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KEK Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH für die Fernsehspartenprogramme SAT.1 emotions, ProSieben FUN, kabel eins CLASSICS und ProSiebenSat.1 Welt Aktenzeichen: KEK 829 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Zeljko Karajica und Ralf Bartoleit, Medienallee 7, 85774 Unterföhring - Antragstellerin - wegen Zulassung zur Veranstaltung der bundesweiten Fernsehspartenprogramme „SAT.1 emotions“, „ProSieben FUN“, „kabel eins CLASSICS“ und „ProSiebenSat.1 Welt“ hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) vom 10.03.2015 in der Sitzung am 14.04.2015 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Becker, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: I Den von der ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH mit Schreiben vom 09.03.2015 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragten Zulassungen zur Veranstaltung der bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramme SAT.1 emotions, ProSieben FUN und kabel eins CLASSICS stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. II Die von der ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH mit Schreiben vom 09.03.2015 bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) beantragte Zulassung zur Veranstaltung des ausschließlich außerhalb Deutschlands verbreiteten Programms ProSiebenSat.1 Welt betrifft keine Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Deutschland und ist daher medienkonzentrationsrechtlich irrelevant. Dies gilt auch für die ausschließlich für den Empfang in Österreich und der Schweiz geplanten Programmversionen von SAT.1 emotions, ProSieben FUN und kabel eins CLASSICS. Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die ProSiebenSat.1 Media AG („ProSiebenSat.1“), Unterföhring, hat für die ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH mit Schreiben vom 09.03.2015 bei der mabb die Zulassung zur Veranstaltung der bundesweiten Fernsehspartenprogramme SAT.1 emotions, ProSieben FUN, kabel eins CLASSICS und ProSiebenSat.1 Welt für den längst möglichen Zeitraum beantragt. Diese Programme wurden bislang von der maxdome GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft von ProSiebenSat.1, veranstaltet. Mit Inkrafttreten der neuen Lizenzen wird die maxdome GmbH ihre Lizenzen zurückgeben. Die mabb hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 10.03.2015 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und Verbreitung 2.1 SAT.1 emotions ist ein Unterhaltungsspartenprogramm mit Schwerpunkt auf deutsche und internationale Serien (z. B. „Verliebt in Berlin“, „Der letzte Bulle“, „The Mentalist“) sowie Previews von SAT.1-Fernsehfilmen. kabel eins CLASSICS zeigt hauptsächlich Filmklassiker von den 1940igern bis in die 2000er Jahre und Serienklassiker (u. a. „Eine schrecklich nette Familie“). Beide Programme werden über die Kabelnetze der Kabel Deutschland Vertriebs und Service GmbH („Kabel Deutschland“) und der Unitymedia Kabel BW GmbH („Unitymedia“), die Satellitenplattform der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG („Sky Deutschland“) sowie über die IPTV-Plattformen der Deutschen Telekom AG („Deutsche Telekom“) und D2 Vodafone GmbH („Vodafone“) verbreitet. 2 / 11 2.2 ProSieben FUN enthält einen Mix aus Show- und Comedy-Formaten von ProSieben (u. a. „TV total“, „Circus Halligalli“), internationalen Blockbustern, US-Serien, Action-Sport-Events sowie Eigenproduktionen. Das Programm wird von Unitymedia (Kabel), Sky Deutschland (Satellit) und der Deutschen Telekom (IPTV) verbreitet. 2.3 Die Zulassung für die genannten Programme soll auch die Berechtigung zur Verbreitung über Satellit zum Zwecke der Einfügung von Fernsehwerbung einschließen, die sich an die Zuschauer in Österreich und der Schweiz richtet. 2.4 Der Pay-TV-Sender ProSiebenSat.1 Welt, der Programminhalte von SAT.1, ProSieben, kabel eins und sixx kombiniert, wird in den USA u. a. landesweit via Satellit verbreitet, in Kanada ist ProSiebenSat.1 Welt im Kabelnetz zu empfangen. Darüber hinaus wird das Programm als IPTV in Europa (Frankreich, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Polen, Ungarn, Italien), Süd-Amerika (Argentinien, Brasilien, Paraguay), Nord-Amerika (Kanada, USA, Mexiko) und Südafrika ausgestrahlt. Eine Verbreitung in Deutschland ist nicht geplant. 2.5 Plattformverträge XXX… 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH Unternehmensgegenstand der ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH ist die Herstellung sowie der Einkauf von Programminhalten und deren lineare Aggregation in Pay-TV-Sender, die Herstellung und der Einkauf von Pay-per-View-Programminhalten und deren Aggregation sowie die Vermarktung, Distribution und Monetarisierung der Programminhalte XXX... Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugunsten der Muttergesellschaft ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH XXX… Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 11.03.2015. 3.2 Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH. Diese ist Veranstalterin der Fernsehvollprogramme ProSieben und kabel eins sowie der Fernsehspartenprogramme sixx, SAT.1 Gold, ProSieben MAXX und Newtopia Livestream (vgl. 3 / 11 Beschlüsse der KEK vom 12.06.2012 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 699-1 bis -4, vom 11.12.2012 i. S. SAT.1 Gold, Az.: KEK 724, I 3.1.2, i. S. ProSieben MAXX vom 04.06.2013, Az.: KEK 740, und i. S. Newtopia vom 13.01.2015, Az.: KEK 813). Zudem hält sie sämtliche Anteile an der Sat.1 Satelliten-Fernsehen GmbH, der derzeitigen Veranstalterin des Fernsehvollprogrammes SAT.1. Im Rahmen des Vorhabens der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, selbst die Zulassung für das Programm SAT.1 zu übernehmen (vgl. Beschluss der KEK vom 15.06.2012 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 699-1 bis -4), hat die Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) am 11.07.2012 einen Zulassungsbescheid erlassen; die Zulassung wird jedoch erst mit Rückgabe der bisherigen Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) wirksam (dazu näher: Beschluss der KEK vom 11.12.2012, Az.: KEK 726-1, I 1.3.1). Die dagegen von der LMK, der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) und der News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG („News and Pictures“) erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Schleswig unter dem 27.05.2013 abgewiesen. Das Berufungsverfahren in dieser Sache ist zurzeit noch anhängig. Zwischen der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH und ProSiebenSat.1 besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (vgl. Beschluss der KEK i. S. Newtopia vom 13.01.2015, Az.: KEK 813, I 3.1.3). 3.3 ProSiebenSat.1 3.3.1 Sämtliche Anteile der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH hält ProSiebenSat.1. Eine weitere 100%ige Tochtergesellschaft von ProSiebenSat.1, die ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH, hält Zulassungen für die vier digitalen, bislang noch nicht auf Sendung befindlichen Free-TVSpartenprogramme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts (vgl. Beschluss i. S. ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft vom 12.09.2006, Az.: KEK 352). 3.3.2 Gegenstand des Unternehmens von ProSiebenSat.1 ist die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehsendungen sowie die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film- und Fernsehproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimediageschäft (§ 3 Abs. 1 der Satzung, abrufbar unter www.prosiebensat1.com). Das Grundkapital beträgt 218.797.200 EUR, eingeteilt in ebenso viele auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien (§ 4 Abs. 1 und 2). Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen grundsätzlich als Stimmenmehrheit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; jede Stückaktie gewährt eine Stimme (§ 16 Abs. 2 und 3). 4 / 11 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind (§ 14 Abs. 1). Der Aufsichtsrat von ProSiebenSat.1 besteht aus neun Mitgliedern (§ 8 Abs. 1). Derzeit gehören ihm nur acht Mitglieder an. (vgl. Angaben unter www.prosiebensat1.com). Sie stehen nicht mit den Aktionären Capital Group Companies, Inc. und BlackRock, Inc. in Verbindung. 3.3.3 Die Pay-TV-Aktivitäten und das Video-on-Demand-Angebot der ProSiebenSat.1-Gruppe waren bislang bei der maxdome GmbH angesiedelt und dem Konzern-Geschäftsbereich „Digital & Adjacent“ zugeordnet. Nunmehr sollen alle klassischen Rundfunkangebote in dem Geschäftsbereich „Deutschsprachiges Fernsehen“ gebündelt werden. Hinsichtlich der sonstigen Aktivitäten von ProSiebenSat.1 im Medienbereich wird auf die Ausführungen im Beschluss der KEK vom 04.06.2013 i. S. ProSieben MAXX, Az.: KEK 740, I 3.2, Bezug genommen. 3.3.4 An ProSiebenSat.1 halten die Capital Group Companies, Inc. 10,03 % und die BlackRock, Inc. 10,02 % der Anteile. 2,61 % der Aktien hält die ProSiebenSat.1 Media AG in Eigenbesitz, die restlichen Anteile (77,34 %) befinden sich in Streubesitz. 3.3.4.1 Die Capital Group Companies, Inc. zählt zu den weltweit größten Investmentgesellschaften und verwaltet ein Vermögen von ca. 1 Billion US-Dollar. Zu den Tochtergesellschaften des partnergeführten Unternehmens zählen u. a. die Capital Research and Management Company, The American Funds Group, Capital World Growth and Income Fund, Inc. und Capital Group International, Inc. Die Capital Research and Management Company verwaltet die Fonds der The American Funds Group, die die Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media AG halten. Über die Capital Research Global Investors LLP ist das Unternehmen in Höhe von 6,2 % der Anteile an der Time Warner, Inc. beteiligt, deren Tochtergesellschaften im bundesweiten Fernsehen die Programme TNT glitz*, Boomerang, Cartoon Network, TNT Film, TNT Serie und CNN International veranstalten (vgl. Beschluss der KEK vom 13.03.2012 i. S. glitz*, Az.: KEK 685). Weitere Beteiligungen im Medienbereich in Deutschland bestehen nicht. 3.3.4.2 Die BlackRock, Inc. ist mit verwalteten Vermögenswerten in Höhe von über 4,4 Billionen USDollar zum 31.03.2014 der weltweit größte Vermögensverwalter (vgl. Angaben unter www.blackrockinvestments.de). Die Aktien der BlackRock, Inc. sind an der New York Stock Exchange gelistet. Größter Anteilseigner ist das US-amerikanische Finanzdienstleistungsunternehmen PNC Financial Services Group, Inc. mit 21,0 %. Zur BlackRock, Inc. gehörige Unternehmen halten u. a. Beteiligungen an der Kabel Deutschland Holding AG (4,3 %; vgl. Mitteilung 5 / 11 nach dem WpHG vom 20.09.2013), der Deutschen Telekom AG (5,02 %; vgl. Mitteilung nach dem WpHG vom 27.09.2013), der Time Warner, Inc. (5,98 %; vgl. Beschluss der KEK vom 13.03.2012, Az.: KEK 685), der Discovery Communications, Inc. (6,7 %; vgl. Proxy Statement der Discovery Communications, Inc. vom 02.04.2013, SEC Filing Form 14A, S. 83) und der Sky plc. ((ehemals BSkyB plc.) 5,06 %; vgl. Beschluss der KEK vom 10.02.2015 i. S. Sky, Az.: KEK 810/811, I 3.4.3). 3.4 Die nachfolgende Grafik gibt eine Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse: Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der ProSiebenSat.1 Media AG im bundesweiten Fernsehen Capital Group Companies, Inc. 100 von der Capital Research and Management Company verwaltete Fonds 10,03 Streubesitz 77,34 BlackRock, Inc.. 10,02 ProSiebenSat.1 Media AG 2,61 % in Eigenbesitz 100 ProSiebenSat.1 Pay TV GmbH ProSieben FUN kabel eins CLASSICS SAT.1 emotions ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 100 ProSieben kabel eins sixx SAT.1 Gold ProSieben MAXX Newtopia Livestream 100 ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH ProSiebenSat.1 Family* ProSiebenSat.1 Fiction* ProSiebenSat.1 Favorites* ProSiebenSat.1 Facts* 100 Veranstalter, dessen Programm der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnen ist *: zurzeit noch nicht auf Sendung II Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH SAT.1 Stand: 04/2015 Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der mabb wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 6 / 11 Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme SAT.1 emotions, ProSieben FUN und kabel eins CLASSICS werden der Antragstellerin und der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV zugerechnet. Der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH werden ferner die Programme ProSieben, kabel eins, sixx, SAT.1 Gold, ProSieben MAXX und Newtopia Livestream gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Das Programm SAT.1 wird ihr gegenwärtig gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. Diese und die weiteren ProSiebenSat.1 zuzurechnenden Programme (siehe unter Punkt III 2.2) sind der Antragstellerin aus dem Umkehrschluss zu § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV zuzurechnen. 2.2 ProSiebenSat.1 werden die Programme der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG und die Programme der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV (s. o. Punkt III 2.1) zugerechnet. Das Programm SAT.1 wird ProSiebenSat.1 derzeit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG zugerechnet. Ferner sind ProSiebenSat.1 mit ihrem Sendestart die gegenwärtig noch nicht ausgestrahlten Programme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts nach § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. 2.3 Aktionären von ProSiebenSat.1 sind die Programme nicht nach § 28 RStV zuzurechnen. 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.4.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht es einer die Zurechnung begründenden Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. 7 / 11 Die KEK rechnet vor diesem Hintergrund Plattformbetreibern von Dritten veranstaltete Programme zu, wenn der jeweils zugrunde liegende Plattformvertrag weitreichende Vorgaben zum Inhalt (z. B. qualitative und quantitative Vorgaben) oder Ablauf des Programms (vertraglich vereinbartes Programmschema) enthält und Abweichungen von diesen Vorgaben ohne Zustimmung des Plattformbetreibers nicht möglich sind (vgl. bereits Beschluss vom 11.05.2004 i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und vom 08.05.2007 i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern ein Plattformvertrag dagegen keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und etwaige inhaltliche Vorgaben für die Programmgestaltung nicht über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen, wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. bereits Beschluss vom 11.05.2004 i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2. 2, und vom 12.02.2008 i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.4.2 Der aktuelle Plattformvertrag mit Kabel Deutschland enthält eine Vielzahl von Vorgaben, die Fragen der Programmgestaltung von kabel eins CLASSICS berühren: XXX… In der Gesamtheit verengen die Regelungen im Plattformvertrag den Gestaltungsspielraum der Antragstellerin jedoch nicht derart, dass eine faktische inhaltlich programmgestaltende Einflussnahme von Kabel Deutschland anzunehmen ist. Vielmehr sind sie noch als Mindestanforderungen zur Sicherung der Qualität und Exklusivität einzustufen, welche die Schwelle zu einer zur Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV führenden Einflussnahme auf die Programmgestaltung nicht überschreiten. 2.4.3 Die Verträge mit Unitymedia und Sky Deutschland enthalten ebenfalls Vorgaben, die als Mindestanforderungen zur Qualitäts- und Exklusivitätssicherung der Programme der Veranstalterin gegenüber anderen Kanälen einzustufen sind, aber noch keine Zurechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV rechtfertigen. Auch die übrigen der KEK vorliegenden Plattformverträge enthalten keine Regelungen, die geeignet sind, die Antragstellerin in wesentlichen Entscheidungen über die Programmgestaltung einzuschränken. 8 / 11 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß § 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des § 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. Die ProSiebenSat.1 zuzurechnenden Programme erreichten in der Referenzperiode von März 2014 bis Februar 2015 Zuschaueranteile in Höhe von insgesamt 19,6 %. Programme SAT.1 Zuschaueranteile in % März 2014 bis Februar 2015 8,1 ProSieben 5,5 kabel eins sixx 3,7 0,8 SAT.1 Gold ProSieben MAXX 0,8 0,6 kabel eins CLASSICS 0,1 SAT.1 emotions ProSieben FUN 0,0 0,0 ProSiebenSat.1 Media AG 19,6 Quelle: Schreiben der ProSiebenSat.1 Media AG vom 09.03.2015, dort angegebene Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope, Zuschauer ab drei Jahren, Panel D+EU; SevenOne Media I Committees Representation / MS Die Programme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites, ProSiebenSat.1 Facts und Newtopia Livestream hatten mangels Ausstrahlung im Referenzzeitraum keine Zuschaueranteile. Die von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesene Nutzung erfasst auch die zeitversetzte Nutzung über digitale Aufzeichnungsgeräte wie Festplatten- und DVD-Recorder, die binnen drei Tagen nach Ausstrahlung erfolgt ist. Der zunehmend mögliche Abruf von linear sowie 9 / 11 zeitversetzt angebotenen Programminhalten im Internet findet dagegen noch keine Berücksichtigung in den ausgewiesenen Zuschaueranteilen. 3.2 Berücksichtigung der Regional- und Drittfenster Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2014, Az.: 6 C 2.13, sind bei der Prüfung nach § 26 RStV Bonuspunkte für Regional- und Drittfenster vorab von dem Zuschaueranteil abzuziehen, den ein Unternehmen durch die ihm zurechenbaren Programme erreicht. Die im Programm SAT.1 veranstalteten Regionalfensterprogramme genügen gegenwärtig den Anforderungen des RStV (zur Erfüllung der jeweiligen rundfunkstaatsvertraglichen Voraussetzungen vgl. die Beschlüsse der KEK i. S. TVIIIa vom 08.10.2012, Az.: KEK 698, und 08.04.2014, Az.: KEK 774; i. S. SAT.1 Norddeutschland vom 14.04.2015, Az.: KEK 803, und 14.06.2011, Az.: KEK 661; i. S. WestCom vom 09.12.2014, Az.: KEK 799, und i. S. Privatfernsehen in Bayern vom 14.04.2009, Az.: KEK 545). Somit sind in Anlehnung an § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV auf den tatsächlichen Zuschaueranteil 2 % Bonuspunkte in Abzug zu bringen. In Folge gerichtlicher Auseinandersetzungen werden die Sendezeiten für unabhängige Dritte nach § 31 RStV derzeit nicht wie von der LMK in ihrem Zulassungsbescheid vom 23.07.2014 vorgesehen im Programm von SAT.1 veranstaltet. Als Konsequenz der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.07.2014 (2 B 10323/14) und 08.08.2014 (2B 1033327/14), die die Sat.1 Satelliten-Fernsehen GmbH von der Drittsendezeitverpflichtung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens freistellen, hat diese die Formate „Planetopia“ und „Weck Up“ der Produktionsfirma News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG aus ihrem Programm genommen. Weiterhin verbreitet werden hingegen vorerst „freiwillig auf zivilrechtlicher Basis“ die Formate „Focus TV Reportage“, „Spiegel TV Reportage“ und „News & Stories“ der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH, allerdings auf anderen als den in der Lizenz vorgesehenen Sendeplätzen. Wie sich dies medienkonzentrationsrechtlich im Hinblick auf die Bonifizierung für Drittsendezeiten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV auswirkt, bedarf hier keiner Entscheidung: Eine Prüfung der Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist versperrt, da der dafür erforderliche Schwellenwert von 25 % Zuschaueranteil nicht erreicht wird. Unterhalb des Schwellenwerts des § 26 Abs. 2 RStV ist ein Rückgriff auf den Grundtatbestand des § 26 Abs. 1 RStV zwar grundsätzlich zulässig. Die KEK hat jedoch die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass ein Zuschaueranteil von weniger als 25 % in der Regel als unbedenklich einzustufen ist, zu beachten. Bei einer Unterschreitung des Schwellenwerts ist der Rückgriff auf § 26 Abs. 1 RStV 10 / 11 nur zulässig, wenn sich der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass kein Eingriff gegen vorherrschende Meinungsmacht geboten ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom 24.11.2010 – BVerwG 6 C 16.09. Tz. 44). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei einem Zuschaueranteil von unter 20 % die Stellung auf dem Fernsehmarkt nach den Wertungen des Gesetzgebers regelmäßig nur noch ein so geringes Gewicht haben, dass es auch unter Berücksichtigung von Aktivitäten auf verwandten medienrelevanten Märkten nicht mehr zur Annahme einer vorherrschenden Meinungsmacht ausreicht (BVerwG vom 29.01.2014 –BVerwG 6 C 2.136, Tz. 36). Schon nach Abzug des Regionalfensterbonus verbleibt vorliegend nur noch ein Zuschaueranteil in Höhe von 17,6 %. Vor diesem Hintergrund und ohne konkrete Anhaltspunkte, die eine Prüfung trotz Unterschreitung des vom Bundesverwaltungsgericht nicht als absolute Untergrenze festgelegten 20%-Zuschaueranteils aufdrängen, kann eine Prüfung des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV unterbleiben. 3.2 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Den beantragten Zulassungen für die Programme SAT.1 emotions, ProSieben FUN, kabel eins CLASSICS stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass das Auslandsprogramm ProSiebenSat.1 Welt sowie die im Hinblick auf die Werbefenster für den Empfang in Österreich und der Schweiz angepassten Versionen der Pay-TV-Programme SAT.1 emotions, ProSieben FUN und kabel eins CLASSICS in Deutschland nicht zu empfangen sind. Durch die Zulassung dieser Programme werden Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Deutschland daher nicht berührt. Die KEK hat über diese Zulassungen somit nicht zu entscheiden (vgl. Beschluss der KEK vom 10.06.2008 i. S. MGM-Channel Southern Europe, Az.: KEK 495). (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Becker Brautmeier Dörr Fuchs Hornauer Mailänder Sagurna Schwarz Sjurts 11 / 11