Häsordnung - wilde Weiber Wannweil

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Häsordnung - wilde Weiber Wannweil
„ Freie Narrenzunft Wannweil 2004 e.V. „
- Häsordnung § 1 Allgemeines
1.1.
Die Häsordnung ist eine Ergänzung zur Satzung der Freien Narrenzunft
Wannweil 2004 e.V. und somit bindend für jedes Mitglied. Siehe auch § 12
der Satzung.
1.2.
Die Häsordnung regelt das gemeinsame Miteinander der Zunftmitglieder.
1.3.
Jeder Hästräger ist ein Repräsentant unserer Narrenzunft, daher ist auf
korrektes Verhalten zu achten, besonders beim Tragen eines Häses.
1.4.
Durch die Häsordnung soll sichergestellt werden, dass niemand durch unerlaubtes Tragen von Häs oder dazu gehörenden Teilen unserer Zunft
schaden kann.
1.5.
Den „Black Marshals“ obliegt die Pflicht, die Einhaltung der Häsordnung zu
überwachen. Verstöße unmittelbar zu ahnden und bei größeren Verstößen
den Zunftmeister umgehend und zeitnah zu informieren.
§ 2
Die Häser / Kinderhäs
2.1.
Es gibt 6 verschiedene Häs, das Häs „der Wannweilemer Kerle“, das Häs
„Wilde Wannweiler Weiber“, das Häs „Baiser Deifl“, das Häs der „Wannweiler Höllenknechte/Höllenweiber“, das Häs der „Black Marshals“ sowie
unsere „wilde Manna“, diese werden nachfolgend auch als „großes Häs“ bezeichnet. Zusätzlich gibt es noch das gemeinsame sogenannte „kleine Häs“.
2.2.
Beschreibung Häs „der Wannweilemer Kerle“
-
Holzmaske aus Lindenholz
Heidschnuckehaare grau meliert
naturfarbenes/ weißes Baumwollhemd
Lederweste braun (Wildbock)
Cordhose braun
Halstuch Wannweiler Tuch (rot)
Felljacke (Wildkatze)
-
Stulpenhandschuhe schwarzes Leder
Umhängetasche
Ledergürtel (braun)
Schwarze matte Schuhe
Vereinswappen
Laufnummer gestickt
Laufbändel gestickt
Zubehör große Holzrätsche
optional Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner
optional Schlüsselband wilde Weiber, andere sind nicht zulässig
optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig
2.3. Beschreibung Häs „Wilde Wannweiler Weiber“
-
-
Holzmaske aus Lindenholz
Rossschweifhaare
Baumwollrock rot-schwarz mit aufgenähten Flicken
Baumwolljacke rot-schwarz mit aufgenähten Flicken
Baumwollunterhose weiß
Schwarze Handschuhe mit oder ohne Fingerkuppen
Schwarze Vereinsstulpen
Schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe)
Umhängetasche gefertigt aus dem Wannweiler Tuch diese wird stets auf
der langen Seite vom Rock getragen mit dem Reißverschluss nach innen
gewandt
Vereinswappen
Halstuch Wannweiler Tuch rot
Laufnummer gestickt
Laufbändel gestickt
Konfettitasche schwarz
optional rot/schwarzer Schal wilde Weiber andere Schals sind nicht zulässig
optional Schlüsselband wilde Weiber, andere Bänder sind nicht zugelassen
optional Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner
optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig.
2.4. Beschreibung Kinderhäs „Wilde Wannweiler Weiber“
-
Baumwollrock rot-schwarz mit aufgenähten Flicken
Baumwolljacke rot-schwarz mit aufgenähten Flicken
-
Baumwollunterhose weiß
Schwarze Vereinsstulpen
Schwarze Handschuhe mit oder ohne Fingerkuppen
braune oder schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe)
Umhängetasche gefertigt aus dem Wannweiler Tuch
Vereinswappen
Halstuch Wannweiler Tuch rot
Laufnummer gestickt
Laufbändel gestickt
Konfettitasche schwarz
optional Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner
optional gestrickter Schal wilde Weiber
optional Schlüsselband wilde Weiber andere Bänder sind nicht zulässig
optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig.
2.4.1 Beschreibung Häs von der „Narrenmutter“
Prinzipiell entspricht dieses Häs der Machart der wilden Weiber mit folgenden Abänderungen: Der Rock ist etwas länger, sowie der Schlitz im
Kleid ist wesentlich tiefer als bei den wilden Weibern. Der Stoff ist grau
eingefasst anstatt rot oder schwarz. Dasselbe auch an der Umhängetasche sowie an der Konfettitasche.
2.5. Beschreibung Häs „Baiser Deifl“
-
Holzmaske aus Lindenholz
Islandschnuckehaare weiß
Deiflshörner aus Naturhörnern , z.B. Springbock und ähnlichem
Baumwollcape schwarz mit rotem Kragen und roten Armflügeln
Baumwolloberteil schwarz – rot
Baumwollhose schwarz- rot
Halstuch Wannweiler Tuch rot
Handschuhe schwarz
schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe)
Konfettitasche
Umhängetasche
Vereinswappen
Laufnummer gestickt
Laufbändel gestickt
Leuchtaugen Farbe rot
Umhängeamulett
-
Gürtel schwarz mit Trinkbecher aus Edelstahl mit Wilde Weiber Karabiner
optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig.
2.5.1 Beschreibung Häs „Wannweiler Höllenknechte/Höllenweiber“
-
Maske aus Zirpenholz Maskentuch Höllenknechte schwarz Maskentuch
Höllenweiber weiß Pferdeschweife an der Maske
Höllenknechthörner alternativ auch ohne Hörner
Baumwolloberteil schwarz mit Flicken
Vereinswappen
bei Gründungsmitgliedern Aufnäher Gründungsmitglied
bei Zunftratsmitgliedern Aufnäher Zunftrat
schwarze Strickhandschuhe eingestickt Höllenknechte
Laufnummer gestickt
Laufbändel gestickt
schwarze matte Schuhe (keine Turnschuhe)
Leuchtaugen grün oder gelb ,Violett, Blau, Grau, Orange
Fellcape als Überwurf in silber/schwarz oder weißer Färbung
Konfettitasche mit Fell
Optional Umhängetasche schwarz mit Fell
großer brauner breiter Ledergürtel/optional beim Höllenweib auch in
schwarz
optional mit Edelstahltrinkbecher mit Wilde Weiber Karabiner und Trinkhorn
optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig.
2.5.2 Beschreibung Häs „Black Marshals“
Die „Black Marshals“ sind eine Untergruppe der wilden Weiber und für deren Schutz zuständig. Sie laufen bei Umzügen immer am Schluss des Umzugs. Die Anzahl der „Black Marshals“ ist auf 11 begrenzt.
-
Schwarze Jacke in schwerer Ausführung mit dem Vereinslogo
auf dem Rücken und zusätzlich eingestickt „Black Marshals“
Stickung auf der Brust und zusätzlich Black Marshalsabzeichen
Stickung des Namens auf alle Hästeile
Laufnummer
Vereinswappen
Rotes Wannweiler Tuch
-
Laufbändel
auf den Sweatshirts, T-Shirts, Hemden u.s.w. muss auf der Rückseite
„Black Marshal“ eingestickt sein.
Schwarzer Gürtel
schwarze Hose optional Lederhose schwarz
schwarze matte Schuhe. Keine Turnschuhe
schwarze Basecap in Vereinsstickung und dem Zusatz „Black Marshal“
Schal „Black Marshal“ andere Schals sind nicht zugelassen
optional Edelstahltrinkbecher mit Wilde Weiber Karabiner am Gürtel zu
tragen
schwarze Handschuhe mit Stickung „Black Marshal“
2.6. Beschreibung Häs wilde Manna
-
Holzmaske aus Zirpenholz
Baumwolloberteil braun und grün
Baumwollhose schwarz
Baumwollmantel braun/ Jute
Schwarzer breiter Gürtel
Wannweiler Tuch rot
Vereinswappen
Laufnummer gestickt
Laufbändel gestickt
Schwarze matte Schuhe ( keine Turnschuhe )
Umhängetasche Jute mit Fell
Schwarze Strickhandschuhe eingestickt wilde Manna
Optional mit Edelstahltrinkbecher mit Wilde Weiber Karabiner
2.7. Beschreibung kleines Häs
-
2.8.
T-Shirt schwarz bestickt mit dem Vereinslogo
Sweatshirt schwarz bestickt mit dem Vereinslogo + rotes Tüchle
Collegejacke mit Kapuze mit dem Vereinslogo + rotes Tüchle
Collegejacke ohne Kapuze mit dem Vereinslogo + rotes Tüchle
Polo schwarz bestickt mit dem Vereinslogo
Top schwarz bestickt mit dem Vereinslogo
Regenjacke schwarz bestickt mit dem Vereinslogo
Winterjacke schwarz bestickt mit dem Vereinslogo
optional schwarze Vereinsbasecap oder Vereinsstrickmütze andere Kopfbedeckungen sind nicht zulässig.
Ab der Mitgliederversammlung vom 3.11.2012 gilt folgendes:
Für alle neuen Hästräger besteht das kleine Häs aus: Winterjacke, Sweatshirt oder Collegejacke, Halstuch, Baseballmütze und schwarze Schuhe
damit eine einheitliche Darstellung nach außen gewährleistet ist. Im Sommer T-Shirt, Polo oder Top.
2.9.
Eigenmächtige Änderungen am Häs, oder Veränderungen welcher Art auch
immer, sind nicht erlaubt. Aufkleber und dergleichen auf dem Häs sind
verboten. Eigenarbeiten am Häs sind ohne Zustimmung des Zunftmeisters
untersagt. Sinngemäß gilt das gleiche für die Maske, hierfür ist die Maskenmeisterin zuständig.
2.10. Das Häs ist in einem ordentlichen und gepflegten Zustand zu halten. Eventuelle Reinigungskosten sind vom Hästräger selbst zu tragen. Das Häs darf
nur hängend aufbewahrt werden. Die Maske darf nur auf dem Maskenständer aufbewahrt werden
2.11. Das Kinderhäs/ Häs wird auf eigene Kosten angeschafft.
2.12. Ein Kinderhäs ist bis zur Konfektionsgröße 158 ein Kinderhäs. Sollte das
Kinderhäs nicht mehr passen, dann wird das Häs in eine sogenannte
Tauschbörse innerhalb des Vereins gegeben. Diese Tauschbörse wird von
der Häsmeisterin/Häsmeister organisiert. Beim Tausch wird der Zustand
des Kinderhäses festgehalten und evtl. Beschädigungen oder Verschmutzungen festgestellt. Bei Tausch ist nur ein Kompletttausch, also Jacke und
Rock möglich. Einzelteile können nicht getauscht werden.
2.13. Führen diese Beschädigungen oder Verschmutzungen zu einer Wertminderung, muss das betreffende Mitglied dieses finanziell ausgleichen, im Extremfall bis zum Wert eines neuen Häses. Bei der Bewertung wird von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 5 Jahren ausgegangen. Das heißt
pro Monat entfallen darauf 1,67 % Wertverlust der dann abgerechnet
wird. Ist das Häs in Ordnung, dann zahlt der tauschende Kinderhästräger
(nur wilde Weiber) an den Verein eine Tauschgebühr von 30,00 € pro
Tausch.
2.14. Mit der Ausgabe der Laufnummer an den Kinderhästräger erwirbt dieser
automatisch das Recht einmal Maskenträger werden zu dürfen.
2.15. Kinder des Vereins gehen immer vor, für den Fall das eines Tages eine sogenannte „Warteliste“ für Hästräger geführt werden muss.
2.16. Den Zeitpunkt zum Wechsel eines Kinderhästrägers zum Maskenträger,
entscheidet der Zunftmeister. Dieser wird sich daran ausrichten ob der
Kinderhästräger die dafür notwendige Disziplin und Sorgfalt schon erkennen lässt oder nicht.
2.17. Der Zunftmeister kann frühestens 1 Jahr später erneut darüber befinden, ob der Kinderhästräger nun soweit ist oder nicht. Ist er es noch
nicht, dann verlängert sich die Frist um ein weiteres Jahr. Gegen den Beschluss des Zunftmeisters ist weder Revision noch der Rechtsweg möglich.
Dieser Beschluss ist endgültig.
2.18. Scheidet der Kinderhästräger aus dem Verein aus, aus welchem Grund
auch immer, dann ist die Rückgabe sinngemäß gleich geregelt wie bei den
Masken/Hästrägern.
2.19. Das Häs bleibt im Eigentum des Kinderhästrägers/Hästrägers einschließlich den Haaren, Ausnahmen sind Maske, Laufnummer, Vereinswappen und
Laufbändel und Maskenständer. Diese werden nur auf Kaution an den Kinderhästräger-/Hästräger ausgegeben .
2.20 Für die Höllenknechte/Höllenweiber gibt es auch maximal 8 Kinderausführungen. Im Vergleich zu den wilden Weibern gilt hier nicht das Umtauschrecht wenn die Kinder aus den Häs rauswachsen. In diesem Fall müssen
dann größere Häs auf eigene Kosten angeschafft werden, alternativ kann
der Verein auch eine Kindertauschbörse organisieren, indem dann die größeren mit den kleineren Höllenknechten dann tauschen. Es wird deshalb
klar festgestellt, dass der Verein diese Häs nicht zurücknimmt wenn der
Kinderhästräger wächst und es dann nicht mehr passt.
§ 3
Tragen des Häs
3.1
Prinzipiell darf das große Häs nur während der Fasnet getragen werden.
Die Fasnetzeit beginnt mit dem am 06.01. und endet am Fasnetsdienstag
um Mitternacht.
3.2
Ausnahmen zu § 3.1 kann nur der Zunftmeister genehmigen.
3.3
Das Häs darf nur getragen werden, wenn es vollständig und in Ordnung ist.
3.4
Der Zunftmeister kann mehrere Mitglieder als Abordnung für andere
Veranstaltungen bestimmen. Von diesen wird einer zum Gruppenleiter er-
nannt. Dieser hat auf korrektes Verhalten der Gruppe zu achten. Diskothekenbesuche sind während der Fasnet maximal 3 mal zulässig, sofern
der Zunftmeister zustimmt und ein Gruppenleiter bestimmt wurde. Der
Gruppenleiter haftet für die gesamte Gruppe bei Fehlverhalten. Alle Mitglieder sind dann nach Abstimmung des Zeitpunktes verpflichtet zur gleichen Zeit die Disco auch wieder zu verlassen.
Bei Fehlverhalten der Gruppe bekommt auch der Gruppenleiter die
gleiche Strafe wie die Hästräger.
3.5
Muss jemand aus zwingenden Gründen eine Veranstaltung verlassen, so hat
er sich beim Zunftmeister abzumelden. Ist dieser nicht anwesend oder
abkömmlich, hat man sich bei einem Mitglied des Zunftrates abzumelden.
Meldet sich der Hästräger nicht beim Zunftmeister ab, dann hat der Hästräger auch in diesem Fall in die Schlamperkasse einzuzahlen.
3.6
Es darf keinerlei andere Veranstaltung eigenmächtig im Häs besucht werden. Dies gilt sowohl für das kleine als auch für das große Häs. Ausnahmen
darf nur der Zunftmeister nicht der Stellvertreter, genehmigen. Auch
müssen solche Veranstaltungen dann von mindestens 2 Hästrägern im Häs
besucht werden. Siehe dazu § 3.5. Der Zunftmeister ist von dieser Regelung nicht betroffen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird
der Zunftmeister das Tragerecht für die laufende Saison entziehen.
3.7
Zu welchen Anlässen das kleine oder das große Häs getragen werden darf
bestimmt der Zunftmeister. Es ist nicht zulässig, ohne Zustimmung des
Zunftmeisters bei Veranstaltungen das kleine oder das große Häs zu tragen. Bei Zuwiderhandlung Sanktionen siehe § 3.7
§ 4
Tragerecht und Tragepflicht
4.1
Der zugelassene Hästräger darf das Häs auf den durch die Zunft genannten Veranstaltungen tragen. Ausnahmen sind in § 3.5 und § 3.7 geregelt.
4.2
Das Tragerecht bekommt der Hästräger nach der Häsabnahme vor der
laufenden Fasnetsaison durch Überreichen des Laufbändels. Ein Laufbändel wird nur ausgehändigt, wenn keine Zahlungsrückstände gegenüber dem
Verein bestehen, wenn der Trageplan rechtzeitig, das heißt innerhalb der
gesetzten Frist an den Zunftmeister ausgehändigt wurde, und wenn er
sein Arbeitssoll gegenüber dem Verein voll erfüllt hat. Siehe dazu § 15.1.
Es wird auch kein Laufbändel ausgegeben wenn die Mitgliedschaft des
Hästrägers gekündigt ist, entweder von ihm selbst oder dem Verein. In
diesen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Laufbändel. Kündigt der
Hästräger während des Fasnetszeitraumes oder wird ihm vom Verein gekündigt das erlischt sofort sein Tragerecht und der Laufbändel wird eingezogen. Im Trageplan trägt der Hästräger ein, wann er bei welchen Veranstaltungen teilnimmt und welche Umzüge er im Häs mitläuft. Die Laufbändelausgabe erfolgt mit der Taufe der neuen Hästräger am 06.01.
(Pflichttermin).
4.3
Der Trageplan wird jeweils 14 Tage vor der Mitgliederversammlung im November eines jeden Jahres verteilt und muss an der Mitgliederversammlung zurückgegeben werden. Wird der ausgefüllte Trageplan nicht innerhalb dieser Frist eingereicht, kann der Zunftmeister nach nochmaliger
Mahnung (kostenpflichtig) das Tragerecht für die kommende Saison aussetzen bzw. einschränken oder auch ganz verbieten.
4.4
Der dann jeweils kurz vor Weihnachten erscheinende Gesamttrageplan für
alle Hästräger ist dann für alle Hästräger bindend.
§ 5
Anschaffung und Bestellung des Häs
5.1
Das Häs und die Haare werden auf eigene Kosten angeschafft.
Das Häs muß zwingend mit dem Bestellformular des Vereins schriftlich
bestellt werden. Vor Bestellung muß dem Hästräger die Satzung sowie die
Häsordnung in Schriftform ausgehändigt werden. Den Erhalt dieser 2 Dokumente muß der Hästräger schriftlich bestätigen. Nimmt der Zunftrat
die Bestellung an und den Hästräger dann in den Verein auf, gilt folgende
Regelung: ab Aufnahmedatum gilt das erste Jahr als Anwärterjahr. Der
Barzahler zahlt die Anzahlung so wie in der Bestellung beschrieben. Nach
erfolgreichem Bestehen des Anwärterjahres erfolgt dann die endgültige
Zulassung des Hästrägers durch den Zunftrat. Besteht der Hästräger das
Anwärterjahr nicht, weil er sich z.B. Fehlverhalten oder er gegen die Satzung/Häsordnung verstoßen hat, dann besteht kein Rechtsanspruch auf ein
Häs. Gegen den Beschluß des Zunftrats ist keine Revision oder der
Rechtsweg möglich. Der Hästräger erhält nach Zulassung durch den
Zunftrat dann sein Häs mit Maske an der darauf folgenden Fasnet die an
das Anwärterjahr anschließt. Im Anwärterjahr muß der Hästräger an möglichst vielen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, damit ihn alle Mitglieder kennen lernen. Dazu gehört auch Mäskle verkaufen an Umzügen
oder bei Bedarf unseren Bollerwagen ziehen bei den Umzügen.
Beim Barpreis werden je nach Lieferzustand Abschlagszahlungen vom
Hästräger mittels Rechnung eingefordert. Diese ist innerhalb von 7 Tagen
Formatiert: Einzug: Links:
1,24 cm, Erste Zeile: 0,01 cm
fällig. Es gilt der Eigentumsvorbehalt des Vereins bis zur vollständigen
Bezahlung des Gesamtkaufpreises. Kommt der Hästräger der Zahlungsaufforderung nicht pünktlich nach, das heißt überschreitet er das Zahlungsziel, wird für jegliche Art von Bestellungen eine Gebühr von 5,00 € je
Mahnung berechnet. Sollte aus Gründen, die von der Narrenzunft nicht zu
vertreten sind, das Häs vom Besteller nicht abgenommen werden, kann eine Nichtabnahmeentschädigung von 30 % des Gesamthäspreises verlangt
werden, außer der Hästräger weist nach, dass der Schaden für den Verein
geringer ist als diese Nichtabnahmeentschädigung. Der Zunftrat entscheidet, ob in diesem Fall entweder das Häs trotzdem abgenommen und
bezahlt werden muss oder die Nichtabnahmeentschädigung zum Zuge
kommt.
5.2
Die Maske, das Wappen, die Laufnummer das Laufbändel, sowie der Maskenbaum werden nur gegen Kaution ausgegeben. Die Höhe dieser Kaution
entspricht dem jeweiligen Anschaffungspreis.
Damit wird klargestellt, dass die Maske, das Wappen, die Laufnummer das
Laufbändel der Maskenbaum, das Gründungsmitgliedsbändel, sowie das Zunftratsbändel stets Eigentum des Vereins
bleiben.
5.3
Ebenfalls Eigentum des Vereins ist die Holzmaske, selbstverständlich ohne Haare, denn diese bleiben nach vollständiger Bezahlung beim Hästräger.
§ 6
Anzahl der Hästräger
6.1.
Die Zahl der Hästräger wird folgendermaßen festgelegt:
Beim Wannweilemer auf die Zahl 1 plus 1 Ersatz
Bei den wilden Weibern auf die Zahl 55
Beim Baisen Deifl auf die Zahl 1 plus 1 Ersatz
Die Hästräger der Baisen Deifl sind ausschließlich männlichen Geschlechts
Bei den Höllenknechten/ Höllenweibern auf die Zahl 31
Bei der Narrenmutter auf die Zahl 1
Bei den Wilden Manna auf die Zahl 11
Bei den Black Marshals auf die Zahl 11
Die Anzahl der Gesamtmaskenträger darf die Zahl von 111
nicht überschreiten.
Damit wird bewusst die Größe des Vereins limitiert und eingegrenzt. Das
Ziel ist, dass es ein familiärer Verein bleibt und jeder noch jeden kennt.
Eine Überschreitung ist nicht zulässig.
6.2
Die Zahl der Kinderhästräger darf die Zahl der erwachsenen Hästräger
des jeweiligen Häses nicht übersteigen.
6.3
Für jeweils 5 Kinderhästräger muß ein erwachsener Hästräger anwesend
sein.
§ 7
Aufsichtspflicht
7.1. Bei Umzügen oder gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins, muss bei
minderjährigen Hästrägern stets ein Elternteil anwesend sein. Minderjährige Hästräger werden zu Veranstaltungen nicht mitgenommen, wenn
diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Wenn Elternteile einmal ausnahmsweise nicht bei einem Umzug/Veranstaltung dabei sein können, z. B bei Krankheit eines Elternteils,
dann ist es zulässig, wenn die Elternteile einem Erwachsenen Hästräger
die Aufsichtspflicht schriftlich übertragen und dieser dann das Kind zu
den Veranstaltungen mitnimmt. Dieser Erwachsene muss mindestens 22
Jahre alt sein.
7.2.
Bei Krankheit eines Hästrägers kann der Zunftmeister diesem Mitglied
die Teilnahme an einem Umzug oder einer Veranstaltung untersagen wenn
zu befürchten ist, dass das kranke Mitglied die anderen Hästräger ansteckt. Bei kranken Kinderhästrägern haben die Elternteile eine besondere Sorgfaltspflicht. Das heißt konkret, dass die Elternteile ihre Kinder
nur auf Umzüge und Veranstaltungen mitnehmen/mitschicken dürfen, wenn
diese nicht krank sind, weil diese sonst den Strapazen einer Veranstaltung
oder eines Umzugs nicht gewachsen sind. Es wäre für das kranke Kind sicherlich besonders dramatisch, wenn es vom Zunftmeister gerade aus diesem Grunde nicht mitgenommen wird. Dies sollte man speziell Kindern ersparen.
7.3
An der Mitgliederversammlung vom 3.11.2012 wurde auf Antrag noch folgender Passus eingefügt:
Bei allen Umzügen laufen die Kinder immer vorne am Umzug. Bei jedem
Umzug muss zumindest ein Elternteil bei den Kindern mitlaufen. Die Hästräger können sich auch untereinander absprechen. Es sollte auf je 3 Kinder mindestens 1 Hästräger aufpassen. In der Regel hauptsächlich die Eltern selbst für Ihre Kinder. Außer ein anderer Hästräger übernimmt die
Aufsichtspflicht im Wechsel für sie.
Vor der Fasnet wird mittels Liste bestimmt welcher Hästräger wann und
auf welchem Umzug auf die Kinder aufpaßt. Die Eltern der Kinderhästräger sind dazu verpflichtet. Verweigert das Elternteil die Aufsichtspflicht,
dann kann diesem Hästräger der Laufbändel sofort entzogen werden.
§ 8
Sorgfalt
8.1
Jeder Hästräger hat auf sein Häs zu achten
8.2
Das Häs darf nur in ordentlichem Zustand getragen werden. Bei Verschmutzungen ist das Häs zu waschen. Das Häs muss mindestens einmal
pro Saison gewaschen werden.
8.3
Nur der Eigentümer trägt sein Häs.
8.4
Weder das Häs noch ein Teil davon dürfen unbeaufsichtigt bleiben. Die
Maske hat grundsätzlich beim Hästräger zu sein. Dies gilt besonders bei
Veranstaltungen in der Halle. Bei Verlust der Maske ist eine Strafzahlung
an den Verein in Höhe von 350 EUR an den Verein zu zahlen.
8.5
Nach Ende eines Auftritts ist es zulässig das Häs an sicherer Stelle aufzubewahren.
8.6
Der Hästräger hat für den sicheren Transport der Hästeile sowie der
Maske zu Umzügen oder Veranstaltungen zu sorgen. Geeignete Transportgefäße wie z.B die Transportkiste in blau ist hierbei zu benutzen. Damit
soll erreicht werden, dass die Hästeile und die Maske beim Transport speziell im Auto und im Bus nicht beschädigt werden. Bei Umzügen bzw. Veranstaltungen darf die Maske nicht sorglos auf dem Boden abgelegt werden.
8.7
Nach dem Ende des Umzugs darf die Maske erst abgenommen werden,
wenn sie der Zunftmeister abnimmt. Danach ist es zulässig das Häs/Maske
an sicherer Stelle aufzubewahren.
Kommentar [P1]: Das Häs
ausziehen?
8.8
Ein Anprobieren vom Häs oder auch von Hästeilen durch andere Personen
ist nicht gestattet.
§ 9
Vererben und Tod des Hästrägers
9.1
Die Maske, die Laufnummer, das Laufbändel, sowie das Wappen können
innerhalb der Familie weitervererbt werden.
Voraussetzung hierfür ist:
Der Hästräger muss mindestens 11 Jahre im Häs jede Saison an
mindestens 5 Umzügen gelaufen sein.
9.2
Ist der Hästräger 11 Jahre lang, jede Saison gelaufen und scheidet dann
altershalber oder aus anderen Gründen aus der aktiven Gruppe aus, dann
steht ihm das Recht zu, die Maske, die Laufnummer, das Wappen und alle
Laufbändel zu behalten. Er muss, wenn diese Voraussetzung lückenlos erfüllt ist, nichts mehr an den Verein zurückgeben.
9.3
Tod des Hästrägers innerhalb der ersten 11 Jahre
Stirbt ein Hästräger innerhalb der ersten 11 Jahre dann geht die Maske,
das Laufbändel, das Wappen, die Laufnummer und evtl. das Zunftratsbändel oder Gründungsmitgliedsbändel zurück an den Verein, der Zunftrat
kann im Einzelfall bei Mitgliedern die sich besonders für den Verein eingesetzt haben von dieser Regelung abweichen. Bei verdienten Mitgliedern
z.B. Gründungsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern gilt diese Regelung
nicht. Sie können auch innerhalb der ersten 11 Jahre ihre Maske usw. innerhalb der Familie weitervererben.
§ 10 Hästrägertaufe und Patenschaften
10.1
Jedes Jahr am 06.01. findet die Hästrägertaufe der neuen Hästräger
statt. Einzelheiten und Ablauf der Taufe regelt der Zunftrat. Die Hästrägertaufe ist absolute Pflicht für jeden neuen Hästräger. Ohne Taufe darf
kein Hästräger in der kommenden Saison laufen.
( Außer bei erwiesener Krankheit zum Taufzeitpunkt )
10.2
Patenschaft.
Der Verein stellt jedem neuen Hästräger einen Paten zur Seite. Der Pate
hat die Aufgabe und die Pflicht sich um den neuen Hästräger zu kümmern,
ihn zu betreuen und bei jeglichen Fragen sein Ansprechpartner zu sein.
Den Anweisungen des Paten hat der neue Hästräger unbedingt Folge zu
leisten. Nichtbefolgen der Ratschläge und Anweisungen des Paten können
den Verlust des Tragerechts zur Folge haben. Eine Abmahnung erfolgt
dann durch den Zunftmeister. Eine Patenschaft ist zeitlich begrenzt auf 1
Jahr. Sie beginnt mit der Narrentaufe am 11.11. eines jeden Jahres und
endet am 10.11. des Folgejahres.
§ 11 Häsmeister/meisterin Aufgaben und Befugnisse
11.1.
Organisation und Terminvorgaben für die neuen Hästräger.
Abnahme der neuen Häser nach Fertigstellung. Besorgung von Stoffen und
Zubehör für die Häser. Überwachung der Gebrauchszustände aller Häser
durch die Häsmeisterin/Häsmeister. Organisation der Tauschbörse für
die Kinder. Mitentwicklung neuer Häser. Jährliche Inventur der Stoffbestände und Zubehörteile zum 1.1. eines jeden Jahres. 3 Wochen nach Fasnetsende überprüft die Häsmeisterin alle Häser um festzuhalten, welche
noch in Ordnung sind und welche gerichtet werden müssen. Das Umnähen
der Zacken der Häser übernimmt die Häsmeisterin/Häsmeister gegen Unkostenersatz . Den neuen Hästrägern zeigen wie die Häser außerhalb der
Saison richtig aufbewahrt werden.
11.2 Befugnisse
Den Anweisungen der Häsmeisterin/Häsmeister hat der Hästräger
stets zu folgen. Dies betrifft ins besondere den Umgang und den
Zustand der Häser, sowie die Aufbewahrung bei Umzügen/
Veranstaltungen. Bei Zuwiderhandlung der Anweisungen der/des
Häsmeisterin/Häsmeisters, wird nach einmaliger schriftlicher Abmahnung
durch den Zunftmeister, im Wiederholungsfalle das Tragerecht der laufenden Saison entzogen.
§ 12 Maskenmeister/Maskenmeisterin Aufgaben und Befugnisse
12.1
Organisation und Terminvorgaben für die neuen Hästräger.
Abnahme der neuen Maske nach endgültiger Fertigstellung.
Besorgung von Zubehör wie z.B. Haare , Fellen u.s.w. zur
Befestigung derselben an der Maske. Überwachung der
Gebrauchszustände aller Masken durch die Maskenmeisterin/
Maskenmeister. Mitentwicklung neuer Masken. Jährliche
Inventur der Zubehörteile zur Herstellung der fertigen
Masken zum 1.1. eines jeden Jahres. Bestellung und Abholung von allen
Sammlermäskle/ Holzmasken u.s.w.
Kontakt zum Maskenschnitzer Bestellung und Abholung
sämtlicher Zubehörteile zur Herstellung und Fertigstellung der Masken
wie z.B. Haare und Felle u.s.w.
Befestigen der Haarteile an der Maske zusammen mit dem neuen
Hästräger, sowie das gemeinsame Waschen der neuen Haarteile.
Den neuen Hästrägern zeigen, wie die Masken außerhalb der
Saison richtig aufbewahrt werden. 3 Wochen nach Fasnetsende
überprüft die Maskenmeisterin/Maskenmeister alle Masken um
festzuhalten, welche in Ordnung sind und welche gerichtet
werden müssen. Falls Masken aus welchen Gründen auch immer gerichtet
werden müssen (Schäden) ist folgende Vorgehensweise einzuhalten:
Abgabe der Maske bei der Maskenmeisterin/Maskenmeister dieser
wird dann die Maske zum Maskenschnitzer Heinzelmann oder Miguel
Walch bringen, der sie dann instand setzt. Die Kosten werden dem jeweiligen Hästräger in Rechnung gestellt. Sollten Reparaturen an den Haaren
notwendig sein, dann wird diese durch die Maskenmeisterin instandgesetzt. Die Kosten werden dem Hästräger in Rechnung gestellt. Kosten
15,00 € je Arbeitsstunde zuzüglich Material Stand 10/2011. Eigenarbeiten sind nicht zulässig. Die Maske darf erst wieder ausgegeben werden,
wenn diese Kosten bezahlt sind.
12.2 Befugnisse
Den Anweisungen der Maskenmeisterin/Maskenmeister hat der Hästräger
stets zu folgen. Dies betrifft ins besondere den Umgang und den Zustand
der Masken , sowie die Aufbewahrung bei Umzügen/Veranstaltungen. Bei
Zuwiderhandlung der Anweisungen der Maskenmeisterin/ Maskenmeister,
wird nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch den Zunftmeister, im
Wiederholungsfalle das Tragerecht der laufenden Saison entzogen.
§ 13 Hästrägerkasse/ Schlamperkasse
13.1. Die Hästräger haben eine Kasse/Schlamperkasse, in die von den
Hästrägern bei Verstößen folgende Beträge eingezahlt werden müssen.
Die Missachtung der Zahlung oder eine Zahlungsverweigerung führt
zum sofortigen Verlust des Tragerechts der laufenden Saison. Die festgestellte Beträge sind sofort und unmittelbar zur Zahlung fällig.
Vergessen von Hästeilen bei Umzügen/Veranstaltungen 2,50 €
Narrenruf außerhalb der Fasnetsaison 2,50 €
Zuspät kommen bei Umzügen/ Veranstaltungen 2,50 €
Zuspät kommen bei Umzugsbeginn / Laufen des Umzugs 2,50 €
Unentschuldigtes Fehlen bei Umzügen / Veranstalt. 5,00 €
Vergessen des Vereinssweatshirt oder T-Shirts bei Veranstaltungen
und Umzügen unter dem großen Häs 2,50 €
Zunftratsmitglieder nicht erscheinen bei eigenen Veranstaltungen
5,00 € plus Zunftratszuschlag
Falsche Schuhe an beim großen Häs 2,50 €
Turnschuhe an beim großen Häs 5,00 €
Schriftliche Abmahnungen durch den Zunftmeister bei gravierenden
Verstößen 20,00 €
Nichtabgeben des Laufzettels für die Fasnet zum Termin 20,00 €
Aufkleber und dergleichen auf dem großen oder auch dem kleinen Häs
2,50 €
Vorzeitige Abnahme der Maske bei Umzügen vor Beendigung des Umzuges, bevor der Zunftmeister sie abnimmt 5,00 €
Einseifen der eigenen Hästräger gegen deren Willen in der Saison mit
Konfetti, oder auch bemalen der eigenen Hästräger mit Saustift
20,00 €
Erbrechen/Spucken im Häs bei Trunkenheit 50,00 €
Zunftratsmitglieder haben Vorbildfunktion, deshalb erhöht sich bei
diesem Personenkreis der Betrag je Verstoß um 100 %.
Bei Kindern wird bis zum 14. Lebensjahr bei Verstößen gegen die Häsordnung auf Geldstrafen verzichtet. Stattdessen muss der Kinderhästräger beim nächstfolgenden Umzug das Schild tragen.
Kommt es innerhalb der laufenden Fasnetsaison von einem Hästräger
zu mehr als 5 Verstößen gegen die Häsordnung, dann wird der Hästräger für die Restfasnet gesperrt, das Tragerecht ist dann erloschen
für die laufende Saison.
§ 14 Wohlverhalten
14.1
Jedes Mitglied und vor allem jeder Hästräger ist verpflichtet, sich so zu
verhalten, daß dem Ansehen der Zunft in keinster Weise geschadet wird.
14.2
Trunkenheit im Häs, sowie die Einnahme von Drogen im Häs, ist nicht erlaubt, Zuwiderhandlungen werden mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts durch den Zunftmeister geahndet.
14.3
Der Zunftmeister ist berechtigt, angetrunkene Hästräger aufzufordern,
auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten. Kommt der Hästräger dieser
Aufforderung nicht nachkommen die Sanktionen von § 14.5 zum Tragen.
14.4
Auch dem Zunftmeister oder dessen Stellvertreter kann weiterer Alkoholkonsum untersagt werden. Dies muß durch mindestens 2 Mitglieder des
Zunftrates geschehen.
14.5 Auch sind Pöbeleien, Beleidigungen oder ehrverletzende/diskriminierende
Aussagen und andere Streitereien gegenüber anderen Zünften, neutralen
Personen oder auch den eigenen Mitgliedern zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Regelung wird der Zunftmeister eine schriftliche
Abmahnung erteilen. Im Wiederholungsfalle wird das dann zum Verlust
des Tragerechts führen.
14.6 Schlägereien und auch nur die Androhung von Schlägen sind mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts durch den Zunftmeister verbunden.
14.7 Bei Umzügen ist es den Hästrägern nicht gestattet, speziell bei Frauen ,
Konfetti und ähnliches in den Ausschnitt oder in den Schambereich zu
stopfen. Dies hat nichts mehr mit Fasnet zu tun. Sanktionen sind so geregelt wie in § 14.5
14.8
Anbieten von Alkoholika, Drogen, Drogenersatzstoffen oder berauschenden Substanzen an Minderjährige unter 18 Jahren werden mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts durch den Zunftmeister geahndet.
Bei Drogen und Drogenersatzstoffen wird zusätzlich die sofortige
fristlose Kündigung der Mitgliedschaft als Sanktion ausgesprochen.
Schon der alleinige Besitz von Drogen oder Drogenersatzstoffen oder
auch die Weitergabe an Dritte ist eine Straftat und wird strengstens
mit fristloser Kündigung des Mitglieds geahndet und zusätzlich zur Anzeige bei der Polizei gebracht.
14.9
Bei Veranstaltungen in der Halle hat jeder Hästräger bis zur Begrüßung
der Zünfte beim Verein am Platz zu bleiben. Damit soll gewährleistet
werden, dass der Verein als Gruppe erkennbar ist.
§ 15 Arbeitsleistungen
15.1
Über die Arbeitseinsätze der Mitglieder wird Buch geführt. Nur dasjenige Mitglied, das seinen Arbeitsleistungen nachkommt profitiert aus der
Buskasse bzw. aus dem Ertrag des Festes. Die, die sich nicht an der Arbeitsleistung beteiligen sind auch nicht am Ertrag beteiligt. Der Verein
beteiligt sich an folgenden Festen im Jahr :
Dorffest alle 2 Jahre Kinderfasnet, Narrenbaum stellen (alle 3 Jahre) und
der Weiberfasnet/ Umzug. Jeder Hästräger (ab 18 Jahren) ist verpflichtet an mindestens 2 Veranstaltungen aktiv mitzuhelfen um sein Arbeitssoll
zu erfüllen. Eine aktive Mitwirkung an Veranstaltungen schließt auch den
Auf und Abbau mit ein. Vor jedem Fest lässt der Zunftmeister den Mitgliedern Arbeitspläne zukommen zum eintragen. Meldet der Hästräger
sich nicht pünktlich zum Termin zurück, bzw. füllt diese nicht aus, verursacht dies ohne weitere Mahnung eine Arbeitseinheit minus auf seinem
Konto.
Eine Veranstaltung besteht aus mindestens 5 Arbeitseinheiten. Kommt der
Hästräger dieser Verpflichtung nicht nach, hat er keinen Anspruch auf
den Laufbändel während der Fasnet. Wenn ein Hästräger ausnahmsweise
keine 5 Arbeitseinheiten pro Fest erfüllt, dann kann er dies an einem anderen Fest nachholen. Er muss dann allerdings 12 Arbeitseinheiten pro
Jahr einbringen. Der Abbau bei einem Fest ist seit der Mitgliederversammlung vom 4.11.2011 obligatorisch. Keine Teilnahme am Abbau bedeutet
minus 2 Einheiten. Ehegatten oder zusammenlebende Paare können bei
nichterreichen der Mindestanzahl von Arbeitseinheiten sich gegenseitig
ihr Arbeitskonto auffüllen. Verein bedeutet Gemeinschaft und Zusammenhalt und diese ist nur dann gegeben wenn jeder mithilft !
§ 16 Übungs- Tanz und Vorbereitungstermine
16.1
Der Zunftmeister setzt sämtliche Termine fest.
16.2
Die Übungstermine für den Tanz der Hästräger können auch durch den
Übungsleiter/ Tanzleiter/in bzw. Tanztrainerin, welcher vom Zunftmeister bestimmt wird, nach Information an den Zunftmeister festgesetzt
werden. Die Tanztrainerin hat in den Tanzproben und bei Auftritten das
alleinige Sagen!!! Sanktionen bei Nichtbeachtung der Anweisungen/oder
schriftlichen Einladungen/Anweisungen wie in § 12.2. durch den Zunftmeister.
16.3
Die Vorbereitungstermine beinhalten sämtliche Termine, die notwendig
sind um den Ablauf eines Festes zu ermöglichen, zur Herstellung von
Waren für den Verkauf, zur Produktion von Beiwerken für die Hästräger
und die Umzüge, ferner auch Termine zur Aufrechterhaltung des
Vereinslebens. Festgesetzte Auftrittstermine sind Pflicht für die
Tanzgruppe.
16.4 Befugnisse des Tanzleiters/Tanztrainerin
Den Anweisungen des Übungsleiters/Tanzleiter/in Tanztrainerin hat der
Hästräger stets zu folgen. Dies betrifft ins besondere die Einteilung von
Tänzen/Umgruppierungen/Verlegungen oder Neuzusammenstellung und
Terminen der Tanzgruppe. Die Festlegung von Tanzabfolgen. Auch den
Ausschluß aus der Tanzgruppe bei Nichtbefolgung der Anordnungen. Terminvorgaben und Ansetzung von Proben. Bei Zuwiderhandlung der Anweisung des Übungsleiters/Tanzleiter/in Tanztrainerin wird nach einmaliger
schriftlicher Abmahnung durch den Zunftmeister, im Wiederholungsfalle
das Tragerecht der laufenden Saison entzogen.
§ 17 Rücknahme von Bestandteilen des Häs
17.1
Scheidet ein Mitglied aus wegen Kündigung und/oder dem Mitglied wird
vom Verein gekündigt, bzw. ein Mitglied wird vom Verein ausgeschlossen,
sind Häsbestandteile in einwandfreiem Zustand beim Verein gegen Wertausgleich abzugeben.
17.2
Mit dem Datum der Kündigung plus einer Frist von 10 Tagen sind folgende
Häsbestandteile beim Zunftmeister abzugeben : Diese sind Eigentum des
Vereins und wurden beim Kauf des Gesamthäses gegen die hinterlegte
Kaution, die nicht verzinst wird, ausgegeben. Für jeden Tag Verspätung
nach dieser Frist werden 5,00 € Verspätungszuschlag fällig. Beginnend ab
dem 11. Tag.
Im einzelnen sind dies:
Die Holzmaske ohne Haare
Die Laufnummer
Das Vereinswappen
Das Laufbändel
Gründungsmitgliedsbändel
Zunftratsmitgliedsbändel
Vizebändel
Zunftmeisterbändel
Maskenständer
Alle anderen Häsgegenstände bleiben Eigentum des Hästrägers und der
Verein ist nicht verpflichtet diese zurückzunehmen. Dies gilt für das kleine, wie auch für das große Häs. Somit ist klar festzustellen das eine
Rücknahmeverpflichtung seitens des Vereins nur für die ober einzeln
festgestellte Gegenstände gilt.
17.3
Der Zeitwert der Maske und der dazugehörigen Laufnummer sowie das
Wappen und der Laufbändel werden nach der Zeitwertstaffel berechnet.
Ausgehend vom Anschaffungszeitpunkt des Kaufes. Dabei wird von einer
durchschnittlichen Lebensdauer von 5 Jahren ausgegangen. Dies entspricht einem monatlichem Abzug von 1,67 % des Kaufpreises. Werden bei
der Rückgabe Schäden an der Maske festgestellt, die nicht auf normaler
Abnutzung basieren, das heißt der Hästräger ist nicht sorgfältig genug
gewesen bei der Behandlung der Maske, dann werden diese Schäden zusätzlich geltend gemacht. Als Bewertungsmaßstab gilt dann vereinbart,
dass dies der Maskenschnitzer Heinzelmann aus Steinhilben oder Miguel
Walch festlegen wird, die alle Masken für uns gemacht haben, als unparteiischer Gutachter für evt. Schäden an der Maske. Der Wert wird für
das Mitglied verbindlich. Die Maske muss bei Rückgabe gereinigt und alle
Rückstände vom Kleber (Polsterung ) entfernt sein. Die Polsterung und die
Haltegurte müssen ordentlich und unsichtbar entfernt werden vor Rückgabe der Maske.
Sind diese bei Rückgabe nicht restlos entfernt, dann werden diese
Reste durch den Verein entfernt. Die Arbeitsstunden werden dem ausscheidenden Mitglied berechnet. Stundensatz Stand März 2010 Euro
15,00 pro Stunde plus Material.
17.4
Die dabei festgestellten Werte werden dann als Betrag ermittelt, der an
das Mitglied ausbezahlt wird. Die Auszahlung erfolgt immer nach der lau-
fenden Saison zum 31.3. vorausgesetzt die beschriebenen Hästeile wurden
vor dem 30.09. des jeweiligen Vorjahres zurückgegeben .
17.5
Die Auszahlungen sind folgendermaßen geregelt: Damit keine Zahlungsunfähigkeit des Vereins eintreten kann, werden maximal 1 Rückkauf pro Kalenderjahr durch den Verein gemacht. Gehen mehr Kündigungen ein, dann
verschiebt sich für diejenigen die die Zahl 1 überschreiten um ein weiteres Jahr. Dies gilt sinngemäß für alle weiteren Kündigungen. Somit ist klar
festgestellt das die Rückzahlung der Kautionen für die Masken auf 1 im
Kalenderjahr beschränkt ist.
§ 18 Narrenruf
18.1. Der Narrenruf ist nur während der Fasnet zulässig.
18.2. Der Narrenruf der Hästräger lautet:
Wilde – Weiber 3mal
§ 19 Rechte und Pflichten des Zunftmeisters und dessen Stellvertreter
19.1 Den Anweisungen des Zunftmeisters ist grundsätzlich Folge zu leisten,
Zuwiderhandlungen werden mit dem sofortigen Entzug des Tragerechts
der laufenden Saison geahndet.
19.2
Der Zunftmeister ist verpflichtet rechtzeitig den genauen Zeitpunkt eines
Auftrittes oder auch die Lauf- Platznummer eines Umzugs bekannt zu geben.
19.2
Der Zunftmeister hat darauf zu achten, dass das öffentliche Erscheinungsbild unserer Zunft nicht durch das Verhalten einzelner Mitglieder/Hästräger negativ beeinflusst wird. Siehe auch § 14 dieser Häsordnung. Er kann alle hierzu notwendigen Maßnahmen ergreifen.
19.3
Diese Maßnahmen können von einem Ausschluß dieser Veranstaltung/Umzug bis zum Entzug des Tragerechts der ganzen Fasnetsaison reichen. Dies ist durch den Zunftrat auf der nächsten Zunftratssitzung zu
bestätigen und anschließend dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es ist
keine Revision möglich. Diese Entscheidung ist endgültig. Der Rechtsweg
ist ausgeschlossen.
19.4
Der Stellvertreter des Zunftmeisters ist nur dann weisungsbefugt, wenn
der Zunftmeister nicht persönlich anwesend sein kann – Krank - in Urlaub
oder unabkömmlich ist.
19.5
Der Zunftmeister kann jederzeit eine Aufnahmesperre verhängen, wenn
er der Meinung ist, dass zu diesem Zeitpunkt sonst eine Überfremdung
des Vereins eintritt. Dies passiert in der Regel nur dann wenn mehr als 10
Hästräger pro Jahr dazu stoßen. Die Einigkeit der Hästräger ist wichtiger
als Wachstum um jeden Preis.
§ 20 Fasnetsnachbesprechung
20.1
Die Fasnetsnachbesprechung ist das erste Treffen aller Hästräger und
des Zunftrates nach einer Fasnetsaison.
20.2 Es ist am Samstag nach Aschermittwoch einzuberufen.
20.3 Bei diesem Treffen soll über die vergangene Fasnetsaison gesprochen
werden.
20.4 Hier besteht die Möglichkeit, Kritik zu üben und auch Anregungen für die
Zukunft zu geben. Natürlich kann auch gelobt werden, wenn alles geklappt
hat. Der Sinn dieser Nachbesprechung ist, die Fasnet jedes Jahr weiter
zu verbessern und evtl. Missstände abzustellen.
§ 21 Festgelegte Termine und Feste
21.1
Am Aschermittwoch erfolgt ein einfaches, schlichtes Traueressen.
21.2
Im Laufe jeden Jahres findet eine eigene Veranstaltung während der Fasnet statt.
21.3
Teilnahme am Dorffest. Dieses findet alle 2 Jahre in Wannweil statt.
21.4
Piratenparty im Herbst
21.5
Veranstaltung des Narrenbaumstellens
21.6
Veranstaltung einer eigenen Kinderfasnet
21.7
Rathaussturm am schmotzigen Doschtig
21.8
Veranstaltung einer Weiberfasnet.
21.9
Veranstaltung von eigenen Fasnetsumzügen
21.10 Veranstaltung von eigenen Kinderumzügen in der Fasnet
21.11 Narrentaufe am 06.01. jedes Jahr
21.12 Pflichttermine die vom Zunftmeister festgelegt werden, sind unter allen
Umständen einzuhalten. Nichtteilnahme an diesen Veranstaltungen minus 3
Einheiten. (Außer im nachgewiesenen Krankheitsfalle)
21.13 Zunftratsmitglieder haben die Verpflichtung bei allen oben aufgeführten
Veranstaltungen anwesend zu sein. Im Krankheitsfalle sich persönlich
beim Zunftmeister abzumelden. Im Abwesenheitsfall Sanktionen siehe §
13 der Häsordnung (Schlamperkasse) Geburtstage sowie sonstige Festivitäten zählen nicht als Abwesenheitsgrund. Für Marc Baumann zählt diese
Klausel nicht aufgrund der großen Entfernung!
§ 22 Gasthäs
Der Verein ist bestrebt, ein Gasthäs für Interessierte anzubieten. Die
Benutzungsregeln sowie die Ausleih- und Reinigungsregeln bestimmt der
Zunftrat und werden für jeden Gast rechtsverbindlich. Der Ausleih- und
Mietvertrag ist schriftlich zu fixieren und es ist die Höhe eine Kaution zu
vereinbaren. Die Ausleih- und Reinigungskosten sind vorab in bar an den
Verein zu zahlen. Die Häsordnung gilt auch für den Gasthästräger. Das
Gastäs kann pro Person nur einmal pro Saison ausgeliehen werden.
§ 23 Busfahrten und Hotelkosten
23.1
Der Verein ist bestrebt möglichst bei allen Fahrten oder Veranstaltungen
aus Sicherheitsgründen mit dem Bus zu fahren. Der Zunftmeister wird jedem Hästräger/Mitglied rechtzeitig mitteilen, wann und wo der Bus abfährt. Der Verein bzw. die Hästräger warten maximal 15 min. über der
vereinbarten Abfahrtszeit, falls festgestellt wird, dass noch Mitfahrer
fehlen. Danach fährt der Bus ab. Zu spät kommende haben keinen An-
spruch gegen den Verein wegen Rückerstattung des Fahrpreises/Hotelkosten.
Busfahrten/Hotelkosten müssen grundsätzlich im Voraus bezahlt werden,
Nichtzahler verwirken den Mitfahranspruch. Gebuchte Busfahrten sowie
Hotelkosten müssen immer bezahlt werden, sei es im Krankheitsfalle oder
wenn es sich das Mitglied sich evtl. noch anders überlegt. Bereits bezahlte Busfahrten oder Hotelkosten werden nicht zurückerstattet. Zahlt das
Mitglied den Bus/Hotel nicht innerhalb der gesetzten Frist, dann werden
Mahngebühren fällig. Eine Barzahlung der Buskosten ist nicht möglich.
§ 24 Gründungsmitglieder
Der Verein wurde am 3.3.2004 durch folgende Mitglieder, die auch heute
noch Mitglieder sind gegründet:
Ute Baumann, Marc Baumann, Achim Löffler, Natascha Löffler, Michelle
Löffler, Tamara Löffler, Christel Heusel, Sabine Priebe, Dominique
Jahraus, Hartmut Schenker. (Stand 09.06.2012)
24.1 Diese Gründungsmitglieder genießen besondere Privilegien. Den Gründungsmitgliedern ist es jederzeit gestattet die Häser zu wechseln bei entsprechendem finanziellen Ausgleich. Der Hästräger (Gründungsmitglied)
braucht dafür keine Zustimmung vom Zunftrat.
24.2 Gründungsmitglieder müssen immer zumindest anteilsweise im Zunftrat
vertreten sein. Das Verhältnis 1 zu 3 sollte immer angestrebt werden. Solange Gründungsmitglieder am Leben sind und auch noch Mitglied im Verein
müssen diese im Zunftrat vertreten sein.
24.3 Gründungsmitglieder haben das Recht und auch die Pflicht auf Ihrem Häs
den Schriftzug zu tragen: „Gründungsmitglied“. Dieser Schriftzug ist weder vererblich noch verkäuflich.
24.4 Gründungsmitglieder die mindestens 11 Jahre aktiv im Zunftrat waren erwerben automatisch das Recht in den Kreis der Ehrenzunfträte aufgenommen zu werden. Dieses Recht gilt lebenslang und erlischt nur durch
einseitige Kündigung des Mitglieds selbst.
§ 25 Ehrenzunfträte/Ehrenzunftmeister
Ehrenzunfträte entscheiden als oberste Instanz der Freien Narrenzunft
über besondere Ereignisse oder auch Ärgernisse, die dem Verein schaden
könnten. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar und kann nur durch eine ¾
Mehrheit der Stimmen aller wahlberechtigten Hästräger abgeändert
werden. Entscheidungen, die der Ehrenzunftrat trifft müssen auch vom
aktuellen Zunftrat befolgt werden. Der Ehrenzunftrat wird zum 3.3.2014
gegründet und ins Leben gerufen.
§ 26 Salvatorische Klausel
§ 26.1 Sollten in dieser Häsordnung Paragraphen enthalten sein, welche gegen
gültiges Recht verstoßen, so sind diese Paragraphen nach Ihrem Sinn
entsprechend, rechtlich einwandfrei zu verwenden.
§ 26.2 Die gesamte Häsordnung bleibt jedoch auch in diesen Fällen gültig.
§ 27 Inkrafttreten
27.1
Die geänderte Häsordnung 9. Änderung seit Bestehen des Vereins wird
gültig nach Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 07.11.2015
Gesamt 25 Seiten