STADT BAD KISSINGEN

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STADT BAD KISSINGEN
7.43
STADT BAD KISSINGEN
Satzung
für den Familienbeirat der Stadt Bad Kissingen
vom 17. Dezember 2009
Beschluss des Stadtrates:
16. Dezember 2009
Bekanntmachung:
13. März 2010
(KGAMBl.Nr. 6)
Die Stadt Bad Kissingen erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:
§1
Bildung eines Familienbeirates
(1)
Die Stadt Bad Kissingen beruft einen Beirat zur Förderung der Familien in der Stadt
Bad Kissingen.
(2)
Der Beirat erhält die vorläufige Bezeichnung „Familienbeirat der Stadt Bad Kissingen“.
§2
Aufgaben
(1)
Der Familienbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat, seine Ausschüsse und die Stadtverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Familien in der Stadt Bad Kissingen zu
beraten, insbesondere bei der
-
Planung und Schaffung von Einrichtungen sowie der Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen für Familien,
Realisierung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen in der
Stadt Bad Kissingen,
Initiierung diverser Netzwerke für Familien,
Unterstützung der Leistungsfähigkeit bereits bestehender Netzwerke für Familien,
ideellen und finanziellen Förderung der Familienarbeit,
Konzeption, Aktualisierung und Umsetzung von Familienverträglichkeitsprüfungen
für das gesamte Stadtgebiet.
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(2)
Der Familienbeirat kann, soweit nicht die Zuständigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse berührt ist, Projekte und Maßnahmen selbst durchführen.
(3)
Die Festlegung der endgültigen Bezeichnung bleibt dem Beirat vorbehalten.
§3
Rechte des Familienbeirates
(1)
Im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung kann der Familienbeirat Anträge stellen sowie
Empfehlungen aussprechen und Stellungnahmen abgeben.
(2)
Anträge und Empfehlungen des Familienbeirates an die Verwaltung sind in den zuständigen Gremien der Stadt Bad Kissingen in angemessener Frist zu behandeln. Als
angemessene Frist gilt ein Zeitraum von längstens 3 Monaten. Diese darf nur ausnahmsweise überschritten werden, wenn dies aufgrund der Sitzungstermine des Stadtrates und seiner Ausschüsse notwendig ist.
(3)
Dem Familienbeirat ist sowohl vom Stadtrat, wie auch von der Stadtverwaltung bei allen seinen Aufgabenbereichen berührenden Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)
Der Familienbeirat kann fachkundige Bedienstete der Stadt Bad Kissingen anhören.
§4
Organe
Die Organe des Familienbeirates sind:
a)
b)
der Familienbeirat
der/die Sprecher/in des Familienbeirates
§5
Zusammensetzung
(1)
Dem Familienbeirat gehört jeweils ein/e Vertreter/in der folgenden Institutionen/ Verbände als ständiges, stimmberechtigtes Mitglied an:
1.
2.
3.
Caritasverband für die Stadt Bad Kissingen
Diakonisches Werk Bad Kissingen e. V.
Arbeiterwohlfahrt – Ortsverein Bad Kissingen
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4.
5.
6.
7.
8.
9.
Fachstelle für Familie und Senioren des Landkreises
Vertretung aller Elternbeiräte aus dem Elementarbereich
Vertretung aller Elternbeiräte aus dem Grundschulbereich
Vertretung aller Elternbeiräte aus dem Hauptschulbereich (Mittelschule)
Vertretung aller Elternbeiräte aus dem weiterführenden Schulbereich
Vertretung aller Elternbeiräte aus dem Schulbereich zur individuellen
Lebensbewältigung
(2)
Weiterhin gehören dem Gremium 3 Bürger/innen der Stadt Bad Kissingen als ständige,
stimmberechtigte Vertreter/innen der Familien an.
(3)
Als weitere ständige, nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Familienbeirat an:
1.
2.
3.
Der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kissingen
Familienbeauftragte(r) des Stadtrates
Vertreter/in des Referates für Jugend, Familie und Soziales
§6
Amtszeit
(1)
Die Amtszeit des Familienbeirates beginnt mit dem Tag der auf den Tag seiner Konstituierung folgt und endet mit Ablauf der kommunalen Wahlperiode.
(2)
Der Familienbeirat bleibt über den Ablauf der Wahlperiode hinaus kommissarisch bis
zur Konstitution des neuen Familienbeirats im Amt. In dieser Zeit stehen dem Familienbeirat seine institutionellen Rechte und Pflichten in vollem Umfang zu.
§7
Beiratssprecher/in
(1)
Der Familienbeirat der Stadt Bad Kissingen wird nach außen durch den/ die Familienbeiratssprecher/in vertreten.
(2)
Der/ Die Familienbeiratssprecher/in sowie ein/e Stellvertreter/in werden vom gesamten
Familienbeirat frühestens in der zweiten Sitzung gewählt. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder.
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§8
Vorsitzende/r
Der/ Die Vorsitzende ist der/ die Oberbürgermeister/in der Stadt Bad Kissingen.
§9
Wahlverfahren
(1)
Die unter § 5 Abs. 1 genannten Institutionen/ Verbände delegieren jeweils ein ständiges, stimmberechtigtes Mitglied.
(2)
Die Wahl zum Beirat wird öffentlich durch Aushang sowie in den örtlichen Medien bekannt gegeben. Alle passiv wahlberechtigten Bürger/innen nach § 5 Abs. 2 haben die
Möglichkeit, sich für den Zeitraum der Bekanntgabe in Listen einzutragen bzw. sich
vorschlagen zu lassen. Die Bürger/innen werden von den Institutionsvertreter/innen in
der konstituierenden Sitzung gewählt. Bei späteren Nachwahlen sind alle Beiratsmitglieder stimmberechtigt.
§ 10
Wahlrecht
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres genießen alle in der Großen Kreisstadt Bad Kissingen gemeldeten Bürgerinnen und Bürger passives Wahlrecht.
§ 11
Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der
Beirat.
§ 12
Entschädigung
Die Teilnahme an den Sitzungen des Familienbeirates ist ehrenamtlich. Entschädigungen
werden nicht geleistet.
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§ 13
Geschäftsgang
(1)
Der/die Vorsitzende beruft den Familienbeirat nach Bedarf - mindestens vierteljährlich zu Sitzungen ein. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder beruft er/sie den Familienbeirat binnen 3 Wochen ein. Der Antrag muss einen bestimmten Beratungsgegenstand
bezeichnen.
(2)
Die Beratungsgegenstände werden dem Familienbeirat durch den/die Vorsitzende/n
bei der Einladung mitgeteilt. Die Einladung hat mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin bei den Beiratsmitgliedern schriftlich vorzuliegen.
(3)
Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen
und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4)
Der Familienbeirat kann, sofern es zur Sachbehandlung notwendig erscheint, weitere
Personen hinzuziehen.
(5)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6)
Soweit keine Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung getroffen werden,
gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung oder die Vorschriften der
Geschäftsordnung des Stadtrates entsprechend.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bad Kissingen, den 17. Dezember 2009
Blankenburg
Oberbürgermeister
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