Lösungsskizze zu Fall 9 - Aircraft Leasing
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Lösungsskizze zu Fall 9 - Aircraft Leasing
Rechtswissenschaftliches Institut Lösungsskizze zu Fall 9 - Aircraft Leasing Frage 1: Kann die Fly High gegen die Lease Corporation vorgehen? [20 Punkte] A. Qualifikation Leasingvertrag • 1 Gemäss Sachverhalt hat Aircraft Management mit Lease Corporation einen 1 Leasingvertrag abgeschlossen, wonach Lease Corporation gegenüber Fly High zu bestimmten Lieferterminen 10 Airbus A380-841 zu liefern hat und im Gegenzug monatliche Leasingraten im Betrag von USD 25 Mio. seitens Aircraft Management erhält. • Mangels anderer Anhaltspunkte im Sachverhalt sind weder Form-, noch Inhaltsmängel, noch stellvertretungsrechtliche Probleme ersichtlich. • Zu prüfen ist, ob allenfalls ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegen könnte, damit Fly High ein Forderungsrecht geltend machen kann. Zwischenfazit: Der Leasingvertrag zwischen Aircraft Management und Lease Corporation ist gültig zustande gekommen. Vertrag zugunsten Dritter 1 Begriff • Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn die Parteien ausdrücklich oder 1 konkludent vereinbaren, dass eine Partei (Promittent) einem Dritten eine Leistung zu erbringen hat (Art. 112 Abs. 1 OR). • Beim Vertrag zugunsten eines Dritten handelt es sich nicht um einen eigenen Vertragstypus. Vielmehr können alle obligationenrechtlichen Verträge Versprechen enthalten, welche nicht den Vertragspartner, sondern einen Dritten als Leistungsempfänger bezeichnen. Zwischenfazit: Es liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor. Lease Corporation ist Promittent (Versprechende), Aircraft Management ist Promissar (Versprechungsempfängerin) und Fly High ist der/die Dritte. Seite 1/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc Rechtswissenschaftliches Institut B. Voraussetzungen Rechtsinstitutsspezifische Voraussetzungen 8 Willensäusserung der Vertragsparteien • Es braucht zunächst eine ausdrückliche oder konkludente Willensäusserung 1 der Vertragsparteien. • In casu schliessen Lease Corporation und Aircraft Management einen Vertrag 1 über die Lieferung an Fly High ab. Es liegt eine ausdrückliche Abmachung vor. Handeln in eigenem Namen • Der Promissar muss sodann in eigenem Namen handeln. 1 • In casu handelt Aircraft Management in eigenem Namen und auf eigene Rech- 1 nung. Sie bezahlt gegenüber Fly High eine Darlehensschuld zurück. Verschiedene Personen • Der Dritte muss ferner eine von den Vertragsparteien verschiedene Person 1 sein, die am Vertragsschluss nicht beteiligt ist. Es ist keine Kenntnis vom Vertragsschluss seitens des Dritten erforderlich. • In casu wird Fly High als Leistungsempfängerin von Aircraft Management und 1 Lease Corporation vereinbart. Diese Voraussetzung ist daher gegeben. Versprechen zugunsten eines Dritten • Die Leistung muss schliesslich zugunsten des Dritten versprochen werden. 1 • In casu wird die Vertragserfüllung durch Lease Corporation durch Lieferung bei 1 Fly High vereinbart. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen des Vertrags zugunsten Dritter sind gegeben. C. Unterscheidung Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter 7 Begriff und Abgrenzung • Beim echten Vertrag zugunsten eines Dritten hat der Dritte ein selbstständi- 1 ges Forderungsrecht gegenüber dem Promittenten, während der Dritte beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten lediglich Begünstigter bzw. Empfangsermächtigter ist und kein Forderungsrecht hat. • Die Abgrenzung bestimmt sich nach dem Parteiwillen, allenfalls nach Übung 1 (Art. 112 Abs. 2 OR). Hierzu sind die Gesamtumstände und die Interessenlage im Einzelfall heranzuziehen. Kaum relevant kann das Interesse des Dritten sein, da er regelmässig an einer Forderungsberechtigung interessiert ist. Seite 2/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc Rechtswissenschaftliches Institut • In casu kann keine Übung ersehen werden, weshalb der Parteiwille näher zu prüfen ist. Abgrenzungskriterien • Wortlaut: Im vorliegenden Fall kann der genaue Wortlaut nicht ersehen wer- 1 den. Er dürfte wohl festhalten, dass die Flugzeuge an Fly High geliefert werden, jedoch kann nicht genau festgestellt werden, ob letzterer ein Forderungsrecht zukommt. • Verhalten vor Vertragsabschluss: Über das Verhalten vor Vertragsschluss ist 1 nichts genaueres ersichtlich, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass für Lease Corporation erkennbar war, dass Aircraft Management der Fly High nahe steht, d.h. Konzerntochter ist. • Verhalten nach Vertragsabschluss: Ab Januar 2010 bezahlte Fly High die 1 Leasingraten anstatt Aircraft Management. Dies könnte allenfalls dafür sprechen, dass Fly High ein Forderungsrecht zukommt. • Interessenslage: Seitens Aircraft Management besteht ein für Lease Corpora- 1 tion erkennbares Interesse, dass Fly High selbstständige Gläubigerstellung zukommen soll, da nur aus steuerlicher Sicht die Tochtergesellschaft eingesetzt wurde. Alternativ hätte Fly High das Geschäft selbst abgeschlossen (auch anders argumentierbar: für Lease Corporation war dies nicht erkennbar). • Vertragszweck: Der Vertragszweck lag einerseits in der Steuerersparnis, ande- 1 rerseits in der Rückleistung eines Darlehens im Verhältnis Fly High und Aircraft Management. Dies sprich für einen echten Vertrag zugunsten eines Dritten, denn es war nicht Zweck des Vertrages, dass Aircraft Management die Flugzeuge selbst verwenden sollte. Zwischenfazit: Vorliegend handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter. D. Rechtsfolgen Allgemeine Rechtsfolgen 2 Vertragsverhältnisse • Im Zusammenhang mit einem (echten) Vertrag zugunsten Dritter sind drei Vertragsverhältnisse zu unterscheiden. Im Deckungsverhältnis (zwischen Promittent und Promissar) kann der Versprechungsempfänger die Erfüllung an den Dritten verlangen. Im Leistungsverhältnis (zwischen Promittent und Drittem) kann der Dritte vom Promittenten die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Promittenten und dem Promissar verlangen. Im Valutaverhältnis (zwischen Drittem und Promissar) wird durch die Erfüllung des Vertrages zwischen Promittent und Promissar gegenüber dem Dritten eine Schuld des Promissars getilgt. Seite 3/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc Rechtswissenschaftliches Institut • In casu liegt die Leistungsstörung im Leistungsverhältnis. Lease Corporation 1 befindet sich im Schuldnerverzug (Art. 102 ff. OR). Erfüllungsanspruch • Fly High kann gegen Lease Corporation entsprechend Art. 112 Abs. 2 OR auf 1 Erfüllung aus Art. 97 Abs. 1 OR klagen. • Fly High stehen die entsprechenden Rechtsbehelfe beim Schuldnerverzug zur Verfügung. Sie kann insbesondere auf Erfüllung klagen und Ersatz des Verspätungsschadens gemäss Art. 103 Abs. 1 OR verlangen. Zwischenfazit: Fly High hat einen Erfüllungsanspruch gegen Lease Corporation. E. Fazit Fazit zu Frage 1: Es liegt ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten vor. Fly High kann 1 gemäss Art. 97 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 112 Abs. 2 OR die Erfüllung des Vertrages zwischen Lease Corporation und Aircraft Management an sich selbst durchsetzen. Frage 2: Kann Daniel Düsentrieb allenfalls vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Turbine Technics geltend machen? [30 Punkte] A. Qualifikation Kauf-/Werkvertrag und Arbeitsvertrag • 2 Gemäss Sachverhalt hat Fly High mit Turbine Technics einen Vertrag über 1 die Umrüstung von Airbus A380-841 auf Airbus A380-861 abgeschlossen, der den Einsatz neuer Triebwerke (Engine Alliance Triebwerke, Typ GP7276) vorsieht. Dabei handelt es sich um einen Kauf- und/oder Werkvertrag. • Düsentrieb steht mit Fly High in einem Arbeitsverhältnis. 1 • Mangels anderer Anhaltspunkte im Sachverhalt sind weder Form-, noch Inhaltsmängel, noch stellvertretungsrechtliche Probleme ersichtlich. • Zu prüfen ist, ob allenfalls ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorliegen könnte, damit Düsentrieb direkte gegen Turbine Technics vorgehen kann. Zwischenfazit: Zwischen Fly High und Turbine Techincs ist ein Kauf-/Werkvertrag gültig zustande gekommen und zwischen Fly High und Daniel Düsentrieb besteht ein gültiger Arbeitsvertrag. Seite 4/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc Rechtswissenschaftliches Institut Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 1 Begriff • Unter einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Vertrag zu 1 verstehen, der bestimmten Drittpersonen, die nicht direkt Vertragsparteien sind, zwar keinen Anspruch auf Leistungserfüllung, jedoch im Schadensfall infolge einer Pflichtverletzung seitens des Schuldners diesem gegenüber vertragliche Ersatzansprüche einräumt. • Ein dem Gläubiger nachstehender Dritter, der aufgrund einer fremden Vertragsverletzung zu Schaden kommt, soll für die Durchsetzung seines Anspruchs nach dem Konzept des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von den günstigeren Haftungsmodalitäten des Vertragsrechts profitieren können (Umkehr der Beweislast, ausgedehntere Haftung für Hilfspersonen, Verlängerung der Verjährungsfrist, Erweiterung der einforderbaren Schadenspositionen). Zwischenfazit: Gläubiger ist Fly High, Schuldner ist Turbine Technics und der Dritte ist Daniel Düsentrieb. B. Anerkennung Rechtslage in der Schweiz 5 Lehre • In der Lehre in der Schweiz sind die Auffassungen zum Sinn des Rechtsinstituts 1 des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter geteilt. • Die Mehrheitsauffassung (Huguenin, Armbrüster, Bucher, Kramer, Loser- 1 Krogh, Wiegand, Gonzenbach, von Tuhr/Escher, Spiro, Yung, Cerutti, Siegrist) geht davon aus, es sei sachgerecht, nahestehenden Dritten einen vertraglichen Anspruch gegen den Schädiger einzuräumen, d.h. die Rechtsfigur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritten anzuerkennen. • Die Minderheitsauffassung (Honsell, Flühmann, Koller, Schwenzer, 1 Thévenoz, Gauch, Chapuis): geht davon aus, dass kein Bedürfnis zur Anerkennung des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Schweiz besteht, weil alle Arten von Fallkonstellationen gestützt auf das traditionelle Rechtsinstrumentarium sachgerecht beurteilt werden könnten. Rechtsprechung • Die Rechtsprechung in der Schweiz hat sich mehrfach mit dem Vertrag mit 1 Schutzwirkung zugunsten Dritten beschäftigt, deren rechtliche Zulässigkeit unter schweizerischem Rechts aber bisher immer offen gelassen (vgl. dazu etwa BGE 117 II 315, E. 5 c) bb), BGE 120 II 112, E. 3 b) cc) ccc), BGE 121 III 310, E. 4 a) sowie BGE 130 III 345, E. 1). Seite 5/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc Rechtswissenschaftliches Institut • Das Bundesgericht hat sich bisher weder ausdrücklich für noch gegen den Ver- 1 trag mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten ausgesprochen. In der Regel begnügt es sich mit der Erwähnung dieses Haftungskonzepts und versucht anschliessend, den Entscheid auf eine alternative Begründung abzustützen (in BGE 121 III 310 stellt das Gericht im Wesentlichen auf Art. 399 Abs. 3 OR ab, in BGE 130 III 345 zieht es die Grundsätze zur Vertrauenshaftung heran). Zwischenfazit: Die Lehre ist die gespalten, die Rechtsprechung hat bisher noch nicht klar Stellung bezogen. C. Voraussetzungen Rechtsinstitutsspezifische Voraussetzungen 8 Leistungsnähe zwischen der Gläubigerin und dem Dritten • Die schuldnerische Leistung muss den Schutz des Dritten (mit)bezwecken o- 1 der (auch) dem Dritten zugutekommen. Es genügt nicht, wenn der Dritte mehr oder weniger zufällig in den Nutzen- bzw. Gefahrenbereich des Vertrages gerät und dann zu Schaden kommt. Der Dritte muss mit der Hauptleistung in Berührung kommen und dem Gläubiger nahestehen. • In casu benötigt Düsentrieb die Instruktionshandbücher zur Ausführung seiner 1 Arbeit für Fly High. Als Angestellter ist Leistungsnähe gegeben. Schutzwürdiges Interesse der Gläubigerin • Nach früherer Auffassung musste der Gläubiger dem geschädigten Dritten ge- 1 genüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet sein (sog. „Wohl-und-Wehe“Pflichten) und damit ein objektivierbares Interesse am Einbezug des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich haben. • Nach heutiger Ansicht genügt es demgegenüber bereits, wenn zwischen der 1 Gläubigerin und dem/der Dritten kein Interessengegensatz besteht. • In casu ergeben sich die „Wohl-und-Wehe“-Schutzpflichten aus dem Arbeits- 1 verhältnis (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 328 OR). • In casu hatte Fly High als Arbeitgeber von Düsentrieb ein Interesse daran, dass 1 die Wartungsinstruktionen vollständig und fehlerfrei sind, da sie für ihre Angestellten zu sorgen hat und an einem möglichst reibungslosen Ablauf der Arbeiten interessiert ist. Düsentriebs Interessen stehen dem nicht entgegen. Erkennbarkeit für die Schuldnerin • Für die Schuldnerin müssen Leistungsnähe und Schutzinteresse des Gläubi- 1 gers am Einbezug des Dritten erkennbar sein. War auch bei normativer Betrachtungsweise nicht voraussehbar, dass ein „qualifizierter“ Dritter geschädigt würde, so entfällt die Haftung nach vertragsrechtlichen Modalitäten. Seite 6/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc Rechtswissenschaftliches Institut • In casu war für Turbine Technics erkennbar, dass die Instruktionshandbücher 1 von den Arbeitnehmern der Fly High zu Wartungsarbeiten konsultiert werden. Zwischenfazit: Die rechtsinstitutsspezifischen Voraussetzungen sind gegeben. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen 8 Positive Vertragsverletzung der Schuldnerin • Es braucht eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht oder eine 1 Schlechterfüllung. • In casu ist Turbine Technics Schlechterfüllung vorzuwerfen. Sie liefert zwar die 1 verlangten Maschinen, die für die Wartungsarbeiten erforderlichen Instruktionsbücher sind jedoch unvollständig. Auch eine Argumentation über die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten wäre im vorliegenden Fall denkbar. Schaden des Dritten • Der Schaden ist eine unfreiwillige Verminderung des Vermögens und kann 1 in einer Abnahme der Aktiven oder einer Zunahme der Passiven bestehen, ebenso in entgangenem Gewinn. Gemäss Differenztheorie entspricht er der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. • In casu liegt der Schaden in den Kosten, die Düsentrieb durch die Folgen seiner 1 Verletzungen entstehen. Ein Schaden im Rechtssinn und damit ersatzfähig sind die Spitalkosten sowie der entgangene Lohn während der Zeit, in der er arbeitsunfähig war. Nicht ersatzfähig sind hingegen die Kosten für den Psychologen sowie die genannten Spätfolgen seiner Verletzungen. Kausalzusammenhang zwischen positiver Vertragsverletzung und Schaden • Das schädigende Ereignis muss natürlich kausal (conditio sine qua non) und 1 adäquat kausal, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Geht man von einer Unterlassung aus, ist der hypothetische Kausalzusammenhang (conditio cum qua non) zu prüfen. • 1 In casu hat das Handbuch nicht darüber informiert, eine andere DemontageVorrichtung zu verwenden, was kausal zum Schaden geführt hat. Verschulden der Schuldnerin • Das Verschulden wird gemäss Art. 97 Abs. 1 OR vermutet. Der Schuldnerin 1 steht der Exkulpationsbeweis offen. Vorsatz ist nicht erforderlich, Fahrlässigkeit genügt. Bei juristischen Personen wird darauf abgestellt, ob den Organen die Handlungen vorzuwerfen wäre (hypothetische Vorwerfbarkeit). Zieht man eine fachkundige Person herbei, kommt es auf deren Verschulden an. Seite 7/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc Rechtswissenschaftliches Institut • In casu wird der Entlastungsbeweis nicht gelingen, da es mindestens fahrlässig 1 war, in den Handbüchern nicht über die Notwendigkeit einer neuen DemontageVorrichtung aufzuklären und der für das Handbuch verantwortlichen Person dies hätte auffallen müssen. Zwischenfazit: Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen sind erfüllt. D. Rechtsfolgen Allgemeine Rechtsfolgen 5 Schadenersatzanspruch • Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung 1 zugunsten Dritter erfüllt, steht dem Dritten ein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu, d.h. der Dritte ist ein (weiterer) Begünstigter des Schuldverhältnisses. • Konkret kann der Dritte somit die Vorzüge des vertraglichen Schadenersatz- 1 rechts beanspruchen, insbesondere die Beweislastverteilung hinsichtlich des Verschuldens zugunsten des Dritten, die Hilfspersonenhaftung und die Verjährung. Einreden und Einwendungen • Die Schuldnerin vermag jedoch dem Dritten sämtliche Einreden und Einwen- 1 dungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Gläubiger entgegenhalten. • Der Schuldnerin kann auch ein Selbst- oder Mitverschulden der Gläubigerin in 1 Anschlag bringen, wenn gleichlaufende Interessen zwischen der Gläubigerin und dem Dritten vorliegen. • Sind die Interessen zwischen der Gläubigerin und dem Dritten jedoch gegen- 1 läufig und ist dies der Schuldnerin bekannt, braucht sich der Dritte ein Fehlverhalten der Gläubigerin von der Schuldnerin nicht entgegenhalten zu lassen. Zwischenfazit: Daniel Düsentrieb hat einen vertraglichen Schadenersatzanspruch gegen Turbine Technics. Diese kann keine Einreden und Einwendungen geltend machen. E. Fazit Fazit zu Frage 2: Zwischen den Parteien (Fly High, Turbine Technics, Daniel Düsen- 1 trieb) besteht ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Daniel Düsentrieb kann vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz gegen Turbine Technics geltend machen. Seite 8/8 Lösungsskizze_Fall_9 V7.doc