Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau Überblick

Transcription

Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau Überblick
Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau
Überblick über die Fördermittel von Bund und Land
Energiesparmaßnahmen am Haus verbessern die Wohnqualität, bringen eine Wertsteigerung des
Hauses und entlasten zudem Umwelt und Geldbeutel. Sie sind aber auch mit Investitionskosten
verbunden. Tendenziell werden die Energiepreise jedoch weiter steigen, so dass Energie sparen auch
finanziell interessant bleibt. In jedem Fall profitieren insbesondere Umwelt und Klima von diesen Maßnahmen, da mit ihnen auch eine Senkung des CO2-Ausstoßes verbunden ist.
Allgemein erfolgt die Förderung durch zinsvergünstigte Kredite oder/und durch Barzuschüsse. Bei fast
allen Programmen muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Meist müssen die
geplanten Sanierungsmaßnahmen, die gesetzlichen Mindestanforderungen an Sanierungsvorhaben im
Bestand überschreiten. Mit der Maßnahme darf in der Regel erst nach Erhalt der Förderzusage
begonnen werden. Eine rückwirkende Förderung findet meist nicht statt. Eine Ausnahme machen hier
die Programme Nr. 2 und 5. Bei allen Förderprogrammen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch
auf Förderung.
Neben den hier aufgeführten Programmen von Bund und Land, gibt es in manchen Städten und
Gemeinden oder bei Energieversorgern auch Förderprogramme, die meist auf einen kürzeren Zeitraum
begrenzt sind. Einen aktuellen Überblick über diese Programme zu schaffen, übersteigt unsere
Möglichkeiten. Ein Anruf bei der zuständigen Verwaltung oder dem Energieversorger ist ratsam und
schafft Klarheit.
Barrierereduzierende Maßnahmen werden über das Modernisierungsprogramm des Landes und das
Förderprogramm Altersgerecht umbauen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Form eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. Bei Fragen hierzu und allgemein zum barrierefreien Modernisieren und
Bauen empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen zu
wenden: Telefon 0 61 31/22 30 78 (Mo, Mi, Do 10 – 13 Uhr), Fax 0 61 31/22 30 79, Email: [email protected]; Internet: www.barrierefrei-rlp.de.
Inhalt:
1. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren
Seite 4
2. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung
Seite 10
3. Förderprogramme ISB-Darlehen Modernisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Seite 11
4. Energiesparberatung vor Ort (BAFA)
Seite 13
5. Förderprogramm „Erneuerbare Energien“ des BMU (BAFA)
Seite 14
6. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit
Seite 18
7. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK)
7.1 Förderprogramm für KWK-Anlagen
7.2 Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen
Seite 18
8. Fördermittel für Photovoltaikanlagen:
8.1 Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
8.2 KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“- Photovoltaik
8.3 KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher
Seite 20
Die Tabellen auf den nächsten beiden Seiten geben einen ersten Überblick über die
Grundzüge der Förderungen. Unbedingt zu beachten sind die Details und Bedingungen der
einzelnen Programme, die ab Seite 4 erläutert werden.
Seite 1 von 23
Was wird gefördert?
Einzelmaßnahmen:
Heizungserneuerung inkl.
hydraulischem Abgleich,
Optimierung der Heizungsanlage,
Wärmedämmung,
Fenstererneuerung.
Förderprogramm
KfW-Programm
Energieeffizient Sanieren
Voraussetzung:
Einhaltung von technischen Mindestanforderungen; Beratung, Bestätigung
durch Sachverständigen (KfW-Experte)
bereits bei Antragstellung und nach
Fertigstellung.
Erneuerbare Energien:
Solaranlagen,
Biomasseanlagen,
Wärmepumpen.
1. Zinsvergünstigter Kredit:
max. 50.000 € bei Einzelmaßnahmen,
max. 75.000 € pro Wohneinheit bei Sanierung zum KfWEffizienzhaus, zusätzlich 2,5 bis 17,50 % des
Kreditbetrages als Tilgungszuschuss.
Programm-Nr.,
Seite
Nr. 1,
Seite 4
2. Zuschuss:
Nur für Ein- u. Zweifamilienhäuser sowie
Eigentumswohnungen.
10 % der Kosten, ab 300 € bis max. 5.000 € bei
Einzelmaßnahmen,
10-25 % der Kosten, max. 7.500 € bis 18.750 € bei
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus.
Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55
bis 115, Effizienzhaus Denkmal.
Heizungserneuerung,
Optimierung der Heizungsanlage,
Nutzung erneuerbarer Energien,
Wärmedämmung,
Fenstererneuerung.
Wie wird gefördert?
Kredit- und Zuschussvariante sind für dieselbe Maßnahme
nicht miteinander kombinierbar.
Förderprogramm
ISB-Darlehen
Modernisierung des
Landes Rheinland-Pfalz
Förderprogramm
"Erneuerbare Energien"
des BMU (BAFA)
Zinsvergünstigtes Darlehen:
max. 60.000 € bei Wohneigentum und bis zu vier Personen,
Voraussetzung: Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen.
Zuschuss:
- Solaranlagen mit Heizungsunterstützung: mind. 1.500 €
- Bonus für Solaranlage + Brennwertkessel: plus 500 €
- Pelletofen mit Wassertasche: mind. 1.400 €
- Pelletskessel: mind. 2.400 €
- Scheitholzvergaserkessel: pauschal 1.400 €
- Wärmepumpen: mind. 1.300 €
- Bonus für kombinierte Installation der Anlagen: plus 500 €
Nr. 3,
Seite 11
Nr. 5,
Seite 14
2 von 23
Was wird gefördert?
Förderprogramm
Wie wird gefördert?
Erneuerbare Energien:
Thermische Solaranlagen,
Biomasseanlagen,
Wärmepumpen.
Zinsvergünstigter Kredit: max. 50.000 € pro Wohneinheit.
KfW-Programm
Energieeffizient Sanieren – Kombinierbar mit BAFA-Förderung und KfW-Programmen.
Ergänzungskredit
Mini-KWK-Anlagen: bis 20 kWel
Förderung von KWKAnlagen bis 20 kW
Zuschuss: 1.425 € - 3.325 €.
Einspeisevergütung nach gesetzlicher Regelung im EEG.
Energieberatung vor Ort
Qualifizierte Baubegleitung
nach den Mindest-Vorgaben der KfW.
Photovoltaik-Anlagen
Energiesparberatung vor
Ort (BAFA)
Zuschuss:
400 € für EFH/ZFH; 500 € für MFH;
Programm-Nr.,
Seite
Nr. 6,
Seite 18
Nr. 7,
Seite 18
Nr. 4,
Seite 13
Zuschuss:
50 %, max. 4.000 €.
KfW-Programm
Energieeffizient Sanieren Mit dem KfW-Programm Energieeffizient Sanieren
Baubegleitung
kombinierbar.
Gesetzliche Regelung
Einspeisevergütung nach EEG:
20 Jahre lang,
Nr. 2,
Seite 10
Nr. 8.1
Seite 20
Photovoltaik-Anlagen
KfW-Programm
Erneuerbare Energien Photovoltaik
Batteriespeicher für neue
Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW p und KfW-Programm
Erneuerbare Energien –
bei Nachrüstung von
Speicher
Bestandsanlagen (Installation ab
01.01.13, 6 Monate in Betrieb).
Zinsvergünstigter Kredit
Nr. 8.2
Seite 21
Zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss in Höhe von
30 % der förderfähigen Kosten.
Diese betragen max. 2.000 € pro kW p Nennleistung der PVAnlage bei neuen Anlagen, max. 2.200 € pro kW p bei einer
Nachrüstung).
Nr. 8.3,
Seite 22
3 von 23
1. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren (Kredit oder Zuschuss)
In diesem Förderprogramm werden zinsvergünstigte Darlehen, teils mit Tilgungszuschüssen gewährt.
Für Energiesparmaßnahmen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen können
alternativ auch Barzuschüsse beantragt werden.
Wer wird gefördert?
Träger von Sanierungsvorhaben an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, Käufer von neu
sanierten Wohngebäuden.
Was wird gefördert?
Es werden energiesparende Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden gefördert, die
über die gesetzlichen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) hinausgehen.
Wohnraumerweiterungen durch Aus- oder Anbau von maximal 50 m² Wohnfläche können mit der
Bestandssanierung gefördert werden.
Für die Gebäude muß vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden
sein. Es werden nur Vorhaben gefördert, die durch Fachunternehmen ausgeführt werden.
Folgende Sanierungsvorhaben sind förderfähig:
1. Umfangreiche Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus.
Die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Erläuterung im Text unten) wird zusätzlich mit einem
Tilgungszuschuss gefördert.
2. Einzelmaßnahmen:
o Dämmung der Außenwände, des Daches und/oder der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie
von Innenwänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen
o Fenstererneuerung.
o Austausch der Heizung.
o Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre).
o Einbau einer Lüftungsanlage.
3. Der Ersterwerb von Gebäuden, die zum KfW-Effizienzhaus saniert wurden, einschließlich des Kaufs
von Eigentumswohnungen in diesen.
Welche technischen Mindestanforderungen sind einzuhalten?
Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist bei Antragstellung und nach der Sanierung
durch einen Sachverständigen1 zu bestätigen. Der Sachverständige prüft nach Abschluss der Sanierung
anhand der vorliegenden Rechnungen die Förderfähigkeit der umgesetzten Maßnahmen.
Die Kosten für eine Beratung können mitfinanziert werden oder ggf. bei Inanspruchnahme einer
umfassenden Energiesparberatung vor Ort durch das BAFA bezuschusst werden (siehe Programm-Nr. 4,
Seite 13). Die qualifizierte Baubegleitung wird ebenfalls bezuschusst (siehe Programm-Nr. 2, Seite 10).
1. Umfangreiche Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus mit definierten Standards:
Die Förderung ist an das Erzielen bestimmter Energieeffizienz-Standards gebunden. Es gibt das
Effizienzhaus 115, 100, 85, 70 und 55, sowie das Effizienzhaus Denkmal für die Sanierung von
Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz.
Als Sachverständiger gilt eine nach § 21 EnEV berechtigte Person für die Ausstellung der Nachweise nach der
Energieeinsparverordnung, sowie
die zugelassenen Experten für die Förderprogramme des Bundes (Energieeffizientes Bauen und Sanieren (KfW),
Energiesparberatung vor Ort (BAFA)).
Die Expertendatenbank finden Sie im Internet unter: www.energie-effizienz-experten.de .
Der Sachverständige muss unabhängig von den bauausführenden Firmen und Lieferanten sein.
4 von 23
1
Entsprechend den Vorschriften der EnEV unterscheiden sich die Effizienzhäuser in den erzielten
Kennwerten für den Jahresprimärenergiebedarf (QP) und in den Wärmeverlusten über die
Gebäudehülle (sog. Transmissionswärmeverlust HT').
Bei den Förderstufen der KfW-Effizienzhäuser gilt: Je kleiner die Kennzahl des Effizienzhauses,
umso geringer der Energiebedarf des Gebäudes und umso höher die Förderung.
Förderstufen der KfW-Effizienzhäuser:
Effizienzhaus
QP *1
HT' *2
Denkmal
115
100
85
70
55
160%
115 %
100 %
85 %
70 %
55 %
130 %
115 %
100 %
85 %
70 %
QP = Jahresprimärenergiebedarf [kWh/(m²·a)]
HT' = spezifische Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die Gebäudehülle [W/(m²·K)]
1
Angaben in % des Anforderungswertes der EnEV (nach Anlage 1, Tabelle 1) an das entsprechende
Referenzgebäude für einen Neubau.
2
Angaben in Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude.
*
*
Ein sanierter Altbau mit dem energetischen Standard eines Effizienzhauses 85 zum Beispiel hat
einen geringeren Energiebedarf als ein vergleichbarer Neubau, der nach den Anforderungen der
EnEV 2009 errichtet wurde.
Das Effizienzhaus 55 hat mindestens den energetischen Standard eines Niedrigstenergiehauses
und erfordert zwingend eine Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen. Fachplanung und Baubegleitung sind auch für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude zum
Effizienzhaus verbindlich nachzuweisen. Für die anderen Effizienzhäuser 70 bis 115 wird die
Fachplanung und Baubegleitung empfohlen.
Die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist bei Antragstellung durch einen Sachverständigen (siehe
Seite 4 unten) zu bestätigen. Entsprechend der Rechenvorschriften der EnEV 2009 und auf Basis
der geplanten Maßnahmen sind für das sanierte Gebäude der Jahres-Primärenergiebedarf und die
Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle zu ermitteln. Die sachgerechte Ausführung der
Maßnahmen wiederum ist nach Abschluss durch eine Bestätigung des Sachverständigen
nachzuweisen.
Bei einer Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz
sind oftmals besonders effiziente Wärmedämmmaßnahmen aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen nur eingeschränkt möglich. In
diesen Fällen ist eine Ausnahme von den technischen Anforderungen möglich. Für die Sanierung
von Baudenkmalen mit Einzelmaßnahmen2 oder auf den Standard eines Effizienzhauses sind nur
Sachverständige zugelassen, die in der Expertenliste für die Bundesprogramme (Internet:
www.energie-effizienz-experten.de) als „Sachverständige für Baudenkmale“ gelistet sind.
2. Einzelmaßnahmen:
Bei Dämmmaßnahmen müssen die sanierten Bauteile bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert)3 einhalten.
2
Gilt nicht bei Dämmung der obersten Geschoßdecke, Heizungserneuerung und Optimierung der
Heizungsanlage.
3
Der U-Wert [W/m²·K] eines Bauteils gibt den Wärmestrom (Watt) pro Quadratmeter (m²) Bauteilfläche an, der bei
einem Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin (K) zwischen Innen und Außenseite durch das Bauteil
strömt. Je kleiner dieser Wert umso geringer ist der Wärmedurchgang.
5 von 23
Die geforderten U-Werte variieren je nach Dämmweise (innen, außen, Kerndämmung) und
baulichen Gegebenheiten (Außenwand, Kellerinnenwand, Denkmal).
Die energetische Qualität einer Dämmmaßnahme hängt im Wesentlichen vom eingesetzten
Dämmstoff ab: In welcher Dicke wird gedämmt? Und welche Wärmeleitfähigkeit hat das Dämmmaterial? Die Wärmeleitfähigkeit (WL = Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit) sagt aus, wie
viel Wärme durch einen Dämmstoff bei einem Temperaturunterschied von einem Grad hindurch
fließt. Je kleiner die Zahl umso geringer die Verluste bei gleicher Dicke.
Je nach Ausgangssituation (Aufbau des Bauteils im Bestand) und Dämmqualität können unterschiedlich dicke Dämmschichten den geforderten Wärmedurchgangswert erreichen. Daher sind
eine Beratung sowie die Berechnung des U-Wertes und der erforderlichen Dämmqualität durch
einen Energieberater/Bausachverständigen sinnvoll und auch Fördervoraussetzung.
Folgende Tabelle stellt für typische, ausgewählte Dämmmaßnahmen die geforderten U-Werte
dar. Es sind nur die für Altbausanierungen typischen Dämmsituationen aufgeführt. Nicht
genannt sind die Anforderungen an besondere bauliche Gegebenheiten, wie z.B. eine
Kerndämmung oder die Innenwanddämmung im Kellerbereich.
Dämmmaßnahmen
Außenwanddämmung
Dämmung von Schrägdächern
Flachdach, oberste Geschoßdecke zu nicht ausgebautem Dachraum
Kellerdecke, Bodenflächen, Wände gegen unbeheizt
U-Wert des Bauteils
[W/m²·K]
KfW
0,20
0,14
0,14
0,25
EnEV
0,24
0,24
0,20/0,24
0,30
Quelle: Auszug aus den Technischen Mindestanforderungen und ergänzenden Informationen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und für Einzelmaßnahmen, Stand: 3/2013
Eine Wärmeschutzmaßnahme reduziert immer den Energiebedarf und damit die Heizlast des
Gebäudes. Ab einer Reduzierung von 25 % ist ein hydraulischer Abgleich4 der Heizungsanlage
durchzuführen und nachzuweisen.
Bei Erneuerung von Fenster und Haustüre:
Eine Förderung erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß der U-Wert
der Außenwand kleiner ist als der UW-Wert der neuen Fenster und
Türen. Folgende Maßnahmen werden gefördert:
4
Wärmedurchgangswert
des Fensters (U W-Wert)
Mindestanforderung
der KfW:
nach EnEV:
Kompletter Austausch der Fenster
0,95 W/m²·K
1,3 W/m²·K
Fenster mit Sonderverglasung
1,30 W/m²·K
1,6 W/m²·K
Austausch von Dachflächenfenstern
1,00 W/m²·K
1,3 W/m²·K
Erneuerung der Außentür beheizter Räume
1,30 W/m²·K
1,8 W/m²·K
Fenster an Denkmälern und besonders erhaltenswerte Bausubstanz
1,40 W/m²·K
Hydraulischer Abgleich: Beim hydraulischen Abgleich nach DIN EN 14336 werden die Druckverhältnisse und
Volumenströme der Heizungsanlage neu eingestellt und angepasst, damit alle Heizkörper/-flächen entsprechend
ihrer Größe und dem Wärmebedarf des zu beheizenden Raumes mit der erforderlichen Heizwassermenge versorgt
werden. Hierzu ist meist der Einbau neuer voreinstellbarer Thermostatventile erforderlich. Der hydraulische
Abgleich bringt insbesondere bei gut gedämmten Häusern eine Einsparung an Heizenergie und Strom für die
Heizungspumpe. Ein hydraulischer Abgleich und Überprüfung der Heizungseinstellungen wird nach der
Ausführung von Dämmmaßnahmen allgemein empfohlen. Der geringere Heizwärmebedarf des gedämmten
Gebäudes erfordert für einen effizienten Betrieb der Heizungsanlage oftmals eine Anpassung der
Vorlauftemperaturen und eine Drosselung der Heizleistung.
6 von 23
Der Austausch der Heizung ist förderfähig bei Erneuerung der Heizungstechnik auf Basis von
Brennwerttechnik, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme.
Hierzu gehören der Einbau von
o Öl- oder Gas-Brennwertkesseln,
o Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff,
o Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (Fern- oder Nahwärmeversorgung, Blockheizkraftwerke,
Brennstoffzellen), Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah- und Fernwärme.
Bei Einbau / Erneuerung einer Heizung ist immer ein hydraulischer Abgleich durchzuführen.
Das Fachunternehmen hat zu prüfen, ob die Heizungsflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind. Gegebenenfalls sind Heizkörper und Rohrleitungen entsprechend anzupassen.
Folgende Anlagen werden nur mitgefördert, wenn sie in Ergänzung der oben genannten
Heizungsanlagen installiert werden:
o Automatisch beschickte Biomasseanlagen (Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas)
o Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90%,
o Solarthermische Anlagen: Sie müssen über ein Funktionskontrollgerät oder einen
Wärmemengenzähler verfügen, das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder
die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen.
o Wärmepumpen müssen folgende Jahresarbeitszahlen5 erzielen:
Jahresarbeitszahl Jahresarbeitszahl (JAZ)
(JAZ)
für komb. Heizungfür Heizung
Warmwasserbereitung
Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmemind. 3,8
mind. 3,6
pumpen
Luft/Wasserwärmepumpen
mind. 3,5
mind. 3,3
Gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen
mind. 1,3
mind. 1,1
Die Kombination mit dem Einbau einer elektrischen Warmwasserbereitung wird nicht
gefördert.
Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wird gefördert, wenn eine Analyse des IstZustandes und der hydraulische Abgleich durchgeführt wird. Es müssen alle Maßnahmen
umgesetzt werden, die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlich sind, um die Effizienz des
gesamten Heizsystems zu steigern. Die Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand ist
durchzuführen.
Hierzu ergänzend werden u. a. auch der Einbau/Austausch von Heizkörpern, Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A, der Einbau voreinstellbarer Thermostatventile und von
Strangdifferenzreglern sowie der Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen gefördert.
Lüftungsanlagen:
o Bedarfsgeregelte Abluftsysteme (Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt),
o Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeüberträger, mit denen je nach
spezifischer elektrischer Leistungsaufnahme ein Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 75 % oder 80 % erreicht.
o Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude, die mindestens die Anforderungen an ein
KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2009) erfüllen.
5
Die Jahresarbeitszahl (JAZ) gibt das Verhältnis von abgegebener Wärmemenge zu eingesetzter Strommenge an.
Beispiel: Bei einer Jahresarbeitszahl von 3,8 werden pro eingesetzter kWh Strom 3,8 kWh Heizenergie von der
Wärmepumpe bereitgestellt.
7 von 23
An die Effizienz der einzelnen Lüftungsanlagen / Kompaktgeräte werden weitergehende
Anforderungen gestellt, die Sie bitte ggf. der Anlage zum KfW-Merkblatt (www.kfw.de)
entnehmen.
Bei Einsatz von Lüftungsanlagen ist die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit
des Gebäudes nach Energieeinsparverordnung (§ 6) nachzuweisen.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt entweder über zinsgünstige Darlehen, die direkt bei allen Banken beantragt
werden können, oder alternativ als Zuschuss.
Die Zuschussvariante dieses Förderprogramms (KfW-Programm-Nr. 430) kann nur von Eigentümern
selbst genutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen in
Wohnungseigentümergemeinschaften sowie von Erstkäufern sanierter Ein- und Zweifamilienhäusern
oder Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden.
Als förderfähige Investitionskosten werden auch Baunebenkosten für Architekt, Energieberatung etc.
anerkannt. Die KfW hält auf ihrer Internetseite eine Liste der förderfähigen Kosten bereit.
Für beide Fördervarianten (Kredit und Zuschuss) gilt,
dass für Sanierungsmaßnahmen, die nach diesem Förderprogramm bezuschusst oder finanziert
werden, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch
genommen werden kann.
dass für dasselbe Vorhaben (Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen) keine Kombination von Kredit
und Zuschuss aus diesem Programm möglich ist.
dass für eine energetische Fachplanung und Baubegleitung der Sanierung zum Effizienzhaus oder
von Einzelmaßnahmen bei der KfW zusätzlich eine Förderung durch einen Zuschuss beantragt
werden kann (siehe Programm-Nr. 2, Seite 10).
dass bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, als auch die Kombination dieser mit einem
Öl-/ Gas-Brennwertkessel, die als Einzelmaßnahme geplant sind, die Förderung nur möglich ist,
wenn nicht gleichzeitig ein Zuschuss aus dem Förderprogramm für erneuerbare Energien in
Anspruch genommen wird (Zuschuss des BAFA, siehe Programm-Nr. 5, Seite 13). Wird die
Förderung des BAFA gewählt, kann die Finanzierung beider Anlagenteile über das KfW-Programm
„Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ erfolgen (siehe Programm Nr. 6, Seite 18).
Fördervariante Zinsgünstiges Darlehen (KfW-Programm Nr. 151 und 152):
Der Kreditbetrag beträgt bei
1. Einzelmaßnahmen
(Programm-Nr. 152)
2. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus
(Programm-Nr. 151)
max. 50.000 € pro Wohneinheit
max. 75.000 € pro Wohneinheit
Die Kreditlaufzeit ist mindestens 4 Jahre und maximal 30 Jahre, dabei gibt es mindestens ein, maximal fünf tilgungsfreie Anlaufjahre. Außerdem wird eine endfällige Darlehensvariante angeboten mit
bis zu 10 Jahren Laufzeit bei gleicher tilgungsfreier Zeit angeboten.
Die Zinskonditionen sind für die ersten 10 Jahre fest und werden anschließend neu festgelegt. Eine
frühzeitige Tilgung ist während der ersten Zinsbindungsfrist möglich.
8 von 23
Stand: 05.02.2014
Kreditlaufzeit
tilgungsfreie Jahre
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
10 Jahre
10 Jahre
1,00 %
1,00 %
10 Jahre
2 Jahre
1,00 %
1,00 %
20 Jahre
3 Jahre
1,00 %
1,00 %
30 Jahre
5 Jahre
1,00 %
1,00 %
Die Antragstellung erfolgt über jede Hausbank vor Beginn der Maßnahmen.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Zuschuss oder Kredit) ist möglich, soweit
die Summe aus Krediten, Zuschüssen die Summe der geförderten Kosten nicht übersteigt.
Die Sanierung zum Effizienzhaus wird mit einem zusätzlichen Tilgungszuschuss honoriert.
Je effizienter das sanierte Gebäude, umso höher der Tilgungszuschuss:
Effizienzhaus
55
70
85
100
115
Denkmal
Tilgungszuschuss
in % des
Kreditbetrages
17,50%
12,50%
7,50%
5,00%
2,50%
2,50%
Fördervariante Investitionszuschuss (KfW-Programm Nr. 430):
Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen und Käufer von entsprechend sanierten Objekten, die kein Darlehen wünschen oder benötigen, können bei der KfW alternativ Zuschüsse beantragen:
Investitionszuschuss pro Wohneinheit
Vorhaben
Einzelmaßnahmen
Effizienzhaus:
55
70
85
100
115
Denkmal
in % der förderfähigen
Kosten
maximal
10%
5.000 €
25%
20%
15%
12,50%
10%
10%
18.750 €
15.000 €
11.250 €
9.375 €
7.500 €
7.500 €
Die Zuschussbeträge werden ab einer Höhe von 300 € gewährt (Investitionskosten mindestens
3.000 €). Wie bei der Kreditvariante betragen die maximal geförderten Investitionskosten 50.000 €
pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen und 75.000 € pro Wohneinheit bei der Sanierung zum KfWEffizienzhaus.
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahmen zu stellen. Die Antragsunterlagen gibt es online direkt
bei der KfW (www.kfw.de/430). Das vom Antragsteller und Sachverständigen ausgefüllte
Antragsformular ist auf dem Postweg bei der KfW einzureichen.
Eine Kombination mit Zuschüssen und Zulagen aus öffentlichen Fördermitteln ist möglich, soweit
die Summe aus Zulagen oder Zuschüssen 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Werden
diese 10 % in der Summe überschritten, kürzt die KfW ihren Zuschuss entsprechend.
9 von 23
Nicht möglich ist die Kombination mit Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Land
für dieselbe Maßnahme und im Falle einer Heizungserneuerung auf Basis erneuerbarer Energien,
die als Einzelmaßnahme umgesetzt wird, die Kombination mit dem Förderprogramm für
erneuerbare Energien (Zuschuss des BAFA, siehe Programm-Nr. 5, Seite 14).
Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9,
60325 Frankfurt, Tel.: 0800 / 539 9002 (kostenfrei), Internet: http://energiesparen.kfw.de .
2. KfW-Programm Energieeffizient sanieren – Baubegleitung
Was wird gefördert?
Es wird die energetische Fachplanung und Baubegleitung einer Sanierung von Wohngebäuden durch
einen Sachverständigen bezuschusst. Die Fachplanung und Baubegleitung hat die notwendigen
speziellen Detailplanungen, ggf. die Weitergabe der Parameter/Vorgaben aus der
Energiebedarfsberechnung für den Heizungsplaner, die Erstellung eines Luftdichtheits- und
Lüftungskonzeptes, die Unterstützung bei der Angebotsauswertung, mindestens eine
Baustellenbegehung vor Abschluss der Putzarbeiten bzw. dem Anbringen von Bekleidungen und
schließlich die Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der installierten Haustechnik zu umfassen.
Die Sachverständige (siehe Seite 4 unten) muss in der Expertendatenbank für Förderprogramme des
Bundes gelistet sein (Im Internet unter: www.energie-effizienz-experten.de).
Weiterhin muss die Sanierung über das Förderprogramm Energieeffizient Sanieren gefördert werden.
Der Zuschuss wird sowohl bei Sanierung zum Effizienzhaus als auch für die Fachplanung und
Baubegleitung von Einzelmaßnahmen gewährt.
Wer wird gefördert?
Träger von Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden oder
Eigentumswohnungen.
Wie wird gefördert?
Durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, max. 4.000 € pro Antragsteller und
Vorhaben. Die Zuschüsse werden ab einem Betrag von 300 € ausgezahlt.
Eine Kombination mit dem Programm Energieeffizient sanieren und anderen öffentlichen Mitteln ist
möglich, soweit die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Kosten für eine
umfassende Energieberatung werden nicht bezuschusst. Diese Beratung kann über das
Förderprogramm Energiesparberatung vor Ort des BAFA (siehe Seite 13) gefördert werden.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten NACH Abschluss der Maßnahmen direkt bei der KfW zu
stellen.. Die Antragsunterlagen können online (www.kfw.de/431) oder im Infocenter der KfW unter Tel.:
0800/539-9002 (Kostenfrei) bestellt werden. Der Antrag muss der KfW fristgerecht mit vollständigen
Unterlagen auf dem Postweg zugestellt werden. Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt, Tel.: 0800/539-9002 (kostenfrei).
Internet: www.kfw.de .
3. Förderprogramme ISB-Darlehen Modernisierung in Rheinland-Pfalz:
Modernisierungsförderung selbst genutzter Wohnungen.
Für die Förderung von Mietwohnungen gelten besondere Bedingungen, die hier nicht weiter erläutert
werden. Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte von Mietwohnungen müssen für eine Förderung
u.a. eine Pflicht zur Miet- und Belegungsbindung erfüllen. Informationen zu den Förderbedingungen
10 von 23
gibt es direkt bei der ISB (Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) oder auch den Förderstellen
der Stadt- und Kreisverwaltungen.
Was wird gefördert?
Modernisierungsmaßnahmen
Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und des Gebrauchswertes der Wohnung (z.B. Belichtung, Belüftung, Schallschutz,
Energieversorgung), bauliche Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen.
Alternative und regenerative Energien zum Heizen und zur Brauchwassererwärmung
(Biomasseanlagen, thermische Solaranlagen, solare Wandheizsysteme, Anschluss an Fernwärme
insbesondere aus Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmepumpen.
Energiesparende Maßnahmen
Wärmedämmmaßnahmen, Erneuerung von Fenstern, Fenstertüren und Dachfenster sowie Erneuerung der Zentralheizung, wenn sich dadurch der Energiebedarf des Gebäudes um mindestens 20 %
verringert.
Bei allen energiesparenden Maßnahmen müssen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung eingehalten werden.
Beratungs- und Planungskosten werden bei den Investitionskosten angerechnet.
Wer wird gefördert?
Eigentümer selbst genutzter Wohnungen, soweit beim Haushaltseinkommen die folgenden
Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) um nicht mehr als 60 %
überschritten werden.
Einkommen bis 60 % über der
Einkommensgrenze nach LWoFG
JahresbruttoEinkommensgrenze*
einkommen
24.000 €
35.286 €
Haushaltsgröße
1 Erwachsener
2 Erwachsene
34.400 €
50.143 €
2 Erwachsene und 1 Kind
44.000 €
63.857 €
1 Erwachsener und 2 Kinder
45.600 €
66.143 €
2 Erwachsene und 2 Kinder
2 Erwachsene und 3 Kinder
53.600 €
63.200 €
77.571 €
91.286 €
* Einkommensgrenze nach Abzug von Werbungskosten, Steuern, Sozialabgaben,
Arbeitsnehmer-Pauschbetrag.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen durch die Investitions- und Strukturbank (ISB).
Der maximale Darlehensbetrag für einen Haushalt mit bis zu vier Personen beträgt 60.000 €.
Für jede weitere Person können zusätzlich je 5.000 € gewährt werden.
Wird gleichzeitig ein ISB-Darlehen zum Kauf einer Wohnung/Hauses, Ausbau, Umbau, Umwandlung
oder Erweiterung einer bereits bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen (ISB-Darlehen
Wohneigentum) beträgt die maximale Darlehenssumme beider Darlehen zusammen 100.000 €, für
Gebäude in der Stadt Mainz 120.000 €.
Die Kreditlaufzeit mit Zinsbindung kann 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Die Zinskonditionen richten sich
nach der Dauer der Zinsfestschreibung:
Zinssatz
2,45 %
3,15 %
3,45 %
Zinsfestschreibung
10 Jahre
15 Jahre
20 Jahre
Stand: 23.01.2014
11 von 23
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Anträge werden vor Beginn der Maßnahmen gestellt. Die Unterlagen gibt es bei den Stadt- oder
Kreisverwaltungen und auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
(ISB) unter www.isb.rlp.de. Werden die Fördervoraussetzungen eingehalten, erteilen die Stadt- oder
Kreisverwaltungen eine Förderbestätigung. Diese wird in Kopie zusammen mit den
Antragsunterlagen zur abschließenden Bearbeitung des Darlehensantrags an die ISB weitergeleitet.
Weitere Informationen gibt es bei
Stadt- und Kreisverwaltungen
ISB Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, Löwenhofstr. 1, 55116 Mainz,
Tel. 06131/6172-1991; Internet: www.isb.rlp.de
4. Energiesparberatung vor Ort
Was wird gefördert?
Eine ingenieurmäßige Energieberatung vor Ort für Wohngebäude. Die Beratung muss sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz, die Heizungsanlage einschließlich der Warmwasserbereitung und die Nutzung erneuerbarer Energien beziehen sowie unabhängig und neutral erfolgen
(hinsichtlich Anbieter und Produkten).
Dabei wird der Ist-Zustand des Gebäudes aufgenommen und mit Hilfe eines speziellen
Computerprogramms hinsichtlich der Energieverluste analysiert. Darauf aufbauend werden
Energiesparmaßnahmen vorgeschlagen und die damit verbundene Energieeinsparung und die
Wirtschaftlichkeit berechnet.
Weiterhin gibt es zusätzliche Zuschussbeträge, wenn die Beratung Hinweise zur Stromeinsparung
gibt oder thermografische Untersuchungen einbezieht.
Es werden nur Beratungen für Wohngebäude bezuschusst, für die der Bauantrag bis zum 31.12.1994
gestellt wurde. Nach der Errichtung darf das Gebäude nicht zu mehr als 50 % durch einen Anbau oder
eine Aufstockung verändert worden sein. Mieter oder Pächter können die Beratung ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben. Die Beratung
muss sich immer auf das gesamte Gebäude beziehen.
Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises im Zusammenhang mit einer Vor-Ort-Energieberatung
ist möglich.
Wie wird gefördert?
Man erhält einen Zuschuss zu den Beratungskosten in Abhängigkeit von der Größe des Hauses. Für
Ein- und Zweifamilienhäuser beträgt der Zuschuss 400 €, für Wohnhäuser mit drei und mehr
Wohneinheiten 500 €.
Werden Hinweise zur Stromeinsparung gegeben, wird ein weiterer Bonus von 50 € gezahlt.
Der Zuschuss für die Integration von thermografischen Untersuchungen in den Beratungsbericht
beträgt 25 € pro Thermogramm, aber höchstens 100 €.
Eine Kumulierung der Boni für Hinweise zur Stromeinsparung und thermografischen Untersuchungen ist möglich. Der maximale Zuschuss einschließlich Boni darf 50 % der Beratungskosten (inkl.
MwSt.) nicht übersteigen.
Eine Antragstellung ist bis zum 31.12.2014 möglich und erfolgt über die für dieses Förderprogramm
qualifizierten und zugelassenen Berater.
Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) führt auf der Internetseite www.energie-effizienzexperten.de eine Datenbank zur Beratersuche. Die dort gelisteten Berater / Experten sind für die
Bundesförderprogramme Vor-Ort-Beratung (BAFA) und/oder Energieeffizient Sanieren der KfW
qualifiziert.
12 von 23
Weitere Informationen:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 424, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn
www.bafa.de
Telefon: 0 61 96 /908 – 880; Fax: 0 61 96/ 908-800
Ein kostenloses, persönliches Energieberatungsgespräch als Erstberatung erhalten Sie bei der
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (siehe Seite 23).
5. Förderprogramm „Erneuerbare Energien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit (BMU)
Was wird gefördert?
Allgemein werden nur Anlagen bezuschusst, die in einem Gebäude installiert werden, das bereits über
ein Heizungssystem verfügte und für das vor dem 01.01.2009 die Bauanzeige erstellt oder der Bauantrag gestellt wurde.
Folgende Anlagen werden bezuschusst:
Solarkollektoranlagen zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitstellung bis 40 m²
Kollektorfläche, Anlagen zur solaren Kälteerzeugung und zur Bereitstellung von Prozesswärme;
Die Erstinstallation eines Brennwertkessels (Gas/Öl) zusammen mit einer Solaranlage zur
Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitstellung oder solaren Kälteerzeugung;
Große Solaranlagen zur reinen Warmwasserbereitung mit 20-100 m² Kollektorfläche, wenn sie
u.a.6 auf Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten errichtet werden (nur
Innovationsförderung, siehe unten);
Holzpelletöfen mit Wassertasche;
Pellet- und Hackschnitzelanlagen bis 100 kW;
Kombinationskessel für Holzpellets bzw. Holzhackschnitzel und Scheitholz;
Scheitholzvergaserkessel mit besonders niedrigen Staubemissionen;
Effiziente Wärmepumpen für Heizung und Warmwasserbereitung.
Wie wird gefördert?
Das Förderprogramm unterscheidet zwischen einer Basisförderung und unterschiedlichen Bonusförderungen (Kesseltausch-, Kombinations- und Effizienzbonus). Des Weiteren gibt es die sogenannte
Innovationsförderung für besonders innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus
erneuerbaren Energien.
Folgende Zuschüsse können zusätzlich zur Basisförderung beantragt werden:
Kesseltauschbonus: Bei Erstinstallation eines Gas-/Ölbrennwertkessels in Kombination mit einer
Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung oder zur solaren Kälteerzeugung.
Kombinationsbonus: Bei Erstinstallation einer förderfähigen Biomasseanlagen oder Wärmepumpe
in Kombination mit dem Einbau einer förderfähigen Solaranlage mit Heizungsunterstützung. Diesen
Bonus erhält man auch für die Kombination mit einer Solaranlage zur reinen Warmwasserbereitung.
Für beide Boni muss der Heizkreis mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A haben und es
ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen.
6
Weiterhin wird die solare Warmwasserbereitung bei einer Installation auf Nichtwohngebäuden mit mind. 500 m²
Nutzfläche gefördert.
13 von 23
Effizienzbonus: Dieser Bonus kann zusätzlich beantragt werden, soweit die Anlagen zur Beheizung
besonders effizienter Gebäude eingesetzt werden. Die Gebäudehülle muss mindestens die
Anforderungen eines KfW-Effizienzhaus 55 einhalten (das heißt, gegenüber den Neubauanforderungen der EnEV einen um mindestens 30 % geringeren Wärmeverlust über die
Gebäudehülle aufweisen). Der Effizienzbonus beträgt 50 % der jeweiligen Basisförderung.
Als Nachweis ist der Energiebedarfsausweis des Gebäudes einzureichen. Weitere Voraussetzung ist
der hydraulische Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage.
Bei Biomasseanlagen muss der Heizkreis mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A
haben.
Wämenetzbonus: Bei Anschluss einer Solarwärmeanlage an ein Wärmenetz.
Solarpumpenbonus : Für hocheffiziente Solarkreispumpen (dies sind ECM-Pumpen mit permant
erregter EC-Motor-Bauweise oder Pumpen, die nur aus Strom aus einem photovoltaischen Modul
erzeugt werden) beträgt die Förderung 50 € je Pumpe.
Innovationsförderung: Folgende Vorhaben können den Innovationsbonus erhalten:
Errichtung großer Solaranlagen von 20 bis 100 m² Kollektorfläche auf Wohngebäuden mit
mindestens 3 Wohneinheiten zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung,
Solaranlagen, die die erzeugte Solarwärme einem Wärmenetz zuführen oder der Bereitstellung von
Prozesswärme oder solaren Kälteerzeugung dienen. Bei der Innovationsförderung von Solaranlagen
werden keine zusätzlichen Boni gewährt.
Ergänzende Maßnahmen zur Emissionsminderung (Staubabscheider, Abgaswäscher z.B.) oder Effizienzsteigerung (durch Brennwertnutzung) bei Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse bis 100
kW Nennwärmeleistung,
Es gelten besondere Qualitätsanforderungen und Ausführungsbestimmungen, welche bei Bedarf den
Informationen auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle entnommen
werden können.
Die Tabelle auf Seite 17 stellt die einzelnen Fördermaßnahmen und Fördersätze der Basis- und
Bonusförderung für alle geförderten Anlagen zusammenfassend dar. Bitte achten Sie dort auf die
ergänzenden Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen bzw. Randbedingungen der
Maßnahmen.
14 von 23
Allgemeine technische Voraussetzungen:
Das BAFA stellt auf seiner Internetseite Listen mit förderfähigen Solarthermischen Anlagen,
Biomasseanlagen, Wärmepumpen sowie von Heizungs- und Umwälzpumpen als Download zur Verfügung.
Es wird empfohlen, sich dort vorab bei der Auswahl einer bestimmten Anlage darüber zu informieren,
ob die geplante Anlage den Anforderungen der Förderrichtlinie entspricht.
Solaranlagen:
Ausstattung mit einem Funktionskontrollgerät bzw. mindestens einem Wärmemengenzähler (mit
Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren). Die Solarkollektoren müssen einen Mindestertrag
von 525 kWh pro m2 Kollektorfläche bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erzielen und das
Umweltzeichen RAL-ZU 73 erfüllen (Herstellernachweis, Prüfung nach DIN EN 12975).
Solarkollektoren die ab 2007 nach EN 12975 geprüft wurden, müssen das europäische Prüfzeichen Solar Keymark7 tragen. Luftkollektoren müssen eine transparente Abdeckung auf der
Frontseite haben und durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut geprüft worden sein.
Nicht gefördert werden: Schwimmbadabsorbermatten.
Biomasseanlagen:
Die Biomasseanlagen haben einen Kesselwirkungsgrad8 von mindestens 89 % (mind. 90 % bei
Pelletöfen mit Wassertasche) und bestimmte Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und
staubförmige Emissionen einzuhalten. Pelletskessel und Holzhackschnitzelanlagen müssen über
ein Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
Kombinationskessel (Pellets oder Hackschnitzel und Scheitholz) sind nur mit einem Scheitholzvergaserkessel beim Scheitholzanlagenteil mit Leistungs- und Feuerungsregelung förderfähig.
Scheitholzvergaserkessel müssen über eine Leistungs- und Feuerungsregelung und über einen
Pufferspeicher von mind. 55 l/kW Nennwärmeleistung verfügen.
Es muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage erfolgt sein. Mit Ausnahme des
Pelletofens mit Wassertasche müssen alle geförderten Biomasseanlagen hocheffiziente Umwälzpumpen der Effizienzklasse A haben.
Wärmepumpen:
Grundsätzlich werden nur Wärmepumpen bezuschusst, die mit der Leistungszahl (COP-Wert9) die
Anforderungen des europäischen Umweltzeichens „Euroblume“ für Wärmepumpen einhalten.
Diese COP-Werte erreichen ebenfalls alle Wärmepumpen, die seit 2011 das EHPA-Gütesiegel10
erhalten haben.
Weiterhin sind folgende Jahresarbeitszahlen mindestens einzuhalten:
Gasbetriebene Wärmepumpen:
mindestens 1,3
Elektrisch angetriebene Wärmepumpen:
Luft/Wasser-WP:
Sole/Wasser-WP, Wasser/Wasser-WP:
mindestens 3,5 im Gebäudebestand
mindestens 3,8 im Gebäudebestand
7
Das europäische Prüfzeichen Solar Keymark wird von DIN CERTCO zusammen mit dem Zertifizierungszeichen
DIN-Geprüft vergeben. Bei der Qualitätsprüfung werden insbesondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit,
Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Kollektoren bewertet.
8
9
Bei Holzpelletöfen feuerungstechnischer Wirkungsgrad.
COP-Wert: Diese Leistungszahl errechnet sich aus dem Verhältnis von Heizleistung zu aufgenommener
elektrischer Leistung. Sie wird unter definierten Randbedingungen für einen bestimmten Betriebszustand
ermittelt.
10
EHPA-Gütesiegel: EHPA, Abkürzung der European Heat Pump Assoziation. Das Gütesiegel wird auf der
Grundlage von technischen, planerischen sowie servicespezifischen Qualitätsrichtlinien erteilt. Die Prüfung
umfasst u.a. eine technische Prüfung in unabhängigen von der Gütekommission, autorisierten Testinstitute.
15 von 23
Fortsetzung Wärmepumpen:
Es ist eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, in der der Fachunternehmer bestätigt, dass
folgende technische Mindestanforderungen eingehalten werden:
Zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 ist bei elektrisch angetriebenen
Wärmepumpen ein Strom- und Wärmemengenzähler und bei gasbetriebenen Wärmepumpen
ein Gas- und Wärmemengenzähler einzubauen.
Es ist der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage sowie die gebäudespezifische
Anpassung der Heizkurve nachzuweisen.
Die Wärmepumpen müssen hocheffiziente Umwälzpumpen der Effizienzklasse A haben.
Weitere Vorschriften zur Ermittlung der Jahresarbeitszahl ist dem Text der Förderrichtlinie zu
entnehmen.
Die Förderung ist mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar. Hierbei darf jedoch der gesamte
Förderbetrag das Zweifache der hier gewährten Fördermittel nicht übersteigen. Werden diese Höchstgrenzen überschritten, wird der Zuschuss des Bundes soweit gekürzt, dass der Gesamtzuschuss den
zweifachen Förderbetrag nicht übersteigt.
Die Kombination mit dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Kredit und
Zuschuss) ist möglich. Mit dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren- Einzelmaßnahmen“ ist eine
Kombination nicht möglich. Für eine zinsvergünstigte Finanzierung kann zusätzlich das KfW-Programm
„Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ in Anspruch genommen werden (siehe S. 18).
Wie erfolgt die Antragstellung?
Anträge auf Basisförderung evtl. mit Bonusförderung sind innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Freiberufler müssen den Antrag hingegen vor Vorhabensbeginn stellen.
Die Antragstellung zur Innovationsförderung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen. Die Innovationsförderung zu Biomasseanlagen ist nachträglich zu beantragen.
Weitere Informationen und Förderanträge:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referate 511-515, 524, 525, Frankfurter Str. 2935, 65760 Eschborn, Tel.:06196/908-625 (Service-Telefon) Internet: www.bafa.de, Info und zur
Kontaktaufnahme per Mail.
16 von 23
-
-
Wärmenetzbonus
Solarpumpenbonus
Basisförderung
EffizienzbonusF)
Kesseltauschbonus3)
Maßnahmen im
Gebäudebestand
KombinationsbonusE)
zusätzlich zur Basisförderung
Übersicht zum Förderprogramm Erneuerbare Energien (BAFA)
InnovationsförderungG)
Solaranlagen zur
-
Warmwasserbereitung:
ZweifamilienhäusernC :
)
Solare Kälteerzeugung:
Bei Erweiterung einer bestehenden Solaranlage:
-
90 €/m² KollektorflächeG)
bis 40 m² Kollektorfläche: 90 €/m² Kollektorfläche,
mindestens 1.500 €I
)
3.600 € für die ersten 40 m² Kollektorfläche,
+ 45 € für jeden weiteren m² Kollektorfläche
500 €
500 €
-
-
-
-
500 €
0,5 x Basisförderung
-
-
500 €
0,5 x Basisförderung
bis 40 m² Kollektorfläche: 90 €/m² Kollektorfläche,
mindestens 1.500 €I
45 €/m² zusätzlicher Kollektorfläche
180 €/m² KollektorflächeG)
50 € je Pumpe
kombinierten Warmwasserbereitung und
HeizungsunterstützungB):
kombinierten Warmwasserbereitung und
Heizungsunterstützung von Ein- und
180 €/m² KollektorflächeG)
)
-
Biomasseanlagen
Pelletofen mit Wassertasche, 5-100 kW:
36 €/kW, mind. 1.400 €
KombinationskesselH , Pelletkessel, 5-100 kW:
Kombinationskessel, Pelletkessel (mit neuem
Pufferspeicher von 30 l/kW), 5-100 kW:
Kombinationskessel, Holzhackschnitzelanlage,
5-100 kW:
Scheitholzvergaserkessel 5-100 kW mit neuem
Pufferspeicher von mind. 55 l/kW:
36 €/kW, mind. 2.400 €
)
Wärmepumpe
Wasser/Wasser- oder Sole/Wasser-WP:
gasbetrieben:
JAZ 1,3
elektrisch betrieben: JAZ 3,8
Luft/Wasser-WP:
gasbetrieben:
JAZ 1,3
36 €/kw, mind. 2.900 €
pauschal 1.400 € je Anlage
750 € je MaßnahmeG)
-
pauschal 1.400 € je Anlage
Nennwärmeleistung
10 kW
> 10 kW
20 kW
> 20 kW bis 22 kW
> 22 kW bis 100 kW
Luft/Wasser-WP:
20 kW
elektrisch betrieben: JAZ 3,5
> 20 kW bis 100 kW
Für alle : Bei neu errichtetem Pufferspeicher mit mind. 30 l/kW
Förderbetrag
pauschal 2.800 €
2.800 € für die ersten 10 kW
plus 120 € für jedes weitere kW
pauschal 4.000 €
2.800 € für die ersten 10 kW,
plus 100 € für jedes weitere kW
-
500 €
0,5 x Basisförderung
-
-
-
pauschal 1.300 €
pauschal 1.600 €
zusätzlich 500 €
1) bei Flachkollektoren: mind. 9 m² Kollektorfläche u. mind. 40 l/m² Pufferspeichervolumen, bei Röhrenkollektoren: mind. 7 m² Kollektorfläche u. mind. 50 l/m² Pufferspeicher.
2) Kollektorfläche mehr als 40 m² und Pufferspeichervolumen von mind. 100 l/m² Kollektorfläche notwendig. Bei kleinerem Pufferspeichervolumen ist Basisförderung bis 40 m² möglich.
3) Bei gleichzeitiger Installation einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung oder zur solaren Kälteerzeugung und eines Gas- oder Ölbrennwertkessels.
4) Bei gleichzeitiger Installation einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung oder zur Warmwasserbereitung und einer Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe.
5) Die Gebäudehülle muss mindestens die Anforderungen des KfW-Effizienzhaus 55 erfüllen.
6) Solaranlagen von 20 bis 100 m² Kollektorfläche: Zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung auf Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten oder zur solaren Kälteerzeugung.
Bei Biomasse: Maßnahmen zur Abgaskondensation (Effizienzsteigerung) und/oder zur Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Insgesamt nicht kumulierbar mit Basis- und Bonusförderung.
7) Kombinationskessel = Kessel zur Verbrennung von Holzpellets oder Hackschnitzel und Scheitholz. Sie müssen über ein Pufferspeicher von mind. 55 l je kW Nennwärmeleistung verfügen.
8) Mindestbetrag gilt nicht für Luftkollektoren, die mit 90 €/m² Kollektorfläche bezuschusst werden.
17 von 23
6. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit
Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Heizungserneuerungen auf Basis erneuerbarer
Energien.
Das Programm zielt insbesondere darauf ab, die Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Programm-Nr. 5, Seite 14, BAFA) durch das Angebot einer zinsgünstigen Finanzierung zu ergänzen.
Was wird gefördert?
Errichtung/Erneuerung und Erweiterung von zentralen Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer
Energien im Wohngebäudebestand. Hierzu zählen:
thermische Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche,
Biomasseanlagen mit einer Nennleistung von 5 bis 100 kW,
Wärmepumpen mit einer Nennleistung bis 100 kW.
Die Maßnahmen sind durch Fachbetriebe auszuführen. Alle Anlagen müssen die Anforderungen des
Förderprogramm „Erneuerbare Energien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit (BMU) erfüllen (BAFA Förderung, siehe Programm Nr. 5, Seite 14).
Wer wird gefördert?
Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen sowie
Erstkäufer von neu sanierten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen. Für die Gebäude muss vor
dem 01.01.2009 der Bauantrag bzw. eine Bauanzeige erfolgt und eine Heizungsanlage installiert
worden sein.
Wie wird gefördert?
Der Kreditbetrag beträgt maximal 50.000 € pro Wohneinheit. Die Kreditlaufzeit ist mindestens 4 Jahre
und maximal 10 Jahre bei 1 bis 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Zinskonditionen sind für die gesamte
Laufzeit fest: Stand: 05.02.2014
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
2,30 %
2,32 %
Die Antragstellung erfolgt über jede Hausbank vor Beginn der Maßnahmen.
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredit, Zuschuss und Zulage) ist möglich.
Hierbei darf die Summe der Fördermittel die geförderten Aufwendungen nicht übersteigen.
7.
7.1
Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) bis 20 kW
Förderprogramm für KWK-Anlagen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fördert seit dem 01.04.2012
wieder kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 20 kWel. (elektrische Leistung). Diese KWK-Anlagen
erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme bei etwa 30 % geringeren CO2-Emissionen gegenüber der
getrennten konventionellen Wärme- und Stromerzeugung.
Wer wird gefördert?
Eigentümer, Mieter, Pächter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet wird sowie ein beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor).
18 von 23
Was wird gefördert?
Es wird die Errichtung strom- und wärmeführbarer KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel. in Bestandsgebäuden (Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 01.01.2009) gefördert.
Folgende Anforderungen sind einzuhalten:
Abschluss eines Wartungsvertrags.
Strom- und Wärmemengenzähler im KWK-Prozess;
Die Anlage wird außerhalb eines Gebietes mit Anschluss- und Benutzungsgebot an eine
Fernwärmeversorgung errichtet.
Wärmespeicher mit einem Energiegehalt von mindestens 1, 6 kWh pro installiertes Kilowatt thermische Leistung.
Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems und Einsatz von hocheffizienten Umwälzpumpen der
Effizienzklasse A.
Für Anlagen ab 3 kWel: Steuerung und Regelung für einen wärme- und stromgeführten Betrieb einschließlich eines intelligenten Wärmespeichermanagements, Messsystem zur Erfassung des aktuellen Strombedarfs (Smart Meter) sowie einer definierten Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe.
Darüber hinaus werden weitergehende Anforderungen an die Abgasemissionen und die Energieeffizienz der Anlagen gestellt, die über Prüfstands- und Referenzmessungen von unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen sind. Über die KWK-Anlagen, die diese Anforderungen einhalten, führt das
BAFA eine Liste förderfähiger Anlagen, die auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht wird. Die Anlagenhersteller müssen sich hierzu beim BAFA anmelden und zertifizieren lassen.
Die Einhaltung der Emissionsanforderungen soll ggf. überprüft werden. Über einen Zeitraum von sieben
Jahren sind jährlich Betriebsdaten (Energieverbrauch, Stromerzeugung) für eine Auswertung zur Verfügung zustellen.
Wie wird gefördert?
In Abhängigkeit von der elektrischen Leistung der Anlage werden feste Zuschüsse gewährt: Der Förderbetrag pro Anlage ergibt sich aus der Summe der erzielten Beträge in den einzelnen Leistungsstufen.
Leistungsstufen
> 0 kWel
> 1 kWel
> 4 kWel
> 10 kWel
1 kWel
4 kWel
10 kWel
20 kWel
Beispiel: 15 kWel Anlagenleistung
Förderbetrag je kWel Förderbetrag je
ab 01.01.2014
Leistungsstufe
1425 €
1425 €
1425 €
285 €
3 x 285 €
855 €
95 €
6 x 95 €
570 €
47,50 €
5 x 47,50 €
237,50 €
Förderbetrag
3.087,50 €
Bei einem bereits vorhandenen Wärmespeicher, der die Mindestanforderung einhält aber älter als fünf
Jahre ist, reduziert sich der Förderbetrag um 10 %.
Seit dem 01.01.2014 sinken die Fördersätze jährlich um 5 %. Eine Kumulierung mit anderen
Fördermitteln ist möglich, das heißt, es können zusätzlich Fördermittel aus anderen Förderprogrammen
in Anspruch genommen werden, soweit das doppelte der Förderung aus diesem Förderprogramm nicht
überschritten werden. Bei Unternehmen sind daneben die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen zu
beachten.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu erfolgen.
Weitere Informationen und Förderantrage sind erhältlich:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 524
Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn
Telefon:06196/908-798, E-Mail: [email protected], Internet: www.bafa.de
19 von 23
7.2
Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zahlt der Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber für
eingespeisten KWK-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag. Die Anlage muss für die
Zahlung des Zuschlags durch das BAFA zugelassen sein.
Die Förderbedingungen sind abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage. Betreiber von
kleinen KWK-Anlagen bis 50 kWel., die ab dem 19.07.2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, haben nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wahlweise einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in
Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von
30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs.
Der Grundpreis ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt als „üblicher Preis“ der
durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig (KWK-Index, Internet:
http://www.eex.com/de/).
Weitere Information hierzu:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 425 –KWK, Frankfurter Str. 29-35, 65760
Eschborn
Internet: www.bafa.de
Telefon:06196/908-842, -462 oder -311
8. Fördermittel für Photovoltaikanlagen
8.1
Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Was wird wie gefördert?
Das EEG verpflichtet alle Stromnetzbetreiber in Deutschland, ökologisch erzeugten Strom abzunehmen
und entsprechend den Vorgaben im Gesetz zu vergüten. Die Vergütung pro kWh erzeugten Strom
bekommt man 20 Jahre lang. Im aktuellen EEG ist eine vierteljährliche Überprüfung und monatliche
Anpassung der Einspeisevergütungen in Abhängigkeit von der bundesweit installierten
Anlagenleistung in Kilowatt [kW] festgelegt. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.02.2014 und ergab
eine monatliche Absenkung der Vergütungssätze um 1,0 %.
Folgende Vergütungen sind derzeit gültig:
Inbetriebnahme ab
01.01.2014
Anlagen bis 10 kW
13,68 Cent/kWh
Anlagen bis 40 kW
12,98 Cent/kWh
Anlagen bis 1000 kW
11,58 Cent/kWh
Bis April 2014 monatliche Degression (Absenkung) um 1,0 %.
01.02.2014
13,55 Cent/kWh
12,85 Cent/kWh
11,46 Cent/kWh
01.03.2014
13,41 Cent/kWh
12,72 Cent/kWh
11,35 Cent/kWh
01.04.2014
13,28 Cent/kWh
12,60 Cent/kWh
11,23 Cent/kWh
01.05.2014
Erneute Anpassung der Degressionsrate – je nach Zuwachsrate,
Erhöhung oder Absenkung der Vergütungssätze
weitere wichtige Regelungen:
t Betreiber von Anlagen zwischen 10 und 1000 kW erhalten die Vergütung für maximal 90 Prozent
des produzierten Solarstroms.
t Die Förderung von Photovoltaik durch das EEG erfolgt weiterhin bis zu einem bundesweiten
Gesamtausbau von 52 Gigawatt PV-Anlagenleistung. Aktuell sind in Deutschland PV-Anlagen mit
einer Gesamtleistung von rund 36 Gigawatt installiert.
20 von 23
Steuervorteile:
Wenn sich der Anlagenbetreiber beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger „Unternehmer“ registrieren lässt, bekommt er die Mehrwertsteuer, die er selbst an den Lieferanten der Anlage zahlen muss,
vom Finanzamt zurückerstattet (Vorsteuererstattung). Gleichzeitig muss für den Erlös aus dem Anlagenbetrieb – die Vergütung pro kWh – Mehrwertsteuer abgeführt werden. Diese Mehrwertsteuer muss
jedoch der Stromnetzbetreiber dem Anlagenbetreiber zusätzlich zu der Vergütung pro kWh zahlen, so
dass hierdurch kein Verlust entsteht.
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung können die Herstellungskosten (netto) über die Nutzungsdauer von 20 Jahren als Betriebsausgaben abgeschrieben werden. Solange die Verluste - inkl.
Betriebskosten wie Versicherung und Zählergebühr - aus dem Anlagenbetrieb höher als die Erlöse sind,
kann die Differenz daraus steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn dieses Verhältnis zugunsten
der Erlöse kippt, muss für die Gewinne ebenso wie für die übrigen Einkünfte Einkommenssteuer gezahlt
werden.
8.2
KfW-Programm Erneuerbare Energien – Standard – Photovoltaik (Kredit)
Was wird gefördert?
Es wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die Erzeugung von Strom und Wärme in
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert.
Grundsätzlich wird die Errichtung, Erweiterung oder der Erwerb von Photovoltaikanlagen gefördert, die
die Anforderungen des EEG im Strombereich erfüllen. Der erzeugte Strom wird zumindest teilweise ins
Netz des Energieversorgers eingespeist.
Die Photovoltaik-Module müssen nach IEC 61215/61646 oder IEC 6173011 zertifiziert sein. Bei Antragstellung ist zu bestätigen, dass mit dem Anlagen- oder dem Modulhersteller eine Vereinbarung zur
kostenfreien Rücknahme und Entsorgung getroffen wird.
Wie wird gefördert?
Im Rahmen dieses Programms erfolgt die Förderung über zinsgünstige Darlehen, die direkt bei allen
Banken beantragt werden können. Der Kreditbetrag beläuft sich auf maximal 25 Mio. €.
Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre; dabei gibt es mindestens 1, maximal 3 tilgungsfreie Anlaufjahre. Der Zinssatz kann für 5, 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden und ist abhängig von Bonität
und den gestellten Sicherheiten (Werthaltigkeit). Hiernach erfolgt eine Einstufung des Kreditnehmers
durch die Hausbanken in vorgegebene Preisklassen A bis I.
Die folgenden Zinskonditionen sind für die Dauer der Laufzeit festgeschrieben. Es sind die
Zinskonditionen für die niedrigste Preisklasse A, die mittlere Preisklasse E und die höchste Preisklasse I angegeben.
Stand: 05.02.2014
5 Jahre Laufzeit, 1 tilgungsfreies Jahr
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
10 Jahre Laufzeit, 2 tilgungsfreie Jahre
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
20 Jahre Laufzeit,3 tilgungsfreie Jahre
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
A
1,55 %
1,56 %
A
2,35 %
2,37 %
A
3,50 %
3,55 %
Preisklasse
E
3,00 %
3,03 %
E
3,80 %
3,85 %
E
4,95 %
5,04 %
I
5,90 %
6,03 %
I
6,70 %
6,87 %
I
7,85 %
8,08 %
Eine frühzeitige Tilgung ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Eine Kombination
mit anderen Fördermitteln ist möglich, soweit die Summe aus Krediten oder Zuschüssen die Summe
der Kosten nicht übersteigt. Eine Kombination mit anderen KfW-Programmen ist ausgeschlossen.
11
IEC = Internationale Elektrotechnische Kommission. Die genannten Zertifikate werden nach Prüfung auf
Stabilität gegen UV-Licht, Temperatur, Nässe und Hagel sowie weiterer Sicherheitsanforderungen vergeben.
21 von 23
Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9,
60325 Frankfurt, Tel.: 0800 / 539 9001 (kostenfrei), Internet: www.kfw.de.
8.3
KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher (Kredit mit Tilgungszuschuss)
Was wird gefördert?
Die Installation einer neuen Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeichersystem.
Die Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage mit einem Speichersystem. Die PV-Anlage muß ab
dem 01.01.2013 in Betrieb genommen worden sein und bereits mindestens sechs Monate laufen.
Die Nennleistung der PV-Anlage darf maximal 30 kW p betragen. Die Förderung ist auf ein Batteriesystem für jede PV-Anlage beschränkt. Weiterhin sind unter anderen folgende Fördervoraussetzungen
zu beachten:
Die Leistungsabgabe der PV-Anlage ins Stromnetz ist dauerhaft für mindestens 20 Jahre auf 60 %
der installierten Leistung zu begrenzen.
Die Wechselrichter der geförderten Systeme müssen über geeignete Schnittstellen zur
Ferneinstellung und -steuerung verfügen. Ein Eingriff in das System über diese Schnittstellen ist
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Anlagenbetreibers möglich.
Für die Batterien muss vom Händler oder Hersteller eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum
von 7 Jahren gegeben werden.
Über die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist als Nachweis eine entsprechende
Fachunternehmererklärung vorzulegen.
Die KfW hält auf ihrer Interseite weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen bereit.
Wer wird gefördert?
Privatpersonen, gemeinnützige Antragsteller, Unternehmen, Freiberufler, Landwirte. Die Antragsteller
müssen den Solarstrom zumindest teilweise einspeisen.
Wie wird gefördert?
Im Rahmen dieses Programms erfolgt die Förderung über zinsgünstige Darlehen mit einem Tilgungszuschuss. Das Darlehen kann bis zu 100 % der Nettoinvestitionskosten betragen und wird direkt bei
den Banken/Sparkassen vor Auftragsvergabe beantragt. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre;
dabei gibt es mindestens ein bis maximal 3 tilgungsfreie Anlaufjahre. Der Zinssatz wird für bis zu 10
oder 20 Jahre festgeschrieben und ist abhängig von Bonität und den gestellten Sicherheiten
(Werthaltigkeit). Hiernach erfolgt eine Einstufung des Kreditnehmers durch die Banken in vorgegebene
Preisklassen A bis I. Die folgenden Zinskonditionen sind für die Dauer der Laufzeit festgeschrieben.
Stand: 05.02.2014
5 Jahre Laufzeit, 1 tilgungsfreies Jahr
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
10 Jahre Laufzeit, 2 tilgungsfreie Jahre
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
20 Jahre Laufzeit,3 tilgungsfreie Jahre
Zinssatz nominal
Zinssatz effektiv
A
1,40 %
1,41 %
A
2,20 %
2,22 %
A
3,40 %
3,44 %
Preisklasse
E
2,85 %
2,88 %
E
3,65 %
3,70 %
E
4,85 %
4,94 %
I
5,75 %
5,88 %
I
6,55 %
6,71 %
I
7,75 %
7,98 %
22 von 23
Zusätzlich wird in Abhängigkeit von der installierten Leistung der PV-Anlage ein Tilgungszuschuss
gewährt. Der Tilgungszuschuss wird auf Antrag nach Inbetriebnahme und Auszahlung des Darlehens
mit dem Kreditbetrag verrechnet.
Der Tilgungszuschuss beträgt 30 % der förderfähigen Kosten.
Die förderfähigen Kosten sind bei gleichzeitiger Installation von PV-Anlage und Speichersystem aus
den Gesamtinvestitionskosten abzüglich einem vorgegebenen Wert von 1.600 € pro kW p für den PVAnlagenteil zu ermitteln. Die maximal geförderten Kosten für das Batteriespeichersystem betragen
2.000 € pro kWp PV-Nennleistung. Hieraus ergibt sich ein Tilgungszuschuss von maximal 600 € (= 30%
der förderfähigen Kosten) pro kW p installierter Leistung der PV-Anlage.
Bei einer Nachrüstung des Speichersystems werden maximal 2.200 € pro kWp Nennleistung der PVAnlage als förderfähige Kosten angerechnet. Hieraus ergibt sich ein Tilgungszuschuss von maximal
660 € (= 30 % der förderfähigen Kosten) pro kW p installierter Leistung der PV-Anlage.
Eine frühzeitige Tilgung ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Eine Kombination
mit anderen KfW- und ERP-Fördermitteln ist nicht möglich. Eine Kombination mit anderen
Förderprogrammen schon, soweit das Doppelte des Tilgungszuschusses nicht überschritten wird.
Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9,
60325 Frankfurt, Tel.: 0800 / 539 9001 (kostenfrei), Internet: www.kfw.de.
Weitere Informationen
Bei weiteren Fragen zum Thema Energie beraten wir Sie montags von 9-13 Uhr und 14-17 Uhr, dienstags
von 10-13 Uhr und 14-18 Uhr sowie donnerstags von 10-13 Uhr und 14-17 Uhr telefonisch unter der
Rufnummer 0800/60 75 600 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz und für Mobilfunkteilnehmer).
Eine persönliche Energieberatung bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. nach
Terminvereinbarung an mehr als 60 Standorten an. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im
Internet unter www.energieberatung-rlp.de oder wir nennen sie Ihnen telefonisch unter der o.g.
Rufnummer des Energiespar-Telefons.
Sie erhalten die Anschriften auch gegen Einsendung eines mit 0,58 € frankierten Rückumschlags an
folgende Adresse: Verbraucherzentrale RLP e.V., Postfach 4107, 55031 Mainz
Stand: 05.02.2014
Herausgeber:
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz
Telefon 06131/2848-0, Telefax: 06131-284866
e-Mail: [email protected], Internet: www.vz-rlp.de
Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses
Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche
Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Publikation darf ohne Genehmigung
des Herausgebers auch nicht mit (Werbe-) Aufklebern o.ä. versehen werden. Die Verwendung des Merkblattes
durch Dritte darf nicht zu absatzfördernden Maßnahmen geschehen oder den Eindruck der Zusammenarbeit mit
der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. erwecken.
Alle Angaben ohne Gewähr.
23 von 23