Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen
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Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen Rechts Zum Hospitalgraben 8 99425 Weimar - im Folgenden KV Thüringen genannt – einerseits und der AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen vertreten durch den Vorstand, dieser hier vertreten durch Frau Andrea Epkes dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße 4 30171 Hannover der IKK classic der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Weißensteinstraße 70 - 72 34131 Kassel der Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt Galvanistraße 31 60486 Frankfurt den Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) BARMER GEK DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Thüringen Lucas-Cranach-Platz 2 99099 Erfurt andererseits Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vom 08.12.2015 Präambel Gegenstand der Vereinbarung ist die Festsetzung einheitlicher arztgruppenspezifischer Richtgrößen gemäß § 84 Abs. 6 SGB V für das Volumen der je Arzt einer Arztgruppe (Fachgruppe) innerhalb einer Betriebsstätte verordneten Arznei- und Verbandmittel zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V, die Information über veranlasste Ausgaben und das Verfahren bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens. 1. Bildung der Richtgrößen 1.1 Grundsätze zur Bildung der Richtgrößen (1) Für die Bildung von Richtgrößen werden folgende Grundsätze festgelegt: - Die Richtgrößen werden für Arznei- und Verbandmittel vereinbart. - In den Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel ist der Sprechstundenbedarf enthalten. - Die Richtgrößen werden einheitlich für alle Kassenarten und den Geltungsbereich der KV Thüringen vereinbart. - Die Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel werden nach folgenden Altersgruppen gegliedert: Altersgruppe 1 ( 0 bis 15 Jahre) Altersgruppe 2 (16 bis 49 Jahre) Altersgruppe 3 (50 bis 64 Jahre) Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre) Der Sprechstundenbedarf wird zu gleichen Teilen den Altersgruppen zugeordnet. (2) Die Richtgrößen gelten für die vertragsärztliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellten Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 SGB V mit Ausnahme „Ermächtigte“ der in Anlage 1 aufgeführten Arztgruppen (nachfolgend Vertragsärzte genannt). (3) Impfstoffe zur Prävention bleiben bei der Bildung von Richtgrößen unberücksichtigt. (4) Gesetzliche Zuzahlungen sowie Rabatte nach den §§ 130 und 130 a SGB V sind Bestandteile der Richtgrößen (Bruttoprinzip). (5) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2016 die in Anlage 2 aufgeführten Richtgrößen. (6) Die vereinbarten Richtgrößen für das Jahr 2016 orientieren sich am vereinbarten Ausgabenvolumen gemäß § 1 der Arzneimittelvereinbarung 2016 in Höhe von 1.200.000.000,00 €. (7) Die Verordnungskosten der ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Hepatitis-C-Behandlung (mit den Wirkstoffen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und Seite 2 von 7 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vom 08.12.2015 weitere) sind nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V. 1.2 Inkrafttreten und Bekanntgabe der Richtgrößen 2016 Die nach Punkt 1.1 Abs. 5 vereinbarten Richtgrößen sind durch die KV Thüringen mit Wirksamkeit zum 01.01.2016 bekannt zu machen. 2. Information über veranlasste Ausgaben (1) Zur kontinuierlichen Information übermitteln die Krankenkassen quartalsweise an die KV Thüringen ungeprüfte Verordnungsdaten zu den im Bereich der KV Thüringen veranlassten Ausgaben für Arznei- und Verbandmittel - entsprechend den Altersgruppen gemäß Punkt 1.1 Abs. 1 sowie separaten Angaben zum Sprechstundenbedarf - jeweils mit der Summe der Bruttoausgaben, der Summe der Nettoausgaben und der Anzahl der Verordnungen - bis spätestens Ende der 12. Woche nach Ablauf eines Quartals. Diese Verordnungsdaten werden als Summenwerte je Vertragsarzt sowie zum Zwecke der Einhaltung des vereinbarten Arzneimittelausgabenvolumens insgesamt über alle Vertragsärzte bereitgestellt. (2) Die KV Thüringen stellt die arztbezogenen Verordnungsdaten den Vertragsärzten sowie die dazugehörige Anzahl der fachgruppenbezogenen kurativ-ambulanten Behandlungsfälle in geeigneter Weise zur Verfügung. 3. Verfahren bei der Überschreitung des Richtgrößenvolumens (1) Das Verfahren der Prüfvereinbarung. Richtgrößenprüfung ist Bestandteil der gemeinsamen Die Richtgrößenprüfung findet auf Ebene der LANR fachgruppenbezogen innerhalb einer Betriebsstätte einschließlich Nebenbetriebsstätten statt. (2) Die für die Vertragsärzte anzuwendenden Richtgrößen ergeben sich aus der Fachgruppen-Zuordnung der KV Thüringen gemäß Klassifikationsschema nach Anlage 1. (3) Die Feststellung der Überschreitung des Richtgrößenvolumens wird auf der Grundlage der Gesamtkosten aller Vertragsärzte der gleichen Fachgruppe der Betriebsstätte einschließlich der Nebenbetriebsstätten für Arznei- und Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf (Ist) und dem Richtgrößenvolumen aller Vertragsärzte der gleichen Fachgruppe innerhalb einer Betriebsstätte einschließlich Nebenbetriebsstättenvolumen (Soll) vorgenommen. Behandlungen desselben Versicherten durch Vertragsärzte derselben Fachgruppe in der Betriebsstätte und in einer oder mehreren Nebenbetriebsstätten werden gemäß BMV-Ä zu einem fachgruppenbezogenen Behandlungsfall zusammengeführt. Dabei ermittelt sich das fachgruppenbezogene Richtgrößenvolumen (Soll) wie folgt: Seite 3 von 7 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vom 08.12.2015 Fachgruppenbezogenes Richtgrößenvolumen (Soll) = Summe der Produkte aus der Richtgröße der jeweiligen Altersgruppe und der Gesamtzahl der fachgruppenbezogenen kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der gleichen Altersgruppe innerhalb der gleichen Fachgruppe der Betriebsstätte (einschließlich der Nebenbetriebsstätte). Dabei ist die Überschreitung des Richtgrößenvolumens pro Fachgruppe einer Betriebsstätte einschließlich Nebenbetriebsstätten festzustellen. Es ist kein gesamthaftes Betriebsstättenvolumen (Soll) über alle in einer Betriebsstätte vorhandenen Fachgruppen zu bilden. Die Information über die fachgruppenbezogene Überschreitung, die damit einhergehende Aufforderung zur Stellungnahme und die Prüfbescheide sind fachgruppenbezogen an die Betriebsstätte zu übermitteln. (4) Die Verordnungskosten der ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Hepatitis-C-Behandlung (mit den Wirkstoffen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und weitere) sind von den Gesamtkosten (IST) vor der Feststellung der Überschreitung des fachgruppenbezogenen Richtgrößenvolumens in Abzug zu bringen. 4. Sonstige Regelungen (1) Soweit die Richtgrößen des Jahres 2015 rückwirkend erhöht werden, sind auch die Richtgrößen für das Jahr 2016 entsprechend zu erhöhen und bilden die Grundlage für die Ermittlung des fachgruppenbezogenen Richtgrößenvolumens (Soll). Über die Veränderung der Richtgrößen sind die Vertragsärzte und die Prüfungseinrichtungen in geeigneter Weise zu informieren. (2) Die Vertragspartner kommen überein, dass vor dem Abschluss von Richtgrößen für das Folgejahr die bestehenden Regelungen dahingehend geprüft werden, inwieweit sie ihre Zweckbestimmung gem. § 84 Abs. 6 SGB V erfüllt haben. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse treffen die Vertragspartner entsprechende Veränderungen für die Folgevereinbarung. 5. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2016 in Kraft und gilt bis 31.12.2016. Seite 4 von 7 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vom 08.12.2015 Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt/Main, den 08.12.2015 gez. Kassenärztliche Vereinigung Thüringen gez. AOK PLUS gez. BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Thüringen und Sachsen gez. IKK classic gez. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Krankenkasse gez. Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt gez. Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek-Landesvertretung Thüringen Anlagen 1 und 2 Seite 5 von 7 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vom 08.12.2015 Anlage 1 zur Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für das Jahr 2016 (RichtgrößenVereinbarung Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen Fachgruppen mit Arzneimittel-Richtgrößen (gelten für niedergelassene Ärzte, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellte Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten sowie Ärzten in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 SGB V, jedoch nicht für „Ermächtigte“) Allgemeinmediziner / Praktische Ärzte Anästhesisten Augenärzte Chirurgen Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte fachärztliche Internisten / Lungenärzte hausärztliche Internisten Kinderärzte Nervenärzte (inkl. Psychiater) Orthopäden / Ärzte für physikalische Therapie Urologen Seite 6 von 7 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2016 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vom 08.12.2015 Anlage 2 zur Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für das Jahr 2016 (RichtgrößenVereinbarung Arzneimittel) zwischen der KV Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen Richtgrößen 2016 Arznei- und Verbandmittel in EURO AltersAltersAltersAltersgruppe 1 gruppe 2 gruppe 3 gruppe 4 (0-15 (16-49 (50-64 (ab 65 1 1 1 Jahre) Jahre) Jahre) Jahre)1 Fachgruppen* Allgemeinmediziner / Praktische Ärzte 22,34 41,01 110,63 185,84 Anästhesisten 23,47 82,46 166,30 144,65 3,71 13,43 20,67 26,05 Chirurgen 13,36 22,78 35,46 43,92 Frauenärzte 35,56 16,12 57,85 75,08 HNO-Ärzte 22,01 29,02 13,18 5,93 Hautärzte 30,97 61,23 72,16 48,95 111,35 238,62 254,06 223,17 hausärztliche Internisten 20,89 77,91 159,20 199,86 Kinderärzte 38,77 68,57 68,70 111,91 Nervenärzte / Psychiater 63,15 359,67 260,87 260,43 3,41 14,41 19,95 33,63 26,12 28,40 66,16 95,76 Augenärzte fachärztliche Internisten / Lungenärzte Orthopäden/Ärzte für physikalische Therapie Urologen * 1 (nur niedergelassene Ärzte, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellte Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten sowie Ärzte in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 SGB V, ohne Ermächtigte) Angaben pro fachgruppenbezogenen kurativ-ambulanten Behandlungsfall (brutto) Seite 7 von 7