Nach Redaktionsschluss des Buches UV
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Nach Redaktionsschluss des Buches UV-GOÄ KOMMENTAR 2016 wurden noch nachfolgende Änderung und Ergänzungen gemeldet Es wurde eine Aktualisierung des Vertrages Ärzte/ Unfallversicherungsträger vom 1. Januar 2011 - zum 01.01.2016 durchgeführt. Sie finden die aktuelle Version unter http://www.dguv.de/medien/inhalt/rehabilitation/verguetung/documents/aerzte.pdf Vergütungsempfehlung für die Abrechnung des Behandlungsplans für die Chemotherapie Die DGUV veröffentlicht zu dem Thema folgende Zusammenfassung (Rundschreiben - 0382/2015 vom 26.10.2015): Von onkologischen Praxen wird zunehmend gefordert, für die notwendige Aufstellung eines Behandlungsplans für die Chemotherapie eine Gebühr zu bezahlen. In der amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) gibt es hierfür die Nr. 78 (Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt). Diese Leistung wurde seinerzeit aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in den Grundleistungsteil der UV-GOÄ übernommen. Die Nr. 78 ist in der GOÄ mit 180 Punkten bewertet. Berechnet mit dem Punktwerten der UVGOÄ ergäbe sich daraus eine Gebühr von 12,42 € für die allgemeine Heilbehandlung und 15,46 € für die besondere Heilbehandlung. Auch wenn Analogbewertungen nach der UV-GOÄ grundsätzlich nicht vorgesehen sind, bestehen keine Bedenken, diese Gebühren den onkologischen Praxen für die Aufstellung des Behandlungsplanes für die Chemotherapie anzubieten, bis hierfür eine Gebührenregelung in die UV-GOÄ aufgenommen wird Erhöhung der Honorare für die Leistungen der Nrn. P25 – P30 nach Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherungsträger - Anlage 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger - Stand: 1.10.2015 Nr. Leistung/Kurzlegende P 25 Notfallbezogene Betreuung bei akutem psychischem P 26 Trauma schweren Ausmaßes; außerhalb der Praxisräumlichkeiten Bis zu max. 2 Einheiten a 50 Min./Tag; insgesamt max. 1 mal im Behandlungsfall. Notfallkonsultation bei akutem psychischem Trauma schweren Ausmaßes; innerhalb der Praxisräumlichkeiten Bis zu max. 2 Einheiten a 50 Min./Tag; insgesamt max. 1 mal im Behandlungsfall 1 Betrag in Euro 150,00 120,00 P 27 Durchführung indizierter psychotherapeutischer Diagnostik 110,00 P 28 P 29 P 30 und Behandlungsmaßnahmen bei akuten psychischen Traumafolgen - probatorische Sitzungen Durchführung traumaspezifischer Therapie, z. B. nach P 27, ggf. im Anschluss an probatorische Sitzungen Durchführung traumaspezifischer, den Rahmen regulärer Psychotherapiemaßnahmen überschreitender diagnostischer und therapeutischer Verfahren Bis zu 3 Einheiten a 50 Min./Tag, in der Regel bis max. 4 mal im Behandlungsfall. Nach vorheriger Genehmigung durch den UVTräger. Traumaspezifische Fremdanamnese, Beratung und/oder Aufklärung von Angehörigen oder relevanten Betriebsangehörigen bei Notwendigkeit eines Einbezugs dieser Personen in die Gesamtbehandlung Bis zu max. 2 Einheiten a je 50 Min. im Behandlungsfall 110,00 120,00 100,00 _________________________________________________________________________ Grundsätze Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) in der Fassung vom 1. Januar 2016 Grundsätze Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) in der Fassung vom 1. Januar 2016 1 Anwendung des Kataloges ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe Zur Entscheidung, ob eine Operation unter ambulanten oder stationären Bedingungen durchzuführen ist, wird der „Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe“ nach Anlage 1 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V –Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (Stand 1.01.2004) für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend zu Grunde gelegt. 2 Vorrang der ambulanten Leistungserbringung Die in dem Katalog mit * gekennzeichneten Leistungen sollen im Regelfall ambulant erbracht werden. Wird die Leistung stationär erbracht, ist dies gesondert zu begründen. Die Entscheidung obliegt dem Durchgangsarzt, dem Handchirurgen nach § 37 Abs. 3 des Vertrages Ärzte/UVTr. nach Art oder Schwere der Verletzung, bzw. dem entsprechenden Facharzt bei Augen- und/oder HNO-Verletzungen und ggf. dem nach §12 des Vertrages Ärzte/UVTr. hinzugezogenen Facharzt auf seinem 2 Fachgebiet. Die Besonderheiten des Verletzungsartenverfahrens (siehe Pt. 4) sind zu beachten. Eine stationäre Leistungserbringung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die in Anlage 2 zum Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V (Stand 1.01. 2004) genannten „Allgemeinen Tatbestände“ erfüllt sind. Bei der Entscheidung ist darüber hinaus die Gesamtkonstellation der Verletzungsfolgen und deren Auswirkungen auf die individuelle Situation und den Gesundheitszustand des Patienten zu berücksichtigen. 3 Anwendung des Vertrages Ärzte/UV-Träger Die allgemeinen und besonderen Regelungen für die Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen nach dem Vertrag Ärzte/UV-Träger, insbesondere über Vorstellungspflichten beim Durchgangsarzt, die Hinzuziehung anderer Ärzte durch den Durchgangsarzt sowie Unterstützungs- und Berichtspflichten, bleiben unberührt. 4 Besonderheiten des Verletzungsartenverfahrens und des Schwerstverletzungsartenverfahrens Handelt es sich um eine Verletzung des Verletzungsartenverzeichnisses, hat der behandelnde Arzt dafür zu sorgen, dass der Patient unverzüglich in ein von den Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) am Verletzungsartenverfahren beteiligtes Krankenhaus überwiesen wird. Bei Vorliegen einer in den Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis mit "S" gekennzeichneten Verletzung erfolgt die Überweisung in ein von den Landesverbänden der DGUV am Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) beteiligtes Krankenhaus. Der an diesem Krankenhaus tätige Durchgangsarzt entscheidet nach Art oder Schwere der Verletzung, ob eine stationäre oder ambulante Behandlung erforderlich ist. Er kann die Behandlung ambulant durchführen oder einen anderen qualifizierten Arzt mit der ambulanten Behandlung beauftragen. Eine Überweisung in ein beteiligtes Krankenhaus ist in den in den Erläuterungen zu Nummer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses mit einem "V" gekennzeichneten Fällen dann nicht erforderlich, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen handelt, der zur Behandlung Unfallverletzter von einem Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zugelassen ist (§ 37 Vertrag Ärzte/UV-Träger). In den in den Erläuterungen zu Nummer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses mit einem „(S)“ gekennzeichneten Fällen braucht eine Überweisung nach Absatz 1 dann nicht zu erfolgen, wenn die Behandlung in einer von den Landes-verbänden der DGUV beteiligten handchirurgischen Spezialeinrichtung erfolgt. 5 Berechtigung zur Durchführung ambulanter Operationen Zur Durchführung ambulanter Operationen in der GUV berechtigt sind in Praxis niedergelassene oder an Kranken-häusern tätige Durchgangsärzte, die als solche bis zum 31.12.2010 von einem Landesverband beteiligt worden sind, andere nur, wenn sie über die Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ bzw. über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ verfügen, bzw. Augen- und HNO-Ärzte und Handchirurgen nach § 37 Abs. 3 des Vertrages Ärzte/UVTr. sowie Hautärzte bei Verletzungen bzw. Erkrankungen auf dem jeweiligen Fachgebiet und Ärzte für Anästhesie, wenn sie hierzu von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind und/oder die Erklärungen nach § 3 der „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und bei sonstigen 3 stationsersetzen-den Leistungen gemäß § 15 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V“ abgegeben haben, die fachlichen und räumlich-apparativen Voraussetzungen erfüllen und die notwendigen Pflichten anerkennen. Durchgangsärzte ohne Schwerpunktbezeichnung „Unfallchirurgie“ bzw. Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ dürfen nur solche ambulanten Operationen durchführen und abrechnen, die in den Gebühren-Nrn. 442 bis 445 mit einem „*“ gekennzeichnet sind, andere Leistungen nur mit vorheriger Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger. Durchgangsärzte sind berechtigt, Arbeitsunfallverletzte an Ärzte, die zum ambulanten Operieren in der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt sind, zur ambulanten Leistungserbringung zu überweisen (§ 12 Vertrag Ärzte/UV-Träger). In Zweifelsfällen ist die Erfüllung der Anforderungen gegenüber dem zuständigen Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachzuweisen. Der Landesverband kann verlangen, dass der Arzt/das Krankenhaus die abgegebenen Erklärungen zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt. Der Arzt/das Krankenhaus ermöglicht dem Landesverband, jederzeit die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen 4 Änderungen und Kommentar-Aktualisierungen zu den Vordrucken 110 Vordruck F 1100 - Auskunft Behandlung Berichtsgebühr: EUR 8,04 Kommentar: Als Bestandteil der Hauptleistung und daher nicht gesondert abrechenbar sind: der OP-Bericht im Wortlaut (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI; § 11 Abs.2 Vbg-DKG) o der Arthroskopiebericht (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI) o das Anästhesieprotokoll (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI) stationäre Entlassungsbericht (§ 11 Abs.2 Vbg-DKG) der radiologische Befundbericht (Nr.3 der Allg. Best. zu Teil O) der einfache neurologische Befundbericht (Nr. 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Teil B. VI) das Sektionsprotokoll (Nr. II 1 letzter Absatz des Pathologen-Abkommens) histologischer Befund (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI) Befundbericht Alkoholbestimmung (Zusatzbestimmung zu Nr. 251a) Laborbefund (Nr. 1 Satz 1 der Allg. Best. zu Teil M) Siehe hierzu auch Kommentar zu § 5 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungs-träger. Ausschluss: Neben Nr. 110 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 251a, 3500-4787; 4800-4873; 5000-5855 115 Vordruck F 2100 - Zwischenbericht bei besonderer Heilbehandlung Berichtsgebühr: EUR 10.00 Kommentar: Ein D-Arzt oder nach § 37 Abs. 3 ÄV zugelassener Handchirurg, der bisher allgemeine Heilbehandlung durchgeführt hat und nun die Einleitung einer besonderen Heilbehandlung für erforderlich hält, erstattet einen Nachschaubericht (Formtext F 2106) und füllt Punkt 4 dieses Berichtes entsprechend aus. Die Einleitung der besonderen Heilbehandlung und deren Dokumentation durch die Erstattung eines Zwischenberichtes sind mit dem Formtext F 2100 bzw. im Ärztevertrag nicht vorgesehen. In diesem Fall ist die Korrektur der Gebühr für den Zwischenbericht (Nr.115) auf die Gebühr des Nachschauberichtes (Nr.134) durch den UV-Träger zulässig. Ein Zwischenbericht ist vom UVTräger nur dann zu vergüten, wenn neben der Einleitung einer besonderen Heilbehandlung gleichzeitig eine Besonderheit im Behandlungsfall (§ 16 ÄV) angezeigt wird. Der Zwischenbericht kann auch in freier Form erstattet werden. Folgende Angaben müssen – wie im Formtext der DGUV – auch im freien Zwischenbericht enthalten sein: aktueller Befund und bisheriger Verlauf Angaben zu Komplikationen und deren Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeitsdauer geplanten Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen 5 Hinzuziehung weiterer Ärzte zur Diagnoseklärung und/oder Mitbehandlung Hinweise möglicher psychischer Gesundheitsschäden geplante Übungsbehandlungen (z.B. Ergo- und Physiotherapie, EAP, BGSW) vom Unfall unabhängige Gesundheitsschäden, die für die Beurteilung des medizinischen Ursachenzusammenhanges von Bedeutung sein könnten. zum (voraussichtlichen) Behandlungsabschluss zur (voraussichtlichen) Dauer der Arbeitsunfähigkeit zur Fähigkeit, die bisherige Tätigkeit wieder ausüben zu können zu besonderen Maßnahmen zur schnelleren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zur Erforderlichkeit einer Arbeits- und Belastungserprobung zur Erforderlichkeit einer Beratung durch einen Mitarbeiter des UV-Trägers 117 Vordruck F 1110 - Auskunft Zweifel Arbeitsunfall/ Ursachenzusammenhang – Berichtsgebühr: EUR 16,14 Kommentar: Die Nr. 117 ist neben der Auskunft Zweifel Arbeitsunfall/Ursachenzusammenhang auch noch abrechenbar für: 1. die Einleitung einer Arbeits- und Belastungserprobung (Formtext F 3110) inkl. Arbeitsplatzbeschreibung (Formtext F 3112), 2. die BGSW-Gesamtberichtsgebühr. Diese beinhaltet den BGSWAufnahmebericht (Formtext F 2152), den BGSW-Kurzbericht (Formtext F 2156), die Dokumentation Therapie BGSW (Formtext F 2158) und den ausführlicher ärztlichen BGSW-Entlassungsbericht (Formtext F 2160), 3. die ABMR-Gesamtberichtsgebühr. Diese beinhaltet den ABMR Aufnahmebericht (Formtext F 2164) und den ABMR-Entlassungsbericht (Formtext F 2166). Die Überweisung zur BGSW und zur ABMR werden als Bestandteil der D-ArztTätigkeit eingestuft und ist sind daher nicht analog nach Nr. 117 zu vergüten. Für den Bericht „Zweifel Arbeitsunfall/ Ursachenzusammenhang“ (Formtext F 1110) besteht Umsatzsteuerpflicht. Keine Umsatzsteuerpflicht besteht dagegen für den Formtexte zur Einleitung einer Belastungserprobung sowie die BGSW- und ABMR-Berichte. Schreibgebühren nach Nr. 190 sind abrechenbar. 119 Vordruck F 1114 - Ausführliche Auskunft Berichtsgebühr: EUR 20,68 Kommentar: Als Bestandteil der Hauptleistung und daher nicht gesondert abrechenbar sind: – der OP-Bericht im Wortlaut (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI; § 11 Abs.2 VbgDKG) 6 der Arthroskopiebericht (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI) das Anästhesieprotokoll (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI) der einfache neurologische Befundbericht ( Nr.1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Teil B. VI stationäre Entlassungsbericht (§ 11 Abs.2 Vbg-DKG) der radiologische Befundbericht (Nr.3 der Allg. Best. zu Teil O) das Sektionsprotokoll (Nr. II 1 letzter Absatz des Pathologen-Abkommens) histologischer Befund (Nr.1 der Allg. Best. zu Teil B.VI) Befundbericht Alkoholbestimmung (Zusatzbestimmung zu Nr. 251a) Laborbefund (Nr. 1 Satz 1 der Allg. Best. zu Teil M) Schreibgebühren nach Nr. 190 sind abrechenbar. Ausschluss: Neben Nr. 119 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 251a, 3500-4787; 4800-4873; 5000-5855 120 Vordruck F 1116 - Ausführliche Auskunft, Augen Berichtsgebühr: EUR 20,68 Kommentar: Wird der Augenarztbericht gemäß § 57 Abs. 3 ÄV nicht unverzüglich erstattet (Eingang später als 8 Tage beim UV-Träger), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr. Die Frist beginnt mit der Erstbehandlung zu Lasten des UVTrägers. Die Gebühr ist nicht analog für nachfolgende Berichte des Augenarztes zum Behandlungsverlauf abrechenbar. Der UV-Träger hat dem Augenarzt bei der Anforderung eines Berichtes zum Behandlungsverlauf eine Berichtsgebühr gemäß § 57 Abs.1 ÄV anzubieten. Bei Auskünften zur Behandlung erfolgt die Vergütung nach Nr. 110 und bei ausführlichen Auskünften nach Nr. 120 zzgl. Schreibgebühren nach Nr. 190. Dies gilt jeweils auch, wenn der Augenarzt einen Bericht von sich aus erstattet (z. B. bei Besonderheiten im Behandlungsverlauf gemäß § 16 ÄV). Ob die Nr. 110 oder Nr. 120 vergütet wird, hängt von Art, Umfang und Inhalt des Berichtes ab. 127 Vordruck F 1040 - Hals-Nasen-Ohrenarztbericht Berichtsgebühr: EUR 12,39 Kommentar: Wird der HNO-Bericht gemäß § 57 Abs. 3 ÄV nicht unverzüglich erstattet (Eingang später als 8 Tage beim UV-Träger), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr. Die Frist beginnt mit der Erstbehandlung zu Lasten des UV-Trägers. Die Gebühr ist nicht analog für nachfolgende Berichte des HNO-Arztes zum Behandlungsverlauf abrechenbar. Der UV-Träger hat dem HNO-Arzt bei der Anforderung eines Berichtes zum Behandlungsverlauf eine Berichtsgebühr gemäß § 57 Abs.1 ÄV anzubieten. 7 Bei Auskünften zur Behandlung erfolgt die Vergütung nach Nr. 110 und bei ausführlichen Auskünften nach Nr. 119 zzgl. Schreibgebühren nach Nr. 190. Dies gilt jeweils auch, wenn der HNO-Arzt einen Bericht von sich aus erstattet (z. B. bei Besonderheiten im Behandlungsverlauf gemäß § 16 ÄV). Ob die Nr. 110 oder Nr. 129 vergütet wird, hängt von Art, Umfang und Inhalt des Berichtes ab. 129 Vordruck F 6150 - Bericht Haut BK 5101 Berichtsgebühr: EUR 20,68 Kommentar: Wenn das Verfahren zur Früherfassung berufsbedingter Hauterkrankungen der §§ 41 und 42 ÄV abgeschlossen ist, weil der Versicherte seine gefährdenden Tätigkeiten aufgegeben hat und eine BK Haut i.S.d. Nr. 5101 der Anlage zur BKV anerkannt wurde, erfolgt die Berichtserstattung ausschließlich über den Formtext F 6150. 130 Vordruck F 6050 - Hautarztbericht Berichtsgebühr: EUR 50,00 Mit der Gebühr sind die Untersuchungsleistungen abgegolten. Portoauslagen und Tests (§ 43 Vertrag Ärzte/UV-Träger) werden gesondert vergütet. Kommentar: Nur Hautärzte, Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin dürfen Hautarztberichte erstatten. Betriebsärzte dürfen alternativ zum Hautarztbericht auch den betriebsärztliche Gefährdungsbericht BK 5101 (Formtext F 5060-5101) erstatten, der aber nicht nach Nr. 130, sondern mit 30,EUR zzgl. Umsatzsteuer und Porto vergütet wird (Quelle: Prof. Dr. Brandenburg, Hauptgeschäftsführer der BGW; 9. Bundesweiter Betriebsärztetag vom 23./24.02.2013.) Die Regelung des § 57 Abs. 3 ÄV – unverzügliche Erstattung des Berichtes innerhalb von 8 Werktagen nach der Erstbehandlung – ist beim Hautarztbericht nicht anzuwenden. Im Rahmen des hautärztlichen Erstbehandlung festgestellte Begleitbeschwerden der Atemwege (z. B. Heuschnupfen etc.) sind nicht vom Behandlungsumfang des § 3 BKV erfasst und daher nicht durch den UV-Träger zu vergüten, so dass diese Behandlungen, Testungen etc. daher nur zu Lasten der Krankenkasse des Versicherten durchgeführt werden dürfen. Sofern Hauterscheinungen innerhalb einer Arbeitsschicht auftreten (z.B. Sonnenbrand, Verätzungen, Verbrühungen etc.), liegt grundsätzlich ein Arbeitsunfall vor, so dass die Einleitung eines Hautarztverfahrens mit Formtext F 6050 nicht zulässig ist. Der Hautarzt ist in diesen Fällen an die vertraglichen Regelungen bei Arbeitsunfällen gebunden, die eine Überweisungspflicht an einen D-Arzt bei Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus und eine prognostischen Behandlungsbedürftigkeit über einer Woche vorsehen. Der Unfall ist dem UV-Träger mit Formtext F 1050 ärztliche Unfallmeldung anzuzeigen, wenn der Versicherte nicht überwiesen werden muss. Bei Arbeitsunfällen sind zudem umfangreiche 8 Hauttestungen im Rahmen der Erstbehandlung nicht erforderlich und zweckmäßig im Sinne des § 8 Abs.1 ÄV. 131 Vordruck F 6052 - Hautarztbericht - Behandlungsverlauf Berichtsgebühr: EUR 27,00 Mit der Gebühr sind die Untersuchungsleistungen abgegolten. Kommentar: Nur die Untersuchungs- und/oder Beratungsleistungen (Nrn. 1 bis 10) des letzten Arzt/Patientenkontaktes vor der Erstattung des Hautarztverlaufsberichtes sind mit der Berichtsgebühr abgegolten. Ein bei diesem Arzt/Patientenkontakt ausgestelltes Wiederholungsrezept (Nr. 16) ist nicht neben Nr. 131 abrechenbar, da auch Untersuchungs- und/oder Beratungsleistungen durch den Arzt erbracht wurden. Wird der UV-Träger im Hautarztverlaufsbericht über mehrere Arzt/Patientenkontakte informiert, so sind die Untersuchungs- und/oder Beratungsleistungen (Nr.1 bis 10) mit Ausnahme des letzten Arzt/Patientenkontaktes grundsätzlich abrechenbar. Im Rahmen des Hautarztverfahrens festgestellte Begleitbeschwerden der Atemwege (z. B. Heuschnupfen etc.) sind nicht vom Behandlungsumfang des § 3 BKV erfasst und daher nicht durch den UV-Träger zu vergüten. Die Behandlungen, Testungen etc. können daher nur zu Lasten der Krankenkasse des Versicherten durchgeführt werden. Wenn das Verfahren zur Früherfassung berufsbedingter Hauterkrankungen der §§ 41 und 42 ÄV abgeschlossen ist, weil der Versicherte seine gefährdenden Tätigkeiten aufgegeben hat und eine BK Haut i.S.d. Nr. 5101 der Anlage zur BKV anerkannt wurde, erfolgt die Berichtserstattung ausschließlich über den Formtext F 6150. Ausschluss: Neben Nr. 131 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 1–10, 16, 143 134 Vordruck F 2106 - Nachschaubericht -Berichtsgebühr: EUR 7,79 Kommentar: Wenn der D-Arzt die allgemeine Heilbehandlung selbst durchführt, ist gemäß § 29 ÄV grundsätzlich keine Berichtserstattung vorgesehen, es sei denn, es treten Besonderheiten im Behandlungsverlauf gemäß § 16 ÄV auf. Ein D-Arzt oder nach § 37 Abs. 3 ÄV zugelassener Handchirurg, der bisher allgemeine Heilbehandlung durchgeführt hat und nun die Einleitung einer besonderen Heilbehandlung für erforderlich hält, erstattet einen Nachschaubericht und füllt Punkt 4 dieses Berichtes entsprechend aus. Die Einleitung der besonderen Heilbehandlung und deren Dokumentation durch die Erstattung eines Zwischenberichtes sind mit dem Formtext F 2100 bzw. im Ärztevertrag nicht vorgesehen. In diesem Fall ist die Korrektur der Gebühr für den Zwischenbericht (Nr.115) auf die Gebühr des Nachschauberichtes (Nr.134) durch den UV-Träger zulässig. Ein Zwischenbericht ist vom UV-Träger nur dann zu vergüten, wenn neben der Einleitung einer besonderen 9 Heilbehandlung gleichzeitig eine Besonderheit im Behandlungsfall (§ 16 ÄV) angezeigt wird. 141 Vordruck F 6000 - Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit (§ 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger) Berichtsgebühr: EUR 15,22 Der Anspruch auf die Gebühr besteht auch dann, wenn der Arzt die Anzeige an die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle übermittelt und der Unfallversicherungsträger sie von dieser Stelle erhält. Kommentar: Die DGUV führt in ihren Erläuterungen zur ärztlichen Anzeige bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) unter anderem folgendes aus: I.1.1 …Jeder Arzt (Zahnarzt, Hausarzt etc.) ist nach § 202 SGB VII gesetzlich verpflichtet, die BK-Anzeige zu erstatten, und zwar auch dann, wenn der Versicherte widerspricht; er kann nur davon absehen, wenn er definitiv weiß, dass diese BK bereits ärztlich gemeldet ist… I.1.2 …Die BK-Anzeige ist zu erstatten, wenn der ärztlich begründete Verdacht besteht, dass eine BK im Sinne der Liste (Anlage der BK-Verordnung) vorliegt. Eine BK-Anzeige bzw. Meldung für die Fälle des § 9 Abs. 2 SGB VII kann nur mit dem Einverständnis des Versicherten erstattet werden… …Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den zu erfragenden persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnten (z. B. Handekzeme bei Maurern, Malern, Krankenschwestern, Reinigungspersonal; Rhinopathie bei Tierpflegern, Bäckern; Schwerhörigkeit bei Schmieden, z. B. früherer Umgang mit Asbest; Voraussetzung ist, dass Stoffe verwendet wurden/Einwirkungen vorlagen, die mit der Erkrankung in eine Wechselbeziehung gebracht werden können)… Durch die Erstattung der ärztlichen BK- Anzeige wird kein Heilverfahren zu Lasten eines UV-Trägers eingeleitet, so dass die vorherigen Beratungen, Untersuchungen, Testungen etc. nicht mit dem UV-Träger abgerechnet werden können. Da der Arzt auch verpflichtet ist, entsprechende Konsiliarbefunde, Laborergebnisse, radiologische Berichte etc. der ärztlichen BK-Anzeige beizufügen, kann je Kopie zusätzlich die Nr. 191 abgerechnet werden. Da eine Haut-BK nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV nur dann vorliegt, wenn die Erkrankung schwer oder wiederholt rückfällig ist und zur Unterlassung der Tätigkeiten zwingt, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sind oder sein könnten, ist die Erstattung einer ärztlichen Anzeige nach Nr. 141 nicht erforderlich und zweckmäßig, wenn zeitgleich durch die Übersendung eines Hautarztberichtes (F 6050) ein Hautarztverfahren nach § 3 BKV eingeleitet werden. 142 Vordruck F 6120 - Bericht Wirbelsäule BK 2108, 2109, 2110 Berichtsgebühr: EUR 16,14 10 Kommentar: Der Bericht Wirbelsäule BK 2108, 2109, 2110 (Formtext F 6120) ist vom Arzt nur nach Aufforderung durch den UV-Träger zu erstatten. Dieser wird angefordert, wenn der Versicherte seine wirbelsäulengefährdende Tätigkeit ausgeübt hat und somit die medizinischen Voraussetzungen zum Vorliegen einer BK nach den Nrn. 2108–2110 der Anlage zur BKV. zu ermitteln sind. Sofern eine BK 2108, 2109 oder 2110 bereits anerkannt ist, erfolgt die Berichterstattung in der Regel mit dem Untersuchungsbericht Wirbelsäule BK 2108, 2109, 2110 (Formtext F 6220) zzgl. des Messblatts Wirbelsäule (Formtext F 6222). Wir empfehlen für die Formtexte F 6220 und F 6222 zusammen die Gebühr nach Nr. 142 mit dem UV-Träger abzurechnen. 145 Vordruck F 2900 - Überweisungsvordruck ÜV (§§ 26, 39 Vertrag Ärzte/UV-Träger) Berichtsgebühr: EUR 3,49 Kommentar: Die Überweisungsformtextgebühr nach Nr. 145 darf nicht vom D-Arzt und einem nach § 37 Abs. 3 ÄV zugelassenen Handchirurgen abgerechnet werden, wenn: 1. Ärzte anderer Fachrichtungen mit dem Überweisungsvordruck (Formtext F 2902) zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung (§§ 12, 56 Abs. 3 Ärztevertrag) hingezogen werden. 2. dem UV-Träger eine Veränderung in der besonderen Heilbehandlung (§ 16 ÄV) in Gestalt einer Überweisung zur BGSW (Formtext F 2150) oder zur ABMR (Formtext F 2162) mitgeteilt wird. Diese Mitteilungen sind Bestandteil der Tätigkeit des D-Arztes bzw. zugelassenen Handchirurgen und daher nicht gesondert zu vergüten. 3. der Versicherte mit der Verordnung von Heilmitteln (§ 20 ÄV) an einen Krankengymnasten/Physiotherapeuten (Formtext F 2400), Ergotherapeuten (Formtext F 2402) oder eine EAP-Einrichtung (F 2410) „überwiesen“ wird. 4. der Versicherte mit der Verordnung von Hilfsmitteln (§ 22 ÄV) an einen Orthopädie-Schuhmacher zur Einlagen- oder Schuhversorgung (Formtext F 2404) „überwiesen“ wird. Änderung der Bewertung 161 Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad Berichtsgebühr: EUR 490,00 Es existieren keine konsentierten Begutachtungs-empfehlungen bzw. trotz Vorliegens einer solchen setzt die Begutachtung eine anspruchsvolle medizinische Bewertung voraus. Regelmäßig sind deshalb verschiedene medizinische Quellen und diverse Fachliteratur zu sichten bzw. bedarf es einer Literaturrecherche oder entsprechender 11 fundierter Fachkenntnisse oder es ist eine umfassende Auseinandersetzung mit Vorgutachten notwendig. Zu den Höchstsätzen nach Nrn. 160, 161 gilt § 59 des Vertrags Ärzte/UVTräger. Änderung einzelner Bewertungen – die neuen Preise sind fettgedruckt 2381 Einfache Hautlappenplastik Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten (Besondere + Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten Allgemeine Kosten) 72,02 € 90,03 € 5,47 € 6,40 € 11,87 € 2404 Exzision einer größeren Geschwulst (wie Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom). Operationsbericht und histologischer Befund sind dem UVTräger auf Anforderung vorzulegen. Allgemeine Besondere Besondere Allgemeine Sachkosten Heilbehandlung Heilbehandlung Kosten Kosten (Besondere + Allgemeine Kosten) 7,78 € 9,20 € 16,98 € 72,55 € 90,69 € Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger Aktualisierung einiger Kommentierungen II Allgemeine Regelungen für die Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen § 10 Allgemeine Heilbehandlung (1) Heilbehandlung (§ 6) wird grundsätzlich als allgemeine Heilbehandlung erbracht. (2) Allgemeine Heilbehandlung ist die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen, apparativtechnischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf. 12 Kommentar Zu Abs. 1: Diese Regelung ist eine Klarstellung, die durch die Neuordnung der Verfahrensarten (§ 6 Abs. 2 ÄV) bedingt ist. Die Allgemeine Heilbehandlung ist daher grundsätzlich vorrangig gegenüber der Besonderen Heilbehandlung. Dies gilt insbesondere dann, wenn lediglich der Verdacht auf das Vorliegen einer schweren, die Einleitung der besonderen Heilbehandlung begründenden Verletzung besteht, eine Diagnosesicherung aber im Rahmen des ersten Arzt/Patientenkontakts scheinbar noch nicht möglich war (z.B. Zerrung des Kniegelenkes mit Verdacht auf Kniebinnenschaden, der erst durch ein später durchgeführtes MRT angegeben oder verneint wird). Zu Abs. 2: Die Allgemeine Heilbehandlung kann grundsätzlich von allen am Vertrag beteiligten Ärzten als Notbehandlung nach § 9, bei Fällen, bei denen nicht Vorstellungspflicht nach § 25 besteht und bei Einleitung allgemeiner Heilbehandlung durch den D-Arzt durchgeführt werden. In Abs. 2 ist auch vereinbart, dass ausschließlich Unfallverletzungen ärztlich zu versorgen sind. Dies gilt gleichermaßen für die durch den UV-Träger anerkannten Berufskrankheiten. Gesundheitsschäden und deren Folgen, die eindeutig nicht auf einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen sind, dürfen somit nicht zu Lasten eines UV-Trägers behandelt und mit diesem abgerechnet werden. Das Röntgen und die Sonographie stellen grundsätzlich keinen besonderen apparativ-technischen Aufwand dar. Diese Leistungen dürfen gemäß der Arb. Hinweise der DGUV zu § 9 ÄV soweit sie zum Umfang der sofort notwendigen Maßnahmen gehören, grundsätzlich auch schon bei der Erstversorgung erbracht werden. Dies gilt dann nicht, wenn bereits bei der ärztlichen Untersuchung erkennbar ist, dass ein Fall der Vorstellungspflicht nach § 26 ÄV vorliegt. Die Abgrenzung der allgemeinen zur besonderen Heilbehandlung wird insbesondere durch den Vertragstext des § 11 Abs. 3 ÄV deutlich. § 11 Besondere Heilbehandlung (1) Zur Einleitung besonderer Heilbehandlung berechtigt sind nur – der Unfallversicherungsträger, – der Durchgangsarzt oder 13 – der Handchirurg nach § 37 Abs. 3 bei Vorliegen einer Verletzung nach Ziffer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses. (2) Im Durchgangsarztverfahren sollen etwa 80 v. H. aller Fälle von Verletzungen der allgemeinen Heilbehandlung zugeordnet werden. (3) Besondere Heilbehandlung ist die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt. Dazu gehören auch die Erfassung der Zusammenhänge zwischen Arbeitstätigkeit und Unfallereignis, die tätigkeitsbezogene Funktionsdiagnostik, ggf. unter Berücksichtigung von Vorschäden, sowie die prognostische Einschätzung der Unfallverletzung unter dem Gesichtspunkt typischer Komplikationen sowie frühzeitig einzuleitender medizinischer und schulischer /beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen mit umfassender Dokumentation aller Daten, die zur Rekonstruktion von Ursache, Ausmaß und Verlauf der Heilbehandlung relevant sind. Kommentar Die besondere Heilbehandlung wird in Absatz 3 ausführlich definiert. In den Kreis der zur Einleitung berechtigten Ärzte wurden für Verletzungen nach Ziffer 8 des Verletzungsartenverzeichnisses die nach § 37 Abs. 3 ÄV von der DGUV zugelassenen Handchirurgen aufgenommen. Handchirurgen die über keine entsprechende Zulassung verfügen, dürfen nur allgemeine Heilbehandlung im Sinn des § 10 Ärzte/Vertrag (ÄV) durchführen, wenn keine Vorstellungspflicht nach § 26 besteht, durch einen D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen allgemeine Heilbehandlung eingeleitet wurde oder bei Hinzuziehung nach § 12. Die Änderungen in dieser Vorschrift sind durch die Neuordnung der Verfahrensarten bedingt. In den Arbeitshinweisen der UV-Träger wird auf die Kommentierung von Noeske/Franz hingewiesen:...“ Liegt ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII vor, bestehen aber in tatsächlicher, rechtlicher oder medizinischer Hinsicht Zweifel an einem – versicherten – Arbeitsunfall, ist vor Einleitung der besond. HB die Entscheidung des UV-Trägers einzuholen …“ Die Behandlung kann daher bis zur Entscheidung des UV-Träger nur als Allgemeine Heilbehandlung erfolgen. Die Entscheidung des Arztes, besond. HB einzuleiten ist nicht ermessensfrei. Sie hat mit dem Umfang, Aufwand und Ergebnis der Erstuntersuchung (klinischer Befunderstellung, der Diagnose und Art der Erstversorgung) zunächst nichts zu tun. Allgemeine oder besondere Heilbehandlung soll dabei kein Kriterium sein. Aus diesem Grunde erhält nur der D-Arzt dafür, sowie für die Nachschau = allgemeine Heilbehandlung durch einen anderen Arzt immer die Sätze der besonderen Heilbehandlung. 14 Der UV-Träger hat das Recht, der Einleitung der besonderen Heilbehandlung zu widersprechen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der D-Arzt oder zugelassene Handchirurg zunächst nur einen Verdacht äußert. Die Voraussetzungen für die Einleitung der besonderen HB sind regelmäßig nicht gegeben, wenn noch unklar ist, ob eine der Definition des § 11 ÄV entsprechende schwere Verletzung vorliegt. Bis dahin gilt der Grundsatz des § 10 ÄV, dass die Heilbehandlung in allgemeiner Heilbehandlung erbracht wird. Erst wenn der Verdacht bestätigt wurde, ist gem. § 11 ÄV die Einleitung gerechtfertigt. Ein D-Arzt oder zugelassener Handchirurg, der bisher allgemeine Heilbehandlung durchgeführt hat und nun die Einleitung einer besonderen Heilbehandlung für erforderlich hält, weil sich z. B. der Verdacht einer schweren Verletzung bestätigt hat, erstattet einen Nachschaubericht (Formtext F 2106) und füllt Punkt 4 dieses Berichtes entsprechend aus. Die Einleitung der besonderen Heilbehandlung und deren Dokumentation durch die Erstattung eines Zwischenberichtes sind mit dem Formtext F 2100 bzw. im Ärztevertrag nicht vorgesehen. In diesem Fall ist die Korrektur der Gebühr für den Zwischenbericht (Nr.115) auf die Gebühr des Nachschauberichtes (Nr.134) durch den UV-Träger zulässig. § 12 Hinzuziehung 1. Soweit es zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung erforderlich ist, sind andere Ärzte oder am Psychotherapeutenverfahren Beteiligte (§ 1 Abs. 2) hinzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn bei der Art der Verletzung der Verdacht auf Mitbeteiligung eines entsprechenden Organs oder Organsystems besteht. Zur Hinzuziehung sind nur Durchgangsärzte berechtigt. Handchirurgen nach § 37 Abs. 3, Augen- und HNO-Ärzte sowie hinzugezogene Fachärzte sind dazu nur berechtigt, soweit es für die Diagnostik und Behandlung auf ihrem Fachgebiet erforderlich ist. 2. Für die Hinzuziehung steht dem Durchgangsarzt und Handchirurg nach § 37 Abs. 3 der Formtext F 2902 zur Verfügung. Kommentar Der § 12 ÄV setzt voraus, dass der hinzuziehungsberechtigte Arzt im Sinne des Abs. 1 die Heilbehandlung auf seinem Fachgebiet weiterhin selbst durchführt und weil medizinisch erforderlich, parallel dazu Ärzte weiterer Fachrichtungen zur Diagnoseklärung und/oder Mitbehandlung einbindet. Der D-Arzt oder zugelassene Handchirurg verwendet gemäß Abs. 2 zur Hinzuziehung den Formtext F 2902 „Überweisung D-Arzt/Handchirurg“. Dem hinzuziehungsberechtigten Augen-/HNO-Arzt oder Facharzt (z.B. Neurologe, Lungenarzt etc.) ist die Verwendung des Formtextes F 2902 vertraglich nicht gestattet (§ 12 Abs.2 ÄV – Umkehrschluss), so dass diese Ärzte zur Hinzuziehung 15 i. d. R. den Vordruck für die vertragsärztliche Versorgung (Überweisungsschein – Muster 6) verwenden. Nicht hinzuziehungsberechtigt ist der Arzt, der: 1. wegen fehlender Vorstellungspflicht im Sinne des § 26 ÄV eine allgemeine Heilbehandlung einleitet, den Versicherten somit selbst behandelt und dem UVTräger gemäß § 14 ÄV eine Ärztliche Unfallmeldung (Formtext F 1050) erstattet. 2. einen Unfallverletzten vom D-Arzt, zugelassenen Handchirurgen, HNO- oder Augenarzt zur Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung (zurück) überwiesen bekommt (§ 27 Abs.1, § 26 Abs.2 ÄV). Die Überweisung zur Weiterbehandlung ist im D-Arzt, Handchirurgen-, HNO- und Augenarztberichts dokumentiert, von dem der weiterbehandelnde Arzt eine Kopie erhält. Die unter 1. und 2. aufgeführten behandelnden Ärzte sind, wenn sie eine Hinzuziehung für erforderlich halten, vertraglich verpflichtet, den Unfallverletzten (erneut) bei einem D-Arzt vorstellen (§ 26 Abs.1 ÄV). Eine Hinzuziehung zur Diagnoseklärung und Mitbehandlung unter Verwendung des Formtext F 2902 oder des Vordrucks für die vertragsärztliche Versorgung (Überweisungsschein – Muster 6) ist ihnen nicht erlaubt. Der zur Mitbehandlung/Diagnoseklärung hinzugezogene Arzt ist verpflichtet, die Berechtigung des hinzuziehenden Arztes kritisch zu prüfen. Diese Prüfungspflicht ergibt sich aus den §§ 4, 12 und 62 ÄV. Bei Verwendung des Formtextes F 2902 durch einen D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen ist diese Prüfung unproblematisch. Beim Kassenüberweisungsschein, hat der hinzugezogene Arzt zu prüfen, ob (Verdachts-)Diagnose, Befund, Auftrag und Fachgebiet des hinzuziehenden Arztes den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Internist, dessen Fachgebiet die innere Medizin befasst, einen Radiologen mittels Kassenüberweisungsschein dazu beauftragt, ein unfallverletztes Gelenk im MRT zu Lasten eines UV-Trägers zu untersuchen. Der hinzugezogene Arzt (hier: Radiologe) hat folglich keinen Anspruch auf Vergütung, wenn er trotz der (möglichen) Kenntnis über Nichtberechtigung des hinzuziehenden Arztes, den Auftrag annimmt. Sucht ein Unfallverletzter aus eigenem Antrieb und ohne Überweisungsschein einen Arzt zur Mitbehandlung/Diagnoseklärung auf, so hat dieser den Versicherten wieder an den durchführen D-Arzt zu verweisen (§§ 26 Abs.1, 28 ÄV). § 13 Vom Unfallversicherungsträger veranlasste ärztliche Untersuchungen Die Unfallversicherungsträger können ärztliche Untersuchungen, auch nach Abschluss der Behandlung (z.B. Nachuntersuchungen), durch von ihnen ausgewählte Ärzte veranlassen. 16 Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers leitet der behandelnde Arzt den Unfallverletzten unverzüglich dem vom Unfallversicherungsträger bezeichneten Arzt zur Untersuchung zu. Kommentar Diese Bestimmung gibt dem Unfallversicherungsträger das Recht, sowohl im Bereich der allgemeinen als auch der besonderen Heilbehandlung das Verfahren zu überwachen, aktiv zu steuern und hierzu wenn erforderlich, vom behandelnden Arzt zu verlangen, den Unfallverletzten einen vom UV-Träger ausgewählten Arzt zur Untersuchung zuzuleiten. Dies geschieht u. a. zur Kontrolle des Heilverfahrens. § 13 ÄV ist für den Fall einschlägig, dass der Unfallverletzte bei einem laufenden Heilverfahren nach der Untersuchung vom zuleitenden Arzt weiter behandelt wird. Der UV-Träger hat zu gewährleisten, dass der zuleitende Arzt Kenntnis über das Ergebnis der Untersuchung erhält. § 14 Ärztliche Unfallmeldung (1) Der behandelnde Arzt erstattet am Tage der ersten Inanspruchnahme durch den Unfallverletzten, spätestens am nächsten Werktag, dem Unfallversicherungsträger die Ärztliche Unfallmeldung nach Formtext F 1050. (2) Die Ärztliche Unfallmeldung nach Abs. 1 entfällt – in Fällen der Vorstellungspflicht des Unfallverletzten beim Durchgangsarzt nach § 26, – im Verletzungsartenverfahren und im Schwerstverletzungsartenverfahren nach § 37, – wenn wegen einer isolierten Augen-/HNO-Verletzung ein Augen/HNO-Arztbericht nach § 40 zu erstatten ist. Kommentar Die UV-Träger haben ein Interesse daran, dass die notwendigen Mitteilungen und Berichte der behandelnden Ärzte möglichst schnell erfolgen. Dies drückt sich in der sehr kurzen Frist in Abs. 1 aus. Die Frist wird in § 57 Abs. 3 ÄV in dem Sinne konkretisiert, dass für die Berichtsgebühr der ärztlichen Unfallmeldung kein Vergütungsanspruch besteht, wenn sie später als 8 Werktage nach der Erstbehandlung beim UV-Träger eingeht. Die ärztliche Unfallmeldung wird auf dem Formtext F 1050 erstattet und nach Nr. 125 der UV-GOÄ vergütet. Die sofortige ärztliche Unfallmeldung nach Abs. 1 entfällt nur dann, wenn der Verletzte sofort oder sofort nach einer Erstversorgung (§ 9 ÄV) durch den primär in Anspruch genommenen Arzt einem D-Arzt (§ 26 Abs.1 ÄV) unter Verwendung des Formtestes F 2900 – Überweisungsvordruck – vorgestellt wird. Dann besteht für die Nr. 125 kein Vergütungsanspruch. Anstelle der Berichtsgebühr erhält der Arzt die Überweisungsgebühr nach Nr. 145. Dies gilt auch im Falle einer 17 Vorstellungspflicht bei Verletzungen im Sinne des Verletzungsartenverfahrens (§ 37 ÄV) oder bei isolierten Augen-, HNO- und/oder Handverletzungen (§ 26 Abs.2 ÄV). Ist die Erstvorstellung bei einem D-Arzt, zugelassenen Handchirurgen, Augenoder HNO-Arzt (§ 26 ÄV) erfolgt und hat dieser den Verletzten zur Durchführung der allgemeinen Heilbehandlung an einen Nicht-D-Arzt (z.B. Allgemeinarzt) zurück überwiesen, so hat eine ärztliche Unfallmeldung durch den Allgemeinarzt gleichfalls nicht zu erfolgen. § 15 Bericht bei Erstversorgung Der Arzt, der bei einem Unfallverletzten die Erstversorgung leistet, erstattet auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers diesem einen Bericht über den Zustand des Unfallverletzten und die Art der geleisteten Versorgung. Kommentar Zum Umfang der Erstversorgung vgl. § 9 ÄV. Der Vertrag enthält hier keine Vergütungsregelung. Eine Berichterstattung und damit Vergütung des Berichtes kommt nach dem Leistungsinhalt „auf Verlangen des UV-Trägers“ auch nur zum Tragen, wenn tatsächlich ein Bericht angefordert wird. Für alle Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind (Kassenärzte), gilt dieser Vertrag. Insofern gelten für diese die Regelungen der Erstberichterstattung (§§ 14, 26, 37, 40 ÄV). § 15 ÄV kann daher für Kassenärzte nur dann gelten, wenn sie aus Unkenntnis, dass es sich um einen Versicherungsfall handelt oder es versäumt wurde zu berichten, gelten. In der zweiten Alternative besteht kein Vergütungsanspruch, wenn die Frist des § 57 ÄV überschritten wurde. § 15 ÄV tangiert den Privatarzt, der nicht am Vertrag beteiligt ist (§ 4 Abs.1 ÄV) und für den somit keine Pflicht zur Erstberichtserstattung besteht. Die UV-Träger verfügen über Berichtsvordrucke, die mit den fachgebietsbezogenen Erstberichten inhaltlich oft weitestgehend übereinstimmen. Der UV-Träger hat dem erstversorgenden Arzt den Berichtsvordruck zuzusenden, die Quelle zum kostenfreien Herunterladen bekannt zu geben sowie die Vergütung nach der Gebühr nach der UV-GOÄ mitzuteilen. Der erstversorgende Notarzt dokumentiert seine erbrachten Leistungen im Notarztprotokoll, das vom UV-Träger angefordert werden darf. Eine gesonderte Berichtsanforderung vom Notarzt ist somit entbehrlich. 18 § 16 Mitteilungen über Besonderheiten des Behandlungsverlaufs Der behandelnde Arzt benachrichtigt den Unfallversicherungsträger am Tag der Feststellung, spätestens am nächsten Werktag von folgenden Sachverhalten: – Unerwartete Heilkomplikationen, – fehlender Heilungsfortschritt, – Verlegung, – wesentliche Änderung der Diagnose, – Notwendigkeit orthopädischer Schuhversorgung, – Notwendigkeit prothetischer Versorgung, – Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege (siehe § 19), – Abbruch der Heilbehandlung seitens des Unfallverletzten, – ungenügende Unterstützung bzw. fehlende Mitwirkung des Unfallverletzten bei der Durchführung der Heilbehandlung. Kommentar Der behandelnde Arzt muss den UV-Träger in den genannten Fällen sofort benachrichtigen. Die für die Berichtserstattung zu verwendenden Formtexte richten sich nach der Art des eingeleiteten Heilverfahrens (Allgemeine HB bzw. Besondere HB) und dem Status des behandelnden Arztes (D-Arzt, Handchirurg, HNO-Arzt, Augenarzt etc.). Die Benachrichtigungsfrist wurde gegenüber der vorherigen Fassung präzisiert, ebenso wie die mitteilungspflichtigen Sachverhalte um die Notwendigkeit orthopädischer Schuhversorgung und prothetischer Versorgung erweitert wurden. Fragwürdig ist die Praxis, dass auch bei Bagatellverletzungen Zwischen- oder Abschlussberichte sowie bei selbst durchgeführter allgemeiner Heilbehandlung Nachschauberichte erstellt werden. Hinweis: Vom UV-Träger müssen nur Berichte mit aussagefähigem medizinischen Inhalt honoriert werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der UV-Träger seiner Verpflichtung der Steuerung und Überwachung des Heilverfahrens nachkommen kann. Es muss sich daher um Sachverhalte handeln, die für die Steuerung und Überwachung des Heilverfahrens wesentlich sind und den UV-Träger somit dazu veranlassen, tätig zu werden. Die Besonderheiten des Behandlungsverlaufes des § 16 ÄV stellen solche Sachverhalte dar. Weitere Sachverhalte, über die der UV-Träger durch den behandelnden Arzt zu informieren ist sind: - die Einleitung einer besonderen Heilbehandlung - neu geplante Maßnahmen zur Diagnostik und Behandlung 19 - die Hinzuziehung anderer Ärzte zur Diagnoseklärung/Mitbehandlung - die Verordnung von Ergotherapie, EAP, BGSW, KSR, ABMR - der Hinzutritt relevanter unfallunabhänger gesundheitlicher Beeinträchtigungen - die (vorübergehende) Einschränkung der Ausübung der bisherigen Tätigkeit - die dauerhafte Nichtausübung der bisherigen Tätigkeit - fehlende Kenntnisse über die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse - Maßnahmen zur schnelleren Wiedereingliederung (Arbeitshilfen, Hilfsmittel etc.) - die Erforderlichkeit und der geplante Beginn einer Arbeits- und Belastungserprobung - der konkrete Anlass zur Beratung durch einen Reha-Manager/Berufshelfer Die obigen Sachverhalte sind insbesondere im Zwischenbericht weitestgehend enthalten. Von besonderem Interesse dürften diese Sachverhalte daher für Augen-/HNO-Ärzte und hinzugezogene Fachärzte sein, da für diese keine Verlaufsberichte mit entsprechendem Inhalt vereinbart wurden. Bei geringen Verletzungen im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung sind die oben aufgeführten Sachverhalte und die Besonderheiten im Behandlungsverlauf des § 16 ÄV regelhaft eher nicht gegeben. Eine wesentliche Änderung der Diagnose liegt z.B. vor wenn zunächst von einer Prellung des Handgelenks ausgegangen wurde und sich eine Kahnbeinfraktur herausstellt. Eine unerwartete Heilkomplikation liegt z.B. dann vor, wenn sich eine zunächst normal heilende Wunde entzündet und die Behandlung dadurch wesentlich verlängert. Bei dem Merkmal „Abbruch der Heilbehandlung seitens des Unfallverletzten“ muss es sich um Sachverhalte handeln, die eine erforderliche weitere Behandlung bzw. Kontrolle durch den Arzt auch nicht möglich machen. Ist die Behandlung im Grunde beendet und fehlt es an der letzten Kontrolle, ist das Merkmal „Abbruch der Heilbehandlung seitens des Unfallverletzten“ nicht erfüllt. § 17 Hinweis zur beruflichen Wiedereingliederung Der behandelnde Arzt gibt dem Unfallversicherungsträger frühzeitig einen Hinweis, wenn eine Belastungserprobung oder Arbeitstherapie angezeigt ist oder die Einleitung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung/schulischen Förderung notwendig erscheint bzw. Probleme bei der beruflichen Wiedereingliederung zu erwarten sind. Kommentar Der behandelnde Arzt beurteilt kontinuierlich, ob der Unfallverletzte seine bisherige Tätigkeit wieder uneingeschränkt wird ausüben können. Hierzu benötigt 20 er Kenntnis über die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse, die ggf. vom UV-Träger zu ermitteln sind. Sobald der behandelnde Arzt feststellt, und dies kann bereits bei der Erstbehandlung der Fall sein, dass Probleme bei der beruflichen Wiedereingliederung bestehen, so hat er den UV-Träger frühzeitig zu informieren. D-Ärzte weisen den UV-Träger in den Nrn. 7 und 8 des Zwischenberichts (Formtext F 2100) oder in den Nr. 4 und 5 der Mitteilung D-Arzt: Veränderungen besondere Heilbehandlung (Formtext F 2222) auf die in § 17 ÄV genannten Maßnahmen hin. Die betriebliche Belastungserprobung zielt auf die berufliche Wiedereingliederung des Unfallverletzten an seinem bisherigen Arbeitsplatz ab. Dabei wird in einem vorab festgelegten Zeitraum (4-6 Wochen) die tägliche Arbeitszeit wöchentlich bis zur Vollbelastung gesteigert. Als Maßnahme der Arbeits- und Berufsförderung kommen insbesondere solche zur Berufsfindung in Betracht, zur Arbeitserprobung und Berufsvorbereitung sowie zur Erlangung bzw. Erhaltung eines entsprechenden Arbeitsplatzes, Maßnahmen zur beruflichen Anpassung, Aus- und Fortbildung sowie Umschulungsmaßnahmen. Schulische Förderung kann eine Sonderbetreuung sein, die im Rahmen eines Schulbesuches nicht geboten werden kann, oder Ersatz für nicht möglichen Schulbesuch. § 18 Unterstützungspflicht des Arztes bei besonderen medizinischen Maßnahmen 1. Der behandelnde Arzt unterstützt den Unfallversicherungsträger im Einzelfall auf Verlangen, wenn dieser besondere medizinische Maßnahmen einleiten oder veranlassen will. 2. Von Anordnungen, die einen Eingriff in seine Behandlung (z.B. Verlegung oder Vorstellung bei anderen Ärzten) bedeuten, ist der Arzt so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er davon nicht später Kenntnis erhält als der Unfallverletzte. 3. Vom Unfallversicherungsträger im Zusammenhang mit Abs. 1 angeforderte Auskünfte, Berichte und Aufzeichnungen sind diesem innerhalb von drei Tagen zuzuleiten. Kommentar Im Zusammenhang mit seiner Verpflichtung aus § 6 ÄV, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet wird, kann der UVTräger besondere Heilbehandlungsmaßnahmen einleiten oder veranlassen. Da derartige Maßnahmen in der Regel eilbedürftig sind, müssen die behandelnden Ärzte im Einzelfall eng mit dem UV-Träger zusammen arbeiten, weshalb entsprechende(s) Auskünfte, Berichte, Bildmaterial und Aufzeichnungen vom Arzt 21 dem UV-Träger oder der mit der Maßnahme beauftragten Einrichtung vorzulegen sind. Abs. 2 stellt sicher, dass Anordnungen des Unfallversicherungsträgers, die einen Eingriff in die Behandlung des Arztes bedeuten, diesem so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er zumindest zeitgleich mit dem Unfallverletzten informiert ist. Dies soll gewährleisten, dass das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht belastet wird. Die kurze Zuleitungsfrist des Abs. 3 soll gewährleisten, dass der UV-Träger die angeforderten medizinischen Unterlagen sichten und anschließend rechtzeitig an die mit der Maßnahme beauftragte Einrichtung weiter leiten kann. § 20 Verordnung von Heilmitteln (1) Heilmittel (§ 30 SGB VII) können nur der Durchgangsarzt, der Handchirurg nach § 37 Abs. 3 sowie der nach § 12 hinzugezogene Arzt verordnen, andere Ärzte nur mit vorheriger Zustimmung des Unfallversicherungsträgers. Liegt die Zustimmung vor, entfällt die Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt nach § 26 Abs. 1 Satz 3. (2) Für die Verordnung von Krankengymnastik/physikalischer Therapie und die Verordnung von Erweiterter Ambulanter Physiotherapie (EAP) sind die von den Unfallversicherungsträgern vorgesehenen Formtexte zu verwenden (Formtext F 2400 – Verordnung von Leistungen zur Krankengymnastik/ physikalische Therapie – bzw. Formtext F 2410 – EAP-Verordnung). Kommentar Zu den Heilmitteln gehören auch die Ergo-; Stimm-, Sprech-, Sprach und podologische Therapie. Für die Verordnung von Ergotherapie ist der von den UVTrägern vorgesehene Formtext F 2402 zu verwenden. Rehabilitationssport ist dagegen kein Heilmittel, sondern eine ergänzende Rehabilitationsleistung, die auf der Grundlage der §§ 39 Abs.1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 44 Abs.1 Nr.3, 4 SGB IX als Sachleistung erbracht wird. Die Maßnahme dient der allgemeinen Stärkung der Leistungsfähigkeit, kommt solange in Betracht, als dadurch das Ziel der Rehabilitation gefördert wird und findet unter ärztlicher Aufsicht in Gruppen statt. Dabei ist eine ärztliche Verordnung und vorherige Genehmigung durch UV-Träger erforderlich. (Siehe DGUV Rundschreiben 0459/2012 vom 22.10.2012) Für die Verordnung von Heilmitteln durch Ärzte, die nicht D-Ärzte, zugelassene Handchirurgen oder nach § 12 ÄV hinzugezogene Ärzte sind, ist eine vorherige Genehmigung des UV-Trägers erforderlich, die dann die Vorstellungspflicht beim D-Arzt entfallen lässt. Die UV-Träger verfügen über Verordnungen zur Krankengymnastik / physikalische Therapie (Formtext F 2400), die sie vom Landesverband der DGUV beziehen. Diese übersenden sie bei einer 22 Genehmigung, ausgefüllt mit den Daten des Unfallverletzten/Berufserkrankten, an den beantragenden Arzt. Medizinische Trainingstherapie (MTT) kann mit diesem Vordruck nicht verordnet werden. Hierfür ist die EAP-Verordnung vorgesehen. Der Vergütungsanspruch des Physiotherapeuten/ Krankengymnasten/ Ergotherapeuten besteht nicht, wenn er Therapiemaßnahmen durchführt, die nicht mit dem dafür vorgesehenen DGUV-Vordruck verordnet werden Ein Vergütungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn die in der Verordnung enthaltenen Vorgaben, insbesondere der Beginn der Behandlung, Zeitabstände, Dosierung und Dauer, nicht eingehalten werden. (§ 4 Abs.5 Physiotherapeutenvereinbarung; § 8 Abs.6 Ergotherapeutenvereinbarung). § 21 Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln (1) Der behandelnde Arzt kann Arznei- und Verbandmittel (§ 29 SGB VII) verordnen. Arzneimittel können, soweit für den Wirkstoff ein Festbetrag gilt, grundsätzlich nur im Rahmen der Festbetragsregelung verordnet werden, es sei denn, das Ziel der Heilbehandlung kann damit nicht erreicht werden. Dann ist dies auf der Verordnung zu dokumentieren. Wird aus anderen Gründen ein Arzneimittel über dem Festbetrag verordnet, hat der Arzt den Unfallverletzten darauf hinzuweisen, dass er die Mehrkosten selbst zu tragen hat. (2) Bei der Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zulasten eines Unfallversicherungsträgers ist auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung in der vertragsärztlichen Versorgung) neben der Bezeichnung des Unfallversicherungsträgers auch der Unfalltag und der Unfallbetrieb (ggf. Kindertageseinrichtung, Schule, Hochschule) anzugeben. Weiterhin sind das Ankreuzfeld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen und der Freivermerk einzutragen. Kommentar Die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln ist durch alle behandelnden Ärzte möglich. Allerdings ist die Festbetragsregelung zu beachten mit der Ausnahme, dass das Ziel der Heilbehandlung mit einem Festbetragsmittel nicht erreicht werden kann. In diesem Fall kann der Arzt auch ein teueres Medikament verordnen; dabei ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich. Verwendung findet das für die vertragsärztliche Versorgung vereinbarte Arzneiverordnungsblatt, das weiterhin besonders gekennzeichnet werden muss. Verlangt der Patient ein Medikament, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, muss der Arzt den Patienten informieren, dass er den Mehrbetrag selbst zu tragen hat. Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wurde zum 01.07.2015 dahingehend geändert, dass auf einer Verordnung für Arzneimittel immer auch der 23 vollständige Vorname der verordnenden Person sowie eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme enthalten sein müssen. Wir haben deshalb den Deutschen Apothekerverband (DAV) gebeten, die Apotheken kurzfristig darüber zu informieren, dass die Unfallversicherungsträger Rezepte, auf denen diese Angaben fehlen, bei der Rezeptprüfung nicht beanstandet werden. § 22 Verordnung von Hilfsmitteln (1) Hilfsmittel (§ 31 SGB VII) mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen können nur der Durchgangsarzt, der Handchirurg nach § 37 Abs. 3 sowie der nach § 12 hinzugezogene Arzt verordnen. Für die Verordnung gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Für die Verordnung von Seh- und Hörhilfen verwendet der Augen/HNO-Arzt die in der vertragsärztlichen Versorgung eingeführten Vordrucke. Dabei ist neben der Bezeichnung des Unfallversicherungsträgers auch der Unfalltag und der Unfallbetrieb (ggf. Kindertageseinrichtung, Schule, Hochschule) anzugeben. Kommentar Hilfsmittel können nur vom D-Arzt, zugelassenen Handchirurgen oder dem nach § 12 hinzugezogenen Arzt verordnet werden. Eine Ausnahme gilt für Seh- und Hörhilfen. Diese dürfen nur von Augenbzw. HNO-Ärzten verordnet werden. Mit Ausnahme des DGUVVordruckes zur Verordnung von Orthopädischen Schuhen und Einlagen (Formtext F 2404), gelten auch für Hilfsmittel gelten die Formtexte der vertragsärztlichen Versorgung, die jedoch besonders zu kennzeichnen sind. Keine Hilfsmittel darf der Arzt verordnen, der: 1. wegen fehlender Vorstellungspflicht im Sinne des § 26 ÄV eine allgemeine Heilbehandlung einleitet, den Versicherten somit selbst behandelt und dem UV-Träger gemäß § 14 ÄV eine Ärztliche Unfallmeldung (Formtext F 1050) erstattet. 2. einen Unfallverletzten vom D-Arzt, zugelassenen Handchirurgen, HNO- oder Augenarzt zur Durchführung einer allgemeinen Heilbehandlung (zurück) überwiesen bekommt (§ 27 Abs.1, § 26 Abs.2 ÄV). Die unter 1. und 2. aufgeführten behandelnden Ärzte sind, wenn sie eine Hilfsmittelversorgung für erforderlich halten, vertraglich verpflichtet, den Unfallverletzten je nach Art des Hilfsmittels (erneut) bei einem der in §§ 26 Abs. 1 und 2; 12 ÄV genannten Ärzte vorzustellen. Eine Hilfsmittelverordnung unter Verwendung des Formtextes F 2404 oder des Vordrucks für die vertragsärztliche 24 Versorgung ist ihnen nicht erlaubt. Dies würde zudem ein Verstoß gegen § 3 ÄV darstellen. Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Hilfsmittel (§ 31 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) – im Internet unter www.dguv.de/inhalt/rehabilitation/documents/hilfsm_vo.pdf III Besondere Regelungen für die Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen § 23 Verfahrensarten Verfahrensarten i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 3 SGB VII sind – das Durchgangsarztverfahren und – das Verletzungsartenverfahren -- das Schwerstverletzungsartenverfahren. Kommentar Die UV-Träger können je nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen (§ 34 Abs.1 ÄV). Auf Grundlage dieses Organisationsrechtes haben die UV-Träger entschieden, die Versorgung von Unfallverletzen nach den besonderen Verfahren ab dem 01.01.2016 ausschließlich auf D-Ärzte zu beschränken. In dem bis zum 30.4.2001 gültigen Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger gab es noch ein Beratungsfacharztverfahren sowie besondere Verfahren bei (isolierten) Augen- und Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen. Diese werden seitdem nicht mehr fortgeführt. Die Vertragspartner haben in den §§ 26 Abs.2; 39 und 40 ÄV spezielle Regelungen bei (isolierten) Augen- und HNO-Verletzungen vereinbart. Zudem lief zum 31.12.2015 das H-Arzt-Verfahren aus, an dem überwiegend Orthopäden beteiligt waren und das bis zu diesem Zeitpunkt im § 23 ÄV enthalten und in den §§ 30 bis 36 ÄV geregelt war. Das stationäre Heilverfahren wurde zum 01.01.2013 neu strukturiert und dreistufig gegliedert. Während die Vertragsparteien das Schwerstverletzungsartenverfahren – SAV neben dem Verletzungsartenverfahren – VAV in den § 23 ÄV mit aufgenommen haben, unterblieb dies beim „stationären“ Durchgangsarztverfahren – DAV. In einem vom zuständigen Landesverband der DGUV am DAV beteiligten Krankenhaus dürfen alle Arbeitsunfallverletzungen (stationär) behandelt werden, die nicht zu einer Zuweisung in ein VAV-/SAV-Krankenhaus verpflichten. 25 § 24 Durchgangsarztverfahren (1) Durchgangsärzte sind Ärzte, die als solche von den Landesverbänden der DGUV beteiligt sind. Über jede Beteiligung und Änderung einer Beteiligung informiert der Landesverband der DGUV die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. (2) Die von den Durchgangsärzten zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten werden in den „Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren (Durchgangsarzt-Anforderungen)“ festgelegt. (3) Der Durchgangsarzt ist verpflichtet, die Tätigkeit persönlich auszuüben. Dies gilt auch für die Auswertung der Befunde beim Einsatz der RöntgenDiagnostik und anderer bildgebender Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung von Art oder Schwere der Verletzung. (4) Der Durchgangsarzt kann sich nach Maßgabe der DurchgangsarztAnforderungen und der dazu ergangenen Auslegungsgrundsätze durch einen anderen Arzt vertreten lassen. (5) Soweit erforderlich, können von den Landesverbänden der DGUV ständige Durchgangsarzt-Vertreter anerkannt werden. Diese müssen ebenfalls über die fachliche Befähigung nach den DurchgangsarztAnforderungen verfügen. Kommentar Die Landesverbände der DGUV sprechen die Zulassung als D-Arzt bzw. die Anerkennung als ständiger D-Arzt-Vertreter an Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie aus. Die bisher vereinbarte Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen ist entfallen. Bezüglich der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung gelten strengere Anforderungen als in der vertragsärztlichen Versorgung. Allerdings kann auch der D-Arzt bestimmte Tätigkeiten an nichtmedizinisches Hilfspersonal (z.B. Arzthelferinnen) delegieren. Hier sind die allgemein gültigen Kriterien zu beachten, wie sie von der Bundesärztekammer zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aufgestellt wurden. Grundsätzlich ist der D-Arzt auch verpflichtet, röntgendiagnostische Leistungen persönlich zu erbringen. Eine berufsrechtliche Genehmigung zur Röntgendiagnostik ist erforderlich. Wichtig ist, dass im Falle der Verhinderung des D-Arztes der Vertreter die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie der D-Arzt selbst. Assistenzärzte, z.B. Weiterbildungsassistenten, dürfen die Tätigkeit im D-Arzt-Verfahren nicht durchführen! Nachfolgend finden Sie die Anforderungen der DGUV zur Beteiligung am D-Arztverfahren. 26 Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren (in der Fassung vom 1. Januar 2005) (im Internet: www.lvbg.de/lv/pages/aufgabe/m_reha/pdf_bild/d_arzt1.pdf) § 25 nicht besetzt (der frühere Inhalt „Hinzuziehen anderer Ärzte durch den Durchgangsarzt“ wurde gestrichen) § 26 Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt (1) Der Arzt hält den Unfallverletzten an, sich unverzüglich einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt. Bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII (SchülerUnfallversicherung) hat eine Vorstellung beim Durchgangsarzt zu erfolgen, wenn die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt. Eine Vorstellung beim Durchgangsarzt hat auch dann zu erfolgen, wenn nach Auffassung des behandelnden Arztes die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln oder außerhalb der Berechtigung nach § 12 die Hinzuziehung eines anderen Facharztes erforderlich ist. Bei Wiedererkrankung ist in jedem Fall eine Vorstellung erforderlich. Der Unfallverletzte hat grundsätzlich die freie Wahl unter den Durchgangsärzten. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei – isolierten Augen- und/oder HNO-Verletzungen. In diesen Fällen ist der Verletzte unmittelbar an einen entsprechenden Facharzt zu überweisen. – Verletzungen der Hand einschließlich der Handwurzel und der die Hand versorgenden Sehnen und Nerven im Bereich des Armes, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen i. S. des § 37 Abs. 3 handelt. In diesen Fällen erstattet der Handchirurg, der nicht Durchgangsarzt ist, unverzüglich einen Bericht nach Formtext F 1010 – Handchirurgischer Erstbericht –. Ist der Unfallverletzte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erhält diese unverzüglich die für sie bestimmte, den Belangen des Datenschutzes angepasste Durchschrift. (3) Für die Überweisung hat der Arzt den Formtext F 2900 – ÜV – zu verwenden. Im Falle der erstmaligen Vorstellung beim Durchgangsarzt dokumentiert der überweisende Arzt den Grund der Vorstellung durch Ankreuzen auf dem Formtext F 1050 (Ärztliche 27 Unfallmeldung) und rechnet die Kosten der Erstversorgung auf dem Formtext ab. Damit entfällt eine Berichterstattung. Kommentar Der Unfallverletzte ist einem D-Arzt vorzustellen, wenn Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus vorliegt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verletzte wegen der Verletzungsfolgen nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes fähig ist, seiner bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht auch, wenn die Behandlungsbedürftigkeit prospektiv gesehen mehr als eine Woche betragen wird. In diesem Fall ist eine mögliche Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich. Entsprechendes gilt für Schüler. Eine Ausnahme gilt für Unfallverletzte mit isolierten Augen– und/oder HNO-Verletzungen, diese sind unmittelbar – mit einem besonderen Formtext – an einen Augen- oder HNO-Arzt zu überweisen, sowie für Hand-, Handwurzel- oder Handsehnenverletzungen, die von einem nach § 37 Abs. 3 zugelassenen Handchirurgen behandelt werden. Wenn der Arzt seiner Vorstellungspflicht nicht nachkommt, hat er (über die Leistungen zur notwendigen Erstversorgung nach § 9 hinaus) keinen Vergütungsanspruch gegen den UV-Träger (s. auch § 51 Abs. 3 geregelt). Die notwendige Verordnung von häuslicher Krankenpflege (19 ÄV), Heilmitteln (§ 20 ÄV), Rehabilitationssport bzw. Hilfsmitteln mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen (§ 22 ÄV) sowie die Hinzuziehung von Ärzten zur Diagnoseklärung oder Mitbehandlung (§ 12 ÄV) kann grundsätzlich nur durch einen D-Arzt bzw. nach § 37 Abs. 3 ÄV zugelassenen Handchirurgen erfolgen, so dass auch in diesen Fällen eine Vorstellungspflicht § 26 ÄV besteht. Hinweis: ein Honoraranspruch eines Arztes kann sich auch aus einem gesonderten Behandlungsauftrag, z.B. in Form eines Einzelauftrages, des UV-Trägers ergeben. § 27 Aufgaben des Durchgangsarztes (1) Der Durchgangsarzt beurteilt und entscheidet unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere Heilbehandlung ein, so führt er die Behandlung durch. Leitet er eine allgemeine Heilbehandlung ein, so überweist er den Unfallverletzten an den Arzt, den dieser als seinen behandelnden Arzt benennt. In diesen Fällen hat sich der Durchgangsarzt über den Stand der allgemeinen Heilbehandlung zu vergewissern (§ 29 Abs. 1). (2) Der Durchgangsarzt erstattet unverzüglich den Durchgangsarztbericht nach Formtext F 1000. Durchschrift dieses 28 Berichts hat der Durchgangsarzt unverzüglich dem behandelnden Arzt zu übersenden. Ist der Unfallverletzte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, erhält diese gleichfalls unverzüglich die für sie bestimmte, den Belangen des Datenschutzes angepasste Durchschrift. Bei einer isolierten Augen-/HNO-Verletzung ist ein Durchgangsarztbericht nicht zu erstatten, wenn der Unfallverletzte an einen entsprechenden Facharzt weitergeleitet wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Wiedererkrankung. (4) Bei Unfällen mit Kopfverletzungen mit Gehirnbeteiligung oder Verdacht auf Gehirnbeteiligung erstattet der Durchgangsarzt unverzüglich zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Formtext F 1002 – Ergänzungsbericht Kopfverletzung – Hiervon bleibt die alsbaldige Hinzuziehung eines Neurologen unberührt. (5) Bei Unfällen mit Knieverletzungen oder Verdacht auf Kniebinnenschaden erstattet der Durchgangsarzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Formtext F 1004 – Ergänzungsbericht Knie – in den dort vorgesehenen Fällen. (6) Bei Unfällen durch elektrischen Strom erstattet der Durchgangsarzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Formtext F 1006 – Ergänzungsbericht Stromunfall –. (7) Bei schweren Verbrennungen (2. und 3. Grades) erstattet der Durchgangsarzt zusätzlich einen Ergänzungsbericht nach Formtext F 1008 – Ergänzungsbericht schwere Verbrennungen –. (8) Vom Ende einer besonderen Heilbehandlung gibt der Durchgangsarzt dem Unfallversicherungsträger mit Formtext F 2222 – Mitteilung D-Arzt: Veränderungen besondere Heilbehandlung – Nachricht. Kommentar Bei der ersten Vorstellung beim D-Arzt entscheidet dieser, ob bei einem Unfallverletzten eine besondere Heilbehandlung notwendig ist, oder ob eine allgemeine Heilbehandlung ausreicht. Wird die allgemeine Heilbehandlung durch den D-Arzt selbst durchgeführt, so ist von ihm mit Ausnahme der Erstuntersuchung immer allgemeine Heilbehandlung abzurechnen. Zur primären Klärung des ursächlichen Zusammenhanges können neben den dem D-Arzt obliegenden (eingehende) Untersuchungen und bildgebenden Verfahren (Röntgen- und Sonographie) auch CT- oder MRT- Untersuchungen (z.B. zur Einstufung von Innenmeniskusschäden, Rotatorenmanschettenläsionen oder Bandscheibenschäden) erforderlich sein. Eine Heilbehandlung darf nur eingeleitet werden, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Der D-Arzt hat dabei auch auf einfache rechtliche Probleme zu achten (z. B. Unfall innerhalb des Wohnhauses, Unterbrechung des Heimweges etc.) Wenn Zweifel bestehen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, hat der D-Arzt dies dem UVTräger mitzuteilen. Die Behandlung ist dann nicht als allgemeine oder 29 besondere Heilbehandlung i. S. d. §§ 10 oder 11 ÄV durchzuführen, sondern zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse. Die Voraussetzungen für die Einleitung der besonderen HB sind regelmäßig nicht gegeben, wenn noch unklar ist, ob eine entsprechende schwere Verletzung vorliegt. Bis dahin gilt der Grundsatz des § 10 AV, dass die Heilbehandlung in allgemeiner Heilbehandlung erbracht wird. Der Verdacht auf eine schwere Verletzung genügt zur Einleitung der besonderen Heilbehandlung nicht. zu Abs. 2: Bei der Verlegung in ein VAV-/SAV-Krankenhaus hat der dort tätige Durchgangsarzt in jedem Fall einen D-Bericht zu erstellen. Dieser ist auch dann vom UV-Träger zu vergüten, wenn bereits ein anderer DBericht vorliegt (DGUV-Rundschreiben 579/2012 vom 08.12.2010 und § 37. Abs. 2 ÄV). Der D-Bericht ist nicht mehr unverzüglich erstattet, wenn er später als 8 Tage beim UV-Träger eingeht (siehe § 57 Abs. 3 ÄV). zu Abs. 4: Der Ergänzungsbericht Kopfverletzung bezieht sich ausdrücklich auf Verletzungen mit Gehirnbeteiligung oder einem entsprechenden Verdacht. Es ist Aufgabe des D-Arztes bei entsprechender (Verdachts)Diagnose und vollständigem klinischen Befunden den Vordruck zu erstellen und unverzüglich dem UV-Träger zuzuleiten. Auch hier gilt, wenn auch nicht in § 57 Abs. 3 ÄV ausdrücklich genannt, die Frist von 8 Tagen, da es sich zweifelsfrei um einen Erstbericht handelt und in der Leistungsbeschreibung „unverzüglich zusätzlich“ steht. Da die dem Bericht zugrunde liegenden Befunde nicht nur am Aufnahmetag, sondern auch im weiteren Verlauf innerhalb von wenigen Tagen erhoben werden (Siehe z.B. GlasgowComa-Scala oder Angaben von Gedächtnislücken in Tagen), ist die Erstattung auch nach dem Unfalltag möglich. Die Frist von 8 Tagen beginnt somit spätestens mit der im Bericht vorgesehenen vierten und letzten Erhebung der Glasgow-Coma-Scala. Diesen Bericht in erheblicher zeitlicher Distanz zum D-Bericht zu erstellen macht keinen Sinn, da dieser dann auch nicht mehr der Heilverfahrenssteuerung dienen kann. Sofern es zu einer Verlegung z. B. von einem VAV- in ein SAV-Krankenhaus kommt, ist erneut ein Ergänzungsbericht von dem DArzt zu erstatten, der die Behandlung übernimmt. Handelt es sich ausschließlich um eine andere Verletzung am Kopf (Prellung Nase, Wunde am Kinn, etc.) ist dieser Vordruck nicht zu erstellen und nicht zu bezahlen. Der Ergänzungsbericht wird mit Nr. 136 vergütet. zu Abs. 5: Die Formulierung „oder“ erlaubt es dem Arzt, den Ergänzungsbericht bei allen Verletzungen am Knie nach einem Unfall zu erstellen und vergütet zu bekommen. Enthält der Ergänzungsbericht jedoch ausschließlich Informationen, die bereits im D-Bericht stehen, so fehlen zwangsläufig wesentliche ergänzende Angaben/Befunde. Der Bericht ist somit im Sinne des § 57. Abs. 2 ÄV unvollständig und daher nicht zu vergüten. Beim Absatz 5 steht nicht der Zusatz unverzüglich „zusätzlich“, so dass dieser daher nicht zusammen mit dem D-Bericht erstattet werden muss. Da beim Knieergänzungsbericht bis auf das Ergebnis einer evtl. bakteriologisch-mikroskopische Untersuchung und/oder der Ermittlung des C-reaktiven-Proteinwertes alle 30 Angaben/Befunde im Rahmen des ersten Arzt-Patienten-Kontaktes erhoben werden, ist dem D-Arzt eine zeitnahe und vollständige Erstattung des Berichtes zuzumuten. Gerade bei schweren Kniebinnenschäden hat der Knieergänzungsbericht im Rahmen der Heilverfahrenssteuerung / des Rehamanagements für UV-Träger eine hohe Bedeutung. Das H-Arzt-Verfahren ist mit Ablauf des 31.12.2015 weggefallen. Für frühere H-Ärzte, die nicht auf Antrag vom zuständigen Landesverband der DGUV zum D-Arzt übergeleitet wurden, gelten bei Knieverletzungen die Regelungen der Vorstellungspflicht nach § 27 ÄV. Der Ergänzungsbericht wird mit Nr. 137 vergütet. zu Abs. 6 und 7: Die Ergänzungsberichte sind bei jedem Stromunfall (auch mit Todesfolge) und bei Verbrennungen ab dem 2. Grad durch den (weiterbehandelnden) D-Arzt zu erstatten. Auch bei den Absätzen 6 und 7 steht nicht der Zusatz unverzüglich „zusätzlich“, so dass diese daher nicht zusammen mit dem D-Bericht erstattet werden müssen. Die Ergänzungsberichte werden mit der Nr. 138 bzw. Nr. 139 vergütet. § 28 Inanspruchnahme eines nicht zur besonderen Heilbehandlung zugelassenen Arztes Wird während der Durchführung einer besonderen Heilbehandlung ein anderer, hierzu nicht zugelassener Arzt in Anspruch genommen, so kann er in Fällen, in denen eine sofortige ärztliche Maßnahme dringend erforderlich ist, Leistungen erbringen, die den Rahmen des sofort Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Diese Leistungen werden nach den Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung vergütet. Im Übrigen hat der Arzt den Unfallverletzten an den die besondere Heilbehandlung durchführenden Arzt zu verweisen. Kommentar Nach § 28 ÄV darf während einer laufenden besonderen Heilbehandlung ein anderer, hierzu nicht zugelassener Arzt, z.B. der Hausarzt, nur in Notfällen tätig werden; vgl. hierzu § 9 ÄV. Der § 28 ÄV garantiert dem Arzt für die Notfallversorgung seinen Vergütungsanspruch. Wenn die sachgerechte Notfallversorgung geleistet ist, muss er den Verletzten an den die besondere Heilbehandlung durchführenden D-Arzt oder zugelassenen Handchirurgen (§§ 27 und 37 ÄV) verweisen. Nicht geregelt ist in der Vorschrift, welche Konsequenzen es für den Arzt hat, wenn er diese Vorschrift missachtet und im Rahmen der besonderen Heilbehandlung ohne vorherigen Auftrag behandelt. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs fehlt und wurde auch nicht in § 51 Abs. 3 ÄV aufgenommen. Da im letzten Absatz die Zuweisungspflicht ausdrücklich genannt und eine Vergütung in allgemeiner Heilbehandlung auf das sofort notwendige beschränkt ist, dürfte bei Missachtung der § 51 Abs. 3 ÄV auch hier gelten. Hat ein nicht zugelassener Arzt in Unkenntnis, dass ein Arbeitsunfall oder 31 eine besondere Heilbehandlung vorliegen, eine Behandlung ausgeführt, können diese Leistungen dann abgerechnet werden, wenn der UV-Träger eine nachträgliche Genehmigung zur Vergütung erteilt. Eine vom UV-Träger akzeptierte Unkenntnis liegt vor, wenn: 1.) der Versicherte im Notfall aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, dem Arzt gegenüber Angaben zum Arbeitsunfall, Körperschaden etc. zu machen und auch anwesende Personen (Angehörige, Pflegepersonal etc.) nicht wissen, dass die Behandlung möglicherweise auf einen Arbeitsunfalls zurückzuführen ist. 2.) der Versicherte trotz gezielter Fragen des Arztes, einen Arbeitsunfall inkl. Körperschaden etc. verschweigt. Vergisst der Arzt den Versicherten und/oder im Notfall Anwesende zu befragen, ob die Körperschäden/Unfallfolgen evtl. aus einem Arbeitsunfall resultieren, wozu er vertraglich verpflichtet ist, so kann er sich gegenüber dem UV-Träger nicht auf seine Unkenntnis berufen. 32