Wirkungen und Voraussetzungen der Ansparabschreibung Eine

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Wirkungen und Voraussetzungen der Ansparabschreibung Eine
Wirkungen und Voraussetzungen der Ansparabschreibung
RA Dr. Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses Steuerrecht der BRAK
Eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 Satz 1 EStG kann auch von
Rechtsanwälten vorgenommen werden, unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder durch EinnahmenÜberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Bei einer EinnahmenÜberschussrechnung ist kein Größenmerkmal zu beachten. Beim Vermögensvergleich darf das Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen) zum Bilanzstichtag des Vorjahres € 204.517,00 nicht übersteigen (§ 7 g Abs. 2 Nr. 1 a EStG).
1.
Durchführung
Für ein neues bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das im
nächsten oder übernächsten Wirtschaftsjahr angeschafft werden soll, kann eine
Ansparabschreibung von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten netto
(d.h. ohne USt) in Anspruch genommen werden, wobei der Gesamtbetrag der
Ansparabschreibungen € 154.000,00 nicht übersteigen darf.
Beispiel: Geplante Schreibtischkombination
€
Anschaffungskosten netto
Ansparabschreibung
10.000,00
4.000,00
Einkommensteuerersparnis bei Grenzsteuersatz von 45 %
Ersparnis Solidaritätszuschlag 5,5 %
Ersparnis Kirchensteuer 8 %
1.800,00
99,00
144,00
Gesamtersparnis
2.043,00
Wird die Schreibtischkombination z.B. im September des übernächsten Jahres
angeschafft und betragen die Anschaffungskosten nur € 8.000,00, ergeben sich
folgende Wirkungen:
€
In Anspruch genommene Ansparabschreibungen
durch die Investition veranlasste Ansparabschreibung
40 % aus € 8.000,00
4.000,00
-3.200,00
aufzulösende Ansparabschreibung
zzgl. Gewinnzuschlag für 2 Jahre, 2 x 6 %
800,00
96,00
Auflösungsbetrag im übernächsten Wirtschaftsjahr
896,00
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Der Auflösungsbetrag wirkt sich bei der Einnahmen-Überschussrechnung als
Betriebseinnahme aus, beim Vermögensvergleich als Ertrag.
Die Ansparabschreibung für die tatsächlich durchgeführte Investition ist wie
folgt abzurechnen:
€
Veranlasste Ansparabschreibung
abzgl. Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG, wahlweise, 20
% aus € 8.000,00
abzgl. degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG; betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer 13 Jahre, Jahres-AfA 7,7 %, degressive AfA 15,4 %,
hieraus 4/12, weil Anschaffung im September; € 8.000,00 x 15,4 % x
4/12
Auflösungsbetrag der Ansparabschreibung
3.200,00
-1.600,00
-411,00
1.189,00
Wird die Schreibtischkombination, nicht angeschafft, muss der Gesamtbetrag
der gebildeten Ansparabschreibung im übernächsten Wirtschaftsjahr mit einem
Gewinnzuschlag von 12 % aufgelöst werden.
Die Ansparabschreibung hat bei durchgeführten Investitionen die Wirkung, dass
die AfA, die im ersten Jahr anfallen, um bis zu zwei Jahre vorverlagert werden.
Steuern werden erspart und erleichtern die Finanzierung. Eine Ansparabschreibung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt mit sinkenden
Gewinnen rechnet und deswegen der individuelle Grenzsteuersatz fällt. Bei Sozietäten muss die Ansparabschreibung zwischen den Gesellschaftern abgestimmt werden.
Bei nicht durchgeführten Investitionen gleicht der Gewinnzuschlag von jährlich
6 % nach § 7 g Abs. 5 EStG den Steuervorteil sinkender Grenzsteuersätze,
seien sie tariflich bedingt oder durch die individuelle Einkommenssituation bedingt, vielfach aus.
2.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Es muss sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln,
die ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Kraftfahrzeuge fallen aus, weil sie auch privat genutzt werden, es sei denn, es kann
durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden, dass das Kfz im Erstjahr zu nicht
mehr als 10 % privat genutzt wird.
Es ist nicht notwendig, eine Absicht nachzuweisen, dass dasjenige Wirtschaftsgut im nächsten oder übernächsten Jahr angeschafft wird, für das die Ansparabschreibung in Anspruch genommen wird. Nach Auffassung des BFH liegt
deswegen keine Steuerhinterziehung vor, wenn schon von Anfang an der Wille
besteht, die Investition nicht durchzuführen, für die die Ansparabschreibung in
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Anspruch genommen worden ist (BFH U. v. 12.12.2001 XIII R 13/00
DStR 2002, 672; a.A. Hess. FG U. v. 19.08.2003 DStR E 2003, 1431, rkr). Die
Finanzverwaltung verlangt eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht,
wenn die Ansparabschreibung nicht bereits in der ersten Gewinnermittlung enthalten ist, die dem Finanzamt eingereicht worden ist, sondern erst im Einspruchsverfahren oder einem sonstigen Verfahren auf Änderung des Steuerbescheides geltend gemacht wird. Sie hält auch eine Ansparabschreibung für unzulässig, wenn der Zeitraum, in dem die Investition getätigt werden sollte, bereits verstrichen ist oder der Betrieb schon veräußert worden ist (BMF v.
25.02.2004 DStR 2004, 455).
Es ist erforderlich, das Wirtschaftsgut in der Buchhaltung zu individualisieren,
für das die Ansparabschreibung in Anspruch genommen wird. Es ist nicht möglich, z.B. die Schreibtischkombination durch die Möblierung des Besprechungszimmers zu ersetzen.
3.
Finanzierungszusammenhang
Der BFH verlangt einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Ansparabschreibung und der durchgeführten Investition. Er
verweigert die Ansparabschreibung, wenn die Steuererklärung, in der die Ansparabschreibung in Anspruch genommen wird, erst nach Ablauf des Investitionszeitraumes eingereicht wird (BFH-Urteil vom 14.08.2001 XI R 18/01 DStR E
2002, 133). Die Finanzverwaltung sieht den Finanzierungszusammenhang noch
als gewahrt an, wenn eine erste Gewinnermittlung mit der in Anspruch genommenen Ansparabschreibung zu einem Zeitpunkt dem Finanzamt eingereicht
wird, zu dem die Investition schon durchgeführt worden ist (TZ 13 des Schreibens des BMF vom 25.02.2004). Beispiel: ESt-Erklärung 2002 mit EinnahmenÜberschussrechnung wird im April 2004 dem FA eingereicht. Die Ansparabschreibung wurde in Anspruch genommen für ein Wirtschaftsgut, das im
März 2004 angeschafft worden ist. Die Ansparabschreibung ist zulässig.
Stand: September 2004
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