Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
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Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen - Ausführungen gelten nur für Beamtinnen oder Beamte des hessischen Geschäftsbereichs - Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand 1. Stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand von 65 auf 67 Jahre Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit treten mit Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze - § 50 Abs.1 HBG). Die allgemeine Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt für alle Geburtsjahrgänge ab 1964, sofern nicht besondere Altersgrenzen gelten wie z.B. für Beamtinnen oder Beamte des Einsatzdienstes bei Berufsfeuerwehren (§ 50 Abs. 3, § 194, § 197 HBG, siehe besondere Anlage). Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, sind von der Anhebung nicht betroffen. Sie erreichen die Regelaltersgrenze weiterhin mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt stufenweise angehoben: Geburtsjahr 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 Seite 1 von 8 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 Geburtsjahr Anhebung um Monate 1961 1962 1963 18 20 22 Altersgrenze Jahr 66 66 66 Monat 6 8 10 Der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mit dem Ende des Monats, in dem die jeweils geltende Altersgrenze erreicht wird, bleibt unverändert. 2. Antragsaltersgrenze mit 62 Jahren Beamtinnen oder Beamte können auf Antrag mit Vollendung des 62. Lebensjahres, anstatt wie bisher mit Vollendung des 63. Lebensjahres, in den Ruhestand versetzt werden (§ 51 Abs 4 Nr. 2 HBG). 3. Antragsaltersgrenze mit 60 Jahren für schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte Schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (GdB mindestens 50%) können weiterhin auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden (§ 51 Abs. 4 Nr. 1 HBG). Im Gegensatz zur Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze ist bei entsprechender Antragstellung in den vorgenannten Fällen der Tz. 2 und 3 die Ruhestandsversetzung auch mit Ablauf des Tages des Erreichens der Antragsaltersgrenze möglich. Diesbezüglich hat sich keine Änderung ergeben. 4. Altersteilzeit Die Anhebung der Regelaltersgrenze hat Auswirkungen auf die Altersteilzeit, wenn sich die Beamtin oder der Beamte am 1. Januar 2011 noch in der Arbeitsphase - im Teilzeitmodell oder im Blockmodell befindet. Die Altersteilzeitbewilligung ist in diesen Fällen kraft Gesetzes bis zur neuen Altersgrenze anzupassen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 HBG). Beim Blockmodell erfolgt der Eintritt in die Freistellungsphase also entsprechend später, beim Teilzeitmodell dauert die Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger. Um diese Verlängerung zu vermeiden, haben die Beamtinnen oder Beamten die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (§ 51 Abs. 4 HBG) zu stellen. Dies kann zu Versorgungsabschlägen führen. Nicht betroffen sind Beamtinnen oder Beamte, die am 1. Januar 2011 bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell waren. Sie wurden von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen, weil sie organisatorisch schon ausgegliedert sind und den Dienst faktisch schon beendet haben (§ 50 Abs. 7 Nr. 3 HBG). Seite 2 von 8 5. Wahlrecht bei bereits bewilligtem Antragsruhestand Beamtinnen oder Beamte, die von der Anhebung der Altergrenze betroffen sind und deren Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, können den Eintritt in den Ruhestand zu einem späteren Zeitpunkt beantragen (§ 50 Abs. 6 HBG), um höhere Versorgungsabschläge zu vermeiden. Dies gilt auch für eine vor dem 1. Januar 2011 bewilligte Altersteilzeit mit kombiniertem Antragsruhestand. 6. Anhebung der freiwilligen Altersgrenze bis Vollendung des 70. Lebensjahres Die Altersgrenze, bis zu der Beamtinnen oder Beamte über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten können, wurde vom vollendeten 68. auf das 70. Lebensjahr angehoben. Der Antrag ist wie bisher spätestens 6 Monate vor dem eigentlichen Beginn des Ruhestandes zu stellen. Die frühere Regelung in § 50 Abs. 3 HBG wurde in der geänderten Fassung als eigenständige Regelung als § 50a in das HBG eingefügt. Versorgungsrecht Aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen wurden auch die Tatbestandsmerkmale für die Versorgungsabschläge im Rahmen der Übernahme in Landesrecht angepasst. Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich jeweils auf Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit. 1. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62. Lebensjahr / § 51 Abs. 4 Nr. 2 HBG) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder besondere Altersgrenze (siehe Anlage) erreicht wird, auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird (Versorgungsabschlag - § 14 Abs. 3 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz - HBeamtVG). Der Versorgungsabschlag beträgt maximal 18,0 %. Übergangsregelungen Für Beamtinnen oder Beamte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind und nach dem 31. Dezember 2010 in den Ruhestand versetzt werden, verbleibt es bei der Vollendung des 65. Lebensjahres als Bezugsgröße für die Ermittlung des Versorgungsabschlags (§ 69f Abs. 2 Nr. 1 HBeamtVG). Bei Beamtinnen oder Beamten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, wird für die Berechnung des Versorgungsabschlags auf das Erreichen folgenden Lebensalters abgestellt (§ 69f Abs. 2 Nr. 2 HBeamtVG): Geburtsdatum bis Jahr Lebensalter Monat 31. Januar 1949 28. Februar 1949 65 65 1 2 31. Dezember 1949 65 3 Das Ruhegehalt wird gemäß § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 HBeamtVG nicht um einen Versorgungsabschlag vermindert, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Ruhestands das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre Zeiten zurückgelegt hat, die Seite 3 von 8 - nach den §§ 6, 8 bis 10 HBeamtVG ruhegehaltfähig sind (Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei voll berücksichtigt), - nach § 14a Abs. 2 Satz 1 HBeamVG berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten sind (die Wartezeit für eine Rente in der gesetzl. Rentenversicherung muss erfüllt sein) - nach § 50d HBeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (Zeiten der Pflege) - als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahres nach § 50a Abs. 3 HBeamtVG zuzuordnen sind. Die Zeiten sind nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt. Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamtinnen oder Beamte die sich - in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand oder - in der Freistellungsphase einer Alterteilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden oder - bis zum Ruhestand beurlaubt sind verbleibt es für die Ermittlung des Versorgungsabschlags beim 63. Lebensjahr als Bezugsgröße (§ 69f Abs. 2 Nr. 3 HBeamtVG). 2. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der besonderen Antragsaltersgrenze wegen Schwerbehinderung (60. Lebensjahr / § 51 Abs. 4 Nr. 1 HBG) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr (bisher 63.) vollendet ist, auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBeamtVG). Der Versorgungsabschlag beträgt maximal 10,8 %. Übergangsregelungen Für schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte, die auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, verbleibt es bei der Vollendung des 63. Lebensjahres als Bezugsgröße für die Ermittlung des Versorgungsabschlags (§ 69f Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG). Für schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, tritt als Bezugsgröße an die Stelle des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters (§ 69f Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG): Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1952 29. Februar 1952 63 63 1 2 31. März 1952 30. April 1952 63 63 3 4 31. Mai 1952 63 5 Seite 4 von 8 Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Dezember 1952 63 6 31. Dezember 1953 63 7 31. Dezember 1954 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 64 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10 Werden am 1. Januar 2001 vorhandene schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte auf ihren Antrag nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 HBG in den Ruhestand versetzt, wird das Ruhegehalt nicht um einen Versorgungsabschlag vermindert, soweit sie bis zum 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 bereits schwerbehindert waren (§ 69d Abs. 5 HBeamtVG). Für am 1. Januar 2011 vorhandene schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamte die sich - in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand oder - in der Freistellungsphase einer Alterteilzeitbeschäftigung im Blockmodell befinden oder - bis zum Ruhestand beurlaubt sind verbleibt es für die Ermittlung des Versorgungsabschlags beim 63. Lebensjahr als Bezugsgröße (§ 69f Abs. 1 Nr. 3 HBeamtVG). 3. Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres (bisher 63. Lj.) in den Ruhestand versetzt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HBeamtVG) Der Versorgungsabschlag beträgt maximal 10,8 %. Übergangsregelung: Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012 verbleibt es bei der bisherigen Regelung, d. h. das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (§ 69f Abs. 3 Nr. 1 HBeamtVG). Seite 5 von 8 Für Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Jahren 2012 bis 2023 tritt anstelle des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Februar 2012 1. März 2012 1. April 2012 1. Mai 2012 1. Juni 2012 1. Januar 2013 1. Januar 2014 1. Januar 2015 1. Januar 2016 1. Januar 2017 1. Januar 2018 1. Januar 2019 1. Januar 2020 1. Januar 2021 1. Januar 2022 1. Januar 2023 1. Januar 2024 Lebensalter Jahr 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 Das Ruhegehalt wird gemäß § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 HBeamtVG nicht um einen Versorgungsabschlag vermindert, wenn die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt des Ruhestandes das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre Zeiten zurückgelegt hat, die - nach den §§ 6, 8 bis 10 HBeamtVG ruhegehaltfähig sind (Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei voll berücksichtigt), - nach § 14a Abs. 2 Satz 1 HBeamVG berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten sind (die Wartezeit für eine Rente in der gesetzl. Rentenversicherung muss erfüllt sein) - nach § 50d HBeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (Zeiten der Pflege) - als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr nach § 50a Abs. 3 HBeamtVG zuzuordnen sind. Die Zeiten sind nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt. Dienstunfähige Beamtinnen oder Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden und das 63. Lebensjahr vollendet haben, bleiben bereits mit 35 Jahren dieser Zeiten versorgungsabschlagsfrei (§ 69f Abs. 3 Nr. 3 HBeamtVG). 5. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 HBeamtVG) Die Neuregelung ersetzt zum einen § 2 des Hessischen Gesetzes zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte vom 6. Juni 2007 (GVBl. I S. 302). Seite 6 von 8 Dadurch wurde bestimmt, dass die Hinzuverdienstregelung des § 53 BeamtVG nicht für Beamtinnen und Beamte gilt, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind. Zum anderen werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten vor dem Hintergrund der Anhebung der Altersgrenzen erweitert. Der Versorgungsbezug wird bei Versorgungsberechtigten – die auf Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres oder – die als Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten, nur noch um die Hälfte des bisherigen Ruhensbetrages vermindert (§ 53 Abs. 9 HBeamtVG). Durch die Neuregelung in Abs. 2 Nr. 3 wird die besondere Höchstgrenze für Versorgungsberechtigte, – die wegen Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung in den Ruhestand getreten sind, aktualisiert. Damit erhöht sich die Hinzuverdienstmöglichkeit grundsätzlich von bisher 325 € auf 467 € und entspricht so der Regelung im Rentenrecht. Die bisherige Regelung des § 53 Abs. 9 (gültig für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, die Verwendungseinkommen beziehen) ist überholt. Durch den Wegfall der obsoleten Übergangsvorschrift ergeben sich keine Nachteile für die Betroffenen. Absatz 10 enthält eine Folgeänderung der Aufhebung des § 66 Abs. 7 BeamtVG. Es wird bestimmt, dass sich bei Beamtinnen und Beamten im einstweiligen Ruhestand sowie bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand die Bezüge nur um die Hälfte des die Höchstgrenze übersteigenden Betrages vermindern, wenn der Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft resultiert. Bei einem Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist hingegen der volle Kürzungsbetrag anzusetzen. Dies entspricht der bisherigen Regelung. 6. Versorgungsauskunft Beamtinnen und Beamte erhalten einen Rechtsanspruch auf Versorgungsauskunft. Die Auskunft soll den Bediensteten die notwendige Altersvorsorge erleichtern (§ 49a HBeamtVG). Für die in die Mitgliedschaft bei der Versorgungskasse Darmstadt einbezogenen Beamtinnen und Beamten wurden auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds auch schon bisher entsprechende Auskünfte erteilt. Insofern hat der nunmehr gesetzlich geregelte Anspruch für die Beamtinnen und Beamten unserer Mitglieder nur deklaratorische Bedeutung. 7. Ruhegehaltssatz für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit (§ 66 Abs. 2 HBeamtVG Der besondere Sockel-Ruhegehaltssatz der Beamtinnen und Beamten auf Zeit wird mit 33,48345 % an die Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 angepasst. Dadurch wird bei der Berechnung der Amtszeitversorgung eine Besserstellung der später eintretenden Versorgungsfälle gegenüber den in der Übergangszeit festgesetzten Versorgungsbezüge vermieden. Seite 7 von 8 Während der Übergangszeit (bis zur achten Besoldungsanpassung nach dem 31. Dezember 2002) wird der sich aus der schrittweisen Niveauabsenkung ergebende Verminderungsfaktor auf den betragsmäßigen Versorgungsbezug angewendet. Mit der achten Anpassung wird die bis dahin erfolgte betragsmäßige Verminderung der Bezüge in einen verminderten Ruhegehaltssatz umgewandelt. 8. Auskünfte an das Familiengericht Die Anhebung der Regelaltersgrenze wirkt sich auch auf die im Rahmen eines Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anrechte der Beamtenversorgung aus. Soweit noch keine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts vorliegt, sind bereits erteilte Auskünfte an die Familiengerichte von Amts wegen zu berichtigen. In betroffenen Fällen werden entsprechende Auskünfte von der Versorgungskasse neu erstellt. Seite 8 von 8