EnEV 2017 - was kommt wann? - EnEV

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EnEV 2017 - was kommt wann? - EnEV
Energieausweis
Überblick und Informationen für Architekten,
Planer, Energieberater, Bauherren, Eigentümer und
Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle,
Vorbereitungen, parlamentarische Schritte,
Verkündung und Inkrafttreten. www.EnEV-online.de
Melita Tuschinski
Gebäudeenergiegesetz 2017:
Was kommt wann?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
werden zusammengeführt
Gebäudeenergiegesetz 2017:
Was kommt wann?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-EnergienWärme-gesetz (EEWärmeG) zusammengeführt
Ergänzte Ausgabe: 13. Januar 2017
Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater,
Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle,
Vorbereitungen, parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten.
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart
www.tuschinski.de
| www.EnEV-online.de
IMPRESSUM
Melita Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017: Was kommt wann?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden zusammengeführt
Überblick und Informationen für Architekten, Planer, Energieberater, Bauherren,
Eigentümer und Verwalter von Gebäuden: Anlass der Novelle, Vorbereitungen,
parlamentarische Schritte, Verkündung und Inkrafttreten.
© Titel-Collage: Margarete Mattes, KommunikationsDesign, München
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M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
0. Einführung
0.01 Editorial
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
wer heute plant und baut muss auch die Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) berücksichtigen. Bei bestimmten Projekten haben Bauherren und Investoren bereits den Energie-Standard im Blick, der
bei der Bauabnahme gelten wird. 2017 sind neue Regeln in Sicht!
Melita Tuschinski
www.EnEV-online.de
Warum werden die Energiesparregeln geändert?
Deutschland hat mit der aktuellen EnEV 2014 / EnEV ab 2016 die
europäische Richtlinie für Gebäude nur teilweise umgesetzt. Ab
____________________
Diese Publikation
ergänzen wir fortlaufend.
2021 sollen nur noch Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden, bei öffentlichen Gebäuden sogar ab 2019. Bis Ende des Jahres 2016 müsste der Bund eine entsprechende Regelung erlassen.
Bei dieser Gelegenheit will der Bund die Energie-Vorgaben ver-
Aktuell: 13. Jan. 2017
Was ist neu?
4.13
ZIA kritisiert GEG-2017Entwurf für öffentliche
Gebäude
einfachen und zu einem Gebäudeenergiegesetz zusammenführen.
Fachleute, Bauherren, Investoren und Verwalter müssen die
kommenden Anforderungen rechtzeitig kennen und erfüllen.
Wie hilft Ihnen unsere Broschüre?
Diese Broschüre hält Sie auf dem Laufenden zu den Novellierungs-Schritten hin zum Gebäudeenergiegesetz 2017.
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EEWärmeG professionell an? Praxisfragen beantworten wir im
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Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre und viel Erfolg!
Melita Tuschinski
Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Autorin und Herausgeberin www.EnEV-online.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
0. Einführung
0.02 Schritte und aktueller Stand
Überblick und aktueller Stand
Schritte auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz 2017
Hinweis: Die grau gedruckten Teile werden wir entsprechend ergänzen.
1
Anlass für die Novellierungen (europäische Ziele)
.
2
Anlass für die Novellierungen (deutsche Ziele)
.
3
Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
4
Positionen und Vorschläge („Wunschlisten“ zur EnEV- und EEWärmeG-Novelle)
5
Energie-Standards für Neubauten und Baubestand
6
Vorbereitungen für die Novellierungen (Untersuchungen, Begleitgutachten)
7
Schritte zur Novelle (Referentenentwurf, Anhörungen, Bundestag, Bundesrat, usw.)
8
Unsere Info-Partner stellen sich kurz vor
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
0. Einführung
0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 1 von 2
Inhaltsübersicht
0
1.
2.
3.
Titel und Einführung
Editorial: Warum ändert sich die EnEV? Wie hilft ihnen unsere Broschüre?
0.01
Schritte zur EnEV-Novelle: Überblick und aktueller Stand
0.02
Wegweiser: Schritte und Inhaltsübersicht
0.03
Anlass für die Novellierung (europäische Ziele)
Was ist der Sinn und Zweck der neugefasste EU-Richtlinie?
1.01
Was fordert die EU-Richtlinie im Neubau und Bestand?
1.02
Bis wann müssen die Mitgliedsländer die EU-Richtlinie umsetzen?
1.03
EU-Strategie: Nachhaltige Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude
1.04
EU-Bericht: Ziel für Endenergieverbrauch 2020 bereits erreicht
1.05
Anlass für die Novellierung (deutsche Ziele)
EnEV 2017 am Horizont: Aktueller Stand und Ausblick
2.01
BMUB: Wie geht es weiter mit der EnEV und dem EEWärmeG?
2.02
Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln
2.03
BMUB: Klimaschutzplan 2050: Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich
2.04
Bauminister der Länder treffen sich zu Sonderkonferenz in Berlin
2.05
Klimaschutzplan 2050 für Gebäude: Kurzinfo und aktueller Stand
2.06
Reaktionen auf den neuen Klimaschutzplan 2050
2.07
Bericht: Anhörung zum BMUB-Hausentwurf „Klimaschutzplan 2050“
2.08
Klimaschutzplan 2050 - Abstimmung im Bundeskabinett verschoben
2.09
Klimaschutzplan 2050 verabschiedet: Kurzinfo und Reaktionen
2.10
EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Bundestag - Wirtschafts-Ausschuss: Anhörung zur Novelle des EEWärmeG
3.01
BMUB: Antworten auf Fragen zur Novelle des EEWärmeG
3.02
Bundeskabinett: „10-Punkte-Programm“ zur Wohnungsbau-Offensive
3.03
BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 zur EnEV- und EEWärmeG-Praxis
3.04
BMUB + BMWi: Zusammenführung EnEV und EEWärmeG
3.05
Interview: Wärmewende in Privathaushalten: Verbraucher-Aktivierung
3.06
Interview mit MR Rathert: EnEV und EEWärmeG zusammenführen
3.07
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4.
5.
6.
0. Einführung
0.03 Wegweiser und Inhalt – Seite 2 von 2
Bundesregierung antwortet auf Fragen zur Energiesparrecht-Novelle
3.08
Bundesregierung antwortet auf Fragen zur EnEV-Novelle
3.09
Novelle Energiesparrecht 2017: Vortrag MR Peter Rathert, BMUB
3.10
Novelle Energiesparrecht 2017: Was kommt wann?
3.11
EnEV und EEWärmeG erst 2017 zusammenführen?
3.12
Interview mit MR Rathert, BMUB: EnEV und EEWärmeG vereinen
3.13
Positionen und Vorschläge („Wunschlisten“ Energieeinsparnovelle)
Ein erster Überblick: Wünsche, Hoffnungen und Ängste zur EnEV 2017
4.01
Mehr Mut zur Wärmewende: Potential im Baubestand erschließen
4.02
CO2-Emission als Messlatte für die Energieeffizienz von Gebäuden
4.03
BAK: Position zum Energierecht für „Bezahlbaren Wohnraum für alle“
4.04
IKEM + BBH: Rechtliche Studie für ein Energieeffizienzgesetz
4.05
Novelle Energiesparrecht: Auswertung EnEV-online Umfrage
4.06
Architektenverbände positionieren sich zur Energiesparrecht-Novelle
4.07
ZVKKW zur Zusammenführung EEWärmeG und EnEV im Nichtwohnbau
4.08
IVH zur Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG
4.09
GEG 2017: Pflichten nur mit Kontrolle und Bußgeld-Drohung?
4.10
VZBV: Gebäudeenergiegesetz sollte neue Impulse setzen
4.11
Gebäude-Allianz: Gegen CO2 als alleinige Gebäudeanforderung
4.12
Neu: ZIA kritisiert GEG-2017-Entwurf für öffentliche Gebäude
4.13
Energie-Standards für Neubauten und Baubestand
KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus: Energetische Anforderungen
5.01
Zeitplan für den Niedrigstenergiestandard verschoben?
5.02
Vorbereitungen für die Novelle (Untersuchungen, Begleitgutachten)
Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen: Vorschläge zur EnEV 2017
6.01
BMUB: Antworten auf Fragen zur EnEV-Novelle
6.02
BMWi: Grünbuch Energieeffizienz für Gebäude - Reaktionen
6.03
Termine: Auf den Weg zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude
6.04
7.
Schritte zur Novelle (Referentenentwurf, Anhörungen, Bundestag, …)
8.
Unsere Info-Partner stellen sich kurz vor
8.01
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 1 von 4
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Was ist der Sinn und Zweck dieser Richtlinie?
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de
Kurzinfo
Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen
EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die
novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen
Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die
Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen,
welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.
EU-Richtlinie 2010
Richtlinien-Novelle 2010
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt bis 2020 die
Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern und den Einsatz von
erneuerbaren Energien für Heizung, Warmwasser und Klimatisierung zu erhöhen. Damit will sie die Umwelt entlasten, denn Gebäude verbrauchen 40 Prozent der gesamten Energie in den EULändern. Die Gemeinschaft soll auch unabhängig von Energieimporten werden und verstärkt erneuerbare Energiequellen in Gebäuden nutzen. Nicht zuletzt sollen diese Maßnahmen auch dazu
beitragen, die Energieversorgung in der Gemeinschaft zu sichern
und die technologische Entwicklung zu fördern.
EU-Richtlinie 2003
Update nach acht Jahren
Um diese Ziele zu erreichen wurde die „Europäische Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ von 2003 novelliert. Der Entwurf dazu kam im November 2008 von der der EU
und wurde danach im Europäischen Parlament sowie öffentlich
diskutiert und danach mehr oder weniger erfolgreich angepasst.
In Deutschland haben sich auch berufliche Verbände wie die
Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Bundesingenieurkammer (BIngK) sowie die Bundesvereinigung Spitzenverbände der
Immobilienwirtschaft (BSI) zum Entwurf der Richtlinien-Novelle
geäußert und Verbesserungen vorgeschlagen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Neufassung
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 2 von 4
EU-Richtlinie neu gefasst
Im Herbst 2009 haben sich die Energieminister der EUMitgliedsstaaten auf einen Kompromiss zur Neufassung der Gebäuderichtlinie geeinigt. Dieser Beitrag berücksichtigt diesen
Entwurf vom 25. November 2009 sowie die letzten Änderungen,
die der Rat der EU am 14. Dezember 2009 vorgeschlagen hat,
weil inzwischen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Kraft getreten ist. Anfang März 2010 hat das Europäische Parlament diese Neufassung abgesegnet. Danach wurde die Richtlinie im Sommer im Amtblatt der EU verkündet und
ist nach zwanzig Tagen in Kraft getreten.
Umsetzung in
Anforderungen national umsetzen
Deutschland
Unsere Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) setzte ab dem 1.
Oktober 2007 die erste EU-Gebäuderichtlinie in Deutschland um.
Davor mussten unsere Gesetzgeber allerdings auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ändern. Dieses ermächtigt erst die
Bundesregierung auch Verordnungen für Gebäude – wie die Energieeinsparverordnung - zu erlassen. Das novellierte EnEG 2009
enthielt zusätzlich auch die Ermächtigung im Baubestand Energieausweise vorzuschreiben. Inzwischen gilt seit dem 1. Mai 2014
bundesweit die EnEV 2014. Nachdem die Novelle der EUGebäuderichtlinie 2010 in Kraft getreten ist, muss auch Deutschland seine rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend ändern. Eine neue EnEV 2017 ist bereits seit längerem angepeilt.
Nun wird es darauf ankommen, was gemäß neuer EU-Richtlinie
geändert oder ergänzt werden muss, damit Deutschland die Anforderungen erfüllt und den vorgegeben Zeitplan einhält.
Novellierung
37 Gründe für eine Novelle
Warum wurde die Richtlinie neu gefasst? Warum sollen die Mitgliedsstaaten die EU-Gebäuderichtlinie befolgen? Was bewirken
energieeffizientere Gebäude und Energieausweise im Neubau
und Bestand? Diese und weitere Fragen beantwortet die ausführliche Begründung, die der EU-Richtlinie vorangeht. Dass die Novelle neu gefasst wird kann man nur begrüßen, denn nur die
eingepflegten Änderungen sind schwer nachvollziehbar, wie wir
es bei der Verkündung der EnEV 2014 – als Änderungsverordnung
der EnEV 2009 – erleben konnten. Die novellierte EU-Richtlinie
will die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden unterstützen und
dabei das äußere und innere Klima sowie die Kostenwirksamkeit
der notwendigen Maßnahmen berücksichtigen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Anforderungen
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 3 von 4
Energieeffizientere Gebäude
Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle,
dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine
Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des
gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist
gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine
Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“
Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:

nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen,

Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,

Heizung, Klimaanlagen in Gebäuden regelmäßig inspizieren,

ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte,
Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch
höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings
müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.
Quellen
EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis
1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010
in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni
2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis
153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.org/index.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013,
verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.01 EU-Richtlinie Ziele – Seite 4 von 4
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.com/index.htm
EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund
des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 1 von 7
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Was fordert sie im Neubau und Baubestand?
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin www.EnEV-online.de
Kurzinfo
Es ist soweit: Das Passivhaus und Fast-Null-Energiehaus sollen
EU-weit zum Standard werden. Dieses fordert ab 2020 die
novellierte „EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden“ zunächst nur für Neubauten. Auch sollen
Energieausweise im Bestand rechtsverbindlich werden und die
Brücke zur Energieberatung schlagen. Für Fachleute und Auftraggeber bedeutet dies praktisch, dass sie bald eine neue
Energieeinsparverordnung (EnEV 2017) anwenden müssen,
welche die novellierte EU-Richtlinie in Deutschland umsetzt.
Richtlinien-Novelle 2010
Energieeffizientere
Wie auch die vorhergehende EU-Richtlinie fordert die Novelle,
Gebäude
dass die Mitgliedstaaten die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erhöhen. Dafür gibt sie den allgemeinen Rahmen für eine
Rechenmethode für Energieeffizienz von Gebäuden an. Sie fordert, dass die Mitgliedsstaaten im Neubau Standards Mindeststandards anwenden bezüglich der Gesamtenergieeffizienz des
gesamten Gebäudes und der Gebäudeteile. Ein "Gebäudeteil" ist
gemäß der Novelle ein „Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine
Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder hierfür umgebaut wurde.“
Weiterhin fordert die Novelle, dass die Mitgliedsländer:

nationale Pläne erstellen um die Zahl der FastNullenergiegebäude zu erhöhen,

Energieausweise für Gebäude oder Gebäudeteile ausstellen,

Heizungs- und Klimaanlagen regelmäßig inspizieren,

ein unabhängiger Kontrollsystem einrichten für Energieausweise und Inspektionsberichte,
Die Richtlinien-Novelle betont ausdrücklich, dass sie nur Mindestanforderungen umfasst. Die Mitgliedstaaten können auch
höhere Anforderungen beibehalten oder einführen. Allerdings
müssen sie diese ggf. der Kommission notifizieren.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 2 von 7
Mindeststandards für Energieeffizienz festlegen
Die EU-Länder müssen für Gebäude oder Gebäudeteile energetische Standards vorschreiben, damit ein „kostenoptimales Niveau“ erreicht wird. Gemeint ist laut Richtlinien-Novelle „das
Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten
wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist“. Was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt,
erklärt die Neufassung im Paragraph 2 (Begriffsbestimmungen)
unter Punkt 10 wie folgt:

„ die niedrigsten Kosten unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt werden
und

die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird. Sie bezieht sich auf die geschätzte
wirtschaftliche Restlebensdauer eines Gebäudes, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für das Gebäude insgesamt festgelegt werden, oder auf die geschätzte Lebensdauer einer Gebäudekomponente, wenn Gesamtenergieeffizienzanforderungen für Gebäudekomponenten festgelegt
werden;

das kostenoptimale Niveau in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus liegt, in dem die über die geschätzte
wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-NutzenAnalyse positiv ausfällt;“
Mindeststandards für Außenbauteile vorschreiben
Die Mitgliedstaaten müssen auch für die Bauteile der wärmeabgebenden Gebäudehülle Mindestanforderungen an ihre Gesamtenergieeffizienz festgelegen, insbesondere für diejenigen Außenbauteile deren Nachrüstung sich erheblich auf die Energiebilanz
des Gebäudes auswirkt. Allerdings müssen die EU-Länder keine
Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorschreiben wenn sie über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer
der Außenbauteile nicht kosteneffizient sind. Die Standards sollen regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, überprüft und ggf.
aktualisiert werden, um den technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft zu berücksichtigen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 3 von 7
Bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen
Wer sich die Ausnahmen der Richtlinien-Novelle ansieht, erkennt
die Gebäudetypen, die auch unsere aktuelle EnEV 2009 von ihren
Anforderungen verschont. Es sind zunächst die Baudenkmäler,
welche die Novelle beschreibt als „Gebäude, die als Teil eines
ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind,
falls die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die
Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer
Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde;“.
Sommers genutzte Wochenendhäuser ausnehmen
Die EnEV 2009 listet unter ihren Ausnahmen auch „Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind,“. Die Richtlinien-Novelle sieht als Maßstab nicht nur die zeitliche Nutzung über das Jahr sondern auch
den voraussichtlichen Energieverbrauch im Vergleich zum ganzjährigen Energiebedarf. Sie listet als Ausnahmen auch „Wohnge-
bäude, die entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich oder aber für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer mit einem zu erwartenden Energieverbrauch von
weniger als 25 % des bei einer ganzjährigen Nutzung zu erwartenden Verbrauchs bestimmt sind.“ Wenn ein Besitzer sein Wochenendhaus den ganzen Sommer über nutzt und sich in der
Heizperiode eher selten darin auffällt, würde es gemäß der
Richtlinien-Novelle nicht unter die EnergieeffizienzAnforderungen fallen.
Energieeffizient modernisieren
Im Baubestand müssen die EU-Staaten nur bei größeren Änderungen die Mindeststandards einhalten. Dabei bestimmt jedes
Land selbst, was es als „größere Renovierung“ eines Gebäudes
anerkennt. Die Novelle bietet ihnen folgende zwei Optionen zur
Auswahl an:

Die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder
den gebäudetechnischen Systemen übersteigen 25 Prozent
des Gebäudewerts - den Wert des Grundstücks, auf dem das
Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet.

Über 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle wird renoviert.
Unsere aktuelle EnEV 2009 greift bei Modernisierungen der Gebäudehülle nur dann, wenn die sanierte Bauteilfläche – Außenwand, Fenster, Dach, Decke - 10 Prozent der gesamten entspre-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 4 von 7
chenden Bauteilfläche des Gebäudes übersteigt und wenn die Art
der Renovierung in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung
von Außenbauteilen) gelistet ist.
Fast-Nullenergie-Neubau wird Pflicht
Ab 2020 sollen alle Neubauten in den EU-Mitgliedsstaaten fast
keine Energie mehr benötigen zum Heizen, Warmwasser, Lüften
und Klimatisieren. Neubauten von Behörden sollen allerdings
bereits ab 2019 diese Anforderung erfüllen. Diesem neuen Thema widmet die Richtlinie den neuen Artikel 9 „FastNullenergiegebäude“. Diese definiert die Novelle als Gebäude
mit einer sehr hohen Gesamtenergieeffizienz, bestimmt gemäß
dem Anhang I (Allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Ge-
samtenergieeffizienz von Gebäude). Der nahezu inexistente oder
äußerst geringfügige Energiebedarf sollte vorwiegend durch
Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen sowie möglichst auch am Standort oder in der Nähe des Gebäudes erzeugt
werden.
Energieausweis im Bestand
Verkäufer und Vermieter müssen Energieausweis zeigen
Wer in Deutschland ein Gebäude oder Gebäudeeinheit kauft oder
neu mietet kann anhand des Energieausweises die Angebote auf
dem Immobilienmarkt vergleichen. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis seinen potentiellen Kunden unverzüglich zugänglich machen. Die Novelle der EU-Richtlinie verlangt nun dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Vermieter direkt verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis
vorzulegen oder eine Kopie davon auszuhändigen.
Energieausweis in kommerziellen Anzeigen
Es ist soweit: Die EU-Novelle verlangt, dass in den kommerziellen Medien bei Verkauf- und Vermietungsanzeigen auch der
Energieausweis und die entsprechenden Kennwerte der Gebäudeeffizienz genannt werden. Allerdings beschränkt sich die Novelle auf solche Gebäude und Gebäudeteile, bei denen bereits
ein gültiger Energieausweis vorliegt. Das würde auf einen Schlag
alle diejenigen Neubauten betreffen, die vor weniger als zehn
Jahren erbaut wurden – soweit sie in kommerziellen Anzeigen
angeboten werden. Ihre Energie-Nachweise gelten zehn Jahre
lang als Energieausweis im Bestand bei Verkauf und Neuvermietung.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 5 von 7
Energieausweis als Brücke zur Energieberatung
Nach wie vor sollen die Energieausweise auch Modernisierungs-
empfehlungen beinhalten. Allerdings geht der neue Anspruch der
Novelle ganz klar in Richtung einer Energieberatung: „Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz müssen an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar sein
und können eine Schätzung der Amortisationszeiträume oder der
Kostenvorteile während der wirtschaftlichen Lebensdauer enthalten.“ Bei öffentlichen Energieausweisen sollen diese Empfehlungen jedoch nicht auch für das Publikum ausgehängt werden.
Behörden sollen allerdings innerhalb der zehnjährigen Geltungsdauer des Energieausweises den Modernisierungsempfehlungen
nachkommen, wenn sie die Eigentümer des entsprechenden Bestandsgebäudes sind. Damit sollen sie ihrer Vorreiterrolle gerecht werden.
Energieausweis in Hotel, Kinos usw. aushängen
Unsere EnEV 2009 setzte die vorhergehende EUGebäuderichtlinie von 2003 um. Wenn eine Behörde in einem
Gebäude über 1.000 Quadratmeter Fläche nutzte und viele Bürger sie besuchen, musste der Gebäudeeigentümer seit Mitte des
Jahres 2009 einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar
aushängen. Die Novelle der EU-Richtlinie senkt die maßgebliche
Nutzfläche auf 500 Quadratmeter und zwei Jahre nach Inkrafttreten soll sie nochmals auf 250 Quadratmeter halbiert werden.
Auch andere Gebäude mit regem Publikumsverkehr (Hotels, Kinos, Kaufhäuser) sollen gemäß der Novelle einen Energieausweis
aushängen, wenn die Gesamtnutzfläche über 500 Quadratmeter
umfasst und ein gültiger Energieausweis bereits augestellt wurde.
Energieausweis wird rechtsverbindlich
Nach wie vor sollen im Bestand Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs und des gemessenen Energieverbrauchs möglich sein. Der Energieausweis im Bestand soll
nach der Novelle nicht mehr wie bisher nur der Information dienen. Diese wohlbekannte Passage wurde restlos gestrichen. Hinzugekommen ist im Artikel 11 (Ausstellung von Ausweisen über
die Gesamtenergieeffizienz), unter Punkt 6. folgende Regelung:
„Über die möglichen Wirkungen dieser Ausweise bei etwaigen
Gerichtsverfahren wird nach dem innerstaatlichen Recht entschieden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 6 von 7
Fachliche Fragezeichen
Trotz der engagierten und kompetenten Stellungnahme der beruflichen Bundesverbände der Architekten und Ingenieure, sind
im vorliegenden Entwurf zur Richtlinien-Novelle einige erstaunliche fachliche Fehler verblieben:
Energiebedarf ist gleich Energieverbrauch
Die "Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes" definiert die Novelle als „die berechnete oder gemessene Energiemenge, die
benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der üblichen
Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser, Kühlung,
Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden.“ Mit anderen Worten: Die Novelle sieht den Energiebedarf und den Energieverbrauch eines Gebäudes als gleichwertig an. Und was bedeutet
„übliche Nutzung“ für ein Gebäude?
Energetische Gebäudeeigenschaften
Die Richtlinie spricht in der Anlage I von den „tatsächlichen
thermischen Eigenschaften des Gebäudes“. Wahrscheinlich sind
damit die Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes gemeint.
Zu den energetischen Eigenschaften des Gebäudes zählt die Novelle auch die „Isolierung“ in einer Reihe mit „Wärmekapazität,
Wärmebrücken“ usw. Gemeint ist wohl der Wärmeschutz.
Primärenergieverbrauch bei Neubau
Obwohl sich die Forderungen der Novelle für FastNullenergiegebäude auf neu zu bauende Gebäude bezieht, ist
von Energieverbrauch die Rede: Die Pläne der EUMitgliedsstaaten beinhalten u. a. „eine ausführliche Darlegung
der praktischen Umsetzung der Definition der FastNullenergiegebäude … einschließlich eines numerischen Indikators für den Primärenergieverbrauch in kW/m² pro Jahr.“
Fazit
Energieeffiziente Gebäude eröffnen neue Chancen für Fachleute. Der EnEV-Standard, -Berechnungsmethoden und -Nachweise
gelten nicht nur bei Neubauten und Modernisierung, sondern
auch bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand für die
Programme der KfW-Förderbank oder des Marktanreizprogramms
(MAP) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) usw.. Dieses
wird auch für künftige EnEV-Fassungen gelten, die gemäß der
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.02 EU Richtlinie Anforderungen – Seite 7 von 7
novellierten EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude kommen werden. Wer sich als Berater oder Planer spezialisiert und
die EnEV-bezogenen Leistungen und Nachweise anbietet, eröffnet sich vielfache Aufgaben und Auftrags-Chancen.
Quellen
EU-Richtlinie 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, verkündet am 4. Januar 2003,
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Seite L 1/65 bis
1/71. Sie war vom 4. Januar 2003 bis einschließlich 7. Juli 2010
in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), verkündet am 16. Juni
2010 im Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis
153/35. Sie ist seit dem 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEV 2009: Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung EnEV vom 29. April 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 23, Seite 954-989,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.org/index.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013,
verkündet im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag in Köln,
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Die EnEV 2014 tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enev-online.com/index.htm
EnEG 2009: Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 28. März 2009, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2009, Teil I, Nr. 17, Seite 643-645,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger
Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de,  nichtamtliche Html-Fassung
Anpassung EU-Richtlinie: Rat der Europäischen Union: Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), Anpassung aufgrund
des Inkrafttretens des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Brüssel, 14. Dezember 2009, www.enevonline.de/epbd/
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 1 von 2
4. Dezember 2015
EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude:
Bis wann müssen die EU-Länder sie umsetzen?
Klicken Sie auf die Links und lesen Sie die Forderungen
der einzelnen Artikel der EU-Richtlinie.
9. Juli 2012
Verwaltungsvorschriften veröffentlichen
zwei Jahre
Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Juli 2012 die Vorschriften erlassen um folgende Richtlinien-Artikel zu erfüllen:
 Artikel 2: Begriffsbestimmungen
 Artikel 3. Rechenmethode Energieeffizienz
 Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
 Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
 Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
 Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
 Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
 Artikel 9. Fast-Nullenergie-Gebäude
 Artikel 10. Finanzielle Anreize und Chancen
 Artikel 11. Energieausweise für Gebäude
 Artikel 12. Energieausweise ausstellen
 Artikel 13. Energieausweise aushängen
 Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
 Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
 Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
 Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 20: Information
 Artikel 27: Sanktionen
9. Januar 2013
Vorschriften der EU-Richtlinie anwenden
zweieinhalb Jahre
Die Mitgliedstaaten mussten bis spätestens 9. Januar 2013 die
folgenden Artikeln der EU-Richtlinie anwenden:
 Artikel 2: Begriffsbestimmungen
 Artikel 3: Methode zur Berechnung der Energieeffizienz
 Artikel 9: Niedrigstenergiegebäude
 Artikel 11: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
 Artikel 12: Ausstellung von Ausweisen für Gebäude
 Artikel 13: Aushang von Ausweisen für Gebäude
 Artikel 17: Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18: Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 20: Information
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.03 EU-Richtlinie Umsetzungsfristen – Seite 2 von 2
 Artikel 27: Sanktionen
9. Januar 2013
Vorschriften auf Behörden-Gebäude anwenden
zweieinhalb Jahre
Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 9. Januar 2013 die
folgenden Artikel der EU-Richtlinie auf Gebäude anwenden, die
von Behörden genutzt werden:
 Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
 Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
 Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
 Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
 Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
 Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
 Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
 Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
 Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 19. Einhaltung überprüfen
9. Juli 2013
Vorschriften auf alle Gebäude anwenden
drei Jahre
Die EU-Länder mussten bis spätestens 9. Juli 2013 die folgenden
Artikel der EU-Richtlinie auf alle restlichen Bauten anwenden:
 Artikel 4. Mindestanforderungen festlegen
 Artikel 5. Kostenoptimale Anforderungen
 Artikel 6. Neubau, neue Gebäude
 Artikel 7. Bestand, bestehende Gebäude
 Artikel 8. Anlagentechnik in Gebäuden
 Artikel 14. Heizungsanlagen inspizieren
 Artikel 15. Klimaanlagen inspizieren
 Artikel 16. Berichte Anlagen-Inspektion
 Artikel 17. Unabhängiges Fachpersonal
 Artikel 18. Unabhängiges Kontrollsystem
 Artikel 19. Einhaltung überprüfen
31. Dezember 2015
Aufschub für vermietete Gebäude
fast dreieinhalb Jahre
Die Mitgliedsstaaten können für einzelne, vermietete Gebäudeteile die Anwendung der EU-Richtlinie bis zum Ende des Jahres
2015 aufschieben für:  Artikel Artikel 12 Absätze 1 und 2.
Quelle
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7.
Juli 2010 in Kraft. Internet: www.enev-online.de/epbd/2010
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 1 von 6
14. März 2016
EU-Strategie zur intelligenten, effizienten und
nachhaltigen Wärme- und Kälteerzeugung für Gebäude
Die Europäische Kommission legte am 16. Februar 2016 eine neue Strategie vor:
Ziel ist die Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und der Industrie - auf die
50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU entfallen, zu optimieren.
© bluedesign – Fotolia.com
Ziele definieren
Was beinhaltet und bezweckt die neue EU-Strategie?
Diese EU-Strategie ist die erste EU-Initiative, in deren Mittelpunkt diejenige
Energie steht, die wir in Gebäuden und in der Industrie zur Wärme- und Kälteerzeugung verbrauchen. Sie umfasst 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs
der EU. Die Europäische Kommission ist davon überzeugt, dass sich mit intelligenteren, effizienteren und nachhaltigeren Lösungen für diesen Bereich die
Energie-Importe und -Abhängigkeit sowie Kosten und Emissionen verringern lassen. Als Schwerpunkt der Rahmenstrategie für die Energieunion und soll sie helfen, die Energieversorgung der EU-Mitgliedsstaaten nachhaltig zu sichern. Auch
soll sie dabei helfen, dass wir die Agenda vom COP21-Klimagipfel erfüllen.
Begriffe bestimmen
Was beinhaltet die „Wärme- und Kälteerzeugung“?
„Wärme- und Kälteerzeugung“ bezieht sich in diesem Kontext auf diejenige
Energie, die wir für das Heizen und Kühlen von Gebäuden (Wohnhäusern oder
Gebäuden des Dienstleistungssektors wie Schulen, Krankenhäuser, Bürogebäude)
verbrauchen. Der Begriff umfasst auch diejenige Energie, die wir für beinahe
alle industriellen Prozesse zur Herstellung von Produkten für unseren täglichen
Gebrauch sowie für die Kühlung und Kälteerzeugung im Dienstleistungssektor
(beispielsweise im Einzelhandel für die Lieferkette von Lebensmitteln von der
Erzeugung über den Supermarkt bis zum Verbraucher) benötigen.
Überblick nach Art
der Energiequellen
Wie steht es um die Wärme- und Kälteerzeugung in Europa?
Nach Angaben der EU-Kommission auf ihren Webseiten, ist dieser gesamte Bereich verantwortlich für 50 Prozent des jährlichen Energieverbrauchs der EU,
davon 13 Prozent des Ölverbrauchs und 59 Prozent des gesamten Gasverbrauchs
der EU (nur Direktverbrauch) – das entspricht 68 Prozent der Gesamtgasimporte.
Gründe
Als Gründe für diese Situation listet die EU-Kommission folgende Tatsachen:
 Veralteter Baubestand: Der Gebäudebestand in der EU ist nicht mehr zeitgemäß und daher mit unterschiedlichen Problemen behaftet, als da wären:
o
Alte, ineffiziente Heizungsanlagen: Knapp die Hälfte aller Gebäude
in der Europäischen Union sind mit Heizungsanlagen ausgestattet,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 2 von 6
deren Effizienz unter 60 Prozent liegt und die noch vor 1992 installiert wurden.
o
Technisch überholte Heizungen: 22 Prozent der Gasheizkessel, 34
Prozent der Elektro-Direktheizungen, 47 Prozent der Ölheizkessel
und 58 Prozent der Kohleheizkessel haben ihre technische Lebensdauer bereits überschritten.
o
Niedrige Sanierungsquote: Durch die Sanierung des Baubestands
ließe sich der Energieverbrauch senken, doch die Renovierungsquote
liegt derzeit jedoch unter 1 Prozent.
 Erneuerbare Energien sind in diesem Bereich wenig verbreitet:
Nach Angaben der EU ist Erdgas heute die gängigste Primärenergiequelle
zum Heizen und Kühlen in der Europäischen Union (46 Prozent), gefolgt von
Kohle (rund 15 Prozent), Biomasse (rund 11 Prozent), Heizöl (10 Prozent),
Kernenergie (7 Prozent) und einigen erneuerbaren Energiequellen (Wind,
Sonne (Fotovoltaik), Wasser, rund 5 Prozent). Auf erneuerbare Energien wie
Sonnenwärme, Umgebungswärme und Erdwärme entfallen rund 1,5 Prozent
des einschlägigen Energieverbrauchs, auf die sonstigen fossilen Brennstoffe
nur 4 Prozent. Insgesamt stammen rund 18 Prozent der für die Wärme- und
Kälteerzeugung verbrauchten Primärenergie aus erneuerbaren Energiequellen, wobei das Potenzial für die Anhebung dieses Anteils beträchtlich ist.
 Zu viel Energie wird verschwendet:
Die EU-Kommission basiert ihre Strategie auch auf Schätzungen, die davon
ausgehen, dass bei industriellen Prozessen in der EU freiwerdende Wärme,
die an Luft und Gewässer abgegeben und damit verschwendet wird, ausreichen würde, um den gesamten Heizbedarf der Wohn- und Dienstleistungsgebäude in der EU zu decken.
Vorgeschlagene
Maßnahmen
Welche Maßnahmen umfasst die EU-Strategie?
Die Europäische Kommission hat demnach folgende Ziele im Blick:
 Energieverluste aus Gebäuden verringern,
 Effizienz der Heizung und Kühlung maximieren,
 Anteil an erneuerbarer Energien steigern.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung folgende Maßnahmen vor:
Sanierung
1) Gebäuderenovierung erleichtern:

Mehrfamilienhäuser: Die EU-Mitgliedsstaaten sollen jeweils ein Maßnahmenpaket „schnüren“ und damit sie die Renovierung von Mehrfamilienhäusern erleichtern, beispielsweise durch moderne Heizungs- und Kühlungsanlagen (wie Wärmepumpen), Dämmmaterialien und Energieberatung zur Durchführung der Renovierung.

Kostenverteilung: Eine bessere Kostenverteilung soll bewirken, dass so-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 3 von 6
wohl Mieter als auch Vermieter von den getätigten Investitionen in die
Renovierung von alten Gebäuden und Wohnungen profitieren oder veraltete Heizanlagen durch neue, effiziente Anlagen ersetzt werden, die mit
erneuerbaren Energien betrieben werden oder Wärme aus intelligenten
Fernwärmenetzen der neuen Generation beziehen.
Erneuerbare
Energien
Industrielle
Abwärme + Abkälte

Öffentliche Gebäude: Bewährte Energieeffizienzmodelle für öffentliche
Schulgebäude oder Krankenhäuser sollen gefördert werden, um den Behörden anhand von praktischen Beispiele vor Augen zu führen, wie diese
Gebäude mithilfe von Energiedienstleistern, Energieleistungsverträgen,
öffentlichen Aufträgen oder der Stromerzeugung für den Eigenbedarf
energieeffizienter werden können. Auch sollen sie daran nachvollziehen,
wie eine energetische Sanierung durchzuführen ist und wie Heiz- und
Kühlsysteme installiert werden können, die aus sauberen, erneuerbaren
Energiequellen gespeist werden. Diese Vorgehensweise reduziert zudem
die Kosten der betroffenen Gebäude und stärkt die Kaufkraft für Lehrmaterial, Computer, die Ausstattung von Turnhallen, Bibliotheken oder
Kantinen usw..

Energieausweise: Die Zuverlässigkeit von Energieausweisen soll verbessert werden. Dieses wird bei der bevorstehenden Überarbeitung der
Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EUGebäuderichtlinie) bewertet. Ein zuverlässiger Energieausweis liefert
den Verbrauchern und Investoren verständliche Informationen über die
Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden und schafft parallel dazu
auch Anreize sie auf dem Markt verbreitet einzusetzen.
2) Höherer Anteil erneuerbarer Energien

Energieeffizienz: Gegenwärtig ist die Wärme- und Kälteerzeugung immer noch vorwiegend auf fossile Brennstoffe angewiesen. Erneuerbare
Energien liefern lediglich 18 Prozent der Energie für die Wärme- und Kälteerzeugung in der EU. Die Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung
macht deutlich, dass Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren
Energien komplementär sind.

EU-Richtlinie: Die EU wird die Anhebung des Anteils von erneuerbaren
Energien für Gebäude bei der bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energien und der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden prüfen.

Finanzierung: Finanzmittel für den Einsatz von Technologien auf der Basis erneuerbarer Energien wird die EU-Kommission bereitstellen aus den
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, dem EU-Programm für Forschung und Entwicklung „Horizont 2020“ und dem Integrierten Strategieplan für Energietechnologie.
3) Abwärme und Abkälte aus der Industrie wieder verwenden
Industrieanlagen und Kraftwerke erzeugen Abwärme und Abkälte in großen Umfang. Diese wird derzeit ungenutzt in die Luft und in Gewässer abgegeben. Damit
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 4 von 6
diese Situation verbessert wird sieht die EU-Kommission folgende Lösungen:
Nutzer mit
einbeziehen

Über Fernwärmenetze direkt einspeisen: Schweden zeigt vor, wie es
erfolgreich verlaufen könnte: In der Stadt Göteborg werden über 90 Prozent aller Wohnblocks über ein 1000 km langes Fernwärmenetz beheizt,
das mit aus verschiedenen Quellen gespeist wird: nahegelegene Industrieanlagen (Raffinerien und Chemiefabriken), Müllverbrennung und
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bei der gleichzeitigen Strom und Wärme
gewonnen wird.

Kühlung aus Wärme liefern: Eine andere Möglichkeit wäre Kühlung über
Kraft-Wärme-Kopplung und Absorptionskühler, die Wärme in Kälte umwandeln, über ein Fernkältenetz an Gebäude zu liefern. Bei der Absorption wird Abwärme (beispielsweise aus der Abfallverbrennung und aus
Raffinerien) in den Sommermonaten genutzt, um Wärme in Kälte umzuwandeln. Diese funktioniert beispielsweise bereits in Wien: Das Fernkältesystem nutzt im Sommer die in der KWK-Müllverbrennungsanlage anfallende Wärme zur Bereitstellung von Kälte.

Infrastruktur entwickeln: Den nationalen und lokalen Behörden kommt
die zentrale Aufgabe zu, ihre wirtschaftlichen Abwärme- und Abkältepotenziale zu ermitteln, die passenden Vorschriften zu erlassen und zu helfen, die Infrastruktur für die Erschließung des Potenzials auszubauen.
4) Verbraucher und Industrie einbeziehen:

Verbraucher: Eigentümer, Mieter, Bauträger und öffentliche Behörden
sollten in der Lage sein, sachkundig zu entscheiden über die Bausanierung, Optionen der effizienten Heizung/Kühlung mit erneuerbaren Energien, Energieeinsparmöglichkeiten durch fortschrittliche Mess- und Fakturierungssysteme, Echtzeitregelung von Heizung und Kühlung sowie Automatisierung. Hierfür müssen die Kompetenzen geschaffen werden,
damit sie wissen, was sie unternehmen können, wie sie ihre Projekte gestalten müssen und welche Finanzierungs-Möglichkeiten es gibt.

Industrie: 2012 entfiel nach Angaben der EU-Kommission ein Viertel des
Endenergieverbrauchs der EU auf die Industrie, der Großteil davon (73
Prozent) auf die Wärme- und Kälteerzeugung.
Folgende drei Möglichkeiten sieht die EU um die Energieeffizienz der Wärmeund Kälteerzeugung in energieintensiven Industriezweigen zu verbessern:

Industrielle Prozesse verbessern.

Wärme anlagenübergreifend integrieren und auch sonstige Energien und
Ressourcen zwischen den Prozessen an einem Standort integrieren. Dieses
kann mit dem Zweck erfolgen die Abwärme innerhalb von Standorten zurückzugewinnen, beispielsweise durch Industriesymbiose in Industrieparks.

Ungenutzte Niedertemperaturwärme abgeben und zwar durch Wärmenetze
an nahegelegene Wärmeverbraucher außerhalb des Industrieparks wie beispielsweise an Gemeinden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Nutzen
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 5 von 6
Welche Vorteile bringt die EU-Strategie?
Die Vorteile sieht die EU-Kommission insbesondere für folgende Gruppen:

Bürgerinnen und Bürger: Ihre Vorteile würden in besseren Lebensbedingungen liegen, in gesteigertem Komfort und einer besseren Gesundheit sowie in
einer größeren ökologischen Nachhaltigkeit, von der sie überzeugt sind, dass
sie auch noch für künftige Generationen zu einer besseren Umwelt beiträgt.
Zudem ist zu erwarten, dass ihre monatlichen und jährlichen Heizungsausgaben sinken. Wenn im Haus beispielsweise ein herkömmlicher Gasheizkessel
mit einem Jahresenergieverbrauch von 20 MWh eingebaut ist, können sie –
nach Angaben der EU-Kommission - mit einem neuen Brennwertkessel jährlich bis zu 275 Euro sparen. Effiziente, mit erneuerbaren Energien betriebene Heizungsgeräte, wie Wärmepumpen in Kombination mit solarbetriebenen
Warmwasserbereitern, könnten die jährlichen Ausgaben der Haushalte für
Energie erheblich reduzieren (von 300 bis 500 Euro bis zu 1500 - 2000 Euro).
Darüber hinaus haben derzeit noch passive Verbraucher die Möglichkeit, ihre
Abhängigkeit von den Energiepreisschwankungen zu verringern und sogar
selbst kleine Mengen erneuerbarer Energie zu erzeugen, wobei sie überschüssige Energie dann als so genannte „Prosumenten“ auf einem liberalisierten Energiemarkt verkaufen könnten.
 Arbeitnehmer: Die Herstellung und der Einbau von Geräten und Materialien,
mit denen die Energieeffizienz erhöht wird und erneuerbare Energien zum
Einsatz kommen, sind arbeitsintensiv und schaffen durchschnittlich potenziell doppelt so viele Arbeitsplätze wie die Herstellung und der Einbau herkömmlicher Energieerzeugungsgeräte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf
energieeffizienter Güter und Dienstleistungen sind in Europa beispielsweise
im Jahr 2010 etwa 0,9 Millionen neue Arbeitsplätze direkt und 2,4 Millionen
neue Arbeitsplätze indirekt entstanden.
 Industrie: Mit passenden Investitionen, die sich in weniger als fünf Jahren
amortisieren, könnten die Energiekosten um 4-10 Prozent gesenkt werden.
Sauberere Luft
Zudem lassen sich die CO2-Emissionen und die Luftverschmutzung eindämmen:
 Vor dem Hintergrund der EU-Klimaziele wird mit einem Rückgang der Wärmeund Kältenachfrage bis 2050 bei gleichzeitiger CO2-Reduzierung um 42 Prozent bis 56 Prozent gerechnet, so dass diesem Bereich bei der Senkung der
Emissionen eine zentrale Rolle zukommen dürfte.
 So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass sich mit der neuen EUEnergiekennzeichnung und der Ökodesign-Verordnung für Heizkessel, für die
erstmals eine Effizienzeinstufung vorgenommen wurde, bis zum Jahr 2030
600 TWh Energie und 135 Millionen Tonnen CO2-Emissionen einsparen lassen
werden.
 Mit der neuen Ökodesign-Verordnung für Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
1. Europäische Ziele
1.04 Wärme- und Kälte-Strategie – Seite 6 von 6
werden zudem die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von
Heizungs- und Kühlungsprodukten vervollständigt. Diese Maßnahmen könnten
bis 2030 zu einer Einsparung von 5 Millionen Tonne RÖE pro Jahr und damit
von 9 Millionen Tonnen CO2 führen.
 Ein gesenkter Energieverbrauch und ein erhöhter Anteil an erneuerbaren
Energien bei der Wärme- und Kälteerzeugung werden auch, vor allem in
Stadtgebieten, erheblich zur Verringerung der Luftverschmutzung beitragen.
Langfristige Ziele
Welche Vision verfolgt die EU langfristig?
Die Europäische Union sollte bis 2050 den Gebäudebestand auf emissionsarme
Energiesysteme umstellen: Damit würde Europa pro Jahr bei den Gaseinfuhren
etwa 40 Milliarden Euro und bei den Öleinfuhren etwa 4,7 Milliarden Euro einsparen. Die CO2-Emissionen der EU würden um 30 Prozent reduziert und die Ausgaben der Bürgerinnen und Bürger für die Beheizung bzw. Kühlung ihrer Wohnungen und Gebäude würden um 70 Prozent sinken. Die durch die Wärme- und
Kälteerzeugung verursachte Luftverschmutzung würde um über 90 Prozent verringert, wobei auch entsprechende Gesundheitsprobleme zurückgehen werden.
Weitere Schritte
Wie sehen die nächsten Schritte aus?
Der Übergang zu einem Wärme- und Kälteerzeugungssystem mit geringem CO2Ausstoß erfordert die Mitwirkung aller Beteiligten – mahnt die EU-Kommission.
Mit der Governance-Struktur EU 2030 schafft sie die passenden Grundlagen.
Gleichzeitig wird die EU-Kommission folgende Maßnahmen vorantreiben:
2016 werden folgende Rechtsvorschriften überarbeitet:
 die Energieeffizienz-Richtlinie,
 die Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden,
 die Initiative zur intelligenten Finanzierung für intelligente Gebäude,
 die Initiative für die Neugestaltung des Strommarktes,
 der Vorschlag für einen Rahmen für erneuerbare Energiequellen.
Die EU-Kommission wird folgende nichtlegislative Maßnahmen ergreifen:

Mehrfamilienhäuser sanieren: Entwicklung eines Maßnahmenpakets zur
Erleichterung der Renovierung von Mehrfamilienhäusern;

Schulen und Krankenhäuser fördern: Förderung bewährter Energieeffizienzmodelle für staatliche Unterrichtsgebäude und Krankenhäuser;

Fachleute qualifizieren: Ausweitung der Initiative „BUILD UP skills“, um die
Ausbildung von Fachleuten des Baugewerbes insbesondere durch ein neues
Modul für Energiefachleute und Architekten zu verbessern.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
1. EU-Ziele
1.05 Endenergieverbrauch 2020 erreicht – Seite 1 von 1
5. September 2016
Bericht: EU-Ziel für geminderten Endenergieverbrauch im Jahr 2020 bereits 2014 erreicht
Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Grafik Titelseite: Europäische Union 2016
Kurzinfo
Der neue Bericht zeigt den aktuellen Energieverbrauch in den EU-Ländern auf
und zwar in den vier Bereichen, die den höchsten Energieverbrauch aufweisen:
Industrie, Transport, Wohnen und Dienstleistungen.
Angesichts der Bemühungen der EU den Endenergieverbrauch zu senken und die
Energieeffizienz zu verbessern - dazu gehört auch die Europäische Gebäuderichtlinie von 2010 - waren in der Zeitspanne von 2000 bis 2014 verschiedene Initiativen aktiv um den Endenergieverbrauch zu senken.
Deshalb befasst sich der Bericht mit den die Fortschritten von 2000 bis 2014 in
den Bereichen. Zu den Schlussfolgerungen gehören auch folgenden Erkenntnisse:
• Der EU Endenergieverbrauch weist den niedrigsten Wert über den Zeitraum
von 2000 bis 2014 im letzten Jahr auf. Erstmals liegt der Endenergieverbrauch unter den EU-Energiezielen für 2020.
• Energieindikatoren wie Energieintensität und Energieverbrauch pro Kopf haben sich reduziert und führen dazu, dass die EU zu einem wettbewerbsfähigeren globalen Akteur wird.
• Auf vier EU-Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und
Italien) fallen über 50 Prozent des Endenergieverbrauchs. Vierzehn EUMitgliedstaaten verbrauchten über 90 Prozent des gesamten Endenergieverbrauchs im Jahr 2014.
 Weitere Informationen und Download Bericht:
https://ec.europa.eu/jrc/en/publication/eur-scientific-and-technical-researchreports/energy-consumption-and-energy-efficiency-trends-eu-28-2000-2014
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 1 von 4
26. März 2015
EnEV 2017 am Horizont:
Aktueller Stand und Ausblick
Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Ein Bericht
von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Heraus© fotomek - Fotolia.com
geberin des Experten-Portal EnEV-online.de
Kurzinfo
Nächstes Jahr wird die aktuell geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wieder geändert, wie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) es fordert. Auf der BAU 2015 wurde
die kommende Novelle auf dem EnEV-Symposium als "EnEV
2017" vorgestellt. Sie wird für Neubauten den Niedrigstenergie-Standard einführen. Dieses fordern die EU-Richtlinie 2010
sowie unser Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) wie folgt:
- ab 2021 für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude,
- ab 2019 für öffentliche Neubauten.
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Überblick der Themen
 Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig?
 Wann kommt "EnEV easy" tatsächlich?
 Wie wird "EnEV easy" in der Praxis funktionieren?
 EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle?
 Wie wird das EEWärmegesetz weiter entwickelt?
Zuständigkeiten
Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig?
Wie Horst-Peter Schettler-Köhler, vom Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung (BBSR) bereits auf dem EnEVSymposium auf der BAU 2015 berichtete, muss noch einiges geklärt werden im Hinblick auf die Zuständigkeiten rund um die
novellierte Verordnung. Dieses hat vielfache Gründe: Seit der
ersten Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) bis zur aktuellen
Energieeinsparverordnung (EnEV 2914) haben das Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium gemeinsam die "Feder geführt", d.h., "auf gleicher Augenhöhe" die neuen Regelungen
jeweils gemeinsam entwickelt.
Die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bei der letzten Regierungsbildung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 2 von 4
(BMWi) für das Energiesparrecht zuständig ernannt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) hat nun auch die Aufgaben übernommen die EnEV weiterzuschreiben. Die entsprechenden Ressorts des BMUB und
BMWi haben vereinbart, die gemeinsame Federführung wie bisher fortzusetzen, wobei das BMWi das Recht hat, Vorschläge
auszuarbeiten.
Der Bundesjustizminister wird eine generelle Zuständigkeitsverordnung erlassen, die übergreifend für alle Rechtsverordnungen
gelten wird. Dieses wird auch etliche Bereiche der EnEV betreffen, wie das Modellgebäudeverfahren (bekannt als "EnEV easy"),
die vereinfachte Datenaufnahme im Gebäudebestand, die Verbrauchs- und Vergleichswerte für Nichtwohnbauten, die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis, die Regeln der
Technik, genereller Bekanntmachungsweg sowie die Arbeitshilfe
über Pflichtangaben für Immobilienanzeigen.
EnEV-easy
Wann kommt das Modellgebäudeverfahren für
neue, ungekühlte Wohngebäude "EnEV easy"?
Die aktuelle EnEV 2014 führt im § 3 (Neubau Wohngebäude) im
5. Absatz ein neues, vereinfachtes Verfahren ein. Für bestimmte
Wohngebäude erlaubt die Verordnung keinen EnEV-Nachweis zu
berechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für
diese neue Methode wird das Bundesministerium eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben.
Diese Bekanntmachung wird aktuell noch vorbereitet. Das neue
Modellverfahren muss man noch an den verkündeten Stand der
Verordnung anpassen. Die Konzeption als "Bekanntmachung"
erlaubt den zuständigen Gremien später auch weitere Optionen
bei den Anlagenkonzepten und bei den Wärmeschutzkombinationen einzuführen.
Die Berechnungen eines Gutachters sollen jetzt im März 2015
vorliegen. Auch die Herausgabe dieser Bekanntmachung erfordert ebenfalls Klarheit über die formalen Zuständigkeiten der
Bundesministerien. Die Ausstellung von Energieausweisen für
neue Wohngebäude nach dem neuen Verfahren - ohne Energiebedarfsberechnungen - soll mit der Version 2.0 der BBSRDruckapplikation ermöglicht werden.
EnEV-easy Praxis
Wie wird "EnEV easy" in der Planung funktionieren?
Ein Haus planen und bauen ohne den EnEV-Nachweis zu berechnen und dabei die Kennwerte für den Energieausweis gleich mühelos parat haben. Dieses verspricht die neue Vereinfachung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) - allgemein als "EnEV-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 3 von 4
easy" bekannt. Auf dem EnEV-Symposium anlässlich der Messe
BAU 2015 in München stellten zwei Referenten den aktuellen
Stand vor: Dipl.-Ing. Horst-P. Schettler-Köhler, Leiter des Referates II 2 "Energieeinsparung, Klimaschutz" im Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung und und Werner Niklasch, vom
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH.
EnEV 2017
EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle?
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert im § 2a (Zu
errichtende Niedrigstenergiegebäude), 2. Absatz:
"Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung …[zur Einführung des Niedrigstenergiehaus-Standards] … für Gebäude im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 … [alle
konditionierten Gebäude] und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 … [konditionierte Gebäude in Eigentum und Nutzung von Behörden] … vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen."
Demnach muss die kommende Novelle bis Ende nächsten Jahres
fertig geändert sein. Das BBSR hat in diesem Sinne für das Bundesumweltministerium (BMUB) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eine vorbereitende Studie beauftragt: Diese umfasst
folgende Aspekte: Empfehlungen zur Anforderungsstruktur im
Lichte der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010,
das "kostenoptimales Niveau 2020" im Sinne der Richtlinie, der
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach EnEG 2013 § 5 (Gemeinsame
Voraussetzungen für Rechtsverordnungen) für den Niedrigstenergiehaus-Standard, Vorschläge zur Nachweisführung und für
"Quartierslösungen".
EEWärmeG
Wie wird das EEWärmegesetz weiterentwickelt?
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat im Rahmen eines
Auftrags analysieren lassen ob es beim Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG 2011) auch Handlungsbedarf gibt parallel zur Fortschreibung der EnEV.
Im Erfahrungsbericht der Bundesregierung vom 19. Dezember
2012 zum EEWärmeG sind auch verschiedene Szenarien beschrieben. Sie betreffen die Nutzungspflicht im Neubau, die
finanzielle Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms
(MAP), den Gebäudebestand, die Wärme- und Kälteaktionspläne
sowie die Datenerfassung und Statistik.
 BMU: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.01 EnEV 2017 am Horizont! – Seite 4 von 4
Wärmegesetz (EEWärmeG) durch die Bundesregierung
Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sieht vor, das
EEWärmeG mit der EnEV abzugleichen. Dabei muss man insbe-
sondere die Überschneidungen an Schnittstellen prüfen sowie die
Möglichkeiten das Gesetz zu vereinfachen, damit die erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden besser integriert werden. Auch soll man prüfen, inwieweit man das EEWärmeG und die EnEV zusammenlegen kann.
 BMWi: Nationale Aktionsplan Energieeffizienz – NAPE
Wie Horst-Peter Schettler-Köhler bereits auf dem EnEVSymposium auf der BAU 2015 berichtete, ist davon auszugehen,
dass zumindest mit weiterer Verschärfung der EnEVAnforderungen es nicht mehr nötig sein wird parallel dazu eine
gesonderte Regelung weiterzuführen zu einer Quote für erneuerbar erzeugte Wärme. Die Gutachter werden im Sommer ihre
Empfehlungen in dieser Angelegenheit abgeben. Man darf gespannt sein!
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
Stuttgart, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 1 von 3
16.10.2015
Wie geht es weiter mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Energieausweis?
Foto © Melita Tuschinski
Ministerialrat Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und
Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie
und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) Berlin, antwortet
auf Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de
Kurzinfo
"Wissen, was uns in Zukunft erwartet - Gebäude im Zentrum
der Energieeffizienz" – die Veranstaltung der EnBW Energiegemeinschaft e.V. lockte am 12. Oktober 2015 zahlreich Architekten, Planer und Energieberater in die Stadthalle Leonberg. Im Vortrag von MR Peter Rathert vom BMUB erfuhren
wir "Wie es mit der Gebäude-Energieeffizienz in der Bundespolitik konkret weitergeht – EnEV 2016, Effizienzstrategie,
Sanierungsfahrplan & Co.". Nach der Veranstaltung baten wir
ihn für die EnEV-online Leser auf fünf Fragen zu antworten:
Inhaltsüberblick
Überblick der Themen
 EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016
 EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein
 Energieausweis transparenter und nachvollziehbarer
 EnEV und EEWärmeG abgleichen
 Energetische Anforderungen an Flüchtlings-Unterkünfte
EnEV ab 2016
EnEV erhöht den Neubau-Standard ab 2016
Die aktuelle EnEV 2014 erhöht die energetischen Anforderungen für Neubauten ab 2016. In den Medien immer wieder
Stimmen aus der Wirtschaft zu Wort, die verlangten, diese
Erhöhung auszusetzen. Wie ist der aktuelle Stand?
MR Rathert: Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung
(EnEV) ist zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Wie Sie auch erwähnten, hebt diese Novelle auch den energetischen Standard
für Neubauten ab 2016: Der erlaubte JahresPrimärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 25 Prozent und
der Wärmeschutz der Gebäudehülle muss parallel dazu um
durchschnittlich 20 Prozent besser werden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
EnEV 2017
2. Deutsche Ziele
2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 2 von 3
EnEV 2017 führt Niedrigstenergie-Neubauten ein
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet die
Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu
schaffen, um den Niedrigstenergie-Gebäudestandard bei Neubauten einzuführen. Wie wird die künftige EnEV diesen Standard definieren? Ab wann wird er gelten?
MR Rathert: Wie ich im Vortrag erläutert habe, muss die Bundesregierung die EnEV nächstes Jahr erneut weiterentwickeln. Die
Novelle wird den Niedrigstenergie-Gebäudestandard gemäß den
Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie einführen. Diese neue EnEVFassung soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, wie es das EnEG
2013 im § 2a (Neubauten als Niedrigstenergiegebäude) fordert.
Für private Gebäude wird dieser Standard ab 2021 und für öffentliche Gebäude schon ab 2019 gelten. Ein Forschungsvorhaben läuft zurzeit, das die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen im Einzelnen ermittelt. Die Ergebnisse
des Forschungsprojektes unterstützen die Vorbereitungen der
EnEV-Novelle.
Energieausweis
Energieausweis transparenter und
nachvollziehbarer gestalten
Seit fast 10 Jahren schreibt die EnEV im Baubestand Energieausweise bei Verkauf und Neuvermietung vor. Obwohl die
EnEV 2014 etliche Verbesserungen bringt, ist der Energieausweis noch immer vielfach in der Kritik. In Ihrem Vortrag erwähnten Sie Gespräche in den zuständigen Ministerien im
Hinblick auf eine "Reformation des Energieausweises".
MR Rathert: Wir wollen uns die Vorschriften zu den Energieausweisen und die – zum 1. Mai 2014 neu eingeführten – Energieeffizienzklassen von Gebäuden noch einmal gründlich anschauen und
prüfen, ob wir ihre Transparenz und Nachvollziehbarkeit verbessern können.
EnEV + EEWärmeG
EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG) abgleichen
Wer heute neu baut, muss parallel zur EnEV auch das EEWärmeG 2011 erfüllen. Verwaltungstechnisch scheint es aus meiner Sicht fast unmöglich, die beiden Regelungen zusammenzuführen, weil verschiedene Bundesministerien dafür zustän-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.02 Wie geht es weiter mit der EnEV? – Seite 3 von 3
dig sind. Wie können die beiden Energie-Regeln für Gebäude
künftig besser "zusammenspielen"?
MR Rathert: Auch dazu laufen aktuell Forschungsarbeiten mit
dem Ziel, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) mit den Anforderungen der EnEV zumindest besser abzugleichen. Die Forscher prüfen, inwieweit sich die beiden Regelwerke überschneiden und welche Möglichkeiten bestehen, um
sie zu vereinfachen, gegebenenfalls auch zusammenzuführen.
Flüchtlingsunterkünfte
Energetische Anforderungen an FlüchtlingsUnterkünfte zeitlich begrenzt vereinfachen
Ende September haben wir in unserem EnEV-Newsletter und
in EnEV-online.de auch bereits darüber berichtet, wie sich die
EnEV und das EEWärmeG durch die vorgeschlagenen Regelungen zur Asylpolitik ändern könnten. Können Sie die Absichten
und Maßnahmen kurz beschreiben?
MR Rathert: Es geht um die derzeitigen Herausforderungen bei
der Unterbringung von Flüchtlingen. Diese machen flexibles
Handeln notwendig. Mit einer aktuellen und zeitlich begrenzten
Änderung der EnEV wird diese Aufgabe unterstützt. Um Hürden
zu beseitigen, hat die Bundesregierung am 29. September 2015
ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Diese umfassen auch – in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang –
Erleichterungen bei den energetischen Anforderungen der EnEV
an Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte.
Es geht dabei vor allem um die Nutzung von Bestandsbauten und
von provisorischen Gebäuden aus Containern.
Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten!
Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 1 von 6
30.11.2015
Energieeinsparrecht bis 2030 weiter entwickeln:
Bis 2050 nahezu klimaneutralen Baubestand anstreben
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Erinnern wir uns: Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
(NAPE) kündigte die Bundesregierung auch eine Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) an. Diese hat das Bundeskabinett inzwischen am 18. November 2015 verabschiedet. Wie
wird das Energieeinsparrecht für Gebäude - Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - weiterentwickelt? Sie finden hier einen Überblick.
Die Themen
Energiesparrecht wird weiterentwickelt
 Welche Anforderungen an Gebäude werden überprüft?
 Was sind die Ziele der Weiterentwicklung?
 Welches sind die Rahmenbedingungen?
 Wie reagiert die Wirtschaft?
 Fazit und Ausblick
Anforderungen
Welche aktuellen energetischen Anforderungen an
Gebäude werden überprüft?
Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden kontinuierlich überprüft und, soweit wirtschaftlich, angepasst. Insbesondere folgende Anforderungen werden überprüft:
 die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten
für veraltete, ineffiziente Heizkessel,
 die Ausdehnung der Austauschpflichten auch auf weitere wesentliche Anlagen und Bauteile unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebots,
 spezifische Anforderungen an einzelne Anwendungssysteme
von Nichtwohngebäuden, wie Beleuchtung, Klimatisierung
oder Steuerung / Regelung,
 die Inspektionspflichten für wird Anlagentechnik.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Ziele
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 2 von 6
Mit welchen Zielen wird das Energieeinsparrecht
weiterentwickelt?
Ziel der Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen
Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude und den
Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung.
Die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich
von EEWärmeG und EnEG/EnEV zeigt die Optionen für eine
strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG auf. Dies
wird jedoch vorerst mit den Bundesländern weiter erörtert.
Dabei ist es unabdingbar, dass weiterhin Raum bleibt für die
Investitionsförderung zugunsten ambitionierter Gebäudesanierungen und Neubauten.
Das Gutachten beleuchtet Überschneidungen an Schnittstellen
und Vereinfachungsmöglichkeiten, insbesondere mit dem Ziel
einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die
Wärmeversorgung von Gebäuden sowie einer Effektivierung des
Vollzugs. Und es stellt mögliche Wege für eine Zusammenlegung
von EEWärmeG und EnEG/EnEV dar.
Das Energieeinsparrecht wird seine wichtige Lenkungswirkung
behalten. Dabei ist auch künftig eine kontinuierliche Fortentwicklung – orientiert am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit – notwendig.
Rahmen
In welchem Rahmen wird das Energieeinsparrecht
für Gebäude weiterentwickelt?
Die im Rahmen der Begleitforschung zur EnergieeffizienzStrategie Gebäude berechneten Zielszenarien zeigen, dass bis
2030 eine Steigerung des erreichten Energieeffizienzniveaus der
Gebäudehülle sanierter Bestandsgebäude um 20 Prozent bis 40
Prozent gegenüber dem aktuellen Stand der Technik erforderlich
ist.
Im gleichen Zeitraum ist je nach Szenario ein Anteil jährlich neu
installierter erneuerbarer Wärmeerzeuger von 50 bis 70 Prozent
notwendig. Ihr Anteil liegt heute jedoch nur bei etwa 15 Prozent
am gesamten Kesselmarkt in Deutschland.
Gemäß den Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie und des EnEG
werden ab dem Jahr 2019 Neubauten der öffentlichen Hand und
ab dem Jahr 2021 alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude
errichtet. Insgesamt ergibt sich daraus der Rahmen für die Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bis 2030.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Aspekte
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 3 von 6
Welche Aspekte der energiesparrechtlichen
Regelungen werden weiterentwickelt?
Bis 2030 wird das Energieeinsparrecht weiterentwickelt:
 Niedrigstenergiegebäudestandard bis Ende 2016
Entsprechend den Vorgaben des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG) wird bis Ende 2016 der Niedrigstenergiegebäudestandard – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an Neubauten – zur Umsetzung der Bestimmungen der EU-Gebäuderichtlinie eingeführt.
 Anlagentechnik und erneuerbare Energie
Die energetischen Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik sowie die Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien werden weiterhin kontinuierlich überprüft und, soweit
wirtschaftlich, ggf. angepasst.
 Anforderungen bei Sanierung im Bestand
Die anlassbezogenen Auslösetatbestände für Pflichten zur
Einhaltung energetischer Qualitätsstandards bei Sanierungen
im Gebäudebestand, die ein Gebäudeeigentümer von sich
aus vornimmt, wie etwa der Austausch oder eine Veränderung einzelner oder aller Bauteile eines Gebäudes, werden
beibehalten.
 Förderung durch das MAP-Programm
Der Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung im
Gebäudebestand wird weiterhin durch das MAP gefördert.
 Anforderungsgrößer für die Energieeffizienz
Das aktuelle Energieeinsparrecht macht Vorgaben für den
Primärenergiebedarf des Gesamtgebäudes sowie für die
Energieeffizienz der Gebäudehülle und für den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Anforderungsgrößen werden unter
Berücksichtigung der europäischen Vorgaben überprüft.
 Ausnahmen zur Austauschpflicht von Heizkesseln
Die Bereichsausnahmen bei bestehenden Austauschpflichten
für Heizkessel werden überprüft, um die Wirksamkeit der
Regelungen und die geringe Austauschrate veralteter und
ineffizienter Heizungen zu erhöhen.
 Austauschpflicht für Fenster, Umwälzpumpen, usw.
Zusätzlich wird eine Ausdehnung der Austauschpflichten auf
weitere für die Energieeffizienz wesentliche Anlagen und
Bauteile (z. B. Fenster, Umwälzpumpen) unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots geprüft.
 Anforderungen an Anlagentechnik im Nichtwohnbau
Für Nichtwohngebäude werden spezifische Anforderungen an
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 4 von 6
einzelne Anwendungssysteme, wie beispielsweise Beleuchtung, Klimatisierung oder Steuerung / Regelung geprüft.
 Inspektion von Klimaanlagen
Eine Ausweitung des Gegenstandsbereichs und eine Verbesserung des Umsetzungsgrades der Inspektionspflichten für
Anlagentechnik (Klimaanlagen, Erweiterung auf RLT-Technik)
in Nichtwohngebäuden werden angestrebt.
 Vollzug in der Praxis
Das Energieeinsparrechts soll im Vollzug künftiger besser und
einfacher werden.
Reaktionen
Reaktionen aus der Wirtschaft auf die Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG)
Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.
(DENEFF) zeigte sich enttäuscht von den enthaltenen Vorhaben.
Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF) Christoph von
Speßhardt: „Die vorgelegte Energieeffizienzstrategie Gebäude
bedeutet leider weiter Leerlauf für den Klimaschutz. Obwohl der
Klimaschutzbeitrag des Gebäudesektors für das 2-Grad-Ziel als
unverzichtbar anerkannt ist, gibt Deutschland kurz vor dem Klimagipfel seine Vorreiterrolle auf, während Länder wie Frankreich längst ernst machen mit ambitionierten Zielen und Instrumenten. In Deutschland wurde bereits 2010 ein nationaler Sanierungsfahrplan angekündigt, der jedoch bis heute keine konkrete
Gestalt angenommen hat. Die immer wieder beteuerte Vorbildrolle bei der Modernisierung öffentlicher oder sogar nur bundeseigener Immobilien ist bisher nicht sichtbar. Auch die im NAPE
beschlossenen Steueranreize harren weiter ihrer Einführung. Die
Zeche für diese Versäumnisse zahlen Energieverbraucher, Steuerzahler, Wirtschaft und Klima.“
Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung
e.V. (BTGA), der Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) und
der Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. (RLTHerstellerverband) begrüßen das klare Bekenntnis zur Wärmewende. Allerdings finden sich in der Effizienzstrategie nur wenige konkrete Vorschläge und klare Regelungen. Viele der Maßnahmen wurden bereits im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) und im Koalitionsvertrag angekündigt. Die Bundesregierung plant zudem teilweise mehrere Jahre ein, um die Vorschläge und Maßnahmen weiterzuentwickeln und zu konkretisieren. Diese Zeitpläne sind insbesondere mit Blick auf die Bundestagswahl 2017 kritisch zu sehen. Die Bundesregierung sollte die
wichtigen und sinnvollen Energieeffizienzmaßnahmen mutiger
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 5 von 6
und energischer voranbringen.
Die Ankündigung der Bundesregierung, die Pflicht zur energetischen Inspektion konsequenter durchzusetzen und auch auf Lüftungsanlagen auszuweiten, greift eine Kernforderung der Klimaund Lüftungsbranche auf. Im Nichtwohnbereich ließen sich
dadurch erhebliche Mengen an Energie und CO2-Emissionen einsparen. Die Verbände appellieren an die Bundesregierung, dies
jetzt zügig umzusetzen: Ohne klare Vorgaben lässt sich die Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht zielgerichtet umsetzen und
die Energiewende wird nicht gelingen.
Fazit und Ausblick
Fazit und Ausblick
Dass unser Energieeinsparrecht für Gebäude mit den parallelen
Anforderungen von EnEV, EEWärmeG und EnEG auf Dauer keine
Lösung ist, ist nun wirklich nicht neu! Architekten, Planer und
Energieberater müssen nicht nur alle Regelungen gründlich kennen und anwenden, sie müssen ihren Kunden auch erklären,
welche Nachweise diese wie, wann, warum, wo und wem vorlegen müssen. Und wehe, sie versäumen eine Pflicht oder Frist schon droht das EnEG mit stattlichen Geldbußen, die bis zu
50.000 Euro betragen können. Also müssen sie auch das EnEG im
Auge behalten!
So geht es nicht weiter! In dieser Hinsicht waren sich auch die
Vertreter der Bundesländer auf der Bauminister-Konferenz vor
einigen Wochen im November einig. Der Ausblick auf eine NeuKonzeption schaffte den Konsens und lässt neue Hoffnungen
aufkommen. Wie das allerdings konkret aussehen wird, werden
wir wohl nicht so bald erfahren, denn zunächst wird alles nur
mit den Bundesländern besprochen. Das ist auch in Ordnung so,
denn sie sind es, die die Umsetzung in der Praxis schließlich
"ausbaden" müssen. Doch wir werden hoffentlich nicht zu lange
warten bevor wir erfahren, wie die Neu-Konzeption aussieht.
Leider hat es noch keiner gewagt den "Stier an den Hörnern zu
packen!" Unsere aktuellen Vorgaben für das Energiesparrecht
von Gebäuden setzen nämlich Europäische Richtlinien um. Von
der EU-Kommission kommen parallele Vorgaben, die von unterschiedlichen Bereichen in Brüssel ausgearbeitet werden. Und
weiter geht`s in Deutschland mit den unterschiedlichen Bundesministerien. Auch in der neusten Struktur - das Bundesumweltministerium ist nun auch primär für die EnEV zuständig - sind
diese Regelungen leider nicht alle in einem Haus angesiedelt.
Das EEWärmeG gehört heute in den Wirkungskreis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Dass auch weiterhin die Investitionen in Neubauten und Gebäu-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.03 Energiesparrecht bis 2030 – Seite 6 von 6
desanierungen staatlich gefördert werden ist zwar erfreulich,
bringt aber wieder eine ganze Reihe von zusätzlichen Regeln und
Nachweisen. Hoffen wir trotzdem das Beste!
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
Quelle
Energieeffizienzstrategie für Gebäude (ESG) der Bundesregierung
vom 18. November 2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 4
4. April 2016
Klimaschutzplan 2050:
Ziele und Zeitplan für den Gebäudebereich
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb
hat die Koalition vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen Klimaschutzplan 2050 verabschiedet. Die
Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) beauftragt, diesen Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das
Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 dieses Jahr
verabschieden. Wir haben aus dem Impulspapier des BMUB für
den Auftakt des Beteiligungs- und Dialogprozesses relevante
Aspekte zum Energiesparrecht für Gebäude ausgewählt.
Auftrag und Ziel
Klimaschutzplan 2050
Leitbild und Maßstab für die Klimaschutzpolitik ist die international vereinbarte „Zwei-Grad-Obergrenze“ für die globale Erwärmung gegenüber vorindustriellen Werten. Diese Obergrenze
soll helfen, die schlimmsten Klimafolgen und das Schwinden von
Anpassungsmöglichkeiten zu vermeiden. Gefragt ist schnelles
und entschiedenes Handeln: Die Wirtschaften müssen bis Ende
dieses Jahrhunderts weltweit auf Technologien ohne Treibhausgasemissionen umsteigen. Der damit verbundene, gesellschaftliche Wandel berührt alle unsere Lebensbereiche. Der Klimaschutzplan 2050 soll zur Orientierung der Transformationsprozesse dienen und als zentrales Handlungsinstrument wirken.
Klimaschutzplan 2050
Zwischenziele für die Zeit von 2020 bis 2050
Im Klimaschutzplan 2050 sollen insbesondere die Zwischenziele
zum Erreichen des langfristigen Klimaschutzziels verankert sein,
die konkreten nächsten Schritte im Sinne der europäischen Ziele
sowie anhand eines breiten Dialogprozesses Maßnahmen vorsehen und einen transparenter Monitoringprozess installieren.
Der Klimaschutzplan 2050 ist der Fahrplan in Richtung einer klimaneutralen Volkswirtschaft. Er soll deshalb auch regelmäßig
angepasst und fortgeschrieben werden damit er auf die geänderten gesellschaftlichen, politischen, sozialen und ökonomischen
Anforderungen Deutschlands und der EU reagiert. Deshalb wer-
9. Juni 2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 4
den die jeweils beschlossenen Maßnahmen künftig regelmäßig
auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und, wenn notwendig, angepasst oder neu ausgerichtet.
Ablauf
Zeitplan für den Klimaschutzplan 2050
Der Erfolg hängt entscheidend davon ab, dass die Maßnahmen
akzeptiert werden und dass viele Menschen sich aktiv daran beteiligen. Deshalb hat das Bundeskabinett einen Dialog- und Beteiligungsprozess mit Ländern und Gemeinden sowie mit Wirtschaft und Interessenvertretungen und der Zivilgesellschaft
etabliert. Anders als beim Aktionsprogramm Klimaschutz 2020,
sind nicht nur Länder, Kommunen und Verbände eingebunden,
sondern auch direkt Bürgerinnen und Bürger.
Nach der Auftaktkonferenz im Juni 2015 fanden Dialogveranstaltungen mit Ländern, Kommunen und Verbänden im Herbst 2015
statt. Hier wurden auch Delegierte für ein Delegiertengremium
gewählt, das auf Basis der erarbeiteten Maßnahmenvorschläge
erste Empfehlungen an die Bundesregierung formulierte. In fünf
regionalen ganztägigen Veranstaltungen diskutieren rund 500
Bürgerinnen und Bürger noch im Jahr 2015 die Vorschläge und
gaben ihre Stellungnahmen ab. Die so kommentierten Empfehlungen übergab das Delegiertengremium an die Länder, Kommunen und Verbände, die sich damit erneut in ganztägigen Veranstaltungen befassten. Das BMUB hat im März diesen Katalog von
Vorschlägen zusammengefasst und abschließend besprochen.
Handlungsfelder
Die einzelnen Handlungsfelder
Die Definition der Sektoren orientiert sich an der internationalen
Treibhausgasberichterstattung (UNFCCC). Die Sektoren sind nach
den Quellkategorien gebildet (so genanntes „Quellenprinzip“).
So sind beispielsweise Emissionen, die durch die Nutzung elektrischer Geräte in Haushalten, im Kleinverbrauch, der Industrie
oder im Verkehrsbereich verursacht werden, dem Sektor Energiewirtschaft zugerechnet. Der Klimaschutzplan wird auch mögliche Querbezüge und Schnittstellen, die sich zwischen Strategien in den einzelnen Sektoren ergeben können, berücksichtigen
und auf diese Art und Weise einen Gesamtrahmen bilden.
Die Handlungsfelder sind wie folgt definiert:
Energiewirtschaft
Industrie
Gebäude
Verkehr
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 4
Landwirtschaft und Landnutzung
Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Vorbildrolle der Bundesverwaltung
Handlungsfeld
Klimaschutz in der Energiewirtschaft
Energiewirtschaft
Sie ist der Sektor mit den höchsten Treibhausgasemissionen und
den größten Minderungspotentialen. Bis 2050 muss dieser Sektor
den entscheidenden Beitrag zum Klimaschutz leisten.
Eine Reihe von Minderungsoptionen in anderen Sektoren beruht
auf dem Ersatz fossiler Brennstoffe durch Stromanwendungen
(wie Wärmepumpen in Gebäuden, Elektromobilität, usw.).
Handlungsfeld Gebäude
Klimaschutz im Gebäudebereich
Die direkten Emissionen in Haushalten, Gewerbe, Handel,
Dienstleistungen (GHD – auch als „Kleinverbrauch“ bezeichnet)
entstehen vor allem in Gebäuden durch den Bedarf an Raumwärme, Kühlung, Klimatisierung und Warmwasser. Bis 2050 muss
der Energieverbrauch der Gebäude sinken und der Ausbau der
erneuerbaren Energien vorangetrieben werden.
Wesentliche Herausforderungen im Gebäudebereich sind:
Welche Effizienzsteigerungen können wir im Gebäudebereich
langfristig sozialverträglich erzielen?
Welchen Anteil erneuerbarer Wärme benötigen wir für das
Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestandes?
Wie kann eine klimafreundliche und möglichst zugleich klimaangepasste nachhaltige Quartiers- und Stadtentwicklung
und -planung unterstützt werden?
Welchen Beitrag können Technologien wie KWK, Brennstoffzellen und (strombasierte) erneuerbare Wärme im Gebäudebereich und in der Quartiersentwicklung leisten?
Wie kann langfristig über mehrere Legislaturperioden Verlässlichkeit und Akzeptanz für die Umsetzung einer Strategie
hin zu einem nahezu klimaneutralen Gebäudebestand gesichert werden?
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Bauverwaltung
2. Deutsche Ziele
2.04 Klimaschutzplan 2050 – Seite 4 von 4
Vorbildrolle der Bundesverwaltung
Der Bund hat sich in den bisherigen Klimaschutzprogrammen zu
einer ambitionierten Vorbildrolle beim Klimaschutz bekannt. Der
Klimaschutzplan sollte daher auch die Gestaltung dieser Vorbildrolle über 2020 hinaus adressieren.
Wesentliche Herausforderungen
Wie kann die Bundesregierung bereits deutlich vor 2050 das
Ziel der Klimaneutralität der Bundesverwaltung erreichen?
Durch welche Maßnahmen können frühzeitig Impulse für eine
breitere Verankerung von Klimaschutzmaßnahmen in den
jeweiligen Sektoren gesetzt werden (Mobilität, Gebäude,
Energieversorgung)?
Wie können neue Standards verstärkt bei Bauvorhaben der
öffentlichen Hand umgesetzt werden?
Weitere Schritte
Ausblick
Die Bundesregierung wird die Empfehlungen des BMUB prüfen
und entscheiden, ob und in welcher Form sie diese in den ersten
Klimaschutzplan 2050 aufnimmt. Auf einer Abschlusskonferenz
wird das Beteiligungsverfahren noch einmal aus verschiedenen
Perspektiven beleuchtet, so dass Schlussfolgerungen für künftige
Verfahren möglich werden.
Der gesamte Prozess wird unter  www.klimaschutzplan2050.de
laufend dokumentiert.
Zum Abschluss wird der Klimaschutzplan 2050 veröffentlicht.
2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.05 Sonderkonferenz der Bauminister – Seite 1 von 2
25. April 2016
Die Bauminister der Bundesländer
treffen sich zur Sonderkonferenz in Berlin
Am 13. April trafen sich die Bauminister der Länder in Berlin auch um die
Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden zu diskutieren.
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Kurzinfo
Als Grundlage zur Diskussion diente eine Vorlage der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB). Diese gründete auf den Ergebnissen der wissenschaftlichen Studie „EnEV 2017 – Vorbereitende Untersuchungen“.
Diese wurde im Auftrag des Bundesbauministerium (BMUB) durchgeführt und ist
noch nicht für jedermann zugänglich veröffentlicht.
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr.
Barbara Hendricks, stellte auf der Bauministerkonferenz erste Überlegungen zur
Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des ErneuerbareEnergien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vor.
Bezüglich des Energieeinsparrechts bei Gebäuden hatten sich die Bauminister
der Länder auf ihrer Sitzung im Oktober 2015 darauf geeinigt, dass eine Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG notwendig sei. Die Länder haben nun die Bundesministerin gebeten, dass umgehend die von ihr zugesagte Bund-LänderArbeitsgemeinschaft einberufen wird, um gemeinsame Modelle zur strukturellen
Neukonzeption zu erarbeiten.
Die nächste Sitzung der Bauministerkonferenz (BMK) findet am 20./21.Oktober
2016 in Magdeburg statt.  Internet: www.bauministerkonferenz.de
Reaktionen aus der
Aus den Reaktionen zu den Ergebnissen der Bauministerkonferenz bringen wir im
freien Wirtschaft
Folgenden zwei Zitate:
Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA): „Die angedachte Vorgehensweise
des Entwurfs wäre der teuerste Weg gewesen einen geringen Fortschritt in der
Dekarbonisierung zu erzielen. Der ZIA kündigt aus diesem Grund eigene Alternativvorschläge der Immobilienwirtschaft für die Erreichung der klimaschutzpolitischen Ziele an. Dafür hat er einen eigenen Förderkreis Energie gegründet, um
neue wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen zu entwickeln.“
 Internet: www.zia-deutschland.de
Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
(GdW): „Die Bauminister der Länder haben auf der Sonderbauministerkonferenz
am 13. April 2016 in Berlin ein klares Zeichen gesetzt: So geht es nicht. Die Minister fordern erneut eine strukturelle Neukonzeption der Energieeinsparverordnung und unterstreichen deutlich, dass die Anforderungen hinsichtlich der Wirt-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.05 Sonderkonferenz der Bauminister – Seite 2 von 2
schaftlichkeit, Technologieoffenheit und Vereinfachung mit dem vorgelegten
Gutachten von Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium zur EnEV 2017
nicht erfüllt sind. Das stark kritisierte Wirtschaftlichkeitsgutachten führt im Ergebnis die bisherige Systematik der EnEV einfach weiter. Die Wohnungswirtschaft weist darauf hin, dass eine im Gutachten ebenfalls betrachtete Alternative mit der Hauptanforderung CO2-Emissionen und Nebenanforderung Wärmeenergiebedarf der Empfehlung der Baukostensenkungskommission und der Wohnungswirtschaft entsprechen würde. Zudem weist die Wohnungswirtschaft darauf hin, dass mit dem Bericht des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen im Bundeskabinett beschlossen wurde, alle Gesetze und Verordnungen künftig
speziell in Bezug auf die Auswirkungen auf die Wohnkosten zu prüfen.“
 Internet: web.gdw.de
Quelle
Weitere Informationen:  Internet: www.bmub.bund.de | www.bmwi.bund.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 6
20. Juli 2016
Klimaschutzplan 2050 für Gebäude:
Strategie klimafreundliche Bauen und Wohnen
Kurzinfo und aktueller Stand
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: fotomek - Fotolia.com
Kurzinfo
Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb wird die Koalition noch in dieser Legislaturperiode einen Klimaschutzplan 2050 verabschieden. Die Bundesregierung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) beauftragt, den Plan zu erstellen
und mit den Ressorts abzustimmen. Das Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan 2050 noch dieses Jahr verabschieden.
Aus dem Kapitel „Klimafreundliches Bauen und Wohnen“ des Entwurfs zum
Klimaschutzplan 2050 bringen wir als Kurzinfo nachfolgend die wichtigsten
Aussagen und berichten über den aktuellen Stand und die weiteren Schritte.
Ausgangslage
Deutschland lebenswerte Städte und Gemeinden von heute werden sich aufgrund der beschlossenen Klimaschutzziele für das Jahr 2050 stetig verändern.
Wenn man direkte und indirekte Emissionen berücksichtigt sind Gebäude derzeit
für bis zu 30 Prozent der Treibhausgasemissionen in Deutschland verantwortlich.
Auf dem Weg zu einer klimaneutralen Gesellschaft in der Mitte des 21. Jahrhunderts kommt den Gebäuden eine wichtige Rolle zu. Ziel ist, nahezu klimaneutrale Städte und Gemeinden bis zum Jahr 2050 zu realisieren und dabei die Lebensqualität zu verbessern, wie im Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen“.
Die Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen greift die Ergebnisse der
Energieeffizienz-Strategie Gebäude (ESG) und des Bündnisses für bezahlbares
Wohnen und Bauen auf. Dabei ist der Wohnraum für untere und mittlere Einkommensschichten besonders wichtig. Die Kostensteigerungen müssen mit großer
Sensibilität geprüft werden. Parallel zu den Mietern muss man auch die wirtschaftliche Situation der selbstnutzenden Eigentümer im Auge behalten. Viele
sind heute im Rentenalter und können die Sanierungskosten nicht finanzieren.
Der Klimaschutzplan berücksichtigt Emissionen, die direkt aufgrund des Betriebs
von Wohn- und Nichtwohngebäuden verursacht werden (Raumwärme, -kühlung
und Warmwasser). In der Treibhausgasbilanz werden sie den Bereichen „Haushalte“ und „Gewerbe, Handel, Dienstleistungen (GHD)“ zugeordnet. Weitere
Emissionen entstehen zur netzbasierten Bereitstellung von Wärme und zur Lieferung von Strom für Lüftungsanwendungen, dem Betrieb von Kühl- und
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 6
Klimaanlagen und der Beleuchtung von Gebäuden. Diese werden im Klimaschutzplan im Kapitel zu Energiewirtschaft (4.1) behandelt. Im Bereich der Haushalte
ist bereits ein deutlicher Rückgang der direkten Emissionen zu verzeichnen. Im
Jahr 2014 entfielen 119 Millionen Tonnen (Mio. t) CO2-Äquivalent auf den Gebäudebereich (direkte Emissionen). Die Emissionen im Gebäudebereich würden
bei einer Umsetzung der bisher beschlossenen Klimaschutzmaßnahmen – einschließlich Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 und Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz – bis zum Jahr 2020 auf ca. 100 Mio. t CO2-Äq. Zurückgehen.
Leitbild 2050 und
Im Jahr 2050 leben alle Menschen in attraktiven, lebenswerten Städten und Ge-
Transformationspfad
meinden. Ihre Wohnungen sind komfortabel und altersgerecht, mit Grünflächen,
sozialen Treffpunkten und kurzen Wegen und reduziertem Ausstoß von Treibhausgasen. Ziel ist auch, einen lebenswerten, bezahlbaren und nahezu klimaneutralen Baubestand zu schaffen - mit sehr geringem Energiebedarf, der durch
erneuerbare Energien gedeckt wird. Dazu werden die technischen und ökonomischen Potenziale genutzt und Fehlinvestitionen vermieden. Weil Gebäude mit
100 Jahren die längste Nutzungsdauer haben, ist es wichtig, dass Neubauten
nicht mehr fossile Energieträger nutzen.
Klimaschutz benötigt ein langfristig angelegtes, verlässliches und umfangreiches
Investitions- und Modernisierungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramm. Die
Zahlreichen Einzeleigentümern kann man mit Investitions-Anreizen gut erreichen. Die gute Mischung von privaten Eigentümern, Wohnungsunternehmen unterschiedlicher Eigentümergruppen und Genossenschaften muss erhalten werden. Die zunehmende Altersarmut wird die Mietzahlungsfähigkeit der Mieter und
die Investitionsfähigkeit und -bereitschaft vieler Einzeleigentümer einschränken.
Städtebauliche, soziale und raumplanerische Aspekte sind genauso wichtig wie
energetische Fragen. Die im Herbst 2015 im Bundeskabinett verabschiedete Effizienzstrategie Gebäude (ESG) zeigt den Weg zu einem klimaneutralen Gebäudebestand, der auf Effizienz und erneuerbare Energien setzt. Der Effizienz- und
der Erneuerbare-Energien-Weg führen zu einem (Wohn)Gebäudebestand mit
knapp 40 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Für Nichtwohngebäude liegt der Zielwert bei rund 52 kWh/m²a.
Ab 2030 muss man entscheiden wie im Zusammenspiel von Effizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich eine Dekarbonisierung erreicht werden
kann. Doch Bioenergie (vor allem Energieholz) kann nicht ohne Auswirkungen auf
die Senkenfunktion des Waldes gewonnen werden. Zunehmend muss eine integrale Betrachtung stattfinden und auch die Interaktionen mit der Energiewirtschaft und dem Verkehrssektor berücksichtigen. Auch können Synergien mit anderen Sektoren – wie Elektromobilität – besser genutzt werden. Eine grüne
Stadtentwicklung zielt auf eine fußläufige, barrierefreie/-arme Erreichbarkeit
und umweltfreundliche Verkehrsmittelwahl zu öffentlichen Grünanlagen. Begrünte Bauwerke (Dach, Fassade, Innenraum) mildern die negativen Folgen des
Klimawandels ab, wie auch ressourcenschonende Bauweisen. Auch bei der Herstellung, der Verarbeitung und dem Rückbau dieser Stoffe werden Treibhaus-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 6
gasemissionen freigesetzt. Diese gilt es zu vermeiden. Bauprodukte sollen gekennzeichnet sein und Baukonstruktionen optimiert.
Wichtig ist, dass die Instrumente flexibel sind und dass die Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen immer wieder aktualisiert und angepasst wird
an die Einkommensentwicklung, Mietzahlungsfähigkeit, Altersverteilung der Bevölkerung, Migrationsbewegungen oder Technologietrends usw.
Meilensteine 2030
Angesichts der langen Lebensdauer von Gebäuden muss bis zum Jahr 2030 die
Basis für den klimaneutralen Gebäudebestand im Jahr 2050 geschaffen sein. Die
Effizienzstrategie Gebäude (ESG) hat einen Minderungspfad festgelegt.
Es muss mehr und deutlich schneller in die energetische Optimierung des Bestands investiert werden. Spätestens 2030 darf nach der Sanierung nur noch in
Ausnahmefällen der Neubaustandard um 40 Prozent überschritten werden.
Bei Neubauten muss der Endenergiebedarf für Wohngebäude unterhalb von 30
kWh/m²a liegen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bleibt gewahrt und Deckungsfehlbeträge müssen durch Förderung ausgeglichen werden. Modellvorhaben des Bundes sollen auch die Markteinführung zukunftsfähiger Gebäude fördern.
Der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch von Gebäuden sollte
im Jahr 2030 mindestens 25 bis 30 Prozent betragen. Auch sollte der Einsatz
fossiler Energieträger zur Raumheizung und Wassererwärmung deutlich sinken.
Hocheffiziente Brennwertkessel können übergangsweise auch zur Emissionseinsparung beitragen. Spätestens 2030 muss auf neue Heizsystemen, die auf die
Verbrennung fossiler Brennstoffe beruhen, verzichtet werden.
Für Nichtwohngebäude muss die Datenlage zur Nutzung, Ausprägung und Energiebedarf verbessert werden, wie im Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der
Bundesregierung adressiert. Die Anforderungen an Nichtwohnbauten werden im
Hinblick auf das Ziel 2050 weiterentwickelt. Bei der Gebäudeklimatisierung müssen fluorierte Treibhausgase vermieden werden. Der Energieaufwand für die
Herstellung und Recycling von Bauwerken muss bis 2030 minimiert und ökologische, ökonomische und Gesundheitsauswirkungen berücksichtigen werden.
Maßnahmen
Der Instrumentenmix setzt sich zusammen aus Fordern, Fördern und Informieren
im Neubau und Bestandssanierung. Mit Förderprogrammen der KfW und des BAFA
und weiteren Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Gebäude besteht
bereits eine gute Basis. Wichtig ist die richtige Balance zwischen Förderprogrammen, Ordnungsrecht und informatorischen Maßnahmen herzustellen. Auch
die Balance zwischen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur
Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien ist wichtig. Lock-in-Effekte muss
man vermeiden und soziale Aspekte ausreichend berücksichtigen.
Fahrplan für klima-
Für einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 sind sowohl an-
neutralen Baubestand
spruchsvolle Neubaustandards, langfristige Sanierungsstrategien wie auch die
schrittweise Abkehr von fossilen Heizungssystemen notwendig.
 Für Neubauten wird der ab 2021 geltende Niedrigstenergiegebäudestandard
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 4 von 6
weiterentwickelt bis zum klimaneutralen Niveau. Bis zum Jahr 2030 das wird
der Endenergiebedarf für Wohngebäude maximal bei 30 kWh/m²a liegen und
überwiegend aus erneuerbaren Energien gedeckt. Heizsystemen mit fossilen
Brennstoffen werden nicht mehr neu installiert. Plusenergiegebäude werden
verstärkt gefördert. Der Effizienzhaus Plus Standard wird die Eckpfeiler
Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien vereinen. Energieüberschüsse können innerhalb vernetzter Quartiere verteilt werden.
 Bestandsgebäude sollen bis 2050 auch verstärkt erneuerbarer Energien nutzen. Die energetischen Anforderungen im Bestand werden an die technischen
Entwicklungen angepasst. Bei Heizungserneuerung muss die Wärme anteilig
durch erneuerbare Energien erzeugt werden, jedoch weniger mit Holz.
 Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird bei Neubauten und Bestandsgebäude beachtet und Deckungsfehlbeträge werden durch Förderung ausgeglichen.
 Es wird eine Systematik von Klimaschutzklassen entwickelt. Der am Zielniveau „klimaneutrales Gebäude“ ausgerichteter Sanierungsfahrplan für Gebäude soll bis 2050 stufenweise auf das Zielniveau führen. Freiwillige Sanierungen wird der Bund fördern, wie das CO2-Gebäudesanierungsprogramm
sowie das Programm Energetische Stadtsanierung für Stadtquartiere.
 Gemeinsam mit den Bundesländern wird die Stärkung des Vollzugs geprüft.
 Die Dekarbonisierung im Gebäudebereich bedeutet auch die schrittweise Umstellung auf erneuerbare Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Die Austauschförderung für fossile Heiztechniken wird 2020 auslaufen und erneuerbare Wärmetechnologien werden gefördert, jedoch nicht für Holz.
Nachhaltiges Bauen
Ein angenehmes Raumklima, effiziente Raumaufteilungen und hochwertige Materialien spielen eine ebenso große Rolle wie die energetische Qualität von Gebäuden. Umweltschonende und klimafreundliche Baustoffe und moderne Gebäudeplanung erfüllen häufig mehreren Anforderungen zugleich. Nachwachsende
Dämmstoffe tragen zum Klimaschutz bei sorgen für ein angenehmes Wohnklima.
 Die Bundesregierung wird ihre Förderung für nachhaltige Baustoffe verstärken. Dabei sollen auch die Emissionen bei der Herstellung, Verarbeitung,
Entsorgung oder Wiederverwertung von Baustoffen berücksichtigt werden.
 Modulare, serielle Bauweisen und die Förderung flexiblen generationenübergreifenden, barrierefreien/-armen Wohnraums sollen dem Wohnraummangel
entgegenwirken. Die Förderung wird ausgebaut und Modellvorhaben sowie
Informationsmaterialien weiter entwickelt.
Städte und Gemeinden
Die Bundesregierung wird einen praktikablen Planungs- und Förderleitfaden für
der Zukunft
Städte und Gemeinden entwickeln. Wichtig ist wie sich die weitere Entwicklung
der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) gestaltet. Dies gilt es zu
berücksichtigen und mit hoher Flexibilität auf demographische Veränderungen zu
reagieren. Die Bundesregierung wird den 2015 eingerichteten interministeriellen
Arbeitskreis „Nachhaltige Stadtentwicklung in nationaler und internationaler
Perspektive“ und seine Arbeitsgruppen nutzen um Nachhaltigkeitsziele und
Smart City-Konzepte auszuarbeiten.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
2. Deutsche Ziele
2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 5 von 6
Sektorkopplung und
Die Vernetzung von Gebäuden mit dem Verkehrs- oder Industriesektor sowie der
Wärmeversorgung
Energiewirtschaft wird immer wichtiger und der erneuerbare Strom wird auch im
im Quartier
Gebäudebereich eine immer größere Rolle spielen. Auch die Weiterentwicklung
der erneuerbaren Wärme – gebäudenah erzeugt oder mittels einer Nutzung erneuerbarer Energien in Wärmenetzen – wird immer bedeutsamer.
 Die Bundesregierung wird die Erforschung, Entwicklung und Markteinführung
von kostengünstigen und innovativen Technologien vorantreiben, die eine
Systemumstellung hin zur emissionsarmen Wärmebereitstellung ermöglichen
wie Niedertemperatursysteme, die mit erneuerbaren Energiequellen kombiniert werden oder systemdienliche Speicherkonzepte.
 Um erneuerbare Energien im Gebäudebereich zu fördern, wird die Bundesregierung zeitnahe, praktikable und rechtsichere Lösungen schaffen gegen die
steuerlichen Hemmnisse für Gebäudebesitzer und Wohnungsunternehmen.
 Musterquartiere sollen gefördert und evaluiert werden, in denen neue Formen der Vernetzung erprobt werden. Auch soll die intelligente Steuerung
der Haustechnik gefördert werden.
Reaktionen aus der Wirtschaft
BID – 13. Juli 2016
„Vorschlag zum Klimaschutzplan 2050 läuft geplanter Neukonzeption der EnEV
zuwider“ verkündete die Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft
Deutschland (BID). Hier arbeiten die Verbände aus der Immobilienwirtschaft
BFW, DDIV, GdW, IVD, vdp, und ZIA zusammen, um mit gebündelten Kräften
gemeinsam inhaltliche Positionen effektiver in der Öffentlichkeit zu vertreten.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft BID verweist auf die Bund-LänderArbeitsgemeinschaft, die von den Bauministern der Länder eingerichtet wurde.
Diese arbeitet derzeit an einer strukturellen Neukonzeption der Energieeinsparverordnung, die eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren soll. Dazu der BID-Vorsitzende Andreas Ibel: „Man
kann nicht mit den Bundesländern ernsthaft über einen Systemwechsel bei der
Energieeinsparverordnung nachdenken und gleichzeitig auf der Grundlage des
alten Systems eine Planung bis zum Jahr 2050 vorlegen!“ Ein gemeinsames Handeln der politischen Entscheider in Bund und Ländern, welche Grundlage für
solche langfristige Planung unabdingbar ist, sei nicht zu erkennen.
Die BID betont, dass sie sich zu den Klimaschutzzielen der Bundesregierung bekennt. Diese Ziele könnten jedoch nur mit wirtschaftlich sinnvollen und technologieoffenen Maßnahmen erreicht werden. Die Klimaschutz- und Wohnungspolitik
der politischen Akteuren in Bund und Ländern gleiche jedoch immer mehr einem
absurden Sommertheater: „Das Umweltministerium gibt Ziele vor, das Bundeswirtschaftsministerium macht unrealistische Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
das Justizministerium verprellt Investoren mit immer neuen Mietrechtsänderungen und der Bundestag blockiert die Sonderabschreibung. Ob mit oder ohne Klimaschutzplan – so kann die gesamtgesellschaftliche Aufgabe, mehr bezahlbaren
Wohnraum zu schaffen, nicht gemeistert werden!“
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Aktueller Stand
2. Deutsche Ziele
2.06 Klimaschutzplan 2050 – Seite 6 von 6
In welcher Phase befindet sich der Klimaschutzplan 2050?
In der Publikation "Breiter Dialog zum Klimaschutzplan 2050" auf den Webseiten
des BMUB findet sich für das Jahr 2016 folgender Zeitplan, bzw. Schritte:
„ Seit April 2016: Die Erarbeitung des Klimaschutzplans.
Im Anschluss an den Beteiligungsprozess erstellt das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Hausentwurf
für den Klimaschutzplan 2050. Dieser wird in die Ressortabstimmung gegeben
und entsprechend dem Beschluss der Umweltministerkonferenz vom November
2015 den Bundesländern zur Stellungnahme übermittelt. Der Plan soll noch 2016
vom Bundeskabinett beschlossen werden.“
Um den aktuellen Stand zu erfahren fragten wir am 20. Juli 2016 beim BMUB per
E-Mail nach: In welcher Phase befindet sich der Klimaschutzplan 2050 aktuell?
Wie laufen gegebenenfalls die Diskussionen mit den Bundesländern? Werden
auch die Positionen der betroffenen Wirtschaftsverbände zu dem Klimaschutzplan 2050 berücksichtigt?
Wie wir vom (BMUB) erfahren haben, befindet sich der Klimaschutzplan 2050
derzeit zur sogenannten Frühkoordinierung im Kanzleramt. Erst danach kann er
in die Abstimmung mit den anderen Bundesressorts gehen. Verbände und Bundesländer haben sich bereits vor Erstellung des Plans in einem breiten Beteiligungsverfahren einbringen können. Parallel zur Ressortabstimmung wird es weitere Gelegenheiten zur Beteiligung geben.
Weitere Schritte
Ausblick
Die Bundesregierung wird die Empfehlungen des BMUB prüfen und entscheiden,
ob und in welcher Form sie diese in den ersten Klimaschutzplan 2050 aufnimmt.
Auf einer Abschlusskonferenz wird das Beteiligungsverfahren noch einmal aus
verschiedenen Perspektiven beleuchtet, so dass Schlussfolgerungen für künftige
Verfahren möglich werden.
Der gesamte Prozess wird unter  www.klimaschutzplan2050.de laufend dokumentiert. Zum Abschluss wird der Klimaschutzplan 2050 veröffentlicht.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 4
26. September 2016
Reaktionen auf den Klimaschutzplan 2050:
BMUB lädt in Berlin zur Verbändeanhörung ein
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT Freie Architektin Stuttgart,
Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de
© Foto: Orlando Florin Rosu - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 27. September 2016 haben Vertreter von Wirtschafts- und Berufsverbänden
Gelegenheit ihre Meinung zum Klimaschutzplan 2050 - als Hausentwurf des Bundesbauministeriums (BMUB) - vorzutragen. Das BMUB hat zur Verbände-Anhörung
eingeladen. Sie finden hier einige Vorab-Reaktionen zum Klimaschutzplan 2050.
Verbändeallianz
26. Sept. 2016
Deutliche Nachbesserungen beim Klimaschutzplan 2050
In einem Brief an Bundeskanzlerin Merkel mahnen eine Reihe zivilgesellschaftlicher Verbände eine deutliche Nachbesserung beim Klimaschutzplan 2050 an.
Zu den Unterzeichnern zählen der Deutsche Bundesjugendring (DBJR), der Deutsche Kulturrat, der Deutsche Naturschutzring (DNR), der Deutsche Olympische
Sportbund (DOSB), der Verband Entwicklungspolitik und Humanitäre Hilfe (VENRO), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie die Klima-Allianz
Deutschland. Mit dem am 22. September vom Deutschen Bundestag ratifizierten
Klimaabkommen von Paris stünden Politik und Gesellschaft nun vor enormen
Herausforderungen, um die globale Erwärmung wie vereinbart auf 1,5 Grad zu
begrenzen. Jetzt gelte es, die Ziele des Pariser Abkommens durch konkrete nationale Maßnahmen auch wirklich zu erreichen.
Nach Überzeugung der Verbände bleibe die aktuelle Version des Klimaschutzplans der Bundesregierung jedoch deutlich hinter diesem Niveau und den Ergebnissen des voraus gegangenen Dialogprozesses zurück und verliere die Verantwortung vor künftigen Generationen aus dem Blick. Mit der Streichung zentraler
Klimaschutzmaßnahmen, dem Verzicht auf zivilgesellschaftliche Akteure auf
handlungs- und förderpolitischer Ebene sowie der Verschiebung von Entscheidungen in die nächste Legislaturperiode werde der dringend notwendige Umbau zu
einer treibhausgasneutralen Wirtschaft keinesfalls zu erreichen sein.
Erforderlich seien anspruchsvolle und verbindliche CO2-Reduktionsziele für alle
wesentlichen Sektoren vom Verkehr über die Landwirtschaft und den Gebäudebereich bis zur Energiewirtschaft, damit bis 2050 die CO2-Emissionen um 95
Prozent reduziert werden können. Von einer konsequenten Umsetzung des
Klimaabkommens in nationales Recht sei auch die Glaubwürdigkeit der Bundesregierung abhängig.
 Quelle und Infos KlimaAllianz Deutschland: www.die-klima-allianz.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
Deutsche Umwelthilfe
DUH, 26. Sept. 2016
2. Deutsche Ziele
2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 4
Klimaschutzplan 2050 wird Beschlüssen von Paris nicht gerecht
Im Vorfeld der am 27. September 2016 im Bundesumweltministerium (BMUB)
stattfindenden Verbändeanhörung kritisiert die Deutsche Umwelthilfe (DUH) den
von der Bundesregierung vorgelegten Klimaschutzplan 2050 scharf. Das Papier
sei im Laufe des Abstimmungsprozesses mit dem Wirtschaftsministerium und
dem Kanzleramt immer unverbindlicher geworden, erklärt DUHBundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner. Die DUH fordert eine Überarbeitung des Plans, der die Beschlüsse des Pariser Klimagipfels aufgreift und konkrete Ziele zur Minderung der Treibhausgasemissionen nennt.
„Die jetzige Fassung des Klimaschutzplans ist ein Armutszeugnis für die Energieund Klimapolitik der Bundesregierung. Tatsächlich haben sich die darin angestrebten Zahlen zur Reduktion von Treibhausgasen im Vergleich zum Energiekonzept von 2010 nicht verändert. 55 Prozent weniger Treibhausgasemissionen bis
2030 waren es damals. Mit diesem sechs Jahre alten Vorschlag bleibt die Bundesregierung weit hinter den Zielen von Paris zurück und entzieht sich ihrer internationalen Verantwortung“, sagt Müller-Kraenner.
Der aktuelle Entwurf des Klimaschutzplans enthalte keinen konsequenten und
sektorübergreifenden Vorschlag, wie die Energieeffizienz zu steigern ist. Die
notwendigen Zielpfade für die Bereiche Strom, Wärme und Verkehr nicht bereits
heute schon mit verbindlichen Minderungsvorgaben zu konkretisieren, bezeichnet die DUH als verantwortungslos.
Müller-Kraenner wirft der Bundesregierung vor, mit vagen Begriffen wie Digitalisierung und Energiemarkt 2.0 zu verschleiern, dass Deutschland seinen Energiebedarf drastisch senken muss, um den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu
ermöglichen. Gleichzeitig fehlen im Klimaschutzplan 2050 konkrete Zielvorgaben
für eine Dekarbonisierung des Verkehrs- und des Wärmesektors.
Auch deshalb muss der Ausbau der Erneuerbaren Energien schneller als bisher
vorangehen. Die vom Bundestag erst vor wenigen Wochen beschlossene Novelle
des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) kappt dagegen den Ausbau der Erneuerbaren. Dabei ist heute bereits klar, dass jedes Jahr deutlich mehr erneuerbare Energien zugebaut werden müssten als bisher.
„Laut Klimaschutzplan werden bis 2050 zusätzlich 200 bis 250 Milliarden Kilowattstunden Strom benötigt. Wo diese herkommen sollen, verrät der Plan jedoch
nicht. Hier muss die Bundesregierung nachbessern und konkrete Zahlen nennen“,
sagt Peter Ahmels, Leiter Energie und Klimaschutz bei der DUH.
Kritik äußert die DUH auch an der Verzögerungstaktik der Bundesregierung beim
Kohleausstieg. Die Diskussion um die Zukunft der Kohle dürfe nicht weiter in die
Länge gezogen werden. Das müsse endlich auch die Bundesregierung und im
Besonderen das von Sigmar Gabriel geführte Wirtschaftsministerium erkennen.
Nach Ansicht der DUH ist es jetzt wichtig, Sicherheiten in den Braunkohleregionen zu schaffen und für eine CO2-neutrale Zukunft zu sorgen. Die DUH begrüßt
deshalb den vorliegenden Vorschlag, eine Kommission „Klimaschutz, Wachstum,
Strukturwandel und Vollendung der Energiewende“ einzurichten und fordert den
Beginn eines umfassenden Dialogprozesses zum Kohlekonsens.
 Quelle und Infos auf den Webseiten der Deutschen Umwelthilfe: www.duh.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
DENEFF
7. Sept. 2016
2. Deutsche Ziele
2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 4
Klimaschutzplan 2050: Deutschland kann mehr!
Das Bundesumweltministerium hat die Ressortabstimmung des Entwurfs des Klimaschutzplans 2050 eingeleitet, der am 2. November vom Kabinett verabschiedet werden soll. Die Deutsche Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V.
(DENEFF) ermutigt die Bundesregierung, bis dahin insbesondere im Bereich Energieeffizienz deutlich nachzulegen. Die DENEFF betont, dass hier in allen Sektoren weiterhin die günstigsten CO2-Vermeidungspotentiale vorlägen und diese mit
hohem heimischen wirtschaftlichem Gewinn zu erschließen wären. Dies sei nun
umso mehr erforderlich, da der Kohleausstieg und andere Maßnahmen zurückgestellt werden sollen.
„Deutschland sollte bei Zielen und Maßnahmen zum Klimaschutz durch Steigerung der Energieeffizienz eine Vorbildrolle einnehmen“, so Martin Bornholdt,
geschäftsführender Vorstand der DENEFF. „Statt hier eigene ambitionierte und
verbindliche Ziele für die Zeit bis 2030 vorzuschlagen, tritt das Umweltministerium mit dem Entwurf selbst auf EU-Ebene auf die Bremse. Dabei ist Energieeffizienz unbedingtes Interesse der deutschen Wirtschaft!“.
Die DENEFF verweist darauf, dass bereits heute über eine halbe Million Menschen
im deutschen Energieeffizienzsektor beschäftigt wären. Durch eine Maximierung
der Energieeffizienz würden außerdem viele ungeliebte Maßnahmen auf das Nötigste reduziert werden, darunter etwa der Netzausbau oder der Bedarf für neue
Erzeugungsstandorte. Bereits im Jahr 2011 belegte die Organisation in einem mit
dem Wuppertal Institut erarbeiteten 10-Punkte-Programm, wie sich innerhalb
weniger Jahre die Stromproduktion von zehn Großkraftwerken sowie durch Wärmeeffizienz CO2-Emissionen in Höhe des Ausstoßes weiterer neun vermeiden
ließe. Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz habe zwar neue Maßnahmen
auf dem Weg gebracht, sei jedoch weiterhin ausbaufähig.
„Um die Paris-Ziele zu erreichen, gilt es dort noch ambitionierter zu sein, wo
deutsche Unternehmen ohnehin gut sind, nämlich bei Energieeffizienz in Industrie und Gebäuden“, so Bornholdt weiter. „Die EU hat ‚Energy Efficiency First‘
zum Leitprinzip für die Energieunion erklärt. Jetzt muss Deutschland mit seinem
Klimaschutzplan und dem Grünbuch Energieeffizienz dabei in Führung gehen.“
Gleichzeitig ruft die DENEFF auch Unternehmen und Verbraucher auf, selbst die
Initiative zu ergreifen und die neuen Förderangebote der Bundesregierung in
Anspruch zu nehmen oder in Energieeffizienznetzwerken gemeinsam Einsparerfolge zu erzielen. Mit dem Projekt „Finanzforum Energieeffizienz“, gefördert
vom Bundesumweltministerium, ruft die DENEFF Investoren, Eigentümer und
Effizienzanbieter auf, gemeinsam mit gutem Beispiel beim Klimaschutz voranzugehen.
 DENEFF 2011, 10-Punkte-Programm
 Quelle und weitere Infos auf den Webseiten der DENEFF: www.deneff.org
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
BEE
7. Sept. 2016
2. Deutsche Ziele
2.07 Reaktionen auf Klimaschutzplan 2050 – Seite 4 von 4
Klimaschutzplan 2050 – Plan ohne Kontur
Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) erklärt dazu: „In der aktuellen
Form ist der Klimaschutzplan ohne Kontur. Er benennt weder konkrete Ziele
noch wirksame Instrumente sowie Zeitpläne“, kritisiert Dr.-Ing. e.h. Fritz Brickwedde, Präsident Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) e.V.. „Auf einem
derart schwammigen Boden lässt sich kein wirksamer Klimaschutz verankern.“
Im Bereich Energie benenne der Klimaschutzplan lediglich, die Stromerzeugung
müsse langfristig auf Erneuerbaren Energien beruhen. Kein Datum sei angegeben, das erklären würde, bis wann, und auch kein Bekenntnis zu einem stärkeren
Erneuerbaren-Ausbau sei darin zu finden. „Dabei ist deutlich, dass mit den kürzlich im Rahmen der EEG-Novelle festgelegten Ausbauzielen die Klimaschutzziele
von Paris nicht erreicht werden können “, so der BEE-Präsident weiter. Von einem Kohleausstieg sei nichts mehr zu lesen. Ganz im Gegenteil, die Kohleverstromung werde trotz ihres hohen CO2-Ausstoßes als wichtige Brückentechnologie bezeichnet.
Ähnlich unkonkret zeige sich der Klimaschutzplan 2050 im Verkehr. Von den
einstigen Plänen, bis 2030 überwiegend elektrifizierte Neuwagen auf die Straße
zu bringen, stehe nichts mehr geschrieben. Vorgesehen sei eine signifikante Absenkung der Pkw-Emissionen, wie es im Text hieße. Wie und bis wann das erreicht werden soll, bleibe offen. Ohne Zeitpunkt bleibe auch der Vorschlag, die
Austauschförderung für fossile Heiztechniken auslaufen zu lassen. Die Idee, mit
Abgaben auf fossile Kraft- und Heizstoffe die Nutzung für umweltfreundliche
Energien attraktiver zu machen, sei gestrichen.
Wenigstens hätte sich die Bundesregierung vorgenommen, die Abgaben, Steuern
und Umlagen bis Mitte 2017 zu überprüfen. Ein besseres Finanzierungssystem
würde für die Erneuerbaren Energien die Chance auf einen fairen Wettbewerb
bieten, sagt Brickwedde. Hendricks‘ Vorstoß, über eine engere Verzahnung der
Sektoren Strom, Wärme und Verkehr das Klima zu schützen, sei noch im Klimaschutzplan 2050 enthalten.
„Als Instrument für wirksamen Klimaschutz eignet sich der Klimaschutzplan 2050
nicht. Die Bundesregierung formuliert keine Klimaziele und bleibt stattdessen
der Kohle treuer als den sauberen Erneuerbaren Energien.“
 Quelle und weitere Infos auf den Webseiten des BEE: www.bee-ev.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 – Seite 1 von 3
17.10.2016
Klimaschutzplan 2050: Anhörung zum Hausentwurf
des Bundesministeriums für Umwelt und Bauen
Ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: wellphoto - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 27. September 2016 hatten ausgewählte Vertreter von Wirtschafts- und Berufs-Verbänden Gelegenheit ihre Meinung zum Klimaschutzplan 2050 - als
Hausentwurf des Bundesbauministeriums (BMUB) - vorzutragen. Das BMUB hat
zur Verbände-Anhörung eingeladen. Das erste Thema auf der Tagesordnung betraf das Kapitel 5.2 des Klimaschutzplans 2050: Strategie klimafreundliches Bauen und Wohnen. Wir berichten kurz über interessante Aussagen, die das Bauen
und Sanieren betreffen. Die kompletten Stellungnahmen hat das Bundesministerium im Internet veröffentlicht.  Infos des BMUB zur Verbändeanhörung
Arnold Drewer
Fachverband
Einblasdämmung
Position des Fachverbandes für Einblasdämmung (FVED)
Als Vertreter des FVED, mit Sitz in Paderborn, trug Arnold Drewer die Position
des Fachverbandes zum Klimaschutzplan 2050 vor. Seine wichtigsten Aussagen:
 Es müssten niedriginvestive Dämmverfahren flächendeckend im Markt eingeführt werden. Dazu gäbe es Berechnungen und viele Beispiele in der Praxis.
 Man müsste sich um die Leute kümmern, die Elektroheizungen nutzen, denn
sie befänden auf dem besten Weg in die Alters-Armut.
 Die EnEV müsste im Bereich des Wärmeschutzes der Gebäudehülle verschärft
werden, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen bei Bausanierungen.
 Es müssten finanzielle Anreize für niedriginvestive Dämmverfahren geschaffen werden.
 Die nachträgliche Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk sollte verpflichtend werden weil sich diese Investition schnell amortisieren würde.
 Die Anforderungen zur Dämmung der oberen Geschoßdecke im Bestand sollten verschärft werden und die Ausnahmetatbestände beseitigt werden.
 Wärmedämmung sollte prioritär sein: Der Sanierungsfahrplan sollte den Heizenergiebedarf verringern, die Heizung optimieren und die Restenergie über
erneuerbare Quellen decken und zwar genau in dieser Reihenfolge.
 Der Begriff der „Ökologischen Dämmstoffe“ müsste um den Sektor „Recycling-Produkte“ erweitert werden.
Fachverband für Einblasdämmung im Internet: www.fved.net
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
Thies Grothe, ZIA
2. Deutsche Ziele
2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 – Seite 2 von 3
Position des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA)
Als Vertreter des Zentraler Immobilien Ausschusses, mit Sitz in Berlin, trug Thies
Grothe die Position des Ausschusses vor. Seine wichtigsten Aussagen:
Als negativ bewerte der ZIA folgende Aspekte:
 Die Elektrifizierungsstrategie des Plans berücksichtige die Kosten nicht.
 Die Zwangssanierungsmaßnahmen blieben weiterhin enthalten.
 Die 140-Prozent-Regel würde bei Sanierungen bis 2030 wegfallen.
 Die Technologieoffenheit fehle an vielen Stellen im Klimaschutzplan 2050.
 Die Mindestanforderungen der Gebäudestandards seien nicht zielführend.
 Die Erhöhung der Neubaustandards müsse die Wirtschaftlichkeit beachten.
Als positiv bewerte der ZIA folgende Aspekte des Klimaschutzplans 2050:
 Der Klimaschutzbeitrag der Immobilienwirtschaft würde anerkannt.
 Das Wirtschaftlichkeitsgebot und der Fehlbetragsausgleich würden in Form
einer Förderung streng beachtet werden.
 Der Quartiersansatz würde im Klimaschutzplan auch berücksichtigt werden.
 Staatliche Investitionsbeihilfen und steuerrechtliche Flankierungen würden im
Gebäudebestand begrüßt.
 Forschungsförderung für innovative Speichertechnologien sei zu begrüßen.
Ein ZIA-Gutachten hätte gezeigt, dass weitere Verschärfungen der Gebäudeeffizienzstandards den Grundsatz der Technologieoffenheit und Flexibilität verletzen würden, während gleichzeitig keine nennenswerten CO2-Einsparungen durch
weitere Verschärfungen des Gebäudestandards bei Wirtschaftsimmobilien möglich wären. Der ZIA würde konkrete Alternativvorschläge erarbeiten.
Zentraler Immobilien Ausschuss im Internet: www.
RA Gerold Happ
Haus und Grund
Position des Verbandes Haus und Grund
Als Vertreter des Verbands Haus und Grund, Berlin, trug RA Gerold Happ die
Position des Verbandes zum Klimaschutzplan 2050 vor. Die wichtigsten Aussagen:
 Haus & Grund spräche sich gegen Zwang und für eine Energie- und Klimapolitik mit Augenmaß aus. Die energetischen Maßnahmen zur Erreichung der
Klimaschutzziele müssten für Bürger nachvollziehbar und bezahlbar bleiben.
 Der Verband begrüße es, dass die Bezahlbarkeit des Wohnens und die finanzielle Situation der privaten Eigentümer und Vermieter hervorgehoben würden
und dass die Vielfalt der Wohnungsanbieter erhalten bleibe.
 Die Sozialverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit von geforderten Maßnahmen
solle berücksichtigt werden. Bei Sanierungen sei die Höhe der Deckungsfehlbeiträge zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit nicht einheitlich. Dies müsse
bei der Förderung berücksichtigt werden.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.08 Bericht: Anhörung Klimaschutzplan 2050 – Seite 3 von 3
 Das Anforderungsniveau bis 2030 bezogen auf den Endenergiebedarf für
Wohngebäude könne aus vielfachen Gründen nicht als ein einheitlicher Wert
festgelegt werden. Eine Differenzierung sei hierbei notwendig.
 Bei Sanierungen im Bestand seien individuelle Sanierungsfahrpläne notwendig
und im Wohnbestand sollten erneuerbare Energien nicht verpflichtend sein.
 Die Qualität von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien solle verbessert
werden und ihre Wirtschaftlichkeit im Vergleich mit konventionellen Anlagen
im Bestand berücksichtigt werden.
 Bei der Nutzung von Strom für die Wärmeversorgung im Bestand sollten auch
die zukünftig steigenden Stromkosten in Betracht gezogen werden.
 Für die dezentrale Nutzung erneuerbarer Energien im Wohngebäudebereich
schlägt der Verband eine Stromkostenverordnung vor, analog zur Heizkostenverordnung sowie bestehende rechtliche Hürden abzuschaffen.
 Die Politik solle für die energetische Bausanierung Anreize durch Förderung
schaffen und nicht durch Umweltsteuern und Gebühren.
Haus und Grund im Internet: www.hausundgrund.de
Sascha Müller-Kränner
DUH
Position der Deutschen Umwelthilfe (DUH)
Als Vertreter der Deutschen Umwelthilfe, mit Sitz in Radolfzell, trug Sascha Müller-Kränner die Position des Verbraucherschutzverbandes zum Klimaschutzplan
2050 vor. Seine wichtigsten Aussagen zum klimafreundlichen Bauen und Wohnen:
 Für ein Erreichen der Klimaziele müsste der Energiebedarf im Gebäudebereich drastisch gesenkt werden. Für dieses Vorhaben wäre es essentiell, die
energetischen Sanierungsquote von Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie öffentlichen Gebäuden massiv zu steigern – und zwar schon heute.
 Die DUH fordere integrierte und langfristige Sanierungsstrategie sowohl auf
nationaler wie gebäudeindividueller Ebene.
 Ein kohärenter Gesetzesrahmen sollte Planungssicherheit schaffen.
 Die Ziele des klimaneutralen Gebäudebestands sollte schon heute durch ambitionierten Neubaustandard angegangen werden.
 Der Vollzug der energetischen Anforderungen an Gebäude sollte auf Länderebene gestärkt werden.
 Es müssten verlässliche, haushaltsunabhängige öffentliche Förderprogramme
für die energetische Sanierung geschaffen werden.
 Auch sollte ein öffentliches Förderprogramm nachhaltige Bau- und Dämmstoffe berücksichtigen.
 Fossile Heizträger sollten nicht mehr gefördert werden.
 Steuerabgaben für fossile Energieträger sollten sich schrittweise anheben und
stärker an den CO2-Emissionsfaktoren orientieren.
 Auf Europäischer Ebene sollten ambitionierte Ziele gesetzt werden und die
Effizienzvorgaben verpflichtend umgesetzt werden.
Deutsche Umwelthilfe im Internet: www.duh.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 1 von 3
09.11.2016
Zankapfel Klimaschutzplan 2050 Abstimmung im Bundeskabinett verschoben
Ein Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
Kurzinfo
Zu der Entwicklung des Klimaschutzplans 20150 durch das Bundesministerium für
Umwelt und Bauen BMUB haben wir ausführlich berichtet. Nach monatelangem
Gezerre standen die Zeichen eigentlich auf Einigung. Nur noch der Segen der
Bundeskanzlerin und des SPD-Chefs fehlten. Daraus wurde nichts und die Umweltministerin musste ohne das Papier zur Weltklimakonferenz reisen.
Hintergründe
Die Spitzen der Koalitions-Parteien konnten sich nicht einigen
Wie die Presseagentur dpa berichtet, hat sich die Bundesregierung am Dienstagabend vor der Kabinetts-Sitzung nicht auf einen Klimaschutzplan verständigt.
Damit kann das Konzept von Umweltministerin Barbara Hendricks (SPD) nicht wie
geplant an diesem Mittwoch im Kabinett verabschiedet werden. Das erfuhr die
Deutsche Presse-Agentur am Dienstagabend aus Regierungskreisen in Berlin.
Zuletzt hatte es aus Verhandlungskreisen geheißen, dass vor allem Passagen zur
Braunkohle noch umstritten seien.
Hendricks will mit dem Klimaschutzplan Deutschlands Weg in eine annähernd
klimaneutrale Zukunft vorzeichnen. Der Auftrag dazu kommt aus dem Koalitionsvertrag von Union und SPD. Kommende Woche nimmt die SPD-Politikerin am
Weltklimagipfel in Marokko teil, der bereits am Montag begonnen hat. Formal
muss Deutschland dort zwar keinen nationalen Plan vorlegen. Die Bundesregierung hatte aber angekündigt, ihn rechtzeitig fertig zu stellen - das hat nun nicht
geklappt.
Vor allem die Ministerien für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft waren mit
einer ersten Fassung, die Hendricks schon im April vorgelegt hatte, nicht einverstanden. Dieser erste Entwurf aus dem Umweltministerium wurde bereits in fast
allen Bereichen stark abgeschwächt.
Der Klimaschutzplan soll festlegen, wie viel Treibhausgase die Bereiche Energiewirtschaft, Gebäude, Verkehr, Industrie und Landwirtschaft einsparen sollen erst mal bis 2030. Er ist kein verbindliches Gesetz, Bundestag und Bundesrat
müssen ihm nicht zustimmen. Es sind auch keine Sanktionen vorgesehen, wenn
ein Sektor das Ziel nicht erreicht.
Umweltverbände und die Opposition hatten bereits im Vorhinein kritisiert, dass
der Klimaschutzplan kein konkretes Datum für das Ende der Stromgewinnung aus
Braunkohle enthalte. Wirtschaftsverbände, FDP und Teile der Union befürchteten dagegen zu viel Regulierung, die der Wirtschaft schaden könnte.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
Erklärung des BMWi
2. Deutsche Ziele
2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 2 von 3
Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums BMWi
Auf unsere Anfrage zu den Gründen der Uneinigkeit in Bezug auf den BMUBEntwurf des Klimaschutzplanes 2050 hat die Pressesprecherin des BMWi uns am
9. November 2016 folgendermaßen per E-Mail geantwortet:
„Bundeswirtschaftsminister Gabriel und Bundeskanzlerin Merkel haben sich gestern Abend gemeinsam mit den Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen darauf
verständigt, dass Detailfragen beim Klimaschutzplan noch zu klären sind. Für
alle Beteiligten steht außer Frage, dass Deutschland seinen Verpflichtungen aus
dem Pariser Klimaschutz-Abkommen ohne Abstriche nachkommen wird. Es geht
ausschließlich um die Klärung wichtiger Detailfragen, denen angesichts der langen zeitlichen Perspektive des Klimaschutzplanes bis 2050 aber besondere Bedeutung zukommt.
Die Gespräche hierzu werden jetzt fortgesetzt, um rasch zu einer Klärung zu
kommen.
Ziel ist es den Klimaschutzplan bis zum Wochenende in der Bundesregierung
endgültig abzustimmen, damit die Umweltministerin mit einem fertig abgestimmten Klimaschutzplan zur Weltklimakonferenz reisen kann. Der formelle
Kabinettbeschluss soll dann am kommenden Mittwoch erfolgen.
Es geht beim Klimaschutzplan um ein wichtiges Gesamtkonzept für die Energieund Klimapolitik bis zum Jahr 2050.
Für Bundeswirtschaftsminister Gabriel ist es ein wichtiges Anliegen, dass ein
ausgewogenes Gesamtkonzept aus ambitionierter Energie- und Klimapolitik,
Modernisierungs- und Wachstumspolitik und sozialer Balance zur Vermeidung von
Strukturbrüchen verabschiedet wird. Dabei muss vor allem auch die Sicherung
von Arbeitsplätzen aktiv thematisiert werden.
Auch ist es für Bundeswirtschaftsminister Gabriel ein wichtiges Anliegen, das die
Industrie insgesamt die Herausforderungen bewältigen kann.“
Statement des BEE
BEE zur bislang gescheiterten Einigung zum Klimaschutzplan 2050
Dr. Hermann Falk, Geschäftsführer des Bundesverband Erneuerbare Energie
(BEE), kommentierte am 9. November 2016 die bislang gescheiterte Einigung
zum Klimaschutzplan 2050 folgendermaßen:
„Die Welt benötigt von Deutschland ein ebenso klares wie glaubwürdiges Bekenntnis zum Klimaschutz – heute nach der US-Präsidentenwahl mehr denn je.
Konsequente Vertragstreue zum Pariser Klimaabkommen wird jetzt national und
international im Wert deutlich steigen.
Deutschland ohne Plan - das schadet vor allem der Wirtschaft, die klare Rahmenbedingungen benötigt. Nur ein rationaler Fahrplan ist eine Grundlage für
Investitionen in eine moderne, saubere Energieversorgung.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 3 von 3
Klimaschutzpolitik und Pro-Kohle-Politik schließen sich gegenseitig aus.
Es ist Aufgabe der Bundesregierung, einen geordneten Übergang in eine moderne, saubere Energieversorgung einzuleiten, mit sozial- und ordnungspolitischen
Maßnahmen zu flankieren und den Braunkohle-Bundesländern eine echte Perspektive aufzuzeigen. Hier muss sich die Politik ehrlich machen.
Noch immer wird der Wettbewerb massiv zugunsten klimaschädlicher Technologien verzerrt. Kohlekraftwerke endlagern beinahe kostenlos ihr CO2 in der
Erdatmosphäre. Die Kosten dafür trägt die Allgemeinheit. Für den BEE ist die
CO2-Bepreisung daher ein wichtiges Instrument für Klimaschutz und einen fairen
Wettbewerb zwischen den Energieträgern. Hierzu stimmen zahlreiche nationale
und internationale Wirtschaftsexperten überein.
Als Dachverband der Erneuerbare-Energien-Branche in Deutschland bündelt der
BEE die Interessen von 42 Verbänden und Unternehmen mit 30 000 Einzelmitgliedern, darunter mehr als 5 000 Unternehmen. Zu unseren Mitgliedern zählen
u. a. der Bundesverband WindEnergie, der Bundesverband Solarwirtschaft, der
Fachverband Biogas und der Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke. Wir
vertreten auf diese Weise 355 400 Arbeitsplätze und mehr als 3 Millionen Kraftwerksbetreiber. Unser Ziel: 100 Prozent Erneuerbare Energie in den Bereichen
Strom, Wärme und Verkehr.
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V., Berlin, www.bee-ev.de
Thies Grothe, ZIA
ZIA rät die neu gewonnene Zeit konstruktiv nutzen
Der Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. ZIA fordert am 9. November 2016, die
zusätzliche Zeit zur Abstimmung konstruktiv und im Dialog für die Verbesserung
des Plans zu nutzen. „Wir sollten die neu gewonnene Zeit nutzen, um gemeinsame Maßnahmen zur Verbesserung der Ökobilanz zu formulieren und nicht etwa
übertriebene Ziele zu setzen“, erklärt Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA.
„Nach wie vor finden sich in dem Entwurf des Klimaschutzplans Auflagen, die das
wirtschaftliche Wohl der Immobilienwirtschaft gefährden könnten. Wir appellieren an die Bundesregierung, die überzogenen Verschärfungen von Neubaustandards zu entfernen. Diese sind ohnehin nicht mehr zeitgemäß. Wir sollten stattdessen vielmehr auf Innovation setzen.“ Die Politik müsse zudem auf die brancheneigenen Vorschläge setzen, um den Klimaschutz im Gebäudesektor nachhaltig zu verbessern.
Verschärfung des KfW 55-Standards technisch nicht mehr möglich
„Während unsere Branche in den letzten Jahren nachweislich erhebliche CO2Einsparungen erreicht hat, wird sie durch den aktuellen Entwurf mit einer weiteren Verschärfung im Neubaubereich konfrontiert. Das ist Ordnungsrecht durch
die Hintertür und angesichts der angespannten Immobilienmärkte in vielen Städten Deutschlands aktuell nicht hilfreich“, meint Mattner. Laut Übersicht im Entwurf des Klimaschutzplans seien die CO2-Emissionen im Gebäudesektor seit 1990
bereits um rund 43 Prozent zurückgegangen „Wir dürfen die Herstellungskosten
nicht aus dem Blick verlieren. Kostentreiber wie die Verschärfung des Neu-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 1 von 5
26.11.2016
Klimaschutzplan 2050 verabschiedet:
Kurzinfo, Gebäude-Relevanz und Reaktionen
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
© Foto: Jürgen Fälchle - Fotolia.com
Kurzinfo
Das Bundeskabinett hat am 14. November 2016 den von der Bundesumweltministerin Barbara Hendricks vorgelegten Klimaschutzplan 2050 beschlossen. Dieses
Regierungsdokument zeigt den Weg in ein weitgehend treibhausgasneutrales
Deutschland im Jahr 2050. Der Plan enthält erstmals Klimaziele für einzelne
Wirtschaftszweige und gibt so eine konkrete Orientierung für strategische Entscheidungen in den nächsten Jahren.
Für den Gebäudebereich umfasst der Klimaschutzplan 2050 einen "Fahrplan für
einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand". Gebäude sind besonders langlebig, darum müssen hier schon früh die Weichen für 2050 gestellt werden. Bis
2030 soll die vorgesehene Minderung 66-67 Prozent betragen. Das sollte über
anspruchsvolle Neubaustandards, langfristige Sanierungsstrategien und die
schrittweise Abkehr von fossilen Heizungssystemen geschehen.
Viel ist in den Medien über das politische Gezerre zum Klimaschutzplan 2050
berichtet worden. Insbesondere, dass das Bundeskabinett am 9. November 2016
den Plan nicht wie erwartet verabschiedete. Im Kapitel 2.09 dieser Broschüre
haben wir auch darüber berichtet. Doch letztendlich haben sich die zuständigen
Bundesminister doch noch geeinigt und der vielfach geänderte Plan wurde doch
noch verabschiedet.
Klimaschutzplan 2050
Überblick der Inhalte des Klimaschutzplans 2050
Überblick Inhalte
Der Klimaschutzplan 2050 soll als inhaltliche Orientierung dienen zu der Frage:
Wie erreichen wir unsere nationalen Klimaschutzziele im Einklang mit dem
Übereinkommen von Paris: in der Energieversorgung, im Gebäude- und Verkehrsbereich, in Industrie und Wirtschaft sowie in der Land- und Forstwirtschaft?
Der Plan geht auch der Frage nach was der neue Investitionsstandard Effizienz
und erneuerbare Energien für die jeweiligen Sektoren bedeuten würden. Dabei
kommt der Strom-Erzeugung und –Nutzung eines besondere Bedeutung zu, wie
auch aus folgendem Zitat aus der Einführung ersichtlich: „Wir werden in Zukunft
voraussichtlich sowohl mit Strom Auto fahren als auch Teile des geringen Restwärmebedarfs von hocheffizienten Gebäuden decken.“
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 2 von 5
Der Klimaschutzplan 2050 umfasst folgende Themen, bzw. Kapitel, wobei wir
nicht alle Unterkapitel aufführen:
1. Einführung
2. Klimaschutz als Modernisierungsstrategie unserer Volkswirtschaft
3. Internationaler Kontext (global und EU)
4. Der Weg zum treibhausgasneutralen Deutschland
5. Ziele und Maßnahmen
5.1. Klimaschutz in der Energiewirtschaft
5.2. Klimaschutz im Gebäudebereich
5.3. Klimaschutz und Mobilität
5.4. Klimaschutz in Industrie und Wirtschaft
5.5. Klimaschutz in der Landwirtschaft
5.6. Klimaschutz in der Landnutzung und Forstwirtschaft
5.7. Übergreifende Ziele und Maßnahmen
6. Umsetzung und Fortschreibung des Klimaschutzplans
Bild 1: Überblick der Treibhaus-Emissionen in Millionen Tonnen CO2-Äquaivalente von 1990 bis
2070. © Grafik: BMUB www.bmub.bund.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 3 von 5
Bild 2: Überblick der Treibhaus-Emissionen in den einzelnen Bereichen – heute und voraussichtlich 2030. © Grafik: BMUB www.bmub.bund.de
Reaktionen
Positionen zum Klimaschutzplan 2050
BAK
BAK - Bundesarchitektenkammer e.V.
Bausektor beim Klimaschutz nicht noch mehr belasten
Deutschland brauche Wohnungen in großer Zahl, erinnert der BAK am 16. November 2016. Die Prognosen sprächen von einem Neubedarf von 400.000 Wohnungen. Insbesondere kostengünstige Wohnungen würden fehlen. Grund hierfür
sei die annähernde Verdopplung der Baukosten im letzten Jahrzehnt. Die Ursache für diesen starken Anstieg der Kosten seien neben den Grundstückspreisen
vor allem „politische Kosten“ – einen erheblichen Beitrag leisten erhöhte Anforderungen im Brandschutz, Lärmschutz, die Stellplatzverordnungen, die Grunderwerbssteuer und andere mehr. Im Bereich der Energieeffizienz würde die Bundesbauministerin die Stellschrauben erneut anziehen müssen – mit voraussehbaren Auswirkungen. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel hätte noch einen
Rabatt für die Industrie ausgehandelt – und diesen müsse nun die Bundesumweltund Bauministerin nun im Bau wieder „rausholen“.
Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer (BAK),
wies auf die vielfachen Bemühungen der Bundesregierung hin, den kostengünstigen Wohnungsbau anzukurbeln: Diese weitere Belastung des Bausektors sei sicher alles andere als geeignet, den Bau bezahlbaren Wohnraums zu befördern.
Die öffentliche Hand müsse nun noch stärker als zuvor Grundstücke zu bezahlbaren Preisen oder besser noch statt Verkauf in Erbpacht oder Erbbaurecht und
am besten gekoppelt an qualitative Ziele, also in Verbindung mit den besten
Konzepten, zur Verfügung stellen, um die selbst gesteckten Ziele umzusetzen.
Die finale Fassung des Klimaschutzplans 2050 nenne für dieses Dilemma keine
Lösung – eher wolkig sei dort zu lesen, dass notwendige Investitionen vorgenommen werden müssten, „ohne das Wohnen unverhältnismäßig zu verteuern.“ Angesichts der enormen Anstrengungen im Gebäudebereich und den intensiven
Beratungen im „Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen“ äußerte sich die
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 4 von 5
BAK-Präsidentin enttäuscht über die nochmals verstärkte Belastung des Bausektors beim Klimaschutz. Bei der hohen Bedeutung des kostengünstigen Wohnungsbaus sei diese Lastenverschiebung zu Ungunsten des Bausektors besonders
schwer nachvollziehbar.
BTGA
BTGA - Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.
Klimaschutzplan 2050 ist unausgereift
Kritisch äußert sich am 14. November 2016 auch Günther Mertz, Hauptgeschäftsführer des BTGA. Der Klimaschutzplan 2050 enthalte trotz aller Änderungen immer noch zahlreiche dirigistische Vorgaben. Die enormen Energieeinspar- und
CO2-Minderungspotenziale des Gebäudebereichs ließen sich jedoch nach Meinung
des Verbandes nur durch einen freien Wettbewerb der Energieträger und Systeme heben. Im Kapitel „Klimaschutz im Gebäudebereich“ sei vorgesehen, die
Einführung einer Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Gebäudebestand zu
prüfen und mit einem Auslösetatbestand zu verknüpfen. Eine solche Nutzungspflicht würde aus der Sicht des BTGA dazu führen, dass der bereits vorhandene
Sanierungsstau bei Gebäuden weiter wachsen würde. Schon das Beispiel des
Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) in Baden-Württemberg hätte gezeigt,
dass ein solcher Zwang kontraproduktiv wirke.
Das im Klimaschutzplan 2050 enthaltene Bekenntnis zur Kraft-Wärme-Kopplung
begrüßte der Verband: Dabei handele es sich um eine entscheidende Technologie, die geeignet sei, die Energiewende und ihre Akzeptanz voranzubringen. Es
sei deshalb absolut unverständlich, warum der Bestandsschutz für solche Anlagen
über das Jahr 2017 hinaus in der Schlussfassung des Klimaschutzplans weggefallen sei.
B.KWK
B.KWK - Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
Sektorenkopplung nach wie vor nicht ganzheitlich betrachtet
Der B.KWK begrüßte es am 16. November 2016, dass der Klimaschutzplan 2050
die Bedeutung der Sektorenkopplung (zwischen Energiewirtschaft, Verkehr, Gebäude und Industrie) verdeutliche. Aus Sicht des Bundesverbandes sei jedoch die
Sektorenkopplung nach wie vor nicht ganzheitlich betrachtet: Es müsse nicht nur
die Endenergieeffizienz, sondern im Besonderen auch die Steigerung der Primärenergieeffizienz in den Blick genommen werden.
Bedauerlicherweise würde die KWK auch im Kabinettsbeschluss als „Übergangstechnologie“ verstanden, obgleich ihre Bedeutung als flexible, emissionsarme
und zunehmend erneuerbare Energieträger miteinbeziehende Technologie an
anderer Stelle erkannt würde. Diese positive Einschätzung der KWK als Technologie, die mittelfristig auch schrittweise einen Verzicht auf fossile Brennstoffe
ermöglicht, sei überaus begrüßenswert.
Ebenso positiv bewertet der Bundesverband die Ergänzung, dass jetzt auch mittels KWK erzeugte Wärme neben industrieller Abwärme mit Hilfe von Nah- und
Fernwärmenetzen zur Beheizung von Quartieren genutzt werden sollte.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
BWP
2. Deutsche Ziele
2.10 Klimaschutzplan 2050 verabschiedet – Seite 5 von 5
BWP - Bundesverband Wärmepumpe e.V.
Scharfe Kritik am Gezerre um den Klimaschutzplan 2050
Der BWP-Vorstandsvorsitzende Paul Waning kritisierte in seiner Eröffnungsrede
anlässlich des 14. Forums Wärmepumpe in Berlin die Bundesregierung wegen des
Gezerres um den Klimaschutzplan 2050: „Die Politik muss eine Vision vorgeben,
um Planungssicherheit zu schaffen und sich selbst zu orientieren. Die Große Koalition darf keine Klimapolitik nach dem St.-Florians-Prinzip betreiben. Politik
darf sich nicht an den Interessen derer orientieren, deren Produkte durch eine
Transformation, wie der Energiewende, überflüssig werden. Täte sie das, würden wir heute statt ICE immer noch Kutsche fahren.“
Der Verband hatte bereits im September dieses Jahres zum damaligen Entwurf
des Klimaschutzplanes 2050 Position bezogen: Für den Neubaubereich empfahl
der BWP einen Zielwert für den Energieverbrauch von 20 bis 30 Kilowattstunden
pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²·a) festzulegen.
Ausblick
Am 16. Februar 2017 lädt das Bundesbauministerium nach Berlin zur AbschlussKonferenz zum Klimaschutzplan 2050 ein. Wir werden in den kommenden Wochen und Monaten erfahren, inwieweit die Vorschläge des Klimaschutzplans 2050
tatsächlich auch den Weg in das novellierte Energieeinsparrecht für Gebäude
finden. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
2. Deutsche Ziele
2.09 Kabinett verschiebt Abstimmung Klimaschutzplan – Seite 4 von 3
baustandards führen dazu, dass die Wirtschaftlichkeit gefährdet wird. In einigen
Bereichen der Wirtschaftsimmobilien sind diese Auflagen zudem technisch überhaupt nicht mehr möglich. Auch das muss berücksichtigt werden.“ Außerdem ist
vorgesehen, dass die Förderung für Heiztechniken mit fossilen Energieträgern
bereits 2020 auslaufen soll. „Hier sollte die Frist mindestens bis zum Jahr 2030
verlängert werden, denn der Austausch alter Kessel hin zu Brennwerttechnik ist
ökologisch weiterhin sinnvoll“, ergänzt Mattner.
Eigene Vorschläge der Branche im Klimaschutzplan berücksichtigen
Zudem merkt der ZIA an, dass die brancheneigenen Vorschläge ebenfalls berücksichtigt werden müssen. So hat der Verband in Zusammenarbeit mit der Task
Force Energie, die sich aus zahlreichen Experten aus Forschung und Immobilienwirtschaft zusammensetzt, bereits mehrfach gefordert, steuerliche Hemmnisse
bei der Erzeugung Erneuerbarer Energien an der Immobilie zu beseitigen. „Durch
die Erzeugung eigener Erneuerbarer Energien beispielsweise durch Photovoltaikanlagen könnten Immobilieneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewerbesteuerinfiziert werden. Immobilienunternehmen werden dann zu Stromerzeugern. Das ist ein enormer Hemmschuh für professionelle Vermieter“, sagt Mattner. Zudem sollte für die Erreichung der mittelfristigen CO2-Ziele im Gebäudesektor generell auch der Anteil nicht direkt am Gebäude erzeugter Erneuerbarer
Energien berücksichtigt werden. Neben dem Energieverbrauch müsse deshalb
laut ZIA auch auf den CO2-Ausstoß Rücksicht genommen werden. Eine weitere
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme wäre die Betrachtung der Quartiersebene für
den Klimaschutz. Bislang werde lediglich die Gebäudeebene berücksichtigt.
„Durch den Quartiersansatz könnte ein respektables Ergebnis in der CO2Vermeidung erzielt werden. Doch davon fehlt aktuell jede Spur im Klimaschutzplan“, meint Mattner.
Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) gehört zu den bedeutendsten Interessenverbänden der Branche. Er versteht sich als Stimme der Immobilienwirtschaft und spricht mit seinen Mitgliedern, unter diesen mehr als 20 Verbände,
für 37.000 Unternehmen der Branche. Der ZIA will der Immobilienwirtschaft in
ihrer ganzen Vielfalt eine umfassende und einheitliche Interessenvertretung
geben, die ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft entspricht. Als Unternehmerund Verbändeverband verleiht er der gesamten Immobilienwirtschaft eine Stimme auf nationaler und europäischer Ebene – und im Bundesverband der deutschen Industrie (BDI). Präsident des Verbandes ist Dr. Andreas Mattner.
Zentraler Immobilien Ausschuss im Internet: www.zia-deutschland.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 1 von 5
20.02.2016
Änderung des Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (EEWärmeG 2011)
Bericht aus „Heute im Bundestag“ zur Öffentlichen Anhörung des
Wirtschafts-Ausschusses des Bundestages am 17. Februar 2016
Foto © Pavlo Vakhrushev – Fotolia.com
Nutzungspflicht
nach EEWärmeG
Anteil der Erneuerbaren am Wärmeenergiebedarf
17.02.2016
Vertreter der deutschen Hauseigentümer haben eine gesetzliche
Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich für bestehende Gebäude strikt abgelehnt. "Haus &
Grund spricht sich gegen Zwang und für eine Energie- und
Klimapolitik mit Augenmaß aus", erklärte Dr. Kai Warnecke von
Haus & Grund Deutschland, dem Zentralverband der Deutschen
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, in einer öffentlichen
Anhörung des Ausschuss für Wirtschaft und Energie unter Vorsitz von Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) am Mittwoch, 17. Februar 2016.
Gesetzentwurf
Bündnis 90/Grüne
Grüne fordern bundesweite Regelung
02.12.2015
Andere Experten zeigten sich dagegen aufgeschlossen für gesetzliche Regelungen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich auch für den Gebäudebestand, um den Klimaschutz voranzubringen.
In der Anhörung ging es um einen von der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des
Gesetzes zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(18/6885), mit dem eine bundesweite Regelung zur Nutzung
erneuerbarer Wärmeenergien angestrebt wird.
Nutzungspflicht
im Bestand
"15 Prozent des Bedarfs aus erneuerbaren Energien
decken"
In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass Eigentümer von Gebäuden beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer
Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken haben
oder den Wärmeenergiebedarf um 15 Prozent reduzieren müssen. Vorgesehen sind zudem Ersatzmaßnahmen wie beispielsweise die Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder der
Anschluss an ein Wärmenetz. Verschiedene Maßnahmen sollen
02.12.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 2 von 5
miteinander kombiniert werden können.
Die erneuerbaren Energien würden bereits einen Anteil von 15
Prozent am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte erreichen, stellte Warnecke in seiner Stellungnahme fest. Damit seien die gesetzlichen Ziele für das Jahr 2020 von den Wohngebäudeeigentümern bereits erreicht worden. Er verwies auf landesgesetzliche Regelungen in Baden-Württemberg, auf die der Gesetzentwurf der Grünen Bezug nimmt.
Erfahrungen in
mit EWärmeG BW
Heizungsindustrie: Wir sind gegen Zwänge
17.02.2016
In dem Bundesland hätten viele Hauseigentümer lieber in die
Reparatur ihrer alten Heizungsanlagen investiert, um so die hohen Kosten der Installation von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu vermeiden. Diese Erfahrungen bestätigte auch
Manfred Greis vom Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie. In Baden-Württemberg seien vor Inkrafttreten des dortigen Gesetzes 4.500 Anlagen saniert worden, ohne dass es zum
Einsatz erneuerbarer Energien gekommen sei.
Daher lehnte der Verband den Gesetzentwurf ab, "weil wir gegen
Zwänge sind". Ordnungsrechtliche Anforderungen zur Nutzung
erneuerbarer Energien könnten bei Neubauten angewendet werden, im Gebäudebestand sei dagegen auf eine verstetigte und
attraktive Förderung erneuerbarer Energien sowie auf verbesserte Rahmenbedingungen zu setzen.
Gründe für die
Zurückhaltung
"Erneuerbare Energien stärker nutzen"
17.02.2016
Andere Sachverständige sprachen sich für eine stärkere Nutzung
erneuerbarer Energien im Wärmebereich aus. So wiesen Martin
Bentele (Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband) und
Dr. Hermann Falk (Bundesverband Erneuerbare Energie) auf
die gegenwärtig niedrigen Öl- und Gaspreise hin.
Diese würden Verbraucher vom Heizungstausch abhalten. Die
Energiewende am Wärmemarkt sei aber in den letzten Jahren
ohnehin kaum vorangekommen, klagte Bentele. Gerade im Bestand müsse man mehr erreichen, forderte Falk.
Kesselbestand
veraltert
"Durchschnittlicher Kesselbestand ist zu alt"
Auch Dr. Martin Pehnt (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg) erklärte, die Dynamik des Zubaus habe
deutlich nachgelassen. Der durchschnittliche deutsche Kesselbestand sei zu alt. Ein Vergleich mit der Entwicklung am Strommarkt zeige, dass die Entwicklung im Wärmesektor weitaus langsamer verlaufe und noch große Potenziale erschlossen werden
17.02.2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 3 von 5
könnten, bestätigte Friedhelm Keimeyer vom Öko-Institut.
Falk erklärte in seiner Stellungnahme, solange die Preise fossiler
Energieträger die tatsächlichen Klima- und Umweltschadenskosten nicht abbilden würden, seien wirksame, auch ordnungsrechtliche Anforderungen für den Gebäudebestand notwendig. Wie
andere Sachverständige sprach sich Falk auch für eine Zusammenlegung von Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung
und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz aus.
Bezug zum
Grundgesetz
"Kein Verstoß gegen Eigentumsgarantie des Grundgesetzes"
17.02.2016
Keimeyer sagte, die Überschreitung eines gewissen Alters des
Heizkessels könnte als Auslöser einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien herangezogen werden. Thorsten Müller (Stiftung Umweltenergierecht) sah in einer Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Bestand keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Mit Artikel 14, Absatz 1 des Grundgesetzes seien umfassende und
tiefgreifende Maßnahmen zum Schutz des Klimas grundsätzlich
vereinbar. "Die Gebäudeeigentümer und -nutzer sind ursächlich
für die gebäudebedingten Treibhausgasemissionen. Nur sie können diese Emissionsquelle beeinflussen." Alle Gebäude, die modernisiert würden, müssten auf das Jahr 2050, in dem alle Gebäude klimaneutral sein sollen, ausgerichtet werden, forderte
Müller.
Zwei Erfahrungsberichte
der Bundesregierung
Erfahrungsberichte der Bundesregierung
20.12.2012
Gegenstand der Anhörung waren auch zwei Unterrichtungen der
Bundesregierung. So geht aus dem ersten Erfahrungsbericht zum
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (17/11957) hervor, dass
der Anteil erneuerbarer Energien am Wärmesektor im Jahr 2011
bei etwa elf Prozent gelegen hatte. Bis 2013 sei dieser Wert auf
12,2 Prozent angestiegen, heißt es in dem von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/6783) vorgelegten zweiten Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
19.11.2015
Das Ziel der Regierung, den Anteil erneuerbarer Energien am
Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf
14 Prozent zu erhöhen, dürfte erreicht oder sogar übertroffen
werden, wird prognostiziert. Der Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme könnte dann 16,3 Prozent betragen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Die Experten
Kontakt
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 4 von 5
Liste der geladenen Sachverständigen

Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband
e.V. (DEPV)

Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH)

Dr. Kai Warnecke, Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
e.V.

Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V.
(BEE)

Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umweltforschung
Heidelberg GmbH (ifeu)

Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V.

Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht
Weitere Informationen
 Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages
Deutscher Bundestag
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Platz der Republik 1, D-11011 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 22 7 - 3 77 08
Fax: +49 (0) 30 22 7 - 3 67 08
E-Mail: [email protected]
Quellen
Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885, BTDrs. 17/11957, BT-Drs. 18/6783 - Mittwoch, 17. Februar 2016, 11.00 bis
13.00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Europasaal 4.900
Gesetzentwurf - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (ErneuerbareEnergien-Wärmegesetz – EEWärmeG) - BT-Drs. 18/6885 (pdf | 771 KB)
Unterrichtung - Unterrichtung durch die Bundesregierung: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeGErfahrungsbericht) - BT-Drs. 17/11957 (pdf | 1 MB)
Unterrichtung – Zweiter Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-EnergienWärmegesetz (2. EEWärmeG-Erfahrungsbericht) - BT-Drs. 18/6783 (pdf
| 4 MB)
Tagesordnung der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft
und Energie am 17. Februar 2016 - (pdf | 135 KB)
17.02.2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.01 – Änderung des EEWärmeG – Seite 5 von 5
Liste der Sachverständigen anlässlich der Öffentlichen Anhörung (pdf |
80 KB)
Stellungnahmen der Sachverständigen
 18(9)681 - SV Manfred Greis, Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie e.V. (BDH) (pdf | 34 KB)
 18(9)682 - SV Dr. Kai Warnecke, Haus und Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus- und Wohnungs-, und Grundeigentümer e.V. (pdf | 73 KB)
 18(9)683 - SV Dr. Hermann Falk, Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) (pdf | 318 KB)
 18(9)684 - SV Dr. Martin Pehnt, Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH (ifeu) (pdf | 280 KB)
 18(9)691 - SV Martin Bentele, Deutscher Energieholz- und PelletVerband e.V. (DEPV) (pdf | 145 KB)
 18(9)692 - SV Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut e.V. (pdf | 65 KB)
 18(9)694 - SV Thorsten Müller, Stiftung Umweltenergierecht (pdf |
448 KB)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV und EEWärmeG
3.02 – Seite 1 von 1
25.02.2016
Aktueller Stand: Fortschreibung des EEWärmeG
Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet
auf die Fragen der EnEV-online Redaktion
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Anlass
Letzte Woche fand im Bundestag die öffentliche Anhörung zur
Änderung des EEWärmeG statt – siehe dazu den Bericht im Kapitel 3.01 dieser Broschüre.
17.02.2016
Frage
Wie weit sind die Untersuchungen und Überlegungen zur besseren Abstimmung der EnEV mit dem EEWärmeG gediehen? Gibt es
keine Chancen diese beiden Regelungen zusammenzuführen?
22.02.2016
Antwort des BMUB
Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz
(EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
sollen strukturell neu konzipiert und dabei in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Ziel ist, dadurch ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz
erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung zu schaffen.
24.02.2016
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder halten eine strukturelle Neukonzeption von
EnEV und EEWärmeG für notwendig.
Wesentliche Grundlage für neue Regelungsmodelle für das Zusammenwirken von EEWärmeG, EnEG und EnEV ist das gerade
abgeschlossene, vom dafür zuständigen BMWi in Auftrag gegebene und von BMWi und BMUB gemeinsam begleitete Gutachten
zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV.
Zur Vorbereitung der von BMUB gegenüber der Bauministerkonferenz der Länder angekündigten Erarbeitung von Modellen für
eine Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG wird derzeit eine
flankierende wissenschaftliche Untersuchung zu ergänzenden
Aspekten durchgeführt. BMWi und BMUB gehen dabei gemeinsam
vor.
Zum Novellierungsvorhaben haben bereits Bund-LänderGespräche stattgefunden, die fortgesetzt werden. Wie bereits zu
Frage 1 (siehe Kapitel 4.02 in dieser Broschüre) ausgeführt, können zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine näheren Angaben zu
den Einzelheiten der Novellierung gemacht werden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 1 von 3
9. März 2016
Bundeskabinett beschließt Wohnbau-Offensive:
Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV)
und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) werden
voraussichtlich noch dieses Jahr neu konzipiert
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Das Programm
Das 10-Punkte-Programm der Offensive
9. März 2016
Das Bundeskabinett hat am 9. März 2016 den Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur WohnungsbauOffensive beschlossen.
Das zugrundeliegende "10-Punkte-Programm" soll die notwendigen Voraussetzungen schaffen, damit der Bedarf an bezahlbarem
Wohnraum rasch gedeckt wird.
Das Programm sieht unter anderem vor, dass zu diesem Zweck
Bauland und Mittel für den sozialen Wohnbau bereitgestellt werde, steuerliche Anreize geschaffen und die Bauvorschriften vereinfacht werden.
Energiesparrecht
Energiesparrecht für Gebäude neu konzipieren
Im Jahr 2016
Das 10-Punkte-Programm umfasst erfreulicherweise unter Nummer 9 auch die Absicht der Bundesregierung das Energiesparrecht für Gebäude neu zu konzipieren.
Dieses betrifft folgende, aktuell geltenden Bau-Regelungen:
 Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013)
 Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016)
 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)
Wir berichten auf diesen Seiten darüber.
Klimaschutzziele
Neues Konzept für EnEV & Co.
Die Standards der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sieht die Bundesregierung als wesentlich zum Erreichen ihrer Energieeffizienz- und Klimaziele.
Um die Energieeinspar- und Klimaschutzziele und insbesondere
das langfristige Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes bis 2050 wirtschaftlicher und konsequenter zu erreichen
und Belastungen für Mieter und Hauseigentümer zu begrenzen,
Im Jahr 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 2 von 3
will die Bundesregierung die Regelwerke von EnEG/EnEV und
EEWärmeG in einem neuen Gesetz zusammengeführt und aufeinander abgestimmt werden.
Sie sollen damit ein Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten sowie Bestandsgebäude und für den
Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung schaffen.
Fast-Null-EnergieNeubauten
Niedrigstenergie-Gebäude als Standard einführen
Zentrales Element des Vorhabens ist die Einführung des europarechtlich geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standards für
Neubauten. Diese haben einen besonders niedrigen JahresPrimärenergiebedarf und decken diesen zum größten Teil anhand erneuerbarer Energiequellen.
ab 2019
ab 2021
Wie es die EU-Gebäuderichtlinie von 2010 vorschreibt, sollen
Neubauten in den EU-Ländern nur noch als Niedrigstenergiegebäude zugelassen werden und zwar nach folgendem Zeitplan:
 ab 2019 Neubauten der öffentlichen Hand,
 ab 2021 alle übrigen Neubauten
 Internet: EU-Richtlinie EPBD 2010 - Volltext als Html
Untersuchungen
Grundlagen für das neue Energiesparrecht
Datum?
Wesentliche Grundlagen für das Gesetzgebungsvorhaben sind die
in Kürze abgeschlossenen Untersuchungen zu den technisch und
wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude und die abgeschlossene gutachterliche Untersuchung zum Abgleich von EEWärmeG und EnEV, die vom BMWi
in Auftrag gegeben und von BMWi und BMUB gemeinsam begleitet wurde. Diese zeigt die Optionen für eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG.
Untersucht wurden Überschneidungen an Schnittstellen und Vereinfachungsmöglichkeiten und insbesondere die Möglichkeit einer Zusammenführung, vor allem mit dem Ziel einer verbesserten Integration erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung
von Gebäuden sowie eines besseren Vollzugs.
Vorgehen
Weitere Schritte
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder waren im Herbst 2015 davon überzeugt, dass
eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG erforderlich sei. Die anstehende Optimierung müsse eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten
vereinbaren.
Im Jahr 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.03 Bundeskabinett: 10-Punkte-Programm – Seite 3 von 3
Zur weiteren Flankierung des Gesetzgebungsvorhabens der strukturellen Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG werden durch
ergänzende wissenschaftliche Expertisen einzelne, zusätzliche
Aspekte untersucht werden.
BMWi und BMUB werden bei der Erarbeitung des Vorhabens gemeinsam vorgehen. Die Länder werden an der Erarbeitung der
Neukonzeption kontinuierlich beteiligt.
Zuständigkeit
Wer ist zuständig für die Novellierung?
2016
Zuständig für die weiteren Schritte in Richtung Neukonzeption
des Energiesparrechts sind:
 Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) wirkt federführend
für die Fortschreibung des EEWärmeG.
 Das BMWi und Bundesbauministerium (BMUB) ist gemeinsam
Federführung für EnEV, Initiativrecht bei BMWi), Länder
(kontinuierliche fachliche Beteiligung)
Schritte
Wie sehen die weiteren Schritte aus?
2016
Als nächsten Schritt wird der Bund einen Gesetzentwurf für die
Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG ausarbeiten.
Dieses wird sich auf die weiter oben erwähnte Gutachten stützen
und vom Bund (BMWi, BMUB) und kontinuierliche Beteiligung der
Länder in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelt.
Zeitplan
Wann wird die Neukonzeption umgesetzt?
31. Dez. 2016
Bis Ende dieses Jahres sollen die Schritte zum Gesetzgebungsvorhaben abgeschlossen sein.
Noch vor der Sommerpause 2016 wird der Bund an die SonderBauministerkonferenz über dieses Vorhaben berichten.
Quelle
 BMBU: Bericht zum Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen und zur Wohnungsbau-Offensive
Internet
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 1 von 4
4. April 2016
BMUB: Maßnahmenkatalog 3.1
Diskussions-Ergebnisse zum Klimaschutzplan 2050
Bild: Der Maßnahmenkatalog umfasst die Ergebnisse des Dialogprozesses mit
Vertretern der Bürgerinnen und Bürger, Verbände, Länder und Kommunen.
© Collage und Fotos: BMUB – www.bmub.bund.de
Kurzinfo
Bundesbauministerin Barbara Hendricks hat die Ergebnisse
der Bürgerbeteiligung zum Klimaschutzplan 2050 in Empfang
18. / 19.
März 2016
genommen. Das BMUB erprobte diesmal ganz neue Wege: Anders als bislang üblich, konnten Bürger, Verbände, Länder und
Kommunen ihre Ideen einbringen noch bevor der Bund einen
Plan ausgearbeitet hatte. Die Vorschläge für künftige Klimaschutz-Maßnahmen in Deutschland sind in einem umfangreichen Katalog zusammengefasst. Das BMUB hat die Maßnahmen
in einer Sitzung abschließend beraten.
In diesem Kapitel haben wir aus der Fülle der Vorschläge einige
interessante Ideen zur weiteren Entwicklung des Energiesparrechts für Gebäude ausgewählt:
Übersicht
Vorschläge für das Handlungsfeld Gebäude
In dem Maßnahmenkatalog sind die Vorschläge nach Handlungsbereichen gegliedert. Sehen Sie hier zunächst eine Übersicht.
Die Abkürzung der einzelnen Kapitel bedeuten: Klimaschutzplan
(KSP) und Gebäude (G):
KSP-G-01: Integrale und langfristige Sanierungsstrategie
KSP-G-02: Hochwertige Verwendung und Verwertung von
Stoffen, Bauteilen und Baugruppen, Einsatz nachhaltiger
Baustoffe
KSP-G-03: Vollzug stärken zur Einhaltung gesetzlicher Standards bei der energetischen Sanierung
KSP-G-04: Angleichung der Standards für Neubauten an die
Erfordernisse des Klimaschutzes
KSP-G-05: Etablierung von Plusenergiequartieren
KSP-G-06a: Einführung einer Nutzungspflicht für Erneuerbare
Energien zur Wärmebereitstellung im Gebäudebestand
KSP-G-06b: Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im
Gebäudebestand – Weiterentwicklung der Regelwerke EnEV
und EEWärmeG
9. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 2 von 4
KSP-G-07: Austausch fossil befeuerter Heizungen
KSP-G-08: Integrale Förderkonzepte für Speichertechnologien
(Wärme/Strom) im Gebäudebereich
KSP-G-09: Höhe der Grundsteuer an Energieeffizienz koppeln
KSP-G-10: Förderprogramme – gestalten und intensivieren
KSP-G-11: Nachhaltige Gestaltung der EnEVPrimärenergiefaktoren
KSP-G-12: Förderung generationenübergreifenden Bauens und
Wohnens
Maßnahmenkatalog
Grünstromnachfrage im Strommarkt stärken
Kapitel: KSP-E-09
Vorschlag: Eine Anerkennung von Grünstrom als Wärmeenergieträger im EEWärmeG/EnEV einführen.
Maßnahmenkatalog
Niedertemperaturabwärme nutzen
Kapitel: KSP-IGHD-07
Vorschlag: Aufnahme von verbindlichen Anforderungen (beispielsweise in der EnEV) zur Umsetzung von AbwärmenutzungsKonzepten im Rahmen von Neubau- und Sanierungsvorhaben von
Produktionsstandorten.
Maßnahmenkatalog
Stoffe, Bauteile und Baugruppen hochwertig ver-
Kapitel: KSP-G-02
wenden und verwerten sowie nachhaltige Baustoffe
einsetzen
Robuste Strategie: Angemessene Energetische Sanierung des
Gebäudebestandes, Realisierung möglichst hoher energetischer
Neubaustandards: Forderungen der Maßnahme im Zuge der
nächsten EnEV Novelle adressieren.
Maßnahmenkatalog
EnEV-Vollzug stärken damit die gesetzliche Stan-
Kapitel: KSP-G-03
dards bei der energetischen Sanierung eingehalten
werden
Robuste Strategie: Energetische Sanierung des Gebäudebestandes: Schrittweise die Befreiung der Nachrüstungspflichten im
Rahmen der EnEV (wie Austauschpflicht für alte Heizungen oder
Pflicht zur Wärmedämmung der obersten Geschossdecke) für
selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser aufheben.
Vorschlag: Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Bestimmung im Rahmen des laufenden Abgleichs zwischen EnEV
und EEWärmeG. Die nächsten Umsetzungsschritte:
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 3 von 4
Entwicklung einer Mustervollzugsverordnung durch eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe,
Gegebenenfalls Aufnahme vollzugsstärkender Bestimmung im
Rahmen des Abgleichs zwischen EnEV und EEWärmeG,
Prüfauftrag, inwieweit eine Beendigung der Ausnahmeregeln
bei den Nachrüstpflichten (§ 10 EnEV - Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit
dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG vereinbar ist.
Maßnahmenkatalog
Neubau-Standard an die Erfordernisse des Klima-
Kapitel: KSP-G-04
schutzes angleichen
Robuste Strategie: Realisierung möglichst hoher energetischer
Neubaustandards.
Maßnahmen: Die Bundesregierung soll:
das Kriterium „Klimaschutz“ in die EnEV (und Energieausweise) verbindlich aufnehmen,
die Anforderungen der EnEV für Neubauten kurzfristig (bis
2020) mindestens auf das Niveau des heutigen KfW-55 Effizienzhauses oder niedriger steigern,
die Standards für Neubauten mittelfristig (bis 2030) in Richtung Plusenergiehaus weiterentwickeln und
die Betrachtung der Treibhausgas-Emissionen (THG) auf die
Emissionen erweitern, die bei der Herstellung der Baumaterialien.
Die nächsten Umsetzungsschritte:
Klimaschutz als Kriterium bei der nächsten EnEV-Novelle in
die EnEV mit aufnehmen
Bei der Definition der Niedrigstenergie-Gebäudestandards auf
KfW-40 oder ambitionierter setzen (EnEV Novelle bis spätestens 2018)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.04 BMUB-Dialog: Maßnahmenkatalog 3.1 – Seite 4 von 4
Maßnahmenkatalog
Erneuerbare Energien zur Wärmebereitstellung im
Kapitel: KSP-G-06b
Gebäudebestand: Regelwerke EnEV und EEWärmeG
weiterentwickeln
- Robuste Strategie: Zunahme des Anteils erneuerbarer Energien
(Neubau und Bestand)
Maßnahmen: Die Bundesregierung soll die EnEV und das EEWärmeG hin zu einem aufeinander abgestimmten System zusammenführen, um die Integration erneuerbarer Energien in den Wärmebereich sowie die Verbesserung des Vollzugs sinnvoll zu regeln.
Klimaschutzbeitrag: Die mögliche Wirkung einer Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG ist nicht quantifizierbar. Denkbare
Wirkungen liegen in möglichen Vereinfachungen des Planungsprozesses und damit der Reduktion der Fehleranfälligkeit sowie
im möglichen Abbau psychologischer Hürden, die aus der Komplexität beider Regelwerke resultieren. Da die Zusammenführung unter der derzeitigen Zielrichtung des EEWärmeG aber
hauptsächlich Auswirkungen auf den Neubau hat, dürfte die unmittelbare quantitative Wirkung recht begrenzt sein.
Autorin
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
 Kontakt zur Autorin
Quelle
BMUB: Ergebnis des Dialogprozesses: Der Maßnahmenkatalog 3.1.
Dieser ist das Ergebnis des Beteiligungsprozesses zum Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung und umfasst nun auch die
Empfehlungen des Delegiertengremiums.
 Internet: www.klimaschutzplan2050.de/ergebnisse/
9. März 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG – Seite 1 von 3
25. April 2016
Energieeinsparrecht für Gebäude novellieren: EnEG,
EnEV und EEWärmeG noch dieses Jahr zusammenführen
Auf der Sonderkonferenz der Bauminister der Länder präsentierten die
zuständigen Bundesministerien erste Überlegungen zum aktuellen Vorhaben
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Kurzinfo
Als Information zum Tagungspunkt „Bericht des Bundes – Allgemeine Aussprache
zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden“ diente eine Vorlage der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bau (BMUB).
Diese basierte auf den Ergebnisse des Gutachtens „EnEV 2017 - Vorbereitende
Untersuchungen“, welches das Ingenieurbüro Prof. Dr. Hauser GmbH, Kassel im
Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Bundesamt
für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) durchführt. Diese Publikation wurde vom
BBSR soweit noch nicht öffentlich zugänglich gemacht, weil das Projektvorhaben
noch nicht endgültig abgeschlossen sei.  Internet: www.bbsr.bund.de
Europäische Vorgaben
Die EU-Gebäuderichtlinie fordert, dass alle Mitgliedsstaaten bis Ende dieses Jahres den Niedrigstenergiestandard für Neubauten einführen. In Deutschland setzt
das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) die diesbezüglichen europäischen Vorgaben
um. Das EnEG ermächtigt die Bundesregierung entsprechende Verordnungen zu
erlassen (wie die EnEV), welche die Brücke zur Baupraxis schlagen.
So bestimmt auch das EnEG, dass der Niedrigstenergiestandard für Neubauten bis
Ende 2016 eingeführt wird. Dies ist auch eine gute Gelegenheit die seit 2009
parallel laufenden Regelungen der EnEV und des EEWärmeG zusammenzuführen.
Dieses Anforderungsniveau wird jedoch – auch gemäß der EU-Richtlinie - erst für
privatwirtschaftliche Neubauten ab 2021 gelten und für öffentliche Neubauten
allerdings bereits ab dem Jahr 2019.
Was ist ein „Niedrigstenergiegebäude“? Das EnEG definiert diesen GebäudeStandard folgendermaßen: „Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das
eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich, zu einem ganz wesentlichen
Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.“
Gutachten zur
Im Gutachten zur EnEV 2017 haben die Experten die Mindestanforderungen an
EnEV 2017
ein Niedrigstenergiegebäude ermittelt, die technisch und wirtschaftlich machbar
sind und dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG entsprechen.
Dieses regelt das EnEG im § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen, wie folgt: „Die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG – Seite 2 von 3
Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen
gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu
erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.“
 www.enev-online.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuendet.htm
Meßlatte für die
Als Maßstab für das Anforderungsniveau eines Niedrigstenergiegebäudes nutzt
Energieeffizienz
das Gutachten die Größen, die auch von der EnEV her bekannt sind: den JahresPrimärenergiebedarf (Qp) sowie den baulichen Wärmeschutz der Gebäudehülle
(HT´ bei Wohngebäuden bzw. Ūmax bei Nichtwohngebäuden). Die Experten haben
verschiedene Varianten wirtschaftlich untersucht und dabei die Anforderungen
des EEWärmeG stets auch mit berücksichtigt.
EnEV ab 2016
Seit Anfang dieses Jahres hat die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) die
energetischen Anforderungen an Neubauten erhöht. Dieses ist ein Schritt in Richtung des Niedrigstenergiegebäudes. Für das mit dieser Novelle festzulegende
Anforderungsniveau an Niedrigstenergiegebäude wurden erneut Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für verschiedene Gebäudevarianten durchgeführt. Dabei
beziehen sich die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen – wie auch bei der vorhergehenden Novellierung – auf dasjenige Anforderungsniveau der EnEV, welches bis
Ende des Jahres 2015 galt (EnEV 2014 = 100 Prozent).
Schlussfolgerungen
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
des Gutachtens
•
Das Anforderungsniveau „KfW-Effizienzhaus 55“ (Qp 55 %; HT´ 70 %) sei
unter Zugrundelegung der verwendeten unterschiedlichen Energiepreisszenarien und von typischen Modellgebäuden im Wohngebäudebereich wirtschaftlich und stelle in den meisten Fällen das Kostenoptimum dar. Es gäbe allerdings deutliche Unterschiede zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern.
•
Für Nichtwohngebäude ergäbe sich ein differenziertes Bild: Die Wirtschaftlichkeit des von den untersuchten Varianten ambitioniertesten Anforderungsniveaus (55 % Qp; 70 % Ūmax) könnten unter Zugrundelegung der verwendeten unterschiedlichen Energiepreisszenarien und von typischen Ausführungsvarianten einige der betrachteten Modellgebäude innerhalb von 20
Jahren erreichen, innerhalb von 30 Jahren sogar der überwiegende Teil. Hier
seien noch weiter differenzierte Lösungen notwendig, insbesondere im Hinblick auf Hallengebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern.
KfW-Effizienzhaus 55
Die Ergebnisse der Untersuchung würden zeigen, dass sich die Mehrkosten auch
bei einem Anforderungsniveau „KfW-Effizienzhaus 55“ insgesamt in einem moderaten Bereich bewegen. Bei großen Mehrfamilienhäusern lägen die energiebedingten Mehrkosten (ohne Einsparungen) für das Anforderungsniveau „KfW-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.05 Zusammenführung EnEV + EEWärmeG – Seite 3 von 3
Effizienzhaus 55“ im Durchschnitt bei 58€/m² (zum Vergleich: die Grundkosten
eines großen Mehrfamilienhauses würden bei 1.392€/m² liegen).
Das neue Anforderungsniveau würde – mit Ausnahme der öffentlichen Nichtwohngebäude – ab 2021 greifen. Der Niedrigstenergiegebäudestandard könnte
damit erst in gut 5 Jahren für den Wohnungsneubau kostenwirksam werden. Dies
sei ein guter Übergangszeitraum, um dem Markt Anpassungen zu ermöglichen.
Quelle und weitere
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Informationen:
 Internet: www.bmwi.de
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
 Internet: www.bmub.bund.de
BBSR - Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung
 Internet: www.bbsr.bund.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 1 von 4
25. April 2016
Wärmewende in Privathaushalten:
Erfolgreiche Aktivierung des Verbrauchers
Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online, Berlin im Gespräch
mit Melita Tuschinski, Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: co2online.de
Kurzinfo
In Berlin fanden kürzlich die Berliner Energietage 2016 statt. Am 11. April
lud das Bundesbauministeriums (BMUB) zur Vortragsreihe „Klimaschutz
braucht Wärmewende mit mehr Energieeffizienz zum Erfolg“ ein. Tanja Loitz, Geschäftsführerin referierte dabei über "Erfolgsfaktoren für gelebten
Klimaschutz: die Wärmewende in privaten Haushalten". Wir baten sie für die
EnEV-online Leser auf einige Interview-Fragen zu antworten.
CO2online
Frau Loitz, Sie sind Geschäftsführerin von co2online. Bitte stellen Sie sich
unseren Lesern kurz vor, welches Ihre Ziele und Aufgabengebiet sind.
co2online informiert seit mehr als zehn Jahren vor allem Endverbraucher über
den Klimawandel. Mit onlinebasierten Tools zeigen wir, wie jeder Einzelne CO2Emissionen und Energie einsparen kann und wer ihm dabei vor Ort hilft. Im Monat suchen mehr als 300.000 Besucher auf unseren Internetseiten Informationen
und Hilfestellung rund um die Themen Strom- und Heizkostensparen, Modernisierung, Neubau und Finanzierung und wo man Experten finden kann.
Wärmewende
Was verstehen Sie unter "Wärmewende in Privathaushalten"?
"Wärmewende in Privathaushalten" umfasst für mich folgende Bereiche:
1. Modernisierung ankurbeln: 80 Prozent der Heizkessel in Deutschland sind
veraltet. Durch ausbleibende Dämmmaßnahmen gehen weitere wertvolle Potenziale verloren
2. Gut umgesetzte Modernisierungsmaßnahmen: Unsere Auswertungen von erfolgten Modernisierungen zeigen, in vielen Fällen wird das technische Potenzial nicht ausgeschöpft. Hier sind die Experten aus Handwerk, Energieberatung und Planung gefragt, die in ihren Berufsständen für Qualitätsstandards
sorgen müssen, die wir dem Endverbraucher kommunizieren können. Parallel
empfehlen wir mit Monitoring-Tools wie dem Energiesparkonto den Nutzern
laufend Feedback über erfolgte Maßnahmen zurück zu spielen.
3. Optimal laufende Heizsysteme: Die neue Heizanlage muss auf die neue Situa-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 2 von 4
tion angepasst werden. Bei unserem Feldtest "Wirksam Sanieren" hat nach
einer Dämmmaßnahme beispielsweise nur jeder Zehnte einen hydraulischen
Abgleich durchführen lassen.
4. Aber es heißt auch etwas Verzicht bzw. ein angepasstes Nutzerverhalten und
eine effiziente Nutzung von kostbaren Ressourcen. Also auch bei der Frage
nach der Wahl des Energieträgers, oder wie wird die Wärme erzeugt, die ich
für mein Haus benötige.
Und hier haben wir insgesamt ein Problem: Rate, Tiefe und auch die Wirkung
von Sanierungsmaßnahmen sind zu gering! Wir müssen uns neben vielen anderen
Herausforderungen die Frage stellen: Wie kann der Verbraucher aktiver werden?
Verbraucher
Für Sie ist der Verbraucher kein "unbekannte Wesen". Wieso?
Es gibt zahlreiche Studien über die Gruppen von Verbrauchern, welche Hemmnisse dazu führen, eine Modernisierung nicht umzusetzen etc. Die Motive der
Verbraucher mögen unterschiedlich sein, warum sie sich mit dem Thema Energieeffizienz / Klimaschutz befassen. Aber die Informationssuche ist immer sehr
ähnlich. Es geht immer als erstes darum, Verständnis zu erzielen – Einordnung
des Themas, warum ist es wichtig etwas zu tun? Welchen Handlungsspielraum
habe ich. Dann möchte ich die passende Lösung finden – Vor- und Nachteile,
Bewertungen, was muss ich bei der Umstellung beachten? Darauf folgt die Frage
nach den Kosten (Produktkosten, Einsparung, Förderung, lohnt sich die Umstellung?) und danach die Suche nach Experten – Wer hilft mir weiter? Und zuletzt
"Was hat es gebracht", überprüfen. Im Idealfall bin ich begeistert, erzähle es
meinem Nachbar und bei dem beginnt die Informationssuche wieder von vorne.
Methodik
Wie gehen Sie vor um das Verständnis der Verbraucher zu erzielen?
Wir nutzen aktuelle Aufhänger wie die Stromabrechnung, Jahreszeiten, große
Imagekampagnen der Ministerien oder auch den Klimagipfel in Paris, um Verbraucher für das Thema Klimaschutz und Energiesparen weitergehend zu interessieren. Sehr schnell geht es bei uns auf die Ebene: Was heißt das für mich persönlich? Welchen Beitrag kann ich durch mein Handeln leisten? Was kann ich tun?
Praxisbeispiel
Können Sie uns ein Beispiel für eine Selbstoptimierung beschreiben?
Ein weiteres Stichwort ist hier auch „Gamification“ – übersetzt könnte dies „Verspielung“ bedeuten. Deutschland ist das Land der Selbstoptimierer. Jeder Dritte
App-Nutzer hat mindestens eine Fitness/Gesundheits-App auf dem Smartphone.
Wir versuchen das für das Thema Energiesparen zu übertragen. Mit unserer EnergieCheck App bekomme ich beispielsweise monatliches Feedback automatisch
"Herzlichen Glückwunsch, Dein Stromverbrauch ist 12 Prozent geringer als im
Vormonate". Hier entwickeln wir weitere Ansätze. Wichtig dabei: Pflicht und
Monotones langweilen, also eine rein unterjährige Verbrauchsanzeige gewinnt
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 3 von 4
noch keinen Kuchen für gesparte Tonnen CO2. Es muss mehr Wettbewerb hinein.
Wir arbeiten bereits mit Benchmarks im Energiesparkonto: So stehe ich im Vergleich zum Durchschnitt, oder "he ich gehöre zu den Top 10 Prozent" aber da
geht noch mehr. Was brauchen wir dafür? Smart Meter Roll out für Strom, Gas
und Fernwärme und Komponenten, die miteinander kommunizieren.
Maßgeschneidert
Wie kann man passende Maßnahmen finden?
Mit unserem ModernisierungsCheck oder StromCheck kann ich beispielsweise
anhand meiner Verbrauchsdaten sehen, welche Maßnahmen bezogen auf meine
Ausgangsituation infrage kommen und wie viel CO2, kWh und Geld ich sparen
kann. So bekomme ich bereits eine erste Orientierung.
Kostenfaktor
Die Kosten spielen für Verbraucher eine maßgebliche Rolle. Wie kalkulieren
Sie die Kosten, damit Sie ihre Bedenken zerstreuen?
Unsere Tools berücksichtigen bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aktuelle Förderprogramme, Energiepreisentwicklungen und Lebensdauer der Bauteile. Wir
differenzieren bei den Ausgaben zwischen Instandsetzung und energetischer
Modernisierung. Dennoch, gerade in Zeiten fallender Energiepreise sind wir noch
stärker gefragt, andere Motive für Energieeffizienz in den Vordergrund zu rücken. In den letzten Monaten hatten wir die meisten Nutzeranfragen zu Förderprogrammen für mehr Einbruchschutz. Bei dem Thema Sicherheit spielt Geld
eine untergeordnete Rolle. Energieeffizienz müssen wir hier Huckepack nehmen.
Fachleute finden
Wie können Verbraucher kompetente, verlässliche Fachleute finden?
Wir haben für die Expertensuche eine eigene Datenbank "Rat und Tat" mit Experten vor Ort aufgebaut, bei der wir uns nach Qualifizierungsstandards der Branche
richten. Besonders intensiv arbeiten wir mit unseren Botschaftern für den hydraulischen Abgleich zusammen. Über 60 qualifizierte SHK-Fachbetriebe vor Ort
geben hier Klimaschutz und Energieeffizienz ein Gesicht. Gern nehmen wir hier
weitere auf.
Erfolgsbilanz
Was für Erfolge konnten Sie soweit verzeichnen?
Unsere Handwerker-Botschafter begleiten wir mit regionaler Pressearbeit und
Online Marketing. Hier kommen "Positivbeispiele" von regional ansässigen Betrieben gut an. Auf einem unserer letzten Handwerker-Treffen berichtete ein Botschafter, dass er über die Berichterstattung zusätzliche Aufträge im hohen fünftstelligen Bereich geniert hat.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Motivation
3. EnEV +EEWärmeG
3.06 Interview mit Tanja Loitz, CO2online – Seite 4 von 4
Wie kann man Verbraucher letztendlich erfolgreich motovieren?
Feedback, Begleiten und Anerkennung. Also beispielsweise mit dem Energiesparkonto aufzeigen, wie viel Heizenergie ich eingespart habe. Mit Push-Nachrichten
über das Handy immer wieder erinnern: He, Du wolltest doch noch etwas tun.
Und motivierten Energiesparern auch Raum geben, von ihren Erfolgen zu berichten, wie beispielsweise bei unseren Praxistests (aktuell Praxistest Solarthermie)
oder unserem Wettbewerb Energiesparmeister mit Schulen.
Erfolgs-Messlatte
Wie wird ein Dialogpfad von Erfolg gekrönt?
Wir sind dann erfolgreich, wenn wir unsere Nutzer motivieren, den nächsten
Schritt zu tun und selber aktiv zu werden. Das kann eine neue Heizung sein, die
Dämmung des Dachbodens, der Verzicht auf den Kühlschrank im Keller oder eine
qualifizierte Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Im Dialogpfad greifen wir
die richtige Information, zu richtigen Zeit am richtigen Ort auf. Holen die Verbraucher auf dem Informationslevel ab, wo sie sich gerade befinden.
Hinweise für Fachleute
Was raten Sie Architekten, Planern und Energieberatern?
Weiterhin Qualitätsstandards in der Branche zu fordern, die auch für den Verbraucher kommunizierbar sind, sich zu vernetzen und Dienstleistungen mitzuentwickeln, die den Verbraucher dauerhaft bei dem Thema Energieeffizienz
begleiten. beispielsweise mit einer Energieberatung vor den Maßnahmen ist es ja
nicht getan, sondern auch nach der Umsetzung dem Verbraucher aufzuzeigen, ob
die Potenziale der Technik ausgeschöpft wurden und was als nächstes ansteht.
Hier stellen wir gern unser Energiesparkonto als Monitoringtool zur Verfügung.
Frau Loitz, herzlichen Dank für das aufschlussreiche Gespräch!
Kontakt für
Tanja Loitz, Geschäftsführerin
inhaltliche Fragen
co2online gGmbH Gemeinnützige Beratungsgesellschaft
Hochkirchstraße 9, D-10829 Berlin
Telefon: + 49 (0) 30 36 99 61 06, Mobil: + 49 (0) 17 82 60 26 48
E-Mail: [email protected], Internet: www.co2nline.de
Kontakt zur
EnEV-online Redaktion
Melita Tuschinski, Freie Architektin, www.EnEV-online.de
 Senden Sie Ihre Anfragen bitte über das Kontaktformular
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 1 von 4
17. Mai 2016
Klimaschutz im Gebäude:
EnEV und EEWärmeG zusammenführen
MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) antwortet auf die Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT,
Freie Architektin, Herausgeberin und Redakteurin von EnEV-online.de
© Foto: Melita Tuschinski
Kurzinfo
Auf den Berliner Energietagen lud das Bundesbauministeriums (BMUB) am 11.
April 2016 zur Vortragsreihe „Klimaschutz braucht Wärmewende mit mehr
Energieeffizienz zum Erfolg“ ein. MR Peter Rathert, Leiter des Referates
"Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich
Energie und Bauen" im BMUB referierte über " Klimaschutz im Gebäude:
EnEV und EEWärmeG". Wir baten ihn auf einige Fragen zu antworten.
Kurzvorstellung
Tuschinski: Herr Ministerialrat Rathert, auf den Berliner Energietagen dieses
Jahr haben Sie über " Klimaschutz im Gebäude: EnEV und EEWärmeG" referiert. Bitte stellen Sie sich unseren EnEV-online Lesern zunächst kurz vor.
MR Rathert: Ich leite das Referat "Gebäude- und Anlagentechnik, technische
Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Mein Hauptaufgabengebiet sind die technischen Fragen der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Update Energieeinsparrecht für Gebäude
Was fordert das Energieeinsparrecht für Gebäude?
Das Energieeinsparrecht für Gebäude verlangt seit Anfang dieses Jahres ein
energetisches Anforderungsniveau das - wenn man es durch die Systematik der
KfW-geförderten neuen Wohnhäuser beschreibt - einem KfW-Effizienzhaus 75
entspräche. Das Energieeinsparrecht fordert des Weiteren, dass wir bis Ende
dieses Jahres für öffentliche Gebäude den von der EU geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standard definieren und spätestens zwei Jahre später - also bis Ende des Jahres 2018 - auch für die privat genutzten Gebäude.
Europäische Vorgaben
Was fordert die EU-Richtlinie für Gebäude (Englisch: EPBD)?
Die Gebäuderichtlinie verlangt von allen EU-Mitgliedsstaaten, dass sie den Niedrigstenergiehaus-Standard für öffentliche Gebäude spätestens ab dem Jahr 2019
einführen. Für privat genutzte Gebäude müssen die EU-Mitgliedsstaaten diesen
Neubau-Standard spätestens ab Anfang des Jahres 2021 einführen. Dieser Ge-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 2 von 4
bäudestandard wird in der EU-Richtlinie qualitativ beschrieben als „… ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null
liegende oder) sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen
Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt
werden.“
Aktuelle EU-Ziele
Welche Ziele strebt die Europäische Kommission an?
Die EU-Kommission hat im letzten Jahr den Entwurf einer sogenannten
„Guidance Note“ veröffentlicht (wörtlich übersetzt „Hinweis als Leitfaden“) und
mit den Mitgliedsstaaten diskutiert. Darin stand, dass man sich dort in Brüssel als
Niedrigstenergie-Gebäudestandard einen Wert vorstellt, der in der KfWSystematik einem KfW-Effizienzhaus 40 entspräche. Das wäre ein JahresPrimärenergiebedarf von etwa 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr
(kWh/m²a). Die EU-Kommission hat diese Guidance Note inzwischen allerdings
zurückgezogen, aber man kann anhand dieses Entwurfs erkennen, was der EUKommission vorschwebt im Hinblick auf den höchstzulässigen, jährlichen Primärenergiebedarf von Gebäuden.
Wir haben jetzt, mit der geltenden EnEV den KfW-Effizienzhaus 75 Standard
erreicht und die EU-Kommission möchte einen KfW-Effizienzhaus 40 Standard
einführen. Wir haben mit unserem Wirtschaftlichkeitsgutachten festgestellt,
dass wir einen Verschärfungs-Spielraum bei den kleinen Wohngebäuden für einen
KfW-Effizienzhaus 55 Standard haben. Das heißt, er bewegt sich genau zwischen
dem was wir mit der EnEV jetzt erreicht haben und dem, was die EU-Kommission
gerne hätte. Mit anderen Worten: Wenn wir jetzt den KfW-Effizienzhaus 55
Standard beschließen würden, dann wäre es vielleicht nicht ganz auszuschließen, dass die EU-Kommission uns so etwas wie „einen blauen Brief“ schickt, wie
früher den Schülern, die nicht versetzt werden sollten. Wir hätten das „Klassenziel“ der EU-Gebäuderichtlinie nicht erreicht. Es ist nicht auszuschließen, dass
es mit der Kommission zumindest eine gewisse Diskussion geben wird zu der Frage, ob ein KfW-Effizienzhaus 55 Standard - wenn wir ihn so beschließen würden
- dem Wesen der Gebäuderichtlinie entspräche.
Situation der
Haben die anderen EU-Mitgliedsstaaten auch Regelungen im Sinne unseres
anderen EU-Ländern
Wirtschaftlichkeitsgebotes, das in dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2013) festgeschrieben steht?
Andere Länder haben auch ähnliche Regelungen wie unser Wirtschaftlichkeitsgebot aber auch durchaus unterschiedliche Vorstellungen darüber, wie der Niedrigstenenergie-Gebäudestandard aussehen kann. Ihre Vorstellungen decken ein
großes Spektrum ab.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 3 von 4
Europäischer
Wie wird der Kompromiss aussehen, denn es klingt fast so, als ob das, was die
Kompromiss
EU-Kommission wünscht, nicht vereinbar ist mit den wirtschaftlichen Möglichkeiten der EU-Länder?
Zunächst enthält auch die EU-Gebäuderichtlinie so etwas wie ein Wirtschaftlichkeitsgebot. Das heißt, auch nach dieser Richtlinie soll man schauen, dass man
nicht über das Ziel hinausschießt was die Wirtschaftlichkeit angeht. Dann gibt es
auch die Delegierte Verordnung der EU-Kommission, nach der die Anforderungen
der Mitgliedsstaaten kalibriert und festgelegt werden müssen.
Was aber gerade für unser Haus – das Bundesbauministerium – wichtig ist, sind
die Steigerungen von Baukosten. Das ist der Zielkonflikt, mit dem wir es zurzeit
zu tun haben: Auf der einen Seite müssen wir die Anforderungen, die sich aus
energiepolitischen Zielsetzungen ergeben, beachten und eben auch das, was die
EU-Gebäuderichtlinie verlangt. Andererseits brauchen wir aber auch erheblich
mehr Neubauten und Wohnungen in den nächsten Jahren. Nicht zuletzt auch
aufgrund des Großteils der Asylbewerber, die jetzt in Deutschland bleiben wollen. Da spielen die Baukosten natürlich eine wichtige Rolle. Und die Anforderungen der Energieeinsparverordnung beeinflussen die Baukosten.
Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass durch die Anhebung der
energetischen Anforderungen der EnEV ab 2016 die Kosten der Kostengruppe 300
(Bauwerk) und 400 (Anlagentechnik) um sieben Prozent angestiegen sind. Aus
Sicht der Wohnungswirtschaft ist dies nicht akzeptabel und sie ist nicht einverstanden, dass wir die energetischen Anforderungen möglicherweise noch mehr
anheben wollen.
Beschlüsse der
Bundesregierung
Was wird die Bundesregierung dieses Jahr beschließen?
Das wissen wir noch nicht genau. Ich spreche heute darüber, wie der aktuelle
Diskussionsstand aussieht. Was beschlossen wird, ist noch völlig offen. Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat vorgeschlagen, dass wir die Anforderungen
erhöhen auf den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55. Ob wir (BMUB) das jetzt
mittragen und ob die Bundesregierung das dann so beschließt, wird sich zeigen.
Zunächst werden sich unsere Bundesministerien BMBU und BMWi abstimmen.
Einfluss von laufenden
Es gibt etliche laufende Aktionen wie NAPE, Aktionsprogramm Klimaschutz,
Initiativen und Aktionen
Klimaschutzplan 2050, Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen. Wie
werden sie den Beschluss der Bundesregierung zur Neuregulierung des Energieeinsparrechts für Gebäude beeinflussen?
Das ist eben ein Abwägungsprozess: auf der einen Seite sind es die energie- und
klimaschutzpolitischen Anforderungen, auf der anderen Seite jedoch auch die
Erfordernisse aus dem Wohnungsmarkt. Klar ist: Das Bauen wird ein wenig teurer werden, wenn man die Anforderungen der Energieeinsparverordnung
weiter verschärft. Klar ist aber auch: Wenn die Politik bei einer weiteren
Verschärfung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet, werden die erhöhten
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.07 Interview MR Rathert zur EnEV 2017 – Seite 4 von 4
Investitionskosten in aller Regel in überschaubaren Zeiträumen durch Einsparungen bei den Heizkosten ausgeglichen.
Sonderbauministerkonferenz in Berlin
Was hat die Bauministerkonferenz in ihrer Sitzung neulich beschlossen?
Sie hat die Bundesregierung erneut aufgefordert, gemeinsam mit ihr Modelle für
eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG zu erarbeiten Die
Bauminister der Länder wünschen eine Optimierung des Energieeinsparrechts für
Gebäude mit wesentlicher Vereinfachung, hoher Klimaschutzwirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten.
Aufgaben des
Was unternehmen die zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi)
BMWi und BMUB
und Bauen (BMUB)?
Die Zusammenführung von EnEG/EnEV und EEWärmeG ist beschlossene Sache. Es
gibt auch einen entsprechenden Diskussionsentwurf dazu über den das BMUB und
das BMWi beraten.
Plusenergiehaus
Wie wird sich der Effizienz-Standard von Gebäuden weiterentwickeln? Anlässlich Ihres Vortrags zeigten Sie auf den Berliner Energietagen das Bild eines Plus-Energie-Hauses. Ist dieses die Zukunft des Bauens?
Früher oder später wird er sich wahrscheinlich schon in diese Richtung entwickeln. Aber es wird sicherlich noch ein wenig dauern, bevor man Plus-EnergieHäuser ordnungsrechtlich verankert.
Zeitplan Novelle
Wird die Zusammenführung der energieeinsparrechtlichen Regelungen für
Energieeinsparrechts
Gebäude noch dieses Jahr passieren?
Das kann man mit Sicherheit jetzt noch nicht sagen.
Wir werden es zumindest versuchen.
Herr Rathert, vielen Dank für Ihre Antworten!
Die Fragen stellte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin,
Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
Für weitere Informationen:
Bundesbauministerium BMUB  www.bmub.bund.de
Bundeswirtschaftsministerium BMWi  www.bmwi.de
Bauministerkonferenz  www.bauministerkonferenz.de
Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen:  www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.08 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 1 von 2
6. Juni 2016
Bundesregierung antwortet auf Fragen
zur Novelle des Energiesparrechts für Gebäude
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema „Wohnen und Leben in
Deutschland“ geriet auch die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) und
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) ins Visier
© Foto: OrpheusXL - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 27. Mai 2016 hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 28. April
2016 der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Britta Haßelmann, Markus
Tressel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen geantwortet. Wir geben einige Fragen und Antworten wider, die sich direkt auf die
Novelle des Energiesparrechts für Gebäude beziehen.
Zeitplan
Wie sieht der genaue Zeitplan zur Reform der EnEV aus?
Maßgeblich für das Gesetzgebungsvorhaben ist die Vorgabe des Gesetzes zur
Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG), den
Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude –
bis Ende des Jahres 2016 festzulegen. Die weiteren Arbeiten zur Reform der
Energieeffizienzvorschriften im Gebäudebereich befinden sich derzeit in der
Abstimmung zwischen den beteiligten Ressorts.
Zusammenführung
EnEV + EEWärmeG
Wie stellt sich die Bundesregierung die Zusammenführung der EnEV
und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) vor?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen in einem neuen Gesetz zusammengeführt werden. Ziel ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem
für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an
den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung.
Graue Energie
Plant die Bundesregierung, die sog. graue Energie bei der Produktion
von Baustoffen in der geplanten Reform der Energieeinsparverordnung
(EnEV) bei der Bewertung der energetischen Eigenschaften zukünftig
zu berücksichtigen, und wenn nicht, warum nicht?
Die Bundesregierung plant nicht, die so genannte graue Energie von Baustoffen
bei der Bewertung der energetischen Eigenschaften von Gebäuden zu berücksichtigen. Betrachtungsgegenstand bei den energetischen Anforderungen bleibt
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.08 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 2 von 2
die aufzuwendende Energie während der Nutzungs- und Betriebsphase von Gebäuden. Hierdurch wird die Technologie- und Materialoffenheit des Energieeinsparrechts in Deutschland weiterhin gewährleistet.
Quelle
Deutscher Bundestag, Drucksache Nummer 18/8570 vom 27. Mai 2016, Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Kühn
(Tübingen), Britta Haßelmann, Markus Tressel, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/8348.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/085/1808570.pdf
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 1 von 4
6. Juni 2016
Bundesregierung antwortet auf Fragen zur Novelle der
EnEV und der Zusammenführung mit dem EEWärmeG
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema „Novelle der Energieeinsparverordnung und Zusammenführung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“
wurden zahlreiche Aspekte der Novellierung des Energiesparrechts angesprochen
© Foto: OrpheusXL - Fotolia.com
Kurzinfo
Am 22. März 2016 hat die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 25. Februar 2016 der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
geantwortet. Zu etlichen Fragen verwies die Bundesregierung in ihren Antworten, dass das Vorhaben sich in der Abstimmung befinde. Wir haben für Sie einige
interessante Themen und Antworten ausgewählt. Die Fragen haben wir teilweise
gekürzt. Auch haben wir in diesem Beitrag Bezeichnungen der genannten Paragraphen der EnEV - zum besseren Verständnis – auch mit angegeben.
Zeitplan
Wie sieht der vorgesehene Zeitplan der Bundesregierung aus?
Maßgeblich für die anstehende Novellierung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden ist die Vorgabe des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz – EnEG), den Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten – also die technisch und wirtschaftlich machbaren Mindestanforderungen an
das Niedrigstenergiegebäude – bis Ende 2016 festzulegen. Der Gesetzentwurf
wird derzeit erarbeitet. Die Anhörung der zu beteiligenden Kreise wird wie üblich erfolgen.
Beteiligungen
Welche Treffen haben mit den Vertretern der Bundesländer und Experten der Branche stattgefunden und mit welchen Ergebnissen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) haben im
Rahmen der inzwischen abgeschlossenen gutachterlichen Untersuchung zum Abgleich von EnEG/EnEV und EEWärmeG bereits im September letzten Jahres das
Gespräch mit den Bundesländern zur Weiterentwicklung des Energieeinsparrechts bei Gebäuden aufgenommen. Die Runde mit den Ländern wurde am 20.
Januar und 26. Februar dieses Jahres fortgesetzt. Die Gespräche dienten der
Information und dem Meinungsaustausch zu wesentlichen Fragen der geplanten
Novellierung. An den Gesprächen haben die im jeweiligen Land zuständigen Referenten teilgenommen.
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zum Abgleich von EnEG/EnEV und
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 2 von 4
EEWärmeG hat ebenfalls im September letzten Jahres ein Gespräch mit den betroffenen Branchen und Verbänden stattgefunden.
Rechtliche Struktur
Wird das EEWärmeG in die EnEV integriert oder als eigenständige Regelung weiterhin beibehalten?
Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen strukturell neu konzipiert und
in einem Regelungswerk zusammengeführt werden. Ziel ist ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärmeversorgung.
Kontrolle Energieausweise
Wie viele Stichprobenkontrollen von Energieausweisen hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) bisher durchgeführt, und wie viele
Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet?
Nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung wird die EnEV von den Bundesländern vollzogen. Dementsprechend haben die Länder die Stichprobenkontrollen bei den Energieausweisen geordnet. Nach § 30 (Übergangsvorschrift über die
vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche
Institut für Bautechnik (DIBt, Berlin)) EnEV hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) vorläufig die Aufgabe, Energieausweise zu registrieren und Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen, soweit diese elektronisch
durchgeführt werden können. Gemäß diesem Auftrag führt das DIBt derzeit eine
Validitätsprüfung von Energieausweisen der Stufe 1 gemäß § 26d Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 (Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen) EnEV durch. Nach seinen Angaben hat das DIBt für das
Jahr 2014 insgesamt 18.067 Energieausweise in die Stichprobenkontrolle einbezogen. Dies entspricht 5,6 Prozent der insgesamt ausgestellten Energieausweise.
Zu den Ergebnissen der Stichprobenkontrollen kann noch keine Aussage getroffen
werden.
Kontrolle Inspektionsberichte Klimaanlagen
Wie viele Inspektionsberichte von Klimaanlagen hat das DIBt bisher
erstellt und wie viele Auffälligkeiten hat es dabei beanstandet?
Zur energetischen Inspektion von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen sind
gemäß § 12 Absatz 1 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) EnEV die Anlagenbetreiber verpflichtet. Inspektionen dürfen gemäß § 12 Absatz 5 (Energetische Inspektion von Klimaanlagen) EnEV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die auch die Inspektionsberichte zu erstellen haben. Das DIBt hat
gemäß § 30 EnEV (Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von
Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt,
Berlin)) vorläufig die Aufgabe, Inspektionsberichte für Klimaanlagen nach Maßgabe von § 26c (Registriernummern) EnEV zu registrieren. Im Jahr 2014 sind nach
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 3 von 4
Angaben des DIBt insgesamt 1.185 Registriernummern vergeben worden.
Vollzug in der Praxis
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erkenntnissen des DIBt und der zuständigen Landesbehörden zum
Vollzug der EnEV in der Praxis?
Nach § 26f (Erfahrungsberichte der Länder) EnEV berichten die Länder dem Bund
erstmals zum 1. März 2017 über wesentliche Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen. Zu den Ergebnissen der vom DIBt und den zuständigen Behörden der
Länder bisher durchgeführten Stichprobenkontrollen bzw. Registrierung liegt der
Bundesregierung noch kein Bericht vor.
Luftdichtheit der
Welche Verbindlichkeit entfaltet der in § 6 Absatz 1 Satz 2 (Dichtheit,
Gebäudehülle
Mindestluftwechsel) EnEV formulierte Hinweis auf die Überprüfung
der Luftundurchlässigkeit eines zu errichtenden Gebäudes für Bauherren in der Praxis, und plant die Bundesregierung in der EnEV-Novelle
eine Konkretisierung?
§ 6 Absatz 1 Satz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) EnEV regelt den Fall, dass
eine Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes tatsächlich durchgeführt wird.
Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Abstimmung.
Mindestluftwechsel
Wie definiert sich der in § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel)
EnEV erforderliche Mindestluftwechsel, der jeweils zum Zwecke der
Gesundheit und Beheizung sicherzustellen ist, und plant die Bundesregierung in der anstehenden EnEV-Novelle diesbezüglich eine Konkretisierung?
Nach § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Diese Verpflichtung richtet sich an
den Bauherren. Den Bundesländern obliegt nach der grundgesetzlichen Ordnung
der Vollzug der EnEV. Der Vollzug schließt Anwendung und Auslegung der EnEVVorschriften, wie etwa § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) der Verordnung, ein. Das Vorhaben befindet sich in der Abstimmung.
EU-Vorgaben zur
An welcher Stelle in der EnEV bzw. den dazu gehörenden Berech-
Innenluft-Qualität
nungsnormen ist die gemäß „Key Implementation Decisions (KIDs) for
Germany“ (www.epbd-ca.org/Medias/Pdf/KIDs/CA-EPBD-KIDsGermany.pdf) vorhandene Berücksichtigung der „Indoor Air Quality
requirements“ implementiert und plant die Bundesregierung im Zuge
der EnEV-Novelle weitere Vorgaben zur Qualität der Rauminnenluft?
Dem in der Frage genannten Anliegen trägt § 6 Absatz 2 (Dichtheit, Mindestluft-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.09 Bundesregierung: Antworten zur Novelle – Seite 4 von 4
wechsel) EnEV Rechnung. In den Ausführungen des Referenzgebäudes in der Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Tabelle 1 (Ausführung des Referenzgebäudes) Zeile 8 (Lüftung) EnEV wird darüber hinaus beispielhaft eine Ausführung
eines Referenzgebäudes beschrieben, durch die die Raumluftqualität sichergestellt werden kann. Das Vorhaben befindet sich derzeit in der Abstimmung.
Quelle
Deutscher Bundestag, Drucksache Nummer 18/7955 vom 23. März 2016, Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 18/7768.
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/079/1807955.pdf
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV + EEWärmeG
3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 1 von 4
26. Juni 2016
Energiesparrecht ab 2017: Ein neues Gesetz
soll die EnEV und das EEWärmeG zusammenführen
MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB), Berlin referierte auf der EnBW-Fachtagung am 21. Juni 2016.
Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: Melita Tuschinski
Kurzinfo
Über 350 interessierte Fachleute kamen zur Fachveranstaltung der EnBW
Energiegemeinschaft e.V. in der Filderhalle in Leinfelden-Echterdingen. Mit
besonders großer Spannung erwarteten Sie den Vortrag von MR Peter Rathert
vom Bundesbauministerium (BMUB) Berlin. Das Thema seines Vortrags lautete
„Zusammenführungsgesetz EnEV und EEWärmeG“
Wir berichten kurz über die wichtigsten Aussagen und ergänzen diese mit
zusätzlichen, weiterführenden Informationen und Hinweisen.
Energieeinsparrecht
Was fordert das bundesweite Energieeinsparrecht für Gebäude?
EnEV 2014
Seit dem 1. Mai 2014 gilt hierzulande die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
Mit Blick auf die energetischen Anforderungen an ein neu erbautes Einfamilienhaus (EFH) liegt die Höchstgrenze für den zulässigen Primärenergiebedarf jährlich bei 75 Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²a).
EnEV ab 2016
Wie bekannt, hat die Verordnung seit Anfang dieses Jahres die energetischen
Anforderungen an neu errichtete Gebäude erhöht: Der erlaubte JahresPrimärenergiebedarf ist um 25 Prozent (%) gesunken und der höchstzulässige
Wärmeverlust durch die Gebäudehülle ist um ca. 20 Prozent gemindert worden.
Neubau
Mit Blick auf ein neues Einfamilienhaus wären ca. 56 kWh/m²a JahresPrimärenergiebedarf erlaubt. Diese Anforderungen regelt die EnEV 2014 in ihren
Anlagen 1 (für Wohngebäude) und Anlage 2 (für Nichtwohngebäude).
Bestand
Wer jedoch sein bestehendes Gebäude seit diesem Jahr um einen großflächigen
Anbau erweitert und dabei auch die Heizung erneuert muss den erhöhten EnEVStandard nicht erfüllen, auch wenn die Verordnung fordert, dass der neue Anbau
oder Ausbau die Neubau-Anforderungen einhält. Diese Belange regelt die Verordnung im § 9 (Änderungen im Bestand).
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
EnEG 2013
3. EnEV + EEWärmeG
3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 2 von 4
Das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) sieht vor, dass der Bund den
von der EU geforderten Niedrigstenergiegebäude-Standard für Neubauten nach
folgendem Zeitplan definiert und bundesweit einführt:
 bis Ende dieses Jahres für öffentliche Gebäude und
 nach höchstens zwei Jahren - also bis Ende des Jahres 2018 - auch für die
privatwirtschaftlich genutzten Bauten.
Europäische Vorgaben
Was fordert die EU-Richtlinie für Gebäude (Englisch: EPBD)?
EU-Richtlinie
In der Fachwelt ist die aktuell geltende europäische Gebäuderichtlinie vorwiegend anhand der Abkürzung ihrer englischen Bezeichnung bekannt: Energy Performance Directive (EPBD). In der deutschen Übersetzung: „EU-Richtlinie über
die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“. Diese wurde 2010 neu gefasst.
Zeitplan
Die EU-Richtlinie fordert von allen EU-Mitgliedsstaaten, dass sie den Niedrigstenergiehaus-Standard für neu errichtete Gebäude einführen und zwar nach
folgendem Zeitplan: für öffentliche Gebäude spätestens ab dem Jahr 2019 und
für privat genutzte Neubauten spätestens ab Anfang des Jahres 2021.
Niedrigstenergie-
Die EU-Richtlinie nennt diesen Neubau-Standard in der englischen Fassung
Neubau-Standard
„Nearly zero-energy buildings“ – wörtlich übersetzt: „Fast Null-EnergieGebäude“. In der deutschen Fassung beschreibt die Richtlinie den Niedrigstenergiegebäude-Standard folgendermaßen: Es ist „… ein Gebäude, das eine sehr hohe
Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null liegende oder) sehr geringe
Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am
Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt werden.“
Aktuelle EU-Ziele
Welche Ziele verfolgt die Europäische Kommission?
Guidance Note 2015
Die EU-Kommission hat zu diesem Thema im letzten Jahr den Entwurf eines Leitfadens veröffentlicht und mit den Mitgliedsstaaten diskutiert: Als Niedrigstenergie-Gebäudestandard benennt sie darin als höchstzulässigen JahresPrimärenergiebedarf für ein Einfamilienhaus 30 kWh/m²a. Dieses würde hierzulande einem KfW-Effizienzhaus 40 entsprechen. Die EU-Kommission hat diese
Guidance Note inzwischen zurückgezogen, aber dieser Entwurf lässt erkennen,
was sie sich unter einem „Fast-Null-Energie Einfamilienhaus“ vorstellt.
KfW 75 Effizienzhaus
Die EnEV hat seit Anfang dieses Jahres bei Neubauten den KfW-Effizienzhaus 75
KfW 40 Effizienzhaus
Standard verpflichtend eingeführt. Die EU-Kommission hingegen möchte, dass
die Mitgliedsstaaten den KfW-Effizienzhaus 40 Standard fordern.
KfW 55 Effizienzhaus
Das Bundesbauministerium hat anhand eines beauftragten Wirtschaftlichkeitsgutachtens festgestellt, dass bei den kleinen Wohngebäuden nur ein KfW-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV + EEWärmeG
3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 3 von 4
Effizienzhaus 55 Standard noch wirtschaftlich vertretbar sei. Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verpflichtet den Bund nur wirtschaftliche Maßnahmen
vorzuschreiben.
EU-Abmahnung
Wenn der Bund den KfW-Effizienzhaus 55 als Niedrigstenergie- Neubaustandard
beschließen würde, könnte es möglich sein, dass die EU-Kommission der Bundesregierung „einen blauen Brief“ schickt. Es wäre – laut Bericht von MR Rathert nicht auszuschließen, dass es mit der Kommission zumindest eine gewisse Diskussion geben würde, ob ein KfW-Effizienzhaus 55 Standard dem Wesen der Gebäuderichtlinie entspräche.
Bundesregierung
Was wird die Bundesregierung letztendlich beschließen?
Auf dem Weg
Dass die Antwort auf diese Frage noch auf sich warten lässt, war allen Teilnehmern an der EnBW-Fachtagung klar. Auch dass der Weg dahin nicht einfach sein
wird wurde allen noch klarer als MR Rathert die Vorgaben erläuterte, die es mit
Energiesparrecht 2017
dem neuen Energiesparrecht 2017 zu erfüllen gilt:
EU-Kostenvorgaben
 Die EU-Kommission schreibt ein kostenoptimales Niveau für den Niedrigstenergie-Neubaustandard vor.
Wirtschaftlichkeit
 Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung nur Energiespar-Regelungen
für Gebäude zu erlassen, die sich wirtschaftlich realisieren lassen.
Baukosten
 Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass sich bereits durch
die EnEV ab 2016 die Erhöhung der Baukosten nicht vermeiden lassen. Weitere Kostenanhebungen sind nicht erwünscht.
Energieeffizienz
 Mit dem „Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz“ (NAPE) setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2012 um. Der Aktionsplan will den Primärenergiebedarf in Deutschland aus dem Jahr 2008 in den
nächsten vier Jahren – also bis 2020 - um 20 Prozent senken.
Klimaschutz 2020
 Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember 2014 das „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ beschlossen. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass
Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 reduziert. (siehe Internet-Hinweis weiter unten)
Klimaschutz 2050
 Klimaschutz braucht eine langfristige Orientierung. Deshalb hat die Koalition
vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen „Klimaschutzplan
2050“ verabschiedet. Die Bundesregierung hat das BMUB beauftragt, diesen
Plan zu erstellen und mit den Ressorts abzustimmen. Das Bundeskabinett soll
den Klimaschutzplan 2050 dieses Jahr verabschieden. (siehe Kapitel 2.04)
Baukosten senken
 "Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV + EEWärmeG
3.10 Bericht Vortrag MR Rathert – Seite 4 von 4
Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und betroffenen
Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze
Reihe von Änderungs-Vorschlägen für die kommende EnEV 2017. (siehe Kapitel 6.01)
Bundesländer
 Die Bauministerkonferenz vor einigen Wochen in Berlin hat beschlossen, dass
die EnEV und das EEWärmeG neu konzipiert werden sollten. Sie erwartet optimierte, wesentlich vereinfachte Regelungen mit einer hohen Klimaschutzwirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten. (siehe Kapitel 2.05)
Fortschreibung
Womit befassen sich die zuständigen Bundesministerien aktuell?
Wie MR Rathert auf der Fachtagung berichtete, stimmen die zuständigen Bundesministerien – für Wirtschaft und Energien (BMWi) und für Umwelt und Bauen
(BMUB) – zurzeit einen Diskussionsentwurf für die Novelle des Energiesparrechts
für Gebäude ab. Dieser sehe vor, dass die drei parallel laufenden EnergiesparRegeln für Gebäude – EnEG, EnEV und EEWärmeG - zusammengeführt werden.
Man darf gespannt sein!
Für weitere Informationen:
Bundesbauministerium BMUB  www.bmub.bund.de
Bundeswirtschaftsministerium BMWi  www.bmwi.de
Bauministerkonferenz  www.bauministerkonferenz.de
Bündnis für bezahlbares Bauen und Wohnen:  www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020:  www.bmub.bund.de/themen/klimaenergie/klimaschutz/nationale-klimapolitik/aktionsprogramm-klimaschutz/
EU-Gebäuderichtlinie 2010:  www.enev-online.de/epbd/
Klimaschutzplan 2050:  www.klimaschutzplan2050.de
NAPE-Broschüre:  www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=672756.html
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.11 Was kommt wann? – Seite 1 von 3
16. August 2016
Novelle Energiesparrecht 2017: Was kommt wann?
Melita Tuschinski, Herausgeberin des Expertenportal EnEV-online.de erläutert
kurz und bündig den aktuellen Stand und die soweit bekannten Perspektiven.
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Kurzinfo
Deutschland hat mit der aktuellen EnEV 2014 und EnEV ab 2016 die Europäische
Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010 nur teilweise umgesetzt. Ab
2021 sollen gemäß der Richtlinie in den EU-Mitgliedsländern nur noch Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden, öffentliche Neubauten ab 2019. Die energiesparrechtlichen Gebäuderegeln ab 2017 sollen die EU-Vorgaben erfüllen. Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) setzt die Weichen für diese Novelle.
EU-Ziele zum
Wie definiert und sieht die EU den Niedrigstenergie-Gebäudestandard?
Niedrigstenergie-
In der englischen Fassung spricht die EU-Richtlinie von „Nearly zero-energy buil-
Neubau-Standard
dings“ – wörtlich übersetzt: „Fast Null-Energie-Gebäude“. In der deutschen Fassung ist ein Niedrigstenergiegebäude „… ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der (fast bei Null liegende oder) sehr geringe
Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen (- einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am
Standort oder in der Nähe erzeugt wird -) gedeckt werden.“
Im Jahr 2015 hat die EU-Kommission den Entwurf eines Leitfadens (Englisch:
Guidance Note) dazu veröffentlicht: Wie MR Peter Rathert vom Bundesbauministerium kürzlich berichtete, benennt sie darin für den NiedrigstenergieNeubaustandard als höchstzulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für ein Einfamilienhaus 30 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a). Dieses
würde in Deutschland einem KfW-Effizienzhaus 40 entsprechen. Die EUKommission hat diesen Entwurf inzwischen zwar zurückgezogen, aber man erkennt, was sie sich unter einem „Fast-Null-Energie Einfamilienhaus“ vorstellt.
EnEG, EnEV
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV)
+ EEWärmeG
und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sollen zusammengeführt werden. Wie hängen diese Regelungen zusammen?
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) schlägt die Brücke von den Europäischen
Vorgaben und den deutschen Zielen zu den energiesparrechtlichen Regelungen
für Gebäude. Es ermächtigt die Bundesregierung entsprechende Verordnungen zu
erlassen, die dazu führen sollen, dass in Gebäuden Energie eingespart wird.
Bauherren, Eigentümer, Architekten und Planer müssen häufig parallel zur geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) auch das Erneuerbare-Energien-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.11 Was kommt wann? – Seite 2 von 3
Wärmegesetz (EEWärmeG) erfüllen. Die EnEV fordert energieeffiziente Gebäude:
Dafür beschränkt sie den erlaubten Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und bei Nichtwohnbauten auch zum Beleuchten. Parallel dazu
begrenzt sie den Wärmeverlust durch die Bauhülle. Eigentümer von Neubauten
müssen Sie - laut EEWärmeG 2011 - auch einen Teil der benötigten Wärme oder
Kälte über erneuerbare Energien decken, wie Solarstrahlen oder Erdwärme. Alternativ können Sie anerkannte Ersatzmaßnahmen durchführen.
Vorgaben zur Novelle
des Energiesparrechts
Wie sehen die Vorgaben für das Energiesparrecht 2017 aus?
Laut EU-Richtlinie muss der Bund den Niedrigstenergie-Neubaustandard nach
dem erwähnten Zeitplan einführen. Hinzu kommen noch folgende Vorgaben:
Klimaschutz:

Die Koalition hat vereinbart, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen
„Klimaschutzplan 2050“ verabschiedet. Das BMUB das einen Plan erstellt,
der zurzeit abgestimmt wird. Das Bundeskabinett soll den Klimaschutzplan
2050 noch dieses Jahr verabschieden.

Das Bundeskabinett hat am 3. Dezember 2014 das „Aktionsprogramm Klimaschutz 2020“ beschlossen. Damit stellt die Bundesregierung sicher, dass
Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 reduziert.
Energieeffizienz:

Mit dem „Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz“ (NAPE) setzt der Bund
die EU-Richtlinie zur Energieeffizienz von 2012 um. Der Primärenergiebedarf
soll hierzulande bis 2020 um 20 Prozent sinken.
Kosten und Wirtschaftlichkeit:
 Die EU-Kommission schreibt ein kostenoptimales Niveau für den Niedrigstenergie-Neubaustandard vor.
 Die Baukostensenkungskommission hat festgestellt, dass sich bereits durch
die EnEV ab 2016 die Erhöhung der Baukosten nicht vermeiden lassen. Weitere Kostenanhebungen sind nicht erwünscht.
 "Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich 2014
ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und Wirtschaftsverbänden. Im
Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von ÄnderungsVorschlägen für die kommende EnEV 2017.
 Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung nur Regelungen für Gebäude
zu erlassen, die sich wirtschaftlich realisieren lassen.
Regelung:

Die Bauministerkonferenz hat in Berlin beschlossen, dass die EnEV und das
EEWärmeG neu konzipiert werden sollten. Sie erwartet optimierte, wesentlich vereinfachte Regelungen mit einer hohen Klimaschutzwirkung und niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Zeitplan der Energiesparrecht-Novelle
3. EnEV +EEWärmeG
3.11 Was kommt wann? – Seite 3 von 3
Wie sieht der Zeitplan aus?
Im aktuellen EnEG 2013 ist der Zeitplan für die Energiesparrecht-Novelle knapp
bemessen: Bis Ende dieses Jahres müssen die energetischen Anforderungen an
neu errichtete öffentliche Gebäude festgeschrieben sein und bis Ende des Jahres
2018 für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude. Der Bund hat sich vorgenommen
bei dieser Gelegenheit die drei parallel laufenden energiesparrechtlichen Gebäude-Regeln – EnEG 2013 und EnEV 2014 / ab 2016 und EEWärmeG 2013 - zu
einem neuen rechtlichen Instrument zusammenzuführen. Dieses könnte ein „Zusammenführungsgesetz EnEV und EEWärmeG“ sein.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
3. EnEV +EEWärmeG
3.12 EnEV + EEWärmeG zusammenführen – Seite 1 von 2
25.11.2016
EnEV und EEWärmeG erst 2017 zusammenführen?
Kurzbericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: waldemarus - Fotolia.com
Kurzinfo
Wenn Sie die Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits seit einigen Jahren professionell anwenden, oder als Auftraggeber EnEV-bezogene Leistungen beauftragen, dann wissen Sie auch, dass seit 2009 parallel zu dieser Verordnung das bundesweite Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gilt sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Und höchstwahrscheinlich haben Sie über die Jahre auch mehr oder weniger
frustriert festgestellt, dass die Regelungen der EnEV und des EEWärmeG nicht zu
100 Prozent aufeinander abgestimmt waren und sind. Immer wieder war davon
die Rede, dass man die parallelen Anforderungen besser aufeinander abstimmen
sollte. Doch das wäre nur eine halbe Sache gewesen.
Deshalb hatte sich der Bund vorgenommen, diese beiden Gebäude-Regelungen in
einem „Kraftakt“ zusammenzuführen. Doch diese Aufgabe ist weit schwieriger
als gedacht und wird wohl nicht mehr dieses Jahr über die Bühne laufen. Wir
berichten über die Hintergründe und informieren Sie über die Absichten und
Aussagen der zuständigen Bundesministerien.
Hintergründe
Dass die EnEV und das EEWärmeG von Anfang an nicht richtig aufeinander abgestimmt waren, rührt nicht zuletzt daher, dass ihnen zwei verschiedene EURichtlinien zugrunde liegen. Auch lag und liegt die Federführung bei der Ausarbeitung dieser deutschen Regelungen seit Jahren bei verschiedenen Bundesministerien. Immer wieder gab es Stimmen und Empfehlungen diese beiden Regeln
doch zusammenzuführen oder wenigstens besser aufeinander abzustimmen.
Nun soll es tatsächlich soweit sein: Im Zuge der anstehenden EnEV-Novelle versprechen das Bundesbauministerium (BMUB) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun tatsächlich die EnEV und das EEWärmeG zusammenzuführen.
Doch diese „Mammutaufgabe“ zu stemmen scheint nicht so leicht zu sein wie
zuerst gedacht. Im März dieses Jahres gab es bereits einen Entwurf dafür, der
jedoch leider wieder verworfen wurde. Danach hieß es wie beim Spiel Monopoly
„Zurück auf LOS!“ und man darf davon ausgehen, dass die ganze Arbeit wieder
ganz von vorn begann.
Zeitpläne
Zunächst war davon die Rede diese Zusammenführungs-Aktion noch dieses Jahr
über die Bühne zu bringen. Doch dafür hätte längst ein sogenannter „Referentenentwurf“ fertig sein müssen, der den betreffenden Verbänden zur Begutach-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
3. EnEV +EEWärmeG
3.12 EnEV + EEWärmeG zusammenführen – Seite 2 von 2
tung und Stellungnahme hätte zugesandt werden müssen.
Wann ist es tatsächlich so weit, dass die EnEV und das EEWärmeG möglicherweise in einem neuen „Gebäudeenergiegesetz (GEG)“ zusammenfinden?
Wir haben bei den zuständigen Bundesministerien nachgefragt.
Antwort BMUB
Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) erhielt wir am 21. November 2016 vom Pressesprecher folgende Antwort:
„Auch bei struktureller Neukonzeption von EnergieeinsparV (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kommen wir voran. Für diese Legislatur planen wir die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG in einem Gesetz
und Definition eines ambitionierten Niedrigstenergiestandards für die Neubauten
der öffentlichen Hand. Für alle privaten Neubauten soll der Niedrigstenergiestandard in der nächsten Legislaturperiode festgelegt werden.“
Antwort BMWi
Von der Pressestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
erhielten wir am 28. November 2016 die nur kurze Antwort, dass die Arbeiten an
der Novelle laufen würden und dass ein genauer Zeitplan nicht genannt werden
könnte.
Fazit und Ausblick
Obwohl das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert, dass die Bundesregierung bis zum Ende dieses Jahres den Niedrigstenergiestandard für öffentliche
Neubauten ab 2019 definiert, wird sich dieses Vorhaben wohl noch in das nächste Jahr hinziehen. Diese Verzögerung scheint jedoch nach EU-Vorgaben noch
akzeptabel zu sein. Dass sich eine EnEV-Novelle verschiebt ist nichts Neues,
wenn wir uns an die vergangenen Änderungen der Verordnung erinnern. Nun soll
die EnEV sogar mit dem EEWärmeG zusammengeführt werden, was wohl eine
„doppelte“ Verzögerung erklärt. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
Quellen
BMUB www.bmub.bund.de | BMWi www.bmwi.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.13 Interview MR Rathert zum GEG 2017 – Seite 1 von 2
12. Dezember 2016
Gebäudeenergiegesetz GEG 2017: Fünf Fragen
zur Novelle des Energieeinsparrechts für Gebäude
MR Peter Rathert, Leiter des Referates "Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen" im Bundesbauministerium (BMUB) antwortet auf die Fragen von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT,
Freie Architektin, Herausgeberin und Redakteurin von EnEV-online.de
© Foto: Melita Tuschinski
Aus drei wird eins
Tuschinski: Herr Ministerialrat Rathert, Sie hatten sich vorgenommen, im
Rahmen der anstehenden Novelle die noch parallel laufenden Regelungen des
Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammenzuführen.
Wie weit sind Sie mit diesen Absichten gekommen? Wird es tatsächlich nur
EINE Regelung geben?
MR Rathert: Wir gehen davon aus, dass wir dieses Vorhaben so schnell wie möglich und noch in dieser Legislaturperiode abschließen können.
Es bleibt dabei, dass wir die noch parallel laufenden Energieeinspar-Regelungen
für Gebäude künftig in einem Gesetz zusammenpacken.
Bezeichnung des
Wie lautet in Ihrem Referentenentwurf – soweit es bereits einen gibt - Ihr
neues Gesetzes
Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Energieeinspar-Regelung, oder der Regelungen für Gebäude?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) schlägt vor, das neue
Gesetz „Gebäudeenergiegesetz“ – abgekürzt: „GEG“ zu bezeichnen.
Was Fachleute
Architekten, Bauingenieure, Planer und Energieberater interessieren insbe-
interessiert
sondere die Methoden zur Nachweis-Berechnung und Ausstellung des Energieausweises. Welche Änderungen haben Sie diesbezüglich vorgeschlagen?
Wir streben an, das Nachweisverfahren nach DIN V 4108-6 (Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden, Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und
des Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN V 4701-10 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen, Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung) mit einer Übergangsfrist abzulösen. Danach soll nur
noch die DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) gelten. Längerfristig wollen wir, dass nur noch die Normenreihe DIN V 18599 angewendet wird.
Was den Energieausweis anbelangt, wird sich voraussichtlich nichts ändern. Nach
dem aktuellen Stand der Überlegungen ist nicht geplant, an der Stelle Änderungen vorzunehmen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
3. EnEV +EEWärmeG
3.13 Interview MR Rathert zum GEG 2017 – Seite 2 von 2
Inzwischen haben wir zusammen mit dem BMWi auch die Regeln für den sogenannten EnEV-easy-Ansatz über den Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dieser
Ansatz und die Ermächtigung für die Bekanntmachung werden voraussichtlich
auch im neuen Gesetz enthalten sein. Gleiches gilt auch für die Vereinfachungen
bei den Aufmaßen und Berechnungen der Energiekennwerte im Bestand, für die
wir auch zuletzt im Sommer 2015 Bekanntmachungen veröffentlicht haben. Die
rechtstechnischen Änderungen durch die Bezeichnung des Paragraphen im neuen
Gesetz werden wir auch entsprechend redaktionell berücksichtigen.
Was Bauherren
Unter Investoren und Bauherren ist es bekannt, dass Deutschland laut EU-
interessiert
Vorgaben den Niedrigstenergiestandard für privatwirtschaftliche Neubauten
ab dem Jahr 2021 einführen wird. Inwieweit haben Sie diesen Standard bereits definiert und wenn Sie eine Zwischenstufe vorgesehen haben, wann
würde diese gelten?
Wir werden mit dem anstehenden Gebäudeenergiegesetz jetzt erst mal nur den
Niedrigstenergie-Gebäudestandard für die öffentlichen Neubauten (Nichtwohngebäude) definieren, der laut EU-Vorgaben ab 2019 gelten wird. Die Definition
für die privaten Gebäude – sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude – wird
dann erst in der nächsten Legislaturperiode folgen. Dafür wird es nochmals eine
spezielle Novelle geben.
Was Baubehörden
Bei der Novelle zur aktuellen EnEV hatte sich der Vorschlag der Neubau-
interessiert
Kontrolle durch die Baubehörden nicht durchgesetzt. Die Länder hatten über
den Bundesrat dagegen gestimmt. Werden Sie diese im Entwurf für die künftige Energie-Regelungen für Gebäude wieder aufnehmen, und sollen die Baubehörden auch sonst mehr Aufgaben übernehmen?
Im anstehenden Gesetz wollen wir einen Erfüllungsnachweis bei zu errichtenden
Gebäuden einführen. Wir haben diesmal verschiedene Aspekte zur Verbesserung
des Vollzugs mit den Bundesländern besprochen und haben dabei durchaus Zustimmung wahrgenommen.
Der Bundesrat muss dieses Mal allerdings nicht zustimmen, weil das neue Gesetz
ein sogenanntes Einspruchsgesetz ist, das die Bundesregierung nach Verabschiedung durch das Bundeskabinett im Bundestag einbringt. Zuvor erhält der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Stellungnahme und kann nach einem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages gegebenenfalls auch Einspruch einlegen. Der
Bundestag kann diesen Einspruch allerdings überstimmen.
Herr Rathert, recht vielen Dank für Ihre Antworten!
Für weitere Informationen:
Bundesbauministerium BMUB  www.bmub.bund.de
Bundeswirtschaftsministerium BMWi  www.bmwi.de
Bauministerkonferenz  www.bauministerkonferenz.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 1 von 8
14. März 2016
Was erwartet, hofft und befürchtet die Baubranche
von den Novellen zur EnEV- und zum EEWärmeG?
Kommentar von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart,
seit 1999 Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: tunedin – Fotolia.com
Anlass
Der aktuelle Stand
Sicher ist soweit: Die novellierte Energieeinsparverordnung
(EnEV 2017) kommt noch dieses Jahr. Auch das aktuelle Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) wird geändert.
Wie wir vom Bundesbauministerium (BMUB) erfahren haben,
würden folgende Regelungen strukturell neu konzipiert und dabei in einem Regelungswerk zusammengeführt:
 die Energieeinsparverordnung (EnEV),
 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG),
 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Ziel sei es, dadurch ein aufeinander abgestimmtes Regelungssystem zu schaffen für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude sowie für den Einsatz erneuerbarer
Energien zur Wärmeversorgung.
Auch die Bauministerkonferenz und die Umweltministerkonferenz der Länder würden eine strukturelle Neukonzeption von
EnEV und EEWärmeG für notwendig halten.
Wesentliche Grundlage für neue Regelungsmodelle für das Zusammenwirken von EEWärmeG, EnEG und EnEV sei das gerade
abgeschlossene, gemeinsame begleitete Gutachten zum Abgleich
von EEWärmeG und EnEV. Die zuständigen Bundesministerien
BMWi und BMUB hätten dies gemeinsam in Auftrag gegeben.
Das BMUB hätte bereits 2015 bei der Bauministerkonferenz der
Länder angekündigt, dass sie Modelle für eine Neukonzeption der
EnEV und des EEWärmeG erarbeiten würden. Zur Vorbereitung
würde eine flankierende wissenschaftliche Untersuchung zu ergänzenden Aspekten durchgeführt. BMWi und BMUB würden dabei gemeinsam vorgehen.
Zum Novellierungsvorhaben hätten bereits Bund-LänderGespräche stattgefunden, die fortgesetzt würden.
24. Feb. 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Fahrplan
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 2 von 8
Fahrplan für das Update von EnEV und EEWärmeG
7. März 2016
Wie Volker Thies in der Immobilien-Zeitung berichtet, ließe die
Bundesbauministerin Barbara Hendricks die Wirksamkeit des
Energiesparrechts für Gebäude überprüfen. Dazu gäbe es auch
einen Fahrplan. Dieser sehe vor, dass bis zum Sommer eine Strategie entwickelt wird, wie es mit der EnEV und dem EEWärmeG
weitergehe. Dieses berichtete Gunter Adler, Staatssekretär im
Bundesbauministerium (BMUB), auf einer Konferenz des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen in Berlin. Zurzeit werde
untersucht, wie sich die aktuell geltenden Regeln auf die Wohnbaukosten auswirken. Bis Mai würden die Ergebnisse vorliegen.
 Hendricks lässt Wirksamkeit von EnEV & Co. überprüfen
Energieeffizienz
Wir (die EnEV-online Redaktion) haben nach dem Erscheinen
dieses Berichtes beim BMUB nachgefragt und erfahren, dass die
Ressort-Abstimmung zwischen den beiden federführenden Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) und Bauen (BMUB) in diesem Frühjahr durchgeführt wird.
11. März 2016
Energieeffizienz steigern und Kosten senken
27. Feb. 2016
Im EnEV-Newsletter vom 23. Februar 2016 fragten wir die Abonnenten, was sie sich von den Novellen der EnEV und des EEWärmeG wünschen. Heribert Heimer, Objektleiter in Bonn, Industriemeister Metalltechnik, Facility Fachwirt, reg.EM der WGT
Nord-West, Energieauditor (BAFA), Fachbegleiter im Energiemanagement, antwortete uns am 27. Februar 2016 wie folgt:
„Ich finde es wichtig, dass die Ziele der Nachhaltigkeit auch
dann nicht aus den Augen verloren werden, wenn es kritisch
wird. Das heißt, selbst wenn der Druck bei der Wohnungssuche
groß ist, sollen die Gesetze nicht abgeschwächt oder aufgelöst
werden. Für die Nachhaltigkeit würde dies das "Aus" bedeuten,
weil die Ausnahmen nach meiner Erfahrung irgendwann zur Regel werden. Dennoch gilt es auf Krisen zu reagieren und den
Anteil, der das größte Hindernis bildet, nämlich die Kosten und
die betriebswirtschaftlichen Belange zu reduzieren. Dies muss so
geschehen, dass die Nachhaltigkeit nicht auf der Strecke bleibt.
Hier ist Kreativität gefragt - daher mein Vorschlag bzw. mein
folgendes Denkmodel:
Energieeffizienz steigern und Kosten senken, dass hört sich widersprüchlich an, ist aber unvermeidbar, wenn die Ziele, die
durch die EnEV erreicht werden sollen erreicht werden können.
Eine Wohnung kostete in Deutschland im Jahr 2014 ca. 227.000
Euro. 2009 waren es nur ca. 199.000 Euro gewesen. Das sind 14
Prozent Mehrkosten in 5 Jahren. Energiesparauflagen verteuer-
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 3 von 8
ten Baustoffe und steigern die Kosten, amortisieren sich jedoch
während der Nutzungsphase und darin liegt die Chance der EnEV.
Vorstellbar ist, dass Teile der Kosten bzw. die Gesamtkosten für
den Wohnungsbau gezielt von den Energielieferanten übernommen werden. Dabei muss er nachweisen, dass er einen kategorisierten Standard erstellt. Die Energieeinsparung zu einer herkömmlichen Wohnung dient als Tilgungsrate, die Zinsen werden
mit der nur noch geringen Energielieferung vom Nutzer übernommen. Der Staat bzw. die Versicherungswirtschaft sichert die
Beteiligten gegen Ausfall ab.
Was wäre der Vorteil eines solchen Modells?
1. Die Kosten werden verteilt und somit der Wohnungsbau gefördert
2. Der Energielieferant bindet langfristig den Kunden und investiert in Einsparung, was wiederrum auch seine Kosten senkt
3. die Ziele der EnEV werden von allen Beteiligten verfolgt,
keiner verliert dabei
Dieses Denkmodell ist kein Gesetzesvorschlag, aber wenn die
Kosten weiterhin so steigen, wird der Wohnungsbau irgendwann
gänzlich eingestellt und wir leben nur noch im Bestand. Was das
für die Wirtschaft, bzw. für die energetische Sanierung bedeutet
liegt auf der Hand. Die Ziele der EnEV zu perforieren, wie das
beispielsweise bei Flüchtlingsbauten geschieht sollte verhindert
werden. Es gibt immer Alternativen.“
Wärmewende
Mehr Mut zur Wärmwende – Baubestand erschließen 14. März 2016
Als ein zentrales Thema der Energiewende sieht der Industrieverband Polyurethan-Hartschaum (IVPU) die benötigte Wärme in
Gebäuden. Ein großer Teil des gesamten Endenergieverbrauchs
entfalle heute auf den Wärmebedarf für Raumwärme und
Warmwasser in Gebäuden. Wenn der Wärmeverbrauch verringert
werden sollte, bräuchte Deutschland einen deutlichen Schub in
seiner Wärmewende. Deren Ziele und damit der Energiewende
insgesamt - könnten nur erreicht werden, wenn der Primärenergiebedarf für Gebäude gesenkt würde. Dazu sei es vor allem
notwendig, die Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle zu reduzieren. Auch müsse der verbleibende Wärmebedarf
energieeffizient und umweltfreundlich erzeugt werden.
Als wichtigste Hebel der Wärmewende sehe der IVPU folgende
drei Ansatzpunkte:
1. Im Neubau gehöre die Zukunft den Effizienzhäusern.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 4 von 8
Ab 2019 würden alle Neubauten der öffentlichen Hand und
ab 2021 alle Neubauten gemäß den Vorgaben der EUGebäuderichtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ - oder w
auf Englisch „Nearly zero-energy buildings“ - errichtet.
2. Die Wärmeversorgung von Gebäuden solle mit erneuerbaren
Energien gedeckt werden.
3. Der Nutzen einer energetischen Sanierung des Eigenheims
müsste beim Bauherrn ankommen.
Bei allem Engagement für eine Wärmewende und für mehr Energieeffizienz entscheide letztendlich der Hausbesitzer über Erfolg
oder Misserfolg: d.h. seine Bereitschaft zu bauen oder zu sanieren und sein Verständnis dafür, wie Baukonstruktion, Heizen und
Lüften zusammenhingen.
Lesen Sie unser gesamtes Gespräch mit Dr. Petra Steimle,
Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit und Geschäftsführer Tobias
Schellenberg, vom IVPU, im Kapitel 4.02 dieser Broschüre.
Wärmeschutz
Energie-Standard im Wohnbau nicht absenken
Für die Einhaltung der Ziele der EnEV setzt sich der Industrieverband Hartschaum (IVH) ein. Er befürchtet, dass die Absenkung
der energetischen Standards für Gebäude im sozialen Wohnraum
bis Ende des Jahrzehnts nicht nur eine Zwei-Klassen-Gesellschaft
herbeiführen, sondern vor allem langfristig hohe Kosten verursachen würde.
Neben dem geringeren Wohnkomfort in diesen minderwertigeren
Gebäuden, würden für die Folgejahrzehnte deutlich höhere Unterhaltskosten bei Heizwärme und Warmwasser zu Buche schlagen – vom verfehlten Klimaschutz ganz zu schweigen.
Das in der EnEV festgeschriebene Klimaschutzziel einer Verringerung des CO2-Ausstoßes um 40 Prozent wäre nur zu erreichen,
wenn deren Energieeffizienzziele eingehalten würden. Ein Herab- oder Aussetzen der neuen EnEV-Standards für den gesamten
Wohnungsneubau dürfte daher nicht in Betracht kommen. Die
derzeitigen Baustandards müssten für jede Art des Wohnraums
erhalten bleiben.
Die wahren Kostentreiber im Wohnungsbau sieht der IVH nicht in
den von der EnEV definierten Standards, sondern in den hohen
Baulandpreisen, in Steuerrechtsänderungen sowie kommunalen
Auflagen, die Eigenheimbesitzern das Leben erschwerten.
Die nächste EnEV-Stufe bilde doch lediglich genau das ab, was
der Markt heute längst anbiete. Die Novelle 2014 hätte keinerlei
Werte „verschärft“. Mit den heutigen Standard-Baustoffen und -
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M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 5 von 8
Ausführungen sei es fast unmöglich schlechter zu bauen als es
die EnEV verlange. Mehr noch: Die Anforderungen der EnEV würden mit den heutigen Baustoffen automatisch um 25 Prozent
übertroffen. Und das ohne Mehrkosten – ist der IVH überzeugt.
Die EnEV-Anforderungen seien demnach bei Architekten und
Bauherren seit Jahren längst Alltag.
Als Beispiel nennt der IVH die Wärmedämmung: Die derzeitige
Anforderung an die Fassade des Referenzgebäudes nach EnEV,
nach dem sich alle Neubauten richten müssen, sei ein U-Wert
von 0,28 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m2K)). Dies
entspräche dem Baustandard von 1995. Bei einem Altbau sei
dieser Standard bereits mit nur 10 Zentimeter (cm) Fassadendämmung erreichbar. Mit der 25-prozentigen vermeintlichen
„Verschärfung“ der EnEV seit Januar 2016 gelten an der Fassade
eine Dämmstoffdicke von etwa 14 Zentimeter (cm). Die 2016er
EnEV-Werte würden allerdings heute schon bei den meisten Baustellen standardmäßig erreicht und seien keine besondere Herausforderung, sondern eher Stand der Technik.
 IVH-Presseinfo: Der IVH zur EnEV-Novelle pro Dämmung
Energieeffizienz
CO2-Emission als Messlatte für Energieeffizienz
Der bayerische Zimmererverband plädiert dafür den EnEVBezugsmaßstabs für Gebäude von der Primärenergie auf CO2Emissionen umzustellen.
Wenn wir den Klimaschutz ernst nähmen, müssten wir die CO2Emissionen – und nicht den Energiebedarf - senken. Zwar erkläre
die EnEV 2014 im § 1 (Zweck und Anwendungsbereich) einen
klimaneutralen Gebäudebestand zu ihrem Ziel, doch wenn es
dann konkret würde, spiele das CO2 seltsamerweise keine Rolle
mehr. Alles drehe sich nur noch um die Energie. Es würde stillschweigend so getan, als gäbe es da eine direkte Korrelation,
dies sei jedoch nicht der Fall. Man könne wenig Energie verbrauchen und trotzdem viel CO2 emittieren. Und man könne viel
Energie verbrauchen und trotzdem wenig oder gar kein CO2
emittieren. Der falsche Bezugsmaßstab setze falsche Anreize –
und die führe zu falschen Entscheidungen und würden die angestrebte CO2-Reduzierung ineffizient machen: viel Aktionismus,
doch wenig Nutzen. Mit der CO2-Emission als Bezugsmaßstab
wäre das EEWärmeG überflüssig, weil der Markt das alleine und
besser regeln würde. Diejenigen effizientesten Lösungen würden
sich durchsetzen, die das beste Aufwand-Nutzen-Verhältnis, mit
der größten CO2-Einsparung pro investiertem Euro böten.
Langfristig solle man auch alle Energieausweise neu berechnen,
denn der Sinn der Energieausweise sei es, Transparenz herzustellen und Immobilien vergleichbar zu machen. Den Verbraucher
interessiere insbesondere der End-, nicht der Primär-
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M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 6 von 8
Energiebedarf. Deshalb wäre es auch kein Problem den Primärenergiebedarf durch die CO2-Emission zu ersetzen.
Das große Problem der Energieausweise stelle allerdings ein anderer Aspekt dar: Wenn man im Berechnungsverfahren einfach
einzelne Faktoren verändere, ergäben sich beim gleichen Gebäude unterschiedliche Ergebnisse. Als die EnEV 2014 den Referenzstandort von Würzburg nach Potsdam verlegte, hätten sich
alle Ergebnisse automatisch um knapp acht Prozent verbessert.
Auch der berechnete, jährliche Bedarf an Primärenergie der mit
Strom beheizten Gebäude sei mit jeder Verbesserung des Primärenergiefaktors für Strom gesunken – so sei er auch vom 31.
Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 um 25 Prozent gesunken.
Lesen Sie unser gesamtes Interview mit Günther Hartmann,
Referent des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Zimmererhandwerks, im Kapitel 4.03 dieser Broschüre
Energieausweis
Der Energieausweis: Gut gedacht, schlecht gemacht
Zu dieser Schlussfolgerung kommt die Deutsche Bundesstiftung
Umwelt (DUH). Sie hat sich in den letzten Jahren intensiv mit
dem Energieausweis aus der Sicht der Verbraucher befasst. Die
DUH hat sogar per Gerichtsbeschluss erreicht, dass auch Makler
bei Immobilien-Anzeigen die von der EnEV geforderten Energieangaben veröffentlichen müssen.
Den Energieausweis für Gebäude nach EnEV gibt es seit 2007.
Allerdings wird er nach Ansicht der DUH seinem Anspruch bislang
nicht gerecht. Auch die Umsetzung der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie durch die nationale Energieeinsparverordnung
(EnEV) findet der Verband mangelhaft. Im Zuge der anstehenden
Novellierung der EnEV fordert die DUH die Bundesregierung deshalb auf, den Energieausweis für Gebäude weiterzuentwickeln.
In ihrem Positionspapier „Der Energieausweis – wie sein Potential
ausgeschöpft werden kann“ zeigt die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation verschiedene Möglichkeiten auf, um das Instrument zu optimieren und sein Potential für Klimaschutz und
Verbraucherinformation besser zu nutzen.
Die Forderungen der DUH betreffen folgende Aspekte:
1. Nur einen Energieausweis – nicht wie jetzt üblich alternativ
den Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis im Bestand erlauben;
2. Verständlichkeit auf einen Blick – sowohl was die Sprache
und fachlichen Begriffe im Energieausweis anbelangt, als
auch die Darstellung der Energieeffizienz anhand einer Farbskala (wie bei Haushaltsgeräten) und nicht als Bandtacho;
3. Eine standardisierte Berechnungsmethode - langfristig vorschreiben mit einfachen Standardparametern, mit weniger
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M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 7 von 8
Ermessens-Spielraum durch die Aussteller;
4. Aussagen über Heizkosten ermöglichen – als zusätzlichen
Kennwert für die Verbraucher;
5. Staatliche Kontrollen konsequent durchführen – auch zur
Vorlagepflicht des Energieausweises bei der Besichtigung von
Objekten zum Kauf oder Vermietung sowie der Korrektheit
der angegebenen Daten im Energieausweis;
6. Beratungs- und Informationskampagne zu Gebäudeeffizienz
starten – damit die Verbraucher über die Möglichkeiten Bescheid wissen und sie bei ihren Kauf- und Mietentscheidungen berücksichtigen können;
7. Energieausweise durch individuelle Sanierungsfahrpläne
ergänzen – weil die Modernisierungsempfehlungen kein Gesamtkonzept liefern, auch sollte das von der Bundesregierung im Jahr 2015 angekündigte standardisiertes Verfahren
zur Erstellung von Sanierungsfahrplänen mit dem Energieausweis abgestimmt werden;
8. Alle relevanten Marktakteure verpflichten – so auch die
Makler, die viele Vermietungen und Verkäufe abwickeln.
 Internet: http://l.duh.de/p090316
Stichwort
Klima schützen - EnEV auf Baubestand fokussieren
Die EnEV entfaltet im Baubestand kaum eine Wirkung! Zu diesem
Schluss gelangen die beiden Verbände der Erneuerbaren Wärme –
Bundesverband Wärmepumpe e.V. (bwp) und Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband e.V. (DEPV). In einem gemeinsamen
Positionspapier fordern sie bei der EnEV-Novellierung zuallererst
beim Gebäudebestand anzusetzen. Der Großteil der Energie
werde im Baubestand verbraucht.
Sie reagieren hiermit auf das veröffentlichte Diskussionspapier
des Wuppertaler Instituts zur Aussagefähigkeit der Primärenergiefaktoren für Endenergieträger im Rahmen der EnEV. Die beiden Verbände erinnern daran, dass der Wärmeschutz der Gebäudehülle seit der ersten EnEV 2002 stets auch eine parallele Forderung der Verordnung war.
Diskussionswürdig finden sie auch die Feststellung des Wuppertal
Instituts, dass die Primärenergiefaktoren teilweise nicht konsistent festgelegt seien. Eine strikte Ausrichtung der nichterneuerbaren Primärenergiefaktoren am Klimaschutz und damit
an den CO2-Emissionen könnte in der Tat energie- und klimapolitisch sinnvoll sein. Primärenergiefaktoren von nahezu Null würde
es dann nicht mehr geben. Diese Umstellung müsste von den
Erneuerbaren Energien nicht gefürchtet werden, auch wenn einige ihrer Primärenergiefaktoren leicht steigen sollten. Insge-
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M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.01 – Seite 8 von 8
samt würden sie niedriger bleiben als die der fossilen Energien.
Schlechter gestellt würden vor allem Heizöl, Kohle und fossile
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Die CO2-Emissionen bei der
Stromerzeugung würden jedoch weiter sinken: Bundesumweltministerin Barbara Hendricks fordere, noch vor 2050 aus der
Kohleverstromung auszusteigen und möchte durch einen optimierten europäischen Emissionshandel die CO2-Emissionen zusätzlich minimieren. Die CO2-Emissionen nach österreichischem
Vorbild verpflichtend im Energieausweis auszuweisen, fänden
beide Verbände auch sinnvoll.
 bwp + DEPV: Klimaschutzwirkung der EnEV durch Fokussierung
auf Gebäudebestand erhöhen
Kontakt
Kontakt zur EnEV-online Redaktion:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 / 6 15 49 26
E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
Internet: www.enev-online.de
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4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 1 von 4
12. März 2016
Mehr Mut zur Wärmewende:
Das Potential im Baubestand erschließen
Gespräch mit Dr. Petra Steimle, Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit
des Industrieverbandes Polyurethan-Hartschaum (IVPU), Stuttgart und
mit Diplom-Ingenieur Tobias Schellenberger, Geschäftsführer des IVPU.
Das Gespräch führte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT, Freie Architektin,
Stuttgart, seit 1999 Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals
EnEV-online.de
© Fotos: P. Steimle und T. Schellenberger
Zu den Personen
Frau Dr. Steimle, Herr Schellenberger, die EnEV-online Leser kennen den
IVPU als langjährigen Info-Partner und seine sehr nützlichen Praxishilfen für
Architekten, Planer und Energieberater.
Bitte stellen Sie sich zunächst kurz vor und sagen Sie uns, mit welchen Aufgaben und Themen Sie sich beim IVPU jeweils befassen :
Steimle: Ich leite seit 1998 beim IVPU den Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Der IVPU informiert unter www.daemmt-besser.de vor allem Bauherren
über Sanierung und baulichen Wärmeschutz. Energieberater, Fachplaner und
Architekten unterstützen wir unter www.ivpu.de mit Praxishilfen und bautechnischen Informationen für die Planung. Unter „PUonline“ schreibe ich auf Twitter,
Facebook und Google+ über Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und baulichen
Wärmeschutz.
Schellenberger: Seit 2001 bin ich Geschäftsführer des IVPU. Unser Verband vertritt die Interessen der Polyurethan-Dämmstoffindustrie, beispielsweise im Bereich der technischen Normung und der Gesetzgebung. Unser Ziel ist es, als
Branche gemeinsam aufzutreten und den Nutzen, den Dämmstoffe aus Polyurethan für Bauherren und Bauschaffende bieten, deutlich zu machen. Die
Arbeit der letzten Jahre hat sich gelohnt: PU-Dämmstoffe werden heute von den
Bauschaffenden geschätzt und haben sich in vielen Bauanwendungen etabliert.
Energiewende
und Wärmewende
Welchen Stellenwert hat die „Wärmewende“ in der Energiewende:
Steimle: Ein zentrales Thema der Energiewende ist die benötigte Wärme in Gebäuden. Ein großer Teil des gesamten Endenergieverbrauchs entfällt heute auf
den Wärmebedarf für Raumwärme und Warmwasser in Gebäuden ( denaGebäudereport 2015). Wenn der Wärmeverbrauch verringert werden soll,
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 2 von 4
braucht Deutschland einen deutlichen Schub in seiner Wärmewende.
Schellenberger: Die Ziele der Wärmewende – und damit der Energiewende insgesamt - können nur erreicht werden, wenn der Primärenergiebedarf für Gebäude
gesenkt wird. Dazu ist es vor allem notwendig, die Transmissionswärmeverluste
durch die Gebäudehülle zu reduzieren. Hinzu kommt, dass der verbleibende
Wärmebedarf energieeffizient und umweltfreundlich erzeugt werden soll.
Wichtigste Hebel
der Wärmewende
Wo soll man ansetzen? Können Sie die wichtigsten Hebel der Wärmewende
kurz zusammenfassen?
Steimle: Ja, es sind insgesamt drei wichtige Hebel:
1. Im Neubau gehört die Zukunft den Effizienzhäusern. Ab 2019 werden alle
Neubauten der öffentlichen Hand und ab 2021 alle Neubauten gemäß den
Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden als sogenannte „Niedrigstenergiegebäude“ – oder wie es in der EURichtlinie auf Englisch heißt „Nearly zero-energy buildings“ errichtet.
2. Die Wärmeversorgung von Gebäuden soll mit erneuerbaren Energien gedeckt
werden.
3. Der Nutzen einer energetischen Sanierung des Eigenheims muss beim Bauherrn ankommen.
Bei allem Engagement für eine Wärmewende und für mehr Energieeffizienz
entscheidet letztendlich der Hausbesitzer über Erfolg oder Misserfolg: d.h. seine
Bereitschaft zu bauen oder zu sanieren und sein Verständnis dafür, wie Baukonstruktion, Heizen und Lüften zusammenhängen.
Verbesserter baulicher
Wärmeschutz des
Baubestands ist
Voraussetzung für
den Einsatz von
erneuerbaren Energien.
Wie passen erneuerbare Energien und baulicher Wärmeschutz der Gebäudehülle zusammen?
Hindernisse der
Bestands-Sanierung
Was bremst derzeitige Sanierungstätigkeiten?
Schellenberger: Sonne, Wind, Erdwärme oder Biomasse sind zwar erneuerbar,
stehen aber nicht unbegrenzt zur Verfügung und schon gar nicht kostenlos. Daher ist ein sehr sparsamer Umgang mit diesen kostbaren Energien notwendig.
Insofern setzt die Nutzung der erneuerbaren Energien energieeffiziente, d. h.
sehr gut gedämmte Gebäude voraus. Sonst ist das Ziel, langfristig fossile Energien durch regenerative zu ersetzen, weder technisch umsetzbar noch finanzierbar. Es ist eine Illusion zu meinen, man kann das Klimaschutzproblem dadurch
lösen, dass man im Heizungskeller einen Energieerzeuger durch einen anderen
ersetzt.
Steimle: Ein wichtiger Akteur der Wärmewende ist der private Hausbesitzer. Er
„schultert“ einen großen Teil der Anstrengungen, sieht sich jedoch mit unterschiedlichen Informationsangeboten und kontroversen Berichterstattungen in
den Massenmedien konfrontiert. Die Wirtschaftlichkeit der energetischen Gebäudesanierung wird in Zweifel gezogen. Das fördert Vorbehalte und Unsicherheit und hemmt Investitionen.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Argumente für
die energetische
Sanierung
4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 3 von 4
Wann lohnt sich eine energetische Sanierung?
Schellenberger: Die Wirtschaftlichkeit der Wärmedämmung in Gebäuden wird oft
mit anderen Maßstäben gemessen. Wer ein neues Auto kauft, erwartet vielleicht, dass es energieeffizienter als das Vorgängermodell ist, aber nicht, dass
sich der Anschaffungspreis allein durch die Spriteinsparung amortisiert. Eigenartigerweise gibt es keine öffentliche Diskussion darüber, dass neue Autos heute
viel mehr kosten als vor zehn Jahren und ob daran vielleicht die höheren Anforderungen an die Vermeidung von Abgasemissionen schuld sind. Genau das passiert aber bei Gebäuden. Es wird völlig ausgeblendet, dass neue oder neu sanierte Häuser vielmehr Wohnwert bieten als Nachkriegsbauten, die einen Großteil
des Baubestandes darstellen. Die Rohbaukosten einschließlich der Wärmedämmung sind rückläufig, so dass ein Bauherr heute mehr für sein Geld bekommt.
Wer sein Haus saniert, indem er beispielsweise die Dacheindeckung erneuert,
das Dach dämmt und vielleicht die Dachräume durch Gauben und helle Fenster
aufwertet, handelt in jedem Fall richtig. Der Sanierer verschönert nicht nur sein
Haus, sondern steigert zusätzlich den Wohnwert und erhöht die Wohnbehaglichkeit durch bessere Wärmedämmung. Und jetzt kommt das Beste: Wenn er richtig
dämmt, spart dabei sogar noch Geld, weil er Fördermittel vom Staat bekommt
und die laufenden Energiekosten dauerhaft senkt.
Welche Baumaßnahme sinnvoll ist und welche Dämmung sich lohnt, muss für
jedes Gebäude individuell entschieden werden. Ein erfahrener Energieberater,
Architekt oder Planer sollte in jedem Fall zu Rate gezogen werden.
Sanierungswillige Eigentümer können sich in der Planungsphase an regionale
Sanierungsnetzwerke wenden, die unterschiedliche Akteure wie Handwerker,
Energieberater, Planer und die Sanierungsindustrie vernetzen. Die Netzwerke
arbeiten vor Ort, kennen die Gegebenheiten und sind die positiven „Vorbilder“
vor der eigenen Haustüre. Das Ziel sollte sein, den regionalen Netzwerkaufbau
stärker zu fördern und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Netzwerken zu
etablieren.
Rolle der Wärmedämmung bei der
Bausanierung
Welche Rolle spielt die Wärmedämmung bei der Sanierung:
Steimle: Energetische Sanierung ist viel mehr als nur Fassadendämmung. Die
öffentliche Debatte über energetische Sanierung ist leider oft sehr einseitig,
weil sie sich auf bestimmte Dämmstoffarten und verputzte gedämmte Fassaden
beengt. Die sogenannten Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) stehen als Synonym für Dämmung schlechthin. Übersehen wird dabei die Vielfalt an technisch
ausgereiften Dämmstoffen einerseits – es werden auch Ziegelfassaden und Dächer gedämmt - und die Erfolge, die durch die Wärmedämmung in den letzten
Jahrzehnten erreicht wurden. Es ist wohl auch keine Frage, dass Häuser, die
dem heutigen energetischen Standard entsprechen, komfortabler sind als in den
1950er Jahren.
Schellenberger: Wärmedämmung sollte möglichst auf der Außenseite von Bauteilen angebracht werden. Das gilt insbesondere für Holzkonstruktionen wie beispielsweise Steildächer, damit die Tragkonstruktion vor Witterungseinflüssen
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.02 Gespräch mit dem IVPU – Seite 4 von 4
geschützt wird und sich kein schädliches Tauwasser bilden kann. Die Dämmung
auf den Sparren hat überdies den Vorteil, dass sie von außen aufgebracht werden kann, ohne eine bestehende Nutzung der Dachräume zu beeinträchtigen
Vielfalt der finanziellen
Förderlandschaft
Es wird immer wieder behauptet, die derzeitige Förderlandschaft sei zu unübersichtlich und für die Bauherren damit unattraktiv. Wie sehen Sie dies?
Schellenberger: Die derzeitige Förderlandschaft ist in der Tat recht vielfältig:
Bezuschusst werden beispielsweise die Vor-Ort-Beratung, die Sanierung zum
KfW-Effizienzhaus oder die Umstellung von Heizungsanlagen auf erneuerbare
Energien. Bares Geld für eine Dämmmaßnahme bekommt ein Bauherr, wenn er
bei der KfW den Investitionszuschuss für eine energetische Einzelmaßnahme beispielsweise Wärmedämmung von Dachflächen, Keller- oder Geschossdecken beantragt. Klar ist auch, dass die Maßnahme bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen muss. Dreh- und Angelpunkt bei der Beantragung von Fördermitteln ist übrigens ein qualifizierter Energieberater.
Frau Dr. Steimle, Herr Schellenberger, vielen Dank für dieses aufschlussreiche Gespräch!
Kontakt IVPU
Kontakt für weitere Fragen:
IVPU Industrieverband Polyurethan-Hartschaum e. V.
Im Kaisemer 5, 70191 Stuttgart
E-Mail: [email protected]
Kontakt
M. Tuschinski
Kontakt zur EnEV-online Redaktion:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart
E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
Internet: www.enev-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 1 von 4
14. März 2016
CO2-Emission als Messlatte für Energieeffizienz:
Gebäude am freigesetzten Kohlendioxyd bewerten
Interview mit Günther Hartmann, Diplomingenieur Architektur, Referent
des Landesinnungsverbandes des Bayerischen Zimmererhandwerks, München.
Das Gespräch führte Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin,
Herausgeberin und Redaktion des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks
Zur Person
EnEV online: Herr Hartmann, manche unserer Leser kennen Sie vielleicht
noch als Redakteur der Holzbauzeitschrift „mikado“. Nun sind Sie für den
bayerischen Zimmererverband tätig. Was machen Sie da?
Günther Hartmann: Als Referent betreue ich zwei Aufgabengebiete: Zum einen
den Geschäftsbereich Energieeffiziente Bauen. Ich unterstütze unsere Mitgliedsbetriebe bei Fragen rund um die Energieeisparverordnung (EnEV), halte Vorträge
auf Innungsversammlungen und veröffentliche Artikel in unserem Mitgliedermagazin „holzbau report“. Dafür habe ich mich auch zum Energieberater qualifiziert. Zum anderen bin ich für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig,
wobei sich dies mit dem Energieeffizienten Bauen überschneidet, denn das ist ja
eine Paradedisziplin des heutigen Holzbaus.
Energieeffizienz an
CO2-Emission messen
Der bayerische Zimmererverband plädiert für eine Umstellung des EnEVBezugsmaßstabs für Gebäude von der Primärenergie auf CO2-Emissionen.
Warum?
Wenn wir Klimaschutz ernst nehmen, müssen wir die CO2-Emissionen – und nicht
den Energiebedarf - senken. Zwar erklärt die EnEV 2014 im § 1(Zweck und Anwendungsbereich) einen klimaneutralen Gebäudebestand zu ihrem Ziel, doch
wenn es dann konkret wird, spielt das CO2 seltsamerweise keine Rolle mehr.
Alles dreht sich nur noch um die Energie. Es wird stillschweigend so getan, als
gäbe es da eine direkte Korrelation, dies ist jedoch nicht der Fall. Ich kann wenig Energie verbrauchen und trotzdem viel CO2 emittieren. Und ich kann viel
Energie verbrauchen und wenig oder gar kein CO2 emittieren. Der falsche Bezugsmaßstab setzt falsche Anreize – und die führen zu falschen Entscheidungen
und machen die angestrebte CO2-Reduzierung ineffizient: viel Aktionismus, wenig Nutzen. Mit der CO2-Emission als Bezugsmaßstab wäre das EEWärmeG überflüssig, weil der Markt das alleine und besser regelt. Die effizientesten Lösungen
würden sich durchsetzen, die mit dem besten Aufwand-Nutzen-Verhältnis, mit
der größten CO2-Einsparung pro investiertem Euro.
Primärenergiebedarf
als Effizienz-Messlatte
Was meinen Sie, warum ist die Primärenergie seit der ersten EnEV-Fassung
2002 einer der Bezugsmaßstäbe für die Energieeffizienz von Gebäuden?
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 2 von 4
Dieses lässt sich historisch erklären: Noch im Vorfeld der ersten EnEV 2002 hat
man die Primärenergie zum Bezugsmaßstab erklärt. Die rot-grüne Regierung
wollte der Atomindustrie keine Steilvorlage liefern. Sie wollte verhindern, dass
die Atomindustrie für ein klimafreundliches Heizen mit CO2-freiem Atomstrom
wirbt. Nachdem wir nun jedoch aus der Atomenergie aussteigen, gilt dieser
Grund nicht mehr. Gerade beim Primärenergiefaktor für Strom zeigt sich der
eben angesprochene Fehlanreiz besonders deutlich: Von ehemals 3,0 ist er seit
diesem Jahr bereits bis auf 1,8 gesunken. Der Bund begründet diesen Schritt mit
dem Argument, dass der Anteil der Erneuerbaren Energien bei der Stromerzeugung stetig gestiegen sei und man wolle diesen positiven Trend an den Verbraucher weitergeben. Tatsächlich sind aber die CO2-Emissionen der Stromerzeugung
nahezu gleich geblieben. Das liegt daran, dass die Erneuerbaren Energien die
Atomenergie ersetzen und nicht die Kohle. Obwohl also faktisch gar keine CO2Reduzierung vorliegt, wird durch den guten Primärenergiefaktor ein starker Anreiz geschaffen, künftig vermehrt mit Strom zu heizen. Und wenn dadurch der
Stromverbrauch steigt, wird womöglich auch noch ein neues Kohlekraftwerk
gebaut.
Wärmeschutz
Gebäudehülle
Die Primärenergie war jedoch stets nur eine von zwei Messlatten der Energieeffizienz von Gebäuden nach EnEV. Der Wärmeschutz der Gebäudehülle
gehörte seit der ersten EnEV 2002 zu den Hauptanforderungen im Neubau
und bei Bestands-Sanierung oder –Erweiterung? Wie sehen Sie diesen Aspekt?
Das ist durchaus sinnvoll, auch wenn das dem von mir eben Gesagten zu widersprechen scheint. Aber ein Gebäude hat eine vielfach längere Lebensdauer wie
eine Heizungsanlage – oder sollte zumindest eine vielfach längere Lebensdauer
haben. Deshalb ist es angebracht, das Gebäude und die Heizungsanlage bzw. die
Gebäudehülle und den Primärenergiebedarf separat zu betrachten.
Reaktionen in
der Baubranche
Ihr Präsidium beschloss die Position „CO2-statt-Primärenergie-Bezug“ vor gut
einem Jahr. Seither haben Sie diese sicherlich in diversen Gesprächen und
Gremiensitzungen vertreten. Wie waren die Reaktionen?
Sie löste leider wenig Begeisterung aus. Vielmehr waren unsere Gesprächspartner eher verwundert und skeptisch.
Mögliche
Hindernisse
Mas meinen Sie, woran liegt dies?
Das dürfte verschiedene Gründe haben. Zum einen wohl eine natürliche Trägheit: Man hat sich mühsam in die umfangreiche, komplexe und teilweise unlesbare EnEV eingearbeitet und ist nun an sie gewohnt. Hinter jeder weiteren Veränderung wird ein neuer anstrengender Lernprozess befürchtet – und dagegen
sträubt sich der innere Schweinehund. Dabei müsste nur am Ende des aktuellen
Berechnungsverfahrens der Primärenergiefaktor durch einen CO2-Faktor ausgetauscht werden. Und das EEWärmeG könnte entfallen.
Ein anderer Grund für die skeptischen Reaktionen dürfte sein, dass das Ziel
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 3 von 4
„Klimaschutz“ trotz aller rhetorischer Beteuerungen noch immer nicht verinnerlich ist. Wie man das Ziel wirksamer erreichen kann ist leider keine Frage, die
man sich ernsthaft stellt. Nicht der Klimawandel, sondern die EnEV wird als Bedrohung empfunden. Deshalb sind auch die aktuellen Diskussionen zur nächsten
EnEV-Novelle vor allem von Jammern, Bremsen und Blockieren geprägt.
EnEG-Gebot der
Wirtschaftlichkeit
Unser bundesweites Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) schreibt seit der
ersten Fassung (EnEG 1976) im § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für
Rechtsverordnungen) vor, dass der Bund nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen für Gebäude fordern darf. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot galt demnach bereits seit der ersten EnEV 2002. Wie sehen Sie diesen Aspekt?
Ja, das EnEG gebietet nur wirtschaftliche Maßnahmen. Und das sehen wir als
zentrales Problem: Mit diesem Gesetz regierte der Bund auf die Ölkrise Mitte der
1970er-Jahre. Klimaschutz war damals noch kein Thema. WirtschaftlichkeitsBerechnungen sind jedoch an sich höchst fragwürdig, denn die Wirtschaftlichkeit
hängt davon ab, wie sich die Energiepreise entwickeln. Über diese Entwicklung
kann man nur spekulieren. Die Preise entwickeln sich aufgrund des Angebots und
der Nachfrage. Mit dem Klimawandel hängen sie nicht zusammen, um den sollte
es ja aber gehen. Und der ist keine betriebswirtschaftliche Herausforderung,
sondern eine volkswirtschaftliche und vor allem eine ethische. Wir müssen uns
fragen: Wollen wir das Klima nur dann schützen, wenn der Einzelne daraus einen
finanziellen Gewinn ziehen kann? Wollen wir aufhören, das Klima zu schützen,
wenn die Energiepreise nicht stark genug steigen? WirtschaftlichkeitsBerechnungen sind aus klimapolitischer Sicht absurd, weil ihnen keine ökologische Kostenwahrheit zugrunde liegt. Die überkommenen Regelwerke und verfahrenen Diskussionen würden mit einem Schlag klarer, wenn wir das Ziel „EnergieEinsparung“ durch das Ziel „CO2-Einsparung“ ersetzen. Wir brauchen keine Energie-Einsparverordnung, sondern eine CO2-Einsparverordnung.
Energieausweise
neu ausstellen
Sollte man - in dem von Ihnen gewünschten Szenario - auch alle Energieausweise für Gebäude neu berechnen und ausstellen?
Langfristig schon. Aber der Sinn der Energieausweise ist es ja, Transparenz herzustellen und Immobilien vergleichbar zu machen. Den Verbraucher interessiert
vor allem der End-, nicht der Primär-Energiebedarf. Deshalb wäre es auch kein
Problem den Primärenergiebedarf durch die CO2-Emission zu ersetzen.
Das große Problem der Energieausweise sehe ich allerdings in einem anderen
Aspekt: Wenn man im Berechnungsverfahren einfach einzelne Faktoren verändert, ergeben sich beim gleichen Gebäude andere Ergebnisse. Als die EnEV 2014
den Referenzstandort von Würzburg nach Potsdam verlegte, verbesserten sich
automatisch alle Ergebnisse um knapp acht Prozent. Auch der berechnete, jährliche Bedarf an Primärenergie der mit Strom beheizten Gebäude sank mit jeder
Verbesserung des Primärenergiefaktors für Strom – so auch vom 31. Dezember
2015 auf den 1. Januar 2016 einfach mal um 25 Prozent.
Ich finde es nicht zulässig, dass die angegebenen Werte im Energieausweis dermaßen vom Ausstellungsdatum abhängen! Das kann der Verbraucher nicht durchschauen, er wird irregeführt. Wenn die EnEV auf CO2 umstellen würde, wäre das
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.03 Interview G. Hartmann – Seite 4 von 4
ein ganz klarer Schnitt, wo jeder sofort erkennt, dass sich hier etwas verändert
hat. Dieser Schnitt wäre auch die Chance alle Rahmenbedingungen des Berechnungsverfahrens gründlich zu prüfen, bei Bedarf zu ändern und künftig auf weitere Änderungen zu verzichten. Damit würde der Energieausweis wieder seinen
eigentlichen Zweck erfüllen: anhand der angegebenen Werte die energetische
Qualität von Gebäuden vergleichen zu können.
Herr Hartmann, vielen Dank für das anregende Gespräch.
Kontakt
G. Hartmann
Kontakt für weitere Fragen:
Günther Hartmann, Geschäftsbereich Energieeffizientes Bauen
Landesinnungsverband des Bayerischen Zimmererhandwerks
Eisenacher Str. 17, D-80804 München
Telefon: +49 (0) 89 / 3 60 85 - 1 36
E-Mail: [email protected]
Internet: www.zimmerer-bayern.com
Kontakt
M. Tuschinski
Kontakt zur EnEV-online Redaktion:
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin
Bebelstraße 78, D-70193 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 / 6 15 49 26
E-Mail: http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
Internet: www.enev-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.04 BAK: Position zu Wohnungsbau – Seite 1 von 2
4. April 2016
BAK: Position zur Fortschreibung des Energiesparrechts
für einen künftigen „Bezahlbaren Wohnungsbau für alle“
Bild: Die Besucher des BMUB-Kongresses nahmen die Gelegenheit wahr ihren
Gedanken freien Lauf zu lassen und ihre Ideen zu notieren. Der Zeichner Sven
Kröger visualisierte anschließend die Ideen und Impulse.
© Foto: BMUB / Thomas Gottschalk www.bmub.bund.de
Kurzinfo
Unter dem Motto "Mehr bezahlbarer Wohnraum – wir packen es
gemeinsam an!" fand in Berlin der zweitägige Nationale Kongress
des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen statt. Das
"Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen" führt Bund, Länder, Kommunen, Wohnungs- und Bauwirtschaft, den Deutschen
Mieterbund, Gewerkschaften sowie weitere gesellschaftlich relevante Akteure zusammen. Auch die Bundesarchitektenkammer
hat in ihrem Positionspapier diese Chance wahrgenommen.
BAK-Position
Position der Bundesarchitektenkammer (BAK)
3. März 2016
11. Feb. 2016
Aus dem Positionspapier der BAK, Berlin, zitieren wir relevante
Aspekte zur Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV)
und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).
„Bezahlbarer Wohnungsbau ist den deutschen Architektinnen
und Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und
Stadtplanern ein besonderes Anliegen. Seit Jahren übersteigt
besonders in den Ballungsräumen die Nachfrage nach mietpreisgünstigem Wohnraum das Angebot. Diese Asymmetrie wird durch
die internationale Zuwanderung nach Deutschland zusätzlich
verschärft. Die Bundesarchitektenkammer gibt durch die folgenden Ausführungen Hinweise zu Standards für bezahlbaren Wohnraum und zur Rolle der Wohnraumförderung. Sie beziehen sich
auf bestehende und neue Anforderungen im Wohnungsbau…“
EnEV
Energieeinsparverordnung neu strukturieren!
„Seit 2000 wurde die Energieeinsparverordnung (EnEV) vier Mal
novelliert – mit immer höheren Anforderungen. Allein das hat die
Kosten um 6,5 Prozent ansteigen lassen. Die anstehende Erhöhung der energetischen Anforderungen für Neubauten ab dem
Jahr 2016 wird das Bauen um weitere ca. 7,3 Prozent verteuern.
Bereits für den energetischen Standard EnEV ab 2016 kann die
Wirtschaftlichkeit (Amortisationszeit unter 20 Jahren) in der
Regel nicht nachgewiesen werden. Die Grenze der wirtschaftli-
11. Feb. 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.04 BAK: Position zu Wohnungsbau – Seite 2 von 2
chen Vertretbarkeit insbesondere für den mehrgeschossigen
Wohnungsbau ist demnach mit der EnEV 2014 erreicht.
Die Architektenkammern der Länder unterstützen den Beschluss
der Bauministerkonferenz vom 29./30. Oktober 2015 ausdrücklich, wonach eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG im Jahr 2016 notwendig ist. Diese Optimierung muss
eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren. Hierzu gehört eine kritische Evaluierung der EnEV, die überprüft, ob die theoretischen Einspareffekte in der Praxis tatsächlich wirksam werden und Lebenszyklusbetrachtungen einbezieht.“
EnEV + EEWärmeG
EnEV und EEWärmeG zusammenfassen!
„Das EEWärmeG basiert im Gegensatz zur EnEV nicht auf dem
Energieeinsparungsgesetz mit seinem Gebot der wirtschaftlichen
Vertretbarkeit. Vielmehr dient das technologieoffen formulierte
EEWärmeG dem Ziel, durch die Nutzung Erneuerbarer Energien
fossile Brennstoffe einzusparen und den Ausstoß schädlicher
Treibhausgase zu verringern. Die Architektenkammern der Länder fordern eine Zusammenfassung von EnEV und EEWärmeG,
damit die Anforderungen an regenerative Energien dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegen.“
Quelle und Hinweise
 BAK-Positionspapier: Bundesarchitektenkammer (BAK), Berlin, Positionspapier vom 11. Februar 2016 zum Bündnis „Bezahlbaren Wohnungsbau für alle“.
 Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen
 EnEV 2014: EnEV geändert durch die „Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013,
Teil I, Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. Tritt in
Kraft ab 1. Mai 2014. www.bundesgesetzblatt.de
 EnEG 2013: EnEG 2009 geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I, Nr.
36, Seite 2197-2200, in Kraft seit 13. Juli 2013.
www.bundesgesetzblatt.de
 EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und
Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom
12. April 2011, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011,
Teil I, Nr. 17, am 15. April 2011, ab Seite 623. In Kraft seit 1. Mai
2011. www.bundesgesetzblatt.de
11. Feb. 2016
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.05 Studie zum Energieeffizienzgesetz – Seite 1 von 1
26. April 2016
Rechtswissenschaftliche Kurzstudie zur Schaffung
eines Energieeffizienzgesetzes in Deutschland
Machbarkeitsstudie im Auftrag der European Climate Foundation (ECF),
durchgeführt vom Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität – Recht,
Ökonomie und Politik e.V. (IKEM) und der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH)
Energieeffizienz als Ziel
„Die günstigste Energie ist die, die nicht verbraucht wird“ – dieser Satz ist bei
der Energieeffizienz längst zur Binsenweisheit geworden. Tatsächlich geht es bei
der Energieeffizienz um mehr als Energiesparen: Die Bundesregierung hat mit
dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) eine Reihe von Maßnahmen
auf den Weg gebracht, um die „zweite Säule der Energiewende“ voranzubringen.
Ob diese Maßnahmen genügen, um die Einsparziele zu verwirklichen oder ob
nicht vielmehr eine einheitliche und verbindliche Gesetzgebung erforderlich ist,
wird in Fachkreisen rege diskutiert.
Die Studie von BBH und IKEM geht genau diesen Fragen nach: Wie muss ein
rechtlicher Rahmen aussehen, damit eine kohärente Effizienzpolitik die Potenziale für Energieeinsparung freisetzen kann? Sind Erfolgskriterien wie Verbindlichkeit von Zielen oder haushaltsunabhängige Finanzierung bereits ausreichend in
existierenden Gesetzen verankert? Wie kann ein Energieeffizienzgesetz (EnEffG)
in dem Zusammenhang auf den Weg gebracht werden und Wirkung entfalten?
Für den Entwurf eines möglichen Energieeffizienzgesetzes (EnEffG) schlagen die
Experten folgende Struktur vor:
- Kompetenzrechtliche Vorfragen
- Begriffsbestimmungen
- Prozedurale Möglichkeiten der Verankerung des Efficiency-first-Gedankens
- Inhaltliche Effizienzziele
- Instrumente, die die Zielerreichung gewährleisten sollen
- Finanzierung der Instrumente
IKEM-Geschäftsführer Simon Schäfer-Stradowsky und Rechtsanwalt Dr. Markus
Kachel von BBH haben die Ergebnisse der Studie am 11. April 2016 im Rahmen
der Berliner Energietage vorgestellt in Anwesenheit zahlreicher Experten aus
Politik und Praxis sowie Vertretern diverser Medien.
Quelle + Rückfragen an:
Ass. jur. Simon Schäfer-Stradowsky, Geschäftsführer des IKEM
Telefon: + 49 (0) 30 40 81 87 010 (Assistenz Frau Kullmann)
Telefax: + 49 (0) 30 40 81 87 029
E-Mail: [email protected]
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 1 von 7
18. August 2016
Ergebnis-Bericht: Umfrage unter den EnEV-Newsletter
Abonnenten des Experten-Portals EnEV-online.de zur
anstehenden Novelle des Energiesparrechts für Gebäude
Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin und Redaktion EnEV-online.de
Collage: M. Tuschinski, © Foto: Imagery Majestic - Fotolia.com
© Grafik: marog-pixcells - Fotolia.com
Kurzinfo
Der Bund novelliert dieses Jahr das Energieeinsparrecht für Gebäude: Die parallel laufenden Regeln des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sollen vereinfacht und zusammengeführt werden. Im Juli baten die Abonnenten des EnEV-Newsletters auf die folgenden Fragen zu antworten
1. Welche Ziele sollte sich die anstehende Energiesparrecht-Novelle setzen?
2. Welche längerfristigen Ziele sollte das Energiesparrecht mit berücksichtigen?
3. Welche Prinzipien / Methoden sollten dem Energiesparrecht zugrunde liegen?
4. Welche Ergebnisse sollte das Energiesparrecht für Gebäude anstreben?
5. Wie sollte die Erfolgskontrolle der Energieeinsparung in Gebäuden erfolgen?
Unter den Teilnehmern haben wir 12 Exemplare unseres neuen E-Books "EnEV
und EEWärmeG parallel anwenden: EnEV 2014 + EnEV ab 2016 + EEWärmeG 2011"
verlost. Das E-Book können sie auf einem Computer, Notebook, Tablet oder
Smartphone lesen.  Weitere Informationen und Bestellmöglichkeiten
Bitte berücksichtigen Sie: Folgende Aussagen widerspiegeln nicht die Meinung
der Autorin, sondern der Teilnehmer an der EnEV-online Umfrage.
Ziele des Energie-
1. Welche Ziele sollte sich die anstehende Novelle des Energie-
sparrechts 2017
sparrecht 2017 für Gebäude setzen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ziele des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise:
 Vereinfachung und Zusammenführung von EEWärmeG und EnEV sowie Hinfälligkeit EWärmeG-BW; Klare Definitionen von Erweiterung/Ausbau/Änderung.
 Energie-Standard: Den Energiebedarf für neue und sanierte Gebäude als
feste Zielgröße vorschreiben, wie beim Passivhaus-Standard! Diese Anforderungen stehen seit über 25 Jahren fest. Die häufigen Änderungen der EnEV
sind verwirrend angesichts der Dauer von Bauprojekten. Verbindliche, über
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 2 von 7
Dekaden gültige Anforderungen stellen, nicht alle zwei Jahre ändern!
 Niedrigstenergiehaus-Standards verbindliche einführen und Luftdichtheitstests beim Neubau und bei der umfangreichen Altbausanierung fordern.
 Ökobilanz der Gebäude insgesamt berücksichtigen, nicht nur die wesentlichen Kennwerte (Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust) sondern zusätzlich auch die Bauweise berücksichtigen.
 Heizung: Alle geltenden Rechte aus dem Bereich des energiesparenden Bauens zusammenfassen – einschließlich der Anforderungen an den Heizungsbau.
 Erneuerbare Energien: Den Primärenergiebedarfs weiterhin senken. Der
Einsatz erneuerbarer Energien in der Berechnung der Energiebilanz besser
berücksichtigen, insbesondere Photovoltaikanlagen. Das EEWärmeG mittels
Photovoltaik und Speicher erfüllbar machen.
 Wärmeschutz: Energieeffizient und kostengünstig wärmedämmen.
 Wärmeschutz: Baulichen Mindestwärmeschutz und wirksame Energieeinsparmöglichkeiten von der Innenraumseite eines Gebäudes her entkoppeln.
EnEV und EEWärmeG auf Senkung des Primärenergiebedarfs und transparenter Nachweis einer nachhaltigen CO2-Emissionssenkung ausrichten.
 Energieausweis aktualisieren, um u.a. die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (Verbraucher, Mieter, Kaufinteressanten) zu fördern bzw. zu erreichen.
 Berechnung: Alle Berechnungsverfahren vereinfachen und die gesetzlichen
Vorgaben zusammenfassen. Klare Ziele definieren und die Berechnungsmethoden einheitlich und durchgängig gestalten. Praktische Nutzung des Gebäudes in den Nachweis-Berechnungen möglichst realistisch abbilden.
 Baubestand: Nachrüstpflichten regeln: Bei gewerblich genutzten Gebäuden
verbindlich, bei privat genutzten Gebäude in einer Übergangszeit freiwillig.
 Bestand: Höhere energetische Anforderungen bei Sanierungen im Bestand
vorgeben, einschließlich der Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien.
Längerfristige Ziele
2. Welche längerfristigen Ziele sollte das Energiesparrecht mit
des Energiesparrechts
berücksichtigen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache langfristige Ziele des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise:
 Ziele von Paris tatsächlich avisieren: Das Pariser COP muss das Ziel sein.
Hierbei sind anspruchsvolle CO2-Minderungsziele ohne technologische Tannenbäume auf Basis der PH-Technologie die wirtschaftlichste Lösung.
 Verbindliche Anforderungen über Dekaden ... nicht im zwei Jahres-Rhythmus
 Zielsetzung über mehr als 5 Jahre hinaus mit jeweils angepassten Schritten
ähnlich der Verschärfung der EnEV 2014. Zudem sollten die Möglichkeiten
zur Erfüllung der Vorgaben an Hausgrößen angepasst werden und, vor allem
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 3 von 7
bei Sanierung oder der Neubebauung von Grundstücken, die vorhandene,
bzw. entfernte graue Energie mit berücksichtigt werden.
 Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern.
 Schadstofffreiheit und Nachhaltigkeit der verwendeten Baustoffe, ausschließliche Verwendung von Heizungssystemen die erneuerbare Energien verwenden (Photovoltaik, Solar, usw.)
 Es sollten meiner Meinung nach neben der Energieeinsparung bei Gebäuden
auch die verarbeitende Industrie und verstärkt der Verkehr in die Einsparmöglichkeiten einbezogen werden. Ins besondere die Automobilindustrie
muss einfach mehr tun.

Kosten/Nutzen und alternative Maßnahmen zu Wärmedurchgangskoeffizienten, d.h. Lockerung der "Dämmpflicht" beim Einsatz umweltfreundlicher/regenerativer Anlagentechnik
 Vereinfachung der Bilanzierungen, keine "Verkomplizierung der Rechenregeln", nicht noch mehr Schwerpunkte, es gibt wenig Sachverständige, die
sich in allen Bereichen 100 Prozent auskennen.
 Einführen des Passivhaustandards für alle Gebäude, unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Energieaufwandes für das Erstellen und das Abbauen der
Gebäude (also ein ganzheitlicher Ansatz).
 Hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Ökologie einen Weg zu finden, der für
private Bauherrn keine zusätzlichen Preissteigerungen bewirkt. Die Einsparungen an Energiekosten sind den Investitionskosten gegenüber zurzeit so
gering, dass sich vielfach die Maßnahmen nicht rechnen.
 Die verwendeten Stoffe müssen berücksichtigt werden, eine insgesamt nachhaltige Bauweise muss belohnt werden. "Graue Energie" berücksichtigen:
Dämmstoffe, die in Herstellung und Entsorgung hohen Energiebedarf haben
oder besonders umweltschädlich sind, dürfen nicht vom Gesetz bevorteilt
werden. (Stahlbeton + WDVS darf nicht die günstigste Bauweise sein)
 Zwingendes Vorschreiben von lüftungstechnischen Maßnahmen oder einheitliches Formblatt zur Aufklärung der Bauherren und rechtlicher Entlastung des
Planers.
Prinzipien und Methoden
3. Welche Prinzipien und Methoden sollten dem künftigen Ener-
des Energiesparrechts
giesparrecht zugrunde liegen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Prinzipien und Methoden
welche dem künftigen Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 zugrunde liegen könnten, beispielsweise:
 Zuerst Energie-Verluste im Gebäude minimieren und als nächsten Schritt die
Anlagentechnik effizienter gestalten.
 Vereinheitlichung und Zusammenfassung von Vorgabewerten.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 4 von 7
 Pflicht zur umfassenden, unabhängigen Beratung und Planung verdeutlichen.
 Eine möglichst einfache Berechnung sollte das Ziel sein, auch klare Vorgaben
für die Berechnung von Wärmebrücken! Für spezielle Fälle sollte eine detaillierte Dynamische Simulation zugelassen sein! Auch ein Nachweis im Monitoring Betrieb wäre sinnvoll, also im tatsächlichen Betrieb!
 Einführung des KfW Effizienzhauses 40 als Standard (und damit Minimierung
der Transmissionswärmeverluste) Der dann nur noch geringe Energiebedarf
soll mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Wenn fossile Energie eingesetzt werden, muss beim Wärmeschutz entsprechend nachgebessert werden
(mindestens Passivhausstandard beim Wärmeschutz). Der Nutzen muss auch
bei den Bauherren ankommen. Das geht aber bei heutigen Energiepreisen
nicht. Schon heute sind unter monetären Gesichtspunkten viele Dinge unwirtschaftlich. Das sieht man besonders bei Gewerbebauten. Hier beschränken sich Energieeffizienzmaßnahmen nur auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Vorgaben, viele Potentiale werden auf Jahrzehnte verspielt. Deshalb
wäre ein Ansatz eine Energiesteuer einzuführen, die den energetischen Zustand der Gebäude berücksichtigt: wer ein effizientes Gebäude hat, zahlt
wenig oder nichts, wer ein ineffizientes Gebäude zahlt oder zahlt viel. Dann
würde sich endlich auch mal im gewerblichen Bereich etwas bewegen.
 Die Berechnung nach DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden)
hat sich meiner Meinung nach bewährt und ist auch für fast alle Bereiche
einsetzbar und liefert bei richtiger Eingabe auch realistische Ergebnisse.
 Nicht alleine die Bilanz der Primärenergie und Transmissionswärmeverlust als
Kennwerte, die gesamte Bilanz der Baustoffe muss berücksichtigt werden
und "Verbote" wie der "Ökologischen Kriterienkatalog" der Stadt München.
 Nachhaltigkeit von Material und Einsatz/Verarbeitung berücksichtigen
 Kein H'T mehr! Kein Qp mehr! Einzig Maximal-Werte für CO2 vorgeben! Wie
dies erreicht wird ist dann individuell dem Planer überlassen.
 Für Objektbauten (bislang Nichtwohngebäude NWG) muss endlich die Lernkurve zur Energieeffizienz in den Blickpunkt genommen werden.
 Aufklärung, langfristige Planungssicherheit (Zinsen der KfW Banken), Qualitätssicherung durch qualifizierte Berater.
 Nicht nur die erste Bedarfsberechnung sondern auch ein Monitoring der Gebäude sollte erreicht werden und der Selbstversorgungsgrad der kleinen Gebäude sollte durch Eigenstrom eventuell auch Zusammenschlüsse von mehreren Eigentümern zu Eigenversorgungszentren gefördert werden.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 5 von 7
Angestrebte Ergebnisse
4. Welche Ergebnisse sollte das künftige Energiesparrecht für
des Energiesparrechts
Gebäude anstreben?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Ergebnisse des Energieeinsparrechts für Gebäude ab 2017 als erstrebenswert an, beispielsweise:
 Das Gesetz sollte in allen Bundesländern, auch in Bayern, durchgesetzt und
bereits mit dem Bauantrag kontrolliert werden.
 Im Neubau sollten nur noch Gebäude gebaut werden, die sich klimaneutral
verhalten. Im Bestand sollte eine Vernetzung mit neuen Gebäuden und/oder
Gewerbe erreicht werden.
 Zusammenhang zwischen Erstellung einer guten Effizienz, sowie Nachhaltigkeit der angewendeten Baustoffen und späterer Entsorgung erstellen.
 Der endgültige Standard sollte angestrebt werden, möglicherweise das Passivhaus? Auf jeden Fall Schluss mit Schritt für Schritt!
 Energie und Kosten sollten tatsächlich gespart werden.
 Energie zu sparen, aber auch ökologische Verträglichkeit zu berücksichtigen.

Es sollte für Otto-Normalverbraucher möglich sein, ein Haus wirtschaftlich zu
sanieren oder neu zu bauen.

Einführung des Niedrigstenergiehaus-Standards. Verpflichtungen zur Nachrüstung im Bestandsgebäudebereich auch für gewerblich genutzte Gebäude (Industrie, Gewerbe, Handel, Vermieter, usw.) Einführung Luftdichtheitstest
verbindlich und Überprüfung als Regel einführen.
 Die Gebäude in Zukunft sollten einen maximalen Endenergiebedarf aufweisen
dürfen. Der Einsatz von verschiedenen Energieträgern sollte eventuell bei
der Steuer oder bei der Genehmigung mit einfließen. Aber entscheidend ist
meiner Meinung für den Endverbraucher sowieso der Endenergiebedarf und
lediglich für die Volkswirtschaft der Primärenergiebedarf.
 Vereinfachung und Vereinheitlichung der Nachweisführung - einzig CO2Ausstoß sollte als Grenzwerte dienen, längerfristige Gültigkeit bzw. dann in
Staffelung verankern, so dass Verordnung weniger häufig novelliert wird.
 Bestandsgebäude müssen auf Priorität 1 gesetzt werden, Neubau soll so bleiben (Strom sollte jedoch nicht die Heizung Nummer 1 werden, da die günstigen Luft-/Wasser Wärmepumpen eine extreme Lärmbelastung darstellen.)
 Keine weiter erhöhten Richtwerte- mehr Wert legen auch Ökologie (insbesondere bezüglich der anstehenden Entsorgung von Dämmmaterialien). Auch berücksichtigen, dass das bauen immer teurer wird. Bauen nur noch durch
Bauträger (billig und viel, oft ohne Anspruch auf Qualität und Kultur?)
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 6 von 7
Künftige Erfolgs-Kontrolle
5. Wie sollte die Erfolgskontrolle der Energieeinsparung in Ge-
des Energiesparrechts
bäuden erfolgen?
Die Teilnehmer an unserer Umfrage sehen vielfache Möglichkeiten das Energieeinsparrecht für Gebäude ab 2017 besser zu kontrollieren, beispielsweise:
 Mit mehr Sachverstand in die Untere Bauaufsicht, auch sollten zuständige
Ämter eingerichtet werden, die bei Nichteinhaltung der Anforderungen den
Fällen nachgehen und ahnden.
 Zuerst sollten die Bauämter die Bedarfsrechnung mit dem Bauantrag einfordern (dies erfolgt beispielsweise in Bayern zurzeit nicht). Damit sollte unabhängig von einer KfW-Förderung der Mindeststandard auf dem KfW-Niveau
KfW-50 gesetzlich festgelegt werden, weil diese Grenze heute leicht möglich
ist. Des Weiteren sollte wie beim KfW-Verwendungsnachweis eine Abnahme
durch den Energieberater (oder Energiebegleiter) als quasi Bestätigung der
Bedarfsberechnung erfolgen.
 Bei jeder Baumaßnahme sollte verpflichtend eine Berechnung abgeliefert
werden. Bei fehlenden Berechnungen sollte zwingend die Genehmigung verweigert werden oder ein Baustopp verhängt werden können. Bei nichtbeachten der Regelungen durch die Genehmigungsbehörden sollten diese zur Verantwortung gezogen werden!
 Die Bauabnahme sollte durch Vor-Ort-Kontrollen der einzelnen Bauabschnitte
durch zertifizierte Mitarbeiter des Bauamts erfolgen.
 Sinnvoll wäre die Prüfung der Energieausweise, Baukontrolle, Bauüberwachung sowie Nachweis im Monitoring!
 Durch Erstellung von energieausweisgebundenen Amortisationsnachweisen für
den baulichen Bestand; durch ein aus Steuermitteln gefördertes regionales
kommunales Facility Management in Verbindung mit einem regionalen Nachweis einer wirksamen Einsparung von Primärenergie und CO2-Emissionen.
 Zu jedem Bauantrag sollte ein "vorläufiger" Energieausweis beigelegt werden
müssen. Nach Bauende sollte ein Energieausweis ausgestellt werden. Controlling bei größeren Gebäuden: Strom/Wärme/Kälte/ etc. sollten aufgezeichnet und verglichen werden können.

Der EnEV-Nachweis sollte bei der Baueingabe als Dokument, ähnlich dem
Brandschutznachweis oder der Statik zwingend verlangt werden. Bei Fertigstellung sollte nochmals ein Nachweis den tatsächlichen Stand der Ausführung dokumentieren. Die Überprüfung sollte bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgen und die Verantwortung dem Bauherrn obliegen, dass sämtliche geforderten Werte eingehalten werden. Mit Stichproben ähnlich der KfW jedoch
viel präsenter und öfter sollte die Bauaufsichtsbehörde Energieträger,
Dämmstärken oder den tatsächlichen Einbau einer Lüftungsanlage, die Dokumentation des Blower-Door-Tests etc. überprüfen. Nur so werden Bauträger, Firmen und Bauherrn sensibilisiert. Ordnungswidrigkeiten sollten mit
Geldstrafen belegt werden. Subventionsbetrug sollte als Straftatcharakter
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.06 Bericht: EnEV-online Umfrage – Seite 7 von 7
behandelt werden.

Neubau wie gehabt durch Bestätigung des Planers sowie VerbrauchsMonitoring für Heizungsanlage für 3 Jahre ab Fertigstellungstermin, ähnlich
dem verbrauchsorientiertem Energieausweis.
 Grundsätzlich sollten unabhängige Sachverständige die Gebäude während und
nach der Fertigstellung kontrollieren und anhand von Checklisten der unteren Baubehörde die Daten nennen die erreicht wurden. Dadurch wird die
Baubehörde personell entlastet.
 Überprüfen der Nachweise als Regel. Entweder externe Sachverständige einsetzen oder die Prüfpflicht der Bauaufsicht übertragen. Meine Erfahrung mit
der Bauaufsicht ist leider die, dass zurzeit nicht nur nicht geprüft wird, sondern, dass die EnEV nahezu ignoriert wird (was eine Katastrophe ist).
 Keine Kontrolle: Wenn das Konzept wirtschaftlich ist, dann bedarf es keiner
Kontrolle! Hier gilt weniger Staat ist besser. Kontrollen sind nur da notwendig, wo Dinge verlangt werden, die unvernünftig und unwirtschaftlich sind.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.07 Architektenverbände – Seite 1 von 2
16. August 2016
Architektenverbänden positionieren sich
zur Novelle des Energieeinsparrechts für Gebäude
Bericht: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Kurzinfo
Es ist wieder soweit: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) wird erneut geändert.
Diesmal um die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 zu erfüllen. Der Niedrigstenergie-Gebäudestandard soll für Neubauten ab 2021 verbindlich werden,
für öffentliche Gebäude bereits ab 2019. Konkret bedeutet dies, dass bis zum
Ende des Jahres die Anforderungen an diesen Baustandard geregelt sein müssen.
Doch dieses Mal ist alles anders, denn der Bund will bei dieser Gelegenheit das
gesamte Energieeinsparrecht für Gebäude novellieren: Die noch parallel laufenden Regeln des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) sollen
vereinfacht zusammengeführt werden. Kein leichtes Unterfangen allemal und
die Architekten werden die neuen Vorgaben in die Praxis umsetzen müssen.
Nur zu verständlich, dass ihre beruflichen Verbände die Gelegenheit wahrnehmen und Vorschläge für die Energiesparrecht-Novelle unterbreiten. Wir berichten zunächst über die Initiative der Architektenkammer Baden-Württemberg.
Architektenkammer
Hearing zur geplanten Fusion von EnEG/EnEV und EEWärmeG
Baden-Württemberg
Intensiv und vielfältig war die Diskussion am 28. Juni 2016 im Haus der Architekten in Stuttgart. Rund 40 Expertinnen und Expertenaus Architektur- und Ingenieurwesen folgten der Einladung der Architektenkammer Baden-Württemberg
(AKBW) und der Deutschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB) zum
EnEV-Hearing, um der Politik wichtige Anregungen zur Umstrukturierung der
Energiegesetzgebung mit auf den Weg zugeben. Zunächst folgten die Teilnehmer
mit großem Interesse den folgenden Vorträgen von fünf Experten.
 Alexander Rudolphi: Ausgangslage aus Sicht der DGNB
 Klaus Wehrle: Ausgangslage aus Sicht der AKBW
 Thomas Gillich: Strategien zum Klimaschutz im kommunalen Hochbau – Erfahrungen aus Deutschlands nachhaltigster Stadt 2015
 Prof. Hansruedie Preisig: Die 2000-Watt-Gesellschaft der Schweiz und der SIAEffizienzpfad Energie: Das passt
 Prof. Matthias Rudolph: EnEV für die Regel – Regeln für die Ausnahme: Grundsatzstatement
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
4. Positionen und Vorschläge
4.07 Architektenverbände – Seite 2 von 2
Die Ergebnisse des Hearings haben die Organisatoren in einem gemeinsamen
Papier zusammengefasst. Die zehn Punkte zur Fusion von EnEG/EnEV und EEWärmeG dienen als Grundlage für ihre weitere Positionierung. Sie betreffen
folgende Aspekte:
1. Bestehende Gesetze und Verordnungen zusammenlegen
2. Umstellung von Energiesparvorschriften auf Klimaschutzvorschriften
3. Handhabbare Planungswerkzeuge
4. Erste Erweiterung der Systemgrenze – Energieproduktion betrachten
5. Innovation ermöglichen: Gestaltungs- und Technologiefreiheit zulassen
6. Finanzierung und Wirtschaftlichkeit
7. Zweite Erweiterung der Systemgrenzen – Graue Energie betrachten
8. Angemessenes Einbeziehen des Bestands
9. Horizont erweitern – Betrachtungsmaßstab ändern
10. Monitoring und Nutzberücksichtigung
Die Folien zu den Vorträgen und das Positionspapier mit den zehn Punkten finden Interessierte auf folgender Webseite der Architektenkammer BW:
 AKBW: Hearing zur geplanten Fusion von EnEG/EnEV und EEWärmeG
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.08 ZVKKW zur Novelle im NWG – Seite 1 von 2
5. September 2016
ZVKKW positioniert sich zur Zusammenführung
EEWärmeG und EnEV für Nichtwohngebäude
Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: M. Tuschinski – www.tuschinski.de
17. Juni 2016
Auf der Sitzung der Energiewende Plattform Gebäude am 17. Juni 2016 haben
Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesbauministerium (BMUB) angekündigt, dass sie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die
Energieeinsparverordnung (EnEV) im Gebäudeenergiegesetz zusammenführen.
8. Aug. 2016
Der Zentralverband Kalte Klima Wärmepumpen ZVKKW e.V. begrüßte diesen
Position des ZVKKW
Schritt ausdrücklich. Das Verfahren werde damit vereinfacht und die derzeitige
Doppelregulierung würde hinfällig.
Trennung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude beibehalten
Der Verband weist darauf hin, dass die aktuell getrennten Anforderungen aus der
EnEV bei Wohn- und Nichtwohngebäuden auch für die Anforderungen an die erneuerbaren Energien im Nichtwohngebäude (NWG) gelten sollte. Dafür würden
folgende Tatsachen sprechen: Neben der reinen Beheizung sollten bei Nichtwohnbauten auch Anforderungen an die Luftqualität, Luftfeuchtigkeit und Kühlung gestellt werden. Damit sei nicht nur Komfortansprüchen gedient, sondern
beispielsweise auch ein produktives Arbeitsumfeld (siehe Arbeitsstättenrichtlinie
ASR) gewährleisten.
Anforderungen an die Technik differenziert betrachten
Aus diesen Gründen kämen in Nichtwohngebäuden (NWG) weitere Technologien
wie Lüftungsanlagen, VRF-Systeme usw. auf Basis von Luft-Luft Wärmepumpen
zum Einsatz. Für diese hocheffizienten Technologien, die beispielsweise eine
Wärmerückgewinnung innerhalb eines Systems ermöglichten, müssten auch die
Anforderungen differenziert betrachtet werden, um die Neutralität der Technik
sicherzustellen und luftgeführte Lösungen nicht von vornherein auszuschließen.
EnEV und EEWärmeG besser aufeinander abstimmen
Aus der Sicht des Verbandes stünden die EnEV und das EEWärmeG für die Anwendung im NWG im deutlichen Widerspruch: Würden die Anforderungen an die
Primärenergieeffizienz und der Anteil der erneuerbaren Energie über die Bilanzierung in der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) mit reversiblen Luft-Luft Wärmepumpen erfüllt, würden die undifferenzierten Anforderungen des EEWärmeG den Einsatz dieser Technologien in starkem Maße behindern.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.08 ZVKKW zur Novelle im NWG – Seite 2 von 2
Effizienz der technischen Anlagen über Betriebskosten bewerten
Aus diesen Gründen seien technische Anforderungen wie Wärmemengenzähler
nur für wassergeführte Systeme anwendbar und deshalb als allgemein gefasste
Vorgabe für die Anwendung im NWG nicht zielführend. Die Entscheidung für eine
Technologie im NWG würde über eine direkte Vorausberechnung der Betriebskosten der jeweils eingesetzten Endenergie getroffen. Die Effizienz einer Anlage
würde somit direkt über die realen Betriebskosten bestätigt und sei damit transparent für den Betreiber. Mit Blick auf das Jahr des Inkrafttretens des Gebäudeenergiegesetzes sollte aus der Sicht des ZVKKW auch berücksichtigt werden,
dass die anspruchsvollen Effizienzanforderungen an die Geräte über die ERP
Richtlinie Lot 21 (die ab 1.Januar 2018 greifen sollte) sichergestellt würden.
Referenzgebäude für Nichtwohnbau neu definieren
Der Verband schlägt deshalb die Definition eines neuen „baubaren“ Referenzgebäudes im Gebäudeenergiegesetz zu definieren, welches (normativ berechnet)
den gültigen EE-Pflichtanteil am Wärmeenergiebedarf technisch abbilde. Der
Nachweis der EE-Pflichterfüllung sollte dann ebenfalls über den normativen
Nachweis, und damit technologieoffen erfolgen. Zusätzliche technische Anforderungen könnten somit entfallen. Hierdurch würden die Ziele der Primärenergieeinsparung, die Steigerung der Energieeffizienz und die Transparenz sowie Entscheidungssicherheit für den Betreiber in gleichem Maße gewährleistet.
Zustimmung der Hersteller von VRF-Systemen und Luft-Luft-Wärmepumpen
Diese an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gerichtete Stellungnahme des ZVKKW wird, nach Aussage des Verbandes, auch von allen großen
Herstellern von VRF-Systemen und Luft-Luft-Wärmepumpen unterstützt.
Quelle und weitere Informationen:
Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e. V.
ZVKKW.  http://www.zvkkw.de/
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.09 IVH Position zur Novelle – Seite 1 von 2
26. September 2016
IVH-Position zur Energieeinsparrecht-Novelle:
Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG
Bericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart,
Herausgeberin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: i-picture - Fotolia.com
Kurzinfo
Der Bund novelliert zurzeit das Energieeinsparrecht für Gebäude: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013), die Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV
2014) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) sollen bei
dieser Gelegenheit vereinfacht und sinnvollerweise zusammengeführt werden.
Der Industrieverband Hartschaum e.V. mit Sitz in Heidelberg hat bereits im April
dieses Jahres eine Stellungnahme zu diesem Vorhaben veröffentlicht.
Wir berichten über die wichtigsten Aspekte.
Ein ambitioniertes aber auch sinnvolles Vorhaben
Der IVH begrüßt die Absicht der Bundesregierung die Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, zu
vereinfachen und zusammenzuführen. Dabei müsse der ewige vermeintliche
Gegensatz zwischen Energieeinsparung und Energieerzeugung, insbesondere
ökologische, soll durch die Konstruktion eines zusammenführenden Systems aufgehoben werden. Dieses sei ein ambitioniertes Unterfangen.
Zum einen beklagten viele den hohen Aufwand durch parallel existierende Vorschriften und Berechnungsverfahren sowie die Schwierigkeit, die unterschiedlichen Vorgaben in Übereinstimmung zu bringen. Zum anderen hinkten die Entwicklungen sowohl bei Energieeinsparung als auch beim Einsatz von erneuerbaren Energien im Gebäudesektor den Energiewende-Zielen der Bundesregierung
zum Teil deutlich hinterher.
Die Verbesserung der entsprechenden Instrumente sei daher sowohl aus Sicht der
Anwender als auch im Sinne der Energieeinspar- und Klimaschutzziele dringend
geboten. Allerdings dürfe die Anpassung des Rechtsrahmens nicht überhastet
erfolgen: Die Bundesregierung solle sich die benötigte Zeit nehmen und dabei
insbesondere eine geordnete Einbindung der Verbände in Form von Stellungnahmen und Anhörungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt gewährleisten.
Die bislang im Grundsatz bestehende Technologieoffenheit bei der Umsetzung
von Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudesektor müsse weiterhin gewahrt
bleiben. Zwar müsse eine Energieträgerneutralität gewährleistet werden. Allerdings sei die Energieeffizienz um den Faktor 10 besser als Energiegewinnung
durch erneuerbare Energien. Univ.-Prof. Dr.-Ing. Gerd Hauser stellte u. a. 2007
fest: „Würde allein der Wohnungsbaubestand so energisch saniert, dass eine
Verbrauchsminderung auf 35% erfolgen würde, was technisch leicht realisierbar
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.09 IVH Position zur Novelle – Seite 2 von 2
ist, ergäbe sich eine Energieeffizienzsteigerung, die um eine Zehnerpotenz höher
liegt, als die erneuerbaren Energien zur Erzeugung beitragen können.“
Das Wirtschaftlichkeitsgebot müsse in der bestehenden Form erhalten werden.
Es gewährleiste, dass Gebäudeeigentümer anstehende Sanierungen nicht unterlassen würden, weil sie sich sonst zu weitergehenden Maßnahmen gezwungen
sähen, obwohl diese unwirtschaftlich seien. Eine Streichung des Wirtschaftlichkeitsgebots würde einen zusätzlichen Sanierungsstau befördern; die erwünschte
Beschleunigung der Sanierung würde damit ins Gegenteil gekehrt.
Aber: Die alleinige Orientierung an der Amortisationszeit führe jedoch nicht
immer weiter. Vielmehr sei die Orientierung der Investitionskosten auch an der
„Lebensdauer“ der durchgeführten Sanierungsmaßnahme auszurichten.
Zudem solle die Erstellung des bedarfsbasierten Energieausweises bevorzugt
werden. Er sei auch Orientierungsstütze bei der Erteilung von KfW-Zuschüssen.
Der verbrauchsorientierte Energieausweis sei zwar ein einfaches, verständliches
und übersichtliches Verfahren für den Wohnbereich, jedoch stark geprägt vom
jeweiligen Nutzerverhalten.
Der Endkunde verbinde die Zuordnung einer Gebäudeeffizienzklasse im Energieausweis oftmals fälschlicherweise mit Energieverbrauchskosten. Dabei basiere
die Zuordnung im Energieausweis lediglich auf einem energetischen Kennwert,
der sich aus der Endenergie ableite. Die Aussagekraft für den Verbraucher solle
allerdings verbessert werden, damit Effizienzklassen und Kostenfaktoren nicht
vermischt würden.
Der Vollzug und die Kontrolle baurechtlich vorgeschriebener Anforderungen müsse zukünftig in jedem Fall verbessert werden, das hätten uns beinahe vier Jahrzehnte Wärmeschutz- und Energieeinsparverordnung gezeigt.
Eine weitere Absenkung des Primärenergiefaktors von Strom sei zu überdenken.
Stattdessen solle ein Verfahren für die Ermittlung des Primärenergiefaktors von
Strom entwickelt werden, das die hohe Volatilität des Stroms aus erneuerbaren
Energien vollumfänglich berücksichtige.
Ohne massive Effizienzgewinne im Gebäudesektor würde das Gesamtprojekt
Energiewende nicht erfolgreich sein. Das Thema „Gebäudeenergieeffizienz“ sei
eine Herausforderung von gesamtindustrieller Bedeutung. Dabei bedeute Energieeffizienz sowohl energiesparende Bauweisen wie auch Energieerzeugung.
Die Styropor-Industrie leiste seit mehr als fünf Jahrzehnten ihren Beitrag zur
effizienten Energieeinsparung in Gebäuden.
Quelle
 Internet: IHV Styropor Aktuell, Ausgabe April 2016
Weitere Informationen auf den Webseiten des IVH: www.ivh.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.10 Pflichten nur mit Kontrolle + Bußgeld? – Seite 1 von 2
17.10.2016
Ausblick Gebäudeenergiegesetz 2017:
Pflichten nur mit Kontrolle und Bußgeld-Drohung?
Ein Kommentar von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in
Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals EnEV-online.de
© Foto: wellphoto - Fotolia.com
Kurzinfo
Es begann alles mit der Nachricht per E-Mail „Anfrage zum Energieausweis“.
Siegfried Köhler, Ingenieurbüro Köhler/Hartwig Energiemanagement GbR in Haldersleben und Magdeburg (www.khem.de), war aufgefallen, dass die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zwar vorsieht, dass öffentliche Gebäude unter bestimmten Voraussetzungen Energieausweis aushängen, dass diese Pflicht jedoch
weder kontrolliert noch mit Bußgeld bewehrt ist, falls man sie nicht erfüllt.
Es stellt sich nun die Frage, ob im kommenden Gebäudeenergiegesetz 2017 zu
jeder Pflicht auch ein Kontrolle und Bußgeld-Drohung angebracht wäre.
Aushang-Pflicht
Nach EnEV 2014
Energieausweis: Aushang-Pflicht für öffentliche Bauten
Gebäude, in denen öffentliche Dienstleistungen für Bürger angeboten werden,
sollen mit gutem Beispiel vorangehen. Deshalb regelt die EnergieeinsparVerordnung (EnEV 2014) im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3 Folgendes:
Die Eigentümer von großen Gebäuden mit über 500 Quadratmetern (m²) Nutzfläche und regem Publikumsverkehr müssen einen öffentlichen Energieausweis gut
sichtbar aushängen. Inhaltlich müssen sie den EnEV-Mustern entsprechen, wobei
auch eine anschauliche Variante als Aushang zur Auswahl steht.
Seit dem 8. Juli 2015 müssen auch kleinere öffentliche Dienstleistungsgebäude
mit über 250 Quadratmetern (m²) Nutzfläche und regem Publikumsverkehr einen
Energieausweis aushängen.
Wenn der Eigentümer die öffentlichen Dienstleistungsflächen nicht selbst nutzt,
sondern vermietet oder verpachtet hat, muss der Mieter oder Pächter die Aushangpflicht erfüllen. Der Eigentümer übergibt ihm dafür einen Energieausweis.
Die EnEV 2104 regelt die Ordnungswidrigkeit im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) und
verweist auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Letzteres regelt im
§ 8 (Bußgeldvorschriften) wie hoch das jeweilige Bußgeld ausfallen könnte.
 Internet: EnEV 2014, § 16 in EnEV-online
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
Aktueller Anlass
4. Positionen und Vorschläge
4.10 Pflichten nur mit Kontrolle + Bußgeld? – Seite 2 von 2
Welche Probleme ergeben sich aktuell in der Praxis?
Ein Zitat aus der eingangs erwähnten Anfrage per E-Mail zeigt, welche Probleme
sich in der Praxis heute ergeben:
„… nach der ersten großen Runde der Ausstellung von Energieausweisen für
die öffentliche Hand, mit den entsprechenden Aushängen, folgt jetzt nach
knapp 10 Jahren die Anforderung die Ausweise zu erneuern.
Nun schlägt die Kreativität so mancher Kämmerei durch, die hier einen Kosteneinsparungsposten erkennen. Es kommen die Fragen an die Mitarbeiter in
den Liegenschaftsämtern und Abteilungen für Gebäudemanagement:
Wurden wir schon mal kontrolliert?
Und viel extremer ist dann die Schlussfolgerung, wenn keine Kontrolle in den
Gebäuden stattfindet: Dann brauchen wir auch in nächster Zeit keine Energieausweise für die öffentlichen Gebäude ausstellen zu lassen…“
Analogie zu den
Nachrüstpflichten
im Bestand
Sanierungspflichten sind in EnEV 2014 bußgeldbewehrt
Erinnern wir uns: Die vorhergehende EnEV 2009 verpflichtete im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) Gebäudeeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen ihre alten Heizungen nicht mehr zu betreiben, ungedämmte warme
Rohre in unbeheizten Räumen zu dämmen sowie die oberste Geschossdecken
über beheizten Räumen zu dämmen. Jedoch waren diese Pflichten im § 27 (Ordnungswidrigkeiten) nicht berücksichtigt.
„Wie sichern die Bundesländer die Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10
(nachrüsten Anlagen und Gebäude)?“ fragte ich mich als EnEV-online Redakteurin im Jahr 2011 und fragte bei den zuständigen Behörden der Bundesländer
nach. Die fünf Fragen und die Antworten der Länder – die meisten haben erfreulicherweise geantwortet – können Sie bei Interesse in EnEV-online nachlesen.
 Internet: Wie sichern die Bundesländer die Sanierungspflichten nach EnEV
2009 § 10 (nachrüsten Anlagen und Gebäude)?
Diese Aktion hatte – so hoffe ich zumindest – ein erfreuliches Nachspiel:
Bei der Novellierung der EnEV 2009 hin zur EnEV 2014 haben die Bundesländer –
sie haben „das letzte Wort“ durch den Bundesrat - gefordert, dass die Nichterfüllung der Sanierungspflicht auch als Ordnungswidrigkeit aufgeführt wird.
 Internet: EnEV 2014: Wie viel Bußgeld droht bei Verstößen?
Fazit und Ausblick für
Muss jede energiesparrechtliche Pflicht-Erfüllung kontrolliert werden?
das GEG 2017
Muss eine Kontrolle und „saftiges“ Bußgeld drohen, damit sie erfüllt werden?
Ich freue mich auf Ihre Antworten und Erfahrungsberichte.
 Kontakt zur Autorin Melita Tuschinski über EnEV-online.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.11 Position des VZBV zum GEG 2017 – Seite 1 von 3
12.12.2016
Verbraucherzentrale Bundesverband VZBV:
Gebäudeenergiegesetz sollte neue Impulse setzen
Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart,
Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals www.EnEV-onlin.de
© Foto: Ingo Bartussek - Fotolia.com
Kurzinfo
Eine verbrauchergerechte Zusammenführung des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-EnergienWärmegesetzes (EEWärmeG) fordert die Verbraucherzentrale durch ihren Bundesverband. In diesem Sinne formulierte sie bereits am 12. Oktober 2016 fünf
politische Forderungen an das kommende Gebäudeenergiegesetz, die wir hier in
gekürzter Form wiedergeben.
Anlass
Die VZBV erinnert zunächst daran, dass auf den Gebäudesektor rund 40 Prozent
des Endenergieverbrauchs und etwa ein Drittel der CO2-Emissionen entfielen. Um
die Ziele der Energiewende zu erreichen, insbesondere die Umsetzung eines
klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050, würden bei einer Zusammenlegung
und Novellierung von EnEG, EnEV und EEWärmeG zu einem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) entscheidende Weichen gestellt. Insbesondere die Definition des
Niedrigstenergie-Gebäudestandards für Neubauten würde einen entscheidenden
Einfluss auf den genannten Zielkorridor haben.
Neubau
Energie-Standard für Neubauten erhöhen
Vor dem Hintergrund der energiepolitischen Ziele und den Anforderungen der
europäischen Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) an die Definition eines Niedrigstenergiegebäudes sei eine Erhöhung des Neubaustandards empfehlenswert und
notwendig. Dass diese dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen müsste,
könne nur im Sinne des Verbrauchers sein. Laut eines vom Bundesinstitut für
Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) in Auftrag gegebenen Gutachtens sei eine weitere Anhebung der Anforderungen für Neubauten ab 2021 auf
Effizienzhausstandard KfW-55 wirtschaftlich. Der VZBV teile diese Einschätzung
und spreche sich daher für eine Erhöhung der Mindestanforderungen im Neubau
von KfW Effizienzhausstandard 70 auf 55 aus. Im Sinne der notwendigen Planungssicherheit für private Bauherren sei hier eine frühzeitige Entscheidung zu
empfehlen.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
Bestands-Sanierung
4. Positionen und Vorschläge
4.11 Position des VZBV zum GEG 2017 – Seite 2 von 3
Anreize für Sanierungen von Bestandsgebäuden schaffen
Das zukünftige Gebäudeenergiegesetz werde voraussichtlich kaum neue Impulse
für den Gebäudebestand schaffen; trotz der Tatsache, dass mehr als die Hälfte
des deutschen Wohnungsbestands vor der 1. Wärmeschutzverordnung von 1978
errichtet wurde und einen besonders hohen Energieverbrauch aufweise. Zur Erfüllung der Klima-und Energieziele der Bundesregierung und zur Anhebung der
seit Jahren stagnierenden Sanierungsrate wären zusätzliche Anreize für Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand notwendig. Der VZBV fordere daher
einen Steuerbonus zur Absetzung der energetischen Sanierungskosten als Unterstützung der privaten Hausbesitzer.
Energieausweis
Bedarfsorientierten Energieausweis stärken
Aus Verbrauchersicht seien die Existenz und Zulässigkeit von verschiedenen
Energieausweisen (Verbrauchs- und Bedarfsausweis, alte und neue Energieausweise) unverständlich und führe zu unnötiger Intransparenz. Die Ergebnisse der
verschiedenen Ausweise seien nicht vergleichbar und besäßen zum Teil nur eine
geringe Aussagekraft. Eine Vereinheitlichung der Ausweise sei daher dringend
geboten. Der VZBV plädiere dafür, dass in Zukunft ausschließlich bedarfsorientierte Energieausweise für alle Gebäude verpflichtend ausgestellt werden. Des
Weiteren sollten die bestehenden Defizite des Energieausweises, insbesondere
im Rahmen des Rechenverfahrens für Bestandsgebäude, gelöst und die Durchsetzung der Energieausweispflicht gestärkt werden.
Fernwärme als Pflicht
Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme streichen
Aus Verbrauchersicht sei die gesetzliche Ermächtigung der Kommunen zur Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zur Fernwärmeabnahme in bestimmten Gebieten ein unzeitgemäßer Eingriff in die Privatautonomie. Die
dadurch entstehende Monopolstellung der Fernwärmeversorger beeinträchtige
die betroffenen Besitzer von Wohneigentum in der Wahl ihrer Haustechnik und
führe zu intransparenten und hohen Energiepreisen für Mieter und Eigenheimbesitzer. Der VZBV fordere daher die ersatzlose Streichung des §16 EEWärmeG zum
„Anschluss- und Benutzungszwang“ im Rahmen der Zusammenführung zum Gebäudeenergiegesetz.
Vollzug und Kontrolle
Mehr Transparenz für Verbraucher durch Verbesserung von
Vollzug, Kontrolle und Monitoring
Die Umsetzung der energetischen Standards und der durchgeführten Sanierung
und Baumaßnahmen würde bisher nur unzureichend überprüft. Diese Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit könne zu wirtschaftlichen Einbußen für die Verbraucher führen, wenn beispielsweise die Energiekosten trotz umfangreicher
Investitionen nicht merklich sinken oder Leistungen unzureichend ausgeführt
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.11 Position des VZBV zum GEG 2017 – Seite 3 von 3
würden. Der VZBV fordere daher Maßnahmen, die die Transparenz für Verbraucher erhöhen, wie beispielsweise durch konkretere Angaben in den Fachunternehmererklärungen der ausführenden Unternehmen oder der Installation von
Wärmemengenzählern in neuen Heizanlagen durch den Hersteller.
Quelle und Kontakt
 Internet: http://www.vzbv.de/meldung/gebaeudeenergiegesetz-sollte-neueimpulse-setzen
Kontakt:
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Team Energie und Bauen
Markgrafenstraße 66, D-10969 Berlin
E-Mail: [email protected]
 Internet: www.VZBV.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.12 Gebäude-Allianz zum GEG 2017 – Seite 1 von 3
12.12.2016
Gebäude-Allianz spricht sich dagegen aus, Kohlendioxyd
(CO2) als alleinige Gebäudeanforderung auszuweisen
Kurzbericht von Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart,
Herausgeberin und Redakteurin des Experten-Portals www.EnEV-online.de
© Foto: Gina Sanders - Fotolia.com
Kurzinfo
Die Gebäude-Allianz ist eine verbandsübergreifende Initiative, koordiniert vom
NABU Naturschutzbund Deutschland e.V. Über 30 Umweltorganisationen, Verbraucherinitiativen, Verbänden, Gewerkschaften und Unternehmen sind daran
beteiligt. Sie sehen im Gebäudesektor das bisher vernachlässigte Drittel der
Energiewende und wollen dies ändern. Der Gebäudesektor müsse künftig auch
verstärkt Bestandteil einer integrierten Klimaschutz- und Energiepolitik werden.
Aus der Sicht der Allianz müssten Wohn- und Nichtwohngebäude stärker und
gezielter von den drei Säulen „Information und Beratung“, „Fördern“ und „Fordern“ adressiert werden. Wir berichten hier zu der Position der Gebäude-Allianz
zur Novellierung des Energieeinsparrechts für Gebäude.
Ausgangslage
Novellierung des Energieeinsparrechts als aktueller Anlass
Die Gebäude-Allianz erinnert daran, dass der verabschiedete Klimaschutzplan
2050 auch Zwischenziele zur Treibhausgasminderung bis 2030 für alle Sektoren
umfasse. Für den Gebäudesektor gelte hierbei ein enger Zielkorridor: bis 2030
solle der Ausstoß von Treibhausgasen durch Gebäude gegenüber dem Jahr 2014
um ca. 40 Prozent bzw. 47 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente sinken.
Eine entscheidende Weiche werde 2016 mit der Zusammenlegung und Novellie-
rung von Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und
Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem Gebäudeenergiegesetz
(GEG) gestellt. Insbesondere werde die Definition des energetischen Anforderungsniveaus von „Niedrigstenergiegebäuden“, die von der EU-Richtlinie für
Neubauten ab 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. 2021 (private Gebäude) gefordert werden, den Erfolg der Energiewende im Gebäudebereich beeinflussen.
Von einigen Akteuren würde vorgeschlagen, bei der Novellierung des Energieeinsparrechts für Gebäude die bislang geltende so genannte „Hauptanforderung an
den maximalen Primärenergiebedarf“ sowie die „Nebenanforderung an den
Wärmeschutz“ (Dach, Wand, Fenster) durch eine einzige Anforderung an den
CO2-Austoß eines Gebäudes zu ersetzen. Dies sei jedoch aus der Sicht der Gebäude-Allianz kein einfacher und kostengünstiger Weg das Klima zu schützen.
Die Bündnispartner der Gebäude-Allianz lehnen diesen Ansatz deshalb ab.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.12 Gebäude-Allianz zum GEG 2017 – Seite 2 von 3
Argumente gegen CO2 als
Die reine CO2-Anforderung unterlaufe die Klimaziele und belaste
alleinige Anforderung
Mieter und Stromkunden
Die Anforderungen an klimaneutrale Gebäude müssten das Energiesystem als
Ganzes im Blick haben. Sie dürften nicht dazu führen, dass Emissionen lediglich
aus dem Gebäudesektor in die Energieerzeugung verlagert würden und die Kosten dafür einseitig Mieter und Stromkunden belasten würden. Dieses Szenario
drohe jedoch, wenn die bisherige Anforderungssystematik aus Hauptanforderung
an den zulässigen Energieverbrauch und Nebenanforderung an den Wärmeschutz
zugunsten einer einzigen Anforderungsgröße CO2 aufgegeben werde.
So hätten beispielsweise Vermieter einen großen Anreiz, beim Wärmeschutz zu
sparen und stattdessen die Stromkosten für mit Ökostrom aus dem Netz betriebene Nachtspeicheröfen auf die Mieter umzulegen. Ein solches Gebäude wäre
auf dem Papier klimafreundlich, aber in Wirklichkeit wäre es eine Energieschleuder, die Mieter langfristig in die Kostenfalle treibe – denn Netzstrom zum
Heizen sei teuer. Das Ergebnis wäre „Greenwashing“ auf dem Rücken der Mieter
und Stromverbraucher.
Um den zusätzlichen Heizstrombedarf im Winter zu decken ohne die Netzstabilität und Versorgungssicherheit zu gefährden, müssten nach Ansicht der GebäudeAllianz zudem fossile Kraftwerke als Reserve bereitstehen und teure Ausgleichtechnologien zugebaut werden. Beides gefährde jedoch den Kostenrahmen
und die Akzeptanz der Energiewende und des Klimaschutzes.
Wärmeschutz bleibt
Nebenanforderung Wärmeschutz seien notwendig für eine
unerlässlich für Gebäude
erfolgreiche Wärmewende
Anforderungen an die energetische Gesamteffizienz von Gebäuden müssten daher immer einhergehen mit ambitionierten Anforderungen an den Wärmeschutz
sowie die weitere Anerkennung moderner Effizienzelemente der Gebäudetech-
nik. (Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung, elektronische Heizungssteuerung
und -überwachung, Wohnungsstationen, PV-Anlagen zur Trinkwassererwärmung).
Diese würden gewährleisten, dass die Heizenergie sparsam und effizient eingesetzt würde. Gemäß dem Grundsatz „efficiency first“ bilde dies die notwendige
Basis für den zuverlässigen Einsatz von 100-prozentig naturverträglichen erneu-
erbaren Energien im Gebäude zu vertretbaren Kosten. Der Einsatz von BHKW und
Brennstoffzellen lasse die Optionen für den Einsatz erneuerbaren Gases zu und
wirke zugleich stabilisierend auf das Verteilnetz.
Aus gutem Grund setze die Bundesregierung in allen offiziellen Szenarien, im
Klimaschutzplan 2050 und in der Energieeffizienzstrategie Gebäude auf einen
ausgewogenen Mix aus Verbrauchsreduzierung und Energiebereitstellung aus
erneuerbaren Quellen, um ein Systemoptimum zu erreichen. Hierzu gehöre auch
eine sinnvoll ausgestaltete Sektorkopplung unter Einsatz hocheffizienter Umwandlungstechnologien, die jedoch nie Selbstzweck sein könnte und die Treibhausgas-Reduktionsziele des Energiesektors berücksichtigen müsste. Sektorkopp-
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.12 Gebäude-Allianz zum GEG 2017 – Seite 3 von 3
lung funktioniere am effizientesten mit Gebäuden, die dank eines guten Wärmeschutzes den umgewandelten Strom in Form von Wärme speichern könnten, ohne
dass die Energie gleich wieder durch die Gebäudehülle entweiche.
Gebäudeenergie-
Novellierung als Chance für den Klimaschutz nutzen
Gesetz GEG 2017
Da die CO2-Emissionen letztlich aus dem Gesamtenergieverbrauch von Gebäuden
abgeleitet würden, brächte eine Umstellung der Anforderungsgröße auf CO2 allein keinen Mehrwert für den Klimaschutz. Die Diskussion lenke vielmehr ab von
der wichtigeren Frage des Ambitionsniveaus von energetischen Standards für
Gebäude und der unbedingten Notwendigkeit, am Wärmeschutz als Nebenanfor-
derung festzuhalten. Der konstruktive Austausch über die Weiterentwicklung der
Anforderungssystematik dürfe kein Einfallstor für das Aufweichen von Standards
bieten. Im Gegenteil sei die Novellierung des Energieeinsparrechts als Chance zu
sehen, einen ambitionierten Neubaustandard festzulegen, der den Namen „Niedrigstenergiegebäude“ verdiene und die Anforderungen an einen klimaneutralen
Gebäudebestand erfülle – denn heutige Neubauten würden bis zum Jahr 2050
keine komplette energetische Sanierung mehr erfahren. Die Bundesregierung
hätte jetzt die Gelegenheit, die konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die im Klimaschutzplan bislang fehlen würden.
Quelle
06.12.2016 Position der Gebäude-Allianz CO2 als alleinige Gebäudeanforderung
gefährdet Energiewende und Klimaschutz. http://www.vzbv.de/sites/default/
files/gebaeudeallianz_position_zu_co2-anforderung_2016_002.pdf
Informationen zur Gebäude-Allianz  Internet: www.nabu.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
4. Positionen und Vorschläge
4.13 ZIA kritisiert Entwurf für GEG 2017 – Seite 1 von 2
13. Januar 2017
ZIA kritisiert das GEG 2017 für öffentliche Gebäude:
KfW 55-Standard sei technisch nicht mehr darstellbar
Der Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) äußert sich zum Entwurf
aktuellen des Gebäudeenergiegesetz (GEG 2017).
© Foto: weseetheworld - Fotolia.com
Anlass und Kontext
Die Bundesregierung plant noch für diese Legislaturperiode eine Novelle des
Energieeinsparrechts. Dafür sollen auch das Energieeinspargesetz (EnEG), die
Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(EEWärmeG) für öffentliche Gebäude zusammengeführt werden. Für dieses einheitliche Regelwerk hätten - laut ZIA - das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) den ersten Entwurf vorgelegt für das neue „Gesetz zur
Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und
Kälteerzeugung in Gebäuden“. Dieser Entwurf solle das Kabinett der Bundesregierung voraussichtlich in den nächsten Wochen bereits beschließen.
Technologieoffenheit und KfW 55-Standard
Der GEG-Entwurf sehe vor, für neu zu errichtende Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand den KfW 55-Standard als Niedrigstenergiestandard zu definieren. Der
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss warnt ausdrücklich vor einer Überschreitung
der technischen Möglichkeiten durch diesen Standard.
„Insgesamt begrüßen wir die politische Absicht der zuständigen Ministerien, den
Anforderungen und Pflichten, die durch dieses Gesetz entstehen, das Gebot der
Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen“, betont Dr. Andreas Mattner, Präsident
des ZIA: „Dennoch bleibt mit der Festsetzung des Niedrigstenergiestandards auf
KfW 55 einer unserer wichtigsten Kritikpunkte bestehen. Der KfW 55-Standard
Dr. Andreas Mattner,
Präsident des ZIA
© Foto: ZIA
überschreitet die Grenzen des technisch Möglichen bei bestimmten Nichtwohngebäuden. Die Auflage ist also nicht nur unverhältnismäßig, sondern schlichtweg
in der Praxis nicht darstellbar. Der Gesetzgeber sollte vielmehr darauf setzen,
die EnEV 2016 als Niedrigstenergiegebäudestandard zu definieren, um neue Verstöße gegen das Prinzip der Technologieoffenheit zu unterbinden“.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
Messlatte für die
4. Positionen und Vorschläge
4.13 ZIA kritisiert Entwurf für GEG 2017 – Seite 2 von 2
Primärenergiebedarf als Hauptanforderung der Energieeffizienz
Energieeffizienz
In dem Entwurf für das „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG) bleibe der Primärenergiebedarf vorerst die Hauptanforderungen an die Energieeffizienz der Gebäude,
wenngleich mittel- bis langfristig eine Umstellung auf CO2 über die Verordnung
zu den Primärenergiefaktoren angedacht sei.
„Die Primärenergiefaktoren stellen eine physikalisch-technische Größe dar, die
nur auf der Grundlage geeigneter Regelwerke ermittelt und berechnet werden
kann“, so Mattner. „Daher lehnen wir Gewichtungen nach Klimaschutz, Versorgungssicherheit, Nutzungskonkurrenz ab. Diese können nicht sinnvoll begründet
werden. Eine Bewertung der Nachhaltigkeit und anderer Faktoren der genutzten
Energieträger sollte bei Bedarf zusätzlich erfolgen und nicht in einer Rechtsverordnung mit den Primärenergiefaktoren vermischt werden.“
Neue Ansätze auf
Quartiersansätze als neue Möglichkeit
Quartiersebene
Als Nebenanforderung bleibe der Wärmeschutz bestehen und auch der Einsatz
Erneuerbarer Energien solle gestärkt werden. Zusätzlich würde es neue Flexibilisierungsmöglichkeiten geben. Dazu zähle beispielsweise, dass die Anrechnung
von Photovoltaik-Anlagen verbessert und vereinfacht werde sowie Strom hieraus
zusätzlich als Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs angerechnet werden
könnte. Die Anrechnung zum Primärenergiebedarf solle in der Regel durch einen
pauschalisierten Bonus bestehen. Diesen Bonus solle es zudem auch auf den Primärenergiefaktor bei der Versorgung von Bestandsgebäuden durch Anlagen mit
Kraft-Wärme-Kopplung geben. Auch einvernehmliche Lösungen für Quartiersansätze – Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stünden – sollten durch eine gemeinsame
Wärme und Kälteversorgung ermöglicht werden.
„Die Aufnahme des Quartiersgedankens in diesem Entwurf ist ein vernünftiger
und sinnvoller Schritt, da hierdurch eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden erreicht werden kann“, so Mattner.
Über den ZIA
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
Der ZIA versteht sich als Stimme der Immobilienwirtschaft und spricht mit seinen
Mitgliedern, unter diesen mehr als 20 Verbände, für 37.000 Unternehmen der
Branche. Als Unternehmer- und Verbändeverband verleiht er der gesamten Immobilienwirtschaft eine Stimme auf nationaler und europäischer Ebene – und im
Bundesverband der deutschen Industrie (BDI).
Kontakt
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
Unter den Linden 42, D-10117 Berlin
Telefon: 0 30 / 20 21 585 0
Internet: www.zia-deutschland.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
5. Energie-Standards
5.01 KfW-Effizienzhaus 55, 40, 40 Plus – Seite 1 von 1
4. April 2016
KfW-Effizienzhaus 55, 40 und 44 Plus:
Übersicht der energetische Anforderungen im Vergleich
Wer noch energieeffizienter plant und baut als es die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert, kann vom Staat gegebenenfalls mit finanzieller
Förderung belohnt werden. Die KfW fördert neu errichtete Wohngebäude wenn
sie den Standard eines KfW-Effizienzhauses 55, 40 oder 40 Plus erfüllen.
© Foto: Alexander Raths – Fotolia.com
Kurzinfo
Das KfW-Effizienzhaus zeigt bereits heute vor, was technisch machbar ist,
auch wenn zunächst mit Hilfe finanzieller Förderung. Dabei geht die KfW
vom EnEV-Standard aus und setzt strengere Maßstäbe an. Wir haben die
energetischen Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser hier verglichen.
KfW-Effizienzhaus
Höchstzulässiger JahresPrimärenergiebedarf QP
KfW-Effizienzhaus 55
KfW-Effizienzhaus 40
KfW-Effizienzhaus 40 Plus
55 Prozent
40 Prozent
40 Prozent
vom QP
Referenzhaus EnEV
vom QP
Referenzhaus EnEV
vom QP Referenzhaus EnEV
Höchstzulässiger spezifischer,
auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogener
70 Prozent
vom H’T
Referenzhaus EnEV
55 Prozent
vom H’T
Referenzhaus EnEV
55 Prozent
vom H’T Referenzhaus EnEV
Transmissionswärmeverlust H’T
Zusätzliche Anforderungen*)
- stromerzeugende Anlage
auf Basis erneuerbarer
Energien
- stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
- zentrale Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung
- Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes Benutzerinterface
Energiebedarfsberechnung
oder über Referenzwerte*):
- U-Werte Außenbauteile
Nachweis
Energie-Standard
- Wärmebrückenzuschlag
Energiebedarfs-
Energiebedarfs-
berechnung
berechnung
- Luftdichtheit Bauhülle
- Anlagentechnik eines von
6 vorgegebenen Konzepten
*) Weitere Details  "Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen (153) Technische Mindestanforderungen", Stand April 2016
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
5. Energie-Standards
5.02 Zeitplan für Standard-Definition – Seite 1 von 2
25.11.2016
Zeitplan für die Definition des NiedrigstenergieStandards für Neubauten auf 2017 verschoben?
Bericht: Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: mozZz - Fotolia.com
Kurzinfo
Bis Ende dieses Jahres sollte die Bundesregierung – im Rahmen einer novellierten
Energieeinsparverordnung (EnEV) - den künftigen Niedrigstenergiestandard für
öffentliche Neubauten ab 2019 definieren. Dieses fordert das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) und setzt damit die EU-Gebäuderichtlinie von
2010 um. Alle anderen Neubauten sollen laut EU-Vorgaben ab 2021 den Niedrigstenergiestandard erfüllen. Welche Anforderungen dies in Deutschland genau
sind, muss die Bundesregierung laut EnEG bis zum Ende des Jahres 2018 definieren. Doch das Jahr neigt sich zu Ende und keine EnEV-Novelle ist soweit in Sicht.
Zeitplan BMUB
Wir haben beim zuständigen Bundesbauministerium BMUB in Berlin nachgefragt
und erhielten vom Pressesprecher am 21. November 2016 folgende Antwort:
„Auch bei struktureller Neukonzeption von EnergieeinsparV (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kommen wir voran.
Für diese Legislatur planen wir die Zusammenlegung von EnEV und EEWärmeG
in einem Gesetz und Definition eines ambitionierten Niedrigstenergiestandards für die Neubauten der öffentlichen Hand.
Für alle privaten Neubauten soll der Niedrigstenergiestandard in der nächsten Legislaturperiode festgelegt werden.“
Legislaturperiode
Wie lange eine Legislaturperiode dauert erklärt der Deutsche Bundestag auf seinen Webseiten wie folgt:
„Die Wahlperiode, auch Legislaturperiode genannt, beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages, der spätestens am 30. Tag nach der Bundestagswahl zusammenkommen muss. Mit der ersten, konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages endet die Wahlperiode des vorangegangenen Bundestages. Der
18. Deutsche Bundestag ist am 22. September 2013 gewählt worden und trat am
22. Oktober 2013 erstmalig zusammen. Damit endete die 17. Wahlperiode.“
Wir befinden uns demnach in der 18. Legislaturperiode. Das Datum für die Bundestagswahl 2017 noch nicht festgelegt. Es wird wohl wieder ein Sonntag sein
und könnte möglicherweise auf den 17. oder 24. September fallen. Die nächste,
also die 19. Legislaturperiode könnte demnach Ende Oktober 2017 beginnen.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
5. Energie-Standards
Zeitplan im
Überblick
Betroffene
Neubauten
Gebäude der
öffentlichen Hand
Privatwirtschaftlich
genutzte Gebäude
Fazit und Ausblick
5.02 Zeitplan für Standard-Definition – Seite 2 von 2
Terminvorgaben
EnEG-Vorgaben
Aktueller Zeitplan
der EU-Richtlinie
für die Definition
für die Definition
für die Einführung
der Anforderungen
der Anforderungen
des Niedrigenergie- des Niedrigenergie- des NiedrigenergieStandards
Standards
Standards
ab 1. Jan. 2019
bis 31. Dez. 2016
bis Sept. 2017
ab 1. Jan. 2021
bis 31. Dez. 2018
ab Ende Okt. 2017
Erinnern wir uns: Die erste EnEV 2002 wurde bereits Jahre davor als „EnEV 2000“
propagiert. Es ist also nicht Neues, wenn sich die EnEV-Novellierung diesmal
verzögert. Wenn bei dieser Gelegenheit auch der Kraftakt der Zusammenführung
der EnEV mit dem EEWärmeG gestemmt werden soll, dürfen wir wohl mit einer
„doppelten Verzögerung“ rechnen.
Dazu steht im September 2017 auch noch die Bundestagswahl an!
Die Steigerung von Baukosten ist unter den Wählern nicht sehr beliebt, was sich
jedoch bei einer weiteren Verschärfung des Energie-Standards auf den von der
EU-geforderten Niedrigstenergiestandard schwerlich vermeiden lassen wird.
Wir müssen uns also wieder einmal gedulden und berichten Ihnen über die weiteren Schritte – möglicherweise zum Gebäudeenergiegesetz GEG 2017.
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 1 von 5
20.02.2016
Bündnis bezahlbares Wohnen und Bauen:
Vorschläge für die kommende EnEV 2017
Die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen“ hat sich mit den
Zielen, unterschiedlichen Vorstellungen und Fragen befasst
© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: tunedin – Fotolia.com
Allianz seit 2014
Bundesweites Bündnis gegründet
10.07.2014
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und betroffenen Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von ÄnderungsVorschlägen für die kommende EnEV 2017.
 Internet: www.bmub.bund.de/buendnis-wohnen
Energieeffizienz
Kernempfehlungen des Bündnisses zur EnEV 2017
Abschlussbericht
In dem Abschlussbericht des Bündnisses mit den Kernempfehlungen und Maßnahmen findet sich folgende Schlussfolgerung:
„Viele Bündnispartner sehen eine weitere Verschärfung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) kritisch, da zusätzliche Anforderungen an den Neubau die Baukosten weiter erhöhen würden.
Sie sprachen sich darüber hinaus für eine vorübergehende Aussetzung des zweiten Teils der EnEV 2016 aus. Die durch eine
Verschärfung zu erreichenden Energieeffizienz- und Klimaschutzvorteile und damit gegebenenfalls verbundene Einsparungen seien im Verhältnis zur Baukostensteigerung gering. Bund
und Länder werden gemeinsam Modelle für eine Neukonzeption
von EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
erarbeiten und diese in einer Sonderbauministerkonferenz Mitte
2016 vorlegen.
Im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes hat die
Bundesregierung befristete Erleichterungen der EnEV für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge und Asylbewerber beschlossen.“
 Internet:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Woh
nungswirtschaft/buendnis_kernempfehlungen_massnahmen_bf.pdf
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Fortschreibung
der EnEV
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 2 von 5
Handlungsempfehlungen der Arbeitsgruppe zur
Fortschreibung der Energieeinsparverordnung
25.11.2015
Die EnEV erkannten die Teilnehmer am Bündnis - neben der finanziellen Förderung – als ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Erreichung ihrer energie‐ und klimapolitischen
Ziele. Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sei
festgelegt, dass die EnEV im Jahr 2016 weiterentwickelt wird.
Die kommende EnEV-Novelle solle die Vorgaben der
EU‐Gebäuderichtlinie für Neubauten umsetzen und den Niedrigstenergie-Gebäudestandard einführen. Das parallel zur EnEV laufende Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetz (aktuell: EEWärmeG
2011) solle mit der künftigen EnEV-Fassung besser abgeglichen
werden. Im Herbst 2015 – als das Bündnis den Abschlussbericht
verfasste - wurden die technisch und wirtschaftlich machbaren
Mindestanforderungen an das Niedrigstenergiegebäude gutachterlich ermittelt. Auch zum besseren Abgleich des EEWärmeG
mit der EnEV wurde zu der Zeit ebenfalls ein Gutachten erarbeitet.
Fragestellungen
Vorschläge, Ziele und Zielkonflikte
Auf die Frage zu den unterschiedlichen Sichtweisen und Wunschvorstellungen zur weiteren Entwicklung der EnEV sowie zu den
bestehenden Zielkonflikten kam die Arbeitsgruppe des Bündnissen „Rahmenbedingungen“ in ihrem Abschlussbericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
 Viele Bündnis-Teilnehmer würden weitere Verschärfungen der
EnEV als kritisch ansehen.
 Deshalb hätten sie – im Interesse der Bezahlbarkeit von Wohnen und Bauen – die Einhaltung des gesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebots angemahnt.
 Das klimapolitische Ziel, im Jahr 2050 über einen klimaneutralen Gebäudebestand zu verfügen, dürfte trotzdem nicht
aus den Augen verloren werden.
 Der NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V. – wies darauf
hin, dass er eine Neuausrichtung des Energieeinsparrechts
gefordert habe.
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Fragestellungen
Abschlussbericht
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 3 von 5
Verbesserungsvorschläge für die EnEV-Praxis und
zur Deckung des Informationsbedarfs
25.11.2015
Auf die Frage, wie sich die weitere Entwicklung der EnEV gestalten sollte kam die Arbeitsgruppe „Rahmenbedingungen“ in ihrem
Abschlussbericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
 Viele Teilnehmer würden die Absichten die EnEV und die DIN
V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) zu vereinfachen befürworten. Auch sollten die beinhalteten Regelungen - insbesondere für Bauherren und Investoren - transparenter und verständlicher aufbereitet werden.
 Das Referenzgebäudeverfahren solle nach Vorstellung der
Teilnehmer auch weiterhin beibehalten werden.
 Viele Teilnehmer hielten eine ganzheitliche Betrachtungsweise, die auch Quartierslösungen in der EnEV mit berücksichtige, für sinnvoll.
 Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) sprach sich dafür aus, eher eine größere
Anzahl von Gebäude in begrenztem Umfang zu sanieren, anstatt nur wenige Gebäude besonders energieeffizient zu verbessern. Aus der Sicht des Verbandes müsste man mit den
verfügbaren Mitteln die höchstmögliche CO2-Minderung erreichen. Auch solle sich die Förderung – in diesem Sinne - an
der eingesparten CO2-Menge ausrichten. Besonders hohe
Energieeinsparungen an einem Gebäude könnten bei diesem
Szenario dann beispielsweise die höheren Energieverbräuche
anderer Gebäude ausgleichen.
 Andere Teilnehmer wiesen darauf hin, dass diese letztgenannte Sichtweise mit den Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden nicht vereinbar sei, angesichts der
grundsätzlich gebäudebezogenen Anforderungen der EnEV
und der EU-Gebäuderichtlinie. Auch würden dieser Perspektive förderrechtliche Hürden entgegenstehen. Insofern müssten die Vorschläge zur Einbeziehung von Quartierslösungen
in die EnEV näher untersucht werden.
Quartiersansätze
Fachgespräch am BMWi zu Quartierslösungen
Im Herbst 2015 fand ein Fachgespräch gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) statt.
Es ging dabei um weiterführende Quartiersansätze, unter Prüfung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der EnEV und des
Förderrechtes.
Es zeigte sich jedoch, dass eine Übertragung des Quartiersansatzes in das Ordnungsrecht (EnEV) nicht ohne Schwierigkeiten
08.09.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 4 von 5
möglich wäre. Die Teilnehmer des Fachgesprächs brachten dazu
verschiedene Anregungen ein.
Allerdings forderte auch ein Teil der Teilnehmer, dass insbesondere die allgemeinen Rahmenbedingungen für die energetische
Quartierssanierung verbessert werden. Dabei hätten sie vorrangig die Förderung der Umsetzung integrierter Quartierskonzepte
bei der Gebäudesanierung im Blick, wie es beispielweise das KfW
Programm „Energieeffizient Sanieren“ vorsieht.
Dabei hätten sie festgestellt, dass die EnEV in diesem Kontext
nicht in erster Linie gefragt sei.
Stichwort
Perspektiven auf europäischer Ebene
Das BMWi erläuterte den damaligen, aktuellen Stand auf europäischer Ebene:
 Es gäbe einen klaren Handlungsrahmen für die in 2016 anstehende EnEV‐Novelle.
 Aufgrund der Vorgaben im Energieeinsparungsgesetz (EnEG
2013) müsse der Bund die Verordnung zur Einführung des
Niedrigstenergie-Gebäudestandards (EnEV‐Novelle) noch im
Jahr 2016 erlassen.
 Die EU-Kommission wolle in Kürze mit der Überprüfung der
EU-Gebäuderichtlinie beginnen.
 Es müsse damit gerechnet werden, dass die EU-Kommission
eine Weiterentwicklung der Gebäude-Richtlinie plane.
 Darüber hinaus gäbe es auch Bestrebungen der
EU‐Kommission, die Vereinheitlichung der für die Gebäuderichtlinie relevanten Normung voranzutreiben.
Der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen e.V. (BFW) bot an, seine Praxis-Erfahrungen bei der Überprüfung und gegebenenfalls weiteren Entwicklung der Gebäuderichtlinie einzubringen. Sie hätten erkannt, dass es immer aufwendiger werde, die technischen Anforderungen und Normen
miteinander in Einklang zu bringen, so dass das Ergebnis sowohl
qualitativ hochwertig sei und auch aus zivilrechtlicher Sicht Bestand hätte.
 Internet: http://www.bmub.bund.de/themen/stadtwohnen/wohnungswirtschaft/detailswohnungswirtschaft/artikel/abschlussberichte-des-buendnisses-fuerbezahlbares-wohnen-und-bauen/
25.11.2015
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
Quellenhinweise
6. Vorbereitungen EnEV 2017
6.01 Vorschläge zur EnEV 2017 – Seite 5 von 5
EU-Richtlinie 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden (Neufassung), 16. Juni 2010, Amtsblatt der Europäischen
Union, Seite L 153/13 bis 153/35. Seit 7. Juli 2010 in Kraft. Internet:
www.enev-online.de/epbd/2010
EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes, vom 4. Juli 2013, Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln,
Jahrgang 2013, Teil I, Nr. 36, Seite 2197-2200,
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
http://www.enevonline.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuen
det.htm
EnEV 2014: EnEV 2009 geändert durch die „Verordnung zur Änderung
der Energieeinsparverordnung“ vom 18. November 2013, verkündet im
Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag, Köln, Jahrgang 2013, Teil I,
Nr. 67, Seite 3951 bis 3990, am 21. November 2013. In Kraft seit 1. Mai
2014. www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung:
www.enev-online.com/enev_2014_volltext/index.htm
DIN V 18599 - 2011: Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN, Herausgeber): DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung,
Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Beuth Verlag Berlin, Vornorm, Berlin, Dezember 2011. Internet: www.enev-normen.de,
www.beuth.de
EEWärmeG 2011: EEWärmeG 2009 geändert durch Artikel 2 und Artikel
6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung
der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien – EAG EE) vom 12. April 2011, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2011, Teil I, Nr. 17, am 15. April
2011, ab Seite 623. In Kraft seit 1. Mai 2011.
www.bundesgesetzblatt.de, nichtamtliche Html-Fassung: www.enevonline.de/eewaermeg/2011
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
6. Vorbereitungen
6.02 BMUB antwortet auf Fragen – Seite 1 von 1
25.02.2016
Aktueller Stand: Fortschreibung der EnEV
Das Bundesbauministerium (BMUB) antwortet
auf die Fragen der EnEV-online Redaktion
© Foto: tunedin - Fotolia.com
Anlass
"Bezahlbares Wohnen und Bauen" - mit diesem Ziel im Auge bildete sich im Sommer 2014 ein Bündnis von Bund, Ländern, Kommunen und Wirtschaftsverbänden. In dem Abschlussbericht findet sich auch eine ganze Reihe von Änderungs-Vorschlägen zur
EnEV – siehe dazu Kapitel 4.01 in dieser Broschüre.
10.07.2014
Frage
Wie weit sind die Vorbereitungen zur anstehenden EnEV-Novelle
gediehen und inwieweit werden die Handlungsempfehlungen der
Arbeitsgruppe des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen
übernommen?
22.02.2016
Antwort des BMUB
Bis Ende 2016 muss der ab 2019/2021 geltende Niedrigstenergiestandard für Neubauten festgelegt werden. Die Zeitvorgabe (Ende 2016*) ergibt sich aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Der Niedrigstenergiestandard muss gemäß der EU-Gebäuderichtlinie für Neubauten der öffentlichen Hand Anfang 2019 und
für alle übrigen Neubauten Anfang 2021 wirksam werden.
24.02.2016
Zu den wirtschaftlich und technisch machbaren, energetischen
Mindestanforderungen an Neubauten läuft eine wissenschaftliche
Untersuchung, die in Kürze abgeschlossen werden soll. Auf der
Grundlage der anstehenden Ergebnisse aus der wissenschaftlichen Untersuchung wird die Bundesregierung einen Novellierungsentwurf vorlegen.
Die Handlungsempfehlungen aus den Arbeitsgruppen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen werden hierbei selbstverständlich ebenso berücksichtigt wie die von der Bundesregierung gesetzten klima- und energiepolitischen Ziele.
Zu den Einzelheiten der Novellierung können zum derzeitigen
Zeitpunkt noch keine näheren Angaben gemacht werden.
* Hinweis der EnEV-online Redaktion:
In dieser Broschüre nennen wir die künftige EnEV-Novelle „EnEV
2017“ weil wir aus gegebenem Anlass davon ausgehen, dass die
neue EnEV-Fassung ab 2017 gelten wird.
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
6. Vorbereitungen Novelle
6.03 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz – Seite 1 von 2
5. September 2016
BMWi: Grünbuch Energieeffizienz für Gebäude
Reaktionen aus der freien Wirtschaft
Bericht von Melita Tuschinski. Herausgeberin EnEV-online.de
© Titelseite – BMWi – www.bmwi.bund.de
Kurzinfo
Neben dem Ausbau erneuerbarer Energien sieht das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Energieeffizienz als eine der beiden tragenden Säulen der Energiewende. Mit dem Grünbuch Energieeffizienz hat BMWi ein Diskussionsprozess
eingeleitet. Als Ergebnis soll ein mittel- bis langfristige Strategie stehen wie man
den Energieverbrauchs in Deutschland senken kann durch die effiziente Nutzung
von Energie. Das BMWi ruft die interessierte Öffentlichkeit auf, die Thesen und
Leitfragen des Grünbuchs zum Thema Energieeffizienz in einem Konsultationsprozess zu diskutieren.
 Internet: BMWi – Grünbuch Energieeffizienz
https://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=776452.html
17.08.2016
Bundesverband Wärmepumpe begrüßt Grünbuch Energieeffizienz
BWP-Geschäftsführer Karl-Heinz Stawiarski begrüßt ausdrücklich das aktuelle
Grünbuch Energieeffizienz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
„Die Politik hat erkannt, dass eine Energiewende ohne Sektorkopplung nicht
machbar ist. Die Wärmepumpe wird dabei als Schlüsseltechnologie anerkannt.“
Mehr als die Hälfte des Endenergieverbrauchs in Deutschland geht auf das Konto
des Wärmesektors. Will man die Klimaziele von Paris erreichen, müssen sich die
BWP-Geschäftsführer
Karl-Heinz Stawiarski
© Foto: BWP
Verbräuche reduzieren: Eingesparte Energie muss nicht erzeugt, gespeichert,
transportiert und bezahlt werden. Neben der Devise „Efficiency first“ empfiehlt
das Grünbuch als weitere Maßnahme die Ökostromnutzung zur Wärmeerzeugung.
Das Bundeswirtschaftsministerium beurteilt dafür die Wärmepumpe wärmeseitig
als beste Sektorkopplungstechnologie.
Durch Sektorkopplung profitiert auch der Verkehrs- und Wärmebereich vom Ausbau Erneuerbaren Stroms. Karl-Heinz Stawiarski: „Die Wärmepumpe eignet sich
bestens für diesen Zweck, da sie den grünen Strom nicht einfach verheizt, sondern durch ihn ein Vielfaches an Erneuerbarer Umweltwärme gewinnt.“
Die Wärmepumpe stellt nicht nur die Technologie zur Dekarbonisierung des
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
6. Vorbereitungen Novelle
6.03 BMWi: Grünbuch Energieeffizienz – Seite 2 von 2
Wärmemarkts dar, sondern bietet auch eine dringend benötigte Flexibilitätsoption für den Strommarkt. Was für den Verbraucher fehlt, ist der finanzielle Anreiz.
Karl-Heinz Stawiarski: „Bei sinkenden Heizöl- und Erdgaspreisen führt Heizen mit
Ökostrom derzeit noch ein Nischendasein. Eine Reform der staatlichen Strompreisbestandteile würde zu flexibleren Preisen am Markt führen und so die Attraktivität der Wärmepumpe bei Verbrauchern steigern.“
Quelle und weitere Informationen: Presseinformation des Bundesverbandes
Wärmepumpe (BWP) e. V.,  https://www.waermepumpe.de/
Weitere Stimmen
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Ihre Hinweis können Sie uns gerne zusenden unter: EnEV-online
Kontaktformular:  http://service.enev-online.de/portal/kontakt.htm
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
6. Vorbereitungen Novelle
6.04 Termine 2016 – Seite 1 von 3
5. September 2016
Termine: Auf den Weg zur Novelle
des Energiesparrechts für Gebäude
Bericht von Melita Tuschinski, Herausgeberin EnEV-online.de
© Foto: Benjaminet - Fotolia.com
Kurzinfo
Die aktuell geltende EnEV 2014, bzw. EnEV ab 2016, setzt die EUGebäuderichtlinie von 2010 nur teilweise um. Noch muss Deutschland, wie auch
alle anderen Mitgliedsstaaten, das Niedrigstenergiegebäude (wörtliche Übersetzung der englischen Fassung: Fast-Null-Energie-Gebäude) einführen: Ab 2021
sollen alle privatwirtschaftlich genutzten Neubauten diesen Standard erfüllen
und die öffentlichen Neubauten sogar bereits ab 2019.
20.-21. Okt. 2016
Bauministerkonferenz tagt in Magdeburg
Erinnern wir uns: Die Bauministerkonferenz tagte am 13. April 2016 in Berlin. In
ihrem Beschluss bekräftigten die Bauminister der Länder nochmals ihre Auffassung der 127. Bauministerkonferenz vom 29./30 Oktober 2015. Sie forderten
eine strukturelle Neukonzeption von EnEV und EEWärmeG im Jahre 2016. Diese
sollte eine hohe Klimaschutzwirkung mit niedrigen Bau- und Bewirtschaftungskosten vereinbaren, insbesondere im Hinblick auf Bündnisse für bezahlbares
Bauen und Wohnen im Bund und den Ländern.
Auch erinnerte die Bauministerkonferenz in Berlin, dass das Bundesbauministerium versprochen hatte in der ersten Jahreshälfte 2016 im Rahmen einer BundLänder-Arbeitsgemeinschaft Modelle dafür zu erarbeiten und auf einer Sonderbauministerkonferenz vorzulegen. Die vorgelegten Dokumente erfüllten nicht die
Erwartungen aus dem Herbst 2015 hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Technologieoffenheit und Vereinfachung.
Für die Konferenz in Magdeburg kündigt der Vorsitzende Thomas Webel, Minister
für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt an:
„Ein Schwerpunkt meiner künftigen Arbeit wird darin bestehen, im Rahmen unserer Arbeitsgemeinschaft weiterhin auf eine auskömmliche Finanzierung des
Städte- und Wohnungsbaus durch den Bund hinzuwirken. Die städtebauliche
Aufwertung und energetische Gebäudesanierung sowie die Schaffung bedarfsgerechten und bezahlbaren Wohnraums sind insbesondere mit Blick auf den demografischen Wandel und die zu erwartende Zuwanderung weiterhin die großen
Herausforderungen unserer Zeit. Ich freue mich darauf, gemeinsam mit allen
hierfür verantwortlichen Kolleginnen und Kollegen des Bundes und der Länder
auf den Bauministerkonferenzen am 20./21. Oktober 2016 in Magdeburg sowie
am 23./24. November 2017 in der Lutherstadt Wittenberg Leitlinien für eine
erfolgreiche deutsche Baupolitik formulieren zu können.“
Quelle und Info: Bauministerkonferenz:  www.bauministerkonferenz.de
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
31. Dez. 2016
6. Vorbereitungen Novelle
6.04 Termine 2016 – Seite 2 von 3
Regelung für öffentliche Niedrigstenergiegebäude verkünden
Hierzulande schlägt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) die rechtliche
Brücke von der EU-Gebäuderichtlinie zu den in Deutschland geltenden Regeln.
Das EnEG 2013 ermächtigt die Bundesregierung rechtliche Rahmenbedingungen –
wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) - zu erlassen. Letztere schlagen die
Brücke zu der Planungs- und Baupraxis und sind bundesweit gültig für Bauherren,
Eigentümer von Gebäude, Betreiber von Klimaanlagen sowie Architekten, Planer,
Energieberater, Handwerker, Schornsteinfeger usw.
Das EnEG 2013 verpflichtet die Bundesregierung u.a. folgenden energiesparrechtlichen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude zu erlassen:
- bis 31. Dezember 2016 für öffentliche Neubauten
- bis Dezember 2018 für privatwirtschaftliche genutzte Neubauten
Zitat: EnEG 2013, § 2a Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude
„(1) Wer nach dem 31. Dezember 2020 ein Gebäude errichtet, das nach seiner Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden muss, hat das Gebäude, um Energie zu sparen, als Niedrigstenergiegebäude nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu errichten. Für
zu errichtende Nichtwohngebäude, die im Eigentum von Behörden stehen und von Behörden genutzt werden sollen, gilt die Pflicht nach Satz 1
nach dem 31. Dezember 2018. Ein Niedrigstenergiegebäude ist ein Gebäude, das eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist; der Energiebedarf des Gebäudes muss sehr gering sein und soll, soweit möglich,
zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Die §§ 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende
Gebäude genügen müssen.
(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Abs. 2 für Gebäude
im Sinne von Abs. 1 Satz eins vor dem 1. Januar 2019 und für Gebäude
im Sinne von Abs. 1 Satz zwei vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen.“
 Internet: EnEG 2013 nichtamtliche Html-Fassung in EnEV-online:
www.enev-online.com/enev_praxishilfen/eneg_novelle_im_bundesgesetzblatt_verkuendet.htm
M. Tuschinski: Gebäudeenergiegesetz 2017
6. Vorbereitungen Novelle
6.04 Termine 2016 – Seite 3 von 3
Erinnern wir uns an die Schritte bisheriger EnEV-Novellierungen:
1 Referentenentwurf der zuständigen Bundesministerien
2 Ressortabstimmung
3 Anhörung der Verbände und Länder
4 Aktualisierter Referentenentwurf
5 Beschluss des Bundeskabinetts
6 Abstimmung im Bundestag
7 Zustimmung des Bundesrates
8 Verkündung im Bundesgesetzblatt = Erlassen
9 - Inkrafttreten.
Wird es möglich sein innerhalb der nächsten Monate diese Schritte erfolgreich zu
durchlaufen? Oder können wir uns – wie eigentlich fast jedes Mal bei einer EnEVNovelle – auf Verzögerungen einstellen? Wir halten Sie auf dem Laufenden über
unseren kostenfreien  EnEV-Newsletter und diese Broschüre.
M. Tuschinski: EnEV 2017 kommt!
8. Profile
8.01 Unsere Info-Partner
Unsere Info-Partner stellen sich kurz vor
Liebe Leserinnen und Leser,
. Melita Tuschinski
diese Broschüre möchte ich Ihnen in EnEV-online kostenfrei anbieten.
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