Wohn- und Pflegeheim - AOK Pflegeheimnavigator

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Wohn- und Pflegeheim - AOK Pflegeheimnavigator
Kurzzeitpflegevertrag
für
vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Zwischen der Maria Hilf Burg Setterich GmbH
als Träger des
Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich, An der Burg 1,
52499 Baesweiler
vertreten durch
Frau Michaela Thiery
- nachstehend „Einrichtung“ genannt -
u n d
Frau / Herrn
.......................................................................................
- nachstehend „Bewohnerin“/ „Bewohner“ genannt -
bisher wohnhaft in .......................................................................................
vertreten durch
.......................................................................................
(rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer/
Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter)
wird mit Wirkung vom ....................... (Einzug) folgender V e r t r a g für Kurzzeitpflege geschlossen:
Herr / Frau ………………………. wird vom ……………… bis ………………….. in der
Einrichtung wohnen.
Stand: 04/2010
1
§ 1 Einrichtungsträger
(1) Maria Hilf Burg Setterich GmbH
ist ein als gemeinnützig anerkannter Rechtsträger mit dem Sitz in
Holzstraße 1, 52349 Düren.
Seine Rechtsform ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der alleinige
Gesellschafter ist die Caritas-Trägergesellschaft West gGmbH.
(2) Die Bewohnerin / der Bewohner respektiert die Grundrichtung der Einrichtung.
Diese liegt der Konzeption der Einrichtung zugrunde. Die Konzeption kann bei
der Einrichtungsleitung eingesehen werden. Auf Wunsch wird ein Exemplar zur
Verfügung gestellt.
§ 2 Vertragsgrundlagen
(1) Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere
die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.
(2) Weitere Vertragsgrundlagen sind der Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI
zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege (NRW), die Vergütungsvereinbarung nach § 84 SGB XI sowie der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI in der
jeweils gültigen Fassung. Soweit sie diesem Vertrag nicht in der Anlage beigefügt sind, werden sie von der Einrichtung zur Verfügung gestellt.
§ 3 Leistungen der Einrichtung
(1) Die Einrichtung erbringt der Bewohnerin/dem Bewohner folgende Leistungen:
a) Unterkunft in einem Einzel/Doppelzimmer (Zimmernummer)
Zimmergröße:
……… qm
Standard Möblierung: 1 elektronisches, höhenverstellbares Pflegebett
(unveränderbar)
1 verschließbare Bettkommode
1 Pflegeschrank
Einbauschränke
Stand: 04/2010
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Die Ausstattung des Zimmers liegt in der Verantwortung des/der Bewohners/Bewohnerin. Auf Wunsch stellen wir folgende Standardmöblierung zusätzlich zur Verfügung:
Standardmöblierung:
(individuell austauschbar)
1 2-bzw. 3-türiger Kleiderschrank
1 Sideboard
1 Tisch
1 Lehnstuhl
1 Stuhl
Je nach Wohnbereich können die Zimmer in ihrer Ausstattung erhebliche Unterschiede aufweisen.
Insgesamt ist in der Einrichtung ein orientierungsbezogenes Farbkonzept in die
Gestaltung eingeflossen, um einen hohen Wiedererkennungswert zu gewährleisten.
b) Verpflegung in folgendem Umfang:
- Normalkost:
Frühstück
Zwischenmahlzeit
Mittagessen
Nachmittagskaffee
Abendessen
Spätmahlzeit (Nachtmahlzeit)
- Bei Bedarf:
leichte Vollkost oder
Diätkost, spezielle Ernährung nach ärztlicher Anordnung
PEG-Sondennahrung
sowie eine ausreichende jederzeit erhältliche Getränkeversorgung
(Kaffee, Tee, Mineralwasser, Limonade und Saft).
c) Dem Pflegebedarf sowie dem Gesundheitszustand der Bewohnerin/des Bewohners entsprechende Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) (Pflegeklasse/Pflegestufe):
Stufe ….
entsprechend dem Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege (NRW).
Stand: 04/2010
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Bei Veränderungen des Pflegebedarfes passt die Einrichtung ihre Leistungen
dem veränderten Bedarf an.
d) Zusätzliche Betreuung und Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen
und Bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung (Personenkreis gem. § 45 a SGB XI), soweit die Pflegekassen
hierfür einen Vergütungszuschlag zahlen.
e) Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des
SGB XI fällt (sog. Stufe 0 nach § 61 SGB XII).
f)
Regelmäßige Reinigung des überlassenen Wohnraumes (Häufigkeit; ggf.
Aufschlüsselung nach Wohnraum oder Nasszelle)
Der überlassene Wohnraum wird wochentäglich wechselweise gereinigt,
bzw. es findet eine Sichtreinigung statt.
g) Überlassung, Reinigung und Instandhaltung von Bettwäsche und Frotteewaren.
h) Waschen und Mangeln der maschinenwaschbaren persönlichen Bekleidung
und Wäsche durch eine externe Industriewäscherei.
i)
Haustechnik und Verwaltung ( z.B. Barbetragsverwaltung, Ein- und Auszugshilfen etc.) im notwendigen Umfang. Die erforderliche BGV A 3 Messung
(Überprüfung aller ortsveränderlichen Elektrogeräte auf Fehlerstrom) ist
durch den/die Bewohner/Bewohnerin zu gewährleisten, anderenfalls wird
diese Messung durch die Einrichtung erbracht und in Rechnung gestellt.
j)
Bereitstellung von Inkontinenzmitteln, soweit erforderlich und von der Krankenversicherung nicht zur Verfügung gestellt.
(2) Die Gemeinschaftsräume und -einrichtungen stehen der Bewohnerin/dem Bewohner zur Mitbenutzung zur Verfügung.
(3) Die Einrichtung übergibt der Bewohnerin / dem Bewohner auf Wunsch folgende
Schlüssel:
Nachtschrank
Zimmerschlüssel
Fenster/Balkonschlüssel
Eingangsschlüssel (Transponder)
….. Anzahl
….. Anzahl
….. Anzahl
….. Anzahl
………….. Schlüssel-Nr.
………….. Schlüssel-Nr.
………….. Schlüssel-Nr.
………….. Schlüssel-Nr.
Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen.
Stand: 04/2010
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Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die
Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtungsleitung, bei Verschulden der
Bewohnerin / des Bewohners auf ihre / seine Kosten. Alle Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen
Einvernehmen oder durch Kündigung hat die Bewohnerin/der Bewohner die
Schlüssel vollzählig an die Einrichtungsleitung zurückzugeben.
(4) Es gilt die freie Arzt- und Apothekenwahl, erforderlichenfalls ist die Einrichtung
der Bewohnerin/dem Bewohner bei der Vermittlung dieser Leistungen behilflich.
Die Einrichtung organisiert nach den Wünschen des/der Bewohners/Bewohnerin
die medikamentöse Versorgung und die Umsetzung der ärztlichen Verordnungen
(siehe Beiblatt ‚Medikamentenversorgung/Ärztliche Verordnungen’).
§ 4 Zusatzleistungen gem. § 88 SGB XI
(1)
Die Bewohnerin/Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung besonderer Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche
pflegerisch-betreuende Leistungen im Sinne des § 88 SGB XI vereinbaren. Die
von der Einrichtung angebotenen Zusatzleistungen und deren Entgelte ergeben
sich aus der Anlage 1.
(2)
Wird eine vereinbarte Zusatzleistung nicht in Anspruch genommen, so kann das
Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch bei der Einrichtung eine Kostenersparnis eintritt.
(3)
Die Einrichtung wird der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung
der Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen spätestens 4 Wochen vor
dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen
und begründen.
§ 5 Sonstige Leistungen
(1) Die Bewohnerin/Der Bewohner und die Einrichtung können die Erbringung sonstiger Leistungen vereinbaren. Die von der Einrichtung angebotenen sonstigen
Leistungen und deren Entgelte ergeben sich aus der Anlage 2.
(2) Wird eine sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt
nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis eintritt.
(3) Die Einrichtung wird der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber eine Erhöhung
der Entgelte für die vereinbarten sonstigen Leistungen spätestens 4 Wochen vor
dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, schriftlich geltend machen und
begründen.
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§ 6 Leistungsentgelt
(1) Die Entgelte für die Leistungen gem. § 3 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen.
(2) Die Bemessung des Leistungsentgeltes entspricht der Einstufung des Bewohners / der Bewohnerin in eine Pflegestufe durch die jeweilige Pflegekasse.
Das Leistungsentgelt beträgt pro Tag:
-
Entgelt für Unterkunft
€ ...............................tägl.
-
Entgelt für Verpflegung
€ ...............................tägl.
-
Pflegeleistungen im Bereich des SGB XI
Stufe …..
€ ..............................tägl.
-
Zuschlag außergewöhnlich hoher und intensiver
Pflegeaufwand („Härtefall“)
€ ..............................tägl.
-
Pflege und Betreuung, die nicht in den
leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt
(sog. Stufe O im Sinne von § 61 SGB XII)
-
€ .............................. tägl.
Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen
im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI und der dazu
ergangenen Ausführungsvorschriften
(teilweise öffentliche Förderung):
Doppelzimmer
€ ..............................tägl.
Einzelzimmer
€ ..............................tägl.
Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen
im Sinne von § 82 Abs. 4 SGB XI
(ohne öffentliche Förderung)
€ ...............................tägl.
=========================================================
insgesamt
€ ............................. tägl.
-
Davon übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung in der Regel monatlich
........ €.
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Bei Bedarf fallen zusätzliche Kosten für Inkontinenzmaterial i. H. v. 26,81 €
monatlich an, soweit die Kosten nicht von der jeweiligen Krankenversicherung
übernommen werden.
Für die Leistungen der zusätzliche Betreuung und Aktivierung gem. § 2 Abs. 1
d) dieses Vertrages werden zusätzliche Kosten in Höhe von monatlich
Inkontinenzmaterial
26,81 €
und/oder
Betreuungsaufwand gem. § 87 b 100,00 €
den Bewohnerinnen/Bewohnern die privat pflegeversichert sind, separat in
Rechnung gestellt.
(3) Wird die Bewohnerin/der Bewohner vollständig und dauerhaft durch Sondenernährung auf Kosten Dritter (z.B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich
das Gesamtentgelt um die ersparten Aufwendungen. Die Reduzierung beläuft
sich entsprechend der Vergütungsvereinbarung vom 01.09.2009 auf z. Zt.
4,26 € täglich.
(4) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage der Sach- und Personalkosten verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig, soweit er
betriebsnotwendig ist und nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt wird. Die
Einrichtung hat der Bewohnerin/dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des
Entgeltes schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der
Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabes die
Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage
Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend
begründeten Erhöhungsverlangens. Der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(5) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn der individuelle Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohnerin/des
Bewohners zunimmt. Die Erhöhung ist bei entsprechender Feststellung durch
den Leistungsbescheid der Pflegekasse zulässig, wenn die Einrichtung die Entgelterhöhung vorab dem Bewohner / der Bewohnerin schriftlich begründet hat.
In dieser Begründung sind die bisherigen und die veränderten Leistungen sowie
die dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte gegenüberzustellen. Die Erhöhung
wird wirksam nach Zugang dieser Begründung bei der Bewohnerin/dem Bewohner, auch wenn im Leistungsbescheid der Pflegekasse ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
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(6) Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach
Maßgaben des Rahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (Kurzzeitpflege und
vollstationäre Pflege) NRW berechnet. Danach kann vom ersten Tag der ganztägigen Abwesenheit wegen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs eine Platzgebühr berechnet werden. Innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf Platzgebühr für bis zu 42 Tage. Bei Krankenhausaufenthalten und bei Aufenthalten in
Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abrechnungszeitraum für die
Dauer dieser Aufenthalte. Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 v. H. der Pflegevergütung (vgl. § 84 Abs. 1 SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung. Abweichend von Satz 5 sind für die ersten 3 Tage der ganztägigen
Abwesenheit die ungekürzte Pflegevergütung und die jeweils gültigen ungekürzten Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen.
(7) Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit in voller Höhe zu entrichten.
§ 7 Kündigung der Zusatz- und sonstigen Leistungen
(1) Die Bewohnerin/Der Bewohner kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Bei einer Erhöhung des vereinbarten Entgeltes ist eine Kündigung für sie / ihn jederzeit für den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.
(2) Hierbei hat sie / er die der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung bereits
entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
(3) Die Einrichtung kann vereinbarte Zusatz- und sonstige Leistungen mit einer Frist
von vier Wochen kündigen.
§ 8 Fälligkeit und Abrechnung
(1) Die Leistungsentgelte sind werden nach erbrachter Leistung am 1. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat berechnet und sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und spätestens bis zum 10. des laufenden Monats zu zahlen. Abweichende Bestimmungen und Vereinbarungen mit Kostenträgern bleiben unberührt.
(2) Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Absatz
1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist spätestens mit der nächst fälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Stand: 04/2010
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(3) Soweit Entgelte von öffentlichen Kostenträgern übernommen werden, wird mit
diesen abgerechnet. Die Bewohnerin/Der Bewohner wird über die Höhe des
übernommenen Anteils informiert.
§ 9 Mitwirkungspflichten
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für
Leistungen nach SGB XI, SGB XII und Pflegewohngeld in NW). Bei fehlender
oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.
(2) Die Bewohnerin / der Bewohner ist insbesondere verpflichtet, einen Antrag auf
Einstufung und Überprüfung der Einstufung durch die Pflegekasse nach schriftlicher und begründeter Aufforderung der Einrichtung zu stellen. Weigert sich die
Bewohnerin/der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ihr/ihm
oder dem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner den überzahlten
Betrag unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab
Zahlung des erhöhten Entgeltes mit wenigstens 5 v. H. zu verzinsen. Das Kündigungsrecht nach § 18 dieses Vertrages bleibt unberührt.
(3) Der Mitwirkung der Bewohnerin / des Bewohners bedarf des Weiteren auch die
Feststellung, ob sie/er zum Personenkreis mit erheblichem Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung des § 45 a SGB XI gehört. Zur Inanspruchnahme
der Leistung nach § 2 Abs. 1 d dieses Vertrages bedarf es zusätzlich der Antragstellung der Bewohnerin / des Bewohners an die Pflegekasse auf entsprechende
Einstufung, soweit dies noch nicht geschehen ist.
§ 10 Eingebrachte Sachen
(1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin / der Bewohner Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in ihr / sein Zimmer einbringen.
Die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten elektrischen, netzabhängig betriebenen Geräte werden auf ihre/seine Kosten regelmäßig durch die
Einrichtung bzw. auf deren Veranlassung geprüft. Solche Geräte, die nicht verkehrssicher sind, dürfen nicht betrieben werden.
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(2) Persönliche Gegenstände der Bewohnerin / des Bewohners können außerhalb
der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung untergebracht werden.
(3) Wertgegenstände können nach Möglichkeit und besonderer Vereinbarung von
der Einrichtung in Verwahrung genommen werden. Eine Verwahrung in gesonderten Schließfächern ist möglich.
§ 11 Tierhaltung
Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Einrichtungsleitung. Die Haftung für das Haustier obliegt dem Bewohner / der Bewohnerin. Eine
Bescheinigung des Tierarztes über Unbedenklichkeit für Dritte ist Voraussetzung.
Der Bewohner / die Bewohnerin ist verpflichtet die Versorgung des Kleintieres eigenverantwortlich durchzuführen. Ist er/sie dazu nicht in der Lage obliegt die Verantwortung den Bevollmächtigten/Betreuern.
Die Einrichtung wird der Kontrollverpflichtung nachkommen.
§ 12 Haftung
(1) Bewohnerin / Bewohner und Einrichtung haften einander für Sachschäden im
Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen
bleibt es der Bewohnerin / dem Bewohner überlassen, eine Sachversicherung
abzuschließen.
(2) Für Personenschäden wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden.
§ 13 Datenschutz
(1)
Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
(2)
Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten der Bewohnerin / des Bewohners durch die Einrichtung
erhoben, gespeichert, verarbeitet und an Dritte übermittelt werden. Die Einwilligungen zur Erhebung und Speicherung und zur Übermittlung bedürfen der
Schriftform und sind widerruflich (siehe Anlagen 3 bis 5).
(3)
Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über
sie / ihn gespeichert sind.
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§ 14 Recht auf Beratung und Beschwerde
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei der Einrichtung und den
in der Anlage 6 genannten Stellen beraten zu lassen und sich dort über Mängel
bei Erbringung der im Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren.
(2) Die Bewohnerin / der Bewohner hat Anspruch darauf, dass die Einrichtung das
von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
des Landes NRW für ihre Mitglieder in einer Selbstverpflichtung festgelegte interne und externe Beschwerdemanagement gewährleistet. Die Selbstverpflichtungserklärung in der Fassung vom 22.02.2000 ist Bestandteil dieses Vertrages
und als Anlage 7 beigefügt.
(3) Die Rechte nach § 10 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) in Hinblick
auf die Kürzung des Entgeltes bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt.
§ 15 Besondere Regelungen für den Todesfall
(1) Im Falle des Todes der Bewohnerin / des Bewohners sind zu benachrichtigen:
1. Herr/Frau................................................................................................................
(Name, Vorname)
................................................................................................................................
................................................................................................................................
(Anschrift, Telefon, Telefax und E-Mail)
2. Herr/Frau.................................................................................................................
(Name, Vorname)
.................................................................................................................................
.................................................................................................................................
(Anschrift, Telefon, Telefax und E-Mail)
(2) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss
sicher.
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Unbeschadet einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge soll der Besitz der Bewohnerin/des Bewohners an
Herrn/Frau .............................................................................................................
in ............................................................................................................................
oder im Verhinderungsfalle an
Herrn/Frau .............................................................................................................
in ............................................................................................................................
ausgehändigt werden.
(3) Die o. g. Person ist verpflichtet die persönlichen Gegenstände, eingebrachte Sachen und Wertgegenstände binnen einer 3-Tagesfrist nach Ableben des Bewohners / der Bewohnerin aus dem Bewohnerzimmer in seine Obhut zu nehmen.
Das Räumen seitens der Einrichtung ist nur nach vorheriger Genehmigung durch
die Heimleitung möglich.
Die Entsorgung der nicht weiter verwendeten Sachen (persönliche Möbel, Kleidung und sonstige Dinge) kann auf Wunsch durch die Einrichtung vorgenommen
werden.
Diese Serviceleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. (Anlage 2)
§ 16 Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines
Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit
dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners.
(2) Falls die Sachen der Bewohnerin / des Bewohners nicht binnen einer Woche
nach Vertragsende abgeholt worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin
/ des Bewohners bzw. des Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden.
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§ 17 Kündigung durch die Bewohnerin /den Bewohner
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei
einer Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung jederzeit für den Zeitpunkt
möglich, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgeltes verlangt.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann die
Bewohnerin / der Bewohner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird
der Bewohnerin / dem Bewohner erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt, kann die Bewohnerin / der Bewohner auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr/ihm die Fortsetzung
des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
§ 18 Kündigung durch die Einrichtung
(1) Die Einrichtung kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. die Einrichtung den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art
verändert und die Fortsetzung des Vertrags für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
2. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht
erbringen kann, weil sie eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet und ihr deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
3. die Bewohnerin / der Bewohner ihre/seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht
mehr zugemutet werden kann; dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewohnerin / der Bewohner ihre/seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass
sie/er trotz Aufforderung der Einrichtung nach § 9 Abs. 2 des Vertrages bei
der Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt, oder
4. die Bewohnerin / der Bewohner
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts
oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
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b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
Die Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
(2) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 S. 3 Nr. 3 2. Halbsatz nur kündigen, wenn sie zuvor die Bewohnerin/den Bewohner unter Bestimmung einer
angemessenen Frist und unter Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneut
auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen hat und der Kündigungsgrund nicht durch
eine Antragsstellung entfallen ist.
(3) Die Einrichtung kann aus dem Grund des Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nur kündigen, wenn
sie zuvor dem Bewohner/der Bewohnerin unter Hinweis auf die beabsichtigte
Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt hat. Ist die Bewohnerin / der Bewohner in den Fällen des Abs.1 Satz 3 Nr. 4 mit der Entrichtung
des Entgelts in Rückstand geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn die
Einrichtung vorher befriedigt wird. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Einrichtung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts die Einrichtung befriedigt
wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 - 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündigung bis zum dritten
Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig.
§ 19 Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme der
Umzugskosten
(1) Hat die Bewohnerin / der Bewohner nach § 17 Abs. 3 aufgrund eines von der
Einrichtung zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist die Einrichtung
der Bewohnerin / dem Bewohner auf dessen Verlangen zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Abs. 4 SGB
XI bleibt unberührt.
(2) Hat die Einrichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 aus den Gründen des § 18 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 gekündigt, so hat sie der Bewohnerin / dem Bewohner auf deren/dessen Verlangen einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Die Einrichtung hat auch die Kosten des Umzugs in
angemessenem Umfang zu tragen.
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(3) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen nach Abs. 1 auch dann verlangen,
wenn sie/er noch nicht gekündigt hat.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist 52499 Baesweiler (Ort der Einrichtung)
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(3) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt
seine Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht.
..................................., den ........................................................
..................................................
............................................................
(für die Einrichtung)
(Bewohnerin/Bewohner)
............................................................
(ggf. rechtliche/r Betreuerin/Betreuer
oder Bevollmächtigte/r)
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Anlage 1
entfällt
……………………………
Anlage 2
Name, Vorname: ..................................................................................................
Sonstige Leistungen
•
Urlaubsfahrten
Die Einrichtung bietet jährlich eine betreute Urlaubsfahrt (individuell 3 bis 7
Tage) an. Die Kosten für Unterkunft werden vor Reiseantritt bekanntgegeben.
Der Bewohner / die Bewohnerin trägt folgende Kosten:
¾ Unterkunft am Urlaubsort
¾ Sonstiger privater Verbrauch
¾ Eintrittsgelder etc.
Die Einrichtung trägt die Kosten für:
¾ Pflege und Betreuung
¾ Verpflegung (in der Unterkunft)
¾ Fahrtkosten
•
Tagesausflüge
Die Einrichtung bietet Tages-/Halbtagesausflugsfahrten an. Der Bewohner /
die Bewohnerin trägt folgende Kosten:
¾ Eintrittsgelder etc.
¾ Sonstiger privater Verbrauch
¾ Fahrtkosten sofern nicht mit hauseigenen Fahrzeugen
Die Einrichtung trägt die Kosten für:
¾ Pflege und Betreuung
¾ Verpflegung im Rahmen des Pflegesatzes abzgl. der im Haus eingenommenen Mahlzeiten (derzeit 5,00 €/Tag und 2,50 €/Halbtag)
¾ Fahrtkosten bei hauseigenen Fahrzeugen
•
Räumungshilfe/Entrümpelung
Die Einrichtung bietet Räumungshilfe bzw. Entrümpeln/Entsorgung an. Die
Kosten hierfür trägt der Bewohner/die Bewohnerin bzw. der Bevollmächtigte/Betreuer. Die Kosten beziffern sich wie folgt:
¾ Räumungshilfe
20,00 € je angefangene Arbeitsstd.
¾ Entrümpelung
20,00 € je angefangene Arbeitsstd.
¾ Deponiegebühren
lt. Gebührenbescheid Deponie
¾ Einlagern
lt. Rechnung externer Anbieter
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Anlage 3
Name, Vorname: ..................................................................................................
Einwilligung nach den Datenschutzbestimmungen
(1) Ich bin einverstanden, dass das Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich folgende Daten
bei mir erhebt, speichert und aktualisiert, um eine Bewohnerdokumentation zu führen:
• Stammdaten (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Konfession, Familienstand, letzter Wohnort) inkl. Foto
• Biografische Daten (Lebensgeschichte, Gewohnheiten, besondere Fähigkeiten, Abneigungen,
Tabus)
• Arztberichte incl. Diagnosen und Befunde
• Anamnese-Dokumentation (Info-Sammlung)
• Pflegeplanung
o Pflegeprobleme
o Ressourcen
o Pflegeziele
o Pflegemaßnahmen (Grundpflege, Hauswirtschaftliche Betreuung, ärztlich verordnete Behandlungspflege, ärztlich verordnete Medikamente, Psychosoziale Betreuung und Alltagsbetreuung)
• Pflegedokumentation (schriftlich / fotografisch)
o Leistungsnachweise der Pflege
o Bewohnerberichte
o Leistungsnachweise medizinischer, therapeutischer und psychosozialer Betreuung
o Einfuhr-/Ausfuhr-Bilanz bei Bedarf
o Mobilisations- und Lagerungs-Pläne/Protokolle bei Bedarf
o Dokumentation zu allen erforderlichen Prophylaxen, z.B. Dekubitus, Sturz, Kontrakturen, Soor
o Wunddokumentation (Bradenskala/Wunddokumentation)
o Sturzdokumentation (Sturzskala/Sturzprotokolle/Sturzmanagement)
o Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen incl. Genehmigung
o Evaluation des Pflegeprozesses incl. Auswertung / Darstellung
Zudem willige ich in folgende Verarbeitung meiner Daten ein:
• Erstellung eines Interessenprofils für den Sozialdienst
• Aushang meines Geburtstages auf meinem Wohnbereich
• Erstellung einer Seite im Buch ‚Unsere Heimbewohner/innen und/oder Kondolenzbuch’
• Veröffentlichung aktueller Geburtstage in der Heimzeitung
• Aushang von Fotos, die bei Feiern und Festen aufgenommen wurden
• Foto an Wohnungstür
Als Ansprechpartner für alle Fragen in Bezug auf den betrieblichen Datenschutz steht mir der Beauftragte für den Betrieblichen Datenschutz zur Verfügung. Die Kontaktinformationen sind im Wohn- und
Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich veröffentlicht.
(2) Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ich bin darüber informiert worden,
dass für den Fall des Widerrufs der Einverständniserklärung unter Umständen Einschränkungen in
meiner Versorgung bzw. finanzielle Nachteile (z.B. verspätete oder abgelehnte Kostenzusage eines Sozialleistungsträgers) entstehen können.
________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift der Bewohnerin/des Bewohners
________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift der Betreuerin/des Betreuers
Stand: 04/2010
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Anlage 4
Name, Vorname:........................................................
Einwilligung zur Datenweitergabe
Ich bin einverstanden, dass
die behandelnden Ärzte
Einblick in die Pflegedokumentation und Arztberichte incl. Diagnosen und Befunde
und deren Aktualisierung
zum Zweck der gesundheitlichen Versorgung erhalten;
der Medizinische Dienst der Krankenkassen
Einsicht in die Pflegedokumentation und deren Aktualisierung
zum Zweck der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erhält;
Therapeuten (Logopäden, Physiotherapeuten, Podologen etc.)
Beobachtungsdaten aus dem Pflegebericht und deren Aktualisierung mündlich
mitgeteilt werden
zum Zweck der therapeutischen Behandlung.
Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs
können je nach Adressat des Widerrufs Einschränkungen in der Versorgung bzw.
finanzielle Nachteile entstehen.
Diese Einwilligung gilt nicht für alle externen Begehungen zur Überprüfung der Qualität der Einrichtung.
_______________
____ ___________________________________
Ort, Datum
Unterschrift der Bewohnerin/des Bewohners
_______________
____ ___________________________________
Ort, Datum
Unterschrift der Betreuerin/des Betreuers
Stand: 04/2010
18
Anlage 5
Name, Vorname:........................................................
Einwilligung zur Datenweitergabe zu Abrechnung
Ich bin einverstanden, dass folgende Daten:
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, letzter
Wohnort, Angehörige /Betreuer ggfls. mit Wirkungskreisen, Aufnahmedatum, Versicherungsnummer, Auszug oder Abwesenheiten, Pflegestufe, Zimmerart, Aktenzeichen
und deren Aktualisierung
zum Zweck der Abrechnung
an folgende Personen bzw. Institutionen widerruflich weitergegeben werden:
Leistungsabrechnung, wenn sie nicht einrichtungsintern erfolgt,
zuständige Pflege- und Krankenkasse
Träger der Sozialhilfe
Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs
können je nach Adressat des Widerrufs Einschränkungen in der Versorgung bzw.
finanzielle Nachteile entstehen.
_______________
____ ___________________________________
Ort, Datum
Unterschrift der Bewohnerin/des Bewohners
_______________
____ ___________________________________
Ort, Datum
Unterschrift der Betreuerin/des Betreuers
Stand: 04/2010
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Anlage 6
Recht auf Beratung und Beschwerde
Wenn Sie Beratung brauchen oder Beschwerden haben, können Sie sich an die Pflegedienstleitung Frau Maria Wagener werden. Sie ist zu erreichen unter folgender Anschrift:
Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich, An der Burg 1, 52499 Baesweiler
Telefon: 02401 / 600-3350, Fax 02401 / 600-3351
E-Mail [email protected]
Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Beratungswünsche und Beschwerden unmittelbar an den Träger der Einrichtung zu richten. Dieser ist unter folgender Anschrift
zu erreichen:
Maria Hilf Burg Setterich GmbH, Holzstrasse 1, 52349 Düren
Telefon 02421 / 55599-0, Fax 02421 / 55599-110
E-Mail [email protected]
Sie können Ihre Beratungswünsche oder Beschwerden auch an den Bewohnerbeirat richten.
Vorsitzende/r ist Herr Anton Esser, Wohnbereich B, Zimmer 145, Tel: 02401 600 6452
(Bitte fragen Sie in der Einrichtung
Beratungswünsche oder Beschwerden können nimmt auch unser Ombudsmann entgegen:
Herr Simon Robert, Mauerfeldchen 29, 52146 Würselen
Tel. 02405 / 4473-22 oder -24 (mittwochs 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr)
Nachfolgend sind einige Anschriften und Telefonnummern von Institutionen aufgeführt, an
die Sie sich auch wenden können:
1. Zuständiger Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege:
Caritasverband für das Bistum Aachen e.V., Kapitelstr. 3, 52006 Aachen,
Tel. 0241 / 431-0.
2. Zuständige Heimaufsicht:
StädteRegion Aachen, Frau D. Alzer, Heimaufsicht, Zollernstr. 24, 52070 Aachen
Tel. 0241 / 5198-2250 Fax 0241 / 5198-2635
3. Anschrift der Verbraucherberatung:
Verbraucherzentrale Düsseldorf, Mintroperstr. 27, 40215 Düsseldorf
Tel. 0211 / 3809-0 Fax 0211 / 3809-172
4. Pflegestützpunkte - StädteRegion Aachen
Die Träger der Pflegestützpunktes in der Städteregion Aachen sind die Kranken - und
Pflegeberatung: 0241/ 5198-5065 : 0241/ 5198-2635 : A 405: Frau Urban
5. Anschrift der Kranken- und Pflegekasse des Bewohners / der Bewohnerin:
Name:
Anschrift:
Telefon / Fax:
Anschrift des Sozialhilfeträgers des Bewohners / der Bewohnerin:
Name:
Anschrift:
Telefon / Fax:
Stand: 04/2010
20
Anlage 7
Selbstverpflichtung der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NordrheinWestfalen für internes und externes Beschwerdemanagement in Einrichtungen
und Diensten der Pflege, Alten- und Behindertenarbeit
1. Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Patientinnen und Patienten sowie Klientinnen und Klienten in Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege in
Nordrhein-Westfalen (insbesondere in Pflegeeinrichtungen der stationären, teilstationären und häuslichen Pflege) sind selbstverständlicher Baustein der systematischen Qualitätssicherung. Das Vorhandensein eines Beschwerdemanagements
wird deshalb von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Trägern als Chance
zur Weiterentwicklung einer menschengerechten fachlichen Arbeit verstanden.
2. In den Einrichtungen und Diensten können Beschwerden jederzeit vorgebracht
werden, in jedem Fall zu den üblichen Geschäftszeiten.
Die Träger und Einrichtungen sorgen dafür, dass die Beschwerden unverzüglich
dokumentiert und einer für die Einrichtung zuständigen Person oder Beschwerdestelle unterbreitet werden.
Den Beschwerdeführenden muss deutlich sein, dass Vorfälle konkret benannt
werden müssen, damit eine sachgerechte Bearbeitung der Beschwerde möglich
ist.
Jeder Träger wird Grundsätze eines solchen „internen Beschwerdemanagements“
festlegen und diese in geeigneter Weise bekannt machen.
3. Jede Einrichtung teilt ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern Anschriften
und Telefonnummern interner und externer Stellen mit, wie z.B.
a) vom Träger beauftragte Person zur Entgegennahme von Beschwerden (interne
Beschwerdestelle),
b) Bewohnerbeirat,
c) Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege,
d) Heimaufsicht,
e) zuständige Kranken- und Pflegekasse, Sozialhilfeträger,
f) Verbraucherberatung.
Stand: 04/2010
21
4. Die 17 Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege verpflichten sich,
a) durch geeignete verbandliche Informations- und Fortbildungsveranstaltungen
die Beschwerdekultur in den Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege auszubauen;
b) auf jede eingehende (mündlich oder schriftlich) erhobene Beschwerde binnen 7
Tagen zu reagieren. Soweit erforderlich, werden die Spitzenverbände im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben beraten, vermitteln und in streitigen Fällen moderieren, soweit das gewünscht wird.
5. In den Musterverträgen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien
Wohlfahrtspflege wird den Klienten der Freien Wohlfahrtspflege ein Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Selbstverpflichtung eingeräumt.
22.02.2000/12.02.2008
Stand: 04/2010
22
Anlage 8
Name, Vorname:........................................................
Merkblatt zur Heimaufnahme
Bei Einzug in ein Alten- und Pflegeheim sind einige Formalitäten zu erledigen. Zu Ihrer Information
haben wir dieses Merkblatt zusammengestellt, damit alles zur beiderseitigen Zufriedenheit erledigt
werden kann und nichts Wichtiges vergessen wird.
1.
Formular ‚Anmeldung zur Heimaufnahme’
Bitte geben Sie uns dieses Formular vollständig ausgefüllt zurück.
2.
Formular ‚Ärztliche Bescheinigung’
Lassen Sie das Formular vom behandelnden Arzt (Hausarzt oder Krankenhausarzt) ausfüllen
und geben uns dieses unterschrieben zurück.
3.
Formular ‚Notwendigkeitsbescheinigung’
Lassen Sie das Formular vom behandelnden Arzt (Hausarzt oder Krankenhausarzt) ausfüllen
und geben uns dieses unterschrieben zurück.
4.
Kranken-/Pflegeversicherung
Für den Fall, dass seitens der Pflegekasse bereits Pflegegeld für die häusliche Pflege gezahlt
wird, bitten wir um Vorlage dieses Bewilligungsbescheides. Wir werden bei der Pflegekasse Leistungen für stationäre Pflegeleistungen beantragen. Wir weisen darauf hin, dass der für die häusliche Pflege gezahlte Betrag evtl. anteilig im Aufnahmemonat an die Einrichtung weiterzuleiten ist.
5.
Hausarzt
Bitte klären Sie vor Heimeinzug, ob der bisherige Hausarzt den Bewohner in unserer
Einrichtung weiterhin betreut. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist Ihrerseits ein Hausarzt zu
benennen, bitte wenden Sie sich hierzu auch an unser Büro für Bewohnerfragen.
6.
Pflegewohngeld
Bitte geben Sie uns Kopien aller Einkommensnachweise, da unsere Einrichtung einen Antrag auf
Pflegewohngeld stellt, sofern Einkommen und Pflegegeld nicht ausreichen, um die Pflegekosten
zu decken. Einkommen kann sein Renten, Zinseinkünfte, Mieteinnahmen etc.. Das Pflegewohngeld kann abhängig von der Höhe der Einkünfte im Einzelzimmer z. Zt. bis zu 423,75 € monatlich
und im Doppelzimmer z. Zt. bis zu 317,28 € monatlich betragen. Falls der medizinische Dienst
der Krankenkasse eine Einstufung in die so genannte Pflegestufe ‚0’ vornimmt, ist die Gewährung von Pflegewohngeld nicht möglich. Pflegewohngeld kann nicht beantragt werden, wenn das
vorhandene Vermögen 10.000,00 € überschreitet. In diesem Fall benötigen wir eine
Verzichtserklärung (Formular im Büro für Bewohnerfragen erhältlich).
7.
Sozialamt
Wenn alle Leistungen zusammen, also Pflegekassenzahlung, eigene Einkünfte, Pflegewohngeld
nicht ausreichen um die Pflegekosten zu finanzieren, ist umgehend beim zuständigen Sozialamt
des letzten Wohnsitzes die ‚Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten’ zu beantragen. Bitte
beachten Sie jedoch, dass, anders als beim möglichen Pflegewohngeld, vor Beantragung von
Sozialhilfe vorhandenes Vermögen (z.B. Bargeld, Schmuck, Immobilien, Kunstwerte etc.) bis zu
einem Schonbetrag in Höhe von z. Zt. 2.600,00 € (zzgl. 614,00 € bei Ehegatten) zur Deckung der
Heimpflegekosten einzusetzen ist. Mit der Beantragung von Sozialhilfe ist dem Sozialamt in jedem Fall eine Vermögensaufstellung oder bei Nichtvorhandensein von Vermögen eine Fehlanzeige einzureichen. Das Büro für Bewohnerfragen hilft Ihnen gerne bei der Antragstellung.
Stand: 04/2010
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8.
Ab-/Anmeldung
Bitte veranlassen Sie die Abmeldung bei Ihrer derzeitigen Gemeindeverwaltung und die Neuanmeldung mit der Adresse ‚An der Burg 1, 52499 Baesweiler’ bei der Stadtverwaltung Baesweiler,
Mariastr. 2, 52499 Baesweiler. Auf Wunsch übernimmt dies auch gerne das Büro für Bewohnerfragen für Sie.
9.
Sonstige persönliche Unterlagen
Bei Heimeinzug benötigen wir:
Personalausweis
Krankenversichertenkarte
Rentenbescheid(e)
Ebenso, falls vorhanden:
Befreiungskarte
Marcumarausweis
Allergiepass
Schwerbehindertenausweis
Vollmacht bzw. Betreuungsurkunde im Original oder beglaubigte Kopie
Patientenverfügung im Original oder beglaubigte Kopie
Kopie des Familienstammbuches
10. Wäscheversorgung
Die Versorgung der Flachwäsche und der Bewohnerwäsche ist an eine externe Wäscherei
vergeben. Sie umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der vom Wohn- und
Pflegeheim gestellten Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln der bewohnereigenen Wäsche und Kleidung (Ausnahme: nicht maschinenwaschbare oder chemisch zu reinigende
Kleidung).
Vom Haus werden Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen gestellt, jeder Bewohner kann
aber auch gerne seine persönliche Wäsche bzw. Handtücher nutzen.
Die bewohnereigene Wäsche muss grundsätzlich gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung übernimmt die externe Wäscherei; das Patchen mit dem Namen des Bewohners ist kostenfrei. Das
Waschen der Leibwäsche ist im Pflegeentgelt enthalten, das chemische Reinigen der Oberbekleidung wird gesondert in Rechnung gestellt.
Unsere Mitarbeiter sichten die Kleidungsstücke der Bewohner auf defekte. Die Einrichtung oder
die externe Wäscherei gewährleisten kleine Flick- und Näharbeiten für ein geringes Entgelt.
Ebenso kann eine ortsansässige Änderungsschneiderei kostenpflichtig in Anspruch genommen
werden.
Die Bekleidung wird den Bewohnern ins Zimmer gebracht, auf Wunsch auch gerne in die Schränke einsortiert. Die Kleidungsstücke werden der Jahreszeit entsprechend im Kleiderschrank umsortiert.
11. Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege
Die Kleidung unserer Kurzzeitpflegegäste wird ebenso über die externe Wäscherei versorgt, hierzu ist das Kennzeichnen der Wäsche unerlässlich. Alternativ kann die Bewohnerwäsche zwecks
privater Versorgung durch Angehörige gesammelt werden. Sollte aus Hygienegründen die getragene Wäsche nicht im Bewohnerzimmer aufbewahrt werden können, wird diese in unserer Einrichtung gewaschen und gebügelt.
12. Barbetrag
Wir versuchen jedem unserer Bewohner/Gäste alle individuellen Wünsche zu erfüllen bzw. ein
Komplettangebot zu bieten. Trotzdem benötigen sie einen kleinen Barbetrag zur persönlichen
Verfügung, da einige Leistungen nicht im Pflegesatz enthalten sind. So z.B.:
• Friseur, Fußpflege, Persönliche Hygieneartikel
• Zeitschriften, Tabak, Alkoholika, Getränke außerhalb unseres Angebotes
• Süßigkeiten
etc.
Stand: 04/2010
24
Wir dürfen Sie bitten bei Heimeinzug ein Verwahrgeldkonto für den Bewohner einzurichten, wovon diese Nebenkosten bezahlt werden können. Sie erhalten einmal monatlich bzw. auf Nachfrage einen aktuellen Kontoauszug, alle Ausgaben können per Einzelquittung belegt werden.
13. Haftungsausschluss
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass unser Haus keine Haftung für Bargeld/Wertgegenstände übernehmen kann, die sich im Besitz unserer Bewohner befinden. Jeder
Bewohner hat die Möglichkeit ein abschließbares Fach in seinem Zimmer zu erhalten. Den
Schlüssel hierzu erhält nur der Bewohner selbst oder sein bevollmächtigter Angehöriger/Betreuer. Bei Verlust des Schlüssels kann die Einrichtung keine Haftung für den Inhalt des
Wertfaches übernehmen, wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
14. Heimvertrag
Vor Einzug in unser Heim werden wir mit Ihnen einen schriftlichen Heimvertrag abschließen.
Über den Inhalt informieren Sie gerne die Mitarbeiter des Büros für Bewohnerfragen.
15. Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung
Gerne und ausführlich beraten Sie die Mitarbeiter des Büros für Bewohnerfragen zu diesen
Themenkomplexen und halten hierzu auch schriftliches Informationsmaterial bereit.
16. Kostenverpflichtungserklärung
Der Bewohner bzw. sein Bevollmächtigter/Betreuer unterschreibt vor Heimeinzug eine
Kostenverpflichtungserklärung. Somit hat die Einrichtung einen Ansprechpartner der für die
Begleichung der entstehenden Kosten verantwortlich ist, bzw. ggf. hierzu den notwendigen Antrag beim Sozialamt stellt.
17. Rentenüberleitungen
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Renteneinkünfte zur Deckung der Heimpflegekosten
einzusetzen sind. Bewohner, deren Renteneinkünfte hierzu nicht ausreichen und aus diesem
Grunde Pflegewohngeld und/oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen, sind verpflichtet unverzüglich
die entsprechenden Anträge zur Überleitung der Renten an die Einrichtung zu unterschreiben.
Entsprechende Vordrucke bereitet das Büro für Bewohnerfragen vor.
18. Krankenversichertenkarte
Unverzüglich nach erfolgter Um-/Anmeldung ist seitens des Bewohners bzw. seines
bevollmächtigen Angehörigen/Betreuers bei der Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte mit
neuer Anschrift zu beantragen. Auf Wunsch übernimmt dies gerne das Büro für Bewohnerfragen
für Sie.
19. Ärztliche Verordnungen/Anordnungen und Medikamentenversorgung
Unser Personal ist grundsätzlich gehalten sämtlichen ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Zur Sicherstellung der Medikamentenverfügbarkeit hat unser Haus mit drei Apotheken einen
Versorgungsvertrag abgeschlossen, d. h. diese Apotheken beliefern uns unverzüglich mit den
entsprechend verordneten Medikamenten bzw. Hilfsmitteln und halten auch einen entsprechenden Notdienst für uns bereit. Als Bestandteil des Heimvertrages wird die vom Bewohner individuell gewünschte Regelung hierzu schriftlich fixiert.
20. GEZ
Bestehen die Voraussetzungen für die Befreiung der GEZ-Gebühren, so kann nur der Bewohner
selbst bzw. sein bevollmächtigter Angehöriger/Betreuer diese Befreiung beantragen. Auch muss
nach Heimeinzug der Gebühreneinzugszentrale seitens des Bewohners bzw. bevollmächtigten
Angehörigen/Betreuers die neue Anschrift mitgeteilt werden.
Stand: 04/2010
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21. Eingebrachte Pflegehilfsmittelsgeräte
Die von dem Bewohner eingebrachten privaten Pflegehilfsmittel (z. B. Sauerstoffgerät) dürfen
vom Pflegepersonal nur nach fachkundiger Einweisung benutzt werden, d. h. der Bewohner hat
die entsprechenden Produkt- und Bedienungsanleitungen vorzulegen, darüber hinaus muss
durch ein Sanitätshaus eine Einweisung erfolgen, eventuell auftretende Kosten hierfür gehen zu
Lasten des Bewohners.
22. Eingebrachte Elektrogeräte
Die von dem Bewohner eingebrachten privaten Elektrogeräte müssen mit TÜV/GS-, VDEZeichen, CE-Kennzeichnung o. ä. markiert sein und sich, soweit äußerlich erkennbar, in einwandfreiem Zustand befinden. Die von dem Bewohner eingebrachten elektrischen Geräte werden bei
Heimeinzug auf seine Kosten durch unsere Haustechnik überprüft und in der Folge regelmäßig
gewartet. Es ist darauf zu achten, dass die Elektrogeräte nicht auf brennbaren Unterlagen und
nicht neben brennbaren Gegenständen stehen und zu brennbaren Dingen einen Mindestabstand
von einem Meter haben (Gardinen, Tischdecken, Akten etc.). Der Netzstecker sollte nach Betriebsschluss gezogen werden.
23. Krankenhausaufenthalt
Während eines Krankenhausaufenthaltes unserer Heimbewohner sind in erster Linie die bevollmächtigten Angehörigen/Betreuer für eine Wäscheversorgung zuständig. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Rücksprache versucht werden, dass diese Aufgabe von ehrenamtlichen Mitarbeitern (soweit vorhanden) unseres Psychosozialen Betreuungsdienstes übernommen wird.
Im Rahmen der Rücküberweisung vom Krankenhaus ins Wohn- und Pflegeheim ist seitens der
Angehörigen/Bevollmächtigten/Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Papiere/Unterlagen unverzüglich zum Wohn- und Pflegeheim zurückgelangen. Selbstverständlich sind
auch wir bemüht daran zu denken, haben aber aus der Natur der Sache heraus nicht die Nähe zu
diesen Dingen wie z. B. die Anverwandten.
24. Höherstufung
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der pflegebedürftige Heimbewohner auf Grund der Entwicklung seines Gesundheitszustandes einer höheren Pflegestufe zuzuordnen ist, so ist der Bewohner bzw. sein bevollmächtigter Angehöriger/Betreuer auf schriftliche Aufforderung des Heimträgers verpflichtet, bei seiner Pflegekasse die Überprüfung der Einstufung der Pflegekasse zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse sowie bei Sozialhilfeempfängern dem zuständigen Sozialhilfeträger zuzuleiten.
Findet der Höherstufungsantrag keine Zustimmung seitens des Bewohners bzw. seines bevollmächtigten Angehörigen/Betreuers, so kann der Heimträger zur finanziellen Sicherung des Pflegeheimes und zur garantierten Pflegeleistung dem Bewohner bzw. seinem bevollmächtigen Angehörigen/Betreuer oder seinem Kostenträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der
Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächst höheren Pflegestufe berechnen.
Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung deswegen ab, hat das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen den überzahlten Betrag unverzüglich zu erstatten.
25. Datenschutz
Der sichere Umgang mit seinen datenschutzrelevanten Daten wird jedem Bewohner garantiert.
Eine Datenschutzerklärung ist Bestandteil unseres Heimvertrages. Die Einrichtung wird von
einem externen Datenschutzbeauftragten jährlich überprüft.
26. Haftpflichtversicherung
Im Pflegesatz sind die Kosten einer Haftpflichtversicherung für jeden Bewohner enthalten, d. h.
alle Schäden die ein Bewohner in unserer Einrichtung bzw. auf unserem Grundstück verursacht
und die in die Haftpflichtversicherung einfließen, sind versichert. Es steht jedem Bewohner frei
sich zusätzlich privat zu versichern, was bei großer Mobilität durchaus sinnvoll sein kann. Bitte
lassen Sie sich von den Mitarbeitern des Büros für Bewohnerfragen hierzu beraten.
Stand: 04/2010
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27. Behindertenfahrdienst
Anspruch auf Teilnahme am Behindertenfahrdienst des Deutschen Roten Kreuzes haben sämtliche Personen die auf einen Rollstuhl angewiesen sind und dadurch öffentliche Verkehrsmittel
sowie allgemeine Taxen nicht nutzen können. Die Anträge hierzu liegen im BfB bereit. Das Büro
für Bewohnerfragen hilft Ihnen gerne bei der Antragstellung.
28. Bewohnerpost
Grundsätzlich erhält der Bewohner seine an ihn adressierte Post selbst bzw. derjenige den der
Bewohner selbst zum Empfang seiner Post per Vollmacht dazu ermächtigt hat. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer muss zum Empfang der Post das Verfügungsmerkmal ‚Post’ in der
Betreuungsurkunde vermerkt haben.
29. Verfügungsgewalt Verwahrgeldkonto
Barauszahlungen vom Verwahrgeldkonto kann grundsätzlich nur der Bewohner selbst vornehmen oder eine weitere Person hierzu schriftlich ermächtigen. Bei Vorliegen einer Betreuung muss
das Merkmal ‚Finanzen’ hinterlegt sein.
30. Bestattungsvorsorge
Im Gegensatz zu vielen Angehörigen beschäftigt sich die Mehrzahl der Bewohner sehr intensiv
mit dem Thema Tod, Sterben und somit auch mit der Bestattung. Für die meisten der Damen und
Herren ist es enorm wichtig auch dies geregelt (und bezahlt) zu wissen. Eine entsprechende Bestattungsvorsorge kann hier hilfreich sein. Die Mitarbeiter des Büros für Bewohnerfragen erteilen
Ihnen hierzu gerne entsprechende Auskünfte.
Stand: 04/2010
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Anlage 9a
Kostenverpflichtungserklärung
Bewohner/in:
Name:
………………………………………………
Vorname:
………………………………………………
Geburtsdatum:
………………………………………………
Sind Sie beihilfeberechtigt?*
Ja
0
Nein 0
Rechnungsempfänger:
Name:
………………………………………………
Vorname:
………………………………………………
Adresse:
………………………………………………
………………………………………………
Als Rechnungsempfänger verpflichte ich mich, die Kosten des Aufenthaltes
im Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf, Burg Setterich, aus dem Vermögen und den
Einkünften des/der o. g. Bewohner/s/in zu tragen. Sollte das Einkommen und das
Vermögen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen, werde ich direkt den Antrag auf
Sozialhilfeleistungen beim örtlichen Sozialamt (letzter Wohnsitz vor Einzug in die Einrichtung) stellen.
___________________________________
Ort, Datum
Unterschrift
* Es ist für uns wichtig zu wissen ob Sie beihilfeberechtigt sind, da Ihnen in diesem Fall nur anteilige
Leistungen aus der Pflegekasse zustehen und für Sie kein Anspruch auf Wohngeld besteht.
Stand: 04/2010
28
Anlage 9b
Kostenverpflichtungserklärung
Bewohner/in:
Name:
…………………………………………………….
Vorname:
…………………………………………………….
Geburtsdatum:
…………………………………………………….
Sind Sie beihilfeberechtigt?*
Ja
0
Nein
0
Betreuer/in:
Name:
…………………………………………………….
Vorname:
…………………………………………………….
Adresse:
…………………………………………………….
Sollten die laufenden Einkünfte und das Vermögen meines Betreuten nicht zur Deckung der
Heimpflegekosten ausreichen, verpflichte ich mich als zuständige/r Betreuer/in fristgerecht
beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der ungedecken Heimpflegekosten aus Mitteln
der Sozialhilfe zu stellen. Ich garantiere das Einkommen des/der Betreuten in voller Höhe zur
Deckung der Heimkosten zu verwenden, da in Höhe dieser Bezüge keine Übernahme durch
den Sozialhilfeträger erfolgt.
Ich werde unverzüglich einen Antrag auf unbare Rentenzahlung zu Gunsten des Wohn- und
Pflegeheimes Maria Hilf veranlassen. Da es bis zu zwei Monate dauern kann bis die Rentenüberleitung eingerichtet ist, verpflichte ich mich dafür Sorge zu tragen, dass bis zur Überweisung der Renten durch den Rententräger die Aufenthaltskosten bis zur Höhe der Rente
durch das Vermögen und Einkommen (soweit vorhanden) des/der Betreuten gedeckt wird.
Insbesondere garantiere ich, dass die noch vorhandenen und/oder eingehenden Rentenzahlungen nicht für andere Zwecke verwandt werden.
___________________________________
Ort, Datum
Unterschrift
* Es ist für uns wichtig zu wissen ob Sie beihilfeberechtigt sind, da Ihnen in diesem Fall nur anteilige Leistungen aus der Pflegekasse zustehen
und für Sie kein Anspruch auf Wohngeld besteht.
Stand: 04/2010
29
Anlage 10
Verzichtserklärung
Auf die Beantragung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz
für Herrn / Frau
……………………………………..
wird hiermit verzichtet, da
… das Einkommen des Heimbewohners/der Heimbewohnerin zur
Deckung der Heimkosten ausreicht.
… der Vermögensschonbetrag gem. § 12 Abs. 3 Landespflegegesetz
in der Neufassung vom 01.08.2003 über das Einkommen und
Vermögen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
überschritten wird. Dieser beläuft sich zurzeit auf 10.000,-- €.
Baesweiler,
............................................................
..........................................................
Ort, Datum
Bewohner/in
.....................................................................
Betreuer/Bevollmächtigter
Stand: 04/2010
30
Anlage 11
Antrag auf stationäre Pflegeleistung nach dem SGB XII
Angabe zur Person der/des Pflegebedürftigen
Name, Vorname:
.................................................................................
Geburtsdatum:
.................................................................................
Pflegeversichertennummer:
.................................................................................
Anschrift der/s Pflegebedürftigen:
Wohn- und Pflegeheim Maria Hilf Burg Setterich
An der Burg 1, 52499 Baesweiler
Hiermit beantrage ich stationäre Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und
bevollmächtige insoweit meine Pflegeeinrichtung mit der Antragstellung.
Ich bin damit einverstanden, dass meiner Pflegekasse bzw. dem Medizinische Dienst
der Krankenversicherung vorhandene ärztliche Berichte, Gutachten, Befund- und
Pflegedokumentationen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Ich habe hierbei zur Kenntnis genommen, dass die Erhebung der Daten zur rechtmäßigen Durchführung der Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist; sie werden
ordnungsgemäß geschützt.
Baesweiler, ..........................
..........................................................
Bewohner/in
..........................................................
Betreuer/in / Bevollmächtigte/r
Stand: 04/2010
31
Anlage 11
Name, Vorname:........................................................
Medikamentenversorgung / Ärztliche Verordnungen
Meine Pflegeeinrichtung setzt alle ärztlichen Anweisungen und Empfehlungen unverzüglich
um.
Alle ärztlichen Anordnungen sind vor Umsetzung freizugeben durch:
Herr/Frau
…………………………………………………………………………………………………..
Anschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Unterschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Die o. g. Person verpflichtet sich zur persönlichen Teilnahme jeder Visite, jedem Arztbesuch
sowie bei akutem Bedarf hier im Haus und schriftlicher Freigabe der entsprechend umzusetzenden ärztlichen Verordnung.
Die Versorgung mit den verordneten Medikamenten, deren Aufbewahrung, das Richten der
Dosis und das Verabreichen der Arzneimittel im erforderlichen Rahmen erfolgt durch die
Pflegeeinrichtung. Genaue Information über Art und Dosierung der Medikamente sind jederzeit der Pflegedokumentation zu entnehmen.
Die Versorgung mit den verordneten Medikamenten, deren Aufbewahrung, das Richten der
Dosis und das Verabreichen der Arzneimittel im erforderlichen Rahmen erfolgt durch:
Herr/Frau
…………………………………………………………………………………………………..
Anschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Unterschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Die Einlösung aller ärztlichen Verordnungen (d. h. auch kostenpflichtiger/privater Rezepte)
soll über das Wohn- und Pflegeheim vorgenommen werden. Dies erfolgt über eine der drei
Apotheken, mit denen das Wohn- und Pflegeheim am 12.08.2003 laut Apothekengesetz §
12a ‚ApoG’ bezüglich der Beschaffung der Medikamente einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat (einzusehen im Büro für Bewohnerfragen).
Stand: 04/2010
32
Die Einlösung aller ärztlicher Verordnungen (Rezepte) erfolgt ausschließlich durch:
Herr/Frau
…………………………………………………………………………………………………..
Anschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Unterschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Die Rechnungen der Apotheken und/oder Sanitätshäuser und/oder Therapeuten sollen
direkt an das Wohn- und Pflegeheim adressiert, dort geöffnet und von meinem Verwahrgeldkonto aus pünktlich beglichen werden. Die Richtigkeit der Rechnungen werde ich anhand der mir zugestellten Belege überprüfen.
Die Rechnungen der Apotheken und/oder Sanitätshäuser sollen direkt adressiert werden
an:
Herr/Frau
…………………………………………………………………………………………………..
Anschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Unterschrift
…………………………………………………………………………………………………..
Die o. g. Person verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass alle Rechnungen pünktlich
beglichen werden.
Alle zur Rechnungslegung benötigten Daten dürfen seitens der Pflegeeinrichtung an die
Apotheken, Sanitätshäuser und Therapeuten weitergegeben werden.
Die Apotheken, Sanitätshäuser und Therapeuten dürfen die übermittelten Daten zum
Führen einer Patientenkartei speichern.
Baesweiler-Setterich, ………………………….
…………….……………………..
Bewohner/in
Stand: 04/2010
……………..……………………………………..
Bevollmächtigte(r) / Betreuer(in)
33