Informationen für Studierende Arbeitsvermittlung Heinzelmännchen
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Informationen für Studierende Arbeitsvermittlung Heinzelmännchen
Informationen für Studierende Arbeitsvermittlung Heinzelmännchen Thielallee 38 · 14195 Berlin · Tel.: 834 099-30· Fax -31 Das Wichtigste zu studentischen Arbeitsverhältnissen in Stichworten Arbeitgeber/Arbeitnehmer Die HEINZELMÄNNCHEN sind kein „Arbeitnehmerüberlasser“ (also kein Verleiher von Arbeitskräften), sondern eine Arbeitsvermittlung, die mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit - nicht gewinnorientiert - Arbeitskräfte vermittelt. Somit kommt bei der Vermittlung ein Arbeitsverhältnis jeweils zwischen dem Auftraggeber als Arbeitgeber und der/m Studierenden zustande. Arbeitsamt In den Räumen der HEINZELMÄNNCHEN befindet sich die Job Zeitarbeit-Vermittlung für Studenten, eine Außenstelle des Arbeitsamtes Südwest. Hier werden Tätigkeiten vermittelt, deren Dauer über sieben Arbeitstage hinausgeht. Dort kann auch eine evtl. erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt werden. Öffnungszeiten: montags-freitags 8:00–16:00 Uhr Tel.: 831 60 68/69 Fax: 831 64 83 Arbeitserlaubnis Wir vermitteln studentische Arbeitskräfte an gewerbliche und private Auftraggeber - zügig, flexibel, zuverlässig, sozial! Präambel Von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Arbeitsvermittlung wird erwartet, dass die Richtlinien für die Arbeit der Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN sorgfältig beachtet werden. Bitte tragen Sie durch Ihr Benehmen und verhalten dazu bei, dass Sie als Studierender und Teilnehmer der HEINZELMÄNNCHEN keinen Anlass zu einer negativen Klassifizierung als ‚HEINZELMÄNNCHEN’ geben. Denken Sie daran, dass unsere Kunden auf diesem Gebiet einiges von Ihnen erwarten und Sie deshalb ganz besonders kritisch beobachten. Machen Sie sich die Mühe und lesen Sie die Richtlinien aufmerksam und in allen Einzelheiten. Unkenntnis wird niemals als Entschuldigung für unkorrektes Verhalten akzeptiert werden. Bedenken Sie, dass der Ruf der HEINZELMÄNNCHEN entscheidend dafür ist, wie viele Aufträge den teilnehmenden Studierenden zur Verfügung stehen. Diese Informationen ersetzen nicht die Richtlinien für die Arbeit der Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN. Die Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN ist eine Einrichtung des Studentenwerks Berlin - Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie vermittelt seit 1949 Arbeitsangebote an Studierende Berliner Hochschulen und fachhochschulen. Informationen über die HEINZELMÄNNCHEN sind auch über Internet abrufbar: www.studentenwerk-berlin.de/jobs Unsere E-Mail-Adresse: [email protected] Sofern Studierende aus einem Nicht-EU-Staat stammen, benötigen sie evtl. eine Arbeitserlaubnis. Bei kurzzeitigen Aushilfsarbeiten arbeiten die ausländischen Studierenden in der Regel erlaubnisfrei, da es im Allgemeinen für eine Beschäftigungsdauer von insgesamt 90 Tagen im Kalenderjahr keiner besonderen Arbeitserlaubnis bedarf. Vor der Vermittlung längerer Arbeitsaufträge, erhalten die ausländischen Studierenden einen Antrag auf Arbeitserlaubnis, der von Ihnen als Arbeitgeber auszufüllen ist. Nach Prüfung des Antrags erteilt das Arbeitsamt in der Regel die Arbeitserlaubnis. Bei EU-Ausländern ist lediglich die Vorlage des grünen EU-Ausweises nötig. Arbeitsrecht Auch studentische Aushilfskräfte sind Arbeitnehmer! Sie haben in der Regel dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen des Arbeitszeit-, des Bundesurlaubs-, des Entgeltfortzahlungs-, des Nachweis- und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Arbeitstage Es ist den HEINZELMÄNNCHEN erlaubt, Arbeitsverhältnisse bis zu einer Dauer von sieben Arbeitstagen zu vermitteln. Sollen die Studierenden länger beschäftigt werden, ist die Ausstellung eines weiteren Vermittlungsscheines erforderlich. Längere Arbeitsverhältnisse können durch die Außenstelle des Arbeitsamtes Südwest, die sich in den Räumen der HEINZELMÄNNCHEN befindet, vermittelt werden (siehe auch Selbstabholerschein). Arbeitsunfall Bei gewerblichen und freiberuflichen Arbeitgebern müssen die beschäftigten Studierenden im Rahmen der bestehenden Unfallversicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft pflichtversichert werden. Bei einem Arbeitsunfall melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft und fordern Sie den studentischen Arbeitnehmer auf, einen zugelassenen Durchgangsarzt (Unfallarzt) aufzusuchen. Beschäftigte, die regelmäßig oder gelegentlich in privaten Haushalten arbeiten, müssen bei der Unfallkasse Berlin, Culemeyerstr. 2, 12227 Berlin, Tel. 76240, angemeldet werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beschäftigungsdauer. Arbeitsvertrag Lohnfortzahlung Auch ohne schriftliche Abfassung kommt zwischen der/m vermittelten Studierenden als Arbeitnehmer und Ihnen als Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag zustande. Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Werden keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen, sind mindestens die auf dem Vermittlungsschein genannten Bedingungen (Arbeitszeit, Beschäftigungsdauer, Arbeitslohn, Art der Arbeit) Inhalt des Arbeitsvertrags. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht auch für studentische Aushilfskräfte im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht länger als für die vereinbarte Beschäftigungsdauer. Der Anspruch entsteht aber erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei Beschäftigungen über einen Monat sind die Vorschriften des Nachweisgesetzes zu beachten, die besagen, dass jeder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer binnen eines Monats nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eine unterschriebene Niederschrift mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen hat. Die Niederschrift hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; bei Befristung die vorhersehbare Dauer; Arbeitsort; Bezeichnung der Tätigkeit oder allgemeine Beschreibung; Höhe des Arbeitsentgelts; Arbeitszeit; Kündigungsfristen; ggf. Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Bearbeitungsgebühr Auf das abgerechnete Arbeitsentgelt leisten die Studierenden eine Gebühr von z. Zt. 2,5% bzw. 3%. Diese dient ausschließlich der Deckung unseres Verwaltungsaufwandes, da die HEINZELMÄNNCHEN nicht gewinnorientiert arbeiten. Berufsgenossenschaft Aushilfskräfte gehören für die Dauer ihrer Beschäftigung zur Belegschaft eines Betriebes. Sie sind daher bei den Meldungen an die Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen. Datenschutz Die Arbeiten der Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN sind ohne den Einsatz der Datenverarbeitung nicht zu bewältigen. Selbstverständlich unterliegen sämtliche gespeicherten Daten der Arbeitgeber und der Studierenden dem Datenschutzgesetz. Erlaubnis zur Vermittlung Die HEINZELMÄNNCHEN haben eine unbefristete Vermittlungserlaubnis für kurzfristige Arbeiten (bis zu sieben Tagen) von der Bundesanstalt für Arbeit. Längerfristige Arbeitsvermittlungen sind ebenfalls möglich (siehe Arbeitsamt und Selbstabholerschein). Vermittelt werden Studierende der Berliner Hochschulen und Fachhochschulen. Feiertage Auch im Rahmen eines Aushilfsarbeitsverhältnisses entsteht ein Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn an diesem Tag ein Arbeitseinsatz stattgefunden hätte. Gesetzliche Feiertage in Berlin sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober und 1. und 2.Weihnachtsfeiertag. Gleichbehandlung Jeder Auftrag wird geschlechts- und nationalitätenneutral angeboten, wenn nicht besondere sachliche Gründe eine Differenzierung rechtfertigen. Diskriminierende Arbeitsangebote werden nicht angenommen. Denken Sie bitte daran, dass gerade ausländische Studierende auf Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Studiums angewiesen sind. Kündigung Ein kurzzeitiges befristetes Arbeitsverhältnis ist - wenn nichts anderes vereinbart wurde - nicht kündbar, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Dauer (unbefristet), bedarf es zur Beendigung einer Kündigung. Es gelten zumindest die Kündigungsfristen nach § 622 BGB. Ist die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls dann hat die studentische Aushilfskraft evtl. Ansprüche gegenüber der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft. Höhe des Entgelts Die Lohnhöhe wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und sollte sich nach den Anforderungen der Tätigkeit ausrichten. Wir empfehlen einen Mindestlohn von 7,50 € für einfachste Tätigkeiten und 10,00 € für Tätigkeiten, die eine Ausbildung bzw. Erfahrung voraussetzen. Von dieser Regelung ausgenommen sind die für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlöhne (z. B. Baugewerbe). Selbstabholerschein Oft dauert ein Aushilfsarbeitsverhältnis länger als ursprünglich geplant, oder ein Arbeitgeber möchte bei erneutem Bedarf auf eine bewährte Aushilfskraft zurückgreifen. In diesen Fällen können sich die Studierenden einen so genannten „Selbstabholerschein“ ausstellen lassen. Da die Vertragsinhalte regelmäßig bereits zwischen den Parteien vereinbart wurden, werden sie auf dem Selbstabholerschein von uns nicht eingetragen. Für die Vermittlung von Selbstabholerscheinen wird keine Arbeitgebergebühr erhoben. Sozialversicherung Die Beurteilung und Prüfung der Sozialversicherungspflicht obliegt dem Arbeitgeber, der auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern für die Abführung der Beiträge haftet. Daher muss er unbedingt eine Immatrikulationsbescheinigung (Kopie) mit dem Durchschlag des Vermittlungsauftrages aufbewahren. Für die Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in der Regel: Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden, dann besteht Versicherungsfreiheit. Ein Überschreiten dieser Stundenzahl ist dann erlaubt, wenn die Beschäftigung an Wochenenden sowie in den Abend- und Nachtstunden stattfindet. In den Semesterferien kann die wöchentliche Arbeitszeit versicherungsfrei auf vierzig Stunden oder mehr ausgeweitet werden. Studierende dürfen innerhalb eines Jahreszeitraums nicht mehr als 26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt werden. Ansonsten sind Sie beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Rentenversicherung gilt: Seit dem 01.10.1996 sind grundsätzlich alle Studierenden beitragspflichtig in der Rentenversicherung, wenn Sie nicht geringfügig beschäftigt sind. Die über die HEINZELMÄNNCHEN vermittelten Studierenden sind regelmäßig beitragspflichtig in der Rentenversicherung, da sie in mehrere Arbeitsverhältnisse vermittelt werden (Mehrfachbeschäftigte) und/oder die Geringfügigkeitsgrenze von arbeitstäglich ca. 11.- € (monatlich 325,-€) regelmäßig überschritten wird. Hinweis: Für den Arbeitgeber ist es günstiger, wenn der Studierende die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, In diesem Fall werden statt 12 % Rentenversicherung und ggf. 10 % Krankenversicherung nur 9,75 % Rentenversicherungsanteil fällig. Promotionsstudenten, Teilzeitstudenten, Studienkollegiaten, Teilnehmer an Deutschkursen, Studierende, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erreicht haben und/oder sich in einem Urlaubssemester befinden sind keine ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung und unterliegen deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung der Beitragspflicht. Die von uns vermittelten Studierenden sind in der Regel nur rentenversicherungspflichtig. Hinweis: Die meisten Krankenversicherungen haben zu diesem Thema ein Merkblatt herausgegeben. Sofern Sie Beiträge zu Sozialversicherung vom Lohn einbehalten, vermerken Sie dies bitte auf dem Vermittlungsschein im Abrechnungsteil. Seit Anfang 1997 haben wir ein Abrechnungszentrum eingerichtet, das für Sie gegen eine geringe Gebühr die rentenversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten (Melde- und Nachweispflichten) übernehmen kann. Falls Sie an einer Teilnahme interessiert sind, wenden Sie sich bitte an uns, oder direkt an das Abrechnungszentrum unter Telefon: 834 099-35 (Fax -36). Steuern Gemäß Verfügung des Landesfinanzamtes Berlin (Akt.-Z.LFA-St I 3 S 2220 - Heinzelmännchen vom 06.02.52) werden die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag durch die HEINZELMÄNNCHEN aus den von den Arbeitgebern ausgezahlten Löhnen berechnet und an das Finanzamt für Körperschaften abgeführt. Es ist daher unerlässlich, dass der mit Stempel und Unterschrift versehene Vermittlungsschein korrekte Angaben enthält. Der von den studentischen Aushilfskräften nach Erhalt des Arbeitsentgeltes unterschriebene blaue Durchschlag dient für Sie als Nachweis, dass die Personalausgaben durch die HEINZELMÄNNCHEN versteuert wurden. Alle Teilnehmer haben bei den HEINZELMÄNNCHEN die Lohnsteuerkarte hinterlegt, auf der die Verdienste durch uns einbehalten und abgeführt werden. Steuerfreie Zuschläge (SFN) können nur berücksichtigt werden, wenn eine detaillierte Aufschlüsselung beigefügt wird (Grundlohn, Höhe des Zuschlags, Arbeitszeit). Zur Berücksichtigung von Kilometergeld muss eine Kopie des Fahrtenbuches als Anlage beigefügt werden. Bei Verpflegungsmehraufwendungen müssen die Abwesenheitszeiten dokumentiert werden. Studentenstatus Jeder Teilnehmer muss für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung bei uns hinterlegen, ansonsten ist eine Vermittlung nicht möglich. Der Arbeitgeber muss ebenfalls ein Exemplar der Immatrikulationsbescheinigung zusammen mit dem blauen Durchschlag des Vermittlungsauftrages aufbewahren. Unter gewissen Bedingungen besteht Sozialversicherungsfreiheit (siehe Sozialversicherung). Urlaub Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmer - also auch alle studentischen Aushilfskräfte - die mindestens einen Monat (es kommt nicht auf den Kalendermonat an) bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Höhe des Urlaubsanspruchs bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für jeden vollen Monat beträgt er 1/12 des Jahresurlaubs von grundsätzlich vier Wochen (bei einer 5-TageWoche 1,67 Tage). Durch die bloße Ausstellung eines neuen Vermittlungsscheines wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen. Die Höhe des Urlaubsentgelts kann nach folgender Formel berechnet werden: Monatsgehalt geteilt durch 22, multipliziert mit der Zahl der Urlaubstage (Formel gilt für eine 5-Tage-Woche). Kann der Urlaub nicht genommen werden, muss in der Regel eine Abgeltung erfolgen. Bei längerer Tätigkeit muss der Verdienst der letzten drei Monate mit den beantragten Urlaubstagen multipliziert und anschließend durch 65 dividiert werden (gilt jeweils für eine 5-TageWoche). Vermittlungsauftrag Alle Vermittlungsscheine werden bei uns fortlaufend nummeriert. Aus steuerrechtlichen Gründen müssen wir den Verbleib jedes Scheines nachweisen können. Sollte daher ein Schein abhanden gekommen sein, veranlassen Sie bitte, dass der/die Studierende sich möglichst unverzüglich eine Zweitschrift ausstellen lässt. Von den studentischen Aushilfskräften verlangen wir bei Scheinverlust oder bei nicht ausgeführten Aufträgen eine Bestätigung bzw. eine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber. Die Gültigkeitsdauer eines Vermittlungsscheins richtet sich nach dem jeweils aufgedruckten Zeitraum, der sich bis zu maximal einem Monat erstrecken kann. Diese Zeiträume sowie die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage auf dem einzelnen Vermittlungsschein dürfen nicht überschritten werden. Für die Studierenden ist das Ausstellungsdatum wichtig, da der Schein innerhalb von acht Wochen nach Vermittlung zur Steuerberechnung vorgelegt werden muss. Bei Überschreitung dieser Frist berechnen wir aus dem Arbeitsentgelt eine erhöhte Bearbeitungsgebühr (von z. Zt. 5 % bzw. 6%). Bitte helfen Sie daher den Studierenden und uns, indem Sie den Abrechnungsteil korrekt und termingerecht ausfüllen. Eine rückwirkende Ausstellung von Vermittlungsscheinen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Falls eine rückwirkende Ausstellung aus besonderem Grund notwendig ist, wird bei der Abrechnung der erste Arbeitstag für den Beginn der 8-Wochen-Frist herangezogen. Selbstverständlich können auch vor Ablauf des im Vermittlungsschein angegebenen Zeitraums Zwischenabrechnungen erfolgen etwa wenn der Aushilfskraft ein Teilbetrag ausgezahlt wurde. Die HEINZELMÄNNCHEN stellen jederzeit einen weiteren Vermittlungsschein für die folgende Beschäftigung aus (siehe auch Selbstabholerschein). Die Erstellung von Zweitschriften ist für die Studierenden kostenpflichtig (z. Zt. 3,- €). Versicherungen Haftpflichtversicherung Um die Risiken für Arbeitgeber und vermittelte Studierende zu verringern, hat das Studentenwerk Berlin eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Versichert sind Personenschäden und Sachschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtvorschriften privatrechtlichen Inhalts unter Einschluss von Bearbeitungsschäden. Ausgeschlossen sind u. a. Schäden die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen verbunden sind. Die Selbstbeteiligung liegt bei 20 %, mindestens jedoch bei 102,- €. Die Deckungssumme liegt bei höchstens 6.000,- €. Kraftfahrzeugversicherung Die vermittelten Fahrer(innen), die über die Heinzelmännchen Kaskoversichert sind, besitzen seit mindestens drei Jahren ihre Fahrerlaubnis. Damit der Versicherungsschutz tatsächlich eintritt, sind folgende Punkte zu beachten: 1. Der Vermittlungsschein muss vor der Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und muss ausdrücklich als KFZ-Auftrag gekennzeichnet sein. Sie erkennen dies an der Angabe „Kraftfahrer“ und der Bezeichnung „Lohn aus Kraftfahrertätigkeit“ im Abrechnungsteil des Vermittlungsauftrages. 2. Der auf einem als KFZ-Auftrag gekennzeichneten Vermittlungsschein abgerechnete Lohn wird von uns als Berechnungsgrundlage für die vom Studierenden zu zahlende Versicherungsprämie herangezogen. Wird eine studentische Aushilfskraft auch für Tätigkeiten eingesetzt die nicht zur Kraftfahrertätigkeit gehören (Ladetätigkeit gehört zu den Aufgaben eines Kraftfahrers), führen Sie das bitte gesondert auf. 3. Die Vermittelten tragen die Versicherungsprämie aus dem von Ihnen bezogenen Lohn. Der Versicherungsschutz bereitet Ihnen daher keine zusätzlichen Kosten. Sie sollten allerdings diese zusätzliche Belastung der studentischen Aushilfskraft bei der Lohnfindung berücksichtigen. Im Schadensfall sind die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von maximal 500.- € nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen. 4. Im Falle eines Unfalls muss von der studentischen Aushilfskraft unverzüglich eine Schadensanzeige bei den HEINZELMÄNNCHEN abgegeben werden. Hierzu erhält der/die Studierende in der Arbeitsvermittlung einen entsprechenden Vordruck zum Ausfüllen der Schadensanzeige. Unter anderem werden genaue Angaben über das beschädigte Kraftfahrzeug und dessen Halter benötigt. Die ausgefüllte Schadenanzeige wird von uns unverzüglich an unsere Versicherungsagentur weitergeleitet. Weisen Sie studentische Aushilfskräfte in jedem Fall darauf hin, dass der Unfall unverzüglich den HEINZELMÄNNCHEN gemeldet werden muss. 5. Bitte beachten Sie, dass die Kraftfahrversicherung der Heinzelmännchen eine Kasko-Versicherung ist; sie deckt also nur Schäden an dem von dem Studierenden geführten Fahrzeug ab. Schäden an der Ladung sind nicht versichert. Haftpflichtschäden - also Schäden, die mit dem geführten Fahrzeug anderen Personen oder Sachen zugefügt wurden - müssen über die für jedes für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung reguliert werden. Die vollständigen „Richtlinien für die Vermittlung von Fahraufträgen“ können Sie bei uns anfordern. Zulagen und Zuschläge Auch studentischen Arbeitnehmern stehen unter besonderen Bedingungen Zulagen zum Arbeitslohn zu. Diese Zuschläge sind in der Regel steuerpflichtig. Steuerfrei sind unter bestimmten Bedingungen die geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Auf dem Vermittlungsschein müssen genaue Angaben über die Art der Zuschläge gemacht werden. Ggf. sind Unterlagen beizufügen, aus denen die Art und Berechtigung der Zuschläge hervorgeht (Grundlohn, Höhe des Zuschlags, Arbeitszeit). Das sachkundige HEINZELMÄNNCHEN-Team steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Es berät Arbeitgeber und Studierende in allen auftretenden Fragen, schlichtet bei eventuell auftretenden Problemen und kann gegebenenfalls kurzfristige Alternativen anbieten. Alle Angaben entsprechen dem Stand vom 01.05.2004. Spätere Änderungen sind nicht berücksichtigt. Wir weisen darauf hin, dass wir für die juristischen Hinweise keine Gewähr übernehmen können. G:\user/hzmallgemein/arbeitgeber info 4 seiten.doc