Inhaltsübersicht Arbeitserlaubnisantrag

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Inhaltsübersicht Arbeitserlaubnisantrag
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"Information zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis)" - Internetseite der Ausländerbehörde Berlin
Ergänzend folgende Hinweise:
* Die Regeln der "Beschäftigungsverordnung" gelten vor allem für neu zuwandernde Ausländer, sowie (auch
zur Wiedereinreise, siehe § 27 BeschV) für ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule.
* Für bereits hier lebende Ausländer richtet sich das Recht auf Arbeitserlaubnis vor allem nach dem Aufenthaltsgesetz. Nur wenn im "Aufenthaltsgesetz" nicht ausdrücklich geregelt ist, dass bei der betreffenden Aufenthaltserlaubnis eine "Erwerbstätigkeit gestattet" ist, richtet sich das Recht auf Arbeitserlaubnis nach der "Beschäftigungsverfahrensverordnung". Das ist in der Praxis vor allem bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen der Fall (§§ 23, 23a, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG). Wichtig ist vor allem § 9 BeschVerfV, der diesen Ausländern nach 3 Jahren Aufenthaltdauer einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt.
* EU-Angehörige brauchen normalerweise gar keine Arbeitserlaubnis. Neu zuwandernde EU-Angehörige aus
den neuen EU-Ländern brauchen zwar eine Arbeitserlaubnis, erhalten diese aber bei der Agentur für Arbeit
(und nicht bei der Ausländerbehörde). Die Voraussetzungen sind in § 284 SGB III sowie § 12a - c Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) geregelt. Für Hochschulabsolventen mit einem Abschluss aus der EU entfällt
ab 1.1.2009 die Arbeitsmarktprüfung, wenn sie eine ihrem Abschluss entsprechende Tätigkeit finden.
* Asylbewerber und Ausländer mit Duldung können (nach mindestens 12 Monaten Aufenthalt) eine Arbeitserlaubnis erhalten, wenn nach einer Arbeitsmarktprüfung keine geeigneten anderen arbeitslos gemeldeten
Bewerber zur Verfügung stehen, und wenn (bei Geduldeten) § 11 BeschVerfV nicht entgegensteht (siehe unten).
* Ausländer mit Duldung können nach 4 Jahren Voraufenthalt eine Erlaubnis zu Tätigkeiten jeder Art ohne
Arbeitsmarktprüfung erhalten, Ausländer mit Duldung können nach 12 Monaten Voraufenthalt die Erlaubnis
zur Aufnahme einer Berufsausbildung ohne Arbeitsmarktprüfung erhalten, § 10 BeschVerfV (soweit § 11
BeschVerfV nicht entgegensteht, siehe unten).
* Zu den seit 1.1.2009 mit dem Arbeitsmigrationsteuerungsgesetz eingeführten Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildung, Arbeit und Bleiberecht für Ausländer mit Duldung sowie zu den Neuerungen für
ausländische Hochschulabsolventen einer deutschen Hochschule siehe
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/ArbeitsmigrationssteuerungsG.html
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Arbeitserlaubnisantrag sowie Stellenbeschreibung Ausländerbehörde Berlin
mit Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle (betrifft insbesondere Asylsuchende/Geduldete).
Die Formulare sind auch erhältlich unter
www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/index.html
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Vermittlungsauftrag des Arbeitgebers für die Arbeitsagentur
Voraussetzung, wenn eine Arbeitserlaubnis nur nachrangig zu bevorrechtigt zu vermittelnden Arbeitssuchenden beansprucht werden kann
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Antrag auf Arbeitserlaubnis EU/Arbeitsberechtigung EU
Musterantrag an die Arbeitsagentur für Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten. Bei der Arbeitsagentur sind die
Original-Antragsvordrucke auf Formular der Bundesdruckerei erhältlich.
* Nach einem Jahr legaler Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 12a ArGV), oder nach 3 Jahren legalem Voraufenthalt ohne Beschäftigung (§ 9 BeschVerfV) können Unionsbürger (Ausnahme: Studierende) aus den Beitrittsstaaten bei der Arbeitsagentur die "Arbeitsberechtigung EU" für Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfung beanspruchen.
* Familienangehörige erhalten die "Arbeitsberechtigung EU" spätestens dann, wenn der hier lebende Partner
die "Arbeitsberechtigung EU" besitzt (§ 12a ArGV; § 29 Abs. 5 AufenthG analog). Studierenden aus den Bei-
trittsstaaten muss die Ausländerbehörde spätestens nach 5 Jahren legalem Voraufenthalt das "Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU" bescheinigen. Mit dem "Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU"
können sie ebenfalls die "Arbeitsberechtigung EU" beanspruchen (vgl. dazu die DA der Arbeitsagentur zu §
284 SGB III).
* Wichtig: wer bei der Arbeitsagentur die "Arbeitsberechtigung EU" beantragt, muss im Antragsformular der
Bundesdruckerei keine Angaben zu Arbeitgeber und ausgeübter bzw. gewünschter Tätigkeit machen. Die entsprechenden Felder im Antragsformular der Bundesdruckerei können dann leer bleiben: Die Felder 13, 14, 17
bis 22 bleiben leer, im Feld 15 "unbefristet" und bei 16 "jeder Art" angeben!
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Arbeitserlaubnisantrag §§ 3a, 9, 10 BeschVerfV ohne Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle
Der Antrag betrifft insbesondere
* Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach 3 Jahren Voraufenthalt.
* Ausländer mit Duldung nach 4 Jahren Voraufenthalt 12 Monaten
* Ausländer mit Duldung nach 12 Monaten Voraufenthalt für die Aufnahme einer Berufsausbildung
Vom Flüchtlingsrat Berlin verfasster Musterantrag.
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Arbeitsverbot für Geduldete?
Kritische Anmerkungen des Flüchtlingsrates Berlin zu § 11 BeschVerfV
Fundstellenübersicht Rechtsgrundlagen und Durchführungsbestimmungen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Beschäftigungsverordnung (BeschV), Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)
siehe www.gesetze-im-internet.de
Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitserlaubnisrecht
DA BeschVerfV, DA BeschV, DA § 284 SGB III, DA AufenthG u.a.
siehe www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Weisungen > Arbeitgeber
"Vorläufige Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin"
Abschnitt B 39 (zu § 39 Aufenthaltsgesetz!), online unter
www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/index.html,
Wichtig:
- Asylverfahrenszeiten und Duldungszeiten werden auf die dreijährige Wartefrist nach § 9 BeschVerfV angerechnet,
- in den Fällen der §§ 3a und 9 BeschVerfV ist für die Arbeitserlaubnis kein konkretes Arbeitsangebot mehr
notwendig,
- in den Fällen der §§ 3a und 9 BeschVerfV wird die Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde von Amts
wegen mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt, "auch wenn der Ausländer nicht arbeiten will", es ist kein individuelles Verfahren zur Zustimmung der Arbeitsagentur mehr notwendig.
Zusammenstellung:
Georg Classen
www.fluechtlingsrat-berlin.de
März 2009
LABO - Auslaenderbehoerde Berlin - Informationen zur Arbeitserlaubnis (Beschaeftigung) - Berlin.de
24.03.09 10:56
Ausländerbehörde Berlin
Informationen zur Beschäftigung (Arbeitserlaubnis)
Eine Erwerbstätigkeit (unselbstständige Beschäftigung) ist Ihnen nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrem
Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.
Eine „Arbeitserlaubnis“, wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es nur noch für einige
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen.
Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung sind an die Ausländerbehörde zu richten.
Hier erhalten Sie auch die benötigten Antragsformulare
("Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung (unselbstständige Erwerbstätigkeit), die der Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit bedarf"
sowie die "Stellenbeschreibung").
Zur Beschleunigung der notwendigen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit können Sie diese
Formulare auch herunterladen, selbst ausfüllen (Antrag) bzw. vom Arbeitgeber ausfüllen lassen
(Stellenbeschreibung) und zur Vorsprache in die Ausländerbehörde mitbringen.
Die Ausländerbehörde klärt die Möglichkeit einer Beschäftigung in einem internen
Zustimmungsverfahren mit der örtlich zuständigen Arbeitsagentur.
(Im Internet : Bundesagentur für Arbeit in der Rubrik: >> Informationen >> Ihre Agentur für Arbeit )
Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit richtet sich in Berlin nach dem Bezirk, in dem sich der
Beschäftigungsbetrieb befindet. Dieser muss nicht immer mit der Anschrift des Arbeitgebers
übereinstimmen. Im Zweifel ist der Ort maßgeblich, an dem der Antragsteller tatsächlich beschäftigt
werden soll.
Zuständigkeiten der Agentur für Arbeit
- Berlin-Nord: Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Reinickendorf, Spandau
- Berlin-Mitte: Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf
- Berlin-Süd: Neukölln, Treptow-Köpenick, Tempelhof-Schöneberg, Steglitz-Zehlendorf
Bitte berücksichtigen Sie, dass für diese Beteiligung eine gewisse Zeitdauer erforderlich ist.
Sie können also eine Entscheidung nur dann sofort erhalten, wenn die Bundesagentur für Arbeit der
Tätigkeit nicht zustimmen muss.
Welche Beschäftigungen zustimmungsfrei und welche zustimmungsbedürftig sind, können Sie der
Beschäftigungsverordnung entnehmen.
Das Verfahren und die Zulassung von in Deutschland lebenden Ausländern zur Ausübung einer
Beschäftigung ist in der Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt.
Weitere Informationen zur Arbeitsaufnahme in Deutschland erhalten Sie auf den Internetseiten des
Auswärtigen Amtes im Bereich Bürgerservice im Sachgebiet "Arbeiten und Leben in Deutschland".
Allgemeine Hinweise
Die zu einzelnen Inhalten hinterlegten Internetadressen entsprechen dem Stand zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Information.
Für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.
Herausgeber
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
– Ausländerbehörde –
http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/arbeitserlaubnis.html
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LABO - Auslaenderbehoerde Berlin - Informationen zur Arbeitserlaubnis (Beschaeftigung) - Berlin.de
24.03.09 10:56
– Ausländerbehörde –
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin
Stand: September 2007
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Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Ausländerbehörde (ABH)
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Beschäftigungsverordnung
Beschäftigungsverfahrens- verordnung
Integrationskursverordnung
Service
Die Info-Stelle der ABH informiert ...
Formulare
Hinweisblatt Gruppenreisen
Tipps für Rechtsanwälte
http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/arbeitserlaubnis.html
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I. ANTRAG AUF ERLAUBNIS EINER BESCHÄFTIGUNG (unselbstständige Erwerbstätigkeit), die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf
1. Daten des Antragstellers
Name
Vorname
Geschlecht
männlich
weiblich
Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr)
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt)
Wohnadresse in Deutschland
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Bemerkungen / Ergänzende Angaben
(z.B.: Schul- bzw. Berufsabschluss / Qualifikation / Vorbeschäftigungszeiten - soweit für die Erteilung einer Zustimmung durch die Bundesagentur von Bedeutung)
2. Angaben zu Arbeitgeber und Beschäftigung
Betriebsnummer (soweit bekannt)
Beschäftigungsbetrieb (Firma, Betriebssitz)
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Berliner Bezirk
Ansprechpartner
Telefon
Telefax
E-Mail
Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung
nein
ja, Beschäftigung beim selben Arbeitgeber seit:
Beabsichtigte Dauer der Beschäftigung
von
bis
PLZ, Ort der Beschäftigung
Art der Tätigkeit
Das Formblatt „Stellenbeschreibung“ wurde von meinem Arbeitgeber ausgefüllt und liegt diesem Antrag bei.
Nachweise über meine Angaben zu Schulabschluss, Qualifikation und Vorbeschäftigungszeiten
füge ich bei.
werde ich der zuständigen Arbeitsagentur innerhalb von zwei Wochen zukommen lassen.
____________________________________________________________________________________
Datum
Unterschrift des Antragstellers
Name .........................................geb. ......................
Anschrift ...........................................
.........................................................
..............., ...........................
(Datum)
Ausländerbehörde
........................................
............... ........................
Antrag auf Beschäftigungserlaubnis
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beantrage
o
als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach mindestens drei Jahren Voraufenthalt in Deutschland eine Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfung, § 9 Beschäftigungsverfahrensverordnung. Für die Wartefrist zählen auch Zeiten mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung,
o
als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis und eines allgemeinbildenden Schulabschlusses oder Absolvent einer berufsvorbereitenden Maßnahme oder einer Berufsausbildung eine Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfung, § 3a Beschäftigungsverfahrensverordnung,
o
als Inhaber einer Duldung nach mindestens vier Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Erlaubnis
für Tätigkeiten jeder Art ohne Arbeitsmarktprüfung, § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung,
sowie die Aufhebung der Residenzpflicht, § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Für die Wartefrist zählen
auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung,
Für die Erlaubnis für Tätigkeiten jeder Art muss ich Ihnen kein konkretes Arbeitsangebot vorlegen. Da ich
am ..................... eine arbeitserlaubnispflichtige Tätigkeit beginnen möchte, beantrage ich den sofortigen
Eintrag der Erlaubnis.
Ich beantrage
o
als Inhaber einer Duldung nach mindestens 12 Monaten Jahren Aufenthalt in Deutschland eine
Erlaubnis zur Berufsausbildung als .................................... bei ................................................
(siehe Anlage "Stellenbeschreibung") ohne Arbeitsmarktprüfung, § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung, sowie die Aufhebung der Residenzpflicht, § 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Für die
Wartefrist zählen auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung.
Sollte sich die Arbeitserlaubnis verzögern, behalte ich mir Schadensersatzansprüche vor.
Ich bitte Sie, meinen Antrag zur Akte zu nehmen und dies auf der Kopie mit Eingangsstempel zu quittieren.
Ich danke für Ihre Bemühungen und bitte im Ablehnungsfall um rechtsmittelfähigen Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
.............................................
(Unterschrift)
Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, 10249 Berlin
Tel ++49-30-24344-5762, FAX ++49-30-24344-5763
georg.classen@ gmx.net
www.fluechtlingsrat-berlin.de
Berlin, 25. März 2006
Arbeitsverbot für Geduldete?
Das Arbeitsverbot nach § 11 BeschVerfV für Geduldete, die in vorwerfbarer Weise ihre Abschiebung
verhindern, ist keine mit dem Zuwanderungsgesetz neu geschaffene Regelung. Neu ist lediglich, dass
nunmehr die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis erteilt, was zuvor Aufgabe der Arbeitsagentur war.
Das Arbeitsverbot für Geduldete aus dem genannten Grund wurde vielmehr bereits mit § 5 Nr. 5 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) vom 17.09.1998 eingeführt. Die Regelung steht im inhaltlichen
Zusammenhang mit dem seit 1.09.1998 geltenden § 1a AsylbLG, wonach für Geduldete und sonstige
Ausreisepflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die Ansprüche auf Leistungen auf das "im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar Gebotene" eingeschränkt werden können.
Die genannten Bestimmungen unterscheiden zwei Tatbestände. Die Beschäftigung wird untersagt bzw.
die Leistung nach AsylbLG wird eingeschränkt, wenn
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1. der Antragsteller nach Deutschland eingereist ist, um hier Leistungen nach dem AsylbLG (bzw.
Sozialhilfe) zu erhalten, oder
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2. wenn aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen rechtlich zulässige und gebotene aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Abschiebung) nicht vollzogen werden können.
Beispiel für Nr. 1 ist ein illegal eingereister, ausreisepflichtiger Ausländer, der nachweislich und missbräuchlich zum Zweck des Sozialhilfebezugs nach Deutschland gekommen ist, ohne andere Einreisemotive von erheblicherem Gewicht nennen zu können. Beispiel für Nr. 2 ist ein ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Abschiebung rechtlich zulässig, technisch möglich und aktuell vollzogen würde, wenn er das
nicht durch sein derzeitiges, vorwerfbares, missbräuchliches Verhalten verhindern würde (nachweislich
falsche Angaben zur Identität, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung usw.).
Für die Anwendung des Arbeitsverbotes muss geprüft werden, ob einer der beiden Tatbestände (Einreise
zum Zweck des Erhalts von Leistungen nach dem AsylbLG und/oder selbst zu vertretende Abschiebungshindernisse) vorliegt. Es hat den Anschein, dass die Ausländerbehörden hierbei andere (strengere)
Kriterien anwenden als zuvor die Agenturen für Arbeit.
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Kein Tatbestand nach § 11 liegt vor, wenn ein Ausländer sich lediglich weigert, freiwillig auszureisen, obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar wäre. § 11 spricht von verhinderter Abschiebung
(durch die Ausländerbehörde), nicht von verweigerter (freiwilliger) Ausreise.
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Ein Tatbestand nach § 11 liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Ausländer kein gültiges Reisedokument besitzt. Maßgeblich ist, dass
a) das fehlende Reisedokument das einzige Abschiebehindernis ist,
b) mit dem Reisedokument derzeit eine Abschiebung möglich und zulässig wäre, und
c) der Ausländer in zumutbarer Weise ein Reisedokument beschaffen könnte, das aber nicht tut.
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Kein Tatbestand nach § 11 liegt z. B. vor, wenn der Ausländer zwar durch sein Verhalten (etwa fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung) eine Abschiebung verhindert, diese jedoch auch im Falle
seiner Mitwirkung nicht möglich oder nicht zulässig wäre, weil neben dem fehlenden Reisedokument
noch ein weiteres Abschiebehindernis besteht.
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Ein nach rechtsstaatlichen Kriterien erlassenes Arbeitsverbot aufgrund fehlender Mitwirkung bei der
Passbeschaffung gemäß § 11 setzt zudem voraus, dass die Ausländerbehörde dem Antragsteller
schriftlich mitgeteilt hat, welche ganz konkreten (weiteren) Mitwirkungshandlungen und Nachweise sie von ihm zur Beschaffung von Reisedokumenten erwartet, ihn hierzu unter Fristsetzung (ver-
geblich) aufgefordert hat, und ihn auch mit den ggf. erforderlichen Geldmitteln (Fahrkarte, Passkosten) und Reiseerlaubnissen zur Vorsprache bei der Botschaft ausgestattet hat.
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Wenn die Vorsprache bei der Botschaft des Herkunftslandes erfolglos bleibt, weil die Ausländerbehörde den Pass eingezogen hat und der Antragsteller sich bei seiner Botschaft nicht in der von dort
erwarteten Form ausweisen kann, ist dies vom Antragsteller nicht zu vertreten.
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Viele Botschaften weigern sich aus politischen Gründen, politisch unliebsamen Antragstellern Einreisedokumente auszustellen.
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Ein großes, oft nicht vom Antragsteller zu vertretendes Problem ist bei zerfallenden Staaten (ehem.
Sowjetunion, ehem. Jugoslawien), dass die Zuordnung des Ausländers zu einem der Nachfolgestaaten
in manchen Fällen schwer oder unmöglich ist.
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Hilfreich ist es, Zeugen für die Vorsprache bei der Botschaft zu benennen, die den Ablauf der Vorsprache (Datum, Uhrzeit, Zimmernummer, Name des Gesprächspartners, Inhalt des Gesprächs, eingereichte Formulare etc.) genau bestätigen können - soweit sie von der Botschaft mit vorgelassen werden, und soweit sie bezüglich der Gespächsinhalte sprachkundig sind.
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Kein Tatbestand der "Um-Zu-Einreise" gemäß § 1a Nr. 1 liegt z. B. vor, wenn der prägende Fluchtgrund Krieg und/oder die Angst um Leib, Leben oder Freiheit war, auch wenn kein Asylantrag gestellt oder dieser abgelehnt wurde (vgl. § 30 Abs. 2 AsylVfG).
Beispiele:
Für Flüchtlinge aus dem Kosovo ist Passlosigkeit kein Abschiebehindernis, da Pässe zur Abschiebung in
den Kosovo aufgrund von Vereinbarungen mit UNMIK nicht benötigt werden. Dies gilt für alle Gruppen.
Auf ein zusätzliches Abschiebehindernis aufgrund der Volkszugehörigkeit oder Traumatisierung sollte
man hinweisen, ein Arbeitsverbot wegen Passlosigkeit ist aber auch dann unzulässig, wenn ein solches
Abschiebehindernis nicht besteht.
Flüchtlinge aus dem Irak werden derzeit nicht abgeschoben. Passlosigkeit ist daher kein Abschiebehindernis, vielmehr gilt ein genereller Abschiebestopp bzw. ein mangels verfügbarer Abschiebeflugverbindungen bestehendes faktisches Abschiebehindernis. Passlosigkeit begründet daher für Iraker kein Arbeitsverbot.
Der Libanon stellt Palästinensern mit Duldung generell keine Reisedokumente aus. Die Passlosigkeit
und das Abschiebehindernis ist daher nicht durch ein derzeitiges missbräuchliches Verhalten des Ausländers begründet, sondern von der Botschaft zu vertreten. Folglich begründet Passlosigkeit für Palästinenser aus dem Libanon kein Arbeitsverbot.
Stichworte für die Diskussion
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Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, wenn Passlosigkeit das ursächliche Abschiebehindernis darstellt: Form und Frist der Aufforderung zur Mitwirkung, konkret zu benennende Mitwirkungshandlungen und Nachweispflichten, Rechtsfolge erst nach vergeblicher Fristsetzung, Pflicht
zur nachvollziehbaren inhaltlichen Begründung des Arbeitsverbotes durch die Behörde, Beweislast
bei der Behörde
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Rechtsmittel gegen das Arbeitsverbot, Rechtsweg
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Schadensersatzanspruch gegen die Ausländerbehörde wg. entgangenem Arbeitslohn
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politische Möglichkeiten gegen das Arbeitsverbot, Bündnispartner?
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Aufenthaltserlaubnisse statt Kettenduldungen?!