Honorarvereinbarung Notärzte Sekundär

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Honorarvereinbarung Notärzte Sekundär
Der Oberbürgermeister
Feuerwehr und Zivilschutzamt
Der Einsatz von Notärztinnen und Notärzten
im Sekun
Sekundärtransportdienst
därtransportdienst
organisierten
ganisierten und
Die Stadt Duisburg richtet innerhalb des von ihr in Duisburg or
"Sekundärrgetragenen öffentlichen Rettungsdienstes einen Aufgabenbereich "Sekundä
transporte" ein. Im Hinblick auf die abgesehen von Postprimärtransporten in der
Regel gegebene Planbarkeit dieser Transporte, aber auch auf ihre zeitliche Dauer
hin,
hin, können
können und sollen diese Transporte nicht durch die im Rahmen des RetRetvorrtungsdienstbedarfsplans für die Akutversorgung der Bevölkerung im Notfall vo
gehaltenen Notärzte be
begleitet werden.
Um eine notärztliche Versorgung auch dieser Transporte sicherzustellen, wird
nachstehender Honorarvertrag geschlossen:
Die Stadt Duisburg, vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten
durch den Leiter der Feuerwehr, nachfolgend “Auftraggeber“ –und
Herr/Frau...........................................................................................................
wohnhaft………………………………………………………………………………………..
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
schließen nachfolgenden
Honorarvertrag
§ 1 Geltungsbereich
Der Arzt bzw. die Ärztin wird als notärztliche Honorarkraft (nachfolgend Auftragnehmer) der Stadt Duisburg (nachfolgend Auftraggeber) beschäftigt. Er/Sie steht
in keinem haupt- oder nebenberuflichen Arbeitsverhältnis zur Stadt Duisburg.
Die nachstehend beschriebene Tätigkeit als Honorarkraft führt der Auftragnehmer
nicht in einer Funktion als festangestellte/r Mitarbeiter/in der Stadt Duisburg
durch.
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§ 2 Gegenstand des Vertrags
Gegenstand des Vertrags ist die eigenständige und eigenverantwortliche Tätigkeit
als Notarzt/Notärztin für die Stadt Duisburg. Diese Tätigkeit erfolgt selbständig
und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Stadt Duisburg. Die Dienstleistung des Auftragnehmers erstreckt sich dabei grundsätzlich auf alle ärztlichen
Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich Duisburg.
§ 3 Nachweispflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Stadt Duisburg Kopien seiner Approbationsurkunde sowie des Fachkundenachweises Rettungsdienst bzw. der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ vor Übernahme seiner Tätigkeit zu überlassen. Die
Nachweise sind an den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu richten.
§ 4 Dienstübernahme
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber mit, für welche Zeiten er bereit und in
der Lage ist, im Rahmen dieses Vertrages notärztliche Tätigkeiten zu übernehmen. Der Auftraggeber stellt auf dieser Basis Dienstpläne für die sich an diesen
Aufgaben beteiligenden Notärzte/innen auf.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Übernahme der Dienste, für die er auf
dieser Grundlage eingeteilt wurde. Er wird telefonisch über einen anstehenden
Einsatz durch den Auftraggeber informiert. Näheres hierzu regelt Anlage 1.
Die Dienstpläne über die Bereitschaftszeit, in denen sich der Auftragnehmer dem
Auftraggeber zur Verfügung stellt, werden quartalsweise erstellt und per Email
versandt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er per Email erreichbar ist und an
ihn gerichtete Mitteilungen regelmäßig, d.h. in der Regel mindestens wöchentlich
kontrolliert. Er bestätigt eingehende Emails des Auftraggebers durch Rücksendung der Lesebestätigung.
Der Auftragnehmer
informiert den Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes und
den Wachabteilungsführer der Leitstelle der Berufsfeuerwehr Duisburg unverzüglich im Falle seiner Verhinderung.
Der eingeteilte Auftragnehmer verpflichtet sich, selbständig aus dem Pool der
Notarztgruppe (Honorarkräfte) für Ersatz zu sorgen, wenn er den Dienst nicht
wahrnehmen kann, für den er eingeteilt wurde. Er teilt den Vertreter unverzüglich
der Leitstelle mit. Der Auftragnehmer ist zu diesem Zweck damit einverstanden,
dass der Auftraggeber seinen Namen, seine Anschrift und die angegebene Telefonnummer auch den anderen Honorarkräften dieser Notarztgruppe zur Verfügung stellt.
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Im Fall einer plötzlichen, schweren Erkrankung des Auftragnehmers organisiert
den Ersatz der Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes oder im Verhinderungsfall
der diensthabende Leitende Notarzt.
Der Auftragnehmer meldet sich telefonisch bei Dienstübernahme bei der Leitstelle Duisburg.
§ 5 Stellung des Auftragnehmers, Freiberuflichkeit
Die Stadt Duisburg zahlt dem Auftragnehmer ein Honorar gemäß Anlage 1. Mit
der Zahlung dieses Honorars sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Für die Versteuerung, Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen und den Abschluss ausreichender Versicherungen
hat der Auftragnehmer selbst zu sorgen. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nummer 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein
kann, wenn er auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
ist.
§ 6 Versicherungen
Versicherungen
Der Auftragnehmer erhält durch den Auftraggeber, die
Stadt Duisburg, Haft-
pflicht-, Unfall – oder Rechtsschutzversicherungsschutz im gleichen Umfang, wie
die Regelungen für den Regelrettungsdienst allgemein gelten und sich auf alle
Mitarbeiter im Rettungsdienst der Stadt Duisburg beziehen, ohne dass die notärztliche Tätigkeit extra genannt wurde. Die Stadt Duisburg bestätigt insoweit für
den Auftragnehmer, dass für alle als Amtshelfer im Rettungsdienst der Stadt
Duisburg tätigen Ärztinnen und Ärzte eine Haftpflichtversicherung besteht. Eine
Unfallversicherung ist als Basisversicherung ebenfalls abgeschlossen worden, ergänzt aber allenfalls eine privat abgeschlossene Versicherung des Auftragnehmers.
§ 7 Dienstzeiten, Rahmenbedingungen für den Stützpunkt
Stützpunkt und Honorare
Das Stadt Duisburg zahlt dem Auftragnehmer ein Honorar, wie es in der Anlage 1
zu diesem Vertrag in der jeweils geltenden Fassung beschrieben ist. Ebenfalls
sind in der Anlage 1 die Regelungen und Rahmenbedingungen des Aufgabenbereichs beschrieben, in denen der Auftragnehmer seine notärztlichen Tätigkeiten
wahrzunehmen hat
Das Honorar wird gezahlt, wenn auf dem in der zuständigen Rettungswache bereitgehaltenen Vordruck für den Einsatz der Name und die Unterschrift des Not-
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arztes bzw. der Notärztin verzeichnet ist. Die Überweisung des Honorars erfolgt
in der Regel im Verlauf des Folgemonats nach dem Dienst.
Außer dem Honorar erhält der Auftragnehmer keine weiteren Zahlungen und keine weiteren Kostenerstattungen.
§ 8 Bekleidung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Tragen der für den Duisburger Rettungsdienst vorgesehenen Schutzkleidung.
§ 9 Fortbildungsveranstaltungen und Besprechungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an einer einmaligen Einweisung für Ärztinnen und Ärzte, die erstmals als Notärztinnen und Notärzte der Stadt Duisburg
teilnehmen wollen, vor der ersten Honorartätigkeit teilzunehmen. Findet innerhalb des Zeitraums von eineinhalb Monaten keine Einweisung statt, verpflichtet
sich der Auftragnehmer, an der nächstfolgenden Einweisungsveranstaltung teilzunehmen, wird jedoch autorisiert, erste Dienste zu übernehmen, sofern die übrigen Rahmenbedingungen erfüllt wurden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, einmal jährlich an einer zentralen Besprechung und Fortbildung der Duisburger Notärztinnen und Notärzte auf zentraler Ebene des Trägers des Rettungsdienstes teilzunehmen. Die Teilnahme an
dieser zentralen Fortbildungsveranstaltung auf Grundlage dieser Honorarvereinbarung erfolgt ohne Kostenerstattung durch die Stadt Duisburg.
§ 10 Verhalten im Einsatz
Für den Einsatz als Notärztin und Notarzt in Duisburg gelten für den Auftragnehmer die bestehenden medizinischen Leitlinien, die der Ärztliche Leiter Rettungsdienst der Stadt Duisburg festgelegt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, diese Leitlinien zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Dokumentation seiner Einsätze nach den Vorgaben der Stadt Duisburg.
§ 11 Einbindung in den Rettungsdienst
Die Auftragnehmer werden für den Rettungsdienst der Stadt Duisburg tätig. Organisatorische Weisungen für diese notärztliche Tätigkeit erhalten sie durch dessen Ärztlichen Leiter oder im Verhinderungsfall durch den jeweils diensthabenden
Leitenden Notarzt.
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Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass er seine auf Grund dieses Vertrages geschuldete Tätigkeit im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Duisburg erfüllt.
§ 10 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und kann jederzeit von beiden
Vertragspartnern mit einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. Bei groben Verstößen gegen diesen Vertrag ist eine außerordentliche Vertragskündigung möglich.
Sollten Einzelbestimmungen dieses Vertrages durch geltendes oder künftiges
Recht unwirksam sein oder werden, so sind diese durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem verfolgten inhaltlichen Zweck der Vertragspartner dienlich sind.
47058 Duisburg, ______________
Für die Stadt Duisburg
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Uwe Zimmermann,
Leiter der Feuerwehr
Als Notärztin/Notarzt
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Anlage 1
Zum Honorarvertrag, geltend für den Notarztstützpunkt „Sekundärtransport“
Die Höhe des Honorars beträgt zurzeit 120,00 € pro Einsatz.
Ab der dritten Stunde eines Einsatzes werden 40,00 € pro Stunde in ganzen Stunden bezahlt.
Weitere Honorarforderungen können nicht gestellt werden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach seiner Benachrichtigung über den bevorstehenden Einsatz innerhalb von 60 Minuten einsatzbereit an dem Treffpunkt
zu sein, der ihm vom Auftraggeber genannt wurde.
Der vereinbarte Treffpunkt kann sowohl der Aufstellungsort des Rettungsmittels
sein, als auch ein anderer Treffpunkt innerhalb des Stadtgebietes Duisburg.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während seiner Bereitschaftszeit über Mobiltelefon für die Leitstelle Duisburg erreichbar zu sein und sich bei Dienstbeginn
bei der Leitstelle telefonisch zu melden.
Die Honorare sind auf das folgende Konto zu überweisen:
Konto Nr. __________________ BLZ ________________ Bank:_______________________
Name des Kontoinhabers: _____________________________________________________
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Unterschrift
Unterschrift
des Leiters der Feuerwehr
des Notarztes/der Notärztin