Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau Überblick
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Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau Überblick
Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen im Altbau Überblick über die Fördermittel von Bund und Land Energiesparmaßnahmen am Haus verbessern die Wohnqualität, bringen eine Wertsteigerung des Hauses und entlasten zudem Umwelt und Geldbeutel. Sie sind aber auch mit Investitionskosten verbunden. Tendenziell werden die Energiepreise jedoch weiter steigen, so dass Energie sparen auch finanziell interessant bleibt. In jedem Fall profitieren insbesondere Umwelt und Klima von diesen Maßnahmen, da mit ihnen auch eine Senkung des CO2-Ausstoßes verbunden ist. Allgemein erfolgt die Förderung durch zinsvergünstigte Kredite oder/und durch Barzuschüsse. Bei fast allen Programmen muss vor Beginn der Maßnahmen ein Antrag gestellt werden. Meist müssen die geplanten Sanierungsmaßnahmen, die gesetzlichen Mindestanforderungen an Sanierungsvorhaben im Bestand überschreiten. Mit der Maßnahme darf in der Regel erst nach Erhalt der Förderzusage begonnen werden. Eine rückwirkende Förderung findet meist nicht statt. Eine Ausnahme machen hier die Programme Nr. 2 und 5. Bei allen Förderprogrammen gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Neben den hier aufgeführten Programmen von Bund und Land, gibt es in manchen Städten und Gemeinden oder bei Energieversorgern auch Förderprogramme, die meist auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt sind. Einen aktuellen Überblick über diese Programme zu schaffen, übersteigt unsere Möglichkeiten. Ein Anruf bei der zuständigen Verwaltung oder dem Energieversorger ist ratsam und schafft Klarheit. Barrierereduzierende Maßnahmen werden über das Modernisierungsprogramm des Landes und das Förderprogramm Altersgerecht umbauen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Form eines zinsgünstigen Darlehens gefördert. Bei Fragen hierzu und allgemein zum barrierefreien Modernisieren und Bauen empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Landesberatungsstelle Barrierefrei Bauen und Wohnen zu wenden: Telefon 0 61 31/22 30 78 (Mo, Mi, Do 10 – 13 Uhr), Fax 0 61 31/22 30 79, Email: [email protected]; Internet: www.barrierefrei-rlp.de. Inhalt: 1. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Seite 4 2. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren - Baubegleitung Seite 10 3. Förderprogramme ISB-Darlehen Modernisierung des Landes Rheinland-Pfalz Seite 11 4. Energiesparberatung vor Ort (BAFA) Seite 13 5. Förderprogramm „Erneuerbare Energien“ des BMU (BAFA) Seite 14 6. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit Seite 18 7. Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) 7.1 Förderprogramm für KWK-Anlagen 7.2 Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen Seite 18 8. Fördermittel für Photovoltaikanlagen: 8.1 Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 8.2 KfW-Programm Erneuerbare Energien „Standard“- Photovoltaik 8.3 KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher Seite 20 Die Tabellen auf den nächsten beiden Seiten geben einen ersten Überblick über die Grundzüge der Förderungen. Unbedingt zu beachten sind die Details und Bedingungen der einzelnen Programme, die ab Seite 4 erläutert werden. Seite 1 von 23 Was wird gefördert? Einzelmaßnahmen: Heizungserneuerung inkl. hydraulischem Abgleich, Optimierung der Heizungsanlage, Wärmedämmung, Fenstererneuerung. Förderprogramm KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Voraussetzung: Einhaltung von technischen Mindestanforderungen; Beratung, Bestätigung durch Sachverständigen (KfW-Experte) bereits bei Antragstellung und nach Fertigstellung. Erneuerbare Energien: Solaranlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen. 1. Zinsvergünstigter Kredit: max. 50.000 € bei Einzelmaßnahmen, max. 75.000 € pro Wohneinheit bei Sanierung zum KfWEffizienzhaus, zusätzlich 2,5 bis 17,50 % des Kreditbetrages als Tilgungszuschuss. Programm-Nr., Seite Nr. 1, Seite 4 2. Zuschuss: Nur für Ein- u. Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen. 10 % der Kosten, ab 300 € bis max. 5.000 € bei Einzelmaßnahmen, 10-25 % der Kosten, max. 7.500 € bis 18.750 € bei Sanierung zum KfW-Effizienzhaus. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55 bis 115, Effizienzhaus Denkmal. Heizungserneuerung, Optimierung der Heizungsanlage, Nutzung erneuerbarer Energien, Wärmedämmung, Fenstererneuerung. Wie wird gefördert? Kredit- und Zuschussvariante sind für dieselbe Maßnahme nicht miteinander kombinierbar. Förderprogramm ISB-Darlehen Modernisierung des Landes Rheinland-Pfalz Förderprogramm "Erneuerbare Energien" des BMU (BAFA) Zinsvergünstigtes Darlehen: max. 60.000 € bei Wohneigentum und bis zu vier Personen, Voraussetzung: Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. Zuschuss: - Solaranlagen mit Heizungsunterstützung: mind. 1.500 € - Bonus für Solaranlage + Brennwertkessel: plus 500 € - Pelletofen mit Wassertasche: mind. 1.400 € - Pelletskessel: mind. 2.400 € - Scheitholzvergaserkessel: pauschal 1.400 € - Wärmepumpen: mind. 1.300 € - Bonus für kombinierte Installation der Anlagen: plus 500 € Nr. 3, Seite 11 Nr. 5, Seite 14 2 von 23 Was wird gefördert? Förderprogramm Wie wird gefördert? Erneuerbare Energien: Thermische Solaranlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen. Zinsvergünstigter Kredit: max. 50.000 € pro Wohneinheit. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Kombinierbar mit BAFA-Förderung und KfW-Programmen. Ergänzungskredit Mini-KWK-Anlagen: bis 20 kWel Förderung von KWKAnlagen bis 20 kW Zuschuss: 1.425 € - 3.325 €. Einspeisevergütung nach gesetzlicher Regelung im EEG. Energieberatung vor Ort Qualifizierte Baubegleitung nach den Mindest-Vorgaben der KfW. Photovoltaik-Anlagen Energiesparberatung vor Ort (BAFA) Zuschuss: 400 € für EFH/ZFH; 500 € für MFH; Programm-Nr., Seite Nr. 6, Seite 18 Nr. 7, Seite 18 Nr. 4, Seite 13 Zuschuss: 50 %, max. 4.000 €. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Mit dem KfW-Programm Energieeffizient Sanieren Baubegleitung kombinierbar. Gesetzliche Regelung Einspeisevergütung nach EEG: 20 Jahre lang, Nr. 2, Seite 10 Nr. 8.1 Seite 20 Photovoltaik-Anlagen KfW-Programm Erneuerbare Energien Photovoltaik Batteriespeicher für neue Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW p und KfW-Programm Erneuerbare Energien – bei Nachrüstung von Speicher Bestandsanlagen (Installation ab 01.01.13, 6 Monate in Betrieb). Zinsvergünstigter Kredit Nr. 8.2 Seite 21 Zinsvergünstigter Kredit plus Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten. Diese betragen max. 2.000 € pro kW p Nennleistung der PVAnlage bei neuen Anlagen, max. 2.200 € pro kW p bei einer Nachrüstung). Nr. 8.3, Seite 22 3 von 23 1. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren (Kredit oder Zuschuss) In diesem Förderprogramm werden zinsvergünstigte Darlehen, teils mit Tilgungszuschüssen gewährt. Für Energiesparmaßnahmen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen können alternativ auch Barzuschüsse beantragt werden. Wer wird gefördert? Träger von Sanierungsvorhaben an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, Käufer von neu sanierten Wohngebäuden. Was wird gefördert? Es werden energiesparende Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden gefördert, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) hinausgehen. Wohnraumerweiterungen durch Aus- oder Anbau von maximal 50 m² Wohnfläche können mit der Bestandssanierung gefördert werden. Für die Gebäude muß vor dem 01.01.1995 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden sein. Es werden nur Vorhaben gefördert, die durch Fachunternehmen ausgeführt werden. Folgende Sanierungsvorhaben sind förderfähig: 1. Umfangreiche Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus. Die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Erläuterung im Text unten) wird zusätzlich mit einem Tilgungszuschuss gefördert. 2. Einzelmaßnahmen: o Dämmung der Außenwände, des Daches und/oder der obersten Geschossdecke, der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume sowie von Innenwänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen o Fenstererneuerung. o Austausch der Heizung. o Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre). o Einbau einer Lüftungsanlage. 3. Der Ersterwerb von Gebäuden, die zum KfW-Effizienzhaus saniert wurden, einschließlich des Kaufs von Eigentumswohnungen in diesen. Welche technischen Mindestanforderungen sind einzuhalten? Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist bei Antragstellung und nach der Sanierung durch einen Sachverständigen1 zu bestätigen. Der Sachverständige prüft nach Abschluss der Sanierung anhand der vorliegenden Rechnungen die Förderfähigkeit der umgesetzten Maßnahmen. Die Kosten für eine Beratung können mitfinanziert werden oder ggf. bei Inanspruchnahme einer umfassenden Energiesparberatung vor Ort durch das BAFA bezuschusst werden (siehe Programm-Nr. 4, Seite 13). Die qualifizierte Baubegleitung wird ebenfalls bezuschusst (siehe Programm-Nr. 2, Seite 10). 1. Umfangreiche Sanierungsvorhaben zum KfW-Effizienzhaus mit definierten Standards: Die Förderung ist an das Erzielen bestimmter Energieeffizienz-Standards gebunden. Es gibt das Effizienzhaus 115, 100, 85, 70 und 55, sowie das Effizienzhaus Denkmal für die Sanierung von Baudenkmälern und besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Als Sachverständiger gilt eine nach § 21 EnEV berechtigte Person für die Ausstellung der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung, sowie die zugelassenen Experten für die Förderprogramme des Bundes (Energieeffizientes Bauen und Sanieren (KfW), Energiesparberatung vor Ort (BAFA)). Die Expertendatenbank finden Sie im Internet unter: www.energie-effizienz-experten.de . Der Sachverständige muss unabhängig von den bauausführenden Firmen und Lieferanten sein. 4 von 23 1 Entsprechend den Vorschriften der EnEV unterscheiden sich die Effizienzhäuser in den erzielten Kennwerten für den Jahresprimärenergiebedarf (QP) und in den Wärmeverlusten über die Gebäudehülle (sog. Transmissionswärmeverlust HT'). Bei den Förderstufen der KfW-Effizienzhäuser gilt: Je kleiner die Kennzahl des Effizienzhauses, umso geringer der Energiebedarf des Gebäudes und umso höher die Förderung. Förderstufen der KfW-Effizienzhäuser: Effizienzhaus QP *1 HT' *2 Denkmal 115 100 85 70 55 160% 115 % 100 % 85 % 70 % 55 % 130 % 115 % 100 % 85 % 70 % QP = Jahresprimärenergiebedarf [kWh/(m²·a)] HT' = spezifische Transmissionswärmeverlust, bezogen auf die Gebäudehülle [W/(m²·K)] 1 Angaben in % des Anforderungswertes der EnEV (nach Anlage 1, Tabelle 1) an das entsprechende Referenzgebäude für einen Neubau. 2 Angaben in Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude. * * Ein sanierter Altbau mit dem energetischen Standard eines Effizienzhauses 85 zum Beispiel hat einen geringeren Energiebedarf als ein vergleichbarer Neubau, der nach den Anforderungen der EnEV 2009 errichtet wurde. Das Effizienzhaus 55 hat mindestens den energetischen Standard eines Niedrigstenergiehauses und erfordert zwingend eine Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen. Fachplanung und Baubegleitung sind auch für die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude zum Effizienzhaus verbindlich nachzuweisen. Für die anderen Effizienzhäuser 70 bis 115 wird die Fachplanung und Baubegleitung empfohlen. Die Sanierung zum KfW-Effizienzhaus ist bei Antragstellung durch einen Sachverständigen (siehe Seite 4 unten) zu bestätigen. Entsprechend der Rechenvorschriften der EnEV 2009 und auf Basis der geplanten Maßnahmen sind für das sanierte Gebäude der Jahres-Primärenergiebedarf und die Transmissionswärmeverluste über die Gebäudehülle zu ermitteln. Die sachgerechte Ausführung der Maßnahmen wiederum ist nach Abschluss durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachzuweisen. Bei einer Sanierung von Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind oftmals besonders effiziente Wärmedämmmaßnahmen aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen nur eingeschränkt möglich. In diesen Fällen ist eine Ausnahme von den technischen Anforderungen möglich. Für die Sanierung von Baudenkmalen mit Einzelmaßnahmen2 oder auf den Standard eines Effizienzhauses sind nur Sachverständige zugelassen, die in der Expertenliste für die Bundesprogramme (Internet: www.energie-effizienz-experten.de) als „Sachverständige für Baudenkmale“ gelistet sind. 2. Einzelmaßnahmen: Bei Dämmmaßnahmen müssen die sanierten Bauteile bestimmte Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert)3 einhalten. 2 Gilt nicht bei Dämmung der obersten Geschoßdecke, Heizungserneuerung und Optimierung der Heizungsanlage. 3 Der U-Wert [W/m²·K] eines Bauteils gibt den Wärmestrom (Watt) pro Quadratmeter (m²) Bauteilfläche an, der bei einem Temperaturunterschied von einem Grad Kelvin (K) zwischen Innen und Außenseite durch das Bauteil strömt. Je kleiner dieser Wert umso geringer ist der Wärmedurchgang. 5 von 23 Die geforderten U-Werte variieren je nach Dämmweise (innen, außen, Kerndämmung) und baulichen Gegebenheiten (Außenwand, Kellerinnenwand, Denkmal). Die energetische Qualität einer Dämmmaßnahme hängt im Wesentlichen vom eingesetzten Dämmstoff ab: In welcher Dicke wird gedämmt? Und welche Wärmeleitfähigkeit hat das Dämmmaterial? Die Wärmeleitfähigkeit (WL = Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit) sagt aus, wie viel Wärme durch einen Dämmstoff bei einem Temperaturunterschied von einem Grad hindurch fließt. Je kleiner die Zahl umso geringer die Verluste bei gleicher Dicke. Je nach Ausgangssituation (Aufbau des Bauteils im Bestand) und Dämmqualität können unterschiedlich dicke Dämmschichten den geforderten Wärmedurchgangswert erreichen. Daher sind eine Beratung sowie die Berechnung des U-Wertes und der erforderlichen Dämmqualität durch einen Energieberater/Bausachverständigen sinnvoll und auch Fördervoraussetzung. Folgende Tabelle stellt für typische, ausgewählte Dämmmaßnahmen die geforderten U-Werte dar. Es sind nur die für Altbausanierungen typischen Dämmsituationen aufgeführt. Nicht genannt sind die Anforderungen an besondere bauliche Gegebenheiten, wie z.B. eine Kerndämmung oder die Innenwanddämmung im Kellerbereich. Dämmmaßnahmen Außenwanddämmung Dämmung von Schrägdächern Flachdach, oberste Geschoßdecke zu nicht ausgebautem Dachraum Kellerdecke, Bodenflächen, Wände gegen unbeheizt U-Wert des Bauteils [W/m²·K] KfW 0,20 0,14 0,14 0,25 EnEV 0,24 0,24 0,20/0,24 0,30 Quelle: Auszug aus den Technischen Mindestanforderungen und ergänzenden Informationen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und für Einzelmaßnahmen, Stand: 3/2013 Eine Wärmeschutzmaßnahme reduziert immer den Energiebedarf und damit die Heizlast des Gebäudes. Ab einer Reduzierung von 25 % ist ein hydraulischer Abgleich4 der Heizungsanlage durchzuführen und nachzuweisen. Bei Erneuerung von Fenster und Haustüre: Eine Förderung erfolgt nur unter der Voraussetzung, daß der U-Wert der Außenwand kleiner ist als der UW-Wert der neuen Fenster und Türen. Folgende Maßnahmen werden gefördert: 4 Wärmedurchgangswert des Fensters (U W-Wert) Mindestanforderung der KfW: nach EnEV: Kompletter Austausch der Fenster 0,95 W/m²·K 1,3 W/m²·K Fenster mit Sonderverglasung 1,30 W/m²·K 1,6 W/m²·K Austausch von Dachflächenfenstern 1,00 W/m²·K 1,3 W/m²·K Erneuerung der Außentür beheizter Räume 1,30 W/m²·K 1,8 W/m²·K Fenster an Denkmälern und besonders erhaltenswerte Bausubstanz 1,40 W/m²·K Hydraulischer Abgleich: Beim hydraulischen Abgleich nach DIN EN 14336 werden die Druckverhältnisse und Volumenströme der Heizungsanlage neu eingestellt und angepasst, damit alle Heizkörper/-flächen entsprechend ihrer Größe und dem Wärmebedarf des zu beheizenden Raumes mit der erforderlichen Heizwassermenge versorgt werden. Hierzu ist meist der Einbau neuer voreinstellbarer Thermostatventile erforderlich. Der hydraulische Abgleich bringt insbesondere bei gut gedämmten Häusern eine Einsparung an Heizenergie und Strom für die Heizungspumpe. Ein hydraulischer Abgleich und Überprüfung der Heizungseinstellungen wird nach der Ausführung von Dämmmaßnahmen allgemein empfohlen. Der geringere Heizwärmebedarf des gedämmten Gebäudes erfordert für einen effizienten Betrieb der Heizungsanlage oftmals eine Anpassung der Vorlauftemperaturen und eine Drosselung der Heizleistung. 6 von 23 Der Austausch der Heizung ist förderfähig bei Erneuerung der Heizungstechnik auf Basis von Brennwerttechnik, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme. Hierzu gehören der Einbau von o Öl- oder Gas-Brennwertkesseln, o Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen mit Öl oder Gas als Brennstoff, o Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (Fern- oder Nahwärmeversorgung, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen), Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Nah- und Fernwärme. Bei Einbau / Erneuerung einer Heizung ist immer ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Das Fachunternehmen hat zu prüfen, ob die Heizungsflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind. Gegebenenfalls sind Heizkörper und Rohrleitungen entsprechend anzupassen. Folgende Anlagen werden nur mitgefördert, wenn sie in Ergänzung der oben genannten Heizungsanlagen installiert werden: o Automatisch beschickte Biomasseanlagen (Holzpellets, Holzhackschnitzel, Biokraftstoffe, Biogas) o Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90%, o Solarthermische Anlagen: Sie müssen über ein Funktionskontrollgerät oder einen Wärmemengenzähler verfügen, das europäische Prüfzeichen Solar Keymark tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen. o Wärmepumpen müssen folgende Jahresarbeitszahlen5 erzielen: Jahresarbeitszahl Jahresarbeitszahl (JAZ) (JAZ) für komb. Heizungfür Heizung Warmwasserbereitung Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmemind. 3,8 mind. 3,6 pumpen Luft/Wasserwärmepumpen mind. 3,5 mind. 3,3 Gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen mind. 1,3 mind. 1,1 Die Kombination mit dem Einbau einer elektrischen Warmwasserbereitung wird nicht gefördert. Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen wird gefördert, wenn eine Analyse des IstZustandes und der hydraulische Abgleich durchgeführt wird. Es müssen alle Maßnahmen umgesetzt werden, die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlich sind, um die Effizienz des gesamten Heizsystems zu steigern. Die Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand ist durchzuführen. Hierzu ergänzend werden u. a. auch der Einbau/Austausch von Heizkörpern, Hocheffizienzpumpen der Effizienzklasse A, der Einbau voreinstellbarer Thermostatventile und von Strangdifferenzreglern sowie der Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen gefördert. Lüftungsanlagen: o Bedarfsgeregelte Abluftsysteme (Feuchte-, CO2- oder Mischgasgeführt), o Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeüberträger, mit denen je nach spezifischer elektrischer Leistungsaufnahme ein Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 75 % oder 80 % erreicht. o Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude, die mindestens die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 100 (EnEV 2009) erfüllen. 5 Die Jahresarbeitszahl (JAZ) gibt das Verhältnis von abgegebener Wärmemenge zu eingesetzter Strommenge an. Beispiel: Bei einer Jahresarbeitszahl von 3,8 werden pro eingesetzter kWh Strom 3,8 kWh Heizenergie von der Wärmepumpe bereitgestellt. 7 von 23 An die Effizienz der einzelnen Lüftungsanlagen / Kompaktgeräte werden weitergehende Anforderungen gestellt, die Sie bitte ggf. der Anlage zum KfW-Merkblatt (www.kfw.de) entnehmen. Bei Einsatz von Lüftungsanlagen ist die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit des Gebäudes nach Energieeinsparverordnung (§ 6) nachzuweisen. Wie wird gefördert? Die Förderung erfolgt entweder über zinsgünstige Darlehen, die direkt bei allen Banken beantragt werden können, oder alternativ als Zuschuss. Die Zuschussvariante dieses Förderprogramms (KfW-Programm-Nr. 430) kann nur von Eigentümern selbst genutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften sowie von Erstkäufern sanierter Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen in Anspruch genommen werden. Als förderfähige Investitionskosten werden auch Baunebenkosten für Architekt, Energieberatung etc. anerkannt. Die KfW hält auf ihrer Internetseite eine Liste der förderfähigen Kosten bereit. Für beide Fördervarianten (Kredit und Zuschuss) gilt, dass für Sanierungsmaßnahmen, die nach diesem Förderprogramm bezuschusst oder finanziert werden, keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann. dass für dasselbe Vorhaben (Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen) keine Kombination von Kredit und Zuschuss aus diesem Programm möglich ist. dass für eine energetische Fachplanung und Baubegleitung der Sanierung zum Effizienzhaus oder von Einzelmaßnahmen bei der KfW zusätzlich eine Förderung durch einen Zuschuss beantragt werden kann (siehe Programm-Nr. 2, Seite 10). dass bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, als auch die Kombination dieser mit einem Öl-/ Gas-Brennwertkessel, die als Einzelmaßnahme geplant sind, die Förderung nur möglich ist, wenn nicht gleichzeitig ein Zuschuss aus dem Förderprogramm für erneuerbare Energien in Anspruch genommen wird (Zuschuss des BAFA, siehe Programm-Nr. 5, Seite 13). Wird die Förderung des BAFA gewählt, kann die Finanzierung beider Anlagenteile über das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ erfolgen (siehe Programm Nr. 6, Seite 18). Fördervariante Zinsgünstiges Darlehen (KfW-Programm Nr. 151 und 152): Der Kreditbetrag beträgt bei 1. Einzelmaßnahmen (Programm-Nr. 152) 2. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (Programm-Nr. 151) max. 50.000 € pro Wohneinheit max. 75.000 € pro Wohneinheit Die Kreditlaufzeit ist mindestens 4 Jahre und maximal 30 Jahre, dabei gibt es mindestens ein, maximal fünf tilgungsfreie Anlaufjahre. Außerdem wird eine endfällige Darlehensvariante angeboten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit bei gleicher tilgungsfreier Zeit angeboten. Die Zinskonditionen sind für die ersten 10 Jahre fest und werden anschließend neu festgelegt. Eine frühzeitige Tilgung ist während der ersten Zinsbindungsfrist möglich. 8 von 23 Stand: 05.02.2014 Kreditlaufzeit tilgungsfreie Jahre Zinssatz nominal Zinssatz effektiv 10 Jahre 10 Jahre 1,00 % 1,00 % 10 Jahre 2 Jahre 1,00 % 1,00 % 20 Jahre 3 Jahre 1,00 % 1,00 % 30 Jahre 5 Jahre 1,00 % 1,00 % Die Antragstellung erfolgt über jede Hausbank vor Beginn der Maßnahmen. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Zuschuss oder Kredit) ist möglich, soweit die Summe aus Krediten, Zuschüssen die Summe der geförderten Kosten nicht übersteigt. Die Sanierung zum Effizienzhaus wird mit einem zusätzlichen Tilgungszuschuss honoriert. Je effizienter das sanierte Gebäude, umso höher der Tilgungszuschuss: Effizienzhaus 55 70 85 100 115 Denkmal Tilgungszuschuss in % des Kreditbetrages 17,50% 12,50% 7,50% 5,00% 2,50% 2,50% Fördervariante Investitionszuschuss (KfW-Programm Nr. 430): Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen und Käufer von entsprechend sanierten Objekten, die kein Darlehen wünschen oder benötigen, können bei der KfW alternativ Zuschüsse beantragen: Investitionszuschuss pro Wohneinheit Vorhaben Einzelmaßnahmen Effizienzhaus: 55 70 85 100 115 Denkmal in % der förderfähigen Kosten maximal 10% 5.000 € 25% 20% 15% 12,50% 10% 10% 18.750 € 15.000 € 11.250 € 9.375 € 7.500 € 7.500 € Die Zuschussbeträge werden ab einer Höhe von 300 € gewährt (Investitionskosten mindestens 3.000 €). Wie bei der Kreditvariante betragen die maximal geförderten Investitionskosten 50.000 € pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen und 75.000 € pro Wohneinheit bei der Sanierung zum KfWEffizienzhaus. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahmen zu stellen. Die Antragsunterlagen gibt es online direkt bei der KfW (www.kfw.de/430). Das vom Antragsteller und Sachverständigen ausgefüllte Antragsformular ist auf dem Postweg bei der KfW einzureichen. Eine Kombination mit Zuschüssen und Zulagen aus öffentlichen Fördermitteln ist möglich, soweit die Summe aus Zulagen oder Zuschüssen 10 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Werden diese 10 % in der Summe überschritten, kürzt die KfW ihren Zuschuss entsprechend. 9 von 23 Nicht möglich ist die Kombination mit Krediten aus anderen Förderprogrammen von Bund und Land für dieselbe Maßnahme und im Falle einer Heizungserneuerung auf Basis erneuerbarer Energien, die als Einzelmaßnahme umgesetzt wird, die Kombination mit dem Förderprogramm für erneuerbare Energien (Zuschuss des BAFA, siehe Programm-Nr. 5, Seite 14). Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt, Tel.: 0800 / 539 9002 (kostenfrei), Internet: http://energiesparen.kfw.de . 2. KfW-Programm Energieeffizient sanieren – Baubegleitung Was wird gefördert? Es wird die energetische Fachplanung und Baubegleitung einer Sanierung von Wohngebäuden durch einen Sachverständigen bezuschusst. Die Fachplanung und Baubegleitung hat die notwendigen speziellen Detailplanungen, ggf. die Weitergabe der Parameter/Vorgaben aus der Energiebedarfsberechnung für den Heizungsplaner, die Erstellung eines Luftdichtheits- und Lüftungskonzeptes, die Unterstützung bei der Angebotsauswertung, mindestens eine Baustellenbegehung vor Abschluss der Putzarbeiten bzw. dem Anbringen von Bekleidungen und schließlich die Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der installierten Haustechnik zu umfassen. Die Sachverständige (siehe Seite 4 unten) muss in der Expertendatenbank für Förderprogramme des Bundes gelistet sein (Im Internet unter: www.energie-effizienz-experten.de). Weiterhin muss die Sanierung über das Förderprogramm Energieeffizient Sanieren gefördert werden. Der Zuschuss wird sowohl bei Sanierung zum Effizienzhaus als auch für die Fachplanung und Baubegleitung von Einzelmaßnahmen gewährt. Wer wird gefördert? Träger von Sanierungsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen. Wie wird gefördert? Durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten, max. 4.000 € pro Antragsteller und Vorhaben. Die Zuschüsse werden ab einem Betrag von 300 € ausgezahlt. Eine Kombination mit dem Programm Energieeffizient sanieren und anderen öffentlichen Mitteln ist möglich, soweit die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigt. Die Kosten für eine umfassende Energieberatung werden nicht bezuschusst. Diese Beratung kann über das Förderprogramm Energiesparberatung vor Ort des BAFA (siehe Seite 13) gefördert werden. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten NACH Abschluss der Maßnahmen direkt bei der KfW zu stellen.. Die Antragsunterlagen können online (www.kfw.de/431) oder im Infocenter der KfW unter Tel.: 0800/539-9002 (Kostenfrei) bestellt werden. Der Antrag muss der KfW fristgerecht mit vollständigen Unterlagen auf dem Postweg zugestellt werden. Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt, Tel.: 0800/539-9002 (kostenfrei). Internet: www.kfw.de . 3. Förderprogramme ISB-Darlehen Modernisierung in Rheinland-Pfalz: Modernisierungsförderung selbst genutzter Wohnungen. Für die Förderung von Mietwohnungen gelten besondere Bedingungen, die hier nicht weiter erläutert werden. Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte von Mietwohnungen müssen für eine Förderung u.a. eine Pflicht zur Miet- und Belegungsbindung erfüllen. Informationen zu den Förderbedingungen 10 von 23 gibt es direkt bei der ISB (Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz) oder auch den Förderstellen der Stadt- und Kreisverwaltungen. Was wird gefördert? Modernisierungsmaßnahmen Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und des Gebrauchswertes der Wohnung (z.B. Belichtung, Belüftung, Schallschutz, Energieversorgung), bauliche Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen. Alternative und regenerative Energien zum Heizen und zur Brauchwassererwärmung (Biomasseanlagen, thermische Solaranlagen, solare Wandheizsysteme, Anschluss an Fernwärme insbesondere aus Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmepumpen. Energiesparende Maßnahmen Wärmedämmmaßnahmen, Erneuerung von Fenstern, Fenstertüren und Dachfenster sowie Erneuerung der Zentralheizung, wenn sich dadurch der Energiebedarf des Gebäudes um mindestens 20 % verringert. Bei allen energiesparenden Maßnahmen müssen die Vorgaben der Energieeinsparverordnung eingehalten werden. Beratungs- und Planungskosten werden bei den Investitionskosten angerechnet. Wer wird gefördert? Eigentümer selbst genutzter Wohnungen, soweit beim Haushaltseinkommen die folgenden Einkommensgrenzen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überschritten werden. Einkommen bis 60 % über der Einkommensgrenze nach LWoFG JahresbruttoEinkommensgrenze* einkommen 24.000 € 35.286 € Haushaltsgröße 1 Erwachsener 2 Erwachsene 34.400 € 50.143 € 2 Erwachsene und 1 Kind 44.000 € 63.857 € 1 Erwachsener und 2 Kinder 45.600 € 66.143 € 2 Erwachsene und 2 Kinder 2 Erwachsene und 3 Kinder 53.600 € 63.200 € 77.571 € 91.286 € * Einkommensgrenze nach Abzug von Werbungskosten, Steuern, Sozialabgaben, Arbeitsnehmer-Pauschbetrag. Wie wird gefördert? Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen durch die Investitions- und Strukturbank (ISB). Der maximale Darlehensbetrag für einen Haushalt mit bis zu vier Personen beträgt 60.000 €. Für jede weitere Person können zusätzlich je 5.000 € gewährt werden. Wird gleichzeitig ein ISB-Darlehen zum Kauf einer Wohnung/Hauses, Ausbau, Umbau, Umwandlung oder Erweiterung einer bereits bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen (ISB-Darlehen Wohneigentum) beträgt die maximale Darlehenssumme beider Darlehen zusammen 100.000 €, für Gebäude in der Stadt Mainz 120.000 €. Die Kreditlaufzeit mit Zinsbindung kann 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Die Zinskonditionen richten sich nach der Dauer der Zinsfestschreibung: Zinssatz 2,45 % 3,15 % 3,45 % Zinsfestschreibung 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre Stand: 23.01.2014 11 von 23 Wie erfolgt die Antragstellung? Die Anträge werden vor Beginn der Maßnahmen gestellt. Die Unterlagen gibt es bei den Stadt- oder Kreisverwaltungen und auf der Internetseite der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter www.isb.rlp.de. Werden die Fördervoraussetzungen eingehalten, erteilen die Stadt- oder Kreisverwaltungen eine Förderbestätigung. Diese wird in Kopie zusammen mit den Antragsunterlagen zur abschließenden Bearbeitung des Darlehensantrags an die ISB weitergeleitet. Weitere Informationen gibt es bei Stadt- und Kreisverwaltungen ISB Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, Löwenhofstr. 1, 55116 Mainz, Tel. 06131/6172-1991; Internet: www.isb.rlp.de 4. Energiesparberatung vor Ort Was wird gefördert? Eine ingenieurmäßige Energieberatung vor Ort für Wohngebäude. Die Beratung muss sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz, die Heizungsanlage einschließlich der Warmwasserbereitung und die Nutzung erneuerbarer Energien beziehen sowie unabhängig und neutral erfolgen (hinsichtlich Anbieter und Produkten). Dabei wird der Ist-Zustand des Gebäudes aufgenommen und mit Hilfe eines speziellen Computerprogramms hinsichtlich der Energieverluste analysiert. Darauf aufbauend werden Energiesparmaßnahmen vorgeschlagen und die damit verbundene Energieeinsparung und die Wirtschaftlichkeit berechnet. Weiterhin gibt es zusätzliche Zuschussbeträge, wenn die Beratung Hinweise zur Stromeinsparung gibt oder thermografische Untersuchungen einbezieht. Es werden nur Beratungen für Wohngebäude bezuschusst, für die der Bauantrag bis zum 31.12.1994 gestellt wurde. Nach der Errichtung darf das Gebäude nicht zu mehr als 50 % durch einen Anbau oder eine Aufstockung verändert worden sein. Mieter oder Pächter können die Beratung ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben. Die Beratung muss sich immer auf das gesamte Gebäude beziehen. Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises im Zusammenhang mit einer Vor-Ort-Energieberatung ist möglich. Wie wird gefördert? Man erhält einen Zuschuss zu den Beratungskosten in Abhängigkeit von der Größe des Hauses. Für Ein- und Zweifamilienhäuser beträgt der Zuschuss 400 €, für Wohnhäuser mit drei und mehr Wohneinheiten 500 €. Werden Hinweise zur Stromeinsparung gegeben, wird ein weiterer Bonus von 50 € gezahlt. Der Zuschuss für die Integration von thermografischen Untersuchungen in den Beratungsbericht beträgt 25 € pro Thermogramm, aber höchstens 100 €. Eine Kumulierung der Boni für Hinweise zur Stromeinsparung und thermografischen Untersuchungen ist möglich. Der maximale Zuschuss einschließlich Boni darf 50 % der Beratungskosten (inkl. MwSt.) nicht übersteigen. Eine Antragstellung ist bis zum 31.12.2014 möglich und erfolgt über die für dieses Förderprogramm qualifizierten und zugelassenen Berater. Die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) führt auf der Internetseite www.energie-effizienzexperten.de eine Datenbank zur Beratersuche. Die dort gelisteten Berater / Experten sind für die Bundesförderprogramme Vor-Ort-Beratung (BAFA) und/oder Energieeffizient Sanieren der KfW qualifiziert. 12 von 23 Weitere Informationen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 424, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn www.bafa.de Telefon: 0 61 96 /908 – 880; Fax: 0 61 96/ 908-800 Ein kostenloses, persönliches Energieberatungsgespräch als Erstberatung erhalten Sie bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nach vorheriger telefonischer Terminabsprache (siehe Seite 23). 5. Förderprogramm „Erneuerbare Energien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Was wird gefördert? Allgemein werden nur Anlagen bezuschusst, die in einem Gebäude installiert werden, das bereits über ein Heizungssystem verfügte und für das vor dem 01.01.2009 die Bauanzeige erstellt oder der Bauantrag gestellt wurde. Folgende Anlagen werden bezuschusst: Solarkollektoranlagen zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitstellung bis 40 m² Kollektorfläche, Anlagen zur solaren Kälteerzeugung und zur Bereitstellung von Prozesswärme; Die Erstinstallation eines Brennwertkessels (Gas/Öl) zusammen mit einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitstellung oder solaren Kälteerzeugung; Große Solaranlagen zur reinen Warmwasserbereitung mit 20-100 m² Kollektorfläche, wenn sie u.a.6 auf Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten errichtet werden (nur Innovationsförderung, siehe unten); Holzpelletöfen mit Wassertasche; Pellet- und Hackschnitzelanlagen bis 100 kW; Kombinationskessel für Holzpellets bzw. Holzhackschnitzel und Scheitholz; Scheitholzvergaserkessel mit besonders niedrigen Staubemissionen; Effiziente Wärmepumpen für Heizung und Warmwasserbereitung. Wie wird gefördert? Das Förderprogramm unterscheidet zwischen einer Basisförderung und unterschiedlichen Bonusförderungen (Kesseltausch-, Kombinations- und Effizienzbonus). Des Weiteren gibt es die sogenannte Innovationsförderung für besonders innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien. Folgende Zuschüsse können zusätzlich zur Basisförderung beantragt werden: Kesseltauschbonus: Bei Erstinstallation eines Gas-/Ölbrennwertkessels in Kombination mit einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung oder zur solaren Kälteerzeugung. Kombinationsbonus: Bei Erstinstallation einer förderfähigen Biomasseanlagen oder Wärmepumpe in Kombination mit dem Einbau einer förderfähigen Solaranlage mit Heizungsunterstützung. Diesen Bonus erhält man auch für die Kombination mit einer Solaranlage zur reinen Warmwasserbereitung. Für beide Boni muss der Heizkreis mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A haben und es ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen. 6 Weiterhin wird die solare Warmwasserbereitung bei einer Installation auf Nichtwohngebäuden mit mind. 500 m² Nutzfläche gefördert. 13 von 23 Effizienzbonus: Dieser Bonus kann zusätzlich beantragt werden, soweit die Anlagen zur Beheizung besonders effizienter Gebäude eingesetzt werden. Die Gebäudehülle muss mindestens die Anforderungen eines KfW-Effizienzhaus 55 einhalten (das heißt, gegenüber den Neubauanforderungen der EnEV einen um mindestens 30 % geringeren Wärmeverlust über die Gebäudehülle aufweisen). Der Effizienzbonus beträgt 50 % der jeweiligen Basisförderung. Als Nachweis ist der Energiebedarfsausweis des Gebäudes einzureichen. Weitere Voraussetzung ist der hydraulische Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Bei Biomasseanlagen muss der Heizkreis mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A haben. Wämenetzbonus: Bei Anschluss einer Solarwärmeanlage an ein Wärmenetz. Solarpumpenbonus : Für hocheffiziente Solarkreispumpen (dies sind ECM-Pumpen mit permant erregter EC-Motor-Bauweise oder Pumpen, die nur aus Strom aus einem photovoltaischen Modul erzeugt werden) beträgt die Förderung 50 € je Pumpe. Innovationsförderung: Folgende Vorhaben können den Innovationsbonus erhalten: Errichtung großer Solaranlagen von 20 bis 100 m² Kollektorfläche auf Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung, Solaranlagen, die die erzeugte Solarwärme einem Wärmenetz zuführen oder der Bereitstellung von Prozesswärme oder solaren Kälteerzeugung dienen. Bei der Innovationsförderung von Solaranlagen werden keine zusätzlichen Boni gewährt. Ergänzende Maßnahmen zur Emissionsminderung (Staubabscheider, Abgaswäscher z.B.) oder Effizienzsteigerung (durch Brennwertnutzung) bei Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse bis 100 kW Nennwärmeleistung, Es gelten besondere Qualitätsanforderungen und Ausführungsbestimmungen, welche bei Bedarf den Informationen auf der Internetseite des zuständigen Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle entnommen werden können. Die Tabelle auf Seite 17 stellt die einzelnen Fördermaßnahmen und Fördersätze der Basis- und Bonusförderung für alle geförderten Anlagen zusammenfassend dar. Bitte achten Sie dort auf die ergänzenden Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen bzw. Randbedingungen der Maßnahmen. 14 von 23 Allgemeine technische Voraussetzungen: Das BAFA stellt auf seiner Internetseite Listen mit förderfähigen Solarthermischen Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen sowie von Heizungs- und Umwälzpumpen als Download zur Verfügung. Es wird empfohlen, sich dort vorab bei der Auswahl einer bestimmten Anlage darüber zu informieren, ob die geplante Anlage den Anforderungen der Förderrichtlinie entspricht. Solaranlagen: Ausstattung mit einem Funktionskontrollgerät bzw. mindestens einem Wärmemengenzähler (mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren). Die Solarkollektoren müssen einen Mindestertrag von 525 kWh pro m2 Kollektorfläche bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % erzielen und das Umweltzeichen RAL-ZU 73 erfüllen (Herstellernachweis, Prüfung nach DIN EN 12975). Solarkollektoren die ab 2007 nach EN 12975 geprüft wurden, müssen das europäische Prüfzeichen Solar Keymark7 tragen. Luftkollektoren müssen eine transparente Abdeckung auf der Frontseite haben und durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut geprüft worden sein. Nicht gefördert werden: Schwimmbadabsorbermatten. Biomasseanlagen: Die Biomasseanlagen haben einen Kesselwirkungsgrad8 von mindestens 89 % (mind. 90 % bei Pelletöfen mit Wassertasche) und bestimmte Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und staubförmige Emissionen einzuhalten. Pelletskessel und Holzhackschnitzelanlagen müssen über ein Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen. Kombinationskessel (Pellets oder Hackschnitzel und Scheitholz) sind nur mit einem Scheitholzvergaserkessel beim Scheitholzanlagenteil mit Leistungs- und Feuerungsregelung förderfähig. Scheitholzvergaserkessel müssen über eine Leistungs- und Feuerungsregelung und über einen Pufferspeicher von mind. 55 l/kW Nennwärmeleistung verfügen. Es muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage erfolgt sein. Mit Ausnahme des Pelletofens mit Wassertasche müssen alle geförderten Biomasseanlagen hocheffiziente Umwälzpumpen der Effizienzklasse A haben. Wärmepumpen: Grundsätzlich werden nur Wärmepumpen bezuschusst, die mit der Leistungszahl (COP-Wert9) die Anforderungen des europäischen Umweltzeichens „Euroblume“ für Wärmepumpen einhalten. Diese COP-Werte erreichen ebenfalls alle Wärmepumpen, die seit 2011 das EHPA-Gütesiegel10 erhalten haben. Weiterhin sind folgende Jahresarbeitszahlen mindestens einzuhalten: Gasbetriebene Wärmepumpen: mindestens 1,3 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Luft/Wasser-WP: Sole/Wasser-WP, Wasser/Wasser-WP: mindestens 3,5 im Gebäudebestand mindestens 3,8 im Gebäudebestand 7 Das europäische Prüfzeichen Solar Keymark wird von DIN CERTCO zusammen mit dem Zertifizierungszeichen DIN-Geprüft vergeben. Bei der Qualitätsprüfung werden insbesondere Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit der Kollektoren bewertet. 8 9 Bei Holzpelletöfen feuerungstechnischer Wirkungsgrad. COP-Wert: Diese Leistungszahl errechnet sich aus dem Verhältnis von Heizleistung zu aufgenommener elektrischer Leistung. Sie wird unter definierten Randbedingungen für einen bestimmten Betriebszustand ermittelt. 10 EHPA-Gütesiegel: EHPA, Abkürzung der European Heat Pump Assoziation. Das Gütesiegel wird auf der Grundlage von technischen, planerischen sowie servicespezifischen Qualitätsrichtlinien erteilt. Die Prüfung umfasst u.a. eine technische Prüfung in unabhängigen von der Gütekommission, autorisierten Testinstitute. 15 von 23 Fortsetzung Wärmepumpen: Es ist eine Fachunternehmererklärung vorzulegen, in der der Fachunternehmer bestätigt, dass folgende technische Mindestanforderungen eingehalten werden: Zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 ist bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ein Strom- und Wärmemengenzähler und bei gasbetriebenen Wärmepumpen ein Gas- und Wärmemengenzähler einzubauen. Es ist der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage sowie die gebäudespezifische Anpassung der Heizkurve nachzuweisen. Die Wärmepumpen müssen hocheffiziente Umwälzpumpen der Effizienzklasse A haben. Weitere Vorschriften zur Ermittlung der Jahresarbeitszahl ist dem Text der Förderrichtlinie zu entnehmen. Die Förderung ist mit anderen öffentlichen Förderungen kumulierbar. Hierbei darf jedoch der gesamte Förderbetrag das Zweifache der hier gewährten Fördermittel nicht übersteigen. Werden diese Höchstgrenzen überschritten, wird der Zuschuss des Bundes soweit gekürzt, dass der Gesamtzuschuss den zweifachen Förderbetrag nicht übersteigt. Die Kombination mit dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus“ (Kredit und Zuschuss) ist möglich. Mit dem KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren- Einzelmaßnahmen“ ist eine Kombination nicht möglich. Für eine zinsvergünstigte Finanzierung kann zusätzlich das KfW-Programm „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ in Anspruch genommen werden (siehe S. 18). Wie erfolgt die Antragstellung? Anträge auf Basisförderung evtl. mit Bonusförderung sind innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Freiberufler müssen den Antrag hingegen vor Vorhabensbeginn stellen. Die Antragstellung zur Innovationsförderung hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen. Die Innovationsförderung zu Biomasseanlagen ist nachträglich zu beantragen. Weitere Informationen und Förderanträge: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referate 511-515, 524, 525, Frankfurter Str. 2935, 65760 Eschborn, Tel.:06196/908-625 (Service-Telefon) Internet: www.bafa.de, Info und zur Kontaktaufnahme per Mail. 16 von 23 - - Wärmenetzbonus Solarpumpenbonus Basisförderung EffizienzbonusF) Kesseltauschbonus3) Maßnahmen im Gebäudebestand KombinationsbonusE) zusätzlich zur Basisförderung Übersicht zum Förderprogramm Erneuerbare Energien (BAFA) InnovationsförderungG) Solaranlagen zur - Warmwasserbereitung: ZweifamilienhäusernC : ) Solare Kälteerzeugung: Bei Erweiterung einer bestehenden Solaranlage: - 90 €/m² KollektorflächeG) bis 40 m² Kollektorfläche: 90 €/m² Kollektorfläche, mindestens 1.500 €I ) 3.600 € für die ersten 40 m² Kollektorfläche, + 45 € für jeden weiteren m² Kollektorfläche 500 € 500 € - - - - 500 € 0,5 x Basisförderung - - 500 € 0,5 x Basisförderung bis 40 m² Kollektorfläche: 90 €/m² Kollektorfläche, mindestens 1.500 €I 45 €/m² zusätzlicher Kollektorfläche 180 €/m² KollektorflächeG) 50 € je Pumpe kombinierten Warmwasserbereitung und HeizungsunterstützungB): kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung von Ein- und 180 €/m² KollektorflächeG) ) - Biomasseanlagen Pelletofen mit Wassertasche, 5-100 kW: 36 €/kW, mind. 1.400 € KombinationskesselH , Pelletkessel, 5-100 kW: Kombinationskessel, Pelletkessel (mit neuem Pufferspeicher von 30 l/kW), 5-100 kW: Kombinationskessel, Holzhackschnitzelanlage, 5-100 kW: Scheitholzvergaserkessel 5-100 kW mit neuem Pufferspeicher von mind. 55 l/kW: 36 €/kW, mind. 2.400 € ) Wärmepumpe Wasser/Wasser- oder Sole/Wasser-WP: gasbetrieben: JAZ 1,3 elektrisch betrieben: JAZ 3,8 Luft/Wasser-WP: gasbetrieben: JAZ 1,3 36 €/kw, mind. 2.900 € pauschal 1.400 € je Anlage 750 € je MaßnahmeG) - pauschal 1.400 € je Anlage Nennwärmeleistung 10 kW > 10 kW 20 kW > 20 kW bis 22 kW > 22 kW bis 100 kW Luft/Wasser-WP: 20 kW elektrisch betrieben: JAZ 3,5 > 20 kW bis 100 kW Für alle : Bei neu errichtetem Pufferspeicher mit mind. 30 l/kW Förderbetrag pauschal 2.800 € 2.800 € für die ersten 10 kW plus 120 € für jedes weitere kW pauschal 4.000 € 2.800 € für die ersten 10 kW, plus 100 € für jedes weitere kW - 500 € 0,5 x Basisförderung - - - pauschal 1.300 € pauschal 1.600 € zusätzlich 500 € 1) bei Flachkollektoren: mind. 9 m² Kollektorfläche u. mind. 40 l/m² Pufferspeichervolumen, bei Röhrenkollektoren: mind. 7 m² Kollektorfläche u. mind. 50 l/m² Pufferspeicher. 2) Kollektorfläche mehr als 40 m² und Pufferspeichervolumen von mind. 100 l/m² Kollektorfläche notwendig. Bei kleinerem Pufferspeichervolumen ist Basisförderung bis 40 m² möglich. 3) Bei gleichzeitiger Installation einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung oder zur solaren Kälteerzeugung und eines Gas- oder Ölbrennwertkessels. 4) Bei gleichzeitiger Installation einer Solaranlage zur Heizungsunterstützung oder zur Warmwasserbereitung und einer Biomasseanlage oder einer Wärmepumpe. 5) Die Gebäudehülle muss mindestens die Anforderungen des KfW-Effizienzhaus 55 erfüllen. 6) Solaranlagen von 20 bis 100 m² Kollektorfläche: Zur Raumheizung oder Warmwasserbereitung auf Wohngebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten oder zur solaren Kälteerzeugung. Bei Biomasse: Maßnahmen zur Abgaskondensation (Effizienzsteigerung) und/oder zur Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel. Insgesamt nicht kumulierbar mit Basis- und Bonusförderung. 7) Kombinationskessel = Kessel zur Verbrennung von Holzpellets oder Hackschnitzel und Scheitholz. Sie müssen über ein Pufferspeicher von mind. 55 l je kW Nennwärmeleistung verfügen. 8) Mindestbetrag gilt nicht für Luftkollektoren, die mit 90 €/m² Kollektorfläche bezuschusst werden. 17 von 23 6. KfW-Programm Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit Förderprogramm zur zinsgünstigen Finanzierung von Heizungserneuerungen auf Basis erneuerbarer Energien. Das Programm zielt insbesondere darauf ab, die Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Programm-Nr. 5, Seite 14, BAFA) durch das Angebot einer zinsgünstigen Finanzierung zu ergänzen. Was wird gefördert? Errichtung/Erneuerung und Erweiterung von zentralen Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien im Wohngebäudebestand. Hierzu zählen: thermische Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche, Biomasseanlagen mit einer Nennleistung von 5 bis 100 kW, Wärmepumpen mit einer Nennleistung bis 100 kW. Die Maßnahmen sind durch Fachbetriebe auszuführen. Alle Anlagen müssen die Anforderungen des Förderprogramm „Erneuerbare Energien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erfüllen (BAFA Förderung, siehe Programm Nr. 5, Seite 14). Wer wird gefördert? Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen sowie Erstkäufer von neu sanierten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen. Für die Gebäude muss vor dem 01.01.2009 der Bauantrag bzw. eine Bauanzeige erfolgt und eine Heizungsanlage installiert worden sein. Wie wird gefördert? Der Kreditbetrag beträgt maximal 50.000 € pro Wohneinheit. Die Kreditlaufzeit ist mindestens 4 Jahre und maximal 10 Jahre bei 1 bis 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Die Zinskonditionen sind für die gesamte Laufzeit fest: Stand: 05.02.2014 Zinssatz nominal Zinssatz effektiv 2,30 % 2,32 % Die Antragstellung erfolgt über jede Hausbank vor Beginn der Maßnahmen. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredit, Zuschuss und Zulage) ist möglich. Hierbei darf die Summe der Fördermittel die geförderten Aufwendungen nicht übersteigen. 7. 7.1 Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK) bis 20 kW Förderprogramm für KWK-Anlagen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fördert seit dem 01.04.2012 wieder kleine Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 20 kWel. (elektrische Leistung). Diese KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme bei etwa 30 % geringeren CO2-Emissionen gegenüber der getrennten konventionellen Wärme- und Stromerzeugung. Wer wird gefördert? Eigentümer, Mieter, Pächter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet wird sowie ein beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Contractor). 18 von 23 Was wird gefördert? Es wird die Errichtung strom- und wärmeführbarer KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel. in Bestandsgebäuden (Bauantrag oder Bauanzeige vor dem 01.01.2009) gefördert. Folgende Anforderungen sind einzuhalten: Abschluss eines Wartungsvertrags. Strom- und Wärmemengenzähler im KWK-Prozess; Die Anlage wird außerhalb eines Gebietes mit Anschluss- und Benutzungsgebot an eine Fernwärmeversorgung errichtet. Wärmespeicher mit einem Energiegehalt von mindestens 1, 6 kWh pro installiertes Kilowatt thermische Leistung. Hydraulischer Abgleich des Heizungssystems und Einsatz von hocheffizienten Umwälzpumpen der Effizienzklasse A. Für Anlagen ab 3 kWel: Steuerung und Regelung für einen wärme- und stromgeführten Betrieb einschließlich eines intelligenten Wärmespeichermanagements, Messsystem zur Erfassung des aktuellen Strombedarfs (Smart Meter) sowie einer definierten Schnittstelle für eine externe Leistungsvorgabe. Darüber hinaus werden weitergehende Anforderungen an die Abgasemissionen und die Energieeffizienz der Anlagen gestellt, die über Prüfstands- und Referenzmessungen von unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen sind. Über die KWK-Anlagen, die diese Anforderungen einhalten, führt das BAFA eine Liste förderfähiger Anlagen, die auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht wird. Die Anlagenhersteller müssen sich hierzu beim BAFA anmelden und zertifizieren lassen. Die Einhaltung der Emissionsanforderungen soll ggf. überprüft werden. Über einen Zeitraum von sieben Jahren sind jährlich Betriebsdaten (Energieverbrauch, Stromerzeugung) für eine Auswertung zur Verfügung zustellen. Wie wird gefördert? In Abhängigkeit von der elektrischen Leistung der Anlage werden feste Zuschüsse gewährt: Der Förderbetrag pro Anlage ergibt sich aus der Summe der erzielten Beträge in den einzelnen Leistungsstufen. Leistungsstufen > 0 kWel > 1 kWel > 4 kWel > 10 kWel 1 kWel 4 kWel 10 kWel 20 kWel Beispiel: 15 kWel Anlagenleistung Förderbetrag je kWel Förderbetrag je ab 01.01.2014 Leistungsstufe 1425 € 1425 € 1425 € 285 € 3 x 285 € 855 € 95 € 6 x 95 € 570 € 47,50 € 5 x 47,50 € 237,50 € Förderbetrag 3.087,50 € Bei einem bereits vorhandenen Wärmespeicher, der die Mindestanforderung einhält aber älter als fünf Jahre ist, reduziert sich der Förderbetrag um 10 %. Seit dem 01.01.2014 sinken die Fördersätze jährlich um 5 %. Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist möglich, das heißt, es können zusätzlich Fördermittel aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden, soweit das doppelte der Förderung aus diesem Förderprogramm nicht überschritten werden. Bei Unternehmen sind daneben die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen zu beachten. Wie erfolgt die Antragstellung? Die Antragstellung hat grundsätzlich vor Vorhabensbeginn zu erfolgen. Weitere Informationen und Förderantrage sind erhältlich: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 524 Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn Telefon:06196/908-798, E-Mail: [email protected], Internet: www.bafa.de 19 von 23 7.2 Einspeisevergütung für Strom aus Mini-KWK-Anlagen Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zahlt der Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber für eingespeisten KWK-Strom einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag. Die Anlage muss für die Zahlung des Zuschlags durch das BAFA zugelassen sein. Die Förderbedingungen sind abhängig von der elektrischen Leistung der KWK-Anlage. Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 50 kWel., die ab dem 19.07.2012 in Dauerbetrieb gegangen sind, haben nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wahlweise einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für die Dauer von 30 000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs. Der Grundpreis ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gilt als „üblicher Preis“ der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig (KWK-Index, Internet: http://www.eex.com/de/). Weitere Information hierzu: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 425 –KWK, Frankfurter Str. 29-35, 65760 Eschborn Internet: www.bafa.de Telefon:06196/908-842, -462 oder -311 8. Fördermittel für Photovoltaikanlagen 8.1 Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Was wird wie gefördert? Das EEG verpflichtet alle Stromnetzbetreiber in Deutschland, ökologisch erzeugten Strom abzunehmen und entsprechend den Vorgaben im Gesetz zu vergüten. Die Vergütung pro kWh erzeugten Strom bekommt man 20 Jahre lang. Im aktuellen EEG ist eine vierteljährliche Überprüfung und monatliche Anpassung der Einspeisevergütungen in Abhängigkeit von der bundesweit installierten Anlagenleistung in Kilowatt [kW] festgelegt. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.02.2014 und ergab eine monatliche Absenkung der Vergütungssätze um 1,0 %. Folgende Vergütungen sind derzeit gültig: Inbetriebnahme ab 01.01.2014 Anlagen bis 10 kW 13,68 Cent/kWh Anlagen bis 40 kW 12,98 Cent/kWh Anlagen bis 1000 kW 11,58 Cent/kWh Bis April 2014 monatliche Degression (Absenkung) um 1,0 %. 01.02.2014 13,55 Cent/kWh 12,85 Cent/kWh 11,46 Cent/kWh 01.03.2014 13,41 Cent/kWh 12,72 Cent/kWh 11,35 Cent/kWh 01.04.2014 13,28 Cent/kWh 12,60 Cent/kWh 11,23 Cent/kWh 01.05.2014 Erneute Anpassung der Degressionsrate – je nach Zuwachsrate, Erhöhung oder Absenkung der Vergütungssätze weitere wichtige Regelungen: t Betreiber von Anlagen zwischen 10 und 1000 kW erhalten die Vergütung für maximal 90 Prozent des produzierten Solarstroms. t Die Förderung von Photovoltaik durch das EEG erfolgt weiterhin bis zu einem bundesweiten Gesamtausbau von 52 Gigawatt PV-Anlagenleistung. Aktuell sind in Deutschland PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von rund 36 Gigawatt installiert. 20 von 23 Steuervorteile: Wenn sich der Anlagenbetreiber beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger „Unternehmer“ registrieren lässt, bekommt er die Mehrwertsteuer, die er selbst an den Lieferanten der Anlage zahlen muss, vom Finanzamt zurückerstattet (Vorsteuererstattung). Gleichzeitig muss für den Erlös aus dem Anlagenbetrieb – die Vergütung pro kWh – Mehrwertsteuer abgeführt werden. Diese Mehrwertsteuer muss jedoch der Stromnetzbetreiber dem Anlagenbetreiber zusätzlich zu der Vergütung pro kWh zahlen, so dass hierdurch kein Verlust entsteht. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung können die Herstellungskosten (netto) über die Nutzungsdauer von 20 Jahren als Betriebsausgaben abgeschrieben werden. Solange die Verluste - inkl. Betriebskosten wie Versicherung und Zählergebühr - aus dem Anlagenbetrieb höher als die Erlöse sind, kann die Differenz daraus steuermindernd geltend gemacht werden. Wenn dieses Verhältnis zugunsten der Erlöse kippt, muss für die Gewinne ebenso wie für die übrigen Einkünfte Einkommenssteuer gezahlt werden. 8.2 KfW-Programm Erneuerbare Energien – Standard – Photovoltaik (Kredit) Was wird gefördert? Es wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert. Grundsätzlich wird die Errichtung, Erweiterung oder der Erwerb von Photovoltaikanlagen gefördert, die die Anforderungen des EEG im Strombereich erfüllen. Der erzeugte Strom wird zumindest teilweise ins Netz des Energieversorgers eingespeist. Die Photovoltaik-Module müssen nach IEC 61215/61646 oder IEC 6173011 zertifiziert sein. Bei Antragstellung ist zu bestätigen, dass mit dem Anlagen- oder dem Modulhersteller eine Vereinbarung zur kostenfreien Rücknahme und Entsorgung getroffen wird. Wie wird gefördert? Im Rahmen dieses Programms erfolgt die Förderung über zinsgünstige Darlehen, die direkt bei allen Banken beantragt werden können. Der Kreditbetrag beläuft sich auf maximal 25 Mio. €. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre; dabei gibt es mindestens 1, maximal 3 tilgungsfreie Anlaufjahre. Der Zinssatz kann für 5, 10 oder 20 Jahre festgeschrieben werden und ist abhängig von Bonität und den gestellten Sicherheiten (Werthaltigkeit). Hiernach erfolgt eine Einstufung des Kreditnehmers durch die Hausbanken in vorgegebene Preisklassen A bis I. Die folgenden Zinskonditionen sind für die Dauer der Laufzeit festgeschrieben. Es sind die Zinskonditionen für die niedrigste Preisklasse A, die mittlere Preisklasse E und die höchste Preisklasse I angegeben. Stand: 05.02.2014 5 Jahre Laufzeit, 1 tilgungsfreies Jahr Zinssatz nominal Zinssatz effektiv 10 Jahre Laufzeit, 2 tilgungsfreie Jahre Zinssatz nominal Zinssatz effektiv 20 Jahre Laufzeit,3 tilgungsfreie Jahre Zinssatz nominal Zinssatz effektiv A 1,55 % 1,56 % A 2,35 % 2,37 % A 3,50 % 3,55 % Preisklasse E 3,00 % 3,03 % E 3,80 % 3,85 % E 4,95 % 5,04 % I 5,90 % 6,03 % I 6,70 % 6,87 % I 7,85 % 8,08 % Eine frühzeitige Tilgung ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Eine Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich, soweit die Summe aus Krediten oder Zuschüssen die Summe der Kosten nicht übersteigt. Eine Kombination mit anderen KfW-Programmen ist ausgeschlossen. 11 IEC = Internationale Elektrotechnische Kommission. Die genannten Zertifikate werden nach Prüfung auf Stabilität gegen UV-Licht, Temperatur, Nässe und Hagel sowie weiterer Sicherheitsanforderungen vergeben. 21 von 23 Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt, Tel.: 0800 / 539 9001 (kostenfrei), Internet: www.kfw.de. 8.3 KfW-Programm Erneuerbare Energien – Speicher (Kredit mit Tilgungszuschuss) Was wird gefördert? Die Installation einer neuen Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeichersystem. Die Nachrüstung einer bestehenden PV-Anlage mit einem Speichersystem. Die PV-Anlage muß ab dem 01.01.2013 in Betrieb genommen worden sein und bereits mindestens sechs Monate laufen. Die Nennleistung der PV-Anlage darf maximal 30 kW p betragen. Die Förderung ist auf ein Batteriesystem für jede PV-Anlage beschränkt. Weiterhin sind unter anderen folgende Fördervoraussetzungen zu beachten: Die Leistungsabgabe der PV-Anlage ins Stromnetz ist dauerhaft für mindestens 20 Jahre auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen. Die Wechselrichter der geförderten Systeme müssen über geeignete Schnittstellen zur Ferneinstellung und -steuerung verfügen. Ein Eingriff in das System über diese Schnittstellen ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Anlagenbetreibers möglich. Für die Batterien muss vom Händler oder Hersteller eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von 7 Jahren gegeben werden. Über die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist als Nachweis eine entsprechende Fachunternehmererklärung vorzulegen. Die KfW hält auf ihrer Interseite weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen bereit. Wer wird gefördert? Privatpersonen, gemeinnützige Antragsteller, Unternehmen, Freiberufler, Landwirte. Die Antragsteller müssen den Solarstrom zumindest teilweise einspeisen. Wie wird gefördert? Im Rahmen dieses Programms erfolgt die Förderung über zinsgünstige Darlehen mit einem Tilgungszuschuss. Das Darlehen kann bis zu 100 % der Nettoinvestitionskosten betragen und wird direkt bei den Banken/Sparkassen vor Auftragsvergabe beantragt. Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 20 Jahre; dabei gibt es mindestens ein bis maximal 3 tilgungsfreie Anlaufjahre. Der Zinssatz wird für bis zu 10 oder 20 Jahre festgeschrieben und ist abhängig von Bonität und den gestellten Sicherheiten (Werthaltigkeit). Hiernach erfolgt eine Einstufung des Kreditnehmers durch die Banken in vorgegebene Preisklassen A bis I. Die folgenden Zinskonditionen sind für die Dauer der Laufzeit festgeschrieben. Stand: 05.02.2014 5 Jahre Laufzeit, 1 tilgungsfreies Jahr Zinssatz nominal Zinssatz effektiv 10 Jahre Laufzeit, 2 tilgungsfreie Jahre Zinssatz nominal Zinssatz effektiv 20 Jahre Laufzeit,3 tilgungsfreie Jahre Zinssatz nominal Zinssatz effektiv A 1,40 % 1,41 % A 2,20 % 2,22 % A 3,40 % 3,44 % Preisklasse E 2,85 % 2,88 % E 3,65 % 3,70 % E 4,85 % 4,94 % I 5,75 % 5,88 % I 6,55 % 6,71 % I 7,75 % 7,98 % 22 von 23 Zusätzlich wird in Abhängigkeit von der installierten Leistung der PV-Anlage ein Tilgungszuschuss gewährt. Der Tilgungszuschuss wird auf Antrag nach Inbetriebnahme und Auszahlung des Darlehens mit dem Kreditbetrag verrechnet. Der Tilgungszuschuss beträgt 30 % der förderfähigen Kosten. Die förderfähigen Kosten sind bei gleichzeitiger Installation von PV-Anlage und Speichersystem aus den Gesamtinvestitionskosten abzüglich einem vorgegebenen Wert von 1.600 € pro kW p für den PVAnlagenteil zu ermitteln. Die maximal geförderten Kosten für das Batteriespeichersystem betragen 2.000 € pro kWp PV-Nennleistung. Hieraus ergibt sich ein Tilgungszuschuss von maximal 600 € (= 30% der förderfähigen Kosten) pro kW p installierter Leistung der PV-Anlage. Bei einer Nachrüstung des Speichersystems werden maximal 2.200 € pro kWp Nennleistung der PVAnlage als förderfähige Kosten angerechnet. Hieraus ergibt sich ein Tilgungszuschuss von maximal 660 € (= 30 % der förderfähigen Kosten) pro kW p installierter Leistung der PV-Anlage. Eine frühzeitige Tilgung ist gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Eine Kombination mit anderen KfW- und ERP-Fördermitteln ist nicht möglich. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen schon, soweit das Doppelte des Tilgungszuschusses nicht überschritten wird. Weitere Informationen gibt es bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Palmengartenstraße 5-9, 60325 Frankfurt, Tel.: 0800 / 539 9001 (kostenfrei), Internet: www.kfw.de. Weitere Informationen Bei weiteren Fragen zum Thema Energie beraten wir Sie montags von 9-13 Uhr und 14-17 Uhr, dienstags von 10-13 Uhr und 14-18 Uhr sowie donnerstags von 10-13 Uhr und 14-17 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 0800/60 75 600 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz und für Mobilfunkteilnehmer). Eine persönliche Energieberatung bietet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. nach Terminvereinbarung an mehr als 60 Standorten an. Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie im Internet unter www.energieberatung-rlp.de oder wir nennen sie Ihnen telefonisch unter der o.g. Rufnummer des Energiespar-Telefons. Sie erhalten die Anschriften auch gegen Einsendung eines mit 0,58 € frankierten Rückumschlags an folgende Adresse: Verbraucherzentrale RLP e.V., Postfach 4107, 55031 Mainz Stand: 05.02.2014 Herausgeber: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V., Seppel-Glückert-Passage 10, 55116 Mainz Telefon 06131/2848-0, Telefax: 06131-284866 e-Mail: [email protected], Internet: www.vz-rlp.de Copyright: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V. Wir behalten uns alle Rechte vor, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung. Kein Teil dieses Merkblattes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Publikation darf ohne Genehmigung des Herausgebers auch nicht mit (Werbe-) Aufklebern o.ä. versehen werden. 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