Curaconsult 0211 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Curaconsult 0211 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Newsletter 2/2011 vom 27. Juni 2011
Sehr geehrte Leserin,
sehr geehrter Leser,
mit der neuen Ausgabe CURACONSULT 2/2011 möchten wir Ihnen wieder bemerkenswerte Neuerungen und
Entscheidungen im Steuerrecht sowie im Arbeits- und Vergaberecht vorstellen.
Im Bereich Steuern stellen wir Ihnen zunächst das sog. Mehrarbeitgebermodell vor, dass u. E. eine attraktive
Variante bei der gemeinsamen langfristigen Nutzung von Personal unter Vermeidung der Nachteile der Personalgestellung bietet. Allerdings ist dabei Wert auf eine sorgfältige Ausgestaltung der vertraglichen Arbeitszeiten zu
legen.
Im Bereich der Gesetzesänderungen ist für die Umsatzsteuer nunmehr auch bei bestimmten Reinigungsdienstleistungen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) zu beachten. Wir führen aus, inwieweit dies
Bedeutung für den NPO-Bereich entfalten kann. Ein Beitrag zu einem BMF-Schreiben vom 04.05.2011 geht auf
die zukünftige Verwendung der Muster für Zuwendungsbestätigungen ein – ein älteres BMF-Schreiben aus dem
Jahr 2000 wird abgelöst.
Für das beliebte Thema der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mittels Dienstwagen sowie der umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen stellen wir jeweils ein Update zu einem bereits in einer
vorherigen Ausgabe von CURACONSULT erschienenen Beitrag zur Verfügung. Des Weiteren gehen wir für den
Bereich Steuern der Frage nach, ob die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig ist – diese Frage liegt auch dem Bundesverfassungsgericht vor, das auf Vorlage des BFH darüber zu
befinden haben wird. Die Beantwortung könnte negative Konsequenzen für Umstrukturierungen auch im gemeinnützigen Bereich haben, sodass zu überlegen ist, ob und wie dem begegnet werden kann. Vermehrte Rückfragen
aus der Beratungspraxis haben wir zum Anlass genommen, um grundsätzlich zur IHK-Pflichtmitgliedschaft von
gemeinnützigen Körperschaften zu informieren. Zu guter Letzt warten wir mit einer aktuellen Information über ein
BMF-Schreiben aus dem April 2011 auf, mit dem die Finanzverwaltung nun tatsächlich die verschärften Anforderungen an den Selbstversorgungszweckbetrieb aus der Rechtsprechung des BFH übernimmt.
Im Bereich Vergaberecht sorgen Urteile des EuGH im Bereich der Rettungsdienstleistungen zunächst für Verwirrung. Wir zeigen auf, in welchem Kontext diese zu verstehen sind – um dann aber doch für den Bereich des sog.
Konzessionsmodells eine derzeit bestehende Rechtsunsicherheit zu konstatieren. Wir schließen unsere fachlichen Ausführungen mit einem kurzweiligen Beitrag zum Arbeitsrecht. Darin wird geschildert, wie ein Landesarbeitsgericht einen Fall entschieden hat, in dem ein Krankenpfleger des „Mundraubes“ an bestimmter Patientenverpflegung überführt wurde.
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Bitte beachten Sie auch unsere Veranstaltungshinweise im Bereich Steuern zu unserer traditionell wieder anstehenden Fachtagung Gemeinnützigkeit / Steuerrecht im Herbst 2011, sowie zum 7. Personalkongress der Krankenhäuser am 10./11.10.2011 in Stuttgart. Darüber hinaus bietet die Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH in Kooperation mit der Steuerberatung der Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Herbst 2011
Tagesseminare zum Versorgungsstrukturgesetz 2012 an, um aufzuzeigen, wie Kooperationen von Krankenhäusern und Vertragsärzten medizinrechtlich und steuerlich erfolgreich gestaltet werden können.
Auch haben wir uns erlaubt, auf die soeben in der zweiten überarbeiteten und erweiterten Auflage erschienene
Arbeitshilfe zur Besteuerung und Rechnungslegung für Werkstätten, Integrationsprojekte und ihre Träger aufmerksam zu machen.
Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre.
Andreas Seeger
Steuerberater
Dietmar Weidlich
Rechtsanwalt
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Scharnhorststr. 2
48151 Münster
CURACON Weidlich
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Scharnhorststr. 2
48151 Münster
CURACONSULT 2/2011
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Newsletter 2/2011 vom 27. Juni 2011
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ...................................................................................................................................................... 3 STEUERN .................................................................................................................................................................. 4 1. Kooperation gemeinnütziger Körperschaften – das Mehrarbeitgebermodell als Alternative zur
Personalüberlassung ......................................................................................................................................... 4 2. Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Reinigungsdienstleistungen ............................................................... 6 3. Verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen – BMF-Schreiben vom 04.05.2011 ................................ 10 4. Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen – Update ............................................................. 11 5. Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem überlassenen Dienstfahrzeug –
Update.............................................................................................................................................................. 14 6. Ist die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig? ............................. 15 7. IHK-Pflichtmitgliedschaft von gemeinnützigen Körperschaften ....................................................................... 16 8. Verschärfte Anforderungen für Selbstversorgungszweckbetriebe – BMF-Schreiben vom 12.04.2011 .......... 17 LITERATUR ............................................................................................................................................................. 19 Arbeitshilfe zur Besteuerung und Rechnungslegung für Werkstätten, Integrationsprojekte und ihre Träger ......... 19 RECHT..................................................................................................................................................................... 20 1. Notarzt aus dem Ausland? – Stand der Rechtsprechung zur Vergaberechtspflichtigkeit von
Rettungsdienstleistungen................................................................................................................................. 20 2. Der kaltblütige Verzehr ..................................................................................................................................... 22 VERANSTALTUNGEN ............................................................................................................................................ 23 Tagesseminar „Fachtagung Gemeinnützigkeit / Steuerrecht 2011“ ........................................................................ 23 Tagesseminar „Versorgungsstrukturgesetz 2012 – „Konkurrierst Du noch oder kooperierst Du schon?“ ............. 23 7. Personalkongress der Krankenhäuser in Stuttgart.............................................................................................. 24 Kontakt ..................................................................................................................................................................... 25 Impressum ............................................................................................................................................................... 26 CURACONSULT 2/2011
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STEUERN
1. Kooperation gemeinnütziger Körperschaften – das Mehrarbeitgebermodell als Alternative zur
Personalüberlassung
Um gemeinnütziges Handeln nachhaltig gewährleisten zu können, wird auch in Zukunft die arbeitsteilige Zusammenarbeit gemeinnütziger Körperschaften weiter ins Blickfeld des Interesses rücken. Im Folgenden soll aus den
Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung von Personal das sogenannte Mehrarbeitgebermodell näher auf steuerliche Klippen untersucht werden, die es zu umschiffen und optimal zu gestalten gilt.
Ausgangslage
Die Personalgestellung ist die derzeit gängige Form der arbeitsteiligen Zusammenarbeit gemeinnütziger Körperschaften. Von Nachteil ist dabei jedoch, dass eine steuerbegünstigte Einrichtung damit grundsätzlich einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Diese ertragsteuerliche Zuordnung hat weiter zur Folge, dass die Personalgestellung für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegt, soweit keine Steuerbefreiungen greifen.
Mehrarbeitgebermodell
Um diese negativen ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu vermeiden, kann sich gerade bei langfristigen Kooperationen eine besondere Vereinbarung zur Zusammenarbeit, nämlich das sogenannte „Mehrarbeitgebermodell“ anbieten. Ausgangspunkt ist dabei, dass mehrere Arbeitgeber (mindestens zwei) die Arbeitskraft entsprechender Mitarbeiter jeweils zeitanteilig für sich zu nutzen beabsichtigen und im Voraus Einvernehmen darüber erreichen können, welche Zeitvolumina der Regelarbeitszeit für jeden Arbeitgeber anteilig erbracht werden
sollen. Auf dieser Grundlage vereinbaren die betreffenden Mitarbeiter mit jedem der Arbeitgeber eigene Anstellungsverträge für im Voraus festzulegende (Teilzeit-) Stundenkontingente. Dabei spielt es grundsätzlich keine
Rolle, ob die betreffenden Arbeitgeber einem gesellschaftlichen Verbund angehören oder nicht.
Lohnsteuerabzug
Üblicherweise werden weitere Anstellungsverträge bei einem Mitarbeiter im Rahmen der Steuerklasse 6 besteuert und führen dadurch bei ihm zu erheblichen Liquiditätsnachteilen. Jedoch können hier die Vorteile der seit 2004
geltenden Regelungen zum Lohnsteuerabzug durch Dritte nach § 38 Abs. 3 a S. 2 ff. EStG genutzt werden, indem alle beteiligten Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass nur einer von ihnen (der sog. Stammarbeitgeber) im
eigenen Namen die Arbeitgeberpflichten der anderen erfüllt, und
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dieser Arbeitgeber den gesamten Arbeitslohn auszahlt oder
für den gesamten Lohn die Abzugsverpflichtung übernimmt oder
die Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Dritte übernimmt und
das Betriebsstättenfinanzamt dem schriftlichen Antrag des Stammarbeitgebers zur Übernahme der genannten
Verpflichtungen im Einvernehmen mit den Betriebsstättenfinanzämtern der anderen Arbeitgeber zustimmt.
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Der sog. Stammarbeitgeber tritt hinsichtlich der das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften an die Stelle
des Arbeitgebers; dieser ist dann von seinen Pflichten insoweit befreit. Stehen Mitarbeiter in mehreren Dienstverhältnissen, kann der Stammarbeitgeber nach § 38 Abs. 3 a S. 7 EStG für die Ermittlung der Lohnsteuer und die
Lohnsteuerbescheinigung die Arbeitslöhne zusammen rechnen, die dem Mitarbeiter im selben Lohnzahlungszeitraum zufließen.
Die Lohnsteuer wird in diesen Fällen nach der Gehaltssumme und den Besteuerungsmerkmalen der Hauptsteuerklasse abgerechnet - Liquiditätsnachteile durch die Lohnsteuerklasse 6 werden also vollständig vermieden. Das
Modell kann grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der beteiligten Arbeitgeber angewendet werden; freilich
stößt seine Vorteilhaftigkeit aber umso eher an seine Grenzen, je mehr die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten
innerhalb der Planarbeitszeiten von den jeweils mit den Arbeitgebern vertraglich vereinbarten Zeitkontingenten
abweichen. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitarbeiter bei jedem Arbeitgeber Jahresarbeitszeitkonten führen.
Eventuell anfallende Mehrstunden können dann nämlich dem jeweiligen Arbeitgeber zugeordnet und von diesem
ggf. vergütet werden.
Steuerliche Fallstricke
Soweit die geleistete Arbeitszeit bei einem der Arbeitgeber signifikant hinter der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück bleibt und dies darauf zurück geführt werden kann, dass dafür bei dem/den anderen Arbeitgeber/n, die
der Mehrarbeitgebermodell-Vereinbarung angehören, entsprechende Mehrstunden geleistet werden, könnte die
Finanzverwaltung dies ggf. als "Personalüberlassung" zwischen den Arbeitgebern werten und insoweit einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb annehmen. Daher ist für den erfolgreichen Einsatz dieses Modells einer im Voraus sorgfältig zu planenden Verteilung der Arbeitszeiten hohe Bedeutung beizumessen. Auf der
„Habenseite“ stehen dann aber bei der gemeinschaftlichen Personalnutzung sowohl die vollständige Vermeidung
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als auch die Folgen aus einer nachteiligen Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG; z.B. Erlaubnis- und Gebührenpflicht). Soweit darüber hinaus Bedarf besteht,
Arbeitszeiten flexibel zu gestalten und vereinbarte Arbeitszeitkontingente zwischen den Arbeitgebern in Einzelfällen anzupassen, dürfte dies mit Wirkung für die Zukunft für steuerliche Zwecke unbedenklich sein.
Nach unserer Erkenntnis wird das Mehrarbeitgebermodell in der Praxis schon langjährig z. B. bei zusammengefassten Lohnabrechnungen von Mehrfacharbeitsverhältnissen im Konzernverbund, bei zentralen Abrechnungsstellen der Kirchen oder Arbeitnehmern von Wohnungseigentümergemeinschaften angewendet. Neben einem
BMF-Schreiben vom 27.01.2004 existiert eine Anweisung der Finanzverwaltung, die nur für den internen Gebrauch vorgesehen ist und weitere Fragen wie z. B. die der Haftung oder der Durchführung einer LohnsteuerAußenprüfung klärt. Um dieses Modell rechtssicher umzusetzen, empfiehlt es sich, das Vorhaben für Zwecke der
Lohnsteuer im Rahmen einer sogenannten Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG mit den zuständigen Betriebsstättenfinanzämtern abzustimmen. Ebenso sollte das Modell im Hinblick auf Umsatzsteuerfreiheit und Fragen zur
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Vorfeld verbindlich geklärt werden. Abschließend können bei Arbeitgebern mit unterschiedlichen tariflichen Strukturen ggf. versorgungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten zu
prüfen sein.
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Fazit
Das Mehrarbeitgebermodell kann auf Basis einer seit 2004 im EStG gesetzlich verankerten Regelung u. E. eine
echte Alternative zur üblichen Personalgestellung bieten. Einer möglichen Abweichung der Ist- von der Sollarbeitszeit sind jedoch Grenzen gesetzt, die eine besondere Beachtung verlangen. Auch sollte das Modell vor einer
Umsetzung mit den zuständigen Finanzbehörden bzw. Sozialversicherungsträgern im Rahmen einer Anrufungsauskunft abgestimmt werden. Die ertrags- und umsatzsteuerliche Vorteilhaftigkeit dürfte gerade im Rahmen einer
langfristigen Kooperation jedoch eindeutig überwiegen.
Für Fragen zur Umsetzung des Modells stehen Ihnen die Steuerberater der Curacon GmbH gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Andreas Seeger, Steuerberater
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
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2. Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Reinigungsdienstleistungen
Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 der Anwendungsbereich des Übergangs
der Steuerschuldnerschaft i. S. d. § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) u. a. auf Gebäudereinigungsleistungen erweitert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt zu diesen Gesetzesänderungen im Schreiben vom
04.02.2011 durch entsprechende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) Stellung. Nachfolgend wird das sog. „Reverse-Charge-Verfahren“ speziell in Bezug auf Reinigungsdienstleistungen und die daraus
resultierenden Praxisfolgen dargestellt.
Rechtliche Grundlage
Sofern die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, schuldet nicht der Erbringer der Leistung,
sondern der Empfänger der Leistung – der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt – die Umsatzsteuer auf
diese Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG). Von dieser neuen Regelung sind also inländische Unternehmen betroffen, die einen Teil ihrer angebotenen Reinigungsleistungen von inländischen Subunternehmen durchführen lassen. Unabhängig von der Gesetzesänderung und den weiteren Ausführungen gilt
weiterhin – wie schon seit dem 01.01.2002 – der Übergang der Steuerschuldnerschaft für alle Leistungen, die von
im Ausland ansässigen Vertragspartnern bezogen werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG).
Gebäude und Gebäudeteile – Begrifflichkeiten und Abgrenzung
Der Übergang der Steuerschuldnerschaft umfasst nur die Reinigungsleistungen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Das BMF definiert den Gebäudebegriff als „Baulichkeiten, die auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden
sind“ (Abschn. 13b.1. Abs. 22d Satz 1 UStAE) und somit wesentliche Bestandteile des Grundstücks darstellen.
Danach handelt sich bei Gebäuden z. B. um Wohn- und Geschäftshäuser, Garagen, Hallen oder auch überdachte Bahnsteige bzw. Haltestellen und Tankstellenflächen sowie Betriebsvorrichtungen.
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Auch einzelne Stockwerke, Wohnungen und Räume sind als Gebäudeteile einzubeziehen. Im Gegensatz dazu
greift für die Reinigung von Scheinbestandteilen (die in Abgrenzung dazu nicht auf Dauer fest mit dem Grundstück verbunden sind) z. B. Büro- und Wohncontainern, Baubuden, Kioske, Tribünen u. ä. nicht der Übergang der
Steuerschuldnerschaft.
Nicht klargestellt wird durch das BMF-Schreiben, inwieweit die Reinigung von weiteren Bestandteilen eines
Grundstücks außerhalb von Gebäuden – also u. a. von befestigten Wegen, Straßen, Parkplätzen – den Tatbestand der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erfüllt.
Folgt man der oben stehenden Definition der Verwaltung und geht unter Zugrundelegung der Regelungen bei der
Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG von der Baulichkeit und festen Verbundenheit dieser mit dem
Grundstück aus, müsste die Reinigung dieser Flächen u. E. ebenfalls nach der Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 8
UStG zu behandeln sein und die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft Anwendung finden.
Einzubeziehende Leistungen
Während die Abgrenzung des Übergangs der Steuerschuldnerschaft hinsichtlich der Objekte nicht eindeutig festgelegt ist, hat das BMF klar definiert, welche Umsätze als Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen einzustufen sind. Darunter fallen u. a.:
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die innere und äußere Reinigung sowie die schützende (Nach-) Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen, z. B. Fenstern, Dachrinnen und Fallrohren.
die Reinigung der Fassade einschließlich der Entfernung von Graffiti
die Bauendreinigung
die Reinigung von haustechnischen Anlagen (Heizungs- und Tankanlagen), soweit es sich nicht um
Wartungsarbeiten handelt
die Hausmeisterdienste und Objektbetreuungen, wenn sie auch Reinigungsleistungen beinhalten.
Da die Aufzählung nicht abschließend ist, gilt das „Reverse-Charge-Verfahren“ wohl u. a. auch für Desinfektionsleistungen und für die Reinigung von Betriebsvorrichtungen in Sportanlagen (Schwimmbecken, Umkleidekabinen
etc.) und Mensen und Küchen (z. B. Kühlräume, Lastenaufzüge etc.).
Im Gegensatz dazu sind folgende Dienstleistungen nicht einzubeziehen:
-
-
die Schädlingsbekämpfung,
die Reinigung des Schornsteins,
der Winterdienst und die Reinigung des Inventars, z. B. Möbel, Teppiche, Geschirr etc., sofern es sich um eine
eigenständige Leistung handelt. Erfolgen diese jedoch im Rahmen einer der o. g. Reinigungstätigkeiten, ist
keine getrennte Betrachtung erforderlich.
die Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn die überlassenen Arbeitnehmer für den Entleiher Gebäudereinigungsleistungen erbringen, unabhängig davon, ob die Leistungen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
erbracht werden oder nicht.
Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend, so dass der Einzelfall auf die Voraussetzungen zu prüfen ist.
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Leistungsempfänger muss selbst nachhaltig Reinigungsleistungen erbringen
Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft im Fall der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen sehen vor,
dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner ist, wenn er Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen erbringt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob der Leistungsempfänger diese Leistungen nachhaltig erbringt.
Sofern ein Unternehmer zum Zeitpunkt der für ihn erbrachten Leistungen selbst nicht nachhaltig Dienstleistungen
im Bereich der Gebäudereinigung erbracht hat, scheidet er grundsätzlich als Steuerschuldner aus; unabhängig
von einer etwaigen zukünftigen Betätigung im laufenden Kalenderjahr.
Ein nachhaltiges Erbringen von Gebäudereinigungsleistungen liegt dann vor, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr entsprechende Dienstleistungen erbracht hat, deren Bemessungsgrundlage mehr als
10 % der Summe seiner steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze (Weltumsatz) betragen hat. Sofern diese
Grenze unterschritten wird, liegt demnach keine Nachhaltigkeit vor und der Unternehmer scheidet als Steuerschuldner aus.
Demnach können auch steuerbegünstigte Unternehmen Steuerschuldner der an sie erbrachten Reinigungsdienstleistungen sein, wenn sie selbst nachhaltig Reinigungsdienstleistungen z. B.
-
aus dem Zweckbetrieb, z. B. im Rahmen anerkannter Werkstattplätze oder Integrationsunternehmen,
aus bestehenden Selbstversorgungszweckbetrieben im Sinne des § 68 Nr. 2b AO und/oder
aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
erbringen.
Geht man davon aus, dass die Reinigungsdienstleistungen jeweils nur einen Bruchteil der Leistungen einer steuerbegünstigten Einrichtung darstellen, wird aufgrund der Ausschlussgrenze die gewerbliche Servicegesellschaft
wohl den Hauptanwendungsfall im gemeinnützigen Konzernverbund darstellen.
In Organschaftsverhältnissen ist zu beachten, dass wenn nur ein Teil des Organkreises (z. B. der Organträger
oder eine Organgesellschaft) nachhaltig Reinigungsdienstleistungen erbringt, der Organträger nur für die Reinigungsleistungen Steuerschuldner ist, die an diesen Teil des Organkreises erbracht werden. Bei der Berechnung
der 10%-Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.
Nachfolgendes Beispiel soll die vorangestellten Besonderheiten beim Übergang der Steuerschuldnerschaft auf
Reinigungsdienstleistungen verdeutlichen:
Ein gemeinnütziger Verein fungiert als Organträger für mehrere gemeinnützige und gewerbliche Organgesellschaften. Zum Organkreis gehört auch eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) mit anerkannten Werkstattplätzen für Service in der Hauswirtschaft, die zusätzlich – für die Reinigung der eigenen Räumlichkeiten – Reinigungsleistungen eines Externen bezieht. Diese WfbM selbst erbringt (nicht
steuerbare) Reinigungsleistungen an andere Organgesellschaften, aber auch gegenüber fremden Dritten.
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Der Weltumsatz (steuerbare und nicht steuerbare Gesamtumsätze) der WfbM (Reinigungs- und andere
Dienstleistungen) betrugen im Vorjahr 100.000 €, davon entfielen 12.000 € auf Reinigungsleistungen. Die
WfbM erbringt somit nachhaltig Reinigungsleistungen. Der Organträger, der als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen ist, muss somit für Reinigungsdienstleistungen, die die WfbM im laufenden Jahr
von anderen inländischen Unternehmern als Leistungsempfänger erhält, die Umsatzsteuer abführen.
Als Nachweis für den Leistungspartner dient der Vordruck USt 1 TG. Dieser bestätigt dem leistenden Unternehmer bzw. Subunternehmer die nachhaltige Betätigung im Gebiet der Gebäudereinigung und stellt somit sicher,
dass der Leistungsempfänger als Steuerschuldner in Frage kommt.
Sofern sich Zweifel bei der eindeutigen Zuordnung der Leistungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft
ergeben, ist es seitens der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich Leistender und Leistungsempfänger auf die Anwendung der Vorschriften des § 13b UStG einigen. Dies ist auch der
Fall, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen der Vorschrift gar nicht erfüllt waren (vgl. Abschn.
13 b.1. Abs. 23 UStAE). Umgekehrt gilt die Vereinfachung aber nicht: Weist der leistende Unternehmer in seiner
Rechnung Umsatzsteuer aus, obwohl die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG erfüllt waren, schuldet
er die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. Auf Seiten des Leistungsempfängers ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Fazit
Bei der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Reinigungsdienstleistungen ergeben sich praktische
Schwierigkeiten. Diese haben ihre Ursache darin, dass der Katalog der maßgeblichen Reinigungsarbeiten nicht
abschließend aufgelistet ist und eine Zuordnung der ausgeführten Tätigkeiten, für die der Übergang der Steuerschuldnerschaft gilt, damit erschwert wird. Hinzu kommt, dass auch die Abgrenzung der zu erfassenden Gebäude
und Gebäudeteile in der Praxis mitunter nicht eindeutig ist. Hier besteht weiterer Regelungsbedarf seitens der
Finanzverwaltung. Seitens der Leistungsempfänger ist die Steuerpflicht auf bezogene Reinigungsdienstleistungen
zu prüfen, da diese grundsätzlich jeden Bereich einer steuerbegünstigten Einrichtung treffen kann, auch wenn
aufgrund der Ausschlussgrenze von 10 %, wohl hauptsächlich gewerbliche Service-Gesellschaften vom Übergang der Steuerschuldnerschaft auf bezogene Reinigungsleistungen betroffen sein werden. Steuerbegünstigte
Unternehmen werden also nicht umhin kommen, ihre Strukturen auf mögliche Übergänge der Steuerschuldnerschaft zu prüfen, wenn sie selbst Reinigungsdienstleister sind.
Ihre Ansprechpartnerin:
Susan Franke, Steuerberaterin
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
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3. Verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen – BMF-Schreiben vom 04.05.2011
Unter dem 04.05.2011 hat das Bundesministerium für Finanzen detaillierte Hinweise dazu herausgegeben, wie
die verbindlich festgelegten Muster für Zuwendungsbestätigungen zu verwenden sind. Dieses BMF-Schreiben ist
insofern im Zusammenhang zu sehen mit einem BMF-Schreiben vom 13.12.2007, das die Muster für die Zuwendungsbestätigungen verbindlich festgelegt hat. Eine Anpassung war seinerzeit von Nöten, da sich durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 Änderungen im Spendenrecht
ergeben hatten, die rückwirkend zum 01.01.2007 galten. Diese Änderungen erforderten auch eine Anpassung der
verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen i. S. v. § 50 Abs. 1 EStDV in Verbindung mit dem BMFSchreiben vom 02.06.2000. Das letztgenannte Schreiben wurde nunmehr durch das Schreiben vom 04.05.2011
aufgehoben.
Ein Vergleich des letztgenannten - aufgehobenen – BMF-Schreibens mit dem nunmehr geltenden Schreiben vom
04.05.2011 führt zur Erkenntnis, dass die BMF-Schreiben im Wesentlichen inhaltlich deckungsgleich sind. Die
– soweit ersichtlich – einzige wesentliche Änderung resultiert aus der Neuregelung des Sonderausgabenabzuges
für Zuwendungen im Rahmen des o. g. Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
her. Bis zum 31.12.2006 konnten Zuwendungen zur Förderung kirchlicher, religiöser und der besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Für Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und besonders förderungswürdig anerkannter kulturelle Zwecke erhöhte sich der Betrag sogar auf 10 %. An die Stelle des nach dem
Gesamtbetrages der Einkünfte des ermittelten Höchstbetrages trat im Wege der Günstigerprüfung ein anderer
Höchstbetrag, der nach dem Satz von 2 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter ermittelt wird. Für Zuwendung zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und
der als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke wurde der Satz von 2 ‰ nicht erhöht. Ab
dem 01.01.2007 galt einheitlich für Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 - 24
AO, die ab dem 01.01.2007 an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche
Dienststelle oder ein steuerbegünstigten Verein geleistet wurden, eine einheitliche Höchstgrenze von bis zu 20 %
des Gesamtbetrags der Einkünfte, die als Sonderausgaben abgezogen werden konnten. Der im Wege der Günstigerprüfung geltende Höchstbetrag, der sich nach der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr
aufgewendeten Löhne und Gehälter ergab, erhöhte sich einheitlich auf 4 ‰. Die Abbildung mit dieser Gesetzesänderung ist eine wesentliche Inhaltsänderung auch in Bezug auf die Hinweise für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen.
Aus den – wie gesagt, im Übrigen wesentlich inhaltsgleichen - Hinweisen können die folgenden herausgegriffen
werden:
1. Die Zuwendungsempfänger haben die Zuwendungsbestätigung selbst herzustellen.
2. Wortwahl und Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen im jeweiligen Muster sind beizubehalten. Umformulierungen sind unzulässig. Optische Hervorhebungen von Textpassagen durch Einrahmungen oder vorangestellte Ankreuzkästchen sind zulässig.
3. Die Zuwendungsbestätigung darf weder eine Danksagung an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele
von begünstigten Einrichtungen beinhalten. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.
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4. Es bedarf keiner Kenntlichmachung mehr, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck gespendet wurde
bzw. die Spende verwendet wurde [Anm.: Konsequenz aus der Vereinheitlichung der Sonderausgaben
Höchstgrenzen].
5. Für sogenannte Sammelbestätigungen sind detaillierte Vorgaben zu beachten.
6. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen.
7. Für Sachspenden sind besondere Angaben über den zugewandten Gegenstand aufzunehmen und weitere
Besonderheiten zu beachten, je nachdem, ob es sich um eine Sachspende aus einem Betriebsvermögen oder
eine Sache aus dem Privatvermögen handelt.
8. Der auf den Mustern für Zuwendungsbestätigungen vermerkte Hinweis „Es handelt es sich um den Verzicht
auf die Erstattung von Aufwendungen, Ja, Nein“, ist grundsätzlich zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen.
9. Für Zuwendungsbestätigungen ist zukünftig anstelle der Formulierung „Es wird bestätigt, dass es sich nicht
um einen Mitgliedsbeitrag im Sinne von § 10 b Abs. 1 S. 2 EStG handelt" folgende Formulierung zu verwenden: "Es wird bestätigt, dass es sich um einen der Art nach abziehbaren Mitgliedsbeitrag im Sinne von § 10 b
Abs. 1 des EStG handelt.“
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Vorgaben dieses BMF-Schreibens sind mit seiner Veröffentlichung im Bundessteuerblatt zu beachten, die für
den Sommer des Jahres zu erwarten steht.
Für Rückfragen oder weitere Einzelheiten sprechen Sie uns gerne an.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. Ingo Nordmeyer, Steuerberater/Rechtsanwalt
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
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4. Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen – Update
Mit dem Urteil vom 17.02.2009 (Aktenzeichen XI R 67/06) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsätze
aus einer Betreuungstätigkeit gemeinnütziger Betreuungsvereine auch im Falle der Betreuung mittelloser Betreuter umsatzsteuerfrei i. S. d. Artikel 132 Abs. 1 g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sind.
Insoweit besteht die Möglichkeit, bereits gezahlte Umsatzsteuerbeträge von der Finanzverwaltung zurückzufordern. Wir berichteten darüber bereits in der Ausgabe 1/2010.
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Aktuelle Entwicklung
Fraglich ist an dieser Stelle, inwieweit ein Rückforderungsanspruch der Amtsgerichte hinsichtlich der erstatteten
Umsatzsteuer für Betreuungsleistungen besteht.
Vereinzelte Amtsgerichte vertreten entsprechend eines Erlasses des Justizministeriums des Landes NordrheinWestfalen vom 09.12.2010 die Auffassung, dass durch Unterlassung der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung das Vermögen des Mündels (Betreute/r) bzw. der Landeskasse
geschädigt wird. Damit bestünde ein Anspruch des Mündels bzw. der Amtsgerichte auf Rückforderung gegenüber
den Betreuungsvereinen.
Grundsätzlich kann als Anspruchsgrundlage der Amtsgerichte bzw. der mittellosen Betreuten gegenüber den
Betreuungsvereinen § 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches herangezogen werden. Danach ist derjenige,
der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Das
gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist.
Insoweit ist der rechtliche Grund für die Abrechnung von Umsatzsteuer mit dem o. g. Urteil weggefallen, so dass
die Betreuungsvereine die Umsatzsteuer ohne rechtlichen Grund von den Amtsgerichten erhalten haben. Betreuungsvereine, die die Möglichkeit haben, die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückzufordern, sind
damit zur Weiterleitung der Umsatzsteuer an die Amtsgerichte verpflichtet.
Aufgrund des Betreuungsverhältnisses bzw. der daraus resultierenden Pflichten der Betreuungsvereine (Betreuer) gegenüber den Betreuten ist dieser Auffassung u. E. zuzustimmen. Die Interessen der Betreuten werden
durch das Amtsgericht vertreten, da es die Vergütung der Betreuungsleistungen im Namen der mittellosen Betreuten übernommen hat. Die Amtsgerichte haben insoweit einen Anspruch auf Rückforderung der gezahlten und
in den Rechnungen des Betreuungsvereins gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge.
Damit ergeben sich für den Zeitraum bis zum 30.06.2005 und den Zeitraum ab dem 01.07.2005 unterschiedliche
Handlungsempfehlungen.
Zeitraum bis 30.06.2005
Bis zum 30.06.2005 erfolgte die Vergütung der Betreuer nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG). Zwar betraf das Gesetz in erster Linie die Vergütung von Berufsvormündern, mangels eines gesonderten
Gesetzes fand es über die §§ 1908 i Abs. 1, S. 1, 1836 a BGB auch für die Vergütung von Betreuern Anwendung,
wenn diese aus der Staatskasse bezahlt wurden. Das BVormVG sah vor, dass eine Vergütung nach Stundensätzen erfolgen sollte. Die Umsatzsteuer ist zusätzlich erstattet worden, wenn der Betreuer eine solche geschuldet
hat (vgl. BVormVG).
Sofern Rechnungen der Betreuungsvereine, die bis zur Mitte des Jahres 2005 erstellt wurden, Steuerbeträge
ausweisen, die als Geldbetrag genannt sind, werden diese gemäß § 14c Abs. 1 UStG trotz Steuerbefreiung geschuldet. Die Rückforderung von der Finanzverwaltung ist jedoch mit einer Rechnungskorrektur im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldungen des laufenden Jahres jederzeit möglich. Im Monat der Rechnungsberichtigung
führt diese zu einer negativen Bemessungsgrundlage in der Umsatzsteuervoranmeldung.
CURACONSULT 2/2011
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Durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wird die Erstattung der Beträge beantragt. Im Zuge der Jahressteuererklärung für das Jahr, in dem die Rechnungen korrigiert werden, müssen diese Erstattungsbeträge dann
ebenfalls erklärt werden.
Entsprechend des o. g. Rückforderungsanspruchs der Amtsgerichte ist der Betreuer gehalten, von diese Möglichkeit Gebrauch zu machen. Damit sind grundsätzlich die Rechnungen mit Steuerausweis, die an Amtsgerichte
gerichtet sind, zu berichtigen. Die danach erstattete Umsatzsteuer ist an das Amtsgericht nach Abzug entstandener Aufwendungen (siehe Fazit) weiterzuleiten.
In den Fällen, in denen die Abrechnung ohne offenen Steuerausweis erfolgt ist, kann die Umsatzsteuer nur durch
eine Änderung der Steuerveranlagung zurückerlangt werden. Hier ist insbesondere mit Hinweis auf die Verjährungsregelungen individuell zu prüfen, ob eine Korrektur der Steuerfestsetzungen überhaupt noch möglich ist. In
dem Fall, in dem die bisherige Steuerfestsetzungen korrigiert werden kann, gilt es zu beachten, dass sodann der
Erstattungsbetrag zuzüglich Steuernachzahlungszinsen (§ 233 a Abgabenordnung, 6 % p. a.) ausgezahlt wird.
Zeitraum ab dem 01.07.2005
Für die Betreuungsvereine besteht keine Verpflichtung zur Anzeige oder zur Rückzahlung bereits erstatteter Beträge für den Zeitraum ab dem 01.07.2005, da mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) für Betreuer Pauschalsätze eingeführt wurden. Gemäß § 4 VBVG decken die
dort aufgeführten Stundensätze alle Aufwendungen des Betreuers sowie die anfallende Umsatzsteuer ab. Die
Regelung gilt sowohl für Vereine, als auch für gewerblich tätige Betreuer. Sind Betreuer zur Abgabe von Umsatzsteuer verpflichtet, ist diese Umsatzsteuer in dem Stundensatz bereits erfasst.
§ 4 VBVG enthält damit feste Stundensätze, sogenannte "Inklusivstundensätze". Eine Kürzung für bestimmt Fallkonstellationen ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Vielmehr war eine Bevorzugung der Vereinsbetreuer aufgrund der niedrigeren Umsatzsteuerbelastung ausdrücklich gewollt. Mit dem Urteil des BFH vom 17.02.2009 bezüglich der Steuerbefreiung der Betreuerleistungen gegenüber Mittellosen ist unserer Ansicht nach keine Kürzung
der Stundensätze um die Umsatzsteuer durch die Amtsgerichte verbunden. Umsatzsteuer, die aufgrund des Urteils des BFH durch die Finanzbehörden für Zeiträume ab dem 01.07.2005 erstattet wird, ist nach der derzeitigen
Gesetzeslage – im Gegensatz zum Zeitraum bis Mitte 2005 – nicht an das Amtsgericht abzuführen oder zu melden.
Fazit
Die Betreuungsvereine haben u. E. die Pflicht ihren Rückforderungsanspruch für die Betreuungsleistungen der
Jahre bis Mitte 2005 gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen und an die Amtsgerichte weiterzuleiten, sofern Sie dazu aufgefordert werden. Wie eine entsprechende Umsetzung zu erfolgen hat, ergibt sich im Wesentlichen daraus, ob die Leistungen mit oder ohne offenen Steuerausweis berechnet worden sind.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Betreuungsvereine durch die Rückforderung der Steuerbeträge mit
internen und externen Aufwendungen (Personal, Beratung, Korrektur von Vorsteuerabzügen, etc.) belastet werden, die ihnen ohne die Korrektur nicht entstehen würden. Zudem trifft die Betreuungsvereine kein Verschulden
an der "zu hoch" ausgewiesenen Umsatzsteuer. Insoweit besteht u. E. ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen
Aufwendungen gegenüber dem Amtsgericht.
CURACONSULT 2/2011
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Wir empfehlen daher, den Aufwendungsersatz im Voraus mit den Amtsgerichten abzustimmen, damit dem Betreuungsverein keine Nachteile entstehen.
Ihr Ansprechpartner:
Christoph Beine, Steuerberater
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
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5. Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem überlassenen
Dienstfahrzeug – Update
In der Ausgabe 1/2011 hatten wir ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Mitarbeiter vorgestellt, insbesondere zu der Frage der Besteuerung des Zuschlags für die Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätten. Das Bundesministerium für Finanzen hat sich nunmehr der Auffassung
des Bundesfinanzhofs angeschlossen, wonach eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem 0,002 %-Wert möglich ist. Das entsprechende Schreiben datiert vom 01.04.2011.
Hervorzuheben ist, dass die Finanzverwaltung für die Anwendung der Regelung kein Fahrtenbuch fordert; ihr
reicht (sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Veranlagungsverfahren) eine mit Datum versehene Aufstellung der Tage aus, an denen das Dienstfahrzeug für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt
wurde. Angaben darüber, wie der Arbeitnehmer an den übrigen Tagen zur Arbeitsstelle gelangt ist, sind nicht
erforderlich. Der Arbeitgeber hat die Angaben des Arbeitnehmers umzusetzen, soweit nicht für ihn erkennbar
unrichtige Angaben gemacht wurden.
Aus dieser Rechtsprechung bzw. Verwaltungsauffassung ergibt sich für Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten eine konkrete Auswirkung: Dies gilt für die Fälle, in denen die Geschäftsstelle des Dienstes als regelmäßige
Arbeitsstätte anzusehen ist, der Mitarbeiter diese aber weniger als 15 mal im Monat aufsucht und ansonsten das
dienstliche Fahrzeug abends vom letzten Kunden mit nach Hause nimmt, um am nächsten Tag direkt zum ersten
Kunden weiterzufahren.
Nach bisheriger Regelung wurde Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
als geldwerter Vorteil mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und
der Geschäftsstelle besteuert. Etwas anderes galt nur bei Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches.
Durch die neue Verwaltungsauffassung kann der Multiplikator nun abgesenkt werden, wenn der Mitarbeiter nicht
jeden Arbeitstag die Arbeitsstätte aufsucht. Pro Tag, an dem der Mitarbeiter die Geschäftsstelle aufsucht, können
0,002 % des Listenpreises je Kilometer der Entfernung angesetzt werden.
CURACONSULT 2/2011
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Sucht der Mitarbeiter die Geschäftsstelle nur zweimal in der Woche auf, entspricht dieses einem Zuschlagssatz
von 0,016 % (0,002 % * 2 Tage * 4 Wochen) anstatt 0,03 %.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Inanspruchnahme der Regelung nur einheitlich für ein Kalenderjahr gewählt
werden kann. Wird die Geschäftsstelle also mehr als 15 mal in einem Monat mit dem dienstlichen Fahrzeug aufgesucht, kommt es dazu, dass dann andersherum auch ein höherer Multiplikator als 0,03 % und insofern ein
Nachteil entsteht.
Ihr Ansprechpartner:
Christoph Beine, Steuerberater
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6. Ist die Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?
Laut Pressemitteilung vom 20.04.2011 hat der BFH mit Beschluss vom 02.03.2011 (Az. II R 23/10) das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die
Grunderwerbsteuer (GrESt) maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.
Sachverhalt
Derzeit wird die GrESt nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall
bestimmt sich die Bemessungsgrundlage dabei nach § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. In
den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 GrEStG, zu denen u. a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge
aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage jedoch nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes
(BewG) gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und
Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt.
Auf eine Änderung für die GrESt wurde dabei allerdings verzichtet. Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die GrESt verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes
der GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz
unvereinbar seien.
Grundlage für die Beschlussvorlage ist der Fall einer US-amerikanischen Gesellschaft, die sämtliche Anteile an
einer deutschen GmbH erworben hatte. Das Vermögen der GmbH umfasste ebenfalls in Deutschland belegene
Grundstücke. Für die Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin GrESt auf der
Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt.
CURACONSULT 2/2011
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Der BFH stellt klar, dass eine einheitliche Steuersatzregelung eine ausreichend folgerichtige und belastungsgleich ausgestaltete Bemessungsgrundlage verlangt. Genau das sei aber im Falle der Anwendung des § 8 Abs. 2
GrEStG durch den Verweis auf § 138 Abs. 2 und 3 BewG nicht gegeben.
Ausblick
Für die Erbschaftsteuer wurden die Bewertungsvorschriften bereits geändert, da sie nach Auffassung des BVerfG
verfassungswidrig waren. Dies kann nun für die GrESt entsprechend folgen, da im vorliegenden Fall eine vergleichbare Situation wie bei der Erbschaftsteuer im Jahre 2006 vorliegt. Damals wurde der verfassungswidrige
Zustand ab dem 01.01.2007 schließlich durch neue Bewertungsregeln ersetzt.
Eine entsprechende Änderung der Bewertungsvorschriften wie beim Erbschaftsteuergesetz könnte negative
Auswirkungen für steuerbegünstigte Unternehmen nach sich ziehen. Insbesondere Umstrukturierungsmaßnahmen könnten insoweit eine deutlich höhere Grunderwerbsteuer auslösen. Die zusätzliche Steuerbelastung könnte
sogar wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Maßnahmen verhindern.
Im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des BVerfG sollte insofern sorgfältig geprüft werden, ob und in
welchem Umfang geplante Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen, an denen grundstückshaltende Gesellschaften beteiligt sind. Mit einer Entscheidung des BVerfG ist nach unserem Kenntnisstand jedoch
frühestens zu Beginn des nächsten Jahres zu rechnen, sodass noch ausreichend Zeit für sorgfältige Planung
bleibt.
Über aktuelle Entwicklungen in diesem Bereich werden wir Sie wie gewohnt informieren.
Ihre Ansprechpartner:
Dr. Ingo Nordmeyer, Steuerberater/Rechtsanwalt
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
Annika Ranz, Bachelor of Laws
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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7. IHK-Pflichtmitgliedschaft von gemeinnützigen Körperschaften
Beitragspflichtig gegenüber der IHK sind alle zugehörigen Unternehmen der jeweiligen zuständigen Kammer.
Zugehörig ist ein Unternehmen gem. § 2 Abs. 1 IHKG, wenn gegenüber dem Unternehmen ein Gewerbesteuermessbescheid erlassen worden ist. Der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides alleine reicht also für die
Beitragspflicht bereits aus. Unerheblich ist, ob daraus eine Zahlungspflicht des Unternehmens gegenüber einer
Stadt oder Gemeinde begründet wird, sodass auch eine sog. „Null-Festsetzung“ zu einer IHK Zugehörigkeit und
mithin zu einer Beitragspflicht führt.
CURACONSULT 2/2011
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Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung der jeweiligen IHK, Maßstab ist oftmals der Gewerbesteuermessbetrag. Da alle Kammern in ihrer Beitragsordnung einen Grundbeitrag vorsehen, kommt es auch
bei „Null-Festsetzungen“ bzw. Verlusten zu einer Zahlungspflicht gegenüber der Kammer. Der Grundbetrag unterscheidet sich bei den einzelnen Kammern, beträgt aber im Durchschnitt ca. 200 Euro pro Jahr.
Im Bereich der steuerbegünstigten Körperschaften verhält es sich so, dass die Erträge (weitgehend) von der Gewerbesteuer befreit sind, entsprechend wird kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt. Einzige Ausnahme: Es
besteht ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den eine partielle Gewerbesteuerpflicht besteht.
Hieraus ergibt sich sodann auch die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK. Dies ist jüngst durch zwei Verwaltungsgerichte so entschieden worden (Verwaltungsgerichte Halle, Urteil vom 09.09.2010, Az. 7 A 35/10 HAL und Trier,
Urteil vom 01.12.2010, Az. 5 K 905/10 TR).
Hierzu ist auszuführen, dass die Veranlagung zur Gewerbesteuer bei einer im Übrigen steuerbegünstigten Körperschaft nur dann erfolgt, wenn eine entsprechende Steuererklärung abgegeben wird. Ob eine steuerbegünstigte Körperschaft eine Gewerbesteuererklärung vorlegen muss, ergibt sich aus § 25 der GewerbesteuerDurchführungsverordnung. Keine Erklärung ist abzugeben, wenn der Gewerbeertrag des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs den Betrag von 5.000 Euro nicht überschritten hat bzw. wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt nicht 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, § 64 Abs. 3 Abgabenordnung,
und insofern keine Festsetzung zur Gewerbesteuer zu erfolgen braucht.
Diese Regelungen stehen jedoch unter der Bedingung, dass im Vorjahr keine gesondert festgestellten Verlustvorträge zur Gewerbesteuer vorhanden waren bzw. das Finanzamt die Abgabe nicht besonders verlangt hat.
Ihr Ansprechpartner:
Christoph Beine, Steuerberater
CURACON GmbH
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8. Verschärfte Anforderungen für Selbstversorgungszweckbetriebe –
BMF-Schreiben vom 12.04.2011
Rechtsprechung des BFH aus 2009
In unserer Ausgabe Curaconsult 4/2010 hatten wir darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des BFH
vom 29.01.2009 (V R 46/06) Verwaltungsdienstleistungen gemeinnütziger Körperschaften für Dritte keinen
Selbstversorgungs-Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 2 b AO begründen. Die Urteilsgründe lassen auch keinen Selbstversorgungszweckbetrieb anderer Art mehr zu, wenn planmäßig Leistungen erbracht werden. Die Finanzverwaltung hat sich - wie seinerzeit bereits zu befürchten stand - nunmehr tatsächlich dieser verschärften Auffassung
angeschlossen und dies in einem BMF-Schreiben vom 12.04.2011 auch schriftlich niedergelegt.
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Dem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass bereits zum 01.01.2010 bestehende (anerkannte) Selbstversorgungszweckbetriebe bis zum 31.12.2012 Bestandsschutz genießen. Für diesen Fall sollen aus dem genannten
BFH-Urteil keine nachteiligen Folgen gezogen werden. Diese Übergangsregelung gilt freilich nicht für Selbstversorgungszweckbetriebe, die nach dem 31.12.2009 erst gegründet wurden. Für letztere Fälle sind dann die allgemeinen Grundsätze des BFH-Urteils heranzuziehen, wonach planmäßige Leistungen eines Selbstversorgungszweckbetriebs bei Leistungen an Dritte auch von jährlich weniger als 20% der Gesamtleistung als Leistung eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aufzufassen sind.
Handlungsempfehlung
Den betroffenen gemeinnützigen Körperschaften verbleibt also noch ein überschaubarer Zeitrahmen, um sich auf
die verschärften Anforderungen einzustellen und ggf. entsprechende Leistungsbeziehungen (vgl. unserer o. g.
Beitrag) per 01.01.2013 angepasst zu haben. Daneben wird zu beobachten sein, ob diese Auffassung, die nach –
berechtigter – Kritik keinerlei Stütze im Gesetz findet, weiterhin Bestand hat oder eventuell durch die Entscheidung über weitere streitige Fälle relativiert oder gar kassiert wird.
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Dr. Ingo Nordmeyer, Steuerberater/Rechtsanwalt
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CURACONSULT 2/2011
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LITERATUR
Arbeitshilfe zur Besteuerung und Rechnungslegung für Werkstätten, Integrationsprojekte und
ihre Träger
Neuauflage eines Klassikers: Die lang erwartete 2. Auflage unseres Praxis-Ratgebers für Werkstätten, Integrationsprojekte und ihre Träger ist nun erschienen. Die Arbeitshilfe ist unter Federführung von Mitarbeitern der
CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Friedrich Lutz, Andreas Seeger und Wilhelm Brox) und in
enger Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V. entstanden. Der Ratgeber soll Ihnen im Alltag als Leitfaden in allen relevanten Fragen zur Besteuerung und Rechnungslegung von Einrichtungen der Behindertenhilfe dienen.
Die Neuauflage beinhaltet eine grundlegende Überarbeitung und Erweiterung. Insbesondere wurden eigene Kapitel zum Jahresabschluss und zur Arbeitsergebnisrechnung nach § 12 Werkstättenverordnung und für Integrationsprojekte aufgenommen. Damit wird erstmals neben der Besteuerung auch die Rechnungslegung für Träger
von Werkstätten in einem Band vorgestellt und kommentiert.
Bei Fragen zu Steuerrecht und Rechnungslegung Ihrer Werkstatt oder Ihrem Integrationsprojekt dient Ihnen die
Arbeitshilfe als eine nützliche erste Hilfe. Wenn Sie Ihre spezifische Situation mit uns klären wollen oder sich aus
den Ausführungen weitere Fragen ergeben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Gerne können Sie die Broschüre bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V.
(BAG:WfbM, www.bagwfbm.de/publications) zu einem Preis von 24,90 Euro erwerben.
Ihre Ansprechpartner:
Andreas Seeger, Steuerberater
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
Wilhelm Brox, Steuerberater
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
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CURACONSULT 2/2011
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RECHT
1. Notarzt aus dem Ausland? – Stand der Rechtsprechung zur Vergaberechtspflichtigkeit von
Rettungsdienstleistungen
Bis zum Jahre 2008 war die Frage danach, ob die Beschaffung von Rettungsdienstleistungen dem Vergaberechtsregime unterfällt, relativ einheitlich mit „Nein“ zu beantworten. Zur Begründung wurde – etwa vom OLG
Düsseldorf (Beschl. v. 05.04.2006, Az. VII-Verg 7/06) – angeführt, dass es sich bei der Tätigkeit im Rettungsdienst um die Ausübung hoheitlicher Gewalt handele, da einerseits im Straßenverkehr Sonderrechte geltend gemacht werden können und andererseits dem Rettungsdienstpersonal die Befugnis eingeräumt wird, Notfallmaßnahmen auch ohne vorherige Einwilligung des Patienten durchzuführen. Dienstleistungstätigkeiten, die mit der
Ausübung öffentlicher Gewalt – wenigstens zeitweise – verbunden sind, fielen jedoch grundsätzlich aufgrund der
Bereichsausnahme der Art. 51 und 62 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV,
ehemals Art. 45 und 55 EG-Vertrag) aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts heraus.
Diese bis dato als gesicherte Erkenntnis zu bewertende Betrachtungsweise wurde durch einen Beschluss des
Bundesgerichtshofes (BGH) vom 01.12.2008 (Az. X ZB 31/08) jedenfalls für den nationalen Bereich erschüttert.
Bereits die Vorinstanz (OLG Dresden) bezweifelte, dass in der Gewährung von Sonderrechten und in der einwilligungslosen Behandlung von Patienten ein Akt öffentlicher Gewalt zu sehen sei. Immerhin stünden Sonderrechte
grundsätzlich auch anderen privaten Personen zu und bei der Frage der Einwilligung in eine Behandlung handele
es sich um einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund, nicht aber um eine hoheitliche Maßnahme.
Nach dem o. a. Beschluss des BGH komme es darauf allerdings überhaupt nicht an: Die Art. 51 und 62 AEUV
gäben dem deutschen Gesetzgeber lediglich die Möglichkeit, eine Bereichsausnahme zu schaffen. Die Ausnahmen vom Vergaberecht sind aber abschließend in § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) normiert. Rettungsdienstleistungen sind dort nicht zu finden. Da darüber hinaus die Aufgabenträger
des Rettungsdienstes auch als öffentlicher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 3 GWB und Rettungsdienstleistungen als
öffentliche Aufträge i. S. d. § 99 Abs. 4 GWB zu sehen sein, sei das Vergaberecht ab Erreichen der europarechtlichen Schwellenwerte zwingend zu beachten.
Die sowohl von Aufgabenträgern als auch von Erbringern von Rettungsdienstleistungen erhoffte Klarheit war damit aber immer noch nicht geschaffen. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) – die aufgrund des Anwendungsvorrangs des europäischen vor dem nationalen Rechts maßgebliche Instanz für das Vergaberecht – urteilte
im Folgenden über zwei verschiedene Fälle in unterschiedlicher Richtung: In seinem Urteil vom 29.04.2010
(Rs. C-160/08) entschied er, dass der öffentliche Rettungsdienst grundsätzlich dem Vergaberecht unterfiele, am
10.03.2011 entschied er dagegen (Rs. C-274/09), dass Rettungsdienstleistungen nicht generell auszuschreiben
sein. Wie kann das sein?
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Nach dem EuGH müssen in Deutschland zwei unterschiedliche Modelle des Rettungsdienstes unterschieden werden:
Bei dem sog. „Submissionsmodell“, wie es etwa in den Bundesländern NRW, Niedersachsen, Sachsen oder
Sachsen-Anhalt besteht, bekommt der Rettungsdienstleister das Entgelt für seine Leistungen unmittelbar vom
Aufgabenträger (in der Regel also vom Kreis oder von der kreisfreien Stadt). In diesem Fall lägen die Voraussetzungen für einen Dienstleistungsauftrag i. S. d. Vergaberechts vor. Demnach sei in diesen Fällen (wie am
29.04.2010 auch entschieden) das Vergaberecht anwendbar.
Anders verhalte es sich dagegen, wenn das Entgelt nicht vom Leistungsträger, sondern von den Krankenkassen
(und somit von Dritten) gezahlt wird: In diesem – als „Konzessionsmodell“ bezeichneten – Modell liege nach dem
EuGH-Urteil vom 13.03.2011 gerade kein vergaberechtspflichtiger Dienstleistungsauftrag, sondern eine dem
Vergaberecht grundsätzlich nicht unterfallende Dienstleistungskonzession. Bei einer solchen ist charakteristisch,
dass der Leistungserbringer vom Auftraggeber gerade kein Entgelt (bzw. nur einen Zuschuss) erhält. Stattdessen
bekommt er das Recht, sich durch seine erbrachten Dienstleistungen zu finanzieren. Außerdem muss er das volle
wirtschaftliche Risiko tragen. Das ist nach dem EuGH beim Konzessionsmodell (welches in Baden-Württemberg,
Bayern, Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz gesetzlich vorgesehen ist) der Fall: Der Aufgabenträger (beispielsweise eine Gemeinde) zahlt für die Rettungsdienstleistungen nicht (zumindest nicht vollständig), dafür aber
darf der Rettungsdiensterbringer (i. d. R. Hilfsorganisationen wie etwa DRK, MHD oder die Johanniter) seine Tätigkeit gegenüber den Krankenkassen, bei denen die Patienten versichert sind, abrechnen. Da diese mit der
Hilfsorganisation auf niedrige Benutzungsentgelte hinwirken muss, besteht die Gefahr, dass durch diese Entgelte
nicht die gesamten Betriebskosten gedeckt werden können.
Fazit und Ausblick:
Trotz der – berechtigten – Kritik an der jüngsten EuGH-Entscheidung zum Konzessionsmodell scheint nun wenigstens Klarheit für alle Beteiligten gegeben zu sein: Im Submissionsmodell muss ausgeschrieben werden, im
Konzessionsmodell nicht.
In der Realität ist dem aber leider nicht so. Verlässlichkeit in Bezug auf das Verfahren zur Beschaffung der Rettungsdienstleistung besteht nur beim Submissionsmodell. Denn auch für das Konzessionsmodell ist es mitnichten
so, dass die derart geschlossenen Verträge im wettbewerbsfreien Raum verhandelt werden. Sofern nämlich ein
grenzüberschreitendes Interesse (etwa durch Rettungsdienstleistungen in Grenznähe zu einem EU-Nachbarstaat) gegeben ist, sind auch bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen europarechtliche Vorgaben wie
die Dienst- und Niederlassungsfreiheit oder die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu beachten. Wo also eine förmliche Ausschreibung nicht erforderlich ist, sollte dennoch ein wettbewerbliches und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchgeführt werden. Außerdem ist zu beachten, dass es immer wieder Bestrebungen seitens der EU-Kommission gibt, auch die Dienstleistungskonzession künftig dem Vergaberechtsregime zu unterwerfen (zuletzt durch ihre Mitteilung vom 27.10.2010, KOM (2010), 608 final, sog. „Single-MarketAct“).
CURACONSULT 2/2011
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Dies hätte zumindest einen Vorteil: Die so sehr ersehnte Klarheit und Rechtssicherheit wäre endlich gegeben.
Ihr Ansprechpartner:
Mario Haas, Rechtsanwalt
CURACON Weidlich
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
[email protected]
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2. Der kaltblütige Verzehr
Einem Krankenpfleger einer psychiatrischen Fachklinik wurde außerordentlich gekündigt, weil ihm vorgeworfen
wurde, kaltblütig Gulasch und die Ecke eines Pizzastückes aus der Patientenverpflegung gegessen zu haben.
Darüber hinaus soll er Patienten geduzt und mit unflätigen Ausdrücken belegt haben. Sein fast zwanzig Jahre
währendes Beschäftigungsverhältnis hat er zuvor ohne Abmahnungen verbracht.
Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Lübeck ein und bekam Recht. Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein. Allerdings
gab auch dieses dem Arbeitnehmer Recht, so dass die fristlose Kündigung gegenstandslos wurde.
Dieser Fall ist deshalb erwähnenswert, weil er nach den vergangenen Urteilen um den Verzehr alter Kuchenstücke und andere Possen, die der Boulevardpresse eine Schlagzeile auf Seite 1 wert waren, wieder ein natürliches Gerechtigkeitsgefühl herstellt.
Das Landesarbeitsgericht wies in seinem Urteil vom 29.09.2010 (3 Sa 233/10) darauf hin, dass der Zweck einer
Kündigung nicht die Bestrafung eines Arbeitnehmers für ein Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern die
Vermeidung zukünftiger Vertragsverletzungen ist. Das Gericht ist nicht weiter darauf eingegangen, ob dem Arbeitnehmer die vorgenannten Verstöße tatsächlich vorgeworfen werden können. Es betonte, dass – selbst wenn
alle Vorwürfe zutreffen sollten – diese keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des langjährigen ungestörten Verlaufs des Beschäftigungsverhältnisses und angesichts des äußerst geringen Wertes der verzehrten Speisen die Abmahnung als das mildere Mittel
angemessen und ausreichend gewesen. Eine vorherige Abmahnung sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht
erwartet werden kann oder wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem
Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Hinweise hierfür sah das Landgericht vorliegend jedoch nicht, so dass der Arbeitgeber auf eine Abmahnung verwiesen wurde.
Ihre Ansprechpartnerin:
Anke Ebel, Rechtsanwältin
CURACON Weidlich
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
[email protected]
CURACONSULT 2/2011
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VERANSTALTUNGEN IM BEREICH STEUERN
Die Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bietet Ihnen im Herbst 2011 wieder 1-tägige Fachtagungen
zu folgenden Terminen an:
Tagesseminar „Fachtagung Gemeinnützigkeit / Steuerrecht 2011“
27. September 2011, Dortmund
18. Oktober 2011, Hamburg
19. Oktober 2011, Nürnberg
20. Oktober 2011, Ratingen
25. Oktober 2011, Darmstadt
08. November 2011, Berlin
09. November 2011, Stuttgart
10. November 2011, München
15. November 2011, Leipzig
22. November 2011, Hannover
23. November 2011, Hannover
Für weitere Fragen zu diesem Seminar wenden Sie sich gern an:
Frau Sandmann (02 51 / 9 22 08 – 126, [email protected]),
Die Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bietet Ihnen im Herbst 2011 in Kooperation mit der Steuerberatung der Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 1-tägige Fachtagungen zu folgenden Terminen
an:
Tagesseminar „Versorgungsstrukturgesetz 2012 – „Konkurrierst Du noch oder kooperierst Du schon?“
Kooperationen von Krankenhäusern und Vertragsärzten medizinrechtlich und steuerlich erfolgreich gestalten
21. September 2011, Berlin
29. September 2011, Hamburg
06. Oktober 2011, München
02. November 2011, Köln
Für weitere Fragen zu diesem Seminar wenden Sie sich gern an:
Frau Bußkamp (02 51 / 530 350 - 511, [email protected]),
CURACONSULT 2/2011
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7. Personalkongress der Krankenhäuser in Stuttgart
Am 10. und 11.10.2011 findet der 7. Personalkongress der Krankenhäuser statt. Das Branchentreffen wird vom
Versorgungswerk KlinikRente in Kooperation mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft veranstaltet und u. a.
von der Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie der Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesponsert. Im Fokus der Veranstaltung liegen insbesondere:
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„Strategien und neue Wege gegen Fachkräftemangel“
„Auswirkungen der aktuellen Tarifpolitik“
„Praxisberichte von Krankenhaus-Managern“
Rechtsanwalt/Steuerberater Tilo Kurz, Prokurist der Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und als Niederlassungsleiter des Geschäftsbereiches Steuerberatung am Standort Darmstadt Ihr Ansprechpartner für die steuerliche Komplexberatung von Einrichtungen des Gesundheits-/Sozialwesens in Süddeutschland, wird zu dem
Thema
„Personal gemeinsam nutzen – Mehrarbeitgeber-Modell zur Vermeidung
wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe“
referieren.
Für Mandanten der Curacon Unternehmensgruppe besteht die Möglichkeit, zu einem Sonderpreis kostengünstig
an der Veranstaltung teilzunehmen.
Gerne möchten wir Sie über Wissenswertes aus Theorie und Praxis informieren und freuen uns, Sie in Stuttgart
begrüßen zu können. Zudem besteht die Gelegenheit des persönlichen Erfahrungsaustausches an unserem Informationsstand vor Ort im MARITIM Hotel Stuttgart.
Ihr Ansprechpartner:
Tilo Kurz, Rechtsanwalt/Steuerberater
CURACON GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
[email protected]
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[www.curacon.de]
Auf unserer Homepage www.curacon.de im Bereich „Themen & Trends“ finden Sie weitere Informationen zu
unseren Mandantenseminaren sowie Beiträge zu aktuellen Themen der Branche. Ferner haben Sie unter dem
Punkt „Publikationen“ die Möglichkeit, ältere Curaconsult-Ausgaben als PDF herunterzuladen. Wir freuen uns
über Ihren Besuch auf unserer Internetseite und wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.
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CURACONSULT 2/2011
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Kontakt
Münster
Scharnhorststraße 2
48151 Münster
Tel. 0251/92208-0
Fax 0251/92208-150
E-Mail: [email protected]
StB Seeger, StB/RA Dr. Nordmeyer,
StB Brox, StB’in Elger, StB’in Schulten,
StB Wackerbeck,
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RA’in Mareck, RA Tehler, RA Haas
Stuttgart
Hospitalstraße 27
70174 Stuttgart
Tel. 0711/25587-0
Fax 0711/25587-80
E-Mail: [email protected]
StB’in Heilemann
Düsseldorf
Niederrheinstraße 16/16 a
40474 Düsseldorf
Tel. 0211/688759-0
Fax 0211/688759-50
E-Mail: [email protected]
StB Beine
Rendsburg
Holstenstraße 5
24768 Rendsburg
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