Besteuerung der Forstwirtschaft Private Waldbesitzer

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Besteuerung der Forstwirtschaft Private Waldbesitzer
Besteuerung der Forstwirtschaft
Private Waldbesitzer und Forstbetriebsgemeinschaften
1. Waldbesitzertag Ruppiner Land
Klosterheide
4. April 2009
Dr. Roland Wierling
Diplom-Volkswirt, Diplom-Forstwirt
Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle
DR. WIERLING & KAPITZ
Steuerberatungsgesellschaft mbH
1
Ausgangsfragen
1.
Chancen für die Besteuerung der Jahre 2007 und 2008 mit hohen
Gewinnen
2.
Chancen des Steuerrecht in der Situation sinkender Gewinne in
Forstbetrieben (2009 bis … ?). Durch „Kahlschlag“ Steuern sparen?
3.
Umsatzsteuerliche Option – die Chance, Geld vom Finanzamt zu
bekommen.
4.
Besonderheiten bei Forstbetriebsgemeinschaften
5.
Erbschaftssteuerreform
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2
Chancen für die Besteuerung der Jahre 2007 und 2008
Ausgangslage: Hohe Gewinne – niedrige Kosten : Folge: hohe Gewinne
Grundsatz: Steuerpflichtig nach § 13 EStG (Einkünfte aus Forstwirtschaft)
A) Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung:
Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung
B) Chancen aus nicht „nachhaltigen“ Gewinnen
C) Chancen aus „Anlagenabgang“
D) Chancen aus Geltendmachung von Fahrtkosten
E) Chancen aus der Rücklage nach Forstschädenausgleichsgesetz
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Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung:
1. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 (1) EStG) ≈ Bilanz
„Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und verringert um die Einlagen“ (§ 4 (1)
EStG)
2. Einnahme/Überschuss-Rechnung (§ 4 (3) EStG)
EÜR
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wenn keine Bücher
geführt werden bzw. geführt werden müssen.
Besonderheiten:
- Zufluß-/Abflußprinzip (Liquiditätsbetrachtung), aber es gelten die AfA Regelungen
- Besonderes Verzeichnis des Anlagevermögens
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Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung:
Zu 1. Bilanzierung (periodengerechte Abgrenzung)
-
Begünstigung nicht entnommener Gewinne (§ 34 a EStG) Vorsicht am Ende 53%
Steuern möglich !
-
Ergebnis entspricht der wirtschaftlichen Sicht (periodengerechte Zuordnung)
-
Rücklage nach ForstschAusglG
-
Rückstellungen können gebildet werden.
-
Forderungen / Verbindlichkeiten müssen ausgewiesen werden.
Zu 2: Einnahme-Überschuss-Rechnung (Zufluß-Abfluß-Prinzip)
-
Gewinnwirkung bei Zufluss und Abfluss
-
AK/HK sind erst Betriebsausgaben, wenn Wirtschaftsgut veräußert wird.
-
Betriebsausgabenpauschale von 40 % oder 65 % als Ausgleich für nicht
anwendbare Rücklage nach § 3 ForstschAusglG
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Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung:
Wechsel der Gewinnermittlungsart (R. 4.6 EStR)
-
Voraussetzungen des § 141 AO: Umsätze < 500 T€; Wirtschaftswert < 25 T€;
Gewinn < 50 T€
-
Wechsel alle drei Jahre möglich
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Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung:
Wirkung der Betriebsausgabenpauschale:
Ausgangslage:
1. Erlöse aus Holzeinschlag
2. Erlöse aus Jagdpacht
50.000 €
400 €
3. Tatsächliche Ausgaben (Zinsen, Material etc.)
-10.000 €
4. Gewinn
40.400 €
Alternative:
Erlöse aus Holzeinschlag
Betriebsausgabenpauschale 40 % (Selbstwerbung)
Erlöse aus Jagdpacht
Gewinn
50.000 €
-20.000 €
400 €
30.400 €
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Chancen aus nicht „nachhaltigen“ Gewinnen
Bedingung für Vorliegen von steuerpflichtigen Einkünften § 15 (2) EStG:
„Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb“ [analog für land- und forstw.
Betrieb].
Häufig kritisch: Die nachhaltige Betätigung fehlt, da erst in 20 oder 30 Jahren
wieder mit Erträgen zurechnen ist. Das gilt nur für Kleinwaldbesitzer.
Möglicherweise fehlt auch die Gewinnerzielungsabsicht, wenn über mehrere Jahre
Verluste erwirtschaftet werden. Nachweis kann auch nicht über
„Totalgewinnprognose“ über die Umtriebszeit erbracht werden.
Kann also steuerfrei ausgehen
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Chancen aus „Anlagenabgang“
Wenn der Wald gekauft wurde, stehen im Anlageverzeichnis:
1. Bodenwert
2. Bestandswert
3. Jagdwert (wenn Eigenjagd)
4. Sonstige Wirtschaftsgüter (Wege, Schranken, Zäune etc.)
Die Positionen 1. und 3. liegen „wie Beton in der Bilanz“
Die Position 4 wird abgeschrieben über die Jahre (gewinnmindernd)
Die Position 2 kann sich verringern bei Holzeinschlägen, wenn diese in
hiebsreifen Beständen vorgenommen werden.
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Chancen aus „Anlagenabgang“
Die Position „Bestand“ kann sich verringern bei Holzeinschlägen, wenn diese
in hiebsreifen Beständen vorgenommen werden.
Nach Urteil vom 5.6.2008 BFH:
-
Bei Kahlschlag 100% Abzug des Bestandeswertes (gewinnmindernd)
-
Bei Kahlschlag über max. 30 Jahre prozentualer Abgang (Schirmschlag,
Femelschlag) (gewinnmindernd)
-
Kein Abzug bei Durchforstung jüngerer Bestände
Konsequenz: Bei der Aufteilung des Kaufpreises Obacht geben, dass möglichst
hohe Anteile des Kaufpreises auf den Bestand entfallen, um den „Beton in der
Bilanz“ gering zu halten!
Aufteilung bereits im Kaufvertrag festschreiben.
Finanzamt arbeitet massiv an Verschiebung des Wertanteils zum Boden!
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Chancen aus Geltendmachung von Fahrtkosten
Fahrtkostenansätze sind häufig nicht optimiert:
Grundüberlegungen dazu bei Nutzung des privaten PKW:
1. Fahrt Wohnung – Wald: einfache Entfernung mit pauschal 0,30 €/km
2. Fahrten im Wald : tatsächliche Strecke mit pauschal 0,30 €/km
3. Fahrt Wohnung – Forstbüro: einfache Fahrt mit pauschal 0,30 €/km
4. Fahrt Forstbüro – Wald: tatsächliche Strecke mit 0,30 €/km (H/R)
Bei Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten (Reviere, Büro etc.) wären auch
Übernachtungskosten und pauschale Verpflegungsmehraufwendungen
absetzbar
Hierzu: Aufsatz „Reise- und Fahrtkosten in Forstbetrieben“ Forst und Holz, April
2009 Seite 30
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Chancen aus Rücklage nach Forstschädenausgleichsgesetz
Bildung und Aufbau einer Rücklage nach § 3 ForstschAusglG (nur Bilanzierung)
-
Instrument der Gewinnglättung
-
max. 100% der durchschnittlichen nutzungssatzmäßigen Einnahmen
-
jährlich Zuführung max. 25 % der durchschnittlich nutzungssatzmäßigen
Einnahmen (Bereinigung in „nutzungssatzmäßigen Einnahmen)
-
Pflicht zum betrieblichen Ausgleichsfonds (Zeitpunkt strittig)
-
Auflösung für: Ergänzung der Erlöse bei Einschlagsbeschränkung,
Forstschutz, Holzlagerung, Wiederaufforstung und Waldpflege,
Schadensbeseitigung
Ø Vorteil trotz Liquiditätsbindung: Steuerlich günstig und verwendbar als
Sicherheit
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Chancen des Steuerrechts in der Situation sinkender Gewinne
1. Aus steuerlicher Sicht sollte der Einschlag nicht zurückgenommen werden, da
die Steuervergünstigung bei Kalamitäten daran gekoppelt ist, dass der
ordentliche Hiebsatz nach Forsteinrichtungswerk ausgeschöpft wurde (letzten 3
Jahre)
2. Ein Wechsel von der Betriebsausgabenpauschale zum Ansatz der
tatsächlichen Kosten ist problemlos.
3. Steueroptimale Vorbereitung eines „wertvollen Hiebes“: Auffüllen des
Nutzungssatzes mit „geringwertigen Sortimenten“ (IS, Brennholz) und dann
nach Abstimmung mit Finanzamt aus „privatwirtschaftlichen Gründen“
steuerlich begünstigter Einschlag der „wertvollen Sortimente“. Folge: halber
Steuersatz. (Vorbereitung „Sabbatical“)
4. Verstärkte Nutzung von Fördermittel. Aktivierung unter Abzug des 85 %
Eigenanteils (15 % wären steuerpflichtig)
5. Ggf. Auflösung der gebildeten Rücklage nach Forstschädenausgleichsgesetz
6. Umsatzsteuerliche Option (s.u.)
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Option nach UStG – Geld vom Finanzamt
-
§ 24 Abs. 4 UStG: Der Unternehmer kann bis zum 10.01. erklären, dass seine
Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres der
Regelbesteuerung unterliegen. Die Erklärung bindet für 5 Kalenderjahre.
-
19% statt 5,5% in Rechnung. Folge: Erlöse um 5,5% geringer, aber Vorsteuerabzug
-
§ 15 a UStG: Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Ändern sich bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die für den
Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb von fünf Jahren nach
Anschaffung, ist anteilig (ein Fünftel je Jahr) die Vorsteuer zu berichtigen. Bei
Grundstücken und Gebäuden gilt eine Frist von 10 Jahren (ein Zehntel je Jahr).
(Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (v.a. Vorräte) ist bei Verwendung zu
berichtigen.)
Ø Ggf. sinnvoll für pauschalierende Betriebe mit hohen vorsteuerbelasteten
Investitionen (Wegebau, Gebäude, Maschinen, Pflanz- und Pflegeaufwand (wenn
aktiviert), Waffen, PC etc.) in der jüngeren Vergangenheit.
Ø Nachteilig bei Betrieben, die hohe Einschläge planen, da der Vorteil der 5,5 % USt
wegfällt. Nachteilig auch die Bindung über fünf Jahre
Ø Nachteilig, wenn Übergang zu Naturverjüngung (extensive Bewirtschaftung)
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Allgemeine Hinweise
Bei Forstbetrieben wird ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit unterstellt. Folge: Seit
2009 müssen Arbeitskräfte vor Aufnahme der Arbeit angemeldet werden! (Früher
gab es Zehn-Tage-Frist)
Forstbetriebe mit Bargeschäften (Brennholz, Wildbret etc.) in bedeutendem Umfang
müssen strenge Vorschriften der Kassenführung berücksichtigen.
Auf Gutschriften/ Rechnungen über Holz müssen die Steuernummer und alle übrigen
Rechnungsangaben der Waldbesitzer gemacht werden. (bis 30.06.2009 keine
Beanstandung, aber dann!)
Abwrackprämie gilt nur für Fahrzeuge, die nicht im Betriebsvermögen, also privat sind!
Spätere Einlage ist wohl möglich. Aber bitte Spekulationsfrist von einem Jahr
beachten.
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Besteuerung der Forstbetriebsgemeinschaften
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Rechtsformen
Nach BWaldG kommen folgende Rechtsformen in Betracht:
1. Verein
1. Wirtschaftlicher Verein
2. Nichtwirtschaftlicher Verein
2. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
3. Genossenschaften (eG)
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Aufgaben und Tätigkeiten (BWaldG)
(1) Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der
Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
(2) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen
Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
(3) Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und
Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
(4) Bau und Unterhaltung von Wegen;
(5) Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der
Holzbringung;
(6) Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der
unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen.
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Weitere Aufgaben und Tätigkeiten
(1)Holzbündelung
(2)Fakturation und Buchführung
(3)Beschaffung Fördermittel
(4)etc.
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Gewinnermittlung
1. Verein: vereinfachte Buchführung und Rechnungslegung (nach BGB)
entweder: EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung)
oder: Verpflichtung zur Steuerbilanz bei Überschreiten einer der drei Grenzen:
Umsätze > 500 T€;
Wirtschaftswert > 25 T€;
Gewinn > 50 T€
2. GmbH: Bilanz nach HGB
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Rechtlicher Rahmen
•
Vereine: KStG (i.V.m EStG), AO, UStG
•
Kapitalgesellschaften: KStG, HGB, UStG, GewStG, AO
•
Private Forstbetriebe: EStG, AO, UStG
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Basisüberlegung
FBG ist als juristische Person (Verein oder GmbH oder …)
steuerpflichtig (!) und muss damit Steuererklärung einreichen.
Diese Pflicht, zu der auch die Pflicht zur Steuerzahlung gehört,
wird durch das Handeln des Vorstands (Verein) oder des
Geschäftsführers (GmbH) erfüllt.
Geschieht dies nicht oder nicht hinreichend, haftet Vorstand oder
der Geschäftsführer auch privat !
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Klassische Haftungsfälle
Umsatzsteuer wird zu gering ausgewiesen (z.B. Tausch,
Verrechnung, kein Steuerausweis). Feststellung erfolgt Jahre
später in Betriebsprüfung.
Lohnsteuer für Angestellte falsch ermittelt
(Lohnsteueraußenprüfung). Gehalt ist schon ausgezahlt.
„Scheinselbständigkeit“ wird bei Sozialversicherungsprüfung
festgestellt.
Buchführung und Steuererklärungen fehlerhaft
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Welche Einkünfte liegen vor?
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: nur wenn Waldflächen
bewirtschaftet werden, die der FBG wirtschaftlich gehören.
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: bei den o. g. Tätigkeiten (Planung,
Koordination, Absatz, Holzeinschlag, Wegebau,
Maschineneinsatz etc.)
Aber: Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, wenn der
Geschäftsbetrieb beschränkt wird auf:
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Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!)
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, wenn der Geschäftsbetrieb
beschränkt wird …
•auf die gemeinschaftliche Nutzung von forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen
oder –gegenständen,
•auf Leistungen, die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen an Mitglieder für
die Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erbracht werden. Hierzu
gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen,
Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
•auf die Bearbeitung und Verwertung der von Mitgliedern selbst gewonnen
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder
•auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
der Mitgliedsbetriebe.
Diese Befreiung greift nur, wenn weniger als 10 % der gesamten Einnahmen des
Vereins nicht aus den genannten Tätigkeiten erzielt wird (enge Auslegung des
Begriffes „beschränkt“).
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Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!)
Weitere Bedingung:
Diese Befreiung greift nur, wenn die Mitglieder einen luf Betrieb führen!
Bei „Kleinwaldbesitzern“ kann die
a) Nachhaltigkeit fehlen,
b) die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
c) die Gewinnerzielungsabsicht fehlen (Liebhaberei!)
Lösung: Alle Mitglieder der FBG gründen parallel eine „GbR“ (Gesellschaft
bürgerlichen Rechts). Damit sind alle Gesellschafter Mitunternehmer und damit
unterhalten sie einen Betrieb.
(Vorsicht bei dieser Lösung: Mitglieder haften für die GbR; Formulierung des
Gesellschaftszweck und anderer Passagen durch Rechtsanwalt, um die
Haftungsrisiken der Gesellschafter zu minimieren)
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Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!)
Weitere Steuerbefreiung:
Freibetrag nach § 24 KStG: 3.835 € pro Jahr
Freibetrag nach § 25 KStG für Vereine, die ausschließlich Forstwirtschaft betreiben.
Mitglieder müssen die Waldflächen aber dem Verein (FGB) zur Nutzung
überlassen. Freibetrag einmalig für 10 Jahre: 13.498 €
(Konstruktion ist seltener)
Wenn die FBG als Dienstleister auftritt (z.B. auch gegenüber Nichtmitgliedern), werden
gewerbliche Einkünfte erzielt. Folge: Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuerpflicht!
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Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Grundlegende Unterscheidung:
1. FBG erbringt Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) im eigenen
Namen und für eigene Rechnung
Folge: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig.
2. FBG wird im Namen und für Rechnung der einzelnen Mitglieder tätig
Folge: Mitglieder sind Unternehmer. FBG ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Auf
Ebene der FBG handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Name und
Steuernummer des Mitglieds müssen genannt werden.
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Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Hier: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig.
§ 24 UStG Pauschalbesteuerung? (Fall 5,5 % auf Holz und dann kein weiterer
Vorsteuerabzug und keine Erklärung)
FBG darf Pauschalbesteuerung nur anwenden, wenn typische forstwirtschaftliche
Leistungen, insbesondere Lieferung von Holz, erbracht werden.
(Definition: Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte)
Für FBG greift die Pauschalbesteuerung nur, wenn eigene oder gepachtete Flächen
von der FBG bewirtschaftet werden.
Eine Option (Wahlrecht) zur Regelbesteuerung (Steuersätze 19 % bzw. 7 % und
Vorsteuerabzug und Einreichung von USt-Erklärungen) besteht. Option kann
rückwirkend ausgeübt werden (bis zum 10.01. des Folgejahres).
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Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Hier: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig.
Wenn keine typischen forstwirtschaftlichen Leistungen erbracht werden, liegt zwingend
Regelbesteuerung für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen vor.
Umsatzsteuerliche Falle, die zur Haftung führen kann:
Tausch und tauschähnliche Vorgänge werden vom Finanzamt als zwei getrennte
Leistungen betrachtet.
Vorsicht also bei „Verrechnung“ mit Mitgliedsbetrieben (vordergründig läßt sich so
Umsatzsteuer für das Mitglied sparen, im Falle einer Betriebsprüfung bei der FBG
werden Beträge nachgefordert.
Ausnahme: Selbstwerbungsvertrag enthält auch Elemente des Tausches (Holzernte
und Holzverkauf. Differenzbetrag ist Auszahlungsbetrag mit 5,5 %). Die
Argumentation „Verkauf des stehenden Stammes“ bewahrt hier vor der
steuerschädlichen Behandlung. (Wichtig: Geprüfter Mustervertrag z.B. über
Verbände und Auszeichnen/ Markieren der verkauften Bäume)
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Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Besondere Fälle:
Grundstücksverkäufe unterliegen nicht der USt, sondern der GrESt (Option wäre
möglich)
Mitgliedsbeiträge unterliegen nicht der USt, da keine spezielle Leistung
gegenübersteht. (Achtung bei „unechten Beiträgen“)
Leistungen an Mitglieder unterliegen der USt (ggf. Lösung: Kleinunternehmerregelung)
Anforderungen an eine Rechnung müssen beachtet werden, sonst entfällt ggf. beim
Empfänger der Vorsteuerabzug. Hierzu: § 14 UStG
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Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
Entwarnung!
Ausgang für die Reform: Alle Vermögenswerte sollen gleichmäßig besteuert werden,
nämlich mit dem gemeinen Wert (BVerfG, 7.11.2006)
Angst der Forstwirtschaft: Hoher Verkehrswert und geringer Ertrag und das
Schlagwort: „Bis zum fertigen Baum fällt viermal Erbschaftssteuer an“
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Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
Änderungen im Erbschaftsteuerrecht:
Begünstigung von Betriebsvermögen: Regelverschonung 85 %
bleiben außer Ansatz (aus der Presse bekannt: Hängt ab von
Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter, gilt aber erst für Betriebe mit
mehr als 10 Mitarbeitern)
Abzugsbetrag: verbleibende 15 % kommen nicht zum Ansatz, wenn
dieser Rest bis 150.000 € beträgt. Übersteigende Beträge
verringern diesen Betrag um 50 %
Gefahr: Veräußerung des Betriebs innerhalb sieben Jahren; oder
Entnahmen sind größer als Einlagen und Gewinn. Folge:
Zeitanteiliger Wegfall der Abschläge
Problematisch: verpachtete Betriebe mit mehr als 15 Jahren
Pachtzeit
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Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
-
Erhöhte Freibeträge
Freibeträge nach § 16 ErbStG nF
Ehegatten
Kinder
Kinder der Kinder
übrige Personen der Steuerklasse I (v.a. Eltern bei Erwerben von Todeswegen)
20.000 €
Personen der Steuerklasse II und III
-
500.000 €
400.000 €
200.000 €
100.000 €
Erhöhte Steuersätze (greift für Betriebe aber nicht wegen § 19a
ErbstG: Entlastungsbetrag)
Prozentsatz in der Steuerklasse
I
II
III
bis …
75.000 €
300.000 €
600.000 €
6.000.000 €
13.000.000 €
26.000.000 €
über 26.000.000 €
7
11
15
19
23
27
30
30
30
30
30
50
50
50
30
30
30
30
50
50
50
Abb.: Steuersätze nach Steuerklassen
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Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
Bewertung des Betriebes (Reform des Bewertungsgesetzes)
Prinzip: zweistufiges typisiertes Verfahren zur Bewertung des
Wirtschaftsteils
1. Stufe: Ertragswertverfahren: kapitalisierter Reinertrag (tabelliert)
2. Stufe: Mindestwert: kapitalisierte Summe aus tabelliertem
Pachtpreis und tabelliertem Wert für Besatzkapital)
Entscheidung: Höherer Wert wird angesetzt!
(Hinweis: Jagdrecht ist abgegolten!)
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Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
Stufe 1
Baumart
Buche
Eiche
Fichte
Kiefer
Übrige Baumarten
Nichtwirtschaftswald
Holzbodenflächen
Ertragsklasse
W ert €/ha LF
I. Ertragsklasse
1.418 €
II. Ertragsklasse
927 €
III. Ertragsklasse
455 €
I. Ertragsklasse
1.636 €
II. Ertragsklasse
1.055 €
III. Ertragsklasse
309 €
I. Ertragsklasse
1.909 €
II. Ertragsklasse
1.364 €
III. Ertragsklasse
891 €
I. Ertragsklasse
473 €
II. Ertragsklasse
200 €
III. Ertragsklasse
200 €
200 €
Abb.: Kapitalisierter Reingewinn als Wertgröße in €/ha
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Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
Stufe 2
Altersklasse I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.
Jahre
0 - 19
20 - 39
40 - 59
60 - 79
80 - 99
100 - 119 120 - 139 140 - 159 160 - 179 > 180
Buche I. Ekl.
683,64
685,45
820,00
1.223,64
1.910,91
2.781,82
3.352,73
3.140,00
Buche II. Ekl.
449,09
449,09
501,82
727,27
1.094,55
1.612,73
1.992,73
1.909,09
Buche III. Ekl.
220,00
220,00
225,45
320,00
485,45
710,91
918,18
909,09
Eiche I. Ekl.
794,55
798,18
932,73
1.205,45
1.556,36
1.961,82
2.449,09
2.923,64
3.329,09
3.741,82
Eiche II. Ekl.
512,73
512,73
563,64
712,73
925,45
1.169,09
1.485,45
1.803,64
2.049,09
2.296,36
Eiche III. Ekl.
196,36
196,36
198,18
243,64
316,36
410,91
516,36
641,82
780,00
901,82
Fichte I Ekl.
920,00
1.216,36
2.143,64
2.981,82
3.483,64
Fichte II. Ekl.
656,36
750,91
1.340,00
1.963,64
2.349,09
2.527,27
Fichte III. Ekl.
432,73
441,82
732,73
1.174,55
1.510,91
1.705,45
Kiefer I. Ekl.
227,27
238,18
374,55
518,18
627,27
723,64
781,82
Kiefer II. Ekl.
98,18
100,00
141,82
209,09
261,82
303,64
329,09
Kiefer III. Ekl.
98,18
98,18
118,18
192,73
258,18
301,82
329,09
Abb.: Mindestwerte nach Baumart, Ertragsklasse und Altersklasse in € je ha (Grund und Boden und Bestand)
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Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
Vergleich von Stufe 1 und Stufe 2
Ertragswerte
Altersklasse I.
Jahre
0 - 19
473 €
Kiefer I. Ekl.
200 €
Kiefer II. Ekl.
Kiefer III. Ekl.
200 €
II.
20 - 39
473 €
200 €
200 €
III.
40 - 59
473 €
200 €
200 €
IV.
60 - 79
473 €
200 €
200 €
V.
80 - 99
473 €
200 €
200 €
VI.
100 - 119
473 €
200 €
200 €
VII.
120 - 139
473 €
200 €
200 €
Mindestwerte
Altersklasse I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
Jahre
0 - 19
20 - 39
40 - 59
60 - 79
80 - 99
100 - 119 120 - 139
Kiefer I. Ekl.
227,27 €
238,18 €
374,55 €
518,18 €
627,27 €
723,64 €
781,82 €
Kiefer II. Ekl.
98,18 €
100,00 €
141,82 €
209,09 €
261,82 €
303,64 €
329,09 €
Kiefer III. Ekl.
98,18 €
98,18 €
118,18 €
192,73 €
258,18 €
301,82 €
329,09 €
Ansatz für die Bewertung: höherer Wert
Altersklasse I.
II.
III.
Jahre
0 - 19
20 - 39
40 - 59
Kiefer I. Ekl.
473 €
473 €
473 €
Kiefer II. Ekl.
200 €
200 €
200 €
Kiefer III. Ekl.
200 €
200 €
200 €
Ertragswerte
IV.
V.
VI.
VII.
60 - 79
80 - 99
100 - 119 120 - 139
518,18 €
627,27 €
723,64 €
781,82 €
209,09 €
261,82 €
303,64 €
329,09 €
200,00 €
258,18 €
301,82 €
329,09 €
Mindestwerte
DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH
38
Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009
Für einen durchschnittlichen 100 ha Kiefernbetrieb („Normalwald“) ergeben sich
danach:
Ertragsklasse 1:
58.142 €
Ertragsklasse 2:
24.338 €
Ertragsklasse 3:
24.130 €
q.e.d: Entwarnung in den meisten Fällen, wenn es nur um Wald geht!
DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH
39
Vielen Dank!
DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH
40
Adresse
Dr. Roland Wierling
Dr. Wierling & Kapitz Steuerberatungsgesellschaft mbH
Sedanstraße 18
31224 Peine
Festes Beratungsbüro: Heinrich-Mann-Allee 93a, Potsdam
(Forsthof der Oberförsterei Potsdam)
Telefon 05171-50 69 00
Telefax 05171-50 69 029
www.wk-stb.de
[email protected]
Mobil: 0173 – 619 44 66
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