Häsordnung - wilde Weiber Wannweil
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Häsordnung - wilde Weiber Wannweil
„ Freie Narrenzunft Wannweil 2004 e.V. „ - Häsordnung § 1 Allgemeines 1.1. Die Häsordnung ist eine Ergänzung zur Satzung der Freien Narrenzunft Wannweil 2004 e.V. und somit bindend für jedes Mitglied. Siehe auch § 12 der Satzung. 1.2. Die Häsordnung regelt das gemeinsame Miteinander der Zunftmitglieder. 1.3. Jeder Hästräger ist ein Repräsentant unserer Narrenzunft, daher ist auf korrektes Verhalten zu achten, besonders beim Tragen eines Häses. 1.4. Durch die Häsordnung soll sichergestellt werden, dass niemand durch unerlaubtes Tragen von Häs oder dazu gehörenden Teilen unserer Zunft schaden kann. 1.5. Den „Black Marshals“ obliegt die Pflicht, die Einhaltung der Häsordnung zu überwachen. Verstöße unmittelbar zu ahnden und bei größeren Verstößen den Zunftmeister umgehend und zeitnah zu informieren. § 2 Die Häser / Kinderhäs 2.1. Es gibt 6 verschiedene Häs, das Häs „der Wannweilemer Kerle“, das Häs „Wilde Wannweiler Weiber“, das Häs „Baiser Deifl“, das Häs der „Wannweiler Höllenknechte/Höllenweiber“, das Häs der „Black Marshals“ sowie unsere „wilde Manna“, diese werden nachfolgend auch als „großes Häs“ bezeichnet. Zusätzlich gibt es noch das gemeinsame sogenannte „kleine Häs“. 2.2. Beschreibung Häs „der Wannweilemer Kerle“ - Holzmaske aus Lindenholz Heidschnuckehaare grau meliert naturfarbenes/ weißes Baumwollhemd Lederweste braun (Wildbock) Cordhose braun Halstuch Wannweiler Tuch (rot) Felljacke (Wildkatze) - Stulpenhandschuhe schwarzes Leder Umhängetasche Ledergürtel (braun) Schwarze matte Schuhe Vereinswappen Laufnummer gestickt Laufbändel gestickt Zubehör große Holzrätsche optional Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner optional Schlüsselband wilde Weiber, andere sind nicht zulässig optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig 2.3. Beschreibung Häs „Wilde Wannweiler Weiber“ - - Holzmaske aus Lindenholz Rossschweifhaare Baumwollrock rot-schwarz mit aufgenähten Flicken Baumwolljacke rot-schwarz mit aufgenähten Flicken Baumwollunterhose weiß Schwarze Handschuhe mit oder ohne Fingerkuppen Schwarze Vereinsstulpen Schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe) Umhängetasche gefertigt aus dem Wannweiler Tuch diese wird stets auf der langen Seite vom Rock getragen mit dem Reißverschluss nach innen gewandt Vereinswappen Halstuch Wannweiler Tuch rot Laufnummer gestickt Laufbändel gestickt Konfettitasche schwarz optional rot/schwarzer Schal wilde Weiber andere Schals sind nicht zulässig optional Schlüsselband wilde Weiber, andere Bänder sind nicht zugelassen optional Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig. 2.4. Beschreibung Kinderhäs „Wilde Wannweiler Weiber“ - Baumwollrock rot-schwarz mit aufgenähten Flicken Baumwolljacke rot-schwarz mit aufgenähten Flicken - Baumwollunterhose weiß Schwarze Vereinsstulpen Schwarze Handschuhe mit oder ohne Fingerkuppen braune oder schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe) Umhängetasche gefertigt aus dem Wannweiler Tuch Vereinswappen Halstuch Wannweiler Tuch rot Laufnummer gestickt Laufbändel gestickt Konfettitasche schwarz optional Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner optional gestrickter Schal wilde Weiber optional Schlüsselband wilde Weiber andere Bänder sind nicht zulässig optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig. 2.4.1 Beschreibung Häs von der „Narrenmutter“ Prinzipiell entspricht dieses Häs der Machart der wilden Weiber mit folgenden Abänderungen: Der Rock ist etwas länger, sowie der Schlitz im Kleid ist wesentlich tiefer als bei den wilden Weibern. Der Stoff ist grau eingefasst anstatt rot oder schwarz. Dasselbe auch an der Umhängetasche sowie an der Konfettitasche. 2.5. Beschreibung Häs „Baiser Deifl“ - Holzmaske aus Lindenholz Islandschnuckehaare weiß Deiflshörner aus Naturhörnern , z.B. Springbock und ähnlichem Baumwollcape schwarz mit rotem Kragen und roten Armflügeln Baumwolloberteil schwarz – rot Baumwollhose schwarz- rot Halstuch Wannweiler Tuch rot Handschuhe schwarz schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe) Konfettitasche Umhängetasche Vereinswappen Laufnummer gestickt Laufbändel gestickt Leuchtaugen Farbe rot Umhängeamulett - Gürtel schwarz mit Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig. 2.5.1 Beschreibung Häs „Wannweiler Höllenknechte/Höllenweiber“ - Maske aus Zirpenholz Maskentuch Höllenknechte schwarz Maskentuch Höllenweiber weiß Pferdeschweife an der Maske Höllenknechthörner alternativ auch ohne Hörner Baumwolloberteil schwarz mit Flicken Vereinswappen bei Gründungsmitgliedern Aufnäher Gründungsmitglied bei Zunftratsmitgliedern Aufnäher Zunftrat schwarze Strickhandschuhe eingestickt Höllenknechte Laufnummer gestickt Laufbändel gestickt schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe) Leuchtaugen grün oder gelb ,Violett, Blau, Grau, Orange Fellcape als Überwurf in silber/schwarz oder weißer Färbung Konfettitasche mit Fell Optional Umhängetasche schwarz mit Fell großer brauner breiter Ledergürtel/optional beim Höllenweib auch in schwarz optional mit Edelstahltrinkbecher mit Wilde Weiber Karabiner und Trinkhorn optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig. 2.5.2 Beschreibung Häs „Black Marshals“ Die „Black Marshals“ sind eine Untergruppe der wilden Weiber und für deren Schutz zuständig. Sie laufen bei Umzügen immer am Schluss des Umzugs. Die Anzahl der „Black Marshals“ ist auf 11 begrenzt. - Schwarze Jacke in schwerer Ausführung mit dem Vereinslogo auf dem Rücken und zusätzlich eingestickt „Black Marshals“ Stickung auf der Brust und zusätzlich Black Marshalsabzeichen Stickung des Namens auf alle Hästeile Laufnummer Vereinswappen Rotes Wannweiler Tuch - Laufbändel auf den Sweatshirts, T-Shirts, Hemden u.s.w. muss auf der Rückseite „Black Marshal“ eingestickt sein. Schwarzer Gürtel schwarze Hose optional Lederhose schwarz schwarze matte Schuhe. Keine Turnschuhe schwarze Basecap in Vereinsstickung und dem Zusatz „Black Marshal“ Schal „Black Marshal“ andere Schals sind nicht zugelassen optional Edelstahltrinkbecher mit Wilde Weiber Karabiner am Gürtel zu tragen schwarze Handschuhe mit Stickung „Black Marshal“ 2.6. Beschreibung Häs wilde Manna - Holzmaske aus Zirpenholz Baumwolloberteil braun und grün Baumwollhose schwarz Baumwollmantel braun/ Jute Schwarzer breiter Gürtel Wannweiler Tuch rot Vereinswappen Laufnummer gestickt Laufbändel gestickt Schwarze matte Schuhe ( keine Turnschuhe ) Umhängetasche Jute mit Fell Schwarze Strickhandschuhe eingestickt wilde Manna Optional mit Edelstahltrinkbecher mit Wilde Weiber Karabiner 2.7. Beschreibung kleines Häs - 2.8. T-Shirt schwarz bestickt mit dem Vereinslogo Sweatshirt schwarz bestickt mit dem Vereinslogo + rotes Tüchle Collegejacke mit Kapuze mit dem Vereinslogo + rotes Tüchle Collegejacke ohne Kapuze mit dem Vereinslogo + rotes Tüchle Polo schwarz bestickt mit dem Vereinslogo Top schwarz bestickt mit dem Vereinslogo Regenjacke schwarz bestickt mit dem Vereinslogo Winterjacke schwarz bestickt mit dem Vereinslogo optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig. Ab der Mitgliederversammlung vom 3.11.2012 gilt folgendes: Für alle neuen Hästräger besteht das kleine Häs aus: Winterjacke, Sweatshirt oder Collegejacke, Halstuch, Baseballmütze und schwarze Schuhe damit eine einheitliche Darstellung nach außen gewährleistet ist. Im Sommer T-Shirt, Polo oder Top. 2.9. Eigenmächtige Änderungen am Häs, oder Veränderungen welcher Art auch immer, sind nicht erlaubt. Aufkleber und dergleichen auf dem Häs sind verboten. Eigenarbeiten am Häs sind ohne Zustimmung des Zunftmeisters untersagt. Sinngemäß gilt das gleiche für die Maske, hierfür ist die Maskenmeisterin zuständig. 2.10. Das Häs ist in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu halten. Eventuelle Reinigungskosten sind vom Hästräger selbst zu tragen. Das Häs darf nur hängend aufbewahrt werden. Die Maske darf nur auf dem Maskenständer aufbewahrt werden 2.11. Das Kinderhäs/ Häs wird auf eigene Kosten angeschafft. 2.12. Ein Kinderhäs ist bis zur Konfektionsgröße 158 ein Kinderhäs. Sollte das Kinderhäs nicht mehr passen, dann wird das Häs in eine sogenannte Tauschbörse innerhalb des Vereins gegeben. Diese Tauschbörse wird von der Häsmeisterin/Häsmeister organisiert. Beim Tausch wird der Zustand des Kinderhäses festgehalten und evtl. Beschädigungen oder Verschmutzungen festgestellt. Bei Tausch ist nur ein Kompletttausch, also Jacke und Rock möglich. Einzelteile können nicht getauscht werden. 2.13. Führen diese Beschädigungen oder Verschmutzungen zu einer Wertminderung, muss das betreffende Mitglied dieses finanziell ausgleichen, im Extremfall bis zum Wert eines neuen Häses. Bei der Bewertung wird von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 5 Jahren ausgegangen. Das heißt pro Monat entfallen darauf 1,67 % Wertverlust der dann abgerechnet wird. Ist das Häs in Ordnung, dann zahlt der tauschende Kinderhästräger (nur wilde Weiber) an den Verein eine Tauschgebühr von 30,00 € pro Tausch. 2.14. Mit der Ausgabe der Laufnummer an den Kinderhästräger erwirbt dieser automatisch das Recht einmal Maskenträger werden zu dürfen. 2.15. Kinder des Vereins gehen immer vor, für den Fall das eines Tages eine sogenannte „Warteliste“ für Hästräger geführt werden muss. 2.16. Den Zeitpunkt zum Wechsel eines Kinderhästrägers zum Maskenträger, entscheidet der Zunftmeister. Dieser wird sich daran ausrichten ob der Kinderhästräger die dafür notwendige Disziplin und Sorgfalt schon erkennen lässt oder nicht. 2.17. Der Zunftmeister kann frühestens 1 Jahr später erneut darüber befinden, ob der Kinderhästräger nun soweit ist oder nicht. Ist er es noch nicht, dann verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr. Gegen den Beschluss des Zunftmeisters ist weder Revision noch der Rechtsweg möglich. Dieser Beschluss ist endgültig. 2.18. Scheidet der Kinderhästräger aus dem Verein aus, aus welchem Grund auch immer, dann ist die Rückgabe sinngemäß gleich geregelt wie bei den Masken/Hästrägern. 2.19. Das Häs bleibt im Eigentum des Kinderhästrägers/Hästrägers einschließlich den Haaren, Ausnahmen sind Maske, Laufnummer, Vereinswappen und Laufbändel und Maskenständer. Diese werden nur auf Kaution an den Kinderhästräger-/Hästräger ausgegeben . 2.20 Für die Höllenknechte/Höllenweiber gibt es auch maximal 8 Kinderausführungen. Im Vergleich zu den wilden Weibern gilt hier nicht das Umtauschrecht wenn die Kinder aus den Häs rauswachsen. In diesem Fall müssen dann größere Häs auf eigene Kosten angeschafft werden, alternativ kann der Verein auch eine Kindertauschbörse organisieren, indem dann die größeren mit den kleineren Höllenknechten dann tauschen. Es wird deshalb klar festgestellt, dass der Verein diese Häs nicht zurücknimmt wenn der Kinderhästräger wächst und es dann nicht mehr passt. § 3 Tragen des Häs 3.1 Prinzipiell darf das große Häs nur während der Fasnet getragen werden. Die Fasnetzeit beginnt mit dem am 06.01. und endet am Fasnetsdienstag um Mitternacht. 3.2 Ausnahmen zu § 3.1 kann nur der Zunftmeister genehmigen. 3.3 Das Häs darf nur getragen werden, wenn es vollständig und in Ordnung ist. 3.4 Der Zunftmeister kann mehrere Mitglieder als Abordnung für andere Veranstaltungen bestimmen. Von diesen wird einer zum Gruppenleiter er- nannt. Dieser hat auf korrektes Verhalten der Gruppe zu achten. Diskothekenbesuche sind während der Fasnet maximal 3 mal zulässig, sofern der Zunftmeister zustimmt und ein Gruppenleiter bestimmt wurde. Der Gruppenleiter haftet für die gesamte Gruppe bei Fehlverhalten. Alle Mitglieder sind dann nach Abstimmung des Zeitpunktes verpflichtet zur gleichen Zeit die Disco auch wieder zu verlassen. Bei Fehlverhalten der Gruppe bekommt auch der Gruppenleiter die gleiche Strafe wie die Hästräger. 3.5 Muss jemand aus zwingenden Gründen eine Veranstaltung verlassen, so hat er sich beim Zunftmeister abzumelden. Ist dieser nicht anwesend oder abkömmlich, hat man sich bei einem Mitglied des Zunftrates abzumelden. Meldet sich der Hästräger nicht beim Zunftmeister ab, dann hat der Hästräger auch in diesem Fall in die Schlamperkasse einzuzahlen. 3.6 Es darf keinerlei andere Veranstaltung eigenmächtig im Häs besucht werden. Dies gilt sowohl für das kleine als auch für das große Häs. Ausnahmen darf nur der Zunftmeister nicht der Stellvertreter, genehmigen. Auch müssen solche Veranstaltungen dann von mindestens 2 Hästrägern im Häs besucht werden. Siehe dazu § 3.5. Der Zunftmeister ist von dieser Regelung nicht betroffen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird der Zunftmeister das Tragerecht für die laufende Saison entziehen. 3.7 Zu welchen Anlässen das kleine oder das große Häs getragen werden darf bestimmt der Zunftmeister. Es ist nicht zulässig, ohne Zustimmung des Zunftmeisters bei Veranstaltungen das kleine oder das große Häs zu tragen. Bei Zuwiderhandlung Sanktionen siehe § 3.7 § 4 Tragerecht und Tragepflicht 4.1 Der zugelassene Hästräger darf das Häs auf den durch die Zunft genannten Veranstaltungen tragen. Ausnahmen sind in § 3.5 und § 3.7 geregelt. 4.2 Das Tragerecht bekommt der Hästräger nach der Häsabnahme vor der laufenden Fasnetsaison durch Überreichen des Laufbändels. Ein Laufbändel wird nur ausgehändigt, wenn keine Zahlungsrückstände gegenüber dem Verein bestehen, wenn der Trageplan rechtzeitig, das heißt innerhalb der gesetzten Frist an den Zunftmeister ausgehändigt wurde, und wenn er sein Arbeitssoll gegenüber dem Verein voll erfüllt hat. Siehe dazu § 15.1. Es wird auch kein Laufbändel ausgegeben wenn die Mitgliedschaft des Hästrägers gekündigt ist, entweder von ihm selbst oder dem Verein. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Laufbändel. Kündigt der Hästräger während des Fasnetszeitraumes oder wird ihm vom Verein gekündigt das erlischt sofort sein Tragerecht und der Laufbändel wird eingezogen. Im Trageplan trägt der Hästräger ein, wann er bei welchen Veranstaltungen teilnimmt und welche Umzüge er im Häs mitläuft. Die Laufbändelausgabe erfolgt mit der Taufe der neuen Hästräger am 06.01. (Pflichttermin). 4.3 Der Trageplan wird jeweils 14 Tage vor der Mitgliederversammlung im November eines jeden Jahres verteilt und muss an der Mitgliederversammlung zurückgegeben werden. Wird der ausgefüllte Trageplan nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, kann der Zunftmeister nach nochmaliger Mahnung (kostenpflichtig) das Tragerecht für die kommende Saison aussetzen bzw. einschränken oder auch ganz verbieten. 4.4 Der dann jeweils kurz vor Weihnachten erscheinende Gesamttrageplan für alle Hästräger ist dann für alle Hästräger bindend. § 5 Anschaffung und Bestellung des Häs 5.1 Das Häs und die Haare werden auf eigene Kosten angeschafft. Das Häs muß zwingend mit dem Bestellformular des Vereins schriftlich bestellt werden. Vor Bestellung muß dem Hästräger die Satzung sowie die Häsordnung in Schriftform ausgehändigt werden. Den Erhalt dieser 2 Dokumente muß der Hästräger schriftlich bestätigen. Nimmt der Zunftrat die Bestellung an und den Hästräger dann in den Verein auf, gilt folgende Regelung: ab Aufnahmedatum gilt das erste Jahr als Anwärterjahr. Der Barzahler zahlt die Anzahlung so wie in der Bestellung beschrieben. Nach erfolgreichem Bestehen des Anwärterjahres erfolgt dann die endgültige Zulassung des Hästrägers durch den Zunftrat. Besteht der Hästräger das Anwärterjahr nicht, weil er sich z.B. Fehlverhalten oder er gegen die Satzung/Häsordnung verstoßen hat, dann besteht kein Rechtsanspruch auf ein Häs. Gegen den Beschluß des Zunftrats ist keine Revision oder der Rechtsweg möglich. Der Hästräger erhält nach Zulassung durch den Zunftrat dann sein Häs mit Maske an der darauf folgenden Fasnet die an das Anwärterjahr anschließt. Im Anwärterjahr muß der Hästräger an möglichst vielen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, damit ihn alle Mitglieder kennen lernen. Dazu gehört auch Mäskle verkaufen an Umzügen oder bei Bedarf unseren Bollerwagen ziehen bei den Umzügen. Beim Barpreis werden je nach Lieferzustand Abschlagszahlungen vom Hästräger mittels Rechnung eingefordert. Diese ist innerhalb von 7 Tagen Formatiert: Einzug: Links: 1,24 cm, Erste Zeile: 0,01 cm fällig. Es gilt der Eigentumsvorbehalt des Vereins bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtkaufpreises. Kommt der Hästräger der Zahlungsaufforderung nicht pünktlich nach, das heißt überschreitet er das Zahlungsziel, wird für jegliche Art von Bestellungen eine Gebühr von 5,00 € je Mahnung berechnet. Sollte aus Gründen, die von der Narrenzunft nicht zu vertreten sind, das Häs vom Besteller nicht abgenommen werden, kann eine Nichtabnahmeentschädigung von 30 % des Gesamthäspreises verlangt werden, außer der Hästräger weist nach, dass der Schaden für den Verein geringer ist als diese Nichtabnahmeentschädigung. Der Zunftrat entscheidet, ob in diesem Fall entweder das Häs trotzdem abgenommen und bezahlt werden muss oder die Nichtabnahmeentschädigung zum Zuge kommt. 5.2 Die Maske, das Wappen, die Laufnummer das Laufbändel, sowie der Maskenbaum werden nur gegen Kaution ausgegeben. Die Höhe dieser Kaution entspricht dem jeweiligen Anschaffungspreis. Damit wird klargestellt, dass die Maske, das Wappen, die Laufnummer das Laufbändel der Maskenbaum, das Gründungsmitgliedsbändel, sowie das Zunftratsbändel stets Eigentum des Vereins bleiben. 5.3 Ebenfalls Eigentum des Vereins ist die Holzmaske, selbstverständlich ohne Haare, denn diese bleiben nach vollständiger Bezahlung beim Hästräger. § 6 Anzahl der Hästräger 6.1. Die Zahl der Hästräger wird folgendermaßen festgelegt: Beim Wannweilemer auf die Zahl 1 plus 1 Ersatz Bei den wilden Weibern auf die Zahl 55 Beim Baisen Deifl auf die Zahl 1 plus 1 Ersatz Die Hästräger der Baisen Deifl sind ausschließlich männlichen Geschlechts Bei den Höllenknechten/ Höllenweibern auf die Zahl 31 Bei der Narrenmutter auf die Zahl 1 Bei den Wilden Manna auf die Zahl 11 Bei den Black Marshals auf die Zahl 11 Die Anzahl der Gesamtmaskenträger darf die Zahl von 111 nicht überschreiten. Damit wird bewusst die Größe des Vereins limitiert und eingegrenzt. Das Ziel ist, dass es ein familiärer Verein bleibt und jeder noch jeden kennt. Eine Überschreitung ist nicht zulässig. 6.2 Die Zahl der Kinderhästräger darf die Zahl der erwachsenen Hästräger des jeweiligen Häses nicht übersteigen. 6.3 Für jeweils 5 Kinderhästräger muß ein erwachsener Hästräger anwesend sein. § 7 Aufsichtspflicht 7.1. Bei Umzügen oder gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins, muss bei minderjährigen Hästrägern stets ein Elternteil anwesend sein. Minderjährige Hästräger werden zu Veranstaltungen nicht mitgenommen, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Wenn Elternteile einmal ausnahmsweise nicht bei einem Umzug/Veranstaltung dabei sein können, z. B bei Krankheit eines Elternteils, dann ist es zulässig, wenn die Elternteile einem Erwachsenen Hästräger die Aufsichtspflicht schriftlich übertragen und dieser dann das Kind zu den Veranstaltungen mitnimmt. Dieser Erwachsene muss mindestens 22 Jahre alt sein. 7.2. Bei Krankheit eines Hästrägers kann der Zunftmeister diesem Mitglied die Teilnahme an einem Umzug oder einer Veranstaltung untersagen wenn zu befürchten ist, dass das kranke Mitglied die anderen Hästräger ansteckt. Bei kranken Kinderhästrägern haben die Elternteile eine besondere Sorgfaltspflicht. Das heißt konkret, dass die Elternteile ihre Kinder nur auf Umzüge und Veranstaltungen mitnehmen/mitschicken dürfen, wenn diese nicht krank sind, weil diese sonst den Strapazen einer Veranstaltung oder eines Umzugs nicht gewachsen sind. Es wäre für das kranke Kind sicherlich besonders dramatisch, wenn es vom Zunftmeister gerade aus diesem Grunde nicht mitgenommen wird. Dies sollte man speziell Kindern ersparen. 7.3 An der Mitgliederversammlung vom 3.11.2012 wurde auf Antrag noch folgender Passus eingefügt: Bei allen Umzügen laufen die Kinder immer vorne am Umzug. Bei jedem Umzug muss zumindest ein Elternteil bei den Kindern mitlaufen. Die Hästräger können sich auch untereinander absprechen. Es sollte auf je 3 Kinder mindestens 1 Hästräger aufpassen. In der Regel hauptsächlich die Eltern selbst für Ihre Kinder. Außer ein anderer Hästräger übernimmt die Aufsichtspflicht im Wechsel für sie. Vor der Fasnet wird mittels Liste bestimmt welcher Hästräger wann und auf welchem Umzug auf die Kinder aufpaßt. Die Eltern der Kinderhästräger sind dazu verpflichtet. Verweigert das Elternteil die Aufsichtspflicht, dann kann diesem Hästräger der Laufbändel sofort entzogen werden. § 8 Sorgfalt 8.1 Jeder Hästräger hat auf sein Häs zu achten 8.2 Das Häs darf nur in ordentlichem Zustand getragen werden. Bei Verschmutzungen ist das Häs zu waschen. Das Häs muss mindestens einmal pro Saison gewaschen werden. 8.3 Nur der Eigentümer trägt sein Häs. 8.4 Weder das Häs noch ein Teil davon dürfen unbeaufsichtigt bleiben. Die Maske hat grundsätzlich beim Hästräger zu sein. Dies gilt besonders bei Veranstaltungen in der Halle. Bei Verlust der Maske ist eine Strafzahlung an den Verein in Höhe von 350 EUR an den Verein zu zahlen. 8.5 Nach Ende eines Auftritts ist es zulässig das Häs an sicherer Stelle aufzubewahren. 8.6 Der Hästräger hat für den sicheren Transport der Hästeile sowie der Maske zu Umzügen oder Veranstaltungen zu sorgen. Geeignete Transportgefäße wie z.B die Transportkiste in blau ist hierbei zu benutzen. Damit soll erreicht werden, dass die Hästeile und die Maske beim Transport speziell im Auto und im Bus nicht beschädigt werden. Bei Umzügen bzw. Veranstaltungen darf die Maske nicht sorglos auf dem Boden abgelegt werden. 8.7 Nach dem Ende des Umzugs darf die Maske erst abgenommen werden, wenn sie der Zunftmeister abnimmt. Danach ist es zulässig das Häs/Maske an sicherer Stelle aufzubewahren. Kommentar [P1]: Das Häs ausziehen? 8.8 Ein Anprobieren vom Häs oder auch von Hästeilen durch andere Personen ist nicht gestattet. § 9 Vererben und Tod des Hästrägers 9.1 Die Maske, die Laufnummer, das Laufbändel, sowie das Wappen können innerhalb der Familie weitervererbt werden. Voraussetzung hierfür ist: Der Hästräger muss mindestens 11 Jahre im Häs jede Saison an mindestens 5 Umzügen gelaufen sein. 9.2 Ist der Hästräger 11 Jahre lang, jede Saison gelaufen und scheidet dann altershalber oder aus anderen Gründen aus der aktiven Gruppe aus, dann steht ihm das Recht zu, die Maske, die Laufnummer, das Wappen und alle Laufbändel zu behalten. Er muss, wenn diese Voraussetzung lückenlos erfüllt ist, nichts mehr an den Verein zurückgeben. 9.3 Tod des Hästrägers innerhalb der ersten 11 Jahre Stirbt ein Hästräger innerhalb der ersten 11 Jahre dann geht die Maske, das Laufbändel, das Wappen, die Laufnummer und evtl. das Zunftratsbändel oder Gründungsmitgliedsbändel zurück an den Verein, der Zunftrat kann im Einzelfall bei Mitgliedern die sich besonders für den Verein eingesetzt haben von dieser Regelung abweichen. Bei verdienten Mitgliedern z.B. Gründungsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern gilt diese Regelung nicht. Sie können auch innerhalb der ersten 11 Jahre ihre Maske usw. innerhalb der Familie weitervererben. § 10 Hästrägertaufe und Patenschaften 10.1 Jedes Jahr am 06.01. findet die Hästrägertaufe der neuen Hästräger statt. Einzelheiten und Ablauf der Taufe regelt der Zunftrat. Die Hästrägertaufe ist absolute Pflicht für jeden neuen Hästräger. Ohne Taufe darf kein Hästräger in der kommenden Saison laufen. ( Außer bei erwiesener Krankheit zum Taufzeitpunkt ) 10.2 Patenschaft. Der Verein stellt jedem neuen Hästräger einen Paten zur Seite. Der Pate hat die Aufgabe und die Pflicht sich um den neuen Hästräger zu kümmern, ihn zu betreuen und bei jeglichen Fragen sein Ansprechpartner zu sein. Den Anweisungen des Paten hat der neue Hästräger unbedingt Folge zu leisten. Nichtbefolgen der Ratschläge und Anweisungen des Paten können den Verlust des Tragerechts zur Folge haben. Eine Abmahnung erfolgt dann durch den Zunftmeister. Eine Patenschaft ist zeitlich begrenzt auf 1 Jahr. Sie beginnt mit der Narrentaufe am 11.11. eines jeden Jahres und endet am 10.11. des Folgejahres. § 11 Häsmeister/meisterin Aufgaben und Befugnisse 11.1. Organisation und Terminvorgaben für die neuen Hästräger. Abnahme der neuen Häser nach Fertigstellung. Besorgung von Stoffen und Zubehör für die Häser. Überwachung der Gebrauchszustände aller Häser durch die Häsmeisterin/Häsmeister. Organisation der Tauschbörse für die Kinder. Mitentwicklung neuer Häser. Jährliche Inventur der Stoffbestände und Zubehörteile zum 1.1. eines jeden Jahres. 3 Wochen nach Fasnetsende überprüft die Häsmeisterin alle Häser um festzuhalten, welche noch in Ordnung sind und welche gerichtet werden müssen. Das Umnähen der Zacken der Häser übernimmt die Häsmeisterin/Häsmeister gegen Unkostenersatz . Den neuen Hästrägern zeigen wie die Häser außerhalb der Saison richtig aufbewahrt werden. 11.2 Befugnisse Den Anweisungen der Häsmeisterin/Häsmeister hat der Hästräger stets zu folgen. Dies betrifft ins besondere den Umgang und den Zustand der Häser, sowie die Aufbewahrung bei Umzügen/ Veranstaltungen. Bei Zuwiderhandlung der Anweisungen der/des Häsmeisterin/Häsmeisters, wird nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Zunftmeister, im Wiederholungsfalle das Tragerecht der laufenden Saison entzogen. § 12 Maskenmeister/Maskenmeisterin Aufgaben und Befugnisse 12.1 Organisation und Terminvorgaben für die neuen Hästräger. Abnahme der neuen Maske nach endgültiger Fertigstellung. Besorgung von Zubehör wie z.B. Haare , Fellen u.s.w. zur Befestigung derselben an der Maske. Überwachung der Gebrauchszustände aller Masken durch die Maskenmeisterin/ Maskenmeister. Mitentwicklung neuer Masken. Jährliche Inventur der Zubehörteile zur Herstellung der fertigen Masken zum 1.1. eines jeden Jahres. Bestellung und Abholung von allen Sammlermäskle/ Holzmasken u.s.w. Kontakt zum Maskenschnitzer Bestellung und Abholung sämtlicher Zubehörteile zur Herstellung und Fertigstellung der Masken wie z.B. Haare und Felle u.s.w. Befestigen der Haarteile an der Maske zusammen mit dem neuen Hästräger, sowie das gemeinsame Waschen der neuen Haarteile. Den neuen Hästrägern zeigen, wie die Masken außerhalb der Saison richtig aufbewahrt werden. 3 Wochen nach Fasnetsende überprüft die Maskenmeisterin/Maskenmeister alle Masken um festzuhalten, welche in Ordnung sind und welche gerichtet werden müssen. Falls Masken aus welchen Gründen auch immer gerichtet werden müssen (Schäden) ist folgende Vorgehensweise einzuhalten: Abgabe der Maske bei der Maskenmeisterin/Maskenmeister dieser wird dann die Maske zum Maskenschnitzer Heinzelmann oder Miguel Walch bringen, der sie dann instand setzt. Die Kosten werden dem jeweiligen Hästräger in Rechnung gestellt. Sollten Reparaturen an den Haaren notwendig sein, dann wird diese durch die Maskenmeisterin instandgesetzt. Die Kosten werden dem Hästräger in Rechnung gestellt. Kosten 15,00 € je Arbeitsstunde zuzüglich Material Stand 10/2011. Eigenarbeiten sind nicht zulässig. Die Maske darf erst wieder ausgegeben werden, wenn diese Kosten bezahlt sind. 12.2 Befugnisse Den Anweisungen der Maskenmeisterin/Maskenmeister hat der Hästräger stets zu folgen. Dies betrifft ins besondere den Umgang und den Zustand der Masken , sowie die Aufbewahrung bei Umzügen/Veranstaltungen. Bei Zuwiderhandlung der Anweisungen der Maskenmeisterin/ Maskenmeister, wird nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Zunftmeister, im Wiederholungsfalle das Tragerecht der laufenden Saison entzogen. § 13 Hästrägerkasse/ Schlamperkasse 13.1. Die Hästräger haben eine Kasse/Schlamperkasse, in die von den Hästrägern bei Verstößen folgende Beträge eingezahlt werden müssen. Die Missachtung der Zahlung oder eine Zahlungsverweigerung führt zum sofortigen Verlust des Tragerechts der laufenden Saison. Die festgestellte Beträge sind sofort und unmittelbar zur Zahlung fällig. Vergessen von Hästeilen bei Umzügen/Veranstaltungen 2,50 € Narrenruf außerhalb der Fasnetsaison 2,50 € Zuspät kommen bei Umzügen/ Veranstaltungen 2,50 € Zuspät kommen bei Umzugsbeginn / Laufen des Umzugs 2,50 € Unentschuldigtes Fehlen bei Umzügen / Veranstalt. 5,00 € Vergessen des Vereinssweatshirt oder T-Shirts bei Veranstaltungen und Umzügen unter dem großen Häs 2,50 € Zunftratsmitglieder nicht erscheinen bei eigenen Veranstaltungen 5,00 € plus Zunftratszuschlag Falsche Schuhe an beim großen Häs 2,50 € Turnschuhe an beim großen Häs 5,00 € Schriftliche Abmahnungen durch den Zunftmeister bei gravierenden Verstößen 20,00 € Nichtabgeben des Laufzettels für die Fasnet zum Termin 20,00 € Aufkleber und dergleichen auf dem großen oder auch dem kleinen Häs 2,50 € Vorzeitige Abnahme der Maske bei Umzügen vor Beendigung des Umzuges, bevor der Zunftmeister sie abnimmt 5,00 € Einseifen der eigenen Hästräger gegen deren Willen in der Saison mit Konfetti, oder auch bemalen der eigenen Hästräger mit Saustift 20,00 € Erbrechen/Spucken im Häs bei Trunkenheit 50,00 € Zunftratsmitglieder haben Vorbildfunktion, deshalb erhöht sich bei diesem Personenkreis der Betrag je Verstoß um 100 %. Bei Kindern wird bis zum 14. Lebensjahr bei Verstößen gegen die Häsordnung auf Geldstrafen verzichtet. Stattdessen muss der Kinderhästräger beim nächstfolgenden Umzug das Schild tragen. Kommt es innerhalb der laufenden Fasnetsaison von einem Hästräger zu mehr als 5 Verstößen gegen die Häsordnung, dann wird der Hästräger für die Restfasnet gesperrt, das Tragerecht ist dann erloschen für die laufende Saison. § 14 Wohlverhalten 14.1 Jedes Mitglied und vor allem jeder Hästräger ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß dem Ansehen der Zunft in keinster Weise geschadet wird. 14.2 Trunkenheit im Häs, sowie die Einnahme von Drogen im Häs, ist nicht erlaubt, Zuwiderhandlungen werden mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts durch den Zunftmeister geahndet. 14.3 Der Zunftmeister ist berechtigt, angetrunkene Hästräger aufzufordern, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten. Kommt der Hästräger dieser Aufforderung nicht nachkommen die Sanktionen von § 14.5 zum Tragen. 14.4 Auch dem Zunftmeister oder dessen Stellvertreter kann weiterer Alkoholkonsum untersagt werden. Dies muß durch mindestens 2 Mitglieder des Zunftrates geschehen. 14.5 Auch sind Pöbeleien, Beleidigungen oder ehrverletzende/diskriminierende Aussagen und andere Streitereien gegenüber anderen Zünften, neutralen Personen oder auch den eigenen Mitgliedern zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Regelung wird der Zunftmeister eine schriftliche Abmahnung erteilen. Im Wiederholungsfalle wird das dann zum Verlust des Tragerechts führen. 14.6 Schlägereien und auch nur die Androhung von Schlägen sind mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts durch den Zunftmeister verbunden. 14.7 Bei Umzügen ist es den Hästrägern nicht gestattet, speziell bei Frauen , Konfetti und ähnliches in den Ausschnitt oder in den Schambereich zu stopfen. Dies hat nichts mehr mit Fasnet zu tun. Sanktionen sind so geregelt wie in § 14.5 14.8 Anbieten von Alkoholika, Drogen, Drogenersatzstoffen oder berauschenden Substanzen an Minderjährige unter 18 Jahren werden mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts durch den Zunftmeister geahndet. Bei Drogen und Drogenersatzstoffen wird zusätzlich die sofortige fristlose Kündigung der Mitgliedschaft als Sanktion ausgesprochen. Schon der alleinige Besitz von Drogen oder Drogenersatzstoffen oder auch die Weitergabe an Dritte ist eine Straftat und wird strengstens mit fristloser Kündigung des Mitglieds geahndet und zusätzlich zur Anzeige bei der Polizei gebracht. 14.9 Bei Veranstaltungen in der Halle hat jeder Hästräger bis zur Begrüßung der Zünfte beim Verein am Platz zu bleiben. Damit soll gewährleistet werden, dass der Verein als Gruppe erkennbar ist. § 15 Arbeitsleistungen 15.1 Über die Arbeitseinsätze der Mitglieder wird Buch geführt. Nur dasjenige Mitglied, das seinen Arbeitsleistungen nachkommt profitiert aus der Buskasse bzw. aus dem Ertrag des Festes. Die, die sich nicht an der Arbeitsleistung beteiligen sind auch nicht am Ertrag beteiligt. Der Verein beteiligt sich an folgenden Festen im Jahr : Dorffest alle 2 Jahre Kinderfasnet, Narrenbaum stellen (alle 3 Jahre) und der Weiberfasnet/ Umzug. Jeder Hästräger (ab 18 Jahren) ist verpflichtet an mindestens 2 Veranstaltungen aktiv mitzuhelfen um sein Arbeitssoll zu erfüllen. Eine aktive Mitwirkung an Veranstaltungen schließt auch den Auf und Abbau mit ein. Vor jedem Fest lässt der Zunftmeister den Mitgliedern Arbeitspläne zukommen zum eintragen. Meldet der Hästräger sich nicht pünktlich zum Termin zurück, bzw. füllt diese nicht aus, verursacht dies ohne weitere Mahnung eine Arbeitseinheit minus auf seinem Konto. Eine Veranstaltung besteht aus mindestens 5 Arbeitseinheiten. Kommt der Hästräger dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keinen Anspruch auf den Laufbändel während der Fasnet. Wenn ein Hästräger ausnahmsweise keine 5 Arbeitseinheiten pro Fest erfüllt, dann kann er dies an einem anderen Fest nachholen. Er muss dann allerdings 12 Arbeitseinheiten pro Jahr einbringen. Der Abbau bei einem Fest ist seit der Mitgliederversammlung vom 4.11.2011 obligatorisch. Keine Teilnahme am Abbau bedeutet minus 2 Einheiten. Ehegatten oder zusammenlebende Paare können bei nichterreichen der Mindestanzahl von Arbeitseinheiten sich gegenseitig ihr Arbeitskonto auffüllen. Verein bedeutet Gemeinschaft und Zusammenhalt und diese ist nur dann gegeben wenn jeder mithilft ! § 16 Übungs- Tanz und Vorbereitungstermine 16.1 Der Zunftmeister setzt sämtliche Termine fest. 16.2 Die Übungstermine für den Tanz der Hästräger können auch durch den Übungsleiter/ Tanzleiter/in bzw. Tanztrainerin, welcher vom Zunftmeister bestimmt wird, nach Information an den Zunftmeister festgesetzt werden. Die Tanztrainerin hat in den Tanzproben und bei Auftritten das alleinige Sagen!!! Sanktionen bei Nichtbeachtung der Anweisungen/oder schriftlichen Einladungen/Anweisungen wie in § 12.2. durch den Zunftmeister. 16.3 Die Vorbereitungstermine beinhalten sämtliche Termine, die notwendig sind um den Ablauf eines Festes zu ermöglichen, zur Herstellung von Waren für den Verkauf, zur Produktion von Beiwerken für die Hästräger und die Umzüge, ferner auch Termine zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens. Festgesetzte Auftrittstermine sind Pflicht für die Tanzgruppe. 16.4 Befugnisse des Tanzleiters/Tanztrainerin Den Anweisungen des Übungsleiters/Tanzleiter/in Tanztrainerin hat der Hästräger stets zu folgen. Dies betrifft ins besondere die Einteilung von Tänzen/Umgruppierungen/Verlegungen oder Neuzusammenstellung und Terminen der Tanzgruppe. Die Festlegung von Tanzabfolgen. Auch den Ausschluß aus der Tanzgruppe bei Nichtbefolgung der Anordnungen. Terminvorgaben und Ansetzung von Proben. Bei Zuwiderhandlung der Anweisung des Übungsleiters/Tanzleiter/in Tanztrainerin wird nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Zunftmeister, im Wiederholungsfalle das Tragerecht der laufenden Saison entzogen. § 17 Rücknahme von Bestandteilen des Häs 17.1 Scheidet ein Mitglied aus wegen Kündigung und/oder dem Mitglied wird vom Verein gekündigt, bzw. ein Mitglied wird vom Verein ausgeschlossen, sind Häsbestandteile in einwandfreiem Zustand beim Verein gegen Wertausgleich abzugeben. 17.2 Mit dem Datum der Kündigung plus einer Frist von 10 Tagen sind folgende Häsbestandteile beim Zunftmeister abzugeben : Diese sind Eigentum des Vereins und wurden beim Kauf des Gesamthäses gegen die hinterlegte Kaution, die nicht verzinst wird, ausgegeben. Für jeden Tag Verspätung nach dieser Frist werden 5,00 € Verspätungszuschlag fällig. Beginnend ab dem 11. Tag. Im einzelnen sind dies: Die Holzmaske ohne Haare Die Laufnummer Das Vereinswappen Das Laufbändel Gründungsmitgliedsbändel Zunftratsmitgliedsbändel Vizebändel Zunftmeisterbändel Maskenständer Alle anderen Häsgegenstände bleiben Eigentum des Hästrägers und der Verein ist nicht verpflichtet diese zurückzunehmen. Dies gilt für das kleine, wie auch für das große Häs. Somit ist klar festzustellen das eine Rücknahmeverpflichtung seitens des Vereins nur für die ober einzeln festgestellte Gegenstände gilt. 17.3 Der Zeitwert der Maske und der dazugehörigen Laufnummer sowie das Wappen und der Laufbändel werden nach der Zeitwertstaffel berechnet. Ausgehend vom Anschaffungszeitpunkt des Kaufes. Dabei wird von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 5 Jahren ausgegangen. Dies entspricht einem monatlichem Abzug von 1,67 % des Kaufpreises. Werden bei der Rückgabe Schäden an der Maske festgestellt, die nicht auf normaler Abnutzung basieren, das heißt der Hästräger ist nicht sorgfältig genug gewesen bei der Behandlung der Maske, dann werden diese Schäden zusätzlich geltend gemacht. Als Bewertungsmaßstab gilt dann vereinbart, dass dies der Maskenschnitzer Heinzelmann aus Steinhilben oder Miguel Walch festlegen wird, die alle Masken für uns gemacht haben, als unparteiischer Gutachter für evt. Schäden an der Maske. Der Wert wird für das Mitglied verbindlich. Die Maske muss bei Rückgabe gereinigt und alle Rückstände vom Kleber (Polsterung ) entfernt sein. Die Polsterung und die Haltegurte müssen ordentlich und unsichtbar entfernt werden vor Rückgabe der Maske. Sind diese bei Rückgabe nicht restlos entfernt, dann werden diese Reste durch den Verein entfernt. Die Arbeitsstunden werden dem ausscheidenden Mitglied berechnet. Stundensatz Stand März 2010 Euro 15,00 pro Stunde plus Material. 17.4 Die dabei festgestellten Werte werden dann als Betrag ermittelt, der an das Mitglied ausbezahlt wird. Die Auszahlung erfolgt immer nach der lau- fenden Saison zum 31.3. vorausgesetzt die beschriebenen Hästeile wurden vor dem 30.09. des jeweiligen Vorjahres zurückgegeben . 17.5 Die Auszahlungen sind folgendermaßen geregelt: Damit keine Zahlungsunfähigkeit des Vereins eintreten kann, werden maximal 1 Rückkauf pro Kalenderjahr durch den Verein gemacht. Gehen mehr Kündigungen ein, dann verschiebt sich für diejenigen die die Zahl 1 überschreiten um ein weiteres Jahr. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Kündigungen. Somit ist klar festgestellt das die Rückzahlung der Kautionen für die Masken auf 1 im Kalenderjahr beschränkt ist. § 18 Narrenruf 18.1. Der Narrenruf ist nur während der Fasnet zulässig. 18.2. Der Narrenruf der Hästräger lautet: Wilde – Weiber 3mal § 19 Rechte und Pflichten des Zunftmeisters und dessen Stellvertreter 19.1 Den Anweisungen des Zunftmeisters ist grundsätzlich Folge zu leisten, Zuwiderhandlungen werden mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts der laufenden Saison geahndet. 19.2 Der Zunftmeister ist verpflichtet rechtzeitig den genauen Zeitpunkt eines Auftrittes oder auch die Lauf- Platznummer eines Umzugs bekannt zu geben. 19.2 Der Zunftmeister hat darauf zu achten, dass das öffentliche Erscheinungsbild unserer Zunft nicht durch das Verhalten einzelner Mitglieder/Hästräger negativ beeinflusst wird. Siehe auch § 14 dieser Häsordnung. Er kann alle hierzu notwendigen Maßnahmen ergreifen. 19.3 Diese Maßnahmen können von einem Ausschluß dieser Veranstaltung/Umzug bis zum Entzug des Tragerechts der ganzen Fasnetsaison reichen. Dies ist durch den Zunftrat auf der nächsten Zunftratssitzung zu bestätigen und anschließend dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es ist keine Revision möglich. Diese Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 19.4 Der Stellvertreter des Zunftmeisters ist nur dann weisungsbefugt, wenn der Zunftmeister nicht persönlich anwesend sein kann – Krank - in Urlaub oder unabkömmlich ist. 19.5 Der Zunftmeister kann jederzeit eine Aufnahmesperre verhängen, wenn er der Meinung ist, dass zu diesem Zeitpunkt sonst eine Überfremdung des Vereins eintritt. Dies passiert in der Regel nur dann wenn mehr als 10 Hästräger pro Jahr dazu stoßen. Die Einigkeit der Hästräger ist wichtiger als Wachstum um jeden Preis. § 20 Fasnetsnachbesprechung 20.1 Die Fasnetsnachbesprechung ist das erste Treffen aller Hästräger und des Zunftrates nach einer Fasnetsaison. 20.2 Es ist am Samstag nach Aschermittwoch einzuberufen. 20.3 Bei diesem Treffen soll über die vergangene Fasnetsaison gesprochen werden. 20.4 Hier besteht die Möglichkeit, Kritik zu üben und auch Anregungen für die Zukunft zu geben. Natürlich kann auch gelobt werden, wenn alles geklappt hat. Der Sinn dieser Nachbesprechung ist, die Fasnet jedes Jahr weiter zu verbessern und evtl. Missstände abzustellen. § 21 Festgelegte Termine und Feste 21.1 Am Aschermittwoch erfolgt ein einfaches, schlichtes Traueressen. 21.2 Im Laufe jeden Jahres findet eine eigene Veranstaltung während der Fasnet statt. 21.3 Teilnahme am Dorffest. Dieses findet alle 2 Jahre in Wannweil statt. 21.4 Piratenparty im Herbst 21.5 Veranstaltung des Narrenbaumstellens 21.6 Veranstaltung einer eigenen Kinderfasnet 21.7 Rathaussturm am schmotzigen Doschtig 21.8 Veranstaltung einer Weiberfasnet. 21.9 Veranstaltung von eigenen Fasnetsumzügen 21.10 Veranstaltung von eigenen Kinderumzügen in der Fasnet 21.11 Narrentaufe am 06.01. jedes Jahr 21.12 Pflichttermine die vom Zunftmeister festgelegt werden, sind unter allen Umständen einzuhalten. Nichtteilnahme an diesen Veranstaltungen minus 3 Einheiten. (Außer im nachgewiesenen Krankheitsfalle) 21.13 Zunftratsmitglieder haben die Verpflichtung bei allen oben aufgeführten Veranstaltungen anwesend zu sein. Im Krankheitsfalle sich persönlich beim Zunftmeister abzumelden. Im Abwesenheitsfall Sanktionen siehe § 13 der Häsordnung (Schlamperkasse) Geburtstage sowie sonstige Festivitäten zählen nicht als Abwesenheitsgrund. Für Marc Baumann zählt diese Klausel nicht aufgrund der großen Entfernung! § 22 Gasthäs Der Verein ist bestrebt, ein Gasthäs für Interessierte anzubieten. Die Benutzungsregeln sowie die Ausleih- und Reinigungsregeln bestimmt der Zunftrat und werden für jeden Gast rechtsverbindlich. Der Ausleih- und Mietvertrag ist schriftlich zu fixieren und es ist die Höhe eine Kaution zu vereinbaren. Die Ausleih- und Reinigungskosten sind vorab in bar an den Verein zu zahlen. Die Häsordnung gilt auch für den Gasthästräger. Das Gastäs kann pro Person nur einmal pro Saison ausgeliehen werden. § 23 Busfahrten und Hotelkosten 23.1 Der Verein ist bestrebt möglichst bei allen Fahrten oder Veranstaltungen aus Sicherheitsgründen mit dem Bus zu fahren. Der Zunftmeister wird jedem Hästräger/Mitglied rechtzeitig mitteilen, wann und wo der Bus abfährt. Der Verein bzw. die Hästräger warten maximal 15 min. über der vereinbarten Abfahrtszeit, falls festgestellt wird, dass noch Mitfahrer fehlen. Danach fährt der Bus ab. Zu spät kommende haben keinen An- spruch gegen den Verein wegen Rückerstattung des Fahrpreises/Hotelkosten. Busfahrten/Hotelkosten müssen grundsätzlich im Voraus bezahlt werden, Nichtzahler verwirken den Mitfahranspruch. Gebuchte Busfahrten sowie Hotelkosten müssen immer bezahlt werden, sei es im Krankheitsfalle oder wenn es sich das Mitglied sich evtl. noch anders überlegt. Bereits bezahlte Busfahrten oder Hotelkosten werden nicht zurückerstattet. Zahlt das Mitglied den Bus/Hotel nicht innerhalb der gesetzten Frist, dann werden Mahngebühren fällig. Eine Barzahlung der Buskosten ist nicht möglich. § 24 Gründungsmitglieder Der Verein wurde am 3.3.2004 durch folgende Mitglieder, die auch heute noch Mitglieder sind gegründet: Ute Baumann, Marc Baumann, Achim Löffler, Natascha Löffler, Michelle Löffler, Tamara Löffler, Christel Heusel, Sabine Priebe, Dominique Jahraus, Hartmut Schenker. (Stand 09.06.2012) 24.1 Diese Gründungsmitglieder genießen besondere Privilegien. Den Gründungsmitgliedern ist es jederzeit gestattet die Häser zu wechseln bei entsprechendem finanziellen Ausgleich. Der Hästräger (Gründungsmitglied) braucht dafür keine Zustimmung vom Zunftrat. 24.2 Gründungsmitglieder müssen immer zumindest anteilsweise im Zunftrat vertreten sein. Das Verhältnis 1 zu 3 sollte immer angestrebt werden. Solange Gründungsmitglieder am Leben sind und auch noch Mitglied im Verein müssen diese im Zunftrat vertreten sein. 24.3 Gründungsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht auf Ihrem Häs den Schriftzug zu tragen: „Gründungsmitglied“. Dieser Schriftzug ist weder vererblich noch verkäuflich. 24.4 Gründungsmitglieder die mindestens 11 Jahre aktiv im Zunftrat waren erwerben automatisch das Recht in den Kreis der Ehrenzunfträte aufgenommen zu werden. Dieses Recht gilt lebenslang und erlischt nur durch einseitige Kündigung des Mitglieds selbst. § 25 Ehrenzunfträte/Ehrenzunftmeister Ehrenzunfträte entscheiden als oberste Instanz der Freien Narrenzunft über besondere Ereignisse oder auch Ärgernisse, die dem Verein schaden könnten. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar und kann nur durch eine ¾ Mehrheit der Stimmen aller wahlberechtigten Hästräger abgeändert werden. Entscheidungen, die der Ehrenzunftrat trifft müssen auch vom aktuellen Zunftrat befolgt werden. Der Ehrenzunftrat wird zum 3.3.2014 gegründet und ins Leben gerufen. § 26 Salvatorische Klausel § 26.1 Sollten in dieser Häsordnung Paragraphen enthalten sein, welche gegen gültiges Recht verstoßen, so sind diese Paragraphen nach Ihrem Sinn entsprechend, rechtlich einwandfrei zu verwenden. § 26.2 Die gesamte Häsordnung bleibt jedoch auch in diesen Fällen gültig. § 27 Inkrafttreten 27.1 Die geänderte Häsordnung 9. Änderung seit Bestehen des Vereins wird gültig nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 07.11.2015 Gesamt 25 Seiten