Informationen für Studierende Arbeitsvermittlung Heinzelmännchen

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Informationen für Studierende Arbeitsvermittlung Heinzelmännchen
Informationen für Studierende
Arbeitsvermittlung Heinzelmännchen
Thielallee 38 · 14195 Berlin · Tel.: 834 099-30· Fax -31
Das Wichtigste zu studentischen Arbeitsverhältnissen in
Stichworten
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
Die HEINZELMÄNNCHEN sind kein „Arbeitnehmerüberlasser“ (also
kein Verleiher von Arbeitskräften), sondern eine Arbeitsvermittlung, die mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit - nicht gewinnorientiert - Arbeitskräfte vermittelt. Somit kommt bei der
Vermittlung ein Arbeitsverhältnis jeweils zwischen dem Auftraggeber als Arbeitgeber und der/m Studierenden zustande.
Arbeitsamt
In den Räumen der HEINZELMÄNNCHEN befindet sich die Job Zeitarbeit-Vermittlung für Studenten, eine Außenstelle des Arbeitsamtes Südwest. Hier werden Tätigkeiten vermittelt, deren Dauer über
sieben Arbeitstage hinausgeht. Dort kann auch eine evtl. erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt werden.
Öffnungszeiten: montags-freitags 8:00–16:00 Uhr
Tel.: 831 60 68/69 Fax: 831 64 83
Arbeitserlaubnis
Wir vermitteln studentische Arbeitskräfte an gewerbliche und private Auftraggeber - zügig, flexibel, zuverlässig, sozial!
Präambel
Von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Arbeitsvermittlung wird erwartet, dass die Richtlinien für die Arbeit der Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN sorgfältig beachtet werden. Bitte
tragen Sie durch Ihr Benehmen und verhalten dazu bei, dass Sie als
Studierender und Teilnehmer der HEINZELMÄNNCHEN keinen
Anlass zu einer negativen Klassifizierung als ‚HEINZELMÄNNCHEN’
geben. Denken Sie daran, dass unsere Kunden auf diesem Gebiet
einiges von Ihnen erwarten und Sie deshalb ganz besonders kritisch
beobachten. Machen Sie sich die Mühe und lesen Sie die Richtlinien
aufmerksam und in allen Einzelheiten. Unkenntnis wird niemals
als Entschuldigung für unkorrektes Verhalten akzeptiert werden.
Bedenken Sie, dass der Ruf der HEINZELMÄNNCHEN entscheidend
dafür ist, wie viele Aufträge den teilnehmenden Studierenden zur
Verfügung stehen.
Diese Informationen ersetzen nicht die Richtlinien für die Arbeit
der Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN.
Die Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN ist eine Einrichtung des
Studentenwerks Berlin - Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie vermittelt seit 1949 Arbeitsangebote an Studierende Berliner Hochschulen und fachhochschulen.
Informationen über die HEINZELMÄNNCHEN sind auch über Internet
abrufbar:
www.studentenwerk-berlin.de/jobs
Unsere E-Mail-Adresse:
[email protected]
Sofern Studierende aus einem Nicht-EU-Staat stammen, benötigen
sie evtl. eine Arbeitserlaubnis. Bei kurzzeitigen Aushilfsarbeiten
arbeiten die ausländischen Studierenden in der Regel erlaubnisfrei,
da es im Allgemeinen für eine Beschäftigungsdauer von insgesamt
90 Tagen im Kalenderjahr keiner besonderen Arbeitserlaubnis
bedarf. Vor der Vermittlung längerer Arbeitsaufträge, erhalten die
ausländischen Studierenden einen Antrag auf Arbeitserlaubnis, der
von Ihnen als Arbeitgeber auszufüllen ist. Nach Prüfung des Antrags erteilt das Arbeitsamt in der Regel die Arbeitserlaubnis. Bei
EU-Ausländern ist lediglich die Vorlage des grünen EU-Ausweises
nötig.
Arbeitsrecht
Auch studentische Aushilfskräfte sind Arbeitnehmer! Sie haben in
der Regel dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen des Arbeitszeit-, des Bundesurlaubs-, des Entgeltfortzahlungs-, des Nachweis- und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Arbeitstage
Es ist den HEINZELMÄNNCHEN erlaubt, Arbeitsverhältnisse bis zu
einer Dauer von sieben Arbeitstagen zu vermitteln. Sollen die Studierenden länger beschäftigt werden, ist die Ausstellung eines
weiteren Vermittlungsscheines erforderlich. Längere Arbeitsverhältnisse können durch die Außenstelle des Arbeitsamtes Südwest,
die sich in den Räumen der HEINZELMÄNNCHEN befindet, vermittelt werden (siehe auch Selbstabholerschein).
Arbeitsunfall
Bei gewerblichen und freiberuflichen Arbeitgebern müssen die
beschäftigten Studierenden im Rahmen der bestehenden Unfallversicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft pflichtversichert werden. Bei einem Arbeitsunfall melden Sie den Unfall
unverzüglich Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft und fordern
Sie den studentischen Arbeitnehmer auf, einen zugelassenen
Durchgangsarzt (Unfallarzt) aufzusuchen.
Beschäftigte, die regelmäßig oder gelegentlich in privaten Haushalten arbeiten, müssen bei der Unfallkasse Berlin, Culemeyerstr. 2,
12227 Berlin, Tel. 76240, angemeldet werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beschäftigungsdauer.
Arbeitsvertrag
Lohnfortzahlung
Auch ohne schriftliche Abfassung kommt zwischen der/m vermittelten Studierenden als Arbeitnehmer und Ihnen als Arbeitgeber
ein Arbeitsvertrag zustande. Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz
bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Werden keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen, sind mindestens die auf dem Vermittlungsschein genannten
Bedingungen (Arbeitszeit, Beschäftigungsdauer, Arbeitslohn, Art
der Arbeit) Inhalt des Arbeitsvertrags.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht auch für studentische
Aushilfskräfte im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung
für die Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht länger als für die
vereinbarte Beschäftigungsdauer. Der Anspruch entsteht aber erst
nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Bei Beschäftigungen über einen Monat sind die Vorschriften des
Nachweisgesetzes zu beachten, die besagen, dass jeder Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer binnen eines Monats nach dem Beginn des
Arbeitsverhältnisses eine unterschriebene Niederschrift mit den
wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen hat. Die Niederschrift hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer; Zeitpunkt
des Beginns des Arbeitsverhältnisses; bei Befristung die vorhersehbare Dauer; Arbeitsort; Bezeichnung der Tätigkeit oder allgemeine
Beschreibung; Höhe des Arbeitsentgelts; Arbeitszeit; Kündigungsfristen; ggf. Hinweise auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Bearbeitungsgebühr
Auf das abgerechnete Arbeitsentgelt leisten die Studierenden eine
Gebühr von z. Zt. 2,5% bzw. 3%. Diese dient ausschließlich der Deckung unseres Verwaltungsaufwandes, da die HEINZELMÄNNCHEN
nicht gewinnorientiert arbeiten.
Berufsgenossenschaft
Aushilfskräfte gehören für die Dauer ihrer Beschäftigung zur Belegschaft eines Betriebes. Sie sind daher bei den Meldungen an die
Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.
Datenschutz
Die Arbeiten der Arbeitsvermittlung HEINZELMÄNNCHEN sind ohne
den Einsatz der Datenverarbeitung nicht zu bewältigen. Selbstverständlich unterliegen sämtliche gespeicherten Daten der Arbeitgeber und der Studierenden dem Datenschutzgesetz.
Erlaubnis zur Vermittlung
Die HEINZELMÄNNCHEN haben eine unbefristete Vermittlungserlaubnis für kurzfristige Arbeiten (bis zu sieben Tagen) von der
Bundesanstalt für Arbeit. Längerfristige Arbeitsvermittlungen sind
ebenfalls möglich (siehe Arbeitsamt und Selbstabholerschein).
Vermittelt werden Studierende der Berliner Hochschulen und Fachhochschulen.
Feiertage
Auch im Rahmen eines Aushilfsarbeitsverhältnisses entsteht ein
Anspruch auf Feiertagsbezahlung, wenn an diesem Tag ein Arbeitseinsatz stattgefunden hätte. Gesetzliche Feiertage in Berlin
sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt,
Pfingstmontag, 3. Oktober und 1. und 2.Weihnachtsfeiertag.
Gleichbehandlung
Jeder Auftrag wird geschlechts- und nationalitätenneutral angeboten, wenn nicht besondere sachliche Gründe eine Differenzierung
rechtfertigen. Diskriminierende Arbeitsangebote werden nicht
angenommen. Denken Sie bitte daran, dass gerade ausländische
Studierende auf Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Studiums
angewiesen sind.
Kündigung
Ein kurzzeitiges befristetes Arbeitsverhältnis ist - wenn nichts anderes vereinbart wurde - nicht kündbar, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Bei
Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Dauer (unbefristet), bedarf
es zur Beendigung einer Kündigung. Es gelten zumindest die Kündigungsfristen nach § 622 BGB.
Ist die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls dann hat die
studentische Aushilfskraft evtl. Ansprüche gegenüber der jeweils
zuständigen Berufsgenossenschaft.
Höhe des Entgelts
Die Lohnhöhe wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und sollte sich nach den Anforderungen der Tätigkeit
ausrichten. Wir empfehlen einen Mindestlohn von 7,50 € für
einfachste Tätigkeiten und 10,00 € für Tätigkeiten, die eine
Ausbildung bzw. Erfahrung voraussetzen. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die für allgemeinverbindlich erklärten
Mindestlöhne (z. B. Baugewerbe).
Selbstabholerschein
Oft dauert ein Aushilfsarbeitsverhältnis länger als ursprünglich
geplant, oder ein Arbeitgeber möchte bei erneutem Bedarf auf eine
bewährte Aushilfskraft zurückgreifen. In diesen Fällen können sich
die Studierenden einen so genannten „Selbstabholerschein“ ausstellen lassen. Da die Vertragsinhalte regelmäßig bereits zwischen
den Parteien vereinbart wurden, werden sie auf dem Selbstabholerschein von uns nicht eingetragen. Für die Vermittlung von
Selbstabholerscheinen wird keine Arbeitgebergebühr erhoben.
Sozialversicherung
Die Beurteilung und Prüfung der Sozialversicherungspflicht obliegt
dem Arbeitgeber, der auch gegenüber den Sozialversicherungsträgern für die Abführung der Beiträge haftet. Daher muss er
unbedingt eine Immatrikulationsbescheinigung (Kopie) mit dem
Durchschlag des Vermittlungsauftrages aufbewahren.
Für die Kranken-/Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt in der
Regel:
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit
nicht mehr als 20 Stunden, dann besteht Versicherungsfreiheit. Ein
Überschreiten dieser Stundenzahl ist dann erlaubt, wenn die Beschäftigung an Wochenenden sowie in den Abend- und Nachtstunden stattfindet. In den Semesterferien kann die wöchentliche
Arbeitszeit versicherungsfrei auf vierzig Stunden oder mehr ausgeweitet werden.
Studierende dürfen innerhalb eines Jahreszeitraums nicht mehr als
26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden
beschäftigt werden. Ansonsten sind Sie beitragspflichtig in allen
Zweigen der Sozialversicherung.
Für die Rentenversicherung gilt:
Seit dem 01.10.1996 sind grundsätzlich alle Studierenden beitragspflichtig in der Rentenversicherung, wenn Sie nicht geringfügig
beschäftigt sind. Die über die HEINZELMÄNNCHEN vermittelten
Studierenden sind regelmäßig beitragspflichtig in der Rentenversicherung, da sie in mehrere Arbeitsverhältnisse vermittelt werden
(Mehrfachbeschäftigte) und/oder die Geringfügigkeitsgrenze von
arbeitstäglich ca. 11.- € (monatlich 325,-€) regelmäßig überschritten wird.
Hinweis: Für den Arbeitgeber ist es günstiger, wenn der Studierende die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, In diesem Fall werden
statt 12 % Rentenversicherung und ggf. 10 % Krankenversicherung
nur 9,75 % Rentenversicherungsanteil fällig.
Promotionsstudenten, Teilzeitstudenten, Studienkollegiaten,
Teilnehmer an Deutschkursen, Studierende, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erreicht haben und/oder sich in
einem Urlaubssemester befinden sind keine ordentlich Studierenden im Sinne der Sozialversicherung und unterliegen deshalb in
allen Zweigen der Sozialversicherung der Beitragspflicht. Die von
uns vermittelten Studierenden sind in der Regel nur rentenversicherungspflichtig.
Hinweis: Die meisten Krankenversicherungen haben zu diesem
Thema ein Merkblatt herausgegeben.
Sofern Sie Beiträge zu Sozialversicherung vom Lohn einbehalten,
vermerken Sie dies bitte auf dem Vermittlungsschein im Abrechnungsteil.
Seit Anfang 1997 haben wir ein Abrechnungszentrum eingerichtet,
das für Sie gegen eine geringe Gebühr die rentenversicherungsrechtlichen Arbeitgeberpflichten (Melde- und Nachweispflichten)
übernehmen kann. Falls Sie an einer Teilnahme interessiert sind,
wenden Sie sich bitte an uns, oder direkt an das Abrechnungszentrum unter Telefon: 834 099-35 (Fax -36).
Steuern
Gemäß Verfügung des Landesfinanzamtes Berlin (Akt.-Z.LFA-St I 3 S
2220 - Heinzelmännchen vom 06.02.52) werden die Lohn- und
Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag durch die HEINZELMÄNNCHEN aus den von den Arbeitgebern ausgezahlten Löhnen
berechnet und an das Finanzamt für Körperschaften abgeführt. Es
ist daher unerlässlich, dass der mit Stempel und Unterschrift versehene Vermittlungsschein korrekte Angaben enthält.
Der von den studentischen Aushilfskräften nach Erhalt des Arbeitsentgeltes unterschriebene blaue Durchschlag dient für Sie als
Nachweis, dass die Personalausgaben durch die HEINZELMÄNNCHEN versteuert wurden. Alle Teilnehmer haben bei den HEINZELMÄNNCHEN die Lohnsteuerkarte hinterlegt, auf der die Verdienste
durch uns einbehalten und abgeführt werden.
Steuerfreie Zuschläge (SFN) können nur berücksichtigt werden,
wenn eine detaillierte Aufschlüsselung beigefügt wird (Grundlohn,
Höhe des Zuschlags, Arbeitszeit). Zur Berücksichtigung von Kilometergeld muss eine Kopie des Fahrtenbuches als Anlage beigefügt
werden. Bei Verpflegungsmehraufwendungen müssen die Abwesenheitszeiten dokumentiert werden.
Studentenstatus
Jeder Teilnehmer muss für jedes Semester eine Immatrikulationsbescheinigung bei uns hinterlegen, ansonsten ist eine Vermittlung
nicht möglich. Der Arbeitgeber muss ebenfalls ein Exemplar der
Immatrikulationsbescheinigung zusammen mit dem blauen
Durchschlag des Vermittlungsauftrages aufbewahren.
Unter gewissen Bedingungen besteht Sozialversicherungsfreiheit
(siehe Sozialversicherung).
Urlaub
Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmer - also
auch alle studentischen Aushilfskräfte - die mindestens einen
Monat (es kommt nicht auf den Kalendermonat an) bei einem
Arbeitgeber beschäftigt waren, Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die
Höhe des Urlaubsanspruchs bemisst sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Für jeden vollen Monat beträgt er 1/12 des
Jahresurlaubs von grundsätzlich vier Wochen (bei einer 5-TageWoche 1,67 Tage). Durch die bloße Ausstellung eines neuen Vermittlungsscheines wird das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen.
Die Höhe des Urlaubsentgelts kann nach folgender Formel berechnet werden: Monatsgehalt geteilt durch 22, multipliziert mit der
Zahl der Urlaubstage (Formel gilt für eine 5-Tage-Woche). Kann der
Urlaub nicht genommen werden, muss in der Regel eine Abgeltung
erfolgen. Bei längerer Tätigkeit muss der Verdienst der letzten drei
Monate mit den beantragten Urlaubstagen multipliziert und anschließend durch 65 dividiert werden (gilt jeweils für eine 5-TageWoche).
Vermittlungsauftrag
Alle Vermittlungsscheine werden bei uns fortlaufend nummeriert.
Aus steuerrechtlichen Gründen müssen wir den Verbleib jedes
Scheines nachweisen können. Sollte daher ein Schein abhanden
gekommen sein, veranlassen Sie bitte, dass der/die Studierende
sich möglichst unverzüglich eine Zweitschrift ausstellen lässt. Von
den studentischen Aushilfskräften verlangen wir bei Scheinverlust
oder bei nicht ausgeführten Aufträgen eine Bestätigung bzw. eine
Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber. Die Gültigkeitsdauer
eines Vermittlungsscheins richtet sich nach dem jeweils aufgedruckten Zeitraum, der sich bis zu maximal einem Monat erstrecken kann. Diese Zeiträume sowie die Anzahl der vereinbarten
Arbeitstage auf dem einzelnen Vermittlungsschein dürfen nicht
überschritten werden.
Für die Studierenden ist das Ausstellungsdatum wichtig, da der
Schein innerhalb von acht Wochen nach Vermittlung zur Steuerberechnung vorgelegt werden muss. Bei Überschreitung dieser Frist
berechnen wir aus dem Arbeitsentgelt eine erhöhte Bearbeitungsgebühr (von z. Zt. 5 % bzw. 6%). Bitte helfen Sie daher den Studierenden und uns, indem Sie den Abrechnungsteil korrekt und termingerecht ausfüllen.
Eine rückwirkende Ausstellung von Vermittlungsscheinen ist
grundsätzlich nicht erlaubt. Falls eine rückwirkende Ausstellung
aus besonderem Grund notwendig ist, wird bei der Abrechnung der
erste Arbeitstag für den Beginn der 8-Wochen-Frist herangezogen.
Selbstverständlich können auch vor Ablauf des im Vermittlungsschein angegebenen Zeitraums Zwischenabrechnungen erfolgen etwa wenn der Aushilfskraft ein Teilbetrag ausgezahlt wurde. Die
HEINZELMÄNNCHEN stellen jederzeit einen weiteren Vermittlungsschein für die folgende Beschäftigung aus (siehe auch Selbstabholerschein).
Die Erstellung von Zweitschriften ist für die Studierenden kostenpflichtig (z. Zt. 3,- €).
Versicherungen
Haftpflichtversicherung
Um die Risiken für Arbeitgeber und vermittelte Studierende zu
verringern, hat das Studentenwerk Berlin eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Versichert sind Personenschäden und
Sachschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtvorschriften privatrechtlichen Inhalts unter Einschluss von Bearbeitungsschäden.
Ausgeschlossen sind u. a. Schäden die mit dem Führen und Halten
von Kraftfahrzeugen verbunden sind. Die Selbstbeteiligung liegt
bei 20 %, mindestens jedoch bei 102,- €. Die Deckungssumme liegt
bei höchstens 6.000,- €.
Kraftfahrzeugversicherung
Die vermittelten Fahrer(innen), die über die Heinzelmännchen
Kaskoversichert sind, besitzen seit mindestens drei Jahren ihre
Fahrerlaubnis. Damit der Versicherungsschutz tatsächlich eintritt,
sind folgende Punkte zu beachten:
1. Der Vermittlungsschein muss vor der Aufnahme der Tätigkeit
vorliegen und muss ausdrücklich als KFZ-Auftrag gekennzeichnet sein. Sie erkennen dies an der Angabe „Kraftfahrer“ und der
Bezeichnung „Lohn aus Kraftfahrertätigkeit“ im Abrechnungsteil des Vermittlungsauftrages.
2. Der auf einem als KFZ-Auftrag gekennzeichneten Vermittlungsschein abgerechnete Lohn wird von uns als Berechnungsgrundlage für die vom Studierenden zu zahlende Versicherungsprämie herangezogen. Wird eine studentische Aushilfskraft auch
für Tätigkeiten eingesetzt die nicht zur Kraftfahrertätigkeit gehören (Ladetätigkeit gehört zu den Aufgaben eines Kraftfahrers), führen Sie das bitte gesondert auf.
3. Die Vermittelten tragen die Versicherungsprämie aus dem von
Ihnen bezogenen Lohn. Der Versicherungsschutz bereitet Ihnen
daher keine zusätzlichen Kosten. Sie sollten allerdings diese zusätzliche Belastung der studentischen Aushilfskraft bei der
Lohnfindung berücksichtigen. Im Schadensfall sind die Kosten
der Selbstbeteiligung in Höhe von maximal 500.- € nach den
Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter
Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber zu tragen.
4. Im Falle eines Unfalls muss von der studentischen Aushilfskraft
unverzüglich eine Schadensanzeige bei den HEINZELMÄNNCHEN abgegeben werden. Hierzu erhält der/die Studierende in
der Arbeitsvermittlung einen entsprechenden Vordruck zum
Ausfüllen der Schadensanzeige. Unter anderem werden genaue
Angaben über das beschädigte Kraftfahrzeug und dessen Halter benötigt. Die ausgefüllte Schadenanzeige wird von uns
unverzüglich an unsere Versicherungsagentur weitergeleitet.
Weisen Sie studentische Aushilfskräfte in jedem Fall darauf hin,
dass der Unfall unverzüglich den HEINZELMÄNNCHEN gemeldet
werden muss.
5. Bitte beachten Sie, dass die Kraftfahrversicherung der Heinzelmännchen eine Kasko-Versicherung ist; sie deckt also nur Schäden an dem von dem Studierenden geführten Fahrzeug ab.
Schäden an der Ladung sind nicht versichert. Haftpflichtschäden - also Schäden, die mit dem geführten Fahrzeug anderen
Personen oder Sachen zugefügt wurden - müssen über die für
jedes für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeug bestehende
Haftpflichtversicherung reguliert werden.
Die vollständigen „Richtlinien für die Vermittlung von Fahraufträgen“ können Sie bei uns anfordern.
Zulagen und Zuschläge
Auch studentischen Arbeitnehmern stehen unter besonderen Bedingungen Zulagen zum Arbeitslohn zu. Diese Zuschläge sind in
der Regel steuerpflichtig. Steuerfrei sind unter bestimmten Bedingungen die geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit. Auf dem Vermittlungsschein müssen genaue Angaben über die Art der Zuschläge gemacht werden. Ggf. sind Unterlagen beizufügen, aus denen die Art und Berechtigung der Zuschläge
hervorgeht (Grundlohn, Höhe des Zuschlags, Arbeitszeit).
Das sachkundige HEINZELMÄNNCHEN-Team steht Ihnen mit Rat
und Tat zur Seite. Es berät Arbeitgeber und Studierende in allen
auftretenden Fragen, schlichtet bei eventuell auftretenden Problemen und kann gegebenenfalls kurzfristige Alternativen anbieten.
Alle Angaben entsprechen dem Stand vom 01.05.2004. Spätere
Änderungen sind nicht berücksichtigt. Wir weisen darauf hin, dass
wir für die juristischen Hinweise keine Gewähr übernehmen können.
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