Antrag ZEG PLUS GARANTIE für Fahrräder

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Antrag ZEG PLUS GARANTIE für Fahrräder
Antrag ZEG PLUS GARANTIE
für Fahrräder
assona GmbH
Postanschrift Postfach 51 11 36, 13371 Berlin
Telefon 030 20866-654
Fax 030 20866-656
E-Mail [email protected]
www.assona.com
1. DECKUNGSSUMME UND BEITRAG
DIEBSTAHLSCHUTZ
KAUFPREIS
BIS
300 €
400 €
500 €
600 €
700 €
800 €
900 €
1.000 €
1.250 €
1.500 €
1.750 €
2.000 €
2.500 €
3.000 €
3.500 €
4.000 €
MONATS
PRÄMIE
PREMIUMSCHUTZ
1 JAHRES
PRÄMIE
4 €
5 €
6 €
7 €
8 €
10 €
11 €
12 €
16 €
22 €
26 €
28 €
31 €
35 €
38 €
41 €
3 JAHRES
PRÄMIE
40 €
44 €
61 €
72 €
83 €
94 €
105 €
121 €
165 €
220 €
264 €
286 €
321 €
356 €
391 €
426 €
KAUFPREIS
BIS
300 €
400 €
500 €
600 €
700 €
800 €
900 €
1.000 €
1.250 €
1.500 €
1.750 €
2.000 €
2.500 €
3.000 €
3.500 €
4.000 €
90 €
99 €
137 €
162 €
187 €
212 €
236 €
272 €
371 €
495 €
594 €
644 €
722 €
801 €
880 €
959 €
MONATS
PRÄMIE
10 €
11 €
12 €
13 €
14 €
15 €
16 €
17 €
25 €
29 €
35 €
39 €
44 €
49 €
54 €
59 €
1 JAHRES
PRÄMIE
3 JAHRES
PRÄMIE
90 €
99 €
110 €
121 €
132 €
154 €
165 €
187 €
264 €
308 €
374 €
418 €
473 €
528 €
583 €
638 €
203 €
223 €
248 €
272 €
297 €
347 €
371 €
421 €
594 €
693 €
842 €
941 €
1.064 €
1.188 €
1.312 €
1.436 €
Alle Prämien sind inklusive zurzeit geltender Versicherungssteuer. Sie können zwischen einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten oder 36 Monaten wählen.
2. GESCHÜTZTES FAHRRAD
/
/ 20
/
Kaufdatum
(Antrag bis 12 Monate nach Fahrradkauf möglich)
/ 20
Kaufpreis volle Euro
Übergabedatum
Rahmennummer
Hersteller
Modell
3. VERSICHERUNGSNEHMER
/
Vorname
Nachname
Straße und Hausnummer
PLZ
Telefonnummer
E-Mail
/
Geburtsdatum (TT/MM/JJ)
Ort
4. BEITRAGSZAHLUNG
Vorname Kontoinhaber
Falls abweichend vom
Versicherungsnehmer.
Nachname Kontoinhaber
Bank
Bankleitzahl
IBAN
Kontonummer
BIC
Ich erlaube der assona GmbH (Gläubiger-ID: DE89BER00000108559), widerruflich mit gesetzlicher Widerrufsfrist, die zu entrichtenden Zahlungen gemäß vereinbarter Zahlungsweise zu Lasten meines Kontos
mittels Lastschrift einzuziehen. Die Mandatsreferenznummer entspricht hierbei der Vertragsnummer.
Ich bezahle die Monatsprämie monatlich vierteljährlich Die Prämien für 1 Jahr beziehungsweise 3 Jahre sind
jeweils als Einmalbeitrag im Voraus zu bezahlen.
halbjährlich
Unterschrift des Kontoinhabers
Empfangsbestätigung der Versicherungsunterlagen: Ich bestätige, dass ich die Produkt- und Verbraucherinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die
„ZEG Plus-Garantie Fahrrad“ nach Tarif FGV vor Antragstellung erhalten habe.
Bedingungen und Datenschutz: Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Produkt- und Verbraucherinformationen sowie die AVB in der Anlage. Diese beinhalten
unter anderem den Hinweis zur Datenverarbeitung; sie werden wichtige Bestandteile des Vertrags. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie diesen Hinweis sowie die AVB zum Inhalt Ihres Vertrags.
Widerrufsrecht: Sie können Ihre Willenserklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Versicherungsbestimmungen einschließlich der Bedingungen
für die „ZEG Plus-Garantie Fahrrad“ nach Tarif FGV sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Eine Erklärung in Textform per Brief,
Fax oder E-Mail mit Angabe Ihres vollständigen Namens reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die assona GmbH.
Ich versichere, dass das zu schützende Fahrrad zum Zeitpunkt der Antragstellung schadenfrei ist.
Ort
Antragsdatum Unterschrift des Versicherungsnehmers/Antragstellers
Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge können bearbeitet werden. Original an assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin.
Nach erfolgreicher Überprüfung Ihres Antrags erhalten Sie innerhalb weniger Tage Ihre Vertragsunterlagen.
assona GmbH Geschäftsführer Thomas Funk, Uwe Hüsch HRB Nr. 87194, Amtsgericht Charlottenburg, Berlin
Bankverbindung Deutsche Bank Filiale Frankfurt am Main Konto-Nr. 030 577 100 BLZ 500 700 10
IBAN DE27 5007 0010 0030 5771 00 BIC DEUTDEFF
in Kooperation mit
www.assona.com
ZEG DE PG FR MMD RSD 2015-05-29
5. UNTERSCHRIFT
Produktinformationsblatt ZEG Plus-Garantie Fahrrad
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen gewünschte Versicherung geben.
Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.
1.
ständige Aufzählung finden Sie in § 2 AVB-FGV ZEG 2014.
Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
Die von Ihnen gewünschte Versicherung ist eine Schadenversicherung,
bei der Ihnen entstandene Sachschäden über einen ZEG-Fachhändler
ersetzt werden, ohne dass jedoch Ersatz in Geld direkt an Sie geleistet
wird.
Sie erhalten bei Verlust ein gleiches oder gleichwertiges Fahrrad bzw.
Teile des Fahrrades bei einem ZEG-Fachhändler oder können dies bei
Beschädigungen dort reparieren lassen. Die entsprechenden Kosten
werden bis zur Maximalleistung direkt gegenüber dem ZEGFachhändler ausgeglichen. Eine Kostenerstattung erfolgt insoweit nur
gegenüber ZEG-Fachhändler!
Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die für
die Fahrrad-Garantieversicherung ZEG Plus (AVB-FGV ZEG 2014) und
Vereinbarungen.
2.
Welche Risiken sind versichert?
Sie können zwischen den Leistungen „ZEG Plus Diebstahlschutz“ und
„ZEG Plus Premiumschutz“ wählen.
Wir leisten im Rahmen „ZEG Plus Diebstahlschutz“ bei Verlust des
Fahrrades durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus
(wirtschaftlicher Totalschaden) Kostenerstattung gegenüber einem
ZEG-Fachhändler für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrrades und bei Diebstahl, Raub von Teilen oder Beschädigung durch
Vandalismus Kostenerstattung gegenüber einem ZEG-Fachhändler für
die notwendigen Ersatzteile oder Reparaturarbeiten.
Versichert werden Fahrräder bis zu einem Händlerverkaufswert (inkl.
Schlösser) in Höhe von 4.000 Euro.
Im Rahmen des „ZEG Plus Premiumschutzes“ leisten wir darüber
hinaus bei notwendigen Reparaturen aller Art, z.B. wegen Unfall,
Verschleiß, Vandalismus etc. Kostenerstattung gegenüber einem ZEGFachhändler für die notwendigen Reparaturen einschließlich Ersatzteilen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden leisten wir Kostenerstattung gegenüber einem ZEG-Fachhändler für die Anschaffung eines
Ersatz-Fahrrades.
5.
Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche
Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die
im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Andernfalls können wir von dem Vertrag
zurücktreten oder diesen vorzeitig kündigen. Gegebenenfalls können
wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen.
6.
Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und
welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Ihre Pflichten während der Vertragslaufzeit entnehmen Sie bitte § 7 Nr.
1 und 2 AVB-FGV ZEG 2014.
Beachten Sie die genannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für
Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren
Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen
können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen (§ 7 Nr. 4 AVB-FGV
ZEG 2014). Im Zweifel sind Angaben erheblich, nach denen wir bereits
bei Antragsstellung gefragt haben.
7.
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen
können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Das bedeutet insbesondere,
den Schadenfall unverzüglich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu
gefährden. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwerwiegende
Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung
können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.
Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen.
Weiteres lesen Sie bitte unter § 7 Nr. 3 und Nr. 4 AVB-FGV ZEG 2014.
8.
Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Die vereinbarten Leistungen und Versicherungssummen ergeben sich
aus den Angaben im Antrag und Ihrem Versicherungsschein.
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem
Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn
Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf
des jeweiligen Versicherungsjahres kündigen. Der Vertrag endet, ohne
dass es einer Kündigung bedarf, spätestens nach 60 Monaten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 9 AVB-FGV ZEG 2014.
3.
9.
Versichert werden Fahrräder bis zu einem Händlerverkaufswert (inkl.
Schlösser) in Höhe von 4.000 Euro, die bei Vertragsabschluss nicht
älter als ein Jahr sind und sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
Näheres hierzu finden Sie in § 2 und § 5 AVB-FGV ZEG 2014.
Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und
was sind die Folgen, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen?
Der Beitrag richtet sich nach dem Kaufpreis des Fahrrades, der Laufzeit und der Zahlungsweise und enthält die derzeit gültige Versicherungssteuer. Die Höhe des Beitrages sowie Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Der im Versicherungsschein genannte Erst- oder Einmalbeitrag wird
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben
diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14
Tagen) zu zahlen. Alle Folgebeiträge sind jeweils zu den im Versicherungsschein genannten Terminen zu zahlen. Falls Sie uns ein SEPALastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte zu den Fälligkeitsterminen
für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages. Solange der Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt ist, können
wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht oder
nicht rechtzeitig zahlen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Antrag, Versicherungsschein und § 10
AVB-FGV ZEG 2014 sowie Ziffer 7 der Verbraucherinformation.
4.
Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst wäre der
Beitrag nicht bezahlbar. Deshalb sind nicht mitversichert insbesondere
Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (optische
Schäden etc.), z.B. Schrammen an der Lackierung, Rost etc. oder
Schäden (Mängel), die unter eine Garantie des Herstellers oder die
Gewährleistung des Verkäufers fallen.
Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?
Neben den unter Ziffer 8 beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum
Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu.
Hierzu gehört das Recht, dass Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig
kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Näheres
entnehmen Sie bitte § 12 AVB-FGV ZEG 2014.
Datenschutzhinweise
Die von Ihnen bei der Anmeldung und Registrierung genannten
und darüber hinaus uns mitgeteilten personenbezogenen Daten
werden von der assona GmbH (Versicherungsvermittler) und der
RheinLand Versicherung AG (Versicherer und Vertragspartner) zur
Begründung und Durchführung des Versicherungsvertrags verwendet.
Konkreter betrachtet beinhaltet dies folgende Verarbeitungszwecke:
• Begründung des Versicherungsvertrags nach anfänglicher
Risikobeurteilung
• laufende Risikobewertung/Prämiensteuerung
• Abwicklung von Schadensfällen nach Prüfung der Leistungspflicht und damit einhergehenden Maßnahmen zur Verhinderung
eines Versicherungsmissbrauchs
• laufende Beratung zum bestehenden Vertragsverhältnis
Für die Risikobeurteilung und zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs können die Daten mit konzerneigenen Datenbeständen abgeglichen werden.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine voll-
ZEG
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TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10
Verbraucherinformation
Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen gewünschte Versicherung geben. Diese Informationen
sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.
1.
Vertragspartner
Versicherer:
RheinLand Versicherungs AG, RheinLandplatz,
41460 Neuss, vertreten durch den Vorstand
Handelsregistereintrag: Amtsgericht Neuss, HRB 1477.
Versicherungsvermittler:
assona GmbH (kurz assona), Lorenzweg 5, 12099 Berlin, Sitz der Gesellschaft: Berlin
Handelsregistereintrag: Amtsgericht Berlin, HRB 87194
assona ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten. Der Eingang bei assona ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang
beim Versicherer.
2. Weitere Ansprechpartner
Die RheinLand Versicherungs AG beauftragt die assona mit der Vertragsverwaltung und
der Bearbeitung aller Versicherungsfragen. Im Schadensfall wenden Sie sich bitte an die
assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin. Telefon: 0180 5 355451 (14 ct/min
DTAG, Mobilnetz max. 42 ct/min) oder E-Mail: [email protected].
3.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers/zuständige Aufsichtsbehörde
Hauptgeschäftstätigkeit:
Die RheinLand Versicherungs AG gehört zur RheinLand Versicherungsgruppe und
betreibt die Kraftfahrzeug-, Haftpflicht-, Sach- und Unfallversicherung.
Aufsichtsbehörde:
Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den
hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen
Bedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch
Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.
5.
Gesamtpreis der Versicherung
Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.
6. Zusätzliche Kosten
Für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrags hinausgehen, stellen
wir Gebühren in Rechnung, insbesondere Gebühren für Mahnungen, für Lastschriftrückläufer und angemessene Geschäftsgebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags. Hierzu verweisen wir auf § 39 Abs. 1 S. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Für einen Anruf bei unserem Servicecenter 0180 5 355451 werden 14 ct/min aus
dem deutschen Festnetz berechnet. Ein Anruf aus dem Mobilnetz kostet max. 42 ct/min.
7.
Beitragszahlung
Grundsätze:
Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
beschrieben.
Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind diese am Ersten des
jeweiligen Monats zu zahlen. Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPALastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt
die Lastschriftermächtigung oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so
wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt. Außerdem besteht die Möglichkeit,
Monatsbeiträge vierteljährlich abzubuchen.
SEPA-Lastschriftmandat:
Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten
des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen.
Wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch
gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten. Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit
dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten
dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der
Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf eine Woche befristet, sofern nicht im
Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.
9. Zustandekommen des Vertrages / Vertragsbeginn
Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer
zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zahlt.
10. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVGInformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben.
Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Frist jedoch nicht vor Erfüllung
unserer Pflichten gemäß § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an die assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin, die das
Widerrufsverlangen an die RheinLand Versicherungs AG, RheinLandplatz, 41460
Neuss weiterleitet.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten
Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge,
wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
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rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag,
der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit
• 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrages bei monatlicher Beitragszahlung bzw.
• 1/90 des vierteljährlichen Gesamtbeitrages bei vierteljährlicher Beitragszahlung
bzw.
• 1/180 des halbjährlichen Gesamtbeitrages bei halbjährlicher Beitragszahlung bzw.
• 1/360 des jährlichen Gesamtbeitrags bei jährlicher Beitragszahlung.
Bei Einmalbeitrag:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, d. h. bis zum Zugang
des Widerrufs, geteilt durch die ursprüngliche (vertraglich vereinbarte gesamte)
Versicherungsdauer in Tagen, multipliziert mit dem Einmalbeitrag.
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl
von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
11. Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung
Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich jeweils um 12
Monate, höchstens jedoch bis zum 60. Monat, wenn nicht einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraumes eine
Kündigung zugegangen ist.
Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des
60. Vertragsmonats.
12. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer ebenfalls vom
Vertrag zurücktreten oder kündigen.
Der Vertrag kann von beiden Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach Eintritt eines
Versicherungsfalls gekündigt werden. Der Versicherer kann außerdem bei Zahlungsverzug mit einem Folgebeitrag und bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kündigen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsfristen, sind den dem
Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zu entnehmen.
13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Gerichtsstand:
Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht:
Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
14. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
15. Schlichtung / Beschwerde
Die RheinLand Versicherungs AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann
e.V.“. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag besteht somit die Möglichkeit des Streitschlichtungsverfahrens vor dem Ombudsmann, sofern der Versicherungsvertrag von Ihnen als natürliche Person abgeschlossen wurde und weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zuzurechnen ist:
Versicherungsombudsmann
e.V.,
Postfach
08
06
32,
10006
Berlin
(www.versicherungsombudsmann.de).
Weiterhin können Sie eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, richten.
Unabhängig hiervon können Sie den Rechtsweg nutzen.
16. Wichtige Information zum Schutz Ihrer Daten durch die „Verhaltensregeln für
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“
Die Unternehmen der RheinLand Versicherungsgruppe sind am 20.03.2013 dem Verhaltenskodex der Versicherungswirtschaft (Code of Conduct) beigetreten. Diesem Kodex,
der vom Verband der deutschen Versicherer (GDV) und den Verbraucher- und Datenschutzbehörden erarbeitet wurde, ist die RheinLand Versicherungsgruppe verpflichtet.
Daher sind Einwilligungen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten weitestgehend entbehrlich. Ausnahmen bilden hier insbesondere die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten sowie die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken.
Der vollständige Text des Code of Conduct kann auf der nachfolgend benannten Internetseite nachgelesen oder bei dem ebenfalls nachfolgend benannten Datenschutzbeauftragten angefordert werden.
www.rheinland-versicherung.de
per eMail: [email protected]
per Post: RheinLand Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter, RheinLandplatz, 41460
Neuss
TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
ZEG Plus-Garantie Fahrrad (AVB-FGV ZEG 2014)
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
a) Versichert werden Fahrräder einschließlich der zum Fahrrad gehörenden
Sicherheitsschlösser und Zubehörteile (Gepäckträger etc.) bis zu einem
Händlerverkaufswert in Höhe von maximal 4.000 Euro.
b) Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad. Dazu
gehören alle fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des
Fahrrades gehörenden Teile wie Sattel, Lenker, Lampen etc. Teile, die mit
Schnellspanner befestigt sind, gelten nicht als fest mit dem Fahrrad verbunden.
c) Versichert werden können Fahrräder, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und
nicht älter als ein Jahr ab Kaufdatum sind.
2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Fahrräder mit Elektroantrieb. Hierfür gibt es eine spezielle Versicherung;
b) Fahrräder, die für Teilnahmen an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfe
genutzt werden, sei es im Privat-, Amateur- oder Profibereich;
c) Fahrradzubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen, oder sonstige mit dem
Fahrrad verbundene Sachen , die nicht für den Betrieb des Fahrrades
erforderlich sind (z.B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.).
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse
1. Der Versicherer ersetzt während der Dauer der Versicherung auf Grund
des im Versicherungsantrag gewählten Risikos bei
a) ZEG Plus Diebstahlschutz die Ersatzbeschaffungskosten bei Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Raub gemäß § 5 Nr. 1 oder die Reparaturkosten bei
Vandalismus gemäß § 5 Nr. 2.
b) ZEG Plus Premiumschutz die Ersatzbeschaffungs- oder Reparaturkosten
wie bei ZEG Plus Diebstahlschutz, sowie die Kosten von Reparaturen aller
Art, insbesondere durch Unfall, Sturz, Vandalismus, fahrlässige unsachgemäße Handhabung, Elektronikschäden, Verschleiß (ab dem 7. Monat
nach Vertragsbeginn), oder Produktions-, Konstruktions- und Materialfehler gemäß § 5 Nr. 2.
2. Nicht versichert sind
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
aa) Elementarschäden durch z.B. Blitzschlag, Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben oder höhere Gewalt;
bb) Schäden, die durch einwirkende Ereignisse von außen entstehen, wie
z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Kernenergie, nukleare Strahlung oder
radioaktive Substanzen;
cc) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Rebellion,
Revolution, Aufstand, Terror oder innerer Unruhen jeder Art;
b) Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (optische
Schäden etc.), z.B. Schrammen an der Lackierung, Rost etc.;
c) Schäden, die bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen, Trainings- und
Wettkämpfen im Amateur-, Privat- oder im Profibereich entstehen;
d) Schäden, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen;
e) Schäden (Mängel), die unter eine Garantie des Herstellers oder die Gewährleistung des Verkäufers fallen;
f) Kosten für Wartungsarbeiten und Inspektionen.
§ 3 Versicherungsort
Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
§ 4 Schadenabwicklung
Die Abwicklung eines Schadens gegenüber dem Versicherungsnehmer
erfolgt ausschließlich durch einen ZEG-Fahrradfachhändler in Form von
Naturalersatz in dem Umfang, wie der Händler ihn auf Grund der Regelungen
des § 5 Leistungsumfang vom Versicherer erhält.
§ 5 Leistungsumfang
1. Höhe der Ersatzbeschaffungskosten
Im Falle des Verlustes des Fahrrades oder Teilen davon durch Diebstahl,
Einbruchdiebstahl oder Raub oder bei wirtschaftlichem Totalschaden, wenn
die Reparaturkosten die Versicherungssumme (§ 6) übersteigen, erstattet der
Versicherer die Kosten der Ersatzbeschaffung. Die Kostenerstattung beläuft
sich höchstens auf die Versicherungssumme (§ 6).
2. Höhe der Reparaturkosten
Werden Reparaturkosten auf Grund eines versicherten Ereignisses ersetzt,
erstattet der Versicherer die Kosten für die notwendige Reparatur (Wiederherstellung des vorherigen Zustands soweit erforderlich mit gleichwertigen
Ersatzteilen) bis höchstens zur Versicherungssumme (§ 6).
3. Kostenerstattung
Die Kostenerstattung erfolgt nach Vorlage der Rechnung für die Ersatzbeschaffung oder die erfolgte, erforderliche Reparatur gemäß § 4 direkt gegenüber dem regulierenden ZEG- Fahrradfachhändler.
§ 6 Versicherungssumme, feste Taxe bei Abhandenkommen
1. Versicherungssumme der versicherten Sache bei Vertragsabschluss ist
der auf der Verkaufsrechnung aufgeführte Verkaufspreis einschließlich
festmontierter Anbauteile wie Sicherheitsschlösser, Gepäckträger etc. bis
zu einem Maximalwert in Höhe von 4.000 Euro. Die Versicherungssumme
gilt als feste Taxe gemäß § 76 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
2. Die vereinbarte Taxe gilt nur für den Fall, dass die Kosten eines neuen
Fahrrades übernommen werden, nicht hingegen bei Teilschäden oder der
Reparaturkostenerstattung.
ZEG
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§ 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Sicherheitsvorschriften
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Nr. 2);
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen.
c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt hat.
2. Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gelten:
a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl
beim Abstellen mit einem Sicherheitsschloss an einem festen Gegenstand
abzuschließen. Ein einfaches Sichern durch die Verwendung eines Sicherheitsschlosses genügt bei der Unterbringung des Fahrrades in einem
abgeschlossenen Raum. Zur Sicherung des Fahrrades sind Schlösser
mit einem Mindestkaufpreis in Höhe von 20 Euro zu verwenden.
b) Bei einem Kaufpreis des Fahrrades von über 1.000,00 Euro muss der
Kaufpreis des vorbezeichneten Sicherheitsschlosses mindestens 50
Euro betragen.
c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Anschaffungsbeleg des
versicherten Fahrrades und der etwaigen versicherten festmontierten Anbauteile sowie des Schlosses für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufzubewahren.
3. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
erlangt hat, unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch,
durch Anzeige des Schadens bei dem für die Schadenabwicklung zuständigen ZEG-Fahrradfachhändler zu melden;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung, gegebenenfalls
auch mündlich oder telefonisch, einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung, soweit für ihn
zumutbar, zu befolgen;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
gg) die Pflicht, den Versicherer oder assona (§ 14 Nr. 1) bei der Polizei im
Schadenprotokoll anzugeben.
hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
ihm billigerweise zugemutet werden kann. Dies sind insbesondere folgende Angaben und Belege:
• Protokoll über Schadenort, Schadendatum, Schadenursache und
Schadensausmaß;
• Namen und Anschriften aller Zeugen;
• Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle;
• die Originalrechnung.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis Nr. 3
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 8 Wiederaufgefundene Sachen
1. Wird der Verbleib abhanden-gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden-gekommenen
Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückrückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stel-
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len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers
auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf
den Versicherer über.
3. Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom ZEG- Fahrradfachhändler einzufordern und zu übernehmen.
§ 9 Beginn, Dauer und Ende des Vertrages
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 10 Nr. 2 zahlt.
2. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Monate und
verlängert sich danach jeweils um 12 Monate, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraumes eine Kündigung zugegangen ist.
3. Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist maximal bis zum 60. Monat
möglich. Mit Ablauf des 60. Vertragsmonats endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg
(z.B. durch Verlust des versicherten Fahrrades durch Diebstahl oder Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrrad), endet der Vertrag
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos
Kenntnis erlangt.
§ 10 Beiträge, Fälligkeit, Dauer
1. Beitrag und Versicherungsteuer
a) Der in Rechnung gestellte Betrag enthält die Versicherungssteuer, die der
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
b) Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende
Zahlungen jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
c) Die Versicherungsperiode umfasst 12 Monate. Bei einem Einmalbeitrag ist
die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer.
2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger
Beitrag
a) Der erste oder einmalige Beitrag ist, unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufsrechts, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang
des Versicherungsscheins fällig.
b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern den Versicherer den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtslage
aufmerksam gemacht hat.
c) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach a) maßgebenden
Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
d) Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
zu dem nach a) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn
der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
a) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform schriftlich zur
Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
c) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 b) Absatz 2 darauf hingewiesen wurde.
d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 b) Absatz
2 darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren
a) Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
b) Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
Textform zu kündigen.
c) Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehenden Beiträge und zukünfti-
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gen Beiträge selbst zu übermitteln.
d) Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden.
§ 11 Vorrangige Haftung bei Mehrfachversicherung
Der Versicherer ist nach diesen Bedingungen zur Leistung der ungekürzten
Versicherungsleistung verpflichtet, selbst wenn das Interesse gegen dieselbe
Gefahr aus diesem Vertrag bei einem weiteren Versicherer versichert ist.
§ 12 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des
Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen.
3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an assona GmbH,
Postfach 51 11 36, 13371 Berlin gerichtet werden, die im Namen des Versicherers die Vertrags- und Schadenbearbeitung übernimmt. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben
unberührt.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
als zugegangen.
§ 15 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 16 Zuständiges Gericht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt,
kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
§ 17 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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