Antrag ZEG PLUS GARANTIE für Fahrräder
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Antrag ZEG PLUS GARANTIE für Fahrräder
Antrag ZEG PLUS GARANTIE für Fahrräder assona GmbH Postanschrift Postfach 51 11 36, 13371 Berlin Telefon 030 20866-654 Fax 030 20866-656 E-Mail [email protected] www.assona.com 1. DECKUNGSSUMME UND BEITRAG DIEBSTAHLSCHUTZ KAUFPREIS BIS 300 € 400 € 500 € 600 € 700 € 800 € 900 € 1.000 € 1.250 € 1.500 € 1.750 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € MONATS PRÄMIE PREMIUMSCHUTZ 1 JAHRES PRÄMIE 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 10 € 11 € 12 € 16 € 22 € 26 € 28 € 31 € 35 € 38 € 41 € 3 JAHRES PRÄMIE 40 € 44 € 61 € 72 € 83 € 94 € 105 € 121 € 165 € 220 € 264 € 286 € 321 € 356 € 391 € 426 € KAUFPREIS BIS 300 € 400 € 500 € 600 € 700 € 800 € 900 € 1.000 € 1.250 € 1.500 € 1.750 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € 90 € 99 € 137 € 162 € 187 € 212 € 236 € 272 € 371 € 495 € 594 € 644 € 722 € 801 € 880 € 959 € MONATS PRÄMIE 10 € 11 € 12 € 13 € 14 € 15 € 16 € 17 € 25 € 29 € 35 € 39 € 44 € 49 € 54 € 59 € 1 JAHRES PRÄMIE 3 JAHRES PRÄMIE 90 € 99 € 110 € 121 € 132 € 154 € 165 € 187 € 264 € 308 € 374 € 418 € 473 € 528 € 583 € 638 € 203 € 223 € 248 € 272 € 297 € 347 € 371 € 421 € 594 € 693 € 842 € 941 € 1.064 € 1.188 € 1.312 € 1.436 € Alle Prämien sind inklusive zurzeit geltender Versicherungssteuer. Sie können zwischen einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten oder 36 Monaten wählen. 2. GESCHÜTZTES FAHRRAD / / 20 / Kaufdatum (Antrag bis 12 Monate nach Fahrradkauf möglich) / 20 Kaufpreis volle Euro Übergabedatum Rahmennummer Hersteller Modell 3. VERSICHERUNGSNEHMER / Vorname Nachname Straße und Hausnummer PLZ Telefonnummer E-Mail / Geburtsdatum (TT/MM/JJ) Ort 4. BEITRAGSZAHLUNG Vorname Kontoinhaber Falls abweichend vom Versicherungsnehmer. Nachname Kontoinhaber Bank Bankleitzahl IBAN Kontonummer BIC Ich erlaube der assona GmbH (Gläubiger-ID: DE89BER00000108559), widerruflich mit gesetzlicher Widerrufsfrist, die zu entrichtenden Zahlungen gemäß vereinbarter Zahlungsweise zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Die Mandatsreferenznummer entspricht hierbei der Vertragsnummer. Ich bezahle die Monatsprämie monatlich vierteljährlich Die Prämien für 1 Jahr beziehungsweise 3 Jahre sind jeweils als Einmalbeitrag im Voraus zu bezahlen. halbjährlich Unterschrift des Kontoinhabers Empfangsbestätigung der Versicherungsunterlagen: Ich bestätige, dass ich die Produkt- und Verbraucherinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die „ZEG Plus-Garantie Fahrrad“ nach Tarif FGV vor Antragstellung erhalten habe. Bedingungen und Datenschutz: Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auch die Produkt- und Verbraucherinformationen sowie die AVB in der Anlage. Diese beinhalten unter anderem den Hinweis zur Datenverarbeitung; sie werden wichtige Bestandteile des Vertrags. Mit Ihrer Unterschrift machen Sie diesen Hinweis sowie die AVB zum Inhalt Ihres Vertrags. Widerrufsrecht: Sie können Ihre Willenserklärung bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Versicherungsbestimmungen einschließlich der Bedingungen für die „ZEG Plus-Garantie Fahrrad“ nach Tarif FGV sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Eine Erklärung in Textform per Brief, Fax oder E-Mail mit Angabe Ihres vollständigen Namens reicht aus. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die assona GmbH. Ich versichere, dass das zu schützende Fahrrad zum Zeitpunkt der Antragstellung schadenfrei ist. Ort Antragsdatum Unterschrift des Versicherungsnehmers/Antragstellers Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anträge können bearbeitet werden. Original an assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin. Nach erfolgreicher Überprüfung Ihres Antrags erhalten Sie innerhalb weniger Tage Ihre Vertragsunterlagen. assona GmbH Geschäftsführer Thomas Funk, Uwe Hüsch HRB Nr. 87194, Amtsgericht Charlottenburg, Berlin Bankverbindung Deutsche Bank Filiale Frankfurt am Main Konto-Nr. 030 577 100 BLZ 500 700 10 IBAN DE27 5007 0010 0030 5771 00 BIC DEUTDEFF in Kooperation mit www.assona.com ZEG DE PG FR MMD RSD 2015-05-29 5. UNTERSCHRIFT Produktinformationsblatt ZEG Plus-Garantie Fahrrad Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen gewünschte Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. ständige Aufzählung finden Sie in § 2 AVB-FGV ZEG 2014. Um welche Art der Versicherung handelt es sich? Die von Ihnen gewünschte Versicherung ist eine Schadenversicherung, bei der Ihnen entstandene Sachschäden über einen ZEG-Fachhändler ersetzt werden, ohne dass jedoch Ersatz in Geld direkt an Sie geleistet wird. Sie erhalten bei Verlust ein gleiches oder gleichwertiges Fahrrad bzw. Teile des Fahrrades bei einem ZEG-Fachhändler oder können dies bei Beschädigungen dort reparieren lassen. Die entsprechenden Kosten werden bis zur Maximalleistung direkt gegenüber dem ZEGFachhändler ausgeglichen. Eine Kostenerstattung erfolgt insoweit nur gegenüber ZEG-Fachhändler! Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die für die Fahrrad-Garantieversicherung ZEG Plus (AVB-FGV ZEG 2014) und Vereinbarungen. 2. Welche Risiken sind versichert? Sie können zwischen den Leistungen „ZEG Plus Diebstahlschutz“ und „ZEG Plus Premiumschutz“ wählen. Wir leisten im Rahmen „ZEG Plus Diebstahlschutz“ bei Verlust des Fahrrades durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus (wirtschaftlicher Totalschaden) Kostenerstattung gegenüber einem ZEG-Fachhändler für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrrades und bei Diebstahl, Raub von Teilen oder Beschädigung durch Vandalismus Kostenerstattung gegenüber einem ZEG-Fachhändler für die notwendigen Ersatzteile oder Reparaturarbeiten. Versichert werden Fahrräder bis zu einem Händlerverkaufswert (inkl. Schlösser) in Höhe von 4.000 Euro. Im Rahmen des „ZEG Plus Premiumschutzes“ leisten wir darüber hinaus bei notwendigen Reparaturen aller Art, z.B. wegen Unfall, Verschleiß, Vandalismus etc. Kostenerstattung gegenüber einem ZEGFachhändler für die notwendigen Reparaturen einschließlich Ersatzteilen. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden leisten wir Kostenerstattung gegenüber einem ZEG-Fachhändler für die Anschaffung eines Ersatz-Fahrrades. 5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir von dem Vertrag zurücktreten oder diesen vorzeitig kündigen. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. 6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Ihre Pflichten während der Vertragslaufzeit entnehmen Sie bitte § 7 Nr. 1 und 2 AVB-FGV ZEG 2014. Beachten Sie die genannten Verpflichtungen mit Sorgfalt. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen (§ 7 Nr. 4 AVB-FGV ZEG 2014). Im Zweifel sind Angaben erheblich, nach denen wir bereits bei Antragsstellung gefragt haben. 7. Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Bitte erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache und Höhe des Schadens festzustellen. Das bedeutet insbesondere, den Schadenfall unverzüglich und wahrheitsgemäß anzuzeigen. Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene Sicherheit zu gefährden. Die Verletzung einer dieser Pflichten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Unter Umständen können wir uns auch vorzeitig vom Vertrag lösen. Weiteres lesen Sie bitte unter § 7 Nr. 3 und Nr. 4 AVB-FGV ZEG 2014. 8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Die vereinbarten Leistungen und Versicherungssummen ergeben sich aus den Angaben im Antrag und Ihrem Versicherungsschein. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres kündigen. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens nach 60 Monaten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 9 AVB-FGV ZEG 2014. 3. 9. Versichert werden Fahrräder bis zu einem Händlerverkaufswert (inkl. Schlösser) in Höhe von 4.000 Euro, die bei Vertragsabschluss nicht älter als ein Jahr sind und sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Näheres hierzu finden Sie in § 2 und § 5 AVB-FGV ZEG 2014. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was sind die Folgen, wenn Sie nicht oder verspätet zahlen? Der Beitrag richtet sich nach dem Kaufpreis des Fahrrades, der Laufzeit und der Zahlungsweise und enthält die derzeit gültige Versicherungssteuer. Die Höhe des Beitrages sowie Angaben zur Vertragslaufzeit können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Der im Versicherungsschein genannte Erst- oder Einmalbeitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen. Alle Folgebeiträge sind jeweils zu den im Versicherungsschein genannten Terminen zu zahlen. Falls Sie uns ein SEPALastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte zu den Fälligkeitsterminen für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrages. Solange der Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig gezahlt ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Antrag, Versicherungsschein und § 10 AVB-FGV ZEG 2014 sowie Ziffer 7 der Verbraucherinformation. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst wäre der Beitrag nicht bezahlbar. Deshalb sind nicht mitversichert insbesondere Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (optische Schäden etc.), z.B. Schrammen an der Lackierung, Rost etc. oder Schäden (Mängel), die unter eine Garantie des Herstellers oder die Gewährleistung des Verkäufers fallen. Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Neben den unter Ziffer 8 beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu. Hierzu gehört das Recht, dass Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen können, wenn wir eine Leistung erbracht haben. Näheres entnehmen Sie bitte § 12 AVB-FGV ZEG 2014. Datenschutzhinweise Die von Ihnen bei der Anmeldung und Registrierung genannten und darüber hinaus uns mitgeteilten personenbezogenen Daten werden von der assona GmbH (Versicherungsvermittler) und der RheinLand Versicherung AG (Versicherer und Vertragspartner) zur Begründung und Durchführung des Versicherungsvertrags verwendet. Konkreter betrachtet beinhaltet dies folgende Verarbeitungszwecke: • Begründung des Versicherungsvertrags nach anfänglicher Risikobeurteilung • laufende Risikobewertung/Prämiensteuerung • Abwicklung von Schadensfällen nach Prüfung der Leistungspflicht und damit einhergehenden Maßnahmen zur Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs • laufende Beratung zum bestehenden Vertragsverhältnis Für die Risikobeurteilung und zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs können die Daten mit konzerneigenen Datenbeständen abgeglichen werden. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine voll- ZEG 1 von 4 TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10 Verbraucherinformation Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die von Ihnen gewünschte Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Bitte lesen Sie daher die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig. 1. Vertragspartner Versicherer: RheinLand Versicherungs AG, RheinLandplatz, 41460 Neuss, vertreten durch den Vorstand Handelsregistereintrag: Amtsgericht Neuss, HRB 1477. Versicherungsvermittler: assona GmbH (kurz assona), Lorenzweg 5, 12099 Berlin, Sitz der Gesellschaft: Berlin Handelsregistereintrag: Amtsgericht Berlin, HRB 87194 assona ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Eingang bei assona ist rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. 2. Weitere Ansprechpartner Die RheinLand Versicherungs AG beauftragt die assona mit der Vertragsverwaltung und der Bearbeitung aller Versicherungsfragen. Im Schadensfall wenden Sie sich bitte an die assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin. Telefon: 0180 5 355451 (14 ct/min DTAG, Mobilnetz max. 42 ct/min) oder E-Mail: [email protected]. 3. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers/zuständige Aufsichtsbehörde Hauptgeschäftstätigkeit: Die RheinLand Versicherungs AG gehört zur RheinLand Versicherungsgruppe und betreibt die Kraftfahrzeug-, Haftpflicht-, Sach- und Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde: Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. 5. Gesamtpreis der Versicherung Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen. 6. Zusätzliche Kosten Für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrags hinausgehen, stellen wir Gebühren in Rechnung, insbesondere Gebühren für Mahnungen, für Lastschriftrückläufer und angemessene Geschäftsgebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags. Hierzu verweisen wir auf § 39 Abs. 1 S. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Für einen Anruf bei unserem Servicecenter 0180 5 355451 werden 14 ct/min aus dem deutschen Festnetz berechnet. Ein Anruf aus dem Mobilnetz kostet max. 42 ct/min. 7. Beitragszahlung Grundsätze: Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben. Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen. Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPALastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt die Lastschriftermächtigung oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt. Außerdem besteht die Möglichkeit, Monatsbeiträge vierteljährlich abzubuchen. SEPA-Lastschriftmandat: Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes: Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Geldinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten. Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. 8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf eine Woche befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist. 9. Zustandekommen des Vertrages / Vertragsbeginn Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zahlt. 10. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVGInformationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Frist jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin, die das Widerrufsverlangen an die RheinLand Versicherungs AG, RheinLandplatz, 41460 Neuss weiterleitet. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- ZEG 2 von 4 rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit • 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrages bei monatlicher Beitragszahlung bzw. • 1/90 des vierteljährlichen Gesamtbeitrages bei vierteljährlicher Beitragszahlung bzw. • 1/180 des halbjährlichen Gesamtbeitrages bei halbjährlicher Beitragszahlung bzw. • 1/360 des jährlichen Gesamtbeitrags bei jährlicher Beitragszahlung. Bei Einmalbeitrag: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, d. h. bis zum Zugang des Widerrufs, geteilt durch die ursprüngliche (vertraglich vereinbarte gesamte) Versicherungsdauer in Tagen, multipliziert mit dem Einmalbeitrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 11. Vertragslaufzeit, Vertragsverlängerung Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich jeweils um 12 Monate, höchstens jedoch bis zum 60. Monat, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraumes eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens mit Ablauf des 60. Vertragsmonats. 12. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Wird der Erst- oder Einmalbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Der Vertrag kann von beiden Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt werden. Der Versicherer kann außerdem bei Zahlungsverzug mit einem Folgebeitrag und bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kündigen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsfristen, sind den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zu entnehmen. 13. Gerichtsstand / Anwendbares Recht Gerichtsstand: Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht: Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 14. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. 15. Schlichtung / Beschwerde Die RheinLand Versicherungs AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“. Bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag besteht somit die Möglichkeit des Streitschlichtungsverfahrens vor dem Ombudsmann, sofern der Versicherungsvertrag von Ihnen als natürliche Person abgeschlossen wurde und weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin (www.versicherungsombudsmann.de). Weiterhin können Sie eine Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, richten. Unabhängig hiervon können Sie den Rechtsweg nutzen. 16. Wichtige Information zum Schutz Ihrer Daten durch die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ Die Unternehmen der RheinLand Versicherungsgruppe sind am 20.03.2013 dem Verhaltenskodex der Versicherungswirtschaft (Code of Conduct) beigetreten. Diesem Kodex, der vom Verband der deutschen Versicherer (GDV) und den Verbraucher- und Datenschutzbehörden erarbeitet wurde, ist die RheinLand Versicherungsgruppe verpflichtet. Daher sind Einwilligungen in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten weitestgehend entbehrlich. Ausnahmen bilden hier insbesondere die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken. Der vollständige Text des Code of Conduct kann auf der nachfolgend benannten Internetseite nachgelesen oder bei dem ebenfalls nachfolgend benannten Datenschutzbeauftragten angefordert werden. www.rheinland-versicherung.de per eMail: [email protected] per Post: RheinLand Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter, RheinLandplatz, 41460 Neuss TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die ZEG Plus-Garantie Fahrrad (AVB-FGV ZEG 2014) § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1. Versicherte Sachen a) Versichert werden Fahrräder einschließlich der zum Fahrrad gehörenden Sicherheitsschlösser und Zubehörteile (Gepäckträger etc.) bis zu einem Händlerverkaufswert in Höhe von maximal 4.000 Euro. b) Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrrad. Dazu gehören alle fest mit dem Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades gehörenden Teile wie Sattel, Lenker, Lampen etc. Teile, die mit Schnellspanner befestigt sind, gelten nicht als fest mit dem Fahrrad verbunden. c) Versichert werden können Fahrräder, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und nicht älter als ein Jahr ab Kaufdatum sind. 2. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Fahrräder mit Elektroantrieb. Hierfür gibt es eine spezielle Versicherung; b) Fahrräder, die für Teilnahmen an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfe genutzt werden, sei es im Privat-, Amateur- oder Profibereich; c) Fahrradzubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen, oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen , die nicht für den Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z.B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.). § 2 Versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse 1. Der Versicherer ersetzt während der Dauer der Versicherung auf Grund des im Versicherungsantrag gewählten Risikos bei a) ZEG Plus Diebstahlschutz die Ersatzbeschaffungskosten bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub gemäß § 5 Nr. 1 oder die Reparaturkosten bei Vandalismus gemäß § 5 Nr. 2. b) ZEG Plus Premiumschutz die Ersatzbeschaffungs- oder Reparaturkosten wie bei ZEG Plus Diebstahlschutz, sowie die Kosten von Reparaturen aller Art, insbesondere durch Unfall, Sturz, Vandalismus, fahrlässige unsachgemäße Handhabung, Elektronikschäden, Verschleiß (ab dem 7. Monat nach Vertragsbeginn), oder Produktions-, Konstruktions- und Materialfehler gemäß § 5 Nr. 2. 2. Nicht versichert sind a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aa) Elementarschäden durch z.B. Blitzschlag, Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben oder höhere Gewalt; bb) Schäden, die durch einwirkende Ereignisse von außen entstehen, wie z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; cc) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Terror oder innerer Unruhen jeder Art; b) Schäden, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen (optische Schäden etc.), z.B. Schrammen an der Lackierung, Rost etc.; c) Schäden, die bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen, Trainings- und Wettkämpfen im Amateur-, Privat- oder im Profibereich entstehen; d) Schäden, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen; e) Schäden (Mängel), die unter eine Garantie des Herstellers oder die Gewährleistung des Verkäufers fallen; f) Kosten für Wartungsarbeiten und Inspektionen. § 3 Versicherungsort Der Versicherungsschutz gilt weltweit. § 4 Schadenabwicklung Die Abwicklung eines Schadens gegenüber dem Versicherungsnehmer erfolgt ausschließlich durch einen ZEG-Fahrradfachhändler in Form von Naturalersatz in dem Umfang, wie der Händler ihn auf Grund der Regelungen des § 5 Leistungsumfang vom Versicherer erhält. § 5 Leistungsumfang 1. Höhe der Ersatzbeschaffungskosten Im Falle des Verlustes des Fahrrades oder Teilen davon durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub oder bei wirtschaftlichem Totalschaden, wenn die Reparaturkosten die Versicherungssumme (§ 6) übersteigen, erstattet der Versicherer die Kosten der Ersatzbeschaffung. Die Kostenerstattung beläuft sich höchstens auf die Versicherungssumme (§ 6). 2. Höhe der Reparaturkosten Werden Reparaturkosten auf Grund eines versicherten Ereignisses ersetzt, erstattet der Versicherer die Kosten für die notwendige Reparatur (Wiederherstellung des vorherigen Zustands soweit erforderlich mit gleichwertigen Ersatzteilen) bis höchstens zur Versicherungssumme (§ 6). 3. Kostenerstattung Die Kostenerstattung erfolgt nach Vorlage der Rechnung für die Ersatzbeschaffung oder die erfolgte, erforderliche Reparatur gemäß § 4 direkt gegenüber dem regulierenden ZEG- Fahrradfachhändler. § 6 Versicherungssumme, feste Taxe bei Abhandenkommen 1. Versicherungssumme der versicherten Sache bei Vertragsabschluss ist der auf der Verkaufsrechnung aufgeführte Verkaufspreis einschließlich festmontierter Anbauteile wie Sicherheitsschlösser, Gepäckträger etc. bis zu einem Maximalwert in Höhe von 4.000 Euro. Die Versicherungssumme gilt als feste Taxe gemäß § 76 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). 2. Die vereinbarte Taxe gilt nur für den Fall, dass die Kosten eines neuen Fahrrades übernommen werden, nicht hingegen bei Teilschäden oder der Reparaturkostenerstattung. ZEG 3 von 4 § 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Sicherheitsvorschriften 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Nr. 2); bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. c) Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 2. Sicherheitsvorschriften Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles gelten: a) Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl beim Abstellen mit einem Sicherheitsschloss an einem festen Gegenstand abzuschließen. Ein einfaches Sichern durch die Verwendung eines Sicherheitsschlosses genügt bei der Unterbringung des Fahrrades in einem abgeschlossenen Raum. Zur Sicherung des Fahrrades sind Schlösser mit einem Mindestkaufpreis in Höhe von 20 Euro zu verwenden. b) Bei einem Kaufpreis des Fahrrades von über 1.000,00 Euro muss der Kaufpreis des vorbezeichneten Sicherheitsschlosses mindestens 50 Euro betragen. c) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Anschaffungsbeleg des versicherten Fahrrades und der etwaigen versicherten festmontierten Anbauteile sowie des Schlosses für die Dauer des Versicherungsverhältnisses aufzubewahren. 3. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, durch Anzeige des Schadens bei dem für die Schadenabwicklung zuständigen ZEG-Fahrradfachhändler zu melden; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch, einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg) die Pflicht, den Versicherer oder assona (§ 14 Nr. 1) bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben. hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Dies sind insbesondere folgende Angaben und Belege: • Protokoll über Schadenort, Schadendatum, Schadenursache und Schadensausmaß; • Namen und Anschriften aller Zeugen; • Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle; • die Originalrechnung. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 4. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 bis Nr. 3 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 8 Wiederaufgefundene Sachen 1. Wird der Verbleib abhanden-gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden-gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückrückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stel- TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10 len. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 3. Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom ZEG- Fahrradfachhändler einzufordern und zu übernehmen. § 9 Beginn, Dauer und Ende des Vertrages 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 10 Nr. 2 zahlt. 2. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 12 Monate und verlängert sich danach jeweils um 12 Monate, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungszeitraumes eine Kündigung zugegangen ist. 3. Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist maximal bis zum 60. Monat möglich. Mit Ablauf des 60. Vertragsmonats endet der Vertrag automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg (z.B. durch Verlust des versicherten Fahrrades durch Diebstahl oder Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens am Fahrrad), endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 10 Beiträge, Fälligkeit, Dauer 1. Beitrag und Versicherungsteuer a) Der in Rechnung gestellte Betrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. b) Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. c) Die Versicherungsperiode umfasst 12 Monate. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer. 2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag a) Der erste oder einmalige Beitrag ist, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. b) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern den Versicherer den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht hat. c) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach a) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. d) Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach a) maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag a) Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. b) Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform schriftlich zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. c) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 b) Absatz 2 darauf hingewiesen wurde. d) Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 b) Absatz 2 darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren a) Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. b) Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. c) Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehenden Beiträge und zukünfti- ZEG 4 von 4 gen Beiträge selbst zu übermitteln. d) Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. § 11 Vorrangige Haftung bei Mehrfachversicherung Der Versicherer ist nach diesen Bedingungen zur Leistung der ungekürzten Versicherungsleistung verpflichtet, selbst wenn das Interesse gegen dieselbe Gefahr aus diesem Vertrag bei einem weiteren Versicherer versichert ist. § 12 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. 3. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 13 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 14 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 1. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an assona GmbH, Postfach 51 11 36, 13371 Berlin gerichtet werden, die im Namen des Versicherers die Vertrags- und Schadenbearbeitung übernimmt. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. § 15 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 16 Zuständiges Gericht 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § 17 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. TC_6001_Fahrrad_E_DE_2014/10