan für die durch das Land nach Art. 3 § 4 Abs. 3 dem Universitätsklinikum Jena zur
Dienstleistung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zugewiesenen Beamten. Dieser setzt sich zusammen aus den im Landeshaushaltsplan 2006/2007 bei Kapitel 04 50 ausgewiesenen drei Einzelstellenplänen. Soweit Stellen der Stellenpläne für
nicht beamtete Beschäftigte am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena herangezogen worden sind, werden diese
Stellen mit dem Übergang der entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse auf das Universitätsklinikum Jena nach Art. 3
§ 4 Abs. 1 frei. Dem Universitätsklinikum Jena soll gestattet werden, dieses Personal über die bisherige Stellenübersicht
(vgl. Anlage 7) hinaus zu beschäftigen. Eine Anpassung der Stellenpläne sowie der Stellenübersicht im Rahmen des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Jena soll mit dem Haushalt 2008 erfolgen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
651
Eine Stellenübersicht zu den auf das Universitätsklinikum übergehenden Beschäftigungsverhältnissen der Angestellten,
Arbeiter und Auszubildenden ist als Anlage 7 beigefügt.
5. Beim Land verbleibende Rechte und Verpflichtungen aus Bauvorhaben des Landes und Großgerätebeschaffungen zugunsten des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Die Rechte und Verpflichtungen des Landes aus der Realisierung des ersten Bauabschnitts des Klinikumsneubaus JenaLobeda sowie aus den in der Anlage 8 bezeichneten laufenden Bauvorhaben sind im Sinne des Art. 3 § 2 Abs. 2 als solche
nicht den früheren Aufgabenbereichen des Fachbereichs Medizin und des bisherigen Klinikums der FSU zuzurechnen. Das
Universitätsklinikum Jena tritt daher in die Rechte und Verpflichtungen des Landes, soweit diese aus den in der Anlage 8
bezeichneten Bauvorhaben folgen, nicht ein. Die mit dem Eigentum an den Grundstücken verbundenen Rechte und Pflichten bleiben hiervon unberührt. Das Universitätsklinikum Jena gewährleistet die ungehinderte Fertigstellung der in der Anlage 8 bezeichneten laufenden Bauvorhaben durch das Land.
Ebenso tritt das Universitätsklinikum Jena nicht in die Verpflichtungen des Landes gegenüber der Friedrich-Schiller-Universität Jena ein, die sich aus gegebenen Finanzierungszusagen zur Beschaffung der in der Anlage 8 bezeichneten Großgeräte ergeben.
8 Anlagen
vorsorglicher Grunderwerb für Neubau
07747 Jena
Unterer Freiberg, Große Wiese
BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert
vorsorglicher Grunderwerb für Neubau
Lagerhallen
Neubau, Klinik Innere Medizin
1.0. Standort: Lobeda
07747 Jena
Erlanger Allee 101
07747 Jena
Drackendorfer Str.
NUTZUNG
(ggf. vorgesehene Nutzungsänderungen
werden gesondert angegeben)
Drackendorf
Drackendorf
Lobeda
GEMARKUNG
1
2
3
102/6
311/1
315/1
386/3
385
384
383/1
297/1
298/1
298/2
299/1
299/2
300/1
300/2
301/1
301/2
302/1
302/2
303/1
303/2
304/2
304/3
304/4
305/2
305/3
FLURFLUR
STÜCK
Landeseigene Liegenschaften,
die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen
Lfd.
ADRESSE
Nr.
Überleitungsplan
Lob. 501
Lob. 501
Lob. 501
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 1278
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
Drack. 145
GRUNDBUCHBLATT
Nr.
Anlage 1
652
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert
5.0. Standort: Dornburger Straße
07743 Jena
Dornburger Str. 23, 23a
Institut für Versuchstierkunde
Holzmarktinstitute, Theoretikum
Psychiatrische Kliniken
Chirurgie, Neurochirurgie, Notfallaufnahme, Augenklinik
(zukünftige Nutzung: Zentrum für ambulante Medizin,
Rechtsmedizin, Inst. für Medizin. Statistik, Inst. für
Geschichte der Med., Zahnmedizin Vorklinik u. a.)
Teilbibliothek Medizin II
NUTZUNG
(ggf. vorgesehene Nutzungsänderungen
werden gesondert angegeben)
Jena
Jena
Jena
Jena
GEMARKUNG
12
1
14
2
139/6
139/5
243
245/3
246
255
256
64/4-Teilflä.
66
70
123/6-Teilflä.
162/2
163
169
123/1
FLURFLUR
STÜCK
Landeseigene Liegenschaften,
die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen
4.0. Standort: Zentraler Platz
07743 Jena
Kollegieng. 9/10,Teichgrab. 7/8, Leutragrab. 3
Nonnenplan 4
Nonnenplan 2
Nonnenplan 2
Nonnenplan 2
3.0. Standort: Landgraf
07743 Jena
Philosophenweg 3-5
Am Johannisfriedhof
C.-Zeiss-Platz 8
C.-Zeiss-Str. 11
2.0. Standort: Bachstraße
07743 Jena
Bachstr. 18
Lfd.
ADRESSE
Nr.
Überleitungsplan
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
Je 3930
GRUNDBUCHBLATT
Nr.
2
Anlage 1
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
653
1.0.
Lfd.
Nr.
305.689
305.689
BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert
160.549
1.554
3.310
10.575
5.096
5.194
7.186
24.663
26.090
4.710
3.578
1.660
3.405
1.877
3.281
1.943
2.974
2.115
711
543
15.270
6.526
9.004
2.359
1.516
GRÖSSE
gesamt
(in qm)
zu übertragende
GRÖSSE
(in qm)
bebaut
bebaut
bebaut
bebaut
unbebaut
bebaut
bebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
unbebaut
bebaut/
unbebaut
30,00
30,00
30,00
30,00
24,00
30,00
30,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
24,00
BRW zum
31.12.04
(bei unbebaut
minus 20 %)
4.816.470,00
46.620,00
99.300,00
317.250,00
122.304,00
155.820,00
215.580,00
591.912,00
626.160,00
113.040,00
85.872,00
39.840,00
81.720,00
45.048,00
78.744,00
46.632,00
71.376,00
50.760,00
17.064,00
13.032,00
366.480,00
156.624,00
216.096,00
56.616,00
36.384,00
8.466.744,00
Bodenwert:
Fläche x
BRW 31.12.04
Grundstück (Bodenwert)
Gebäude
Summe Standort
8.466.744,00
146.303.350,00
154.770.094,00
(Bodenwerte: gemäß BRW;
Gebäudewerte: RBW zum 31.12.06
entsprechend Buchungsunterlagen
Klinikum)
WERTANGABE
in Euro
Landeseigene Liegenschaften,
die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen
Standort: Lobeda
102/6
160.549
311/1
1.554
315/1
3.310
386/3
10.575
385
5.096
384
5.194
383/1
7.186
297/1
24.663
298/1
26.090
298/2
4.710
299/1
3.578
299/2
1.660
300/1
3.405
300/2
1.877
301/1
3.281
301/2
1.943
302/1
2.974
302/2
2.115
303/1
711
303/2
543
304/2
15.270
304/3
6.526
304/4
9.004
305/2
2.359
305/3
1.516
FLURSTÜCK
Überleitungsplan
Anlage 1
654
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
5.0.
4.0.
3.0.
2.0.
Lfd.
Nr.
GRÖSSE
gesamt
(in qm)
bebaut
bebaut
bebaut
bebaut
bebaut
BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert
3.060
2.975 bebaut
85 bebaut
8.026
8.026
27.200
6.802
301
197
712
14
3.060
bebaut
bebaut
bebaut
bebaut
bebaut
bebaut/
unbebaut
22.453 bebaut
4.340 bebaut
407 bebaut
12.000
10.786
42
408
525
239
zu übertragende
GRÖSSE
(in qm)
130,00
130,00
520,00
520,00
520,00
520,00
520,00
120,00
120,00
120,00
120,00
120,00
120,00
120,00
120,00
BRW zum
31.12.04
(bei unbebaut
minus 20 %)
386.750,00
11.050,00
397.800,00
3.537.040,00
156.520,00
102.440,00
370.240,00
7.280,00
4.173.520,00
2.694.360,00
520.800,00
48.840,00
3.264.000,00
1.294.320,00
5.040,00
48.960,00
63.000,00
28.680,00
1.440.000,00
Bodenwert:
Fläche x
BRW 31.12.04
397.800,00
0,00
397.800,00
17.742.064,00
178.058.954,00
195.801.018,00
Grundstücke gesamt
Gebäude gesamt
Standorte gesamt
4.173.520,00
10.561.675,00
14.735.195,00
3.264.000,00
5.809.015,00
9.073.015,00
1.440.000,00
15.384.914,00
16.824.914,00
Grundstück (Bodenwert)
Gebäude
Summe Standort
Grundstück (Bodenwert)
Gebäude
Summe Standort
Grundstück (Bodenwert)
Gebäude
Summe Standort
Grundstück (Bodenwert)
Gebäude
Summe Standort
(Bodenwerte: gemäß BRW;
Gebäudewerte: RBW zum 31.12.06
entsprechend Buchungsunterlagen
Klinikum)
WERTANGABE
in Euro
Landeseigene Liegenschaften,
die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen
6.802
301
197
712
14
Standort: Dornburger Straße
139/6
2.975
139/5
85
243
245/3
246
255
256
Standort: Zentraler Platz
44.994
Standort: Landgraf
64/4-Teilflä.
40.247 ca.
66
4.340
70
407
36.509
Standort: Bachstraße
123/6-Teilflä.
35.295 ca.
162/2
42
163
408
169
525
123/1
239
FLURSTÜCK
Überleitungsplan
Anlage 1
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
655
656
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
Kostenstellen für Drittmittelprojekte
721321
721403
723325
723332
3.693
723393
723398
725334
725338
725342
725400
727012
727064
727247
727326
729016
729017
729321
815121
815300
815602
815603
815604
815605
815606
815607
821011
821024
821138
821235
632
821516
823067
823069
823121
823620
823647
823696
823697
823881
823975
825025
825054
825058
825102
825166
825177
825274
825304
825529
825720
825722
827040
827070
827117
0
827167
827269
827274
827310
827367
1.043
827368
827394
827400
827436
827437
827449
827514
827639
827688
827721
360
827768
827792
827854
827870
827873
Universitätsklinikum Jena
Anlagenbuchhaltung
6.931
3.238
354
0
521
914
583
274
8.333
0
561
1.346
797
19.542
19.500
9.726
13.118
1.453
16.537
736
1.238
1.051
12.150
593
0
533
555
223.809
4.972
345
914
0
2.701
1.743
167.870
17.759
7.507
20.496
1.734
1.379
0
7.544
750
0
2.636
1.493
1.171
984
3.073
13.520
792
991
16.293
819
4.484
247
0
1.639
19.379
0
1.168
533
407
29.382
232
4.453
8.087
4.426
27.180
36.720
32.015
1.260
478
1.638
125.284
3.328
724
0
0
1.377
1.025
0
195
204
465
379
799
649
1.424
1.549
181
1.207
31.584
6.475
1.128
0
3.362
1.133
1.490
823
3.805
0
310
1.368
erstellt am: 11.05.2006
Druckdatum: 21.09.2006
1.724
764
3.374
559
26.007
50.017
2.957
6.931
3.238
354
3.693
1.907
797
583
19.816
38.994
13.118
17.990
736
1.238
1.051
12.150
593
533
555
223.809
5.317
168.784
17.759
11.951
20.496
1.734
1.379
7.544
750
632
2.636
1.493
1.171
984
16.593
991
21.569
819
247
407
48.993
1.639
0
4.453
533
5.594
27.180
76.822
1.260
478
1.638
125.284
724
3.328
195
1.581
1.025
465
1.043
379
830
2.631
33.932
9.837
1.128
1.133
1.490
2.547
1.124
10.136
559
310
26.007
51.385
1
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
657
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
827954
827976
829004
829005
829013
829014
829016
829020
829028
829032
829033
829035
829039
829042
829045
829046
829057
829068
829071
829072
829074
829075
829076
829077
829083
829089
829090
829097
829108
829112
829120
829130
829131
829132
829134
829136
829144
829150
829152
829154
829158
829160
829164
829186
829210
829211
829213
829214
829225
829241
829242
829247
829251
829252
829260
829263
829265
829273
829280
829300
829301
829322
829323
829331
829334
829336
829352
829354
829372
829373
829376
829380
829392
829401
Universitätsklinikum Jena
Anlagenbuchhaltung
0
683
15.978
1.801
1.946
716
235
217
185
0
0
1.235
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2.687
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0
0
4.741
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0
0
1.052
21.411
254
849
198
792
357
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0
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0
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0
1.852
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1.710
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1.009
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5.566
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107
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439
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1.475
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0
0
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991
6.767
1.514
1.838
2.151
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421
3.605
1.604
256
2.160
0
1.103
713
erstellt am: 11.05.2006
Druckdatum: 21.09.2006
2.274
913
15.978
683
6.542
185
1.946
4.741
1.235
20.549
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1.821
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1.473
590
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2.081
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1.052
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163
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357
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656
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402
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991
6.767
6.468
11.918
1.729
449
421
3.605
6.294
2.016
713
2
658
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
829407
829410
829433
829443
829451
829453
829454
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829911
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0
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447
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0
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22.221
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1.504
Kostenstellen entspr. Kostenstellenplan:
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900014
900015
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900903
901019
901020
901029
901030
901035
901036
240
901037
Universitätsklinikum Jena
Anlagenbuchhaltung
3.429
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1.190
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0
1.088
1.338
326
1.136
326
erstellt am: 11.05.2006
Druckdatum: 21.09.2006
5.385
132.311
7.060
5.414
470
653
16.656
3.133
515
1.040
8.201
1.136
566
2.426
3
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
659
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
901040
901045
901046
901050
901052
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901090
901091
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907014
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910001
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912010
912020
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912040
912041
912042
912043
912060
913000
913001
913002
913009
914200
914201
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914208
914209
914211
914212
914213
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916520
916521
916522
916523
916530
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917110
917111
917112
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3.189
30.511
8.535
2.633
513
397
1.070
1.040
247
311
3.685
12.262
1.590
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537
0
0
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1.377
1.471
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0
0
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Universitätsklinikum Jena
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1.331
2.117
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2.243
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436
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2.952
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0
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2.141
2.648
1.324
662
1.324
1.324
1.462
638
3.686
15.665
450
erstellt am: 11.05.2006
Druckdatum: 21.09.2006
3.471
29.944
89.755
662
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0
0
6.829
51.868
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9.395
532
4.521
2.180
11.870
2.464
3.194
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199
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82.021
44.195
135.728
9.404
1.077
1.324
1.324
1.877
4
660
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
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923409
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935004
Universitätsklinikum Jena
Anlagenbuchhaltung
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662
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1.211
0
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1.103
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250
0
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1.039
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0
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0
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Druckdatum: 21.09.2006
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1.308
278
94.023
5
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
661
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
935009
935013
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935037
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936009
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937009
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938009
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erstellt am: 11.05.2006
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2.759
2.402
9.639
6
662
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
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Druckdatum: 21.09.2006
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2.017
52.585
33.668
7
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
663
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
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erstellt am: 11.05.2006
Druckdatum: 21.09.2006
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56.065
339.967
8
664
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
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AN7004
Technische
Geräte
AN7005
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Instrumente
AN7300
Zwischensummen
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11.022
597
103.553
1.686
335
6.912
99
5.886
0
0
0
0
0
521
0
2.315
0
0
0
13.739
194.483
49.761
1.138
21.127
13.478
8.055
5.453
16.368
4.372
12.439
101.291
864
7.390
6.049
846
1.833
7.215
11.199
7.691
20.177
498
6.699
14.732
5.247
21.909
24.752
42.989
4.204
4.985
98.321
8.922
1.126
5.315
6.597
35.026
58.841
1.833
6.907
3.598
13.936
4.067
34.899
217
1.825
8.041
1.781.602
539
42.951
17.824
2.956
546.379
10.265
431
19.376
12.607
3.587
6.523
1.463
1.073
209.680
35.558
211.186
96.173
21.787
79.921
27.532
6.735
25.043
170.900
24.798
2.101
34.872
8.472
9
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
665
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
961300
961301
961302
961309
961319
961400
961401
961402
961409
961419
961421
961500
961501
961509
962000
962001
962002
962003
962009
962011
962012
962016
962017
962018
962026
962077
962104
963100
963102
963103
963109
963112
963115
963125
963126
963128
963129
963136
964000
964009
964011
964031
964032
964033
964041
964046
964048
965000
965001
965003
965004
965006
965009
965011
965017
965018
965021
965023
965025
965029
965033
965077
966000
973012
973100
973221
973223
973227
973309
973410
973413
973414
973415
973417
Universitätsklinikum Jena
Anlagenbuchhaltung
0
71
0
0
0
0
0
0
0
434
0
0
0
0
0
0
0
48
0
0
0
0
0
279
752
0
0
0
4.398
47.662
1.125
8.209
7.511
2.988
1.117
0
0
1.627
0
3.863
43.736
1.795
0
1.968
298
1.043
19.049
20.179
26.101
1.925
296
6.295
2.450
4.500
2.022
0
2.912
4.975
0
0
859
269
15.783
198
97
55
0
0
1.094
5.256
213
0
0
1.775
0
0
0
617
633
5.959
2.505
0
5.462
819
12.144
3.138
3.840
13.745
3.733
265
1.839
348
0
22.055
1.640
1.206
2.905
7.318
52.374
1.769
2.106
831
508
3.260
1.477
457
10.439
98
91
3.699
0
3.397
371
641
17.137
4.005
4.375
239
1.879
578
0
4.649
1.396
0
239
0
516
3.570
1.490
561
0
2.055
220
1.752
1.580
0
239
329
2.601
1.292
4.173
8.150
15.216
0
4.286
318
4.189
17.939
1.389
1.784
6.339
1.277
821
334
0
2.558
10.864
3.677
2.730
0
1.997
0
4.611
2.001
0
668
1.218
1.672
0
0
675
0
2.467
10.189
2.199
67
0
0
213
116
0
641
0
28.042
811
4.869
1.522
7.521
0
913
91.242
0
8.196
1.881
1.409
3.099
88.169
347
4.375
8.805
0
0
2.114
75
36.266
32.148
366
54.520
67.963
311
211.816
37.118
18.070
16.690
8.340
14.301
0
12.936
1.645
179.921
4.577
7.158
11.807
6.822
4.144
8.580
9.977
1.440
10.928
0
1.667
753
3.136
2.151
0
0
88
326
471
0
0
0
327
0
831
3.212
1.792
0
0
67
67
0
0
0
4.908
1.529
0
0
1.535
101.045
12.177
13.231
642
0
4.587
5.487
130.596
6.710
4.434
40.312
245.672
58.084
9.858
0
2.557
2.981
1.147
25.252
143
10.690
4.121
2.770
1.431
2.663
0
0
177
0
0
4.110
0
0
4.413
474
0
896
0
4.618
4.087
0
875
1.946
1.457
705
2.383
4.613
2.683
896
0
2.322
erstellt am: 11.05.2006
Druckdatum: 21.09.2006
5.119
4.787
4.283
9.170
8.267
161.307
1.125
27.061
62.972
12.934
3.099
131.905
7.047
298
2.114
3.648
55.315
68.938
32.919
2.382
54.914
77.082
10.551
246.726
198
46.571
20.630
16.690
14.221
2.554
61.774
9.280
190.555
19.314
17.681
12.072
6.822
4.144
18.799
21.050
2.151
8.616
9.574
140.334
8.179
6.489
40.312
263.502
84.681
30.003
327
10.369
3.299
10.778
150.984
3.324
38.550
16.091
5.786
2.319
3.639
675
2.558
474
280
896
116
33.552
2.333
4.618
4.087
896
12.727
1.457
705
6.666
16.105
2.683
10
666
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagen- Allgemeine
klasse Ausstattung
AN7000
Geräte der Verund Entsorgung
einschl.Küche
AN7002
Mobiliar
einschl. OPMobiliar
AN7003
Rechentechnik
AN7004
Technische
Geräte
AN7005
Kraftfahrzeuge
AN7006
Laborgeräte
AN7007
Medizintechnik
AN7008
Instrumente
AN7300
Zwischensummen
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
973509
973510
973511
973512
973513
973538
973609
973619
973709
973809
980000
980010
980100
980230
980300
980310
980600
980803
980805
981230
981240
Summe:
Summe RBW:
83.394
18.460
231.519
1.267
3.639
68.694
610.295
37.295
1.050.924
3.639
688
2.710
301
2.324
80.036
22
334.375
50.229
95.449
78.704
418.683
38.870
342.550
4.096.873
173.307
38.714
16.200
351
83.962
688
2.710
301
4.726
43
1.438
0
63.581
16.084
563
0
0
20.399
5.915
7.910
351
23.886
18.543
22
145.921
11.234
31.868
2.095
149.723
386
5.482
392.928
18.383
28.944
16.200
0
58.317
2.448
0
0
2.547
15.339
1.064
4.026
876
0
0
2.324
37.763
16.513
4.755
35.917
171.502
531
10.759
0
49.966
915
7.052
52.260
276.732
76.609
187.571
37.006
328.952
3.347.557
148.133
2.971
1.860
1.759
51.164.004
1.211.866
3.415.547
7.653.219
3.269.712
2.991.832
183.546
7.975.632
26.027.481
170.529
52.899.364
Anmerkungen:
Im Anlagenbestand des Universitätsklinikums werden Einrichtungen & Ausstattungen Kostenstellen zugeordnet, daher ist eine Selektion der Einrichtungen & Ausstattungen nur pro
Kostenstelle und nicht pro Liegenschaft (Betriebsbauten / Wohnbauten) möglich.
Die Selektion erfolgte nach Handelsgesetzbuch. Eine Abgrenzung der Finanzierungsquellen erfolgte nicht. D.h., dass in der Aufstellung alle Finanzierungen eingeschlossen sind, wie
bspw. Finanzierungen über Finanzplanmittel, HBFG, Mittel über GÜ-Vertrag (Jomed), Staatsbauamt, sonstige Landesmittel.
Die Mittelbereitstellung für die Finanzierung von Gebrauchsgütern (Instrumenten) erfolgt über den Pflegesatz.
Universitätsklinikum Jena
Anlagenbuchhaltung
erstellt am: 11.05.2006
Druckdatum: 21.09.2006
11
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
667
Überleitungsplan
Anlage 2
Anlagenbestandsliste
Einrichtungen und Ausstattungen
Auszug: Großgeräte
- bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro -
Anlagenklasse
Allgemeine
Ausstattung
Geräte der
Ver- und
Entsorgung
einschl.
Küche
Mobiliar
einschl.
OPMobiliar
Rechentechnik
Techn.
Geräte
Kraftfahrzeuge
Labor- geräte
Medizintechnik
AN7000
AN7002
AN7003
AN7004
AN7005
AN7006
AN7007
AN7008
Buchwerte zum
31.12.05
Kostenstelle
900950
12.800
917111
34.680
34.680
919010
739.087
739.087
919020
226.619
919000
48.405
293.177
920109
19.627
921409
4.576
4.576
923409
86.855
86.855
937009
118.619
19.627
17.581
136.200
943000
1.124.220
1.124.220
943011
2.352.187
2.371.236
943022
1.145.906
1.145.906
943062
190.327
190.327
946209
69.804
69.804
950208
15.333
15.333
951175
1.752.330
1.752.330
951261
61.229
61.229
953101
17.821
17.821
953200
252.388
252.388
953502
139.243
139.243
953600
214.475
214.475
949119
64.188
954000
64.188
2.089
2.089
954100
61.547
955049
1.085.121
1.085.121
960102
1.748.294
1.748.294
960111
541.723
541.723
962002
50.916
50.916
962011
56.135
56.135
963102
99.134
99.134
964031
3.983
3.983
980310
270.866
270.866
sonstiges
Summe
Restbuchwerte:
*1)
0
0
0
1.002.475
0
0
182.807
11.320.074
-208.359
12.505.356
*1) abzgl. Betriebstechnik (bspw. aktive Netzwerktechnik) und Software
Anmerkungen:
Einrichtungen & Ausstattungen werden im Anlagenbestand des Universitätsklinikums Kostenstellen zugeordnet, daher ist eine Auflistung der selektierten
Großgeräte nur pro Kostenstelle und nicht pro Liegenschaft (Betriebsbauten / Wohnbauten) möglich.
Die Selektion erfolgte nach der Investitionsförderung HBFG Kapitel 1820 Titel 812 03.
Universitätsklinikum Jena
Anlagenbuchhaltung
erstellt am: 21.08.2006
12
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Unfertige Leistungen
1.
2.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Forderungen an den Krankenhausträger
Sonstige Vermögensgegenstände
7094/06
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
1.
2.
3.
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Vorräte
I.
B. UMLAUFVERMÖGEN
Grundstücke mit Betriebsbauten
Grundstücke mit Wohnbauten
Grundstücke ohne Bauten
Technische Anlagen
Einrichtungen und Ausstattungen
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
II. Sachanlagen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
19.012.694,28
758.404,24
2.183.346,82
4.472.035,80
2.754.332,35
190.539.301,43
330.382,48
124.001,15
72.195.942,00
52.899.364,00
8.146.392,96
30.491
40.818
78.426
656
428.386
64.446.754,44
93.627.567,93
664.335,18
419.705.432,13
27.492
56
2.943
7.117
21.954.445,34
7.226.368,15
349.304
325.413.529,02
4.681
2.436
347.761
324.235.384,02
201.908
711
124
79.354
57.962
7.702
Sonderposten aus Zuwendungen des Trägers
Sonderposten aus Fördermitteln nach dem HBFG
Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG
Sonderposten Neubau
Sonderposten aus Zuweisungen Dritter
Steuerrückstellungen
Sonstige Rückstellungen
Erhaltene Anzahlungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhausträger
Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht
davon nach der BPflV und dem KHEntgG EUR 10.046.576,97 (Vj. TEUR 19.665)
Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des
Anlagevermögens
Sonstige Verbindlichkeiten
E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN
6.
5.
1.
2.
3.
4.
D. VERBINDLICHKEITEN
1.
2.
C. RÜCKSTELLUNGEN
1.
2.
3.
4.
5.
B. SONDERPOSTEN AUS ZUWENDUNGEN ZUR FINANZIERUNG
DES SACHANLAGEVERMÖGENS
III. Bilanzverlust
Festgesetzes Kapital
I.
1.543
II. Kapitalrücklagen
1.178.145,00
Software
PASSIVA
Immaterielle Vermögensgegenstände
31.12.2004
TEUR
I.
EUR
A. EIGENKAPITAL
EUR
A. ANLAGEVERMÖGEN
AKTIVA
Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Jena
Bilanz zum 31. Dezember 2005
Überleitungsplan
0,00
14.817.553,12
566.863,36
8.303.186,03
5.600.759,80
10.046.576,97
50.000,00
57.116.951,30
128.892.514,47
24.857.537,00
18.015,00
129.009.396,00
2.943.737,00
EUR
419.705.432,13
7.264,13
39.334.939,28
57.166.951,30
285.721.199,47
428.386
7
45.083
1
14.063
1.004
6.486
3.864
19.665
43.261
0
43.261
307.775
136.588
29.099
37
138.789
3.262
32.260
-16.615
-9.301.126,92
37.475.077,95
25.461
23.414
31.12.2004
TEUR
23.635.134,32
23.141.070,55
EUR
Anlage 3
668
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Überleitungsplan
669
Wirtschaftsplan
-Erfolgsplan-
Anlage 4
(in Euro)
Zweckbestimmung
Kernklinikum
Ist 2005
Ansatz 2006
Ansatz 2007
Erträge
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen,
aus Wahlleistungen und
ambulanten Leistungen
des Krankenhauses
Nutzungsentgelte der
Ärzte
208.497.750
194.482.000
194.482.000
2.905.002
2.400.000
2.400.000
14.268.068
22.456.541
6.576.600
6.551.600
44.077.221
37.950.000
37.600.000
1.428.838
50.242.700
6.655.000
55.769.700
7.130.000
55.769.700
7.300.000
357.884.288
304.308.300
304.103.300
Personalaufwand
Materialaufwand
Aufwendungen aus der
Zuführung zu Sonderposten
u. Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche
Aufwendungen
Zinsen u.ä. Aufwendungen,
außerordentliche Aufwendungen
und Steuern
Abschreibungen
184.292.376
72.649.574
165.121.000
72.531.100
164.844.000
72.557.100
26.472.458
7.130.000
7.300.000
39.294.364
21.214.600
21.440.600
71.781
35.567.105
11.600
38.300.000
11.600
37.950.000
Summe Aufwendungen
358.347.658
304.308.300
304.103.300
-463.370
0
0
Zuweisungen u. Zuschüsse
der öffentlichen Hand sowie
Zuwendungen Dritter zur
Finanzierung laufender
Aufwendungen - ohne
Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus Zuwendungen
zur Finanzierung von
Investitionen - ohne
Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung
von Sonderposten u.
Verbindlichkeiten
Zinsen u. ä. Erträge
sowie außerordentliche Erträge
Erfolgsplanzuschuss
Finanzplanzuschuss
Summe Erträge
7.353.168
Aufwendungen
Ergebnis
670
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Wirtschaftsplan
-Erfolgsplan-
Anlage 4
(in Euro)
Zweckbestimmung
Zahnmedizin
Ist 2005
Ansatz 2006
Ansatz 2007
Erträge
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen,
aus Wahlleistungen und
ambulanten Leistungen
des Krankenhauses
Nutzungsentgelte der
Ärzte
972.463
1.000.000
1.000.000
9.689
10.000
10.000
Zuweisungen u. Zuschüsse
der öffentlichen Hand sowie
Zuwendungen Dritter zur
Finanzierung laufender
Aufwendungen - ohne
Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus Zuwendungen
zur Finanzierung von
Investitionen - ohne
Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung
von Sonderposten u.
Verbindlichkeiten
Zinsen u. ä. Erträge
sowie außerordentliche Erträge
Erfolgsplanzuschuss
Finanzplanzuschuss
397.669
309.000
265.500
4.671.400
333.000
4.671.400
200.000
4.671.400
200.000
Summe Erträge
7.000.340
6.190.400
6.146.900
Personalaufwand
Materialaufwand
Aufwendungen aus der
Zuführung zu Sonderposten
u. Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche
Aufwendungen
Zinsen u.ä. Aufwendungen,
außerordentliche Aufwendungen
und Steuern
Abschreibungen
4.426.296
756.627
4.310.900
693.500
4.310.900
693.500
217.491
200.000
200.000
1.407.570
677.000
677.000
416.734
309.000
265.500
Summe Aufwendungen
7.224.718
6.190.400
6.146.900
-224.388
0
0
378.450
183.240
54.429
Aufwendungen
Ergebnis
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Überleitungsplan
671
Wirtschaftsplan
-Erfolgsplan-
Anlage 4
(in Euro)
Zweckbestimmung
Rechtsmedizin
Ist 2005
Ansatz 2006
Ansatz 2007
Erträge
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen,
aus Wahlleistungen und
ambulanten Leistungen
des Krankenhauses
Nutzungsentgelte der
Ärzte
50.000
50.000
1.208.253
1.040.000
1.040.000
33.642
30.000
20.000
893.200
62.000
666.200
220.000
666.200
50.000
2.265.095
2.006.200
1.826.200
Personalaufwand
Materialaufwand
Aufwendungen aus der
Zuführung zu Sonderposten
u. Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche
Aufwendungen
Zinsen u.ä. Aufwendungen,
außerordentliche Aufwendungen
und Steuern
Abschreibungen
1.224.204
154.412
1.454.000
236.300
1.454.000
236.300
61.297
220.000
50.000
79.385
65.900
65.900
34.356
30.000
20.000
Summe Aufwendungen
1.553.654
2.006.200
1.826.200
711.441
0
0
Zuweisungen u. Zuschüsse
der öffentlichen Hand sowie
Zuwendungen Dritter zur
Finanzierung laufender
Aufwendungen - ohne
Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus Zuwendungen
zur Finanzierung von
Investitionen - ohne
Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung
von Sonderposten u.
Verbindlichkeiten
Zinsen u. ä. Erträge
sowie außerordentliche Erträge
Erfolgsplanzuschuss
Finanzplanzuschuss
Summe Erträge
14.631
53.369
Aufwendungen
Ergebnis
672
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Wirtschaftsplan
-Erfolgsplan-
Anlage 4
(in Euro)
Zweckbestimmung
Forschungszentrum
Ist 2005
Ansatz 2006
Ansatz 2007
Erträge
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen,
aus Wahlleistungen und
ambulanten Leistungen
des Krankenhauses
Nutzungsentgelte der
Ärzte
Zuweisungen u. Zuschüsse
der öffentlichen Hand sowie
Zuwendungen Dritter zur
Finanzierung laufender
Aufwendungen - ohne
Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus Zuwendungen
zur Finanzierung von
Investitionen - ohne
Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung
von Sonderposten u.
Verbindlichkeiten
Zinsen u. ä. Erträge
sowie außerordentliche Erträge
Erfolgsplanzuschuss
Finanzplanzuschuss
Summe Erträge
2.000
2.000
2.070.139
2.081.000
2.081.000
4.692.700
50.000
4.692.700
50.000
4.692.700
50.000
6.892.814
6.825.700
6.825.700
Personalaufwand
Materialaufwand
Aufwendungen aus der
Zuführung zu Sonderposten
u. Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche
Aufwendungen
Zinsen u.ä. Aufwendungen,
außerordentliche Aufwendungen
und Steuern
Abschreibungen
2.825.153
1.130.438
2.908.000
1.470.700
2.908.000
1.470.700
359.101
50.000
50.000
338.317
316.000
316.000
2.075.199
2.081.000
2.081.000
Summe Aufwendungen
6.728.208
6.825.700
6.825.700
164.606
0
0
79.975
Aufwendungen
Ergebnis
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Überleitungsplan
673
Wirtschaftsplan
-Erfolgsplan-
Anlage 4
(in Euro)
Zweckbestimmung
Gesamtklinikum
Ist 2005
Ansatz 2006
Ansatz 2007
Erträge
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen,
aus Wahlleistungen und
ambulanten Leistungen
des Krankenhauses
Nutzungsentgelte der
Ärzte
209.484.844
195.532.000
195.532.000
2.968.060
2.410.000
2.410.000
14.646.518
23.848.034
0
7.618.600
0
7.593.600
7.487.572
0
0
46.578.671
40.370.000
39.966.500
60.500.000
7.100.000
65.800.000
7.600.000
65.800.000
7.600.000
374.042.537
319.330.600
318.902.100
Personalaufwand
Materialaufwand
Aufwendungen aus der
Zuführung zu Sonderposten
u. Verbindlichkeiten
Sonstige betriebliche
Aufwendungen
Zinsen u.ä. Aufwendungen,
außerordentliche Aufwendungen
und Steuern
Abschreibungen
192.768.029
74.691.051
173.793.900
74.931.600
173.516.900
74.957.600
27.110.347
7.600.000
7.600.000
41.119.636
22.273.500
22.499.500
71.781
38.093.394
40.720.000
40.316.500
Summe Aufwendungen
373.854.238
319.330.600
318.902.100
188.299
0
0
Zuweisungen u. Zuschüsse
der öffentlichen Hand sowie
Zuwendungen Dritter zur
Finanzierung laufender
Aufwendungen - ohne
Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge
Erträge aus Zuwendungen
zur Finanzierung von
Investitionen - ohne
Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung
von Sonderposten u.
Verbindlichkeiten
Zinsen u. ä. Erträge
sowie außerordentliche Erträge
Erfolgsplanzuschuss
Finanzplanzuschuss
Summe Erträge
Aufwendungen
Ergebnis
674
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 5
Wirtschaftsplan
- Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro)
Zweckbestimmung
Kernklinikum
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Deckungsmittel
Zuweisungen des Landes
(Finanzplanzuschuss)
incl. Umwidmungen
8.561.500
Sonstige Zuweisungen
der öffentlichen Hand
zu Investitionsvorhaben *
6.948.728
7.130.000
7.300.000
Zuwendungen Dritter
838.069
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen
(pflegesatzfähige
Gebrauchsgüter)
350.000
350.000
350.000
kleine bauliche
Maßnahmen
708.223
700.000
700.000
17.406.520
8.180.000
8.350.000
Summe
* im Plan 2006/2007 nicht ausgewiesen
Zweckbestimmung
Kernklinikum
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Finanzbedarf
Einrichtungen und
Ausstattungen
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
16.698.297
7.480.000
7.650.000
708.223
700.000
700.000
17.406.520
8.180.000
8.350.000
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Überleitungsplan
Anlage 5
Wirtschaftsplan
- Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro)
Zweckbestimmung
Zahnmedizin
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Deckungsmittel
Zuweisungen des Landes
(Finanzplanzuschuss)
incl. Umwidmungen
200.000
200.000
200.000
200.000
200.000
200.000
Sonstige Zuweisungen
der öffentlichen Hand
zu Investitionsvorhaben
Zuwendungen Dritter
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen
(pflegesatzfähige
Gebrauchsgüter)
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
Zweckbestimmung
Zahnmedizin
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Finanzbedarf
Einrichtungen und
Ausstattungen
200.000
200.000
200.000
200.000
200.000
200.000
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
675
676
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 5
Wirtschaftsplan
- Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro)
Zweckbestimmung
Forschungszentrum
Ist
Ansatz Ansatz
2005
2006
2007
Deckungsmittel
Zuweisungen des Landes
(Finanzplanzuschuss)
incl. Umwidmungen
117.200
50.000
50.000
117.200
50.000
50.000
Sonstige Zuweisungen
der öffentlichen Hand
zu Investitionsvorhaben
Zuwendungen Dritter
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen
(pflegesatzfähige
Gebrauchsgüter)
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
Zweckbestimmung
Forschungszentrum
Ist
Ansatz Ansatz
2005
2006
2007
Finanzbedarf
Einrichtungen und
Ausstattungen
117.200
50.000
50.000
117.200
50.000
50.000
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Überleitungsplan
Anlage 5
Wirtschaftsplan
- Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro)
Zweckbestimmung
Rechtsmedizin
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Deckungsmittel
Zuweisungen des Landes
(Finanzplanzuschuss)
incl. Umwidmungen
62.000
220.000
50.000
62.000
220.000
50.000
Sonstige Zuweisungen
der öffentlichen Hand
zu Investitionsvorhaben
Zuwendungen Dritter
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen
(pflegesatzfähige
Gebrauchsgüter)
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
Zweckbestimmung
Rechtsmedizin
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Finanzbedarf
Einrichtungen und
Ausstattungen
62.000
220.000
50.000
62.000
220.000
50.000
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
677
678
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Überleitungsplan
Anlage 5
Wirtschaftsplan
- Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro)
Zweckbestimmung
Gesamtklinikum
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Deckungsmittel
Zuweisungen des Landes
(Finanzplanzuschuss)
incl. Umwidmungen
8.940.700
Sonstige Zuweisungen
der öffentlichen Hand
zu Investitionsvorhaben
6.948.728
7.600.000
7.600.000
Zuwendungen Dritter
838.069
Erlöse aus allgemeinen
Krankenhausleistungen
(pflegesatzfähige
Gebrauchsgüter)
350.000
350.000
350.000
kleine bauliche
Maßnahmen
708.223
700.000
700.000
17.785.720
8.650.000
8.650.000
Summe
Zweckbestimmung
Gesamtklinikum
Ist
Ansatz
2005
2006
Ansatz
2007
Finanzbedarf
Einrichtungen und
Ausstattungen
kleine bauliche
Maßnahmen
Summe
17.077.497
7.950.000
7.950.000
708.223
700.000
700.000
17.785.720
8.650.000
8.650.000
A10
gD
Summe Leerstellen
Leerstellen
Universitätsprofessor
Universitätsprofessor
Akadem. Oberrat an
einer wiss. Hochsch.
A14
A13
A13
A12
A11
hD
hD
gD
gD
hD
A14
A14
hD
hD
W3
W2
A15
A15
hD
hD
hD
hD
W3
W2
W1
A16
hD
hD
hD
hD
Universitätsprofessor
Universitätsprofessor
Juniorprof.
Ltd. Regierungsdirekt.
Akad.Dir.an einer wiss.
Hochschule
Regierungsdirektor
Akadem. Oberrat an
einer wiss. Hochsch.
Oberregierungsrat
Akadem. Rat an einer
wiss. Hochsch.
Regierungsrat
Regierungsamtsrat
Regierungsamtmann
Regierungsoberinspektor
Summe
Lfb. Bes.-Gr.
Amtsbezeichnung
Überleitungsplan
3
1
1
1
180
1
12
2
3
1
33
4
1
2
48
47
25
1
3
1
1
1
180
1
12
2
3
1
33
4
1
2
48
47
25
1
12
4
4
4
12
4
4
4
15
5
5
5
15
5
5
5
Kernklinikum
Zahnmedizin
Forschungszentrum Rechtsmedizin
2006
2007
2006
2007
2006
2007
2006
2007
Personal
Beamte
3
1
1
1
207
1
12
2
3
1
42
4
1
2
57
56
25
1
Gesamt
2006
3
1
1
1
207
1
12
2
3
1
42
4
1
2
57
56
25
1
2007
Anlage 6
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
679
Summe
I
Ia
Ib
IIa
III
IVa
IVb
Vb
Vc
VIb
VII
VIII
IXb
Kr.XII
Kr.XI
Kr.X
Kr.IX
Kr.VIII
Kr.VII
Kr.VI
Kr.Va
Kr.V
Kr.IV
Kr.III
Kr.II
Kr.I
Auszubildende
3269
3
67
278
350
18
52
60
121
291
276
193
81
4
1
1
1
6
14
50
278
78
404
427
25
15
5
170
Vergütungsgruppe Kernklinikum
2006
Angestellte
Überleitungsplan
3234
3
67
278
350
18
52
60
121
286
270
193
75
4
1
1
1
6
12
47
276
78
404
421
20
15
5
170
2007
3
3
85
3
8
5
22
6
13
1
3
8
5
26
6
13
90
2
12
11
2007
2
12
11
Zahnmedizin
2006
50
6
5
7
10
1
5
1
3
7
5
50
6
5
7
10
1
5
1
3
7
5
27
1
8
1
4
1
1
6
5
27
1
8
1
4
1
1
6
5
Forschungszentrum Rechtsmedizin
2006
2007
2006
2007
Personal
Arbeiter / Angestellte
3436
3
73
303
371
18
60
68
137
314
304
208
95
4
1
1
1
6
14
50
278
78
404
427
25
15
5
173
Gesamt
2006
3396
3
73
303
371
18
59
68
137
309
294
208
89
4
1
1
1
6
12
47
276
78
404
421
20
15
5
173
2007
Anlage 7
680
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Summe
LG9
LG8
LG6
LG5
LG4
LG3
LG2a
LG2
Arbeiter
335
3
10
55
28
76
95
57
11
Vergütungsgruppe Kernklinikum
2006
Überleitungsplan
324
2
10
49
28
74
95
55
11
2007
Zahnmedizin
2006
2007
Forschungszentrum Rechtsmedizin
2006
2007
2006
2007
Personal
Arbeiter / Angestellte
335
3
10
55
28
76
95
57
11
Gesamt
2006
324
2
10
49
28
74
95
55
11
2007
Anlage 7
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
681
Kosten
2007
verschiedene Objekte
Brandschutzmaßnahmen im Klinikum
13.710.407
8.027.000
*) 3.200.000 Euro Zuwendung von der Deutschen Krebshilfe
3.947.000
Hans-Knöll-Str. 2
Umbau des ehemaligen Gebäudes
Medizinische Mikrobiologie für das
Zentrum für Molekulare Biomedizin
3.075.500
Erlanger Allee 101
Philosophenweg 3-5
Grundsanierung Pavillonbau
1.BA: 7.435.000
2.BA: 7.549.000
700.000
Philosophenweg 3-5
Grundsanierung Hauptgebäude
Psychiatrie
18.995.000
Baukosten
Bachstr. 18, u.a.
Erlanger Allee 101
Neubau Laborzentrum Lobeda
Kleine Baumaßnahmen
(Teilbibliothek Medizin II, u. a.)
Neubau Palliativmedizin
Adresse
Bezeichnung der Bauvorhaben
40.238.632,91
Zinsen:
165.658.569,50
Invest.kosten:
230.000
0
0
1.100.000
181.000
2.483.077
4.999.000
Ersteinrichtungskosten
27.462.230,79
4.177.000
700.000
13.710.407
9.127.000
3.256.500
17.467.077
23.994.000
Kosten gesamt
233.359.433
3.200.000*
0
0
2.365.000
0
0
13.500.000
davon EFRE
0
977.000
700.000
13.710.407
6.762.000
3.256.500
17.467.077
10.494.000
(Kosten ges. - EFRE)
Landes- und
Bundesmittel
233.359.433
(Kosten ges. - EFRE)
500.000
700.000
1.175.000
2.800.000
1.200.000
4.000.000
3.500.000
Kosten
2007
20.451.675
477.000
500.000
1.327.126
1.127.461
431.000
7.067.077
3.600.000
Kosten
2008 ff
83.187.151
Laufende Bauvorhaben des Landes zugunsten des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Landes- und
Bundesmittel
Tabelle 2:
davon EFRE
Erlanger Allee 101
Kosten gesamt
Erster Bauabschnitt des Klinikumsneubaus am Standort Lobeda
Ersteinrichtungskosten
Angaben in Euro
Adresse
Baukosten
Erster Bauabschnitt des Klinikumsneubaus (abgeschlossen)
Bezeichnung des Bauvorhabens
Tabelle 1:
Kosten
2008 ff
Anlage 8
Bauvorhaben und Großgerätebeschaffungen, bei denen die aus ihnen resultierenden Rechte und Verpflichtungen des Landes
nicht auf das Universitätsklinikum Jena übergehen
Überleitungsplan
682
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Anlage 8
Weiterentwicklung Klinisches Arbeitsplatzsystem
Magnet-Enzephalographie-System
Ultraschallgerät (Frauenklinik)
FSU-Klinikum
FSU-Klinikum
FSU-Klinikum
Zuweisungen gesamt (in Euro)
GERÄT
925/1/06/2/03
925/1/06/2/05
925/1/07/2/03
KENNZIFFER
nein
nein
nein
EFREförderfähig
1.625.000
1.800.000
180.000
2.815.000
835.000
1.800.000
180.000
davon
Kosten gesamt Kosten
empfohlen
2007
05.08.2005
02.06.2006
16.03.2006
Datum
der
Zuweisung
Verpflichtungen des Landes gegenüber der Friedrich-Schiller-Universität aus Großgerätebeschaffungen
zugunsten des Klinikums
Hochschule
Tabelle 3:
Bauvorhaben und Großgerätebeschaffungen, bei denen die aus ihnen resultierenden Rechte und Verpflichtungen des Landes
nicht auf das Universitätsklinikum Jena übergehen
Überleitungsplan
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
683
684
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Thüringer Gesetz zur Neuregelung
des Brand- und Katastrophenschutzes
Vom 21. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz über den Brandschutz,
die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz
- ThürBKG -)
Dritter Unterabschnitt
Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Gefahrenverhütungsschau
§ 22 Brandsicherheitswache
Dritter Abschnitt
Katastrophenschutz
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger,
Landesbeirat
§
§
§
§
§
§
§
§
1 Zweck und Anwendungsbereich
2 Aufgabenträger
3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der
Allgemeinen Hilfe
4 Brandschutzverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
5 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz
6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der
Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
7 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
8 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und
Katastrophenschutz
Zweiter Abschnitt
Brandschutz und Allgemeine Hilfe
§ 23 Begriff der Katastrophe
§ 24 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 25 Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung
§ 26 Katastrophenschutzübungen
§ 27 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 28 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Vierter Abschnitt
Einsatzleitung
§ 29 Gesamteinsatzleitung
§ 30 Einsatzleitung
Fünfter Abschnitt
Gesundheitsbereich
§ 31 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
§ 32 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
Erster Unterabschnitt
Feuerwehren im Brandschutz und
in der Allgemeinen Hilfe
§
§
§
§
§
9
10
11
12
13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren
Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
Jugendfeuerwehren
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Leitung der Gemeindefeuerwehr
Führungs- und Fachkräfte des Landkreises
Werkfeuerwehr
Zweiter Unterabschnitt
Andere Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe
§ 18 Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen
§ 19 Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen
Sechster Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung
§
§
§
§
33
34
35
36
Verhütung von Gefahren
Gefahrenmeldung
Hilfeleistungspflichten
Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und
Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential
§ 37 Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken
§ 38 Entschädigung
Siebenter Abschnitt
Kosten
§
§
§
§
39
40
41
42
Kostentragung, Zuwendungen des Landes
Katastrophenschutzfonds
Feuerschutzsteuer
Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
§ 43 Kostenersatz
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
Achter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§
§
§
§
§
44
45
46
47
48
Aus- und Fortbildungseinrichtungen
Ordnungswidrigkeiten
Übungen an Sonn- und Feiertagen
Einschränkung von Grundrechten
Aufsicht
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
§
§
§
49
50
51
52
Ermächtigungen
Zuständigkeit anderer Stellen
Übergangsbestimmung
Gleichstellungsbestimmung
Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger,
Landesbeirat
§1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
1. gegen Brandgefahren (Brandschutz),
2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und
3. gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer
Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch
im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.
§2
Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind:
1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und
die überörtliche Allgemeine Hilfe,
3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben
als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die zentralen Aufgaben des Landes werden vom Landesverwaltungsamt und dem für den Brand- und Katastrophenschutz
zuständigen Ministerium wahrgenommen.
(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen
685
Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt
werden, zu beteiligen.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die
der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sind über ihre Zuständigkeiten und die
Amtshilfe hinaus verpflichtet, die Aufgabenträger bei der
Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die
Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu
unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener
Aufgaben vorrangig ist.
§3
Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der
Allgemeinen Hilfe
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen
Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen
zu sorgen,
3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die
Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und,
soweit erforderlich, untereinander abzustimmen,
4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen,
5. die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern und
6. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung
von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen,
insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere
Rücksicht zu nehmen; es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden.
(3) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§§ 29, 30) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die
Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde
kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem
Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen.
(4) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe
geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu
tragen.
(5) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der
Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe kann
das Landesverwaltungsamt durch Rechtsverordnung die
örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf
Bundesautobahnen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
andere Gemeinden übertragen.
§4
Brandschutzverbände,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung der
ihnen im Rahmen des örtlichen Brandschutzes und der
686
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
örtlichen Allgemeinen Hilfe obliegenden Aufgaben Brandschutzverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die Bestimmungen des Dritten und
Vierten Teils des Thüringer Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001
(GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 anordnen, wenn die Erfüllung der den Gemeinden nach § 3 obliegenden Aufgaben
ohne einen solchen Zusammenschluss nicht gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt für die gemeinsame Aufgabenerfüllung der
Landkreise sowie der Gemeinden und Landkreise im
Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz entsprechend.
(3) Soweit Aufgaben durch Brandschutzverbände erfüllt
werden, sind die für die jeweiligen Aufgabenträger geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§5
Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz
(1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1
Nr. 3)
1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die
erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals
zu sorgen,
4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz
aufzustellen und fortzuschreiben, und diese, soweit
erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und
5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung
von Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu
treffen, insbesondere Übungen durchzuführen.
(2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1
Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht
durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt
werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen
Einheiten und Einrichtungen auf.
(3) § 3 Abs. 3 und 4 gilt, auch im Verhältnis der kreisfreien
Städte zu den Landkreisen, entsprechend.
(4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in
der jeweils geltenden Fassung.
§6
Aufgaben der Landkreise im Brandschutz,
in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im
Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit
überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
3. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche
Ausrüstung verfügen,
4. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die
erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
5. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals
zu sorgen,
6. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich,
mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten
abzustimmen,
7. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung
von überörtlichen Gefahren und Katastrophengefahren
notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere
Übungen durchzuführen und
8. gemeinsame Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen.
(2) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§7
Aufgaben des Landes im Brandschutz,
in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)
1. Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere
Landkreise und/oder kreisfreie Städte ausgehen, die
zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen
und fortzuschreiben,
2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind,
3. erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und
der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen,
4. die notwendigen zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
5. die Gemeinden, Brandschutzverbände und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und
Zuwendungen zu gewähren,
6. für den Katastrophenschutz zusätzliche Ausrüstungen
stützpunktartig bereitzuhalten, soweit dies über die
Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,
7. die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und
8. die Öffentlichkeitsarbeit im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen.
§8
Landesbeirat für Brandschutz,
Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige
Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brandschutz,
Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der es in grundsätzlichen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen
Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbandes und
der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen an.
Zweiter Abschnitt
Brandschutz und Allgemeine Hilfe
Erster Unterabschnitt
Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen
Hilfe
§9
Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren
(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Die öffentlichen Feuerwehren sind
rechtlich unselbständige Einrichtungen der Gemeinden.
(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese
abzuwehren.
§ 10
Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
(1) In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern muss die
Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich,
kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Orts- oder Stadtteilfeuerwehren)
ergänzt werden.
(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelung des
§ 17 nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung einer
687
Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde
wegen der Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder anderer
besonderer Gefahren erforderlich ist.
(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht
zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum
ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 13 Abs. 2 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche
Bedienstete eingestellt werden.
(4) Die Feuerwehrangehörigen sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die
neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Sie können mit Zustimmung des Leiters der Feuerwehr gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein.
(5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von
dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen
Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.
(6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die
Träger des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher
Einrichtung führen kann.
§ 11
Jugendfeuerwehren
(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr
vollendet haben. Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur
tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die
Befähigung zum Gruppenführer hat.
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem
für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig fördern.
§ 12
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der Einsatzabteilung
der Freiwilligen Feuerwehr sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen.
(2) Für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, endet der Einsatzdienst auf
eigenen Antrag, spätestens jedoch mit der Vollendung des
688
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
63. Lebensjahres. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
§ 13
Aufnahme, Heranziehung,
Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen
Feuerwehrangehörigen
(1) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der
Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr.
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach
§ 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der
Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
durch den Bürgermeister zugelassen werden; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum
vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen
Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden.
Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2,
soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brand- und Katastrophenschutz
zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst
anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur
Dauer von zehn Jahren möglich.
(3) Aufnahme und Heranziehung erfolgen auf Vorschlag
des Ortsbrandmeisters, bei Orts- und Stadtteilfeuerwehren
auf Vorschlag des Wehrführers durch den Bürgermeister.
Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen
durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben.
Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Sie sind für die Zeit der
Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen.
(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf
Antrag zu erstatten. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
(gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschüsse) sowie die
freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne
dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind,
wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen,
wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgebern wird das
fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch die FeuerwehrUnfallkasse erstattet. Die dieser dadurch entstehenden
Kosten werden im Rahmen der von ihr erhobenen Umlage
gedeckt. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als
dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu
besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und
körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest
nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig
und körperlich in der Lage sind.
(5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse gesetzlich versichert. Darüber hinaus sollen die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen von der Gemeinde zusätzlich gegen
Dienstunfälle versichert werden. Diese Versicherung muss
sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht
Arbeitnehmer sind.
(5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des
Ortsbrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
§ 14
Rechtsstellung
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig. Ihre Rechte und Pflichten sind durch Satzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt. Sie haben an angeordneten
oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder
sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.
(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung
bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach
§ 119 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) die §§ 82
und 88 ThürBG entsprechende Anwendung.
§ 15
Leitung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat der Ortsbrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, hat der Ortsbrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführer unterliegen den Weisungen des Ortsbrandmeisters. Das gilt auch
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu
einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband.
(2) Der ehrenamtliche Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die
erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Der hauptamtliche Ortsbrandmeister wird vom Bürgermeister bestellt; Absatz 8
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer.
(4) Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten
ernannt werden.
(5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der
Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen
Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten
Personen verantwortlich.
(6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung
der aktiven Feuerwehrangehörigen,
2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles entlassen; für
die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der
Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach
Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion
entbinden.
(7) In Städten mit Freiwilliger Feuerwehr führt der Ortsbrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeister. Im Übrigen
sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(8) In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Freiwilligen
Orts- oder Stadtteilfeuerwehren hat der Leiter der Berufsfeuerwehr die Gesamtleitung. Die die Freiwilligen Orts- oder
Stadtteilfeuerwehren leitenden Wehrführer unterliegen seinen Weisungen. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen
Orts- oder Stadtteilfeuerwehren können einen Vertreter
wählen, der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und
dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt.
§ 16
Führungs- und Fachkräfte des Landkreises
(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem
Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Landkreis nach
Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren einen Kreisbrandinspektor. Der Kreisbrandinspektor wird
durch einen Kreisbrandmeister vertreten, den der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors zu seinem
Vertreter bestellt.
(2) Zur Unterstützung des Kreisbrandinspektors ernennt
der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors den
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örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeister.
Der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzter der Kreisbrandmeister.
(3) Der Kreisbrandinspektor ist hauptamtlich tätig. Er muss
mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Er darf nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden; sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
(4) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die
Kreisbrandmeister, die Ehrenbeamte sind, aus wichtigem
Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden. Für die Kreisbrandmeister
gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Für besondere Aufgaben hat der Landkreis zusätzlich
Fachkräfte zu bestellen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der
ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräfte gilt § 14 entsprechend.
§ 17
Werkfeuerwehr
(1) Das Landesverwaltungsamt kann gewerbliche Betriebe oder sonstige Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder
Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach
Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung
solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Abs. 4
Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung Rechnung tragen. § 10 Abs. 5
gilt entsprechend.
(4) Der Einsatzleiter (§§ 29, 30) kann die Werkfeuerwehr
im Benehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebs einsetzen,
sofern die Sicherheit des Betriebs oder der Einrichtung
dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Der Bürgermeister
und der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung auch
zu Übungen außerhalb des Betriebs einsetzen. Der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung sind auf Antrag die
durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen
Kosten zu erstatten.
(5) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für
die Werkfeuerwehr.
(6) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr kann jederzeit
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
überprüft werden. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt.
higung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
besitzen.
(7) Die von Betrieben und Einrichtungen aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag vom Landesverwaltungsamt als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie
die Voraussetzungen erfüllen.
§ 21
Gefahrenverhütungsschau
Zweiter Unterabschnitt
Andere Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe
§ 18
Mitwirkung und Aufgaben
der anderen Hilfsorganisationen
(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen ein, wenn sich diese
Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(2) Die Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen bei der
Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den
jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
(3) Öffentliche Hilfsorganisationen werden durch juristische
Personen des öffentlichen Rechts, private Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des privaten Rechts
gestellt.
§ 19
Rechtsstellung der Mitglieder
der anderen Hilfsorganisationen
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber
der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt § 14 entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren
Dienst im Rahmen der Allgemeinen Hilfe unentgeltlich.
(3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt.
Dritter Unterabschnitt
Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 20
Zuständigkeiten
Für die Gefahrenverhütungsschau und für den vorbeugenden Gefahrenschutz nach diesem Gesetz oder anderen
Rechtsvorschriften sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die
Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte erfüllen die Aufgaben nach Satz 1 als
Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Sie beschäftigen hauptamtliche Bedienstete, die mindestens die Befä-
(1) Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren ausgehen können, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Gefahrenverhütungsschau.
(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung
beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder
sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(3) Auf Anordnung der nach § 20 zuständigen Behörde sind
die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen.
(4) Bei baulichen Anlagen des Landes oder des Bundes
wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den
betroffenen Behörden durchgeführt.
(5) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht
der Bergbehörde unterstehen, keine Anwendung.
(6) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die nach § 20 zuständige Behörde den Leiter
der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.
(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau
kann die nach § 20 zuständige Behörde Gebühren aufgrund
einer Satzung erheben.
§ 22
Brandsicherheitswache
(1) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Veranstaltungen sind
spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der
örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen
Feuerwehr gewährleistet. Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt der Leiter der Feuerwehr.
(3) Die Brandsicherheitswache trifft die notwendigen Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren
sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege.
(4) Für die Durchführung der Brandsicherheitswache kann
die Gemeinde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
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Dritter Abschnitt
Katastrophenschutz
§ 23
Begriff der Katastrophe
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tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits
aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt.
Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von
Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche
Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der
Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder
geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden
kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen,
Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.
(2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der
Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
§ 24
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne und das Zusammenwirken der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erprobt
sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft
werden. Zu den Übungen können auch die Stellen des
Gesundheitswesens nach § 31 sowie Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 32 herangezogen werden.
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie
die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes ein.
(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit
erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
1. Führung,
2. Brandschutz,
3. Hochwasser,
4. Extremwetterlagen,
5. Gefahrgut/ABC,
6. Sanität,
7. Betreuung,
8. Instandsetzung,
9. Bergung,
10. Versorgung,
11. Bergwacht,
12. Wasserrettung.
(4) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß
ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils
geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.
(5) Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit für
die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zentral
die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik
bei einer Freiwilligen Feuerwehr.
§ 25
Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung
(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 26
Katastrophenschutzübungen
§ 27
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle
mit gefährlichen Stoffen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert
durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU
Nr. L 345 S. 97), zu erstellen ist, unter Beteiligung des
Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde aufgrund des Sicherheitsberichts entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) Die externen Notfallpläne enthalten mindestens Angaben über
1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung
von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und
Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen
sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung
der Einsatzkräfte,
3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung
des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel,
4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des
Betriebsgeländes,
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über
den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der zuständigen Stellen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Fall eines schweren
Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den
Landkreisen und kreisfreien Städten zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den
Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des
externen Notfallplans ist dem Betreiber mindestens eine
Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln.
Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte
Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit
das Interesse des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a
Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Betreiber haben den Landkreisen und kreisfreien
Städten die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen
1. bei bestehenden Betrieben unverzüglich,
2. bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 96/82/EG fallen, unverzüglich, spätestens
jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt,
ab dem diese Richtlinie für den Betrieb gilt, und
3. bei neuen Betrieben spätestens einen Monat vor der
Inbetriebnahme
zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber haben die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Alarmund Einsatzplanung zu unterstützen. Die Informationspflicht
nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung des Betriebs oder einzelner Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die vom Betrieb ausgehenden Gefahren hat, sowie für eine Stilllegung des Betriebs oder einzelner Anlagen oder für eine Einstellung des Betriebs.
(6) Die externen Notfallpläne sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem
unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner
Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem
schweren Unfall führt.
(7) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Landkreise
und kreisfreien Städte unter Beteiligung des Betreibers und
unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, durch Übungen zu erproben, im Ergebnis dessen
zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei
schweren Unfällen zu verfahren ist, zu berücksichtigen. Für
die Aktualisierung der externen Notfallpläne gilt Absatz 4
entsprechend.
(8) Auch für Betriebe oder Anlagen, die nicht der Richtlinie
96/82/EG unterliegen, von denen aber dennoch im Fall eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen,
Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind durch die Landkreise und
kreisfreien Städte in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen.
(9) Für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, erstellen die zuständigen Bergbehörden die externen Notfallpläne nach Absatz 1 im Benehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
§ 28
Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Der Landrat oder der Oberbürgermeister stellt den Eintritt
und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den Rechtsaufsichtsbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Landkreise und kreisfreien Städte zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
Vierter Abschnitt
Einsatzleitung
§ 29
Gesamteinsatzleitung
(1) Die Gesamteinsatzleitung hat
1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen
Gefahren,
2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind
oder bei Katastrophengefahren,
3. der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister oder ein Beauftragter bei Gefahren im Sinne des § 7 Nr. 1.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem
öffentlichem Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen.
(3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem
Einsatzleiter nach § 30 weisungsbefugt.
(4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden.
§ 30
Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat
der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffen-
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den Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen.
(2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der
Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie
eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem
Leiter der Berufsfeuerwehr liegt.
(3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das für den
Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,
einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.
(4) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen
die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder
Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der
Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 29 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht
von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort
verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren
und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl.
S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. § 29 Abs. 4 gilt
entsprechend.
(6) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat
die Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.
Fünfter Abschnitt
Gesundheitsbereich
§ 31
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, stationären Gesundheitseinrichtungen, Apotheken
sowie mit den Berufskammern und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach diesem Gesetz
sind, soweit erforderlich, die in Absatz 1 genannten Stellen
und die Angehörigen der Gesundheitsberufe nach § 32 einzubeziehen.
(3) Die Träger der stationären Gesundheitseinrichtungen
sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Einrichtungen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fort-
693
zuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der
Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie regelmäßig Übungen durchzuführen. Benachbarte stationäre Gesundheitseinrichtungen haben sich gegenseitig zu
unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander
abzustimmen.
§ 32
Besondere Pflichten von Angehörigen
der Gesundheitsberufe
(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger
Gesundheitsberufe sowie das Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen
fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen
Weisungen nachzukommen.
(2) Die Berufskammern der in Absatz 1 genannten Gesundheitsberufe und die berufsständischen Vertretungen der
Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe erfassen die in
Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese
zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Träger
der stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen
sowie die niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker übermitteln den Aufgabenträgern auf deren Anforderung die Gesamtzahl des bei
ihnen tätigen Fach- und Hilfspersonals in den jeweiligen
Berufsgruppen.
(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem
Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden von den Stellen des Absatzes 2 Satz 1
nur erfasst. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem
Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts bleiben
unberührt.
Sechster Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung
§ 33
Verhütung von Gefahren
Jedermann hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen
Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche
Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren
hat er, soweit ihm zumutbar, zu beseitigen.
§ 34
Gefahrenmeldung
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das
Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, der
694
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung
ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten
verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung
nicht selbst im Stande ist.
§ 35
Hilfeleistungspflichten
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des
Einsatzleiters (§§ 29, 30), in den Fällen des § 30 Abs. 2
des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch
sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder
freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern im Katastrophenschutz. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des
§ 30 Abs. 2 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte
Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische
Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur
Verfügung zu stellen.
(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung
sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen
nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie
sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der
Polizei oder in Fällen des § 30 Abs. 6 der Angehörigen der
Hilfsorganisationen zu befolgen.
§ 36
Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und Betreiber
baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential
(1) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind
oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder
eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste
Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind
verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr
zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu
gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige
Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten.
(2) Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer und
Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1, soweit
nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils
zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von der nach § 20 zuständigen Behörde
verpflichtet werden, zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten
1. die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen
bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
3. eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Zentralen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten sowie
4. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
a) betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Plänen
nach § 27 Abs. 8 abgestimmt sind,
b) Übungen durchzuführen und
c) sich an Übungen der Aufgabenträger des Brandund Katastrophenschutzes zu beteiligen, die einen
Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand
haben.
(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und
Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger
Gefahr und das Erfordernis, im Fall von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lageroder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2
oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien
gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
(5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind,
können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.
§ 37
Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken
(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an
oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den
Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren
den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder
Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter
(§§ 29, 30) angeordneten Maßnahmen, insbesondere die
Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen
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und Pflanzen zu dulden. Das Zutrittsrecht besteht auch bei
Übungen, soweit dies zur Erreichung der Übungsziele dringend geboten ist.
(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen
sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen
und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der
Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.
§ 38
Entschädigung
(1) Wer durch Inanspruchnahme nach den §§ 32, 35 oder
37 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes
obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden
erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch
genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die
Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des
Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden
sind.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger
kann für Entschädigung, die er nach Absatz 1 leistet, von
demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den
dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen
gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand,
ohne nach den §§ 32, 35 oder 37 in Anspruch genommen
worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
Siebenter Abschnitt
Kosten
§ 39
Kostentragung, Zuwendungen des Landes
(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die
Personal- und Sachkosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt.
(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet
der Regelungen zur gegenseitigen Hilfe sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat,
1. die Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird,
2. der Landkreis im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des
695
Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für
Feuerwehren mit gemeindeeigener Ausrüstung und
sonstiger Einrichtungen der Gemeinden des Gefahrengebietes,
3. das Land bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne des § 7 Nr. 1, mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen der Landkreise und der Gemeinden.
(3) Das Land gewährt Zuwendungen
1. den kommunalen Aufgabenträgern aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des
Haushaltsplans in angemessenem Umfang aus sonstigen Landesmitteln und
2. sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem
Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplans aus Landesmitteln.
(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die
von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die
Einsätze und Übungen in anderen Bundesländern und im
Ausland, wenn der Einsatz oder die Übung von dem für
den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.
§ 40
Katastrophenschutzfonds
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium unterhält einen Katastrophenschutzfonds
zur Erstattung von Einsatzkosten. Der Katastrophenschutzfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen wird von dem für
Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit
dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen
Ministerium verwaltet. Im Übrigen obliegt die Verwaltung
dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen
Ministerium unter Beteiligung eines Beirats, dem Vertreter
der kommunalen Spitzenverbände angehören.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können nach
Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds leisten. Das Land leistet jährlich den
Beitrag, den die Landkreise und kreisfreien Städte zusammen erbringen.
§ 41
Feuerschutzsteuer
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem
Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar
1996 (BGBl. S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist in
vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden.
§ 42
Kosten der privaten Hilfsorganisationen,
Zuwendungen des Landes
(1) Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die
ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen
bei von ihnen angeordneten oder genehmigten Einsätzen,
696
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind
oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen
für die Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
(2) Im Übrigen gewährt das Land in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den
Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch
ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Diese Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung von
Katastrophenschutzausstattung, für den Bau und die Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für
die Ausbildung der Helfer gewährt.
§ 43
Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die
Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat,
2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen entstanden ist,
3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von
Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen
in der Umgebung entstehen können,
4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
5. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in
grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.
(2) Leistet ein Aufgabenträger außerhalb seines örtlichen
Zuständigkeitsbereichs Hilfe, kann er von den in Absatz 1
Nr. 1 bis 6 Genannten Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Soweit der Hilfe leistende Aufgabenträger
eine Satzung nach Absatz 5 erlassen hat, sind die in dieser Satzung festgelegten Kosten zugrunde zu legen.
(3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.
Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr
erfolgt unentgeltlich, soweit in anderen Gesetzen keine
andere Regelung erfolgt ist.
(5) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge
festsetzen. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der
Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der
jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(6) Anstelle der Verpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1
und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in
besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen
Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die
einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand
haben, zu erstatten.
Achter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 44
Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule
ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für
den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von
Angehörigen der Feuerwehr. Ihr können weitere Aufgaben
übertragen werden.
(2) Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und
im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das
für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(3) Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt
den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig
sind,
1. für die Dauer der Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie
2. für anerkannte Aus- und Fortbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans.
§ 45
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer
des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder
sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nicht
teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht
nachkommt (§ 14 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 2),
2. entgegen § 21 Abs. 2 die Gefahrenverhütungsschau
nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 21 Abs. 3 einer
vollziehbaren Anordnung nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachkommt,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
3. einer Anordnung nach § 22 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. entgegen § 27 Abs. 5 die zuständigen Aufgabenträger
bei der Erstellung der externen Notfallpläne nicht unterstützt, insbesondere die erforderlichen Informationen
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sich entgegen § 27 Abs. 7 nach Anforderung des Aufgabenträgers nicht an der Überprüfung,
Erprobung oder Überarbeitung der externen Notfallpläne beteiligt,
5. entgegen § 35 Abs. 1 oder 3 einer Verpflichtung zur
Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes
gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder
Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,
6. entgegen § 35 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen
beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder der Angehörigen der Hilfsorganisationen nicht nachkommt,
7. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36
Abs. 2 die vorgeschriebenen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung
von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft,
8. entgegen § 36 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-,
Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die
Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes
anbringt,
9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36
Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig ausreichende Löschmittel bereitstellt und
10. entgegen § 37 Abs. 1 den Einsatzkräften den Zutritt
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet
oder angeordnete Maßnahmen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 34 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
bis zu eintausend Euro, geahndet werden.
§ 46
Übungen an Sonn- und Feiertagen
Soweit es zur Erreichung des Übungsziels erforderlich ist,
können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
§ 47
Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die
Grundrechte auf
1. körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung
des Freistaats Thüringen),
697
2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des
Freistaats Thüringen),
3. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5
Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
4. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen),
5. Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen)
eingeschränkt werden.
§ 48
Aufsicht
(1) Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu
überprüfen.
(3) Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer
Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufsicht erstreckt sich
auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind
die privaten Hilfsorganisationen zu hören.
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49
Ermächtigungen
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz
zuständigen Landtagsausschusses federführend und des
Haushalts- und Finanzausschusses nähere Regelungen
zu treffen über
1. die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung von
ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungs- und
Fachkräften,
2. die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Aus- und
Fortbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§§ 5, 6 und 24),
3. die Laufbahnen und die Ausbildung der Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes,
4. die Aufwandsentschädigung der Personen, die ständig
zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, (§ 14 Abs. 4) sowie die Entschädigung von Ehrenbeamten der Feuerwehren (§§ 15 und 16),
5. die Zusammensetzung des Landesbeirates für den
Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung
und Abberufung der Mitglieder (§ 8),
6. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Anerkennung von
Betriebsfeuerwehren als Werkfeuerwehren (§ 17),
698
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
7. die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 21),
8. die Alarm- und Einsatzpläne der stationären Gesundheitseinrichtungen (§ 31 Abs. 3),
9. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beirats
(§ 40 Abs. 1 Satz 4), die Höhe und die Verzinsung der
jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds, die
Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens sowie die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung einer Karenzzeit und die Höhe der
angemessenen Selbstbeteiligung (§ 40),
10. die Erhebung von Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Landesfeuerwehrund Katastrophenschutzschule (§ 44 Abs. 1) und
11. die Erhebung von Statistiken, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erforderlich sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 ergehen die
Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 auch im
Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1
Nr. 8 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10
ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit
dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Brand- und
Katastrophenschutzgesetzes
Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in
der Fassung des Artikels 1 wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende
Fassung:
"3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe und
4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das
Land für den Katastrophenschutz."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre
Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen
Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als Pflichtaufgaben
des eigenen Wirkungskreises. Die Landkreise und
kreisfreien Städte erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 Nr. 4 als Aufgabe
des übertragenen Wirkungskreises."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes
erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen
mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium.
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(4) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen
Ministerium und nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses eine
Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 50
Zuständigkeit anderer Stellen
Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des
Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.
§ 51
Übergangsbestimmung
§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt erstmalig für Kreisbrandinspektoren und § 20 Satz 3 erstmalig für Bedienstete, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt werden.
§ 52
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
"(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
3. Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt:
"§ 4
Gegenseitige Hilfe
(1) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§§ 23, 24) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die
Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im
Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung
anordnen.
(2) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich
unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der
Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen."
4. Der bisherige § 4 wird § 5.
5. Der bisherige § 5 wird aufgehoben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
6. § 6 erhält folgende Fassung:
"§ 6
Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben
im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4)
1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren
mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die
Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür
erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und
Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und
der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen,
3. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen
der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und
kreisfreien Städten abzustimmen,
4. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen,
5. gemeinsame Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder
im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen
oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,
6. die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen.
(2) Die Landkreise bedienen sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer
Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992
(GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) § 4 gilt, auch im Verhältnis der Landkreise zu den
kreisfreien Städten, entsprechend."
699
phenschutz zu treffen, soweit nicht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind,"
ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 6 und 7.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die zentralen Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe werden vom
Landesverwaltungsamt und von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die Zuständigkeiten im Katastrophenschutz bestimmen sich nach den §§ 26
und 27."
8. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch
den Klammerzusatz "(§§ 23, 24)" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Betriebs" die
Worte "oder der Einrichtung" eingefügt.
9. Nach § 22 wird folgender Vierte Unterabschnitt eingefügt:
"Vierter Unterabschnitt
Einsatzleitung
§ 23
Gesamteinsatzleitung
(1) Die Gesamteinsatzleitung hat
1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren,
2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb
eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen
sind oder bei Gefahren größeren Umfangs.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung
übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(§ 1
Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)" durch den Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4)" ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 4.
dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
erhält folgende Fassung:
"5. die notwendigen Maßnahmen im Katastro-
(3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem
Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen
berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem Einsatzleiter nach § 24 weisungsbefugt.
(4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer
zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem
Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden.
§ 24
Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort
hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen
Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Ein-
700
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
satzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort
eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung
kann eine abweichende Regelung treffen.
(2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter
der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der
Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so
bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren
Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt.
(3) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den
Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu
regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte
bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder
Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit
diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen
Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten,
Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder
Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil
Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom
27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen
hat die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4, wenn
der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht
selbst veranlassen kann."
10. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden folgende neue Unterabschnitte eingefügt:
"Erster Unterabschnitt
Organisation des Katastrophenschutzes
§ 25
Begriff der Katastrophe
Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl
von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß
gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur
abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und
eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.
§ 26
Katastrophenschutzbehörden
(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für den
Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
§ 27
Zuständigkeiten
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für
den Katastrophenschutz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde ist für den
Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das
Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden
ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für die
grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und für die länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz zuständig.
(4) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden
können allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, um die Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz
sicherzustellen.
(5) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden
können im Einzelfall
1. die Leitung des Katastrophenschutzeinsatzes übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen,
2. an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde
den Eintritt oder das Ende einer Katastrophe feststellen.
§ 28
Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes
(1) Die Katastrophenschutzbehörden setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster
Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.
(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen
des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch
die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese
sich gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben
und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und die untere Katastrophenschutzbehörde der
Mitwirkung zugestimmt hat.
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
1. Führung,
2. Brandschutz,
3. Hochwasser,
4. Extremwetterlagen,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
5. Gefahrgut/ABC,
6. Sanität,
7. Betreuung,
8. Instandsetzung,
9. Bergung,
10. Versorgung,
11. Bergwacht,
12. Wasserrettung.
(4) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden
können, stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in
der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe
und im Katastrophenschutz mit.
(6) Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit
für die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
zentral die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/
Ortungstechnik bei einer Freiwilligen Feuerwehr.
(7) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu
unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.
§ 29
Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung
(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 28 Abs. 4 gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu
der Hilfsorganisation ergibt.
(2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen
bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit
die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Maßnahmen im Katastrophenschutz
§ 30
Befugnisse
(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Katastrophengefahren vorzubeugen und abzuwehren.
(2) Bei Eintritt einer Katastrophe kann die Katastrophenschutzbehörde insbesondere das Betreten des Kata-
701
strophengebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen.
§ 31
Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur
Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr von Katastrophengefahren insbesondere
1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen
des Katastrophenschutzes bereitstehen und über
die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen,
2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz
notwendig sind (Katastrophenschutzstäbe), und die
erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten,
3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des
Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen,
4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz (Katastrophenschutzpläne) aufzustellen und
fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten unteren
Katastrophenschutzbehörden abzustimmen und
5. Katastrophenschutzübungen durchzuführen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die obere Katastrophenschutzbehörde."
11. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden aufgehoben.
12. Der bisherige § 26 wird § 32 und in Satz 2 werden die
Verweisung "§ 31" durch die Verweisung "§ 36" und die
Verweisung "§ 32" durch die Verweisung "§ 37" ersetzt.
13. Der bisherige § 27 wird § 33 und wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 7
Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 9
Satz 1 werden jeweils die Worte "Landkreisen und
kreisfreien Städten" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt.
14. Die bisherigen §§ 28 bis 30 einschließlich der Abschnittsüberschrift "Vierter Abschnitt Einsatzleitung"
werden aufgehoben.
15. Folgende neue §§ 34 und 35 werden eingefügt:
"§ 34
Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies
unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrich-
702
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
ten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
§ 35
Einsatzleitung
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastrophenschutzeinsatz. Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allen zuständigen Behörden und
Dienststellen des Landes der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die
der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben. Die fachlichen Weisungsrechte übergeordneter Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie alle sonstigen Einsatzkräfte unterstehen für die Dauer des Katastrophenschutzeinsatzes der
Katastrophenschutzbehörde. Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Hilfe im Katastrophenschutz,
so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung
der Katastrophenschutzbehörde."
16. Die Abschnittsangabe "Fünfter Abschnitt" wird durch die
Abschnittsangabe "Vierter Abschnitt" ersetzt.
25. Die Abschnittsangabe "Siebenter Abschnitt" wird durch
die Abschnittsangabe "Sechster Abschnitt" ersetzt.
26. Der bisherige § 39 wird § 44 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 7 Nr. 1"
durch die Verweisung "§ 7 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort "Aufgabenträgern" die Verweisung "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und
2" eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land
den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998
(GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung in
Form einer Auftragskostenpauschale."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
27. Der bisherige § 40 wird § 45 und wie folgt geändert:
17. Der bisherige § 31 wird § 36 und in Absatz 2 wird die
Verweisung "§ 32" durch die Verweisung "§ 37" ersetzt.
18. Der bisherige § 32 wird § 37 und in Absatz 4 wird das
Wort "Sechsten" durch das Wort "Fünften" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "unter Beteiligung eines Beirats, dem Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände angehören" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
19. Die Abschnittsangabe "Sechster Abschnitt" wird durch
die Abschnittsangabe "Fünfter Abschnitt" ersetzt.
20. Die bisherigen §§ 33 und 34 werden die §§ 38 und 39.
21. Der bisherige § 35 wird § 40 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz "(§§
29, 30)" durch den Klammerzusatz "(§§ 23, 24, 35)"
und die Verweisung "§ 30 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 24 Abs. 2" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 2" durch
die Verweisung "§ 24 Abs. 2" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 6"
durch die Verweisung "§ 24 Abs. 5" ersetzt.
22. Der bisherige § 36 wird § 41 und in Absatz 2 Nr. 4
Buchst. a wird die Verweisung "§ 27 Abs. 8" durch die
Verweisung "§ 33 Abs. 8" ersetzt.
23. Der bisherige § 37 wird § 42 und in Absatz 1 Satz 2
wird der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch den
Klammerzusatz "(§§ 23, 24, 35)" ersetzt.
24. Der bisherige § 38 wird § 43 und in Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 4 wird jeweils die Verweisung "§§ 32, 35 oder
37" durch die Verweisung "§§ 37, 40 oder 42" ersetzt.
"Die Landkreise und kreisfreien Städte leisten nach
Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum
Katastrophenschutzfonds."
28. Die bisherigen §§ 41 und 42 werden die §§ 46 und 47.
29. Der bisherige § 43 wird § 48 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Aufgabenträger" die Verweisung "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2"
eingefügt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 2
Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 2 Nr. 1
und 2" ersetzt.
30. Die Abschnittsangabe "Achter Abschnitt" wird durch die
Abschnittsangabe "Siebenter Abschnitt" ersetzt.
31. Der bisherige § 44 wird § 49.
32. Der bisherige § 45 wird § 50 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 25 Abs. 2
Satz 2" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 2 Satz 2"
ersetzt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
bb) In Nummer 4 werden die Verweisung "§ 27
Abs. 5" durch die Verweisung "§ 33 Abs. 5", die
Verweisung "§ 27 Abs. 7" durch die Verweisung
"§ 33 Abs. 7" und die Worte "des Aufgabenträgers" durch die Worte "der unteren Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 1
oder 3" durch die Verweisung "§ 40 Abs. 1 oder
3" ersetzt.
703
die Zusammensetzung des Beirats (§ 40 Abs. 1
Satz 4)," gestrichen und der Klammerzusatz "(§ 40)"
durch den Klammerzusatz "(§ 45)" ersetzt.
d) In Nummer 10 wird der Klammerzusatz "(§ 44
Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(§ 49 Abs. 1)"
ersetzt.
e) In Nummer 11 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1
Nr. 4" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4"
ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 5"
durch die Verweisung "§ 40 Abs. 5" ersetzt.
37. Die bisherigen §§ 50 bis 52 werden die §§ 55 bis 57.
ee) In Nummer 7 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 2"
durch die Verweisung "§ 41 Abs. 2" ersetzt.
38. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
ff) In Nummer 8 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 3"
durch die Verweisung "§ 41 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 3
Neubekanntmachung
gg) In Nummer 9 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 5"
durch die Verweisung "§ 41 Abs. 5" ersetzt.
Die Präsidentin des Thüringer Landtags wird ermächtigt,
den Wortlaut des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 an
geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
hh) In Nummer 10 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 1"
durch die Verweisung "§ 42 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 34" durch die
Verweisung "§ 39" ersetzt.
33. Die bisherigen §§ 46 und 47 werden die §§ 51 und 52.
34. Der bisherige § 48 wird § 53 und in Absatz 3 Satz 1
werden die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte"
durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden"
ersetzt.
35. Die Abschnittsangabe "Neunter Abschnitt" wird durch
die Abschnittsangabe "Achter Abschnitt" ersetzt.
36. Der bisherige § 49 wird § 54 und Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 5, 6 und
24)" gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz "(§ 31 Abs. 3)"
durch den Klammerzusatz "(§ 36 Abs. 3)" ersetzt.
c) In Nummer 9 werden die Worte "die Aufgaben und
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2. Abweichend von Nummer 1 wird der Zeitpunkt, an dem
Artikel 2 in Kraft tritt, durch ein Gesetz bestimmt, das
den angemessenen finanziellen Ausgleich der den
Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen
Wirkungskreis durch die Wahrnehmung der Aufgaben
des Katastrophenschutzes entstehenden Mehrkosten
regelt.
3. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Nummer 1 treten
a) das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl.
S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), und
b) die Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache vom 16. September 1996 (GVBl. S. 243)
außer Kraft."
Erfurt, den 21. Dezember 2006
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
704
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Thüringer Gesetz
zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Vom 21. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
§2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Dem am 22. November 2006 in Erfurt und am 28. November 2006 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf
der Bundesautobahn A 38 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
bekannt gemacht.
Erfurt, den 21. Dezember 2006
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38
Präambel
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, und der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch den Minister für Bau und Verkehr, schließen den folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Gegenstand des Staatsvertrages
Gegenstand dieses Vertrages ist die länderübergreifende
Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht,
der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes und der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) einschließlich aller Straßenbestandteile gemäß § 1
Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, jedoch ohne das
Überführungsbauwerk an der Anschlussstelle Arenshausen.
Artikel 2
Unterhaltung
(1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Unterhaltung
der Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze
Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der
A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) im
Freistaat Thüringen.
(2) Zur Unterhaltung gehören die Durchführung des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes, die bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung.
(3) Für die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Unterhaltungskosten beantragt das Land Niedersachsen bei der
Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung der Zuweisung der Mittel. Die Längenstatistik des jeweiligen Landes wird hierauf abgestellt.
(4) Werden im Rahmen der Unterhaltung Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, für die die Auftragsverwaltung die
Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten vom Freistaat
Thüringen getragen.
Artikel 3
Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und
-beeinflussung, Winterdienst
(1) Die Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrslenkung und
-beeinflussung sowie der Winterdienst obliegen ab dem
Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe dem Land Niedersachsen.
(2) Die örtliche Abgrenzung des Winterdienstes im Bereich
der. Anschlussstelle Arenshausen wird durch die beteiligten Straßenbauämter mittels Verwaltungsvereinbarung
geregelt.
Artikel 4
Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung
und Bauwerksverwaltung
(1) Die Erstellung der Koordinierten Baubetriebsplanung
einschließlich der Meldungen an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium erfolgt durch das Land Niedersachsen.
(2) Die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 sowie die mit
der Bauwerksverwaltung verbundenen Aufgaben (Führen
der Bestandsunterlagen und Bauwerksdaten, statistische
Meldung des Gesamtbauwerks und Stellungnahmen zu
Sondertransporten) werden durch das Land Niedersachsen wahrgenommen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
(3) Werden im Rahmen dieser Aufgaben Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, werden die Kosten hierfür vom Freistaat Thüringen für die Bauwerke und den Heidkopftunnel
entsprechend der anteiligen Tunnellänge getragen.
Artikel 5
Verkehrsbehördliche Aufgaben
Die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit für den in
Artikel 1 genannten Bereich obliegt dem Land Niedersachsen. Über den Erlass straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen wird der Freistaat Thüringen umgehend in Kenntnis gesetzt.
Artikel 6
Durchführung, Haftung und Kosten
(1) Bei der Durchführung aller vorgenannten Aufgaben gilt
das Recht des Landes, dem die Behörde angehört, der die
Aufgaben zur Erfüllung übertragen worden sind oder übertragen werden sollen.
(2) Das Land Niedersachsen übernimmt die vollständige
Haftung ausschließlich für die Erfüllung der durch diesen
Vertrag übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen
Regelungen.
(3) Das Land Niedersachsen erhebt auf Grundlage der
Kosten-Leistungs-Rechnung nachgewiesene Verwaltungskosten und stellt diese dem Freistaat Thüringen in Rechnung.
Artikel 7
Bestehende und abzuschließende öffentlichrechtliche Vereinbarungen
705
Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben.
(2) Soweit zur Durchführung dieses Vertrages künftig weitere Vereinbarungen zu treffen sind, können diese im Wege
einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, soweit
sie den Regelungen des Staatsvertrages nicht widersprechen.
Artikel 8
Kündigung
Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vertragsschließenden Länder können ihn mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres
kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem für
den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei zu erklären.
Artikel 9
Ratifikation und Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den
Austausch der Ratifizierungsurkunden folgt.
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 22. November 2006
Der Minister für Bau und Verkehr
Andreas Trautvetter
Für das Land Niedersachsen:
(1) Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat
Thüringen und dem Land Niedersachsen vom 18. Februar 2002/4. März 2002 zur Regelung der Unterhaltung, der
Hannover, den 28. November 2006
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Walter Hirche
Thüringer Gesetz
zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über
die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum
Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Vom 21. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
§2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Dem am 30. November 2006 in Brüssel unterzeichneten
Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach
§ 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung
und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der
Länder zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land
Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13
Abs. 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags
im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
Erfurt, den 21. Dezember 2006
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
706
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die
Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung
und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Justizminister
und
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Justizministerin,
schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des
Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister vom 30.11.2006.
Präambel
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und
zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die
automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1)
der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit
einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht.
§1
Gegenstand und Ziele des Registerportals
Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden:
1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang
erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder.
2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche
über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen.
3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung
erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden.
4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung.
5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3 zur Verfügung.
6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4 und dem statistischen Unternehmensregister5,
über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen.
§2
Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
Der Freistaat Thüringen bestimmt das Registerportal als
das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1
S. 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister,
Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der
Amtsgerichte (Registergerichte) des Freistaates Thüringen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt
hiervon unberührt.
§3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems
(1) Der Freistaat Thüringen bestimmt das Registerportal
als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10
HGB7, über das die Bekanntmachung der Eintragungen
erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
§4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für
die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht
Hagen.
3
§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
4
§ 8b HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
5
1
§ 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
§ 4 Statistikregistergesetz in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
6
2
§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
§ 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
7
§ 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
707
§5
Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
§9
Auskehrung der Einnahmen
(1) Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit
für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das
Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7
und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und
Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den
Freistaat Thüringen überwiesen. Der Überweisungsbetrag
entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf.
nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land
Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind.
(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO
beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Thüringen.
§6
Protokollierung der Abrufe
(1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der
zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß
§ 53 HRV. Der Freistaat Thüringen erhält über die Abrufe
zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Thüringen in elektronischer
Form bereitgestellt.8
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren
nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Freistaat Thüringen
mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9
Abs. 1 HGB übersteigt.
§7
Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
(1) Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit
für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige
Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
§ 10
Vereinsregister
Soweit der Freistaat Thüringen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die
Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind,
gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
§ 11
Kosten
Der Freistaat Thüringen erstattet dem Land NordrheinWestfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden
Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt.
§ 12
Betrieb des Registerportals
Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb
eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die
Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt.
§ 13
Inkrafttreten und Kündigung
(2) Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit
für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land
Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht
des Landes Nordrhein-Westfalen.
(1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft.
Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des
Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines
entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
§8
Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und
Lastschriftverfahren
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem
Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
(1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet.
(2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Der Freistaat Thüringen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche
Übersicht.
8
§ 53 HRV in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und
Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Brüssel, den 30. November 2006
Müller-Piepenkötter
Justizministerin
Für den Freistaat Thüringen:
Brüssel, den 30. November 2006
Harald Schliemann
Justizminister
708
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Thüringer Gesetz
zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer
gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen
in der Fassung der Änderung vom 29. April 2002
Vom 21. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
§2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Dem am 30. November 2006 und am 1. Dezember 2006 in
Erfurt und Wiesbaden unterzeichneten Staatsvertrag zur
Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen in
der Fassung der Änderung vom 29. April 2002 zwischen
dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Teil II
in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
bekannt gemacht.
Erfurt, den 21. Dezember 2006
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur
Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen
Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen
Teil I
Änderung des Staatsvertrages
Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem
Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen
Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März
1992 (Hess. GVBl. I S. 190, Thür. GVBl. S. 291), geändert
durch Staatsvertrag vom 29. April 2002 (Hess. GVBl. I
S. 262, Thür. GVBl. S. 441) wird wie folgt geändert:
1. In der Präambel werden die Worte "öffentlich-rechtlichen" gestrichen.
2. In Art. 1 Abs. 4 Nr. 4 Satz 3 werden die Worte "der
Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - und der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - (Art. 15 Abs.1) oder
sonstigen" gestrichen.
3. Art. 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Bank kann für die Länder Hessen und Thüringen und für andere Träger der öffentlichen Verwaltung
treuhänderische und Aufgaben der öffentlichen Förderung übernehmen. Für den Bereich der öffentlichen Förderung, insbesondere des Wohnungswesens und Städtebaus, der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Umweltschutzes, werden die Aufgaben durch bei der Bank
in Hessen und Thüringen eingerichtete Geschäftsbereiche wahrgenommen. Im Zusammenhang mit der
Übernahme von Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2
durch die Bank können die Länder ihrer Rechtsaufsicht
unterstehende, rechtlich unselbständige Anstalten des
öffentlichen Rechts errichten, diese mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen
des öffentlichen Rechts als auch weiterer Aufgaben betrauen, für solche Anstalten die Haftung als Gewährträger vorsehen und Refinanzierungsgarantien übernehmen. Die Wahrnehmung der Aufgaben muss im
Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen
Union stehen. Für diese Anstalten kann durch Gesetz
jeweils ein Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet und dessen Mitgliederzahl, Zusammensetzung und
Aufgaben bestimmt werden. Die Gesamtverantwortung
der Organe der Bank ist dabei zu wahren. Soweit in
der Satzung der Bank Bestimmungen über die Anstalten getroffen werden, bedürfen diese Bestimmungen
des Einvernehmens mit dem für die betroffenen Anstalten haftenden Land."
4. Art. 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Bank kann Beteiligungen Dritter in den Formen des Genussrechtskapitals und der typischen stillen Einlage nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in seiner jeweils gültigen Fassung aufnehmen
sowie Beteiligungen an anderen öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Kreditinstituten eingehen. Für die
Beteiligung der Bank am Stammkapital von Sparkassen bedarf es der Zustimmung der Landesregierungen
der Vertragschließenden. Dies gilt auch, wenn sich eine
Sparkasse, an der die Bank als Träger oder Anteilsinhaber mehrheitlich beteiligt ist, am Stammkapital von
anderen Sparkassen beteiligt."
5. Abschnitt C wird aufgehoben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
6. In der Überschrift zu Abschnitt D werden das Komma
und die Worte "und die Öffentlichen Versicherungsanstalten" gestrichen und nach dem Wort" "Verband" "und"
eingefügt.
709
10. In Art. 36 werden die Worte "und Öffentliche Versicherungsanstalten", ", Art. 21 Abs.1" und ", Art. 21 Abs.1
und 2" gestrichen.
11. Art. 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
7. Art. 33 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 3.
c) Im neuen Abs. 3 erhält der Satz 1 folgende Fassung:
"Der Name der Bank kann in deren Satzung abweichend von diesem Staatsvertrag bestimmt werden."
8. Art. 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Vertragschließenden werden weitgehend einheitliches Sparkassenrecht anstreben, soweit nicht länderspezifische Gegebenheiten abweichende Regelungen erfordern. Die Vertragschließenden halten an dem
öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesen fest. Die Übertragung von Sparkassenstammkapital an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts
ist ausgeschlossen."
12. Art. 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.
b) Buchstabe d wird aufgehoben.
"Auf den Verband und die Bank ist das Hessische
Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Auf den Verband und die Bank sind das Thüringer
Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung einschließlich seiner Verweisungen auf das
Bundesdatenschutzgesetz und zum Datenschutz
bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 34 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
c) In Abs. 3 werden das Komma und die Worte "und
die Öffentlichen Versicherungsanstalten" gestrichen
und nach dem Wort "Verband" "und" eingefügt.
9. In Art. 35 werden das Komma und die Worte "und der
Öffentlichen Versicherungsanstalten" gestrichen und
nach dem Wort "Verband" "und" eingefügt.
Teil II
Inkrafttreten
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Die Änderung des Staatsvertrages tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Für das Land Hessen
Wiesbaden, 1. Dezember 2006
Der Hessische Ministerpräsident
Roland Koch
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, 30. November 2006
Der Thüringer Ministerpräsident
Dieter Althaus
Thüringer Gesetz
zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 21. Dezember 2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz
zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Dem am 2. August 2006 in Erfurt vom Freistaat Thüringen
unterzeichneten Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat
Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land NordrheinWestfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem
Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land
Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im
vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl.
S. 635), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. März 2000 (GVBl. S. 32), wird wie folgt geändert:
710
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
1. § 2 Abs. 5 wird aufgehoben.
2. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:
"§ 3
(1) Zuständige Aufsichtsbehörden nach § 59 Abs. 1 des
Rundfunkstaatsvertrags sind die nach den allgemeinen
Datenschutzgesetzen des Bundes und des Landes zuständigen Kontrollbehörden; sie sind in dem Bereich
auch sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 2 des
Rundfunkstaatsvertrags und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
ist die Landesmedienanstalt."
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Bekanntmachung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 gleichzeitig mit
dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt,
wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und
Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
(3) Das Thüringer Gesetz zu dem Mediendienste-Staatsvertrag vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 258), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2003 (GVBl. S.
81), tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft.
3. Der bisherige § 3 wird § 4.
Erfurt, den 21. Dezember 2006
Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
Neunter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 4 erhält folgende Überschrift:
"§ 4 Übertragung von Großereignissen".
b) § 5a wird gestrichen.
c) Es wird folgender neuer § 9a eingefügt:
"§ 9a Informationsrechte".
d) Der III. Abschnitt, 6. Unterabschnitt wird wie folgt
neu gefasst:
"6. Unterabschnitt
Datenschutz".
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
e) § 47 erhält folgende Überschrift:
Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt
geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert:
"§ 47 Datenschutz".
f) Die §§ 47a bis f werden gestrichen.
g) Vor § 48 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt:
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
"Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)"
"IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten".
h) Der bisherige IV. Abschnitt wird der V. Abschnitt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
i)
Nach § 53a wird folgender neuer VI. Abschnitt eingefügt:
"VI. Abschnitt
Telemedien
§ 54 Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
§ 56 Gegendarstellung
§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen
Zwecken
§ 58 Werbung, Sponsoring
§ 59 Aufsicht
§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§ 61 Notifizierung".
j)
Der bisherige V. Abschnitt wird der VII. Abschnitt
und die §§ 54 und 55 werden die §§ 62 und 63.
3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und
Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem
dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der
IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2".
4. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende neue Sätze 3
und 4 ersetzt:
"Telemedien sind alle elektronischen Informations- und
Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des
Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach
Satz 1 und 2 sind. Telemedien sind auch Fernseh- und
Radiotext sowie Teleshoppingkanäle."
711
(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern
gleichbehandelt werden."
8. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Mediendienste"
ersetzt durch das Wort "Telemedien".
9. § 20 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Wenn und soweit ein elektronischer Informationsund Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen
ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer
Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm
bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich
einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei
Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht
dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind
berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt
einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit
zu stellen."
10. In § 22 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung "des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" ersetzt durch die Verweisung "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes".
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird ersetzt durch folgende neue Sätze
4 bis 6:
5. Der bisherige § 4 wird gestrichen.
6. Der bisherige § 5a wird § 4.
7. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
"§ 9a
Informationsrechte
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden
ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert
werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
"Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr
als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige Landesmedienanstalt
kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei
weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut
mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem
Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen,
erörtert. Kommt eine Einigung nicht zustande,
wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des
Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und
erteilt ihm die Zulassung."
bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.
"Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie
erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogramm-
712
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
veranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu
erteilt wird."
12. In § 38 Abs. 4 wird die Verweisung auf "§ 47f Abs. 1"
ersetzt durch die Verweisung auf "§ 47 Abs. 3 Satz 1".
"IV. Abschnitt
Revision, Ordnungswidrigkeiten".
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13. § 39a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "und Post (RegTP)" und
die Bezeichnung "(BKartA)" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Bezeichnungen "RegTP oder
BKartA" ersetzt durch die Worte "der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes".
14. Der III. Abschnitt, 6. Unterabschnitt wird wie folgt neu
gefasst:
"6. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 47
Datenschutz
(1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von
Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des
Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten
ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen
Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in
seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird,
kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die
Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des
Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen
für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die
Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung
einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang
verlangen.
(3) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf
Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich.
Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder den
Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren."
15. Die §§ 47a bis 47f werden gestrichen.
16. Vor § 48 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt:
aaa) In Nummer 1 wird die Verweisung auf "§ 5a
Abs. 1 oder 3" ersetzt durch die Verweisung auf "§ 4 Abs. 1 oder 3".
bbb) Die bisherigen Nummern 18 bis 24 werden ersetzt durch folgende neue Nummern
18 bis 22:
"18. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung
mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine
Verarbeitung seiner Daten für andere
Zwecke abhängig macht,
19. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig unterrichtet,
20. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5
des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht
oder nicht richtig nachkommt,
21. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8
Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes
personenbezogene Daten verarbeitet,
22. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten
über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,".
ccc) Die bisherige Nummer 25 wird die neue
Nummer 23 und die Verweisung auf "§ 47f
Abs. 2 Satz 3" wird ersetzt durch die Verweisung auf "§ 47 Abs. 3 Satz 4".
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 werden die Satzteile "entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen
für Anwendungsprogramme oder Systeme,
die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete
Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der Ausgestaltung von
Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der
Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbie-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
tern ohne sachlich gerechtfertigten Grund
unterschiedlich behandelt," gestrichen und
der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Es werden folgende neue Nummern 7 bis
10 angefügt:
"7. entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien
den Namen oder die Anschrift oder bei
juristischen Personen den Namen oder
die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
8. entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien
mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen
nicht oder nicht richtig angibt,
9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung
durch die zuständige Aufsichtsbehörde
nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot
nicht sperrt, oder
10. entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote
gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt."
b) In Absatz 2 werden nach dem Betrag "500 000 Euro"
die Worte eingefügt "im Falle des Absatzes 1 Satz 2
Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro
und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 mit
einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro".
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 30 bis 37" ersetzt durch die Verweisung
auf "Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23".
18. Der bisherige IV. Abschnitt wird der V. Abschnitt.
19. In § 50 werden nach dem Wort "Rundfunk" die Worte
eingefügt "und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)".
20. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Worte "Mediendiensten" und
"Mediendienste" jeweils ersetzt durch das Wort "Telemedien".
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten"
ersetzt durch das Wort "Telemedien".
21. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oder" ersetzt durch
das Wort "und".
b) In Absatz 3 und Absatz 4 werden jeweils die Worte
"und Post" gestrichen.
22. Nach § 53a wird folgender neuer VI. Abschnitt eingefügt:
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"VI. Abschnitt
Telemedien
§ 54
Allgemeine Bestimmungen
(1) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder
teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der
nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt,
Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die
von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden,
ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
§ 55
Informationspflichten und
Informationsrechte
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift
des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden,
haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6
des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils
Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf
nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1
gilt § 9a entsprechend.
§ 56
Gegendarstellung
(1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Drucker-
714
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
zeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind
verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der
Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot
aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne
Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung
ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher
Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten.
Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der
Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der
Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen
über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung
hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche
Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt
hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des
Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung
des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die
Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs
braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht
nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe,
der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen
das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.
§ 57
Datenschutz bei journalistischredaktionellen Zwecken
(1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der
Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, ver-
arbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,
dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt.
(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten
von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu
eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft
über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung mitgewirkt haben oder
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen
für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die
Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung
einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang
verlangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote
von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse,
soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen
Presserates unterliegen.
(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung
personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des
Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen,
Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe
Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie
bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
§ 58
Werbung, Sponsoring
(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom
übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In
der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken
eingesetzt werden.
(2) Für Teleshoppingkanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45
und 45a entsprechend.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
§ 59
Aufsicht
(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des
Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden
überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen
Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren
Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei
Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und
Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung
durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung
des Deutschen Presserates unterliegen.
(2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien
mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch eine nach
Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.
(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme
des § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der
Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes
fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie
kann insbesondere Angebote untersagen und deren
Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn
ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann.
Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht
werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der
Strafprozessordnung zulässig.
(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als
nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach
Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch
möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.
(5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg
eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im
Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
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danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die
Amtshandlung hervortritt.
(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist
unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den
Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.
§ 60
Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
(1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses
Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen
rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 61
Notifizierung
Änderungen dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften."
23. Der bisherige V. Abschnitt wird der VII. Abschnitt und
die §§ 54 und 55 werden die §§ 62 und 63.
24. In § 62 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 wird die Verweisung auf
"§ 5a Abs. 1 und 2" jeweils ersetzt durch die Verweisung auf "§ 4 Abs. 1 und 2".
Artikel 2
Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages
Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis
12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004,
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des JugendmedienschutzStaatsvertrages
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:
(6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene
Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung
dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich
"(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste soweit sie
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Tele-
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
kommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste
nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes sind.
(3) Das Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt."
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
3. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige
Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59
Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach
den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige
Entscheidung."
Artikel 4
Änderung des ARD-Staatsvertrages
Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert:
von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages" ersetzt durch das Wort "Telemedien".
2. In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" ersetzt durch
das Wort "Telemedien".
Artikel 6
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
§ 4 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom
17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Mediendienste im Sinne
von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages" ersetzt durch das Wort "Telemedien".
2. In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" ersetzt durch
das Wort "Telemedien".
Artikel 7
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991,
zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer § 10 eingefügt:
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
"§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht".
a) In Satz 1 werden die Worte "Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages" ersetzt durch das Wort "Telemedien".
b) Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12.
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" ersetzt
durch das Wort "Telemedien".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunkund Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten."
Artikel 5
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
§ 4 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991,
zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "Mediendienste im Sinne
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst:
"5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99,
100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,".
bb) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:
"11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,
die im Rahmen einer Leistungsgewährung
nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
§ 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben."
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 11. August 2006
Günther H. Oettinger
b) In Satz 2 wird das Wort "Hausgemeinschaft" ersetzt
durch das Wort "Haushaltsgemeinschaft".
3. Es wird folgender neuer § 10 eingefügt:
Für den Freistaat Bayern:
München, den 3. August 2006
Dr. Edmund Stoiber
"§ 10
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung
der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe."
4. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12.
Artikel 8
Änderung des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
In § 10 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004,
werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
"Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012
fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder
weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen.
Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im
fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom
Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen
mit Beginn des achten Jahres."
Artikel 9
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
Für das Land Berlin:
Berlin, den 10. Oktober 2006
Klaus Wowereit
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 1. August 2006
M. Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 17. August 2006
Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 1. August 2006
Gunnar Uldall
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 10. August 2006
R. Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 31. Juli 2006
H. Ringstorff
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 6. August 2006
Christian Wulff
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind
bis zum 28. Februar 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 10. August 2006
Rüttgers
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden mit.
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Steinfeld, den 8. August 2006
Kurt Beck
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1
und 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 1. August 2006
Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 5. September 2006
Georg Milbradt
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 14. August 2006
W. Böhmer
Protokollerklärungen:
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 22. August 2006
Peter Harry Carstensen
§ 59 Abs. 2 berührt die programmliche Aufsicht der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über den Inhalt von
Telemedien nicht. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden.
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 2. August 2006
Dieter Althaus
Protokollerklärung aller Länder zu § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages:
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag.
Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf.
Verantwortlich für den Inhalt:
1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze.
2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher
Bedeutung.
Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr
müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je
Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes
hoheitliche Tätigkeit ist.
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