Domcura Tierhaftpflicht Bedingungen
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Domcura Tierhaftpflicht Bedingungen
*B* Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (Stand 01.08.2009) Inhaltsübersicht: I Allgemeine Kundeninformationen 4 II Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (Stand 01.08.2009) 8 A Allgemeine Versicherungsbedingungen 8 B Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) 14 C Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (Komfortschutz) 20 D Besondere Bedingungen zum Topschutz der Privathaftpflichtversicherung 28 E Besondere Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung 30 F Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst 32 G Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung 34 H Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung 36 I Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung 40 Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein. III Merkblatt zur Datenverarbeitung 42 3 von 43 I Allgemeine Kundeninformationen Angaben der Gesellschaft Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag bzw. für Ihr Angebot zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Angebot. 1. Bayerische Beamten Versicherung AG 1. Identität des Versicherers: Name: Bayerische Beamten Versicherung AG Anschrift: Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München Telefon-Nr.: 089/6787-0 Fax-Nr.: 089/6787-9150 2. Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: München Handelsregister: Registergericht München - HR B 41 186 Identität eines Vertreters des Versicherers im Ausland entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Bayerische Beamten Versicherung AG Thomas-Dehler-Str. 25 81737 München 4. Aufsichtsratsvorsitzender: Erwin Flieger Vorstand: Rolf Koch (Vorsitzender), Dr. Jan Peter Heck, Dr. Hartmut Wiedey Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 2. MÜNCHENER VEREIN Allgemeine Versicherungs-AG 1. 2. Identität des Versicherers Name: MÜNCHENER VEREIN Allgemeine Versicherungs-AG Anschrift: Pettenkoferstraße 19 80336 München Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: München Handelsregister: Registergericht AG München – HRB 42132 Identität eines Vertreters des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers MÜNCHENER VEREIN Allgemeine Versicherungs-AG Pettenkoferstraße 19 80336 München Vorstand: 4. Dr. Rainer Reitzler (Vorsitzender), Hartmut Krause, Karl-Bernd Telger, Andrea Wozniak Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt alle Arten der privaten Versicherung. Lebens-, Kranken-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen werden jedoch nur als Rückversicherung übernommen. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 4 von 43 3. ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG (nur für Deckungsbaustein „Spezial-Schadenersatzrechtsschutz“) 1. Identität des Versicherers Name: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Anschrift: Deutz-Kalker-Straße 46 50679 Köln Telefon: 0180 3 82 77-500 Telefax: 0221 82 77-460 E-Mail: [email protected] 2. Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Köln Handelsregister: Amtsgericht Köln - HRB 2164 Identität eines Vertreters des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker-Straße 46 50679 Köln Vorstand: 4. Gerhard Horrion (Vorsitzender), Roland Schlitt Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt alle Arten der Rechtsschutzversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 4. Condor Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft 1. Identität des Versicherers: Name: Anschrift: Condor Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft Admiralitätstr. 67 20459 Hamburg Telefon: 040 / 3 61 39 - 0 Telefax: 040 / 3 61 39 - 100 E-Mail: [email protected] Rechtsform: 2. Aktiengesellschaft Sitz: Hamburg Handelsregister: Amtsgericht Hamburg - HRB 7520 Identität des Versicherer im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Condor Allgemeine Versicherungs Aktiengesellschaft Admiralitätstr. 67 20459 Hamburg Aufsichtsratvorsitzender: Dr. Friedrich Caspers Vorstand: Bernhard Meyer (Vorsitzender), Peter Thomas (stv. Vorsitzender), Heinz-Jürgen Kallerhoff, Hans-Christian Marschler, Claus Scharfenberg 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 5 von 43 Für den oben genannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihre Assekuradeure aus Kiel: DOMCURA AG Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Aufsichtsratvorsitzender: Thomas C. Stech Vorstand: Gerhard Schwarzer (Vorsitzender), Wilfried Figge, Peter Petersen Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548 Nordvers GmbH Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Geschäftsführer: Gerhard Schwarzer, Peter Petersen Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag/ Antrag und den Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Haftpflichtversicherung. Gesamtpreis Der Gesamtpreis – Jahresprämie zuzüglich Versicherungssteuer – kann dem Antrag bzw. aus dem Angebot entnommen werden. Prämienzahlung Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich oder als Einmalprämie gezahlt. Zuschläge für Ratenzahlungen können hierbei berechnet werden. Die vereinbarten Prämien müssen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Falls der Versicherungsnehmer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird der Betrag rechtzeitig von diesem bekannten Konto abgebucht werden. Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe der Prämie) ist befristet auf längstens sechs Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist. Zustandekommen des Vertrages Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragerklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Vertragserklärungen nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, unsere Kundeninformationen (einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Allgemeinen Verbraucherinformationen) und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DOMCURA AG bzw. Nordvers GmbH Theodor-Heuss-Ring 49, 24113 Kiel. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen den gesamten Beitrag. Besondere Hinweise 6 von 43 Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht z. B. nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag bzw. dem Angebot entnommen werden, nach Ausfertigung des Versicherungsscheines dem Versicherungsschein selbst. Weitere Angaben enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Angaben zur Beendigung und Kündigung des Vertrages enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstände Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Außergerichtliche Beschwerdeverfahren Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an: Domcura AG bzw. Nordvers GmbH Abteilung Beschwerdemanagement Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel oder an die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsaufsicht Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn E-Mail: [email protected] Homepage: www.bafin.de 7 von 43 II A Allgemeine Versicherungsbedingungen Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten Inhaltsübersicht: §1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters §2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung §3 Dauer und Ende des Vertrages §4 Folgeprämie §5 Lastschrift §6 Ratenzahlung §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §8 Mehrere Versicherer §9 Übergang von Ersatzansprüchen § 10 Regressverzicht § 11 Anzeigen / Willenserklärungen § 12 Verjährung § 13 Maklervollmacht § 14 Agentenvollmacht § 15 Gerichtsstand § 16 Anzuwendendes Recht § 17 Wechsel des Versicherers § 18 Anpassung der Prämie § 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. 8 von 43 d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 7. Erweiterte Anerkennung a) Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. b) Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen. Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines abgelaufen, so ist die Prämie unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. § 3 Dauer und Ende des Vertrages 1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 9 von 43 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 4 Folgeprämie 1. 2. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. (Siehe Nr. 3b) § 5 Lastschrift 1. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. b) Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Änderung des Zahlungsweges Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat es der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. § 6 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät. 10 von 43 § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. 2. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. § 8 Mehrere Versicherer 1. Definition Mehrfache Versicherung liegt vor, wenn - in der Sachversicherung eine versicherte Sache gegen dieselbe Gefahr über mehrere Verträge versichert ist - oder in der Haftpflichtversicherung ein Risiko in mehreren Verträgen versichert ist. 2. Anzeigepflicht Liegt eine Mehrfachversicherung im Sinne von Nr. 1 vor, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. 11 von 43 Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. § 9 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 10 Regressverzicht 1. Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. § 11 Anzeigen / Willenserklärungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. § 12 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. § 13 Maklervollmacht Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. § 14 Agentenvollmacht 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 2. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 12 von 43 § 15 Gerichtsstand 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. § 16 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 17 Wechsel des Versicherers Die Bevollmächtigte ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleich bleibendem Versicherungsschutz und bei gleich bleibender Prämie/gleich bleibendem Prämiensatz. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Der Wechsel des Versicherers begründet kein Recht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht. § 18 Anpassung der Prämie 1. 2. Prämienanpassungsklausel a) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen oder zu vermindern, wenn das Verhältnis zwischen Schadenaufwand inkl. Reservestellungen und Prämienzahlungen innerhalb eines Versicherungsjahres – bezogen auf den zwischen dem führenden Versicherer und der im Versicherungsschein genannten Bevollmächtigten vereinbarten Tarif – eine Anpassung von mehr als 3 % erfordert. b) Die gemäß a) geänderte Prämie darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag nicht überschreiten. Diese Grenze gilt nur, wenn sich die Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. Kündigung Erhöht sich die Prämie aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 13 von 43 II B Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtverssicherung für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Haftpflichtsparten Inhaltsübersicht §1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall §2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen §3 Versichertes Risiko §4 Vorsorgeversicherung §5 Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers §6 Begrenzung der Leistungen §7 Ausschlüsse §8 Prämienregulierung §9 Prämienangleichung § 10 Kündigung nach Versicherungsfall § 11 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen § 12 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften § 13 Obliegenheiten § 14 Mitversicherte Personen § 15 Abtretungsverbot § 16 Wegfall des versicherten Risikos §1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sachoder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, a) b) c) d) e) f) §2 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen §3 1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichertes Risiko 1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht a) b) c) 2. §4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 12 AHB 2009 kündigen. Vorsorgeversicherung 1. 14 von 43 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken (Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten) des Versicherungsnehmers, aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in § 4 AHB 2009 näher geregelt sind. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. a) b) 2. Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a) b) c) d) §5 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers 1. 2. §6 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. Begrenzung der Leistungen 1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 4. 5. §7 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen besonders vereinbart ist, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleitung (Selbstbehalt) Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zu Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 15 von 43 2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 3. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 4. Haftpflichtansprüche a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 7 Nr. 5 AHB 2009 benannten Personen gegen die Mitversicherten, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der hier genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer a) b) c) d) e) f) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; Dieser Ausschluss nach b) bis f) erstreckt sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der hier genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraussetzungen obiger Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn a) b) c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Sind die Voraussetzungen obiger Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. 10. a) b) 16 von 43 Ansprüche die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Schäden durch Brand oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht aa) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder bb) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf 14. 15. a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, - die -Bestandteile aus GVO enthalten, - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 17. Haftpflichtansprüche Diskriminierungen. 18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 19. Haftpflichtansprüche aus Schäden infolge Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen, Box- oder Ringkämpfen sowie deren Vorbereitungen hierzu (Training). wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dies gilt nicht soweit derartige Tätigkeiten Gegenstand der Versicherung (versichertes Risiko) sind. §8 Prämienregulierung 1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend § 9 Nr. 1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt. 3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. 17 von 43 §9 § 10 § 11 Prämienangleichung 1. Versicherungsprämien, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres fällig werden, unterliegen der Prämienangleichung. Dies gilt nicht, soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden. Mindestprämien unterliegen, unabhängig von der Art der Prämienberechnung, der Prämienangleichung. 2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Nr. 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Nr. 2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 4. Liegt die Veränderung nach Nr. 2 und Nr. 3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 5. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt schriftlich kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Kündigung nach Versicherungsfall 1. Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer des Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt, oder zu Unrecht abgelehnt oder dem Versicherungsnehmer wird eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach der Freistellungsanerkennung oder Rechtskraft eines Urteils zugegangen sein. 2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. 3. Eine Kündigung des Versicherers wird drei Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle a) b) 3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn a) b) 18 von 43 durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner. 5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. § 12 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. § 13 Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles a) b) c) d) e) 3. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten a) b) c) d) § 14 § 15 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Mitversicherte Personen 1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB 2009) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. § 16 Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt hat. 19 von 43 II C Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (Komfortschutz) Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Inhaltsübersicht C§1 Versichertes Risiko C§2 Mitversicherte Personen C§3 Familie, Haushalt C§4 Sport C§5 Wohnungen; Immobilien C§6 Waffen, Munition und Geschosse C§7 Tiere im Rahmen der PHV C§8 Tagesmutter C§9 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge C § 10 Schule /Unterricht /Praktikum C § 11 Auslandsdeckung C § 12 Einschluss von Mietsachschäden C § 13 Schlüsselschäden C § 14 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung C § 15 Ansprüche gegen Minderjährige C § 16 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers C § 17 Gefälligkeitshandlungen C § 18 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland C § 19 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde C § 20 Forderungsausfallversicherung C § 21 Mitversicherung von Vermögensschäden C § 22 Gemeingefahren C§1 Versichertes Risiko 1. Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) und der nachstehenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Ausgenommen sind die Gefahren a) eines eigenen oder fremden Betriebes oder Gewerbes, eines Berufes, Dienstes, Amtes b) einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder c) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung d) aus der Ausübung von Ehrenämtern, wie öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämter mit beruflichem Charakter wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB. Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fällt z.B. die Mitarbeit aa) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit bb) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 20 von 43 C§2 Mitversicherte Personen Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1. des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*) oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. (Die Mitversicherung für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gilt nur solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner besteht und erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.) 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) oder der unverheirateten Kinder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Lebenspartners (Die Mitversicherung für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gilt nur solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner besteht und erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.) a) Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich daran unmittelbar anschließenden Berufserstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Master) auch in umgekehrter Reihenfolge-; nicht Zweitlehre oder Zweitstudium, Referendarzeit, Fortbildung und dgl.) befinden. Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (sogenanntes Jobben) ausgeübt wird b) Abweichend von oben besteht auch für eine zweite Berufsausbildung, Versicherungsschutz, wenn zwischen der ersten und der zweiten Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist noch eine Beschäftigung als Zeitoder Berufssoldat vorlag. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach der Schule sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. c) d) Für Volljährige, unverheiratete Kinder besteht während einer Wartezeit von längstens 1 Jahr im Anschluss an die jeweilige Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes weiterhin Versicherungsschutz und zwar auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird . e) Sofern mitversicherte Kinder Kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert. f) Mitversichert sind volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und / oder körperlich behinderte Kinder, sofern ein Vormundschaftsgericht die Betreuung durch den Versicherungsnehmer oder mitversicherten Ehegatten oder mitversicherten Lebenspartner angeordnet hat. Hierbei ist auch mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vom Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen untereinander *) 3. eines im Haushalt des VN lebenden Eltern-, Schwieger- und Großelternteiles. 4. eines Au Pairs oder Austauschschülers während ihres Aufenthalts beim Versicherungsnehmer, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. 5. der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. 6. von Personen, die der Versicherungsnehmer aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung, Streudienst und sonstigen Betreuung der mitversicherten Wohnung / Immobilie (siehe C § 5) Grundstücke beauftragt hat. 7. Mitversichert sind die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegestufe 1). 8. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer. a) Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind. b) Insoweit sind auch mitversichert – abweichend von § 7 Nr.5 AHB 2009 – die genannten Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Partner und dessen Kinder. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbare Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. C§3 Familie und Haushalt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 21 von 43 C§4 Sport Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Ausübung von Sport mit Ausnahme der Jagd (vgl. aber § 7 Nr. 19 AHB 2009); 2. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern), sofern nicht versicherungspflichtig. 3. in teilweiser Abänderung von § 7 Nr. 19 AHB 2009 die Teilnahme an Radrennen sowie deren Vorbereitung hierzu (Training); C§5 Wohnungen, Immobilien Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) und der EFTA a) einer oder mehrerer Wohnungen, b) von Ferienwohnungen, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Einschließlich der zugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten, c) eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden und sofern sie vom Versicherungsnehmer, zumindest teilweise, zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten, d) eines Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt), sofern es vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird, einschließlich der zugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten, e) der vom Versicherungsnehmer selbst genutztem Büro-/ Praxisräume, sofern der Anteil dieser gewerblich genutzten Fläche unter 50% der Nutzfläche bezogen auf die Gesamtnutzfläche des Gebäudes, liegt, einschließlich der zugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten, f) eines Gartens, Kleingartens/Schrebergartens einschließlich Laube, sofern sie zumindest teilweise privat genutzt werden; g) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen, wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen Miteigentümer. h) Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer als Inhaber oder als Mieter aus mietvertraglich übernommenen Pflichten obliegen. (z.B: Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung, Streuen, Schneeräumen) i) Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Sondereigentümer. Dabei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht 2. aus der Vermietung (nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken) a) von einzelnen Wohnräumen, einschließlich der dazugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten b) einer Wohnung, einschließlich der zugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten, c) einer Ferienwohnung einschließlich der dazugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten, d) eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden und sofern mindestens eine Wohnung vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird, einschließlich der zugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten, e) eines Wochenend-/Ferienhauses, einschließlich der dazugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten f) eines Gartens, Kleingartens/Schrebergartens einschließlich Laube, g) von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück, einschließlich der dazugehörigen Garagen / Stellplätze und Gärten Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass – nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden; – keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird; – zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist. h) 3. 4. von 2 separaten Garagen oder 2 separaten Stellplätzen, aus dem Besitz von im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500 Quadratmetern, sofern sie ausschließlich privat genutzt werden, aus dem Besitz und Betreiben einer Photovoltaikanlage / Solaranlage mit einer Leistung bis 5 kWp Energieversorgung und/oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energie Versorgungsunternehmens unter der Voraussetzung, dass hiermit keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern verbunden ist. Nicht versichert sind die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern) sowie Haftpflichtansprüche des Stromnetzbetreibers. 5. als früherer Besitzer aus § 836 Nr. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand, 6. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) bis zu einer Bausumme von 200.000,- Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB 2009); Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht - der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Bauherr; - der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungsschutz 22 von 43 beanspruchen können. - der Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten und Gerüsten. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 7. C§6 der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Waffen, Munition und Geschosse Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. C§7 Tiere im Rahmen der PHV Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als 1. Halter oder Hüter von - zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, - gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, - Bienen. Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Blindenhundes), Rindern, Pferden, sonstigen Reitund Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird. 2. Hüter fremder Hunde und Pferde (andere Reit- und Zugtiere sind hier gleichgestellt), sofern es sich nicht um gewerbsmäßige Hütung handelt. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer in dieser Eigenschaft; es sei denn es handelt sich um Personenschäden. 3. aus der Benutzung fremder Pferde (andere Reit- und Zugtiere sind hier gleichgestellt) und Fuhrwerke zu privaten Zwecken. (z.B: Reiten, Kutsch- oder Schlittenfahrten). Schäden an den benutzten Pferden / Fuhrwerken bleiben ausgeschlossen; Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer oder Fuhrwerkseigentümer in dieser Eigenschaft; es sei denn es handelt sich um Personenschäden. C§8 Tagesmutter/ Tageseltern Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Tätigkeit als Tagesmutter / Tageseltern oder Babysitter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 1 Nr. 1 und § 7 Nr. 6 und Nr. 7 AHB 2009 - auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte. 2. Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut. 3. Versichert sind auch - in teilweiser Abänderung von § 9 Allg. Teil AHB 2009 und § 7 Nr. 4 und 5 AHB 2009 - Haftpflichtansprüche a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherte Personen wegen Personenschäden. Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. C§9 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von: 1. Kraftfahrzeugen und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. 2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen. 3. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, z. B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a. wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; b. wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. 4. Alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. 5 Nicht versicherungspflichtige Anhänger 6. Ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 7. Ferngesteuerten Modellflugzeugen mit Motor. Voraussetzung ist, dass die Flugzeuge ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten. 23 von 43 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 8. Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, für die keine Versicherungspflicht besteht. 9. Folgenden Wassersportfahrzeugen: a) Eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW. b) Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS / 3,7 kW c) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. d) aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z. B. Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbretter, Wakeboards. 10. Mitversichert ist eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug, wenn keiner der genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. 11. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an fremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind. C § 10 Schule /Unterricht /Praktikum Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1. der mitversicherter Personen bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität). Mitversichert ist dabei auch – abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen (auch Maschinen), die von den Schulen zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt EURO 10.000,- je Schadenereignis. - abweichend von § 7 Nr. 12 AHB 2009 und soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorsorge verlangt wird – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich einer naturwissenschaftlichen Experimentaltätigkeit, welche von der mitversicherten Person im Rahmen ihrer Teilnahme am Fachpraktischen Unterricht durchgeführt wird. 2. der mitversicherten Personen bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum / einer Ferienarbeit. Der Ausschluss gemäß § 7 Nr. 7 und Nr. 8 AHB 2009 bleibt bestehen. C § 11 Auslandsdeckung Für den unbegrenzten Aufenthalt in Staaten der EU und der EFTA unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes sowie für den vorübergehenden Aufenthalt in Staaten außerhalb der EU und der EFTA bis zu 5 Jahren gilt: 1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. 2. Mitversichert ist - in Erweiterung von C § 5 Nr. 1 - auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von Wohnungen und Häusern in Staaten außerhalb der EU und der EFTA . 3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von § 6 Nr. 5 AHB 2009 – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet: Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenminderungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. C § 12 1. Einschluss von Mietsachschäden Für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden gilt folgendes: Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis EURO 2.500.000,begrenzt auf EURO 3.000.000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2. Für die Beschädigung und den Verlust von beweglichen Einrichtungsgegenständen gilt folgendes: Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und dem Verlust von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) in gemieteten Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie Hotelzimmern. Wenn sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes ergibt, beträgt die Versicherungssumme hierfür EURO 15.000,-- im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 250,- selbst. 3. Ausgeschlossen sind a) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, 24 von 43 - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden, infolge von Schimmelbildung; b) C § 13 die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen (Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt) fallenden Rückgriffsansprüche. Schlüsselschäden 1. Eingeschlossen ist - im Sinne von § 2 AHB 2009 und abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüsse) und Codekarten für. – Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage, – fremde Räumlichkeiten, – fremde Möbel- und Tresorschlüssel, die sich zu privaten Zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. 2. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde. 3. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis EURO 30.000,- begrenzt auf EURO 60.000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4. Ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus), sowie die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel C § 14 1. Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung Versichert ist - abweichend von § 7 Nr. 15 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadenprogramme; b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Widerherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Nr. 1 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszusuchenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder –techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 13 Nr. 3 a AHB 2009 2. Abweichend von § 6 Nr. 3 AHB 2009 gilt: Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) auf derselben Ursache, b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 3. Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 – für Versicherungsfälle im Ausland. Bei Vermögensschäden Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a) 5. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; e) Betrieb von Datenbanken. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der VN bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde); b) die in engem Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming), - Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet Nutzer gesammelt werden sollen; c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzung herbeigeführt haben. 25 von 43 C § 15 Ansprüche gegen Minderjährige oder deliktunfähige Personen Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern oder mitversicherten deliktunfähigen Personen berufen, wenn der VN es wünscht. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis EURO 15.000,- C § 16 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten/Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten/Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. C § 17 Gefälligkeitshandlungen Wir werden uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den Schaden besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der § 1 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 AHB 2009 – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EURO 10.000,- C § 18 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EURO 50.000,- zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. C § 19 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde Abweichend von § 4 Nr. 2 c AHB 2009 besteht Vorsorgeversicherungsschutz in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflichtige Hunde. C § 20 1. Forderungsausfallversicherung Gegenstand der Ausfalldeckung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. 2. Versicherte Schäden Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für 3. a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. b) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung c) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs. d) Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass 26 von 43 a) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; b) oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren seit der Schadenmeldung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. 4. Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der PrivathaftpflichtVersicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von EURO 1.000,- abgezogen. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt. In Höhe des Selbstbehaltes wird der Anspruch auf die versicherte Person rückübertragen. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. 5. Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. C § 21 Mitversicherung von Vermögensschäden 1. Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 2 AHB 2009 aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus a) 3. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; b) planender, beratender, Bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; d) Vermittlungsgeschäften aller Art; e) Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltungen; f) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unterschlagung; Geschäften, aus g) Rationalisierung und Automatisierung; h) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie das Kartell- oder Wettbewerbs rechts; i) der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; j) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaligen oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; k) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; l) dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. m) Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); Versicherungssumme Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. C § 22 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 27 von 43 II D Besondere Bedingungen zum Topschutz der Privathaftpflichtversicherung Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Topschutzes sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) versichert werden. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) 3. Die besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung (Komfortschutz) Inhaltsübersicht D§1 D§2 D§3 D§4 D§5 D§6 D§7 D§8 Ansprüche gegen Minderjährige oder deliktunfähige Personen Mitversicherte Personen Beschädigung sonstiger fremder beweglicher Sachen und medizinischen Geräten Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit Schlüsselschäden für berufliche / gewerbliche / dienstliche Schlüssel Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit D§1 Ansprüche gegen Minderjährige oder deliktunfähige Personen In Erweiterung zu § 1 Nr. 9 beträgt die Höchstersatzleistung EURO 30.000,- je Versicherungsfall. D§2 Mitversicherte Personen Mitversichert sind – in Ergänzung von C § 2 Nr. 2 – die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Eltern und Schwiegereltern. D§3 Beschädigung sonstiger fremder beweglicher Sachen und medizinischen Geräten Versichert ist - abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, gepachtet , geliehen wurden oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EURO 5.000,-. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden a) an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen b) durch Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Geld, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. D§4 Einschluss von Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtverletzungen Eingeschlossen sind –abweichend von § 7 Nr. 16 AHB 2009 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. D§5 Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Eingeschlossen sind –abweichen von § 7 Nr. 17 AHB 2009 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. D§6 Nebenberufliche, freiberufliche Tätigkeit Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten (Gesamtumsatz jährlich maximal EURO 10.000,-), sofern es sich hierbei um a) Erteilen von Nachhilfeunterricht, b) Vertrieb von Kosmetik, Kerzen, Schmuck, Dessous, Geschirr, Kochgeräte, c) Erteilung von Fitnesskursen, d) Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen e) um die Erteilung von Musikunterricht handelt und keine Angestellten beschäftigt werden. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz EURO 10.000,- übersteigt. D§7 Schlüsselschäden für berufliche / gewerbliche / dienstliche Schlüssel 1. 28 von 43 Eingeschlossen ist - im Sinne von § 2 AHB 2009 und abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüsse) und Codekarten für – fremde Räumlichkeiten, – fremde Möbel- und Tresorschlüssel, die sich zu beruflichen / gewerblichen / dienstlichen Zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. D§8 2. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde. 3. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis EURO 30.000,- begrenzt auf EURO 60 000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4. Ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus) sowie die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Wenn Sie während der Versicherungsdauer arbeitslos werden, gilt für die Zahlung der Folgeprämie (siehe § 4 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte)) folgendes vereinbart: - Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand. - als Selbstständiger mindestens 1 Jahr lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen. - Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht, ebenso für Versicherungsnehmer, die bei Vertragsabschluss älter als 58 Jahre sind. Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Vertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt. Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der zweiten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt. Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen ein Schadenfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden. Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Vorschriften des § 4 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen (Privatkonzepte fort). 29 von 43 II E Besondere Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) versichert werden. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Inhaltsübersicht E§1 E§2 E§3 E§4 E§5 E§6 E§7 E§8 E§9 E § 10 E § 11 Geltungsbereich Gewässerschaden - Restrisiko Gewässerschaden - Anlagenrisiko für Kleingebinde und Privaten Abwassergruben Gewässerschaden – Anlagenrisiko Kraftfahrzeuge Rettungskosten Mitversicherte Personen Versicherungsleistungen Vorsorgeversicherung Pflichtwidrigkeiten / Verstöße Gemeingefahren E§1 Geltungsbereich 1. 2. 3. E§2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Anwendung. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Gewässerschaden - Restrisiko Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). E§3 Gewässerschaden - Anlagenrisiko für Kleingebinde und Privaten Abwassergruben Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) als Inhaber E§4 1. von Anlagen/Behältern zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.), sofern es sich um Einzelbehälter mit einem Fassungsvermögen von jeweils höchstens 50 l bzw. kg handelt und das Gesamtfassungsvermögen aller Kleinbehälter die Höchstmenge von 1000 l bzw. kg nicht übersteigt. 2. eines oberirdischer Heizöltanks bis maximal 3.000 l Gesamtfassungsvermögen, einer unter dieser Versicherung mitversicherten Wohnung / Immobilie ( Siehe C § 5) Wird eine der vorstehenden Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von § 3 Nr.1 b AHB 2009 die Mitversicherung dieses Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 3. einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind. Gewässerschaden – Anlagenrisiko Sofern beantragt und ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart: Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) als Inhaber 1. 2. 3. 30 von 43 eines im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Heizöltanks bis max. 10.000 l Gesamtfassungsvermögen; (Batterietanks gelten als ein Tank) einer unter dieser Versicherung mitversicherten Wohnung / Immobilie ( Siehe C § 5) Wird diese Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von § 3 Nr. 1 b AHB 2009 – die Mitversicherung dieses Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung für im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 4. Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB 2009 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen. E§5 Kraftfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von: 1. Kraftfahrzeugen und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit. 2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z.B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen. 3. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, z. B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, - wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; - wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat. E§6 4. Alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. 5. Mitversichert ist eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug, wenn keiner der genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Rettungskosten 1. 2. 3. 4. E§7 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009). Rettungskosten im Sinne von a) entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten im Sinne von a) sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen auch des Versicherungsnehmers -‚ wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen des C § 2 ist die gesetzliche Haftpflicht der der genannten mitversicherten Personen. E§8 Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Vierfache dieser Summe. E§9 Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen des § 3 Nr. 3 AHB 2009 und des § 4 AHB 2009 für die Haftpflichtversicherung – Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. E § 10 Pflichtwidrigkeiten / Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzes, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. E § 11 Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 31 von 43 II F Besondere Bedingungen zur Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) versichert werden. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Inhaltsübersicht F§1 F§2 F§3 F§4 F§5 F§6 Versichertes Risiko: Leistungsumfang: Deckungserweiterungen: Mitversicherung von Vermögensschäden Nicht versicherte Risiken: Gemeingefahren F§1 Versichertes Risiko: 1. Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) und der nachstehenden Risikobeschreibungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen - aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit. Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen 2. F§2 Mitversichert sind a) Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat, b) die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters des Versicherungsnehmers, es sei denn der Vertreter ist selbst entsprechend versichert, c) als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherren d) aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken und zu Dienstübungen 3. Scheidet der Versicherungsnehmer während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst aus, so erlischt gleichzeitig die DienstHaftpflichtversicherung, die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit, die bis zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung). Leistungsumfang: Die Versicherung umfasst F§3 1. Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer 2. Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu ersetzten hatte 3. Ansprüche des Dienstherren wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden Deckungserweiterungen: 1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt Mitversichert ist bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von einem Jahr – abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 2. Besitz- und Tätigkeitsschäden Mitversichert ist – abweichend von § 7 Nr. 6 und Nr. 7 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken sowie an sonstigen beweglichen Sachen (auch von Dritten), die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. 3. Schlüsselschäden a) Eingeschlossen ist - im Sinne von § 2 AHB 2009 und abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüssel) und Codekarten für – Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), – fremde Räumlichkeiten, – fremde Möbel- und Tresorschlüssel, die sich zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen privaten Zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. 32 von 43 4. F§4 b) Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde. c) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis EURO 30.000,- begrenzt auf EURO 60.000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. d) Ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus). Datenschutzrisiko Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und / oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. Mitversicherung von Vermögensschäden Mitversichert sind Vermögensschäden F§5 1. im Rahmen und im Umfang der Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung (siehe C § 21), 2. und aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Nicht versicherte Risiken: Neben den Ausschlüssen der AHB 2009 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden F§6 1. als Halter von Hüter von Tieren, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm, soweit nicht in den AHB 2009, bzw. in der Privathaftpflichtversicherung etwas anderes vereinbart ist. 2. durch Schienenfahrzeuge; 3. durch Sprengungen und Entschärfen von Munition 4. durch Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreuung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrtswegen, aus der Betätigung im Flugsicherungsdienst sowie aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe; 5. aus der Verwaltung von Grundstücken. 6. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden, soweit nicht in den AHB 2009 etwas anderes vereinbart ist. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 33 von 43 II G Besondere Bedingungen zur Lehrer- und Erzieherhaftpflichtversicherung Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Lehrer und Erzierhaftpflicht sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) versichert werden. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Inhaltsübersicht G§1 G§2 Versichertes Risiko Leistungsumfang G§3 G§4 G§5 Deckungserweiterungen Mitversicherung von Vermögensschäden Nicht versicherte Risiken: G§6 Gemeingefahren G§1 Versichertes Risiko G§2 1. Versichert im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) und der nachstehenden Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen, aus der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher. Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) aus Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen); sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung; b) aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Für die Auslandsdeckung gelten die Bestimmungen G § 3 Nr. 1 sinngemäß; c) aus der Erteilung von Nachhilfestunden; d) aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist; e) aus der schulischen Verwaltungstätigkeit, ggf. auch als Leiter der Einrichtung f) aus Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z. B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern); g) als Sportlehrer aus Sportmassage (nicht Heilmassage); 3. Scheidet der Versicherungsnehmer während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst aus, so erlischt gleichzeitig die DienstHaftpflichtversicherung, die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit, die bis zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung). Leistungsumfang Die Versicherung umfasst: 1. G§3 Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherungsnehmer 2. Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr / Arbeitgeber einem Dritten zu ersetzten hatte 3. Ansprüche des Dienstherren / Arbeitgebers wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden Deckungserweiterungen 1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt Mitversichert ist bei vorübergehendem dienstlichem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von einem Jahr – abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 2. Besitz- und Tätigkeitsschäden Mitversichert ist – abweichend von § 7 Nr. 6 und Nr. 7 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen sowie an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. 3. Schlüsselschäden a) 34 von 43 Eingeschlossen ist - im Sinne von § 2 AHB 2009 und abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch General- und Hauptschlüssel) und Codekarten für. – Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage, – fremde Räumlichkeiten, – fremde Möbel- und Tresorschlüssel, die sich zu beruflichen / gewerblichen /dienstlichen Zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde. c) Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis EURO 30.000,- begrenzt auf EURO 60.000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. d) Ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus). 4. Datenschutzrisiko Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen materieller und / oder immaterieller Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen. 5. Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen Mitversichert ist – abweichend von § 7 Nr. 12 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich des naturwissenschaftlichen Experimentalunterrichts, soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorsorge verlangt wird. Nicht versichert bleiben Haftpflichtansprüche wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen dieser Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind. 6. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von: 7. G§4 b) a) Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. b) ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. c) ferngesteuerten Modellflugzeugen mit Motor. Voraussetzung ist, dass die Flugzeuge ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. d) Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, für die keine Versicherungspflicht besteht. e) folgenden Wassersportfahrzeugen: aa) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht (subsidiär). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. bb) Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS / 3,7 kW cc) Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z. B. Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Windsurfbretter, Kitesurfbretter, Wakeboards. Gewässerschadenhaftpflicht Mitversichert ist im Rahmen und im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflicht II E das Gewässerschadenrisiko (nicht das Anlagenrisiko) Mitversicherung von Vermögensschäden Mitversichert sind Vermögensschäden G§5 1. im Rahmen und im Umfang der Bestimmungen der Privathaftpflichtversicherung (siehe C § 21), 2. und aus Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Nicht versicherte Risiken: Neben den Ausschlüssen der AHB 2009 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden 1. als Halter von Hüter von Tieren, gleichgültig aufgrund welcher Rechtsnorm, soweit nicht in den AHB 2009, bzw. in der Privathaftpflichtversicherung etwas anderes vereinbart ist. 2. G§6 aus der Verwaltung von Grundstücken. 3. Forschungs- oder Gutachtertätigkeit; 4. als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden, soweit nicht in den AHB 2009 oder unter G § 3 Nr. 6 etwas anderes vereinbart ist. 5. Ausgeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder des Sozialgesetzbuchs VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden. Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 35 von 43 II H Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Inhaltsübersicht H§1 H§2 H§3 Versichertes Risiko Mitversicherte Personen Deckungserweiterungen H§4 H§5 H§6 Mitversicherung von Vermögensschäden Forderungsausfallversicherung Nicht versicherte Risiken: H§7 H§8 Besonderheiten bei der Hundhaltung: Selbstbeteiligung H§1 Versichertes Risiko 1. Versichert im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) und der nachstehenden Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter oder Tierhüter der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tiere Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. 2. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht a) aus Schäden durch ungewollte Deckakte; b) aus Flurschäden; c) des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Hunderennen und reitsportlichen Veranstaltungen/Pferderennen sowie aus dem Training hierzu d) aus der privaten Teilnahme des Versicherungsnehmers an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren e) aus privaten Kutsch- und Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag; f) des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Welpen und Fohlen des versicherten Tieres bis zu einem Alter von 12 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. Ältere Welpen/Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne von § 3 Nr. 1 b AHB 2009 dar und müssen zu Prämienregulierung nach § 8 AHB 2009 angemeldet werden; g) an Reitbeteiligungen und aus dem unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer (Fremdreiterrisko). Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer. Die Ausschlüsse gemäß § 7 Nr. 4 und § 7 Nr. 5a AHB 2009 bleiben bestehen. 3. H§2 Besonderheiten der Tierhalterhaftpflichtversicherung a) Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar. b) Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung besteht. c) Versicherungsschutz für Hunde, die einen Maulkorb tragen müssen, besteht außerhalb der Wohnung / des Grundstückes des Versicherungsnehmers nur, wenn das versicherte Tier einen Maulkorb trägt. Mitversicherte Personen Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1. des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*) oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. (Die Mitversicherung für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gilt nur solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner besteht und erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.) 2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) oder der unverheirateten Kinder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Lebenspartners (Die Mitversicherung für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gilt nur solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner besteht und erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.) a) 36 von 43 Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich daran unmittelbar anschließenden Berufserstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Master). – auch in umgekehrter Reihenfolge -; nicht Zweitlehre oder Zweitstudium, Referendarzeit, Fortbildung und dgl.) befinden. Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (sogenanntes Jobben) ausgeübt wird. Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studienoder Arbeitsplatzes. b) c) Abweichend von oben besteht auch für eine zweite Berufsausbildung, Versicherungsschutz, der ersten und der zweiten Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist noch eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat vorlag. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach der Schule sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz besteht. d) Für Volljährige, unverheiratete Kinder besteht während einer Wartezeit von längstens 1 Jahr im Anschluss an die jeweilige Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes weiterhin Versicherungsschutz und zwar auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilftätigkeit ausgeübt wird . e) Sofern mitversicherte Kinder Kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert. f) Mitversichert sind volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und / oder körperlich behinderte Kinder, sofern ein Vormundschaftsgericht die Betreuung durch den Versicherungsnehmer oder mitversicherten Ehegatten oder mitversicherten Lebenspartner angeordnet hat. Hierbei ist auch mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Vormundschaftsgericht bestellter Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Versicherungsnehmers als vom Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche der betreuten Person und der weiteren mitversicherten Personen untereinander 3. eines im Haushalt des VN lebenden Elternteiles, 4. eines Au Pairs oder Austauschschülers während ihres Aufenthalts beim Versicherungsnehmer, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. 5. der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. 6. von Personen, die der Versicherungsnehmer aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber mit der Betreuung der versicherten Tiere ( Tierhüter in dieser Eigenschaft) beauftragt hat. 7. Mitversichert sind die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegestufe 1). 8. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters; auch bei Teilnahmen an Rennen und Turnieren und deren Vorbereitungen hierzu. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind. Insoweit sind auch mitversichert –abweichend von § 7 Nr. 5 AHB 2009 – die genannten Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Partner und dessen Kinder. 9. H§3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer. a) Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind. b) Insoweit sind auch mitversichert – abweichend von § 7 Nr.5 AHB 2009 – die genannten Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Partner und dessen Kinder. Deckungserweiterungen 1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt Mitversichert ist bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von fünf Jahren – abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 2. Einschluss von Mietsachschäden bei der Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren a) Für die Beschädigung von an für die Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemieteten Räumen gilt folgendes: Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an für die Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemieteten Räumen (z.B. Stallungen, Reithallen und Weiden). Wenn sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes ergibt, beträgt die Versicherungssumme hierfür EURO 1.500.000,-- im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme. b) Für die Beschädigung und den Verlust für zur Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemietete bewegliche Sachen gilt folgendes: Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und dem Verlust an für die Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemieteten beweglichen Sachen. Wenn sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes ergibt, beträgt die Versicherungssumme hierfür EURO 30.000,-- im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EURO 250,- selbst. c) Ausgeschlossen sind: aa) Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, 37 von 43 bb) 4. - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden, infolge von Schimmelbildung; die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen (Der Wortlaut dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt) fallenden Rückgriffsansprüche. Kaution bei Schäden im europäischen Ausland Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EURO 50.000,- zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Gewässerschadenhaftpflicht Mitversichert ist im Rahmen und im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung II E das Gewässerschadenrisiko (nicht das Anlagenrisiko) 6. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde Abweichend von § 4 Nr. 2 c AHB 2009 besteht Vorsorgeversicherungsschutz in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflichtige Hunde. 7. Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten/Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Prämienrechnung Versicherungsnehmer. H§4 durch den überlebenden Ehegatten/Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser Mitversicherung von Vermögensschäden 1. Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 2 AHB 2009 aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus 3. a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen; b) planender, beratender, Bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; d) Vermittlungsgeschäften aller Art; e) Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltungen; f) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unterschlagung; g) Rationalisierung und Automatisierung; h) Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie das Kartell- oder Wettbewerbs rechts; i) der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; j) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaligen oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; k) vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; l) dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; m) Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); Geschäften, aus Versicherungssumme Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. H§5 Forderungsausfallversicherung 1. Gegenstand der Ausfalldeckung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Tierhalterhaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Tier eines Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. 38 von 43 2. Versicherte Schäden Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für 3. a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. b) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung c) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs. d) Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass 4. a) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; b) oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren seit der Schadenmeldung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der PrivathaftpflichtVersicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von EUR 1.000,- abgezogen. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt. In Höhe des Selbstbehaltes wird der Anspruch auf die versicherte Person rückübertragen. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versicherer abzutreten. 5. Subsidiarität Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder für den ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist. H§6 Nicht versicherte Risiken: Neben den Ausschlüssen der AHB 2009 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden, soweit nicht in den AHB 2009 etwas anderes vereinbart ist. H§7 Besonderheiten bei der Hundhaltung: Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Kampfhunden. Als solche gelten PitBullterrier, Ban-dog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano sowie Kreuzungen mit diesen Rassen. H§8 Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, b) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5 Nr. 2 AHB 2009 39 von 43 II I Besondere Bedingungen zur Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Spezial-Schadenersatzrechtsschutzversicherung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) versichert werden. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen Inhaltsübersicht I§1 Versichertes Risiko I§2 I§3 I§4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Leistungsumfang Verhalten nach Eintritt eines Rechtschutzfalles I§5 Ausschlussfrist I§1 Versichertes Risiko Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Versicherer Schadersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen, sofern dieser Rechtsschutz beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert wurde und der Streitwert EURO 2.000,- übersteigt (subsidiäre Deckung). Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, so weit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt. I§2 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen I§3 1) im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden; 2) mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung; 3) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; 4) vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten Leistungsumfang Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten 1) eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes; 2) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; 3) der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal EURO 2.600,- pro Versicherungsfall; 4) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist; 5) eines Zwangsvollstreckungsschrittes. Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf EURO 125.000,- begrenzt. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 6) 7) 40 von 43 Der Versicherer trägt nicht a) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; b) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; b) die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. I§4 Verhalten nach Eintritt eines Rechtschutzfalles Der Versicherungsnehmer hat 1) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. 2) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, a) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; b) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte; Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit Ihrer Erstattung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, die Verletzung beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. I§5 Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus diesem subsidiären Schadenersatzrechtsschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 2 Jahren ab dem Schadenereignis bei dem Versicherer schriftlich angemeldet worden sind. 41 von 43 III Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen, Versicherungsvermittler und an der Vermittlung, Betreuung, Verwaltung und Schadenbearbeitung beteiligte Dritte können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse richtig, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die automatisierte Datenverarbeitung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerrufs, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt, oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie zum Beispiel beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Service-/ Vertragsnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes, geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben Versicherer in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungs-technische Angaben vom Versicherer, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden diesen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilung über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und beim Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgen lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherer: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung Kfz-Versicherer: Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung 42 von 43 Lebensversicherer: Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen, - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, - wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Rechtsschutzversicherer: - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten - Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten; - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung Sachversicherer: Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs Transportversicherer: Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Unfallversicherer Meldung bei - erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, - Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, - außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch 5. Datenverarbeitung in und außerhalb des Unternehmens Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Service-/ Vertragsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die allgemeinen Kundendaten (z. B. Name, Adresse, Service-/ Vertragsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den jeweiligen Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung”, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch Ihren Versicherungsvermittler betreut. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften und Pools, die der Vermittler nutzt. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Service/Vertragsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Vermittler verarbeiten und nutzen selbst die personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von den jeweiligen Gesellschaften über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Gesellschaft. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten an stets an Ihre Vertragsgesellschaft. 43 von 43