Besteuerung der Forstwirtschaft Private Waldbesitzer
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Besteuerung der Forstwirtschaft Private Waldbesitzer
Besteuerung der Forstwirtschaft Private Waldbesitzer und Forstbetriebsgemeinschaften 1. Waldbesitzertag Ruppiner Land Klosterheide 4. April 2009 Dr. Roland Wierling Diplom-Volkswirt, Diplom-Forstwirt Steuerberater Landwirtschaftliche Buchstelle DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 1 Ausgangsfragen 1. Chancen für die Besteuerung der Jahre 2007 und 2008 mit hohen Gewinnen 2. Chancen des Steuerrecht in der Situation sinkender Gewinne in Forstbetrieben (2009 bis … ?). Durch „Kahlschlag“ Steuern sparen? 3. Umsatzsteuerliche Option – die Chance, Geld vom Finanzamt zu bekommen. 4. Besonderheiten bei Forstbetriebsgemeinschaften 5. Erbschaftssteuerreform DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 2 Chancen für die Besteuerung der Jahre 2007 und 2008 Ausgangslage: Hohe Gewinne – niedrige Kosten : Folge: hohe Gewinne Grundsatz: Steuerpflichtig nach § 13 EStG (Einkünfte aus Forstwirtschaft) A) Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung: Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung B) Chancen aus nicht „nachhaltigen“ Gewinnen C) Chancen aus „Anlagenabgang“ D) Chancen aus Geltendmachung von Fahrtkosten E) Chancen aus der Rücklage nach Forstschädenausgleichsgesetz DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 3 Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung: 1. Betriebsvermögensvergleich (§ 4 (1) EStG) ≈ Bilanz „Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und verringert um die Einlagen“ (§ 4 (1) EStG) 2. Einnahme/Überschuss-Rechnung (§ 4 (3) EStG) EÜR Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wenn keine Bücher geführt werden bzw. geführt werden müssen. Besonderheiten: - Zufluß-/Abflußprinzip (Liquiditätsbetrachtung), aber es gelten die AfA Regelungen - Besonderes Verzeichnis des Anlagevermögens DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 4 Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung: Zu 1. Bilanzierung (periodengerechte Abgrenzung) - Begünstigung nicht entnommener Gewinne (§ 34 a EStG) Vorsicht am Ende 53% Steuern möglich ! - Ergebnis entspricht der wirtschaftlichen Sicht (periodengerechte Zuordnung) - Rücklage nach ForstschAusglG - Rückstellungen können gebildet werden. - Forderungen / Verbindlichkeiten müssen ausgewiesen werden. Zu 2: Einnahme-Überschuss-Rechnung (Zufluß-Abfluß-Prinzip) - Gewinnwirkung bei Zufluss und Abfluss - AK/HK sind erst Betriebsausgaben, wenn Wirtschaftsgut veräußert wird. - Betriebsausgabenpauschale von 40 % oder 65 % als Ausgleich für nicht anwendbare Rücklage nach § 3 ForstschAusglG DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 5 Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung: Wechsel der Gewinnermittlungsart (R. 4.6 EStR) - Voraussetzungen des § 141 AO: Umsätze < 500 T€; Wirtschaftswert < 25 T€; Gewinn < 50 T€ - Wechsel alle drei Jahre möglich DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 6 Chancen aus der Wahl der Gewinnermittlung: Wirkung der Betriebsausgabenpauschale: Ausgangslage: 1. Erlöse aus Holzeinschlag 2. Erlöse aus Jagdpacht 50.000 € 400 € 3. Tatsächliche Ausgaben (Zinsen, Material etc.) -10.000 € 4. Gewinn 40.400 € Alternative: Erlöse aus Holzeinschlag Betriebsausgabenpauschale 40 % (Selbstwerbung) Erlöse aus Jagdpacht Gewinn 50.000 € -20.000 € 400 € 30.400 € DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 7 Chancen aus nicht „nachhaltigen“ Gewinnen Bedingung für Vorliegen von steuerpflichtigen Einkünften § 15 (2) EStG: „Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb“ [analog für land- und forstw. Betrieb]. Häufig kritisch: Die nachhaltige Betätigung fehlt, da erst in 20 oder 30 Jahren wieder mit Erträgen zurechnen ist. Das gilt nur für Kleinwaldbesitzer. Möglicherweise fehlt auch die Gewinnerzielungsabsicht, wenn über mehrere Jahre Verluste erwirtschaftet werden. Nachweis kann auch nicht über „Totalgewinnprognose“ über die Umtriebszeit erbracht werden. Kann also steuerfrei ausgehen DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 8 Chancen aus „Anlagenabgang“ Wenn der Wald gekauft wurde, stehen im Anlageverzeichnis: 1. Bodenwert 2. Bestandswert 3. Jagdwert (wenn Eigenjagd) 4. Sonstige Wirtschaftsgüter (Wege, Schranken, Zäune etc.) Die Positionen 1. und 3. liegen „wie Beton in der Bilanz“ Die Position 4 wird abgeschrieben über die Jahre (gewinnmindernd) Die Position 2 kann sich verringern bei Holzeinschlägen, wenn diese in hiebsreifen Beständen vorgenommen werden. DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 9 Chancen aus „Anlagenabgang“ Die Position „Bestand“ kann sich verringern bei Holzeinschlägen, wenn diese in hiebsreifen Beständen vorgenommen werden. Nach Urteil vom 5.6.2008 BFH: - Bei Kahlschlag 100% Abzug des Bestandeswertes (gewinnmindernd) - Bei Kahlschlag über max. 30 Jahre prozentualer Abgang (Schirmschlag, Femelschlag) (gewinnmindernd) - Kein Abzug bei Durchforstung jüngerer Bestände Konsequenz: Bei der Aufteilung des Kaufpreises Obacht geben, dass möglichst hohe Anteile des Kaufpreises auf den Bestand entfallen, um den „Beton in der Bilanz“ gering zu halten! Aufteilung bereits im Kaufvertrag festschreiben. Finanzamt arbeitet massiv an Verschiebung des Wertanteils zum Boden! DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 10 Chancen aus Geltendmachung von Fahrtkosten Fahrtkostenansätze sind häufig nicht optimiert: Grundüberlegungen dazu bei Nutzung des privaten PKW: 1. Fahrt Wohnung – Wald: einfache Entfernung mit pauschal 0,30 €/km 2. Fahrten im Wald : tatsächliche Strecke mit pauschal 0,30 €/km 3. Fahrt Wohnung – Forstbüro: einfache Fahrt mit pauschal 0,30 €/km 4. Fahrt Forstbüro – Wald: tatsächliche Strecke mit 0,30 €/km (H/R) Bei Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten (Reviere, Büro etc.) wären auch Übernachtungskosten und pauschale Verpflegungsmehraufwendungen absetzbar Hierzu: Aufsatz „Reise- und Fahrtkosten in Forstbetrieben“ Forst und Holz, April 2009 Seite 30 DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 11 Chancen aus Rücklage nach Forstschädenausgleichsgesetz Bildung und Aufbau einer Rücklage nach § 3 ForstschAusglG (nur Bilanzierung) - Instrument der Gewinnglättung - max. 100% der durchschnittlichen nutzungssatzmäßigen Einnahmen - jährlich Zuführung max. 25 % der durchschnittlich nutzungssatzmäßigen Einnahmen (Bereinigung in „nutzungssatzmäßigen Einnahmen) - Pflicht zum betrieblichen Ausgleichsfonds (Zeitpunkt strittig) - Auflösung für: Ergänzung der Erlöse bei Einschlagsbeschränkung, Forstschutz, Holzlagerung, Wiederaufforstung und Waldpflege, Schadensbeseitigung Ø Vorteil trotz Liquiditätsbindung: Steuerlich günstig und verwendbar als Sicherheit DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 12 Chancen des Steuerrechts in der Situation sinkender Gewinne 1. Aus steuerlicher Sicht sollte der Einschlag nicht zurückgenommen werden, da die Steuervergünstigung bei Kalamitäten daran gekoppelt ist, dass der ordentliche Hiebsatz nach Forsteinrichtungswerk ausgeschöpft wurde (letzten 3 Jahre) 2. Ein Wechsel von der Betriebsausgabenpauschale zum Ansatz der tatsächlichen Kosten ist problemlos. 3. Steueroptimale Vorbereitung eines „wertvollen Hiebes“: Auffüllen des Nutzungssatzes mit „geringwertigen Sortimenten“ (IS, Brennholz) und dann nach Abstimmung mit Finanzamt aus „privatwirtschaftlichen Gründen“ steuerlich begünstigter Einschlag der „wertvollen Sortimente“. Folge: halber Steuersatz. (Vorbereitung „Sabbatical“) 4. Verstärkte Nutzung von Fördermittel. Aktivierung unter Abzug des 85 % Eigenanteils (15 % wären steuerpflichtig) 5. Ggf. Auflösung der gebildeten Rücklage nach Forstschädenausgleichsgesetz 6. Umsatzsteuerliche Option (s.u.) DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 13 Option nach UStG – Geld vom Finanzamt - § 24 Abs. 4 UStG: Der Unternehmer kann bis zum 10.01. erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Regelbesteuerung unterliegen. Die Erklärung bindet für 5 Kalenderjahre. - 19% statt 5,5% in Rechnung. Folge: Erlöse um 5,5% geringer, aber Vorsteuerabzug - § 15 a UStG: Berichtigung des Vorsteuerabzugs Ändern sich bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung, ist anteilig (ein Fünftel je Jahr) die Vorsteuer zu berichtigen. Bei Grundstücken und Gebäuden gilt eine Frist von 10 Jahren (ein Zehntel je Jahr). (Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (v.a. Vorräte) ist bei Verwendung zu berichtigen.) Ø Ggf. sinnvoll für pauschalierende Betriebe mit hohen vorsteuerbelasteten Investitionen (Wegebau, Gebäude, Maschinen, Pflanz- und Pflegeaufwand (wenn aktiviert), Waffen, PC etc.) in der jüngeren Vergangenheit. Ø Nachteilig bei Betrieben, die hohe Einschläge planen, da der Vorteil der 5,5 % USt wegfällt. Nachteilig auch die Bindung über fünf Jahre Ø Nachteilig, wenn Übergang zu Naturverjüngung (extensive Bewirtschaftung) DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 14 Allgemeine Hinweise Bei Forstbetrieben wird ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit unterstellt. Folge: Seit 2009 müssen Arbeitskräfte vor Aufnahme der Arbeit angemeldet werden! (Früher gab es Zehn-Tage-Frist) Forstbetriebe mit Bargeschäften (Brennholz, Wildbret etc.) in bedeutendem Umfang müssen strenge Vorschriften der Kassenführung berücksichtigen. Auf Gutschriften/ Rechnungen über Holz müssen die Steuernummer und alle übrigen Rechnungsangaben der Waldbesitzer gemacht werden. (bis 30.06.2009 keine Beanstandung, aber dann!) Abwrackprämie gilt nur für Fahrzeuge, die nicht im Betriebsvermögen, also privat sind! Spätere Einlage ist wohl möglich. Aber bitte Spekulationsfrist von einem Jahr beachten. DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 15 Besteuerung der Forstbetriebsgemeinschaften DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 16 Rechtsformen Nach BWaldG kommen folgende Rechtsformen in Betracht: 1. Verein 1. Wirtschaftlicher Verein 2. Nichtwirtschaftlicher Verein 2. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) 3. Genossenschaften (eG) DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 17 Aufgaben und Tätigkeiten (BWaldG) (1) Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben; (2) Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte; (3) Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes; (4) Bau und Unterhaltung von Wegen; (5) Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung; (6) Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen. DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 18 Weitere Aufgaben und Tätigkeiten (1)Holzbündelung (2)Fakturation und Buchführung (3)Beschaffung Fördermittel (4)etc. DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 19 Gewinnermittlung 1. Verein: vereinfachte Buchführung und Rechnungslegung (nach BGB) entweder: EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) oder: Verpflichtung zur Steuerbilanz bei Überschreiten einer der drei Grenzen: Umsätze > 500 T€; Wirtschaftswert > 25 T€; Gewinn > 50 T€ 2. GmbH: Bilanz nach HGB DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 20 Rechtlicher Rahmen • Vereine: KStG (i.V.m EStG), AO, UStG • Kapitalgesellschaften: KStG, HGB, UStG, GewStG, AO • Private Forstbetriebe: EStG, AO, UStG DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 21 Basisüberlegung FBG ist als juristische Person (Verein oder GmbH oder …) steuerpflichtig (!) und muss damit Steuererklärung einreichen. Diese Pflicht, zu der auch die Pflicht zur Steuerzahlung gehört, wird durch das Handeln des Vorstands (Verein) oder des Geschäftsführers (GmbH) erfüllt. Geschieht dies nicht oder nicht hinreichend, haftet Vorstand oder der Geschäftsführer auch privat ! DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 22 Klassische Haftungsfälle Umsatzsteuer wird zu gering ausgewiesen (z.B. Tausch, Verrechnung, kein Steuerausweis). Feststellung erfolgt Jahre später in Betriebsprüfung. Lohnsteuer für Angestellte falsch ermittelt (Lohnsteueraußenprüfung). Gehalt ist schon ausgezahlt. „Scheinselbständigkeit“ wird bei Sozialversicherungsprüfung festgestellt. Buchführung und Steuererklärungen fehlerhaft DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 23 Welche Einkünfte liegen vor? 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: nur wenn Waldflächen bewirtschaftet werden, die der FBG wirtschaftlich gehören. 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb: bei den o. g. Tätigkeiten (Planung, Koordination, Absatz, Holzeinschlag, Wegebau, Maschineneinsatz etc.) Aber: Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, wenn der Geschäftsbetrieb beschränkt wird auf: DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 24 Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!) Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG, wenn der Geschäftsbetrieb beschränkt wird … •auf die gemeinschaftliche Nutzung von forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen oder –gegenständen, •auf Leistungen, die im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen an Mitglieder für die Produktion von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen erbracht werden. Hierzu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, •auf die Bearbeitung und Verwertung der von Mitgliedern selbst gewonnen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder •auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Mitgliedsbetriebe. Diese Befreiung greift nur, wenn weniger als 10 % der gesamten Einnahmen des Vereins nicht aus den genannten Tätigkeiten erzielt wird (enge Auslegung des Begriffes „beschränkt“). DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 25 Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!) Weitere Bedingung: Diese Befreiung greift nur, wenn die Mitglieder einen luf Betrieb führen! Bei „Kleinwaldbesitzern“ kann die a) Nachhaltigkeit fehlen, b) die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr c) die Gewinnerzielungsabsicht fehlen (Liebhaberei!) Lösung: Alle Mitglieder der FBG gründen parallel eine „GbR“ (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Damit sind alle Gesellschafter Mitunternehmer und damit unterhalten sie einen Betrieb. (Vorsicht bei dieser Lösung: Mitglieder haften für die GbR; Formulierung des Gesellschaftszweck und anderer Passagen durch Rechtsanwalt, um die Haftungsrisiken der Gesellschafter zu minimieren) DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 26 Steuerbefreiung (nur Ertragsteuer!) Weitere Steuerbefreiung: Freibetrag nach § 24 KStG: 3.835 € pro Jahr Freibetrag nach § 25 KStG für Vereine, die ausschließlich Forstwirtschaft betreiben. Mitglieder müssen die Waldflächen aber dem Verein (FGB) zur Nutzung überlassen. Freibetrag einmalig für 10 Jahre: 13.498 € (Konstruktion ist seltener) Wenn die FBG als Dienstleister auftritt (z.B. auch gegenüber Nichtmitgliedern), werden gewerbliche Einkünfte erzielt. Folge: Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht! DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 27 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Grundlegende Unterscheidung: 1. FBG erbringt Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) im eigenen Namen und für eigene Rechnung Folge: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig. 2. FBG wird im Namen und für Rechnung der einzelnen Mitglieder tätig Folge: Mitglieder sind Unternehmer. FBG ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Auf Ebene der FBG handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Name und Steuernummer des Mitglieds müssen genannt werden. DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 28 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Hier: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig. § 24 UStG Pauschalbesteuerung? (Fall 5,5 % auf Holz und dann kein weiterer Vorsteuerabzug und keine Erklärung) FBG darf Pauschalbesteuerung nur anwenden, wenn typische forstwirtschaftliche Leistungen, insbesondere Lieferung von Holz, erbracht werden. (Definition: Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte) Für FBG greift die Pauschalbesteuerung nur, wenn eigene oder gepachtete Flächen von der FBG bewirtschaftet werden. Eine Option (Wahlrecht) zur Regelbesteuerung (Steuersätze 19 % bzw. 7 % und Vorsteuerabzug und Einreichung von USt-Erklärungen) besteht. Option kann rückwirkend ausgeübt werden (bis zum 10.01. des Folgejahres). DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 29 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Hier: FBG ist Unternehmer und damit umsatzsteuerpflichtig. Wenn keine typischen forstwirtschaftlichen Leistungen erbracht werden, liegt zwingend Regelbesteuerung für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen vor. Umsatzsteuerliche Falle, die zur Haftung führen kann: Tausch und tauschähnliche Vorgänge werden vom Finanzamt als zwei getrennte Leistungen betrachtet. Vorsicht also bei „Verrechnung“ mit Mitgliedsbetrieben (vordergründig läßt sich so Umsatzsteuer für das Mitglied sparen, im Falle einer Betriebsprüfung bei der FBG werden Beträge nachgefordert. Ausnahme: Selbstwerbungsvertrag enthält auch Elemente des Tausches (Holzernte und Holzverkauf. Differenzbetrag ist Auszahlungsbetrag mit 5,5 %). Die Argumentation „Verkauf des stehenden Stammes“ bewahrt hier vor der steuerschädlichen Behandlung. (Wichtig: Geprüfter Mustervertrag z.B. über Verbände und Auszeichnen/ Markieren der verkauften Bäume) DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 30 Umsatzsteuerliche Besonderheiten Besondere Fälle: Grundstücksverkäufe unterliegen nicht der USt, sondern der GrESt (Option wäre möglich) Mitgliedsbeiträge unterliegen nicht der USt, da keine spezielle Leistung gegenübersteht. (Achtung bei „unechten Beiträgen“) Leistungen an Mitglieder unterliegen der USt (ggf. Lösung: Kleinunternehmerregelung) Anforderungen an eine Rechnung müssen beachtet werden, sonst entfällt ggf. beim Empfänger der Vorsteuerabzug. Hierzu: § 14 UStG DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 31 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 Entwarnung! Ausgang für die Reform: Alle Vermögenswerte sollen gleichmäßig besteuert werden, nämlich mit dem gemeinen Wert (BVerfG, 7.11.2006) Angst der Forstwirtschaft: Hoher Verkehrswert und geringer Ertrag und das Schlagwort: „Bis zum fertigen Baum fällt viermal Erbschaftssteuer an“ DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 32 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 Änderungen im Erbschaftsteuerrecht: Begünstigung von Betriebsvermögen: Regelverschonung 85 % bleiben außer Ansatz (aus der Presse bekannt: Hängt ab von Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter, gilt aber erst für Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern) Abzugsbetrag: verbleibende 15 % kommen nicht zum Ansatz, wenn dieser Rest bis 150.000 € beträgt. Übersteigende Beträge verringern diesen Betrag um 50 % Gefahr: Veräußerung des Betriebs innerhalb sieben Jahren; oder Entnahmen sind größer als Einlagen und Gewinn. Folge: Zeitanteiliger Wegfall der Abschläge Problematisch: verpachtete Betriebe mit mehr als 15 Jahren Pachtzeit DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 33 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 - Erhöhte Freibeträge Freibeträge nach § 16 ErbStG nF Ehegatten Kinder Kinder der Kinder übrige Personen der Steuerklasse I (v.a. Eltern bei Erwerben von Todeswegen) 20.000 € Personen der Steuerklasse II und III - 500.000 € 400.000 € 200.000 € 100.000 € Erhöhte Steuersätze (greift für Betriebe aber nicht wegen § 19a ErbstG: Entlastungsbetrag) Prozentsatz in der Steuerklasse I II III bis … 75.000 € 300.000 € 600.000 € 6.000.000 € 13.000.000 € 26.000.000 € über 26.000.000 € 7 11 15 19 23 27 30 30 30 30 30 50 50 50 30 30 30 30 50 50 50 Abb.: Steuersätze nach Steuerklassen DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 34 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 Bewertung des Betriebes (Reform des Bewertungsgesetzes) Prinzip: zweistufiges typisiertes Verfahren zur Bewertung des Wirtschaftsteils 1. Stufe: Ertragswertverfahren: kapitalisierter Reinertrag (tabelliert) 2. Stufe: Mindestwert: kapitalisierte Summe aus tabelliertem Pachtpreis und tabelliertem Wert für Besatzkapital) Entscheidung: Höherer Wert wird angesetzt! (Hinweis: Jagdrecht ist abgegolten!) DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 35 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 Stufe 1 Baumart Buche Eiche Fichte Kiefer Übrige Baumarten Nichtwirtschaftswald Holzbodenflächen Ertragsklasse W ert €/ha LF I. Ertragsklasse 1.418 € II. Ertragsklasse 927 € III. Ertragsklasse 455 € I. Ertragsklasse 1.636 € II. Ertragsklasse 1.055 € III. Ertragsklasse 309 € I. Ertragsklasse 1.909 € II. Ertragsklasse 1.364 € III. Ertragsklasse 891 € I. Ertragsklasse 473 € II. Ertragsklasse 200 € III. Ertragsklasse 200 € 200 € Abb.: Kapitalisierter Reingewinn als Wertgröße in €/ha DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 36 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 Stufe 2 Altersklasse I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. Jahre 0 - 19 20 - 39 40 - 59 60 - 79 80 - 99 100 - 119 120 - 139 140 - 159 160 - 179 > 180 Buche I. Ekl. 683,64 685,45 820,00 1.223,64 1.910,91 2.781,82 3.352,73 3.140,00 Buche II. Ekl. 449,09 449,09 501,82 727,27 1.094,55 1.612,73 1.992,73 1.909,09 Buche III. Ekl. 220,00 220,00 225,45 320,00 485,45 710,91 918,18 909,09 Eiche I. Ekl. 794,55 798,18 932,73 1.205,45 1.556,36 1.961,82 2.449,09 2.923,64 3.329,09 3.741,82 Eiche II. Ekl. 512,73 512,73 563,64 712,73 925,45 1.169,09 1.485,45 1.803,64 2.049,09 2.296,36 Eiche III. Ekl. 196,36 196,36 198,18 243,64 316,36 410,91 516,36 641,82 780,00 901,82 Fichte I Ekl. 920,00 1.216,36 2.143,64 2.981,82 3.483,64 Fichte II. Ekl. 656,36 750,91 1.340,00 1.963,64 2.349,09 2.527,27 Fichte III. Ekl. 432,73 441,82 732,73 1.174,55 1.510,91 1.705,45 Kiefer I. Ekl. 227,27 238,18 374,55 518,18 627,27 723,64 781,82 Kiefer II. Ekl. 98,18 100,00 141,82 209,09 261,82 303,64 329,09 Kiefer III. Ekl. 98,18 98,18 118,18 192,73 258,18 301,82 329,09 Abb.: Mindestwerte nach Baumart, Ertragsklasse und Altersklasse in € je ha (Grund und Boden und Bestand) DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 37 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 Vergleich von Stufe 1 und Stufe 2 Ertragswerte Altersklasse I. Jahre 0 - 19 473 € Kiefer I. Ekl. 200 € Kiefer II. Ekl. Kiefer III. Ekl. 200 € II. 20 - 39 473 € 200 € 200 € III. 40 - 59 473 € 200 € 200 € IV. 60 - 79 473 € 200 € 200 € V. 80 - 99 473 € 200 € 200 € VI. 100 - 119 473 € 200 € 200 € VII. 120 - 139 473 € 200 € 200 € Mindestwerte Altersklasse I. II. III. IV. V. VI. VII. Jahre 0 - 19 20 - 39 40 - 59 60 - 79 80 - 99 100 - 119 120 - 139 Kiefer I. Ekl. 227,27 € 238,18 € 374,55 € 518,18 € 627,27 € 723,64 € 781,82 € Kiefer II. Ekl. 98,18 € 100,00 € 141,82 € 209,09 € 261,82 € 303,64 € 329,09 € Kiefer III. Ekl. 98,18 € 98,18 € 118,18 € 192,73 € 258,18 € 301,82 € 329,09 € Ansatz für die Bewertung: höherer Wert Altersklasse I. II. III. Jahre 0 - 19 20 - 39 40 - 59 Kiefer I. Ekl. 473 € 473 € 473 € Kiefer II. Ekl. 200 € 200 € 200 € Kiefer III. Ekl. 200 € 200 € 200 € Ertragswerte IV. V. VI. VII. 60 - 79 80 - 99 100 - 119 120 - 139 518,18 € 627,27 € 723,64 € 781,82 € 209,09 € 261,82 € 303,64 € 329,09 € 200,00 € 258,18 € 301,82 € 329,09 € Mindestwerte DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 38 Erbschaftssteuer / Schenkungsteuer ab 2009 Für einen durchschnittlichen 100 ha Kiefernbetrieb („Normalwald“) ergeben sich danach: Ertragsklasse 1: 58.142 € Ertragsklasse 2: 24.338 € Ertragsklasse 3: 24.130 € q.e.d: Entwarnung in den meisten Fällen, wenn es nur um Wald geht! DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 39 Vielen Dank! DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 40 Adresse Dr. Roland Wierling Dr. Wierling & Kapitz Steuerberatungsgesellschaft mbH Sedanstraße 18 31224 Peine Festes Beratungsbüro: Heinrich-Mann-Allee 93a, Potsdam (Forsthof der Oberförsterei Potsdam) Telefon 05171-50 69 00 Telefax 05171-50 69 029 www.wk-stb.de [email protected] Mobil: 0173 – 619 44 66 DR. WIERLING & KAPITZ Steuerberatungsgesellschaft mbH 41