EnEV 2017 - was kommt wann? - EnEV
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EnEV 2017 - was kommt wann? - EnEV
Energieausweis Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen, parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten. www.EnEV-online.de Melita Tuschinski Gebäudeenergiegesetz 2017: Was kommt wann? Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zusammengeführt Gebäudeenergiegesetz 2017: Was kommt wann? Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-EnergienWärme-gesetz (EEWärmeG) zusammengeführt Ergänzte Ausgabe: 13. Januar 2017 Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen, parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten. Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart www.tuschinski.de | www.EnEV-online.de IMPRESSUM Melita Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017: Was kommt wann? Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zusammengeführt Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen, parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten. © Titel-Collage: Margarete Mattes, KommunikationsDesign, München © Bild Titelseite: Scanrail – Fotolia.com Seite 0.01 Foto © Wolfram Palmer Seiten 1.01, 1.02, 1.03 © bluedesign - Fotolia.com © Herausgeber: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin Bebelstrasse 78, D-70173 Stuttgart, 3.OG Telefon: + 49 (0) 711 / 6 15 49 – 26, Fax: -27 E-Mail: [email protected], www.tuschinski.de Wichtige rechtliche Hinweise: Haftung: Alle Angaben und Daten in dieser Publikation haben der Herausgeber und die Autorin nach bestem Wissen erstellt und sorgfältig überprüft. 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Links: Bei einigen Fragen und Antworten finden Sie auch Links auf Webseiten in EnEV-online sowie auf externe Webseiten, für deren Inhalte wir nicht verantwortlich sind. AGB: Für alle unsere Informationen auf den Webseiten von www.EnEV-online.de gelten unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Download: Diese Publikation veröffentlichen wir in www.EnEV-online.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 0. Einführung 0.01 Editorial Liebe Leserinnen und liebe Leser, wer heute plant und baut muss auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) berücksichtigen. Bei bestimmten Projekten haben Bauherren und Investoren bereits den Energie-Standard im Blick, der bei der Bauabnahme gelten wird. 2017 sind neue Regeln in Sicht! Melita Tuschinski www.EnEV-online.de Warum werden die Energiesparregeln geändert? Deutschland hat mit der aktuellen EnEV 2014 / EnEV ab 2016 die europäische Richtlinie für Gebäude nur teilweise umgesetzt. Ab ____________________ Diese Publikation ergänzen wir fortlaufend. 2021 sollen nur noch Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden, bei öffentlichen Gebäuden sogar ab 2019. Bis Ende des Jahres 2016 müsste der Bund eine entsprechende Regelung erlassen. Bei dieser Gelegenheit will der Bund die Energie-Vorgaben ver- Aktuell: 13. Jan. 2017 Was ist neu? 4.13 ZIA kritisiert GEG-2017Entwurf für öffentliche Gebäude einfachen und zu einem Gebäudeenergiegesetz zusammenführen. Fachleute, Bauherren, Investoren und Verwalter müssen die kommenden Anforderungen rechtzeitig kennen und erfüllen. Wie hilft Ihnen unsere Broschüre? Diese Broschüre hält Sie auf dem Laufenden zu den Novellierungs-Schritten hin zum Gebäudeenergiegesetz 2017. Tipp: Aktivieren Sie in Ihrer Pdf-Software die Lesezeichen ( ) und springen Sie direkt zu den jeweiligen Kapiteln. Update: Sie wollen auf dem Laufenden bleiben zur Novelle? Abonnieren Sie unseren kostenfreien EnEV-Newsletter. Info: Sie wollen sich zu den einzelnen Schritten informieren? Unser Wegweiser führt Sie durch die Broschüre. (Seite 0.03) Info-Partnerschaft: Sie bieten relevante Produkte und Dienstleistungen für die Baupraxis an? Wenn Sie uns unterstützen, damit wir die Broschüre als kostenfreien Pdf-Download anbieten können, präsentieren wir Sie als Info-Partner. (Kapitel 5). Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit uns auf. Ihre eigenen Praxis-Fragen: Sie wenden die EnEV und das EEWärmeG professionell an? Praxisfragen beantworten wir im Online-Workshop für unsere Premium-Zugang Abonnenten. Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg! Melita Tuschinski Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Autorin und Herausgeberin www.EnEV-online.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 0. Einführung 0.02 Schritte und aktueller Stand Überblick und aktueller Stand Schritte auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz 2017 Hinweis: Die grau gedruckten Teile werden wir entsprechend ergänzen. 1 Anlass für die Novellierungen (europäische Ziele) . 2 Anlass für die Novellierungen (deutsche Ziele) . 3 Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 4 Positionen und Vorschläge („Wunschlisten“ zur EnEV- und EEWärmeG-Novelle) 5 Energie-Standards für Neubauten und Baubestand 6 Vorbereitungen für die Novellierungen (Untersuchungen, Begleitgutachten) 7 Schritte zur Novelle (Referentenentwurf, Anhörungen, Bundestag, Bundesrat, usw.) 8 Unsere Info-Partner stellen sich kurz vor M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 0. Einführung 0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 1 von 2 Inhaltsübersicht 0 1. 2. 3. Titel und Einführung Editorial: Warum ändert sich die EnEV? Wie hilft ihnen unsere Broschüre? 0.01 Schritte zur EnEV-Novelle: Überblick und aktueller Stand 0.02 Wegweiser: Schritte und Inhaltsübersicht 0.03 Anlass für die Novellierung (europäische Ziele) Was ist der Sinn und Zweck der neugefasste EU-Richtlinie? 1.01 Was fordert die EU-Richtlinie im Neubau und Bestand? 1.02 Bis wann müssen die Mitgliedsländer die EU-Richtlinie umsetzen? 1.03 EU-Strategie: Nachhaltige Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude 1.04 EU-Bericht: Ziel für Endenergieverbrauch 2020 bereits erreicht 1.05 Anlass für die Novellierung (deutsche Ziele) EnEV 2017 am Horizont: Aktueller Stand und Ausblick 2.01 BMUB: Wie geht es weiter mit der EnEV und dem EEWärmeG? 2.02 Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln 2.03 BMUB: Klimaschutzplan 2050: Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich 2.04 Bauminister der Länder treffen sich zu Sonderkonferenz in Berlin 2.05 Klimaschutzplan 2050 für Gebäude: Kurzinfo und aktueller Stand 2.06 Reaktionen auf den neuen Klimaschutzplan 2050 2.07 Bericht: Anhörung zum BMUB-Hausentwurf „Klimaschutzplan 2050“ 2.08 Klimaschutzplan 2050 - Abstimmung im Bundeskabinett verschoben 2.09 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet: Kurzinfo und Reaktionen 2.10 EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) Bundestag - Wirtschafts-Ausschuss: Anhörung zur Novelle des EEWärmeG 3.01 BMUB: Antworten auf Fragen zur Novelle des EEWärmeG 3.02 Bundeskabinett: „10-Punkte-Programm“ zur Wohnungsbau-Offensive 3.03 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 zur EnEV- und EEWärmeG-Praxis 3.04 BMUB + BMWi: Zusammenführung EnEV und EEWärmeG 3.05 Interview: Wärmewende in Privathaushalten: Verbraucher-Aktivierung 3.06 Interview mit MR Rathert: EnEV und EEWärmeG zusammenführen 3.07 M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. 5. 6. 0. Einführung 0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 2 von 2 Bundesregierung antwortet auf Fragen zur Energiesparrecht-Novelle 3.08 Bundesregierung antwortet auf Fragen zur EnEV-Novelle 3.09 Novelle Energiesparrecht 2017: Vortrag MR Peter Rathert, BMUB 3.10 Novelle Energiesparrecht 2017: Was kommt wann? 3.11 EnEV und EEWärmeG erst 2017 zusammenführen? 3.12 Interview mit MR Rathert, BMUB: EnEV und EEWärmeG vereinen 3.13 Positionen und Vorschläge („Wunschlisten“ Energieeinsparnovelle) Ein erster Überblick: Wünsche, Hoffnungen und Ängste zur EnEV 2017 4.01 Mehr Mut zur Wärmewende: Potential im Baubestand erschließen 4.02 CO2-Emission als Messlatte für die Energieeffizienz von Gebäuden 4.03 BAK: Position zum Energierecht für „Bezahlbaren Wohnraum für alle“ 4.04 IKEM + BBH: Rechtliche Studie für ein Energieeffizienzgesetz 4.05 Novelle Energiesparrecht: Auswertung EnEV-online Umfrage 4.06 Architektenverbände positionieren sich zur Energiesparrecht-Novelle 4.07 ZVKKW zur Zusammenführung EEWärmeG und EnEV im Nichtwohnbau 4.08 IVH zur Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG 4.09 GEG 2017: Pflichten nur mit Kontrolle und Bußgeld-Drohung? 4.10 VZBV: Gebäudeenergiegesetz sollte neue Impulse setzen 4.11 Gebäude-Allianz: Gegen CO2 als alleinige Gebäudeanforderung 4.12 Neu: ZIA kritisiert GEG-2017-Entwurf für öffentliche Gebäude 4.13 Energie-Standards für Neubauten und Baubestand KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus: Energetische Anforderungen 5.01 Zeitplan für den Niedrigstenergiestandard verschoben? 5.02 Vorbereitungen für die Novelle (Untersuchungen, Begleitgutachten) Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen: Vorschläge zur EnEV 2017 6.01 BMUB: Antworten auf Fragen zur EnEV-Novelle 6.02 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz für Gebäude - Reaktionen 6.03 Termine: Auf den Weg zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude 6.04 7. Schritte zur Novelle (Referentenentwurf, Anhörungen, Bundestag, …) 8. Unsere Info-Partner stellen sich kurz vor 8.01 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 1 von 4 4. Dezember 2015 EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude: Was ist der Sinn und Zweck dieser Richtlinie? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de Kurzinfo Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen, welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt. EU-Richtlinie 2010 Richtlinien-Novelle 2010 Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt bis 2020 die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisierung zu erhöhen. Damit will sie die Umwelt entlasten, denn Gebäude verbrauchen 40 Prozent der gesamten Energie in den EULändern. Die Gemeinschaft soll auch unabhängig von Energieimporten werden und verstärkt erneuerbare Energiequellen in Gebäuden nutzen. Nicht zuletzt sollen diese Maßnahmen auch dazu beitragen, die Energieversorgung in der Gemeinschaft zu sichern und die technologische Entwicklung zu fördern. EU-Richtlinie 2003 Update nach acht Jahren Um diese Ziele zu erreichen wurde die „Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ von 2003 novelliert. Der Entwurf dazu kam im November 2008 von der der EU und wurde danach im Europäischen Parlament sowie öffentlich diskutiert und danach mehr oder weniger erfolgreich angepasst. In Deutschland haben sich auch berufliche Verbände wie die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sowie die Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) zum Entwurf der Richtlinien-Novelle geäußert und Verbesserungen vorgeschlagen. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Neufassung 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 2 von 4 EU-Richtlinie neu gefasst Im Herbst 2009 haben sich die Energieminister der EUMitgliedsstaaten auf einen Kompromiss zur Neufassung der Gebäuderichtlinie geeinigt. Dieser Beitrag berücksichtigt diesen Entwurf vom 25. November 2009 sowie die letzten Änderungen, die der Rat der EU am 14. Dezember 2009 vorgeschlagen hat, weil inzwischen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Anfang März 2010 hat das Europäische Parlament diese Neufassung abgesegnet. Danach wurde die Richtlinie im Sommer im Amtblatt der EU verkündet und ist nach zwanzig Tagen in Kraft getreten. Umsetzung in Anforderungen national umsetzen Deutschland Unsere Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) setzte ab dem 1. Oktober 2007 die erste EU-Gebäuderichtlinie in Deutschland um. Davor mussten unsere Gesetzgeber allerdings auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ändern. Dieses ermächtigt erst die Bundesregierung auch Verordnungen für Gebäude – wie die Energieeinsparverordnung - zu erlassen. Das novellierte EnEG 2009 enthielt zusätzlich auch die Ermächtigung im Baubestand Energieausweise vorzuschreiben. Inzwischen gilt seit dem 1. Mai 2014 bundesweit die EnEV 2014. Nachdem die Novelle der EUGebäuderichtlinie 2010 in Kraft getreten ist, muss auch Deutschland seine rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend ändern. Eine neue EnEV 2017 ist bereits seit längerem angepeilt. Nun wird es darauf ankommen, was gemäß neuer EU-Richtlinie geändert oder ergänzt werden muss, damit Deutschland die Anforderungen erfüllt und den vorgegeben Zeitplan einhält. Novellierung 37 Gründe für eine Novelle Warum wurde die Richtlinie neu gefasst? Warum sollen die Mitgliedsstaaten die EU-Gebäuderichtlinie befolgen? Was bewirken energieeffizientere Gebäude und Energieausweise im Neubau und Bestand? Diese und weitere Fragen beantwortet die ausführliche Begründung, die der EU-Richtlinie vorangeht. Dass die Novelle neu gefasst wird kann man nur begrüßen, denn nur die eingepflegten Änderungen sind schwer nachvollziehbar, wie wir es bei der Verkündung der EnEV 2014 – als Änderungsverordnung der EnEV 2009 – erleben konnten. Die novellierte EU-Richtlinie will die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden unterstützen und dabei das äußere und innere Klima sowie die Kostenwirksamkeit der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Anforderungen 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 3 von 4 Energieeffizientere Gebäude Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle, dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“ Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer: nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen, Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen, Heizung, Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig inspizieren, ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte, Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren. Quellen EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis 1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/ EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010 EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989, www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: http://www.enev-online.org/index.htm EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 4 von 4 Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: http://www.enev-online.com/index.htm EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645, www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200, www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/ M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 1 von 7 4. Dezember 2015 EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude: Was fordert sie im Neubau und Baubestand? Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de Kurzinfo Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen, welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt. Richtlinien-Novelle 2010 Energieeffizientere Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle, Gebäude dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“ Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer: nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen, Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen, Heizungs- und Klimaanlagen regelmäßig inspizieren, ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte, Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 2 von 7 Mindeststandards für Energieeffizienz festlegen Die EU-Länder müssen für Gebäude oder Gebäudeteile energetische Standards vorschreiben, damit ein „kostenoptimales Niveau“ erreicht wird. Gemeint ist laut Richtlinien-Novelle „das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist“. Was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, erklärt die Neufassung im Paragraph 2 (Begriffsbestimmungen) unter Punkt 10 wie folgt: „ die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden und die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt werden; das kostenoptimale Niveau in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegt, in dem die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-NutzenAnalyse positiv ausfällt;“ Mindeststandards für Außenbauteile vorschreiben Die Mitgliedstaaten müssen auch für die Bauteile der wärmeabgebenden Gebäudehülle Mindestanforderungen an ihre Gesamtenergieeffizienz festgelegen, insbesondere für diejenigen Außenbauteile deren Nachrüstung sich erheblich auf die Energiebilanz des Gebäudes auswirkt. Allerdings müssen die EU-Länder keine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorschreiben wenn sie über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer der Außenbauteile nicht kosteneffizient sind. Die Standards sollen regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüft und ggf. aktualisiert werden, um den technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft zu berücksichtigen. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 3 von 7 Bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen Wer sich die Ausnahmen der Richtlinien-Novelle ansieht, erkennt die Gebäudetypen, die auch unsere aktuelle EnEV 2009 von ihren Anforderungen verschont. Es sind zunächst die Baudenkmäler, welche die Novelle beschreibt als „Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, falls die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;“. Sommers genutzte Wochenendhäuser ausnehmen Die EnEV 2009 listet unter ihren Ausnahmen auch „Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,“. Die Richtlinien-Novelle sieht als Maßstab nicht nur die zeitliche Nutzung über das Jahr sondern auch den voraussichtlichen Energieverbrauch im Vergleich zum ganzjährigen Energiebedarf. Sie listet als Ausnahmen auch „Wohnge- bäude, die entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich oder aber für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer mit einem zu erwartenden Energieverbrauch von weniger als 25 % des bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwartenden Verbrauchs bestimmt sind.“ Wenn ein Besitzer sein Wochenendhaus den ganzen Sommer über nutzt und sich in der Heizperiode eher selten darin auffällt, würde es gemäß der Richtlinien-Novelle nicht unter die EnergieeffizienzAnforderungen fallen. Energieeffizient modernisieren Im Baubestand müssen die EU-Staaten nur bei größeren Änderungen die Mindeststandards einhalten. Dabei bestimmt jedes Land selbst, was es als „größere Renovierung“ eines Gebäudes anerkennt. Die Novelle bietet ihnen folgende zwei Optionen zur Auswahl an: Die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder den gebäudetechnischen Systemen übersteigen 25 Prozent des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet. Über 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle wird renoviert. Unsere aktuelle EnEV 2009 greift bei Modernisierungen der Gebäudehülle nur dann, wenn die sanierte Bauteilfläche – Außenwand, Fenster, Dach, Decke - 10 Prozent der gesamten entspre- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 4 von 7 chenden Bauteilfläche des Gebäudes übersteigt und wenn die Art der Renovierung in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) gelistet ist. Fast-Nullenergie-Neubau wird Pflicht Ab 2020 sollen alle Neubauten in den EU-Mitgliedsstaaten fast keine Energie mehr benötigen zum Heizen, Warmwasser, Lüften und Klimatisieren. Neubauten von Behörden sollen allerdings bereits ab 2019 diese Anforderung erfüllen. Diesem neuen Thema widmet die Richtlinie den neuen Artikel 9 „FastNullenergiegebäude“. Diese definiert die Novelle als Gebäude mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bestimmt gemäß dem Anhang I (Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Ge- samtenergieeffizienz von Gebäude). Der nahezu inexistente oder äußerst geringfügige Energiebedarf sollte vorwiegend durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen sowie möglichst auch am Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt werden. Energieausweis im Bestand Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen Wer in Deutschland ein Gebäude oder Gebäudeeinheit kauft oder neu mietet kann anhand des Energieausweises die Angebote auf dem Immobilienmarkt vergleichen. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis seinen potentiellen Kunden unverzüglich zugänglich machen. Die Novelle der EU-Richtlinie verlangt nun dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Vermieter direkt verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis vorzulegen oder eine Kopie davon auszuhändigen. Energieausweis in kommerziellen Anzeigen Es ist soweit: Die EU-Novelle verlangt, dass in den kommerziellen Medien bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen auch der Energieausweis und die entsprechenden Kennwerte der Gebäudeeffizienz genannt werden. Allerdings beschränkt sich die Novelle auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das würde auf einen Schlag alle diejenigen Neubauten betreffen, die vor weniger als zehn Jahren erbaut wurden – soweit sie in kommerziellen Anzeigen angeboten werden. Ihre Energie-Nachweise gelten zehn Jahre lang als Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 5 von 7 Energieausweis als Brücke zur Energieberatung Nach wie vor sollen die Energieausweise auch Modernisierungs- empfehlungen beinhalten. Allerdings geht der neue Anspruch der Novelle ganz klar in Richtung einer Energieberatung: „Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz müssen an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.“ Bei öffentlichen Energieausweisen sollen diese Empfehlungen jedoch nicht auch für das Publikum ausgehängt werden. Behörden sollen allerdings innerhalb der zehnjährigen Geltungsdauer des Energieausweises den Modernisierungsempfehlungen nachkommen, wenn sie die Eigentümer des entsprechenden Bestandsgebäudes sind. Damit sollen sie ihrer Vorreiterrolle gerecht werden. Energieausweis in Hotel, Kinos usw. aushängen Unsere EnEV 2009 setzte die vorhergehende EUGebäuderichtlinie von 2003 um. Wenn eine Behörde in einem Gebäude über 1.000 Quadratmeter Fläche nutzte und viele Bürger sie besuchen, musste der Gebäudeeigentümer seit Mitte des Jahres 2009 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängen. Die Novelle der EU-Richtlinie senkt die maßgebliche Nutzfläche auf 500 Quadratmeter und zwei Jahre nach Inkrafttreten soll sie nochmals auf 250 Quadratmeter halbiert werden. Auch andere Gebäude mit regem Publikumsverkehr (Hotels, Kinos, Kaufhäuser) sollen gemäß der Novelle einen Energieausweis aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 Quadratmeter umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits augestellt wurde. Energieausweis wird rechtsverbindlich Nach wie vor sollen im Bestand Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs und des gemessenen Energieverbrauchs möglich sein. Der Energieausweis im Bestand soll nach der Novelle nicht mehr wie bisher nur der Information dienen. Diese wohlbekannte Passage wurde restlos gestrichen. Hinzugekommen ist im Artikel 11 (Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz), unter Punkt 6. folgende Regelung: „Über die möglichen Wirkungen dieser Ausweise bei etwaigen Gerichtsverfahren wird nach dem innerstaatlichen Recht entschieden. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 6 von 7 Fachliche Fragezeichen Trotz der engagierten und kompetenten Stellungnahme der beruflichen Bundesverbände der Architekten und Ingenieure, sind im vorliegenden Entwurf zur Richtlinien-Novelle einige erstaunliche fachliche Fehler verblieben: Energiebedarf ist gleich Energieverbrauch Die "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" definiert die Novelle als „die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden.“ Mit anderen Worten: Die Novelle sieht den Energiebedarf und den Energieverbrauch eines Gebäudes als gleichwertig an. Und was bedeutet „übliche Nutzung“ für ein Gebäude? Energetische Gebäudeeigenschaften Die Richtlinie spricht in der Anlage I von den „tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes“. Wahrscheinlich sind damit die Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes gemeint. Zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes zählt die Novelle auch die „Isolierung“ in einer Reihe mit „Wärmekapazität, Wärmebrücken“ usw. Gemeint ist wohl der Wärmeschutz. Primärenergieverbrauch bei Neubau Obwohl sich die Forderungen der Novelle für FastNullenergiegebäude auf neu zu bauende Gebäude bezieht, ist von Energieverbrauch die Rede: Die Pläne der EUMitgliedsstaaten beinhalten u. a. „eine ausführliche Darlegung der praktischen Umsetzung der Definition der FastNullenergiegebäude … einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kW/m² pro Jahr.“ Fazit Energieeffiziente Gebäude eröffnen neue Chancen für Fachleute. Der EnEV-Standard, -Berechnungsmethoden und -Nachweise gelten nicht nur bei Neubauten und Modernisierung, sondern auch bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand für die Programme der KfW-Förderbank oder des Marktanreizprogramms (MAP) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) usw.. Dieses wird auch für künftige EnEV-Fassungen gelten, die gemäß der M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 7 von 7 novellierten EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude kommen werden. Wer sich als Berater oder Planer spezialisiert und die EnEV-bezogenen Leistungen und Nachweise anbietet, eröffnet sich vielfache Aufgaben und Auftrags-Chancen. Quellen EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis 1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/ EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010 EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989, www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: http://www.enev-online.org/index.htm EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: http://www.enev-online.com/index.htm EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645, www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200, www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/ M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 1 von 2 4. Dezember 2015 EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude: Bis wann müssen die EU-Länder sie umsetzen? Klicken Sie auf die Links und lesen Sie die Forderungen der einzelnen Artikel der EU-Richtlinie. 9. Juli 2012 Verwaltungsvorschriften veröffentlichen zwei Jahre Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Juli 2012 die Vorschriften erlassen um folgende Richtlinien-Artikel zu erfüllen: Artikel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 3. Rechenmethode Energieeffizienz Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen Artikel 6. Neubau, neue Gebäude Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden Artikel 9. Fast-Nullenergie-Gebäude Artikel 10. Finanzielle Anreize und Chancen Artikel 11. Energieausweise für Gebäude Artikel 12. Energieausweise ausstellen Artikel 13. Energieausweise aushängen Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 20: Information Artikel 27: Sanktionen 9. Januar 2013 Vorschriften der EU-Richtlinie anwenden zweieinhalb Jahre Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Januar 2013 die folgenden Artikeln der EU-Richtlinie anwenden: Artikel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 3: Methode zur Berechnung der Energieeffizienz Artikel 9: Niedrigstenergiegebäude Artikel 11: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz Artikel 12: Ausstellung von Ausweisen für Gebäude Artikel 13: Aushang von Ausweisen für Gebäude Artikel 17: Unabhängiges Fachpersonal Artikel 18: Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 20: Information M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 2 von 2 Artikel 27: Sanktionen 9. Januar 2013 Vorschriften auf Behörden-Gebäude anwenden zweieinhalb Jahre Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 9. Januar 2013 die folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf Gebäude anwenden, die von Behörden genutzt werden: Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen Artikel 6. Neubau, neue Gebäude Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 19. Einhaltung überprüfen 9. Juli 2013 Vorschriften auf alle Gebäude anwenden drei Jahre Die EU-Länder mussten bis spätestens 9. Juli 2013 die folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf alle restlichen Bauten anwenden: Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen Artikel 6. Neubau, neue Gebäude Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem Artikel 19. Einhaltung überprüfen 31. Dezember 2015 Aufschub für vermietete Gebäude fast dreieinhalb Jahre Die Mitgliedsstaaten können für einzelne, vermietete Gebäudeteile die Anwendung der EU-Richtlinie bis zum Ende des Jahres 2015 aufschieben für: Artikel Artikel 12 Absätze 1 und 2. Quelle EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 1 von 6 14. März 2016 EU-Strategie zur intelligenten, effizienten und nachhaltigen Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude Die Europäische Kommission legte am 16. Februar 2016 eine neue Strategie vor: Ziel ist die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und der Industrie - auf die 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU entfallen, zu optimieren. © bluedesign – Fotolia.com Ziele definieren Was beinhaltet und bezweckt die neue EU-Strategie? Diese EU-Strategie ist die erste EU-Initiative, in deren Mittelpunkt diejenige Energie steht, die wir in Gebäuden und in der Industrie zur Wärme- und Kälteerzeugung verbrauchen. Sie umfasst 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU. Die Europäische Kommission ist davon überzeugt, dass sich mit intelligenteren, effizienteren und nachhaltigeren Lösungen für diesen Bereich die Energie-Importe und -Abhängigkeit sowie Kosten und Emissionen verringern lassen. Als Schwerpunkt der Rahmenstrategie für die Energieunion und soll sie helfen, die Energieversorgung der EU-Mitgliedsstaaten nachhaltig zu sichern. Auch soll sie dabei helfen, dass wir die Agenda vom COP21-Klimagipfel erfüllen. Begriffe bestimmen Was beinhaltet die „Wärme- und Kälteerzeugung“? „Wärme- und Kälteerzeugung“ bezieht sich in diesem Kontext auf diejenige Energie, die wir für das Heizen und Kühlen von Gebäuden (Wohnhäusern oder Gebäuden des Dienstleistungssektors wie Schulen, Krankenhäuser, Bürogebäude) verbrauchen. Der Begriff umfasst auch diejenige Energie, die wir für beinahe alle industriellen Prozesse zur Herstellung von Produkten für unseren täglichen Gebrauch sowie für die Kühlung und Kälteerzeugung im Dienstleistungssektor (beispielsweise im Einzelhandel für die Lieferkette von Lebensmitteln von der Erzeugung über den Supermarkt bis zum Verbraucher) benötigen. Überblick nach Art der Energiequellen Wie steht es um die Wärme- und Kälteerzeugung in Europa? Nach Angaben der EU-Kommission auf ihren Webseiten, ist dieser gesamte Bereich verantwortlich für 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU, davon 13 Prozent des Ölverbrauchs und 59 Prozent des gesamten Gasverbrauchs der EU (nur Direktverbrauch) – das entspricht 68 Prozent der Gesamtgasimporte. Gründe Als Gründe für diese Situation listet die EU-Kommission folgende Tatsachen: Veralteter Baubestand: Der Gebäudebestand in der EU ist nicht mehr zeitgemäß und daher mit unterschiedlichen Problemen behaftet, als da wären: o Alte, ineffiziente Heizungsanlagen: Knapp die Hälfte aller Gebäude in der Europäischen Union sind mit Heizungsanlagen ausgestattet, M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 2 von 6 deren Effizienz unter 60 Prozent liegt und die noch vor 1992 installiert wurden. o Technisch überholte Heizungen: 22 Prozent der Gasheizkessel, 34 Prozent der Elektro-Direktheizungen, 47 Prozent der Ölheizkessel und 58 Prozent der Kohleheizkessel haben ihre technische Lebensdauer bereits überschritten. o Niedrige Sanierungsquote: Durch die Sanierung des Baubestands ließe sich der Energieverbrauch senken, doch die Renovierungsquote liegt derzeit jedoch unter 1 Prozent. Erneuerbare Energien sind in diesem Bereich wenig verbreitet: Nach Angaben der EU ist Erdgas heute die gängigste Primärenergiequelle zum Heizen und Kühlen in der Europäischen Union (46 Prozent), gefolgt von Kohle (rund 15 Prozent), Biomasse (rund 11 Prozent), Heizöl (10 Prozent), Kernenergie (7 Prozent) und einigen erneuerbaren Energiequellen (Wind, Sonne (Fotovoltaik), Wasser, rund 5 Prozent). Auf erneuerbare Energien wie Sonnenwärme, Umgebungswärme und Erdwärme entfallen rund 1,5 Prozent des einschlägigen Energieverbrauchs, auf die sonstigen fossilen Brennstoffe nur 4 Prozent. Insgesamt stammen rund 18 Prozent der für die Wärme- und Kälteerzeugung verbrauchten Primärenergie aus erneuerbaren Energiequellen, wobei das Potenzial für die Anhebung dieses Anteils beträchtlich ist. Zu viel Energie wird verschwendet: Die EU-Kommission basiert ihre Strategie auch auf Schätzungen, die davon ausgehen, dass bei industriellen Prozessen in der EU freiwerdende Wärme, die an Luft und Gewässer abgegeben und damit verschwendet wird, ausreichen würde, um den gesamten Heizbedarf der Wohn- und Dienstleistungsgebäude in der EU zu decken. Vorgeschlagene Maßnahmen Welche Maßnahmen umfasst die EU-Strategie? Die Europäische Kommission hat demnach folgende Ziele im Blick: Energieverluste aus Gebäuden verringern, Effizienz der Heizung und Kühlung maximieren, Anteil an erneuerbarer Energien steigern. Um diese Ziele zu erreichen, sieht die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung folgende Maßnahmen vor: Sanierung 1) Gebäuderenovierung erleichtern: Mehrfamilienhäuser: Die EU-Mitgliedsstaaten sollen jeweils ein Maßnahmenpaket „schnüren“ und damit sie die Renovierung von Mehrfamilienhäusern erleichtern, beispielsweise durch moderne Heizungs- und Kühlungsanlagen (wie Wärmepumpen), Dämmmaterialien und Energieberatung zur Durchführung der Renovierung. Kostenverteilung: Eine bessere Kostenverteilung soll bewirken, dass so- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 3 von 6 wohl Mieter als auch Vermieter von den getätigten Investitionen in die Renovierung von alten Gebäuden und Wohnungen profitieren oder veraltete Heizanlagen durch neue, effiziente Anlagen ersetzt werden, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden oder Wärme aus intelligenten Fernwärmenetzen der neuen Generation beziehen. Erneuerbare Energien Industrielle Abwärme + Abkälte Öffentliche Gebäude: Bewährte Energieeffizienzmodelle für öffentliche Schulgebäude oder Krankenhäuser sollen gefördert werden, um den Behörden anhand von praktischen Beispiele vor Augen zu führen, wie diese Gebäude mithilfe von Energiedienstleistern, Energieleistungsverträgen, öffentlichen Aufträgen oder der Stromerzeugung für den Eigenbedarf energieeffizienter werden können. Auch sollen sie daran nachvollziehen, wie eine energetische Sanierung durchzuführen ist und wie Heiz- und Kühlsysteme installiert werden können, die aus sauberen, erneuerbaren Energiequellen gespeist werden. Diese Vorgehensweise reduziert zudem die Kosten der betroffenen Gebäude und stärkt die Kaufkraft für Lehrmaterial, Computer, die Ausstattung von Turnhallen, Bibliotheken oder Kantinen usw.. Energieausweise: Die Zuverlässigkeit von Energieausweisen soll verbessert werden. Dieses wird bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EUGebäuderichtlinie) bewertet. Ein zuverlässiger Energieausweis liefert den Verbrauchern und Investoren verständliche Informationen über die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden und schafft parallel dazu auch Anreize sie auf dem Markt verbreitet einzusetzen. 2) Höherer Anteil erneuerbarer Energien Energieeffizienz: Gegenwärtig ist die Wärme- und Kälteerzeugung immer noch vorwiegend auf fossile Brennstoffe angewiesen. Erneuerbare Energien liefern lediglich 18 Prozent der Energie für die Wärme- und Kälteerzeugung in der EU. Die Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung macht deutlich, dass Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren Energien komplementär sind. EU-Richtlinie: Die EU wird die Anhebung des Anteils von erneuerbaren Energien für Gebäude bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien und der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden prüfen. Finanzierung: Finanzmittel für den Einsatz von Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien wird die EU-Kommission bereitstellen aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem EU-Programm für Forschung und Entwicklung „Horizont 2020“ und dem Integrierten Strategieplan für Energietechnologie. 3) Abwärme und Abkälte aus der Industrie wieder verwenden Industrieanlagen und Kraftwerke erzeugen Abwärme und Abkälte in großen Umfang. Diese wird derzeit ungenutzt in die Luft und in Gewässer abgegeben. Damit M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 4 von 6 diese Situation verbessert wird sieht die EU-Kommission folgende Lösungen: Nutzer mit einbeziehen Über Fernwärmenetze direkt einspeisen: Schweden zeigt vor, wie es erfolgreich verlaufen könnte: In der Stadt Göteborg werden über 90 Prozent aller Wohnblocks über ein 1000 km langes Fernwärmenetz beheizt, das mit aus verschiedenen Quellen gespeist wird: nahegelegene Industrieanlagen (Raffinerien und Chemiefabriken), Müllverbrennung und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bei der gleichzeitigen Strom und Wärme gewonnen wird. Kühlung aus Wärme liefern: Eine andere Möglichkeit wäre Kühlung über Kraft-Wärme-Kopplung und Absorptionskühler, die Wärme in Kälte umwandeln, über ein Fernkältenetz an Gebäude zu liefern. Bei der Absorption wird Abwärme (beispielsweise aus der Abfallverbrennung und aus Raffinerien) in den Sommermonaten genutzt, um Wärme in Kälte umzuwandeln. Diese funktioniert beispielsweise bereits in Wien: Das Fernkältesystem nutzt im Sommer die in der KWK-Müllverbrennungsanlage anfallende Wärme zur Bereitstellung von Kälte. Infrastruktur entwickeln: Den nationalen und lokalen Behörden kommt die zentrale Aufgabe zu, ihre wirtschaftlichen Abwärme- und Abkältepotenziale zu ermitteln, die passenden Vorschriften zu erlassen und zu helfen, die Infrastruktur für die Erschließung des Potenzials auszubauen. 4) Verbraucher und Industrie einbeziehen: Verbraucher: Eigentümer, Mieter, Bauträger und öffentliche Behörden sollten in der Lage sein, sachkundig zu entscheiden über die Bausanierung, Optionen der effizienten Heizung/Kühlung mit erneuerbaren Energien, Energieeinsparmöglichkeiten durch fortschrittliche Mess- und Fakturierungssysteme, Echtzeitregelung von Heizung und Kühlung sowie Automatisierung. Hierfür müssen die Kompetenzen geschaffen werden, damit sie wissen, was sie unternehmen können, wie sie ihre Projekte gestalten müssen und welche Finanzierungs-Möglichkeiten es gibt. Industrie: 2012 entfiel nach Angaben der EU-Kommission ein Viertel des Endenergieverbrauchs der EU auf die Industrie, der Großteil davon (73 Prozent) auf die Wärme- und Kälteerzeugung. Folgende drei Möglichkeiten sieht die EU um die Energieeffizienz der Wärmeund Kälteerzeugung in energieintensiven Industriezweigen zu verbessern: Industrielle Prozesse verbessern. Wärme anlagenübergreifend integrieren und auch sonstige Energien und Ressourcen zwischen den Prozessen an einem Standort integrieren. Dieses kann mit dem Zweck erfolgen die Abwärme innerhalb von Standorten zurückzugewinnen, beispielsweise durch Industriesymbiose in Industrieparks. Ungenutzte Niedertemperaturwärme abgeben und zwar durch Wärmenetze an nahegelegene Wärmeverbraucher außerhalb des Industrieparks wie beispielsweise an Gemeinden. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Nutzen 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 5 von 6 Welche Vorteile bringt die EU-Strategie? Die Vorteile sieht die EU-Kommission insbesondere für folgende Gruppen: Bürgerinnen und Bürger: Ihre Vorteile würden in besseren Lebensbedingungen liegen, in gesteigertem Komfort und einer besseren Gesundheit sowie in einer größeren ökologischen Nachhaltigkeit, von der sie überzeugt sind, dass sie auch noch für künftige Generationen zu einer besseren Umwelt beiträgt. Zudem ist zu erwarten, dass ihre monatlichen und jährlichen Heizungsausgaben sinken. Wenn im Haus beispielsweise ein herkömmlicher Gasheizkessel mit einem Jahresenergieverbrauch von 20 MWh eingebaut ist, können sie – nach Angaben der EU-Kommission - mit einem neuen Brennwertkessel jährlich bis zu 275 Euro sparen. Effiziente, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungsgeräte, wie Wärmepumpen in Kombination mit solarbetriebenen Warmwasserbereitern, könnten die jährlichen Ausgaben der Haushalte für Energie erheblich reduzieren (von 300 bis 500 Euro bis zu 1500 - 2000 Euro). Darüber hinaus haben derzeit noch passive Verbraucher die Möglichkeit, ihre Abhängigkeit von den Energiepreisschwankungen zu verringern und sogar selbst kleine Mengen erneuerbarer Energie zu erzeugen, wobei sie überschüssige Energie dann als so genannte „Prosumenten“ auf einem liberalisierten Energiemarkt verkaufen könnten. Arbeitnehmer: Die Herstellung und der Einbau von Geräten und Materialien, mit denen die Energieeffizienz erhöht wird und erneuerbare Energien zum Einsatz kommen, sind arbeitsintensiv und schaffen durchschnittlich potenziell doppelt so viele Arbeitsplätze wie die Herstellung und der Einbau herkömmlicher Energieerzeugungsgeräte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf energieeffizienter Güter und Dienstleistungen sind in Europa beispielsweise im Jahr 2010 etwa 0,9 Millionen neue Arbeitsplätze direkt und 2,4 Millionen neue Arbeitsplätze indirekt entstanden. Industrie: Mit passenden Investitionen, die sich in weniger als fünf Jahren amortisieren, könnten die Energiekosten um 4-10 Prozent gesenkt werden. Sauberere Luft Zudem lassen sich die CO2-Emissionen und die Luftverschmutzung eindämmen: Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele wird mit einem Rückgang der Wärmeund Kältenachfrage bis 2050 bei gleichzeitiger CO2-Reduzierung um 42 Prozent bis 56 Prozent gerechnet, so dass diesem Bereich bei der Senkung der Emissionen eine zentrale Rolle zukommen dürfte. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass sich mit der neuen EUEnergiekennzeichnung und der Ökodesign-Verordnung für Heizkessel, für die erstmals eine Effizienzeinstufung vorgenommen wurde, bis zum Jahr 2030 600 TWh Energie und 135 Millionen Tonnen CO2-Emissionen einsparen lassen werden. Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 1. Europäische Ziele 1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 6 von 6 werden zudem die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Heizungs- und Kühlungsprodukten vervollständigt. Diese Maßnahmen könnten bis 2030 zu einer Einsparung von 5 Millionen Tonne RÖE pro Jahr und damit von 9 Millionen Tonnen CO2 führen. Ein gesenkter Energieverbrauch und ein erhöhter Anteil an erneuerbaren Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung werden auch, vor allem in Stadtgebieten, erheblich zur Verringerung der Luftverschmutzung beitragen. Langfristige Ziele Welche Vision verfolgt die EU langfristig? Die Europäische Union sollte bis 2050 den Gebäudebestand auf emissionsarme Energiesysteme umstellen: Damit würde Europa pro Jahr bei den Gaseinfuhren etwa 40 Milliarden Euro und bei den Öleinfuhren etwa 4,7 Milliarden Euro einsparen. Die CO2-Emissionen der EU würden um 30 Prozent reduziert und die Ausgaben der Bürgerinnen und Bürger für die Beheizung bzw. Kühlung ihrer Wohnungen und Gebäude würden um 70 Prozent sinken. Die durch die Wärme- und Kälteerzeugung verursachte Luftverschmutzung würde um über 90 Prozent verringert, wobei auch entsprechende Gesundheitsprobleme zurückgehen werden. Weitere Schritte Wie sehen die nächsten Schritte aus? Der Übergang zu einem Wärme- und Kälteerzeugungssystem mit geringem CO2Ausstoß erfordert die Mitwirkung aller Beteiligten – mahnt die EU-Kommission. Mit der Governance-Struktur EU 2030 schafft sie die passenden Grundlagen. Gleichzeitig wird die EU-Kommission folgende Maßnahmen vorantreiben: 2016 werden folgende Rechtsvorschriften überarbeitet: die Energieeffizienz-Richtlinie, die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden, die Initiative zur intelligenten Finanzierung für intelligente Gebäude, die Initiative für die Neugestaltung des Strommarktes, der Vorschlag für einen Rahmen für erneuerbare Energiequellen. Die EU-Kommission wird folgende nichtlegislative Maßnahmen ergreifen: Mehrfamilienhäuser sanieren: Entwicklung eines Maßnahmenpakets zur Erleichterung der Renovierung von Mehrfamilienhäusern; Schulen und Krankenhäuser fördern: Förderung bewährter Energieeffizienzmodelle für staatliche Unterrichtsgebäude und Krankenhäuser; Fachleute qualifizieren: Ausweitung der Initiative „BUILD UP skills“, um die Ausbildung von Fachleuten des Baugewerbes insbesondere durch ein neues Modul für Energiefachleute und Architekten zu verbessern. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 1. EU-Ziele 1.05 Endenergieverbrauch 2020 erreicht – Seite 1 von 1 5. September 2016 Bericht: EU-Ziel für geminderten Endenergieverbrauch im Jahr 2020 bereits 2014 erreicht Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de © Grafik Titelseite: Europäische Union 2016 Kurzinfo Der neue Bericht zeigt den aktuellen Energieverbrauch in den EU-Ländern auf und zwar in den vier Bereichen, die den höchsten Energieverbrauch aufweisen: Industrie, Transport, Wohnen und Dienstleistungen. Angesichts der Bemühungen der EU den Endenergieverbrauch zu senken und die Energieeffizienz zu verbessern - dazu gehört auch die Europäische Gebäuderichtlinie von 2010 - waren in der Zeitspanne von 2000 bis 2014 verschiedene Initiativen aktiv um den Endenergieverbrauch zu senken. Deshalb befasst sich der Bericht mit den die Fortschritten von 2000 bis 2014 in den Bereichen. Zu den Schlussfolgerungen gehören auch folgenden Erkenntnisse: • Der EU Endenergieverbrauch weist den niedrigsten Wert über den Zeitraum von 2000 bis 2014 im letzten Jahr auf. Erstmals liegt der Endenergieverbrauch unter den EU-Energiezielen für 2020. • Energieindikatoren wie Energieintensität und Energieverbrauch pro Kopf haben sich reduziert und führen dazu, dass die EU zu einem wettbewerbsfähigeren globalen Akteur wird. • Auf vier EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) fallen über 50 Prozent des Endenergieverbrauchs. Vierzehn EUMitgliedstaaten verbrauchten über 90 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs im Jahr 2014. Weitere Informationen und Download Bericht: https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/eur-scientific-and-technical-researchreports/energy-consumption-and-energy-efficiency-trends-eu-28-2000-2014 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 1 von 4 26. März 2015 EnEV 2017 am Horizont: Aktueller Stand und Ausblick Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Heraus© fotomek - Fotolia.com geberin des Experten-Portal EnEV-online.de Kurzinfo Nächstes Jahr wird die aktuell geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wieder geändert, wie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) es fordert. Auf der BAU 2015 wurde die kommende Novelle auf dem EnEV-Symposium als "EnEV 2017" vorgestellt. Sie wird für Neubauten den Niedrigstenergie-Standard einführen. Dieses fordern die EU-Richtlinie 2010 sowie unser Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) wie folgt: - ab 2021 für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude, - ab 2019 für öffentliche Neubauten. Verschaffen Sie sich bereits jetzt den Überblick: Inhalt Überblick der Themen Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig? Wann kommt "EnEV easy" tatsächlich? Wie wird "EnEV easy" in der Praxis funktionieren? EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle? Wie wird das EEWärmegesetz weiter entwickelt? Zuständigkeiten Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig? Wie Horst-Peter Schettler-Köhler, vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bereits auf dem EnEVSymposium auf der BAU 2015 berichtete, muss noch einiges geklärt werden im Hinblick auf die Zuständigkeiten rund um die novellierte Verordnung. Dieses hat vielfache Gründe: Seit der ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) bis zur aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2914) haben das Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium gemeinsam die "Feder geführt", d.h., "auf gleicher Augenhöhe" die neuen Regelungen jeweils gemeinsam entwickelt. Die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bei der letzten Regierungsbildung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 2 von 4 (BMWi) für das Energiesparrecht zuständig ernannt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat nun auch die Aufgaben übernommen die EnEV weiterzuschreiben. Die entsprechenden Ressorts des BMUB und BMWi haben vereinbart, die gemeinsame Federführung wie bisher fortzusetzen, wobei das BMWi das Recht hat, Vorschläge auszuarbeiten. Der Bundesjustizminister wird eine generelle Zuständigkeitsverordnung erlassen, die übergreifend für alle Rechtsverordnungen gelten wird. Dieses wird auch etliche Bereiche der EnEV betreffen, wie das Modellgebäudeverfahren (bekannt als "EnEV easy"), die vereinfachte Datenaufnahme im Gebäudebestand, die Verbrauchs- und Vergleichswerte für Nichtwohnbauten, die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis, die Regeln der Technik, genereller Bekanntmachungsweg sowie die Arbeitshilfe über Pflichtangaben für Immobilienanzeigen. EnEV-easy Wann kommt das Modellgebäudeverfahren für neue, ungekühlte Wohngebäude "EnEV easy"? Die aktuelle EnEV 2014 führt im § 3 (Neubau Wohngebäude) im 5. Absatz ein neues, vereinfachtes Verfahren ein. Für bestimmte Wohngebäude erlaubt die Verordnung keinen EnEV-Nachweis zu berechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für diese neue Methode wird das Bundesministerium eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben. Diese Bekanntmachung wird aktuell noch vorbereitet. Das neue Modellverfahren muss man noch an den verkündeten Stand der Verordnung anpassen. Die Konzeption als "Bekanntmachung" erlaubt den zuständigen Gremien später auch weitere Optionen bei den Anlagenkonzepten und bei den Wärmeschutzkombinationen einzuführen. Die Berechnungen eines Gutachters sollen jetzt im März 2015 vorliegen. Auch die Herausgabe dieser Bekanntmachung erfordert ebenfalls Klarheit über die formalen Zuständigkeiten der Bundesministerien. Die Ausstellung von Energieausweisen für neue Wohngebäude nach dem neuen Verfahren - ohne Energiebedarfsberechnungen - soll mit der Version 2.0 der BBSRDruckapplikation ermöglicht werden. EnEV-easy Praxis Wie wird "EnEV easy" in der Planung funktionieren? Ein Haus planen und bauen ohne den EnEV-Nachweis zu berechnen und dabei die Kennwerte für den Energieausweis gleich mühelos parat haben. Dieses verspricht die neue Vereinfachung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) - allgemein als "EnEV- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 3 von 4 easy" bekannt. Auf dem EnEV-Symposium anlässlich der Messe BAU 2015 in München stellten zwei Referenten den aktuellen Stand vor: Dipl.-Ing. Horst-P. Schettler-Köhler, Leiter des Referates II 2 "Energieeinsparung, Klimaschutz" im Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und und Werner Niklasch, vom TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. EnEV 2017 EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle? Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert im § 2a (Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude), 2. Absatz: "Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung …[zur Einführung des Niedrigstenergiehaus-Standards] … für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 … [alle konditionierten Gebäude] und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 … [konditionierte Gebäude in Eigentum und Nutzung von Behörden] … vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen." Demnach muss die kommende Novelle bis Ende nächsten Jahres fertig geändert sein. Das BBSR hat in diesem Sinne für das Bundesumweltministerium (BMUB) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eine vorbereitende Studie beauftragt: Diese umfasst folgende Aspekte: Empfehlungen zur Anforderungsstruktur im Lichte der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010, das "kostenoptimales Niveau 2020" im Sinne der Richtlinie, der Wirtschaftlichkeitsnachweis nach EnEG 2013 § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen) für den Niedrigstenergiehaus-Standard, Vorschläge zur Nachweisführung und für "Quartierslösungen". EEWärmeG Wie wird das EEWärmegesetz weiterentwickelt? Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat im Rahmen eines Auftrags analysieren lassen ob es beim Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG 2011) auch Handlungsbedarf gibt parallel zur Fortschreibung der EnEV. Im Erfahrungsbericht der Bundesregierung vom 19. Dezember 2012 zum EEWärmeG sind auch verschiedene Szenarien beschrieben. Sie betreffen die Nutzungspflicht im Neubau, die finanzielle Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP), den Gebäudebestand, die Wärme- und Kälteaktionspläne sowie die Datenerfassung und Statistik. BMU: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 4 von 4 Wärmegesetz (EEWärmeG) durch die Bundesregierung Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sieht vor, das EEWärmeG mit der EnEV abzugleichen. Dabei muss man insbe- sondere die Überschneidungen an Schnittstellen prüfen sowie die Möglichkeiten das Gesetz zu vereinfachen, damit die erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden besser integriert werden. Auch soll man prüfen, inwieweit man das EEWärmeG und die EnEV zusammenlegen kann. BMWi: Nationale Aktionsplan Energieeffizienz – NAPE Wie Horst-Peter Schettler-Köhler bereits auf dem EnEVSymposium auf der BAU 2015 berichtete, ist davon auszugehen, dass zumindest mit weiterer Verschärfung der EnEVAnforderungen es nicht mehr nötig sein wird parallel dazu eine gesonderte Regelung weiterzuführen zu einer Quote für erneuerbar erzeugte Wärme. Die Gutachter werden im Sommer ihre Empfehlungen in dieser Angelegenheit abgeben. Man darf gespannt sein! Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin Stuttgart, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 1 von 3 16.10.2015 Wie geht es weiter mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Energieausweis? Foto © Melita Tuschinski Ministerialrat Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) Berlin, antwortet auf Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de Kurzinfo "Wissen, was uns in Zukunft erwartet - Gebäude im Zentrum der Energieeffizienz" – die Veranstaltung der EnBW Energiegemeinschaft e.V. lockte am 12. Oktober 2015 zahlreich Architekten, Planer und Energieberater in die Stadthalle Leonberg. Im Vortrag von MR Peter Rathert vom BMUB erfuhren wir "Wie es mit der Gebäude-Energieeffizienz in der Bundespolitik konkret weitergeht – EnEV 2016, Effizienzstrategie, Sanierungsfahrplan & Co.". Nach der Veranstaltung baten wir ihn für die EnEV-online Leser auf fünf Fragen zu antworten: Inhaltsüberblick Überblick der Themen EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016 EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein Energieausweis transparenter und nachvollziehbarer EnEV und EEWärmeG abgleichen Energetische Anforderungen an Flüchtlings-Unterkünfte EnEV ab 2016 EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016 Die aktuelle EnEV 2014 erhöht die energetischen Anforderungen für Neubauten ab 2016. In den Medien immer wieder Stimmen aus der Wirtschaft zu Wort, die verlangten, diese Erhöhung auszusetzen. Wie ist der aktuelle Stand? MR Rathert: Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Wie Sie auch erwähnten, hebt diese Novelle auch den energetischen Standard für Neubauten ab 2016: Der erlaubte JahresPrimärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 25 Prozent und der Wärmeschutz der Gebäudehülle muss parallel dazu um durchschnittlich 20 Prozent besser werden. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! EnEV 2017 2. Deutsche Ziele 2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 2 von 3 EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet die Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um den Niedrigstenergie-Gebäudestandard bei Neubauten einzuführen. Wie wird die künftige EnEV diesen Standard definieren? Ab wann wird er gelten? MR Rathert: Wie ich im Vortrag erläutert habe, muss die Bundesregierung die EnEV nächstes Jahr erneut weiterentwickeln. Die Novelle wird den Niedrigstenergie-Gebäudestandard gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie einführen. Diese neue EnEVFassung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, wie es das EnEG 2013 im § 2a (Neubauten als Niedrigstenergiegebäude) fordert. Für private Gebäude wird dieser Standard ab 2021 und für öffentliche Gebäude schon ab 2019 gelten. Ein Forschungsvorhaben läuft zurzeit, das die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen im Einzelnen ermittelt. Die Ergebnisse des Forschungsprojektes unterstützen die Vorbereitungen der EnEV-Novelle. Energieausweis Energieausweis transparenter und nachvollziehbarer gestalten Seit fast 10 Jahren schreibt die EnEV im Baubestand Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung vor. Obwohl die EnEV 2014 etliche Verbesserungen bringt, ist der Energieausweis noch immer vielfach in der Kritik. In Ihrem Vortrag erwähnten Sie Gespräche in den zuständigen Ministerien im Hinblick auf eine "Reformation des Energieausweises". MR Rathert: Wir wollen uns die Vorschriften zu den Energieausweisen und die – zum 1. Mai 2014 neu eingeführten – Energieeffizienzklassen von Gebäuden noch einmal gründlich anschauen und prüfen, ob wir ihre Transparenz und Nachvollziehbarkeit verbessern können. EnEV + EEWärmeG EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgleichen Wer heute neu baut, muss parallel zur EnEV auch das EEWärmeG 2011 erfüllen. Verwaltungstechnisch scheint es aus meiner Sicht fast unmöglich, die beiden Regelungen zusammenzuführen, weil verschiedene Bundesministerien dafür zustän- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 3 von 3 dig sind. Wie können die beiden Energie-Regeln für Gebäude künftig besser "zusammenspielen"? MR Rathert: Auch dazu laufen aktuell Forschungsarbeiten mit dem Ziel, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) mit den Anforderungen der EnEV zumindest besser abzugleichen. Die Forscher prüfen, inwieweit sich die beiden Regelwerke überschneiden und welche Möglichkeiten bestehen, um sie zu vereinfachen, gegebenenfalls auch zusammenzuführen. Flüchtlingsunterkünfte Energetische Anforderungen an FlüchtlingsUnterkünfte zeitlich begrenzt vereinfachen Ende September haben wir in unserem EnEV-Newsletter und in EnEV-online.de auch bereits darüber berichtet, wie sich die EnEV und das EEWärmeG durch die vorgeschlagenen Regelungen zur Asylpolitik ändern könnten. Können Sie die Absichten und Maßnahmen kurz beschreiben? MR Rathert: Es geht um die derzeitigen Herausforderungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen. Diese machen flexibles Handeln notwendig. Mit einer aktuellen und zeitlich begrenzten Änderung der EnEV wird diese Aufgabe unterstützt. Um Hürden zu beseitigen, hat die Bundesregierung am 29. September 2015 ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Diese umfassen auch – in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang – Erleichterungen bei den energetischen Anforderungen der EnEV an Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte. Es geht dabei vor allem um die Nutzung von Bestandsbauten und von provisorischen Gebäuden aus Containern. Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten! Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 1 von 6 30.11.2015 Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln: Bis 2050 nahezu klimaneutralen Baubestand anstreben Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin © Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com Kurzinfo Erinnern wir uns: Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) kündigte die Bundesregierung auch eine Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) an. Diese hat das Bundeskabinett inzwischen am 18. November 2015 verabschiedet. Wie wird das Energieeinsparrecht für Gebäude - Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - weiterentwickelt? Sie finden hier einen Überblick. Die Themen Energiesparrecht wird weiterentwickelt Welche Anforderungen an Gebäude werden überprüft? Was sind die Ziele der Weiterentwicklung? Welches sind die Rahmenbedingungen? Wie reagiert die Wirtschaft? Fazit und Ausblick Anforderungen Welche aktuellen energetischen Anforderungen an Gebäude werden überprüft? Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden kontinuierlich überprüft und, soweit wirtschaftlich, angepasst. Insbesondere folgende Anforderungen werden überprüft: die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten für veraltete, ineffiziente Heizkessel, die Ausdehnung der Austauschpflichten auch auf weitere wesentliche Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots, spezifische Anforderungen an einzelne Anwendungssysteme von Nichtwohngebäuden, wie Beleuchtung, Klimatisierung oder Steuerung / Regelung, die Inspektionspflichten für wird Anlagentechnik. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Ziele 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 2 von 6 Mit welchen Zielen wird das Energieeinsparrecht weiterentwickelt? Ziel der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude und den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung. Die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich von EEWärmeG und EnEG/EnEV zeigt die Optionen für eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG auf. Dies wird jedoch vorerst mit den Bundesländern weiter erörtert. Dabei ist es unabdingbar, dass weiterhin Raum bleibt für die Investitionsförderung zugunsten ambitionierter Gebäudesanierungen und Neubauten. Das Gutachten beleuchtet Überschneidungen an Schnittstellen und Vereinfachungsmöglichkeiten, insbesondere mit dem Ziel einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung von Gebäuden sowie einer Effektivierung des Vollzugs. Und es stellt mögliche Wege für eine Zusammenlegung von EEWärmeG und EnEG/EnEV dar. Das Energieeinsparrecht wird seine wichtige Lenkungswirkung behalten. Dabei ist auch künftig eine kontinuierliche Fortentwicklung – orientiert am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit – notwendig. Rahmen In welchem Rahmen wird das Energieeinsparrecht für Gebäude weiterentwickelt? Die im Rahmen der Begleitforschung zur EnergieeffizienzStrategie Gebäude berechneten Zielszenarien zeigen, dass bis 2030 eine Steigerung des erreichten Energieeffizienzniveaus der Gebäudehülle sanierter Bestandsgebäude um 20 Prozent bis 40 Prozent gegenüber dem aktuellen Stand der Technik erforderlich ist. Im gleichen Zeitraum ist je nach Szenario ein Anteil jährlich neu installierter erneuerbarer Wärmeerzeuger von 50 bis 70 Prozent notwendig. Ihr Anteil liegt heute jedoch nur bei etwa 15 Prozent am gesamten Kesselmarkt in Deutschland. Gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie und des EnEG werden ab dem Jahr 2019 Neubauten der öffentlichen Hand und ab dem Jahr 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude errichtet. Insgesamt ergibt sich daraus der Rahmen für die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bis 2030. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Aspekte 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 3 von 6 Welche Aspekte der energiesparrechtlichen Regelungen werden weiterentwickelt? Bis 2030 wird das Energieeinsparrecht weiterentwickelt: Niedrigstenergiegebäudestandard bis Ende 2016 Entsprechend den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) wird bis Ende 2016 der Niedrigstenergiegebäudestandard – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an Neubauten – zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Gebäuderichtlinie eingeführt. Anlagentechnik und erneuerbare Energie Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden weiterhin kontinuierlich überprüft und, soweit wirtschaftlich, ggf. angepasst. Anforderungen bei Sanierung im Bestand Die anlassbezogenen Auslösetatbestände für Pflichten zur Einhaltung energetischer Qualitätsstandards bei Sanierungen im Gebäudebestand, die ein Gebäudeeigentümer von sich aus vornimmt, wie etwa der Austausch oder eine Veränderung einzelner oder aller Bauteile eines Gebäudes, werden beibehalten. Förderung durch das MAP-Programm Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung im Gebäudebestand wird weiterhin durch das MAP gefördert. Anforderungsgrößer für die Energieeffizienz Das aktuelle Energieeinsparrecht macht Vorgaben für den Primärenergiebedarf des Gesamtgebäudes sowie für die Energieeffizienz der Gebäudehülle und für den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Anforderungsgrößen werden unter Berücksichtigung der europäischen Vorgaben überprüft. Ausnahmen zur Austauschpflicht von Heizkesseln Die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten für Heizkessel werden überprüft, um die Wirksamkeit der Regelungen und die geringe Austauschrate veralteter und ineffizienter Heizungen zu erhöhen. Austauschpflicht für Fenster, Umwälzpumpen, usw. Zusätzlich wird eine Ausdehnung der Austauschpflichten auf weitere für die Energieeffizienz wesentliche Anlagen und Bauteile (z. B. Fenster, Umwälzpumpen) unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots geprüft. Anforderungen an Anlagentechnik im Nichtwohnbau Für Nichtwohngebäude werden spezifische Anforderungen an M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 4 von 6 einzelne Anwendungssysteme, wie beispielsweise Beleuchtung, Klimatisierung oder Steuerung / Regelung geprüft. Inspektion von Klimaanlagen Eine Ausweitung des Gegenstandsbereichs und eine Verbesserung des Umsetzungsgrades der Inspektionspflichten für Anlagentechnik (Klimaanlagen, Erweiterung auf RLT-Technik) in Nichtwohngebäuden werden angestrebt. Vollzug in der Praxis Das Energieeinsparrechts soll im Vollzug künftiger besser und einfacher werden. Reaktionen Reaktionen aus der Wirtschaft auf die Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) zeigte sich enttäuscht von den enthaltenen Vorhaben. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) Christoph von Speßhardt: „Die vorgelegte Energieeffizienzstrategie Gebäude bedeutet leider weiter Leerlauf für den Klimaschutz. Obwohl der Klimaschutzbeitrag des Gebäudesektors für das 2-Grad-Ziel als unverzichtbar anerkannt ist, gibt Deutschland kurz vor dem Klimagipfel seine Vorreiterrolle auf, während Länder wie Frankreich längst ernst machen mit ambitionierten Zielen und Instrumenten. In Deutschland wurde bereits 2010 ein nationaler Sanierungsfahrplan angekündigt, der jedoch bis heute keine konkrete Gestalt angenommen hat. Die immer wieder beteuerte Vorbildrolle bei der Modernisierung öffentlicher oder sogar nur bundeseigener Immobilien ist bisher nicht sichtbar. Auch die im NAPE beschlossenen Steueranreize harren weiter ihrer Einführung. Die Zeche für diese Versäumnisse zahlen Energieverbraucher, Steuerzahler, Wirtschaft und Klima.“ Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) und der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLTHerstellerverband) begrüßen das klare Bekenntnis zur Wärmewende. Allerdings finden sich in der Effizienzstrategie nur wenige konkrete Vorschläge und klare Regelungen. Viele der Maßnahmen wurden bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) und im Koalitionsvertrag angekündigt. Die Bundesregierung plant zudem teilweise mehrere Jahre ein, um die Vorschläge und Maßnahmen weiterzuentwickeln und zu konkretisieren. Diese Zeitpläne sind insbesondere mit Blick auf die Bundestagswahl 2017 kritisch zu sehen. Die Bundesregierung sollte die wichtigen und sinnvollen Energieeffizienzmaßnahmen mutiger M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 5 von 6 und energischer voranbringen. Die Ankündigung der Bundesregierung, die Pflicht zur energetischen Inspektion konsequenter durchzusetzen und auch auf Lüftungsanlagen auszuweiten, greift eine Kernforderung der Klimaund Lüftungsbranche auf. Im Nichtwohnbereich ließen sich dadurch erhebliche Mengen an Energie und CO2-Emissionen einsparen. Die Verbände appellieren an die Bundesregierung, dies jetzt zügig umzusetzen: Ohne klare Vorgaben lässt sich die Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht zielgerichtet umsetzen und die Energiewende wird nicht gelingen. Fazit und Ausblick Fazit und Ausblick Dass unser Energieeinsparrecht für Gebäude mit den parallelen Anforderungen von EnEV, EEWärmeG und EnEG auf Dauer keine Lösung ist, ist nun wirklich nicht neu! Architekten, Planer und Energieberater müssen nicht nur alle Regelungen gründlich kennen und anwenden, sie müssen ihren Kunden auch erklären, welche Nachweise diese wie, wann, warum, wo und wem vorlegen müssen. Und wehe, sie versäumen eine Pflicht oder Frist schon droht das EnEG mit stattlichen Geldbußen, die bis zu 50.000 Euro betragen können. Also müssen sie auch das EnEG im Auge behalten! So geht es nicht weiter! In dieser Hinsicht waren sich auch die Vertreter der Bundesländer auf der Bauminister-Konferenz vor einigen Wochen im November einig. Der Ausblick auf eine NeuKonzeption schaffte den Konsens und lässt neue Hoffnungen aufkommen. Wie das allerdings konkret aussehen wird, werden wir wohl nicht so bald erfahren, denn zunächst wird alles nur mit den Bundesländern besprochen. Das ist auch in Ordnung so, denn sie sind es, die die Umsetzung in der Praxis schließlich "ausbaden" müssen. Doch wir werden hoffentlich nicht zu lange warten bevor wir erfahren, wie die Neu-Konzeption aussieht. Leider hat es noch keiner gewagt den "Stier an den Hörnern zu packen!" Unsere aktuellen Vorgaben für das Energiesparrecht von Gebäuden setzen nämlich Europäische Richtlinien um. Von der EU-Kommission kommen parallele Vorgaben, die von unterschiedlichen Bereichen in Brüssel ausgearbeitet werden. Und weiter geht`s in Deutschland mit den unterschiedlichen Bundesministerien. Auch in der neusten Struktur - das Bundesumweltministerium ist nun auch primär für die EnEV zuständig - sind diese Regelungen leider nicht alle in einem Haus angesiedelt. Das EEWärmeG gehört heute in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dass auch weiterhin die Investitionen in Neubauten und Gebäu- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 6 von 6 desanierungen staatlich gefördert werden ist zwar erfreulich, bringt aber wieder eine ganze Reihe von zusätzlichen Regeln und Nachweisen. Hoffen wir trotzdem das Beste! Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de Quelle Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) der Bundesregierung vom 18. November 2015 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 4 4. April 2016 Klimaschutzplan 2050: Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin © Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com Kurzinfo Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb hat die Koalition vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen Klimaschutzplan 2050 verabschiedet. Die Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) beauftragt, diesen Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 dieses Jahr verabschieden. Wir haben aus dem Impulspapier des BMUB für den Auftakt des Beteiligungs- und Dialogprozesses relevante Aspekte zum Energiesparrecht für Gebäude ausgewählt. Auftrag und Ziel Klimaschutzplan 2050 Leitbild und Maßstab für die Klimaschutzpolitik ist die international vereinbarte „Zwei-Grad-Obergrenze“ für die globale Erwärmung gegenüber vorindustriellen Werten. Diese Obergrenze soll helfen, die schlimmsten Klimafolgen und das Schwinden von Anpassungsmöglichkeiten zu vermeiden. Gefragt ist schnelles und entschiedenes Handeln: Die Wirtschaften müssen bis Ende dieses Jahrhunderts weltweit auf Technologien ohne Treibhausgasemissionen umsteigen. Der damit verbundene, gesellschaftliche Wandel berührt alle unsere Lebensbereiche. Der Klimaschutzplan 2050 soll zur Orientierung der Transformationsprozesse dienen und als zentrales Handlungsinstrument wirken. Klimaschutzplan 2050 Zwischenziele für die Zeit von 2020 bis 2050 Im Klimaschutzplan 2050 sollen insbesondere die Zwischenziele zum Erreichen des langfristigen Klimaschutzziels verankert sein, die konkreten nächsten Schritte im Sinne der europäischen Ziele sowie anhand eines breiten Dialogprozesses Maßnahmen vorsehen und einen transparenter Monitoringprozess installieren. Der Klimaschutzplan 2050 ist der Fahrplan in Richtung einer klimaneutralen Volkswirtschaft. Er soll deshalb auch regelmäßig angepasst und fortgeschrieben werden damit er auf die geänderten gesellschaftlichen, politischen, sozialen und ökonomischen Anforderungen Deutschlands und der EU reagiert. Deshalb wer- 9. Juni 2015 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 4 den die jeweils beschlossenen Maßnahmen künftig regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und, wenn notwendig, angepasst oder neu ausgerichtet. Ablauf Zeitplan für den Klimaschutzplan 2050 Der Erfolg hängt entscheidend davon ab, dass die Maßnahmen akzeptiert werden und dass viele Menschen sich aktiv daran beteiligen. Deshalb hat das Bundeskabinett einen Dialog- und Beteiligungsprozess mit Ländern und Gemeinden sowie mit Wirtschaft und Interessenvertretungen und der Zivilgesellschaft etabliert. Anders als beim Aktionsprogramm Klimaschutz 2020, sind nicht nur Länder, Kommunen und Verbände eingebunden, sondern auch direkt Bürgerinnen und Bürger. Nach der Auftaktkonferenz im Juni 2015 fanden Dialogveranstaltungen mit Ländern, Kommunen und Verbänden im Herbst 2015 statt. Hier wurden auch Delegierte für ein Delegiertengremium gewählt, das auf Basis der erarbeiteten Maßnahmenvorschläge erste Empfehlungen an die Bundesregierung formulierte. In fünf regionalen ganztägigen Veranstaltungen diskutieren rund 500 Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2015 die Vorschläge und gaben ihre Stellungnahmen ab. Die so kommentierten Empfehlungen übergab das Delegiertengremium an die Länder, Kommunen und Verbände, die sich damit erneut in ganztägigen Veranstaltungen befassten. Das BMUB hat im März diesen Katalog von Vorschlägen zusammengefasst und abschließend besprochen. Handlungsfelder Die einzelnen Handlungsfelder Die Definition der Sektoren orientiert sich an der internationalen Treibhausgasberichterstattung (UNFCCC). Die Sektoren sind nach den Quellkategorien gebildet (so genanntes „Quellenprinzip“). So sind beispielsweise Emissionen, die durch die Nutzung elektrischer Geräte in Haushalten, im Kleinverbrauch, der Industrie oder im Verkehrsbereich verursacht werden, dem Sektor Energiewirtschaft zugerechnet. Der Klimaschutzplan wird auch mögliche Querbezüge und Schnittstellen, die sich zwischen Strategien in den einzelnen Sektoren ergeben können, berücksichtigen und auf diese Art und Weise einen Gesamtrahmen bilden. Die Handlungsfelder sind wie folgt definiert: Energiewirtschaft Industrie Gebäude Verkehr M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 4 Landwirtschaft und Landnutzung Abfall- und Kreislaufwirtschaft Vorbildrolle der Bundesverwaltung Handlungsfeld Klimaschutz in der Energiewirtschaft Energiewirtschaft Sie ist der Sektor mit den höchsten Treibhausgasemissionen und den größten Minderungspotentialen. Bis 2050 muss dieser Sektor den entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz leisten. Eine Reihe von Minderungsoptionen in anderen Sektoren beruht auf dem Ersatz fossiler Brennstoffe durch Stromanwendungen (wie Wärmepumpen in Gebäuden, Elektromobilität, usw.). Handlungsfeld Gebäude Klimaschutz im Gebäudebereich Die direkten Emissionen in Haushalten, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD – auch als „Kleinverbrauch“ bezeichnet) entstehen vor allem in Gebäuden durch den Bedarf an Raumwärme, Kühlung, Klimatisierung und Warmwasser. Bis 2050 muss der Energieverbrauch der Gebäude sinken und der Ausbau der erneuerbaren Energien vorangetrieben werden. Wesentliche Herausforderungen im Gebäudebereich sind: Welche Effizienzsteigerungen können wir im Gebäudebereich langfristig sozialverträglich erzielen? Welchen Anteil erneuerbarer Wärme benötigen wir für das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes? Wie kann eine klimafreundliche und möglichst zugleich klimaangepasste nachhaltige Quartiers- und Stadtentwicklung und -planung unterstützt werden? Welchen Beitrag können Technologien wie KWK, Brennstoffzellen und (strombasierte) erneuerbare Wärme im Gebäudebereich und in der Quartiersentwicklung leisten? Wie kann langfristig über mehrere Legislaturperioden Verlässlichkeit und Akzeptanz für die Umsetzung einer Strategie hin zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand gesichert werden? M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Bauverwaltung 2. Deutsche Ziele 2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 4 von 4 Vorbildrolle der Bundesverwaltung Der Bund hat sich in den bisherigen Klimaschutzprogrammen zu einer ambitionierten Vorbildrolle beim Klimaschutz bekannt. Der Klimaschutzplan sollte daher auch die Gestaltung dieser Vorbildrolle über 2020 hinaus adressieren. Wesentliche Herausforderungen Wie kann die Bundesregierung bereits deutlich vor 2050 das Ziel der Klimaneutralität der Bundesverwaltung erreichen? Durch welche Maßnahmen können frühzeitig Impulse für eine breitere Verankerung von Klimaschutzmaßnahmen in den jeweiligen Sektoren gesetzt werden (Mobilität, Gebäude, Energieversorgung)? Wie können neue Standards verstärkt bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand umgesetzt werden? Weitere Schritte Ausblick Die Bundesregierung wird die Empfehlungen des BMUB prüfen und entscheiden, ob und in welcher Form sie diese in den ersten Klimaschutzplan 2050 aufnimmt. Auf einer Abschlusskonferenz wird das Beteiligungsverfahren noch einmal aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet, so dass Schlussfolgerungen für künftige Verfahren möglich werden. Der gesamte Prozess wird unter www.klimaschutzplan2050.de laufend dokumentiert. Zum Abschluss wird der Klimaschutzplan 2050 veröffentlicht. 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.05 Sonderkonferenz der Bauminister – Seite 1 von 2 25. April 2016 Die Bauminister der Bundesländer treffen sich zur Sonderkonferenz in Berlin Am 13. April trafen sich die Bauminister der Länder in Berlin auch um die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden zu diskutieren. © Foto: tunedin - Fotolia.com Kurzinfo Als Grundlage zur Diskussion diente eine Vorlage der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB). Diese gründete auf den Ergebnissen der wissenschaftlichen Studie „EnEV 2017 – Vorbereitende Untersuchungen“. Diese wurde im Auftrag des Bundesbauministerium (BMUB) durchgeführt und ist noch nicht für jedermann zugänglich veröffentlicht. Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hendricks, stellte auf der Bauministerkonferenz erste Überlegungen zur Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vor. Bezüglich des Energieeinsparrechts bei Gebäuden hatten sich die Bauminister der Länder auf ihrer Sitzung im Oktober 2015 darauf geeinigt, dass eine Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG notwendig sei. Die Länder haben nun die Bundesministerin gebeten, dass umgehend die von ihr zugesagte Bund-LänderArbeitsgemeinschaft einberufen wird, um gemeinsame Modelle zur strukturellen Neukonzeption zu erarbeiten. Die nächste Sitzung der Bauministerkonferenz (BMK) findet am 20./21.Oktober 2016 in Magdeburg statt. Internet: www.bauministerkonferenz.de Reaktionen aus der Aus den Reaktionen zu den Ergebnissen der Bauministerkonferenz bringen wir im freien Wirtschaft Folgenden zwei Zitate: Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA): „Die angedachte Vorgehensweise des Entwurfs wäre der teuerste Weg gewesen einen geringen Fortschritt in der Dekarbonisierung zu erzielen. Der ZIA kündigt aus diesem Grund eigene Alternativvorschläge der Immobilienwirtschaft für die Erreichung der klimaschutzpolitischen Ziele an. Dafür hat er einen eigenen Förderkreis Energie gegründet, um neue wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu entwickeln.“ Internet: www.zia-deutschland.de Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW): „Die Bauminister der Länder haben auf der Sonderbauministerkonferenz am 13. April 2016 in Berlin ein klares Zeichen gesetzt: So geht es nicht. Die Minister fordern erneut eine strukturelle Neukonzeption der Energieeinsparverordnung und unterstreichen deutlich, dass die Anforderungen hinsichtlich der Wirt- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.05 Sonderkonferenz der Bauminister – Seite 2 von 2 schaftlichkeit, Technologieoffenheit und Vereinfachung mit dem vorgelegten Gutachten von Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium zur EnEV 2017 nicht erfüllt sind. Das stark kritisierte Wirtschaftlichkeitsgutachten führt im Ergebnis die bisherige Systematik der EnEV einfach weiter. Die Wohnungswirtschaft weist darauf hin, dass eine im Gutachten ebenfalls betrachtete Alternative mit der Hauptanforderung CO2-Emissionen und Nebenanforderung Wärmeenergiebedarf der Empfehlung der Baukostensenkungskommission und der Wohnungswirtschaft entsprechen würde. Zudem weist die Wohnungswirtschaft darauf hin, dass mit dem Bericht des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen im Bundeskabinett beschlossen wurde, alle Gesetze und Verordnungen künftig speziell in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wohnkosten zu prüfen.“ Internet: web.gdw.de Quelle Weitere Informationen: Internet: www.bmub.bund.de | www.bmwi.bund.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 6 20. Juli 2016 Klimaschutzplan 2050 für Gebäude: Strategie klimafreundliche Bauen und Wohnen Kurzinfo und aktueller Stand Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin © Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com Kurzinfo Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb wird die Koalition noch in dieser Legislaturperiode einen Klimaschutzplan 2050 verabschieden. Die Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) beauftragt, den Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 noch dieses Jahr verabschieden. Aus dem Kapitel „Klimafreundliches Bauen und Wohnen“ des Entwurfs zum Klimaschutzplan 2050 bringen wir als Kurzinfo nachfolgend die wichtigsten Aussagen und berichten über den aktuellen Stand und die weiteren Schritte. Ausgangslage Deutschland lebenswerte Städte und Gemeinden von heute werden sich aufgrund der beschlossenen Klimaschutzziele für das Jahr 2050 stetig verändern. Wenn man direkte und indirekte Emissionen berücksichtigt sind Gebäude derzeit für bis zu 30 Prozent der Treibhausgasemissionen in Deutschland verantwortlich. Auf dem Weg zu einer klimaneutralen Gesellschaft in der Mitte des 21. Jahrhunderts kommt den Gebäuden eine wichtige Rolle zu. Ziel ist, nahezu klimaneutrale Städte und Gemeinden bis zum Jahr 2050 zu realisieren und dabei die Lebensqualität zu verbessern, wie im Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen“. Die Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen greift die Ergebnisse der Energieeffizienz-Strategie Gebäude (ESG) und des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen auf. Dabei ist der Wohnraum für untere und mittlere Einkommensschichten besonders wichtig. Die Kostensteigerungen müssen mit großer Sensibilität geprüft werden. Parallel zu den Mietern muss man auch die wirtschaftliche Situation der selbstnutzenden Eigentümer im Auge behalten. Viele sind heute im Rentenalter und können die Sanierungskosten nicht finanzieren. Der Klimaschutzplan berücksichtigt Emissionen, die direkt aufgrund des Betriebs von Wohn- und Nichtwohngebäuden verursacht werden (Raumwärme, -kühlung und Warmwasser). In der Treibhausgasbilanz werden sie den Bereichen „Haushalte“ und „Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD)“ zugeordnet. Weitere Emissionen entstehen zur netzbasierten Bereitstellung von Wärme und zur Lieferung von Strom für Lüftungsanwendungen, dem Betrieb von Kühl- und M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 6 Klimaanlagen und der Beleuchtung von Gebäuden. Diese werden im Klimaschutzplan im Kapitel zu Energiewirtschaft (4.1) behandelt. Im Bereich der Haushalte ist bereits ein deutlicher Rückgang der direkten Emissionen zu verzeichnen. Im Jahr 2014 entfielen 119 Millionen Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalent auf den Gebäudebereich (direkte Emissionen). Die Emissionen im Gebäudebereich würden bei einer Umsetzung der bisher beschlossenen Klimaschutzmaßnahmen – einschließlich Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz – bis zum Jahr 2020 auf ca. 100 Mio. t CO2-Äq. Zurückgehen. Leitbild 2050 und Im Jahr 2050 leben alle Menschen in attraktiven, lebenswerten Städten und Ge- Transformationspfad meinden. Ihre Wohnungen sind komfortabel und altersgerecht, mit Grünflächen, sozialen Treffpunkten und kurzen Wegen und reduziertem Ausstoß von Treibhausgasen. Ziel ist auch, einen lebenswerten, bezahlbaren und nahezu klimaneutralen Baubestand zu schaffen - mit sehr geringem Energiebedarf, der durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Dazu werden die technischen und ökonomischen Potenziale genutzt und Fehlinvestitionen vermieden. Weil Gebäude mit 100 Jahren die längste Nutzungsdauer haben, ist es wichtig, dass Neubauten nicht mehr fossile Energieträger nutzen. Klimaschutz benötigt ein langfristig angelegtes, verlässliches und umfangreiches Investitions- und Modernisierungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramm. Die Zahlreichen Einzeleigentümern kann man mit Investitions-Anreizen gut erreichen. Die gute Mischung von privaten Eigentümern, Wohnungsunternehmen unterschiedlicher Eigentümergruppen und Genossenschaften muss erhalten werden. Die zunehmende Altersarmut wird die Mietzahlungsfähigkeit der Mieter und die Investitionsfähigkeit und -bereitschaft vieler Einzeleigentümer einschränken. Städtebauliche, soziale und raumplanerische Aspekte sind genauso wichtig wie energetische Fragen. Die im Herbst 2015 im Bundeskabinett verabschiedete Effizienzstrategie Gebäude (ESG) zeigt den Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand, der auf Effizienz und erneuerbare Energien setzt. Der Effizienz- und der Erneuerbare-Energien-Weg führen zu einem (Wohn)Gebäudebestand mit knapp 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Für Nichtwohngebäude liegt der Zielwert bei rund 52 kWh/m²a. Ab 2030 muss man entscheiden wie im Zusammenspiel von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich eine Dekarbonisierung erreicht werden kann. Doch Bioenergie (vor allem Energieholz) kann nicht ohne Auswirkungen auf die Senkenfunktion des Waldes gewonnen werden. Zunehmend muss eine integrale Betrachtung stattfinden und auch die Interaktionen mit der Energiewirtschaft und dem Verkehrssektor berücksichtigen. Auch können Synergien mit anderen Sektoren – wie Elektromobilität – besser genutzt werden. Eine grüne Stadtentwicklung zielt auf eine fußläufige, barrierefreie/-arme Erreichbarkeit und umweltfreundliche Verkehrsmittelwahl zu öffentlichen Grünanlagen. Begrünte Bauwerke (Dach, Fassade, Innenraum) mildern die negativen Folgen des Klimawandels ab, wie auch ressourcenschonende Bauweisen. Auch bei der Herstellung, der Verarbeitung und dem Rückbau dieser Stoffe werden Treibhaus- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 6 gasemissionen freigesetzt. Diese gilt es zu vermeiden. Bauprodukte sollen gekennzeichnet sein und Baukonstruktionen optimiert. Wichtig ist, dass die Instrumente flexibel sind und dass die Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen immer wieder aktualisiert und angepasst wird an die Einkommensentwicklung, Mietzahlungsfähigkeit, Altersverteilung der Bevölkerung, Migrationsbewegungen oder Technologietrends usw. Meilensteine 2030 Angesichts der langen Lebensdauer von Gebäuden muss bis zum Jahr 2030 die Basis für den klimaneutralen Gebäudebestand im Jahr 2050 geschaffen sein. Die Effizienzstrategie Gebäude (ESG) hat einen Minderungspfad festgelegt. Es muss mehr und deutlich schneller in die energetische Optimierung des Bestands investiert werden. Spätestens 2030 darf nach der Sanierung nur noch in Ausnahmefällen der Neubaustandard um 40 Prozent überschritten werden. Bei Neubauten muss der Endenergiebedarf für Wohngebäude unterhalb von 30 kWh/m²a liegen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt gewahrt und Deckungsfehlbeträge müssen durch Förderung ausgeglichen werden. Modellvorhaben des Bundes sollen auch die Markteinführung zukunftsfähiger Gebäude fördern. Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von Gebäuden sollte im Jahr 2030 mindestens 25 bis 30 Prozent betragen. Auch sollte der Einsatz fossiler Energieträger zur Raumheizung und Wassererwärmung deutlich sinken. Hocheffiziente Brennwertkessel können übergangsweise auch zur Emissionseinsparung beitragen. Spätestens 2030 muss auf neue Heizsystemen, die auf die Verbrennung fossiler Brennstoffe beruhen, verzichtet werden. Für Nichtwohngebäude muss die Datenlage zur Nutzung, Ausprägung und Energiebedarf verbessert werden, wie im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung adressiert. Die Anforderungen an Nichtwohnbauten werden im Hinblick auf das Ziel 2050 weiterentwickelt. Bei der Gebäudeklimatisierung müssen fluorierte Treibhausgase vermieden werden. Der Energieaufwand für die Herstellung und Recycling von Bauwerken muss bis 2030 minimiert und ökologische, ökonomische und Gesundheitsauswirkungen berücksichtigen werden. Maßnahmen Der Instrumentenmix setzt sich zusammen aus Fordern, Fördern und Informieren im Neubau und Bestandssanierung. Mit Förderprogrammen der KfW und des BAFA und weiteren Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Gebäude besteht bereits eine gute Basis. Wichtig ist die richtige Balance zwischen Förderprogrammen, Ordnungsrecht und informatorischen Maßnahmen herzustellen. Auch die Balance zwischen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien ist wichtig. Lock-in-Effekte muss man vermeiden und soziale Aspekte ausreichend berücksichtigen. Fahrplan für klima- Für einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 sind sowohl an- neutralen Baubestand spruchsvolle Neubaustandards, langfristige Sanierungsstrategien wie auch die schrittweise Abkehr von fossilen Heizungssystemen notwendig. Für Neubauten wird der ab 2021 geltende Niedrigstenergiegebäudestandard M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 4 von 6 weiterentwickelt bis zum klimaneutralen Niveau. Bis zum Jahr 2030 das wird der Endenergiebedarf für Wohngebäude maximal bei 30 kWh/m²a liegen und überwiegend aus erneuerbaren Energien gedeckt. Heizsystemen mit fossilen Brennstoffen werden nicht mehr neu installiert. Plusenergiegebäude werden verstärkt gefördert. Der Effizienzhaus Plus Standard wird die Eckpfeiler Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien vereinen. Energieüberschüsse können innerhalb vernetzter Quartiere verteilt werden. Bestandsgebäude sollen bis 2050 auch verstärkt erneuerbarer Energien nutzen. Die energetischen Anforderungen im Bestand werden an die technischen Entwicklungen angepasst. Bei Heizungserneuerung muss die Wärme anteilig durch erneuerbare Energien erzeugt werden, jedoch weniger mit Holz. Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird bei Neubauten und Bestandsgebäude beachtet und Deckungsfehlbeträge werden durch Förderung ausgeglichen. Es wird eine Systematik von Klimaschutzklassen entwickelt. Der am Zielniveau „klimaneutrales Gebäude“ ausgerichteter Sanierungsfahrplan für Gebäude soll bis 2050 stufenweise auf das Zielniveau führen. Freiwillige Sanierungen wird der Bund fördern, wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm sowie das Programm Energetische Stadtsanierung für Stadtquartiere. Gemeinsam mit den Bundesländern wird die Stärkung des Vollzugs geprüft. Die Dekarbonisierung im Gebäudebereich bedeutet auch die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Die Austauschförderung für fossile Heiztechniken wird 2020 auslaufen und erneuerbare Wärmetechnologien werden gefördert, jedoch nicht für Holz. Nachhaltiges Bauen Ein angenehmes Raumklima, effiziente Raumaufteilungen und hochwertige Materialien spielen eine ebenso große Rolle wie die energetische Qualität von Gebäuden. Umweltschonende und klimafreundliche Baustoffe und moderne Gebäudeplanung erfüllen häufig mehreren Anforderungen zugleich. Nachwachsende Dämmstoffe tragen zum Klimaschutz bei sorgen für ein angenehmes Wohnklima. Die Bundesregierung wird ihre Förderung für nachhaltige Baustoffe verstärken. Dabei sollen auch die Emissionen bei der Herstellung, Verarbeitung, Entsorgung oder Wiederverwertung von Baustoffen berücksichtigt werden. Modulare, serielle Bauweisen und die Förderung flexiblen generationenübergreifenden, barrierefreien/-armen Wohnraums sollen dem Wohnraummangel entgegenwirken. Die Förderung wird ausgebaut und Modellvorhaben sowie Informationsmaterialien weiter entwickelt. Städte und Gemeinden Die Bundesregierung wird einen praktikablen Planungs- und Förderleitfaden für der Zukunft Städte und Gemeinden entwickeln. Wichtig ist wie sich die weitere Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) gestaltet. Dies gilt es zu berücksichtigen und mit hoher Flexibilität auf demographische Veränderungen zu reagieren. Die Bundesregierung wird den 2015 eingerichteten interministeriellen Arbeitskreis „Nachhaltige Stadtentwicklung in nationaler und internationaler Perspektive“ und seine Arbeitsgruppen nutzen um Nachhaltigkeitsziele und Smart City-Konzepte auszuarbeiten. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 5 von 6 Sektorkopplung und Die Vernetzung von Gebäuden mit dem Verkehrs- oder Industriesektor sowie der Wärmeversorgung Energiewirtschaft wird immer wichtiger und der erneuerbare Strom wird auch im im Quartier Gebäudebereich eine immer größere Rolle spielen. Auch die Weiterentwicklung der erneuerbaren Wärme – gebäudenah erzeugt oder mittels einer Nutzung erneuerbarer Energien in Wärmenetzen – wird immer bedeutsamer. Die Bundesregierung wird die Erforschung, Entwicklung und Markteinführung von kostengünstigen und innovativen Technologien vorantreiben, die eine Systemumstellung hin zur emissionsarmen Wärmebereitstellung ermöglichen wie Niedertemperatursysteme, die mit erneuerbaren Energiequellen kombiniert werden oder systemdienliche Speicherkonzepte. Um erneuerbare Energien im Gebäudebereich zu fördern, wird die Bundesregierung zeitnahe, praktikable und rechtsichere Lösungen schaffen gegen die steuerlichen Hemmnisse für Gebäudebesitzer und Wohnungsunternehmen. Musterquartiere sollen gefördert und evaluiert werden, in denen neue Formen der Vernetzung erprobt werden. Auch soll die intelligente Steuerung der Haustechnik gefördert werden. Reaktionen aus der Wirtschaft BID – 13. Juli 2016 „Vorschlag zum Klimaschutzplan 2050 läuft geplanter Neukonzeption der EnEV zuwider“ verkündete die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID). Hier arbeiten die Verbände aus der Immobilienwirtschaft BFW, DDIV, GdW, IVD, vdp, und ZIA zusammen, um mit gebündelten Kräften gemeinsam inhaltliche Positionen effektiver in der Öffentlichkeit zu vertreten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft BID verweist auf die Bund-LänderArbeitsgemeinschaft, die von den Bauministern der Länder eingerichtet wurde. Diese arbeitet derzeit an einer strukturellen Neukonzeption der Energieeinsparverordnung, die eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren soll. Dazu der BID-Vorsitzende Andreas Ibel: „Man kann nicht mit den Bundesländern ernsthaft über einen Systemwechsel bei der Energieeinsparverordnung nachdenken und gleichzeitig auf der Grundlage des alten Systems eine Planung bis zum Jahr 2050 vorlegen!“ Ein gemeinsames Handeln der politischen Entscheider in Bund und Ländern, welche Grundlage für solche langfristige Planung unabdingbar ist, sei nicht zu erkennen. Die BID betont, dass sie sich zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung bekennt. Diese Ziele könnten jedoch nur mit wirtschaftlich sinnvollen und technologieoffenen Maßnahmen erreicht werden. Die Klimaschutz- und Wohnungspolitik der politischen Akteuren in Bund und Ländern gleiche jedoch immer mehr einem absurden Sommertheater: „Das Umweltministerium gibt Ziele vor, das Bundeswirtschaftsministerium macht unrealistische Wirtschaftlichkeitsberechnungen, das Justizministerium verprellt Investoren mit immer neuen Mietrechtsänderungen und der Bundestag blockiert die Sonderabschreibung. Ob mit oder ohne Klimaschutzplan – so kann die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, nicht gemeistert werden!“ M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Aktueller Stand 2. Deutsche Ziele 2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 6 von 6 In welcher Phase befindet sich der Klimaschutzplan 2050? In der Publikation "Breiter Dialog zum Klimaschutzplan 2050" auf den Webseiten des BMUB findet sich für das Jahr 2016 folgender Zeitplan, bzw. Schritte: „ Seit April 2016: Die Erarbeitung des Klimaschutzplans. Im Anschluss an den Beteiligungsprozess erstellt das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Hausentwurf für den Klimaschutzplan 2050. Dieser wird in die Ressortabstimmung gegeben und entsprechend dem Beschluss der Umweltministerkonferenz vom November 2015 den Bundesländern zur Stellungnahme übermittelt. Der Plan soll noch 2016 vom Bundeskabinett beschlossen werden.“ Um den aktuellen Stand zu erfahren fragten wir am 20. Juli 2016 beim BMUB per E-Mail nach: In welcher Phase befindet sich der Klimaschutzplan 2050 aktuell? Wie laufen gegebenenfalls die Diskussionen mit den Bundesländern? Werden auch die Positionen der betroffenen Wirtschaftsverbände zu dem Klimaschutzplan 2050 berücksichtigt? Wie wir vom (BMUB) erfahren haben, befindet sich der Klimaschutzplan 2050 derzeit zur sogenannten Frühkoordinierung im Kanzleramt. Erst danach kann er in die Abstimmung mit den anderen Bundesressorts gehen. Verbände und Bundesländer haben sich bereits vor Erstellung des Plans in einem breiten Beteiligungsverfahren einbringen können. Parallel zur Ressortabstimmung wird es weitere Gelegenheiten zur Beteiligung geben. Weitere Schritte Ausblick Die Bundesregierung wird die Empfehlungen des BMUB prüfen und entscheiden, ob und in welcher Form sie diese in den ersten Klimaschutzplan 2050 aufnimmt. Auf einer Abschlusskonferenz wird das Beteiligungsverfahren noch einmal aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet, so dass Schlussfolgerungen für künftige Verfahren möglich werden. Der gesamte Prozess wird unter www.klimaschutzplan2050.de laufend dokumentiert. Zum Abschluss wird der Klimaschutzplan 2050 veröffentlicht. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 4 26. September 2016 Reaktionen auf den Klimaschutzplan 2050: BMUB lädt in Berlin zur Verbändeanhörung ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Freie Architektin Stuttgart, Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de © Foto: Orlando Florin Rosu - Fotolia.com Kurzinfo Am 27. September 2016 haben Vertreter von Wirtschafts- und Berufsverbänden Gelegenheit ihre Meinung zum Klimaschutzplan 2050 - als Hausentwurf des Bundesbauministeriums (BMUB) - vorzutragen. Das BMUB hat zur Verbände-Anhörung eingeladen. Sie finden hier einige Vorab-Reaktionen zum Klimaschutzplan 2050. Verbändeallianz 26. Sept. 2016 Deutliche Nachbesserungen beim Klimaschutzplan 2050 In einem Brief an Bundeskanzlerin Merkel mahnen eine Reihe zivilgesellschaftlicher Verbände eine deutliche Nachbesserung beim Klimaschutzplan 2050 an. Zu den Unterzeichnern zählen der Deutsche Bundesjugendring (DBJR), der Deutsche Kulturrat, der Deutsche Naturschutzring (DNR), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), der Verband Entwicklungspolitik und Humanitäre Hilfe (VENRO), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie die Klima-Allianz Deutschland. Mit dem am 22. September vom Deutschen Bundestag ratifizierten Klimaabkommen von Paris stünden Politik und Gesellschaft nun vor enormen Herausforderungen, um die globale Erwärmung wie vereinbart auf 1,5 Grad zu begrenzen. Jetzt gelte es, die Ziele des Pariser Abkommens durch konkrete nationale Maßnahmen auch wirklich zu erreichen. Nach Überzeugung der Verbände bleibe die aktuelle Version des Klimaschutzplans der Bundesregierung jedoch deutlich hinter diesem Niveau und den Ergebnissen des voraus gegangenen Dialogprozesses zurück und verliere die Verantwortung vor künftigen Generationen aus dem Blick. Mit der Streichung zentraler Klimaschutzmaßnahmen, dem Verzicht auf zivilgesellschaftliche Akteure auf handlungs- und förderpolitischer Ebene sowie der Verschiebung von Entscheidungen in die nächste Legislaturperiode werde der dringend notwendige Umbau zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft keinesfalls zu erreichen sein. Erforderlich seien anspruchsvolle und verbindliche CO2-Reduktionsziele für alle wesentlichen Sektoren vom Verkehr über die Landwirtschaft und den Gebäudebereich bis zur Energiewirtschaft, damit bis 2050 die CO2-Emissionen um 95 Prozent reduziert werden können. Von einer konsequenten Umsetzung des Klimaabkommens in nationales Recht sei auch die Glaubwürdigkeit der Bundesregierung abhängig. Quelle und Infos KlimaAllianz Deutschland: www.die-klima-allianz.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 Deutsche Umwelthilfe DUH, 26. Sept. 2016 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 4 Klimaschutzplan 2050 wird Beschlüssen von Paris nicht gerecht Im Vorfeld der am 27. September 2016 im Bundesumweltministerium (BMUB) stattfindenden Verbändeanhörung kritisiert die Deutsche Umwelthilfe (DUH) den von der Bundesregierung vorgelegten Klimaschutzplan 2050 scharf. Das Papier sei im Laufe des Abstimmungsprozesses mit dem Wirtschaftsministerium und dem Kanzleramt immer unverbindlicher geworden, erklärt DUHBundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner. Die DUH fordert eine Überarbeitung des Plans, der die Beschlüsse des Pariser Klimagipfels aufgreift und konkrete Ziele zur Minderung der Treibhausgasemissionen nennt. „Die jetzige Fassung des Klimaschutzplans ist ein Armutszeugnis für die Energieund Klimapolitik der Bundesregierung. Tatsächlich haben sich die darin angestrebten Zahlen zur Reduktion von Treibhausgasen im Vergleich zum Energiekonzept von 2010 nicht verändert. 55 Prozent weniger Treibhausgasemissionen bis 2030 waren es damals. Mit diesem sechs Jahre alten Vorschlag bleibt die Bundesregierung weit hinter den Zielen von Paris zurück und entzieht sich ihrer internationalen Verantwortung“, sagt Müller-Kraenner. Der aktuelle Entwurf des Klimaschutzplans enthalte keinen konsequenten und sektorübergreifenden Vorschlag, wie die Energieeffizienz zu steigern ist. Die notwendigen Zielpfade für die Bereiche Strom, Wärme und Verkehr nicht bereits heute schon mit verbindlichen Minderungsvorgaben zu konkretisieren, bezeichnet die DUH als verantwortungslos. Müller-Kraenner wirft der Bundesregierung vor, mit vagen Begriffen wie Digitalisierung und Energiemarkt 2.0 zu verschleiern, dass Deutschland seinen Energiebedarf drastisch senken muss, um den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu ermöglichen. Gleichzeitig fehlen im Klimaschutzplan 2050 konkrete Zielvorgaben für eine Dekarbonisierung des Verkehrs- und des Wärmesektors. Auch deshalb muss der Ausbau der Erneuerbaren Energien schneller als bisher vorangehen. Die vom Bundestag erst vor wenigen Wochen beschlossene Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) kappt dagegen den Ausbau der Erneuerbaren. Dabei ist heute bereits klar, dass jedes Jahr deutlich mehr erneuerbare Energien zugebaut werden müssten als bisher. „Laut Klimaschutzplan werden bis 2050 zusätzlich 200 bis 250 Milliarden Kilowattstunden Strom benötigt. Wo diese herkommen sollen, verrät der Plan jedoch nicht. Hier muss die Bundesregierung nachbessern und konkrete Zahlen nennen“, sagt Peter Ahmels, Leiter Energie und Klimaschutz bei der DUH. Kritik äußert die DUH auch an der Verzögerungstaktik der Bundesregierung beim Kohleausstieg. Die Diskussion um die Zukunft der Kohle dürfe nicht weiter in die Länge gezogen werden. Das müsse endlich auch die Bundesregierung und im Besonderen das von Sigmar Gabriel geführte Wirtschaftsministerium erkennen. Nach Ansicht der DUH ist es jetzt wichtig, Sicherheiten in den Braunkohleregionen zu schaffen und für eine CO2-neutrale Zukunft zu sorgen. Die DUH begrüßt deshalb den vorliegenden Vorschlag, eine Kommission „Klimaschutz, Wachstum, Strukturwandel und Vollendung der Energiewende“ einzurichten und fordert den Beginn eines umfassenden Dialogprozesses zum Kohlekonsens. Quelle und Infos auf den Webseiten der Deutschen Umwelthilfe: www.duh.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 DENEFF 7. Sept. 2016 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 4 Klimaschutzplan 2050: Deutschland kann mehr! Das Bundesumweltministerium hat die Ressortabstimmung des Entwurfs des Klimaschutzplans 2050 eingeleitet, der am 2. November vom Kabinett verabschiedet werden soll. Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) ermutigt die Bundesregierung, bis dahin insbesondere im Bereich Energieeffizienz deutlich nachzulegen. Die DENEFF betont, dass hier in allen Sektoren weiterhin die günstigsten CO2-Vermeidungspotentiale vorlägen und diese mit hohem heimischen wirtschaftlichem Gewinn zu erschließen wären. Dies sei nun umso mehr erforderlich, da der Kohleausstieg und andere Maßnahmen zurückgestellt werden sollen. „Deutschland sollte bei Zielen und Maßnahmen zum Klimaschutz durch Steigerung der Energieeffizienz eine Vorbildrolle einnehmen“, so Martin Bornholdt, geschäftsführender Vorstand der DENEFF. „Statt hier eigene ambitionierte und verbindliche Ziele für die Zeit bis 2030 vorzuschlagen, tritt das Umweltministerium mit dem Entwurf selbst auf EU-Ebene auf die Bremse. Dabei ist Energieeffizienz unbedingtes Interesse der deutschen Wirtschaft!“. Die DENEFF verweist darauf, dass bereits heute über eine halbe Million Menschen im deutschen Energieeffizienzsektor beschäftigt wären. Durch eine Maximierung der Energieeffizienz würden außerdem viele ungeliebte Maßnahmen auf das Nötigste reduziert werden, darunter etwa der Netzausbau oder der Bedarf für neue Erzeugungsstandorte. Bereits im Jahr 2011 belegte die Organisation in einem mit dem Wuppertal Institut erarbeiteten 10-Punkte-Programm, wie sich innerhalb weniger Jahre die Stromproduktion von zehn Großkraftwerken sowie durch Wärmeeffizienz CO2-Emissionen in Höhe des Ausstoßes weiterer neun vermeiden ließe. Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz habe zwar neue Maßnahmen auf dem Weg gebracht, sei jedoch weiterhin ausbaufähig. „Um die Paris-Ziele zu erreichen, gilt es dort noch ambitionierter zu sein, wo deutsche Unternehmen ohnehin gut sind, nämlich bei Energieeffizienz in Industrie und Gebäuden“, so Bornholdt weiter. „Die EU hat ‚Energy Efficiency First‘ zum Leitprinzip für die Energieunion erklärt. Jetzt muss Deutschland mit seinem Klimaschutzplan und dem Grünbuch Energieeffizienz dabei in Führung gehen.“ Gleichzeitig ruft die DENEFF auch Unternehmen und Verbraucher auf, selbst die Initiative zu ergreifen und die neuen Förderangebote der Bundesregierung in Anspruch zu nehmen oder in Energieeffizienznetzwerken gemeinsam Einsparerfolge zu erzielen. Mit dem Projekt „Finanzforum Energieeffizienz“, gefördert vom Bundesumweltministerium, ruft die DENEFF Investoren, Eigentümer und Effizienzanbieter auf, gemeinsam mit gutem Beispiel beim Klimaschutz voranzugehen. DENEFF 2011, 10-Punkte-Programm Quelle und weitere Infos auf den Webseiten der DENEFF: www.deneff.org M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 BEE 7. Sept. 2016 2. Deutsche Ziele 2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 4 von 4 Klimaschutzplan 2050 – Plan ohne Kontur Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) erklärt dazu: „In der aktuellen Form ist der Klimaschutzplan ohne Kontur. Er benennt weder konkrete Ziele noch wirksame Instrumente sowie Zeitpläne“, kritisiert Dr.-Ing. e.h. Fritz Brickwedde, Präsident Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) e.V.. „Auf einem derart schwammigen Boden lässt sich kein wirksamer Klimaschutz verankern.“ Im Bereich Energie benenne der Klimaschutzplan lediglich, die Stromerzeugung müsse langfristig auf Erneuerbaren Energien beruhen. Kein Datum sei angegeben, das erklären würde, bis wann, und auch kein Bekenntnis zu einem stärkeren Erneuerbaren-Ausbau sei darin zu finden. „Dabei ist deutlich, dass mit den kürzlich im Rahmen der EEG-Novelle festgelegten Ausbauzielen die Klimaschutzziele von Paris nicht erreicht werden können “, so der BEE-Präsident weiter. Von einem Kohleausstieg sei nichts mehr zu lesen. Ganz im Gegenteil, die Kohleverstromung werde trotz ihres hohen CO2-Ausstoßes als wichtige Brückentechnologie bezeichnet. Ähnlich unkonkret zeige sich der Klimaschutzplan 2050 im Verkehr. Von den einstigen Plänen, bis 2030 überwiegend elektrifizierte Neuwagen auf die Straße zu bringen, stehe nichts mehr geschrieben. Vorgesehen sei eine signifikante Absenkung der Pkw-Emissionen, wie es im Text hieße. Wie und bis wann das erreicht werden soll, bleibe offen. Ohne Zeitpunkt bleibe auch der Vorschlag, die Austauschförderung für fossile Heiztechniken auslaufen zu lassen. Die Idee, mit Abgaben auf fossile Kraft- und Heizstoffe die Nutzung für umweltfreundliche Energien attraktiver zu machen, sei gestrichen. Wenigstens hätte sich die Bundesregierung vorgenommen, die Abgaben, Steuern und Umlagen bis Mitte 2017 zu überprüfen. Ein besseres Finanzierungssystem würde für die Erneuerbaren Energien die Chance auf einen fairen Wettbewerb bieten, sagt Brickwedde. Hendricks‘ Vorstoß, über eine engere Verzahnung der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr das Klima zu schützen, sei noch im Klimaschutzplan 2050 enthalten. „Als Instrument für wirksamen Klimaschutz eignet sich der Klimaschutzplan 2050 nicht. Die Bundesregierung formuliert keine Klimaziele und bleibt stattdessen der Kohle treuer als den sauberen Erneuerbaren Energien.“ Quelle und weitere Infos auf den Webseiten des BEE: www.bee-ev.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 3 17.10.2016 Klimaschutzplan 2050: Anhörung zum Hausentwurf des Bundesministeriums für Umwelt und Bauen Ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de © Foto: wellphoto - Fotolia.com Kurzinfo Am 27. September 2016 hatten ausgewählte Vertreter von Wirtschafts- und Berufs-Verbänden Gelegenheit ihre Meinung zum Klimaschutzplan 2050 - als Hausentwurf des Bundesbauministeriums (BMUB) - vorzutragen. Das BMUB hat zur Verbände-Anhörung eingeladen. Das erste Thema auf der Tagesordnung betraf das Kapitel 5.2 des Klimaschutzplans 2050: Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen. Wir berichten kurz über interessante Aussagen, die das Bauen und Sanieren betreffen. Die kompletten Stellungnahmen hat das Bundesministerium im Internet veröffentlicht. Infos des BMUB zur Verbändeanhörung Arnold Drewer Fachverband Einblasdämmung Position des Fachverbandes für Einblasdämmung (FVED) Als Vertreter des FVED, mit Sitz in Paderborn, trug Arnold Drewer die Position des Fachverbandes zum Klimaschutzplan 2050 vor. Seine wichtigsten Aussagen: Es müssten niedriginvestive Dämmverfahren flächendeckend im Markt eingeführt werden. Dazu gäbe es Berechnungen und viele Beispiele in der Praxis. Man müsste sich um die Leute kümmern, die Elektroheizungen nutzen, denn sie befänden auf dem besten Weg in die Alters-Armut. Die EnEV müsste im Bereich des Wärmeschutzes der Gebäudehülle verschärft werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen bei Bausanierungen. Es müssten finanzielle Anreize für niedriginvestive Dämmverfahren geschaffen werden. Die nachträgliche Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk sollte verpflichtend werden weil sich diese Investition schnell amortisieren würde. Die Anforderungen zur Dämmung der oberen Geschoßdecke im Bestand sollten verschärft werden und die Ausnahmetatbestände beseitigt werden. Wärmedämmung sollte prioritär sein: Der Sanierungsfahrplan sollte den Heizenergiebedarf verringern, die Heizung optimieren und die Restenergie über erneuerbare Quellen decken und zwar genau in dieser Reihenfolge. Der Begriff der „Ökologischen Dämmstoffe“ müsste um den Sektor „Recycling-Produkte“ erweitert werden. Fachverband für Einblasdämmung im Internet: www.fved.net M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 Thies Grothe, ZIA 2. Deutsche Ziele 2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 3 Position des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) Als Vertreter des Zentraler Immobilien Ausschusses, mit Sitz in Berlin, trug Thies Grothe die Position des Ausschusses vor. Seine wichtigsten Aussagen: Als negativ bewerte der ZIA folgende Aspekte: Die Elektrifizierungsstrategie des Plans berücksichtige die Kosten nicht. Die Zwangssanierungsmaßnahmen blieben weiterhin enthalten. Die 140-Prozent-Regel würde bei Sanierungen bis 2030 wegfallen. Die Technologieoffenheit fehle an vielen Stellen im Klimaschutzplan 2050. Die Mindestanforderungen der Gebäudestandards seien nicht zielführend. Die Erhöhung der Neubaustandards müsse die Wirtschaftlichkeit beachten. Als positiv bewerte der ZIA folgende Aspekte des Klimaschutzplans 2050: Der Klimaschutzbeitrag der Immobilienwirtschaft würde anerkannt. Das Wirtschaftlichkeitsgebot und der Fehlbetragsausgleich würden in Form einer Förderung streng beachtet werden. Der Quartiersansatz würde im Klimaschutzplan auch berücksichtigt werden. Staatliche Investitionsbeihilfen und steuerrechtliche Flankierungen würden im Gebäudebestand begrüßt. Forschungsförderung für innovative Speichertechnologien sei zu begrüßen. Ein ZIA-Gutachten hätte gezeigt, dass weitere Verschärfungen der Gebäudeeffizienzstandards den Grundsatz der Technologieoffenheit und Flexibilität verletzen würden, während gleichzeitig keine nennenswerten CO2-Einsparungen durch weitere Verschärfungen des Gebäudestandards bei Wirtschaftsimmobilien möglich wären. Der ZIA würde konkrete Alternativvorschläge erarbeiten. Zentraler Immobilien Ausschuss im Internet: www. RA Gerold Happ Haus und Grund Position des Verbandes Haus und Grund Als Vertreter des Verbands Haus und Grund, Berlin, trug RA Gerold Happ die Position des Verbandes zum Klimaschutzplan 2050 vor. Die wichtigsten Aussagen: Haus & Grund spräche sich gegen Zwang und für eine Energie- und Klimapolitik mit Augenmaß aus. Die energetischen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele müssten für Bürger nachvollziehbar und bezahlbar bleiben. Der Verband begrüße es, dass die Bezahlbarkeit des Wohnens und die finanzielle Situation der privaten Eigentümer und Vermieter hervorgehoben würden und dass die Vielfalt der Wohnungsanbieter erhalten bleibe. Die Sozialverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit von geforderten Maßnahmen solle berücksichtigt werden. Bei Sanierungen sei die Höhe der Deckungsfehlbeiträge zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit nicht einheitlich. Dies müsse bei der Förderung berücksichtigt werden. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 3 Das Anforderungsniveau bis 2030 bezogen auf den Endenergiebedarf für Wohngebäude könne aus vielfachen Gründen nicht als ein einheitlicher Wert festgelegt werden. Eine Differenzierung sei hierbei notwendig. Bei Sanierungen im Bestand seien individuelle Sanierungsfahrpläne notwendig und im Wohnbestand sollten erneuerbare Energien nicht verpflichtend sein. Die Qualität von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien solle verbessert werden und ihre Wirtschaftlichkeit im Vergleich mit konventionellen Anlagen im Bestand berücksichtigt werden. Bei der Nutzung von Strom für die Wärmeversorgung im Bestand sollten auch die zukünftig steigenden Stromkosten in Betracht gezogen werden. Für die dezentrale Nutzung erneuerbarer Energien im Wohngebäudebereich schlägt der Verband eine Stromkostenverordnung vor, analog zur Heizkostenverordnung sowie bestehende rechtliche Hürden abzuschaffen. Die Politik solle für die energetische Bausanierung Anreize durch Förderung schaffen und nicht durch Umweltsteuern und Gebühren. Haus und Grund im Internet: www.hausundgrund.de Sascha Müller-Kränner DUH Position der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Als Vertreter der Deutschen Umwelthilfe, mit Sitz in Radolfzell, trug Sascha Müller-Kränner die Position des Verbraucherschutzverbandes zum Klimaschutzplan 2050 vor. Seine wichtigsten Aussagen zum klimafreundlichen Bauen und Wohnen: Für ein Erreichen der Klimaziele müsste der Energiebedarf im Gebäudebereich drastisch gesenkt werden. Für dieses Vorhaben wäre es essentiell, die energetischen Sanierungsquote von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie öffentlichen Gebäuden massiv zu steigern – und zwar schon heute. Die DUH fordere integrierte und langfristige Sanierungsstrategie sowohl auf nationaler wie gebäudeindividueller Ebene. Ein kohärenter Gesetzesrahmen sollte Planungssicherheit schaffen. Die Ziele des klimaneutralen Gebäudebestands sollte schon heute durch ambitionierten Neubaustandard angegangen werden. Der Vollzug der energetischen Anforderungen an Gebäude sollte auf Länderebene gestärkt werden. Es müssten verlässliche, haushaltsunabhängige öffentliche Förderprogramme für die energetische Sanierung geschaffen werden. Auch sollte ein öffentliches Förderprogramm nachhaltige Bau- und Dämmstoffe berücksichtigen. Fossile Heizträger sollten nicht mehr gefördert werden. Steuerabgaben für fossile Energieträger sollten sich schrittweise anheben und stärker an den CO2-Emissionsfaktoren orientieren. Auf Europäischer Ebene sollten ambitionierte Ziele gesetzt werden und die Effizienzvorgaben verpflichtend umgesetzt werden. Deutsche Umwelthilfe im Internet: www.duh.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 1 von 3 09.11.2016 Zankapfel Klimaschutzplan 2050 Abstimmung im Bundeskabinett verschoben Ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de Kurzinfo Zu der Entwicklung des Klimaschutzplans 20150 durch das Bundesministerium für Umwelt und Bauen BMUB haben wir ausführlich berichtet. Nach monatelangem Gezerre standen die Zeichen eigentlich auf Einigung. Nur noch der Segen der Bundeskanzlerin und des SPD-Chefs fehlten. Daraus wurde nichts und die Umweltministerin musste ohne das Papier zur Weltklimakonferenz reisen. Hintergründe Die Spitzen der Koalitions-Parteien konnten sich nicht einigen Wie die Presseagentur dpa berichtet, hat sich die Bundesregierung am Dienstagabend vor der Kabinetts-Sitzung nicht auf einen Klimaschutzplan verständigt. Damit kann das Konzept von Umweltministerin Barbara Hendricks (SPD) nicht wie geplant an diesem Mittwoch im Kabinett verabschiedet werden. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Dienstagabend aus Regierungskreisen in Berlin. Zuletzt hatte es aus Verhandlungskreisen geheißen, dass vor allem Passagen zur Braunkohle noch umstritten seien. Hendricks will mit dem Klimaschutzplan Deutschlands Weg in eine annähernd klimaneutrale Zukunft vorzeichnen. Der Auftrag dazu kommt aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD. Kommende Woche nimmt die SPD-Politikerin am Weltklimagipfel in Marokko teil, der bereits am Montag begonnen hat. Formal muss Deutschland dort zwar keinen nationalen Plan vorlegen. Die Bundesregierung hatte aber angekündigt, ihn rechtzeitig fertig zu stellen - das hat nun nicht geklappt. Vor allem die Ministerien für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft waren mit einer ersten Fassung, die Hendricks schon im April vorgelegt hatte, nicht einverstanden. Dieser erste Entwurf aus dem Umweltministerium wurde bereits in fast allen Bereichen stark abgeschwächt. Der Klimaschutzplan soll festlegen, wie viel Treibhausgase die Bereiche Energiewirtschaft, Gebäude, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft einsparen sollen erst mal bis 2030. Er ist kein verbindliches Gesetz, Bundestag und Bundesrat müssen ihm nicht zustimmen. Es sind auch keine Sanktionen vorgesehen, wenn ein Sektor das Ziel nicht erreicht. Umweltverbände und die Opposition hatten bereits im Vorhinein kritisiert, dass der Klimaschutzplan kein konkretes Datum für das Ende der Stromgewinnung aus Braunkohle enthalte. Wirtschaftsverbände, FDP und Teile der Union befürchteten dagegen zu viel Regulierung, die der Wirtschaft schaden könnte. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 Erklärung des BMWi 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 2 von 3 Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums BMWi Auf unsere Anfrage zu den Gründen der Uneinigkeit in Bezug auf den BMUBEntwurf des Klimaschutzplanes 2050 hat die Pressesprecherin des BMWi uns am 9. November 2016 folgendermaßen per E-Mail geantwortet: „Bundeswirtschaftsminister Gabriel und Bundeskanzlerin Merkel haben sich gestern Abend gemeinsam mit den Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen darauf verständigt, dass Detailfragen beim Klimaschutzplan noch zu klären sind. Für alle Beteiligten steht außer Frage, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutz-Abkommen ohne Abstriche nachkommen wird. Es geht ausschließlich um die Klärung wichtiger Detailfragen, denen angesichts der langen zeitlichen Perspektive des Klimaschutzplanes bis 2050 aber besondere Bedeutung zukommt. Die Gespräche hierzu werden jetzt fortgesetzt, um rasch zu einer Klärung zu kommen. Ziel ist es den Klimaschutzplan bis zum Wochenende in der Bundesregierung endgültig abzustimmen, damit die Umweltministerin mit einem fertig abgestimmten Klimaschutzplan zur Weltklimakonferenz reisen kann. Der formelle Kabinettbeschluss soll dann am kommenden Mittwoch erfolgen. Es geht beim Klimaschutzplan um ein wichtiges Gesamtkonzept für die Energieund Klimapolitik bis zum Jahr 2050. Für Bundeswirtschaftsminister Gabriel ist es ein wichtiges Anliegen, dass ein ausgewogenes Gesamtkonzept aus ambitionierter Energie- und Klimapolitik, Modernisierungs- und Wachstumspolitik und sozialer Balance zur Vermeidung von Strukturbrüchen verabschiedet wird. Dabei muss vor allem auch die Sicherung von Arbeitsplätzen aktiv thematisiert werden. Auch ist es für Bundeswirtschaftsminister Gabriel ein wichtiges Anliegen, das die Industrie insgesamt die Herausforderungen bewältigen kann.“ Statement des BEE BEE zur bislang gescheiterten Einigung zum Klimaschutzplan 2050 Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE), kommentierte am 9. November 2016 die bislang gescheiterte Einigung zum Klimaschutzplan 2050 folgendermaßen: „Die Welt benötigt von Deutschland ein ebenso klares wie glaubwürdiges Bekenntnis zum Klimaschutz – heute nach der US-Präsidentenwahl mehr denn je. Konsequente Vertragstreue zum Pariser Klimaabkommen wird jetzt national und international im Wert deutlich steigen. Deutschland ohne Plan - das schadet vor allem der Wirtschaft, die klare Rahmenbedingungen benötigt. Nur ein rationaler Fahrplan ist eine Grundlage für Investitionen in eine moderne, saubere Energieversorgung. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 3 von 3 Klimaschutzpolitik und Pro-Kohle-Politik schließen sich gegenseitig aus. Es ist Aufgabe der Bundesregierung, einen geordneten Übergang in eine moderne, saubere Energieversorgung einzuleiten, mit sozial- und ordnungspolitischen Maßnahmen zu flankieren und den Braunkohle-Bundesländern eine echte Perspektive aufzuzeigen. Hier muss sich die Politik ehrlich machen. Noch immer wird der Wettbewerb massiv zugunsten klimaschädlicher Technologien verzerrt. Kohlekraftwerke endlagern beinahe kostenlos ihr CO2 in der Erdatmosphäre. Die Kosten dafür trägt die Allgemeinheit. Für den BEE ist die CO2-Bepreisung daher ein wichtiges Instrument für Klimaschutz und einen fairen Wettbewerb zwischen den Energieträgern. Hierzu stimmen zahlreiche nationale und internationale Wirtschaftsexperten überein. Als Dachverband der Erneuerbare-Energien-Branche in Deutschland bündelt der BEE die Interessen von 42 Verbänden und Unternehmen mit 30 000 Einzelmitgliedern, darunter mehr als 5 000 Unternehmen. Zu unseren Mitgliedern zählen u. a. der Bundesverband WindEnergie, der Bundesverband Solarwirtschaft, der Fachverband Biogas und der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke. Wir vertreten auf diese Weise 355 400 Arbeitsplätze und mehr als 3 Millionen Kraftwerksbetreiber. Unser Ziel: 100 Prozent Erneuerbare Energie in den Bereichen Strom, Wärme und Verkehr. Bundesverband Erneuerbare Energie e.V., Berlin, www.bee-ev.de Thies Grothe, ZIA ZIA rät die neu gewonnene Zeit konstruktiv nutzen Der Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ZIA fordert am 9. November 2016, die zusätzliche Zeit zur Abstimmung konstruktiv und im Dialog für die Verbesserung des Plans zu nutzen. „Wir sollten die neu gewonnene Zeit nutzen, um gemeinsame Maßnahmen zur Verbesserung der Ökobilanz zu formulieren und nicht etwa übertriebene Ziele zu setzen“, erklärt Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA. „Nach wie vor finden sich in dem Entwurf des Klimaschutzplans Auflagen, die das wirtschaftliche Wohl der Immobilienwirtschaft gefährden könnten. Wir appellieren an die Bundesregierung, die überzogenen Verschärfungen von Neubaustandards zu entfernen. Diese sind ohnehin nicht mehr zeitgemäß. Wir sollten stattdessen vielmehr auf Innovation setzen.“ Die Politik müsse zudem auf die brancheneigenen Vorschläge setzen, um den Klimaschutz im Gebäudesektor nachhaltig zu verbessern. Verschärfung des KfW 55-Standards technisch nicht mehr möglich „Während unsere Branche in den letzten Jahren nachweislich erhebliche CO2Einsparungen erreicht hat, wird sie durch den aktuellen Entwurf mit einer weiteren Verschärfung im Neubaubereich konfrontiert. Das ist Ordnungsrecht durch die Hintertür und angesichts der angespannten Immobilienmärkte in vielen Städten Deutschlands aktuell nicht hilfreich“, meint Mattner. Laut Übersicht im Entwurf des Klimaschutzplans seien die CO2-Emissionen im Gebäudesektor seit 1990 bereits um rund 43 Prozent zurückgegangen „Wir dürfen die Herstellungskosten nicht aus dem Blick verlieren. Kostentreiber wie die Verschärfung des Neu- M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 1 von 5 26.11.2016 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet: Kurzinfo, Gebäude-Relevanz und Reaktionen Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de © Foto: Jürgen Fälchle - Fotolia.com Kurzinfo Das Bundeskabinett hat am 14. November 2016 den von der Bundesumweltministerin Barbara Hendricks vorgelegten Klimaschutzplan 2050 beschlossen. Dieses Regierungsdokument zeigt den Weg in ein weitgehend treibhausgasneutrales Deutschland im Jahr 2050. Der Plan enthält erstmals Klimaziele für einzelne Wirtschaftszweige und gibt so eine konkrete Orientierung für strategische Entscheidungen in den nächsten Jahren. Für den Gebäudebereich umfasst der Klimaschutzplan 2050 einen "Fahrplan für einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand". Gebäude sind besonders langlebig, darum müssen hier schon früh die Weichen für 2050 gestellt werden. Bis 2030 soll die vorgesehene Minderung 66-67 Prozent betragen. Das sollte über anspruchsvolle Neubaustandards, langfristige Sanierungsstrategien und die schrittweise Abkehr von fossilen Heizungssystemen geschehen. Viel ist in den Medien über das politische Gezerre zum Klimaschutzplan 2050 berichtet worden. Insbesondere, dass das Bundeskabinett am 9. November 2016 den Plan nicht wie erwartet verabschiedete. Im Kapitel 2.09 dieser Broschüre haben wir auch darüber berichtet. Doch letztendlich haben sich die zuständigen Bundesminister doch noch geeinigt und der vielfach geänderte Plan wurde doch noch verabschiedet. Klimaschutzplan 2050 Überblick der Inhalte des Klimaschutzplans 2050 Überblick Inhalte Der Klimaschutzplan 2050 soll als inhaltliche Orientierung dienen zu der Frage: Wie erreichen wir unsere nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris: in der Energieversorgung, im Gebäude- und Verkehrsbereich, in Industrie und Wirtschaft sowie in der Land- und Forstwirtschaft? Der Plan geht auch der Frage nach was der neue Investitionsstandard Effizienz und erneuerbare Energien für die jeweiligen Sektoren bedeuten würden. Dabei kommt der Strom-Erzeugung und –Nutzung eines besondere Bedeutung zu, wie auch aus folgendem Zitat aus der Einführung ersichtlich: „Wir werden in Zukunft voraussichtlich sowohl mit Strom Auto fahren als auch Teile des geringen Restwärmebedarfs von hocheffizienten Gebäuden decken.“ M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 2 von 5 Der Klimaschutzplan 2050 umfasst folgende Themen, bzw. Kapitel, wobei wir nicht alle Unterkapitel aufführen: 1. Einführung 2. Klimaschutz als Modernisierungsstrategie unserer Volkswirtschaft 3. Internationaler Kontext (global und EU) 4. Der Weg zum treibhausgasneutralen Deutschland 5. Ziele und Maßnahmen 5.1. Klimaschutz in der Energiewirtschaft 5.2. Klimaschutz im Gebäudebereich 5.3. Klimaschutz und Mobilität 5.4. Klimaschutz in Industrie und Wirtschaft 5.5. Klimaschutz in der Landwirtschaft 5.6. Klimaschutz in der Landnutzung und Forstwirtschaft 5.7. Übergreifende Ziele und Maßnahmen 6. Umsetzung und Fortschreibung des Klimaschutzplans Bild 1: Überblick der Treibhaus-Emissionen in Millionen Tonnen CO2-Äquaivalente von 1990 bis 2070. © Grafik: BMUB www.bmub.bund.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 3 von 5 Bild 2: Überblick der Treibhaus-Emissionen in den einzelnen Bereichen – heute und voraussichtlich 2030. © Grafik: BMUB www.bmub.bund.de Reaktionen Positionen zum Klimaschutzplan 2050 BAK BAK - Bundesarchitektenkammer e.V. Bausektor beim Klimaschutz nicht noch mehr belasten Deutschland brauche Wohnungen in großer Zahl, erinnert der BAK am 16. November 2016. Die Prognosen sprächen von einem Neubedarf von 400.000 Wohnungen. Insbesondere kostengünstige Wohnungen würden fehlen. Grund hierfür sei die annähernde Verdopplung der Baukosten im letzten Jahrzehnt. Die Ursache für diesen starken Anstieg der Kosten seien neben den Grundstückspreisen vor allem „politische Kosten“ – einen erheblichen Beitrag leisten erhöhte Anforderungen im Brandschutz, Lärmschutz, die Stellplatzverordnungen, die Grunderwerbssteuer und andere mehr. Im Bereich der Energieeffizienz würde die Bundesbauministerin die Stellschrauben erneut anziehen müssen – mit voraussehbaren Auswirkungen. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hätte noch einen Rabatt für die Industrie ausgehandelt – und diesen müsse nun die Bundesumweltund Bauministerin nun im Bau wieder „rausholen“. Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer (BAK), wies auf die vielfachen Bemühungen der Bundesregierung hin, den kostengünstigen Wohnungsbau anzukurbeln: Diese weitere Belastung des Bausektors sei sicher alles andere als geeignet, den Bau bezahlbaren Wohnraums zu befördern. Die öffentliche Hand müsse nun noch stärker als zuvor Grundstücke zu bezahlbaren Preisen oder besser noch statt Verkauf in Erbpacht oder Erbbaurecht und am besten gekoppelt an qualitative Ziele, also in Verbindung mit den besten Konzepten, zur Verfügung stellen, um die selbst gesteckten Ziele umzusetzen. Die finale Fassung des Klimaschutzplans 2050 nenne für dieses Dilemma keine Lösung – eher wolkig sei dort zu lesen, dass notwendige Investitionen vorgenommen werden müssten, „ohne das Wohnen unverhältnismäßig zu verteuern.“ Angesichts der enormen Anstrengungen im Gebäudebereich und den intensiven Beratungen im „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“ äußerte sich die M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 4 von 5 BAK-Präsidentin enttäuscht über die nochmals verstärkte Belastung des Bausektors beim Klimaschutz. Bei der hohen Bedeutung des kostengünstigen Wohnungsbaus sei diese Lastenverschiebung zu Ungunsten des Bausektors besonders schwer nachvollziehbar. BTGA BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V. Klimaschutzplan 2050 ist unausgereift Kritisch äußert sich am 14. November 2016 auch Günther Mertz, Hauptgeschäftsführer des BTGA. Der Klimaschutzplan 2050 enthalte trotz aller Änderungen immer noch zahlreiche dirigistische Vorgaben. Die enormen Energieeinspar- und CO2-Minderungspotenziale des Gebäudebereichs ließen sich jedoch nach Meinung des Verbandes nur durch einen freien Wettbewerb der Energieträger und Systeme heben. Im Kapitel „Klimaschutz im Gebäudebereich“ sei vorgesehen, die Einführung einer Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Gebäudebestand zu prüfen und mit einem Auslösetatbestand zu verknüpfen. Eine solche Nutzungspflicht würde aus der Sicht des BTGA dazu führen, dass der bereits vorhandene Sanierungsstau bei Gebäuden weiter wachsen würde. Schon das Beispiel des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Baden-Württemberg hätte gezeigt, dass ein solcher Zwang kontraproduktiv wirke. Das im Klimaschutzplan 2050 enthaltene Bekenntnis zur Kraft-Wärme-Kopplung begrüßte der Verband: Dabei handele es sich um eine entscheidende Technologie, die geeignet sei, die Energiewende und ihre Akzeptanz voranzubringen. Es sei deshalb absolut unverständlich, warum der Bestandsschutz für solche Anlagen über das Jahr 2017 hinaus in der Schlussfassung des Klimaschutzplans weggefallen sei. B.KWK B.KWK - Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. Sektorenkopplung nach wie vor nicht ganzheitlich betrachtet Der B.KWK begrüßte es am 16. November 2016, dass der Klimaschutzplan 2050 die Bedeutung der Sektorenkopplung (zwischen Energiewirtschaft, Verkehr, Gebäude und Industrie) verdeutliche. Aus Sicht des Bundesverbandes sei jedoch die Sektorenkopplung nach wie vor nicht ganzheitlich betrachtet: Es müsse nicht nur die Endenergieeffizienz, sondern im Besonderen auch die Steigerung der Primärenergieeffizienz in den Blick genommen werden. Bedauerlicherweise würde die KWK auch im Kabinettsbeschluss als „Übergangstechnologie“ verstanden, obgleich ihre Bedeutung als flexible, emissionsarme und zunehmend erneuerbare Energieträger miteinbeziehende Technologie an anderer Stelle erkannt würde. Diese positive Einschätzung der KWK als Technologie, die mittelfristig auch schrittweise einen Verzicht auf fossile Brennstoffe ermöglicht, sei überaus begrüßenswert. Ebenso positiv bewertet der Bundesverband die Ergänzung, dass jetzt auch mittels KWK erzeugte Wärme neben industrieller Abwärme mit Hilfe von Nah- und Fernwärmenetzen zur Beheizung von Quartieren genutzt werden sollte. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 BWP 2. Deutsche Ziele 2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 5 von 5 BWP - Bundesverband Wärmepumpe e.V. Scharfe Kritik am Gezerre um den Klimaschutzplan 2050 Der BWP-Vorstandsvorsitzende Paul Waning kritisierte in seiner Eröffnungsrede anlässlich des 14. Forums Wärmepumpe in Berlin die Bundesregierung wegen des Gezerres um den Klimaschutzplan 2050: „Die Politik muss eine Vision vorgeben, um Planungssicherheit zu schaffen und sich selbst zu orientieren. Die Große Koalition darf keine Klimapolitik nach dem St.-Florians-Prinzip betreiben. Politik darf sich nicht an den Interessen derer orientieren, deren Produkte durch eine Transformation, wie der Energiewende, überflüssig werden. Täte sie das, würden wir heute statt ICE immer noch Kutsche fahren.“ Der Verband hatte bereits im September dieses Jahres zum damaligen Entwurf des Klimaschutzplanes 2050 Position bezogen: Für den Neubaubereich empfahl der BWP einen Zielwert für den Energieverbrauch von 20 bis 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²·a) festzulegen. Ausblick Am 16. Februar 2017 lädt das Bundesbauministerium nach Berlin zur AbschlussKonferenz zum Klimaschutzplan 2050 ein. Wir werden in den kommenden Wochen und Monaten erfahren, inwieweit die Vorschläge des Klimaschutzplans 2050 tatsächlich auch den Weg in das novellierte Energieeinsparrecht für Gebäude finden. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden. Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 2. Deutsche Ziele 2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 4 von 3 baustandards führen dazu, dass die Wirtschaftlichkeit gefährdet wird. In einigen Bereichen der Wirtschaftsimmobilien sind diese Auflagen zudem technisch überhaupt nicht mehr möglich. Auch das muss berücksichtigt werden.“ Außerdem ist vorgesehen, dass die Förderung für Heiztechniken mit fossilen Energieträgern bereits 2020 auslaufen soll. „Hier sollte die Frist mindestens bis zum Jahr 2030 verlängert werden, denn der Austausch alter Kessel hin zu Brennwerttechnik ist ökologisch weiterhin sinnvoll“, ergänzt Mattner. Eigene Vorschläge der Branche im Klimaschutzplan berücksichtigen Zudem merkt der ZIA an, dass die brancheneigenen Vorschläge ebenfalls berücksichtigt werden müssen. So hat der Verband in Zusammenarbeit mit der Task Force Energie, die sich aus zahlreichen Experten aus Forschung und Immobilienwirtschaft zusammensetzt, bereits mehrfach gefordert, steuerliche Hemmnisse bei der Erzeugung Erneuerbarer Energien an der Immobilie zu beseitigen. „Durch die Erzeugung eigener Erneuerbarer Energien beispielsweise durch Photovoltaikanlagen könnten Immobilieneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewerbesteuerinfiziert werden. Immobilienunternehmen werden dann zu Stromerzeugern. Das ist ein enormer Hemmschuh für professionelle Vermieter“, sagt Mattner. Zudem sollte für die Erreichung der mittelfristigen CO2-Ziele im Gebäudesektor generell auch der Anteil nicht direkt am Gebäude erzeugter Erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Neben dem Energieverbrauch müsse deshalb laut ZIA auch auf den CO2-Ausstoß Rücksicht genommen werden. Eine weitere wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme wäre die Betrachtung der Quartiersebene für den Klimaschutz. Bislang werde lediglich die Gebäudeebene berücksichtigt. „Durch den Quartiersansatz könnte ein respektables Ergebnis in der CO2Vermeidung erzielt werden. Doch davon fehlt aktuell jede Spur im Klimaschutzplan“, meint Mattner. Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) gehört zu den bedeutendsten Interessenverbänden der Branche. Er versteht sich als Stimme der Immobilienwirtschaft und spricht mit seinen Mitgliedern, unter diesen mehr als 20 Verbände, für 37.000 Unternehmen der Branche. Der ZIA will der Immobilienwirtschaft in ihrer ganzen Vielfalt eine umfassende und einheitliche Interessenvertretung geben, die ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft entspricht. Als Unternehmerund Verbändeverband verleiht er der gesamten Immobilienwirtschaft eine Stimme auf nationaler und europäischer Ebene – und im Bundesverband der deutschen Industrie (BDI). Präsident des Verbandes ist Dr. Andreas Mattner. Zentraler Immobilien Ausschuss im Internet: www.zia-deutschland.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 1 von 5 20.02.2016 Änderung des Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG 2011) Bericht aus „Heute im Bundestag“ zur Öffentlichen Anhörung des Wirtschafts-Ausschusses des Bundestages am 17. Februar 2016 Foto © Pavlo Vakhrushev – Fotolia.com Nutzungspflicht nach EEWärmeG Anteil der Erneuerbaren am Wärmeenergiebedarf 17.02.2016 Vertreter der deutschen Hauseigentümer haben eine gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich für bestehende Gebäude strikt abgelehnt. "Haus & Grund spricht sich gegen Zwang und für eine Energie- und Klimapolitik mit Augenmaß aus", erklärte Dr. Kai Warnecke von Haus & Grund Deutschland, dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, in einer öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie unter Vorsitz von Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) am Mittwoch, 17. Februar 2016. Gesetzentwurf Bündnis 90/Grüne Grüne fordern bundesweite Regelung 02.12.2015 Andere Experten zeigten sich dagegen aufgeschlossen für gesetzliche Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich auch für den Gebäudebestand, um den Klimaschutz voranzubringen. In der Anhörung ging es um einen von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (18/6885), mit dem eine bundesweite Regelung zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergien angestrebt wird. Nutzungspflicht im Bestand "15 Prozent des Bedarfs aus erneuerbaren Energien decken" In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Eigentümer von Gebäuden beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken haben oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müssen. Vorgesehen sind zudem Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder der Anschluss an ein Wärmenetz. Verschiedene Maßnahmen sollen 02.12.2015 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 2 von 5 miteinander kombiniert werden können. Die erneuerbaren Energien würden bereits einen Anteil von 15 Prozent am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte erreichen, stellte Warnecke in seiner Stellungnahme fest. Damit seien die gesetzlichen Ziele für das Jahr 2020 von den Wohngebäudeeigentümern bereits erreicht worden. Er verwies auf landesgesetzliche Regelungen in Baden-Württemberg, auf die der Gesetzentwurf der Grünen Bezug nimmt. Erfahrungen in mit EWärmeG BW Heizungsindustrie: Wir sind gegen Zwänge 17.02.2016 In dem Bundesland hätten viele Hauseigentümer lieber in die Reparatur ihrer alten Heizungsanlagen investiert, um so die hohen Kosten der Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu vermeiden. Diese Erfahrungen bestätigte auch Manfred Greis vom Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie. In Baden-Württemberg seien vor Inkrafttreten des dortigen Gesetzes 4.500 Anlagen saniert worden, ohne dass es zum Einsatz erneuerbarer Energien gekommen sei. Daher lehnte der Verband den Gesetzentwurf ab, "weil wir gegen Zwänge sind". Ordnungsrechtliche Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien könnten bei Neubauten angewendet werden, im Gebäudebestand sei dagegen auf eine verstetigte und attraktive Förderung erneuerbarer Energien sowie auf verbesserte Rahmenbedingungen zu setzen. Gründe für die Zurückhaltung "Erneuerbare Energien stärker nutzen" 17.02.2016 Andere Sachverständige sprachen sich für eine stärkere Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich aus. So wiesen Martin Bentele (Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband) und Dr. Hermann Falk (Bundesverband Erneuerbare Energie) auf die gegenwärtig niedrigen Öl- und Gaspreise hin. Diese würden Verbraucher vom Heizungstausch abhalten. Die Energiewende am Wärmemarkt sei aber in den letzten Jahren ohnehin kaum vorangekommen, klagte Bentele. Gerade im Bestand müsse man mehr erreichen, forderte Falk. Kesselbestand veraltert "Durchschnittlicher Kesselbestand ist zu alt" Auch Dr. Martin Pehnt (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg) erklärte, die Dynamik des Zubaus habe deutlich nachgelassen. Der durchschnittliche deutsche Kesselbestand sei zu alt. Ein Vergleich mit der Entwicklung am Strommarkt zeige, dass die Entwicklung im Wärmesektor weitaus langsamer verlaufe und noch große Potenziale erschlossen werden 17.02.2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 3 von 5 könnten, bestätigte Friedhelm Keimeyer vom Öko-Institut. Falk erklärte in seiner Stellungnahme, solange die Preise fossiler Energieträger die tatsächlichen Klima- und Umweltschadenskosten nicht abbilden würden, seien wirksame, auch ordnungsrechtliche Anforderungen für den Gebäudebestand notwendig. Wie andere Sachverständige sprach sich Falk auch für eine Zusammenlegung von Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz aus. Bezug zum Grundgesetz "Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie des Grundgesetzes" 17.02.2016 Keimeyer sagte, die Überschreitung eines gewissen Alters des Heizkessels könnte als Auslöser einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien herangezogen werden. Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht) sah in einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Bestand keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Mit Artikel 14, Absatz 1 des Grundgesetzes seien umfassende und tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz des Klimas grundsätzlich vereinbar. "Die Gebäudeeigentümer und -nutzer sind ursächlich für die gebäudebedingten Treibhausgasemissionen. Nur sie können diese Emissionsquelle beeinflussen." Alle Gebäude, die modernisiert würden, müssten auf das Jahr 2050, in dem alle Gebäude klimaneutral sein sollen, ausgerichtet werden, forderte Müller. Zwei Erfahrungsberichte der Bundesregierung Erfahrungsberichte der Bundesregierung 20.12.2012 Gegenstand der Anhörung waren auch zwei Unterrichtungen der Bundesregierung. So geht aus dem ersten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (17/11957) hervor, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmesektor im Jahr 2011 bei etwa elf Prozent gelegen hatte. Bis 2013 sei dieser Wert auf 12,2 Prozent angestiegen, heißt es in dem von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/6783) vorgelegten zweiten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. 19.11.2015 Das Ziel der Regierung, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen, dürfte erreicht oder sogar übertroffen werden, wird prognostiziert. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme könnte dann 16,3 Prozent betragen. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Die Experten Kontakt 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 4 von 5 Liste der geladenen Sachverständigen Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV) Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH) Dr. Kai Warnecke, Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH (ifeu) Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V. Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht Weitere Informationen Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages Deutscher Bundestag Ausschuss für Wirtschaft und Energie Platz der Republik 1, D-11011 Berlin Telefon: +49 (0) 30 22 7 - 3 77 08 Fax: +49 (0) 30 22 7 - 3 67 08 E-Mail: [email protected] Quellen Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885, BTDrs. 17/11957, BT-Drs. 18/6783 - Mittwoch, 17. Februar 2016, 11.00 bis 13.00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Europasaal 4.900 Gesetzentwurf - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz – EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885 (pdf | 771 KB) Unterrichtung - Unterrichtung durch die Bundesregierung: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGErfahrungsbericht) - BT-Drs. 17/11957 (pdf | 1 MB) Unterrichtung – Zweiter Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (2. EEWärmeG-Erfahrungsbericht) - BT-Drs. 18/6783 (pdf | 4 MB) Tagesordnung der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 17. Februar 2016 - (pdf | 135 KB) 17.02.2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 5 von 5 Liste der Sachverständigen anlässlich der Öffentlichen Anhörung (pdf | 80 KB) Stellungnahmen der Sachverständigen 18(9)681 - SV Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH) (pdf | 34 KB) 18(9)682 - SV Dr. Kai Warnecke, Haus und Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus- und Wohnungs-, und Grundeigentümer e.V. (pdf | 73 KB) 18(9)683 - SV Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) (pdf | 318 KB) 18(9)684 - SV Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH (ifeu) (pdf | 280 KB) 18(9)691 - SV Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und PelletVerband e.V. (DEPV) (pdf | 145 KB) 18(9)692 - SV Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V. (pdf | 65 KB) 18(9)694 - SV Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht (pdf | 448 KB) M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV und EEWärmeG 3.02 – Seite 1 von 1 25.02.2016 Aktueller Stand: Fortschreibung des EEWärmeG Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet auf die Fragen der EnEV-online Redaktion © Foto: tunedin - Fotolia.com Anlass Letzte Woche fand im Bundestag die öffentliche Anhörung zur Änderung des EEWärmeG statt – siehe dazu den Bericht im Kapitel 3.01 dieser Broschüre. 17.02.2016 Frage Wie weit sind die Untersuchungen und Überlegungen zur besseren Abstimmung der EnEV mit dem EEWärmeG gediehen? Gibt es keine Chancen diese beiden Regelungen zusammenzuführen? 22.02.2016 Antwort des BMUB Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen strukturell neu konzipiert und dabei in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Ziel ist, dadurch ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung zu schaffen. 24.02.2016 Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder halten eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG für notwendig. Wesentliche Grundlage für neue Regelungsmodelle für das Zusammenwirken von EEWärmeG, EnEG und EnEV ist das gerade abgeschlossene, vom dafür zuständigen BMWi in Auftrag gegebene und von BMWi und BMUB gemeinsam begleitete Gutachten zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV. Zur Vorbereitung der von BMUB gegenüber der Bauministerkonferenz der Länder angekündigten Erarbeitung von Modellen für eine Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG wird derzeit eine flankierende wissenschaftliche Untersuchung zu ergänzenden Aspekten durchgeführt. BMWi und BMUB gehen dabei gemeinsam vor. Zum Novellierungsvorhaben haben bereits Bund-LänderGespräche stattgefunden, die fortgesetzt werden. Wie bereits zu Frage 1 (siehe Kapitel 4.02 in dieser Broschüre) ausgeführt, können zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine näheren Angaben zu den Einzelheiten der Novellierung gemacht werden. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 1 von 3 9. März 2016 Bundeskabinett beschließt Wohnbau-Offensive: Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden voraussichtlich noch dieses Jahr neu konzipiert © Foto: tunedin - Fotolia.com Das Programm Das 10-Punkte-Programm der Offensive 9. März 2016 Das Bundeskabinett hat am 9. März 2016 den Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur WohnungsbauOffensive beschlossen. Das zugrundeliegende "10-Punkte-Programm" soll die notwendigen Voraussetzungen schaffen, damit der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum rasch gedeckt wird. Das Programm sieht unter anderem vor, dass zu diesem Zweck Bauland und Mittel für den sozialen Wohnbau bereitgestellt werde, steuerliche Anreize geschaffen und die Bauvorschriften vereinfacht werden. Energiesparrecht Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren Im Jahr 2016 Das 10-Punkte-Programm umfasst erfreulicherweise unter Nummer 9 auch die Absicht der Bundesregierung das Energiesparrecht für Gebäude neu zu konzipieren. Dieses betrifft folgende, aktuell geltenden Bau-Regelungen: Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016) Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) Wir berichten auf diesen Seiten darüber. Klimaschutzziele Neues Konzept für EnEV & Co. Die Standards der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sieht die Bundesregierung als wesentlich zum Erreichen ihrer Energieeffizienz- und Klimaziele. Um die Energieeinspar- und Klimaschutzziele und insbesondere das langfristige Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 wirtschaftlicher und konsequenter zu erreichen und Belastungen für Mieter und Hauseigentümer zu begrenzen, Im Jahr 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 2 von 3 will die Bundesregierung die Regelwerke von EnEG/EnEV und EEWärmeG in einem neuen Gesetz zusammengeführt und aufeinander abgestimmt werden. Sie sollen damit ein Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten sowie Bestandsgebäude und für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung schaffen. Fast-Null-EnergieNeubauten Niedrigstenergie-Gebäude als Standard einführen Zentrales Element des Vorhabens ist die Einführung des europarechtlich geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standards für Neubauten. Diese haben einen besonders niedrigen JahresPrimärenergiebedarf und decken diesen zum größten Teil anhand erneuerbarer Energiequellen. ab 2019 ab 2021 Wie es die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 vorschreibt, sollen Neubauten in den EU-Ländern nur noch als Niedrigstenergiegebäude zugelassen werden und zwar nach folgendem Zeitplan: ab 2019 Neubauten der öffentlichen Hand, ab 2021 alle übrigen Neubauten Internet: EU-Richtlinie EPBD 2010 - Volltext als Html Untersuchungen Grundlagen für das neue Energiesparrecht Datum? Wesentliche Grundlagen für das Gesetzgebungsvorhaben sind die in Kürze abgeschlossenen Untersuchungen zu den technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude und die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV, die vom BMWi in Auftrag gegeben und von BMWi und BMUB gemeinsam begleitet wurde. Diese zeigt die Optionen für eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG. Untersucht wurden Überschneidungen an Schnittstellen und Vereinfachungsmöglichkeiten und insbesondere die Möglichkeit einer Zusammenführung, vor allem mit dem Ziel einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung von Gebäuden sowie eines besseren Vollzugs. Vorgehen Weitere Schritte Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder waren im Herbst 2015 davon überzeugt, dass eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG erforderlich sei. Die anstehende Optimierung müsse eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren. Im Jahr 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 3 von 3 Zur weiteren Flankierung des Gesetzgebungsvorhabens der strukturellen Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG werden durch ergänzende wissenschaftliche Expertisen einzelne, zusätzliche Aspekte untersucht werden. BMWi und BMUB werden bei der Erarbeitung des Vorhabens gemeinsam vorgehen. Die Länder werden an der Erarbeitung der Neukonzeption kontinuierlich beteiligt. Zuständigkeit Wer ist zuständig für die Novellierung? 2016 Zuständig für die weiteren Schritte in Richtung Neukonzeption des Energiesparrechts sind: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wirkt federführend für die Fortschreibung des EEWärmeG. Das BMWi und Bundesbauministerium (BMUB) ist gemeinsam Federführung für EnEV, Initiativrecht bei BMWi), Länder (kontinuierliche fachliche Beteiligung) Schritte Wie sehen die weiteren Schritte aus? 2016 Als nächsten Schritt wird der Bund einen Gesetzentwurf für die Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG ausarbeiten. Dieses wird sich auf die weiter oben erwähnte Gutachten stützen und vom Bund (BMWi, BMUB) und kontinuierliche Beteiligung der Länder in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelt. Zeitplan Wann wird die Neukonzeption umgesetzt? 31. Dez. 2016 Bis Ende dieses Jahres sollen die Schritte zum Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen sein. Noch vor der Sommerpause 2016 wird der Bund an die SonderBauministerkonferenz über dieses Vorhaben berichten. Quelle BMBU: Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-Offensive Internet M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 1 von 4 4. April 2016 BMUB: Maßnahmenkatalog 3.1 Diskussions-Ergebnisse zum Klimaschutzplan 2050 Bild: Der Maßnahmenkatalog umfasst die Ergebnisse des Dialogprozesses mit Vertretern der Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Länder und Kommunen. © Collage und Fotos: BMUB – www.bmub.bund.de Kurzinfo Bundesbauministerin Barbara Hendricks hat die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung zum Klimaschutzplan 2050 in Empfang 18. / 19. März 2016 genommen. Das BMUB erprobte diesmal ganz neue Wege: Anders als bislang üblich, konnten Bürger, Verbände, Länder und Kommunen ihre Ideen einbringen noch bevor der Bund einen Plan ausgearbeitet hatte. Die Vorschläge für künftige Klimaschutz-Maßnahmen in Deutschland sind in einem umfangreichen Katalog zusammengefasst. Das BMUB hat die Maßnahmen in einer Sitzung abschließend beraten. In diesem Kapitel haben wir aus der Fülle der Vorschläge einige interessante Ideen zur weiteren Entwicklung des Energiesparrechts für Gebäude ausgewählt: Übersicht Vorschläge für das Handlungsfeld Gebäude In dem Maßnahmenkatalog sind die Vorschläge nach Handlungsbereichen gegliedert. Sehen Sie hier zunächst eine Übersicht. Die Abkürzung der einzelnen Kapitel bedeuten: Klimaschutzplan (KSP) und Gebäude (G): KSP-G-01: Integrale und langfristige Sanierungsstrategie KSP-G-02: Hochwertige Verwendung und Verwertung von Stoffen, Bauteilen und Baugruppen, Einsatz nachhaltiger Baustoffe KSP-G-03: Vollzug stärken zur Einhaltung gesetzlicher Standards bei der energetischen Sanierung KSP-G-04: Angleichung der Standards für Neubauten an die Erfordernisse des Klimaschutzes KSP-G-05: Etablierung von Plusenergiequartieren KSP-G-06a: Einführung einer Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im Gebäudebestand KSP-G-06b: Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im Gebäudebestand – Weiterentwicklung der Regelwerke EnEV und EEWärmeG 9. März 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 2 von 4 KSP-G-07: Austausch fossil befeuerter Heizungen KSP-G-08: Integrale Förderkonzepte für Speichertechnologien (Wärme/Strom) im Gebäudebereich KSP-G-09: Höhe der Grundsteuer an Energieeffizienz koppeln KSP-G-10: Förderprogramme – gestalten und intensivieren KSP-G-11: Nachhaltige Gestaltung der EnEVPrimärenergiefaktoren KSP-G-12: Förderung generationenübergreifenden Bauens und Wohnens Maßnahmenkatalog Grünstromnachfrage im Strommarkt stärken Kapitel: KSP-E-09 Vorschlag: Eine Anerkennung von Grünstrom als Wärmeenergieträger im EEWärmeG/EnEV einführen. Maßnahmenkatalog Niedertemperaturabwärme nutzen Kapitel: KSP-IGHD-07 Vorschlag: Aufnahme von verbindlichen Anforderungen (beispielsweise in der EnEV) zur Umsetzung von AbwärmenutzungsKonzepten im Rahmen von Neubau- und Sanierungsvorhaben von Produktionsstandorten. Maßnahmenkatalog Stoffe, Bauteile und Baugruppen hochwertig ver- Kapitel: KSP-G-02 wenden und verwerten sowie nachhaltige Baustoffe einsetzen Robuste Strategie: Angemessene Energetische Sanierung des Gebäudebestandes, Realisierung möglichst hoher energetischer Neubaustandards: Forderungen der Maßnahme im Zuge der nächsten EnEV Novelle adressieren. Maßnahmenkatalog EnEV-Vollzug stärken damit die gesetzliche Stan- Kapitel: KSP-G-03 dards bei der energetischen Sanierung eingehalten werden Robuste Strategie: Energetische Sanierung des Gebäudebestandes: Schrittweise die Befreiung der Nachrüstungspflichten im Rahmen der EnEV (wie Austauschpflicht für alte Heizungen oder Pflicht zur Wärmedämmung der obersten Geschossdecke) für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser aufheben. Vorschlag: Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Bestimmung im Rahmen des laufenden Abgleichs zwischen EnEV und EEWärmeG. Die nächsten Umsetzungsschritte: M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 3 von 4 Entwicklung einer Mustervollzugsverordnung durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Bestimmung im Rahmen des Abgleichs zwischen EnEV und EEWärmeG, Prüfauftrag, inwieweit eine Beendigung der Ausnahmeregeln bei den Nachrüstpflichten (§ 10 EnEV - Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG vereinbar ist. Maßnahmenkatalog Neubau-Standard an die Erfordernisse des Klima- Kapitel: KSP-G-04 schutzes angleichen Robuste Strategie: Realisierung möglichst hoher energetischer Neubaustandards. Maßnahmen: Die Bundesregierung soll: das Kriterium „Klimaschutz“ in die EnEV (und Energieausweise) verbindlich aufnehmen, die Anforderungen der EnEV für Neubauten kurzfristig (bis 2020) mindestens auf das Niveau des heutigen KfW-55 Effizienzhauses oder niedriger steigern, die Standards für Neubauten mittelfristig (bis 2030) in Richtung Plusenergiehaus weiterentwickeln und die Betrachtung der Treibhausgas-Emissionen (THG) auf die Emissionen erweitern, die bei der Herstellung der Baumaterialien. Die nächsten Umsetzungsschritte: Klimaschutz als Kriterium bei der nächsten EnEV-Novelle in die EnEV mit aufnehmen Bei der Definition der Niedrigstenergie-Gebäudestandards auf KfW-40 oder ambitionierter setzen (EnEV Novelle bis spätestens 2018) M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 4 von 4 Maßnahmenkatalog Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im Kapitel: KSP-G-06b Gebäudebestand: Regelwerke EnEV und EEWärmeG weiterentwickeln - Robuste Strategie: Zunahme des Anteils erneuerbarer Energien (Neubau und Bestand) Maßnahmen: Die Bundesregierung soll die EnEV und das EEWärmeG hin zu einem aufeinander abgestimmten System zusammenführen, um die Integration erneuerbarer Energien in den Wärmebereich sowie die Verbesserung des Vollzugs sinnvoll zu regeln. Klimaschutzbeitrag: Die mögliche Wirkung einer Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG ist nicht quantifizierbar. Denkbare Wirkungen liegen in möglichen Vereinfachungen des Planungsprozesses und damit der Reduktion der Fehleranfälligkeit sowie im möglichen Abbau psychologischer Hürden, die aus der Komplexität beider Regelwerke resultieren. Da die Zusammenführung unter der derzeitigen Zielrichtung des EEWärmeG aber hauptsächlich Auswirkungen auf den Neubau hat, dürfte die unmittelbare quantitative Wirkung recht begrenzt sein. Autorin Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de Kontakt zur Autorin Quelle BMUB: Ergebnis des Dialogprozesses: Der Maßnahmenkatalog 3.1. Dieser ist das Ergebnis des Beteiligungsprozesses zum Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung und umfasst nun auch die Empfehlungen des Delegiertengremiums. Internet: www.klimaschutzplan2050.de/ergebnisse/ 9. März 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG – Seite 1 von 3 25. April 2016 Energieeinsparrecht für Gebäude novellieren: EnEG, EnEV und EEWärmeG noch dieses Jahr zusammenführen Auf der Sonderkonferenz der Bauminister der Länder präsentierten die zuständigen Bundesministerien erste Überlegungen zum aktuellen Vorhaben © Foto: tunedin - Fotolia.com Kurzinfo Als Information zum Tagungspunkt „Bericht des Bundes – Allgemeine Aussprache zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden“ diente eine Vorlage der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bau (BMUB). Diese basierte auf den Ergebnisse des Gutachtens „EnEV 2017 - Vorbereitende Untersuchungen“, welches das Ingenieurbüro Prof. Dr. Hauser GmbH, Kassel im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) durchführt. Diese Publikation wurde vom BBSR soweit noch nicht öffentlich zugänglich gemacht, weil das Projektvorhaben noch nicht endgültig abgeschlossen sei. Internet: www.bbsr.bund.de Europäische Vorgaben Die EU-Gebäuderichtlinie fordert, dass alle Mitgliedsstaaten bis Ende dieses Jahres den Niedrigstenergiestandard für Neubauten einführen. In Deutschland setzt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) die diesbezüglichen europäischen Vorgaben um. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung entsprechende Verordnungen zu erlassen (wie die EnEV), welche die Brücke zur Baupraxis schlagen. So bestimmt auch das EnEG, dass der Niedrigstenergiestandard für Neubauten bis Ende 2016 eingeführt wird. Dies ist auch eine gute Gelegenheit die seit 2009 parallel laufenden Regelungen der EnEV und des EEWärmeG zusammenzuführen. Dieses Anforderungsniveau wird jedoch – auch gemäß der EU-Richtlinie - erst für privatwirtschaftliche Neubauten ab 2021 gelten und für öffentliche Neubauten allerdings bereits ab dem Jahr 2019. Was ist ein „Niedrigstenergiegebäude“? Das EnEG definiert diesen GebäudeStandard folgendermaßen: „Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.“ Gutachten zur Im Gutachten zur EnEV 2017 haben die Experten die Mindestanforderungen an EnEV 2017 ein Niedrigstenergiegebäude ermittelt, die technisch und wirtschaftlich machbar sind und dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG entsprechen. Dieses regelt das EnEG im § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen, wie folgt: „Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG – Seite 2 von 3 Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“ www.enev-online.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuendet.htm Meßlatte für die Als Maßstab für das Anforderungsniveau eines Niedrigstenergiegebäudes nutzt Energieeffizienz das Gutachten die Größen, die auch von der EnEV her bekannt sind: den JahresPrimärenergiebedarf (Qp) sowie den baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle (HT´ bei Wohngebäuden bzw. Ūmax bei Nichtwohngebäuden). Die Experten haben verschiedene Varianten wirtschaftlich untersucht und dabei die Anforderungen des EEWärmeG stets auch mit berücksichtigt. EnEV ab 2016 Seit Anfang dieses Jahres hat die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) die energetischen Anforderungen an Neubauten erhöht. Dieses ist ein Schritt in Richtung des Niedrigstenergiegebäudes. Für das mit dieser Novelle festzulegende Anforderungsniveau an Niedrigstenergiegebäude wurden erneut Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für verschiedene Gebäudevarianten durchgeführt. Dabei beziehen sich die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen – wie auch bei der vorhergehenden Novellierung – auf dasjenige Anforderungsniveau der EnEV, welches bis Ende des Jahres 2015 galt (EnEV 2014 = 100 Prozent). Schlussfolgerungen Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung kommt zu folgendem Ergebnis: des Gutachtens • Das Anforderungsniveau „KfW-Effizienzhaus 55“ (Qp 55 %; HT´ 70 %) sei unter Zugrundelegung der verwendeten unterschiedlichen Energiepreisszenarien und von typischen Modellgebäuden im Wohngebäudebereich wirtschaftlich und stelle in den meisten Fällen das Kostenoptimum dar. Es gäbe allerdings deutliche Unterschiede zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern. • Für Nichtwohngebäude ergäbe sich ein differenziertes Bild: Die Wirtschaftlichkeit des von den untersuchten Varianten ambitioniertesten Anforderungsniveaus (55 % Qp; 70 % Ūmax) könnten unter Zugrundelegung der verwendeten unterschiedlichen Energiepreisszenarien und von typischen Ausführungsvarianten einige der betrachteten Modellgebäude innerhalb von 20 Jahren erreichen, innerhalb von 30 Jahren sogar der überwiegende Teil. Hier seien noch weiter differenzierte Lösungen notwendig, insbesondere im Hinblick auf Hallengebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern. KfW-Effizienzhaus 55 Die Ergebnisse der Untersuchung würden zeigen, dass sich die Mehrkosten auch bei einem Anforderungsniveau „KfW-Effizienzhaus 55“ insgesamt in einem moderaten Bereich bewegen. Bei großen Mehrfamilienhäusern lägen die energiebedingten Mehrkosten (ohne Einsparungen) für das Anforderungsniveau „KfW- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG – Seite 3 von 3 Effizienzhaus 55“ im Durchschnitt bei 58€/m² (zum Vergleich: die Grundkosten eines großen Mehrfamilienhauses würden bei 1.392€/m² liegen). Das neue Anforderungsniveau würde – mit Ausnahme der öffentlichen Nichtwohngebäude – ab 2021 greifen. Der Niedrigstenergiegebäudestandard könnte damit erst in gut 5 Jahren für den Wohnungsneubau kostenwirksam werden. Dies sei ein guter Übergangszeitraum, um dem Markt Anpassungen zu ermöglichen. Quelle und weitere Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Informationen: Internet: www.bmwi.de Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Internet: www.bmub.bund.de BBSR - Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Internet: www.bbsr.bund.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 1 von 4 25. April 2016 Wärmewende in Privathaushalten: Erfolgreiche Aktivierung des Verbrauchers Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online, Berlin im Gespräch mit Melita Tuschinski, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de © Foto: co2online.de Kurzinfo In Berlin fanden kürzlich die Berliner Energietage 2016 statt. Am 11. April lud das Bundesbauministeriums (BMUB) zur Vortragsreihe „Klimaschutz braucht Wärmewende mit mehr Energieeffizienz zum Erfolg“ ein. Tanja Loitz, Geschäftsführerin referierte dabei über "Erfolgsfaktoren für gelebten Klimaschutz: die Wärmewende in privaten Haushalten". Wir baten sie für die EnEV-online Leser auf einige Interview-Fragen zu antworten. CO2online Frau Loitz, Sie sind Geschäftsführerin von co2online. Bitte stellen Sie sich unseren Lesern kurz vor, welches Ihre Ziele und Aufgabengebiet sind. co2online informiert seit mehr als zehn Jahren vor allem Endverbraucher über den Klimawandel. Mit onlinebasierten Tools zeigen wir, wie jeder Einzelne CO2Emissionen und Energie einsparen kann und wer ihm dabei vor Ort hilft. Im Monat suchen mehr als 300.000 Besucher auf unseren Internetseiten Informationen und Hilfestellung rund um die Themen Strom- und Heizkostensparen, Modernisierung, Neubau und Finanzierung und wo man Experten finden kann. Wärmewende Was verstehen Sie unter "Wärmewende in Privathaushalten"? "Wärmewende in Privathaushalten" umfasst für mich folgende Bereiche: 1. Modernisierung ankurbeln: 80 Prozent der Heizkessel in Deutschland sind veraltet. Durch ausbleibende Dämmmaßnahmen gehen weitere wertvolle Potenziale verloren 2. Gut umgesetzte Modernisierungsmaßnahmen: Unsere Auswertungen von erfolgten Modernisierungen zeigen, in vielen Fällen wird das technische Potenzial nicht ausgeschöpft. Hier sind die Experten aus Handwerk, Energieberatung und Planung gefragt, die in ihren Berufsständen für Qualitätsstandards sorgen müssen, die wir dem Endverbraucher kommunizieren können. Parallel empfehlen wir mit Monitoring-Tools wie dem Energiesparkonto den Nutzern laufend Feedback über erfolgte Maßnahmen zurück zu spielen. 3. Optimal laufende Heizsysteme: Die neue Heizanlage muss auf die neue Situa- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 2 von 4 tion angepasst werden. Bei unserem Feldtest "Wirksam Sanieren" hat nach einer Dämmmaßnahme beispielsweise nur jeder Zehnte einen hydraulischen Abgleich durchführen lassen. 4. Aber es heißt auch etwas Verzicht bzw. ein angepasstes Nutzerverhalten und eine effiziente Nutzung von kostbaren Ressourcen. Also auch bei der Frage nach der Wahl des Energieträgers, oder wie wird die Wärme erzeugt, die ich für mein Haus benötige. Und hier haben wir insgesamt ein Problem: Rate, Tiefe und auch die Wirkung von Sanierungsmaßnahmen sind zu gering! Wir müssen uns neben vielen anderen Herausforderungen die Frage stellen: Wie kann der Verbraucher aktiver werden? Verbraucher Für Sie ist der Verbraucher kein "unbekannte Wesen". Wieso? Es gibt zahlreiche Studien über die Gruppen von Verbrauchern, welche Hemmnisse dazu führen, eine Modernisierung nicht umzusetzen etc. Die Motive der Verbraucher mögen unterschiedlich sein, warum sie sich mit dem Thema Energieeffizienz / Klimaschutz befassen. Aber die Informationssuche ist immer sehr ähnlich. Es geht immer als erstes darum, Verständnis zu erzielen – Einordnung des Themas, warum ist es wichtig etwas zu tun? Welchen Handlungsspielraum habe ich. Dann möchte ich die passende Lösung finden – Vor- und Nachteile, Bewertungen, was muss ich bei der Umstellung beachten? Darauf folgt die Frage nach den Kosten (Produktkosten, Einsparung, Förderung, lohnt sich die Umstellung?) und danach die Suche nach Experten – Wer hilft mir weiter? Und zuletzt "Was hat es gebracht", überprüfen. Im Idealfall bin ich begeistert, erzähle es meinem Nachbar und bei dem beginnt die Informationssuche wieder von vorne. Methodik Wie gehen Sie vor um das Verständnis der Verbraucher zu erzielen? Wir nutzen aktuelle Aufhänger wie die Stromabrechnung, Jahreszeiten, große Imagekampagnen der Ministerien oder auch den Klimagipfel in Paris, um Verbraucher für das Thema Klimaschutz und Energiesparen weitergehend zu interessieren. Sehr schnell geht es bei uns auf die Ebene: Was heißt das für mich persönlich? Welchen Beitrag kann ich durch mein Handeln leisten? Was kann ich tun? Praxisbeispiel Können Sie uns ein Beispiel für eine Selbstoptimierung beschreiben? Ein weiteres Stichwort ist hier auch „Gamification“ – übersetzt könnte dies „Verspielung“ bedeuten. Deutschland ist das Land der Selbstoptimierer. Jeder Dritte App-Nutzer hat mindestens eine Fitness/Gesundheits-App auf dem Smartphone. Wir versuchen das für das Thema Energiesparen zu übertragen. Mit unserer EnergieCheck App bekomme ich beispielsweise monatliches Feedback automatisch "Herzlichen Glückwunsch, Dein Stromverbrauch ist 12 Prozent geringer als im Vormonate". Hier entwickeln wir weitere Ansätze. Wichtig dabei: Pflicht und Monotones langweilen, also eine rein unterjährige Verbrauchsanzeige gewinnt M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 3 von 4 noch keinen Kuchen für gesparte Tonnen CO2. Es muss mehr Wettbewerb hinein. Wir arbeiten bereits mit Benchmarks im Energiesparkonto: So stehe ich im Vergleich zum Durchschnitt, oder "he ich gehöre zu den Top 10 Prozent" aber da geht noch mehr. Was brauchen wir dafür? Smart Meter Roll out für Strom, Gas und Fernwärme und Komponenten, die miteinander kommunizieren. Maßgeschneidert Wie kann man passende Maßnahmen finden? Mit unserem ModernisierungsCheck oder StromCheck kann ich beispielsweise anhand meiner Verbrauchsdaten sehen, welche Maßnahmen bezogen auf meine Ausgangsituation infrage kommen und wie viel CO2, kWh und Geld ich sparen kann. So bekomme ich bereits eine erste Orientierung. Kostenfaktor Die Kosten spielen für Verbraucher eine maßgebliche Rolle. Wie kalkulieren Sie die Kosten, damit Sie ihre Bedenken zerstreuen? Unsere Tools berücksichtigen bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aktuelle Förderprogramme, Energiepreisentwicklungen und Lebensdauer der Bauteile. Wir differenzieren bei den Ausgaben zwischen Instandsetzung und energetischer Modernisierung. Dennoch, gerade in Zeiten fallender Energiepreise sind wir noch stärker gefragt, andere Motive für Energieeffizienz in den Vordergrund zu rücken. In den letzten Monaten hatten wir die meisten Nutzeranfragen zu Förderprogrammen für mehr Einbruchschutz. Bei dem Thema Sicherheit spielt Geld eine untergeordnete Rolle. Energieeffizienz müssen wir hier Huckepack nehmen. Fachleute finden Wie können Verbraucher kompetente, verlässliche Fachleute finden? Wir haben für die Expertensuche eine eigene Datenbank "Rat und Tat" mit Experten vor Ort aufgebaut, bei der wir uns nach Qualifizierungsstandards der Branche richten. Besonders intensiv arbeiten wir mit unseren Botschaftern für den hydraulischen Abgleich zusammen. Über 60 qualifizierte SHK-Fachbetriebe vor Ort geben hier Klimaschutz und Energieeffizienz ein Gesicht. Gern nehmen wir hier weitere auf. Erfolgsbilanz Was für Erfolge konnten Sie soweit verzeichnen? Unsere Handwerker-Botschafter begleiten wir mit regionaler Pressearbeit und Online Marketing. Hier kommen "Positivbeispiele" von regional ansässigen Betrieben gut an. Auf einem unserer letzten Handwerker-Treffen berichtete ein Botschafter, dass er über die Berichterstattung zusätzliche Aufträge im hohen fünftstelligen Bereich geniert hat. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Motivation 3. EnEV +EEWärmeG 3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 4 von 4 Wie kann man Verbraucher letztendlich erfolgreich motovieren? Feedback, Begleiten und Anerkennung. Also beispielsweise mit dem Energiesparkonto aufzeigen, wie viel Heizenergie ich eingespart habe. Mit Push-Nachrichten über das Handy immer wieder erinnern: He, Du wolltest doch noch etwas tun. Und motivierten Energiesparern auch Raum geben, von ihren Erfolgen zu berichten, wie beispielsweise bei unseren Praxistests (aktuell Praxistest Solarthermie) oder unserem Wettbewerb Energiesparmeister mit Schulen. Erfolgs-Messlatte Wie wird ein Dialogpfad von Erfolg gekrönt? Wir sind dann erfolgreich, wenn wir unsere Nutzer motivieren, den nächsten Schritt zu tun und selber aktiv zu werden. Das kann eine neue Heizung sein, die Dämmung des Dachbodens, der Verzicht auf den Kühlschrank im Keller oder eine qualifizierte Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Im Dialogpfad greifen wir die richtige Information, zu richtigen Zeit am richtigen Ort auf. Holen die Verbraucher auf dem Informationslevel ab, wo sie sich gerade befinden. Hinweise für Fachleute Was raten Sie Architekten, Planern und Energieberatern? Weiterhin Qualitätsstandards in der Branche zu fordern, die auch für den Verbraucher kommunizierbar sind, sich zu vernetzen und Dienstleistungen mitzuentwickeln, die den Verbraucher dauerhaft bei dem Thema Energieeffizienz begleiten. beispielsweise mit einer Energieberatung vor den Maßnahmen ist es ja nicht getan, sondern auch nach der Umsetzung dem Verbraucher aufzuzeigen, ob die Potenziale der Technik ausgeschöpft wurden und was als nächstes ansteht. Hier stellen wir gern unser Energiesparkonto als Monitoringtool zur Verfügung. Frau Loitz, herzlichen Dank für das aufschlussreiche Gespräch! Kontakt für Tanja Loitz, Geschäftsführerin inhaltliche Fragen co2online gGmbH Gemeinnützige Beratungsgesellschaft Hochkirchstraße 9, D-10829 Berlin Telefon: + 49 (0) 30 36 99 61 06, Mobil: + 49 (0) 17 82 60 26 48 E-Mail: [email protected], Internet: www.co2nline.de Kontakt zur EnEV-online Redaktion Melita Tuschinski, Freie Architektin, www.EnEV-online.de Senden Sie Ihre Anfragen bitte über das Kontaktformular M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 1 von 4 17. Mai 2016 Klimaschutz im Gebäude: EnEV und EEWärmeG zusammenführen MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) antwortet auf die Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redakteurin von EnEV-online.de © Foto: Melita Tuschinski Kurzinfo Auf den Berliner Energietagen lud das Bundesbauministeriums (BMUB) am 11. April 2016 zur Vortragsreihe „Klimaschutz braucht Wärmewende mit mehr Energieeffizienz zum Erfolg“ ein. MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im BMUB referierte über " Klimaschutz im Gebäude: EnEV und EEWärmeG". Wir baten ihn auf einige Fragen zu antworten. Kurzvorstellung Tuschinski: Herr Ministerialrat Rathert, auf den Berliner Energietagen dieses Jahr haben Sie über " Klimaschutz im Gebäude: EnEV und EEWärmeG" referiert. Bitte stellen Sie sich unseren EnEV-online Lesern zunächst kurz vor. MR Rathert: Ich leite das Referat "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Mein Hauptaufgabengebiet sind die technischen Fragen der Energieeinsparverordnung (EnEV). Update Energieeinsparrecht für Gebäude Was fordert das Energieeinsparrecht für Gebäude? Das Energieeinsparrecht für Gebäude verlangt seit Anfang dieses Jahres ein energetisches Anforderungsniveau das - wenn man es durch die Systematik der KfW-geförderten neuen Wohnhäuser beschreibt - einem KfW-Effizienzhaus 75 entspräche. Das Energieeinsparrecht fordert des Weiteren, dass wir bis Ende dieses Jahres für öffentliche Gebäude den von der EU geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standard definieren und spätestens zwei Jahre später - also bis Ende des Jahres 2018 - auch für die privat genutzten Gebäude. Europäische Vorgaben Was fordert die EU-Richtlinie für Gebäude (Englisch: EPBD)? Die Gebäuderichtlinie verlangt von allen EU-Mitgliedsstaaten, dass sie den Niedrigstenergiehaus-Standard für öffentliche Gebäude spätestens ab dem Jahr 2019 einführen. Für privat genutzte Gebäude müssen die EU-Mitgliedsstaaten diesen Neubau-Standard spätestens ab Anfang des Jahres 2021 einführen. Dieser Ge- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 2 von 4 bäudestandard wird in der EU-Richtlinie qualitativ beschrieben als „… ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null liegende oder) sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt werden.“ Aktuelle EU-Ziele Welche Ziele strebt die Europäische Kommission an? Die EU-Kommission hat im letzten Jahr den Entwurf einer sogenannten „Guidance Note“ veröffentlicht (wörtlich übersetzt „Hinweis als Leitfaden“) und mit den Mitgliedsstaaten diskutiert. Darin stand, dass man sich dort in Brüssel als Niedrigstenergie-Gebäudestandard einen Wert vorstellt, der in der KfWSystematik einem KfW-Effizienzhaus 40 entspräche. Das wäre ein JahresPrimärenergiebedarf von etwa 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Die EU-Kommission hat diese Guidance Note inzwischen allerdings zurückgezogen, aber man kann anhand dieses Entwurfs erkennen, was der EUKommission vorschwebt im Hinblick auf den höchstzulässigen, jährlichen Primärenergiebedarf von Gebäuden. Wir haben jetzt, mit der geltenden EnEV den KfW-Effizienzhaus 75 Standard erreicht und die EU-Kommission möchte einen KfW-Effizienzhaus 40 Standard einführen. Wir haben mit unserem Wirtschaftlichkeitsgutachten festgestellt, dass wir einen Verschärfungs-Spielraum bei den kleinen Wohngebäuden für einen KfW-Effizienzhaus 55 Standard haben. Das heißt, er bewegt sich genau zwischen dem was wir mit der EnEV jetzt erreicht haben und dem, was die EU-Kommission gerne hätte. Mit anderen Worten: Wenn wir jetzt den KfW-Effizienzhaus 55 Standard beschließen würden, dann wäre es vielleicht nicht ganz auszuschließen, dass die EU-Kommission uns so etwas wie „einen blauen Brief“ schickt, wie früher den Schülern, die nicht versetzt werden sollten. Wir hätten das „Klassenziel“ der EU-Gebäuderichtlinie nicht erreicht. Es ist nicht auszuschließen, dass es mit der Kommission zumindest eine gewisse Diskussion geben wird zu der Frage, ob ein KfW-Effizienzhaus 55 Standard - wenn wir ihn so beschließen würden - dem Wesen der Gebäuderichtlinie entspräche. Situation der Haben die anderen EU-Mitgliedsstaaten auch Regelungen im Sinne unseres anderen EU-Ländern Wirtschaftlichkeitsgebotes, das in dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) festgeschrieben steht? Andere Länder haben auch ähnliche Regelungen wie unser Wirtschaftlichkeitsgebot aber auch durchaus unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie der Niedrigstenenergie-Gebäudestandard aussehen kann. Ihre Vorstellungen decken ein großes Spektrum ab. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 3 von 4 Europäischer Wie wird der Kompromiss aussehen, denn es klingt fast so, als ob das, was die Kompromiss EU-Kommission wünscht, nicht vereinbar ist mit den wirtschaftlichen Möglichkeiten der EU-Länder? Zunächst enthält auch die EU-Gebäuderichtlinie so etwas wie ein Wirtschaftlichkeitsgebot. Das heißt, auch nach dieser Richtlinie soll man schauen, dass man nicht über das Ziel hinausschießt was die Wirtschaftlichkeit angeht. Dann gibt es auch die Delegierte Verordnung der EU-Kommission, nach der die Anforderungen der Mitgliedsstaaten kalibriert und festgelegt werden müssen. Was aber gerade für unser Haus – das Bundesbauministerium – wichtig ist, sind die Steigerungen von Baukosten. Das ist der Zielkonflikt, mit dem wir es zurzeit zu tun haben: Auf der einen Seite müssen wir die Anforderungen, die sich aus energiepolitischen Zielsetzungen ergeben, beachten und eben auch das, was die EU-Gebäuderichtlinie verlangt. Andererseits brauchen wir aber auch erheblich mehr Neubauten und Wohnungen in den nächsten Jahren. Nicht zuletzt auch aufgrund des Großteils der Asylbewerber, die jetzt in Deutschland bleiben wollen. Da spielen die Baukosten natürlich eine wichtige Rolle. Und die Anforderungen der Energieeinsparverordnung beeinflussen die Baukosten. Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass durch die Anhebung der energetischen Anforderungen der EnEV ab 2016 die Kosten der Kostengruppe 300 (Bauwerk) und 400 (Anlagentechnik) um sieben Prozent angestiegen sind. Aus Sicht der Wohnungswirtschaft ist dies nicht akzeptabel und sie ist nicht einverstanden, dass wir die energetischen Anforderungen möglicherweise noch mehr anheben wollen. Beschlüsse der Bundesregierung Was wird die Bundesregierung dieses Jahr beschließen? Das wissen wir noch nicht genau. Ich spreche heute darüber, wie der aktuelle Diskussionsstand aussieht. Was beschlossen wird, ist noch völlig offen. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat vorgeschlagen, dass wir die Anforderungen erhöhen auf den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55. Ob wir (BMUB) das jetzt mittragen und ob die Bundesregierung das dann so beschließt, wird sich zeigen. Zunächst werden sich unsere Bundesministerien BMBU und BMWi abstimmen. Einfluss von laufenden Es gibt etliche laufende Aktionen wie NAPE, Aktionsprogramm Klimaschutz, Initiativen und Aktionen Klimaschutzplan 2050, Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen. Wie werden sie den Beschluss der Bundesregierung zur Neuregulierung des Energieeinsparrechts für Gebäude beeinflussen? Das ist eben ein Abwägungsprozess: auf der einen Seite sind es die energie- und klimaschutzpolitischen Anforderungen, auf der anderen Seite jedoch auch die Erfordernisse aus dem Wohnungsmarkt. Klar ist: Das Bauen wird ein wenig teurer werden, wenn man die Anforderungen der Energieeinsparverordnung weiter verschärft. Klar ist aber auch: Wenn die Politik bei einer weiteren Verschärfung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet, werden die erhöhten M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 4 von 4 Investitionskosten in aller Regel in überschaubaren Zeiträumen durch Einsparungen bei den Heizkosten ausgeglichen. Sonderbauministerkonferenz in Berlin Was hat die Bauministerkonferenz in ihrer Sitzung neulich beschlossen? Sie hat die Bundesregierung erneut aufgefordert, gemeinsam mit ihr Modelle für eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG zu erarbeiten Die Bauminister der Länder wünschen eine Optimierung des Energieeinsparrechts für Gebäude mit wesentlicher Vereinfachung, hoher Klimaschutzwirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten. Aufgaben des Was unternehmen die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) BMWi und BMUB und Bauen (BMUB)? Die Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG ist beschlossene Sache. Es gibt auch einen entsprechenden Diskussionsentwurf dazu über den das BMUB und das BMWi beraten. Plusenergiehaus Wie wird sich der Effizienz-Standard von Gebäuden weiterentwickeln? Anlässlich Ihres Vortrags zeigten Sie auf den Berliner Energietagen das Bild eines Plus-Energie-Hauses. Ist dieses die Zukunft des Bauens? Früher oder später wird er sich wahrscheinlich schon in diese Richtung entwickeln. Aber es wird sicherlich noch ein wenig dauern, bevor man Plus-EnergieHäuser ordnungsrechtlich verankert. Zeitplan Novelle Wird die Zusammenführung der energieeinsparrechtlichen Regelungen für Energieeinsparrechts Gebäude noch dieses Jahr passieren? Das kann man mit Sicherheit jetzt noch nicht sagen. Wir werden es zumindest versuchen. Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten! Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de Für weitere Informationen: Bundesbauministerium BMUB www.bmub.bund.de Bundeswirtschaftsministerium BMWi www.bmwi.de Bauministerkonferenz www.bauministerkonferenz.de Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.08 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 1 von 2 6. Juni 2016 Bundesregierung antwortet auf Fragen zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude Im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema „Wohnen und Leben in Deutschland“ geriet auch die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ins Visier © Foto: OrpheusXL - Fotolia.com Kurzinfo Am 27. Mai 2016 hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 28. April 2016 der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Britta Haßelmann, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geantwortet. Wir geben einige Fragen und Antworten wider, die sich direkt auf die Novelle des Energiesparrechts für Gebäude beziehen. Zeitplan Wie sieht der genaue Zeitplan zur Reform der EnEV aus? Maßgeblich für das Gesetzgebungsvorhaben ist die Vorgabe des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG), den Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude – bis Ende des Jahres 2016 festzulegen. Die weiteren Arbeiten zur Reform der Energieeffizienzvorschriften im Gebäudebereich befinden sich derzeit in der Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts. Zusammenführung EnEV + EEWärmeG Wie stellt sich die Bundesregierung die Zusammenführung der EnEV und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vor? Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen in einem neuen Gesetz zusammengeführt werden. Ziel ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Graue Energie Plant die Bundesregierung, die sog. graue Energie bei der Produktion von Baustoffen in der geplanten Reform der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei der Bewertung der energetischen Eigenschaften zukünftig zu berücksichtigen, und wenn nicht, warum nicht? Die Bundesregierung plant nicht, die so genannte graue Energie von Baustoffen bei der Bewertung der energetischen Eigenschaften von Gebäuden zu berücksichtigen. Betrachtungsgegenstand bei den energetischen Anforderungen bleibt M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.08 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 2 von 2 die aufzuwendende Energie während der Nutzungs- und Betriebsphase von Gebäuden. Hierdurch wird die Technologie- und Materialoffenheit des Energieeinsparrechts in Deutschland weiterhin gewährleistet. Quelle Deutscher Bundestag, Drucksache Nummer 18/8570 vom 27. Mai 2016, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Britta Haßelmann, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/8348. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808570.pdf M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 1 von 4 6. Juni 2016 Bundesregierung antwortet auf Fragen zur Novelle der EnEV und der Zusammenführung mit dem EEWärmeG Im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema „Novelle der Energieeinsparverordnung und Zusammenführung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ wurden zahlreiche Aspekte der Novellierung des Energiesparrechts angesprochen © Foto: OrpheusXL - Fotolia.com Kurzinfo Am 22. März 2016 hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 25. Februar 2016 der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geantwortet. Zu etlichen Fragen verwies die Bundesregierung in ihren Antworten, dass das Vorhaben sich in der Abstimmung befinde. Wir haben für Sie einige interessante Themen und Antworten ausgewählt. Die Fragen haben wir teilweise gekürzt. Auch haben wir in diesem Beitrag Bezeichnungen der genannten Paragraphen der EnEV - zum besseren Verständnis – auch mit angegeben. Zeitplan Wie sieht der vorgesehene Zeitplan der Bundesregierung aus? Maßgeblich für die anstehende Novellierung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden ist die Vorgabe des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG), den Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude – bis Ende 2016 festzulegen. Der Gesetzentwurf wird derzeit erarbeitet. Die Anhörung der zu beteiligenden Kreise wird wie üblich erfolgen. Beteiligungen Welche Treffen haben mit den Vertretern der Bundesländer und Experten der Branche stattgefunden und mit welchen Ergebnissen? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) haben im Rahmen der inzwischen abgeschlossenen gutachterlichen Untersuchung zum Abgleich von EnEG/EnEV und EEWärmeG bereits im September letzten Jahres das Gespräch mit den Bundesländern zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden aufgenommen. Die Runde mit den Ländern wurde am 20. Januar und 26. Februar dieses Jahres fortgesetzt. Die Gespräche dienten der Information und dem Meinungsaustausch zu wesentlichen Fragen der geplanten Novellierung. An den Gesprächen haben die im jeweiligen Land zuständigen Referenten teilgenommen. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zum Abgleich von EnEG/EnEV und M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 2 von 4 EEWärmeG hat ebenfalls im September letzten Jahres ein Gespräch mit den betroffenen Branchen und Verbänden stattgefunden. Rechtliche Struktur Wird das EEWärmeG in die EnEV integriert oder als eigenständige Regelung weiterhin beibehalten? Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen strukturell neu konzipiert und in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Ziel ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung. Kontrolle Energieausweise Wie viele Stichprobenkontrollen von Energieausweisen hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bisher durchgeführt, und wie viele Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet? Nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung wird die EnEV von den Bundesländern vollzogen. Dementsprechend haben die Länder die Stichprobenkontrollen bei den Energieausweisen geordnet. Nach § 30 (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin)) EnEV hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) vorläufig die Aufgabe, Energieausweise zu registrieren und Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen, soweit diese elektronisch durchgeführt werden können. Gemäß diesem Auftrag führt das DIBt derzeit eine Validitätsprüfung von Energieausweisen der Stufe 1 gemäß § 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 (Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen) EnEV durch. Nach seinen Angaben hat das DIBt für das Jahr 2014 insgesamt 18.067 Energieausweise in die Stichprobenkontrolle einbezogen. Dies entspricht 5,6 Prozent der insgesamt ausgestellten Energieausweise. Zu den Ergebnissen der Stichprobenkontrollen kann noch keine Aussage getroffen werden. Kontrolle Inspektionsberichte Klimaanlagen Wie viele Inspektionsberichte von Klimaanlagen hat das DIBt bisher erstellt und wie viele Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet? Zur energetischen Inspektion von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen sind gemäß § 12 Absatz 1 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) EnEV die Anlagenbetreiber verpflichtet. Inspektionen dürfen gemäß § 12 Absatz 5 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) EnEV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die auch die Inspektionsberichte zu erstellen haben. Das DIBt hat gemäß § 30 EnEV (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin)) vorläufig die Aufgabe, Inspektionsberichte für Klimaanlagen nach Maßgabe von § 26c (Registriernummern) EnEV zu registrieren. Im Jahr 2014 sind nach M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 3 von 4 Angaben des DIBt insgesamt 1.185 Registriernummern vergeben worden. Vollzug in der Praxis Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erkenntnissen des DIBt und der zuständigen Landesbehörden zum Vollzug der EnEV in der Praxis? Nach § 26f (Erfahrungsberichte der Länder) EnEV berichten die Länder dem Bund erstmals zum 1. März 2017 über wesentliche Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen. Zu den Ergebnissen der vom DIBt und den zuständigen Behörden der Länder bisher durchgeführten Stichprobenkontrollen bzw. Registrierung liegt der Bundesregierung noch kein Bericht vor. Luftdichtheit der Welche Verbindlichkeit entfaltet der in § 6 Absatz 1 Satz 2 (Dichtheit, Gebäudehülle Mindestluftwechsel) EnEV formulierte Hinweis auf die Überprüfung der Luftundurchlässigkeit eines zu errichtenden Gebäudes für Bauherren in der Praxis, und plant die Bundesregierung in der EnEV-Novelle eine Konkretisierung? § 6 Absatz 1 Satz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) EnEV regelt den Fall, dass eine Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes tatsächlich durchgeführt wird. Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Abstimmung. Mindestluftwechsel Wie definiert sich der in § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) EnEV erforderliche Mindestluftwechsel, der jeweils zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung sicherzustellen ist, und plant die Bundesregierung in der anstehenden EnEV-Novelle diesbezüglich eine Konkretisierung? Nach § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Diese Verpflichtung richtet sich an den Bauherren. Den Bundesländern obliegt nach der grundgesetzlichen Ordnung der Vollzug der EnEV. Der Vollzug schließt Anwendung und Auslegung der EnEVVorschriften, wie etwa § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) der Verordnung, ein. Das Vorhaben befindet sich in der Abstimmung. EU-Vorgaben zur An welcher Stelle in der EnEV bzw. den dazu gehörenden Berech- Innenluft-Qualität nungsnormen ist die gemäß „Key Implementation Decisions (KIDs) for Germany“ (www.epbd-ca.org/Medias/Pdf/KIDs/CA-EPBD-KIDsGermany.pdf) vorhandene Berücksichtigung der „Indoor Air Quality requirements“ implementiert und plant die Bundesregierung im Zuge der EnEV-Novelle weitere Vorgaben zur Qualität der Rauminnenluft? Dem in der Frage genannten Anliegen trägt § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluft- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 4 von 4 wechsel) EnEV Rechnung. In den Ausführungen des Referenzgebäudes in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes) Zeile 8 (Lüftung) EnEV wird darüber hinaus beispielhaft eine Ausführung eines Referenzgebäudes beschrieben, durch die die Raumluftqualität sichergestellt werden kann. Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Abstimmung. Quelle Deutscher Bundestag, Drucksache Nummer 18/7955 vom 23. März 2016, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/7768. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/079/1807955.pdf M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 1 von 4 26. Juni 2016 Energiesparrecht ab 2017: Ein neues Gesetz soll die EnEV und das EEWärmeG zusammenführen MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB), Berlin referierte auf der EnBW-Fachtagung am 21. Juni 2016. Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Herausgeberin EnEV-online.de © Foto: Melita Tuschinski Kurzinfo Über 350 interessierte Fachleute kamen zur Fachveranstaltung der EnBW Energiegemeinschaft e.V. in der Filderhalle in Leinfelden-Echterdingen. Mit besonders großer Spannung erwarteten Sie den Vortrag von MR Peter Rathert vom Bundesbauministerium (BMUB) Berlin. Das Thema seines Vortrags lautete „Zusammenführungsgesetz EnEV und EEWärmeG“ Wir berichten kurz über die wichtigsten Aussagen und ergänzen diese mit zusätzlichen, weiterführenden Informationen und Hinweisen. Energieeinsparrecht Was fordert das bundesweite Energieeinsparrecht für Gebäude? EnEV 2014 Seit dem 1. Mai 2014 gilt hierzulande die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Mit Blick auf die energetischen Anforderungen an ein neu erbautes Einfamilienhaus (EFH) liegt die Höchstgrenze für den zulässigen Primärenergiebedarf jährlich bei 75 Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²a). EnEV ab 2016 Wie bekannt, hat die Verordnung seit Anfang dieses Jahres die energetischen Anforderungen an neu errichtete Gebäude erhöht: Der erlaubte JahresPrimärenergiebedarf ist um 25 Prozent (%) gesunken und der höchstzulässige Wärmeverlust durch die Gebäudehülle ist um ca. 20 Prozent gemindert worden. Neubau Mit Blick auf ein neues Einfamilienhaus wären ca. 56 kWh/m²a JahresPrimärenergiebedarf erlaubt. Diese Anforderungen regelt die EnEV 2014 in ihren Anlagen 1 (für Wohngebäude) und Anlage 2 (für Nichtwohngebäude). Bestand Wer jedoch sein bestehendes Gebäude seit diesem Jahr um einen großflächigen Anbau erweitert und dabei auch die Heizung erneuert muss den erhöhten EnEVStandard nicht erfüllen, auch wenn die Verordnung fordert, dass der neue Anbau oder Ausbau die Neubau-Anforderungen einhält. Diese Belange regelt die Verordnung im § 9 (Änderungen im Bestand). M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! EnEG 2013 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 2 von 4 Das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) sieht vor, dass der Bund den von der EU geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standard für Neubauten nach folgendem Zeitplan definiert und bundesweit einführt: bis Ende dieses Jahres für öffentliche Gebäude und nach höchstens zwei Jahren - also bis Ende des Jahres 2018 - auch für die privatwirtschaftlich genutzten Bauten. Europäische Vorgaben Was fordert die EU-Richtlinie für Gebäude (Englisch: EPBD)? EU-Richtlinie In der Fachwelt ist die aktuell geltende europäische Gebäuderichtlinie vorwiegend anhand der Abkürzung ihrer englischen Bezeichnung bekannt: Energy Performance Directive (EPBD). In der deutschen Übersetzung: „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“. Diese wurde 2010 neu gefasst. Zeitplan Die EU-Richtlinie fordert von allen EU-Mitgliedsstaaten, dass sie den Niedrigstenergiehaus-Standard für neu errichtete Gebäude einführen und zwar nach folgendem Zeitplan: für öffentliche Gebäude spätestens ab dem Jahr 2019 und für privat genutzte Neubauten spätestens ab Anfang des Jahres 2021. Niedrigstenergie- Die EU-Richtlinie nennt diesen Neubau-Standard in der englischen Fassung Neubau-Standard „Nearly zero-energy buildings“ – wörtlich übersetzt: „Fast Null-EnergieGebäude“. In der deutschen Fassung beschreibt die Richtlinie den Niedrigstenergiegebäude-Standard folgendermaßen: Es ist „… ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null liegende oder) sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt werden.“ Aktuelle EU-Ziele Welche Ziele verfolgt die Europäische Kommission? Guidance Note 2015 Die EU-Kommission hat zu diesem Thema im letzten Jahr den Entwurf eines Leitfadens veröffentlicht und mit den Mitgliedsstaaten diskutiert: Als Niedrigstenergie-Gebäudestandard benennt sie darin als höchstzulässigen JahresPrimärenergiebedarf für ein Einfamilienhaus 30 kWh/m²a. Dieses würde hierzulande einem KfW-Effizienzhaus 40 entsprechen. Die EU-Kommission hat diese Guidance Note inzwischen zurückgezogen, aber dieser Entwurf lässt erkennen, was sie sich unter einem „Fast-Null-Energie Einfamilienhaus“ vorstellt. KfW 75 Effizienzhaus Die EnEV hat seit Anfang dieses Jahres bei Neubauten den KfW-Effizienzhaus 75 KfW 40 Effizienzhaus Standard verpflichtend eingeführt. Die EU-Kommission hingegen möchte, dass die Mitgliedsstaaten den KfW-Effizienzhaus 40 Standard fordern. KfW 55 Effizienzhaus Das Bundesbauministerium hat anhand eines beauftragten Wirtschaftlichkeitsgutachtens festgestellt, dass bei den kleinen Wohngebäuden nur ein KfW- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 3 von 4 Effizienzhaus 55 Standard noch wirtschaftlich vertretbar sei. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet den Bund nur wirtschaftliche Maßnahmen vorzuschreiben. EU-Abmahnung Wenn der Bund den KfW-Effizienzhaus 55 als Niedrigstenergie- Neubaustandard beschließen würde, könnte es möglich sein, dass die EU-Kommission der Bundesregierung „einen blauen Brief“ schickt. Es wäre – laut Bericht von MR Rathert nicht auszuschließen, dass es mit der Kommission zumindest eine gewisse Diskussion geben würde, ob ein KfW-Effizienzhaus 55 Standard dem Wesen der Gebäuderichtlinie entspräche. Bundesregierung Was wird die Bundesregierung letztendlich beschließen? Auf dem Weg Dass die Antwort auf diese Frage noch auf sich warten lässt, war allen Teilnehmern an der EnBW-Fachtagung klar. Auch dass der Weg dahin nicht einfach sein wird wurde allen noch klarer als MR Rathert die Vorgaben erläuterte, die es mit Energiesparrecht 2017 dem neuen Energiesparrecht 2017 zu erfüllen gilt: EU-Kostenvorgaben Die EU-Kommission schreibt ein kostenoptimales Niveau für den Niedrigstenergie-Neubaustandard vor. Wirtschaftlichkeit Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung nur Energiespar-Regelungen für Gebäude zu erlassen, die sich wirtschaftlich realisieren lassen. Baukosten Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass sich bereits durch die EnEV ab 2016 die Erhöhung der Baukosten nicht vermeiden lassen. Weitere Kostenanhebungen sind nicht erwünscht. Energieeffizienz Mit dem „Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz“ (NAPE) setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2012 um. Der Aktionsplan will den Primärenergiebedarf in Deutschland aus dem Jahr 2008 in den nächsten vier Jahren – also bis 2020 - um 20 Prozent senken. Klimaschutz 2020 Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember 2014 das „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ beschlossen. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 reduziert. (siehe Internet-Hinweis weiter unten) Klimaschutz 2050 Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb hat die Koalition vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen „Klimaschutzplan 2050“ verabschiedet. Die Bundesregierung hat das BMUB beauftragt, diesen Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 dieses Jahr verabschieden. (siehe Kapitel 2.04) Baukosten senken "Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV + EEWärmeG 3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 4 von 4 Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und betroffenen Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von Änderungs-Vorschlägen für die kommende EnEV 2017. (siehe Kapitel 6.01) Bundesländer Die Bauministerkonferenz vor einigen Wochen in Berlin hat beschlossen, dass die EnEV und das EEWärmeG neu konzipiert werden sollten. Sie erwartet optimierte, wesentlich vereinfachte Regelungen mit einer hohen Klimaschutzwirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten. (siehe Kapitel 2.05) Fortschreibung Womit befassen sich die zuständigen Bundesministerien aktuell? Wie MR Rathert auf der Fachtagung berichtete, stimmen die zuständigen Bundesministerien – für Wirtschaft und Energien (BMWi) und für Umwelt und Bauen (BMUB) – zurzeit einen Diskussionsentwurf für die Novelle des Energiesparrechts für Gebäude ab. Dieser sehe vor, dass die drei parallel laufenden EnergiesparRegeln für Gebäude – EnEG, EnEV und EEWärmeG - zusammengeführt werden. Man darf gespannt sein! Für weitere Informationen: Bundesbauministerium BMUB www.bmub.bund.de Bundeswirtschaftsministerium BMWi www.bmwi.de Bauministerkonferenz www.bauministerkonferenz.de Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen Aktionsprogramm Klimaschutz 2020: www.bmub.bund.de/themen/klimaenergie/klimaschutz/nationale-klimapolitik/aktionsprogramm-klimaschutz/ EU-Gebäuderichtlinie 2010: www.enev-online.de/epbd/ Klimaschutzplan 2050: www.klimaschutzplan2050.de NAPE-Broschüre: www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=672756.html M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.11 Was kommt wann? – Seite 1 von 3 16. August 2016 Novelle Energiesparrecht 2017: Was kommt wann? Melita Tuschinski, Herausgeberin des Expertenportal EnEV-online.de erläutert kurz und bündig den aktuellen Stand und die soweit bekannten Perspektiven. © Foto: tunedin - Fotolia.com Kurzinfo Deutschland hat mit der aktuellen EnEV 2014 und EnEV ab 2016 die Europäische Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010 nur teilweise umgesetzt. Ab 2021 sollen gemäß der Richtlinie in den EU-Mitgliedsländern nur noch Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden, öffentliche Neubauten ab 2019. Die energiesparrechtlichen Gebäuderegeln ab 2017 sollen die EU-Vorgaben erfüllen. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) setzt die Weichen für diese Novelle. EU-Ziele zum Wie definiert und sieht die EU den Niedrigstenergie-Gebäudestandard? Niedrigstenergie- In der englischen Fassung spricht die EU-Richtlinie von „Nearly zero-energy buil- Neubau-Standard dings“ – wörtlich übersetzt: „Fast Null-Energie-Gebäude“. In der deutschen Fassung ist ein Niedrigstenergiegebäude „… ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null liegende oder) sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt werden.“ Im Jahr 2015 hat die EU-Kommission den Entwurf eines Leitfadens (Englisch: Guidance Note) dazu veröffentlicht: Wie MR Peter Rathert vom Bundesbauministerium kürzlich berichtete, benennt sie darin für den NiedrigstenergieNeubaustandard als höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für ein Einfamilienhaus 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Dieses würde in Deutschland einem KfW-Effizienzhaus 40 entsprechen. Die EUKommission hat diesen Entwurf inzwischen zwar zurückgezogen, aber man erkennt, was sie sich unter einem „Fast-Null-Energie Einfamilienhaus“ vorstellt. EnEG, EnEV Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) + EEWärmeG und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen zusammengeführt werden. Wie hängen diese Regelungen zusammen? Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) schlägt die Brücke von den Europäischen Vorgaben und den deutschen Zielen zu den energiesparrechtlichen Regelungen für Gebäude. Es ermächtigt die Bundesregierung entsprechende Verordnungen zu erlassen, die dazu führen sollen, dass in Gebäuden Energie eingespart wird. Bauherren, Eigentümer, Architekten und Planer müssen häufig parallel zur geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Erneuerbare-Energien- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.11 Was kommt wann? – Seite 2 von 3 Wärmegesetz (EEWärmeG) erfüllen. Die EnEV fordert energieeffiziente Gebäude: Dafür beschränkt sie den erlaubten Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und bei Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten. Parallel dazu begrenzt sie den Wärmeverlust durch die Bauhülle. Eigentümer von Neubauten müssen Sie - laut EEWärmeG 2011 - auch einen Teil der benötigten Wärme oder Kälte über erneuerbare Energien decken, wie Solarstrahlen oder Erdwärme. Alternativ können Sie anerkannte Ersatzmaßnahmen durchführen. Vorgaben zur Novelle des Energiesparrechts Wie sehen die Vorgaben für das Energiesparrecht 2017 aus? Laut EU-Richtlinie muss der Bund den Niedrigstenergie-Neubaustandard nach dem erwähnten Zeitplan einführen. Hinzu kommen noch folgende Vorgaben: Klimaschutz: Die Koalition hat vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen „Klimaschutzplan 2050“ verabschiedet. Das BMUB das einen Plan erstellt, der zurzeit abgestimmt wird. Das Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 noch dieses Jahr verabschieden. Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember 2014 das „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ beschlossen. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 reduziert. Energieeffizienz: Mit dem „Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz“ (NAPE) setzt der Bund die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2012 um. Der Primärenergiebedarf soll hierzulande bis 2020 um 20 Prozent sinken. Kosten und Wirtschaftlichkeit: Die EU-Kommission schreibt ein kostenoptimales Niveau für den Niedrigstenergie-Neubaustandard vor. Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass sich bereits durch die EnEV ab 2016 die Erhöhung der Baukosten nicht vermeiden lassen. Weitere Kostenanhebungen sind nicht erwünscht. "Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und Wirtschaftsverbänden. Im Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von ÄnderungsVorschlägen für die kommende EnEV 2017. Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung nur Regelungen für Gebäude zu erlassen, die sich wirtschaftlich realisieren lassen. Regelung: Die Bauministerkonferenz hat in Berlin beschlossen, dass die EnEV und das EEWärmeG neu konzipiert werden sollten. Sie erwartet optimierte, wesentlich vereinfachte Regelungen mit einer hohen Klimaschutzwirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Zeitplan der Energiesparrecht-Novelle 3. EnEV +EEWärmeG 3.11 Was kommt wann? – Seite 3 von 3 Wie sieht der Zeitplan aus? Im aktuellen EnEG 2013 ist der Zeitplan für die Energiesparrecht-Novelle knapp bemessen: Bis Ende dieses Jahres müssen die energetischen Anforderungen an neu errichtete öffentliche Gebäude festgeschrieben sein und bis Ende des Jahres 2018 für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude. Der Bund hat sich vorgenommen bei dieser Gelegenheit die drei parallel laufenden energiesparrechtlichen Gebäude-Regeln – EnEG 2013 und EnEV 2014 / ab 2016 und EEWärmeG 2013 - zu einem neuen rechtlichen Instrument zusammenzuführen. Dieses könnte ein „Zusammenführungsgesetz EnEV und EEWärmeG“ sein. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 3. EnEV +EEWärmeG 3.12 EnEV + EEWärmeG zusammenführen – Seite 1 von 2 25.11.2016 EnEV und EEWärmeG erst 2017 zusammenführen? Kurzbericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de © Foto: waldemarus - Fotolia.com Kurzinfo Wenn Sie die Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits seit einigen Jahren professionell anwenden, oder als Auftraggeber EnEV-bezogene Leistungen beauftragen, dann wissen Sie auch, dass seit 2009 parallel zu dieser Verordnung das bundesweite Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Und höchstwahrscheinlich haben Sie über die Jahre auch mehr oder weniger frustriert festgestellt, dass die Regelungen der EnEV und des EEWärmeG nicht zu 100 Prozent aufeinander abgestimmt waren und sind. Immer wieder war davon die Rede, dass man die parallelen Anforderungen besser aufeinander abstimmen sollte. Doch das wäre nur eine halbe Sache gewesen. Deshalb hatte sich der Bund vorgenommen, diese beiden Gebäude-Regelungen in einem „Kraftakt“ zusammenzuführen. Doch diese Aufgabe ist weit schwieriger als gedacht und wird wohl nicht mehr dieses Jahr über die Bühne laufen. Wir berichten über die Hintergründe und informieren Sie über die Absichten und Aussagen der zuständigen Bundesministerien. Hintergründe Dass die EnEV und das EEWärmeG von Anfang an nicht richtig aufeinander abgestimmt waren, rührt nicht zuletzt daher, dass ihnen zwei verschiedene EURichtlinien zugrunde liegen. Auch lag und liegt die Federführung bei der Ausarbeitung dieser deutschen Regelungen seit Jahren bei verschiedenen Bundesministerien. Immer wieder gab es Stimmen und Empfehlungen diese beiden Regeln doch zusammenzuführen oder wenigstens besser aufeinander abzustimmen. Nun soll es tatsächlich soweit sein: Im Zuge der anstehenden EnEV-Novelle versprechen das Bundesbauministerium (BMUB) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun tatsächlich die EnEV und das EEWärmeG zusammenzuführen. Doch diese „Mammutaufgabe“ zu stemmen scheint nicht so leicht zu sein wie zuerst gedacht. Im März dieses Jahres gab es bereits einen Entwurf dafür, der jedoch leider wieder verworfen wurde. Danach hieß es wie beim Spiel Monopoly „Zurück auf LOS!“ und man darf davon ausgehen, dass die ganze Arbeit wieder ganz von vorn begann. Zeitpläne Zunächst war davon die Rede diese Zusammenführungs-Aktion noch dieses Jahr über die Bühne zu bringen. Doch dafür hätte längst ein sogenannter „Referentenentwurf“ fertig sein müssen, der den betreffenden Verbänden zur Begutach- M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 3. EnEV +EEWärmeG 3.12 EnEV + EEWärmeG zusammenführen – Seite 2 von 2 tung und Stellungnahme hätte zugesandt werden müssen. Wann ist es tatsächlich so weit, dass die EnEV und das EEWärmeG möglicherweise in einem neuen „Gebäudeenergiegesetz (GEG)“ zusammenfinden? Wir haben bei den zuständigen Bundesministerien nachgefragt. Antwort BMUB Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) erhielt wir am 21. November 2016 vom Pressesprecher folgende Antwort: „Auch bei struktureller Neukonzeption von EnergieeinsparV (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kommen wir voran. Für diese Legislatur planen wir die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz und Definition eines ambitionierten Niedrigstenergiestandards für die Neubauten der öffentlichen Hand. Für alle privaten Neubauten soll der Niedrigstenergiestandard in der nächsten Legislaturperiode festgelegt werden.“ Antwort BMWi Von der Pressestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erhielten wir am 28. November 2016 die nur kurze Antwort, dass die Arbeiten an der Novelle laufen würden und dass ein genauer Zeitplan nicht genannt werden könnte. Fazit und Ausblick Obwohl das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert, dass die Bundesregierung bis zum Ende dieses Jahres den Niedrigstenergiestandard für öffentliche Neubauten ab 2019 definiert, wird sich dieses Vorhaben wohl noch in das nächste Jahr hinziehen. Diese Verzögerung scheint jedoch nach EU-Vorgaben noch akzeptabel zu sein. Dass sich eine EnEV-Novelle verschiebt ist nichts Neues, wenn wir uns an die vergangenen Änderungen der Verordnung erinnern. Nun soll die EnEV sogar mit dem EEWärmeG zusammengeführt werden, was wohl eine „doppelte“ Verzögerung erklärt. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de Quellen BMUB www.bmub.bund.de | BMWi www.bmwi.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.13 Interview MR Rathert zum GEG 2017 – Seite 1 von 2 12. Dezember 2016 Gebäudeenergiegesetz GEG 2017: Fünf Fragen zur Novelle des Energieeinsparrechts für Gebäude MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) antwortet auf die Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redakteurin von EnEV-online.de © Foto: Melita Tuschinski Aus drei wird eins Tuschinski: Herr Ministerialrat Rathert, Sie hatten sich vorgenommen, im Rahmen der anstehenden Novelle die noch parallel laufenden Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammenzuführen. Wie weit sind Sie mit diesen Absichten gekommen? Wird es tatsächlich nur EINE Regelung geben? MR Rathert: Wir gehen davon aus, dass wir dieses Vorhaben so schnell wie möglich und noch in dieser Legislaturperiode abschließen können. Es bleibt dabei, dass wir die noch parallel laufenden Energieeinspar-Regelungen für Gebäude künftig in einem Gesetz zusammenpacken. Bezeichnung des Wie lautet in Ihrem Referentenentwurf – soweit es bereits einen gibt - Ihr neues Gesetzes Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Energieeinspar-Regelung, oder der Regelungen für Gebäude? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) schlägt vor, das neue Gesetz „Gebäudeenergiegesetz“ – abgekürzt: „GEG“ zu bezeichnen. Was Fachleute Architekten, Bauingenieure, Planer und Energieberater interessieren insbe- interessiert sondere die Methoden zur Nachweis-Berechnung und Ausstellung des Energieausweises. Welche Änderungen haben Sie diesbezüglich vorgeschlagen? Wir streben an, das Nachweisverfahren nach DIN V 4108-6 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN V 4701-10 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen, Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung) mit einer Übergangsfrist abzulösen. Danach soll nur noch die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) gelten. Längerfristig wollen wir, dass nur noch die Normenreihe DIN V 18599 angewendet wird. Was den Energieausweis anbelangt, wird sich voraussichtlich nichts ändern. Nach dem aktuellen Stand der Überlegungen ist nicht geplant, an der Stelle Änderungen vorzunehmen. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 3. EnEV +EEWärmeG 3.13 Interview MR Rathert zum GEG 2017 – Seite 2 von 2 Inzwischen haben wir zusammen mit dem BMWi auch die Regeln für den sogenannten EnEV-easy-Ansatz über den Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dieser Ansatz und die Ermächtigung für die Bekanntmachung werden voraussichtlich auch im neuen Gesetz enthalten sein. Gleiches gilt auch für die Vereinfachungen bei den Aufmaßen und Berechnungen der Energiekennwerte im Bestand, für die wir auch zuletzt im Sommer 2015 Bekanntmachungen veröffentlicht haben. Die rechtstechnischen Änderungen durch die Bezeichnung des Paragraphen im neuen Gesetz werden wir auch entsprechend redaktionell berücksichtigen. Was Bauherren Unter Investoren und Bauherren ist es bekannt, dass Deutschland laut EU- interessiert Vorgaben den Niedrigstenergiestandard für privatwirtschaftliche Neubauten ab dem Jahr 2021 einführen wird. Inwieweit haben Sie diesen Standard bereits definiert und wenn Sie eine Zwischenstufe vorgesehen haben, wann würde diese gelten? Wir werden mit dem anstehenden Gebäudeenergiegesetz jetzt erst mal nur den Niedrigstenergie-Gebäudestandard für die öffentlichen Neubauten (Nichtwohngebäude) definieren, der laut EU-Vorgaben ab 2019 gelten wird. Die Definition für die privaten Gebäude – sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude – wird dann erst in der nächsten Legislaturperiode folgen. Dafür wird es nochmals eine spezielle Novelle geben. Was Baubehörden Bei der Novelle zur aktuellen EnEV hatte sich der Vorschlag der Neubau- interessiert Kontrolle durch die Baubehörden nicht durchgesetzt. Die Länder hatten über den Bundesrat dagegen gestimmt. Werden Sie diese im Entwurf für die künftige Energie-Regelungen für Gebäude wieder aufnehmen, und sollen die Baubehörden auch sonst mehr Aufgaben übernehmen? Im anstehenden Gesetz wollen wir einen Erfüllungsnachweis bei zu errichtenden Gebäuden einführen. Wir haben diesmal verschiedene Aspekte zur Verbesserung des Vollzugs mit den Bundesländern besprochen und haben dabei durchaus Zustimmung wahrgenommen. Der Bundesrat muss dieses Mal allerdings nicht zustimmen, weil das neue Gesetz ein sogenanntes Einspruchsgesetz ist, das die Bundesregierung nach Verabschiedung durch das Bundeskabinett im Bundestag einbringt. Zuvor erhält der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Stellungnahme und kann nach einem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages gegebenenfalls auch Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch allerdings überstimmen. Herr Rathert, recht vielen Dank für Ihre Antworten! Für weitere Informationen: Bundesbauministerium BMUB www.bmub.bund.de Bundeswirtschaftsministerium BMWi www.bmwi.de Bauministerkonferenz www.bauministerkonferenz.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 1 von 8 14. März 2016 Was erwartet, hofft und befürchtet die Baubranche von den Novellen zur EnEV- und zum EEWärmeG? Kommentar von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de © Collage: Melita Tuschinski, © Foto: tunedin – Fotolia.com Anlass Der aktuelle Stand Sicher ist soweit: Die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) kommt noch dieses Jahr. Auch das aktuelle Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) wird geändert. Wie wir vom Bundesbauministerium (BMUB) erfahren haben, würden folgende Regelungen strukturell neu konzipiert und dabei in einem Regelungswerk zusammengeführt: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Ziel sei es, dadurch ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem zu schaffen für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude sowie für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung. Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder würden eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG für notwendig halten. Wesentliche Grundlage für neue Regelungsmodelle für das Zusammenwirken von EEWärmeG, EnEG und EnEV sei das gerade abgeschlossene, gemeinsame begleitete Gutachten zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV. Die zuständigen Bundesministerien BMWi und BMUB hätten dies gemeinsam in Auftrag gegeben. Das BMUB hätte bereits 2015 bei der Bauministerkonferenz der Länder angekündigt, dass sie Modelle für eine Neukonzeption der EnEV und des EEWärmeG erarbeiten würden. Zur Vorbereitung würde eine flankierende wissenschaftliche Untersuchung zu ergänzenden Aspekten durchgeführt. BMWi und BMUB würden dabei gemeinsam vorgehen. Zum Novellierungsvorhaben hätten bereits Bund-LänderGespräche stattgefunden, die fortgesetzt würden. 24. Feb. 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Fahrplan 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 2 von 8 Fahrplan für das Update von EnEV und EEWärmeG 7. März 2016 Wie Volker Thies in der Immobilien-Zeitung berichtet, ließe die Bundesbauministerin Barbara Hendricks die Wirksamkeit des Energiesparrechts für Gebäude überprüfen. Dazu gäbe es auch einen Fahrplan. Dieser sehe vor, dass bis zum Sommer eine Strategie entwickelt wird, wie es mit der EnEV und dem EEWärmeG weitergehe. Dieses berichtete Gunter Adler, Staatssekretär im Bundesbauministerium (BMUB), auf einer Konferenz des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen in Berlin. Zurzeit werde untersucht, wie sich die aktuell geltenden Regeln auf die Wohnbaukosten auswirken. Bis Mai würden die Ergebnisse vorliegen. Hendricks lässt Wirksamkeit von EnEV & Co. überprüfen Energieeffizienz Wir (die EnEV-online Redaktion) haben nach dem Erscheinen dieses Berichtes beim BMUB nachgefragt und erfahren, dass die Ressort-Abstimmung zwischen den beiden federführenden Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB) in diesem Frühjahr durchgeführt wird. 11. März 2016 Energieeffizienz steigern und Kosten senken 27. Feb. 2016 Im EnEV-Newsletter vom 23. Februar 2016 fragten wir die Abonnenten, was sie sich von den Novellen der EnEV und des EEWärmeG wünschen. Heribert Heimer, Objektleiter in Bonn, Industriemeister Metalltechnik, Facility Fachwirt, reg.EM der WGT Nord-West, Energieauditor (BAFA), Fachbegleiter im Energiemanagement, antwortete uns am 27. Februar 2016 wie folgt: „Ich finde es wichtig, dass die Ziele der Nachhaltigkeit auch dann nicht aus den Augen verloren werden, wenn es kritisch wird. Das heißt, selbst wenn der Druck bei der Wohnungssuche groß ist, sollen die Gesetze nicht abgeschwächt oder aufgelöst werden. Für die Nachhaltigkeit würde dies das "Aus" bedeuten, weil die Ausnahmen nach meiner Erfahrung irgendwann zur Regel werden. Dennoch gilt es auf Krisen zu reagieren und den Anteil, der das größte Hindernis bildet, nämlich die Kosten und die betriebswirtschaftlichen Belange zu reduzieren. Dies muss so geschehen, dass die Nachhaltigkeit nicht auf der Strecke bleibt. Hier ist Kreativität gefragt - daher mein Vorschlag bzw. mein folgendes Denkmodel: Energieeffizienz steigern und Kosten senken, dass hört sich widersprüchlich an, ist aber unvermeidbar, wenn die Ziele, die durch die EnEV erreicht werden sollen erreicht werden können. Eine Wohnung kostete in Deutschland im Jahr 2014 ca. 227.000 Euro. 2009 waren es nur ca. 199.000 Euro gewesen. Das sind 14 Prozent Mehrkosten in 5 Jahren. Energiesparauflagen verteuer- M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 3 von 8 ten Baustoffe und steigern die Kosten, amortisieren sich jedoch während der Nutzungsphase und darin liegt die Chance der EnEV. Vorstellbar ist, dass Teile der Kosten bzw. die Gesamtkosten für den Wohnungsbau gezielt von den Energielieferanten übernommen werden. Dabei muss er nachweisen, dass er einen kategorisierten Standard erstellt. Die Energieeinsparung zu einer herkömmlichen Wohnung dient als Tilgungsrate, die Zinsen werden mit der nur noch geringen Energielieferung vom Nutzer übernommen. Der Staat bzw. die Versicherungswirtschaft sichert die Beteiligten gegen Ausfall ab. Was wäre der Vorteil eines solchen Modells? 1. Die Kosten werden verteilt und somit der Wohnungsbau gefördert 2. Der Energielieferant bindet langfristig den Kunden und investiert in Einsparung, was wiederrum auch seine Kosten senkt 3. die Ziele der EnEV werden von allen Beteiligten verfolgt, keiner verliert dabei Dieses Denkmodell ist kein Gesetzesvorschlag, aber wenn die Kosten weiterhin so steigen, wird der Wohnungsbau irgendwann gänzlich eingestellt und wir leben nur noch im Bestand. Was das für die Wirtschaft, bzw. für die energetische Sanierung bedeutet liegt auf der Hand. Die Ziele der EnEV zu perforieren, wie das beispielsweise bei Flüchtlingsbauten geschieht sollte verhindert werden. Es gibt immer Alternativen.“ Wärmewende Mehr Mut zur Wärmwende – Baubestand erschließen 14. März 2016 Als ein zentrales Thema der Energiewende sieht der Industrieverband Polyurethan-Hartschaum (IVPU) die benötigte Wärme in Gebäuden. Ein großer Teil des gesamten Endenergieverbrauchs entfalle heute auf den Wärmebedarf für Raumwärme und Warmwasser in Gebäuden. Wenn der Wärmeverbrauch verringert werden sollte, bräuchte Deutschland einen deutlichen Schub in seiner Wärmewende. Deren Ziele und damit der Energiewende insgesamt - könnten nur erreicht werden, wenn der Primärenergiebedarf für Gebäude gesenkt würde. Dazu sei es vor allem notwendig, die Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle zu reduzieren. Auch müsse der verbleibende Wärmebedarf energieeffizient und umweltfreundlich erzeugt werden. Als wichtigste Hebel der Wärmewende sehe der IVPU folgende drei Ansatzpunkte: 1. Im Neubau gehöre die Zukunft den Effizienzhäusern. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 4 von 8 Ab 2019 würden alle Neubauten der öffentlichen Hand und ab 2021 alle Neubauten gemäß den Vorgaben der EUGebäuderichtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ - oder w auf Englisch „Nearly zero-energy buildings“ - errichtet. 2. Die Wärmeversorgung von Gebäuden solle mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. 3. Der Nutzen einer energetischen Sanierung des Eigenheims müsste beim Bauherrn ankommen. Bei allem Engagement für eine Wärmewende und für mehr Energieeffizienz entscheide letztendlich der Hausbesitzer über Erfolg oder Misserfolg: d.h. seine Bereitschaft zu bauen oder zu sanieren und sein Verständnis dafür, wie Baukonstruktion, Heizen und Lüften zusammenhingen. Lesen Sie unser gesamtes Gespräch mit Dr. Petra Steimle, Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit und Geschäftsführer Tobias Schellenberg, vom IVPU, im Kapitel 4.02 dieser Broschüre. Wärmeschutz Energie-Standard im Wohnbau nicht absenken Für die Einhaltung der Ziele der EnEV setzt sich der Industrieverband Hartschaum (IVH) ein. Er befürchtet, dass die Absenkung der energetischen Standards für Gebäude im sozialen Wohnraum bis Ende des Jahrzehnts nicht nur eine Zwei-Klassen-Gesellschaft herbeiführen, sondern vor allem langfristig hohe Kosten verursachen würde. Neben dem geringeren Wohnkomfort in diesen minderwertigeren Gebäuden, würden für die Folgejahrzehnte deutlich höhere Unterhaltskosten bei Heizwärme und Warmwasser zu Buche schlagen – vom verfehlten Klimaschutz ganz zu schweigen. Das in der EnEV festgeschriebene Klimaschutzziel einer Verringerung des CO2-Ausstoßes um 40 Prozent wäre nur zu erreichen, wenn deren Energieeffizienzziele eingehalten würden. Ein Herab- oder Aussetzen der neuen EnEV-Standards für den gesamten Wohnungsneubau dürfte daher nicht in Betracht kommen. Die derzeitigen Baustandards müssten für jede Art des Wohnraums erhalten bleiben. Die wahren Kostentreiber im Wohnungsbau sieht der IVH nicht in den von der EnEV definierten Standards, sondern in den hohen Baulandpreisen, in Steuerrechtsänderungen sowie kommunalen Auflagen, die Eigenheimbesitzern das Leben erschwerten. Die nächste EnEV-Stufe bilde doch lediglich genau das ab, was der Markt heute längst anbiete. Die Novelle 2014 hätte keinerlei Werte „verschärft“. Mit den heutigen Standard-Baustoffen und - 14. März 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 5 von 8 Ausführungen sei es fast unmöglich schlechter zu bauen als es die EnEV verlange. Mehr noch: Die Anforderungen der EnEV würden mit den heutigen Baustoffen automatisch um 25 Prozent übertroffen. Und das ohne Mehrkosten – ist der IVH überzeugt. Die EnEV-Anforderungen seien demnach bei Architekten und Bauherren seit Jahren längst Alltag. Als Beispiel nennt der IVH die Wärmedämmung: Die derzeitige Anforderung an die Fassade des Referenzgebäudes nach EnEV, nach dem sich alle Neubauten richten müssen, sei ein U-Wert von 0,28 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m2K)). Dies entspräche dem Baustandard von 1995. Bei einem Altbau sei dieser Standard bereits mit nur 10 Zentimeter (cm) Fassadendämmung erreichbar. Mit der 25-prozentigen vermeintlichen „Verschärfung“ der EnEV seit Januar 2016 gelten an der Fassade eine Dämmstoffdicke von etwa 14 Zentimeter (cm). Die 2016er EnEV-Werte würden allerdings heute schon bei den meisten Baustellen standardmäßig erreicht und seien keine besondere Herausforderung, sondern eher Stand der Technik. IVH-Presseinfo: Der IVH zur EnEV-Novelle pro Dämmung Energieeffizienz CO2-Emission als Messlatte für Energieeffizienz Der bayerische Zimmererverband plädiert dafür den EnEVBezugsmaßstabs für Gebäude von der Primärenergie auf CO2Emissionen umzustellen. Wenn wir den Klimaschutz ernst nähmen, müssten wir die CO2Emissionen – und nicht den Energiebedarf - senken. Zwar erkläre die EnEV 2014 im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) einen klimaneutralen Gebäudebestand zu ihrem Ziel, doch wenn es dann konkret würde, spiele das CO2 seltsamerweise keine Rolle mehr. Alles drehe sich nur noch um die Energie. Es würde stillschweigend so getan, als gäbe es da eine direkte Korrelation, dies sei jedoch nicht der Fall. Man könne wenig Energie verbrauchen und trotzdem viel CO2 emittieren. Und man könne viel Energie verbrauchen und trotzdem wenig oder gar kein CO2 emittieren. Der falsche Bezugsmaßstab setze falsche Anreize – und die führe zu falschen Entscheidungen und würden die angestrebte CO2-Reduzierung ineffizient machen: viel Aktionismus, doch wenig Nutzen. Mit der CO2-Emission als Bezugsmaßstab wäre das EEWärmeG überflüssig, weil der Markt das alleine und besser regeln würde. Diejenigen effizientesten Lösungen würden sich durchsetzen, die das beste Aufwand-Nutzen-Verhältnis, mit der größten CO2-Einsparung pro investiertem Euro böten. Langfristig solle man auch alle Energieausweise neu berechnen, denn der Sinn der Energieausweise sei es, Transparenz herzustellen und Immobilien vergleichbar zu machen. Den Verbraucher interessiere insbesondere der End-, nicht der Primär- 14. März 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 6 von 8 Energiebedarf. Deshalb wäre es auch kein Problem den Primärenergiebedarf durch die CO2-Emission zu ersetzen. Das große Problem der Energieausweise stelle allerdings ein anderer Aspekt dar: Wenn man im Berechnungsverfahren einfach einzelne Faktoren verändere, ergäben sich beim gleichen Gebäude unterschiedliche Ergebnisse. Als die EnEV 2014 den Referenzstandort von Würzburg nach Potsdam verlegte, hätten sich alle Ergebnisse automatisch um knapp acht Prozent verbessert. Auch der berechnete, jährliche Bedarf an Primärenergie der mit Strom beheizten Gebäude sei mit jeder Verbesserung des Primärenergiefaktors für Strom gesunken – so sei er auch vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 um 25 Prozent gesunken. Lesen Sie unser gesamtes Interview mit Günther Hartmann, Referent des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Zimmererhandwerks, im Kapitel 4.03 dieser Broschüre Energieausweis Der Energieausweis: Gut gedacht, schlecht gemacht Zu dieser Schlussfolgerung kommt die Deutsche Bundesstiftung Umwelt (DUH). Sie hat sich in den letzten Jahren intensiv mit dem Energieausweis aus der Sicht der Verbraucher befasst. Die DUH hat sogar per Gerichtsbeschluss erreicht, dass auch Makler bei Immobilien-Anzeigen die von der EnEV geforderten Energieangaben veröffentlichen müssen. Den Energieausweis für Gebäude nach EnEV gibt es seit 2007. Allerdings wird er nach Ansicht der DUH seinem Anspruch bislang nicht gerecht. Auch die Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie durch die nationale Energieeinsparverordnung (EnEV) findet der Verband mangelhaft. Im Zuge der anstehenden Novellierung der EnEV fordert die DUH die Bundesregierung deshalb auf, den Energieausweis für Gebäude weiterzuentwickeln. In ihrem Positionspapier „Der Energieausweis – wie sein Potential ausgeschöpft werden kann“ zeigt die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation verschiedene Möglichkeiten auf, um das Instrument zu optimieren und sein Potential für Klimaschutz und Verbraucherinformation besser zu nutzen. Die Forderungen der DUH betreffen folgende Aspekte: 1. Nur einen Energieausweis – nicht wie jetzt üblich alternativ den Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis im Bestand erlauben; 2. Verständlichkeit auf einen Blick – sowohl was die Sprache und fachlichen Begriffe im Energieausweis anbelangt, als auch die Darstellung der Energieeffizienz anhand einer Farbskala (wie bei Haushaltsgeräten) und nicht als Bandtacho; 3. Eine standardisierte Berechnungsmethode - langfristig vorschreiben mit einfachen Standardparametern, mit weniger 9. März 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 7 von 8 Ermessens-Spielraum durch die Aussteller; 4. Aussagen über Heizkosten ermöglichen – als zusätzlichen Kennwert für die Verbraucher; 5. Staatliche Kontrollen konsequent durchführen – auch zur Vorlagepflicht des Energieausweises bei der Besichtigung von Objekten zum Kauf oder Vermietung sowie der Korrektheit der angegebenen Daten im Energieausweis; 6. Beratungs- und Informationskampagne zu Gebäudeeffizienz starten – damit die Verbraucher über die Möglichkeiten Bescheid wissen und sie bei ihren Kauf- und Mietentscheidungen berücksichtigen können; 7. Energieausweise durch individuelle Sanierungsfahrpläne ergänzen – weil die Modernisierungsempfehlungen kein Gesamtkonzept liefern, auch sollte das von der Bundesregierung im Jahr 2015 angekündigte standardisiertes Verfahren zur Erstellung von Sanierungsfahrplänen mit dem Energieausweis abgestimmt werden; 8. Alle relevanten Marktakteure verpflichten – so auch die Makler, die viele Vermietungen und Verkäufe abwickeln. Internet: http://l.duh.de/p090316 Stichwort Klima schützen - EnEV auf Baubestand fokussieren Die EnEV entfaltet im Baubestand kaum eine Wirkung! Zu diesem Schluss gelangen die beiden Verbände der Erneuerbaren Wärme – Bundesverband Wärmepumpe e.V. (bwp) und Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV). In einem gemeinsamen Positionspapier fordern sie bei der EnEV-Novellierung zuallererst beim Gebäudebestand anzusetzen. Der Großteil der Energie werde im Baubestand verbraucht. Sie reagieren hiermit auf das veröffentlichte Diskussionspapier des Wuppertaler Instituts zur Aussagefähigkeit der Primärenergiefaktoren für Endenergieträger im Rahmen der EnEV. Die beiden Verbände erinnern daran, dass der Wärmeschutz der Gebäudehülle seit der ersten EnEV 2002 stets auch eine parallele Forderung der Verordnung war. Diskussionswürdig finden sie auch die Feststellung des Wuppertal Instituts, dass die Primärenergiefaktoren teilweise nicht konsistent festgelegt seien. Eine strikte Ausrichtung der nichterneuerbaren Primärenergiefaktoren am Klimaschutz und damit an den CO2-Emissionen könnte in der Tat energie- und klimapolitisch sinnvoll sein. Primärenergiefaktoren von nahezu Null würde es dann nicht mehr geben. Diese Umstellung müsste von den Erneuerbaren Energien nicht gefürchtet werden, auch wenn einige ihrer Primärenergiefaktoren leicht steigen sollten. Insge- 1. März 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.01 – Seite 8 von 8 samt würden sie niedriger bleiben als die der fossilen Energien. Schlechter gestellt würden vor allem Heizöl, Kohle und fossile Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Die CO2-Emissionen bei der Stromerzeugung würden jedoch weiter sinken: Bundesumweltministerin Barbara Hendricks fordere, noch vor 2050 aus der Kohleverstromung auszusteigen und möchte durch einen optimierten europäischen Emissionshandel die CO2-Emissionen zusätzlich minimieren. Die CO2-Emissionen nach österreichischem Vorbild verpflichtend im Energieausweis auszuweisen, fänden beide Verbände auch sinnvoll. bwp + DEPV: Klimaschutzwirkung der EnEV durch Fokussierung auf Gebäudebestand erhöhen Kontakt Kontakt zur EnEV-online Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart Telefon: +49 (0) 711 / 6 15 49 26 E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm Internet: www.enev-online.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 1 von 4 12. März 2016 Mehr Mut zur Wärmewende: Das Potential im Baubestand erschließen Gespräch mit Dr. Petra Steimle, Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit des Industrieverbandes Polyurethan-Hartschaum (IVPU), Stuttgart und mit Diplom-Ingenieur Tobias Schellenberger, Geschäftsführer des IVPU. Das Gespräch führte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de © Fotos: P. Steimle und T. Schellenberger Zu den Personen Frau Dr. Steimle, Herr Schellenberger, die EnEV-online Leser kennen den IVPU als langjährigen Info-Partner und seine sehr nützlichen Praxishilfen für Architekten, Planer und Energieberater. Bitte stellen Sie sich zunächst kurz vor und sagen Sie uns, mit welchen Aufgaben und Themen Sie sich beim IVPU jeweils befassen : Steimle: Ich leite seit 1998 beim IVPU den Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der IVPU informiert unter www.daemmt-besser.de vor allem Bauherren über Sanierung und baulichen Wärmeschutz. Energieberater, Fachplaner und Architekten unterstützen wir unter www.ivpu.de mit Praxishilfen und bautechnischen Informationen für die Planung. Unter „PUonline“ schreibe ich auf Twitter, Facebook und Google+ über Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und baulichen Wärmeschutz. Schellenberger: Seit 2001 bin ich Geschäftsführer des IVPU. Unser Verband vertritt die Interessen der Polyurethan-Dämmstoffindustrie, beispielsweise im Bereich der technischen Normung und der Gesetzgebung. Unser Ziel ist es, als Branche gemeinsam aufzutreten und den Nutzen, den Dämmstoffe aus Polyurethan für Bauherren und Bauschaffende bieten, deutlich zu machen. Die Arbeit der letzten Jahre hat sich gelohnt: PU-Dämmstoffe werden heute von den Bauschaffenden geschätzt und haben sich in vielen Bauanwendungen etabliert. Energiewende und Wärmewende Welchen Stellenwert hat die „Wärmewende“ in der Energiewende: Steimle: Ein zentrales Thema der Energiewende ist die benötigte Wärme in Gebäuden. Ein großer Teil des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt heute auf den Wärmebedarf für Raumwärme und Warmwasser in Gebäuden ( denaGebäudereport 2015). Wenn der Wärmeverbrauch verringert werden soll, M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 2 von 4 braucht Deutschland einen deutlichen Schub in seiner Wärmewende. Schellenberger: Die Ziele der Wärmewende – und damit der Energiewende insgesamt - können nur erreicht werden, wenn der Primärenergiebedarf für Gebäude gesenkt wird. Dazu ist es vor allem notwendig, die Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle zu reduzieren. Hinzu kommt, dass der verbleibende Wärmebedarf energieeffizient und umweltfreundlich erzeugt werden soll. Wichtigste Hebel der Wärmewende Wo soll man ansetzen? Können Sie die wichtigsten Hebel der Wärmewende kurz zusammenfassen? Steimle: Ja, es sind insgesamt drei wichtige Hebel: 1. Im Neubau gehört die Zukunft den Effizienzhäusern. Ab 2019 werden alle Neubauten der öffentlichen Hand und ab 2021 alle Neubauten gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ – oder wie es in der EURichtlinie auf Englisch heißt „Nearly zero-energy buildings“ errichtet. 2. Die Wärmeversorgung von Gebäuden soll mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. 3. Der Nutzen einer energetischen Sanierung des Eigenheims muss beim Bauherrn ankommen. Bei allem Engagement für eine Wärmewende und für mehr Energieeffizienz entscheidet letztendlich der Hausbesitzer über Erfolg oder Misserfolg: d.h. seine Bereitschaft zu bauen oder zu sanieren und sein Verständnis dafür, wie Baukonstruktion, Heizen und Lüften zusammenhängen. Verbesserter baulicher Wärmeschutz des Baubestands ist Voraussetzung für den Einsatz von erneuerbaren Energien. Wie passen erneuerbare Energien und baulicher Wärmeschutz der Gebäudehülle zusammen? Hindernisse der Bestands-Sanierung Was bremst derzeitige Sanierungstätigkeiten? Schellenberger: Sonne, Wind, Erdwärme oder Biomasse sind zwar erneuerbar, stehen aber nicht unbegrenzt zur Verfügung und schon gar nicht kostenlos. Daher ist ein sehr sparsamer Umgang mit diesen kostbaren Energien notwendig. Insofern setzt die Nutzung der erneuerbaren Energien energieeffiziente, d. h. sehr gut gedämmte Gebäude voraus. Sonst ist das Ziel, langfristig fossile Energien durch regenerative zu ersetzen, weder technisch umsetzbar noch finanzierbar. Es ist eine Illusion zu meinen, man kann das Klimaschutzproblem dadurch lösen, dass man im Heizungskeller einen Energieerzeuger durch einen anderen ersetzt. Steimle: Ein wichtiger Akteur der Wärmewende ist der private Hausbesitzer. Er „schultert“ einen großen Teil der Anstrengungen, sieht sich jedoch mit unterschiedlichen Informationsangeboten und kontroversen Berichterstattungen in den Massenmedien konfrontiert. Die Wirtschaftlichkeit der energetischen Gebäudesanierung wird in Zweifel gezogen. Das fördert Vorbehalte und Unsicherheit und hemmt Investitionen. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Argumente für die energetische Sanierung 4. Positionen und Vorschläge 4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 3 von 4 Wann lohnt sich eine energetische Sanierung? Schellenberger: Die Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmung in Gebäuden wird oft mit anderen Maßstäben gemessen. Wer ein neues Auto kauft, erwartet vielleicht, dass es energieeffizienter als das Vorgängermodell ist, aber nicht, dass sich der Anschaffungspreis allein durch die Spriteinsparung amortisiert. Eigenartigerweise gibt es keine öffentliche Diskussion darüber, dass neue Autos heute viel mehr kosten als vor zehn Jahren und ob daran vielleicht die höheren Anforderungen an die Vermeidung von Abgasemissionen schuld sind. Genau das passiert aber bei Gebäuden. Es wird völlig ausgeblendet, dass neue oder neu sanierte Häuser vielmehr Wohnwert bieten als Nachkriegsbauten, die einen Großteil des Baubestandes darstellen. Die Rohbaukosten einschließlich der Wärmedämmung sind rückläufig, so dass ein Bauherr heute mehr für sein Geld bekommt. Wer sein Haus saniert, indem er beispielsweise die Dacheindeckung erneuert, das Dach dämmt und vielleicht die Dachräume durch Gauben und helle Fenster aufwertet, handelt in jedem Fall richtig. Der Sanierer verschönert nicht nur sein Haus, sondern steigert zusätzlich den Wohnwert und erhöht die Wohnbehaglichkeit durch bessere Wärmedämmung. Und jetzt kommt das Beste: Wenn er richtig dämmt, spart dabei sogar noch Geld, weil er Fördermittel vom Staat bekommt und die laufenden Energiekosten dauerhaft senkt. Welche Baumaßnahme sinnvoll ist und welche Dämmung sich lohnt, muss für jedes Gebäude individuell entschieden werden. Ein erfahrener Energieberater, Architekt oder Planer sollte in jedem Fall zu Rate gezogen werden. Sanierungswillige Eigentümer können sich in der Planungsphase an regionale Sanierungsnetzwerke wenden, die unterschiedliche Akteure wie Handwerker, Energieberater, Planer und die Sanierungsindustrie vernetzen. Die Netzwerke arbeiten vor Ort, kennen die Gegebenheiten und sind die positiven „Vorbilder“ vor der eigenen Haustüre. Das Ziel sollte sein, den regionalen Netzwerkaufbau stärker zu fördern und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Netzwerken zu etablieren. Rolle der Wärmedämmung bei der Bausanierung Welche Rolle spielt die Wärmedämmung bei der Sanierung: Steimle: Energetische Sanierung ist viel mehr als nur Fassadendämmung. Die öffentliche Debatte über energetische Sanierung ist leider oft sehr einseitig, weil sie sich auf bestimmte Dämmstoffarten und verputzte gedämmte Fassaden beengt. Die sogenannten Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) stehen als Synonym für Dämmung schlechthin. Übersehen wird dabei die Vielfalt an technisch ausgereiften Dämmstoffen einerseits – es werden auch Ziegelfassaden und Dächer gedämmt - und die Erfolge, die durch die Wärmedämmung in den letzten Jahrzehnten erreicht wurden. Es ist wohl auch keine Frage, dass Häuser, die dem heutigen energetischen Standard entsprechen, komfortabler sind als in den 1950er Jahren. Schellenberger: Wärmedämmung sollte möglichst auf der Außenseite von Bauteilen angebracht werden. Das gilt insbesondere für Holzkonstruktionen wie beispielsweise Steildächer, damit die Tragkonstruktion vor Witterungseinflüssen M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 4 von 4 geschützt wird und sich kein schädliches Tauwasser bilden kann. Die Dämmung auf den Sparren hat überdies den Vorteil, dass sie von außen aufgebracht werden kann, ohne eine bestehende Nutzung der Dachräume zu beeinträchtigen Vielfalt der finanziellen Förderlandschaft Es wird immer wieder behauptet, die derzeitige Förderlandschaft sei zu unübersichtlich und für die Bauherren damit unattraktiv. Wie sehen Sie dies? Schellenberger: Die derzeitige Förderlandschaft ist in der Tat recht vielfältig: Bezuschusst werden beispielsweise die Vor-Ort-Beratung, die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder die Umstellung von Heizungsanlagen auf erneuerbare Energien. Bares Geld für eine Dämmmaßnahme bekommt ein Bauherr, wenn er bei der KfW den Investitionszuschuss für eine energetische Einzelmaßnahme beispielsweise Wärmedämmung von Dachflächen, Keller- oder Geschossdecken beantragt. Klar ist auch, dass die Maßnahme bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen muss. Dreh- und Angelpunkt bei der Beantragung von Fördermitteln ist übrigens ein qualifizierter Energieberater. Frau Dr. Steimle, Herr Schellenberger, vielen Dank für dieses aufschlussreiche Gespräch! Kontakt IVPU Kontakt für weitere Fragen: IVPU Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V. Im Kaisemer 5, 70191 Stuttgart E-Mail: [email protected] Kontakt M. Tuschinski Kontakt zur EnEV-online Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm Internet: www.enev-online.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.03 Interview G. Hartmann – Seite 1 von 4 14. März 2016 CO2-Emission als Messlatte für Energieeffizienz: Gebäude am freigesetzten Kohlendioxyd bewerten Interview mit Günther Hartmann, Diplomingenieur Architektur, Referent des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Zimmererhandwerks, München. Das Gespräch führte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redaktion des Experten-Portals EnEV-online.de © Foto: Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks Zur Person EnEV online: Herr Hartmann, manche unserer Leser kennen Sie vielleicht noch als Redakteur der Holzbauzeitschrift „mikado“. Nun sind Sie für den bayerischen Zimmererverband tätig. Was machen Sie da? Günther Hartmann: Als Referent betreue ich zwei Aufgabengebiete: Zum einen den Geschäftsbereich Energieeffiziente Bauen. Ich unterstütze unsere Mitgliedsbetriebe bei Fragen rund um die Energieeisparverordnung (EnEV), halte Vorträge auf Innungsversammlungen und veröffentliche Artikel in unserem Mitgliedermagazin „holzbau report“. Dafür habe ich mich auch zum Energieberater qualifiziert. Zum anderen bin ich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig, wobei sich dies mit dem Energieeffizienten Bauen überschneidet, denn das ist ja eine Paradedisziplin des heutigen Holzbaus. Energieeffizienz an CO2-Emission messen Der bayerische Zimmererverband plädiert für eine Umstellung des EnEVBezugsmaßstabs für Gebäude von der Primärenergie auf CO2-Emissionen. Warum? Wenn wir Klimaschutz ernst nehmen, müssen wir die CO2-Emissionen – und nicht den Energiebedarf - senken. Zwar erklärt die EnEV 2014 im § 1(Zweck und Anwendungsbereich) einen klimaneutralen Gebäudebestand zu ihrem Ziel, doch wenn es dann konkret wird, spielt das CO2 seltsamerweise keine Rolle mehr. Alles dreht sich nur noch um die Energie. Es wird stillschweigend so getan, als gäbe es da eine direkte Korrelation, dies ist jedoch nicht der Fall. Ich kann wenig Energie verbrauchen und trotzdem viel CO2 emittieren. Und ich kann viel Energie verbrauchen und wenig oder gar kein CO2 emittieren. Der falsche Bezugsmaßstab setzt falsche Anreize – und die führen zu falschen Entscheidungen und machen die angestrebte CO2-Reduzierung ineffizient: viel Aktionismus, wenig Nutzen. Mit der CO2-Emission als Bezugsmaßstab wäre das EEWärmeG überflüssig, weil der Markt das alleine und besser regelt. Die effizientesten Lösungen würden sich durchsetzen, die mit dem besten Aufwand-Nutzen-Verhältnis, mit der größten CO2-Einsparung pro investiertem Euro. Primärenergiebedarf als Effizienz-Messlatte Was meinen Sie, warum ist die Primärenergie seit der ersten EnEV-Fassung 2002 einer der Bezugsmaßstäbe für die Energieeffizienz von Gebäuden? M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.03 Interview G. Hartmann – Seite 2 von 4 Dieses lässt sich historisch erklären: Noch im Vorfeld der ersten EnEV 2002 hat man die Primärenergie zum Bezugsmaßstab erklärt. Die rot-grüne Regierung wollte der Atomindustrie keine Steilvorlage liefern. Sie wollte verhindern, dass die Atomindustrie für ein klimafreundliches Heizen mit CO2-freiem Atomstrom wirbt. Nachdem wir nun jedoch aus der Atomenergie aussteigen, gilt dieser Grund nicht mehr. Gerade beim Primärenergiefaktor für Strom zeigt sich der eben angesprochene Fehlanreiz besonders deutlich: Von ehemals 3,0 ist er seit diesem Jahr bereits bis auf 1,8 gesunken. Der Bund begründet diesen Schritt mit dem Argument, dass der Anteil der Erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung stetig gestiegen sei und man wolle diesen positiven Trend an den Verbraucher weitergeben. Tatsächlich sind aber die CO2-Emissionen der Stromerzeugung nahezu gleich geblieben. Das liegt daran, dass die Erneuerbaren Energien die Atomenergie ersetzen und nicht die Kohle. Obwohl also faktisch gar keine CO2Reduzierung vorliegt, wird durch den guten Primärenergiefaktor ein starker Anreiz geschaffen, künftig vermehrt mit Strom zu heizen. Und wenn dadurch der Stromverbrauch steigt, wird womöglich auch noch ein neues Kohlekraftwerk gebaut. Wärmeschutz Gebäudehülle Die Primärenergie war jedoch stets nur eine von zwei Messlatten der Energieeffizienz von Gebäuden nach EnEV. Der Wärmeschutz der Gebäudehülle gehörte seit der ersten EnEV 2002 zu den Hauptanforderungen im Neubau und bei Bestands-Sanierung oder –Erweiterung? Wie sehen Sie diesen Aspekt? Das ist durchaus sinnvoll, auch wenn das dem von mir eben Gesagten zu widersprechen scheint. Aber ein Gebäude hat eine vielfach längere Lebensdauer wie eine Heizungsanlage – oder sollte zumindest eine vielfach längere Lebensdauer haben. Deshalb ist es angebracht, das Gebäude und die Heizungsanlage bzw. die Gebäudehülle und den Primärenergiebedarf separat zu betrachten. Reaktionen in der Baubranche Ihr Präsidium beschloss die Position „CO2-statt-Primärenergie-Bezug“ vor gut einem Jahr. Seither haben Sie diese sicherlich in diversen Gesprächen und Gremiensitzungen vertreten. Wie waren die Reaktionen? Sie löste leider wenig Begeisterung aus. Vielmehr waren unsere Gesprächspartner eher verwundert und skeptisch. Mögliche Hindernisse Mas meinen Sie, woran liegt dies? Das dürfte verschiedene Gründe haben. Zum einen wohl eine natürliche Trägheit: Man hat sich mühsam in die umfangreiche, komplexe und teilweise unlesbare EnEV eingearbeitet und ist nun an sie gewohnt. Hinter jeder weiteren Veränderung wird ein neuer anstrengender Lernprozess befürchtet – und dagegen sträubt sich der innere Schweinehund. Dabei müsste nur am Ende des aktuellen Berechnungsverfahrens der Primärenergiefaktor durch einen CO2-Faktor ausgetauscht werden. Und das EEWärmeG könnte entfallen. Ein anderer Grund für die skeptischen Reaktionen dürfte sein, dass das Ziel M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.03 Interview G. Hartmann – Seite 3 von 4 „Klimaschutz“ trotz aller rhetorischer Beteuerungen noch immer nicht verinnerlich ist. Wie man das Ziel wirksamer erreichen kann ist leider keine Frage, die man sich ernsthaft stellt. Nicht der Klimawandel, sondern die EnEV wird als Bedrohung empfunden. Deshalb sind auch die aktuellen Diskussionen zur nächsten EnEV-Novelle vor allem von Jammern, Bremsen und Blockieren geprägt. EnEG-Gebot der Wirtschaftlichkeit Unser bundesweites Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) schreibt seit der ersten Fassung (EnEG 1976) im § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen) vor, dass der Bund nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen für Gebäude fordern darf. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot galt demnach bereits seit der ersten EnEV 2002. Wie sehen Sie diesen Aspekt? Ja, das EnEG gebietet nur wirtschaftliche Maßnahmen. Und das sehen wir als zentrales Problem: Mit diesem Gesetz regierte der Bund auf die Ölkrise Mitte der 1970er-Jahre. Klimaschutz war damals noch kein Thema. WirtschaftlichkeitsBerechnungen sind jedoch an sich höchst fragwürdig, denn die Wirtschaftlichkeit hängt davon ab, wie sich die Energiepreise entwickeln. Über diese Entwicklung kann man nur spekulieren. Die Preise entwickeln sich aufgrund des Angebots und der Nachfrage. Mit dem Klimawandel hängen sie nicht zusammen, um den sollte es ja aber gehen. Und der ist keine betriebswirtschaftliche Herausforderung, sondern eine volkswirtschaftliche und vor allem eine ethische. Wir müssen uns fragen: Wollen wir das Klima nur dann schützen, wenn der Einzelne daraus einen finanziellen Gewinn ziehen kann? Wollen wir aufhören, das Klima zu schützen, wenn die Energiepreise nicht stark genug steigen? WirtschaftlichkeitsBerechnungen sind aus klimapolitischer Sicht absurd, weil ihnen keine ökologische Kostenwahrheit zugrunde liegt. Die überkommenen Regelwerke und verfahrenen Diskussionen würden mit einem Schlag klarer, wenn wir das Ziel „EnergieEinsparung“ durch das Ziel „CO2-Einsparung“ ersetzen. Wir brauchen keine Energie-Einsparverordnung, sondern eine CO2-Einsparverordnung. Energieausweise neu ausstellen Sollte man - in dem von Ihnen gewünschten Szenario - auch alle Energieausweise für Gebäude neu berechnen und ausstellen? Langfristig schon. Aber der Sinn der Energieausweise ist es ja, Transparenz herzustellen und Immobilien vergleichbar zu machen. Den Verbraucher interessiert vor allem der End-, nicht der Primär-Energiebedarf. Deshalb wäre es auch kein Problem den Primärenergiebedarf durch die CO2-Emission zu ersetzen. Das große Problem der Energieausweise sehe ich allerdings in einem anderen Aspekt: Wenn man im Berechnungsverfahren einfach einzelne Faktoren verändert, ergeben sich beim gleichen Gebäude andere Ergebnisse. Als die EnEV 2014 den Referenzstandort von Würzburg nach Potsdam verlegte, verbesserten sich automatisch alle Ergebnisse um knapp acht Prozent. Auch der berechnete, jährliche Bedarf an Primärenergie der mit Strom beheizten Gebäude sank mit jeder Verbesserung des Primärenergiefaktors für Strom – so auch vom 31. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 einfach mal um 25 Prozent. Ich finde es nicht zulässig, dass die angegebenen Werte im Energieausweis dermaßen vom Ausstellungsdatum abhängen! Das kann der Verbraucher nicht durchschauen, er wird irregeführt. Wenn die EnEV auf CO2 umstellen würde, wäre das M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.03 Interview G. Hartmann – Seite 4 von 4 ein ganz klarer Schnitt, wo jeder sofort erkennt, dass sich hier etwas verändert hat. Dieser Schnitt wäre auch die Chance alle Rahmenbedingungen des Berechnungsverfahrens gründlich zu prüfen, bei Bedarf zu ändern und künftig auf weitere Änderungen zu verzichten. Damit würde der Energieausweis wieder seinen eigentlichen Zweck erfüllen: anhand der angegebenen Werte die energetische Qualität von Gebäuden vergleichen zu können. Herr Hartmann, vielen Dank für das anregende Gespräch. Kontakt G. Hartmann Kontakt für weitere Fragen: Günther Hartmann, Geschäftsbereich Energieeffizientes Bauen Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks Eisenacher Str. 17, D-80804 München Telefon: +49 (0) 89 / 3 60 85 - 1 36 E-Mail: [email protected] Internet: www.zimmerer-bayern.com Kontakt M. Tuschinski Kontakt zur EnEV-online Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart Telefon: +49 (0) 711 / 6 15 49 26 E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm Internet: www.enev-online.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.04 BAK: Position zu Wohnungsbau – Seite 1 von 2 4. April 2016 BAK: Position zur Fortschreibung des Energiesparrechts für einen künftigen „Bezahlbaren Wohnungsbau für alle“ Bild: Die Besucher des BMUB-Kongresses nahmen die Gelegenheit wahr ihren Gedanken freien Lauf zu lassen und ihre Ideen zu notieren. Der Zeichner Sven Kröger visualisierte anschließend die Ideen und Impulse. © Foto: BMUB / Thomas Gottschalk www.bmub.bund.de Kurzinfo Unter dem Motto "Mehr bezahlbarer Wohnraum – wir packen es gemeinsam an!" fand in Berlin der zweitägige Nationale Kongress des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen statt. Das "Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen" führt Bund, Länder, Kommunen, Wohnungs- und Bauwirtschaft, den Deutschen Mieterbund, Gewerkschaften sowie weitere gesellschaftlich relevante Akteure zusammen. Auch die Bundesarchitektenkammer hat in ihrem Positionspapier diese Chance wahrgenommen. BAK-Position Position der Bundesarchitektenkammer (BAK) 3. März 2016 11. Feb. 2016 Aus dem Positionspapier der BAK, Berlin, zitieren wir relevante Aspekte zur Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). „Bezahlbarer Wohnungsbau ist den deutschen Architektinnen und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern ein besonderes Anliegen. Seit Jahren übersteigt besonders in den Ballungsräumen die Nachfrage nach mietpreisgünstigem Wohnraum das Angebot. Diese Asymmetrie wird durch die internationale Zuwanderung nach Deutschland zusätzlich verschärft. Die Bundesarchitektenkammer gibt durch die folgenden Ausführungen Hinweise zu Standards für bezahlbaren Wohnraum und zur Rolle der Wohnraumförderung. Sie beziehen sich auf bestehende und neue Anforderungen im Wohnungsbau…“ EnEV Energieeinsparverordnung neu strukturieren! „Seit 2000 wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) vier Mal novelliert – mit immer höheren Anforderungen. Allein das hat die Kosten um 6,5 Prozent ansteigen lassen. Die anstehende Erhöhung der energetischen Anforderungen für Neubauten ab dem Jahr 2016 wird das Bauen um weitere ca. 7,3 Prozent verteuern. Bereits für den energetischen Standard EnEV ab 2016 kann die Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeit unter 20 Jahren) in der Regel nicht nachgewiesen werden. Die Grenze der wirtschaftli- 11. Feb. 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.04 BAK: Position zu Wohnungsbau – Seite 2 von 2 chen Vertretbarkeit insbesondere für den mehrgeschossigen Wohnungsbau ist demnach mit der EnEV 2014 erreicht. Die Architektenkammern der Länder unterstützen den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 29./30. Oktober 2015 ausdrücklich, wonach eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG im Jahr 2016 notwendig ist. Diese Optimierung muss eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren. Hierzu gehört eine kritische Evaluierung der EnEV, die überprüft, ob die theoretischen Einspareffekte in der Praxis tatsächlich wirksam werden und Lebenszyklusbetrachtungen einbezieht.“ EnEV + EEWärmeG EnEV und EEWärmeG zusammenfassen! „Das EEWärmeG basiert im Gegensatz zur EnEV nicht auf dem Energieeinsparungsgesetz mit seinem Gebot der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Vielmehr dient das technologieoffen formulierte EEWärmeG dem Ziel, durch die Nutzung Erneuerbarer Energien fossile Brennstoffe einzusparen und den Ausstoß schädlicher Treibhausgase zu verringern. Die Architektenkammern der Länder fordern eine Zusammenfassung von EnEV und EEWärmeG, damit die Anforderungen an regenerative Energien dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen.“ Quelle und Hinweise BAK-Positionspapier: Bundesarchitektenkammer (BAK), Berlin, Positionspapier vom 11. Februar 2016 zum Bündnis „Bezahlbaren Wohnungsbau für alle“. Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen EnEV 2014: EnEV geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Tritt in Kraft ab 1. Mai 2014. www.bundesgesetzblatt.de EnEG 2013: EnEG 2009 geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200, in Kraft seit 13. Juli 2013. www.bundesgesetzblatt.de EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom 12. April 2011, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 17, am 15. April 2011, ab Seite 623. In Kraft seit 1. Mai 2011. www.bundesgesetzblatt.de 11. Feb. 2016 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.05 Studie zum Energieeffizienzgesetz – Seite 1 von 1 26. April 2016 Rechtswissenschaftliche Kurzstudie zur Schaffung eines Energieeffizienzgesetzes in Deutschland Machbarkeitsstudie im Auftrag der European Climate Foundation (ECF), durchgeführt vom Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität – Recht, Ökonomie und Politik e.V. (IKEM) und der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) Energieeffizienz als Ziel „Die günstigste Energie ist die, die nicht verbraucht wird“ – dieser Satz ist bei der Energieeffizienz längst zur Binsenweisheit geworden. Tatsächlich geht es bei der Energieeffizienz um mehr als Energiesparen: Die Bundesregierung hat mit dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die „zweite Säule der Energiewende“ voranzubringen. Ob diese Maßnahmen genügen, um die Einsparziele zu verwirklichen oder ob nicht vielmehr eine einheitliche und verbindliche Gesetzgebung erforderlich ist, wird in Fachkreisen rege diskutiert. Die Studie von BBH und IKEM geht genau diesen Fragen nach: Wie muss ein rechtlicher Rahmen aussehen, damit eine kohärente Effizienzpolitik die Potenziale für Energieeinsparung freisetzen kann? Sind Erfolgskriterien wie Verbindlichkeit von Zielen oder haushaltsunabhängige Finanzierung bereits ausreichend in existierenden Gesetzen verankert? Wie kann ein Energieeffizienzgesetz (EnEffG) in dem Zusammenhang auf den Weg gebracht werden und Wirkung entfalten? Für den Entwurf eines möglichen Energieeffizienzgesetzes (EnEffG) schlagen die Experten folgende Struktur vor: - Kompetenzrechtliche Vorfragen - Begriffsbestimmungen - Prozedurale Möglichkeiten der Verankerung des Efficiency-first-Gedankens - Inhaltliche Effizienzziele - Instrumente, die die Zielerreichung gewährleisten sollen - Finanzierung der Instrumente IKEM-Geschäftsführer Simon Schäfer-Stradowsky und Rechtsanwalt Dr. Markus Kachel von BBH haben die Ergebnisse der Studie am 11. April 2016 im Rahmen der Berliner Energietage vorgestellt in Anwesenheit zahlreicher Experten aus Politik und Praxis sowie Vertretern diverser Medien. Quelle + Rückfragen an: Ass. jur. Simon Schäfer-Stradowsky, Geschäftsführer des IKEM Telefon: + 49 (0) 30 40 81 87 010 (Assistenz Frau Kullmann) Telefax: + 49 (0) 30 40 81 87 029 E-Mail: [email protected] M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 1 von 7 18. August 2016 Ergebnis-Bericht: Umfrage unter den EnEV-Newsletter Abonnenten des Experten-Portals EnEV-online.de zur anstehenden Novelle des Energiesparrechts für Gebäude Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de Collage: M. Tuschinski, © Foto: Imagery Majestic - Fotolia.com © Grafik: marog-pixcells - Fotolia.com Kurzinfo Der Bund novelliert dieses Jahr das Energieeinsparrecht für Gebäude: Die parallel laufenden Regeln des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sollen vereinfacht und zusammengeführt werden. Im Juli baten die Abonnenten des EnEV-Newsletters auf die folgenden Fragen zu antworten 1. Welche Ziele sollte sich die anstehende Energiesparrecht-Novelle setzen? 2. Welche längerfristigen Ziele sollte das Energiesparrecht mit berücksichtigen? 3. Welche Prinzipien / Methoden sollten dem Energiesparrecht zugrunde liegen? 4. Welche Ergebnisse sollte das Energiesparrecht für Gebäude anstreben? 5. Wie sollte die Erfolgskontrolle der Energieeinsparung in Gebäuden erfolgen? Unter den Teilnehmern haben wir 12 Exemplare unseres neuen E-Books "EnEV und EEWärmeG parallel anwenden: EnEV 2014 + EnEV ab 2016 + EEWärmeG 2011" verlost. Das E-Book können sie auf einem Computer, Notebook, Tablet oder Smartphone lesen. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeiten Bitte berücksichtigen Sie: Folgende Aussagen widerspiegeln nicht die Meinung der Autorin, sondern der Teilnehmer an der EnEV-online Umfrage. Ziele des Energie- 1. Welche Ziele sollte sich die anstehende Novelle des Energie- sparrechts 2017 sparrecht 2017 für Gebäude setzen? Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ziele des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise: Vereinfachung und Zusammenführung von EEWärmeG und EnEV sowie Hinfälligkeit EWärmeG-BW; Klare Definitionen von Erweiterung/Ausbau/Änderung. Energie-Standard: Den Energiebedarf für neue und sanierte Gebäude als feste Zielgröße vorschreiben, wie beim Passivhaus-Standard! Diese Anforderungen stehen seit über 25 Jahren fest. Die häufigen Änderungen der EnEV sind verwirrend angesichts der Dauer von Bauprojekten. Verbindliche, über M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 2 von 7 Dekaden gültige Anforderungen stellen, nicht alle zwei Jahre ändern! Niedrigstenergiehaus-Standards verbindliche einführen und Luftdichtheitstests beim Neubau und bei der umfangreichen Altbausanierung fordern. Ökobilanz der Gebäude insgesamt berücksichtigen, nicht nur die wesentlichen Kennwerte (Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust) sondern zusätzlich auch die Bauweise berücksichtigen. Heizung: Alle geltenden Rechte aus dem Bereich des energiesparenden Bauens zusammenfassen – einschließlich der Anforderungen an den Heizungsbau. Erneuerbare Energien: Den Primärenergiebedarfs weiterhin senken. Der Einsatz erneuerbarer Energien in der Berechnung der Energiebilanz besser berücksichtigen, insbesondere Photovoltaikanlagen. Das EEWärmeG mittels Photovoltaik und Speicher erfüllbar machen. Wärmeschutz: Energieeffizient und kostengünstig wärmedämmen. Wärmeschutz: Baulichen Mindestwärmeschutz und wirksame Energieeinsparmöglichkeiten von der Innenraumseite eines Gebäudes her entkoppeln. EnEV und EEWärmeG auf Senkung des Primärenergiebedarfs und transparenter Nachweis einer nachhaltigen CO2-Emissionssenkung ausrichten. Energieausweis aktualisieren, um u.a. die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (Verbraucher, Mieter, Kaufinteressanten) zu fördern bzw. zu erreichen. Berechnung: Alle Berechnungsverfahren vereinfachen und die gesetzlichen Vorgaben zusammenfassen. Klare Ziele definieren und die Berechnungsmethoden einheitlich und durchgängig gestalten. Praktische Nutzung des Gebäudes in den Nachweis-Berechnungen möglichst realistisch abbilden. Baubestand: Nachrüstpflichten regeln: Bei gewerblich genutzten Gebäuden verbindlich, bei privat genutzten Gebäude in einer Übergangszeit freiwillig. Bestand: Höhere energetische Anforderungen bei Sanierungen im Bestand vorgeben, einschließlich der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien. Längerfristige Ziele 2. Welche längerfristigen Ziele sollte das Energiesparrecht mit des Energiesparrechts berücksichtigen? Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache langfristige Ziele des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise: Ziele von Paris tatsächlich avisieren: Das Pariser COP muss das Ziel sein. Hierbei sind anspruchsvolle CO2-Minderungsziele ohne technologische Tannenbäume auf Basis der PH-Technologie die wirtschaftlichste Lösung. Verbindliche Anforderungen über Dekaden ... nicht im zwei Jahres-Rhythmus Zielsetzung über mehr als 5 Jahre hinaus mit jeweils angepassten Schritten ähnlich der Verschärfung der EnEV 2014. Zudem sollten die Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorgaben an Hausgrößen angepasst werden und, vor allem M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 3 von 7 bei Sanierung oder der Neubebauung von Grundstücken, die vorhandene, bzw. entfernte graue Energie mit berücksichtigt werden. Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Schadstofffreiheit und Nachhaltigkeit der verwendeten Baustoffe, ausschließliche Verwendung von Heizungssystemen die erneuerbare Energien verwenden (Photovoltaik, Solar, usw.) Es sollten meiner Meinung nach neben der Energieeinsparung bei Gebäuden auch die verarbeitende Industrie und verstärkt der Verkehr in die Einsparmöglichkeiten einbezogen werden. Ins besondere die Automobilindustrie muss einfach mehr tun. Kosten/Nutzen und alternative Maßnahmen zu Wärmedurchgangskoeffizienten, d.h. Lockerung der "Dämmpflicht" beim Einsatz umweltfreundlicher/regenerativer Anlagentechnik Vereinfachung der Bilanzierungen, keine "Verkomplizierung der Rechenregeln", nicht noch mehr Schwerpunkte, es gibt wenig Sachverständige, die sich in allen Bereichen 100 Prozent auskennen. Einführen des Passivhaustandards für alle Gebäude, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Energieaufwandes für das Erstellen und das Abbauen der Gebäude (also ein ganzheitlicher Ansatz). Hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Ökologie einen Weg zu finden, der für private Bauherrn keine zusätzlichen Preissteigerungen bewirkt. Die Einsparungen an Energiekosten sind den Investitionskosten gegenüber zurzeit so gering, dass sich vielfach die Maßnahmen nicht rechnen. Die verwendeten Stoffe müssen berücksichtigt werden, eine insgesamt nachhaltige Bauweise muss belohnt werden. "Graue Energie" berücksichtigen: Dämmstoffe, die in Herstellung und Entsorgung hohen Energiebedarf haben oder besonders umweltschädlich sind, dürfen nicht vom Gesetz bevorteilt werden. (Stahlbeton + WDVS darf nicht die günstigste Bauweise sein) Zwingendes Vorschreiben von lüftungstechnischen Maßnahmen oder einheitliches Formblatt zur Aufklärung der Bauherren und rechtlicher Entlastung des Planers. Prinzipien und Methoden 3. Welche Prinzipien und Methoden sollten dem künftigen Ener- des Energiesparrechts giesparrecht zugrunde liegen? Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Prinzipien und Methoden welche dem künftigen Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 zugrunde liegen könnten, beispielsweise: Zuerst Energie-Verluste im Gebäude minimieren und als nächsten Schritt die Anlagentechnik effizienter gestalten. Vereinheitlichung und Zusammenfassung von Vorgabewerten. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 4 von 7 Pflicht zur umfassenden, unabhängigen Beratung und Planung verdeutlichen. Eine möglichst einfache Berechnung sollte das Ziel sein, auch klare Vorgaben für die Berechnung von Wärmebrücken! Für spezielle Fälle sollte eine detaillierte Dynamische Simulation zugelassen sein! Auch ein Nachweis im Monitoring Betrieb wäre sinnvoll, also im tatsächlichen Betrieb! Einführung des KfW Effizienzhauses 40 als Standard (und damit Minimierung der Transmissionswärmeverluste) Der dann nur noch geringe Energiebedarf soll mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Wenn fossile Energie eingesetzt werden, muss beim Wärmeschutz entsprechend nachgebessert werden (mindestens Passivhausstandard beim Wärmeschutz). Der Nutzen muss auch bei den Bauherren ankommen. Das geht aber bei heutigen Energiepreisen nicht. Schon heute sind unter monetären Gesichtspunkten viele Dinge unwirtschaftlich. Das sieht man besonders bei Gewerbebauten. Hier beschränken sich Energieeffizienzmaßnahmen nur auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorgaben, viele Potentiale werden auf Jahrzehnte verspielt. Deshalb wäre ein Ansatz eine Energiesteuer einzuführen, die den energetischen Zustand der Gebäude berücksichtigt: wer ein effizientes Gebäude hat, zahlt wenig oder nichts, wer ein ineffizientes Gebäude zahlt oder zahlt viel. Dann würde sich endlich auch mal im gewerblichen Bereich etwas bewegen. Die Berechnung nach DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) hat sich meiner Meinung nach bewährt und ist auch für fast alle Bereiche einsetzbar und liefert bei richtiger Eingabe auch realistische Ergebnisse. Nicht alleine die Bilanz der Primärenergie und Transmissionswärmeverlust als Kennwerte, die gesamte Bilanz der Baustoffe muss berücksichtigt werden und "Verbote" wie der "Ökologischen Kriterienkatalog" der Stadt München. Nachhaltigkeit von Material und Einsatz/Verarbeitung berücksichtigen Kein H'T mehr! Kein Qp mehr! Einzig Maximal-Werte für CO2 vorgeben! Wie dies erreicht wird ist dann individuell dem Planer überlassen. Für Objektbauten (bislang Nichtwohngebäude NWG) muss endlich die Lernkurve zur Energieeffizienz in den Blickpunkt genommen werden. Aufklärung, langfristige Planungssicherheit (Zinsen der KfW Banken), Qualitätssicherung durch qualifizierte Berater. Nicht nur die erste Bedarfsberechnung sondern auch ein Monitoring der Gebäude sollte erreicht werden und der Selbstversorgungsgrad der kleinen Gebäude sollte durch Eigenstrom eventuell auch Zusammenschlüsse von mehreren Eigentümern zu Eigenversorgungszentren gefördert werden. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 5 von 7 Angestrebte Ergebnisse 4. Welche Ergebnisse sollte das künftige Energiesparrecht für des Energiesparrechts Gebäude anstreben? Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ergebnisse des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise: Das Gesetz sollte in allen Bundesländern, auch in Bayern, durchgesetzt und bereits mit dem Bauantrag kontrolliert werden. Im Neubau sollten nur noch Gebäude gebaut werden, die sich klimaneutral verhalten. Im Bestand sollte eine Vernetzung mit neuen Gebäuden und/oder Gewerbe erreicht werden. Zusammenhang zwischen Erstellung einer guten Effizienz, sowie Nachhaltigkeit der angewendeten Baustoffen und späterer Entsorgung erstellen. Der endgültige Standard sollte angestrebt werden, möglicherweise das Passivhaus? Auf jeden Fall Schluss mit Schritt für Schritt! Energie und Kosten sollten tatsächlich gespart werden. Energie zu sparen, aber auch ökologische Verträglichkeit zu berücksichtigen. Es sollte für Otto-Normalverbraucher möglich sein, ein Haus wirtschaftlich zu sanieren oder neu zu bauen. Einführung des Niedrigstenergiehaus-Standards. Verpflichtungen zur Nachrüstung im Bestandsgebäudebereich auch für gewerblich genutzte Gebäude (Industrie, Gewerbe, Handel, Vermieter, usw.) Einführung Luftdichtheitstest verbindlich und Überprüfung als Regel einführen. Die Gebäude in Zukunft sollten einen maximalen Endenergiebedarf aufweisen dürfen. Der Einsatz von verschiedenen Energieträgern sollte eventuell bei der Steuer oder bei der Genehmigung mit einfließen. Aber entscheidend ist meiner Meinung für den Endverbraucher sowieso der Endenergiebedarf und lediglich für die Volkswirtschaft der Primärenergiebedarf. Vereinfachung und Vereinheitlichung der Nachweisführung - einzig CO2Ausstoß sollte als Grenzwerte dienen, längerfristige Gültigkeit bzw. dann in Staffelung verankern, so dass Verordnung weniger häufig novelliert wird. Bestandsgebäude müssen auf Priorität 1 gesetzt werden, Neubau soll so bleiben (Strom sollte jedoch nicht die Heizung Nummer 1 werden, da die günstigen Luft-/Wasser Wärmepumpen eine extreme Lärmbelastung darstellen.) Keine weiter erhöhten Richtwerte- mehr Wert legen auch Ökologie (insbesondere bezüglich der anstehenden Entsorgung von Dämmmaterialien). Auch berücksichtigen, dass das bauen immer teurer wird. Bauen nur noch durch Bauträger (billig und viel, oft ohne Anspruch auf Qualität und Kultur?) M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 6 von 7 Künftige Erfolgs-Kontrolle 5. Wie sollte die Erfolgskontrolle der Energieeinsparung in Ge- des Energiesparrechts bäuden erfolgen? Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Möglichkeiten das Energieeinsparrecht für Gebäude ab 2017 besser zu kontrollieren, beispielsweise: Mit mehr Sachverstand in die Untere Bauaufsicht, auch sollten zuständige Ämter eingerichtet werden, die bei Nichteinhaltung der Anforderungen den Fällen nachgehen und ahnden. Zuerst sollten die Bauämter die Bedarfsrechnung mit dem Bauantrag einfordern (dies erfolgt beispielsweise in Bayern zurzeit nicht). Damit sollte unabhängig von einer KfW-Förderung der Mindeststandard auf dem KfW-Niveau KfW-50 gesetzlich festgelegt werden, weil diese Grenze heute leicht möglich ist. Des Weiteren sollte wie beim KfW-Verwendungsnachweis eine Abnahme durch den Energieberater (oder Energiebegleiter) als quasi Bestätigung der Bedarfsberechnung erfolgen. Bei jeder Baumaßnahme sollte verpflichtend eine Berechnung abgeliefert werden. Bei fehlenden Berechnungen sollte zwingend die Genehmigung verweigert werden oder ein Baustopp verhängt werden können. Bei nichtbeachten der Regelungen durch die Genehmigungsbehörden sollten diese zur Verantwortung gezogen werden! Die Bauabnahme sollte durch Vor-Ort-Kontrollen der einzelnen Bauabschnitte durch zertifizierte Mitarbeiter des Bauamts erfolgen. Sinnvoll wäre die Prüfung der Energieausweise, Baukontrolle, Bauüberwachung sowie Nachweis im Monitoring! Durch Erstellung von energieausweisgebundenen Amortisationsnachweisen für den baulichen Bestand; durch ein aus Steuermitteln gefördertes regionales kommunales Facility Management in Verbindung mit einem regionalen Nachweis einer wirksamen Einsparung von Primärenergie und CO2-Emissionen. Zu jedem Bauantrag sollte ein "vorläufiger" Energieausweis beigelegt werden müssen. Nach Bauende sollte ein Energieausweis ausgestellt werden. Controlling bei größeren Gebäuden: Strom/Wärme/Kälte/ etc. sollten aufgezeichnet und verglichen werden können. Der EnEV-Nachweis sollte bei der Baueingabe als Dokument, ähnlich dem Brandschutznachweis oder der Statik zwingend verlangt werden. Bei Fertigstellung sollte nochmals ein Nachweis den tatsächlichen Stand der Ausführung dokumentieren. Die Überprüfung sollte bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgen und die Verantwortung dem Bauherrn obliegen, dass sämtliche geforderten Werte eingehalten werden. Mit Stichproben ähnlich der KfW jedoch viel präsenter und öfter sollte die Bauaufsichtsbehörde Energieträger, Dämmstärken oder den tatsächlichen Einbau einer Lüftungsanlage, die Dokumentation des Blower-Door-Tests etc. überprüfen. Nur so werden Bauträger, Firmen und Bauherrn sensibilisiert. Ordnungswidrigkeiten sollten mit Geldstrafen belegt werden. Subventionsbetrug sollte als Straftatcharakter M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 7 von 7 behandelt werden. Neubau wie gehabt durch Bestätigung des Planers sowie VerbrauchsMonitoring für Heizungsanlage für 3 Jahre ab Fertigstellungstermin, ähnlich dem verbrauchsorientiertem Energieausweis. Grundsätzlich sollten unabhängige Sachverständige die Gebäude während und nach der Fertigstellung kontrollieren und anhand von Checklisten der unteren Baubehörde die Daten nennen die erreicht wurden. Dadurch wird die Baubehörde personell entlastet. Überprüfen der Nachweise als Regel. Entweder externe Sachverständige einsetzen oder die Prüfpflicht der Bauaufsicht übertragen. Meine Erfahrung mit der Bauaufsicht ist leider die, dass zurzeit nicht nur nicht geprüft wird, sondern, dass die EnEV nahezu ignoriert wird (was eine Katastrophe ist). Keine Kontrolle: Wenn das Konzept wirtschaftlich ist, dann bedarf es keiner Kontrolle! Hier gilt weniger Staat ist besser. Kontrollen sind nur da notwendig, wo Dinge verlangt werden, die unvernünftig und unwirtschaftlich sind. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.07 Architektenverbände – Seite 1 von 2 16. August 2016 Architektenverbänden positionieren sich zur Novelle des Energieeinsparrechts für Gebäude Bericht: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart © Foto: tunedin - Fotolia.com Kurzinfo Es ist wieder soweit: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird erneut geändert. Diesmal um die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 zu erfüllen. Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard soll für Neubauten ab 2021 verbindlich werden, für öffentliche Gebäude bereits ab 2019. Konkret bedeutet dies, dass bis zum Ende des Jahres die Anforderungen an diesen Baustandard geregelt sein müssen. Doch dieses Mal ist alles anders, denn der Bund will bei dieser Gelegenheit das gesamte Energieeinsparrecht für Gebäude novellieren: Die noch parallel laufenden Regeln des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sollen vereinfacht zusammengeführt werden. Kein leichtes Unterfangen allemal und die Architekten werden die neuen Vorgaben in die Praxis umsetzen müssen. Nur zu verständlich, dass ihre beruflichen Verbände die Gelegenheit wahrnehmen und Vorschläge für die Energiesparrecht-Novelle unterbreiten. Wir berichten zunächst über die Initiative der Architektenkammer Baden-Württemberg. Architektenkammer Hearing zur geplanten Fusion von EnEG/EnEV und EEWärmeG Baden-Württemberg Intensiv und vielfältig war die Diskussion am 28. Juni 2016 im Haus der Architekten in Stuttgart. Rund 40 Expertinnen und Expertenaus Architektur- und Ingenieurwesen folgten der Einladung der Architektenkammer Baden-Württemberg (AKBW) und der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) zum EnEV-Hearing, um der Politik wichtige Anregungen zur Umstrukturierung der Energiegesetzgebung mit auf den Weg zugeben. Zunächst folgten die Teilnehmer mit großem Interesse den folgenden Vorträgen von fünf Experten. Alexander Rudolphi: Ausgangslage aus Sicht der DGNB Klaus Wehrle: Ausgangslage aus Sicht der AKBW Thomas Gillich: Strategien zum Klimaschutz im kommunalen Hochbau – Erfahrungen aus Deutschlands nachhaltigster Stadt 2015 Prof. Hansruedie Preisig: Die 2000-Watt-Gesellschaft der Schweiz und der SIAEffizienzpfad Energie: Das passt Prof. Matthias Rudolph: EnEV für die Regel – Regeln für die Ausnahme: Grundsatzstatement M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 4. Positionen und Vorschläge 4.07 Architektenverbände – Seite 2 von 2 Die Ergebnisse des Hearings haben die Organisatoren in einem gemeinsamen Papier zusammengefasst. Die zehn Punkte zur Fusion von EnEG/EnEV und EEWärmeG dienen als Grundlage für ihre weitere Positionierung. Sie betreffen folgende Aspekte: 1. Bestehende Gesetze und Verordnungen zusammenlegen 2. Umstellung von Energiesparvorschriften auf Klimaschutzvorschriften 3. Handhabbare Planungswerkzeuge 4. Erste Erweiterung der Systemgrenze – Energieproduktion betrachten 5. Innovation ermöglichen: Gestaltungs- und Technologiefreiheit zulassen 6. Finanzierung und Wirtschaftlichkeit 7. Zweite Erweiterung der Systemgrenzen – Graue Energie betrachten 8. Angemessenes Einbeziehen des Bestands 9. Horizont erweitern – Betrachtungsmaßstab ändern 10. Monitoring und Nutzberücksichtigung Die Folien zu den Vorträgen und das Positionspapier mit den zehn Punkten finden Interessierte auf folgender Webseite der Architektenkammer BW: AKBW: Hearing zur geplanten Fusion von EnEG/EnEV und EEWärmeG M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.08 ZVKKW zur Novelle im NWG – Seite 1 von 2 5. September 2016 ZVKKW positioniert sich zur Zusammenführung EEWärmeG und EnEV für Nichtwohngebäude Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de © Foto: M. Tuschinski – www.tuschinski.de 17. Juni 2016 Auf der Sitzung der Energiewende Plattform Gebäude am 17. Juni 2016 haben Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesbauministerium (BMUB) angekündigt, dass sie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) im Gebäudeenergiegesetz zusammenführen. 8. Aug. 2016 Der Zentralverband Kalte Klima Wärmepumpen ZVKKW e.V. begrüßte diesen Position des ZVKKW Schritt ausdrücklich. Das Verfahren werde damit vereinfacht und die derzeitige Doppelregulierung würde hinfällig. Trennung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude beibehalten Der Verband weist darauf hin, dass die aktuell getrennten Anforderungen aus der EnEV bei Wohn- und Nichtwohngebäuden auch für die Anforderungen an die erneuerbaren Energien im Nichtwohngebäude (NWG) gelten sollte. Dafür würden folgende Tatsachen sprechen: Neben der reinen Beheizung sollten bei Nichtwohnbauten auch Anforderungen an die Luftqualität, Luftfeuchtigkeit und Kühlung gestellt werden. Damit sei nicht nur Komfortansprüchen gedient, sondern beispielsweise auch ein produktives Arbeitsumfeld (siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR) gewährleisten. Anforderungen an die Technik differenziert betrachten Aus diesen Gründen kämen in Nichtwohngebäuden (NWG) weitere Technologien wie Lüftungsanlagen, VRF-Systeme usw. auf Basis von Luft-Luft Wärmepumpen zum Einsatz. Für diese hocheffizienten Technologien, die beispielsweise eine Wärmerückgewinnung innerhalb eines Systems ermöglichten, müssten auch die Anforderungen differenziert betrachtet werden, um die Neutralität der Technik sicherzustellen und luftgeführte Lösungen nicht von vornherein auszuschließen. EnEV und EEWärmeG besser aufeinander abstimmen Aus der Sicht des Verbandes stünden die EnEV und das EEWärmeG für die Anwendung im NWG im deutlichen Widerspruch: Würden die Anforderungen an die Primärenergieeffizienz und der Anteil der erneuerbaren Energie über die Bilanzierung in der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) mit reversiblen Luft-Luft Wärmepumpen erfüllt, würden die undifferenzierten Anforderungen des EEWärmeG den Einsatz dieser Technologien in starkem Maße behindern. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.08 ZVKKW zur Novelle im NWG – Seite 2 von 2 Effizienz der technischen Anlagen über Betriebskosten bewerten Aus diesen Gründen seien technische Anforderungen wie Wärmemengenzähler nur für wassergeführte Systeme anwendbar und deshalb als allgemein gefasste Vorgabe für die Anwendung im NWG nicht zielführend. Die Entscheidung für eine Technologie im NWG würde über eine direkte Vorausberechnung der Betriebskosten der jeweils eingesetzten Endenergie getroffen. Die Effizienz einer Anlage würde somit direkt über die realen Betriebskosten bestätigt und sei damit transparent für den Betreiber. Mit Blick auf das Jahr des Inkrafttretens des Gebäudeenergiegesetzes sollte aus der Sicht des ZVKKW auch berücksichtigt werden, dass die anspruchsvollen Effizienzanforderungen an die Geräte über die ERP Richtlinie Lot 21 (die ab 1.Januar 2018 greifen sollte) sichergestellt würden. Referenzgebäude für Nichtwohnbau neu definieren Der Verband schlägt deshalb die Definition eines neuen „baubaren“ Referenzgebäudes im Gebäudeenergiegesetz zu definieren, welches (normativ berechnet) den gültigen EE-Pflichtanteil am Wärmeenergiebedarf technisch abbilde. Der Nachweis der EE-Pflichterfüllung sollte dann ebenfalls über den normativen Nachweis, und damit technologieoffen erfolgen. Zusätzliche technische Anforderungen könnten somit entfallen. Hierdurch würden die Ziele der Primärenergieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz und die Transparenz sowie Entscheidungssicherheit für den Betreiber in gleichem Maße gewährleistet. Zustimmung der Hersteller von VRF-Systemen und Luft-Luft-Wärmepumpen Diese an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gerichtete Stellungnahme des ZVKKW wird, nach Aussage des Verbandes, auch von allen großen Herstellern von VRF-Systemen und Luft-Luft-Wärmepumpen unterstützt. Quelle und weitere Informationen: Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e. V. ZVKKW. http://www.zvkkw.de/ M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.09 IVH Position zur Novelle – Seite 1 von 2 26. September 2016 IVH-Position zur Energieeinsparrecht-Novelle: Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de © Foto: i-picture - Fotolia.com Kurzinfo Der Bund novelliert zurzeit das Energieeinsparrecht für Gebäude: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013), die Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2014) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) sollen bei dieser Gelegenheit vereinfacht und sinnvollerweise zusammengeführt werden. Der Industrieverband Hartschaum e.V. mit Sitz in Heidelberg hat bereits im April dieses Jahres eine Stellungnahme zu diesem Vorhaben veröffentlicht. Wir berichten über die wichtigsten Aspekte. Ein ambitioniertes aber auch sinnvolles Vorhaben Der IVH begrüßt die Absicht der Bundesregierung die Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, zu vereinfachen und zusammenzuführen. Dabei müsse der ewige vermeintliche Gegensatz zwischen Energieeinsparung und Energieerzeugung, insbesondere ökologische, soll durch die Konstruktion eines zusammenführenden Systems aufgehoben werden. Dieses sei ein ambitioniertes Unterfangen. Zum einen beklagten viele den hohen Aufwand durch parallel existierende Vorschriften und Berechnungsverfahren sowie die Schwierigkeit, die unterschiedlichen Vorgaben in Übereinstimmung zu bringen. Zum anderen hinkten die Entwicklungen sowohl bei Energieeinsparung als auch beim Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudesektor den Energiewende-Zielen der Bundesregierung zum Teil deutlich hinterher. Die Verbesserung der entsprechenden Instrumente sei daher sowohl aus Sicht der Anwender als auch im Sinne der Energieeinspar- und Klimaschutzziele dringend geboten. Allerdings dürfe die Anpassung des Rechtsrahmens nicht überhastet erfolgen: Die Bundesregierung solle sich die benötigte Zeit nehmen und dabei insbesondere eine geordnete Einbindung der Verbände in Form von Stellungnahmen und Anhörungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten. Die bislang im Grundsatz bestehende Technologieoffenheit bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudesektor müsse weiterhin gewahrt bleiben. Zwar müsse eine Energieträgerneutralität gewährleistet werden. Allerdings sei die Energieeffizienz um den Faktor 10 besser als Energiegewinnung durch erneuerbare Energien. Univ.-Prof. Dr.-Ing. Gerd Hauser stellte u. a. 2007 fest: „Würde allein der Wohnungsbaubestand so energisch saniert, dass eine Verbrauchsminderung auf 35% erfolgen würde, was technisch leicht realisierbar M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.09 IVH Position zur Novelle – Seite 2 von 2 ist, ergäbe sich eine Energieeffizienzsteigerung, die um eine Zehnerpotenz höher liegt, als die erneuerbaren Energien zur Erzeugung beitragen können.“ Das Wirtschaftlichkeitsgebot müsse in der bestehenden Form erhalten werden. Es gewährleiste, dass Gebäudeeigentümer anstehende Sanierungen nicht unterlassen würden, weil sie sich sonst zu weitergehenden Maßnahmen gezwungen sähen, obwohl diese unwirtschaftlich seien. Eine Streichung des Wirtschaftlichkeitsgebots würde einen zusätzlichen Sanierungsstau befördern; die erwünschte Beschleunigung der Sanierung würde damit ins Gegenteil gekehrt. Aber: Die alleinige Orientierung an der Amortisationszeit führe jedoch nicht immer weiter. Vielmehr sei die Orientierung der Investitionskosten auch an der „Lebensdauer“ der durchgeführten Sanierungsmaßnahme auszurichten. Zudem solle die Erstellung des bedarfsbasierten Energieausweises bevorzugt werden. Er sei auch Orientierungsstütze bei der Erteilung von KfW-Zuschüssen. Der verbrauchsorientierte Energieausweis sei zwar ein einfaches, verständliches und übersichtliches Verfahren für den Wohnbereich, jedoch stark geprägt vom jeweiligen Nutzerverhalten. Der Endkunde verbinde die Zuordnung einer Gebäudeeffizienzklasse im Energieausweis oftmals fälschlicherweise mit Energieverbrauchskosten. Dabei basiere die Zuordnung im Energieausweis lediglich auf einem energetischen Kennwert, der sich aus der Endenergie ableite. Die Aussagekraft für den Verbraucher solle allerdings verbessert werden, damit Effizienzklassen und Kostenfaktoren nicht vermischt würden. Der Vollzug und die Kontrolle baurechtlich vorgeschriebener Anforderungen müsse zukünftig in jedem Fall verbessert werden, das hätten uns beinahe vier Jahrzehnte Wärmeschutz- und Energieeinsparverordnung gezeigt. Eine weitere Absenkung des Primärenergiefaktors von Strom sei zu überdenken. Stattdessen solle ein Verfahren für die Ermittlung des Primärenergiefaktors von Strom entwickelt werden, das die hohe Volatilität des Stroms aus erneuerbaren Energien vollumfänglich berücksichtige. Ohne massive Effizienzgewinne im Gebäudesektor würde das Gesamtprojekt Energiewende nicht erfolgreich sein. Das Thema „Gebäudeenergieeffizienz“ sei eine Herausforderung von gesamtindustrieller Bedeutung. Dabei bedeute Energieeffizienz sowohl energiesparende Bauweisen wie auch Energieerzeugung. Die Styropor-Industrie leiste seit mehr als fünf Jahrzehnten ihren Beitrag zur effizienten Energieeinsparung in Gebäuden. Quelle Internet: IHV Styropor Aktuell, Ausgabe April 2016 Weitere Informationen auf den Webseiten des IVH: www.ivh.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.10 Pflichten nur mit Kontrolle + Bußgeld? – Seite 1 von 2 17.10.2016 Ausblick Gebäudeenergiegesetz 2017: Pflichten nur mit Kontrolle und Bußgeld-Drohung? Ein Kommentar von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de © Foto: wellphoto - Fotolia.com Kurzinfo Es begann alles mit der Nachricht per E-Mail „Anfrage zum Energieausweis“. Siegfried Köhler, Ingenieurbüro Köhler/Hartwig Energiemanagement GbR in Haldersleben und Magdeburg (www.khem.de), war aufgefallen, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zwar vorsieht, dass öffentliche Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen Energieausweis aushängen, dass diese Pflicht jedoch weder kontrolliert noch mit Bußgeld bewehrt ist, falls man sie nicht erfüllt. Es stellt sich nun die Frage, ob im kommenden Gebäudeenergiegesetz 2017 zu jeder Pflicht auch ein Kontrolle und Bußgeld-Drohung angebracht wäre. Aushang-Pflicht Nach EnEV 2014 Energieausweis: Aushang-Pflicht für öffentliche Bauten Gebäude, in denen öffentliche Dienstleistungen für Bürger angeboten werden, sollen mit gutem Beispiel vorangehen. Deshalb regelt die EnergieeinsparVerordnung (EnEV 2014) im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3 Folgendes: Die Eigentümer von großen Gebäuden mit über 500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche und regem Publikumsverkehr müssen einen öffentlichen Energieausweis gut sichtbar aushängen. Inhaltlich müssen sie den EnEV-Mustern entsprechen, wobei auch eine anschauliche Variante als Aushang zur Auswahl steht. Seit dem 8. Juli 2015 müssen auch kleinere öffentliche Dienstleistungsgebäude mit über 250 Quadratmetern (m²) Nutzfläche und regem Publikumsverkehr einen Energieausweis aushängen. Wenn der Eigentümer die öffentlichen Dienstleistungsflächen nicht selbst nutzt, sondern vermietet oder verpachtet hat, muss der Mieter oder Pächter die Aushangpflicht erfüllen. Der Eigentümer übergibt ihm dafür einen Energieausweis. Die EnEV 2104 regelt die Ordnungswidrigkeit im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) und verweist auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Letzteres regelt im § 8 (Bußgeldvorschriften) wie hoch das jeweilige Bußgeld ausfallen könnte. Internet: EnEV 2014, § 16 in EnEV-online M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 Aktueller Anlass 4. Positionen und Vorschläge 4.10 Pflichten nur mit Kontrolle + Bußgeld? – Seite 2 von 2 Welche Probleme ergeben sich aktuell in der Praxis? Ein Zitat aus der eingangs erwähnten Anfrage per E-Mail zeigt, welche Probleme sich in der Praxis heute ergeben: „… nach der ersten großen Runde der Ausstellung von Energieausweisen für die öffentliche Hand, mit den entsprechenden Aushängen, folgt jetzt nach knapp 10 Jahren die Anforderung die Ausweise zu erneuern. Nun schlägt die Kreativität so mancher Kämmerei durch, die hier einen Kosteneinsparungsposten erkennen. Es kommen die Fragen an die Mitarbeiter in den Liegenschaftsämtern und Abteilungen für Gebäudemanagement: Wurden wir schon mal kontrolliert? Und viel extremer ist dann die Schlussfolgerung, wenn keine Kontrolle in den Gebäuden stattfindet: Dann brauchen wir auch in nächster Zeit keine Energieausweise für die öffentlichen Gebäude ausstellen zu lassen…“ Analogie zu den Nachrüstpflichten im Bestand Sanierungspflichten sind in EnEV 2014 bußgeldbewehrt Erinnern wir uns: Die vorhergehende EnEV 2009 verpflichtete im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Gebäudeeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ihre alten Heizungen nicht mehr zu betreiben, ungedämmte warme Rohre in unbeheizten Räumen zu dämmen sowie die oberste Geschossdecken über beheizten Räumen zu dämmen. Jedoch waren diese Pflichten im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) nicht berücksichtigt. „Wie sichern die Bundesländer die Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten Anlagen und Gebäude)?“ fragte ich mich als EnEV-online Redakteurin im Jahr 2011 und fragte bei den zuständigen Behörden der Bundesländer nach. Die fünf Fragen und die Antworten der Länder – die meisten haben erfreulicherweise geantwortet – können Sie bei Interesse in EnEV-online nachlesen. Internet: Wie sichern die Bundesländer die Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten Anlagen und Gebäude)? Diese Aktion hatte – so hoffe ich zumindest – ein erfreuliches Nachspiel: Bei der Novellierung der EnEV 2009 hin zur EnEV 2014 haben die Bundesländer – sie haben „das letzte Wort“ durch den Bundesrat - gefordert, dass die Nichterfüllung der Sanierungspflicht auch als Ordnungswidrigkeit aufgeführt wird. Internet: EnEV 2014: Wie viel Bußgeld droht bei Verstößen? Fazit und Ausblick für Muss jede energiesparrechtliche Pflicht-Erfüllung kontrolliert werden? das GEG 2017 Muss eine Kontrolle und „saftiges“ Bußgeld drohen, damit sie erfüllt werden? Ich freue mich auf Ihre Antworten und Erfahrungsberichte. Kontakt zur Autorin Melita Tuschinski über EnEV-online.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.11 Position des VZBV zum GEG 2017 – Seite 1 von 3 12.12.2016 Verbraucherzentrale Bundesverband VZBV: Gebäudeenergiegesetz sollte neue Impulse setzen Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals www.EnEV-onlin.de © Foto: Ingo Bartussek - Fotolia.com Kurzinfo Eine verbrauchergerechte Zusammenführung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes (EEWärmeG) fordert die Verbraucherzentrale durch ihren Bundesverband. In diesem Sinne formulierte sie bereits am 12. Oktober 2016 fünf politische Forderungen an das kommende Gebäudeenergiegesetz, die wir hier in gekürzter Form wiedergeben. Anlass Die VZBV erinnert zunächst daran, dass auf den Gebäudesektor rund 40 Prozent des Endenergieverbrauchs und etwa ein Drittel der CO2-Emissionen entfielen. Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, insbesondere die Umsetzung eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050, würden bei einer Zusammenlegung und Novellierung von EnEG, EnEV und EEWärmeG zu einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) entscheidende Weichen gestellt. Insbesondere die Definition des Niedrigstenergie-Gebäudestandards für Neubauten würde einen entscheidenden Einfluss auf den genannten Zielkorridor haben. Neubau Energie-Standard für Neubauten erhöhen Vor dem Hintergrund der energiepolitischen Ziele und den Anforderungen der europäischen Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) an die Definition eines Niedrigstenergiegebäudes sei eine Erhöhung des Neubaustandards empfehlenswert und notwendig. Dass diese dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen müsste, könne nur im Sinne des Verbrauchers sein. Laut eines vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) in Auftrag gegebenen Gutachtens sei eine weitere Anhebung der Anforderungen für Neubauten ab 2021 auf Effizienzhausstandard KfW-55 wirtschaftlich. Der VZBV teile diese Einschätzung und spreche sich daher für eine Erhöhung der Mindestanforderungen im Neubau von KfW Effizienzhausstandard 70 auf 55 aus. Im Sinne der notwendigen Planungssicherheit für private Bauherren sei hier eine frühzeitige Entscheidung zu empfehlen. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 Bestands-Sanierung 4. Positionen und Vorschläge 4.11 Position des VZBV zum GEG 2017 – Seite 2 von 3 Anreize für Sanierungen von Bestandsgebäuden schaffen Das zukünftige Gebäudeenergiegesetz werde voraussichtlich kaum neue Impulse für den Gebäudebestand schaffen; trotz der Tatsache, dass mehr als die Hälfte des deutschen Wohnungsbestands vor der 1. Wärmeschutzverordnung von 1978 errichtet wurde und einen besonders hohen Energieverbrauch aufweise. Zur Erfüllung der Klima-und Energieziele der Bundesregierung und zur Anhebung der seit Jahren stagnierenden Sanierungsrate wären zusätzliche Anreize für Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand notwendig. Der VZBV fordere daher einen Steuerbonus zur Absetzung der energetischen Sanierungskosten als Unterstützung der privaten Hausbesitzer. Energieausweis Bedarfsorientierten Energieausweis stärken Aus Verbrauchersicht seien die Existenz und Zulässigkeit von verschiedenen Energieausweisen (Verbrauchs- und Bedarfsausweis, alte und neue Energieausweise) unverständlich und führe zu unnötiger Intransparenz. Die Ergebnisse der verschiedenen Ausweise seien nicht vergleichbar und besäßen zum Teil nur eine geringe Aussagekraft. Eine Vereinheitlichung der Ausweise sei daher dringend geboten. Der VZBV plädiere dafür, dass in Zukunft ausschließlich bedarfsorientierte Energieausweise für alle Gebäude verpflichtend ausgestellt werden. Des Weiteren sollten die bestehenden Defizite des Energieausweises, insbesondere im Rahmen des Rechenverfahrens für Bestandsgebäude, gelöst und die Durchsetzung der Energieausweispflicht gestärkt werden. Fernwärme als Pflicht Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme streichen Aus Verbrauchersicht sei die gesetzliche Ermächtigung der Kommunen zur Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zur Fernwärmeabnahme in bestimmten Gebieten ein unzeitgemäßer Eingriff in die Privatautonomie. Die dadurch entstehende Monopolstellung der Fernwärmeversorger beeinträchtige die betroffenen Besitzer von Wohneigentum in der Wahl ihrer Haustechnik und führe zu intransparenten und hohen Energiepreisen für Mieter und Eigenheimbesitzer. Der VZBV fordere daher die ersatzlose Streichung des §16 EEWärmeG zum „Anschluss- und Benutzungszwang“ im Rahmen der Zusammenführung zum Gebäudeenergiegesetz. Vollzug und Kontrolle Mehr Transparenz für Verbraucher durch Verbesserung von Vollzug, Kontrolle und Monitoring Die Umsetzung der energetischen Standards und der durchgeführten Sanierung und Baumaßnahmen würde bisher nur unzureichend überprüft. Diese Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit könne zu wirtschaftlichen Einbußen für die Verbraucher führen, wenn beispielsweise die Energiekosten trotz umfangreicher Investitionen nicht merklich sinken oder Leistungen unzureichend ausgeführt M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.11 Position des VZBV zum GEG 2017 – Seite 3 von 3 würden. Der VZBV fordere daher Maßnahmen, die die Transparenz für Verbraucher erhöhen, wie beispielsweise durch konkretere Angaben in den Fachunternehmererklärungen der ausführenden Unternehmen oder der Installation von Wärmemengenzählern in neuen Heizanlagen durch den Hersteller. Quelle und Kontakt Internet: http://www.vzbv.de/meldung/gebaeudeenergiegesetz-sollte-neueimpulse-setzen Kontakt: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Team Energie und Bauen Markgrafenstraße 66, D-10969 Berlin E-Mail: [email protected] Internet: www.VZBV.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.12 Gebäude-Allianz zum GEG 2017 – Seite 1 von 3 12.12.2016 Gebäude-Allianz spricht sich dagegen aus, Kohlendioxyd (CO2) als alleinige Gebäudeanforderung auszuweisen Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals www.EnEV-online.de © Foto: Gina Sanders - Fotolia.com Kurzinfo Die Gebäude-Allianz ist eine verbandsübergreifende Initiative, koordiniert vom NABU Naturschutzbund Deutschland e.V. Über 30 Umweltorganisationen, Verbraucherinitiativen, Verbänden, Gewerkschaften und Unternehmen sind daran beteiligt. Sie sehen im Gebäudesektor das bisher vernachlässigte Drittel der Energiewende und wollen dies ändern. Der Gebäudesektor müsse künftig auch verstärkt Bestandteil einer integrierten Klimaschutz- und Energiepolitik werden. Aus der Sicht der Allianz müssten Wohn- und Nichtwohngebäude stärker und gezielter von den drei Säulen „Information und Beratung“, „Fördern“ und „Fordern“ adressiert werden. Wir berichten hier zu der Position der Gebäude-Allianz zur Novellierung des Energieeinsparrechts für Gebäude. Ausgangslage Novellierung des Energieeinsparrechts als aktueller Anlass Die Gebäude-Allianz erinnert daran, dass der verabschiedete Klimaschutzplan 2050 auch Zwischenziele zur Treibhausgasminderung bis 2030 für alle Sektoren umfasse. Für den Gebäudesektor gelte hierbei ein enger Zielkorridor: bis 2030 solle der Ausstoß von Treibhausgasen durch Gebäude gegenüber dem Jahr 2014 um ca. 40 Prozent bzw. 47 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente sinken. Eine entscheidende Weiche werde 2016 mit der Zusammenlegung und Novellie- rung von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gebäudeenergiegesetz (GEG) gestellt. Insbesondere werde die Definition des energetischen Anforderungsniveaus von „Niedrigstenergiegebäuden“, die von der EU-Richtlinie für Neubauten ab 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. 2021 (private Gebäude) gefordert werden, den Erfolg der Energiewende im Gebäudebereich beeinflussen. Von einigen Akteuren würde vorgeschlagen, bei der Novellierung des Energieeinsparrechts für Gebäude die bislang geltende so genannte „Hauptanforderung an den maximalen Primärenergiebedarf“ sowie die „Nebenanforderung an den Wärmeschutz“ (Dach, Wand, Fenster) durch eine einzige Anforderung an den CO2-Austoß eines Gebäudes zu ersetzen. Dies sei jedoch aus der Sicht der Gebäude-Allianz kein einfacher und kostengünstiger Weg das Klima zu schützen. Die Bündnispartner der Gebäude-Allianz lehnen diesen Ansatz deshalb ab. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.12 Gebäude-Allianz zum GEG 2017 – Seite 2 von 3 Argumente gegen CO2 als Die reine CO2-Anforderung unterlaufe die Klimaziele und belaste alleinige Anforderung Mieter und Stromkunden Die Anforderungen an klimaneutrale Gebäude müssten das Energiesystem als Ganzes im Blick haben. Sie dürften nicht dazu führen, dass Emissionen lediglich aus dem Gebäudesektor in die Energieerzeugung verlagert würden und die Kosten dafür einseitig Mieter und Stromkunden belasten würden. Dieses Szenario drohe jedoch, wenn die bisherige Anforderungssystematik aus Hauptanforderung an den zulässigen Energieverbrauch und Nebenanforderung an den Wärmeschutz zugunsten einer einzigen Anforderungsgröße CO2 aufgegeben werde. So hätten beispielsweise Vermieter einen großen Anreiz, beim Wärmeschutz zu sparen und stattdessen die Stromkosten für mit Ökostrom aus dem Netz betriebene Nachtspeicheröfen auf die Mieter umzulegen. Ein solches Gebäude wäre auf dem Papier klimafreundlich, aber in Wirklichkeit wäre es eine Energieschleuder, die Mieter langfristig in die Kostenfalle treibe – denn Netzstrom zum Heizen sei teuer. Das Ergebnis wäre „Greenwashing“ auf dem Rücken der Mieter und Stromverbraucher. Um den zusätzlichen Heizstrombedarf im Winter zu decken ohne die Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu gefährden, müssten nach Ansicht der GebäudeAllianz zudem fossile Kraftwerke als Reserve bereitstehen und teure Ausgleichtechnologien zugebaut werden. Beides gefährde jedoch den Kostenrahmen und die Akzeptanz der Energiewende und des Klimaschutzes. Wärmeschutz bleibt Nebenanforderung Wärmeschutz seien notwendig für eine unerlässlich für Gebäude erfolgreiche Wärmewende Anforderungen an die energetische Gesamteffizienz von Gebäuden müssten daher immer einhergehen mit ambitionierten Anforderungen an den Wärmeschutz sowie die weitere Anerkennung moderner Effizienzelemente der Gebäudetech- nik. (Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung, elektronische Heizungssteuerung und -überwachung, Wohnungsstationen, PV-Anlagen zur Trinkwassererwärmung). Diese würden gewährleisten, dass die Heizenergie sparsam und effizient eingesetzt würde. Gemäß dem Grundsatz „efficiency first“ bilde dies die notwendige Basis für den zuverlässigen Einsatz von 100-prozentig naturverträglichen erneu- erbaren Energien im Gebäude zu vertretbaren Kosten. Der Einsatz von BHKW und Brennstoffzellen lasse die Optionen für den Einsatz erneuerbaren Gases zu und wirke zugleich stabilisierend auf das Verteilnetz. Aus gutem Grund setze die Bundesregierung in allen offiziellen Szenarien, im Klimaschutzplan 2050 und in der Energieeffizienzstrategie Gebäude auf einen ausgewogenen Mix aus Verbrauchsreduzierung und Energiebereitstellung aus erneuerbaren Quellen, um ein Systemoptimum zu erreichen. Hierzu gehöre auch eine sinnvoll ausgestaltete Sektorkopplung unter Einsatz hocheffizienter Umwandlungstechnologien, die jedoch nie Selbstzweck sein könnte und die Treibhausgas-Reduktionsziele des Energiesektors berücksichtigen müsste. Sektorkopp- M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.12 Gebäude-Allianz zum GEG 2017 – Seite 3 von 3 lung funktioniere am effizientesten mit Gebäuden, die dank eines guten Wärmeschutzes den umgewandelten Strom in Form von Wärme speichern könnten, ohne dass die Energie gleich wieder durch die Gebäudehülle entweiche. Gebäudeenergie- Novellierung als Chance für den Klimaschutz nutzen Gesetz GEG 2017 Da die CO2-Emissionen letztlich aus dem Gesamtenergieverbrauch von Gebäuden abgeleitet würden, brächte eine Umstellung der Anforderungsgröße auf CO2 allein keinen Mehrwert für den Klimaschutz. Die Diskussion lenke vielmehr ab von der wichtigeren Frage des Ambitionsniveaus von energetischen Standards für Gebäude und der unbedingten Notwendigkeit, am Wärmeschutz als Nebenanfor- derung festzuhalten. Der konstruktive Austausch über die Weiterentwicklung der Anforderungssystematik dürfe kein Einfallstor für das Aufweichen von Standards bieten. Im Gegenteil sei die Novellierung des Energieeinsparrechts als Chance zu sehen, einen ambitionierten Neubaustandard festzulegen, der den Namen „Niedrigstenergiegebäude“ verdiene und die Anforderungen an einen klimaneutralen Gebäudebestand erfülle – denn heutige Neubauten würden bis zum Jahr 2050 keine komplette energetische Sanierung mehr erfahren. Die Bundesregierung hätte jetzt die Gelegenheit, die konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die im Klimaschutzplan bislang fehlen würden. Quelle 06.12.2016 Position der Gebäude-Allianz CO2 als alleinige Gebäudeanforderung gefährdet Energiewende und Klimaschutz. http://www.vzbv.de/sites/default/ files/gebaeudeallianz_position_zu_co2-anforderung_2016_002.pdf Informationen zur Gebäude-Allianz Internet: www.nabu.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 4. Positionen und Vorschläge 4.13 ZIA kritisiert Entwurf für GEG 2017 – Seite 1 von 2 13. Januar 2017 ZIA kritisiert das GEG 2017 für öffentliche Gebäude: KfW 55-Standard sei technisch nicht mehr darstellbar Der Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) äußert sich zum Entwurf aktuellen des Gebäudeenergiegesetz (GEG 2017). © Foto: weseetheworld - Fotolia.com Anlass und Kontext Die Bundesregierung plant noch für diese Legislaturperiode eine Novelle des Energieeinsparrechts. Dafür sollen auch das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) für öffentliche Gebäude zusammengeführt werden. Für dieses einheitliche Regelwerk hätten - laut ZIA - das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) den ersten Entwurf vorgelegt für das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“. Dieser Entwurf solle das Kabinett der Bundesregierung voraussichtlich in den nächsten Wochen bereits beschließen. Technologieoffenheit und KfW 55-Standard Der GEG-Entwurf sehe vor, für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand den KfW 55-Standard als Niedrigstenergiestandard zu definieren. Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss warnt ausdrücklich vor einer Überschreitung der technischen Möglichkeiten durch diesen Standard. „Insgesamt begrüßen wir die politische Absicht der zuständigen Ministerien, den Anforderungen und Pflichten, die durch dieses Gesetz entstehen, das Gebot der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen“, betont Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA: „Dennoch bleibt mit der Festsetzung des Niedrigstenergiestandards auf KfW 55 einer unserer wichtigsten Kritikpunkte bestehen. Der KfW 55-Standard Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA © Foto: ZIA überschreitet die Grenzen des technisch Möglichen bei bestimmten Nichtwohngebäuden. Die Auflage ist also nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlichtweg in der Praxis nicht darstellbar. Der Gesetzgeber sollte vielmehr darauf setzen, die EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäudestandard zu definieren, um neue Verstöße gegen das Prinzip der Technologieoffenheit zu unterbinden“. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 Messlatte für die 4. Positionen und Vorschläge 4.13 ZIA kritisiert Entwurf für GEG 2017 – Seite 2 von 2 Primärenergiebedarf als Hauptanforderung der Energieeffizienz Energieeffizienz In dem Entwurf für das „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) bleibe der Primärenergiebedarf vorerst die Hauptanforderungen an die Energieeffizienz der Gebäude, wenngleich mittel- bis langfristig eine Umstellung auf CO2 über die Verordnung zu den Primärenergiefaktoren angedacht sei. „Die Primärenergiefaktoren stellen eine physikalisch-technische Größe dar, die nur auf der Grundlage geeigneter Regelwerke ermittelt und berechnet werden kann“, so Mattner. „Daher lehnen wir Gewichtungen nach Klimaschutz, Versorgungssicherheit, Nutzungskonkurrenz ab. Diese können nicht sinnvoll begründet werden. Eine Bewertung der Nachhaltigkeit und anderer Faktoren der genutzten Energieträger sollte bei Bedarf zusätzlich erfolgen und nicht in einer Rechtsverordnung mit den Primärenergiefaktoren vermischt werden.“ Neue Ansätze auf Quartiersansätze als neue Möglichkeit Quartiersebene Als Nebenanforderung bleibe der Wärmeschutz bestehen und auch der Einsatz Erneuerbarer Energien solle gestärkt werden. Zusätzlich würde es neue Flexibilisierungsmöglichkeiten geben. Dazu zähle beispielsweise, dass die Anrechnung von Photovoltaik-Anlagen verbessert und vereinfacht werde sowie Strom hieraus zusätzlich als Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs angerechnet werden könnte. Die Anrechnung zum Primärenergiebedarf solle in der Regel durch einen pauschalisierten Bonus bestehen. Diesen Bonus solle es zudem auch auf den Primärenergiefaktor bei der Versorgung von Bestandsgebäuden durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung geben. Auch einvernehmliche Lösungen für Quartiersansätze – Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stünden – sollten durch eine gemeinsame Wärme und Kälteversorgung ermöglicht werden. „Die Aufnahme des Quartiersgedankens in diesem Entwurf ist ein vernünftiger und sinnvoller Schritt, da hierdurch eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden erreicht werden kann“, so Mattner. Über den ZIA ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. Der ZIA versteht sich als Stimme der Immobilienwirtschaft und spricht mit seinen Mitgliedern, unter diesen mehr als 20 Verbände, für 37.000 Unternehmen der Branche. Als Unternehmer- und Verbändeverband verleiht er der gesamten Immobilienwirtschaft eine Stimme auf nationaler und europäischer Ebene – und im Bundesverband der deutschen Industrie (BDI). Kontakt ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. Unter den Linden 42, D-10117 Berlin Telefon: 0 30 / 20 21 585 0 Internet: www.zia-deutschland.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 5. Energie-Standards 5.01 KfW-Effizienzhaus 55, 40, 40 Plus – Seite 1 von 1 4. April 2016 KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus: Übersicht der energetische Anforderungen im Vergleich Wer noch energieeffizienter plant und baut als es die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert, kann vom Staat gegebenenfalls mit finanzieller Förderung belohnt werden. Die KfW fördert neu errichtete Wohngebäude wenn sie den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55, 40 oder 40 Plus erfüllen. © Foto: Alexander Raths – Fotolia.com Kurzinfo Das KfW-Effizienzhaus zeigt bereits heute vor, was technisch machbar ist, auch wenn zunächst mit Hilfe finanzieller Förderung. Dabei geht die KfW vom EnEV-Standard aus und setzt strengere Maßstäbe an. Wir haben die energetischen Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser hier verglichen. KfW-Effizienzhaus Höchstzulässiger JahresPrimärenergiebedarf QP KfW-Effizienzhaus 55 KfW-Effizienzhaus 40 KfW-Effizienzhaus 40 Plus 55 Prozent 40 Prozent 40 Prozent vom QP Referenzhaus EnEV vom QP Referenzhaus EnEV vom QP Referenzhaus EnEV Höchstzulässiger spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener 70 Prozent vom H’T Referenzhaus EnEV 55 Prozent vom H’T Referenzhaus EnEV 55 Prozent vom H’T Referenzhaus EnEV Transmissionswärmeverlust H’T Zusätzliche Anforderungen*) - stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien - stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher) - zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung - Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface Energiebedarfsberechnung oder über Referenzwerte*): - U-Werte Außenbauteile Nachweis Energie-Standard - Wärmebrückenzuschlag Energiebedarfs- Energiebedarfs- berechnung berechnung - Luftdichtheit Bauhülle - Anlagentechnik eines von 6 vorgegebenen Konzepten *) Weitere Details "Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen (153) Technische Mindestanforderungen", Stand April 2016 M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 5. Energie-Standards 5.02 Zeitplan für Standard-Definition – Seite 1 von 2 25.11.2016 Zeitplan für die Definition des NiedrigstenergieStandards für Neubauten auf 2017 verschoben? Bericht: Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de © Foto: mozZz - Fotolia.com Kurzinfo Bis Ende dieses Jahres sollte die Bundesregierung – im Rahmen einer novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) - den künftigen Niedrigstenergiestandard für öffentliche Neubauten ab 2019 definieren. Dieses fordert das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) und setzt damit die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 um. Alle anderen Neubauten sollen laut EU-Vorgaben ab 2021 den Niedrigstenergiestandard erfüllen. Welche Anforderungen dies in Deutschland genau sind, muss die Bundesregierung laut EnEG bis zum Ende des Jahres 2018 definieren. Doch das Jahr neigt sich zu Ende und keine EnEV-Novelle ist soweit in Sicht. Zeitplan BMUB Wir haben beim zuständigen Bundesbauministerium BMUB in Berlin nachgefragt und erhielten vom Pressesprecher am 21. November 2016 folgende Antwort: „Auch bei struktureller Neukonzeption von EnergieeinsparV (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kommen wir voran. Für diese Legislatur planen wir die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz und Definition eines ambitionierten Niedrigstenergiestandards für die Neubauten der öffentlichen Hand. Für alle privaten Neubauten soll der Niedrigstenergiestandard in der nächsten Legislaturperiode festgelegt werden.“ Legislaturperiode Wie lange eine Legislaturperiode dauert erklärt der Deutsche Bundestag auf seinen Webseiten wie folgt: „Die Wahlperiode, auch Legislaturperiode genannt, beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages, der spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl zusammenkommen muss. Mit der ersten, konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages endet die Wahlperiode des vorangegangenen Bundestages. Der 18. Deutsche Bundestag ist am 22. September 2013 gewählt worden und trat am 22. Oktober 2013 erstmalig zusammen. Damit endete die 17. Wahlperiode.“ Wir befinden uns demnach in der 18. Legislaturperiode. Das Datum für die Bundestagswahl 2017 noch nicht festgelegt. Es wird wohl wieder ein Sonntag sein und könnte möglicherweise auf den 17. oder 24. September fallen. Die nächste, also die 19. Legislaturperiode könnte demnach Ende Oktober 2017 beginnen. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 5. Energie-Standards Zeitplan im Überblick Betroffene Neubauten Gebäude der öffentlichen Hand Privatwirtschaftlich genutzte Gebäude Fazit und Ausblick 5.02 Zeitplan für Standard-Definition – Seite 2 von 2 Terminvorgaben EnEG-Vorgaben Aktueller Zeitplan der EU-Richtlinie für die Definition für die Definition für die Einführung der Anforderungen der Anforderungen des Niedrigenergie- des Niedrigenergie- des NiedrigenergieStandards Standards Standards ab 1. Jan. 2019 bis 31. Dez. 2016 bis Sept. 2017 ab 1. Jan. 2021 bis 31. Dez. 2018 ab Ende Okt. 2017 Erinnern wir uns: Die erste EnEV 2002 wurde bereits Jahre davor als „EnEV 2000“ propagiert. Es ist also nicht Neues, wenn sich die EnEV-Novellierung diesmal verzögert. Wenn bei dieser Gelegenheit auch der Kraftakt der Zusammenführung der EnEV mit dem EEWärmeG gestemmt werden soll, dürfen wir wohl mit einer „doppelten Verzögerung“ rechnen. Dazu steht im September 2017 auch noch die Bundestagswahl an! Die Steigerung von Baukosten ist unter den Wählern nicht sehr beliebt, was sich jedoch bei einer weiteren Verschärfung des Energie-Standards auf den von der EU-geforderten Niedrigstenergiestandard schwerlich vermeiden lassen wird. Wir müssen uns also wieder einmal gedulden und berichten Ihnen über die weiteren Schritte – möglicherweise zum Gebäudeenergiegesetz GEG 2017. Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 1 von 5 20.02.2016 Bündnis bezahlbares Wohnen und Bauen: Vorschläge für die kommende EnEV 2017 Die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen“ hat sich mit den Zielen, unterschiedlichen Vorstellungen und Fragen befasst © Collage: Melita Tuschinski, © Foto: tunedin – Fotolia.com Allianz seit 2014 Bundesweites Bündnis gegründet 10.07.2014 "Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und betroffenen Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von ÄnderungsVorschlägen für die kommende EnEV 2017. Internet: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen Energieeffizienz Kernempfehlungen des Bündnisses zur EnEV 2017 Abschlussbericht In dem Abschlussbericht des Bündnisses mit den Kernempfehlungen und Maßnahmen findet sich folgende Schlussfolgerung: „Viele Bündnispartner sehen eine weitere Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) kritisch, da zusätzliche Anforderungen an den Neubau die Baukosten weiter erhöhen würden. Sie sprachen sich darüber hinaus für eine vorübergehende Aussetzung des zweiten Teils der EnEV 2016 aus. Die durch eine Verschärfung zu erreichenden Energieeffizienz- und Klimaschutzvorteile und damit gegebenenfalls verbundene Einsparungen seien im Verhältnis zur Baukostensteigerung gering. Bund und Länder werden gemeinsam Modelle für eine Neukonzeption von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) erarbeiten und diese in einer Sonderbauministerkonferenz Mitte 2016 vorlegen. Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hat die Bundesregierung befristete Erleichterungen der EnEV für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber beschlossen.“ Internet: http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Woh nungswirtschaft/buendnis_kernempfehlungen_massnahmen_bf.pdf 25.11.2015 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Fortschreibung der EnEV 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 2 von 5 Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe zur Fortschreibung der Energieeinsparverordnung 25.11.2015 Die EnEV erkannten die Teilnehmer am Bündnis - neben der finanziellen Förderung – als ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Erreichung ihrer energie‐ und klimapolitischen Ziele. Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sei festgelegt, dass die EnEV im Jahr 2016 weiterentwickelt wird. Die kommende EnEV-Novelle solle die Vorgaben der EU‐Gebäuderichtlinie für Neubauten umsetzen und den Niedrigstenergie-Gebäudestandard einführen. Das parallel zur EnEV laufende Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetz (aktuell: EEWärmeG 2011) solle mit der künftigen EnEV-Fassung besser abgeglichen werden. Im Herbst 2015 – als das Bündnis den Abschlussbericht verfasste - wurden die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude gutachterlich ermittelt. Auch zum besseren Abgleich des EEWärmeG mit der EnEV wurde zu der Zeit ebenfalls ein Gutachten erarbeitet. Fragestellungen Vorschläge, Ziele und Zielkonflikte Auf die Frage zu den unterschiedlichen Sichtweisen und Wunschvorstellungen zur weiteren Entwicklung der EnEV sowie zu den bestehenden Zielkonflikten kam die Arbeitsgruppe des Bündnissen „Rahmenbedingungen“ in ihrem Abschlussbericht zu folgenden Schlussfolgerungen: Viele Bündnis-Teilnehmer würden weitere Verschärfungen der EnEV als kritisch ansehen. Deshalb hätten sie – im Interesse der Bezahlbarkeit von Wohnen und Bauen – die Einhaltung des gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebots angemahnt. Das klimapolitische Ziel, im Jahr 2050 über einen klimaneutralen Gebäudebestand zu verfügen, dürfte trotzdem nicht aus den Augen verloren werden. Der NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. – wies darauf hin, dass er eine Neuausrichtung des Energieeinsparrechts gefordert habe. 25.11.2015 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Fragestellungen Abschlussbericht 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 3 von 5 Verbesserungsvorschläge für die EnEV-Praxis und zur Deckung des Informationsbedarfs 25.11.2015 Auf die Frage, wie sich die weitere Entwicklung der EnEV gestalten sollte kam die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen“ in ihrem Abschlussbericht zu folgenden Schlussfolgerungen: Viele Teilnehmer würden die Absichten die EnEV und die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) zu vereinfachen befürworten. Auch sollten die beinhalteten Regelungen - insbesondere für Bauherren und Investoren - transparenter und verständlicher aufbereitet werden. Das Referenzgebäudeverfahren solle nach Vorstellung der Teilnehmer auch weiterhin beibehalten werden. Viele Teilnehmer hielten eine ganzheitliche Betrachtungsweise, die auch Quartierslösungen in der EnEV mit berücksichtige, für sinnvoll. Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) sprach sich dafür aus, eher eine größere Anzahl von Gebäude in begrenztem Umfang zu sanieren, anstatt nur wenige Gebäude besonders energieeffizient zu verbessern. Aus der Sicht des Verbandes müsste man mit den verfügbaren Mitteln die höchstmögliche CO2-Minderung erreichen. Auch solle sich die Förderung – in diesem Sinne - an der eingesparten CO2-Menge ausrichten. Besonders hohe Energieeinsparungen an einem Gebäude könnten bei diesem Szenario dann beispielsweise die höheren Energieverbräuche anderer Gebäude ausgleichen. Andere Teilnehmer wiesen darauf hin, dass diese letztgenannte Sichtweise mit den Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden nicht vereinbar sei, angesichts der grundsätzlich gebäudebezogenen Anforderungen der EnEV und der EU-Gebäuderichtlinie. Auch würden dieser Perspektive förderrechtliche Hürden entgegenstehen. Insofern müssten die Vorschläge zur Einbeziehung von Quartierslösungen in die EnEV näher untersucht werden. Quartiersansätze Fachgespräch am BMWi zu Quartierslösungen Im Herbst 2015 fand ein Fachgespräch gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) statt. Es ging dabei um weiterführende Quartiersansätze, unter Prüfung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der EnEV und des Förderrechtes. Es zeigte sich jedoch, dass eine Übertragung des Quartiersansatzes in das Ordnungsrecht (EnEV) nicht ohne Schwierigkeiten 08.09.2015 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 4 von 5 möglich wäre. Die Teilnehmer des Fachgesprächs brachten dazu verschiedene Anregungen ein. Allerdings forderte auch ein Teil der Teilnehmer, dass insbesondere die allgemeinen Rahmenbedingungen für die energetische Quartierssanierung verbessert werden. Dabei hätten sie vorrangig die Förderung der Umsetzung integrierter Quartierskonzepte bei der Gebäudesanierung im Blick, wie es beispielweise das KfW Programm „Energieeffizient Sanieren“ vorsieht. Dabei hätten sie festgestellt, dass die EnEV in diesem Kontext nicht in erster Linie gefragt sei. Stichwort Perspektiven auf europäischer Ebene Das BMWi erläuterte den damaligen, aktuellen Stand auf europäischer Ebene: Es gäbe einen klaren Handlungsrahmen für die in 2016 anstehende EnEV‐Novelle. Aufgrund der Vorgaben im Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) müsse der Bund die Verordnung zur Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudestandards (EnEV‐Novelle) noch im Jahr 2016 erlassen. Die EU-Kommission wolle in Kürze mit der Überprüfung der EU-Gebäuderichtlinie beginnen. Es müsse damit gerechnet werden, dass die EU-Kommission eine Weiterentwicklung der Gebäude-Richtlinie plane. Darüber hinaus gäbe es auch Bestrebungen der EU‐Kommission, die Vereinheitlichung der für die Gebäuderichtlinie relevanten Normung voranzutreiben. Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW) bot an, seine Praxis-Erfahrungen bei der Überprüfung und gegebenenfalls weiteren Entwicklung der Gebäuderichtlinie einzubringen. Sie hätten erkannt, dass es immer aufwendiger werde, die technischen Anforderungen und Normen miteinander in Einklang zu bringen, so dass das Ergebnis sowohl qualitativ hochwertig sei und auch aus zivilrechtlicher Sicht Bestand hätte. Internet: http://www.bmub.bund.de/themen/stadtwohnen/wohnungswirtschaft/detailswohnungswirtschaft/artikel/abschlussberichte-des-buendnisses-fuerbezahlbares-wohnen-und-bauen/ 25.11.2015 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! Quellenhinweise 6. Vorbereitungen EnEV 2017 6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 5 von 5 EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7. Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010 EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200, www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: http://www.enevonline.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuen det.htm EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. In Kraft seit 1. Mai 2014. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm DIN V 18599 - 2011: Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN, Herausgeber): DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Beuth Verlag Berlin, Vornorm, Berlin, Dezember 2011. Internet: www.enev-normen.de, www.beuth.de EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom 12. April 2011, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 17, am 15. April 2011, ab Seite 623. In Kraft seit 1. Mai 2011. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enevonline.de/eewaermeg/2011 M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 6. Vorbereitungen 6.02 BMUB antwortet auf Fragen – Seite 1 von 1 25.02.2016 Aktueller Stand: Fortschreibung der EnEV Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet auf die Fragen der EnEV-online Redaktion © Foto: tunedin - Fotolia.com Anlass "Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von Änderungs-Vorschlägen zur EnEV – siehe dazu Kapitel 4.01 in dieser Broschüre. 10.07.2014 Frage Wie weit sind die Vorbereitungen zur anstehenden EnEV-Novelle gediehen und inwieweit werden die Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen übernommen? 22.02.2016 Antwort des BMUB Bis Ende 2016 muss der ab 2019/2021 geltende Niedrigstenergiestandard für Neubauten festgelegt werden. Die Zeitvorgabe (Ende 2016*) ergibt sich aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Der Niedrigstenergiestandard muss gemäß der EU-Gebäuderichtlinie für Neubauten der öffentlichen Hand Anfang 2019 und für alle übrigen Neubauten Anfang 2021 wirksam werden. 24.02.2016 Zu den wirtschaftlich und technisch machbaren, energetischen Mindestanforderungen an Neubauten läuft eine wissenschaftliche Untersuchung, die in Kürze abgeschlossen werden soll. Auf der Grundlage der anstehenden Ergebnisse aus der wissenschaftlichen Untersuchung wird die Bundesregierung einen Novellierungsentwurf vorlegen. Die Handlungsempfehlungen aus den Arbeitsgruppen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen werden hierbei selbstverständlich ebenso berücksichtigt wie die von der Bundesregierung gesetzten klima- und energiepolitischen Ziele. Zu den Einzelheiten der Novellierung können zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine näheren Angaben gemacht werden. * Hinweis der EnEV-online Redaktion: In dieser Broschüre nennen wir die künftige EnEV-Novelle „EnEV 2017“ weil wir aus gegebenem Anlass davon ausgehen, dass die neue EnEV-Fassung ab 2017 gelten wird. M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.03 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz – Seite 1 von 2 5. September 2016 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz für Gebäude Reaktionen aus der freien Wirtschaft Bericht von Melita Tuschinski. Herausgeberin EnEV-online.de © Titelseite – BMWi – www.bmwi.bund.de Kurzinfo Neben dem Ausbau erneuerbarer Energien sieht das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Energieeffizienz als eine der beiden tragenden Säulen der Energiewende. Mit dem Grünbuch Energieeffizienz hat BMWi ein Diskussionsprozess eingeleitet. Als Ergebnis soll ein mittel- bis langfristige Strategie stehen wie man den Energieverbrauchs in Deutschland senken kann durch die effiziente Nutzung von Energie. Das BMWi ruft die interessierte Öffentlichkeit auf, die Thesen und Leitfragen des Grünbuchs zum Thema Energieeffizienz in einem Konsultationsprozess zu diskutieren. Internet: BMWi – Grünbuch Energieeffizienz https://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=776452.html 17.08.2016 Bundesverband Wärmepumpe begrüßt Grünbuch Energieeffizienz BWP-Geschäftsführer Karl-Heinz Stawiarski begrüßt ausdrücklich das aktuelle Grünbuch Energieeffizienz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie: „Die Politik hat erkannt, dass eine Energiewende ohne Sektorkopplung nicht machbar ist. Die Wärmepumpe wird dabei als Schlüsseltechnologie anerkannt.“ Mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs in Deutschland geht auf das Konto des Wärmesektors. Will man die Klimaziele von Paris erreichen, müssen sich die BWP-Geschäftsführer Karl-Heinz Stawiarski © Foto: BWP Verbräuche reduzieren: Eingesparte Energie muss nicht erzeugt, gespeichert, transportiert und bezahlt werden. Neben der Devise „Efficiency first“ empfiehlt das Grünbuch als weitere Maßnahme die Ökostromnutzung zur Wärmeerzeugung. Das Bundeswirtschaftsministerium beurteilt dafür die Wärmepumpe wärmeseitig als beste Sektorkopplungstechnologie. Durch Sektorkopplung profitiert auch der Verkehrs- und Wärmebereich vom Ausbau Erneuerbaren Stroms. Karl-Heinz Stawiarski: „Die Wärmepumpe eignet sich bestens für diesen Zweck, da sie den grünen Strom nicht einfach verheizt, sondern durch ihn ein Vielfaches an Erneuerbarer Umweltwärme gewinnt.“ Die Wärmepumpe stellt nicht nur die Technologie zur Dekarbonisierung des M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.03 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz – Seite 2 von 2 Wärmemarkts dar, sondern bietet auch eine dringend benötigte Flexibilitätsoption für den Strommarkt. Was für den Verbraucher fehlt, ist der finanzielle Anreiz. Karl-Heinz Stawiarski: „Bei sinkenden Heizöl- und Erdgaspreisen führt Heizen mit Ökostrom derzeit noch ein Nischendasein. Eine Reform der staatlichen Strompreisbestandteile würde zu flexibleren Preisen am Markt führen und so die Attraktivität der Wärmepumpe bei Verbrauchern steigern.“ Quelle und weitere Informationen: Presseinformation des Bundesverbandes Wärmepumpe (BWP) e. V., https://www.waermepumpe.de/ Weitere Stimmen Wir werden diese Seite entsprechend ergänzen. Ihre Hinweis können Sie uns gerne zusenden unter: EnEV-online Kontaktformular: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.04 Termine 2016 – Seite 1 von 3 5. September 2016 Termine: Auf den Weg zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de © Foto: Benjaminet - Fotolia.com Kurzinfo Die aktuell geltende EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016, setzt die EUGebäuderichtlinie von 2010 nur teilweise um. Noch muss Deutschland, wie auch alle anderen Mitgliedsstaaten, das Niedrigstenergiegebäude (wörtliche Übersetzung der englischen Fassung: Fast-Null-Energie-Gebäude) einführen: Ab 2021 sollen alle privatwirtschaftlich genutzten Neubauten diesen Standard erfüllen und die öffentlichen Neubauten sogar bereits ab 2019. 20.-21. Okt. 2016 Bauministerkonferenz tagt in Magdeburg Erinnern wir uns: Die Bauministerkonferenz tagte am 13. April 2016 in Berlin. In ihrem Beschluss bekräftigten die Bauminister der Länder nochmals ihre Auffassung der 127. Bauministerkonferenz vom 29./30 Oktober 2015. Sie forderten eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG im Jahre 2016. Diese sollte eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren, insbesondere im Hinblick auf Bündnisse für bezahlbares Bauen und Wohnen im Bund und den Ländern. Auch erinnerte die Bauministerkonferenz in Berlin, dass das Bundesbauministerium versprochen hatte in der ersten Jahreshälfte 2016 im Rahmen einer BundLänder-Arbeitsgemeinschaft Modelle dafür zu erarbeiten und auf einer Sonderbauministerkonferenz vorzulegen. Die vorgelegten Dokumente erfüllten nicht die Erwartungen aus dem Herbst 2015 hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Technologieoffenheit und Vereinfachung. Für die Konferenz in Magdeburg kündigt der Vorsitzende Thomas Webel, Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt an: „Ein Schwerpunkt meiner künftigen Arbeit wird darin bestehen, im Rahmen unserer Arbeitsgemeinschaft weiterhin auf eine auskömmliche Finanzierung des Städte- und Wohnungsbaus durch den Bund hinzuwirken. Die städtebauliche Aufwertung und energetische Gebäudesanierung sowie die Schaffung bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraums sind insbesondere mit Blick auf den demografischen Wandel und die zu erwartende Zuwanderung weiterhin die großen Herausforderungen unserer Zeit. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit allen hierfür verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen des Bundes und der Länder auf den Bauministerkonferenzen am 20./21. Oktober 2016 in Magdeburg sowie am 23./24. November 2017 in der Lutherstadt Wittenberg Leitlinien für eine erfolgreiche deutsche Baupolitik formulieren zu können.“ Quelle und Info: Bauministerkonferenz: www.bauministerkonferenz.de M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 31. Dez. 2016 6. Vorbereitungen Novelle 6.04 Termine 2016 – Seite 2 von 3 Regelung für öffentliche Niedrigstenergiegebäude verkünden Hierzulande schlägt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) die rechtliche Brücke von der EU-Gebäuderichtlinie zu den in Deutschland geltenden Regeln. Das EnEG 2013 ermächtigt die Bundesregierung rechtliche Rahmenbedingungen – wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) - zu erlassen. Letztere schlagen die Brücke zu der Planungs- und Baupraxis und sind bundesweit gültig für Bauherren, Eigentümer von Gebäude, Betreiber von Klimaanlagen sowie Architekten, Planer, Energieberater, Handwerker, Schornsteinfeger usw. Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung u.a. folgenden energiesparrechtlichen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude zu erlassen: - bis 31. Dezember 2016 für öffentliche Neubauten - bis Dezember 2018 für privatwirtschaftliche genutzte Neubauten Zitat: EnEG 2013, § 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude „(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1 nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen. (3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Abs. 2 für Gebäude im Sinne von Abs. 1 Satz eins vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude im Sinne von Abs. 1 Satz zwei vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen.“ Internet: EnEG 2013 nichtamtliche Html-Fassung in EnEV-online: www.enev-online.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuendet.htm M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017 6. Vorbereitungen Novelle 6.04 Termine 2016 – Seite 3 von 3 Erinnern wir uns an die Schritte bisheriger EnEV-Novellierungen: 1 Referentenentwurf der zuständigen Bundesministerien 2 Ressortabstimmung 3 Anhörung der Verbände und Länder 4 Aktualisierter Referentenentwurf 5 Beschluss des Bundeskabinetts 6 Abstimmung im Bundestag 7 Zustimmung des Bundesrates 8 Verkündung im Bundesgesetzblatt = Erlassen 9 - Inkrafttreten. Wird es möglich sein innerhalb der nächsten Monate diese Schritte erfolgreich zu durchlaufen? Oder können wir uns – wie eigentlich fast jedes Mal bei einer EnEVNovelle – auf Verzögerungen einstellen? Wir halten Sie auf dem Laufenden über unseren kostenfreien EnEV-Newsletter und diese Broschüre. M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt! 8. 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