Gesetz- und Verordnungsblatt - Historisches Institut
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Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2006 Ausgegeben zu Erfurt, den 29. Dezember 2006 Inhalt Nr. 18 Seite 21.12.2006 Thüringer Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften............................................................... 21.12.2006 Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes.................................................... 21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38.................................... 21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land NordrheinWestfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder...................................................... 21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen in der Fassung der Änderung vom 29. April 2002.................................................................................................................................................................... 21.12.2006 Thüringer Gesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag........................................................ 601 684 704 705 708 709 Thüringer Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften Vom 21. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Vierter Abschnitt Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung § 13 Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum § 14 Körperschaftsvermögen § 15 Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen § 16 Gebühren Fünfter Abschnitt Aufsicht Erster Abschnitt Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 Geltungsbereich Rechtsstellung der Hochschulen Satzungsrecht Erprobungsklausel Aufgaben der Hochschulen Chancengleichheit von Frauen und Männern, Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten 7 Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium Zweiter Abschnitt Qualitätssicherung § 8 Evaluation § 9 Berichtswesen § 10 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Dritter Abschnitt Struktur- und Entwicklungsplanung § 11 Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung § 12 Ziel- und Leistungsvereinbarungen § 17 Aufsicht und staatliche Mitwirkung § 18 Genehmigung § 19 Informationspflicht der Hochschulen Zweiter Teil Aufbau und Organisation der Hochschulen Erster Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung § § § § § § 20 21 22 23 24 25 Mitglieder und Angehörige Rechte und Pflichten der Mitglieder Wahlen und Wahlverfahren Amtszeit Beschlüsse und Sondervotum Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht Zweiter Abschnitt Organisation und Struktur § 26 Hochschulstruktur- und -organisation Erster Unterabschnitt Hochschulleitung § 27 Hochschulleitung § 28 Aufgaben des Präsidenten 602 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 29 Vizepräsidenten § 30 Kanzler § 31 Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des Kanzlers Zweiter Unterabschnitt Hochschulrat, Senat Vierter Abschnitt Forschung und Entwicklungsvorhaben § 57 Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben § 58 Koordinierung der Forschung § 59 Forschung mit Mitteln Dritter Vierter Teil Studierende und Studierendenschaft § 32 Hochschulrat § 33 Senat Erster Abschnitt Hochschulzugang Dritter Unterabschnitt Sonstige Organisationseinheiten § 34 Selbstverwaltungsstruktur § 35 Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten § 36 Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene § 37 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten § 37aZentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung § 38 Hochschulbibliothek Dritter Abschnitt Übergeordnete Gremien § 39 Landesrektorenkonferenz § § § § 60 61 62 63 Zweiter Abschnitt Immatrikulation § § § § § § 64 65 66 67 68 69 Dritter Teil Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre Erster Abschnitt Studium, Lehre und Prüfungen § 40 Ziele des Studiums § 41 Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf, Studienplan § 42 Studiengänge § 43 Akkreditierung § 44 Bachelor- und Masterstudiengänge § 45 Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement § 46 Regelstudienzeit § 47 Studienordnungen § 48 Prüfungen § 49 Prüfungsordnungen § 50 Studienberatung § 51 Weiterbildendes Studium 52 53 54 55 Hochschulgrade Führung von Graden Promotion Habilitation Dritter Abschnitt Wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchsförderung § 56 Graduiertenförderung Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen Immatrikulation Versagung der Immatrikulation Widerruf der Immatrikulation Rückmeldung, Beurlaubung Exmatrikulation Dritter Abschnitt Gasthörer und Frühstudierende § 70 Gasthörer § 71 Frühstudierende Vierter Abschnitt Studierendenschaft § 72 Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht § 73 Aufgaben der Studierendenschaft § 74 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft § 75 Konferenz Thüringer Studierendenschaften Fünfter Teil Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen Erster Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen Zweiter Abschnitt Verleihung von Hochschulgraden § § § § Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen Eignungsfeststellungsverfahren Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige § § § § § § § § § § § 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 Professoren Einstellungsvoraussetzungen für Professoren Berufung von Professoren Dienstrechtliche Stellung der Professoren Forschungs- und Praxissemester Bezeichnung "Professor" Juniorprofessoren Honorarprofessoren Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Lehrkräfte für besondere Aufgaben Lehrbeauftragte Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 § 87 Gastwissenschaftler § 88 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren Zweiter Abschnitt Dienstrechtliche Bestimmungen § 89 Gemeinsame Bestimmungen § 90 Dienstrechtliche Sonderregelungen Sechster Teil Hochschulmedizin § 91 Universitätsklinikum Jena - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben § 92 Personal des Universitätsklinikums Jena § 93 Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung § 94 Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen § 95 Organe § 96 Fachbereichsrat § 97 Klinikumsvorstand § 98 Verwaltungsrat § 99 Rechte des Gewährträgers §100 Lehrkrankenhäuser Siebter Teil Nichtstaatliche Hochschulen §101 §102 §103 §104 Staatliche Anerkennung Anerkennungsverfahren Rechtswirkungen der Anerkennung Verlust der Anerkennung Achter Teil Ergänzende Bestimmungen §105 §106 §107 §108 §109 §110 § 111 §112 §113 §114 Institut an der Hochschule Staatliches Studienkolleg Verträge mit den Kirchen Doktor der Wissenschaften Feststellung der Gleichwertigkeit Nachdiplomierung Verwaltungsverfahrensgesetz Ausführungsvorschriften Anpassungspflicht Ordnungswidrigkeiten Neunter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen §115 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur §116 Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und Kanzler §117 Übergangsbestimmungen für Kuratorien §118 Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen §119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen §120 Überleitungsbestimmungen für Berufungen und Berufungsverfahren §121 Gleichstellungsbestimmung 603 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes, nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Vierten Teils für die Studierendenschaften, nach Maßgabe des Sechsten Teils für das Universitätsklinikum Jena und nach Maßgabe des Siebten Teils für die nichtstaatlichen Hochschulen. (2) Hochschulen des Landes sind 1. die Universität Erfurt, 2. die Technische Universität Ilmenau, 3. die Friedrich-Schiller-Universität Jena, 4. die Bauhaus-Universität Weimar, 5. die Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar, 6. die Fachhochschule Erfurt, 7. die Fachhochschule Jena, 8. die Fachhochschule Nordhausen, 9. die Fachhochschule Schmalkalden. Die Fachhochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" vorangestellt oder hinzugefügt wird. (3) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Hochschulen des Landes erfolgt durch Gesetz. (4) Nichtstaatliche Hochschulen sind die Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe dieses Gesetzes staatlich anerkannt sind. (5) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulwesen zuständige Ministerium. §2 Rechtsstellung der Hochschulen (1) Die Hochschulen des Landes sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. (2) Die Hochschulen können durch Gesetz auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. (3) Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (4) Die Hochschulen erfüllen ihre Aufgaben durch eine Einheitsverwaltung, auch, soweit es sich um Auftragsangelegenheiten, die sie in eigener Zuständigkeit wahrnehmen, handelt. Auftragsangelegenheiten sind: 1. die Bewirtschaftung und Verwendung der zugewiesenen Stellen und Mittel, 2. die Struktur und Gliederung der Hochschule auf der zentralen Ebene, 3. die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens, 604 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 4. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen, 5. die Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten sowie die Aus- und Weiterbildung von Angehörigen der Heilhilfsberufe, 6. die Materialprüfung sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben, 7. Aufgaben im Rahmen der Verfahren zur Ermittlung der Ausbildungskapazität, zur Festsetzung von Zulassungszahlen, zur Regelung des Hochschulzugangs und der Vergabe von Studienplätzen, 8. die Hochschulstatistik, 9. Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. (5) Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten und beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die Landesmittel oder Landesvermögen betreffen, werden die Hochschulen in Vertretung des Landes tätig. Im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich soweit sich das Ministerium dies nicht generell oder im Einzelfall vorbehält. §3 Satzungsrecht (1) Jede Hochschule gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen, die, soweit nichts anderes geregelt ist, vom Leiter der Hochschule genehmigt werden. (2) Die Grundordnungen werden im Amtsblatt des Ministeriums veröffentlicht, alle anderen Satzungen werden in einem Verkündungsblatt der Hochschule bekannt gemacht; Näheres zum Verkündungsblatt der Hochschule ist in der Grundordnung zu regeln. Die Satzungen treten am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft, es sei denn, dass in ihnen ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Satzungen sind nach ihrer Genehmigung dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. §4 Erprobungsklausel (1) Die Hochschulen können auf Antrag zur Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung von den §§ 20 bis 25 und 27 bis 38 dieses Gesetzes und den Satzungen der Hochschulen abweichende Regelungen vorsehen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken kann das Ministerium auf Anregung einer Hochschule für diese über die §§ 20 bis 38 hinausgehende oder von ihnen abweichende Bestimmungen durch Rechtsverordnung treffen; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen. (2) Den Hochschulen kann auf Antrag vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. In diesen Fällen erhält die Hochschule für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung Haushaltsmittel im erforderlichen Umfang zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen. §5 Aufgaben der Hochschulen (1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung. (2) Die Hochschulen fördern die Nutzung ihrer Forschungsund Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie setzen sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse auseinander. Die Ergebnisse der Auseinandersetzung sollen gegebenenfalls öffentlich gemacht sowie innerhalb der Hochschule erörtert werden. (3) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. (4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und fördern die Weiterbildung ihres Personals. (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender insbesondere durch den Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und leisten Studierenden mit Kind Hilfestellung. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. Die Hochschulen sollen einen Beauftragten für Behinderte bestellen, der die Belange der behinderten Studierenden vertritt. (6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. (7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen und staat- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 lich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und -förderung sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen. (8) Aufgabe der Hochschulen ist auch der Wissens- und Technologietransfer. (9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. (10) Das Ministerium kann den Hochschulen durch Zielund Leistungsvereinbarungen oder im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 9 genannten Aufgaben zusammenhängen. §6 Chancengleichheit von Frauen und Männern, Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten (1) Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden. Hierzu stellen sie insbesondere Frauenförderpläne nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung. (2) Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). (3) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiter, an Fachhochschulen auch der Mitarbeiter, eine Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und deren Stellvertreterin für eine Dauer von bis zu drei Jahren. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung der Hochschule regelt, ob die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule dem Senat und anderen Selbstverwaltungseinheiten als stimmberechtigtes oder als beratendes Mitglied angehört. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Hochschule hin. Sie ist der Hochschulleitung unmittelbar zugeordnet und macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. An der Beratung solcher Angelegenheiten in den Gremien der Hochschule kann sie mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. 605 (5) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf notwendige und sachdienliche Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist zur Ausübung ihres Amtes angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben zu entlasten. Die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben ist durch die Bereitstellung von Personal- und Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten. (7) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. (8) Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen. (9) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 8 regelt die Grundordnung. (10) Die aus Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gebildete Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vertritt die Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Belange der Gleichstellung betreffen. §7 Freiheit von Lehre, Forschung, Kunst, Wissenschaft und Studium (1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. (2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend. 606 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) umfasst, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und des Artikels 27 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. (4) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. (5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Zweiter Abschnitt Qualitätssicherung §8 Evaluation (1) Die Hochschulen errichten ein eigenes System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit. Sie sorgen dafür, dass ihre Leistungen in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags unter anderem durch Zuziehung interner und externer Sachverständiger bewertet werden (interne und externe Evaluation). Für die Organisation ihrer Verwaltung gilt Satz 2 entsprechend. (2) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen sind zur Mitwirkung, insbesondere durch Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. (3) An der Bewertung der Lehre wirken die Studierenden in den Gremien und durch Bewertung individueller Lehrveranstaltungen mit. (4) Das Nähere zu den Evaluations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 regelt der Senat durch Satzung. Er regelt darin insbesondere Standards, Verfahren sowie die Beteiligung der Mitglieder. In der Satzung ist ferner zu regeln, welche Daten erhoben, verarbeitet und ausgewertet werden dürfen und wie die Veröffentlichung der daraus gewonnenen Ergebnisse erfolgt. §9 Berichtswesen In einem Jahresbericht haben die Hochschulen dem Ministerium gegenüber Auskunft insbesondere über die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen, über die Ergebnisse bei der Umsetzung der Rahmenvereinbarung und der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen sowie über die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu geben. Der Bericht muss auch einen Überblick über die den Hochschulen, ihren Selbstverwaltungseinheiten, ihren Einrichtungen und Betriebseinheiten zugewiesenen Stellen und Mittel und deren Verwendung sowie über die fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung der Hochschule geben. § 10 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erhebung von Daten durch die Hochschulen zu regeln, die zur Aufstellung und Fortschreibung der Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen, zur Bewertung der Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags, zur Durchführung und Teilnahme an einer leistungs- und belastungsorientierten Mittelverteilung sowie zu statistischen Zwecken erforderlich sind. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 muss die zu erfassenden Tatbestände, den Kreis der zu Befragenden sowie die Weiterverarbeitung von Daten bestimmen. Personenbezogene Daten sind geheim zu halten; ihre Weiterleitung an das Ministerium darf nur im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 und ohne Namen und Anschriften erfolgen. (2) Studienbewerber, Studierende und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule die zur Identifikation, Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Teilnahme an Lehrveranstaltungen und zur Nutzung von Hochschuleinrichtungen erforderlichen Daten mitzuteilen. Das Nähere dazu regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Hochschulen können durch Satzung für ihre Mitglieder und Angehörigen die Pflicht zur Verwendung von mobilen Datenträgern begründen, die der automatisierten Datenverarbeitung, insbesondere für Zwecke der Zutrittskontrolle, Identitätsfeststellung, Zeiterfassung, Abrechnung oder Bezahlung dienen. Dritter Abschnitt Struktur- und Entwicklungsplanung § 11 Rahmenvereinbarung, Hochschulentwicklungsplanung (1) Die Landesregierung und die Hochschulen sollen auf der Grundlage der Hochschulentwicklungsplanung des Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Landes (Absatz 4) mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Rahmenvereinbarungen über die gemeinsame Umsetzung der Zielvorstellungen des Landes über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung, die strategischen Leistungs- und Entwicklungsziele der Hochschulen und deren Erreichung, über Art und Umfang der staatlichen Hochschulfinanzierung sowie die Fortentwicklung der Haushaltswirtschaft und -führung im Hochschulbereich abschließen. 607 Zielvereinbarungen und die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen. (2) Die in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Regelungen über die staatliche Finanzierung stehen unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch den Landtag. (3) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen sind langfristig als Basis für den Grundhaushalt der einzelnen Hochschule, nebst eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele sowie eines Anteils für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelverteilung zu gestalten. Der finanzielle Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen aller Hochschulen wird durch die jeweilige Rahmenvereinbarung gesetzt. Das Berichtswesen nach § 9 unterstützt die Anforderungen aus der Steuerung durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen. (3) Wenn und soweit eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig, das heißt vor dem Auslaufen der der abzuschließenden Rahmenvereinbarung vorangehenden Rahmenvereinbarung, zustande kommt, legt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zunächst die Grundsätze der künftigen Hochschulentwicklung und die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen fest. (4) Wenn und soweit Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das Ministerium nach Anhörung der Hochschule festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Hochschulentwicklungsplanung des Landes geboten ist. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der Hochschulleitung eine Frist zum Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen bestimmen. (4) Die Hochschulentwicklungsplanung enthält die Zielvorstellungen des Ministeriums über die strukturelle Entwicklung der Hochschulen und die Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Finanzplanung des Landes nach § 31 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung und der Bestimmungen über andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung nach § 40 ThürLHO. (5) Die Hochschulleitung ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich. Sie schließt mit den Organisationseinheiten der Hochschule entsprechende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. § 12 Ziel- und Leistungsvereinbarungen (1) Das Ministerium schließt auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen mit jeder Hochschule mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die in regelmäßigen Abständen, im Regelfall alle zwei Jahre, fortgeschrieben werden. (2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen messbare und überprüfbare Ziele für die verschiedenen Aufgabenbereiche der Hochschulen fest, insbesondere die angestrebte Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen, das Verfahren der Qualitätssicherung von Forschung und Lehre, die Ziele bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, des Technologietransfers, der Einwerbung von Drittmitteln und der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags sowie die Kooperation mit in- und ausländischen Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen die Entwicklung der Hochschule, insbesondere die Forschungsschwerpunkte sowie die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und deren Finanzierung fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Vierter Abschnitt Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung § 13 Ausstattung der Hochschulen, Haushalt, Finanzierung, Eigentum (1) Das Land stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung und deckt ihren Finanzbedarf nach Maßgabe der im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel. Die Landesregierung strebt an, die für den Ausbau der Hochschulen zweckgebundenen Bundeszuweisungen anteilig durch Landesmittel zu ergänzen. (2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen hat sich an den Aufgaben der Hochschulen, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen zu orientieren und die Hochschulentwicklungsplanung des Landes sowie die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen zu beachten. (3) Für die Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne der Hochschulen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. (4) Das Ministerium weist den Hochschulen die Haushaltsmittel zu, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet. Bewirtschaftende Stelle in der Hochschule ist der Kanzler, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist; er soll die Befugnis im Rahmen des Möglichen auf die Einrichtungen der Hochschule übertragen. Andere Zuständigkeiten für die Verteilung der Personal- und Sachmittel bleiben unberührt. 608 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (5) Bei der Zuweisung der Mittel an die Hochschulen sowie innerhalb der Hochschulen sind die erbrachten und zu erwartenden Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags zu berücksichtigen. (3) Die Unternehmen oder Unternehmensanteile sind, soweit Haushaltsmittel des Landes eingesetzt wurden, Teil des Landesvermögens. (6) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes den Hochschulen vom Land zur dauernden Nutzung überlassenen Grundstücke, Bauten und anderen Vermögensgegenstände verbleiben im Eigentum des Landes. Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln beschafft werden, sind namens des Landes zu Eigentum des Landes zu erwerben. Die Hochschulen erheben auf der Grundlage einer Gebührenordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, nach Maßgabe des Thüringer Hochschulgebührenund -entgeltgesetzes Gebühren und Entgelte. § 14 Körperschaftsvermögen § 17 Aufsicht und staatliche Mitwirkung (1) Die Hochschulen können eigenes Vermögen haben. (2) Einnahmen der Körperschaft sind ihr gewährte Zuwendungen Dritter und die Erträge des Vermögens der Körperschaft. Die Erträge aus dem Körperschaftsvermögen dürfen nur für Aufgaben der Hochschule verwendet werden. (3) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen 1. die Annahme von Zuwendungen, die mit einer den Wert der Zuwendung übersteigenden Last verknüpft sind oder Ausgaben zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht und 2. die Einstellung von Personal. (4) Für den Körperschaftshaushalt gelten die Vorschriften des Landes entsprechend. Abweichend von den Vorschriften der Thüringer Landeshaushaltsordnung bestimmt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Präsidium, welche Stelle die Rechnung über das Körperschaftsvermögen zu prüfen hat. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung über den Rechnungsabschluss. § 15 Wirtschaftliche Betätigung der Hochschulen (1) Die Hochschulen können ungeachtet der Rechtsform insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventen und zum Ausbau der Weiterbildungsangebote wirtschaftliche Unternehmen errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen. Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen sind dem Ministerium anzuzeigen. Sofern dafür Haushaltsmittel des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Die sich aus der Thüringer Landeshaushaltsordnung ergebenden Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt. (2) Die Unternehmen müssen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule muss auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt sein und sie muss einen angemessenen Einfluss auf die Organe des Unternehmens erhalten. § 16 Gebühren Fünfter Abschnitt Aufsicht (1) Die Hochschulen unterstehen in 1. Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, 2. Auftragsangelegenheiten der Fachaufsicht des Landes. Das Ministerium übt die Aufsicht aus; Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt. (2) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Aufhebung oder anderweitigen Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden müssen, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. (3) Werden gesetzliche Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt, kann das Ministerium anordnen, dass die Hochschule innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen hat. (4) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (5) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht fristgerecht nach, kann das Ministerium 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 bis 4 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen. § 18 Genehmigung (1) Eine nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen sind zu versagen bei Verstößen gegen 1. Rechtsvorschriften oder 2. Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, anderen Ländern oder gegenüber den Kirchen in Thüringen. Die Genehmigung, das Einverständnis oder das Einvernehmen können versagt werden, wenn die beschlossene Regelung oder sonstige Maßnahme mit den Zielen dieses Gesetzes, der Rahmenvereinbarung, der Hochschulent- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 wicklungsplanung des Landes, der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule oder einer abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarung nicht im Einklang steht. (2) Außer den in Absatz 1 genannten Gründen ist die Genehmigung einer Prüfungsordnung auch zu versagen, wenn sie 1. eine längere als die in § 46 festgelegte Regelstudienzeit vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist, 2. die im Hochschulbereich gebotene Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse gefährdet oder 3. mit einer aufgrund des § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Empfehlung nicht übereinstimmt. Von der Versagung einer Genehmigung soll abgesehen werden, soweit es ausreichend ist, sie mit Auflagen zu versehen oder nur Teile einer Satzung von der Genehmigung auszunehmen. (3) Das Ministerium kann aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würden, die Änderung einer Satzung, die nicht der Genehmigung des Ministeriums bedarf, verlangen. § 17 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 19 Informationspflicht der Hochschulen Die Hochschulen sind verpflichtet, das Ministerium auf Verlangen über alle ihre Angelegenheiten zu unterrichten, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen, mündlich oder schriftlich zu berichten sowie Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen. Zweiter Teil Aufbau und Organisation der Hochschulen Erster Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung § 20 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studierenden. Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllt, ausnahmsweise die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers einräumen, wenn die Person Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt und nicht Mitglied der Hochschule ist. (2) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professoren und Juniorprofessoren (Hochschullehrer) die Gruppe der Hochschullehrer, 2. die Studierenden die Gruppe der Studierenden, 3. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und 609 4. die Mitarbeiter im technischen und Verwaltungsdienst einschließlich des medizinischen Pflegepersonals und der volljährigen Auszubildenden die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter. Zur Gruppe der akademischen Mitarbeiter gehören auch Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben, Bibliothekare im höheren Dienst und vergleichbare Angehörige wissenschaftlicher Dienste. Die Grundordnung der Hochschule für Musik kann bestimmen, dass die Lehrbeauftragten der Hochschule Mitglieder sind und der Gruppe der akademischen Mitarbeiter angehören. An der Hochschule für Musik und an den Fachhochschulen kann die Grundordnung bestimmen, dass die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter die Gruppe der Mitarbeiter bilden, wenn wegen der geringen Anzahl der Mitglieder die Bildung jeweils einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. Zur Gruppe der Hochschullehrer gehören auch die bereits berufenen und bis zu ihrer Einstellung mit der Vertretung ihrer künftigen Professorenstelle beauftragten Personen sowie die im Ruhestand befindlichen und mit der Vertretung ihrer bisherigen Stelle beauftragten Professoren. (3) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, insbesondere 1. Personen, denen eine Ehrenwürde verliehen wurde (§ 33 Abs. 1 Nr. 14), 2. die Professoren im Ruhestand, 3. die Promovenden, Habilitanden, Honorarprofessoren, Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professoren, 4. die Gastprofessoren, Gastwissenschaftler und Lehrbeauftragten, 5. die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Tutoren sowie 6. die Gasthörer, soweit sie nicht nach Absatz 1 Mitglieder der Hochschule sind; Näheres regelt die Grundordnung. Professoren im Ruhestand können auf Antrag im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen abhalten und Prüfungen abnehmen. § 21 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, die Belange der Hochschule im Rahmen dieses Gesetzes mitzuentscheiden. (2) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn nach Entscheidung des Leiters der Hochschule ein wichtiger Grund dafür vorliegt. (3) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Hochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. (4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden; 610 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. (5) Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Rechte und Pflichten von Mitgliedern, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung freigestellt sind, bleiben unberührt. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat und in Selbstverwaltungsgremien nach § 36 Abs. 1 haben sie in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz unterliegen, kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrats können mit Ausnahme des Präsidenten nicht Mitglieder des Präsidiums oder des Senats sein oder die Funktion eines Dekans wahrnehmen. (6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen an der Selbstverwaltung der Hochschule und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien müssen alle Mitgliedergruppen vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 3 ist in der Grundordnung zu regeln. (7) Entscheidet ein Gremium über die Bewertung von Prüfungsleistungen, einschließlich Promotions- und Habilitationsleistungen, dürfen nur die Mitglieder mitwirken, die als Prüfer für die jeweilige Prüfung bestellt werden könnten. (8) Zur Sicherung der Aufgaben und Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 sind für alle Gruppen in gleicher Weise die notwendigen Voraussetzungen durch die Hochschule zu schaffen. § 22 Wahlen und Wahlverfahren (1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen Kollegialorganen und in den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach der Wahlordnung gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen ist. Der Zeitpunkt der Wahl ist so zu legen, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung erreicht wird. (2) Die Hochschulen sind verpflichtet, auf eine Vertretung von Frauen entsprechend ihrem Anteil in den Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschulen hinzuwirken. (3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der entsprechenden Gruppe angehört. Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Mitgliedergruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Kollegialorgan aus. (4) Zur Vorbereitung der Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule und der Studierendenschaft führt der Kanzler Verzeichnisse der Personen, die wahlberechtigt sind. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wahlverzeichnisse einzusehen. (5) Kein Mitglied der Hochschule ist in mehr als einer Gruppe oder in mehr als einer Selbstverwaltungseinheit unterhalb der zentralen Ebene wahlberechtigt. (6) Der Kanzler sorgt für den Druck der Wahlbekanntmachung und der Stimmzettel. Für die Durchführung der Wahlen zu den Organen der Hochschule sind Wahlvorstände zu bilden; ihnen sollen Mitglieder jeder Gruppe angehören. (7) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen zur Wahl und zum Wahlverfahren und regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wahlanfechtungen. § 23 Amtszeit (1) Die Amtszeit der Vertreter in den zentralen Organen dauert in der Regel drei Jahre, die der Vertreter der Studierenden beträgt in der Regel ein Jahr. Die Amtszeit endet jedoch bereits mit dem Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder des Organs. Verzögert sich der Zusammentritt, so verlängert sich die Amtszeit bis zu einem halben Jahr. (2) Die Amtszeit der Vertreter in den sonstigen Organen und Gremien wird in der Grundordnung geregelt. Der Beginn der Amtszeiten der akademischen Gremien ist in der Regel der 1. Oktober. § 24 Beschlüsse und Sondervotum (1) Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen und bei der zweiten Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung nichts anderes vorsehen. (2) Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 611 (3) Die Geschäftsordnung kann Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsehen. §§ 27 bis 33 (zentrale Ebene), der §§ 37 und 38 sowie der Leitlinien der §§ 34 bis 36 treffen. (4) Für Mitglieder der Kollegialorgane gelten die §§ 20 und 21 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung auch für Beratungen und Abstimmungen, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen. Für Amtshandlungen von Einzelorganen und Mitgliedern der Hochschule gilt Satz 1 entsprechend. Erster Unterabschnitt Hochschulleitung (5) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse. (6) Wird eine Gruppe (§ 20 Abs. 2) geschlossen überstimmt, kann sie dem Beschluss ein Sondervotum beifügen, das Bestandteil der Entscheidung ist. Auf Antrag aller Vertreter einer Gruppe wird der Vollzug eines Beschlusses einmalig bis zur erneuten Beratung binnen drei Wochen ausgesetzt, es sei denn, dass das Gremium den sofortigen Vollzug des Beschlusses mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Zwischenzeitlich wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 20 Abs. 2 unternommen. § 28 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Grundordnung kann weitere Sondervoten vorsehen. § 25 Öffentlichkeit, Verschwiegenheitspflicht (1) In der Grundordnung sind Art und Umfang der Öffentlichkeit von Gremiensitzungen zu regeln. (2) Die Mitglieder von Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, es sei denn, dass eine Tatsache bereits offenkundig ist oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedarf. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt. Zweiter Abschnitt Organisation und Struktur § 26 Hochschulstruktur und -organisation Die Hochschule regelt in der Grundordnung ihre innere Organisation und Struktur. Die Grundordnung muss insbesondere Regelungen über 1. die Leitung der Hochschule und die zentrale Ebene, 2. die sonstigen Organe und Gremien der Hochschule und ihre Aufgaben, 3. die Wahlen zu den Organen und Gremien, 4. die Gliederung in Untereinheiten sowie deren Rechte und Aufgaben, 5. die Wahrnehmung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule unter Beachtung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Hochschulmitglieder und -angehörigen, der § 27 Hochschulleitung (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" (§ 31 Abs. 9), führt das Präsidium die Bezeichnung "Rektorat" und Vizepräsidenten führen die Amtsbezeichnung "Prorektor". (2) Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Er legt im Benehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. Innerhalb seines Geschäftsbereichs entscheidet jeder Vizepräsident sowie der Kanzler selbständig. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten. (3) Das Präsidium leitet die Hochschule. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für: 1. den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Landesregierung und von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium, mit den unterhalb der zentralen Ebene eingerichteten Selbstverwaltungseinheiten sowie mit den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten; vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium sind die Stellungnahmen des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 zu würdigen, 2. die Beschlussfassung über die Anmeldung zum Haushaltsplan des Landes, 3. die Aufstellung, Beschlussfassung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne, wobei die Beschlussfassung und Fortschreibung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 erfolgen kann, 4. die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5, wobei die Beschlussfassung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 erfolgen kann, 5. die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen, die zukünftige Verwendung der Stellen sowie die Ausschreibung der Hochschullehrerstellen, 6. die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten der Hochschule, 7. den Erlass von Gebührenordnungen, 8. die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten, 9. die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten, 612 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 10. Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 zur Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und 11. Anträge nach § 4, wobei die Antragstellung nur unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 7 erfolgen kann. Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen. (4) Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht. § 28 Aufgaben des Präsidenten (1) Der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen. (2) Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt über die zuständigen Dekanate dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu, das er auch den Dekanen übertragen kann. (3) Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums vertreten. Er regelt seine Vertretung im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums sowie deren wechselseitige Stellvertretung. (4) Hält der Präsident einen Beschluss oder eine Maßnahme anderer Organe oder Gremien der Hochschule für rechtswidrig, hat er den Beschluss oder die Maßnahme zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Ministerium zu unterrichten. (5) Der Präsident kann in unaufschiebbaren, in die Zuständigkeit anderer Stellen der Hochschule gehörenden Fällen vorläufige Maßnahmen treffen, wenn diese Stellen handlungsunfähig sind, es rechtswidrig unterlassen, zu handeln oder aus sonstigen Gründen außerstande sind, eine erforderliche Entscheidung oder Maßnahme rechtzeitig zu treffen. Die vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald die zuständige Stelle die ihr obliegenden Maßnahmen getroffen hat. § 29 Vizepräsidenten (1) Die Vizepräsidenten werden vom Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei bis vier Jahre bestellt und vom Senat bestätigt. Ist zwischen dem Präsidenten und dem Senat eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Hochschulrat. Zum Vizepräsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die mindestens ein abge- schlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Mindestens ein Vizepräsident muss Professor sein. Mehrfache Wiederbestellung ist möglich. (2) Der Präsident kann Vizepräsidenten im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen. § 30 Kanzler Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung des Präsidenten unbeschadet der fachlichen Zuständigkeit der anderen Präsidiumsmitglieder für ihre Aufgabenbereiche. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt der Kanzler Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen. Zwischen der ersten und der erneuten Abstimmung sollen mindestens sechs Tage liegen. Kommt bei einer erneuten Abstimmung ein Beschluss gegen die Stimme des Kanzlers zustande, kann dieser die Entscheidung des Hochschulrats über die Angelegenheit herbeiführen. § 31 Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des Kanzlers (1) Zum Präsidenten oder zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. (2) Der Präsident wird vom Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; wird das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt, kann das Ministerium einen vorläufigen Leiter der Hochschule, der die Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, bestellen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs bis acht Jahre. Der Vorsitzende des Hochschulrats sowie ein Mitglied des Senats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen einer Findungskommission, der Mitglieder des Hochschulrats sowie Mitglieder der Hochschule angehören sollen, einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. Die Stelle des Präsidenten ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Grundordnung. (3) Der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. (4) Der Präsident wird für die Dauer seiner Amtszeit, der Kanzler für die Dauer von acht Jahren, zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 (5) Der Präsident sowie der Kanzler können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Hochschulrats mit Zustimmung des Senats abgewählt werden; die Zustimmung des Senats bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats. (6) Endet die Amtszeit des Präsidenten, ohne dass ein Nachfolger gewählt ist, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Hochschulrat und dem Senat aus dem Kreis der bisherigen Präsidiumsmitglieder einen vorläufigen Leiter bestellen; bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Leiters nimmt das den Präsidenten bislang vertretende Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten wahr. (7) Ist der Präsident Beamter des Landes auf Lebenszeit, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ist der Präsident Hochschullehrer im Beamtenverhältnis des Landes auf Lebenszeit, ist er von seinen Dienstpflichten als Hochschullehrer für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit befreit. Präsidenten, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sind; andernfalls sind sie entlassen. Bei Berufung in ein neues Beamtenverhältnis oder Beendigung der Beurlaubung in einem anderen Beamtenverhältnis ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbefristet beschäftigte Angestellte entsprechend. (8) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, soweit er vorher Landesbediensteter war, auf seinen Antrag mindestens mit der Rechtsstellung, die mit der zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler vergleichbar ist, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Kanzler zu stellen. Für Personen, die vor ihrer Ernennung zum oder Einstellung als Kanzler nicht Landesbedienstete waren, kann Entsprechendes vereinbart werden. Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für unbefristet beschäftigte Angestellte gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend. (9) War der Präsident bis zu seiner Wahl Hochschullehrer der Hochschule, kann er für die Dauer seiner Amtszeit die Amtsbezeichnung "Rektor" führen. Zweiter Unterabschnitt Hochschulrat, Senat 613 2. Entscheidung in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 29 Abs. 1 Satz 2, des § 30 Satz 5 und des § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3, 3. Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundordnung; unberührt bleibt die erforderliche Genehmigung des Ministeriums, 4. Beschlussfassung über die Bestätigung der Strukturund Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 5, 5. Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 11, 6. Abgabe einer Stellungnahme vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium, 7. Abgabe von Stellungnahmen zu Entscheidungen des Präsidiums nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10, 8. Abgabe einer Stellungnahme zu Anträgen nach § 4 unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats, 9. Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums. (2) Die zuständigen Organe und Gremien der Hochschulen haben die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 1, die Entscheidungen des Hochschulrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und die Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 zu würdigen und bei ihren jeweiligen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht ein Organ oder ein Gremium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen. (3) Der Hochschulrat hat an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zehn und an den anderen Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung sechs oder acht Mitglieder mit Stimmrecht. Die Grundordnung regelt, dass 1. entweder sämtliche seiner Mitglieder mit Stimmrecht oder 2. mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mit Stimmrecht Externe sind. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt; mehrfache Wiederbestellung und Wiederwahl sind möglich. § 32 Hochschulrat (4) Bestimmt und gewählt werden können nur mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören. (1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben: 1. die Wahl des Präsidenten nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und die Wahl des Kanzlers nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 sowie deren Abwahl nach Maßgabe des § 31 Abs. 5, (5) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter des Senats und zwei Vertreter des bisherigen Hochschulrats mit je einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter des Senats und der Vertreter des Landes dem Gremium 614 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die gesamte Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie anschließend der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 10. Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen und Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sowie der anderen Beauftragten der Hochschule, 11. Stellungnahme zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung, 12. Stellungnahme zur Gebührenordnung, 13. Stellungnahme zum Jahresbericht des Präsidiums und 14. Verleihung akademischer Ehrungen. (6) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Externen einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Hochschule berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen. (7) Der Präsident gehört neben den Mitgliedern nach Absatz 3 dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, der Personalratsvorsitzende der Hochschule sowie ein Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Rederecht. (8) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie kann die erforderlichen Aufwendungen der externen Mitglieder des Hochschulrats nach Maßgabe der Grundordnung erstatten. § 33 Senat (1) Der Senat hat folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Grundordnung sowie über andere Satzungen, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt, 2. Mitwirkung bei der Wahl und der Abwahl des Präsidenten und des Kanzlers nach Maßgabe des § 31 sowie bei der Bestimmung der Mitglieder des Hochschulrats nach Maßgabe des § 32 Abs. 5, 3. Bestätigung von Vizepräsidenten, 4. Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung, Aufhebung und innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungseinheiten nach § 36 delegieren, 5. Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung; die Stellungnahmen sind in die Beratung des Hochschulrats einzubeziehen und von ihm gesondert zu würdigen, 6. Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium, 7. Stellungnahme zu Anträgen nach § 4, 8. Beschlussfassung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; der Senat kann diese Entscheidung auf Selbstverwaltungseinheiten nach § 36 delegieren, 9. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor", (3) Dem Senat gehören je nach Größe der Hochschule elf bis 21 stimmberechtigte Mitglieder an. Die Gruppe der Hochschullehrer verfügt über die Mehrheit der Sitze und Stimmen. Alle anderen Gruppen müssen angemessen vertreten sein. Der Präsident ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzender des Senats. Der Senat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. (4) Das Nähere regelt die Grundordnung. Dritter Unterabschnitt Sonstige Organisationseinheiten § 34 Selbstverwaltungsstruktur (1) Die Grundordnung regelt die Selbstverwaltungsstruktur unterhalb der zentralen Ebene und bestimmt, dass Selbstverwaltungseinheiten mit besonderen Organen gebildet werden, insbesondere Fachbereiche, Abteilungen oder Departments. (2) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind körperschaftlich organisiert. Sie nehmen in ihren Bereichen die Aufgaben der Hochschule in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Grundordnung wahr. Ihnen werden unter Berücksichtigung von leistungs- und belastungsorientierten Kriterien sowie unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zugewiesen. (3) Selbstverwaltungseinheiten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Grundordnung zuständig für die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und erhalten, soweit sie für Studien- und Prüfungsangelegenheiten sowie die Forschung in bestimmten Fächern verantwortlich sind, abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 auch die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen. Sie sollen beratende Ausschüsse für Lehre und Studium einsetzen. (4) Alle Selbstverwaltungseinheiten der Hochschule arbeiten insbesondere bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Organisation von Lehrangebot, Studium, Forschung und Weiterbildung interdisziplinär zusammen. Sie stimmen dabei die Struktur der von ihnen angebotenen Studiengänge und Forschungsschwerpunkte aufeinander ab. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 § 35 Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten (1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 werden durch Dekanate geleitet, denen ein Dekan sowie mindestens ein Prodekan angehören. Dekanate entscheiden über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 36 zugewiesen sind. Der Dekan überträgt jedem Prodekan einen eigenen Aufgabenbereich. Dem Dekan steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu. Selbstverwaltungseinheiten können einen Geschäftsführer erhalten, der Mitglied im Dekanat ist und dem die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Selbstverwaltungseinheit obliegt. (2) Dekane und Geschäftsführer werden von dem Selbstverwaltungsgremium nach § 36 gewählt und vom Präsidenten bestellt; die Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums; können sich beide Organe nicht einigen, entscheidet der Hochschulrat. Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans vom Präsidenten bestellt. Die Amtszeiten der Dekane und Prodekane betragen drei bis fünf Jahre; das Präsidium kann die Mitglieder der Dekanate mit Zustimmung des Selbstverwaltungsgremiums nach § 36 aus wichtigem Grund abbestellen. (3) Andere Selbstverwaltungseinheiten erhalten einen Leiter oder eine kollegiale Leitung aus den der Selbstverwaltungseinheit angehörenden Hochschullehrern. § 36 Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene (1) In Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 werden Selbstverwaltungsgremien gewählt, in denen die Gruppe der Hochschullehrer über die Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt und alle anderen Gruppen angemessen vertreten sind. (2) Der Leiter oder ein Mitglied einer kollegialen Leitung der Selbstverwaltungseinheit ist Vorsitzender des Selbstverwaltungsgremiums. Das Nähere regelt die Grundordnung. § 37 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten (1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulen im Bereich der Forschung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben, der Lehre, der Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen hochschulbezogene Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen. (2) Das Präsidium entscheidet über die Bildung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie über die Bestellung der Leiter. (3) Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter, soweit sie nicht einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel. 615 (4) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung darüber wird durch die Leitung der beteiligten Hochschulen geschlossen. § 37 a Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung (1) An der Universität Erfurt und an der Friedrich-SchillerUniversität Jena wird jeweils ein Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung als wissenschaftliche Einrichtung gebildet. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung hat im Zusammenwirken mit den Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben: 1. Steuerung und Koordinierung der strukturellen, curricularen, fachbezogenen, fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Entwicklung und Umsetzung der Lehrerbildung einschließlich des weiterbildenden Studiums in diesem Bereich sowie deren Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung; 2. Sicherstellung der engen Kooperation von Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik und den an der Lehrerausbildung beteiligten Fächern; 3. Förderung der Verbindung des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung; 4. Evaluation des Lehrangebots der Hochschule im Bereich der Lehrerbildung; 5. Beratung der Studierenden im Bereich der Lehrerbildung; 6. Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien; 7. Beteiligung an Berufungsverfahren zur Besetzung von Hochschullehrerstellen mit Aufgaben im Bereich der Lehrerbildung; die Einbeziehung von Mitgliedern des Zentrums für Lehrerbildung in die jeweiligen Berufungskommissionen regelt die Berufungsordnung; 8. Förderung der Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere der Schul-, Unterrichts- und Lehrerbildungsforschung sowie Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungseinheiten. (2) Hochschulprüfungsordnungen und Studienordnungen einschließlich der Praktikumsordnungen für die schulpraktischen Studien für Studiengänge im Bereich der Lehrerbildung sind im Einvernehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung zu erlassen. (3) Die Erziehungswissenschaften, die Fachdidaktiken und die Fachwissenschaften sollen im Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gleichmäßig vertreten sein. (4) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation, Mitgliedschaft und Mitwirkung, Verantwortlichkeiten und Aufgaben regelt die Hochschule durch Satzung. § 38 Hochschulbibliothek (1) Die Hochschulbibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium erforderliche Literatur und andere In- 616 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen formationsmedien bereit. Sie stehen unter einheitlicher Leitung und umfassen alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule in einer Betriebseinheit (einschichtiges integriertes Bibliothekssystem). Die Hochschulbibliotheken beschaffen, erschließen und verwalten die Literatur und andere Informationsmedien und machen sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Sie arbeiten mit den Selbstverwaltungseinheiten, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten bei der Auswahl der Literatur und anderer Informationsmedien zusammen, um einen ausgewogenen Bestandsaufbau und eine sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten. Die Selbstverwaltungseinheiten bestellen die hierfür erforderlichen Ausschüsse oder Bibliotheksbeauftragten. (2) Die Hochschulbibliothek wird von einem hauptberuflichen Bibliothekar mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Ausbildung geleitet. Er ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Hochschulbibliothek und wird vom Leiter der Hochschule im Benehmen mit dem Senat bestellt. Er ist in den Hochschulgremien zu allen Bibliotheks- und Informationsangelegenheiten zu hören. (3) Wissenschaftliche Landesbibliothek ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena". (4) Die Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha besteht aus einer Zentralbibliothek am Universitätsstandort Erfurt und einer Teilbibliothek Handschriften und historische Buchbestände am Standort Gotha. Dritter Abschnitt Übergeordnete Gremien § 39 Landesrektorenkonferenz Die aus Leitern der Hochschulen gebildete Landesrektorenkonferenz dient dem Zusammenwirken der Hochschulen, wird an der Hochschulentwicklungsplanung des Landes beteiligt und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die den Hochschulbereich insgesamt betreffen. Dritter Teil Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre Erster Abschnitt Studium, Lehre und Prüfungen § 40 Ziele des Studiums (1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, zu selbständigem, kritischen Denken und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichem Handeln und zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender eigenverantwortlicher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden. (2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie in gesamtgesellschaftlicher und globaler Neuorientierung zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. § 41 Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf, Studienplan (1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und zu fördern sowie die selbständige Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung des Studiums zu ermöglichen. (2) Das Studienjahr wird in Semester oder Trimester eingeteilt. Wird das Studienjahr in Trimester eingeteilt, gelten die Bestimmungen für Semester entsprechend. (3) Beginn und Ende des Studienjahres, der Semester und Trimester sowie der vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Landesrektorenkonferenz im Benehmen mit dem Ministerium. (4) Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Prüfungs- und Studienordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so einrichten, dass sie die Prüfungen in der Regelstudienzeit und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen ablegen können. (5) Auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung soll für jeden Studiengang ein Studienplan aufgestellt werden, der den Studienablauf beispielhaft erläutert und Art, Umfang und Reihenfolge der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen beschreibt. Der Studienplan ist der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen. § 42 Studiengänge (1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 (2) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der Prüfungsordnung erfolgt ist. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss in diesem Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen. (3) Die Hochschulen können insbesondere 1. zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen, 2. zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und 3. zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses postgraduale Studiengänge anbieten, wenn das Lehrangebot für die grundständigen und konsekutiven Studiengänge sichergestellt ist. Postgraduale Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern und in der Regel mit einem Mastergrad nach § 52 abgeschlossen werden, wenn sie mindestens zwei Semester dauern. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an einem postgradualen Studiengang nicht voraus. (4) In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere Berufstätigen oder Studierenden mit besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder von Teilen davon ermöglichen. § 43 Akkreditierung Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Die aufgrund des § 9 Abs. 2 HRG ergangenen Empfehlungen, insbesondere die ländergemeinsamen Vorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge, sind dabei einzuhalten. § 44 Bachelor- und Masterstudiengänge (1) Die Hochschulen führen eine gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein. Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Von der neuen Studiengangsstruktur kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, abgewichen werden. (2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen vermitteln. (3) Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern (konsekutive Studiengänge). Der Zugang zu einem Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- oder Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere überdurchschnittlich guten Prüfungsergebnissen im ersten Hochschulstudium oder bestimmten Berufserfahrungen. Als weiterbildender Studien- 617 gang setzt ein Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen Studiengang innerhalb der konsekutiven Studiengangsstruktur, einen postgradualen Studiengang oder um einen Weiterbildungsstudiengang handelt. Postgraduale, konsekutive sowie weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen. (4) Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Bachelor- oder Masterarbeit. § 45 Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement (1) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein. (2) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird in allen Studiengängen bis zum Ende des Jahres 2007 ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des "European Credit Transfer and Accumulation System - Europäisches System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen" (ECTS) eingeführt. (3) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte der absolvierten Studiengänge (Diploma Supplement) in deutscher und englischer Sprache beizufügen. (4) Studierende, die eine Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Leistungsbescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen. § 46 Regelstudienzeit (1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge und des Prüfungsverfahrens, für die Sicherstellung des Lehrangebots sowie für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten und die Ermittlung der Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung. (2) Die Regelstudienzeit beträgt 1. bei Bachelorstudiengängen mindestens sechs und höchstens acht Semester, 2. bei Masterstudiengängen mindestens zwei und höchstens vier Semester, 3. bei konsekutiven Studiengängen insgesamt höchstens zehn Semester und 4. bei noch vorhandenen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, an Fachhochschulen höchstens acht, sonst höchstens neun Semester. 618 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. (3) Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. (4) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten des postgradualen und des weiterbildenden Studiums sowie die Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. (5) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten, wie beispielsweise Auslands- und Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika, und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Ferner sind Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sowie nach den landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit angemessen zu berücksichtigen. § 47 Studienordnungen (1) Für jeden Studiengang stellen die Hochschulen eine Studienordnung auf. Die Studienordnungen regeln auf der Grundlage der Prüfungsordnungen und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnungen sehen im Rahmen der Prüfungsordnungen Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können, wobei Pflichtund Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen auch in anderen Studiengängen stehen sollen. Die Studienordnungen sollen nach Möglichkeit zulassen, dass Studienleistungen in unterschiedlichen Formen erbracht werden können. Die Studienordnungen können vorsehen, dass Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studierende angeboten werden. (2) Die für einen Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind und bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. (3) Die Studienordnungen können die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu Modulen oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere vom Besuch anderer Module oder Veranstaltungen, von dem Nachweis von Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums geboten ist. (4) Die Studienordnungen regeln 1. in welchen Studiengängen vor Aufnahme des Studiums eine praktische Tätigkeit nachzuweisen ist und 2. welche Zugangsvoraussetzungen für postgraduale und Weiterbildungsstudiengänge erfüllt sein müssen. (5) Die Studienordnungen sollen rechtzeitig vor Aufnahme des Lehrbetriebs zusammen mit den Prüfungsordnungen erarbeitet und erlassen werden. Ohne Genehmigung der Studienordnung dürfen Einschreibungen in einem Studiengang nicht erfolgen. § 48 Prüfungen (1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems abgelegt wird. Noch bestehende Diplom- und Magisterstudiengänge sowie Studiengänge mit Staatsexamen oder kirchlichem Examen können abweichend hiervon eine Abschlussprüfung vorsehen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern findet eine Zwischenprüfung statt. (2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Lehraufgaben, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. (3) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (4) Abschlussarbeiten, insbesondere Diplom- und Magisterarbeiten, sowie Bachelor- und Masterarbeiten und Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen sowie in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, werden in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet; mindestens ein Prüfer davon soll Hochschullehrer sein. Mündliche Prüfungen werden von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. (5) Im In- oder Ausland erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 (6) Bei mündlichen Prüfungen können Studierende des eigenen Fachs nach Maßgabe vorhandener Plätze anwesend sein, sofern der zu Prüfende dem nicht widersprochen hat. (7) Soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, gelten für staatliche Prüfungen die Absätze 2 bis 6 sowie § 49 entsprechend, mit der Maßgabe, dass nur Prüfer sein kann, wer durch die in der Prüfungsordnung bestimmte Stelle hierzu bestellt ist. (8) Die Begutachtung von Bachelor-, Master-, Diplom- oder Examensarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein. (9) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in der Prüfungsordnung für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn 1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, 2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig. (11) Wer sich in seiner Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder auf andere Weise den Studien- und Prüfungsordnungen entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden angeeignet hat, kann den Studienabschluss im externen Verfahren erwerben. Die Voraussetzung für die Zulassung zu einem externen Verfahren, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung werden in der Prüfungsordnung geregelt. § 49 Prüfungsordnungen (1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheiten nach § 34 fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen. (2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen. Sie müssen insbesondere festlegen, 619 1. welche Regelstudienzeit gilt, 2. wie sich das Studienvolumen in Semesterwochenstunden und Leistungspunkten bemisst, 3. wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist, 4. wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es umfasst, 5. welche Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind, 6. ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist, 7. innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten, 8. wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen, 9. nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist, 10. wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen, 11. innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind, 12. in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist, 13. wie die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt, die an anderen Hochschulen, im Fernstudium, in anderen Studiengängen, an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden sind, 14. welche Folgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften eintreten. (3) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen sowie Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende enthalten. (4) Die Prüfungsordnungen können regeln, welchen zeitlichen Gesamtumfang das Prüfungsverfahren hat und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten. Sie können auch bestimmen, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. § 50 Studienberatung (1) Die Hochschulen unterrichten Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Ziele, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studierenden sind so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschulen orientieren sich spätestens bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studien- 620 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen verlauf, informieren die Studierenden und führen gegebenenfalls eine Studienberatung durch. (2) Die Hochschulen richten Studienberatungsstellen ein, die mit den Selbstverwaltungseinheiten, der Studierendenschaft und den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen sowie den weiterführenden Schulen zusammenarbeiten. In Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, sieht die Hochschule besondere Fördermaßnahmen vor. § 51 Weiterbildendes Studium (1) Die Hochschulen bieten im Rahmen ihrer Aufgaben Möglichkeiten des weiterbildenden Studiums an. Dabei können sie auch mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs auf privatrechtlicher Grundlage zusammenarbeiten. Die Hochschulen können das weiterbildende Studium auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen eines weiterbildenden Studiums, das in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt wird, gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Personals mit Lehraufgaben der Hochschule. (2) Das weiterbildende Studium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung zum weiterbildenden Studium. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit, der Art oder des Zwecks des weiterbildenden Studiums eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. (3) Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt und wird nach erfolgreicher Teilnahme an diesem weiterbildenden Studium ein Hochschulgrad oder ein gemeinsames Zertifikat vergeben, hat die Hochschule in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass ihr die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot zu entwickeln und die Prüfungen abzunehmen. (4) Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und mit einem Hochschulgrad abgeschlossen wird, gelten § 42 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 3 sowie die §§ 52, 60 und 61 entsprechend. Zweiter Abschnitt Verleihung von Hochschulgraden § 52 Hochschulgrade (1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung; Diplomgrade der Fach- hochschulen werden mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines postgradualen Studienganges im Sinne des § 42 Abs. 3 verliehen werden. (2) Für die Bachelor- und Mastergrade sind die in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge niedergelegten Bezeichnungen zu verwenden. (3) Die Hochschulen können den Bachelor-, Diplom- oder Mastergrad auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. (4) Aufgrund der Promotion oder aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein Promotionsstudiengang (§ 54 Abs. 4) abgeschlossen wird, verleiht die Hochschule den Doktorgrad oder den Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)". Der Grad "Doctor of Philosophy" kann auch in der Form der Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Die gleichzeitige Führung der Abkürzungen "Ph.D." und "Dr." ist nicht zulässig. (5) Mit der Habilitation wird das Recht verliehen, den Grad eines Doktors nach Absatz 4 mit dem Zusatz "habil." zu führen; die nichtpromovierten Habilitierten erhalten den akademischen Grad "Dr. habil.". (6) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule können für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Ein Grad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn 1. mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist, 2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen, 3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und 4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen. Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden. § 53 Führung von Graden (1) Die von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder deutschen staatlichen Stelle verliehenen Grade nach § 52 dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. (2) Ein von einer Hochschule des Landes verliehener Grad soll von der verleihenden Hochschule entzogen werden, wenn sich der Inhaber als unwürdig zur Führung dieses Grades erwiesen hat. Die Verleihung eines Grades ist zurückzunehmen, wenn die der Verleihung zugrunde liegende Hochschulprüfung, staatliche oder kirchliche Prüfung Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird oder wenn die Verleihung durch Täuschung über sonstige Voraussetzungen der Verleihung, durch Drohung oder Bestechung erlangt wurde. (3) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines tatsächlich ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Hochschulstudiums verliehen worden ist, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftshinweis) geführt werden. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung unter Angabe des Herkunftshinweises geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt; ausgenommen davon sind Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, für die eine Genehmigung auf Antrag erteilt werden kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für ausländische staatliche oder kirchliche Grade. (4) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz, der Deutsch-Französischen Hochschule und der Päpstlichen Hochschulen können unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 in der Form, in der sie verliehen wurden, ohne Herkunftshinweis geführt werden. Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Satz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der entsprechend Absatz 3 Satz 2 zulässigen Abkürzung wahlweise die Abkürzung "Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftshinweis führen. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werden (Berufsdoktorate). (5) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend für sonstige Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. (6) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Stelle zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Absatz 3 nicht berechtigt ist. (7) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 3 bis 6 begünstigen, gehen diese Regelungen vor. (8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den Absätzen 3 bis 6 abweichende begünstigende Regelungen zu treffen. 621 (9) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen gegen Entgelt nicht vermittelt und gegen Entgelt erworbene Grade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen nicht geführt werden. (10) Eine von den Absätzen 1 bis 7 abweichende Führung von Grad-, Titel- oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen ist untersagt. Wer einen Grad, Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. § 54 Promotion (1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 haben das Promotionsrecht. (2) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) sowie einer mündlichen Prüfung. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden. (3) Die Hochschulen sollen für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. (4) Darüber hinaus sollen die Hochschulen zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses im Rahmen ihrer Forschungsförderung gesonderte Promotionsstudiengänge (Doktorandenkollegs) einrichten, deren Ausbildungsziel die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist; die Regelungen über Studiengänge finden sinngemäße Anwendung. (5) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. In der Promotionsordnung können weitere mit der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit in Zusammenhang stehende Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion festgelegt werden. Die Promotionsordnungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Hochschulabsolventen mit einem Fachhochschuldiplom- oder einem Bachelorabschluss im Anschluss an das Studium zur Promotion zugelassen werden; für Fachhochschulabsolventen mit einem Masterabschluss gelten die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion wie für Universitätsabsolventen mit einem Masterabschluss. Die gemeinsame Betreuung von Dissertationen durch Hochschullehrer der Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der Fachhochschulen ist in den Promotionsordnungen vorzusehen. (6) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen. § 55 Habilitation (1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 haben das Habilitationsrecht; die Hochschule für Musik hat 622 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen das Habilitationsrecht für das Fachgebiet Musikwissenschaft. (2) Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der qualifizierten Befähigung zu selbständiger Forschung und Lehre. (3) Zum Habilitationsverfahren, das in der zuständigen Selbstverwaltungseinheit durchgeführt wird, sind Bewerber zuzulassen, die ihre wissenschaftliche Befähigung durch eine qualifizierte Promotion oder eine vergleichbare wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen haben. Im Habilitationsverfahren werden zur Feststellung der pädagogischen Eignung und der Befähigung zu selbständiger Forschung getrennte Gutachten zur didaktischen Qualität der Lehrveranstaltungen der Bewerber einerseits sowie zur wissenschaftlichen Qualität der Habilitationsschrift oder der wissenschaftlichen Veröffentlichungen andererseits eingeholt. (4) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. (5) Habilitierten kann an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, die Befugnis erteilt werden, selbständig zu lehren. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung "Privatdozent" verbunden. Die Lehrbefugnis soll erteilt werden, wenn von der Lehrtätigkeit eine Bereicherung des Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Selbstverwaltungseinheit auf Antrag des Habilitierten. Die Habilitationsordnung regelt, wann die Lehrbefugnis erlischt oder zu widerrufen ist. (6) Der Leiter der Hochschule kann auf Antrag einem Privatdozenten nach in der Regel fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Würde eines "außerplanmäßigen Professors" verleihen; mit der Verleihung ist die Befugnis zur Führung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verbunden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen; im Übrigen gilt Absatz 5 Satz 5 entsprechend. Bei Beendigung der Lehrtätigkeit entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor". (7) Das Nähere regelt die Habilitationsordnung der Hochschule. Dritter Abschnitt Wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchsförderung § 56 Graduiertenförderung (1) Zur Entwicklung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden den Hochschulen nach Maßgabe des Haushalts Mittel für Stipendien zugewiesen, um Graduierte und den künstlerischen Nachwuchs (Meisterschüler) in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern. (2) Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder und das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt wird. Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. (3) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. (4) Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, die der Senat einrichtet. Ihr gehören Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte an. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Stipendien sowie der Sach- und Reisekosten, die bei Antragstellung zu erbringenden Nachweise, das Verfahren der Vergabekommission und die Beendigung der Förderung im Falle des Misserfolgs, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Vierter Abschnitt Forschung und Entwicklungsvorhaben § 57 Aufgaben der Forschung, Entwicklungsvorhaben (1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium mit der in § 40 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. (2) Die Studierenden sind frühzeitig und systematisch an die Forschung heranzuführen und entsprechend der bestehenden Möglichkeiten daran zu beteiligen. (3) Forschungsergebnisse sind in geeigneter Weise, insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen oder wissenschaftliche Beiträge in Publikationen oder Patente öffentlich zu machen. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 58 und 59 gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß. § 58 Koordinierung der Forschung (1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Forschung von den Hochschulen in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen. (2) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von hochschulübergreifenden und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben. § 59 Forschung mit Mitteln Dritter (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen dienstlichen Aufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Forschungsaufträge aus gemeinnützigen oder öffentlich geförderten Stiftungen und Vereinigungen werden vorrangig entgegengenommen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 4 gilt in diesem Falle nicht. (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt 623 werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurden. Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen; dabei sind die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungs- und Urlaubsregelungen zu vereinbaren. (6) Finanzielle Erträge der Hochschulen aus Forschungsvorhaben, die in den Hochschulen durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die den Hochschulen als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen den Hochschulen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschulen nicht berücksichtigt. Diese Erträge werden vorzugsweise zur Förderung des Forschungspotentials der Hochschulmitglieder verwendet, welche diese Mittel einwerben; Näheres ist von den Hochschulen zu regeln. (7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt. Vierter Teil Studierende und Studierendenschaft Erster Abschnitt Hochschulzugang § 60 Allgemeine Hochschulzugangsvoraussetzungen (1) Zum Studium berechtigt 1. in grundständigen Studiengängen einer Universität oder der Hochschule für Musik die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, 2. in grundständigen Fachhochschulstudiengängen die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, 3. a) das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 63, b) das erfolgreiche Ablegen der Meisterprüfung, c) der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker oder zum staatlich geprüften Betriebswirt, 4. in postgradualen Studiengängen, in konsekutiven Masterstudiengängen oder in Weiterbildungsstudiengängen ein erster Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie. (2) Studienbewerber, die aufgrund einer fachgebundenen Hochschulreife ein Studium in einem Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben, besitzen eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation. (3) Studierende an Fachhochschulen erwerben in noch bestehenden Diplomstudiengängen nach bestandener Vorprüfung die Berechtigung, an einer anderen Hochschule in gleichen oder verwandten grundständigen Studiengängen weiterzustudieren. An der Fachhochschule zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit es mit den Anforderungen des neuen 624 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Studiengangs vereinbar ist. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. (4) Absolventen der Fachhochschulen oder der staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien des tertiären Bereichs sind berechtigt, an anderen Hochschulen in jedem grundständigen Studiengang weiterzustudieren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 6 sowie § 47 Abs. 4 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 bleiben unberührt. (5) Das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium legt aufgrund der außerhalb dieses Gesetzes vorhandenen Ermächtigungen im Wege von Rechtsverordnungen fest, welche außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Abschlüsse die Hochschulreife oder Fachhochschulreife vermitteln. Soweit ausländische Hochschulzugangsberechtigungen der Anerkennung bedürfen, regelt das für Kultusangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen, insbesondere die Vergleichbarkeit dieser Berechtigungen mit der Hochschulreife in Thüringen und das Verfahren. (6) Das Ministerium kann im Benehmen mit der betroffenen Hochschule durch Rechtsverordnung für einzelne Studiengänge bestimmen, dass als Voraussetzung für die Zulassung eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nachzuweisen ist, wenn diese Berufsausbildung im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist. § 61 Besondere Hochschulzugangsvoraussetzungen (1) Neben oder anstelle der allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzung ist für das Studium in bestimmten Studiengängen oder an bestimmten Hochschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 62 die Berechtigung zum Studium durch eine Eignungsprüfung oder in einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen. (2) In künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und gestalterischen sowie in Sport-Studiengängen ist neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung erforderlich. In Sport-Studiengängen kann zusätzlich auch die Vorlage eines die Sporttauglichkeit bescheinigenden ärztlichen Attests gefordert werden. (3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 2 die Berechtigung zum Studium in einem künstlerischen Studiengang an der Hochschule für Musik oder einem künstlerisch-gestalterischen Studiengang einer anderen Hochschule allein durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nach Absatz 2 erworben werden. Für das Studium des Lehramts in den Fächern Kunsterziehung und Musik ist ergänzend zu der Eignungsprüfung nach Absatz 2 der Nachweis der Hochschulreife erforderlich. (4) Das Nähere über die Eignungsprüfung nach Absatz 2, deren Bestehen den Nachweis der besonderen künstlerischen oder gestalterischen Befähigung für das gewählte Studium, in Sport-Studiengängen den Nachweis der sportmotorischen Leistungsfähigkeit, erbringen soll, regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsprüfungsordnung), welche insbesondere Regelungen über 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. die Zulassung zur Eignungsprüfung, den Prüfungsumfang, die Bewertungskriterien, die Leistungsbewertung, das Prüfungsverfahren, das Prüfungsgremium und das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung enthalten muss. § 62 Eignungsfeststellungsverfahren (1) In Eignungsfeststellungsverfahren können die Hochschulen von Bewerbern für ein Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen neben den Berechtigungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den Nachweis der Eignung nach Maßgabe des Absatzes 2 verlangen. Dies gilt nicht, soweit der betreffende Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen ist oder es sich um einen zulassungsbeschränkten Studiengang außerhalb zentraler Verfahren an einer Hochschule des Landes handelt. (2) Die fachspezifische Eignung von Bewerbern wird in dem von der Hochschule durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahren anhand folgender Merkmale festgestellt: 1. Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung, 2. in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern, 3. studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit, 4. Motivations- und Leistungserhebungen in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, 5. fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den betreffenden Studiengang besonderen Aufschluss geben können, 6. Ergebnis eines Auswahlgesprächs, in dem Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden; über das Auswahlgespräch ist eine Niederschrift zu fertigen. Im Rahmen des durchzuführenden Eignungsfeststellungsverfahrens ist überwiegend der Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 maßgeblich. Neben dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Merkmal sind mindestens drei weitere der in Satz 1 Nr. 2 bis 6 genannten Eignungsmerkmale miteinander zu kombinieren. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben bei Studienbewerbern, die über eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 verfügen, Satz 1 Nr. 1 und 2 unberücksichtigt. (3) Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens einschließlich des Auswahlgesprächs obliegen einem an der jeweiligen Hochschule zu bildenden Ausschuss, dem neben Hochschulmitgliedern auch Vertreter der Berufspraxis oder Berufsausbildung angehören sollen. Die Entscheidung über die Eignung der Bewerber trifft die Hochschulleitung auf der Grundlage des vom Ausschuss festgestellten Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 (4) Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens, insbesondere Form und Frist für die Antragstellung, die Kombination und die Gewichtung der Merkmale nach Absatz 2 Satz 1, die Möglichkeiten einer Vorauswahl, Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Hochschule durch Satzung (Eignungsfeststellungsverfahrensordnung) für den jeweiligen Studiengang; die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. § 63 Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige Qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens zwei Jahre beruflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Für die Abnahme der Eingangsprüfung wird eine Prüfungskommission eingerichtet, der neben dem Vorsitzenden Mitglieder der Hochschule, der Berufspraxis und der Berufsausbildung angehören. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere 1. für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden, 2. Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen, 3. die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie 4. das Prüfungsverfahren regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Zweiter Abschnitt Immatrikulation § 64 Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie ihnen Gleichgestellte sind zu dem von ihnen gewählten Studium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Versagungsgründe vorliegen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. (2) Andere Studienbewerber können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zugelassen werden. (3) Unberührt bleiben Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen, Eignungs- und Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren und den Nachweis einer besonderen Vorbildung. § 65 Immatrikulation (1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studien- 625 gang. Die gleichzeitige Immatrikulation in einem weiteren Studiengang ist nur zulässig, wenn andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. In zulassungsbeschränkten Studiengängen richtet sich die Immatrikulation nach dem Inhalt des Zulassungsbescheids. (2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum Studium zugelassen. (3) Die Studierenden sind berechtigt, außerhalb des Studiengangs, für den sie immatrikuliert sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen und nach Maßgabe der Benutzungsordnungen alle Einrichtungen der Hochschule zu benutzen. (4) Die Immatrikulationsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, regelt das Nähere insbesondere über Immatrikulation, Rückmeldung, Studienwechsel, Beurlaubung, Zweithörer, Gasthörer und Exmatrikulation. § 66 Versagung der Immatrikulation (1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber 1. die in den §§ 60 und 61 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, 2. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhält, 3. in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Leistungsnachweise oder Prüfungen an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat, 4. vom Studium an einer anderen Hochschule im Wege eines Ordnungsverfahrens ausgeschlossen ist, es sei denn, dass die Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung nicht mehr besteht, 5. die Immatrikulation außer in den Fällen des § 65 Abs. 1 Satz 2 für einen weiteren Studiengang beantragt, 6. die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder 7. die nach der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht. Die Entscheidung über eine Immatrikulation nach Satz 1 Nr. 4 ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen. (2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber 1. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden würde, 2. nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Betreuung steht, 3. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweisen kann; § 106 bleibt unberührt, 4. die für den Immatrikulationsantrag vorgeschriebene Form und Frist nicht beachtet. Zur Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 kann die Vorlage eines amtlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden. 626 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 67 Widerruf der Immatrikulation (1) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn ein Studierender durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt 1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder 2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht. Gleiches gilt, wenn ein Studierender 1. an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen, die gegen ihn von der Hochschule getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten, zuwiderhandelt oder 2. der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt hat. (2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist. (3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft ein vom Senat eingesetzter Ordnungsausschuss, dem ein Hochschullehrer und ein Studierender sowie ein Mitglied der Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst als Vorsitzender angehören. Der Leiter der Hochschule und der Leiter der von einer Handlung nach Absatz 1 betroffenen Hochschuleinrichtung sind berechtigt, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Über den Antrag ist in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden; die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (4) Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist ist die Immatrikulation an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei denn, dass für den Bereich der anderen Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Immatrikulation ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen. § 68 Rückmeldung, Beurlaubung (1) Die Studierenden haben sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung). (2) Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit werden (Beurlaubung). Eine Beurlau- bung kann in der Regel bis zu insgesamt zwei Semestern gewährt werden. Während der Beurlaubung bleiben die Rechte und Pflichten der Studierenden unberührt. (3) Ob und in welchem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen während der Beurlaubung erbracht werden können, regelt die Hochschule in ihrer Immatrikulationsordnung. (4) Zeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Elternzeit und eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz sind auf die Frist nach Absatz 2 Satz 2 nicht anzurechnen. § 69 Exmatrikulation (1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 49 Abs. 4 Satz 3 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule. (2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er 1. dies beantragt, 2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein, 3. aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist, 4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt, 5. bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweist, 6. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist, 7. aufgrund einer Ordnungsmaßnahme nach § 67 die Hochschule verlassen hat, 8. sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aufnimmt oder 9. eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann. (3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn 1. nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden, die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können oder 2. er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Dritter Abschnitt Gasthörer und Frühstudierende § 70 Gasthörer Wer eine hinreichende Bildung oder künstlerische Eignung nachweist, kann zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. § 71 Frühstudierende Schüler, die nach einem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können außerhalb der Immatrikulationsordnung als Frühstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Lehrveranstaltungen oder Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studienund Prüfungsleistungen sind in einem späteren Studium auf Antrag anzuerkennen. Vierter Abschnitt Studierendenschaft § 72 Rechtsstellung der Studierendenschaft, Aufsicht (1) Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Leiters der Hochschule. § 17 gilt entsprechend. Satzung, Beitragsordnung und Finanzordnung bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule; für die Bekanntmachung gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. § 73 Aufgaben der Studierendenschaft (1) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben: 1. Vertretung der Gesamtheit der Studierenden der Hochschule im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse, 2. Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange der Studierenden, 3. Wahrnehmung der fachlichen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden, 4. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden, 5. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist, 6. Pflege der überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen. (2) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung, die insbesondere Festlegungen trifft über 1. die Wahl, die Zusammensetzung, die Befugnisse und 627 die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft, 2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen, 3. die Bekanntgabe der Beschlüsse, 4. die Zuständigkeit und das Verfahren bei Streitigkeiten über die Anwendung der Satzung, 5. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie den Jahresabschluss; diese Bestimmungen können auch in einer gesonderten Satzung (Finanzordnung) getroffen werden. Für die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft gilt § 22, für die Mitwirkung in diesen Organen § 21 Abs. 4 entsprechend. (3) Die Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den zentralen Kollegialorganen der Hochschule stattfinden. § 74 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft von den Studierenden Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Für die Wirtschaftsführung der Studierendenschaft ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen, der die zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erforderlichen Ausgaben und Einnahmen sowie die Entwicklung des Vermögens der Studierendenschaft enthalten muss. Die Studierendenschaft ernennt einen Verantwortlichen für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und die Erstellung des Jahresabschlusses (Haushaltsverantwortlicher). Näheres regelt die Satzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder die Finanzordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, insbesondere die Bestimmung des Organs, welches den Haushaltsverantwortlichen benennt und über dessen Entlastung entscheidet. (2) Zur Gewährleistung einer weitgehend einheitlichen Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften festlegen. Die Haushaltsund Wirtschaftsführung der Studierendenschaft wird vom Rechnungshof geprüft. (3) Die Studierendenschaft wird von der Hochschule unterstützt; diese übernimmt insbesondere den Einzug der Beiträge und stellt im Rahmen des Möglichen Räume zur unentgeltlichen Nutzung zu Verfügung. (4) Die Studierendenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur dieses Vermögen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend; Näheres ist in der Satzung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 oder der Finanzordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 zu regeln. Verstößt ein Mitglied eines Studierendenschaftsorgans bei seiner Amtsführung vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, anderer Gesetze, aufgrund von Gesetzen erlassene Rechtsverordnungen oder 628 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen eine Satzung der Studierendenschaft und entsteht der Studierendenschaft dadurch ein Schaden, so gelten für den Schadensersatz die allgemeinen Bestimmungen. § 75 Konferenz Thüringer Studierendenschaften Die aus Studierendenschaften der Hochschulen gebildete Konferenz Thüringer Studierendenschaften vertritt die Belange der Studierenden gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Studierenden betreffen. Näheres zu ihren Aufgaben, ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Vertretung nach außen kann sie durch ein Regelwerk festlegen, welches der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen Organe der Studierendenschaften bedarf. Fünfter Teil Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen Erster Abschnitt Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen § 76 Professoren (1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung selbständig wahr; im Bereich der Hochschulmedizin nehmen sie auch Aufgaben der Krankenversorgung wahr. Die Professoren sind zu einer inhaltlich und didaktisch qualitätsgerechten Lehre auf der Grundlage der zur Sicherung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane verpflichtet. Sie haben Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten und Lehrveranstaltungen zu übernehmen, die ihrem Berufungsgebiet verwandt sind. In der Vorlesungszeit haben die Lehrverpflichtungen grundsätzlich Vorrang vor anderen dienstlichen Aufgaben. In den Lehrveranstaltungen können Professoren sich nur aus zwingenden Gründen vertreten lassen; die Vertretung bedarf der Genehmigung des Dekans. (2) Zu den Aufgaben der Professoren gehören auch 1. Aufgaben im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers, 2. die Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben der Hochschule oder die Mitwirkung an diesen, 3. die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule einschließlich der Selbstverwaltung, 4. die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen einschließlich staatlicher und kirchlicher Prüfungen, 5. die Förderung der Studierenden durch Beteiligung an Tutorenprogrammen, Mentorenprogrammen und an der Studienberatung, 6. die Teilnahme an Promotions-, Habilitations- und Berufungsverfahren, 7. die Förderung der fachlichen und didaktischen Qualifizierung der ihnen zugeordneten Mitarbeiter, 8. die Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, 9. die Beteiligung an Aufgaben der Studienreform, 10. die Erstattung von dienstlich veranlassten Gutachten in ihren Fächern einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen ohne besondere Vergütung; hierunter sind insbesondere Gutachten gegenüber der eigenen Hochschule sowie Gutachten in Berufungsverfahren zu verstehen, 11. die Übernahme von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen des Landes und 12. die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung von Studienbewerbern. (3) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor die Zeit belassen werden, die für seine übrigen Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten, erforderlich ist. (4) Auf Antrag des Hochschullehrers kann der Leiter der Hochschule die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Hochschullehrers vereinbar ist. (5) Die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4, der Funktionsbeschreibung der Stelle sowie gegebenenfalls den Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen oder Hochschulen und sonstigen Einrichtungen nach § 5 Abs. 7; sie wird in dem Einweisungserlass des Ministeriums festgelegt. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. § 77 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur oder im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen oder künst- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 lerischen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen werden umfassend im Berufungsverfahren bewertet. (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren für Fachhochschulstudiengänge müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a erfüllen. (4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. (5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 78 Berufung von Professoren (1) Ist oder wird die Stelle eines Professors frei, prüft die Hochschule, ob die Stelle besetzt werden kann und welcher Fachrichtung sie dienen soll. Auf der Grundlage dieser Überprüfung wird die Stelle öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss das Fachgebiet sowie Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall auch abgesehen werden, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet wird (außerordentliches Berufungsverfahren). (2) Die Professoren werden vom Leiter der Hochschule aufgrund eines Vorschlags der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule und nach Maßgabe des § 120 berufen. In begründeten Fällen kann von der Reihenfolge des Berufungsvorschlags abgewichen werden; bei einem Abweichen von Berufungsvorschlägen des Fachbereichrats Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena sind zuvor die Mitglieder des Vorstands des Universitätsklinikums Jena zu hören. Bestehen gegen die Vorschläge Bedenken oder lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf 629 ab, wird der Berufungsvorschlag zurückgegeben und die zuständige Organisationseinheit aufgefordert, in angemessener Frist einen neuen Berufungsvorschlag vorzulegen. Bestehen gegen die Vorgeschlagenen Bedenken, ist der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Dem Berufungsvorschlag muss eine vergleichende und eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beigefügt sein. Hierfür sind grundsätzlich Gutachten auswärtiger Professoren des betreffenden Berufungsgebiets einzuholen, die auch eine vergleichende Einschätzung der vorgeschlagenen Bewerber enthalten sollen. Die Feststellung der pädagogischen Eignung soll sich in Ergänzung der Gutachten auch auf Vorträge der Bewerber an der Hochschule stützen. Vertreter der Studierenden sind insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen. (4) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen in einer Reihenfolge umfassen; es dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall muss der Berufungsvorschlag drei Personen umfassen. Bei Berufungen auf eine Professur können Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren; in diesem Fall ist in Abweichung von Satz 2 ein Berufungsvorschlag mit einem Namen ausreichend. (5) Ausstattungszusagen an Professoren im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind in der Regel auf bis zu fünf Jahre zu befristen und stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag, der Zuweisung durch die Landesregierung sowie staatlicher oder hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen oder Mitteln. (6) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 kann der Leiter der Hochschule, am Universitätsklinikum Jena der Klinikumsvorstand, Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur übertragen (Vertretungsprofessur). Der Inhaber einer Vertretungsprofessur steht in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Übertragung einer Vertretungsprofessur an eine Person soll in der Regel die Dauer von zwei Semestern nicht überschreiten. (7) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der Einweisungserlass des Ministeriums und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung 630 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen oder der medizinischen Einrichtung. Die Vereinbarung nach Satz 3 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf. (8) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllen, können aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens abweichend von Absatz 7 auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Hochschullehrers nach § 20 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs beschäftigt. Ihnen können die sich aus § 76 Abs. 2 ergebenden Rechte übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Universitätsprofessor", wenn am gemeinsamen Berufungsverfahren eine Fachhochschule beteiligt ist oder ein Juniorprofessor berufen wurde, die Bezeichnung "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen; § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 und § 82 Abs. 7 gelten entsprechend. (9) Die Hochschulen sollen einen oder mehrere Hochschullehrer zu Berufungsbeauftragten bestellen. (10) Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Juniorprofessoren, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, sowie zum Berufungsbeauftragten regelt die Hochschule in der Berufungsordnung. (11) Der Bewerber auf eine Hochschullehrerstelle hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit diese Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder ganz oder teilweise wiedergeben. § 79 Dienstrechtliche Stellung der Professoren (1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt. Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre. (2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können. (3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule ohne erneute Ausschreibung möglich. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Hochschule. Die Ernennung erfolgt durch den für das Hochschulwesen zuständigen Minister. Dem Antrag nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 24 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) und § 78 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Angestelltenverhältnisses in ein unbefristetes. (4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wieder hergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 76 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor. (5) In Ausnahmefällen, insbesondere in künstlerischen Studiengängen, können Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 77 erfüllen, nebenberuflich als Professor in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt und beschäftigt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Beschäftigung ist nicht zulässig, wenn der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt. (6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 3 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beamtenverhältnis beschäftigte Professoren mit ärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit in leitender Funktion am Universitätsklinikum Jena zur Begründung eines außertariflichen Angestelltenverhältnisses unter Wegfall ihrer Bezüge beurlaubt werden. § 80 Forschungs- und Praxissemester (1) Zur Durchführung von Forschungsvorhaben, von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 ihrer Kenntnisse in der Praxis können Professoren für die Dauer eines Semesters unter Fortzahlung der Bezüge von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen freigestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Freistellung auch für die Dauer zweier aufeinanderfolgender Semester im Umfang von jeweils 50 vom Hundert erfolgen. (2) Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass 1. die vollständige und ordnungsgemäße Vertretung und Durchführung des nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen Lehrangebots sowie 2. die Durchführung von Prüfungen und die Betreuung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten oder von Studienabschlussarbeiten der Studierenden sichergestellt ist und 3. der die Freistellung beantragende Professor seit seiner ersten Berufung zum Professor oder seit der letzten Freistellung wenigstens neun Semester an einer Hochschule gelehrt hat. (3) Über das Ergebnis der Forschungsarbeiten während der Freistellung ist der Hochschule gegenüber schriftlich zu berichten. (4) Über die Freistellung entscheidet auf Antrag des Professors der Leiter der Hochschule nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Dekanats. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Freistellung sind auch die Leistungen des Professors in Forschung und Lehre während der letzten neun Semester zu berücksichtigen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Leiter der Hochschule auf Antrag eine über die in Absatz 1 festgelegte Dauer der Freistellung oder eine Abkürzung der nach Absatz 2 Nr. 3 erforderlichen Mindestdauer der Lehrtätigkeit genehmigen. § 81 Bezeichnung "Professor" (1) Professoren im Angestelltenverhältnis können für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Amtsbezeichnung der entsprechenden Professoren im Beamtenverhältnis als Berufsbezeichnung führen. Scheiden sie wegen Erreichens der Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus, dürfen sie die Bezeichnung "Professor" als akademische Bezeichnung weiter führen. Bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis aus anderen als den in Satz 2 genannten Gründen entscheidet der Leiter der Hochschule auf Antrag über das Recht zur Weiterführung der akademischen Bezeichnung "Professor". Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis als Professor mindestens fünf Jahre gedauert hat. (2) Für Professoren im Beamtenverhältnis ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Der Verlust der akademischen Bezeichnung "Professor" richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung. (4) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats einer Persönlichkeit, die die Einstellungsvorausset- 631 zungen für Professoren erfüllt, sich in besonderer Weise um eine Hochschule des Landes verdient gemacht hat und an dieser Hochschule tätig ist, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 finden entsprechende Anwendung. § 82 Juniorprofessoren (1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Kunsthochschule zu qualifizieren. § 76 gilt entsprechend. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweisen kann. (3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 HRG bleiben hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 HRG gilt entsprechend. (4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. (5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag einer Berufungskommission vom Leiter der Hochschule berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren. (6) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen 632 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor. (7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen, mit der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden. (8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend. § 83 Honorarprofessoren (1) Der Leiter der Hochschule kann auf Vorschlag des Senats Personen, die bedeutende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder besondere Leistungen bei der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis erbringen und durch eine mehrjährige selbständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ihre pädagogische Eignung bewiesen haben sowie einen wesentlichen Beitrag zur Ergänzung des Lehrangebots der Hochschule leisten, zu Honorarprofessoren bestellen. Die Qualifikation der zu bestellenden Persönlichkeit ist durch Gutachten zu belegen. Der Honorarprofessor ist berechtigt und verpflichtet, in seinem Fachgebiet im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren. Auf seinen Wunsch kann er an Prüfungen beteiligt werden. (2) Die Bestellung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund länger als zwei Semester nicht wahrgenommen wird. (3) Mit der Bestellung zum Honorarprofessor ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung "Professor" verbunden. Bei Widerruf der Bestellung oder dem Verzicht auf die Bestellung entfällt das Recht zur Führung der Bezeichnung. § 84 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehören insbesondere die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung der Studierenden in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. (2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in den dezentralen Selbstverwaltungseinheiten, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder in Betriebseinheiten der Hochschule unterliegen den Weisungen des Leiters der Organisationseinheit der Hochschule, der sie zugewiesen sind; er ist für ihre fachliche Betreuung verantwortlich. (3) Wissenschaftliche Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt oder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat sowie in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ernannt werden. Ein befristetes Angestelltenverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn der Aufgabenbereich zugleich die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen umfasst. In diesem Fall ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Die Ernennung zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Das Beamtenverhältnis kann um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Ernennung zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu vier Jahren. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses über die Fälle des Satzes 5 und § 90 Abs. 4 hinaus sowie eine erneute Ernennung zum Akademischen Rat oder Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit sind nicht zulässig. (4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es für die Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich ist, die Promotion oder vergleichbare wissenschaftliche Leistungen. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erforderlich. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder, insbesondere im künstlerischen Bereich, ausnahmsweise auf die Promotion oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung verzichtet werden. Zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer sich in einem Beamtenverhältnis als Akademischer Rat bewährt hat oder die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren nach § 77 erfüllt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend. (6) Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die nicht Hochschullehrer sind, sind wissenschaftlichen Mitarbeitern in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt. § 85 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 633 Aufgaben übertragen werden. Hierzu gehört auch die Vermittlung von Fremdsprachen durch Lektoren. Zweiter Abschnitt Dienstrechtliche Bestimmungen § 86 Lehrbeauftragte § 89 Gemeinsame Bestimmungen (1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. In der künstlerischen Ausbildung können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig wahr. (1) Die Beamten und Arbeitnehmer an den Hochschulen stehen im Dienst des Landes, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Lehrbeauftragte werden für eine bestimmte Zeit, in der Regel zunächst für ein Semester, vom Leiter der Hochschule bestellt; sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Der Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte von sich aus auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. Die Höhe der Vergütung legt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift fest. (3) Die Hochschule kann Lehrbeauftragten in künstlerischen Fächern, deren Tätigkeit ihrer Art nach bei einer hauptberuflich tätigen Person die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors erfordern würde, die Bezeichnung "Professor" verleihen. Durch die Verleihung der Bezeichnung "Professor" ändert sich die Stellung als Lehrbeauftragter nicht. § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. § 87 Gastwissenschaftler Auf Vorschlag der zuständigen Selbstverwaltungseinheit kann der Leiter der Hochschule Hochschullehrer anderer Hochschulen oder vergleichbar qualifizierte Wissenschaftler und Künstler zeitlich befristet, längstens für die Dauer von zwei Jahren, mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung beauftragen. Die Gastwissenschaftler stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zum Land. Die Sätze 1 und 2 gelten für Gastwissenschaftler, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung wahrnehmen, entsprechend. § 88 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, Tutoren Absolventen eines Studiengangs und fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule bei der Erfüllung seiner Aufgabe und als Tutoren Studierende in ihrem Studium zu unterstützen. Sie stehen unter der fachlichen Verantwortung der Wissenschaftler oder Künstler, denen sie zugeordnet sind. Das Beschäftigungsverhältnis wird vom Leiter der Hochschule begründet. Das Ministerium trifft im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen, insbesondere zu Bemessungskriterien zur Beschäftigung wissenschaftlicher Hilfskräfte. (2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzter des Leiters der Hochschule ist der für das Hochschulwesen zuständige Minister. Der Leiter der Hochschule ist Dienstvorgesetzter des an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals des Landes sowie des Kanzlers. Der Kanzler ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals. Abweichend von Satz 3 ist der Medizinische Vorstand Dienstvorgesetzter des Personals mit ärztlichen Aufgaben und der Wissenschaftliche Vorstand Dienstvorgesetzter des übrigen am Universitätsklinikum Jena tätigen wissenschaftlichen Personals; bei wissenschaftlichem Personal mit ärztlichen Aufgaben übt der Medizinische Vorstand die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Einvernehmen mit dem Wissenschaftlichen Vorstand aus. Für Hochschullehrer, die am Universitätsklinikum Jena tätig sind, nimmt der Dienstvorgesetzte seine Befugnisse im Einvernehmen mit dem Leiter der Hochschule wahr. Der Kaufmännische Vorstand ist Dienstvorgesetzter des sonstigen Personals des Universitätsklinikums Jena. (3) Weisungsbefugt sind die Leiter der Einrichtungen, denen das Personal zugeordnet ist. Sind Mitarbeiter und Hilfskräfte Hochschullehrern oder wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeitern zugeordnet, sind diese weisungsbefugt. (4) Die Einstellung des Hochschulpersonals erfolgt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch den Leiter der Hochschule, in der der Einzustellende tätig sein soll. § 40 ThürLHO und § 10 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. (5) Der Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die das Ministerium im Benehmen mit der Landesrektorenkonferenz erlässt. Über die Erfüllung der dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal obliegenden Lehrverpflichtung ist im Jahresbericht zu berichten. In der Rechtsverordnung kann unbeschadet der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals eine im Umfang bestimmte Verpflichtung zur Beteiligung an Aufgaben nach § 50 festgelegt werden. (6) Die Ausübung einer Nebentätigkeit darf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben nicht beeinträchtigen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Nebentätigkeiten des beamteten, wissenschaftlichen, ärztlichen oder künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen über 634 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1. die Genehmigung und Anzeige von Nebentätigkeiten, 2. das abzuführende Nutzungsentgelt bei der Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Hochschule, 3. den Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeiten sowie 4. den Gegenstand von Nebentätigkeiten und Dienstaufgaben enthalten. Zur Übernahme einer Nebentätigkeit ist das hauptberufliche Personal nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht. (7) Hochschulpersonal mit Lehraufgaben nimmt den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze wird zum Ende des Semesters wirksam, in dem der Beamte die Altersgrenze erreicht. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag, so soll sie zum Ende eines Semesters ausgesprochen werden. Bei einem Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann die Entlassung bis zum Ende eines Semesters hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Belange dies erfordern. (8) Dienstreisen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bedürfen der Genehmigung des Leiters der Hochschule, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch eine Verwaltungsvorschrift zu regeln, die den Dienstaufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals insbesondere in der Lehre Rechnung trägt. § 90 Dienstrechtliche Sonderregelungen (1) Auf beamtete Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Für Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. Die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit Ausnahme der in Anlehnung an die §§ 44a und 44b des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen Bestimmungen und mit Ausnahme der Bestimmungen zur langfristigen Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung nach § 2 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 10 ThürAzVO auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann das Ministerium für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für an- wendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. (3) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet, zugewiesen oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Der Hochschullehrer kann verpflichtet werden, einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots erforderlich ist und an seiner bisherigen Hochschule oder Hochschuleinrichtung ein Bedarf für die volle Erbringung der Lehrverpflichtung nicht besteht. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören. (4) Soweit Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den in Anlehnung an § 44b BRRG ergangenen beamtenrechtlichen Bestimmungen oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten 1. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit, 2. einer Beurlaubung für eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. eines Grundwehr- oder Zivildienstes. Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer 1. Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines Landesgesetzes nach Satz 1 Halbsatz 1 oder 2. Teilzeitbeschäftigung, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des Beamten ist das Dienstverhältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den für Landesbeamtinnen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. (5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 6 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend. (6) Soweit für Hochschullehrer oder für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhält- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 nis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. (7) Abweichend von den allgemein für die Einstellung von Beamten in den Landesdienst geltenden Vorschriften dürfen Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 1 möglich. Diese bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. (8) Das Recht von Professoren, aufgrund eines nach § 76 HRG ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet. Sechster Teil Hochschulmedizin § 91 Universitätsklinikum Jena - Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben (1) Das Universitätsklinikum Jena ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die am Universitätsklinikum Jena hauptberuflich Tätigen sowie die Studierenden, die für einen dem Universitätsklinikum Jena zugeordneten Studiengang der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert sind; sie sind zudem Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität Jena. (2) Das Universitätsklinikum Jena ist verantwortlich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich der Ausbildung von Studierenden; es nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es ist darüber hinaus zuständig für die Aus-, Fortund Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe. Es schließt in entsprechender Anwendung des § 12 mit dem Ministerium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Diese sind mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena abzustimmen, indem in Angelegenheiten von Forschung und Lehre das Benehmen mit dem Präsidium hergestellt wird. (3) Das Universitätsklinikum Jena gibt sich nach Maßgabe des Sechsten Teils dieses Gesetzes eine Grundsatzung, die insbesondere Festlegungen zu den Befugnissen, Mitgliedschaftsrechten sowie der Organisationsstruktur trifft, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Regelung ihrer Angelegenheiten erforderliche Satzungen. Die Grundsatzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat sowie des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. (4) Das Universitätsklinikum Jena untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; die §§ 17 bis 19 gelten insoweit entsprechend. 635 (5) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums Jena haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Jena nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung). § 92 Personal des Universitätsklinikums Jena (1) Abweichend von § 89 Abs. 1 stehen die dort tätigen Arbeitnehmer im Dienst des Universitätsklinikums Jena. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die für das Land jeweils einschlägigen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen. Bei einem unmittelbaren Wechsel von Arbeitnehmern vom Land zum Universitätsklinikum Jena werden die beim Land zurückgelegten Beschäftigungszeiten so angerechnet, als wenn sie beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegt worden wären. Die beim Universitätsklinikum Jena zurückgelegten Beschäftigungszeiten werden bei einer Einstellung beim Land so berücksichtigt, als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären. (2) Das am Universitätsklinikum Jena tätige wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis nimmt seine Aufgaben in der Krankenversorgung grundsätzlich als Dienstaufgabe wahr. (3) Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena werden in der Regel im Angestelltenverhältnis eingestellt. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden. Abweichend von § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gehören Aufgaben im Bereich Krankenversorgung nicht zu den ihnen als Professor übertragenen Dienstaufgaben; die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Krankenversorgung wird im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art geregelt. (4) Werden dem Universitätsklinikum Jena Beamte des Landes zur Dienstleistung zugewiesen, sind die dem Land anfallenden Personalkosten einschließlich der Beihilfekosten zu erstatten. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erstattet das Universitätsklinikum Jena die Versorgungsbezüge anteilig für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Universitätsklinikum Jena abgeleisteten Zeiten. § 107b Abs. 2 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. § 93 Abgabe aus Liquidationserlösen, Mitarbeiterbeteiligung (1) Werden im stationären Bereich von Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die anderen Krankenhausärzte (ärztliche Mitarbeiter) an den hieraus erzielten Einnahmen (Liquidationserlös) angemessen zu beteiligen. (2) Beamtete Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben werden am Liquidationserlös beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt ist. 636 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Der von dem liquidationsberechtigten Arzt abzuführende Betrag wird auf der Grundlage seines jährlichen BruttoLiquidationserlöses errechnet. Davon ist das Nutzungsentgelt abzusetzen, das dem Krankenhausträger als Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Mitteln des Krankenhauses zuzüglich eines Vorteilsausgleichs entrichtet wird. Aufwendungen, die unmittelbar zur Erzielung des Liquidationserlöses erforderlich waren, können abgesetzt werden. (4) Von dem nach Abzug des Nutzungsentgeltes und der Aufwendungen verbleibenden Betrag (Netto-Liquidationserlös) ist ein Anteil abzuführen, der der Höhe nach zu stufen ist und 40 vom Hundert nicht übersteigen darf. Das Nähere über die Höhe der abzuführenden Beträge wird durch Satzung des Universitätsklinikums Jena bestimmt. Dabei kann festgelegt werden, dass eine Abführungspflicht erst entsteht, wenn der jährliche Netto-Liquidationserlös eine Mindesthöhe von 12 000 Euro überschreitet. (5) Die angesammelten Mittel sind Pools zuzuführen. Die Mittel werden anhand von Kriterien wie Leistung, Erfahrung und Verantwortung an die dem jeweiligen Pool zugehörigen ärztlichen Mitarbeiter verteilt. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum Jena durch Satzung. § 94 Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen (1) Das Universitätsklinikum Jena deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der nach § 98 Abs. 2 vom Verwaltungsrat zu beschließende Jahresabschluss. Investitionen werden auf Antrag des Bauherrn durch das Land nach Maßgabe der haushaltrechtlichen Bestimmungen durch Zuwendungen gefördert. (2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Universitätsklinikums Jena richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 88 bis 104 und 111 ThürLHO keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 ThürLHO zu beachten, § 55 ThürLHO gilt entsprechend. (3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn, spätestens bis zum 1. Dezember, ein Wirtschaftsplan bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. (4) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf das Universitätsklinikum Jena Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge nicht überschreiten. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium bis zum 31. Mai des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen. (6) Zum Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre führt das Universitätsklinikum Jena eine Trennungsrechnung. (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Jena Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Haftung des Universitätsklinikums Jena auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes nach § 91 Abs. 5 ist insoweit ausgeschlossen. Sofern dafür Mittel aus Zuschüssen des Landes eingesetzt werden, gilt § 65 ThürLHO. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO ist sicherzustellen. § 95 Organe Organe des Universitätsklinikums Jena sind 1. der Fachbereichsrat, 2. der Klinikumsvorstand und 3. der Verwaltungsrat. § 96 Fachbereichsrat (1) Der Fachbereichsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre, 2. den Beschluss der Satzungen des Universitätsklinikums Jena mit Ausnahme der Grundsatzung und der Gebührenordnung, 3. die Stellungnahme zur Gebührenordnung des Universitätsklinikums Jena, 4. die Erklärung des Einvernehmens zu den Vorschlägen des Klinikumsvorstands für die Grundsatzung und für Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 die Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung, soweit wesentliche Angelegenheiten von Lehre und Forschung betroffen sind, sowie die Stellungnahme hierzu im Übrigen, 5. die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge. Entscheidungen über Berufungsvorschläge mit unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung bedürfen des Einvernehmens mit dem Klinikumsvorstand; das Einvernehmen kann nur wegen begründeter Zweifel an der Eignung eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung verweigert werden. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fachbereichsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Fachbereichsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnis übertragen. Der Fachbereichsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Die Mitglieder des Universitätsklinikums Jena wählen die Mitglieder des Fachbereichsrats. Für die Zusammensetzung und Stimmenverteilung im Fachbereichsrat findet § 36 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Der Fachbereichsrat wird von einem Dekan, der Hochschullehrer sein muss, geleitet. Der Dekan wird vom Fachbereichsrat in der Regel für sechs Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann den Dekan aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat abberufen. Auf Vorschlag des Dekans werden als seine Stellvertreter für die Bereiche Forschung und Lehre je ein Prodekan vom Fachbereichsrat für drei bis fünf Jahre gewählt. Der Fachbereichsrat kann im Einvernehmen mit dem Dekan einen Prodekan aus wichtigem Grund abberufen. (3) Der Dekan bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor, vollzieht dessen Beschlüsse und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er meldet den Mittelbedarf für Forschung und Lehre zum Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums Jena beim Klinikumsvorstand an und entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für Aufgaben in Forschung und Lehre ausgewiesenen Mittel auf die einzelnen Organisationseinheiten. § 97 Klinikumsvorstand (1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum Jena und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena zuständig, die nicht nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes einem anderen Organ oder dem Gewährträger zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten des Universitätsklinikums Jena, 2. der Beschluss der Grundsatzung sowie der Strukturund Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung; soweit wesentliche Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat herzustellen, 637 3. die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen sowie deren künftige Verwendung und Ausschreibung, 4. die Einstellung des Personals, 5. die Erstellung von Grundsätzen für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena, 6. die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten, 7. der Beschluss der Gebührenordnung, 8. die Beschlussfassung über die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie die Bestellung der Leitungen zentraler Einrichtungen, 9. Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, 10. die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats. Der Klinikumsvorstand hat gegenüber den Einrichtungen des Universitätsklinikums Jena in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis. Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen entscheidet der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Präsidium der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Fachbereichsrat sowie mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Leitung der Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen wird vom Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Fachbereichsrat bestellt. (2) Dem Klinikumsvorstand gehören an: 1. der Medizinische Vorstand, 2. der Kaufmännische Vorstand, 3. der Dekan des Fachbereichsrats als Wissenschaftlicher Vorstand. (3) Die Mitglieder des Klinikumsvorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt, Wiederbestellung ist möglich. Die Bestellung des Medizinischen Vorstands erfolgt nach Anhörung der Leiter der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken, Institute und sonstigen Einrichtungen. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen ihre Ämter hauptamtlich wahr. Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 beträgt höchstens sechs Jahre. Die Stellen des Medizinischen Vorstands und des Kaufmännischen Vorstands sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Der Medizinische Vorstand muss approbierter Arzt sein und soll über Erfahrungen in der Leitung einer hochschulklinischen Einrichtung verfügen. Mit den Mitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Gegenüber den Mitgliedern des Klinikumsvorstands wird das Universitätsklinikum Jena durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 können aus wichtigem Grund jederzeit vom Verwaltungsrat abberufen werden. § 31 Abs. 7 findet für den Medizinischen Vorstand und den Dekan des Fachbereichsrats und § 31 Abs. 8 für den Kaufmännischen Vorstand entsprechende Anwendung. (4) Der Verwaltungsrat bestellt auf Vorschlag des Klinikumsvorstands in der Regel für die Dauer von zehn Jahren ei- 638 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen nen Pflegedirektor. Über den Vorschlag beschließt der Klinikumsvorstand im Benehmen mit den leitenden Pflegekräften des Universitätsklinikums Jena; die Wiederbestellung ist möglich. Der Pflegedirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klinikumsvorstands teil. (5) Der Verwaltungsrat bestellt aus der Mitte der Mitglieder des Klinikumsvorstands für in der Regel vier Jahre, höchstens jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des bestellten Mitglieds, einen Sprecher. Die Wiederbestellung ist zulässig. (6) Das Universitätsklinikum Jena wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher des Klinikumsvorstands gemeinsam mit einem weiteren Mitglied vertreten. (7) Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die kaufmännische Führung des Universitätsklinikums Jena. Hierzu hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er hat die Stellung wie ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 ThürLHO. Die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Klinikumsvorstands werden im Übrigen in der Grundsatzung geregelt. (8) Der Klinikumsvorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten sowie über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage des Universitätsklinikums Jena, zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen sowie der erworbenen oder errichteten Unternehmen zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Klinikumsvorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahrs. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren. (9) Der Klinikumsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Grundsatzung soll ein Schlichtungsverfahren für den Fall vorsehen, dass in wichtigen Angelegenheiten keine einstimmige Beschlussfassung zustande kommt. Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf. § 98 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit des Universitätsklinikums Jena und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands. Er trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum Jena die ihm zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Verwaltungsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Universitätsklinikum Jena und dessen Organen und Struktureinheiten. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums Jena, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht nach § 96 Abs. 1 dem Fachbereichsrat zugewiesen ist. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung der Grundsatzung des Universitätsklinikums Jena sowie nach Maßgabe der Grundsatzung insbesondere über 1. die Bestellung und Abbestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands sowie deren Dienstverträge, 2. die Bestellung und Abbestellung des Sprechers des Klinikumsvorstands, 3. die Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers, 4. den Beschluss des Jahresabschlusses sowie die Beschlussempfehlung an den Gewährträger zur Feststellung des Jahresabschlusses, 5. die Entlastung des Klinikumsvorstands, 6. Kreditaufnahmen, Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte, 7. die Genehmigung der Satzungen sowie der Strukturund Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung sowie der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands und 8. über die Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena. Bei der Genehmigung der Grundsatzung sowie der Struktur- und Entwicklungsplanung und deren Fortschreibung berücksichtigt der Verwaltungsrat auch Stellungnahmen des Fachbereichsrats und der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Soweit Klinikumsvorstand und Fachbereichsrat unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob ein Handeln im Einvernehmen erforderlich ist, oder soweit das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, können beide Organe den Verwaltungsrat anrufen. Der Verwaltungsrat hört den Klinikumsvorstand und den Fachbereichsrat in gemeinsamer Sitzung an. Kann hierbei keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Diese Entscheidungen sind dem Ministerium anzuzeigen. (3) Dem Verwaltungsrat gehören an: 1. der für das Hochschulwesen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter als Vorsitzender, 2. der für Finanzen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter, 3. der Leiter der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter, 4. ein Hochschullehrer, 5. eine mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeit aus der Medizin und eine mit dem Hochschul- oder Krankenhauswesen vertraute Persönlichkeit aus Klinikmanagement, Wirtschaft oder Dienstleistungsbereich, die nicht der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder dem Ministerium angehören, 6. ein in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den am Universitätsklinikum Jena tätigen Beamten und Arbeitnehmern aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählter Vertreter. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 4 wird auf Vorschlag des Senats und die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 5 werden auf Vorschlag des Präsidiums der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Wie- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 derbestellung ist zulässig. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der in entsprechender Anwendung von Satz 1 Nr. 6 gewählt wird. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 sowie sein Stellvertreter werden für vier Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. (4) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist gegeben, wenn mindestens ein Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sowie mindestens zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten 1. der Be- und Anstellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie der Entscheidung über deren Dienstverträge, 2. der Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig festgelegten Grenzen für die Zuständigkeit des Verwaltungsrats überschritten werden sowie 3. über Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum Jena und bei Beschlüssen, die der Zustimmung des Gewährträgers nach § 99 bedürfen, kann keines der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 überstimmt werden. (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Verwaltungsrats geregelt werden. Die Beratungen des Verwaltungsrats werden vom Klinikumsvorstand vorbereitet. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, soweit er im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Universitätsklinikum Jena kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Grundsatzung tragen. § 99 Rechte des Gewährträgers (1) Das Land als Gewährträger wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium vertreten. (2) Nachfolgende Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der Genehmigung des Gewährträgers: 1. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige, 2. der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, dinglichen Rechten an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken oberhalb einer vom Gewährträger bestimmten Wertgrenze, 3. die Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig festgelegten Grenzen überschritten werden, 4. der Erwerb und die Gründung von Unternehmen, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen und 639 5. die Antragstellung auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). (3) Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger über die Feststellung des Jahresabschlusses nebst Billigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses einschließlich der Deckung eines etwaigen Bilanzverlustes. (4) Der Gewährträger kann widerruflich die vorherige Zustimmung zu einem bestimmten Teil von Geschäften allgemein oder im Einzelfall, auch unter Festlegung von Wertgrenzen, erteilen. (5) Die Entlastung des Verwaltungsrats erteilt der Gewährträger. § 100 Lehrkrankenhäuser (1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden kann das Universitätsklinikum Jena mit kommunalen, gemeinnützigen oder anderen geeigneten Krankenanstalten oder deren Abteilungen als Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte Kooperationen zum Zweck der Ausbildung der Studierenden vereinbaren. Der Fachbereichsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze. (2) Das Universitätsklinikum Jena trifft mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit des Universitätsklinikums Jena für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, dass der Fachbereichsrat vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist. (3) Die Vereinbarung nach Absatz 2 soll gewährleisten, dass die an den Lehrkrankenhäusern tätigen Honorarprofessoren und Lehrbeauftragten an den Sitzungen der Vorstände der ihrem Fachgebiet entsprechenden medizinischen Einrichtungen beratend teilnehmen, soweit Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind. Das Nähere regelt der Fachbereichsrat. Die medizinischen Einrichtungen unterbreiten dem Fachbereichsrat Vorschläge für die Wahl des Vertreters der Lehrkrankenhäuser im Fachbereichsrat nach § 96 Abs. 1 Satz 3. Siebter Teil Nichtstaatliche Hochschulen § 101 Staatliche Anerkennung (1) Eine Bildungseinrichtung kann als Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn 1. das Studium an dem in § 40 Abs. 1 genannten Ziel ausgerichtet ist, 2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Bildungseinrichtung vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb 640 3. 4. 5. 6. 7. Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe liegend ist, die Ausbildung und die Prüfungen denjenigen in vergleichbaren Studiengängen der Hochschulen des Landes gleichwertig sind; sofern solche Studiengänge nicht bestehen, können auch Studiengänge an Hochschulen anderer Länder im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes zum Vergleich herangezogen werden, die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen, die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an den Hochschulen des Landes gefordert werden, die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals dauerhaft gesichert sind. (2) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist die positive Akkreditierung der Bildungseinrichtung durch den Wissenschaftsrat. (3) Für kirchliche Bildungseinrichtungen können Ausnahmen von den in Absatz 1 Nr. 2 und 6 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist. (4) Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. § 102 Anerkennungsverfahren (1) Die staatliche Anerkennung wird vom Ministerium ausgesprochen; sie kann nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 ThürVwVfG befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) In dem Anerkennungsbescheid ist festzulegen: 1. der Name, Sitz und Träger der Hochschule, 2. auf welche Studiengänge sich die Anerkennung erstreckt, 3. wie die Hochschule gegliedert ist, 4. in welcher Weise die Mitglieder und Angehörigen der Bildungseinrichtung an der Gestaltung des Studiums mitwirken, 5. welche Hochschulprüfungen abgenommen und welche Grade verliehen werden dürfen. (3) Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Änderung der staatlichen Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 voraus. § 103 Rechtswirkungen der Anerkennung (1) Die nichtstaatlichen Hochschulen können im Rahmen der Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen; diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Grade gleicher Studiengänge an Hochschulen des Landes. (2) Das Ministerium kann im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags einer nichtstaatlichen Hochschule die Bezeichnung Universität oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sich von Hochschulen des Landes unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Hochschule des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. (3) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. (4) Die Prüfungsordnungen der nichtstaatlichen Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium; die Studienordnungen sind anzuzeigen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Prüfungs- und Studienordnungen, die Verleihungen von Graden sowie die Akkreditierung von Studiengängen finden entsprechende Anwendung. (5) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Genehmigung des Ministeriums. Das Ministerium kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Verwendung an der Hochschule die Bezeichnung "Professor" zu verleihen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium gestatten, dass diese Bezeichnung auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weitergeführt werden darf, sofern eine mindestens fünfjährige Tätigkeit nach Satz 2 vorausgegangen ist. (6) An nichtstaatlichen Hochschulen können nach näherer Bestimmung der Voraussetzung durch den Träger der Hochschule Honorarprofessoren bestellt werden. Die Honorarprofessoren müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Genehmigung der Bestellung ist vom Träger der Hochschule beim Ministerium zu beantragen. Dem Antrag sind Gutachten über die Qualifikation des Vorgeschlagenen beizufügen. Für den Widerruf der Genehmigung oder den Verzicht auf die Bestellung gelten die Bestimmungen für den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Bestellung von Honorarprofessoren an staatlichen Hochschulen entsprechend. § 83 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (7) Das Ministerium kann sich in Wahrnehmung der ihm obliegenden Rechtsaufsicht beim Träger der Hochschule über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschule unterrichten; der Träger ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten. Das Ministerium kann Beauftragte zu Hochschulprüfungen entsenden. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 (8) Die nichtstaatliche Hochschule soll mit den Hochschulen des Landes zusammenwirken. (9) Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. § 104 Verlust der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des Anerkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer angemessenen Frist abgeholfen wird. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird oder der Träger oder Leiter der Hochschule wiederholt gegen die ihm nach diesem Gesetz obliegenden oder auferlegten Verpflichtungen verstößt. Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Leistungsstand der Studierenden hinter dem Leistungsstand der Studierenden entsprechender Studiengänge der Hochschulen des Landes zurückbleibt. (4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Achter Teil Ergänzende Bestimmungen § 105 Institut an der Hochschule (1) Eine rechtlich selbständige wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule kann von der Hochschule als Institut an der Hochschule anerkannt werden, wenn 1. die Einrichtung auch Aufgaben der Hochschule (§ 5) wahrnimmt, die von der Hochschule nicht in gleichwertiger Weise erfüllt werden können, und diese in Zusammenarbeit mit ihr vollzieht, 2. die Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit und das Recht auf Veröffentlichung von Forschungsergebnissen gesichert sind und 3. die wissenschaftliche Einrichtung sich zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses der Hochschule verpflichtet. Die Einrichtung soll sich überwiegend aus Mitteln Dritter finanzieren. 641 (4) Die Anerkennung kann unabhängig von ihrer Befristung widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen von der Einrichtung nicht mehr erfüllt werden. § 106 Staatliches Studienkolleg (1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. Das Studienkolleg ist einer Hochschule organisatorisch zugeordnet. Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 4 ist Dienstvorgesetzter des Leiters des Studienkollegs der Leiter der Hochschule, der das Studienkolleg organisatorisch zugeordnet ist. Besucher des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert. (2) Die Hochschule regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen, durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung des Ministeriums geregelt. § 107 Verträge mit den Kirchen (1) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung oder die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums. (3) Die Einführung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie oder in evangelischer oder katholischer Religionslehre und von Studiengängen, die den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglichen, sowie Änderungen der Organisationsstruktur der Hochschule, soweit sie die bestehenden Fachbereiche für evangelische oder katholische Theologie betreffen, sind nur nach Abschluss der in den Verträgen mit den Kirchen vorgesehenen Verfahren zulässig. Dies gilt auch für den Erlass von Studien-, Prüfungs- und Habilitationsordnungen in evangelischer oder katholischer Theologie. Beteiligte der Verfahren sind die zuständigen kirchlichen Stellen und das Ministerium. (2) Das Zusammenwirken zwischen den anerkannten Instituten nach Absatz 1 und den Hochschulen wird durch Vertrag geregelt. § 108 Doktor der Wissenschaften (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zeitlich zu befristen; sie kann nach Überprüfung verlängert werden. (1) Inhaber des Grades "Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.)" können die Umwandlung ihres Grades in den akade- 642 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen mischen Grad eines habilitierten Doktors "(Dr. habil.)" beantragen. Über die Umwandlung entscheidet die Hochschule, die den Grad "Doktor der Wissenschaften" verliehen hat, aufgrund von Richtlinien, die das Ministerium erlässt. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller die von der Habilitationsordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt. erteilt wurde, wird bei einer fachhochschulverwandten Ausbildung auf Antrag nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde. (3) Der Grad "Doktor der Wissenschaften" kann, wenn er nicht umgewandelt wird, weiterhin geführt werden. (3) Absolventen von kirchlichen Bildungseinrichtungen, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten oder haben, wird auf Antrag von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des erworbenen Abschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde. § 109 Feststellung der Gleichwertigkeit § 111 Verwaltungsverfahrensgesetz (1) Auf der Grundlage des Artikels 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages kann Absolventen einer Hoch-, Fachoder Ingenieurschule und Absolventen einer kirchlichen Bildungseinrichtung, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder hat, auf Antrag die Gleichwertigkeit der von ihnen auf der Grundlage von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungsnachweise mit entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im bisherigen Bundesgebiet bescheinigt werden, soweit der Abschluss bis zum 31. Dezember 1994 erworben wurde. Das Nähere zum Verfahren der Feststellung der Gleichwertigkeit regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz findet auf Prüfungsverfahren einschließlich Promotionen und Habilitationen Anwendung, soweit die Satzungen der Hochschulen nicht inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (2) Die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Gleichstellungen von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen bleiben unberührt. Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen. § 110 Nachdiplomierung § 114 Ordnungswidrigkeiten (1) Absolventen einer Fach- oder Ingenieurschule wird auf Antrag vom Ministerium nachträglich der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") als staatliche Bezeichnung zuerkannt (Nachdiplomierung), wenn die Gleichwertigkeit des Fach- oder Ingenieurschulabschlusses mit einem entsprechenden Abschluss an Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen nach § 109 Abs. 1 festgestellt wurde und der Inhaber des Abschlusses außerdem eine vom Ministerium anerkannte, mindestens einjährige fachspezifische Zusatzausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Zusatzausbildung soll an einer Fachhochschule durchgeführt werden. Sie kann berufsbegleitend erfolgen. Bei Abschlüssen, die vor 1991 erworben wurden, kann die Zusatzausbildung durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit ersetzt werden. Das Nähere zum Verfahren der Nachdiplomierung regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung des Ministeriums eine Einrichtung unter der Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" betreibt oder eine auf diese Bezeichnungen hinweisende oder eine ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt, 2. entgegen § 53 Abs. 9 und 10 Satz 1 Grade im Sinne des § 52 oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen oder Titel verleiht, vermittelt oder erworbene Grade, Bezeichnungen oder Titel führt, 3. einen Grad in einer anderen als der zulässigen (§ 53 Abs. 1 Satz 1) oder der genehmigten Form führt, 4. gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder 5. ohne die erforderliche staatliche Anerkennung nach den §§ 101 und 102 Abs. 1 Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken. (2) Sofern der Grad "Doktor der Wissenschaften" von einer anderen Einrichtung als einer Hochschule verliehen worden ist, ist der Antrag bei einer vom Ministerium zu bestimmenden Hochschule zu stellen. Antragsbefugt ist in diesem Fall, wer seinen Wohnsitz in Thüringen hat. (2) Absolventen von Hochschulen, welchen ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Hauptprüfung oder den Hochschulabschluss ohne Anfertigung einer Diplomarbeit § 112 Ausführungsvorschriften Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 113 Anpassungspflicht (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Neunter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 115 Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur (1) Die Hochschulen haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen zu treffenden Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten Grundordnungen sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a bis zum 30. September 2007 oder in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b bis zum 31. März 2008 zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit entweder a) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 oder b) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 zu bilden. Zu dem nach Satz 1 gewählten Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis dahin gelten für die Organe und Gremien, die in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) über deren Zuständigkeiten und Aufgaben mit Ausnahme des § 78 Abs. 1 Nr. 2 weiter, soweit § 27 in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nicht abweichende Zuständigkeiten bestimmt; die nach Absatz 1 vorzulegende Grundordnung erlässt der Senat. Bei der erstmaligen Bildung eines Auswahlgremiums nach § 32 Abs. 5 Satz 1 nehmen zwei Vertreter der bisherigen Kuratorien die Aufgaben der Vertreter des Hochschulrats wahr. (3) Die Konzile aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Konzilen angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Konzile. Mitglieder der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, führen die Geschäfte in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 weiter. Abweichend von Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Konzile, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. a dem 31. Dezember 2007 und in Fällen des Absatz 2 Satz 1 Buchst. b dem 30. Juni 2008 endet, Neuwahlen nach den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Konzile in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach 643 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 30. Juni 2008 nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen. (4) Die Senate aller Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder des 30. Juni 2008 aufgelöst. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten für Senate entsprechend. (5) Die Fachbereichsräte der Hochschulen werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Fachbereichsräten angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Fachbereichsräte; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und Studiendekane; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt für studentische Mitglieder der Fachbereichsräte entsprechend. (6) Die Ausschüsse und Kommissionen, die aufgrund der §§ 80, 85 Abs. 5 oder § 87 in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung von den Hochschulen eingerichtet wurden, werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Soweit aufgrund des § 132 c in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1 bis 6 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen entsprechend. (8) Die nach § 37 a an der Universität Erfurt sowie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zu bildenden Zentren für Lehrerbildung und Bildungsforschung sind in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2007 oder bis zum 1. Juli 2008 einzurichten. § 116 Übergangsbestimmungen für Rektoren, Präsidenten und Kanzler (1) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Rektoren, Präsidenten und Kanzler aller Hochschulen endet mit Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit. Für Prorektoren und Vizepräsidenten gilt dies entsprechend. (2) Enden Amtszeit oder Dienstverhältnis von Rektoren, Präsidenten, Prorektoren, Vizepräsidenten oder Kanzlern nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a vor dem 31. Dezember 2007 oder in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b vor dem 30. Juni 2008, finden für die erforderlichen Wahlen oder Bestellungen zur Neubesetzung dieser Ämter in dem genannten Zeitraum die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen Anwendung. 644 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nimmt der bisherige Rektor oder Präsident oder das bisherige Rektorat oder Präsidium die Funktion des Präsidenten oder des Präsidiums nach diesem Gesetz wahr. In der Zeit ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a längstens zum 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b längstens zum 30. Juni 2008 führt ein Rektorat die bisherige Bezeichnung weiter, es sei denn, die Grundordnung sieht eine andere Bezeichnung bereits ab einem früheren Zeitpunkt vor. (4) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nehmen die vorhandenen Kanzler ihre Aufgaben entsprechend § 30 wahr. (5) Für Rektoren, Präsidenten und Kanzler, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, findet § 135 c in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. Für Personen, die sowohl bei Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes als auch bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Kanzler an einer Hochschule des Landes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit waren, findet § 135 a Abs. 6 in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung. § 117 Übergangsbestimmungen für Kuratorien Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder der Kuratorien enden mit Ablauf ihres jeweiligen Bestellungszeitraums, spätestens in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a am 31. Dezember 2007 und in Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b am 30. Juni 2008. Die Kuratorien werden in Abhängigkeit von dem gewählten Zeitpunkt nach § 115 Abs. 2 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 oder mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgelöst. § 118 Übergangsbestimmungen für Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen (1) Soweit Hochschulprüfungsordnungen oder andere Satzungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Ministerium zur Genehmigung oder zur Erklärung des Einvernehmens vorgelegt wurden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr der Genehmigung oder Einvernehmenserklärung des Ministeriums bedürfen, gelten die Verfahren als erledigt. Die Hochschulen behandeln diese Hochschulprüfungsordnungen und Satzungen nach Maßgabe der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen weiter. zum Ende des Sommersemesters 2007 an die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes anzupassen. § 119 Personalrechtliche Übergangsbestimmungen Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, soweit sie nicht in ein anderes Dienstverhältnis übernommen werden. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt für die Dauer ihres bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Dienstverhältnisses unverändert. Für ihre Dienstverhältnisse einschließlich Verlängerungen gelten die dienstrechtlichen Bestimmungen in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort. § 120 Überleitungsbestimmungen für Berufungen und Berufungsverfahren (1) Voraussetzung für die Ausübung des Berufungsrechts nach § 78 Abs. 2 Satz 1 ist das Vorliegen einer vom Ministerium zustimmend zur Kenntnis genommenen, vom Präsidenten genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9. Bis zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 übt das Berufungsrecht der für das Hochschulwesen zuständige Minister aus. (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Ministerium eingereichte Berufungsverfahren können an die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuständigen Leiter der Hochschulen abgegeben werden. Voraussetzung für die Abgabe der Berufungsverfahren an die Leiter der Hochschulen ist das Vorliegen einer genehmigten und in Kraft getretenen Berufungsordnung der Hochschule (§ 78 Abs. 10) sowie die Bestellung von Berufungsbeauftragten nach § 78 Abs. 9. § 121 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dies gilt entsprechend für die Verleihung von Graden und akademischen Bezeichnungen. Artikel 2 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Studienordnungen, für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Anzeigeverfahren entfällt. (3) Hochschulprüfungsordnungen einschließlich Promotions- und Habilitationsordnungen sind spätestens bis zum 30. Juni 2008 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Immatrikulationsordnungen sind bis spätestens Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen § § § 1 Anwendungsbereich 2 Gebührenfestsetzung 3 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Zweiter Abschnitt Verwaltungskostenbeitrag § 4 Verwaltungskostenbeitrag Dritter Abschnitt Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung § § 5 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung 6 Auskunftspflicht Vierter Abschnitt Sonstige Gebühren und Entgelte § § § § § § § § 7 Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung 8 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren 9 Gasthörergebühr 10 Frühstudierende 11 Gebühren für ein Seniorenstudium 12 Studienmaterialien 13 Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen 14 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen § § § § 15 16 17 18 Gleichstellungsbestimmung Ausführungsbestimmung Anpassungspflicht Beginn der Beitragserhebung Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen §1 Anwendungsbereich (1) Die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge, Auslagen und Entgelte nach diesem Gesetz. (2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen der Hochschulen finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. §2 Gebührenfestsetzung (1) Die Hochschulen setzen für die öffentlichen Leistungen, die sie erbringen, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes fest. (2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Gebührenerhebung, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedürfen. 645 §3 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren Die aus den Gebühren nach den §§ 5, 7 und 11 den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in voller Höhe zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung, insbesondere um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutoren anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Von den Einnahmen nach § 4 erhalten die Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Anteil von 50 vom Hundert. Zweiter Abschnitt Verwaltungskostenbeitrag §4 Verwaltungskostenbeitrag (1) Die Hochschulen erheben für die Verwaltungsleistungen, die sie für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro für jedes Semester oder 33 Euro für jedes Trimester. Zu den Verwaltungsleistungen zählen insbesondere Leistungen in Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung, Leistungen bei der allgemeinen Studienberatung, Leistungen der Auslandsämter sowie Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben. (2) Der Verwaltungskostenbeitrag ist mit dem Erstimmatrikulationsantrag an einer Hochschule und mit jeder folgenden Rückmeldung an dieser Hochschule fällig, ohne dass es eines Beitragsbescheids bedarf. (3) Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder finanziert werden, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht ausgenommen. (4) Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen kann oder muss, so ist der Verwaltungskostenbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, an der sich der Studierende als Haupthörer immatrikuliert hat. (5) Die Hochschulen können auf Antrag den Verwaltungskostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird. (6) Die Hochschulen können zusätzlich zu dem Verwaltungskostenbeitrag für eine verspätet beantragte Rückmeldung eine Gebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben. 646 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Dritter Abschnitt Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit. §5 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung (6) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei 1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung, 2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder 3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde. (1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines konsekutiven Studiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird. (2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern 1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder 2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium. (3) Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 unberücksichtigt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet. (4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten 1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und 2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester. (5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur §6 Auskunftspflicht Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 5 Abs. 1 zu entrichten. Vierter Abschnitt Sonstige Gebühren und Entgelte §7 Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung (1) Die Hochschulen können für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind, Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester erheben. Die Gebühr ist mit der Erstimmatrikulation in den Studiengang und mit jeder folgenden Rückmeldung fällig. (2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien (§ 51 ThürHG) Gebühren oder Entgelte. Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch die Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr muss die durch das weiterbildende Studium oder die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich entstehenden Kosten decken. §8 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren (1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 48 Abs. 10 Satz 4 ThürHG, Externenprüfungen nach § 48 Abs. 11 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 54 und 55 ThürHG, Spracheingangsprüfungen so- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 wie von Eingangsprüfungen nach § 63 Abs. 1 ThürHG Gebühren erheben. (2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 61 ThürHG sowie von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 62 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künstlerischer Form durchgeführt wird, Gebühren von bis zu 50 Euro erheben. (3) Die Hochschulen können für Lehr- und andere Angebote, insbesondere in Sprachen- und EDV-Bereichen, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, Gebühren oder Entgelte erheben. §9 Gasthörergebühr (1) Von Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 25 Euro und höchstens 150 Euro pro Semester. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltung staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig. § 10 Frühstudierende Für Frühstudierende (§ 71 ThürHG) besteht die Gebührenpflicht nach den §§ 4, 8 und 9 nicht. § 11 Gebühren für ein Seniorenstudium (1) Von Studierenden, die in einen grundständigen oder konsekutiven Studiengang immatrikuliert sind und nicht der Gebührenpflicht nach § 5 unterliegen und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 500 Euro pro Semester. (2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des jeweils gewählten Studiengangs staffeln. Die Gebühr ist mit Beginn des Semesters fällig. § 12 Studienmaterialien (1) Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel (Lernhilfen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben. (2) Die Hochschulen können für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien Gebühren erheben. 647 § 13 Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen (1) Die Gebühren, die für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen. (2) Abweichend von Absatz 1 legt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zur Vereinheitlichung der Gebührensätze durch Rechtsverordnung die Gebühren für die Benutzung der Hochschulbibliotheken fest. § 14 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studienbetrieb erbracht werden und die nicht durch die Gebührentatbestände der §§ 4, 5 und 7 bis 9 sowie 11 bis 13 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen. Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen § 15 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. § 16 Ausführungsbestimmung Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. § 17 Anpassungspflicht (1) Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen. (2) Die Gebühren, Auslagen und Entgelte sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist. § 18 Beginn der Beitragserhebung Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 4 und Gebühren für Seniorenstudien nach § 11 Abs. 1 werden erstmals für das Wintersemester 2007/08 erhoben. 648 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Artikel 3 Thüringer Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena §1 Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Jena" als Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit Sitz in Jena errichtet. §2 Eingliederung und Rechtsnachfolge des Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der FriedrichSchiller-Universität Jena (1) Der Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird in die Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena eingegliedert. (2) Die Kliniken, die klinisch-theoretischen und medizinischtheoretischen Institute der Friedrich-Schiller-Universität Jena und die Betriebseinheiten der bisherigen rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-SchillerUniversität Jena sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen am 1. Januar 2007 auf das Universitätsklinikum Jena über. Das Universitätsklinikum Jena erstellt zum 1. Januar 2007 eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Eröffnungsbilanz. Das Universitätsklinikum Jena tritt in alle bestehenden und künftigen Rechte und Verpflichtungen des Landes und der Friedrich-Schiller-Universität Jena ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich des Fachbereichs Medizin und des bisherigen Klinikums der FriedrichSchiller-Universität Jena zuzurechnen sind. §3 Grundstücksübertragung; Vermögensrückfall bei Auflösung (1) Mit Errichtung der rechtsfähigen Körperschaft gehen auf das Universitätsklinikum Jena unentgeltlich die dauerhaft für den Betrieb erforderlichen, sich im Eigentum des Landes befindlichen Grundstücke nach Maßgabe eines Überleitungsplanes (Anlage) über. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die durch die notwendige Grundbuchberichtigung aufgrund des Eigentumsübergangs nach Satz 1 entstehen, ist das Universitätsklinikum Jena befreit. (2) Bei Auflösung der rechtsfähigen Körperschaft Universitätsklinikum Jena fällt deren Vermögen an das Land. §4 Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits-, Dienst- und Ausbildungsverhältnisse sowie die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse eigener Art der beim Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und bei der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena tätigen Arbeit- nehmer und Auszubildenden auf das Universitätsklinikum Jena über. Das Universitätsklinikum Jena übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnissen. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. (2) Die Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten sind zu sichern. Das Universitätsklinikum Jena ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmer zu stellen sowie die für eine Beteiligung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. (3) Die bislang am Fachbereich Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena und am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena tätigen Beamten werden dem Universitätsklinikum Jena zur Dienstleistung zugewiesen. Die zugewiesenen Beamten haben weiterhin ihre bisherigen Dienstaufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahrzunehmen. Dies gilt für Professoren in leitender Funktion nach § 92 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 92 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG entsprechend. §5 Überleitungsbestimmungen (1) Das Universitätsklinikum Jena übernimmt alle mit der Lehre und Verleihung von Graden verbundenen Verpflichtungen und Befugnisse des Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena. (2) Das Universitätsklinikum Jena erlässt spätestens bis zum 30. Juni 2007 die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Satzungen. Bis zum Erlass eigener Satzungen finden die Satzungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena Anwendung. (3) Die Amtsinhaber der Organe des bisherigen Fachbereichs Medizin übernehmen bis zur Wahl eines neuen Fachbereichsrats am Universitätsklinikum Jena deren Aufgaben. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands der rechtlich unselbständigen Anstalt Klinikum der Friedrich-SchillerUniversität Jena nehmen bis zu den erforderlichen Bestellungen oder Bestätigungen die jeweiligen Aufgaben geschäftsführend wahr. (4) Das Universitätsklinikum Jena und die Friedrich-Schiller-Universität Jena sichern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ab, dass sich der Verwaltungsrat nach § 95 Nr. 3 ThürHG bis zum 31. Januar 2007 und die Organe gemäß § 95 Nr. 1 und 2 ThürHG der Teilkörperschaft Universitätsklinikum Jena bis zum 31. März 2007 neu konstituieren. Der Dekan des bisherigen Fachbereichs Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena nimmt bis zur Neuwahl des Dekans des Fachbereichsrats des Universitätsklinikums Jena dessen Mitgliedschaft im Vorstand wahr. Der Vorsitzende des Personalrats des Universitätsklinikums Jena nimmt bis zur Wahl des nach § 98 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 ThürHG zu wählenden Mitglieds des Verwaltungsrats dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat wahr. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 §6 Gleichstellungsbestimmung 649 b) Absatz 2 wird aufgehoben. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 4 Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes § 88 Nr. 5 Satz 3 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "Dienststellenleiter des Universitätsklinikums Jena ist der Kaufmännische Vorstand; er kann sich durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen." Artikel 5 Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169), wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Thüringer Kapazitätsverordnung In Abschnitt A Nr. 1 Buchst. a der Anlage 4 zur Thüringer Kapazitätsverordnung vom 13. August 1993 (GVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169) geändert worden ist, wird die Angabe "8 SWS" durch die Angabe "9 SWS" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation nach § 67 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes Die Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation nach § 67 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 29. Dezember 1999 (GVBl. 2000 S. 16) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Thüringer Verordnung über die Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung entsprechenden Qualifikation" 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchst. a wird die Angabe "8 LVS" durch die Angabe "9 LVS" ersetzt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit guten Leistungen" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 genannten Hochschullehrer verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 50 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend." 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In § 2 Halbsatz 1 werden die Worte "mit guten Leistungen nach § 1 Abs. 3" gestrichen. 4. § 6 erhält folgende Fassung: "Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft." 5. In Anlage 2 werden die Worte "mit der Note 'sehr gut'/ 'gut'" gestrichen. Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Thüringer Hochschulgesetz in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 229) außer Kraft. Artikel 1 und 2 treten am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Erfurt, den 21. Dezember 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski 650 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage zu Art. 3 §§ 2 bis 4 Überleitungsplan für das Universitätsklinikum Jena (UKJ) -Teilkörperschaft des öffentlichen Rechts- Die Überleitung der Vermögenswerte, der Verbindlichkeiten und des Personals des Klinikums sowie der medizinischen Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität Jena auf die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts "Universitätsklinikum Jena" als Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena richtet sich nach diesem Überleitungsplan. Der Überleitungsplan bezeichnet darüber hinaus die beim Land verbleibenden Rechte und Verpflichtungen aus bisheriger Bautätigkeit und Großgerätebeschaffungen. Der Überleitungsplan besteht aus der nachfolgenden allgemeinen Beschreibung, einer Aufstellung der in das Eigentum der Teilkörperschaft übergehenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen, Übersichten zu den Wirtschaftsplänen 2005 bis 2007 einschließlich Stellenübersichten, der testierten Bilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum 31. Dezember 2005 sowie einer Bezeichnung der Rechte und Verpflichtungen des Landes aus bisheriger Bautätigkeit und Großgerätebeschaffungen, die nicht nach Art. 3 § 2 Abs. 2 auf das Universitätsklinikum Jena übergehen. 1. Übertragene Sachanlagen Die Anlage 1 bezeichnet die auf das Universitätsklinikum Jena übergehenden Grundstücke, Anlage 2 die übertragenen Einrichtungen und Ausstattungen, darunter das bewegliche Vermögen sowie - als Auszug noch einmal separat ausgewiesen - Großgeräte. Die Bewertung entspricht dem untestierten Stand zum 28. August 2006. Eine testierte Bewertung erfolgt im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2007. 2. Eröffnungsbilanz des Universitätsklinikums Jena Die Eröffnungsbilanz des Universitätsklinikums Jena zum 1. Januar 2007 ergibt sich aus der Schlussbilanz des Klinikums der FSU Jena zum 31. Dezember 2006, fortgeschrieben um die sich aus dem Übergang von Rechten und Verpflichtungen des Landes einschließlich des Übergangs von Grundstücken, Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattungen gemäß Art. 3 §§ 2 bis 4 ergebenden Veränderungen. Da die Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen gemäß § 39 Abgabenordnung (AO) als Sachanlagen bereits in der Bilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena aktiviert sind, wird durch die Übertragung der Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen im wesentlichen nur eine für die Gesamtbilanz neutrale Verschiebung in Höhe des Wertes der übertragenen Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungen aus den Sonderposten in das Eigenkapital erfolgen. Aus dem Übergang sonstiger Rechte und Verpflichtungen sind wesentliche bilanzielle Veränderungen nicht zu erwarten. Als Anhaltspunkt für die Eröffnungsbilanz können daher - vorbehaltlich der noch nicht bekannten Veränderungen im Ergebnis des Wirtschaftsjahrs 2006 - die Eckwerte der testierten Bilanz 2005 (Anlage 3) herangezogen werden, als vorläufige Eröffnungsbilanz soll die Schlussbilanz des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zum 31. Dezember 2006 dienen. 3. Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums Jena setzt sich zusammen aus dem Erfolgsplan (Anlage 4) und dem Finanzplan (Anlage 5). Der Erfolgsplan 2005 entspricht inhaltlich der Gewinn- und Verlustrechnung, wie sie sich aus dem geprüften Jahresabschluss des Klinikums der FSU Jena zum 31. Dezember 2005 ergibt. Für das Jahr 2007 werden übergangsweise die zum Doppelhaushalt 2006/2007 bereits bestätigten Wirtschaftspläne der bisherigen vier Geschäftsbereiche des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena zugrunde gelegt. Eine Zusammenführung der Wirtschaftspläne bei gleichzeitiger Trennung in die Bereiche Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits ist mit Wirkung zum Wirtschaftsjahr 2008 vorzunehmen. Die im Landeshaushaltsplan 2006/2007 festgelegten Bewirtschaftungsvermerke bei Kapitel 04 50 werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide für das Jahr 2007 an das Universitätsklinikum Jena. 4. Personal Die Anlage 6 enthält den Gesamtstellenplan für die durch das Land nach Art. 3 § 4 Abs. 3 dem Universitätsklinikum Jena zur Dienstleistung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zugewiesenen Beamten. Dieser setzt sich zusammen aus den im Landeshaushaltsplan 2006/2007 bei Kapitel 04 50 ausgewiesenen drei Einzelstellenplänen. Soweit Stellen der Stellenpläne für nicht beamtete Beschäftigte am Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena herangezogen worden sind, werden diese Stellen mit dem Übergang der entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse auf das Universitätsklinikum Jena nach Art. 3 § 4 Abs. 1 frei. Dem Universitätsklinikum Jena soll gestattet werden, dieses Personal über die bisherige Stellenübersicht (vgl. Anlage 7) hinaus zu beschäftigen. Eine Anpassung der Stellenpläne sowie der Stellenübersicht im Rahmen des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Jena soll mit dem Haushalt 2008 erfolgen. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 651 Eine Stellenübersicht zu den auf das Universitätsklinikum übergehenden Beschäftigungsverhältnissen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ist als Anlage 7 beigefügt. 5. Beim Land verbleibende Rechte und Verpflichtungen aus Bauvorhaben des Landes und Großgerätebeschaffungen zugunsten des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Rechte und Verpflichtungen des Landes aus der Realisierung des ersten Bauabschnitts des Klinikumsneubaus JenaLobeda sowie aus den in der Anlage 8 bezeichneten laufenden Bauvorhaben sind im Sinne des Art. 3 § 2 Abs. 2 als solche nicht den früheren Aufgabenbereichen des Fachbereichs Medizin und des bisherigen Klinikums der FSU zuzurechnen. Das Universitätsklinikum Jena tritt daher in die Rechte und Verpflichtungen des Landes, soweit diese aus den in der Anlage 8 bezeichneten Bauvorhaben folgen, nicht ein. Die mit dem Eigentum an den Grundstücken verbundenen Rechte und Pflichten bleiben hiervon unberührt. Das Universitätsklinikum Jena gewährleistet die ungehinderte Fertigstellung der in der Anlage 8 bezeichneten laufenden Bauvorhaben durch das Land. Ebenso tritt das Universitätsklinikum Jena nicht in die Verpflichtungen des Landes gegenüber der Friedrich-Schiller-Universität Jena ein, die sich aus gegebenen Finanzierungszusagen zur Beschaffung der in der Anlage 8 bezeichneten Großgeräte ergeben. 8 Anlagen vorsorglicher Grunderwerb für Neubau 07747 Jena Unterer Freiberg, Große Wiese BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert vorsorglicher Grunderwerb für Neubau Lagerhallen Neubau, Klinik Innere Medizin 1.0. Standort: Lobeda 07747 Jena Erlanger Allee 101 07747 Jena Drackendorfer Str. NUTZUNG (ggf. vorgesehene Nutzungsänderungen werden gesondert angegeben) Drackendorf Drackendorf Lobeda GEMARKUNG 1 2 3 102/6 311/1 315/1 386/3 385 384 383/1 297/1 298/1 298/2 299/1 299/2 300/1 300/2 301/1 301/2 302/1 302/2 303/1 303/2 304/2 304/3 304/4 305/2 305/3 FLURFLUR STÜCK Landeseigene Liegenschaften, die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen Lfd. ADRESSE Nr. Überleitungsplan Lob. 501 Lob. 501 Lob. 501 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 1278 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 Drack. 145 GRUNDBUCHBLATT Nr. Anlage 1 652 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert 5.0. Standort: Dornburger Straße 07743 Jena Dornburger Str. 23, 23a Institut für Versuchstierkunde Holzmarktinstitute, Theoretikum Psychiatrische Kliniken Chirurgie, Neurochirurgie, Notfallaufnahme, Augenklinik (zukünftige Nutzung: Zentrum für ambulante Medizin, Rechtsmedizin, Inst. für Medizin. Statistik, Inst. für Geschichte der Med., Zahnmedizin Vorklinik u. a.) Teilbibliothek Medizin II NUTZUNG (ggf. vorgesehene Nutzungsänderungen werden gesondert angegeben) Jena Jena Jena Jena GEMARKUNG 12 1 14 2 139/6 139/5 243 245/3 246 255 256 64/4-Teilflä. 66 70 123/6-Teilflä. 162/2 163 169 123/1 FLURFLUR STÜCK Landeseigene Liegenschaften, die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen 4.0. Standort: Zentraler Platz 07743 Jena Kollegieng. 9/10,Teichgrab. 7/8, Leutragrab. 3 Nonnenplan 4 Nonnenplan 2 Nonnenplan 2 Nonnenplan 2 3.0. Standort: Landgraf 07743 Jena Philosophenweg 3-5 Am Johannisfriedhof C.-Zeiss-Platz 8 C.-Zeiss-Str. 11 2.0. Standort: Bachstraße 07743 Jena Bachstr. 18 Lfd. ADRESSE Nr. Überleitungsplan Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 Je 3930 GRUNDBUCHBLATT Nr. 2 Anlage 1 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 653 1.0. Lfd. Nr. 305.689 305.689 BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert 160.549 1.554 3.310 10.575 5.096 5.194 7.186 24.663 26.090 4.710 3.578 1.660 3.405 1.877 3.281 1.943 2.974 2.115 711 543 15.270 6.526 9.004 2.359 1.516 GRÖSSE gesamt (in qm) zu übertragende GRÖSSE (in qm) bebaut bebaut bebaut bebaut unbebaut bebaut bebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut unbebaut bebaut/ unbebaut 30,00 30,00 30,00 30,00 24,00 30,00 30,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 24,00 BRW zum 31.12.04 (bei unbebaut minus 20 %) 4.816.470,00 46.620,00 99.300,00 317.250,00 122.304,00 155.820,00 215.580,00 591.912,00 626.160,00 113.040,00 85.872,00 39.840,00 81.720,00 45.048,00 78.744,00 46.632,00 71.376,00 50.760,00 17.064,00 13.032,00 366.480,00 156.624,00 216.096,00 56.616,00 36.384,00 8.466.744,00 Bodenwert: Fläche x BRW 31.12.04 Grundstück (Bodenwert) Gebäude Summe Standort 8.466.744,00 146.303.350,00 154.770.094,00 (Bodenwerte: gemäß BRW; Gebäudewerte: RBW zum 31.12.06 entsprechend Buchungsunterlagen Klinikum) WERTANGABE in Euro Landeseigene Liegenschaften, die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen Standort: Lobeda 102/6 160.549 311/1 1.554 315/1 3.310 386/3 10.575 385 5.096 384 5.194 383/1 7.186 297/1 24.663 298/1 26.090 298/2 4.710 299/1 3.578 299/2 1.660 300/1 3.405 300/2 1.877 301/1 3.281 301/2 1.943 302/1 2.974 302/2 2.115 303/1 711 303/2 543 304/2 15.270 304/3 6.526 304/4 9.004 305/2 2.359 305/3 1.516 FLURSTÜCK Überleitungsplan Anlage 1 654 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 5.0. 4.0. 3.0. 2.0. Lfd. Nr. GRÖSSE gesamt (in qm) bebaut bebaut bebaut bebaut bebaut BRW: Bodenrichtwert ; RBW: Restbuchwert 3.060 2.975 bebaut 85 bebaut 8.026 8.026 27.200 6.802 301 197 712 14 3.060 bebaut bebaut bebaut bebaut bebaut bebaut/ unbebaut 22.453 bebaut 4.340 bebaut 407 bebaut 12.000 10.786 42 408 525 239 zu übertragende GRÖSSE (in qm) 130,00 130,00 520,00 520,00 520,00 520,00 520,00 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 120,00 BRW zum 31.12.04 (bei unbebaut minus 20 %) 386.750,00 11.050,00 397.800,00 3.537.040,00 156.520,00 102.440,00 370.240,00 7.280,00 4.173.520,00 2.694.360,00 520.800,00 48.840,00 3.264.000,00 1.294.320,00 5.040,00 48.960,00 63.000,00 28.680,00 1.440.000,00 Bodenwert: Fläche x BRW 31.12.04 397.800,00 0,00 397.800,00 17.742.064,00 178.058.954,00 195.801.018,00 Grundstücke gesamt Gebäude gesamt Standorte gesamt 4.173.520,00 10.561.675,00 14.735.195,00 3.264.000,00 5.809.015,00 9.073.015,00 1.440.000,00 15.384.914,00 16.824.914,00 Grundstück (Bodenwert) Gebäude Summe Standort Grundstück (Bodenwert) Gebäude Summe Standort Grundstück (Bodenwert) Gebäude Summe Standort Grundstück (Bodenwert) Gebäude Summe Standort (Bodenwerte: gemäß BRW; Gebäudewerte: RBW zum 31.12.06 entsprechend Buchungsunterlagen Klinikum) WERTANGABE in Euro Landeseigene Liegenschaften, die in das Eigentum des Universitätsklinikums Jena übergeleitet werden sollen 6.802 301 197 712 14 Standort: Dornburger Straße 139/6 2.975 139/5 85 243 245/3 246 255 256 Standort: Zentraler Platz 44.994 Standort: Landgraf 64/4-Teilflä. 40.247 ca. 66 4.340 70 407 36.509 Standort: Bachstraße 123/6-Teilflä. 35.295 ca. 162/2 42 163 408 169 525 123/1 239 FLURSTÜCK Überleitungsplan Anlage 1 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 655 656 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle Kostenstellen für Drittmittelprojekte 721321 721403 723325 723332 3.693 723393 723398 725334 725338 725342 725400 727012 727064 727247 727326 729016 729017 729321 815121 815300 815602 815603 815604 815605 815606 815607 821011 821024 821138 821235 632 821516 823067 823069 823121 823620 823647 823696 823697 823881 823975 825025 825054 825058 825102 825166 825177 825274 825304 825529 825720 825722 827040 827070 827117 0 827167 827269 827274 827310 827367 1.043 827368 827394 827400 827436 827437 827449 827514 827639 827688 827721 360 827768 827792 827854 827870 827873 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 6.931 3.238 354 0 521 914 583 274 8.333 0 561 1.346 797 19.542 19.500 9.726 13.118 1.453 16.537 736 1.238 1.051 12.150 593 0 533 555 223.809 4.972 345 914 0 2.701 1.743 167.870 17.759 7.507 20.496 1.734 1.379 0 7.544 750 0 2.636 1.493 1.171 984 3.073 13.520 792 991 16.293 819 4.484 247 0 1.639 19.379 0 1.168 533 407 29.382 232 4.453 8.087 4.426 27.180 36.720 32.015 1.260 478 1.638 125.284 3.328 724 0 0 1.377 1.025 0 195 204 465 379 799 649 1.424 1.549 181 1.207 31.584 6.475 1.128 0 3.362 1.133 1.490 823 3.805 0 310 1.368 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 1.724 764 3.374 559 26.007 50.017 2.957 6.931 3.238 354 3.693 1.907 797 583 19.816 38.994 13.118 17.990 736 1.238 1.051 12.150 593 533 555 223.809 5.317 168.784 17.759 11.951 20.496 1.734 1.379 7.544 750 632 2.636 1.493 1.171 984 16.593 991 21.569 819 247 407 48.993 1.639 0 4.453 533 5.594 27.180 76.822 1.260 478 1.638 125.284 724 3.328 195 1.581 1.025 465 1.043 379 830 2.631 33.932 9.837 1.128 1.133 1.490 2.547 1.124 10.136 559 310 26.007 51.385 1 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 657 Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 827954 827976 829004 829005 829013 829014 829016 829020 829028 829032 829033 829035 829039 829042 829045 829046 829057 829068 829071 829072 829074 829075 829076 829077 829083 829089 829090 829097 829108 829112 829120 829130 829131 829132 829134 829136 829144 829150 829152 829154 829158 829160 829164 829186 829210 829211 829213 829214 829225 829241 829242 829247 829251 829252 829260 829263 829265 829273 829280 829300 829301 829322 829323 829331 829334 829336 829352 829354 829372 829373 829376 829380 829392 829401 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 0 683 15.978 1.801 1.946 716 235 217 185 0 0 1.235 5.066 1.744 2.687 4.741 0 0 4.741 11.078 3.070 167 6.219 1.925 783 538 1.398 500 0 217 1.473 0 0 0 1.052 21.411 254 849 198 792 357 1.043 3.105 0 2.263 2.716 2.955 0 349 1.075 1.136 0 1.852 1.108 163 413 6.430 1.316 0 1.710 3.776 0 4.137 909 1.499 566 590 1.018 2.081 2.975 0 913 840 5.754 558 0 0 5.438 3.266 9.019 0 9.500 7.816 4.174 674 16.650 0 0 926 3.719 656 3.009 1.009 1.585 5.566 7.668 1.181 5.609 790 671 545 0 623 239 2.630 997 1.679 299 0 2.501 731 15.691 779 2.713 11.809 463 0 0 0 839 1.980 3.064 0 1.279 1.143 450 2.107 158 1.262 0 0 107 214 439 378 402 1.661 1.475 1.372 6.525 0 0 0 1.178 1.634 991 6.767 1.514 1.838 2.151 1.729 6.158 2.095 4.630 0 449 421 3.605 1.604 256 2.160 0 1.103 713 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 2.274 913 15.978 683 6.542 185 1.946 4.741 1.235 20.549 1.744 8.906 1.925 1.398 1.821 217 1.473 590 1.018 2.081 5.238 3.629 2.955 5.754 1.747 1.075 6.574 1.052 35.548 254 18.424 163 1.262 27.452 2.782 357 5.264 17.175 656 14.814 2.090 7.779 1.356 545 299 623 239 22.501 1.728 779 463 107 402 1.875 839 1.980 4.978 1.750 7.804 1.143 3.163 13.916 1.178 2.896 158 991 6.767 6.468 11.918 1.729 449 421 3.605 6.294 2.016 713 2 658 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 829407 829410 829433 829443 829451 829453 829454 829456 829487 829511 829520 829528 829541 829574 829600 829634 829642 829659 829666 829669 829673 829712 829815 829827 829830 829842 829852 829856 829861 829871 829882 829910 829911 829912 829928 829933 829938 829957 829972 829990 883306 887587 889011 889041 889042 889076 889077 889079 889244 889246 889254 889288 889290 889296 889310 889502 889575 889578 Summe: 161 6.856 1.612 0 0 289 0 0 0 1.085 3.429 3.771 965 748 427 9.886 3.151 853 8.884 1.120 3.506 1.038 6.856 11.515 589 164 1.774 25.109 0 765 332 3.667 781 555 28.854 814 1.116 1.575 1.288 9.723 10.306 1.353 1.180 2.275 372 1.284 979 6.711 620 1.048 7.499 1.074 780 2.101 649 2.184 1.524 352 26.953 755 29.508 4.585 245 675 864 70.921 447 687 3.533 587 9.886 1.539 853 8.884 831 3.506 1.038 0 0 671 9.759 589 164 1.774 2.023 22.221 865 765 332 0 3.667 781 555 0 814 0 593 28.017 244 1.116 1.575 1.288 10.306 48 788 0 1.284 386 0 392 2.275 372 9.723 0 1.305 0 593 6.711 620 1.048 7.499 662 118 1.504 Kostenstellen entspr. Kostenstellenplan: 900003 132.311 900013 900014 900015 900719 900903 901019 901020 901029 901030 901035 901036 240 901037 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 3.429 238 965 0 427 1.311 1.190 1.074 0 2.101 649 0 862 352 860 755 6.466 245 675 864 65 0 687 559 780 0 1.625 0 25.975 2.100 18.048 4.585 79 0 446 67.181 338 2.039 109 1.735.360 3.191 3.869 5.414 470 653 386 515 234 659 0 16.656 2.747 0 806 1.831 0 1.088 1.338 326 1.136 326 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 5.385 132.311 7.060 5.414 470 653 16.656 3.133 515 1.040 8.201 1.136 566 2.426 3 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 659 Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 901040 901045 901046 901050 901052 901060 901090 901091 901095 901096 901098 901099 907010 907014 910000 910001 910010 910600 910610 910700 910810 911000 912000 912010 912020 912030 912040 912041 912042 912043 912060 913000 913001 913002 913009 914200 914201 914202 914204 914205 914207 914208 914209 914211 914212 914213 915010 915120 915130 916000 916100 916400 916401 916402 916403 916500 916510 916511 916512 916520 916521 916522 916523 916530 917000 917110 917111 917112 917113 917120 917128 917220 917221 917230 0 0 8.724 0 208.772 14.961 0 23.058 7.796 351 0 0 0 0 114 1.272.361 62.315 397.751 483.705 872 150 3.189 30.511 8.535 2.633 513 397 1.070 1.040 247 311 3.685 12.262 1.590 2.662 537 0 0 16.222 10.643 1.377 1.471 109.857 19.057 31 153 3.977 0 0 0 29 1.097 748 0 34.401 1.037 0 4.947 3.839 132.395 0 3.337 15.732 5.739 2.132 158 135 0 2.180 923 1.760 2.022 0 254.091 89 0 0 0 5.014 1.445 247 0 5.485 12.261 1.612 0 0 303 5.625 2.891 467 3.451 9.907 457 861 0 4.160 11.726 0 0 0 2.302 1.079 6.583 0 3.520 0 23.810 1.896 9.059 374 0 0 7.917 944 39.835 0 276.245 523 226.802 33.057 738 26.520 0 162.080 751 375 351 0 648 0 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 18.652 8.052 6.192 0 86 0 0 56.150 0 0 2.805 1.292 1.299 0 3.217 0 1.903 38.477 12.629 16.077 1.264 1.580 1.890 10.760 35.894 153 0 8.296 4.862 604 0 0 0 1.219 698 3.754 45.108 16.358 999 6.340 27.004 412 8.516 235 9.871 5.431 191 6.237 5.896 0 1.331 2.117 2.774 2.243 25.757 8.424 23.563 5.669 415 0 415 5.104 440 7.552 1.466 600 1.363 3.269 1.086 503 0 2.109 1.981 0 10.092 1.008 0 647 676 6.562 8.488 73.070 23.462 451.245 3.128 1.296 0 0 0 0 67.680 104.981 0 2.242 4.146 0 0 0 13.345 748 2.549 1.013 566 10.852 7.821 89.913 721 436 213 2.952 383 8.582 34.926 1.963 113 1.409 2.487 254 0 1.355 5.661 0 0 0 3.081 1.093 282 0 398 0 0 2.435 0 0 5.624 52.155 2.141 2.648 1.324 662 1.324 1.324 1.462 638 3.686 15.665 450 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 3.471 29.944 89.755 662 0 0 0 6.829 51.868 17.165 5.232 9.395 532 4.521 2.180 11.870 2.464 3.194 30.372 479.285 1.679 25.720 2.839 8.875 1.283.958 62.315 415.769 498.115 2.249 30.766 124.014 29.992 374 184 3.977 0 29 1.097 10.391 118.279 39.930 634.118 6.634 77.919 104.981 1.890 63.374 37.442 13.498 226.802 319.701 738 32.843 3.687 180.583 47.140 27.810 2.362 18.556 121.084 1.636 10.396 2.557 21.926 5.814 29.860 59.307 9.265 199 3.387 5.280 65.740 7.867 82.021 44.195 135.728 9.404 1.077 1.324 1.324 1.877 4 660 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 917240 917250 917270 917280 918000 918200 919000 919010 919020 920000 920100 920109 920119 920129 920200 920209 920229 921200 921209 921300 921309 921400 921409 923100 923109 923119 923210 923219 923300 923309 923400 923409 925000 925003 925004 925009 925013 925029 925100 925109 926000 926009 927200 927204 927206 927209 927229 927500 927504 927509 931000 931009 931119 932000 932004 932009 933000 933009 933014 933029 934000 934009 934029 934200 934202 934204 934210 934214 934219 934240 934242 934510 935000 935004 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 1.324 4.634 662 662 8.924 1.604 1.267 2.686 0 887.915 481.198 6.476 7.858 5.315 24.398 713 18.382 0 968 906 5.542 608 30.426 4.004 375 1.104 653 8.410 1.132 989 0 1.803 104 4.625 0 2.186 0 6.847 0 0 5.163 2.468 3.123 0 9.346 1.832 1.692 3.020 3.443 3.935 20 289 1.709 1.679 6.655 0 2.333 27 184 2.404 0 7.616 2.070 2.615 67 1.658 495 108.462 3.578 0 853 1.700 0 3.061 680 156 3.012 3.843 471 5.378 3.207 58.944 7.659 1.729 551 0 101.965 351 2.607 2.900 5.861 237.736 4.741 910 19.985 13.696 589.335 0 9.394 842 41 4.127 4.076 0 532 33 0 4.697 0 6.305 0 5.439 8.667 0 1.807 7.656 2.417 4.071 7.906 2.667 812 1.516 6.123 1.591 41.077 14.458 449 0 0 0 0 148 0 0 3.438 40.636 83.931 2.247 0 0 0 0 2.065 0 101 77 1.620 951 3.618 160 421 2.563 377 0 0 568 53.542 0 0 0 0 375 178 4.286 0 481 0 132.404 11.677 28.749 2.633 0 0 181 20.663 0 9.951 5.613 43.107 0 797 1.376 30.149 101 0 23.339 3.319 445 0 295 211 979 14.970 634 2.825 245 688 12.797 1.285 116.427 72.759 389 286 109.486 859 4.978 20.301 10.562 9.846 7.076 12.862 1.551 26.324 0 0 3.134 6.225 2.179 372 33.380 33.213 103.785 4.841 1.126 1.306 2.227 998 6.368 1.211 0 882 5.523 1.103 8.058 250 0 39.347 3.064 1.039 587 1.631 1.343 0 11.228 5.640 0 7.215 51.683 1.714 28.019 3.492 466.580 0 50.094 0 20.725 659 765 13.028 4.896 4.192 40.271 97.455 77.872 5.526 101.114 8.955 0 377 15.801 350.219 713 60.879 8.509 0 283 509 178 0 35.268 479 3.073 0 0 18.063 781 26.047 817 116.172 8.301 3.687 0 6.399 933 278 8.152 0 11.851 0 15.596 0 1.537 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 49.788 0 0 0 925 36.222 0 1.256 0 0 1.770 0 103 40.830 28.574 0 0 0 1.575 0 42.186 266 360 2.261 0 0 21.696 0 0 4.374 1.308 0 0 0 4.656 0 2.536 1.324 14.109 4.873 18.525 15.255 939.040 12.950 894.140 525.581 41 4.759 275.574 160.694 12.711 1.192 135.352 859 6.576 31.707 11.175 23.532 7.656 52.733 6.101 50.523 2.667 812 30.055 9.372 64.513 75.107 248.602 10.582 5.379 11.430 14.327 7.163 998 6.572 11.225 1.709 14.818 17.994 78.053 4.441 32.861 3.492 716.508 120.299 158.411 8.260 24.250 2.359 1.533 41.016 6.919 14.777 101.613 182.905 471 6.754 113.600 5.526 192.954 10.034 2.825 1.795 377 34.561 350.219 713 1.308 278 94.023 5 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 661 Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 935009 935013 935014 935016 935017 935025 935035 935037 936000 936009 936019 937000 937009 938000 938009 938019 938039 939000 939004 939009 939013 939014 939023 939033 939043 939113 940000 940009 941000 941009 942000 942009 942011 942014 943000 943009 943011 943022 943042 943051 943061 943062 943063 943064 943065 944000 944001 944009 945100 945103 945109 946109 946209 949000 949010 949100 949119 949159 949179 950000 950002 950003 950014 950100 950103 950104 950105 950106 950107 950109 950119 950121 950123 950126 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 220 0 1.048 20.166 294 0 0 1.503 4.494 9.006 3.229 302 0 441 664 0 1.518 21.457 188.834 14.005 897 0 0 1.770 213 1.637 30 0 0 19.686 25.475 1.137 0 0 0 2.418 0 0 0 48 0 1.731 596 0 1.832 751 361 2.992 0 0 0 0 1.409 0 3.536 6.825 0 668 1.723 5.036 0 0 562 0 373 0 701 0 0 469 42 0 0 0 0 0 0 302 0 0 76 135 59 147 714 263 0 0 70 330 0 0 470 0 2.767 327 1.522 0 72.589 4.537 1.184 2.574 43.495 13.883 27.746 57.000 6.585 4.381 5.443 455 8.459 3.320 16.448 16.723 131.583 2.102 3.694 1.822 0 2.166 0 763 139 10.200 5.653 3.437 562 8.447 100 1.295 994 7.128 1.983 2.078 340 766 82 0 2.561 528 0 779 688 0 15.248 15.066 25 1.679 0 5.910 498 30.211 146 5.244 146 743 2.427 784 227 177 0 56 1.039 4.795 3.664 17.894 0 1.416 17.971 0 21.489 1.688 20.749 139 293 5.360 173.842 1.433 0 9.943 3.248 0 136 414 8.334 3.607 0 0 8.116 1.382 1.657 601 850 8.054 0 152 306 0 1.058 1.070 310 676 0 0 0 282 3.247 50.400 17.164 0 99.467 45.660 25.493 4.413 917 6.262 14.031 68.953 429 1.246 930 3.808 162 2.957 4.985 55.703 8.203 48.681 993 403 2.565 631 818 650 125.334 0 47.553 446.260 2.053 8.378 7.161 485 25.784 4.018 44.210 444 10.706 22.993 501 1.849 1.227 4.959 11.249 1.541 233.558 410 4.181 406 742 309.874 133.692 0 762 0 0 10.668 582 6.399 23.157 3.215 41.329 4.922 272.635 93.009 718 6.795 1.941 5.128 70.611 21.933 2.736 4.194 379 86.029 7.147 9.754 14.557 1.968 5.253 457 0 402 2.677 0 423 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 0 0 0 899 4.866 2.108 18.798 0 34.979 83.139 1.486 0 4.763 348 4.939 14.648 6.110 0 552 2.134 0 1.393 2.420 71.255 60.510 141.331 1.189.778 4.812 3.038.347 1.145.906 0 71.681 21.913 206.950 112.430 50.242 0 0 425 209 209 0 11.438 8.954 2.597 26.092 0 4.238 74.106 549 5.103 161.345 5.401 0 7.072 31.040 2.361 0 184 13.432 0 9.389 9.638 21.731 638 2.214 0 2.332 5.573 0 220 3.247 76.984 18.081 3.043 111.315 73.284 98.363 302 18.205 20.492 2.827 201.514 1.518 137.788 795.305 16.628 34.154 13.690 15.318 7.971 42.206 14.842 784 44.989 5.126 327 2.022 321.619 237.193 13.127 92.944 64.311 193.033 1.237.168 45.128 3.360.211 1.155.014 29.893 77.263 23.067 228.787 115.750 263.898 1.433 21.661 471.964 112.235 6.853 35.563 414 87.663 104.774 2.013 139 26.576 259.072 17.642 601 18.238 31.040 33.721 100 1.631 16.776 12.516 12.489 13.390 23.095 3.644 7.080 2.759 2.402 9.639 6 662 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 950127 950130 950133 950134 950139 950143 950144 950149 950153 950156 950163 950200 950204 950206 950207 950208 950209 950300 950301 950302 950303 950306 950309 950377 951000 951011 951107 951129 951143 951160 951163 951169 951170 951171 951172 951174 951175 951176 951177 951183 951186 951190 951191 951192 951193 951199 951200 951205 951206 951209 951210 951213 951214 951216 951217 951230 951233 951236 951240 951244 951246 951247 951260 951261 951263 951270 951283 951320 951329 951340 951341 951343 951344 951347 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 0 0 680 0 0 458 554 13.517 464 0 0 0 0 512 137 620 1.035 0 0 776 268 0 1.897 0 382 493 45 591 4.159 3.401 1.497 14.288 0 1.244 0 1.422 53.275 18.837 3.086 4.686 72.918 784 0 919 659 976 837 0 0 0 0 0 17.407 0 0 905 3.562 21.597 189.520 1.958 1.575 23.232 0 13.785 1.013 908 31.190 28.857 7.747 5.476 2.637 30.318 20.114 0 50 416 0 0 0 0 1.564 0 2.922 0 40 1.049 41 26.818 9.723 6.823 222 15.674 12.084 20.465 69.425 0 0 0 11.060 10.789 571 2.571 27.488 20.763 48.156 181.413 1.498 376 244 783 0 383 0 396 0 673 325 0 0 1.240 0 117 287 0 3.269 216 0 0 121 189 2.722 985 0 4.154 0 4.622 246 1.601 0 3.139 0 1.317 0 3.306 3.175 667 3.296 115 0 0 0 1.234 4.115 1.919 3.249 0 246 3.541 4.391 1.793 0 0 1.822 2.323 2.256 2.992 2.139 0 17.807 0 2.702 0 7.132 0 4.617 649 2.909 655 934 0 0 0 4.100 37.624 163.644 552 213 803 1.224 663 327 2.394 0 11.064 745 0 0 938 522 8.846 4.673 0 4.465 7.302 436 1.372 22.711 1.591 3.884 3.079 4.235 1.418 2.311 18.526 0 3.747 1.459 876 1.084 6.048 31.475 29.611 5.602 2.042 359 0 548 34.544 755 21.471 6.011 7.484 313 578 0 1.031 10.495 1.596 20.548 0 856 0 87.295 49.415 3.395 0 0 0 1.982 31.265 80.164 0 5.888 1.920.625 18.282 68.250 0 100.146 0 0 20.360 509 5.876 0 12.005 17.607 9.832 0 313 521 650 0 5.584 236 10.735 20.937 0 33.482 3.958 3.738 7.364 17.646 41.807 7.551 674.113 313 313 0 1.184 0 119 63.046 86.887 970 1.029 20.723 0 313 410 0 3.791 0 70 0 0 555 0 29 7.478 721 8.888 9.779 1.301 2.191 0 0 0 2.142 1.842 1.036 1.543 326 3.516 740 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 39.403 0 0 37.010 8.188 244 5.400 649 383 4.041 15.026 1.965 673 13.181 1.596 20.548 1.622 5.105 38.678 166.390 1.355 3.269 27.070 10.851 327 29.632 934 2.722 6.171 4.686 154.230 56.670 978 6.193 287 39.247 40.988 90.910 222 27.865 1.933.941 43.617 150.374 667 323.348 2.509 0 69.250 509 41.062 9.012 15.992 61.415 74.831 10.058 11.306 57.179 52.505 45.284 1.084 33.482 21.846 6.991 12.191 48.987 65.022 55.707 1.007.416 1.498 2.702 410 5.092 42.749 63.046 95.978 2.017 52.585 33.668 7 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 663 Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 951348 951349 951350 951357 951360 951363 951364 951367 951369 951377 951383 952000 952009 953000 953100 953101 953103 953113 953117 953119 953126 953127 953140 953177 953200 953206 953209 953213 953400 953402 953409 953413 953417 953423 953427 953443 953477 953500 953502 953503 953504 953508 953509 953516 953517 953577 953600 953602 953603 953609 953626 954000 954009 954029 954100 954101 954102 954103 954113 954121 954123 954124 954126 954128 954200 954201 955000 955001 955003 955004 955009 955049 955105 955106 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 870 0 0 1.254 0 0 327 2.396 4.071 471 564 0 1.320 751 9.411 3.111 30.765 1.282 7.259 33 1.979 12.781 22.566 13.272 1.306 0 0 942 820 1.232 3.349 4.217 325 17.908 432 653 326 224 833 6.542 1.960 2.892 959 67.701 29.970 3.786 8.768 3.224 2.870 0 1.794 1.018 8.137 0 0 1.494 676 2.029 5.216 956 26.740 1.698 72.666 79.663 6.054 5.458 190 4.012 0 0 2.891 6.654 2.990 850 11.235 880 244 13.198 17.868 8.140 26.971 72.544 488 98.424 5.195 531 632 167 6.609 238 0 1.654 340 334 0 461 440 834 4.218 1.599 300 86 0 14.827 19.231 0 0 0 391 4.119 225 145 0 87 1.086 2.017 20.117 351 17.063 890 0 563 0 16.105 21.555 3.908 915 1.199 27.673 2.788 569 3.811 3.591 429 5.371 4.071 6.963 7.077 15.979 210 956 0 16.770 4.956 11.776 3.195 3.347 31.289 6.319 3.323 855 1.078 915 0 0 1.372 31.919 57.499 142.845 0 0 42.690 6.221 17.607 11.077 79.830 95.767 20.769 0 13.509 6.453 26.650 680 413 7.200 1.421 3.951 22.900 27.233 23.620 316.829 367.543 386 3.894 12.790 14.094 12.355 4.577 3.206 79.318 38.889 156.009 866 656 0 9.566 656 391 0 351 10.128 9.041 2.948 913 22.501 0 18.837 18.837 741 497 8.083 0 0 20.547 551 19.457 20.443 28.723 2.746 0 2.570 29.987 0 614 1.210 544 15.473 4.575 2.179 1.182 13.526 71 1.422 1.422 351 1.314 0 7.817 6.341 3.535 1.758 989 5.254 3.654 2.308 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 31.368 2.336 31.690 812 9.181 8.946 117.485 0 0 0 6.908 0 0 7.802 5.558 154 5.506 0 885 10.083 76.614 80.535 463 0 2.651 6.210 11.570 9.215 594 272.463 42.208 0 0 99.889 2.066 593 49.324 17.585 491 190 25.978 443 520 0 43.424 313 217 0 0 12.566 0 0 3.541 28.401 139.243 5.811 0 646 6.928 62.775 135.981 53.188 499.984 7.122 9.413 0 17.644 0 106.915 31.846 606.694 9.742 0 0 0 0 0 14.134 238.168 34.664 8.051 5.066 5.978 6.634 8.248 22.435 303.813 4.687 10.123 502.962 360.240 1.681 24.086 624.542 157.050 88.332 142.449 22.446 1.333.231 2.738 161.481 0 0 0 3.554 49.543 1.282 22.083 1.506 4.791 26.116 34.021 16.643 959 12.754 4.218 8.349 81.302 165.245 85.277 46.133 6.416 2.951 13.512 102.457 118.775 9.044 594 279.186 54.414 2.346 411 140.291 29.456 24.431 84.686 112.765 1.313 122.517 25.978 2.095 165.979 139.243 56.517 10.231 646 75.248 151.307 310.565 429 573.766 13.343 39.006 24.409 114.681 160.539 256.444 39.663 637.582 855 1.078 1.421 18.085 269.640 34.664 741 867.658 788.393 1.681 33.432 693.446 178.329 112.337 169.461 333.024 1.462.394 56.065 339.967 8 664 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 955107 955108 956000 956001 956003 956006 956007 956008 956016 956017 956018 956019 956100 956106 957000 957002 957003 957005 957006 957007 957009 957013 959000 959001 959009 959100 959101 959103 959106 959107 959119 959120 959123 959126 959130 959200 959201 959202 959203 959204 959207 959208 959219 959230 959231 960100 960102 960103 960106 960107 960109 960111 960200 960202 960203 960204 960205 960206 960209 960229 961000 961009 961100 961103 961113 961119 961126 961129 961200 961201 961209 961212 961219 961229 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 7.177 16.680 0 0 703 0 1.344 811 842 24 531 426 699 0 460 112 0 0 0 74 74 11.309 0 1.684 0 50 69 0 0 0 0 0 0 2.150 0 112 1.937 0 0 0 0 312 1.136 0 7.257 0 0 107 0 0 0 0 1.348 2.018 1.584 0 0 0 417 0 0 0 0 0 0 46.612 751 0 0 1.505 0 4.839 0 5.250 152 0 322 0 13.739 110.124 30.991 1.138 1.707 3.919 3.375 991 13.760 606 2.864 0 1.270 793 846 1.833 4.298 8.647 4.036 188 40 374 1.915 10.179 7.886 2.921 993 616 27.851 8.922 0 1.566 982 196 9.644 767 3.429 4.104 684 3.585 217 1.002 6.189 1.400 243 121 15.158 835 1.052 4.444 21 2.533 8.675 1.764 4.690 94.217 21.503 75.214 55.253 402 6.113 15.168 3.170 49.868 10.195 769 438 1.243 5.475 5.416 0 1.276 0 0 882 219 0 0 5.631 404 444 2.289 0 0 2.264 214 0 808 0 387 0 1.092 7.988 5.237 0 619 0 7.463 0 1.126 1.277 389 2.339 824 403 169 0 882 1.233 823 999 8.062 0 0 337 1.930 789 3.198 0 0 0 0 0 0 1.073 16.517 0 1.898 0 0 5.379 0 14.846 0 2.129 339 0 801 0 2.068 3.775 0 60.136 2.402 515 475 395 0 359 17.629 8.273 3.443 3.556 796 3.340 7.532 95.199 222 239 753 1.134 0 4.811 1.833 0 0 0 2.068 3.581 6.242 458 0 0 556 169 5.693 29.353 0 2.219 6.622 0 0 940 95 31.957 47.720 1.833 5.737 0 8.384 2.501 101 653 196 1.630 5.938 14.732 3.573 10.715 2.592 3.230 1.420 410 534 653 80 0 289 0 598 0 191 1.101 1.702 410 0 0 0 0 0 53.086 0 2.784 22.643 0 1.373 72 400 0 226 19.070 23.503 24.622 1.273 0 11.080 1.342 11.159 1.259 784 55.337 0 6.735 5.956 7.741 440 2.324 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 9.738 10.788 218 25.198 6.329 0 853 1.771.851 189 41.815 956 543.365 0 0 15.495 1.688 239 1.833 1.463 9.761 14.055 90.388 38.388 15.351 507 11.022 597 103.553 1.686 335 6.912 99 5.886 0 0 0 0 0 521 0 2.315 0 0 0 13.739 194.483 49.761 1.138 21.127 13.478 8.055 5.453 16.368 4.372 12.439 101.291 864 7.390 6.049 846 1.833 7.215 11.199 7.691 20.177 498 6.699 14.732 5.247 21.909 24.752 42.989 4.204 4.985 98.321 8.922 1.126 5.315 6.597 35.026 58.841 1.833 6.907 3.598 13.936 4.067 34.899 217 1.825 8.041 1.781.602 539 42.951 17.824 2.956 546.379 10.265 431 19.376 12.607 3.587 6.523 1.463 1.073 209.680 35.558 211.186 96.173 21.787 79.921 27.532 6.735 25.043 170.900 24.798 2.101 34.872 8.472 9 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 665 Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 961300 961301 961302 961309 961319 961400 961401 961402 961409 961419 961421 961500 961501 961509 962000 962001 962002 962003 962009 962011 962012 962016 962017 962018 962026 962077 962104 963100 963102 963103 963109 963112 963115 963125 963126 963128 963129 963136 964000 964009 964011 964031 964032 964033 964041 964046 964048 965000 965001 965003 965004 965006 965009 965011 965017 965018 965021 965023 965025 965029 965033 965077 966000 973012 973100 973221 973223 973227 973309 973410 973413 973414 973415 973417 Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung 0 71 0 0 0 0 0 0 0 434 0 0 0 0 0 0 0 48 0 0 0 0 0 279 752 0 0 0 4.398 47.662 1.125 8.209 7.511 2.988 1.117 0 0 1.627 0 3.863 43.736 1.795 0 1.968 298 1.043 19.049 20.179 26.101 1.925 296 6.295 2.450 4.500 2.022 0 2.912 4.975 0 0 859 269 15.783 198 97 55 0 0 1.094 5.256 213 0 0 1.775 0 0 0 617 633 5.959 2.505 0 5.462 819 12.144 3.138 3.840 13.745 3.733 265 1.839 348 0 22.055 1.640 1.206 2.905 7.318 52.374 1.769 2.106 831 508 3.260 1.477 457 10.439 98 91 3.699 0 3.397 371 641 17.137 4.005 4.375 239 1.879 578 0 4.649 1.396 0 239 0 516 3.570 1.490 561 0 2.055 220 1.752 1.580 0 239 329 2.601 1.292 4.173 8.150 15.216 0 4.286 318 4.189 17.939 1.389 1.784 6.339 1.277 821 334 0 2.558 10.864 3.677 2.730 0 1.997 0 4.611 2.001 0 668 1.218 1.672 0 0 675 0 2.467 10.189 2.199 67 0 0 213 116 0 641 0 28.042 811 4.869 1.522 7.521 0 913 91.242 0 8.196 1.881 1.409 3.099 88.169 347 4.375 8.805 0 0 2.114 75 36.266 32.148 366 54.520 67.963 311 211.816 37.118 18.070 16.690 8.340 14.301 0 12.936 1.645 179.921 4.577 7.158 11.807 6.822 4.144 8.580 9.977 1.440 10.928 0 1.667 753 3.136 2.151 0 0 88 326 471 0 0 0 327 0 831 3.212 1.792 0 0 67 67 0 0 0 4.908 1.529 0 0 1.535 101.045 12.177 13.231 642 0 4.587 5.487 130.596 6.710 4.434 40.312 245.672 58.084 9.858 0 2.557 2.981 1.147 25.252 143 10.690 4.121 2.770 1.431 2.663 0 0 177 0 0 4.110 0 0 4.413 474 0 896 0 4.618 4.087 0 875 1.946 1.457 705 2.383 4.613 2.683 896 0 2.322 erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 5.119 4.787 4.283 9.170 8.267 161.307 1.125 27.061 62.972 12.934 3.099 131.905 7.047 298 2.114 3.648 55.315 68.938 32.919 2.382 54.914 77.082 10.551 246.726 198 46.571 20.630 16.690 14.221 2.554 61.774 9.280 190.555 19.314 17.681 12.072 6.822 4.144 18.799 21.050 2.151 8.616 9.574 140.334 8.179 6.489 40.312 263.502 84.681 30.003 327 10.369 3.299 10.778 150.984 3.324 38.550 16.091 5.786 2.319 3.639 675 2.558 474 280 896 116 33.552 2.333 4.618 4.087 896 12.727 1.457 705 6.666 16.105 2.683 10 666 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagen- Allgemeine klasse Ausstattung AN7000 Geräte der Verund Entsorgung einschl.Küche AN7002 Mobiliar einschl. OPMobiliar AN7003 Rechentechnik AN7004 Technische Geräte AN7005 Kraftfahrzeuge AN7006 Laborgeräte AN7007 Medizintechnik AN7008 Instrumente AN7300 Zwischensummen Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 973509 973510 973511 973512 973513 973538 973609 973619 973709 973809 980000 980010 980100 980230 980300 980310 980600 980803 980805 981230 981240 Summe: Summe RBW: 83.394 18.460 231.519 1.267 3.639 68.694 610.295 37.295 1.050.924 3.639 688 2.710 301 2.324 80.036 22 334.375 50.229 95.449 78.704 418.683 38.870 342.550 4.096.873 173.307 38.714 16.200 351 83.962 688 2.710 301 4.726 43 1.438 0 63.581 16.084 563 0 0 20.399 5.915 7.910 351 23.886 18.543 22 145.921 11.234 31.868 2.095 149.723 386 5.482 392.928 18.383 28.944 16.200 0 58.317 2.448 0 0 2.547 15.339 1.064 4.026 876 0 0 2.324 37.763 16.513 4.755 35.917 171.502 531 10.759 0 49.966 915 7.052 52.260 276.732 76.609 187.571 37.006 328.952 3.347.557 148.133 2.971 1.860 1.759 51.164.004 1.211.866 3.415.547 7.653.219 3.269.712 2.991.832 183.546 7.975.632 26.027.481 170.529 52.899.364 Anmerkungen: Im Anlagenbestand des Universitätsklinikums werden Einrichtungen & Ausstattungen Kostenstellen zugeordnet, daher ist eine Selektion der Einrichtungen & Ausstattungen nur pro Kostenstelle und nicht pro Liegenschaft (Betriebsbauten / Wohnbauten) möglich. Die Selektion erfolgte nach Handelsgesetzbuch. Eine Abgrenzung der Finanzierungsquellen erfolgte nicht. D.h., dass in der Aufstellung alle Finanzierungen eingeschlossen sind, wie bspw. Finanzierungen über Finanzplanmittel, HBFG, Mittel über GÜ-Vertrag (Jomed), Staatsbauamt, sonstige Landesmittel. Die Mittelbereitstellung für die Finanzierung von Gebrauchsgütern (Instrumenten) erfolgt über den Pflegesatz. Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung erstellt am: 11.05.2006 Druckdatum: 21.09.2006 11 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 667 Überleitungsplan Anlage 2 Anlagenbestandsliste Einrichtungen und Ausstattungen Auszug: Großgeräte - bilanzierte Buchwerte zum 31.12.2005 in Euro - Anlagenklasse Allgemeine Ausstattung Geräte der Ver- und Entsorgung einschl. Küche Mobiliar einschl. OPMobiliar Rechentechnik Techn. Geräte Kraftfahrzeuge Labor- geräte Medizintechnik AN7000 AN7002 AN7003 AN7004 AN7005 AN7006 AN7007 AN7008 Buchwerte zum 31.12.05 Kostenstelle 900950 12.800 917111 34.680 34.680 919010 739.087 739.087 919020 226.619 919000 48.405 293.177 920109 19.627 921409 4.576 4.576 923409 86.855 86.855 937009 118.619 19.627 17.581 136.200 943000 1.124.220 1.124.220 943011 2.352.187 2.371.236 943022 1.145.906 1.145.906 943062 190.327 190.327 946209 69.804 69.804 950208 15.333 15.333 951175 1.752.330 1.752.330 951261 61.229 61.229 953101 17.821 17.821 953200 252.388 252.388 953502 139.243 139.243 953600 214.475 214.475 949119 64.188 954000 64.188 2.089 2.089 954100 61.547 955049 1.085.121 1.085.121 960102 1.748.294 1.748.294 960111 541.723 541.723 962002 50.916 50.916 962011 56.135 56.135 963102 99.134 99.134 964031 3.983 3.983 980310 270.866 270.866 sonstiges Summe Restbuchwerte: *1) 0 0 0 1.002.475 0 0 182.807 11.320.074 -208.359 12.505.356 *1) abzgl. Betriebstechnik (bspw. aktive Netzwerktechnik) und Software Anmerkungen: Einrichtungen & Ausstattungen werden im Anlagenbestand des Universitätsklinikums Kostenstellen zugeordnet, daher ist eine Auflistung der selektierten Großgeräte nur pro Kostenstelle und nicht pro Liegenschaft (Betriebsbauten / Wohnbauten) möglich. Die Selektion erfolgte nach der Investitionsförderung HBFG Kapitel 1820 Titel 812 03. Universitätsklinikum Jena Anlagenbuchhaltung erstellt am: 21.08.2006 12 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe Unfertige Leistungen 1. 2. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen an den Krankenhausträger Sonstige Vermögensgegenstände 7094/06 C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN III. Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 1. 2. 3. II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Vorräte I. B. UMLAUFVERMÖGEN Grundstücke mit Betriebsbauten Grundstücke mit Wohnbauten Grundstücke ohne Bauten Technische Anlagen Einrichtungen und Ausstattungen Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau II. Sachanlagen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 19.012.694,28 758.404,24 2.183.346,82 4.472.035,80 2.754.332,35 190.539.301,43 330.382,48 124.001,15 72.195.942,00 52.899.364,00 8.146.392,96 30.491 40.818 78.426 656 428.386 64.446.754,44 93.627.567,93 664.335,18 419.705.432,13 27.492 56 2.943 7.117 21.954.445,34 7.226.368,15 349.304 325.413.529,02 4.681 2.436 347.761 324.235.384,02 201.908 711 124 79.354 57.962 7.702 Sonderposten aus Zuwendungen des Trägers Sonderposten aus Fördermitteln nach dem HBFG Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG Sonderposten Neubau Sonderposten aus Zuweisungen Dritter Steuerrückstellungen Sonstige Rückstellungen Erhaltene Anzahlungen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten gegenüber dem Krankenhausträger Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht davon nach der BPflV und dem KHEntgG EUR 10.046.576,97 (Vj. TEUR 19.665) Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Anlagevermögens Sonstige Verbindlichkeiten E. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 6. 5. 1. 2. 3. 4. D. VERBINDLICHKEITEN 1. 2. C. RÜCKSTELLUNGEN 1. 2. 3. 4. 5. B. SONDERPOSTEN AUS ZUWENDUNGEN ZUR FINANZIERUNG DES SACHANLAGEVERMÖGENS III. Bilanzverlust Festgesetzes Kapital I. 1.543 II. Kapitalrücklagen 1.178.145,00 Software PASSIVA Immaterielle Vermögensgegenstände 31.12.2004 TEUR I. EUR A. EIGENKAPITAL EUR A. ANLAGEVERMÖGEN AKTIVA Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Jena Bilanz zum 31. Dezember 2005 Überleitungsplan 0,00 14.817.553,12 566.863,36 8.303.186,03 5.600.759,80 10.046.576,97 50.000,00 57.116.951,30 128.892.514,47 24.857.537,00 18.015,00 129.009.396,00 2.943.737,00 EUR 419.705.432,13 7.264,13 39.334.939,28 57.166.951,30 285.721.199,47 428.386 7 45.083 1 14.063 1.004 6.486 3.864 19.665 43.261 0 43.261 307.775 136.588 29.099 37 138.789 3.262 32.260 -16.615 -9.301.126,92 37.475.077,95 25.461 23.414 31.12.2004 TEUR 23.635.134,32 23.141.070,55 EUR Anlage 3 668 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Überleitungsplan 669 Wirtschaftsplan -Erfolgsplan- Anlage 4 (in Euro) Zweckbestimmung Kernklinikum Ist 2005 Ansatz 2006 Ansatz 2007 Erträge Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen, aus Wahlleistungen und ambulanten Leistungen des Krankenhauses Nutzungsentgelte der Ärzte 208.497.750 194.482.000 194.482.000 2.905.002 2.400.000 2.400.000 14.268.068 22.456.541 6.576.600 6.551.600 44.077.221 37.950.000 37.600.000 1.428.838 50.242.700 6.655.000 55.769.700 7.130.000 55.769.700 7.300.000 357.884.288 304.308.300 304.103.300 Personalaufwand Materialaufwand Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten u. Verbindlichkeiten Sonstige betriebliche Aufwendungen Zinsen u.ä. Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen und Steuern Abschreibungen 184.292.376 72.649.574 165.121.000 72.531.100 164.844.000 72.557.100 26.472.458 7.130.000 7.300.000 39.294.364 21.214.600 21.440.600 71.781 35.567.105 11.600 38.300.000 11.600 37.950.000 Summe Aufwendungen 358.347.658 304.308.300 304.103.300 -463.370 0 0 Zuweisungen u. Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen - ohne Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investitionen - ohne Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung von Sonderposten u. Verbindlichkeiten Zinsen u. ä. Erträge sowie außerordentliche Erträge Erfolgsplanzuschuss Finanzplanzuschuss Summe Erträge 7.353.168 Aufwendungen Ergebnis 670 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Wirtschaftsplan -Erfolgsplan- Anlage 4 (in Euro) Zweckbestimmung Zahnmedizin Ist 2005 Ansatz 2006 Ansatz 2007 Erträge Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen, aus Wahlleistungen und ambulanten Leistungen des Krankenhauses Nutzungsentgelte der Ärzte 972.463 1.000.000 1.000.000 9.689 10.000 10.000 Zuweisungen u. Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen - ohne Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investitionen - ohne Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung von Sonderposten u. Verbindlichkeiten Zinsen u. ä. Erträge sowie außerordentliche Erträge Erfolgsplanzuschuss Finanzplanzuschuss 397.669 309.000 265.500 4.671.400 333.000 4.671.400 200.000 4.671.400 200.000 Summe Erträge 7.000.340 6.190.400 6.146.900 Personalaufwand Materialaufwand Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten u. Verbindlichkeiten Sonstige betriebliche Aufwendungen Zinsen u.ä. Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen und Steuern Abschreibungen 4.426.296 756.627 4.310.900 693.500 4.310.900 693.500 217.491 200.000 200.000 1.407.570 677.000 677.000 416.734 309.000 265.500 Summe Aufwendungen 7.224.718 6.190.400 6.146.900 -224.388 0 0 378.450 183.240 54.429 Aufwendungen Ergebnis Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Überleitungsplan 671 Wirtschaftsplan -Erfolgsplan- Anlage 4 (in Euro) Zweckbestimmung Rechtsmedizin Ist 2005 Ansatz 2006 Ansatz 2007 Erträge Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen, aus Wahlleistungen und ambulanten Leistungen des Krankenhauses Nutzungsentgelte der Ärzte 50.000 50.000 1.208.253 1.040.000 1.040.000 33.642 30.000 20.000 893.200 62.000 666.200 220.000 666.200 50.000 2.265.095 2.006.200 1.826.200 Personalaufwand Materialaufwand Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten u. Verbindlichkeiten Sonstige betriebliche Aufwendungen Zinsen u.ä. Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen und Steuern Abschreibungen 1.224.204 154.412 1.454.000 236.300 1.454.000 236.300 61.297 220.000 50.000 79.385 65.900 65.900 34.356 30.000 20.000 Summe Aufwendungen 1.553.654 2.006.200 1.826.200 711.441 0 0 Zuweisungen u. Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen - ohne Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investitionen - ohne Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung von Sonderposten u. Verbindlichkeiten Zinsen u. ä. Erträge sowie außerordentliche Erträge Erfolgsplanzuschuss Finanzplanzuschuss Summe Erträge 14.631 53.369 Aufwendungen Ergebnis 672 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Wirtschaftsplan -Erfolgsplan- Anlage 4 (in Euro) Zweckbestimmung Forschungszentrum Ist 2005 Ansatz 2006 Ansatz 2007 Erträge Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen, aus Wahlleistungen und ambulanten Leistungen des Krankenhauses Nutzungsentgelte der Ärzte Zuweisungen u. Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen - ohne Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investitionen - ohne Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung von Sonderposten u. Verbindlichkeiten Zinsen u. ä. Erträge sowie außerordentliche Erträge Erfolgsplanzuschuss Finanzplanzuschuss Summe Erträge 2.000 2.000 2.070.139 2.081.000 2.081.000 4.692.700 50.000 4.692.700 50.000 4.692.700 50.000 6.892.814 6.825.700 6.825.700 Personalaufwand Materialaufwand Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten u. Verbindlichkeiten Sonstige betriebliche Aufwendungen Zinsen u.ä. Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen und Steuern Abschreibungen 2.825.153 1.130.438 2.908.000 1.470.700 2.908.000 1.470.700 359.101 50.000 50.000 338.317 316.000 316.000 2.075.199 2.081.000 2.081.000 Summe Aufwendungen 6.728.208 6.825.700 6.825.700 164.606 0 0 79.975 Aufwendungen Ergebnis Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Überleitungsplan 673 Wirtschaftsplan -Erfolgsplan- Anlage 4 (in Euro) Zweckbestimmung Gesamtklinikum Ist 2005 Ansatz 2006 Ansatz 2007 Erträge Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen, aus Wahlleistungen und ambulanten Leistungen des Krankenhauses Nutzungsentgelte der Ärzte 209.484.844 195.532.000 195.532.000 2.968.060 2.410.000 2.410.000 14.646.518 23.848.034 0 7.618.600 0 7.593.600 7.487.572 0 0 46.578.671 40.370.000 39.966.500 60.500.000 7.100.000 65.800.000 7.600.000 65.800.000 7.600.000 374.042.537 319.330.600 318.902.100 Personalaufwand Materialaufwand Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten u. Verbindlichkeiten Sonstige betriebliche Aufwendungen Zinsen u.ä. Aufwendungen, außerordentliche Aufwendungen und Steuern Abschreibungen 192.768.029 74.691.051 173.793.900 74.931.600 173.516.900 74.957.600 27.110.347 7.600.000 7.600.000 41.119.636 22.273.500 22.499.500 71.781 38.093.394 40.720.000 40.316.500 Summe Aufwendungen 373.854.238 319.330.600 318.902.100 188.299 0 0 Zuweisungen u. Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen - ohne Erfolgsplanzuschuss Sonstige betriebliche Erträge Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investitionen - ohne Finanzplanzuschuss Erträge aus der Auflösung von Sonderposten u. Verbindlichkeiten Zinsen u. ä. Erträge sowie außerordentliche Erträge Erfolgsplanzuschuss Finanzplanzuschuss Summe Erträge Aufwendungen Ergebnis 674 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 5 Wirtschaftsplan - Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro) Zweckbestimmung Kernklinikum Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Deckungsmittel Zuweisungen des Landes (Finanzplanzuschuss) incl. Umwidmungen 8.561.500 Sonstige Zuweisungen der öffentlichen Hand zu Investitionsvorhaben * 6.948.728 7.130.000 7.300.000 Zuwendungen Dritter 838.069 Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen (pflegesatzfähige Gebrauchsgüter) 350.000 350.000 350.000 kleine bauliche Maßnahmen 708.223 700.000 700.000 17.406.520 8.180.000 8.350.000 Summe * im Plan 2006/2007 nicht ausgewiesen Zweckbestimmung Kernklinikum Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Finanzbedarf Einrichtungen und Ausstattungen kleine bauliche Maßnahmen Summe 16.698.297 7.480.000 7.650.000 708.223 700.000 700.000 17.406.520 8.180.000 8.350.000 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Überleitungsplan Anlage 5 Wirtschaftsplan - Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro) Zweckbestimmung Zahnmedizin Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Deckungsmittel Zuweisungen des Landes (Finanzplanzuschuss) incl. Umwidmungen 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 Sonstige Zuweisungen der öffentlichen Hand zu Investitionsvorhaben Zuwendungen Dritter Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen (pflegesatzfähige Gebrauchsgüter) kleine bauliche Maßnahmen Summe Zweckbestimmung Zahnmedizin Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Finanzbedarf Einrichtungen und Ausstattungen 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 kleine bauliche Maßnahmen Summe 675 676 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 5 Wirtschaftsplan - Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro) Zweckbestimmung Forschungszentrum Ist Ansatz Ansatz 2005 2006 2007 Deckungsmittel Zuweisungen des Landes (Finanzplanzuschuss) incl. Umwidmungen 117.200 50.000 50.000 117.200 50.000 50.000 Sonstige Zuweisungen der öffentlichen Hand zu Investitionsvorhaben Zuwendungen Dritter Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen (pflegesatzfähige Gebrauchsgüter) kleine bauliche Maßnahmen Summe Zweckbestimmung Forschungszentrum Ist Ansatz Ansatz 2005 2006 2007 Finanzbedarf Einrichtungen und Ausstattungen 117.200 50.000 50.000 117.200 50.000 50.000 kleine bauliche Maßnahmen Summe Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Überleitungsplan Anlage 5 Wirtschaftsplan - Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro) Zweckbestimmung Rechtsmedizin Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Deckungsmittel Zuweisungen des Landes (Finanzplanzuschuss) incl. Umwidmungen 62.000 220.000 50.000 62.000 220.000 50.000 Sonstige Zuweisungen der öffentlichen Hand zu Investitionsvorhaben Zuwendungen Dritter Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen (pflegesatzfähige Gebrauchsgüter) kleine bauliche Maßnahmen Summe Zweckbestimmung Rechtsmedizin Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Finanzbedarf Einrichtungen und Ausstattungen 62.000 220.000 50.000 62.000 220.000 50.000 kleine bauliche Maßnahmen Summe 677 678 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Überleitungsplan Anlage 5 Wirtschaftsplan - Finanzplan / kleine bauliche Maßnahmen (in Euro) Zweckbestimmung Gesamtklinikum Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Deckungsmittel Zuweisungen des Landes (Finanzplanzuschuss) incl. Umwidmungen 8.940.700 Sonstige Zuweisungen der öffentlichen Hand zu Investitionsvorhaben 6.948.728 7.600.000 7.600.000 Zuwendungen Dritter 838.069 Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen (pflegesatzfähige Gebrauchsgüter) 350.000 350.000 350.000 kleine bauliche Maßnahmen 708.223 700.000 700.000 17.785.720 8.650.000 8.650.000 Summe Zweckbestimmung Gesamtklinikum Ist Ansatz 2005 2006 Ansatz 2007 Finanzbedarf Einrichtungen und Ausstattungen kleine bauliche Maßnahmen Summe 17.077.497 7.950.000 7.950.000 708.223 700.000 700.000 17.785.720 8.650.000 8.650.000 A10 gD Summe Leerstellen Leerstellen Universitätsprofessor Universitätsprofessor Akadem. Oberrat an einer wiss. Hochsch. A14 A13 A13 A12 A11 hD hD gD gD hD A14 A14 hD hD W3 W2 A15 A15 hD hD hD hD W3 W2 W1 A16 hD hD hD hD Universitätsprofessor Universitätsprofessor Juniorprof. Ltd. Regierungsdirekt. Akad.Dir.an einer wiss. Hochschule Regierungsdirektor Akadem. Oberrat an einer wiss. Hochsch. Oberregierungsrat Akadem. Rat an einer wiss. Hochsch. Regierungsrat Regierungsamtsrat Regierungsamtmann Regierungsoberinspektor Summe Lfb. Bes.-Gr. Amtsbezeichnung Überleitungsplan 3 1 1 1 180 1 12 2 3 1 33 4 1 2 48 47 25 1 3 1 1 1 180 1 12 2 3 1 33 4 1 2 48 47 25 1 12 4 4 4 12 4 4 4 15 5 5 5 15 5 5 5 Kernklinikum Zahnmedizin Forschungszentrum Rechtsmedizin 2006 2007 2006 2007 2006 2007 2006 2007 Personal Beamte 3 1 1 1 207 1 12 2 3 1 42 4 1 2 57 56 25 1 Gesamt 2006 3 1 1 1 207 1 12 2 3 1 42 4 1 2 57 56 25 1 2007 Anlage 6 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 679 Summe I Ia Ib IIa III IVa IVb Vb Vc VIb VII VIII IXb Kr.XII Kr.XI Kr.X Kr.IX Kr.VIII Kr.VII Kr.VI Kr.Va Kr.V Kr.IV Kr.III Kr.II Kr.I Auszubildende 3269 3 67 278 350 18 52 60 121 291 276 193 81 4 1 1 1 6 14 50 278 78 404 427 25 15 5 170 Vergütungsgruppe Kernklinikum 2006 Angestellte Überleitungsplan 3234 3 67 278 350 18 52 60 121 286 270 193 75 4 1 1 1 6 12 47 276 78 404 421 20 15 5 170 2007 3 3 85 3 8 5 22 6 13 1 3 8 5 26 6 13 90 2 12 11 2007 2 12 11 Zahnmedizin 2006 50 6 5 7 10 1 5 1 3 7 5 50 6 5 7 10 1 5 1 3 7 5 27 1 8 1 4 1 1 6 5 27 1 8 1 4 1 1 6 5 Forschungszentrum Rechtsmedizin 2006 2007 2006 2007 Personal Arbeiter / Angestellte 3436 3 73 303 371 18 60 68 137 314 304 208 95 4 1 1 1 6 14 50 278 78 404 427 25 15 5 173 Gesamt 2006 3396 3 73 303 371 18 59 68 137 309 294 208 89 4 1 1 1 6 12 47 276 78 404 421 20 15 5 173 2007 Anlage 7 680 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Summe LG9 LG8 LG6 LG5 LG4 LG3 LG2a LG2 Arbeiter 335 3 10 55 28 76 95 57 11 Vergütungsgruppe Kernklinikum 2006 Überleitungsplan 324 2 10 49 28 74 95 55 11 2007 Zahnmedizin 2006 2007 Forschungszentrum Rechtsmedizin 2006 2007 2006 2007 Personal Arbeiter / Angestellte 335 3 10 55 28 76 95 57 11 Gesamt 2006 324 2 10 49 28 74 95 55 11 2007 Anlage 7 Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 681 Kosten 2007 verschiedene Objekte Brandschutzmaßnahmen im Klinikum 13.710.407 8.027.000 *) 3.200.000 Euro Zuwendung von der Deutschen Krebshilfe 3.947.000 Hans-Knöll-Str. 2 Umbau des ehemaligen Gebäudes Medizinische Mikrobiologie für das Zentrum für Molekulare Biomedizin 3.075.500 Erlanger Allee 101 Philosophenweg 3-5 Grundsanierung Pavillonbau 1.BA: 7.435.000 2.BA: 7.549.000 700.000 Philosophenweg 3-5 Grundsanierung Hauptgebäude Psychiatrie 18.995.000 Baukosten Bachstr. 18, u.a. Erlanger Allee 101 Neubau Laborzentrum Lobeda Kleine Baumaßnahmen (Teilbibliothek Medizin II, u. a.) Neubau Palliativmedizin Adresse Bezeichnung der Bauvorhaben 40.238.632,91 Zinsen: 165.658.569,50 Invest.kosten: 230.000 0 0 1.100.000 181.000 2.483.077 4.999.000 Ersteinrichtungskosten 27.462.230,79 4.177.000 700.000 13.710.407 9.127.000 3.256.500 17.467.077 23.994.000 Kosten gesamt 233.359.433 3.200.000* 0 0 2.365.000 0 0 13.500.000 davon EFRE 0 977.000 700.000 13.710.407 6.762.000 3.256.500 17.467.077 10.494.000 (Kosten ges. - EFRE) Landes- und Bundesmittel 233.359.433 (Kosten ges. - EFRE) 500.000 700.000 1.175.000 2.800.000 1.200.000 4.000.000 3.500.000 Kosten 2007 20.451.675 477.000 500.000 1.327.126 1.127.461 431.000 7.067.077 3.600.000 Kosten 2008 ff 83.187.151 Laufende Bauvorhaben des Landes zugunsten des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena Landes- und Bundesmittel Tabelle 2: davon EFRE Erlanger Allee 101 Kosten gesamt Erster Bauabschnitt des Klinikumsneubaus am Standort Lobeda Ersteinrichtungskosten Angaben in Euro Adresse Baukosten Erster Bauabschnitt des Klinikumsneubaus (abgeschlossen) Bezeichnung des Bauvorhabens Tabelle 1: Kosten 2008 ff Anlage 8 Bauvorhaben und Großgerätebeschaffungen, bei denen die aus ihnen resultierenden Rechte und Verpflichtungen des Landes nicht auf das Universitätsklinikum Jena übergehen Überleitungsplan 682 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Anlage 8 Weiterentwicklung Klinisches Arbeitsplatzsystem Magnet-Enzephalographie-System Ultraschallgerät (Frauenklinik) FSU-Klinikum FSU-Klinikum FSU-Klinikum Zuweisungen gesamt (in Euro) GERÄT 925/1/06/2/03 925/1/06/2/05 925/1/07/2/03 KENNZIFFER nein nein nein EFREförderfähig 1.625.000 1.800.000 180.000 2.815.000 835.000 1.800.000 180.000 davon Kosten gesamt Kosten empfohlen 2007 05.08.2005 02.06.2006 16.03.2006 Datum der Zuweisung Verpflichtungen des Landes gegenüber der Friedrich-Schiller-Universität aus Großgerätebeschaffungen zugunsten des Klinikums Hochschule Tabelle 3: Bauvorhaben und Großgerätebeschaffungen, bei denen die aus ihnen resultierenden Rechte und Verpflichtungen des Landes nicht auf das Universitätsklinikum Jena übergehen Überleitungsplan Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 683 684 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes Vom 21. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -) Dritter Unterabschnitt Vorbeugender Gefahrenschutz § 20 Zuständigkeiten § 21 Gefahrenverhütungsschau § 22 Brandsicherheitswache Dritter Abschnitt Katastrophenschutz Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat § § § § § § § § 1 Zweck und Anwendungsbereich 2 Aufgabenträger 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 4 Brandschutzverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen 5 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 7 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 8 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz Zweiter Abschnitt Brandschutz und Allgemeine Hilfe § 23 Begriff der Katastrophe § 24 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes § 25 Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung § 26 Katastrophenschutzübungen § 27 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen § 28 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls Vierter Abschnitt Einsatzleitung § 29 Gesamteinsatzleitung § 30 Einsatzleitung Fünfter Abschnitt Gesundheitsbereich § 31 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich § 32 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe Erster Unterabschnitt Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe § § § § § 9 10 11 12 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren Aufstellung der Gemeindefeuerwehren Jugendfeuerwehren Hauptamtliche Feuerwehrangehörige Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen Leitung der Gemeindefeuerwehr Führungs- und Fachkräfte des Landkreises Werkfeuerwehr Zweiter Unterabschnitt Andere Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe § 18 Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen § 19 Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen Sechster Abschnitt Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung § § § § 33 34 35 36 Verhütung von Gefahren Gefahrenmeldung Hilfeleistungspflichten Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential § 37 Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken § 38 Entschädigung Siebenter Abschnitt Kosten § § § § 39 40 41 42 Kostentragung, Zuwendungen des Landes Katastrophenschutzfonds Feuerschutzsteuer Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes § 43 Kostenersatz Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Achter Abschnitt Ergänzende Bestimmungen § § § § § 44 45 46 47 48 Aus- und Fortbildungseinrichtungen Ordnungswidrigkeiten Übungen an Sonn- und Feiertagen Einschränkung von Grundrechten Aufsicht Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § § § § 49 50 51 52 Ermächtigungen Zuständigkeit anderer Stellen Übergangsbestimmung Gleichstellungsbestimmung Erster Abschnitt Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat §1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen 1. gegen Brandgefahren (Brandschutz), 2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und 3. gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz). (2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. (3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen. §2 Aufgabenträger (1) Aufgabenträger sind: 1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe, 2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe, 3. die Landkreise und kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und 4. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes. (2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die zentralen Aufgaben des Landes werden vom Landesverwaltungsamt und dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium wahrgenommen. (3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen 685 Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen. (4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sind über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus verpflichtet, die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist. §3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1) 1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten, 2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, 3. Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit erforderlich, untereinander abzustimmen, 4. die Löschwasserversorgung sicherzustellen, 5. die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern und 6. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen. (2) Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen; es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden. (3) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§§ 29, 30) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen. (4) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen. (5) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe kann das Landesverwaltungsamt durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf Bundesautobahnen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf andere Gemeinden übertragen. §4 Brandschutzverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen (1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen im Rahmen des örtlichen Brandschutzes und der 686 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen örtlichen Allgemeinen Hilfe obliegenden Aufgaben Brandschutzverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die Bestimmungen des Dritten und Vierten Teils des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 anordnen, wenn die Erfüllung der den Gemeinden nach § 3 obliegenden Aufgaben ohne einen solchen Zusammenschluss nicht gewährleistet ist. (2) Absatz 1 gilt für die gemeinsame Aufgabenerfüllung der Landkreise sowie der Gemeinden und Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz entsprechend. (3) Soweit Aufgaben durch Brandschutzverbände erfüllt werden, sind die für die jeweiligen Aufgabenträger geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. §5 Aufgaben der kreisfreien Städte im Katastrophenschutz (1) Die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3) 1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, deren Aufgaben über den Aufgabenbereich der Feuerwehr hinausgehen, bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen, 2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen, 4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz aufzustellen und fortzuschreiben, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen und 5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen. (2) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die nach Absatz 1 Nr. 1 bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellt die kreisfreie Stadt die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf. (3) § 3 Abs. 3 und 4 gilt, auch im Verhältnis der kreisfreien Städte zu den Landkreisen, entsprechend. (4) Die kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung. §6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3) 1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen, 2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen, 3. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen, 4. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten, 5. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen, 6. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen, 7. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren und Katastrophengefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen und 8. gemeinsame Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen. (2) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. §7 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4) 1. Alarm- und Einsatzpläne für Anlagen und Gefahr bringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise und/oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben, 2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, 3. erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anzuordnen, 4. die notwendigen zentralen Aus- und Fortbildungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten, Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 5. die Gemeinden, Brandschutzverbände und Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und Zuwendungen zu gewähren, 6. für den Katastrophenschutz zusätzliche Ausrüstungen stützpunktartig bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht, 7. die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen und 8. die Öffentlichkeitsarbeit im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz zu unterstützen. §8 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der es in grundsätzlichen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbandes und der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen an. Zweiter Abschnitt Brandschutz und Allgemeine Hilfe Erster Unterabschnitt Feuerwehren im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe §9 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren (1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Die öffentlichen Feuerwehren sind rechtlich unselbständige Einrichtungen der Gemeinden. (2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren. § 10 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren (1) In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Orts- oder Stadtteilfeuerwehren) ergänzt werden. (2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelung des § 17 nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung einer 687 Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist. (3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 13 Abs. 2 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. (4) Die Feuerwehrangehörigen sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Sie können mit Zustimmung des Leiters der Feuerwehr gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein. (5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle zugelassene oder anerkannte Ausrüstung. (6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die Träger des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann. § 11 Jugendfeuerwehren (1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet haben. Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat. (2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend. (3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig fördern. § 12 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige (1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen. (2) Für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, endet der Einsatzdienst auf eigenen Antrag, spätestens jedoch mit der Vollendung des 688 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 63. Lebensjahres. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. § 13 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (1) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. (2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich. (3) Aufnahme und Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters, bei Orts- und Stadtteilfeuerwehren auf Vorschlag des Wehrführers durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen. (2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschüsse) sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgebern wird das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch die FeuerwehrUnfallkasse erstattet. Die dieser dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihr erhobenen Umlage gedeckt. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. (4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. (5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse gesetzlich versichert. Darüber hinaus sollen die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen von der Gemeinde zusätzlich gegen Dienstunfälle versichert werden. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind. (5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. (6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. § 14 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig. Ihre Rechte und Pflichten sind durch Satzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. (7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 119 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) die §§ 82 und 88 ThürBG entsprechende Anwendung. § 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat der Ortsbrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, hat der Ortsbrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführer unterliegen den Weisungen des Ortsbrandmeisters. Das gilt auch Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband. (2) Der ehrenamtliche Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Der hauptamtliche Ortsbrandmeister wird vom Bürgermeister bestellt; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer. (4) Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten ernannt werden. (5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich. (6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund 1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen, 2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles entlassen; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden. (7) In Städten mit Freiwilliger Feuerwehr führt der Ortsbrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeister. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. (8) In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren hat der Leiter der Berufsfeuerwehr die Gesamtleitung. Die die Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren leitenden Wehrführer unterliegen seinen Weisungen. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren können einen Vertreter wählen, der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt. § 16 Führungs- und Fachkräfte des Landkreises (1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ernennt der Landkreis nach Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren einen Kreisbrandinspektor. Der Kreisbrandinspektor wird durch einen Kreisbrandmeister vertreten, den der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors zu seinem Vertreter bestellt. (2) Zur Unterstützung des Kreisbrandinspektors ernennt der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors den 689 örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeister. Der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzter der Kreisbrandmeister. (3) Der Kreisbrandinspektor ist hauptamtlich tätig. Er muss mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. Er darf nicht gleichzeitig Ortsbrandmeister sein. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden; sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. (4) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister, die Ehrenbeamte sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden. Für die Kreisbrandmeister gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (5) Für besondere Aufgaben hat der Landkreis zusätzlich Fachkräfte zu bestellen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräfte gilt § 14 entsprechend. § 17 Werkfeuerwehr (1) Das Landesverwaltungsamt kann gewerbliche Betriebe oder sonstige Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. (2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. (3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung Rechnung tragen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Einsatzleiter (§§ 29, 30) kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebs einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebs oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Der Bürgermeister und der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebs einsetzen. Der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten. (5) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr. (6) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr kann jederzeit 690 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen überprüft werden. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt. higung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen. (7) Die von Betrieben und Einrichtungen aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag vom Landesverwaltungsamt als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. § 21 Gefahrenverhütungsschau Zweiter Unterabschnitt Andere Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe § 18 Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen (1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. (2) Die Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen. (3) Öffentliche Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, private Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des privaten Rechts gestellt. § 19 Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen (1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt § 14 entsprechend. (2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst im Rahmen der Allgemeinen Hilfe unentgeltlich. (3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt. Dritter Unterabschnitt Vorbeugender Gefahrenschutz § 20 Zuständigkeiten Für die Gefahrenverhütungsschau und für den vorbeugenden Gefahrenschutz nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte erfüllen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Sie beschäftigen hauptamtliche Bedienstete, die mindestens die Befä- (1) Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren ausgehen können, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Gefahrenverhütungsschau. (2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. (3) Auf Anordnung der nach § 20 zuständigen Behörde sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen. (4) Bei baulichen Anlagen des Landes oder des Bundes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den betroffenen Behörden durchgeführt. (5) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, keine Anwendung. (6) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die nach § 20 zuständige Behörde den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen. (7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau kann die nach § 20 zuständige Behörde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. § 22 Brandsicherheitswache (1) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen. (2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Feuerwehr gewährleistet. Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt der Leiter der Feuerwehr. (3) Die Brandsicherheitswache trifft die notwendigen Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege. (4) Für die Durchführung der Brandsicherheitswache kann die Gemeinde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 Dritter Abschnitt Katastrophenschutz § 23 Begriff der Katastrophe 691 tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken. (2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. § 24 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne und das Zusammenwirken der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch die Stellen des Gesundheitswesens nach § 31 sowie Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 32 herangezogen werden. (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein. (2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat. (3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden: 1. Führung, 2. Brandschutz, 3. Hochwasser, 4. Extremwetterlagen, 5. Gefahrgut/ABC, 6. Sanität, 7. Betreuung, 8. Instandsetzung, 9. Bergung, 10. Versorgung, 11. Bergwacht, 12. Wasserrettung. (4) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit. (5) Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zentral die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik bei einer Freiwilligen Feuerwehr. § 25 Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung (1) Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes § 26 Katastrophenschutzübungen § 27 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), zu erstellen ist, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde aufgrund des Sicherheitsberichts entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen. (3) Die externen Notfallpläne enthalten mindestens Angaben über 1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind, 2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte, 3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplanes notwendigen Einsatzmittel, 4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände, 5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, 692 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und 7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der zuständigen Stellen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen. (4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist dem Betreiber mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. (5) Die Betreiber haben den Landkreisen und kreisfreien Städten die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen 1. bei bestehenden Betrieben unverzüglich, 2. bei Betrieben, die später in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallen, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie für den Betrieb gilt, und 3. bei neuen Betrieben spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber haben die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Alarmund Einsatzplanung zu unterstützen. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung des Betriebs oder einzelner Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die vom Betrieb ausgehenden Gefahren hat, sowie für eine Stilllegung des Betriebs oder einzelner Anlagen oder für eine Einstellung des Betriebs. (6) Die externen Notfallpläne sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt. (7) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Landkreise und kreisfreien Städte unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, durch Übungen zu erproben, im Ergebnis dessen zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu verfahren ist, zu berücksichtigen. Für die Aktualisierung der externen Notfallpläne gilt Absatz 4 entsprechend. (8) Auch für Betriebe oder Anlagen, die nicht der Richtlinie 96/82/EG unterliegen, von denen aber dennoch im Fall eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen. (9) Für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, erstellen die zuständigen Bergbehörden die externen Notfallpläne nach Absatz 1 im Benehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend. § 28 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls Der Landrat oder der Oberbürgermeister stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den Rechtsaufsichtsbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Landkreise und kreisfreien Städte zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Vierter Abschnitt Einsatzleitung § 29 Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung hat 1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren, 2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Katastrophengefahren, 3. der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister oder ein Beauftragter bei Gefahren im Sinne des § 7 Nr. 1. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichem Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen. (3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem Einsatzleiter nach § 30 weisungsbefugt. (4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden. § 30 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffen- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 den Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen. (2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. (3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen. (4) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 29 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Fünfter Abschnitt Gesundheitsbereich § 31 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, stationären Gesundheitseinrichtungen, Apotheken sowie mit den Berufskammern und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen. (2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach diesem Gesetz sind, soweit erforderlich, die in Absatz 1 genannten Stellen und die Angehörigen der Gesundheitsberufe nach § 32 einzubeziehen. (3) Die Träger der stationären Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Einrichtungen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fort- 693 zuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie regelmäßig Übungen durchzuführen. Benachbarte stationäre Gesundheitseinrichtungen haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen. § 32 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe (1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. (2) Die Berufskammern der in Absatz 1 genannten Gesundheitsberufe und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Träger der stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen sowie die niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker übermitteln den Aufgabenträgern auf deren Anforderung die Gesamtzahl des bei ihnen tätigen Fach- und Hilfspersonals in den jeweiligen Berufsgruppen. (3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden von den Stellen des Absatzes 2 Satz 1 nur erfasst. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend. (4) Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts bleiben unberührt. Sechster Abschnitt Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung § 33 Verhütung von Gefahren Jedermann hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat er, soweit ihm zumutbar, zu beseitigen. § 34 Gefahrenmeldung Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, der 694 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist. § 35 Hilfeleistungspflichten (1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters (§§ 29, 30), in den Fällen des § 30 Abs. 2 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste. (2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern im Katastrophenschutz. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 30 Abs. 2 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen. (4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden. (5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in Fällen des § 30 Abs. 6 der Angehörigen der Hilfsorganisationen zu befolgen. § 36 Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential (1) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. (2) Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von der nach § 20 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten 1. die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen, 2. für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen, 3. eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Zentralen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten sowie 4. alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere a) betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Plänen nach § 27 Abs. 8 abgestimmt sind, b) Übungen durchzuführen und c) sich an Übungen der Aufgabenträger des Brandund Katastrophenschutzes zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben. (3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Fall von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lageroder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen. (4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 10 Abs. 5 entsprechend. (5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen. § 37 Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken (1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter (§§ 29, 30) angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 und Pflanzen zu dulden. Das Zutrittsrecht besteht auch bei Übungen, soweit dies zur Erreichung der Übungsziele dringend geboten ist. (2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden. § 38 Entschädigung (1) Wer durch Inanspruchnahme nach den §§ 32, 35 oder 37 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. (2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind. (3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigung, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 32, 35 oder 37 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden. Siebenter Abschnitt Kosten § 39 Kostentragung, Zuwendungen des Landes (1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet der Regelungen zur gegenseitigen Hilfe sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat, 1. die Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird, 2. der Landkreis im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des 695 Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für Feuerwehren mit gemeindeeigener Ausrüstung und sonstiger Einrichtungen der Gemeinden des Gefahrengebietes, 3. das Land bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne des § 7 Nr. 1, mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen der Landkreise und der Gemeinden. (3) Das Land gewährt Zuwendungen 1. den kommunalen Aufgabenträgern aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans in angemessenem Umfang aus sonstigen Landesmitteln und 2. sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplans aus Landesmitteln. (4) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze und Übungen in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz oder die Übung von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war. § 40 Katastrophenschutzfonds (1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium unterhält einen Katastrophenschutzfonds zur Erstattung von Einsatzkosten. Der Katastrophenschutzfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium verwaltet. Im Übrigen obliegt die Verwaltung dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium unter Beteiligung eines Beirats, dem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehören. (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds leisten. Das Land leistet jährlich den Beitrag, den die Landkreise und kreisfreien Städte zusammen erbringen. § 41 Feuerschutzsteuer Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden. § 42 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes (1) Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei von ihnen angeordneten oder genehmigten Einsätzen, 696 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. (2) Im Übrigen gewährt das Land in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Diese Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung von Katastrophenschutzausstattung, für den Bau und die Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helfer gewährt. § 43 Kostenersatz (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, 3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, 4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat. (2) Leistet ein Aufgabenträger außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs Hilfe, kann er von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Genannten Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Soweit der Hilfe leistende Aufgabenträger eine Satzung nach Absatz 5 erlassen hat, sind die in dieser Satzung festgelegten Kosten zugrunde zu legen. (3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (4) Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr erfolgt unentgeltlich, soweit in anderen Gesetzen keine andere Regelung erfolgt ist. (5) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung. (6) Anstelle der Verpflichtungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten. Achter Abschnitt Ergänzende Bestimmungen § 44 Aus- und Fortbildungseinrichtungen (1) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden. (2) Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium. (3) Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, 1. für die Dauer der Aus- und Fortbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule sowie 2. für anerkannte Aus- und Fortbildungsarten im Katastrophenschutz an anerkannten Aus- und Fortbildungseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans. § 45 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig 1. als ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger oder Helfer des Katastrophenschutzes an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder den dort ergangenen Weisungen nicht nachkommt (§ 14 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 2), 2. entgegen § 21 Abs. 2 die Gefahrenverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 21 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 3. einer Anordnung nach § 22 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 27 Abs. 5 die zuständigen Aufgabenträger bei der Erstellung der externen Notfallpläne nicht unterstützt, insbesondere die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder sich entgegen § 27 Abs. 7 nach Anforderung des Aufgabenträgers nicht an der Überprüfung, Erprobung oder Überarbeitung der externen Notfallpläne beteiligt, 5. entgegen § 35 Abs. 1 oder 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt, 6. entgegen § 35 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder der Angehörigen der Hilfsorganisationen nicht nachkommt, 7. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 2 die vorgeschriebenen notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahr bringenden Ereignissen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig trifft, 8. entgegen § 36 Abs. 3 die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeindeverwaltung anzeigt oder nicht die erforderlichen Hinweise über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes anbringt, 9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig ausreichende Löschmittel bereitstellt und 10. entgegen § 37 Abs. 1 den Einsatzkräften den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder angeordnete Maßnahmen nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 34 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu eintausend Euro, geahndet werden. § 46 Übungen an Sonn- und Feiertagen Soweit es zur Erreichung des Übungsziels erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. § 47 Einschränkung von Grundrechten Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf 1. körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), 697 2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), 3. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), 4. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen), 5. Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 34 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden. § 48 Aufsicht (1) Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung. (2) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen. (3) Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die privaten Hilfsorganisationen zu hören. Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 49 Ermächtigungen (1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses nähere Regelungen zu treffen über 1. die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen sowie die Voraussetzungen für die Bestellung von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Führungs- und Fachkräften, 2. die Aufstellung, Organisation, Ausrüstung, Aus- und Fortbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (§§ 5, 6 und 24), 3. die Laufbahnen und die Ausbildung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, 4. die Aufwandsentschädigung der Personen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, (§ 14 Abs. 4) sowie die Entschädigung von Ehrenbeamten der Feuerwehren (§§ 15 und 16), 5. die Zusammensetzung des Landesbeirates für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, dessen Geschäftsordnung sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 8), 6. die Voraussetzungen für die Aufstellung und den Einsatz von Werkfeuerwehren und die Anerkennung von Betriebsfeuerwehren als Werkfeuerwehren (§ 17), 698 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 7. die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 21), 8. die Alarm- und Einsatzpläne der stationären Gesundheitseinrichtungen (§ 31 Abs. 3), 9. die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beirats (§ 40 Abs. 1 Satz 4), die Höhe und die Verzinsung der jährlichen Beiträge zum Katastrophenschutzfonds, die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens sowie die Erstattungsvoraussetzungen, insbesondere die Festlegung einer Karenzzeit und die Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung (§ 40), 10. die Erhebung von Verwaltungskosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der Landesfeuerwehrund Katastrophenschutzschule (§ 44 Abs. 1) und 11. die Erhebung von Statistiken, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 erforderlich sind. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 auch im Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Artikel 2 Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung des Artikels 1 wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung: "3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe und 4. die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land für den Katastrophenschutz." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 Nr. 4 als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises." 2. § 3 wird wie folgt geändert: (3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium. a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (4) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses eine Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten. b) Absatz 4 wird aufgehoben. § 50 Zuständigkeit anderer Stellen Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt. § 51 Übergangsbestimmung § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt erstmalig für Kreisbrandinspektoren und § 20 Satz 3 erstmalig für Bedienstete, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt werden. § 52 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. "(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 entsprechend." c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 3. Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt: "§ 4 Gegenseitige Hilfe (1) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§§ 23, 24) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen. (2) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen." 4. Der bisherige § 4 wird § 5. 5. Der bisherige § 5 wird aufgehoben. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 6. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) 1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen, 2. Stützpunktfeuerwehren und andere Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben zu planen sowie die Gemeinden und Brandschutzverbände bei den dafür erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe zu unterstützen, 3. Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten abzustimmen, 4. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von überörtlichen Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen, 5. gemeinsame Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen, 6. die notwendigen Maßnahmen im Katastrophenschutz zu treffen. (2) Die Landkreise bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) in der jeweils geltenden Fassung. (3) § 4 gilt, auch im Verhältnis der Landkreise zu den kreisfreien Städten, entsprechend." 699 phenschutz zu treffen, soweit nicht die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig sind," ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die zentralen Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe werden vom Landesverwaltungsamt und von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die Zuständigkeiten im Katastrophenschutz bestimmen sich nach den §§ 26 und 27." 8. § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch den Klammerzusatz "(§§ 23, 24)" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Betriebs" die Worte "oder der Einrichtung" eingefügt. 9. Nach § 22 wird folgender Vierte Unterabschnitt eingefügt: "Vierter Unterabschnitt Einsatzleitung § 23 Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung hat 1. der Bürgermeister oder ein Beauftragter bei örtlichen Gefahren, 2. der Landrat oder ein Beauftragter, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfangs. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4)" durch den Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4)" ersetzt. bb) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4. dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung: "5. die notwendigen Maßnahmen im Katastro- (3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem Einsatzleiter nach § 24 weisungsbefugt. (4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden. § 24 Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Ein- 700 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen satzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen. (2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. (3) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann." 10. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden folgende neue Unterabschnitte eingefügt: "Erster Unterabschnitt Organisation des Katastrophenschutzes § 25 Begriff der Katastrophe Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken. § 26 Katastrophenschutzbehörden (1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. (2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. (3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium. § 27 Zuständigkeiten (1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die obere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern. (3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und für die länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz zuständig. (4) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, um die Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz sicherzustellen. (5) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können im Einzelfall 1. die Leitung des Katastrophenschutzeinsatzes übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen, 2. an Stelle der unteren Katastrophenschutzbehörde den Eintritt oder das Ende einer Katastrophe feststellen. § 28 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (1) Die Katastrophenschutzbehörden setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein. (2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt hat. (3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden: 1. Führung, 2. Brandschutz, 3. Hochwasser, 4. Extremwetterlagen, Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 5. Gefahrgut/ABC, 6. Sanität, 7. Betreuung, 8. Instandsetzung, 9. Bergung, 10. Versorgung, 11. Bergwacht, 12. Wasserrettung. (4) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen gestellt werden können, stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf. (5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit. (6) Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zentral die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/ Ortungstechnik bei einer Freiwilligen Feuerwehr. (7) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen. § 29 Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung (1) Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 28 Abs. 4 gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. (2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Zweiter Unterabschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz § 30 Befugnisse (1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Katastrophengefahren vorzubeugen und abzuwehren. (2) Bei Eintritt einer Katastrophe kann die Katastrophenschutzbehörde insbesondere das Betreten des Kata- 701 strophengebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen. § 31 Vorbereitende Maßnahmen (1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr von Katastrophengefahren insbesondere 1. dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen, 2. Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind (Katastrophenschutzstäbe), und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen, 4. Alarm- und Einsatzpläne für den Katastrophenschutz (Katastrophenschutzpläne) aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen, und diese, soweit erforderlich, mit benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden abzustimmen und 5. Katastrophenschutzübungen durchzuführen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die obere Katastrophenschutzbehörde." 11. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden aufgehoben. 12. Der bisherige § 26 wird § 32 und in Satz 2 werden die Verweisung "§ 31" durch die Verweisung "§ 36" und die Verweisung "§ 32" durch die Verweisung "§ 37" ersetzt. 13. Der bisherige § 27 wird § 33 und wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 werden jeweils die Worte "Landkreisen und kreisfreien Städten" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt. 14. Die bisherigen §§ 28 bis 30 einschließlich der Abschnittsüberschrift "Vierter Abschnitt Einsatzleitung" werden aufgehoben. 15. Folgende neue §§ 34 und 35 werden eingefügt: "§ 34 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrich- 702 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen ten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. § 35 Einsatzleitung (1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastrophenschutzeinsatz. Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allen zuständigen Behörden und Dienststellen des Landes der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben. Die fachlichen Weisungsrechte übergeordneter Behörden bleiben unberührt. (2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie alle sonstigen Einsatzkräfte unterstehen für die Dauer des Katastrophenschutzeinsatzes der Katastrophenschutzbehörde. Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Hilfe im Katastrophenschutz, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörde." 16. Die Abschnittsangabe "Fünfter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Vierter Abschnitt" ersetzt. 25. Die Abschnittsangabe "Siebenter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Sechster Abschnitt" ersetzt. 26. Der bisherige § 39 wird § 44 und wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Verweisung "§ 7 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 7 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort "Aufgabenträgern" die Verweisung "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt: "(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung in Form einer Auftragskostenpauschale." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 27. Der bisherige § 40 wird § 45 und wie folgt geändert: 17. Der bisherige § 31 wird § 36 und in Absatz 2 wird die Verweisung "§ 32" durch die Verweisung "§ 37" ersetzt. 18. Der bisherige § 32 wird § 37 und in Absatz 4 wird das Wort "Sechsten" durch das Wort "Fünften" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "unter Beteiligung eines Beirats, dem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände angehören" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 19. Die Abschnittsangabe "Sechster Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Fünfter Abschnitt" ersetzt. 20. Die bisherigen §§ 33 und 34 werden die §§ 38 und 39. 21. Der bisherige § 35 wird § 40 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch den Klammerzusatz "(§§ 23, 24, 35)" und die Verweisung "§ 30 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 24 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 24 Abs. 2" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 30 Abs. 6" durch die Verweisung "§ 24 Abs. 5" ersetzt. 22. Der bisherige § 36 wird § 41 und in Absatz 2 Nr. 4 Buchst. a wird die Verweisung "§ 27 Abs. 8" durch die Verweisung "§ 33 Abs. 8" ersetzt. 23. Der bisherige § 37 wird § 42 und in Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 29, 30)" durch den Klammerzusatz "(§§ 23, 24, 35)" ersetzt. 24. Der bisherige § 38 wird § 43 und in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Verweisung "§§ 32, 35 oder 37" durch die Verweisung "§§ 37, 40 oder 42" ersetzt. "Die Landkreise und kreisfreien Städte leisten nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds." 28. Die bisherigen §§ 41 und 42 werden die §§ 46 und 47. 29. Der bisherige § 43 wird § 48 und wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "Aufgabenträger" die Verweisung "nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. 30. Die Abschnittsangabe "Achter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Siebenter Abschnitt" ersetzt. 31. Der bisherige § 44 wird § 49. 32. Der bisherige § 45 wird § 50 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 25 Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 bb) In Nummer 4 werden die Verweisung "§ 27 Abs. 5" durch die Verweisung "§ 33 Abs. 5", die Verweisung "§ 27 Abs. 7" durch die Verweisung "§ 33 Abs. 7" und die Worte "des Aufgabenträgers" durch die Worte "der unteren Katastrophenschutzbehörde" ersetzt. cc) In Nummer 5 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 1 oder 3" durch die Verweisung "§ 40 Abs. 1 oder 3" ersetzt. 703 die Zusammensetzung des Beirats (§ 40 Abs. 1 Satz 4)," gestrichen und der Klammerzusatz "(§ 40)" durch den Klammerzusatz "(§ 45)" ersetzt. d) In Nummer 10 wird der Klammerzusatz "(§ 44 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz "(§ 49 Abs. 1)" ersetzt. e) In Nummer 11 wird die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 4" durch die Verweisung "§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4" ersetzt. dd) In Nummer 6 wird die Verweisung "§ 35 Abs. 5" durch die Verweisung "§ 40 Abs. 5" ersetzt. 37. Die bisherigen §§ 50 bis 52 werden die §§ 55 bis 57. ee) In Nummer 7 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 2" ersetzt. 38. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. ff) In Nummer 8 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 3" ersetzt. Artikel 3 Neubekanntmachung gg) In Nummer 9 wird die Verweisung "§ 36 Abs. 5" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 5" ersetzt. Die Präsidentin des Thüringer Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten des Artikels 2 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. hh) In Nummer 10 wird die Verweisung "§ 37 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 42 Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 34" durch die Verweisung "§ 39" ersetzt. 33. Die bisherigen §§ 46 und 47 werden die §§ 51 und 52. 34. Der bisherige § 48 wird § 53 und in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Landkreise und kreisfreien Städte" durch die Worte "unteren Katastrophenschutzbehörden" ersetzt. 35. Die Abschnittsangabe "Neunter Abschnitt" wird durch die Abschnittsangabe "Achter Abschnitt" ersetzt. 36. Der bisherige § 49 wird § 54 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz "(§§ 5, 6 und 24)" gestrichen. b) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz "(§ 31 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz "(§ 36 Abs. 3)" ersetzt. c) In Nummer 9 werden die Worte "die Aufgaben und Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. Abweichend von Nummer 1 wird der Zeitpunkt, an dem Artikel 2 in Kraft tritt, durch ein Gesetz bestimmt, das den angemessenen finanziellen Ausgleich der den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis durch die Wahrnehmung der Aufgaben des Katastrophenschutzes entstehenden Mehrkosten regelt. 3. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Nummer 1 treten a) das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274), und b) die Thüringer Verordnung zur Brandsicherheitswache vom 16. September 1996 (GVBl. S. 243) außer Kraft." Erfurt, den 21. Dezember 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski 704 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 Vom 21. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 §2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dem am 22. November 2006 in Erfurt und am 28. November 2006 in Hannover unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Erfurt, den 21. Dezember 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und dem Freistaat Thüringen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf der Bundesautobahn A 38 Präambel Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, und der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bau und Verkehr, schließen den folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Gegenstand des Staatsvertrages Gegenstand dieses Vertrages ist die länderübergreifende Regelung der Unterhaltung, der Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes und der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten für die Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) einschließlich aller Straßenbestandteile gemäß § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes, jedoch ohne das Überführungsbauwerk an der Anschlussstelle Arenshausen. Artikel 2 Unterhaltung (1) Das Land Niedersachsen übernimmt die Unterhaltung der Bundesautobahn A 38 zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen und dem Kreuzungspunkt der A 38 mit der L 1002n (Anschlussstelle Arenshausen) im Freistaat Thüringen. (2) Zur Unterhaltung gehören die Durchführung des Betriebs- und Unterhaltungsdienstes, die bauliche Unterhaltung, die Instandsetzung und die Erneuerung. (3) Für die auf den Freistaat Thüringen entfallenden Unterhaltungskosten beantragt das Land Niedersachsen bei der Bundesrepublik Deutschland die Berücksichtigung der Zuweisung der Mittel. Die Längenstatistik des jeweiligen Landes wird hierauf abgestellt. (4) Werden im Rahmen der Unterhaltung Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, für die die Auftragsverwaltung die Kosten zu tragen hat, werden diese Kosten vom Freistaat Thüringen getragen. Artikel 3 Verkehrssicherungspflicht, Verkehrslenkung und -beeinflussung, Winterdienst (1) Die Verkehrssicherungspflicht, die Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie der Winterdienst obliegen ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe dem Land Niedersachsen. (2) Die örtliche Abgrenzung des Winterdienstes im Bereich der. Anschlussstelle Arenshausen wird durch die beteiligten Straßenbauämter mittels Verwaltungsvereinbarung geregelt. Artikel 4 Koordinierte Baubetriebsplanung, Bauwerksprüfung und Bauwerksverwaltung (1) Die Erstellung der Koordinierten Baubetriebsplanung einschließlich der Meldungen an das für den Verkehr zuständige Bundesministerium erfolgt durch das Land Niedersachsen. (2) Die Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 sowie die mit der Bauwerksverwaltung verbundenen Aufgaben (Führen der Bestandsunterlagen und Bauwerksdaten, statistische Meldung des Gesamtbauwerks und Stellungnahmen zu Sondertransporten) werden durch das Land Niedersachsen wahrgenommen. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 (3) Werden im Rahmen dieser Aufgaben Ingenieurleistungen Dritter erforderlich, werden die Kosten hierfür vom Freistaat Thüringen für die Bauwerke und den Heidkopftunnel entsprechend der anteiligen Tunnellänge getragen. Artikel 5 Verkehrsbehördliche Aufgaben Die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit für den in Artikel 1 genannten Bereich obliegt dem Land Niedersachsen. Über den Erlass straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen wird der Freistaat Thüringen umgehend in Kenntnis gesetzt. Artikel 6 Durchführung, Haftung und Kosten (1) Bei der Durchführung aller vorgenannten Aufgaben gilt das Recht des Landes, dem die Behörde angehört, der die Aufgaben zur Erfüllung übertragen worden sind oder übertragen werden sollen. (2) Das Land Niedersachsen übernimmt die vollständige Haftung ausschließlich für die Erfüllung der durch diesen Vertrag übernommenen Aufgaben nach den gesetzlichen Regelungen. (3) Das Land Niedersachsen erhebt auf Grundlage der Kosten-Leistungs-Rechnung nachgewiesene Verwaltungskosten und stellt diese dem Freistaat Thüringen in Rechnung. Artikel 7 Bestehende und abzuschließende öffentlichrechtliche Vereinbarungen 705 Verkehrssicherungspflicht, der Verkehrslenkung und -beeinflussung sowie des Winterdienstes wird mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgehoben. (2) Soweit zur Durchführung dieses Vertrages künftig weitere Vereinbarungen zu treffen sind, können diese im Wege einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden, soweit sie den Regelungen des Staatsvertrages nicht widersprechen. Artikel 8 Kündigung Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die vertragsschließenden Länder können ihn mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem für den Verkehr zuständigen Ministerium der anderen Vertragspartei zu erklären. Artikel 9 Ratifikation und Inkrafttreten Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifizierungsurkunden folgt. Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 22. November 2006 Der Minister für Bau und Verkehr Andreas Trautvetter Für das Land Niedersachsen: (1) Die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Niedersachsen vom 18. Februar 2002/4. März 2002 zur Regelung der Unterhaltung, der Hannover, den 28. November 2006 Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Walter Hirche Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Vom 21. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 §2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dem am 30. November 2006 in Brüssel unterzeichneten Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 13 Abs. 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Erfurt, den 21. Dezember 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski 706 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, schließen diesen Staatsvertrag auf der Grundlage des Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 30.11.2006. Präambel Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur Förderung der handelsrechtlichen Publizität der Register betreiben die Länder gemeinsam unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein Internetportal (Registerportal). Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB1) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB2). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht. §1 Gegenstand und Ziele des Registerportals Durch die Entwicklung und den Betrieb des bundesweiten Registerportals soll insbesondere erreicht werden: 1. Über das Registerportal wird die jedermann zu Informationszwecken gestattete Einsicht in das Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister in elektronischer Form eröffnet. Der Zugang erfolgt unmittelbar und bundesweit zu allen an das Registerportal angeschlossenen Abrufsystemen der Länder. 2. Das Registerportal erlaubt eine bundesweite Suche über die eingetragenen Firmen und juristischen Personen. 3. Zur Nutzung des Portals ist eine einmalige Anmeldung erforderlich. Mit der dabei zugewiesenen Benutzerkennung kann - ohne zusätzliche Registrierung - im Bestand aller angeschlossenen Bundesländer recherchiert werden. 4. Das Registerportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung. 5. Das Registerportal steht als zentrale Bekanntmachungsplattform in Registersachen3 zur Verfügung. 6. Das Registerportal schafft die Voraussetzung, mit anderen elektronischen Informations- und Kommunikationssystemen, insbesondere dem Unternehmensregister4 und dem statistischen Unternehmensregister5, über eine einheitliche Schnittstelle Daten auszutauschen. §2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems Der Freistaat Thüringen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 4 HGB6, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Freistaates Thüringen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt. §3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems (1) Der Freistaat Thüringen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt. (2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt. (3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten. §4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. 3 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) 4 § 8b HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) 5 1 § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) § 4 Statistikregistergesetz in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) 6 2 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) § 9 Abs. 1 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) 7 § 10 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 707 §5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen §9 Auskehrung der Einnahmen (1) Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Der Reinerlös der auf Grund der Übertragungen nach § 7 und § 8 eingenommenen Gebühren für die Teilnahme und Nutzung des elektronischen Abrufverfahrens wird zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an den Freistaat Thüringen überwiesen. Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die - ggf. nach Abzug von Gebühren eines Lastschrift- bzw. elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind. (2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 JVKostO beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Thüringen. §6 Protokollierung der Abrufe (1) Die Übertragung nach § 5 umfasst auch die Pflicht der zuständigen Stelle zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 53 HRV. Der Freistaat Thüringen erhält über die Abrufe zum Nachweis der gemäß § 5 erfassten Gebührentatbestände eine monatliche Übersicht. Die protokollierten Daten werden dem Freistaat Thüringen in elektronischer Form bereitgestellt.8 (2) Die zuständige Stelle ist befugt, Teilnehmer am Abrufverfahren, die die von ihnen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, zu sperren. Im Übrigen teilt die zuständige Stelle dem Freistaat Thüringen mit, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nutzung des Abrufverfahrens die Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 HGB übersteigt. §7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren (1) Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Erhebung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, soweit die Abrufe über das Registerportal erfolgt sind, auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. § 10 Vereinsregister Soweit der Freistaat Thüringen die Vereinsregister einzelner oder aller Amtsgerichte elektronisch führt und die Vereinsregister über das Registerportal zugänglich sind, gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend. § 11 Kosten Der Freistaat Thüringen erstattet dem Land NordrheinWestfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Höhe wird durch gesonderte Dienstleistungsvereinbarung festgelegt. § 12 Betrieb des Registerportals Die Einzelheiten über die Entwicklung und den Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder sowie die Kostenverteilung werden in einer Dienstleistungsvereinbarung besonders geregelt. § 13 Inkrafttreten und Kündigung (2) Der Freistaat Thüringen überträgt die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. (1) Der Staatsvertrag tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen zu hinterlegen. Das Inkrafttreten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt. §8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig. (1) Zur Abgeltung der Gebühren des elektronischen Abrufverfahrens, die für Abrufe entstehen, die über das Registerportal erfolgen, ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme und des Lastschriftverfahrens gestattet. (2) Abrufe nach Absatz 1 erfolgen ohne vorherige Anmeldung nach § 4. Der Freistaat Thüringen erhält zum Nachweis der nach Absatz 1 erfolgten Abrufe eine monatliche Übersicht. 8 § 53 HRV in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) Für das Land Nordrhein-Westfalen: Brüssel, den 30. November 2006 Müller-Piepenkötter Justizministerin Für den Freistaat Thüringen: Brüssel, den 30. November 2006 Harald Schliemann Justizminister 708 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen in der Fassung der Änderung vom 29. April 2002 Vom 21. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 §2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dem am 30. November 2006 und am 1. Dezember 2006 in Erfurt und Wiesbaden unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen in der Fassung der Änderung vom 29. April 2002 zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Hessen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Teil II in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Erfurt, den 21. Dezember 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen Teil I Änderung des Staatsvertrages Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März 1992 (Hess. GVBl. I S. 190, Thür. GVBl. S. 291), geändert durch Staatsvertrag vom 29. April 2002 (Hess. GVBl. I S. 262, Thür. GVBl. S. 441) wird wie folgt geändert: 1. In der Präambel werden die Worte "öffentlich-rechtlichen" gestrichen. 2. In Art. 1 Abs. 4 Nr. 4 Satz 3 werden die Worte "der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - und der Öffentlichen Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - (Art. 15 Abs.1) oder sonstigen" gestrichen. 3. Art. 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Bank kann für die Länder Hessen und Thüringen und für andere Träger der öffentlichen Verwaltung treuhänderische und Aufgaben der öffentlichen Förderung übernehmen. Für den Bereich der öffentlichen Förderung, insbesondere des Wohnungswesens und Städtebaus, der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Umweltschutzes, werden die Aufgaben durch bei der Bank in Hessen und Thüringen eingerichtete Geschäftsbereiche wahrgenommen. Im Zusammenhang mit der Übernahme von Aufgaben gemäß den Sätzen 1 und 2 durch die Bank können die Länder ihrer Rechtsaufsicht unterstehende, rechtlich unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, diese mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts als auch weiterer Aufgaben betrauen, für solche Anstalten die Haftung als Gewährträger vorsehen und Refinanzierungsgarantien übernehmen. Die Wahrnehmung der Aufgaben muss im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union stehen. Für diese Anstalten kann durch Gesetz jeweils ein Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet und dessen Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben bestimmt werden. Die Gesamtverantwortung der Organe der Bank ist dabei zu wahren. Soweit in der Satzung der Bank Bestimmungen über die Anstalten getroffen werden, bedürfen diese Bestimmungen des Einvernehmens mit dem für die betroffenen Anstalten haftenden Land." 4. Art. 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bank kann Beteiligungen Dritter in den Formen des Genussrechtskapitals und der typischen stillen Einlage nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in seiner jeweils gültigen Fassung aufnehmen sowie Beteiligungen an anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Kreditinstituten eingehen. Für die Beteiligung der Bank am Stammkapital von Sparkassen bedarf es der Zustimmung der Landesregierungen der Vertragschließenden. Dies gilt auch, wenn sich eine Sparkasse, an der die Bank als Träger oder Anteilsinhaber mehrheitlich beteiligt ist, am Stammkapital von anderen Sparkassen beteiligt." 5. Abschnitt C wird aufgehoben. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 6. In der Überschrift zu Abschnitt D werden das Komma und die Worte "und die Öffentlichen Versicherungsanstalten" gestrichen und nach dem Wort" "Verband" "und" eingefügt. 709 10. In Art. 36 werden die Worte "und Öffentliche Versicherungsanstalten", ", Art. 21 Abs.1" und ", Art. 21 Abs.1 und 2" gestrichen. 11. Art. 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 7. Art. 33 wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 3. c) Im neuen Abs. 3 erhält der Satz 1 folgende Fassung: "Der Name der Bank kann in deren Satzung abweichend von diesem Staatsvertrag bestimmt werden." 8. Art. 34 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Vertragschließenden werden weitgehend einheitliches Sparkassenrecht anstreben, soweit nicht länderspezifische Gegebenheiten abweichende Regelungen erfordern. Die Vertragschließenden halten an dem öffentlich-rechtlichen Sparkassenwesen fest. Die Übertragung von Sparkassenstammkapital an natürliche Personen oder juristische Personen des privaten Rechts ist ausgeschlossen." 12. Art. 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. b) Buchstabe d wird aufgehoben. "Auf den Verband und die Bank ist das Hessische Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Auf den Verband und die Bank sind das Thüringer Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung einschließlich seiner Verweisungen auf das Bundesdatenschutzgesetz und zum Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen § 34 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden." c) In Abs. 3 werden das Komma und die Worte "und die Öffentlichen Versicherungsanstalten" gestrichen und nach dem Wort "Verband" "und" eingefügt. 9. In Art. 35 werden das Komma und die Worte "und der Öffentlichen Versicherungsanstalten" gestrichen und nach dem Wort "Verband" "und" eingefügt. Teil II Inkrafttreten Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Die Änderung des Staatsvertrages tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Für das Land Hessen Wiesbaden, 1. Dezember 2006 Der Hessische Ministerpräsident Roland Koch Für den Freistaat Thüringen Erfurt, 30. November 2006 Der Thüringer Ministerpräsident Dieter Althaus Thüringer Gesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 21. Dezember 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz zu dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem am 2. August 2006 in Erfurt vom Freistaat Thüringen unterzeichneten Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land NordrheinWestfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2000 (GVBl. S. 32), wird wie folgt geändert: 710 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1. § 2 Abs. 5 wird aufgehoben. 2. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt: "§ 3 (1) Zuständige Aufsichtsbehörden nach § 59 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags sind die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und des Landes zuständigen Kontrollbehörden; sie sind in dem Bereich auch sachlich zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags und sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Landesmedienanstalt." Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Bekanntmachung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 gleichzeitig mit dem Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. (3) Das Thüringer Gesetz zu dem Mediendienste-Staatsvertrag vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 258), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2003 (GVBl. S. 81), tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft. 3. Der bisherige § 3 wird § 4. Erfurt, den 21. Dezember 2006 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski Neunter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen 2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) § 4 erhält folgende Überschrift: "§ 4 Übertragung von Großereignissen". b) § 5a wird gestrichen. c) Es wird folgender neuer § 9a eingefügt: "§ 9a Informationsrechte". d) Der III. Abschnitt, 6. Unterabschnitt wird wie folgt neu gefasst: "6. Unterabschnitt Datenschutz". schließen nachstehenden Staatsvertrag: e) § 47 erhält folgende Überschrift: Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert: "§ 47 Datenschutz". f) Die §§ 47a bis f werden gestrichen. g) Vor § 48 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt: 1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst: "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)" "IV. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten". h) Der bisherige IV. Abschnitt wird der V. Abschnitt. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 i) Nach § 53a wird folgender neuer VI. Abschnitt eingefügt: "VI. Abschnitt Telemedien § 54 Allgemeine Bestimmungen § 55 Informationspflichten und Informationsrechte § 56 Gegendarstellung § 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken § 58 Werbung, Sponsoring § 59 Aufsicht § 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen § 61 Notifizierung". j) Der bisherige V. Abschnitt wird der VII. Abschnitt und die §§ 54 und 55 werden die §§ 62 und 63. 3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: "(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2". 4. § 2 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende neue Sätze 3 und 4 ersetzt: "Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle." 711 (3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden." 8. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Mediendienste" ersetzt durch das Wort "Telemedien". 9. § 20 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "(2) Wenn und soweit ein elektronischer Informationsund Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen." 10. In § 22 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung "des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" ersetzt durch die Verweisung "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes". 11. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird ersetzt durch folgende neue Sätze 4 bis 6: 5. Der bisherige § 4 wird gestrichen. 6. Der bisherige § 5a wird § 4. 7. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt: "§ 9a Informationsrechte (1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. "Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt und erteilt ihm die Zulassung." bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7. b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: (2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig. "Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogramm- 712 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird." 12. In § 38 Abs. 4 wird die Verweisung auf "§ 47f Abs. 1" ersetzt durch die Verweisung auf "§ 47 Abs. 3 Satz 1". "IV. Abschnitt Revision, Ordnungswidrigkeiten". 17. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. § 39a Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "und Post (RegTP)" und die Bezeichnung "(BKartA)" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Bezeichnungen "RegTP oder BKartA" ersetzt durch die Worte "der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamtes". 14. Der III. Abschnitt, 6. Unterabschnitt wird wie folgt neu gefasst: "6. Unterabschnitt Datenschutz § 47 Datenschutz (1) Soweit bei der Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten 1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder 2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. (3) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren." 15. Die §§ 47a bis 47f werden gestrichen. 16. Vor § 48 wird folgender neuer IV. Abschnitt eingefügt: aaa) In Nummer 1 wird die Verweisung auf "§ 5a Abs. 1 oder 3" ersetzt durch die Verweisung auf "§ 4 Abs. 1 oder 3". bbb) Die bisherigen Nummern 18 bis 24 werden ersetzt durch folgende neue Nummern 18 bis 22: "18. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht, 19. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 20. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt, 21. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet, 22. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,". ccc) Die bisherige Nummer 25 wird die neue Nummer 23 und die Verweisung auf "§ 47f Abs. 2 Satz 3" wird ersetzt durch die Verweisung auf "§ 47 Abs. 3 Satz 4". bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 6 werden die Satzteile "entgegen § 53 Abs. 1 Satz 2 durch Zugangsberechtigungssysteme oder Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden, oder aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten Anbieter von Rundfunk oder Telemedien unmittelbar oder mittelbar bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbie- Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 tern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt," gestrichen und der Punkt durch ein Komma ersetzt. bbb) Es werden folgende neue Nummern 7 bis 10 angefügt: "7. entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält, 8. entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt, 9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder 10. entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt." b) In Absatz 2 werden nach dem Betrag "500 000 Euro" die Worte eingefügt "im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro". c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung auf "Absatz 1 Nr. 30 bis 37" ersetzt durch die Verweisung auf "Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23". 18. Der bisherige IV. Abschnitt wird der V. Abschnitt. 19. In § 50 werden nach dem Wort "Rundfunk" die Worte eingefügt "und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)". 20. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Worte "Mediendiensten" und "Mediendienste" jeweils ersetzt durch das Wort "Telemedien". b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten" ersetzt durch das Wort "Telemedien". 21. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "oder" ersetzt durch das Wort "und". b) In Absatz 3 und Absatz 4 werden jeweils die Worte "und Post" gestrichen. 22. Nach § 53a wird folgender neuer VI. Abschnitt eingefügt: 713 "VI. Abschnitt Telemedien § 54 Allgemeine Bestimmungen (1) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. (3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind. § 55 Informationspflichten und Informationsrechte (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend. § 56 Gegendarstellung (1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Drucker- 714 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen zeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden. (2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, 2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht, 3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder 4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht. (3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt. § 57 Datenschutz bei journalistischredaktionellen Zwecken (1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, ver- arbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt. (2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder aus den Daten 1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben oder 2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. (3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. § 58 Werbung, Sponsoring (1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. (2) Für Teleshoppingkanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 und 45a entsprechend. (3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend. Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 § 59 Aufsicht (1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. (2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht. (3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme des § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig. (4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt. (5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. 715 danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. (7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren. § 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen (1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Für die öffentlichen Stellen der Länder gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 61 Notifizierung Änderungen dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften." 23. Der bisherige V. Abschnitt wird der VII. Abschnitt und die §§ 54 und 55 werden die §§ 62 und 63. 24. In § 62 Abs. 3 Satz 1, 3 und 5 wird die Verweisung auf "§ 5a Abs. 1 und 2" jeweils ersetzt durch die Verweisung auf "§ 4 Abs. 1 und 2". Artikel 2 Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des JugendmedienschutzStaatsvertrages Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: (6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich "(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste soweit sie Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Tele- 716 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen kommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes sind. (3) Das Telemediengesetz und die für Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages bleiben unberührt." 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. 3. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: "(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung." Artikel 4 Änderung des ARD-Staatsvertrages Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert: von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages" ersetzt durch das Wort "Telemedien". 2. In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" ersetzt durch das Wort "Telemedien". Artikel 6 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages § 4 Abs. 3 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Worte "Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages" ersetzt durch das Wort "Telemedien". 2. In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" ersetzt durch das Wort "Telemedien". Artikel 7 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer § 10 eingefügt: 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: "§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht". a) In Satz 1 werden die Worte "Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages" ersetzt durch das Wort "Telemedien". b) Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12. 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 wird das Wort "Mediendiensten" ersetzt durch das Wort "Telemedien". 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: "(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunkund Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten." Artikel 5 Änderung des ZDF-Staatsvertrages § 4 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Worte "Mediendienste im Sinne a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst: "5. nicht bei den Eltern lebende Empfänger von a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem vierten Kapitel, fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches,". bb) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt: "11. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben." Für das Land Baden-Württemberg: Stuttgart, den 11. August 2006 Günther H. Oettinger b) In Satz 2 wird das Wort "Hausgemeinschaft" ersetzt durch das Wort "Haushaltsgemeinschaft". 3. Es wird folgender neuer § 10 eingefügt: Für den Freistaat Bayern: München, den 3. August 2006 Dr. Edmund Stoiber "§ 10 Revision zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe." 4. Die bisherigen §§ 10 und 11 werden die §§ 11 und 12. Artikel 8 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages In § 10 Abs. 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004, werden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt: "Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres." Artikel 9 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung Für das Land Berlin: Berlin, den 10. Oktober 2006 Klaus Wowereit Für das Land Brandenburg: Potsdam, den 1. August 2006 M. Platzeck Für die Freie Hansestadt Bremen: Bremen, den 17. August 2006 Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Hamburg, den 1. August 2006 Gunnar Uldall Für das Land Hessen: Wiesbaden, den 10. August 2006 R. Koch Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Schwerin, den 31. Juli 2006 H. Ringstorff (1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 3 bis 8 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. Für das Land Niedersachsen: Hannover, den 6. August 2006 Christian Wulff (2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sind bis zum 28. Februar 2007 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Für das Land Nordrhein-Westfalen: Düsseldorf, den 10. August 2006 Rüttgers (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. Für das Land Rheinland-Pfalz: Steinfeld, den 8. August 2006 Kurt Beck (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 3 bis 8 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. Für das Saarland: Saarbrücken, den 1. August 2006 Peter Müller Für den Freistaat Sachsen: Dresden, den 5. September 2006 Georg Milbradt 717 718 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Für das Land Sachsen-Anhalt: Magdeburg, den 14. August 2006 W. Böhmer Protokollerklärungen: Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 22. August 2006 Peter Harry Carstensen § 59 Abs. 2 berührt die programmliche Aufsicht der Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über den Inhalt von Telemedien nicht. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit dieser Vorschrift nicht verbunden. Für den Freistaat Thüringen: Erfurt, den 2. August 2006 Dieter Althaus Protokollerklärung aller Länder zu § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages: Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember 2006 719 720 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank KG, 07545 Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minister und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, 99096 Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) 3772066, Fax: (0361) 3772016