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Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven Fachbereich Wirtschaft Institut für Seefahrt Leer Studiengang Seeverkehr Diplomarbeit Zur Erlangung des Hochschulgrades Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) Dokumentation zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des ersten Praxissemesters im Bachelor-Studiengang Seeverkehr am Institut Seefahrt in Leer Vorgelegt von: Urbaneit, Laurent aus Leer am 15.01.2007 Erstprüfer: Professor Kapitän Rudolf Kreutzer Zweitprüfer: Professor Kapitän Michael Vahs I Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis..................................................................................... I Abbildungsverzeichnis............................................................................ V Abkürzungsverzeichnis.......................................................................... VI 1 Einleitung ....................................................................................... 1 1.1 Problemstellung ............................................................................ 5 1.2 Zielsetzung..................................................................................... 5 2 Grundlegendes zu Studium und Praxissemester....................... 7 2.1 Rechtliche Grundlagen und Institutionen ................................... 7 2.1.1 Die International Maritime Organisation (IMO)......................... 8 2.1.2 Die Ausbildung international gemäß STCW-95........................ 8 2.1.3 Die Ausbildung national gemäß SchOffzAusbVo ..................... 9 2.1.4 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) . 10 2.1.5 Die Seeberufsgenossenschaft (See-BG) ............................... 10 2.1.6 Die ständige Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer (StAK) .. 11 2.1.7 Die Gesetzeshoheit an Bord (SeemannsG) ........................... 11 2.2 Das Studium am Institut Seefahrt in Leer ................................. 12 2.2.1 Das Bewerbungsverfahren..................................................... 12 2.2.2 Die Bachelor - Prüfungsordnung (BPO) ................................. 14 2.2.2.1 Allgemeiner Teil (Teil A).......................................................................... 14 2.2.2.2 Besonderer Teil (Teil B) .......................................................................... 14 2.2.2.3 Anlage 4 zu Teil B ................................................................................... 14 2.2.3 Die Rahmen – Praxissemesterordnung ................................. 15 2.2.4 Der Praxissemesterbeauftragte ............................................. 16 2.2.5 Nach dem Studium................................................................. 16 II 2.3 Das Praxissemester .................................................................... 17 2.3.1 Die Praxissemesterstellen...................................................... 18 2.3.1.1 Welche Reederei ist die richtige? ........................................................... 19 2.3.1.2 Die verantwortliche Person für die Ausbildung an Bord ......................... 20 2.3.2 Die Anerkennung von Seefahrtzeiten..................................... 20 2.3.2.1 Fahrzeiten der zivilen Seeschifffahrt....................................................... 21 2.3.2.2 Marinefahrzeiten ..................................................................................... 21 2.3.3 Die Stellung des Studenten an Bord ...................................... 22 2.3.3.1 Der Praktikantenstatus............................................................................ 22 2.3.3.2 Praktikantinnen ....................................................................................... 22 3 Die Vorbereitungen für erste das Praxissemester ................... 25 3.1 Die Bezahlung.............................................................................. 25 3.2 Die Seediensttauglichkeit ........................................................... 27 3.3 Sicherheitsgrundlehrgang.......................................................... 28 3.3.1 Die Voraussetzungen für die Teilnahme ................................ 29 3.3.2 Die Kosten ............................................................................. 29 3.4 Der Praxissemestervertrag......................................................... 30 3.5 Seefahrtbuch und Musterung..................................................... 31 3.5.1 Deutsche Flagge .................................................................... 32 3.5.2 Ausländische Flaggen............................................................ 33 3.6 Reisepass und Visa..................................................................... 34 3.7 Der Seemannsausweis ............................................................... 35 3.8 Internationaler Impfpass und Schutzimpfungen ...................... 36 3.9 Unfall- und Krankenbehandlung ................................................ 38 III 3.10 Vor der Anreise............................................................................ 39 3.10.1 Das Fahrtgebiet ..................................................................... 40 3.10.2 Das Gepäck ........................................................................... 41 3.10.2.1 Kleidung.............................................................................................. 43 3.10.2.2 Medikamente und Gesundheitspflege ................................................ 44 3.11 Die Anreise................................................................................... 45 4 Die Durchführung des ersten Praxissemesters........................ 46 4.1 Kost und Logis an Bord.............................................................. 46 4.1.1 Unterkunft .............................................................................. 46 4.1.2 Verpflegung............................................................................ 46 4.2 Erste Schritte an Bord................................................................. 47 4.2.1 Der Sicherheitsrundgang ....................................................... 47 4.2.2 Die persönliche Schutzausrüstung......................................... 48 4.2.3 Gefahrenabwehr .................................................................... 49 4.3 Arbeitszeiten................................................................................ 51 4.4 Die Ausbildung ............................................................................ 52 4.5 Das Training Record Book (TRB)............................................... 54 4.5.1 Berichte.................................................................................. 56 4.5.2 Projektarbeiten ....................................................................... 59 4.6 Wachbefähigung ......................................................................... 60 4.7 Soziale und kulturelle Aspekte................................................... 61 4.7.1 Sprachen................................................................................ 61 4.7.2 Unterschiedliche Kulturen ...................................................... 61 4.7.3 Umgang mit Konflikten ........................................................... 63 IV 4.8 Kontakt Land-Schiff-Land........................................................... 65 4.8.1 Briefe...................................................................................... 65 4.8.2 E-Mail..................................................................................... 66 4.8.3 Telefon ................................................................................... 66 4.9 Landgang ..................................................................................... 67 4.10 Das Ende des Praktikums........................................................... 69 4.11 Das Dienstzeugnis ...................................................................... 69 4.12 Fahrtzeitennachweis über das erste Praxissemester .............. 69 4.12.1 Abmusterung und Seefahrtbuch ............................................ 69 4.12.2 Certificate of Service .............................................................. 70 5 Die Nachbereitung des ersten Praxissemesters ...................... 71 5.1 Der Praxissemesterbericht ......................................................... 71 5.2 Die Anerkennung des ersten Praxissemesters ........................ 71 5.3 Die Ausbildungsbeurteilung....................................................... 72 6 Schlusswort ................................................................................. 73 Quellennachweis.................................................................................... 69 I. Literatur................................................................................................. 69 II. Angewandte Gesetze und Verordnungen ............................................ 71 III. Adressen aus dem Internet ................................................................. 75 IV. Interwiews........................................................................................... 78 V Anhänge Reedereien, die Praxissemesterplätze anbieten......................................... I Literaturempfehlungen und Fachhändler ................................................... II Einrichtungen, die Sicherheitsgrundlehrgänge durchführen ..................... III Gepäckliste ............................................................................................... IV BSH-Vertriebsstellen (Deutschland) für das On Board Training Record Book for Deck Cadets...................................................... V Praxissemestervertrag (englisch).............................................................. VI Rahmen-Praxissemesterordnung (englisch) ............................................ VII VI Abbildungsverzeichnis Seite Abb. 1 Institut für Seefahrt in Leer.............................................. .............12 Abb. 2 Ausbildungsschiff Aurora..............................................................15 Abb. 3 Auszug aus Informationsschrift für Berufsanfängerinnen.............24 Abb. 4 Übersicht der gängigsten Impfungen............................................37 Abb. 5 Containerschiff in der Linienfahrt..................................................40 Abb. 6 Schwergutschiff in der Trampschifffahrt.............................. .........41 Abb. 7 Klimazonen der Erde....................................................................43 Abb. 8 Ausbildungsinhalte des ersten Praxissemesters..........................53 Abb. 9 Training Record Book................................................ ……………54 Abb. 10 Tätigkeitsbericht (1).....................................................................57 Abb. 11 Tätigkeitsbericht (2).....................................................................58 Abb. 12 Herkunft der Seeleute............................................................. ...62 VII Abkürzungsverzeichnis A&B: Antigua & Barbuda BFD: Berufsförderungsdienst BGBl: Bundesgesetzblatt BIMCO: Baltic and International Maritime Conference BMVBS: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMVBW: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen BNI: Bernhard Nocht Institut BPO: Bachelor-Prüfungsordnung B.Sc.: Bachelor of Science BSH: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie FHOOW: Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven GG: Grundgesetz GGT: Gemeinnützige Gesellschaft Trainingszentrum ILO: International Labour Organisation IMO: International Maritime Organisation ISF: International Shipping Federation ISPS: International Ship and Port Facility Security OECD: Organisation for Economic Co-operation and Development P&I: Protection & Indemnity PFSO: Port Facility Security Officer RKI: Robert Koch Institut RVO: Rechtsverordnung SchiffOffzAusbVo: Schiffoffiziers Ausbildungsverordnung SeeAufgG: Seeaufgabengesetz See-BG: See- Berufsgenossenschaft SeemannsG: Seemannsgesetz VIII SRÜ: Seerechtsübereinkommen SS: Sommersemester SSO: Ship Security Officer SSP: Ship Security Plan StAK: Ständige Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer STCW: Standards of Training, Certification and Watchkeeping TEU: Twenty foot equivalent unit TRB: Training-Record-Book UVV: Unfallverhütungsvorschriften WHO: World Health Organisation 1 1 Einleitung Die Anzahl der beschäftigten Fachkräfte in der deutschen Seeschifffahrt war in der Vergangenheit starken Schwankungen unterworfen. In den 60er und 70er Jahren des vorherigen Jahrhunderts erlebte die Seeschifffahrt in Deutschland auch hinsichtlich der Anzahl der beschäftigten Fachkräfte eine Blütezeit. So waren im Jahre 1976 noch 29.544 deutsche Seeleute auf Schiffen unter deutscher Flagge beschäftigt. Davon waren 6.080 Personen nautische Offiziere1. Während der 80er und Anfang der 90er Jahre hatte der deutsche Seemann dann schwerere Zeiten zu überstehen. Bedingt durch die anfallenden Lohnnebenkosten deutscher Arbeitnehmer fuhren Schiffe deutscher Reedereien vermehrt unter ausländischer Flagge und mit ausländischem Personal. Zwar gab es, nach Aussage der statistischen Abteilung der SeeBerufsgenossenschaft, im Jahre 1985 noch 19.843 beschäftigte deutsche Seeleute (davon 4.974 nautische Offiziere) unter deutscher Flagge2. Der Beruf des Seemanns verlor jedoch zusehends an Attraktivität. Ausbildung wurde nur noch von einigen wenigen Reedereien betrieben. Die Anzahl der Studenten an den verbliebenen Seefahrtschulen war verschwindend gering. So verzeichnete der damalige Fachbereich Seefahrt in Leer im Jahr 1990 lediglich 53 Nautikstudenten3. 1990 waren unter deutscher Flagge noch 11.250 deutsche Fachkräfte (davon 3.161 nautische Offiziere) beschäftigt4. Durch politische und wirtschaftliche Umschwünge setzte ein Umdenken ein. Die Zukunftschancen in der Seeschifffahrt haben sich gebessert. 1 2 3 4 Hommann [Gespräch] 02.01.2007. Hommann [Gespräch] 02.01.2007. Goldenstein [Gespräch] 14.12.2006. Vgl. See-BG nach VDR, Hrsg. [Daten] 1990. 2 Die Tatsache der steigenden Studenten- und Ausbildungszahlen ist unter anderem das Ergebnis des im Jahre 2000 in Emden zwischen Reederschaft, Bundesregierung, der Vereinten-Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und Küstenländern geschlossenen Maritimen Bündnisses. Gegenstand dieses Bündnisses ist es, die Ausflaggung von deutschen Schiffen zu stoppen, Anreize für die Rückflaggung zu schaffen und somit den Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern5. „Das “Maritime Bündnis” ist eine Erfolgsgeschichte: Die deutsche Handelsflotte wächst, es entstehen neue Arbeits- und Ausbildungsplätze an Land und auf See. Erfahrene Kapitäne und Ingenieure können sich derzeit die Stellen aussuchen. Allein die Zahl der Ausbildungsverhältnisse für Bordberufe hat sich seit 2003 mehr als verdoppelt. Seefahrtschulen, die noch vor kurzer Zeit von der Schließung bedroht schienen, diskutieren wegen der großen Nachfrage die Einführung des Numerus clausus“6 Durch die geschaffenen Anreize (z.B. Tonnagesteuer, Senkung der Lohnnebenkosten) wurden wieder vermehrt Schiffe unter deutscher Flagge betrieben; damit verbunden war und ist der Bedarf an deutschen Seeleuten. Durch diese Wende wurden nun die Folgen der Entwicklung aus den 1980er und 1990er Jahren erkennbar. Das zur Verfügung stehende und dringend benötigte Fachpersonal ist begrenzt, da nahezu eine ganze Seefahrergeneration fehlt. Im Juni des Jahres 2005 waren 6.5407 deutsche Seeleute (davon 2.6378 nautische Offiziere) auf Schiffen unter deutscher Flagge tätig. Vom Personalmangel ist nicht nur die Seefahrt als primärer Arbeitsmarkt betroffen. Ebenso der sekundäre Markt, die maritimen Landbetriebe wie Reedereien, Versicherungen, Lotsen, die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, oder Wasserschutzpolizei. 5 6 7 8 Vgl. Kahmann [Verkehr] 2005, S.2 f. See-BG Hrsg. [Jahresbericht] 2005, S. 10. See-BG Hrsg. [Jahresbericht] 2005, S. 10. See-BG Hrsg. [Jahresbericht] 2005, S. 11. 3 All diese Einrichtungen haben Nachwuchsprobleme. Die Altersstruktur des nautischen Führungspersonals ist dazu überdurchschnittlich hoch. Die Lücken, die durch in Ruhestand gehendes nautisches Fachpersonal entstehen, können auch durch die im folgenden beschriebene Anpassung der Ausbildung und durch den zur Verfügung stehenden Nachwuchs in keiner Weise geschlossen werden9. Bedingt durch den Personalmangel mussten neue Ausbildungskonzepte erstellt werden. Die klassische Ausbildung vom Matrosen / Schiffsmechaniker zum nautischen Wachoffizier dauerte sieben Jahre. Mindestens zwei weitere Jahre waren nötig, um das Kapitänspatent zu erhalten. Dazu kam der Umstand, dass der Verbleib der nautischen Offiziere in der Seeschifffahrt häufig kürzer als die Ausbildungsdauer war. Im Zuge der STCW-95 Convention wurden internationale Mindeststandards für die Ausbildung in der Seeschifffahrt festgelegt. Die nötigen Praxiszeiten an Bord wurden nach Anhang 1 Kapitel II/1 der Convention auf ein Jahr reduziert. Damit war der Weg frei für eine verkürzte Ausbildung. Es entstand das Modell der heutigen „Praxissemesterausbildung“. Diese Ausbildung ist mit vier Jahren Dauer (ein Jahr Praxis- und drei Jahre Theorieausbildung) um ca. 3 Jahre kürzer als der klassische Ausbildungsweg. Die Erfahrungen und Kenntnisse, die früher in längeren Praxiszeiten an Bord erworben wurden, müssen nun durch relativ kurze Praxissemester erlangt werden, um somit nach Abschluss des Studiums als Offizier an Bord den Aufgaben gewachsen zu sein. Dieser Umstand ist von jedem Praktikanten zu berücksichtigen. Er hat während des Praxissemesters dafür zu sorgen, dass die Zeit an Bord entsprechend genutzt wird, um sich das nötige Wissen und die nötigen Kenntnisse anzueignen, und er hat die verlangten Anforderungen, die im Rahmen des Praxissemesters gestellt werden, zu erfüllen. 9 Vgl. Niemeyer [Personalbedarf] 2006, S. 123 ff. 4 Trotz kurzer Ausbildungszeit steigt der inhaltliche Anspruch des Studiums kontinuierlich. Die Tätigkeiten an Bord moderner Handelsschiffe sind eine Verbindung von Althergebrachtem auf der einen und modernster Technik auf der anderen Seite. So steht unverzichtbares Wissen im Bereich Seemannschaft den nautisch / technischen Anforderungen des modernen Schiffsbetriebes und dessen Beherrschung in nichts nach. Den heutigen Containerschiffen von über 9.000 TEU Tragfähigkeit werden in Zukunft noch größere Einheiten folgen10. Mit weiteren Innovationen im Bereich der nautisch / technischen Schiffsführung ist zu rechnen. Um ein solch komplexes System beherrschen zu können, ist jedoch nicht nur technisches oder nautisches Wissen nötig. Ebenso wichtig ist die Anwendung und Umsetzung internationaler Regeln und Gesetze zum Schutze der Seefahrt, des Menschen und der Umwelt. Sozialkompetenz der Schiffsleitung ist unverzichtbar für den Umgang mit Menschen verschiedener Nationalitäten und Mentalitäten. Flexibilität ist eine notwendige Eigenschaft, um sich den immer wieder neuen Herausforderungen anpassen zu können. Wer einen Beruf in der Seeschifffahrt ergreifen will, muss sich bewusst sein, dass das Arbeiten und Leben an Bord nichts mit Romantik und Abenteuer zu tun hat. Belastungen wie lange Trennzeiten von Familie, Angehörigen, Freund oder Freundin, 24 Stunden Bereitschaft über Monate hinweg, Hierarchien etc. stehen einem interessanten, zukunftsorientierten Beruf als Kehrseite entgegen. 10 Vgl. Seehafen Verlag, o.V. [Schiff & Hafen] 2006, S. 31 ff. 5 1.1 Problemstellung In vielen Berufen bzw. Studiengängen beginnt die Ausbildung bzw. das Studium mit einem Einführungsseminar oder mit einem Ausbildungsblock, wie es z.B. in der Schiffsmechanikerausbildung der Fall ist. Beim Studiengang Seeverkehr mit integrierten Praxissemestern dagegen kommen die Praktikanten bei ihrem ersten Einsatz (erstes Praxissemester = erstes Studiensemester) meist ohne Vorkenntnisse an Bord. Abgesehen von den fehlenden fachlichen Grundlagen ist oft wenig über das Leben an Bord bekannt. So wissen die Praktikanten z.B. oft nicht, was oder wie viel sie einpacken sollen, oder sie sind nicht über die Versorgung im Krankheitsfall an Bord informiert. Weitere erfahrungsgemäß gestellte Fragen nach Papieren, oder wie das erste Praxissemester überhaupt angetreten und durchgeführt wird, stellen sich für jeden, der bisher mit der Seefahrt keinen Kontakt hatte. Antworten sind dann meist nur teilweise über Telefongespräche mit den Verwaltungsabteilungen der Ausbildungseinrichtungen zu erhalten, so dass sich der Einstieg in die Seeschifffahrt für Seefahrtsfremde als schwierig gestaltet. 1.2 Zielsetzung Diese Arbeit soll den angehenden Praktikanten eine Hilfe bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung des ersten Praxissemesters sein, so dass es erfolgreich abgeschlossen und von der Ausbildungseinrichtung anerkannt wird. Dabei wird nicht nur auf ausbildungsrelevante Inhalte sondern auch auf allgemein nötige und hilfreiche Hinweise und Regeln eingegangen, die für den ersten Aufenthalt an Bord nötig sind. Die Arbeit ist in einzelne Hauptpunkte unterteilt. Zunächst werden Grundlagen zu Studium und Praxissemester beschrieben. In den darauf folgenden Abschnitten werden jeweils die Vorbereitung, die Durchführung sowie die Nachbereitung des ersten Praxissemesters behandelt. 6 Wird im Nachfolgenden die Bezeichnung „Institut“ genutzt, so ist damit die Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven Institut für Seefahrt in Leer gemeint. Es ist zu berücksichtigen, dass der Wirtschaftszweig Seeschifffahrt, insbesondere im Bereich nationaler und internationaler Regelwerke, eine hohe Dynamik besitzt. Diesem Umstand ist bei der Anwendung dieser Arbeit Rechnung zu tragen. Die hier aufgeführten rechtlichen Bestimmungen sind auf dem Stand vom November / Dezember 2006. Eine regelmäßige Aufbereitung entsprechend aktueller Änderungen oder Neuregelungen ist daher notwendig. Während der Entstehung dieser Arbeit ist die Umstrukturierung des Studiums zum Bachelor-Studiengang noch nicht in allen Teilen komplett abgeschlossen. So ist damit zu rechnen dass momentan gültige Regelungen z.B. des Bewerbungsverfahrens und damit verbundene Fristen in Zukunft evtl. Änderungen unterworfen sind. 7 2 Grundlegendes zu Studium und Praxissemester 2.1 Rechtliche Grundlagen und Institutionen Im Folgenden werden die rechtlichen Regeln der Praxissemesterausbildung behandelt. Die rechtlichen Grundlagen der Ausbildung in der Seeschifffahrt werden sowohl durch nationale als auch durch internationale Regelwerke bestimmt. Im Wesentlichen sind sie gleichlautend, allerdings kann es bei der Vielgestaltigkeit der Rechtsnormen dazu kommen, dass unterschiedliche Normen auf einen Sachverhalt anwendbar sind und sich im Ergebnis unterscheiden11. „Unter dem Rang einer Rechtsquelle [...] ist hier die Stufe der Geltungskraft [...] innerhalb einer gegliederten Rechtsordnung zu verstehen. Dieser Rang richtet sich nach ihrer (formalen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rechtsatzgruppe: Die unter gleichen förmlichen Voraussetzungen entstandenen Rechtsquellen gehören derselben Rangstufe an. Der Rang einer Rechtsquelle entspricht daher idR dem Rang des rechtsetzenden Organs.“12 Im Falle eines Regelwiderspruches ist zu ermitteln, welche Regelung Bestand hat. Dabei ist die Rangfolge der jeweiligen Norm ausschlaggebend. Es ist daher zunächst die Rangfolge staatlicher Normen aufzuzeigen13, 14. 11 12 13 14 1. Rang Grundgesetz (oberste Norm) 2. Rang EU-Recht soweit anwendbar 3. Rang Internationales Recht (z.B. STCW) 4. Rang Bundesgesetzte 5. Rang Bundesrechtverordnungen 6. Rang Satzung von Körperschaften des Bundes Vgl. Wolf; Bachof; Stober [Verwaltungsrecht] 1994, S. 290 f. Vgl. Wolf; Bachof; Stober [Verwaltungsrecht] 1994, S. 291. Vgl. Wolf; Bachof; Stober [Verwaltungsrecht] 1994, S. 292 ff. Vgl. Hendler [Strukturen] 2001, S. 12. 8 Laut Artikel 31 des Grundgesetzes (GG) bricht Bundesrecht Landesrecht. Daher sind nachrangig: 7. Rang Verfassung der Länder 8. Rang Landesgesetze (z.B. Niedersächsisches Hochschulgesetz) 9. Rang Landes RVO 10. Rang Satzungen von Körperschaften des Landes (z.B. FHOOW – Rahmen - Praxissemesterordnung) 2.1.1 Die International Maritime Organisation (IMO) Die wichtigsten Seefahrt betreibenden Nationen haben sich zur International Maritime Organisation zusammengeschlossen15. Diese Organisation mit Hauptsitz in London befasst sich mit Themen rund um die internationale Seeschifffahrt. Hier werden in Arbeitsgruppen und Gremien international geltende Standards entwickelt und eingeführt. Die Schwerpunkte bewegen sich im Bereich Umweltschutz, Schiffssicherheit und Ausbildung. Bezüglich der Ausbildung von Schiffsoffizieren und Schiffsleuten im Wachdienst wurde von der IMO das STCW-Übereinkommen (International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers) beschlossen. 2.1.2 Die Ausbildung international gemäß STCW-95 Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten sind auf internationaler Ebene im STCWÜbereinkommen geregelt. Aufgeteilt in Teil A und B sowie unterteilt in mehrere Kapitel wird hier für jede entsprechende Berufsgruppe, die im Wachdienst Aufgaben übernimmt, festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die entsprechende Person diese Aufgaben wahrnehmen kann und darf. Des weiteren ist festgelegt, wie der Wachdienst und 15 Vgl. IMO [Member States] 2006. 9 die jeweilige Ablösung durchzuführen ist. Die Verantwortungsbereiche jedes am Wachdienst Beteiligten sind festgelegt. Bereits im eröffnenden Satz des Übereinkommens wird darauf hingewiesen, dass es weltweit verbindliche Mindeststandards für die Ausbildung setzt. Daraus folgt, dass diese geforderten Mindeststandards auf Schiffen aller Vertragsstaaten gelten. Es bleibt den Vertragsstaaten durchaus vorbehalten, erhöhte Anforderungen an die Qualifizierung ihrer Seeleute zu stellen, unterschritten werden dürfen diese Mindeststandards jedoch nicht. Entsprechend der Rangfolge staatlicher Normen ist das STCWÜbereinkommen internationales Recht und entspricht zusätzlich durch die Ratifizierung und die Inkraftsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland im April 1984 nach Artikel 59 (2) GG dem Range eines Bundesgesetzes. Das STCW-Übereinkommen in seiner Grundform wurde bereits 1978 von der IMO beschlossen. Das heutige STCW-95 Abkommen ist das Ergebnis stetiger Entwicklung im Bereich der Seeschifffahrt und der daraus nötigen Anpassung der Ausbildung. 2.1.3 Die Ausbildung national gemäß SchOffzAusbVo Die im internationalen Bereich festgelegten Mindeststandard wurden entsprechend in nationales Recht übernommen. Allerdings werden in den nationalen Bestimmungen detailliertere Aussagen über die Umsetzung getroffen. In Deutschland ist die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes in der Schiffsoffiziersausbildungsverordnung (SchOffzAusbVo) auf nationaler Ebene geregelt. Diese Regelung findet auf allen Schiffen unter deutscher Flagge Anwendung. Die Ausbildung mit integrierten Praxissemestern findet hier explizit in § 10 Absatz 1 Erwähnung. 10 2.1.4 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Die Ausbildung im Bereich der Seefahrt untersteht auf nationaler Ebene dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Das BSH mit Sitz in Hamburg und Rostock ist, wie im Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) § 5 Abs. 1 erwähnt, eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des BMVBS. Es ist unter anderem für die Herstellung von Seekarten und für die Ausstellung von Zertifikaten und Zeugnissen zuständig. 2.1.5 Die Seeberufsgenossenschaft (See-BG) Die Seeberufsgenossenschaft ist, wie der Name schon sagt, die Berufsgenossenschaft im Bereich der deutschen Seeschifffahrt und damit mit der Unfallversicherung betraut. In ihrem Aufgabenbereich liegen unter anderem Schulungen, Ausbildungen und Fortbildungen im Bereich der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung sowie die Erstellung von Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Die See-BG ist nach dem SeeAufgG § 6 Abs. 1 ebenfalls durch das BMVBS dazu bestellt, Aufgaben des Bundes durchzuführen, so z.B. die Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung im Rahmen von Hafensaatenkontrollen (Port State Control) oder das Ausstellen von Zeugnissen wie z.B. des Zeugnisses des Sicherheitsgundlehrganges. Die See-Berufsgenossenschaft ist zusätzlich noch Träger von Soziaversicherungen der deutschen Seeleute. So vereint sie See-Krankenkasse und See-Pflegekasse mit der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) unter einem Dach. Die See-BG war bis zur Fusionierung zur „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- Bahn- See“ am 1. Oktober 2005 ebenfalls Träger der Seekasse (Rentenversicherung), und Seemannskasse (Überbrückungsgeld)16. 16 Vgl. See-BG [Seekasse] 2006. 11 2.1.6 Die ständige Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer (StAK) Die ständige Arbeitsgemeinschaft der Küstenländer, kurz StAK, ist eine Einrichtung, die sich mit der Umsetzung (z.B. mit der Anwendung der SchOffzAusbVo) und der Entwicklung der maritimen Ausbildung auf nationaler Ebene beschäftigt. Sie besteht unter anderem aus Vertretern der Ausbildungsstätten wie z.B. dem Institut für Seefahrt in Leer. Die Inhalte und die zeitliche Gliederung der Ausbildungsanteile der Praxissemester sind von der StAK im Rahmen nationaler und internationaler Anforderungen entsprechend aufgestellt und in die Rahmen- Praxissemesterordnung des Studienganges Seefahrt eingegangen. Ebenso fand die Umsetzung nationaler und internationaler Bestimmungen in die Teile A und B der Bachelor-Prüfungsordnung Eingang. Das Training Record Book (TRB) ist in der vorliegenden Form ebenfalls von der StAK beschlossen worden. 2.1.7 Die Gesetzeshoheit an Bord (SeemannsG) Entsprechend des Artikel 92 des Internationalen Seerechtsübereinkommens (SRÜ) unterstehen die Schiffe auf hoher See ausschließlich der Hoheitsgewalt des Staates, unter dessen Flagge sie fahren. Abgesehen von den allgemein gültigen zivilrechtlichen Gesetzgebungen regelt in Deutschland das Seemannsgesetz das Arbeitsverhältnis von Seeleuten an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge. Hierin enthalten sind z.B. Arbeitszeitregelungen, Kündigungsfristen, die juristische Stellung des Kapitäns und der übrigen Besatzung etc. Nicht enthalten sind Heuer- und Urlaubsbestimmungen. Diese werden im aktuellen Heuertarifvertrag (HTV) und im Manteltarifvertrag (MTV) geregelt. Der Geltungsbereich des Seemannsgesetzes ist in § 1 geregelt und besagt dass dieses Gesetzt auf allen Kauffahrteischiffen unter deutscher Flagge Anwendung findet. 12 2.2 Das Studium am Institut Seefahrt in Leer Der Studiengang Seeverkehr an der Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven am Institut Seefahrt in Leer (Abb. 2) umfasst acht Semester (sechs Theoriesemester und zwei Praxissemester). Im Wintersemester 2006 / 2007 wurde erstmalig der Studiengang Seeverkehr als Bachelor-Studiengang angeboten. Er schließt mit dem Hochschulgrad Bachelor of Science (B.Sc.) ab. Abbildung 1: Institut für Seefahrt in Leer (Quelle: FHOOW, Campus, im Internet unter http://www.seefahrtschule-leer.de/ [Abrufdatum: 06.01.2007]) 2.2.1 Das Bewerbungsverfahren Das Studium an der FHOOW Institut Seefahrt in Leer kann zum Wintersemester (WS) oder zum Sommersemester (SS) begonnen werden. Dabei sind folgende Fristen zu berücksichtigen: Anmeldeschluss SS: 15. Januar Beginn SS: 01. März Anmeldeschluss WS: 15. Juli Beginn WS: 01. September 13 Um das Studium und damit auch das erste Praxissemester antreten zu können, muss bei der Bewerbung um einen Studienplatz neben der Hochschulreife eine gültige Seediensttauglichkeit (siehe 3.2) bis zum jeweiligen Anmeldeschluss nachgewiesen werden. Aufgrund der steigenden Studentenzahlen besteht eine Zugangsbeschränkung in Form eines Numerus Clausus (NC). Das Auswahlverfahren orientiert sich dabei nicht an einem festgelegten Notendurchschnitt. Die zur Verfügung stehenden Plätze ( 40 im WS / 25 im SS) werden entsprechend der Durchschnittsnoten der Bewerber vergeben, bis alle Plätze belegt sind. Damit handelt es sich um einen dynamischen Wert, der durch die Noten der Bewerber beeinflusst wird. Aufgrund dieser Dynamik ist der NC von Hochschule zu Hochschule (oder Fachbereich zu Fachbereich) in jedem Semester von Neuem abhängig vom Notendurchschnitt der Bewerber. Dadurch, dass sich der Bewerber an mehreren Hochschulen bzw. Ausbildungsstätten, die den Studiengang anbieten, bewirbt, verbessern sich seine Aussichten auf eine Studienplatzzusage. Bis zu Beginn des ersten Praxissemesters (offizieller Studienbeginn) muss dem Institut vom Studenten ein mit einer Reederei abgeschlossener Praxissemestervertrag (siehe 3.4) vorgelegt werden, da sonst der Anspruch auf den Studienplatz verfällt. Des weiteren ist vor Antritt des Praxissemesters die Teilnahme an einem Sicherheitsgrundlehrgang (siehe 3.3) an einer zugelassenen Ausbildungsstätte nachzuweisen, ohne die das Praxissemester nicht angetreten werden kann. Bei weiteren Fragen zu den Aufnahmerichtlinien erteilt die jeweilige Ausbildungseinrichtung Auskunft. 14 2.2.2 Die Bachelor - Prüfungsordnung (BPO) Der Studienverlauf ist in der Bachelor-Prüfungsordnung geregelt. Diese ist unterteilt in einen Allgemeinen Teil A und einen besonderen Teil B sowie einer Anlage 4 zum Teil B. 2.2.2.1 Allgemeiner Teil (Teil A) Im Allgemeinen Teil der Bachelor-Prüfungsordnung sind in 29 Paragraphen die allgemeinen Anforderungen zur Durchführung und der Umfang des Bachelor-Studienganges an der Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven (FHOOW) festgelegt. Der Allgemeine Teil bezieht sich auf alle Bachelor - Studiengänge der Fachhochschule. Er entspricht den allgemeinen internationalen Anforderungen zur Organisation und Durchführung eines international anerkannten Studienverlaufes. Somit wird, nach erfolgreichem Abschluss des Studiums, ein international vergleichbarer Abschlussgrad erreicht. 2.2.2.2 Besonderer Teil (Teil B) Der Teil B der BPO bezieht sich ausschließlich auf den BachelorStudiengang Seeverkehr. Hier sind studiengangspezifische Richtlinien enthalten, z.B. die Gliederung von Praxis- und Theoriesemestern. Der Bachelor Studiengang am Institut Seefahrt in Leer gliedert sich nach der BPO Teil B § 2 in: 2.2.2.3 1. Grundstudium, das mit der Vorprüfung abschließt, und 2. Fachstudium, das mit der Bachelor-Prüfung abschließt. Anlage 4 zu Teil B In der Anlage 4 die sich auf den studiengangspezifischen Teil B der Bachelor-Prüfungsordnung bezieht sind die theoretischen Fächer mit ihrem jeweiligen zeitlichen Anteil am Studium aufgeführt und in einzelne Module unterteilt. Hier finden sowohl die Praxissemester als auch zwei Ausbildungsfahrten Erwähnung. Die Ausbildungsfahrten auf dem Schulschiff „Aurora“ (Abb. 3) dienen zusätzlich zu den Praxissemestern 15 der Anwendung des erlernten Studienstoffes in der Praxis. Sie finden unter Aufsicht von Dozenten des Institutes statt. Die Länge jeder Fahrt umfasst nach Anlage 4 ca. 90 Stunden. Sie wird von den Studenten organisiert und findet in Nord- und Ostsee statt. Abbildung 2: Ausbildungsschiff Aurora (Quelle: Thiel, W., Aurora, im Internet unter http://www.nok-schiffsbilder.de/modules/myalbum/photo.php?lid=1571, [Aufrufdatum: 06.01.2007]) 2.2.3 Die Rahmen – Praxissemesterordnung Die Praxissemester werden entsprechend der BPO Teil B § 3 nach Maßgabe der Praxissemesterordnung durchgeführt. In der Praxissemesterordnung wird unter anderem gefordert, dass zu Beginn des Studiums eine Seediensttauglichkeit, der Nachweis über die Teilnahme an einem Sicherheitsgrundkursus sowie ein gültiger Praxissemestervertrag vorliegen. 16 In der Präambel der Ordnung heißt es: „Die Praxissemesterordnung regelt die Anforderungen an die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit, soweit diese gemäß § 10 Abs. 1b der Schiffsoffiziersausbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung in der Form von Praxissemestern durchgeführt wird. Sie orientiert sich an den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent in der jeweils geltenden Fassung[...]“ 2.2.4 Der Praxissemesterbeauftragte Die für die Ausbildung verantwortliche FHOOW ernennt bezüglich der Belange der Praxissemester einen Praxissemesterbeauftragten. Er ist am Institut u.a. für die Anerkennung der Praxissemester zuständig sowie zu allen Fragen hinsichtlich der Praxissemester Ansprechpartner für Reedereien und Studenten. Der Praxissemesterbeauftragte ist per e-Mail unter: http://[email protected] erreichbar. Er ist z.B. auch bei evtl. Problemen während des Praxissemesters an Bord zu informieren. 2.2.5 Nach dem Studium Die SchOffzAusbVo regelt die für die Verantwortungsbereiche notwendigen Fähigkeiten und Fahrzeitnachweise in § 10 Abs. 1, 2 und 3. So erhält man nach Abschluss des Studiums die Erlaubnis, als Wachoffizier auf Schiffen jeder Größe und weltweit Dienst tun zu dürfen. Nach einer reinen Fahrtzeit von einem Jahr wird die Erlaubnis auf den Rang des ersten Offiziers ausgedehnt. Die reine Fahrtzeit, auch Nettofahrtzeit genannt, bezeichnet die ausschließliche Dienstzeit an Bord eines Schiffes, ohne dass der Urlaub mitgezählt wird. Fährt man nach Ableisten dieser Zeit als erster Offizier, so wird nach Ablauf eines weiteren Jahres reiner Fahrtzeit das Patent zum Kapitän ausgestellt. Die Ausstellung des Patentes mit dem jeweiligen Rang führt nicht zu einem Anspruch, von einer Reederei auch in dieser Position eingesetzt zu werden. Bekommt ein Wachoffizier nach 17 einem Jahr reiner Fahrtzeit sein Patent zum ersten Offizier, muss er von der Reederei nicht als erster Offizier eingestellt werden. Ist ein Wachoffizier nach Beendigung des Studiums nur als Wachoffizier und nie als erster Offizier gefahren, so kann er nach einer reinen Fahrtzeit von drei Jahren das Kapitänspatent beantragen. 2.3 Das Praxissemester Entsprechend der BPO Teil B § 3 Abs. 2 ist das erste Studiensemester gleichzeitig das erste Praxissemester. Das zweite Praxissemester findet während des Fachstudiums zwischen dem fünften und siebten Studiensemester statt. Der Praxissemesterbeauftragte kann über Ausnahmen entscheiden. Um ein Praxissemester durchführen zu können, ist es nötig, sich rechtzeitig eine Praxissemesterstelle (Reederei) zu suchen und einen Praxissemestervertrag abzuschließen. Eine Liste mit Reedereien, die Praxissemester auf ihren Schiffen durchführen, ist im Anhang I beigefügt. Bei Bedarf ist das Institut für Seefahrt in Leer ebenfalls bei der Suche behilflich. Ein Praxissemester umfasst, nach Maßgabe der Praxissemesterordnung, 26 Wochen bzw. 6 Monate, die an einem Stück abzuleisten sind, so dass am Ende des Studiums, nach Ableisten beider Praxissemester, die in der SchOffzAusbVo § 10 Absatz 1.1 gesetzlich vorgeschriebenen 56 Wochen gelenkter Ausbildungsfahrtzeit nachgewiesen werden können. Sinn des ersten Praxissemesters ist es, grundlegende Fertigkeiten der Seemannschaft sowie das System Schiff kennen zu lernen. Die Bestandteile des ersten Praxissemesters sind in der Praxissemesterordnung der Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven festgelegt (siehe 4.3, Abb. 8). Die zeitliche Einteilung der Praxissemesterinhalte nach Vorgabe durch die Praxissemesterordnung ist als Mindestangabe zu verstehen. Die Umsetzung soll konzeptionell erfolgen. Die Praxissemester sind gelenkte praktische Ausbildungsbestandteile. Die Anerkennung der einzelnen Praxissemester kann nur dann erfolgen, wenn die Umsetzung der Ausbil- 18 dungsvorgaben glaubhaft gemacht werden kann. Eine alleinige Fahrtzeit von 26 Wochen ohne strukturierte Ausbildungsanleitung nach Maßgabe der Praxissemesterordnung, ist für eine Annerkennung als Praxissemester unzureichend. So ist die Minimierung der Ausbildung zu ausschließlichem Arbeiten an Deck, als Gangwaywachgänger oder zwecks Aufstockung der Besatzung sowie die Verlegung der Ausbildung in den Bereich der Freizeit unzulässig. 2.3.1 Die Praxissemesterstellen Die als Praxissemesterstellen bezeichneten Einrichtungen sind in der Regel Reedereien. Eine Reederei ist nach dem Handelsgesetzbuch, fünftes Buch, zweiter Abschnitt § 489 wie folgt definiert: „Wird von mehren Personen ein Ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Reederei.“ Die klassische Form, dass ein Kapitän an Bord des Schiffes auch gleichzeitig Schiffseigner und somit selbst Reeder ist, oder dass einem Reeder ein oder mehrere Schiffe alleine gehören, ist heute nur noch selten anzutreffen und dann auch eher in der kleinen (siehe 3.10.1) oder nationalen Fahrt (Fahrtgebiet, das auf die nationalen Hoheitsgewässer begrenzt ist) der Fall. In der Regel ist eine Reederei eine Gesellschaftsform wie z.B. die GmbH oder die KG. So sind die meisten Reedereien (Gesellschaften) keine Reedereien im klassischen Sinne mehr. Es handelt sich viel mehr um Kapitalgesellschaften. Diese Kapitalgesellschaften legen sogenannte Schiffsfonds auf. An diesen Fonds kann sich jeder in Form einer Kapitaleinlage beteiligen. So werden auch bei namenhaften, großen Reedereien Schiffe finanziert und unterhalten. Die erwirtschafteten Gewinne werden dann, in Form von Renditen, an die Anleger ausgeschüttet. Diese Anleger haben oft nichts mit der Seefahrt zu tun. So kommt es vor, dass ein Schiff zu einem großen Teil auch Ärzten oder Architekten gehört. 19 Die Führung der Reederei untersteht in diesem Fall dem Komplementär bzw. Geschäftsführer. Er ist von den Gesellschaftern zur Leitung des Geschäfts bestellt. Der Komplementär bzw. Geschäftsführer kommt in der Regel aus der Schifffahrtsbranche und bringt somit das nötige Know-how für diese Position mit. 2.3.1.1 Welche Reederei ist die richtige? Die Frage nach der richtigen Reederei ist nicht zu beantworten. Es kommt nicht selten vor, dass es einem Studenten bei einer Reederei nicht gefiel, ein anderer Student dagegen von der selben Reederei begeistert war. Die Beurteilung der Einsätze durch die Praktikanten ist meist sehr subjektiv geprägt. So etwa, ob der Kapitän bzw. der für die Ausbildung an Bord verantwortliche nautische Offizier nett oder unfreundlich war, ob viel Freizeit und Landgang gewährt wurde u.ä. Das Leben und der Umgang an Bord gestaltet sich abhängig von den Menschen, denen man an Bord begegnet, wie man sich selbst gibt und integriert sowie der eigenen Lernbereitschaft. Dieser soziale Anteil am Beruf in der Seeschifffahrt ist nicht zu unterschätzen. Sicherlich hat die Reederei von Land aus einen gewissen Einfluss auf den Verlauf des Praktikums, den Hauptausschlag jedoch gibt die Besatzung vor Ort. Daher kann die Güte einer Reederei bestenfalls an ihrer Personalpolitik beurteilt werden. Unternehmen, die erkannt haben, dass zufriedene Mitarbeiter effektiver arbeiten, sind bestrebt, Konfliktpotentiale zu minimieren. Da Personalpolitik aber ein interner Prozess ist, der dem Betriebsfremden zunächst nicht zugänglich ist, scheidet eine anfängliche Beurteilung aus. Ein ausschlaggebender Aspekt der Reedereiwahl ist der Schiffstyp. Hier ist die Auswahl groß. Manche Reedereien decken mit ihrer Flotte nahezu das gesamte Spektrum ab, wieder andere haben sich auf einen speziellen Schiffstyp festgelegt. Grob unterteilt kann zwischen Trockenfrachtschiffen, Tankern und Fahrgastschiffe unterschieden werden. 20 Es ist zu empfehlen, das erste Praxissemester nicht auf einem Passagieroder Kreuzfahrtschiff zu absolvieren, sofern eine Spezialisierung für diesen Schifffahrtsbereich nicht feststeht, da die nach der Praxissemesterordnung geforderten Ausbildungsinhalte hier oft schwer oder gar nicht durchführbar sind. Genannt sei hier nur das Beispiel des Ladungsumschlags. 2.3.1.2 Die verantwortliche Person für die Ausbildung an Bord Entsprechend der geltenden Rahmen-Praxissemesterordnung Punkt 3.1 müssen die Praxissemester auf Schiffen durchgeführt werden, die für die Ausbildungsziele der Praxissemester geeignet sind. Das heißt, dass das Schiff einen Einsatzbereich abdeckt muss in dem die geforderten Ausbildungsinhalte anfallen und durchgeführt werden können. Der für die Ausbildung an Bord verantwortliche nautische Offizier soll möglichst Inhaber eines deutschen Befähigungszeugnisses sein. Nautische Offiziere mit ausländischen Befähigungszeugnissen kommen als für die Ausbildung an Bord verantwortliche Offiziere nur dann in Betracht, wenn die sprachliche Verständigung uneingeschränkt gegeben ist. Die mit der Ausbildung an Bord betraute Person sollte mit den Ausbildungsanforderungen vertraut sein. Hier sind die Reedereien gefordert, den Offizieren an Bord ein Ausbildungskonzept oder mindestens eine Verfahrensanweisung (Standing Order) an die Hand zu geben. 2.3.2 Die Anerkennung von Seefahrtzeiten Im Folgenden wird beschrieben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Praxissemester durch eventuelle Fahrzeiten, z.B. durch Tätigkeiten in der Seeschifffahrt vor dem Studium, verkürzen zu können. 21 2.3.2.1 Fahrzeiten der zivilen Seeschifffahrt Studenten, die vor Beginn des Studiums schon zur See gefahren sind, können sich unter Umständen diese Fahrtzeiten auf die Praxissemester anrechnen lassen. Ausgeschlossen hiervon sind Fahrtzeiten auf Segelfahrzeugen wie z.B. Traditionssegler, Wassersportfahrzeuge usw. Sind die Fahrtzeiten im Bereich einer Tätigkeit in der Berufsschifffahrt (z.B. als Schiffsmechaniker) gesammelt worden, so können sie im Rahmen einer Einzelfallprüfung über den Praxissemesterbeauftragten anerkannt werden, so dass sich die Praxissemester entsprechend verkürzen oder ganz entfallen. Die Nachweise für diese geleisteten Zeiten, z.B. durch Einträge in einem Seefahrtbuch, sind vorzulegen. 2.3.2.2 Marinefahrzeiten Unter bestimmten Vorraussetzungen können sich ehemalige Marinesoldaten ebenfalls Fahrtzeiten anrechnen lassen. Die Anrechnung ist abhängig von der Länge der Dienstzeit und der Verwendungsreihe bei der Marine. Nach Auskunft des BSH werden in der Regel ab 36 Monaten Dienstzeit auf einem Boot oder Schiff der Marine ehemaligen Soldaten der Verwendungsreihen Decks- (11) oder Navigationsdienst (26) die Praxissemester nahezu voll anerkannt. Es muss in diesem Fall zusätzlich eine Fahrtzeit von mindestens drei Monaten auf einem Handelsschiff nachgewiesen werden, die vor Beginn des Studiums abzuleisten ist. Der Beschäftigungsschwerpunkt soll sich in diesen drei Monaten mit Aufgaben befassen, die der Dienst auf Marineschiffen nicht ausreichend mit sich bringt. So z.B. Ladungswache, Ladungssicherung oder Seemannschaft17. Um die Fahrtzeit anerkannt zu bekommen, ist ein Antrag mit entsprechenden Zeitnachweisen an das BSH zu stellen. 17 Vgl. BSH Hrsg. [Vereinbarung] 2003, S. 1. 22 Antragsformulare und Checklisten für Antragssteller können direkt auf der Internetseite des BSH18 heruntergeladen werden. Auskünfte erteilt das BSH19 oder der Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr20. 2.3.3 2.3.3.1 Die Stellung des Studenten an Bord Der Praktikantenstatus Der Status des Studenten an Bord ist der des Praktikanten bzw. Cadets. Die Praxissemesterordnung sieht in Punkt 3.2 vor, dass der Student nicht auf die gemäß Schiffsbesatzungszeugnis erforderliche Besetzung anzurechnen ist und stets als überzählig mitzufahren hat. Der Praktikant ist kein Besatzungsmitglied nach dem SeemannsG § 3. Dies ergibt sich daraus, dass er in keinem Heuerverhältnis mit dem Reeder steht, sondern im Rahmen seines Praktikums die Arbeitswelt an Bord kennen lernen soll. Das Besondere dieser Tatsache liegt darin, dass der Praktikant zu keiner Dienstleistung verpflichtet ist21. Daraus folgt, dass der Praktikant nicht als zusätzliche Arbeitskraft im allgemeinen Schiffsdienst einzusetzen ist, sondern entsprechend seines Status’ als Praktikant bzw. Cadet nach den Vorgaben des Praxissemestervertrages und der Praxissemesterordnung sowie allen weiteren Normen bezüglich der Ausbildung in der Seeschifffahrt. 2.3.3.2 Praktikantinnen Offiziell sind Frauen in den durch Männer dominierten Berufen der Seeschifffahrt kein Thema mehr. Viele Reedereien fördern die Ausbildung von Frauen sowie deren Einsatz an Bord nach abgeschlossener Ausbildung oder abgeschlossenem Studium. Nicht selten berichten männliche Kollegen, dass sich der Umgang an Bord positiv verändert hat, seitdem eine Frau an Bord beschäftigt ist. 18 19 20 BSH Hrsg. [Zeugnisse] 2007. BSH [Internet] 2007. BFD [Internet] 2007. 23 Trotz alledem ist die Anzahl der beschäftigten Frauen noch immer gering. So sind mit dem Stand vom 31.12.2005 von 1.422 deutschen Kapitänen lediglich fünf und von 1.215 deutschen nautischen Offizieren lediglich 37 Frauen22. Allerdings besuchen momentan so viele Frauen die Seefahrtschulen wie nie zuvor23. Nach wie vor gibt es auch noch Vorurteile. Hier seien Reedereien genauso wie Besatzungsmitglieder genannt. Viele Seeleute kommen aus Ländern, in denen die Anwesenheit einer Frau an Bord kaum Akzeptanz findet. Dies kann insbesondere dann zu Problemen führen, wenn eine Frau einen höheren Rang bekleidet. Aber nicht nur bei anderen Kulturkreisen bzw. Nationalitäten kann diese Entwicklung auf Unverständnis stoßen. Auch von deutschen Seeleuten in verschiedenen Rängen oder Personalchefs bzw. Reedern sind immer noch kritische Stimmen diesbezüglich zu hören. In einigen Bereichen der Seeschifffahrt herrscht nach wie vor das alte Traditionsdenken. Aber der Wandel hat eingesetzt und wird sich hinsichtlich der Zunahme weiblicher Studienanfänger sicher so durchsetzen wie er es in anderen Berufen schon längst getan hat. Verantwortungsbewusste Reedereien, die Erfahrungen mit der Ausbildung von weiblichem Personal an Bord haben, werden den ersten Bordeinsatz so planen, dass dieser nicht mit Schiffsführungspersonal zusammenfällt, das bereits durch Vorurteile aufgefallen ist. Daher sollte im Vorfeld mit der Reederei geklärt werden, ob diese mit der Ausbildung von Praktikantinnen an Bord vertraut ist. Der Verband Frauen zur See hat eine Broschüre für Praktikantinnen und Berufsanfängerinnen herausgebracht (Abb. 3). 21 22 23 Vgl. Bemm, Lindemann [Kommentar] 2003, S. 218. Vgl. See-BG, Hrsg. [Jahresbericht] 2005, S. 11. Vgl. VDR o.V. [Frauen] 2006. 24 Seefahrt heute: Problem erkannt - Problem gebannt Zunächst einmal kannst du davon ausgehen, dass du oft die einzige Frau an Bord bist und dich damit – zumindest im Augenblick noch – in einer typischen „Minderheitensituation“ befinden wirst. Hinzu kommt, dass viele deiner Kollegen Arbeitsverträge von bis zu einem Jahr Dauer und länger erfüllen; also eine sehr lange Zeit auf dem Schiff leben und arbeiten müssen. Aufgrund der multinationalen Besatzungsstrukturen musst du dich zusätzlich darauf einstellen, dass nicht jeder deiner Kollegen deine innerhalb unserer Gesellschaft relativ gleichberechtigte Stellung akzeptieren wird. Es kann unter Umständen also aus vielerlei Gründen zu Problemen kommen, die von der Infragestellung deiner fachlichen Kompetenzen bis hin zu sexueller Belästigung reichen können. In jedem Fall solltest du dir diese Zusammenhänge bei allen deinen Handlungen und Entscheidungen an Bord stets vor Augen halten. Du solltest immer deutlich machen, dass du aus beruflichem Interesse an Bord bist. In dieser Hinsicht solltest du stets sehr zielgerichtet handeln. Du solltest für dich selbst im Umgang mit den Kollegen deutlich Grenzen ziehen. Du solltest vorsichtig im Umgang mit Alkohol sein. Auch wenn es sehr unzeitgemäß erscheint: Vermeide provokante Kleidung. Vermeide es unbedingt, an Bord wechselnde Beziehungen einzugehen. Natürlich wirst du in deinem zukünftigen Beruf vielen Menschen begegnen, die dir offen und freundlich entgegenkommen und dich unterstützen werden. Wir möchten dich mit diesem Hinweisen auch nicht abschrecken, sondern dazu beitragen, dass du deine Zeit an Bord und deinen Einstieg in eine spannende und abwechslungsreiche berufliche Zukunft möglichst unproblematisch verläuft. Abb. 3: Auszug aus dem Leitfaden für Berufsanfängerinnen (Quelle: Verband Frauen zur See e.V., Leitfaden für Berufsanfängerinnen, Flensburg, 2000) Der Verband Frauen zur See, unterstützt weibliche Seeleute und, besteht zum großen Teil aus Frauen, die eine Ausbildung in der Seeschifffahrt gemacht haben, Studentinnen und technischen oder nautischen Patentinhaberinnen. Hier können Berufseinsteigerinnen Informationen zum Thema erhalten24. 24 Berufsverband Frauen zur See [Internet] 2006. 25 3 Die Vorbereitungen für erste das Praxissemester Viele Studenten beginnen das Studium, ohne im Vorfeld einen besonderen Bezug zur Seefahrt zu haben. Daher ist es sehr ratsam, sich im Vorfeld mit der Materie vertraut zu machen. Im Anhang II befindet sich ein Verzeichnis mit Publikationen, deren Studium vor dem ersten Praxissemester sicher empfehlenswert ist, um sich an Bord sicherer zu bewegen und sich mit der notwendigen Terminologie anzufreunden. Diese Publikationen finden auch im weiteren Studium Anwendung. Um das Studium, und damit auch das erste Praxissemester antreten zu können, sind einige Vorbereitungen zu treffen. Die Praxissemesterordnung verlangt in Punkt 4.3 die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in der deutschen Seeschifffahrt. Das heißt, es muss vor Antritt des Studiums eine Seediensttauglichkeit und die erfolgreiche Teilnahme an einem Sicherheitsgrundlehrgang nachgewiesen werden. Weiterhin muss mit einer Reederei ein Praxissemestervertrag geschlossen werden, der am Institut vor Studienbeginn vorzulegen ist. Des weiteren ist zu klären, wie der Student während des Praktikums versichert ist, und ob die Praxisstelle, auch wenn sie es nicht in jedem Fall muss, den Praktikanten mustern will und dieser daher ein Seefahrtbuch benötigt. 3.1 Die Bezahlung Bei der Vorbereitung des ersten Praxissemesters ist zu berücksichtigen, dass evtl. Kosten an Land weiterlaufen (z. B. Versicherungen, Miete o.ä.), und dass nach § 3 des Praxissemestervertrages die Praxissemesterstellen nicht verpflichtet sind, den Praktikanten während des Praxissemesters für Arbeitsleistungen zu bezahlen. Allerdings handelt es sich hier um einen reinen privatrechtlichen Punkt. Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Reederei einen Praktikanten bezahlt, ist diesen beiden Vertragspartnern dispositiv überlassen. 26 Abgesehen davon ist der Ausdruck Arbeitsleistung im Zusammenhang mit dem Praktikum unglücklich gewählt, da der Praktikant zu keiner Dienstleistung an Bord verpflichtet ist (siehe 2.3.3.1). In den meisten Fällen wird aber eine Vergütung vereinbart. Das liegt u.a. an dem Umstand, dass der Praktikant zwangläufig zu Ausbildungszwecken Arbeitsleistungen (Dienstleistungen) ausführt. Die Höhe der Vergütung ist nicht festgelegt. So wurden in der Vergangenheit von verschiedenen Praxissemesterstellen Vergütungen in Höhe von 0,00 € bis über 900.- € gezahlt. Im Bereich der Überstundenvergütung gibt es ähnlich große Unterschiede. Die Höhe der Vergütung im ersten Praxissemester fällt oftmals niedriger als die Vergütung im zweiten Praxissemester aus. Die Vergütungshöhe kann nicht als Maßstab für die Ausbildungsqualität herangezogen werden, so gibt es Berichte von Praktikanten, die keine Vergütung bekamen und dennoch von der Qualität der Ausbildung an Bord begeistert waren. Im Falle der Vereinbarung einer Vergütung sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Studenten, die BAföG beziehen, sollten auf die Höhe der Vergütung achten, um ihren BAföG-Anspruch nicht zu mindern oder ganz zu verlieren. Die Höhe der Vergütung kann ebenfalls Einfluss auf die Beitragshöhe der Krankenversicherung haben. Gemäß § 5 Abs. 9 des Sozialgesetzbuches V endet die studentische Krankenversicherung mit dem Ablauf des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Versichert sich der Student danach freiwillig, so sind die monatlichen Beiträge nach dem Einkommen gestaffelt. Weitere Auskünfte dazu erteilt jede Krankenkasse. 27 3.2 Die Seediensttauglichkeit Hinsichtlich des SeemannsG § 143 Absatz 1 (12) ist laut Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. I S. 1241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), in Paragraph 1 die Voraussetzung der Seediensttauglichkeit verordnet: „Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist, um an Bord von Kauffahrteischiffen als Kapitän oder Besatzungsmitglied beschäftigt zu werden oder als Schiffseigentümer eine solche Tätigkeit auszuüben und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges zu genügen.“ Die Rahmen-Praxissemesterordnung verlangt vor Antritt des ersten Praxissemesters, dass eine gültige Seediensttauglichkeit des Studenten bzw. Praktikanten vorliegt. Es ist daher nötig, sich vor Antritt des Praktikums bzw. Studiums einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen. Die erfolgreiche Untersuchung wird mit einem Zeugnis beglaubigt. Dieses Zeugnis ist bei der Beantragung eines Seefahrtsbuches vorzulegen und mit an Bord zu nehmen. Die Gültigkeit des Zeugnisses beträgt zwei Jahre. Die Verordnung enthält weiterhin die Gründe, die eine Seediensttauglichkeit ausschließen (§ 2), sowie den allgemeinen Ablauf und die Inhalte der Untersuchung. Laut § 5 der Verordnung darf die See Berufsgenossenschaft für die Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur solche Ärzte ermächtigen, die besondere Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst besitzen. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist laut § 12 der Verordnung während der Dauer der Beschäftigung auf dem Schiff vom Kapitän zu verwahren und auf Verlangen der See- Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde vorzulegen. Die von der See-BG ermächtigten Ärzte sind auf der Internetseite der See-BG einsehbar25. 25 See-BG [Ärzteverzeichnis] 2006. 28 3.3 Sicherheitsgrundlehrgang Die Sicherheit an Bord eines Schiffes nimmt einen hohen, wenn nicht sogar den höchsten Stellenwert ein. Dies gilt auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Dabei bezieht sich der Begriff Sicherheit auf ein weites Spektrum. Es gibt verschiedene nationale und internationale Vorschriften und Abkommen, die sich mit Sicherheit beschäftigen. Die Vorschriften zur Vermeidung von Unfällen an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge sind durch die See-BG in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zusammengelegt. Diese UVV beinhalten nicht nur verbindliche Verhaltensregeln sondern auch Vorschriften zum Bau und zur Ausrüstung der Schiffe hinsichtlich der Sicherheit. Auf internationaler Ebene hat die International Labor Organisation (ILO) ein ähnliches Werk mit dem Titel „Accident Prevention On Board Ship At Sea and in Port“ als verbindlichen, allgemeingültigen Mindeststandard herausgegeben. Sowohl die See-BG als auch die ILO – Vorschriften zur Unfallverhütung sind auf der Internetseite26 der See-BG einsehbar. STCW-95, Kapitel VI bezieht sich auf Aufgaben im Zusammenhang mit Notfällen, beruflicher Sicherheit, medizinischer Fürsorge und dem Überleben. Abschnitt A-VI/1 beschreibt die verbindlichen Mindestanforderungen für die Einführung, die Sicherheitsgrundausbildung und die Unterweisung für alle Seeleute. Um diesen Forderungen nachzukommen, ist vor Beginn des Praktikums ein Sicherheitsgrundlehrgang zu besuchen. Der Sicherheitsgrundlehrgang beinhaltet nach den STCW-Forderungen: - persönliche Überlebenstechniken - Brandverhütung und Brandbekämpfung - Grundlagen der Ersten Hilfe - persönliche Sicherheit und soziale Verantwortlichkeiten 26 See-BG, Hrsg. [UVV] 2006. 29 3.3.1 Die Voraussetzungen für die Teilnahme Um an einem Sicherheitsgrundkurs teilnehmen zu können, sind folgende Unterlagen im Original vorzulegen27: - Seediensttauglichkeit - Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs (Umfang von 16 Stunden) Der Erste-Hilfe-Kurs kann, abhängig von der Einrichtung, nach zusätzlicher Anmeldung im Zusammenhang mit dem Sicherheitsgrundlehrgang erworben werden, falls er zu Lehrgangsbeginn nicht vorgelegt werden kann. Informationen zur Organisation und den Terminen erteilen die jeweiligen Einrichtungen, die dem Anhang III zu entnehmen sind. Der Sicherheitsgrundlehrgang umfasst 80 Stunden. Im Hinblick auf die Dauer der Sicherheitsgrundausbildung ist somit eine Unterbringung mit Verpflegung zu berücksichtigen. In den meisten Ausbildungsstätten ist die Unterbringung und Verpflegung in der Einrichtung möglich. Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, die sowohl praktische als auch theoretische Anteile besitzt. Nach erfolgreichem Abschluss wird durch einen Sachverständigen der See-Berufsgenossenschaft ein entsprechender Befähigungsnachweis ausgestellt. Es ist ratsam, von allen Befähigungsnachweisen und Zertifikaten Kopien zu machen. So kann im Falle des Verlustes durch Vorlage der Kopien schneller für Ersatz gesorgt werden. Auf jeden Fall sollte die See-BGBefähigungsnachweisnummer, die auf jedem See-BG Dokument zu finden ist, nochmals extra notiert werden. 3.3.2 Die Kosten Die Aufwendung des Sicherheitsgrundlehrganges sowie des nach erfolgreichem Abschluss ausgestellten Befähigungsnachweises sind vorläufig vom Studenten zu tragen. Die Kosten betragen ca. 675,- € zuzüglich 50,-€ für den Erste-Hilfe-Kurs (Stand: November 2006, GGT Emsstrom, Leer). 27 Vgl. GGT Emsstom [Sicherheitsgrundlehrgang] 2006. 30 In dem Fall, dass keine privaten Unterkunftsmöglichkeiten bestehen, kommen Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Zeit des Lehrganges hinzu. Die Kosten sind nach dem absolvierten ersten Praxissemester, wie im Praxissemestervertrag unter § 2 Abs. 1 Nr. 7 festgelegt, der Praxissemesterstelle nachzuweisen und von dieser zu erstatten. Die Quittung ist daher sorgfältig aufzubewahren. Studenten des Institutes Leer bekommen in der Regel auf die Lehrgänge der Ausbildungsstätte GGT Emsstrom 10 % Rabat angerechnet. 3.4 Der Praxissemestervertrag Bevor mit dem Studium begonnen werden kann, muss ein Praxissemestervertrag mit einer Reederei abgeschlossen werden. Dieser ist nach der Zulassung zum Studium dem Institut für Seefahrt in Leer vorzulegen. Wird dieser Nachweis innerhalb einer gesetzten Frist nicht beigebracht, verfällt der Anspruch auf den Studienplatz. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig mit der Suche zu beginnen. Ein Muster des Praxissemestervertrages liegt im Institut aus oder kann direkt auf der Internetseite28 des Institutes für Seefahrt in Leer heruntergeladen werden. Er ist in dreifacher Ausführung auszustellen. Zunächst werden die drei Ausführungen durch die Praxissemesterstelle (Reederei) und den Praktikanten ausgefüllt und unterschrieben. Anschließend werden sie beim Institut eingereicht und gegengezeichnet. Ein Exemplar verbleibt am Institut, eines beim Praktikanten, und eines ist der Reederei zuzusenden. Da es vorkommt, dass der Praktikant die einzige deutschsprachige Person an Bord ist und die für die Ausbildung verantwortlichen Offiziere an Bord mit den nationalen Gegebenheiten zur Ausbildung und mit dem besonderen Status des Praktikanten (siehe 2.3.3.1) evtl. nicht vertraut sind, hat es sich als vorteilhaft erwiesen, den Vertrag in englischer Sprache mit sich zu 28 FHOOW Institut Seefahrt Leer, Hrsg. [Praxissemestervertrag] 2006. 31 führen, um einen entsprechenden Einblick in die Rechte und Pflichten zu gewährleisten. Der Umstand der Unkenntnis der mit der Ausbildung betrauten Offiziere sollte jedoch im Rahmen einer entsprechenden „Standing Order“ bzw. eines Ausbildungskonzeptes der Reedereien ausgeräumt werden. Eine Ausführung des Vertrages und der RahmenPraxissemesterverordnung in englischer Sprache sind als Anhänge VI und VII beigefügt. Der Grundsatz der Vertragsautonomie, die sich auf den Artikel 2 Abs. 1 GG stützt gilt auch für den Praxissemestervertrag, wenn auch nicht in vollem Umfang. Einige Vorgaben im Praxissemestervertrag sind nicht verhandelbar. Hier stellt sich für den juristischen Laien das Problem, zwischen zwingenden öffentlich rechtlichen Vorgaben und privatautonomen Möglichkeiten zu differenzieren. Als nicht dispositiv können die Inhalte zu den ausbildungsrechtlichen und sozialversicherungsbezogenen Fragen angesehen werden. Diese dürfen durch keinen der Vertragspartner abgeändert werden. Alle übrigen privatrechtlichen Vertragsinhalte (dispositiv) können durch Reeder und Praktikant frei verhandelt und zusätzlich in den Vertrag aufgenommen werden, beispielsweise das Vereinbaren einer Bezahlung. Der Gerichtsstand des Vertrages zwischen Praktikant und deutscher Reederei ist Deutschland. 3.5 Seefahrtbuch und Musterung Das Seefahrtbuch ist ein Ausweisdokument. In ihm werden neben evtl. Visa die geleisteten Fahrtzeiten eingetragen. Es gilt also auch als ein mitzuführendes Reisedokument und als Fahrtzeitnachweis. Im deutschen Seefahrtbuch heißt es auf der Innenseite des Buchdeckels: „Das Seefahrtbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Eigenmächtige Eintragungen oder Änderungen sind strafbar [...] das Seefahrtbuch ist für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Verhältnisse von Bedeutung. Unter anderem dient es dem Reeder gegenüber als Nachweis der Versicherungsnummer.“ 32 In der Rahmen-Praxissemesterordnung des Instituts für Seefahrt in Leer der FHOOW wird zwar kein Seefahrtbuch verlangt, es kann allerdings dazu kommen, dass dies doch nötig wird. Das ist in erster Linie abhängig von der Flagge des Schiffes, auf dem das Praktikum durchgeführt werden soll, und von der Reederei. In der Praxis findet meist die nachfolgende Regelung Anwendung. Nahezu alle Reedereien mustern die Studenten (Seefahrtbuch nötig) als Praktikanten bzw. Cadeten an Bord ihrer Schiffe. Dies oftmals schon aus dem Grunde, Schwierigkeiten im Ausland aus dem Wege zu gehen. So kann aus eigenen Erfahrungen berichtet werden, dass deutsche Reedereien z.B. in Afrika oder Brasilien Strafen zahlen mussten, weil sich an Bord des Schiffes Personen oder Besatzungsmitglieder nicht mit dem entsprechendem Seefahrtbuch ausweisen konnten. Dabei war es in den entsprechenden Ländern unerheblich, dass die nationalen Normen bezüglich der Handhabung von Musterung und Seefahrtbüchern unter deutschen Flagge eingehalten wurden. 3.5.1 Deutsche Flagge Entsprechend des SeemannsG § 11 muss jeder, der auf einem (deutschen) Schiff den Dienst als Besatzungsmitglied oder eine sonstige Tätigkeiten ausüben will, ein Seefahrtbuch besitzen. Allerdings ist der Praktikant kein Besatzungsmitglied nach SeemannsG § 3 (siehe 2.3.3.1). Daraus folgt, dass auch kein Seefahrtbuch ausgestellt werden muss. Aus dem selben Grund ist die im SeemannsG § 15 genannte Verpflichtung zur Musterung ebenfalls nichtig. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass das Ausstellen eines Seefahrtbuches und eine Musterung untersagt sind. Es steht der Reederei frei, ein Seefahrtbuch zu verlangen und den Praktikanten zu mustern, vorausgesetzt, dass der Praktikant entsprechend der Praxissemesterordnung überzählig gemustert wird. 33 Ausgestellt wird das Seefahrtbuch nach SeemannsG § 11 durch das Seemannsamt. Dem Seemannsamt müssen entsprechend der Seemannsamtsverordnung § 4 folgende Unterlagen vorgelegt werden: - Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft (Personalausweis) - ein Heuerschein oder eine schriftliche Vereinbarung oder ein sonstiger Nachweis für die Absicht, eine Tätigkeit auf einem Schiff unter der Bundesflagge auszuüben. Außerdem sind zwei Passfotos vorzuhalten. Bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit muss ein gültiger Pass des Heimatstaates, ein gültiger Passersatz oder ein gültiger deutscher Fremdenpass vorgelegt werden sowie eine Aufenthalterlaubnis, soweit diese nach § 2 des Ausländergesetzes erforderlich ist. Das deutsche Seefahrtbuch wird persönlich beim Seemannsamt beantragt. Wird ein Seefahrtbuch verlangt, so sind die Kosten durch die Reederei zu erstatten. 3.5.2 Ausländische Flaggen Es kommt oft vor, dass das Praktikum auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, z.B. Antigua und Barbuda (A&B) stattfindet. Die Regelungen zum Erwerb eines Seefahrtbuches obliegen dem jeweiligen Flaggenstaat. Im Beispiel Antigua Barbuda wird das Seefahrtbuch beim Konsulat des Flaggenstaates durch die Reederei beantragt. Es ist nicht möglich, das Seefahrtbuch für Schiffe unter dieser Flagge persönlich anzufordern. Es muss grundsätzlich durch die Reederei (Praxissemesterstelle) beantragt werden. Im Antigua and Barbuda Merchant Shipping Act, 2006, Teil IV Kapitel 7 Absatz 114. sind die Vorschriften bezüglich des Seefahrtbuches festgelegt. Es geht z.B. hervor das an Bord von Schiffen unter der Flagge von Antigua und Barbuda (A&B) alle Personen ein Seefahrtbuch besitzen müssen. Die Führung einer Musterrolle nach deutschen Vorbild ist nicht vorgesehen. Zwar wird auch gemustert, allerdings nur durch den Kapitän. 34 Der Merchant Shipping Act verlangt die Vorlage eines Sicherheitsgrundkurszeugnisses um ein A&B Seefahrtbuch erwerben zu können. Es ist wichtig für den Praktikanten, bei der Praxissemesterstelle nach der Flagge des Schiffes, auf dem das Praktikum durchgeführt werden soll, zu fragen. Handelt es sich hierbei nicht um die deutsche Flagge, so muss die Praxissemesterstelle für das entsprechende Seefahrtbuch beim Flaggenstaat sorgen. Fahrzeiten auf Schiffen unter ausländischer Flagge sollten nicht in ein deutsches Seefahrtbuch eingetragen werden. Diese Einträge würden von einem deutschen Seemannsamt nicht anerkannt werden und als ungültig ausgestempelt werden. Weiterhin kann es im Falle einer Flaggenstaatenkontrolle an Bord des Schiffes zu rechtlichen Maßnahmen kommen, wenn für die Flagge des Schiffes nicht das entsprechende Seefahrtbuch vorgelegt werden kann. 3.6 Reisepass und Visa Um auch in außereuropäischen Staaten einreisen zu können, ist es nötig, einen Reisepass mitzuführen, in dem evtl. nötige Visaeinträge vermerkt werden. Es ist diesbezüglich auf die Bestimmungen der Einreiseländer zu achten. Die Bestimmungen können in der Regel den Internetseiten der jeweiligen Ländervertretung in Deutschland entnommen werden. Weitere Fragen zum Reisepass beantwortet das ausstellende Ortsamt. Etwas schwieriger gestaltet sich die Beantragung von Visa. Vorweg ist sich bei der Reederei zu informieren, ob während des Praxissemesters Länder angelaufen werden, die den Besitz eines gültigen Visums voraussetzen. Es kann vorkommen, dass die Reederei die Visaformalitäten erledigt, sofern dies möglich ist. Im Falle eines USA-Visums ist dies z.B. nicht möglich. Die für die Erteilung von Visa zuständigen US-Konsulate befinden sich in Berlin, Frankfurt am Main und München. Hier ist telefonisch ein „Visa - Interviewtermin“ zu vereinbaren. Zusätzlich sind auf der Internetsei- 35 te29 der Diplomatischen Vertretung der USA in Deutschland Antragsformulare (DS 156 sowie zusätzlich DS 157 für männliche Antragssteller zwischen 16 und 45 Jahren) auszufüllen. Zum vereinbarten Interviewtermin ist neben dem gültigen Reisepass eine Zahlungsbestätigung vorzulegen. Der Antragsteller muss vor dem Interviewtermin die Antragsgebühr überweisen. Er erhält dann eine Zahlungsbestätigung. Die genaue Vorgehensweise ist der Internetseite30 für Visabeantragungen der diplomatischen Vertretung der USA in Deutschland zu entnehmen. Weiterhin ist von der Reederei ein Beschäftigungsnachweis für den Praktikanten auszustellen, der Informationen über den Beschäftigungszeitraum, Schiffsname usw. enthält. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass für US-Visa besondere Foto-Bestimmungen zu beachten sind. Diese sollten in Fachgeschäften bekannt sein und können auf den genannten Internetseiten unter „Fotobestimmungen für US-Visa“ eingesehen werden. Bei allen Visa sollte darauf geachtet werden, auf welchen Zeitraum das Visum ausgestellt wird, so dass nicht evtl. noch einmal, für das nächste Praxissemester, ein neues Visum beantragen muss. Es ist daran zu denken, dass der Antrag auf ein Visum einige Zeit benötigen und es vor Urlaubszeiten zu längeren Wartezeiten kommen kann. Daher sollte das Visum rechtzeitig, bestenfalls gleich nach dem Abschluss des Praxissemestervertrages, beantragt werden. Die anfallenden Kosten sind von der Reederei zu erstatten. 3.7 Der Seemannsausweis Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeit steht die Ratifizierung des International Labour Organisation (ILO) Übereinkommens 185 über „Ausweise für Seeleute“ zur Disposition. Es ist jedoch noch nicht in Kraft, da zu diesem Zeitpunkt nicht genügend Staaten das Übereinkommen ratifiziert haben. Inhaltlich behandelt diese Konvention die Einführung biometrischer 29 30 US-Botschaft [Visaformulare] 2006. US-Botschaft [Visabeantragung] 2006. 36 Daten in einen „Seemannsausweis“. Dieser Ausweis soll es den Seeleuten ermöglichen, sich unkomplizierter im Ausland oder in Sicherheitszonen wie z.B. Hafenanlagen bewegen zu können. Die Ratifizierung schreitet nur langsam voran. Im Oktober 2006 haben lediglich Frankreich, Ungarn, Jordanien und Nigeria die Konvention ratifiziert. Es steht zu befürchten, dass den Seeleuten durch ein längerfristiges Hinauszögern dieser Konvention eine Reihe neuer Visaverordnungen sowie Schwierigkeiten beim Landgang bevorstehen. So plant die australische Regierung neue Visarichtlinen für Seeleute für den Anfang des Jahres 2007. Die USA, die maßgeblich die Einführung des Ausweises vorangetrieben hat, weigert sich mittlerweile, das Dokument anzuerkennen und entwickelt ein eigenes Dokument31. 3.8 Internationaler Impfpass und Schutzimpfungen Vor der Einreise in bestimmte Länder oder Zonen ist es ratsam oder sogar vorgeschrieben, bestimmte Schutzimpfungen durchgeführt zu haben. So ist z.B. die Gelbfieberimpfung in vielen Ländern zwingend vorgeschrieben oder empfohlen32. Andere Impfungen wiederum sind freiwillig, jedoch dringend ratsam. Die Notwendigkeit hängt von dem Fahrtgebiet und den Ländern bzw. deren Impfbestimmungen ab. Die Impfungen für den internationalen Reiseverkehr werden in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt. Die anfallenden Kosten sind durch die Reederei zu erstatten. Nicht jeder Arzt ist zur Durchführung von bestimmten Impfungen berechtigt. Eine Liste mit den Ärzten und Instituten, die zur Ausführung von Schutzimpfungen gegen Gelbfieber zugelassen sind kann auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Tropenmedizin (DTG) 33 eingesehen werden. Weitere Impfungen können in der Regel vom Hausarzt durchgeführt werden. Dieser erteilt ebenfalls Auskünfte über die Notwendigkeit von Impfungen und evtl. zu erwartende Nebenwirkungen. 31 32 Vgl. The Mission to Seafarers o.V. [ID Card] 2006, S. 1. Vgl. Ärzte Zeitung Online o.V. [Impfungen] 2005. 37 In Abbildung 3 sind die gängigsten Impfungen aufgeführt. Nicht mit aufgenommen ist die Immunisierung gegen Pocken da die Pocken von der World Health Organisation (WHO) als ausgerottet eingestuft34 sind. Erkrankung Cholera Diphtherie Kategorie 1 R A,I,R FSME(Frühsommer- I,RS meningoenzephalitis) Wichtige Indikationen (z.B. Reiseziel oder Personengruppe) Reisen in Epidemiegebiete Auffrischimfung; bei regionalen Krankheitsausbrüchen oder Reisen in Epidemiegebiete Aufenthalt in Gefährdungsgebieten Gelbfieber Hepatitis A R I,R Reisen in Gelbfieber-Infektionsgebiete Gefährdete Personen, Aufentahlt in Gebieten mit hoher Durchseuchung Hepatitis B I,RS Gefährdete Personen Influenza A,I, ältere Menschen, bei Pandemien Meningokokken-Inf. RS gefährdete Personen in bestimmten Gebieten Afrikas Poliomylitis (Kinder- A,I,R Auffrischimfung; bei Reisen oder regionalen lämung) Ausbrüchen Tetanus A,I,R Auffrischung; bei Verletzung Tollwut I Nach Kontakt mit tollwutverdächtigen Tieren, bei besonderer Gefährdung prophylaktisch Tuberkolose I Bei geschwächter Abwehr; schlechte hygienische Verhätnisse Typhus Windpocken I I Reisen in Epidemiegebiete Besonders gefährdete Personen (Abwehrschwäche) 1 A = Indikationsimpfung mit breiter Anw endung und erheblichem Wert für die Volksgesundheit I = Indikationsimpfung bei erhöhter Gefährdung R = Reiseimpfung (die Indikation ergibt sich aus dem Reiseziel) RS= Reiseimpfung in Sonderfällen, Impfindikationen bei Risikogruppen in Risikogebieten Abbildung 4: Übersicht der gängigsten Impfungen (Quelle: Schäffler, A, Menche, N., Bazlen, U., Kommerell, T., [Hrsg.]: Pflege Heute, Lehrbuch und Atlas für Pflegeberufe, 1. Auflage, München; Jena, (Urban & Fischer) 1997, S. 973) Es ist sich frühzeitig um evtl. Impfungen zu kümmern. Es kommt vor, dass bestimmte Impfungen nicht an einem Tag abgeschlossen werden können und einige Zeit zwischen Initial- und Abschlussimpfung liegt. 33 34 DTG [Gelbfieber] 2007. Vgl. de Gruyter, Hrsg. [Pocken] 1990, S. 1513. 38 Die durchgeführten Impfungen sind im Impfpass durch den Arzt zu dokumentieren. Die für den internationalen Reiseverkehr üblichen bzw. vorgeschriebenen Impfungen (z.B. Gelbfieber) werden durch den autorisierten Arzt oder die autorisierte Stelle in eine Internationale Bescheinigung über Impfungen eingetragen. Die Eintragungen des regulären Impfpasses können in die Internationale Bescheinigung über Impfungen aufgenommen werden. Die Impfunterlagen sind ebenso wie das Seefahrtbuch und der Reisepass an Bord dem zuständigen Offizier auszuhändigen und während der Dauer der Beschäftigung an Bord vom Kapitän zu verwahren. Gegen verschiedene Krankheiten sind bis heute noch keine medikamentösen Impfstoffe vorhanden. In Gebieten, in denen solche Krankheiten auftreten, sind gewisse Verhaltensweisen einzuhalten. So gibt es Tropenkrankheiten, die durch Insekten übertragen werden, und gegen die es bisher keine Impfungen gibt. Über die entsprechenden Maßnahmen und Erkrankungen können Hausärzte oder Einrichtungen für Tropenmedizin informieren. Des weiteren können Informationen über Impfungen auf der Internetseite des Robert Koch Instituts (RKI)35 in Berlin bezogen werden oder beim Reisemedizinischen Zentrum des Bernhard-Nocht-Institutes für Tropenmedizin (BNI)36 in Hamburg. Hier können die jeweiligen Länderdaten und Hintergrundinformationen sowie ärztliche, individuelle, betreute Beratungen in Anspruch genommen werden. 3.9 Unfall- und Krankenbehandlung Im Praxissemestervertrag § 6 ist festgelegt, dass der Praktikant während seines Praktikums an Bord eines Schiffes Anspruch auf Heilbehandlung durch die Praxissemesterstelle hat. Die Kosten eines Arbeitsunfalls oder Krankheit im Ausland, z.B. Krankenhaus und Behandlungskosten, sowie Transportkosten nach Deutschland werden von der Praxissemesterstelle bzw. dessen Protection & Indemnity-Club (P&I-Club) übernommen. 35 36 RKI [Impfung] 2006. BNI [Beratung] 2006. 39 Bei einem P&I-Club handelt es sich um eine „Sach- und Haftpflichtversicherung des Reeders. P&I Deckungen werden von so genannten P&I-Clubs, (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit) ihren Mitgliedern (Reedern) angeboten“37. In Deutschland übernimmt die See-BG die weiteren Kosten. Es ist unerheblich, ob es sich um Unfall- oder Krankenbehandlung handelt. Die Unfallversicherung deckt Unfallfolgen wie Invalidität oder Tod des Versicherten mit der im Praxissemestervertrag festgesetzten Summe ab. Entsprechend des Praxissemestervertrags bleibt die studentische Krankenversicherung während des Praxissemesters wirksam, und für die Absicherung der über die Leistungen der Krankenversicherung hinaus gehende Risiken einer Krankheit im Ausland ist ebenfalls die Praxissemesterstelle zuständig. 3.10 Vor der Anreise Wenn alle administrativen Vorbereitungen erledigt sind, eine Praxissemesterstelle gefunden und der Praxissemestervertrag abgeschlossen wurde, ist der größte Teil der Vorarbeit getan. Zu diesem Zeitpunkt sollten auch schon weitere Informationen über die Reederei, das Schiff und evtl. über das Fahrtgebiet vorliegen. Damit es im letzten Augenblick nicht noch zu Verzögerungen kommt ist nochmals zu prüfen ob die folgenden Dokumente vorliegen oder beantragt sind: 37 - Seediensttauglichkeitszeugnis - Seefahrtbuch (wenn vereinbart) - Sicherheitsgrundlehrgangsnachweis - Impfpass - Reisepass ( mit Visum – wenn nötig) - Training-Record-Book ( inkl. Berichtsheft) GDV, o.V. [P&I] 2005, S.117 f. 40 Im Folgenden wird u.a. die Frage der Zusammenstellung des Gepäcks und der nötigen Kleidung entsprechend des oder der Fahrtgebiete, die während des Praxissemesters an oder durchlaufen werden, geklärt. 3.10.1 Das Fahrtgebiet In der Seeschifffahrt unterscheidet man verschiedene Fahrtgebiete. Sie sind aufgeteilt in: - kleine Fahrt (Nord und Ostsee inkl. Atlantikküste der iberischen Halbinsel) - mittlere Fahrt (das Gebiet der kleinen Fahrt zuzüglich des Mittelmeeres) - große Fahrt (weltweite Fahrt) Unabhängig von den Fahrtgebieten werden die Schiffe nach verschiedenen Zwecken eingesetzt. Hier unterscheidet man zwischen: - Liniendienst - Trampfahrt Schiffe, die im Liniendienst eingesetzt werden, verkehren nach einem festen Fahrplan. Insbesondere große Containerschiffe (Abb. 5) oder Fähren sind in Liniendiensten eingesetzt. Der Vorteil dieses Dienstes ist, dass stets bekannt ist, wann das Schiff in welchem Hafen ist. Das erleichtert z.B. die Planung bezüglich des Crewwechsels. Abbildung 5: Containerschiff in der Linienfahrt (Quelle: Thiel, W., Containerschiffe, im Internet: http://www.nok-schiffsbilder.de/modules/myalbum/photo.php?lid=512 [Aufrufdatum 12.11.2006]) 41 In der Trampfahrt gibt es keinen festen Fahrplan. Hier fährt das Schiff dorthin, wo es nach Ansicht des Reeders oder Befrachters als nächstes die lukrativste Ladung aufnehmen kann. Oft steht der nächste Hafen bis kurz vor dem Auslaufen noch nicht fest. Oder es gibt die Order, erst einmal in eine grobe Richtung zu fahren, um erst später die Information zu erhalten, welcher Hafen als nächstes angelaufen wird. So ist nie sicher wo es als nächstes hingeht. Meist sind Mehrzweck- (Multi - Purpose) oder Schwergutschiffe (Heavy - Lift) (Abb. 6) in der Trampfahrt eingesetzt. Abb. 6: Schwergutschiff in der Trampfahrt (Quelle: Thiel, W., Frachter, im Internet unter : http://www.nok-schiffsbilder.de/modules/myalbum/photo.php?lid=5 [Aufrufdatum: 09.01.2007) Für das Zusammenstellen des für das Praxissemester benötigten Gepäcks ist es von Vorteil, sich bei der Reederei zu erkundigen, in welchem Fahrtgebiet und in welchem Dienst man während des Praxissemesters eingesetzt wird. 3.10.2 Das Gepäck Bei der Menge des Gepäcks gilt soviel wie nötig und so wenig wie möglich mitzunehmen. Die Überlegung, was man für das erste Praxissemester einpackt, sollte nicht erst am letzten Abend vor der Abreise getroffen werden. Auch hier gilt der Grundsatz einer guten Planung. 42 In vielen Fällen beginnt das Praxissemester nicht in einem deutschen Hafen. Wird das Praxissemester im Ausland angetreten begrenzt sich die Menge des Gepäcks von alleine. Hinsichtlich Flugreisen beträgt das zulässige Gesamtgewicht für Seemannsgepäck 40 kg38. Die Reederei muss im Falle eines Fluges ein sogenanntes „Seemannsflugticket" buchen. Andernfalls beträgt die Grenze des zulässigen Gesamtgewichtes 20 kg oder den Gewichtsbestimmungen der jeweiligen Fluglinie. Es ist daher ratsam, sich bei der Reederei im Vorfeld zu erkundigen, ob ein entsprechendes Ticket gebucht wurde. In der Regel ist dies jedoch der Fall. Jedes Kilo Übergewicht kostet extra und muss vom Praktikanten selbst bezahlt werden. Auch in dem Fall, dass das Praktikum in einem deutschen Hafen beginnt, sollte man nicht mehr als die erwähnten 40 kg mitnehmen, da das Praxissemester evtl. im Ausland endet und man schließlich doch fliegen muss. Abgesehen davon ist der Umgang mit 40 kg oder mehr Gepäck auch im Zug nicht einfach. Um festzustellen, ob man sich im Rahmen des Erlaubten befindet, sollte das Gewicht des Gepäcks vor Antritt der Reise auf einer Waage zu Hause überprüft werden. Es ist im Falle eines Fluges auf die Bestimmungen bezüglich der Mitnahme des Handgepäcks zu achten. So sollte man z.B. ein Taschen- oder Takelmesser etc. nicht im Handgepäck mitführen. Über die aktuellen Regelungen kann man sich beim entsprechenden Flughafen informieren. Da man für die Dauer des Praxissemesters evtl. auch Unterhaltungselektronik oder ähnliches mitnimmt, ist es zum Schutz der Geräte ratsam, Hartschalenkoffer oder Hardcase-Trollies für das Hauptgepäck zu nutzen. Hierin sind auch empfindliche Gepäckstücke gegen Stöße und äußere Krafteinwirkungen geschützt. Im Anhang IV befindet sich eine Gepäck-Checkliste zur Hilfe. 38 Sirin [Gespräch] 08.01.2006. 43 3.10.2.1 Kleidung Die Auswahl der Kleidung und deren Menge richtet sich nach der Jahreszeit und nach dem Fahrtgebiet. Ist das Praxissemester auf einen Kontinent bzw. eine Klimazone begrenzt, ist die Wahl der Kleidung entsprechend einfach. In der Regel werden während eines Praxissemesters jedoch mehrere Klimazonen durchfahren, und schließlich ändern sich im Verlauf des Praxissemesters auch die Jahreszeiten. In Abbildung 2 sind die Klimazonen sowie deren mittlere Temperaturen aufgezeigt. Abbildung 7: Klimazonen der Erde (Quelle: In Anlehnung an Sigmund, A., Projekt Klimaklassifikationen - Klimazonen, im Internet unter: http://www.ph-karlsruhe.de/wp/siegmund/Klimaklass/index_Klima.htm [Aufrufdatum: 09.01.2007]) Ist das Schiff in der Linienfahrt eingesetzt, so kann man sich etwas leichter mit der Auswahl des Gepäcks bzw. der Kleidung tun, da sich hier an einen festen Fahrplan gehalten wird. So ist immer bekannt ist, welche Klimazonen angelaufen werden. Schwieriger ist es in der Trampfahrt. So kann es sein, dass die Reiseroute das Schiff plötzlich aus polaren Regionen 44 (z.B. Island) direkt in tropische Regionen (z.B. Karibik) führt. In diesem Fall muss für alle Witterungslagen die passende Kleidung vorgehalten werden. In der Gepäckliste im Anhang IV sind unter anderem Vorschläge für die Auswahl der Kleidung enthalten. (Arbeits- und Schutzkleidung siehe 4.2.2) 3.10.2.2 Medikamente und Gesundheitspflege Es ist empfehlenswert, sich eine kleine Reiseapotheke zusammenzustellen. Beispielsweise: - Pflaster - Schere - Schmerztabletten - Jodsalbe/Desinfektionsmittel Medikamente zur Behandlung chronischer Erkrankungen oder spezielle Medikamente, deren Einnahme die Seediensttauglichkeit nicht ausschließen, sollten in entsprechendem Umfang mitgeführt werden. So z.B. verschreibungspflichtige Medikamente wie Hautsalben, Blutdruckmedikamente etc. Natürlich sind auch an Bord Medikamente vorhanden. Das Hospital ist für die Versorgung von Erkrankungen und Verletzungen entsprechend ausgerüstet, und die Offiziere sind im Bereich Notfallversorgung geschult. Einer der Schiffsoffiziere ist verantwortlich für die Gesundheitspflege, das Hospital und somit auch für die Medikamente an Bord. Dieser Offizier ist Ansprechpartner im Krankheitsfall. Bei schwerwiegenden Erkrankungen oder Verletzungen wird der Betroffene in ein Krankenhaus des jeweiligen Aufenthaltlandes des Schiffes verlegt bzw. ausgeflogen. Da an Bord auch gesundheitsschädliche Stoffe vorhanden sein können (z.B. Ladungsgüter), ist sich bei auftretendem Krankheitsgefühl oder auch bei kleineren Verletzungen grundsätzlich an den verantwortlichen Offizier zu wenden. Dadurch können z.B. evtl. austretende gesundheitsschädigende Stoffe frühzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden. 45 3.11 Die Anreise Sind alle Vorbereitungen zufriedenstellend erledigt, kommt schließlich der Tag der Abreise. Die Reisedaten, die Wahl des Reisemediums (Zug oder Flugzeug) sowie die Hinterlegung der Reisetickets erfolgt durch die Reederei. Flugtickets sind meist am Flughafen am Schalter der entsprechenden Fluglinie hinterlegt. Hafen und Bahnhof bzw. Flughafen müssen nicht zwangsläufig am selben Ort liegen. So ist es gängige Praxis, dass man am Bahnhof oder Flughafen von einem Agenten der Reederei abgeholt und zum Schiff gebracht wird. Wurde diese Art des Transfers vereinbart, und trotzdem wartet am Zielbahnhof oder Flughafen niemand, sollte man den Ort nicht verlassen. Vielleicht hat sich der Agent nur verspätet. Im Zweifelsfall ist die Reederei anzurufen und dort nach dem weiteren Verlauf zu fragen. Es ist vorteilhaft, vor dem Abflug von der Reederei den Namen und die Telefonnummer des Agenten vor Ort zu erfahren. Somit hat man bei evtl. Problemen einen Ansprechpartner vor Ort. Über das Verhalten in einem solchen Fall sollte im Vorfeld mit der Reederei gesprochen werden. 46 4 Die Durchführung des ersten Praxissemesters 4.1 Kost und Logis an Bord Die Reederei verpflichtet sich nach § 2 (1) 6., dem Praktikanten an Bord freie Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. 4.1.1 Unterkunft In der Regel bewohnt der Praktikant an Bord eine Einzelkammer inkl. Nasszelle. Ausnahmen kann es auf Schiffen von Reedereien geben, die so eingerichtet sind, dass mehrere Praktikanten auf einem Schiff eingesetzt werden. Hier teilen sich meist zwei Praktikanten eine Kammer. Die Reinigung der Kammer obliegt dem Praktikanten bzw. den Praktikanten. Erfahrungsgemäß wird für eine gründliche Reinigung der Kammer am Wochenende die sogenannte „Kammerstunde“ gewährt. 4.1.2 Verpflegung Entsprechend des SeemannsG § 16 ist den Beschäftigten an Bord gutes, schmackhaftes, ausgewogenes und den klimatischen Verhältnissen entsprechendes Essen in ausreichender Menge zu geben. Dabei sind die religiösen und kulturellen Gewohnheiten und Geflogenheiten der Beschäftigten zu berücksichtigen. Die Verpflegung an Bord umfasst die täglichen Mahlzeiten sowie die dazu gereichten Getränke. Tee und Kaffe sind ebenfalls frei. Darüber hinausgehende Getränke sowie Tabak- und weitere Kantinenwaren sind an Bord käuflich zu erwerben. Einige Reedereien stellen den Praktikanten die Kantinenwaren nur zum Teil in Rechnung. In besonders warmen Gebieten, in denen eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr nötig ist, ist diese von der Reederei zu gewährleisten. Die Menge der Verpflegung pro Person und Woche auf Schiffen unter deutscher Flagge ist in der Verordnung über die Speiserolle festgelegt. Es 47 ist allerdings anzumerken, dass die Speiserolle im Jahre 1951 in Kraft getreten ist. Es darf daher als zweifelhaft angesehen werden, ob die ernährungswissenschaftlichen Grundlagen, die bereits über ein halbes Jahrhundert alt sind, den heutigen Ansprüchen entsprechen. Erfahrungsgemäß findet die Umsetzung der Speiserolle in der Praxis kaum noch Anwendung, da die Qualität und Abwechslung der Speisen an Bord einen wesentlichen Einfluss auf das Arbeitsklima besitzt. Der Ausspruch, dass der Koch der wichtigste Mann an Bord ist, bestätigt, welchen Stellenwert gute Verpflegung an Bord einnimmt. Ein gutes Verhältnis zum Koch ist immer von Vorteil. 4.2 Erste Schritte an Bord An Bord meldet sich der Praktikant nach dem Passieren der Gangwaywache beim diensthabenden Decksoffizier. In der Regel bekommt er dann seine Kammer zugewiesen. Anschließend sind die geforderten Papiere, wie die Teilnahmebescheinigung am Sicherheitsgrundkurs, der Reisepass, der Impfpass und, wenn vorhanden, das Seefahrtbuch abzugeben. Meist folgt dann die Einteilung des Praktikanten in eine Wache. Diese sollte konsequenterweise die Wache des für die Ausbildung verantwortlichen Wachoffiziers sein. In den nächsten Tagen wird der Praktikant dann hauptsächlich damit beschäftigt sein, Schiff und Besatzung kennen zu lernen. 4.2.1 Der Sicherheitsrundgang Entsprechend des Abschnitts A-VI/1 STCW sollte ein Sicherheitsrundgang die erste offizielle Handlung an Bord sein. Der verantwortliche Offizier zeigt dabei dem Praktikanten u.a. die Sicherheitseinrichtungen, Fluchtwege und Feuermelder und klärt ihn über das Verhalten im Notfall auf. Da dies in der Regel eine große Menge an neuen Informationen ist, sollte besonderer Wert darauf gelegt werden, dass der Praktikant auf jeden Fall die nähere Umgebung seiner Kammer und evtl. spezielle Alarme kennt. 48 So z.B. wo der nächste Feuerlöscher oder Feuermelder aufgestellt ist, sowie die Fluchtwege von der Kammer zum Sammelplatz. Nach erfolgter Sicherheitsunterweisung ist dem Praktikanten unbedingt durch den einweisenden Offizier oder Kapitän die Durchführung im Training-Record-Book oder durch ein unterschriebenes Formblatt (Kopie) schriftlich zu bestätigen. 4.2.2 Die persönliche Schutzausrüstung In der Broschüre „Sicher Arbeiten und Leben an Bord – Leitfaden für Seeleute und ihre Sicherheitsbeauftragten“, herausgegeben durch die SeeBG, wird in Kapitel B die persönliche Schutzausrüstung aufgezählt. Es handelt sich dabei um: - Schutzhelme - Sicherheitsgurte - Schutzschuhe - Auffanggurte mit Falldämpfer - Schutzbrillen - Arbeitssicherheitswesten - Atemschutzgeräte - Staubmasken - Schutzkleidung - Hautschutzmittel - Schutzhandschuhe - Wetterschutzkleidung - Gehörschützer Die persönliche Schutzausrüstung wird nach dem Praxissemestervertrag § 6 von der Reederei gestellt. Arbeitsoveralls sind nicht zwangsläufig Bestandteil dieser Ausrüstung. Es ist daher im Vorfeld mit der Reederei zu klären, ob Overalls gestellt werden. Bei der Arbeit an Bord sind die oben aufgezählten Ausrüstungsgegenstände grundsätzlich zu benutzen. Es ist die Aufgabe des verantwortlichen Offiziers, dem Praktikanten Umgang und Anwendung der Schutzausrüstung zu erläutern. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Falle eines Unfalls die Berufsgenossenschaft ihren Verpflichtungen nur in dem Fall nachkommt, in dem nachgewiesen werden kann, dass sich entsprechend der Vorgaben der UVV verhalten wurde. Der Praktikant verpflichtet sich nach § 6 des Praxissemes- 49 tervertrages, die UVV einzuhalten. Das schließt insbesondere das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung ein. Laut den UVV Teil I Abschnitt C § 18 sind den von der Reederei angegebenen Arbeitsschutzmaßnahmen Folge zu leisten, jedoch sicherheitswidrige Anweisungen nicht zu befolgen. Es gilt der Grundsatz, bei allen Handlungen zunächst an die Sicherheit zu denken. Das heißt auch, als Praktikant andere Besatzungsmitglieder auf evtl. Fehlverhalten hinzuweisen oder aufzuklären. Das Studieren des oben genannten Leitfadens der See-BG sei jedem, der das erste Mal an Bord eines Handelsschiffes geht, dringend zu empfehlen. Dabei handelt es sich um eine schnelle Übersichtsmöglichkeit für alle Bereiche des Bordlebens, wie z.B. Verhalten in gefährlichen Räumen, Verhalten im Wohn- und Freizeitbereich, Gefahrenstoffe, Ladungsarbeiten etc. 4.2.3 Gefahrenabwehr Der International Ship and Port Facility Security Code (ISPS-Code) wurde nach den Anschlägen des 11. September 2001 in New York international implementiert und trat am 1. Juli 2004 in Kraft. Er soll die Sicherheit der internationalen Seeschifffahrt gewährleisten und so weit wie möglich vor terroristischen Anschlägen sowohl Schiffe als auch Hafenanlagen schützen. Aus dieser Aufgabenstellung ist ersichtlich, dass es sich bei dieser Art von Sicherheit um eine andere als z.B. um die der Arbeitssicherheit handelt. Die Arbeitsicherheit wird im englischen Sprachgebrauch durch den Begriff Safety ausgedrückt. Das englische Wort Security ist dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuschlagen. Im Teil A Abschnitt 2 des ISPS-Codes werden die Personen definiert die Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr wahrnehmen. Der Ship Security Officer (SSO) ist die Person an Bord die für die Umsetzung des Codes bzw. der Gefahrenabwehr an Bord verantwortlich ist. Er erstellt z.B. Risikoanalysen und plant die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahren- 50 abwehr an Bord. Die landseitig im Hafen mit der Gefahrenabwehr beauftrage Person ist der Port Facility Security Officer (PFSO). Schließlich gibt es noch den Company Security Officer (CSO). Er ist in Fragen der Gefahrenabwehr der Ansprechpartner des SSO in der Reederei und muss rund um die Uhr erreichbar sein. Die Einführung des ISPS-Code hat den Begriff Security maßgeblich in den Fokus der Seefahrt gerückt. Dadurch hat der Begriff auch in den internationalen Verordnungen und Gesetzen durch die IMO Einzug gefunden. Eine Aufgabe, die sich aus dem ISPS-Code ergibt, aber auch schon vor seiner Implementierung - wenn auch nicht immer so stringent - durchgeführt wurde, ist die Gangwaywache. Bei der Gangwaywache sind entsprechend der Gefahrenlage Kontrollen der Personen, die das Schiff betreten, durchzuführen. Dabei ist ein Gangway-Logbuch (oder ISPS-Logbook) zu führen. Alle Personen, die das Schiff betreten, werden hier durch die Gangwaywache mit dem Zeitpunkt des Betretens und dem Zeitpunkt des Verlassens erfasst und müssen sich ausweisen. Im Weiteren ist z.B. sicher zu stellen, dass die Bereiche des Schiffes, die als zugangsbeschränkt (Restricted Areas) ausgewiesen sind (z.B. Brücke oder Maschinenraum), nicht von unbefugten Personen betreten werden. Durch den ISPS-Code Teil A Abschnitt 2 wird ebenfalls der Gefährdungsstatus der Schiffe und der Hafenanlagen in drei verschiedene Gefährdungsstufen, die Marsec-Level (Maritime Security-Level), unterteilt. Stufe eins bezeichnet den Normalbetrieb und keine bekannte Gefährdung. Stufe zwei steht für erhöhte Gefahr für Schiff und / oder Hafenanlage. Hierbei ist der Betrieb eingeschränkt und erhöhte Wachsamkeit geboten. So werden z.B. Besucher und deren Taschen auf verdächtige Gegenstände durchsucht. Der gesamte Schiffsbetrieb läuft unter erhöhter Wachsamkeit ab. Bei Gefahrenstufe drei ist mit einem Zwischenfall zu Rechnen. Entsprechend der reedereispezifischen Vorgaben ist z.B. der Zutritt zum Schiff für Nichtbesatzungsmitglieder untersagt. Die Lade- und Löscharbeiten werden unterbrochen, und das Schiff verlässt den Hafen. Die genaue Vorge- 51 hensweise bei den verschiedenen Gefährdungsstufen ist abhängig vom Schiff bzw. der Reederei und ist im schiffseigenen Ship-Securing-Plan (SSP) festgelegt, zu dem nur der Kapitän und der SSO Zugriff haben. Bei Fragen bezüglich der Aufgaben bei der Gefahrenabwehr ist der SSO der Ansprechpartner an Bord. Die Marsec-Level werden, bezogen auf den Hafen, durch den Hafenstaat festgelegt. Die Gefährdungsstufen der Schiffe werden durch den jeweiligen Flaggenstaat oder durch die Gefährdungsstufe des letzten Hafens, den das Schiff verlassen hat, bestimmt. 4.3 Arbeitszeiten Die klassischen Arbeitszeiten für den Decksdienst sind in der Regel: 07:30 – 08:00 Frühstück 08:00 – 10:00 Arbeitszeit 10:00 – 10:20 Kaffeepause 10:20 – 12:00 Arbeitszeit 12:00 – 13:00 Mittagspause 13:00 – 15:00 Arbeitszeit 15:00 – 15:20 Kaffeepause 15:20 – 17:00 Arbeitszeit In Fahrtgebieten, in denen die Außentemperatur im Laufe des Tages einen hohen Stand erreicht, kann es zu einer Verschiebung der Zeiten kommen. Es würde sich anbieten, früher anzufangen und bei hohem Sonnenstand die Arbeit ruhen zu lassen. Auf Schiffen in der großen Fahrt, bzw. auf Schiffen deren Besatzungsstärke es zulässt, ist die Mannschaft meist in Wachen eingeteilt. Diese Wachen entsprechen denen der Offiziere. Bei einem Wachsystem mit 3 Offizieren würde es zu folgenden Wachen kommen: 12:00 – 16:00 bzw. 00:00 – 04:00 16:00 – 20:00 bzw. 04:00 – 08:00 20:00 – 00:00 bzw. 08:00 – 12:00 In der kleinen Fahrt ist der Wachturnus oft sechsstündlich. Hier fahren meist nur der Kapitän und ein Steuermann und wechseln alle sechs Stunden die Wache. Es gibt keine festgelegte allgemeingültige Struktur. 52 Durch das Übereinkommen 180 der International Labor Organisation (ILO) sollen in Zukunft in der Seeschifffahrt bei allen Staaten, die dieses Abkommen ratifiziert haben, gleiche Arbeitszeitmaßstäbe gelten. Zur Zeit ist das Übereinkommen auf internationaler Ebene noch nicht in Kraft. Von den 33 nötigen Staaten haben es bisher 21 Staaten ratifiziert. Auf nationaler Ebene sind die Anforderungen des Übereinkommens bereits im Juli 2002 durch die Änderung des SeemannsG erfüllt worden. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden (§ 85 SeemannsG). Allerdings kann nach §§ 89, 89 a des Seemannsgesetzes durch den Kapitän die tägliche Arbeitszeit um bis zu zwei Stunden erhöht werden. Laut § 84 a SeemannsG muss die Mindestruhezeit in einem Zeitraum von 24 Stunden mindestens 10 Stunden betragen bzw. in einem Zeitraum von sieben Tagen 77 Stunden nicht unterschreiten. Dabei darf die tägliche Ruhezeit höchstens in zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wobei ein Zeitraum sechs Stunden nicht unterschreiten darf. Zwischen Ruhezeiten, die aufeinander folgen, darf die Arbeitszeit dazwischen 14 Stunden nicht überschreiten. 4.4 Die Ausbildung Die praktische Ausbildung an Bord hat nach den bereits erwähnten Verordnungen und Regeln stattzufinden. In den entsprechenden Ausbildungskonzepten der einzelnen Reedereien sind diese Verordnungen zu berücksichtigen. In Abbildung 9 sind die Inhalte des ersten Praxissemesters nach der Rahmen-Praxissemesterordnung aufgeführt sowie die für die Umsetzung der entsprechenden Abschnitte vorgegebenen Zeiten. Die entsprechende Umsetzung ist durch den Praxissemestervertrag bindend, das heißt, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte für den praktischen Einsatz an Bord auch tatsächlich erfüllt bzw. umgesetzt werden müssen, damit eine Anerkennung des Praktikums erfolgt. Die unter den einzelnen Überschriften Schiffsführung (S), Ladungsumschlag und Stauung (L) und Kontrolle des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die Perso- 53 nen an Bord (K) geführten Inhalte sind anhand der Vorgaben des TrainingRecord-Book durchzuführen und zu dokumentieren. Ausbildungs- und Tätigkeitselemente für das Anteil in 1. Praxissemester W oc he n S. SCHIFFSFÜHRUNG AUF BETRIEBSEBENE S1) Planen und Durchführen einer Reise und Bestimmen der Position S2) Durchführen einer sicheren See- und Hafenwache S4) Reagieren auch plötzliche Notlagen S6) Benutzen der IMO Standardredewendungen S9) Steuern des Schiffes (Steering - Certificate) S10) Maschinenkunde L. LADUNGSUMSCHLAG UND -STAUUNG AUF 10 Wochen ständig Max. 2 Wo. 8 Wochen BETRIEBSEBENE L1) Überwachen der Vorbereitung des Schiffes für den Ladungsumschlag L2) Überwachen des Ladens, Stauens und des Sicherns von Ladungen L3) Ladungsfürsorge während der Seereise durchführen, sowie Kennenlernen, Instandhalten und Überholen des Ladungssystems L4) Überwachen des Entladens von Ladungen K1) K2) K3) K4) K6) K7) K. KONTROLLE DES SCHIFFSBETRIEBS UND FÜRSORGE FÜR DIE PERSONEN AN BORD AUF BETRIEBSEBENE Die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sicherstellen Gewährleistung der Seetüchtigkeit des Schiffes Brandschutz und –Abwehr sowie Kontrolle Handhabung von Rettungseinrichtungen Rechtliche Vorschriften und Verwaltung Gefahrenabwehr an Bord SUMME 8 Wochen ständig ständig 26 Wochen Abb. 8: Ausbildungsinhalte des ersten Praxissemesters (Quelle: Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven Institut für Seefahrt in Leer, Rahmen- Praxissemesterordnung, Stand vom 11.06.2006) 54 4.5 Das Training Record Book (TRB) Das Training Record Book (Abb. 9) dient der Aufzeichnung und dem Nachweis der im praktischen Einsatz vermittelten Tätigkeiten und Kenntnisse, deren Durchführung durch das STCW- Abkommen zum Erwerb eines nautischen Befähigungszeugnisses verlangt wird. Abbildung 9: Training Record Book (Quelle: BSH, Training Record Book, 02.01.2007 im Internet unter http://www.bsh.de/de/Produkte/Buecher/Sonstige%20Publikationen/TRBNautik/index.jsp, [04.01.2007]) Die Führung des TRB wird in Regel II/1 der Anlage zum STCWÜbereinkommen vorgeschrieben. Durch die fortschreitende Weiterentwicklung der Ausbildung wird das TRB (wenn nötig) den neuen Ausbildungsumständen entsprechend angepasst. Das vorliegende TRB ist das Ergebnis einer kompletten Überarbeitung und steht seit Anfang des Jahres 2007 zur Verfügung. Herausgeber in Deutschland ist das BSH. Das TRB kann über die in Anhang V benannten Vertriebsstellen erworben werden. Es muss bei Antritt des ersten Praxissemesters dem Praktikanten 55 vorliegen. In ihm werden die Tätigkeiten des ersten als auch des zweiten Praxissemesters dokumentiert. Es ist entsprechend pfleglich und sauber zu führen. „Damit die Zeit der Bordausbildung optimal genutzt wird, sollte die Ausbildung sich an der Liste im Ausbildungsnachweis orientieren. Auf jeder Seite sind Tätigkeiten und Aufgaben aufgelistet, die auszuführen sind. Wenn diese Aufgaben erfolgreich abgeschlossen sind, dann sollten die praktischen Fertigkeiten erworben sein. Der zuständige Ausbildungsoffizier soll die Fortschritte überwachen und mit Datum und Unterschrift im entsprechenden Feld bestätigen, dass die Ausbildungskriterien erfüllt sind.“ 39 Das Training Record Book ist entsprechend der Ausbildungsinhalte der Abbildung 8 in übergeordnete Tätigkeiten unterteilt. So stellt z.B. das Planen und Durchführen einer Reise und das Bestimmen der Position eine übergeordnete Tätigkeit des Bereiches Schiffsführung (S) dar. Um das sichere Beherrschen dieser übergeordneten Tätigkeiten nachzuweisen, sind vorher die gesamten entsprechenden untergeordneten Tätigkeiten durchzuführen, die in den einzelnen Abschnitten des TRB den übergeordneten Tätigkeiten zugeordnet sind. Das TRB schreibt vor, dass erst alle untergeordneten Tätigkeiten eines Ausbildungsschwerpunktes ausgeführt und durch Unterschrift beglaubigt sein müssen, damit der betreffende Schwerpunkt als erfüllt gilt. Die Beurteilung, ob der Praktikant eine übergeordnete Tätigkeit sicher beherrscht, kann nach TRB nur durch den Kapitän oder den für die Ausbildung verantwortlichen Offizier durch eine entsprechende Unterschrift beglaubigt werden. Untergeordnete Tätigkeiten können auch von Offizieren bestätigt werden, die nicht für die Ausbildung zuständig sind. Grundsätzlich sind nur die Tätigkeiten gegenzuzeichnen die auch tatsächlich durchgeführt worden. 39 BSH, Hrsg. [TRB] 2006, S. 26. 56 Das TRB enthält leicht verständliche Hinweise zum korrekten Gebrauch. Es sei daher empfohlen, vor dem Beginn der Dokumentation die Hinweise zu den einzelnen Abschnitten sorgfältig zu studieren, um somit Fehler im Umgang auszuschließen. Diese Hinweise sind sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache enthalten. Somit ist der Umgang mit dem TRB auch für die ausbildungsverantwortlichen Personen schnell nachvollziehbar, die nicht die deutsche Sprache beherrschen. Praktikant, Offiziere und Kapitän sind angehalten, das TRB ordentlich und regelmäßig zu führen. Dies ist letztlich ein entscheidender Punkt bei der Anerkennung des Praxissemesters. Eine Anerkennung durch den Praxissemesterbeauftragten kann nur durch den Beleg der gelenkten Ausbildung, also der strukturierten Anleitung an Bord, in Form des ordnungsgemäß geführten TRB erfolgen. Daher trägt der Praktikant, aus eigenem Interesse, die Verantwortung dafür, dass das TRB an Bord entsprechend geführt wird. 4.5.1 Berichte Zusätzlich zu den oben bereits beschriebenen Aufgaben sind vom Praktikanten täglich Tätigkeitsberichte zu verfassen. Diese sollen in kurzen Worten den Tätigkeitsbereich und die Beschäftigung am jeweiligen Tag enthalten (untergeordnete Tätigkeiten). Zusätzlich ist die Dauer der Tätigkeiten zu dokumentieren, um über diese Werte die Einhaltung der Mindestanforderungen entsprechend der Praxissemesterordnung überprüfen zu können. Inhaltlich sollen die Berichte die Erfüllung der Aufgaben wiedergeben, die entsprechend der einzelnen Abschnitte des Training Record Book nötig sind, um die übergeordneten Tätigkeiten zu beherrschen. Das heißt, dass bei der Erstellung der Berichte die Aufgaben des Training Record Book als Vorgabe dienen. In Abbildung 10 ist ein Auszug aus einem Tätigkeitsbericht abgebildet. Die in blau dargestellten Angaben sollen dabei ein Beispiel für vom Praktikanten gemachte Eintragungen sein. 57 Report Nr. 1 Tätigkeit/Dienst Task/Duty area of time operation in hours week from/Woche von 01.06.2007 to/bis 07.06.2007 Maschinenr. 4,0 Rettungsbootequipment überprüft/ getauscht Deck 2,0 Deck 2,0 Routenplanung Brücke 3,0 Ausguck Brücke 0,5 Brücke 0,5 Decks/Store 4,0 Ruder gegangen ( Revierfahrt) Feuerlöscher geprüft z.T. CO² Patronen und Pulver Sunday Temperaturprotokoll für Kühlcontainer Monday 1. Hilfsdiesel mit 2. Ing. überholt getauscht, Inventur Sicherheitsstore Abbildung 10: Tätigkeitsbericht -1(Quelle: Eigene Erstellung in Anlehnung an BSH, Berichtsheft, 21.12.2006, im Internet unter http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Zeugnisse%20fuer%20Seeleute /Berichtsheft.pdf [Aufrufdatum: 04,01.2006]) Die in den verschiedenen Schwerpunkten ermittelten Zeitwerte werden am Ende der Woche addiert und in einer Tabelle (Abb. 11) dem entsprechenden Ausbildungsschwerpunkt (übergeordnete Tätigkeit) zugeordnet. Die hierdurch ermittelten Zeiten müssen am Ende des Praktikums den zeitlichen Vorgaben der „Ausbildungs- und Tätigkeitselemente des 1. Praxissemesters“ ( Abb. 8) in Wochen entsprechen. 58 weekly hours in the areas of operations S1 Plan and conduct a passage and de- 3,0 L1 Supervise the preparation of the ship termine position S2 Maintain a safe navigational watch for cargo transfer 0,5 L2 Monitor the loading, stowage and securing of cargoes S3 L3 Perform Cargo care during voyage 2,0 and get accustomed with, maintain and overhaul cargo systems S4 Respond to emergencies S5 L4 Monitor the unloading of cargoes K1 Ensure compliance with pollution prevention requirements S6 Use IMO Standard Marine Communica- 4,0 K2 Maintain seaworthiness of the ship K3 Prevent, control and fight fires on tion Phrases S7 4,0 board S8 K4 S9 Steering the ship 0,5 K5 S Marine engineering 4,0 K6 Operate life-saving appliances 2,0 Legislative requirements and admini- 10 stration K7 07.06.2007 Date/Datum XXXX Master/Kapitän Shipboard security YYY Trainee/OA ZZZ Trainer/Ausbilder Abbildung 11: Tätigkeitsbericht -2(Quelle: In Anlehnung an BSH, Berichtsheft, 21.12.2006, im Internet unter http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Zeugnisse%20fuer%20Seeleute /Berichtsheft.pdf [Aufrufdatum: 04.01.2006]) Die Tagesberichte sind durch den für die Ausbildung verantwortlichen Offizier, den Kapitän und den Praktikanten zu unterschreiben. Die in den täglichen Tätigkeitsberichten niedergelegten Ausführungen haben ebenso wie alle anderen Ausbildungsdokumentationen im Inhalt in vollem Umfang den gesetzlichen Ausbildungsvorgaben zu entsprechen. 59 Die Berichtsvorlagen (Abb.10/11) sind im TRB in Form einer Kopiervorlage enthalten. Sie können ebenfalls von der Internetseite des BSH40 kostenlos heruntergeladen werden. Für das erste Praxissemester sind 26 Seiten nötig, die in einem Ordner oder Schnellhefter abgeheftet werden sollten. Die in Abbildung 11 aufgeführten übergeordneten Tätigkeiten sind nachträglich eingefügt worden und beziehen sich in diesem Fall lediglich auf die Inhalte des ersten Praxissemesters. Sie sind auf den Berichtsvorlagen des BSH nicht vorhanden und müssen bei Bedarf vom Praktikanten von Hand eingetragen werden. Stellvertretend stehen die Abschnittsbezeichnungen der übergeordneten Tätigkeiten auf den Berichtsvorlagen. So steht z.B. -S- für Schiffsführung, -L- für Ladungsumschlag- und Stauung und -K- für Kontrolle des Schiffsbetriebs und Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen. Die Zahlen dahinter geben die jeweilige übergeordnete Tätigkeit an. 4.5.2 Projektarbeiten Im Teil 6 (Projektarbeit) des TRB werden Aufgaben zu den verschiedenen Schiffstypen sowie zu allgemeingültigen Themen vorgegeben. Diese Projektarbeiten, die in schriftlicher Form zu erstellen sind, sollen der Auseinandersetzung mit der Thematik eines bestimmten Bereichs an Bord dienen. Sie sollen jeweils einen Umfang von ca. 6 Seiten haben. Die Projektarbeiten betreffen die Arbeitsbereiche: 40 - Deck - Brücke - Maschine - Ladung BSH, Hrsg. [Berichtsheft] 2006. 60 Zu jedem dieser Bereiche sind verschiedene, im TRB vorgegebene oder bei Bedarf freie Themen zu bearbeiten. 4.6 Wachbefähigung Um offiziell Aufgaben im Wachdienst auf Unterstützungsebene durchführen zu können, ist ein Wachbefähigungszeugnis beim BSH zu beantragen. Dazu ist es nötig die Voraussetzungen nach dem STCW-95 Übereinkommen Teil A-II/4 zu erfüllen. Dieser Nachweis kann entsprechendem Nachweis kann nach dem ersten Praxissemester beim BSH ein Wachbefähigungszeugnis beantragt werden. Dieses Zeugnis berechtigt den Inhaber, mit einem Wachoffizier auf Unterstützungsebene Brückenwache zu gehen. Die Voraussetzungen zum Erwerb des Zeugnisses sind im STCW-95 Übereinkommen Teil A-II/4 festgelegt. Werden die hier erwähnten praktischen Voraussetzungen während des ersten Praxissemesters an Bord erfüllt (Nachweis durch Eintragungen im Training Record Book oder durch die Tätigkeitsberichte), kann es nach Absprache mit dem Praxissemesterbeauftragten durch eine Prüfung (Bearbeitung eines Themenkataloges) am Institut erworben werden, so dass es für das zweite Praxissemester vorliegt. Der Vorteil eines solchen Zeugnisses liegt in dem Umstand dass der Praktikant offiziell Aufgaben im Wachdienst auf Unterstützungsebene an Bord übernehmen kann. 61 4.7 Soziale und kulturelle Aspekte 4.7.1 Sprachen Die internationale Sprache in der Seeschifffahrt ist Englisch. Um eine sichere und eindeutige Kommunikation zwischen den Angehörigen der verschiedenen Nationalitäten, die heute auf nahezu jedem Schiff vorhanden sind, zu gewährleisten, ist das Beherrschen der englischen Sprache in Wort und Schrift ein wichtiger Bestandteil des Berufes. Erschwert wird dieser Umstand dadurch, dass die Seeschifffahrt eine seit Jahrhunderten gewachsene Fachterminologie besitzt, die einer eigenständigen Sprache gleicht. Dieser Umstand bedeutet für den Praktikanten, sich zwangsweise mit zwei Fremdsprachen auseinandersetzen zu müssen. In der Regel wird nahezu der gesamte Schriftverkehr an Bord in englischer Sprache bearbeitet. Eine verlässliche Kommunikation ist für den sicheren Schiffsbetrieb und für den Notfall elementar. Um die Studenten auf diese Anforderungen vorzubereiten, werden während des Studiums verschiedene Vorlesungen in englischer Sprache abgehalten. Der Anteil der Fachliteratur in deutscher Sprache ist verschwindend gering. Hier gibt es zwar gute Bücher, allerdings sind diese aufgrund kleiner Auflagen zum Teil vergriffen oder nur noch in ausgewählten Bibliotheken oder im Antiquariat zu finden. Der Großteil der aktuellen Fachliteratur ist nur in englischer Sprache erhältlich. Eine Auswahl empfehlenswerter Literatur ist dem Anhang II zu entnehmen. 4.7.2 Unterschiedliche Kulturen Die Zeiten, in denen die Nationalität der Mannschaft komplett der Flagge des Schiffes entsprach, gehören der Vergangenheit an. Die Besatzungen auf den heutigen Schiffen setzten sich aus vielen unterschiedlichen Nationen zusammen. Abbildung 12 zeigt den Bestand der weltweiten Seeleute entsprechend ihrer Herkunft für das Jahr 2005 auf. 62 Abbildung 12: Herkunft der Seeleute (Quelle: Übersetzt in Anlehnung an BIMCO/ISF, Manpower 2005 update - Summery, im Internet unter http://www.marisec.org/resources/Manpower2005UpdateSUMMARY.pdf [Aufrufdatum: 04.01.2007]) Deutlich zu erkennen ist der hohe Anteil der Offiziere, die aus den Ländern der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) sowie aus Osteuropa und Fernost stammen. Im Bereich der Mannschaftsgrade ist Fernost führend. Der Umgang mit anderen Nationalitäten an Bord ist als alltäglich anzusehen. Das heißt auch, dass jeder, der sich für einen Beruf an Bord entscheidet, sich dessen bewusst sein muss und sich darauf einlassen können muss. Es ist sicher nicht immer einfach, sich fremden Kulturen und Mentalitäten zu nähern oder zu öffnen, wenn sie einem das erste Mal begegnen. Vieles kann fremd und ungewohnt erscheinen, sowohl Sitten als auch Verhalten. Die Reaktion der einzelnen Mannschaftsmitglieder verschiedenster Nationen auf verschiedene Situationen kann ganz unterschiedlich ausfallen. Um ungewollte Reaktionen zu vermeiden, sind z.B. Kritiken an einzelnen Personen stets unter vier Augen zu äußern. Da viele der oben genannten Nationen ein ausgeprägtes Ehrgefühl besitzen, vermeidet man durch besonnenes Handeln auch in schwierigen oder stressigen Momenten ein Eskalieren der Situation. Um Unsicherheiten im Um- 63 gang abzubauen, ist es sinnvoll, sich über die kulturellen Unterschiede mit den einzelnen Nationalitäten an Bord zu unterhalten und somit Verständnis für andere Kulturen zu entwickeln. Allgemeine Gültigkeit besitzt die Regel, jeden an Bord so zu behandeln, wie man selbst verlangt behandelt zu werden. 4.7.3 Umgang mit Konflikten Durch die räumliche Nähe auf einem Schiff ist der Umgang mit Konflikten an Bord ein wichtiger Punkt. Nicht nur die im Abschnitt 4.6.2 angesprochenen Mentalitätsunterschiede können zu Konflikten führen. Diese können ebenso zwischen Besatzungsmitgliedern einer Nationalität entstehen. Um Konflikten vorzubeugen oder bestehende Konflikte auszuräumen, kann einiges getan werden. Vorausgesetzt, es besteht der Wille, dieses zu tun. Die psychischen Belastungen der Seeleute in der modernen Seeschifffahrt sind sehr hoch. Die langen Fahrtzeiten, die mangelnden Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, eingeschränkte Privatsphäre, kurze Liegezeiten, die kaum Landgänge zulassen, und evtl. private Probleme zu Hause gehen an keinem Besatzungsmitglied spurlos vorbei. Dazu kommt ein hoher Arbeitsaufwand, dem oft nur begrenzte Erholungsphasen folgen. Ein Aussprechen über mögliche Gemütszustände findet aufgrund begrenzter Vertraulichkeit zwischen den Mannschaftsmitgliedern, wenn überhaupt, oft nur unzureichend statt, meist aus dem Gedanken heraus, nicht aus der Rolle des starken und nicht erschütterbaren Seemannes fallen zu wollen oder, z.B. im Falle einer Frau, evtl. bestehende Vorurteile, z.B. dem Beruf nicht gewachsen zu sein, nicht bestätigen zu wollen. All diese Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn es an Bord zwischen Besatzungsmitgliedern zu Konflikten kommt. Das Argument “Mir geht es ja genauso - trotzdem reiße ich mich zusammen“ kann nicht durchgehen. Jeder Mensch steht den Belastungen anders gegenüber. Während sich in Landberufen z.B. zwei Kollegen einer Abteilung, die sich nicht mögen, nur während der Arbeitszeit im Büro aus dem Wege gehen 64 müssen und vielleicht in ihrer Tätigkeit nicht aufeinander angewiesen sind, verhält es sich an Bord ganz anders. Schiffsbesatzungen sind Zweckgemeinschaften auf Zeit. Hier geht man nach der Arbeit nicht nach Hause und redet über evtl. berufliche Konflikte mit der Familie, den Freunden oder Bekannten. Auch sind die Aufgaben so miteinander verzahnt, dass ein „Aus-dem-Wege-gehen“ kaum möglich ist. Um eine Eskalation zu vermeiden, sollte auch auf provozierende Äußerungen besonnen reagiert werden. Besonders diese Fähigkeit zeichnet Führungsqualität aus und sollte sowohl von Offizieren vorgelebt als auch von Praktikanten, als angehende Offiziere, Führungskräfte und Repräsentanten der Reederei, mitgebracht oder angestrebt werden. Durch unbedachte Gegenargumente kann ein Konflikt eskalieren. Der Ausspruch „Der Klügere gibt nach“ findet hier seine Gültigkeit. Eine gewisse Selbstrefflektion ist hilfreich, um zu erfahren, wie man sich in Momenten großen Stresses anderen Kollegen gegenüber verhält, um somit eventuelle Konfliktpotentiale auszuschalten. Es bleibt auch zu berücksichtigen, dass die Seefahrt von je her einen Hang zu einer derberen Ausdrucksweise besitzt. Das heißt auf der anderen Seite nicht, sich alles gefallen zu lassen. Ist es, aus welchen Gründen auch immer, zu einem Konflikt gekommen so sollte dieser zwischen den Betroffenen unter vier Augen vernünftig besprochen und beigelegt werden. Ist das nicht möglich, ist der nächste Vorgesetzte zu einem solchen Gespräch hinzuzuziehen. In dem Fall, dass die höchste Instanz an Bord, also der Kapitän, selbst an diesem Konflikt beteiligt ist, ziehe man den 1. Offizier zu Rate. Das Anrufen der Reederei sollte nur als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden. In diesem Falle und in solchen, in denen man sich nicht sicher ist und nicht weiß, an wen man sich wenden soll, ist der Praxissemesterbeauftragte des Institutes anzurufen und um Rat zu fragen. Die Art und Weise, wie man selbst und wie an Bord mit Konflikten umgegangen wird, ist ein Beweis der Professionalität und der für den Beruf des Seemanns, besonders in Führungspositionen, unerlässlich notwendigen 65 Sozialkompetenz. Dieser Einfluss ist erheblich an der Leistungsfähigkeitund Bereitschaft an Bord beteiligt. 4.8 Kontakt Land-Schiff-Land Um Kontakt nach Hause bzw. zu Familie, Freunden etc. aufzunehmen, gibt es an Bord eine Reihe von Möglichkeiten, deren Anwendung von der Dringlichkeit und den anfallenden Kosten abhängen. 4.8.1 Briefe Die günstigste und unkomplizierteste Möglichkeit besteht nach wie vor durch den konventionellen Weg der Post. Der kuvertierte Brief wird nach Einlaufen im Hafen vom Agenten mitgenommen, mit den entsprechenden Briefmarken versehen und verschickt. In der Regel übernimmt die Reederei das Porto, wenn es sich um Standardbriefe handelt. Etwas schwieriger verhält es sich, wenn ein Brief oder Päckchen von Land an Bord geschickt werden soll. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Ist das Schiff im Liniendienst eingesetzt und läuft in einem bestimmten Zyklus immer wieder die gleichen Häfen an, so ist es möglich, den Angehörigen zu Hause eine Liste der Agenten in den Häfen zukommen zu lassen. Diese kann man an Bord vom Kapitän erhalten oder direkt von der Reederei. Trifft die Post im Hafen zu spät ein (z.B. durch örtlichen Poststreik), so kann sie doch beim nächsten Anlaufen des Hafens angenommen werden. Damit der Agent weiß, an wen er den Brief zu übergeben hat, ist zusätzlich zu seiner Adresse der Name des betreffenden Schiffes, der Reederei sowie der Name des Empfängers hinzuzufügen. Die zweite Möglichkeit besteht darin, die Post über die Reederei zu versenden. Diese Möglichkeit ist sinnvoll, wenn sich das Schiff in der Trampfahrt befindet und die nächsten Häfen und Agenten nicht bekannt sind. Die Post ist dann an die entsprechende Abteilung der Reederei zu senden. Empfänger an Bord und Schiffsname sind ebenfalls zuzufügen. 66 Wie die Kosten für Land/Schiff- Sendungen verrechnet werden, ist mit der Reederei zu klären. 4.8.2 E-Mail E-Mails können mittels des Bordcomputers via Satellit verschickt werden. Die Abrechnung für die anfallenden Kosten wird von den Reedereien unterschiedlich gehandhabt und ist im Vorfeld abzuklären. Durch die Satellitenverbindung und den Umstand, dass der Empfänger an Bord auch die Kosten der eingehenden Mails zu tragen hat, sind die Gebühren entsprechend höher als an Land. Es sei daher darauf hingewiesen, auf Anhänge zu verzichten und die zu verschickenden Daten zu komprimieren. Im Heuertarifvertrag 2006 / 2007 ist verankert, dass der Zugang zur E-MailVersendung an Bord gewährleistet sein muss, und dass die Kosten für eine Gesamtdatenmenge (einkommende und ausgehende Daten) von zehn Kilobyte pro Tag vom Reeder zu tragen ist. Eine kostengünstigere Alternative bietet der Besuch eines Internetcafes während des Landganges. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, mittels Handy und Laptop in Kombination E-Mails zu verschicken und zu empfangen. Für weitere Informationen hierzu sind die einzelnen Mobiltelefon-Dienstleiter zu befragen. 4.8.3 Telefon Die Kostenintensivste Möglichkeit ist das Telefonieren mittels Satellitentelefon. Neuerdings gibt es allerdings Telefonkarten für Satellitentelefone, die eine preisgünstige Alternative darstellen. Diese als „Rubbel“- oder „Scratch-Karten“ bekannten Telefonkarten enthalten einen Code, der vor dem Anruf auf der Karte freigerubbelt und vor der gewünschten Rufnummer eingegeben werden muss. Diese Karten sind jedoch nicht privat erhältlich. Sie können nur über einen Zwischenhändler oder über die Reederei, sofern diese einen Vertrag mit einer Vertriebsgesellschaft abgeschlossen hat, bezogen werden. 67 Durch ein ähnliches Prinzip kann im Ausland von Telefonzellen aus telefoniert werden. Hier wird im Hafen von einem Kartenhändler eine „ScratchKarte“ gekauft und mit dieser telefoniert. In Verbindung mit einer „ScratchKarten“ kompatiblen „Pre-Payed SIM-Card“ des jeweiligen Landes, die ebenfalls bei den Kartenhändlern erhältlich ist, kann zu günstigen Tarifen in Landnähe auch vom Handy aus telefoniert werden. Hier ist auf die jeweiligen Tarife, die meist auf den Karten aufgedruckt sind, zu achten. Über verschiedene Anbieter können sogenannte „Global-SIM“ Karten bezogen werden, so dass nicht für jedes Land eine neue SIM-Card erforderlich ist. Auf Telefonate von Land an Bord sollte aus Kostengründen nur in Notfällen zurückgegriffen werden. 4.9 Landgang Ohne Erlaubnis des Kapitäns oder des verantwortlichen Offiziers verlässt niemand das Schiff. Und auch nach der Erlaubnis zum Landgang ist einiges zu beachten. In den meisten Ländern sind sogenannte Shore-Passports nötig, um das Hafengelände verlassen und später wieder betreten zu können. Die Ausführungen sind von Land zu Land verschieden. Die ortspezifischen Regeln sind zu befolgen. Hierzu kann man sich beim Agenten vor Ort informieren. Es ist möglich, dass die Shore-Passports in naher Zukunft keine so große Rolle mehr spielen werden, wenn im Zuge der Ratifizierung des ILO 185 Übereinkommens (Übereinkommen über Ausweise für Seeleute) spezielle Ausweise für Seeleute eingeführt werden (siehe 3.7.). Zusätzlich ist der ISPS-Status zu berücksichtigen (siehe 4.1.3.). Besteht erhöhte Gefahr (Marsec Level 2), so ist in der Regel ein Landgang nicht möglich. Um Im Notfall zu wissen, wer an Bord ist und wer nicht, ist sich, wenn der Landgang genehmigt ist, in der Regel in eine Landgangsliste einzutragen. Die Uhrzeit des Ab- und des Eingangs sind ebenfalls zu notieren. An die Anweisungen des verantwortlichen Offiziers oder Kapitäns bezüglich des 68 Landganges und der Zeiten ist sich peinlichst genau zu halten. Beim Antritt des Landganges ist sich beim diensthabenden Offizier abzumelden. Die Reedereianordnungen sowie die Anordnungen der Schiffsführung bezüglich des Landganges sind zu befolgen. Vor Verlassen des Schiffes ist sich unbedingt darüber zu informieren, an welchem Liegeplatz das Schiff festgemacht hat und wie der Hafen, das Hafenbecken oder das Terminal heißt, um später auch wieder zurückzufinden. In den meisten Häfen der Welt gilt, sich möglichst unauffällig und soweit möglich nicht als Tourist erkennbar zu verhalten. Wertgegenstände sollten nicht sichtbar getragen werden. Auf Rucksäcke und Taschen sollte möglichst verzichtet werden. Das Hantieren mit großen Geldscheinen in der Öffentlichkeit ist zu vermeiden. Beim Geldtausch in der Wechselstube sollten möglichst kleine Scheine angefordert werden, die an verschiedenen Stellen am Körper getragen werden sollten. In armen Landstrichen oder in Gegenden mit bekannt hoher Kriminalitätsrate sollte niemand alleine an Land gehen, oder es sollte auf den Landgang verzichtet werden. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, in einer Gruppe an Land zu gehen. Seitenstraßen mit wenig Publikumsverkehr sind grundsätzlich zu meiden. Über Stadtteile, die gemieden werden sollten, kann der Agent Auskunft geben. In Ländern, in denen andere Schriftarten üblich sind (Russland, Asien etc.), ist es hilfreich, Adressen oder Ausflugsziele in der Landesschrift auf einer Karte oder einem Zettel mitzuführen. So z.B. die Bezeichnung des Hafens und der Pier, an der das Schiff liegt. Somit gibt es keine Schwierigkeiten, wenn man zurück an Bord möchte und der Taxifahrer evtl. kein englisch spricht und lateinische Schrift nicht lesen kann. Bei der Anfertigung einer solchen Notiz kann ebenfalls der Agent behilflich sein. 69 4.10 Das Ende des Praktikums Nach den geforderten 26 Wochen an Bord ist das erste Praxissemester schließlich beendet und die Abreise von Bord steht an. Es ist sich nochmals zu vergewissern, ob alle notwendigen Unterschriften im TRB vorhanden sind. Bei der Abreise aus dem Ausland per Flugzeug sind wiederum die schon anfangs genannten Gewichtsanforderungen für Gepäck zu beachten. Hierbei sei die Gewichtszunahme durch evtl. im Ausland angeschaffte Souvenirs zu berücksichtigen. Alte Arbeitskleidung sollte eher entsorgt als wieder mitgenommen werden. Das kann das Gewicht um einiges reduzieren. 4.11 Das Dienstzeugnis Entsprechend des Praxissemestervertrages § 2 Punkt 4 hat der Praktikant Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Dieses ist von dem an der Ausbildung beteiligten Offizier auszustellen und anschließend von ihm oder dem Kapitän sowie dem Praktikanten zu unterschreiben. 4.12 Fahrtzeitennachweis über das erste Praxissemester 4.12.1 Abmusterung und Seefahrtbuch Ein Praktikant, der während des Praxissemesters auf einem deutschen Schiff gemustert war, ist im Besitz eines deutschen Seefahrtbuches (siehe 3.5.1). Auf Schiffen unter ausländischer Flagge besitzt der Praktikant ein Seefahrtbuch des entsprechenden Flaggenstaates. Die am Ende des Praktikums vorgenommenen Eintragungen in das Seefahrtbuch durch den Kapitän oder den ersten Offizier bezüglich Schiffsdaten, Fahrtgebiet und Fahrtzeit dienen später als Fahrtzeitnachweis für die Anerkennung des Praxissemesters. Daher ist hier besonders auf die Richtigkeit der Eintragungen zu achten. 70 Auf Schiffen unter deutscher Flagge kann es vorkommen, dass die Abmusterung nicht komplett abgeschlossen ist, wenn der Praktikant das Schiff verlässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Abmusterung im Ausland erfolgt oder der Beamte des Seemannsamtes im deutschen Ausstiegshafen nicht bestellt wurde oder erst nach Abreise des Praktikanten an Bord kommt. Der Beamte beglaubigt per Dienstsiegel in der Musterrolle des Schiffes und im Seefahrtbuch des abmusternden Praktikanten die tatsächlich erfolgte Abmusterung. Ist der Praktikant vor Eintreffen des Beamten bereits von Bord gegangen, so ist die Abmusterung im zuständigen Seemannsamt des Heimatortes des Praktikanten zu vervollständigen. Die hierbei anfallenden Kosten werden durch das Seemannsamt der Reederei in Rechnung gestellt. Dieses Musterungs- bzw. Abmusterungsverfahren finden unter deutscher Flagge Anwendung. Bei nahezu allen ausländischen Flaggen erfolgt die An- bzw. Abmusterung durch den Kapitän. 4.12.2 Certificate of Service Ist der Praktikant während des Praktikums nicht gemustert worden und folglich nicht im Besitz eines Seefahrtbuches, so muss von der Praxissemesterstelle ein sogenanntes „Certificate of Service“ ausgestellt werden. In diesem Zertifikat bzw. Nachweis bestätigt die Praxissemesterstelle die Durchführung des Praxissemesters. Vordrucke hierfür liegen im Institut aus. Es ist am Ende des Praktikums durch den Kapitän auszufüllen. In Ausnahmefällen kann es auch durch die Reederei ausgestellt werden. 71 5 Die Nachbereitung des ersten Praxissemesters 5.1 Der Praxissemesterbericht Nach Beendigung des ersten Praxissemesters ist ein Praxissemesterbericht anzufertigen. In diesem sollen das Schiff, das Fahrtgebiet, ein Überblick über die Tätigkeiten sowie die Eindrücke des Praktikanten an Bord dargestellt werden. Hier können ebenfalls kritische oder negative Erfahrungen aus dem Praxissemester erwähnt werden. 5.2 Die Anerkennung des ersten Praxissemesters Um das erste Praxissemester anerkennen zu können, benötigt der Praxissemesterbeauftragte des Institutes entsprechend des Punktes 9.1 der Praxissemesterverordnung folgende Unterlagen: - Praxissemesterbericht - Training-Record-Book inkl. der angefertigten Projektarbeiten und der Tagesberichte - Fahrtzeitennachweis (Seefahrtbuch oder Certificate of Service) Der entsprechende Praxissemestervertrag sollte dem Institut bereits vorliegen (siehe 3.4). Die Abgabefrist wird durch den Praxissemesterbeauftragten durch Aushang bekannt gegeben. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird als selbstverständlich vorausgesetzt, ebenso wie die lückenlose Führung der Dokumentation im TRB. 72 5.3 Die Ausbildungsbeurteilung Werden die in Abschnitt 5.2 erwähnten Unterlagen im Büro des Institutes eingereicht, wird ein Fragebogen an den Studenten ausgegeben. Dieser Fragebogen ermöglicht die Beurteilung der am Praktikum beteiligten Personen und Einrichtungen sowie die Durchführung der Ausbildung an Bord auch hinsichtlich der Unterstützung durch die Reederei. Durch diese Erhebung sollen z.B. mangelhafte Ausbildungszustände aufgedeckt und beseitigt werden. Beim Ausfüllen dieses Bogens sind, so weit möglich, objektive Beurteilungen des Praktikums ausschlaggebend. 73 6 Schlusswort Durch die Umstellung des Diplom-Studienganges zum Bachelor- Studiengang ergaben sich häufig Schwierigkeiten bezüglich der Verfügbarkeit gültiger Verfahrenshinweise. So war z.B. die Rahmen- Praxissemesterordnung mit dem Stand vom 11.06.2006 inhaltlich noch auf den Diplom- Studiengang ausgelegt. Weiterhin erschwert wurde die Arbeit dadurch, dass das bisherige Training-Record-Book ebenfalls neu aufgelegt wurde und erst in den letzten Tagen vor Abgabe der Arbeit in seiner Gänze zur Verfügung stand. Zur Erstellung der Arbeit lag lediglich eine unvollständige Vorabversion vor. Die herangezogenen Quellen beziehen sich zu einem Großteil auf das Internet sowie auf Gesetzte und Verordnungen. Allgemeine Literatur zum Thema Ausbildung in der Seeschifffahrt, insbesondere zum Thema Praxissemesterausbildung, ist kaum verfügbar oder in Folge der dynamischen Entwicklung im Bereich Seefahrt bereits veraltet. Die Anwendbarkeit dieser Arbeit ist ebenfalls dieser Dynamik unterworfen. Lediglich die allgemeingültigen Anteile ( z.B. die Gepäckliste des Anhangs IV) können ohne Aufarbeitungen bzw. Anpassung langfristig genutzt werden. Bei der Recherche zu dieser Arbeit wurden viele Telefonate mit den einschlägigen Behörden und Einrichtungen geführt. Hier fiel überraschend auf, dass auch bei diesen Stellen teilweise große Unsicherheiten im Bezug auf die Praxissemesterausbildung bestehen. Dies machte sich insbesondere durch Aussagen verschiedener Einrichtungen, die sich gegenseitig widersprachen, bemerkbar. Dieses Informationsdefizit mag an dem noch vergleichbar neuen Studiengang liegen, dem nun mit der Umgestaltung zum Bachelor- Studiengang nochmals neue Elemente zugefügt wurden. Abschließend hoffe ich, dass die vorliegende Arbeit zukünftigen Studenten bzw. Praktikanten der FHOOW Institut für Seefahrt in Leer als ein Hilfsmittel bei der Planung und Bewältigung des ersten Praxissemesters dient. 74 Quellennachweis I. Literatur Bemm, W., Lindemann, L.: BSH / International Shipping Federation Ltd., Hrsg.: de Gruyter, W., Hrsg. : Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) o.V.: [Kommentar] Seemannsgesetz und Manteltarifvertrag für die deutsche Seefahrt – Kommentar, 5., neubearbeitete Auflage, Uelzen (Becker), 2003 [TRB] On Board Training Record Book for Deck Cadets, Hamburg und Rostock (BSH), 2006 [Pocken] Pschyrembel-Klinisches Wörterbuch, 256. neubearbeitete Auflage, Berlin ; New York, (de Gruyter), 1990 [P&I] Transportversicherung von A bis Z – Abkürzungen und Fachausdrücke, 1. Auflage, Berlin (GDV), 2005 Hendler, R.: [Strukturen] Allgemeines Verwaltungsrecht – Grundstrukturen und Klausurfälle, 3. neubearbeitete Auflage, Stuttgart u.a. (Boorberg), 2001 Kahmann, J.: [Verkehr] Verkehrspolitik auf dem Prüfstand in Verkehr - Wir bewegen was, Magazin des Fachbereichs Verkehr – Ausgabe 2/2005, Vereinte Dienstleistungsgesellschaft, Berlin (apm Darmstadt), 2005 75 Niemeyer, A.: See-BerufsGenossenschaft, Hrsg. : Seehafen Verlag, o.V.: The Mission to Seafarers o.V.: Verband deutscher Reeder, Hrsg.: Wolff, H., J., Bachof, O., Stober, R.: [Personalbedarf] Personalbedarf in den primären und sekundären Bereichen der Seeschifffahrt, Diplomarbeit im Studiengang Nautik / Verkehrsbetrieb in der Studienrichtung Nautik/ Seeverkehr an der Hochschule Wismar, 2006 [Jahresbericht] Jahresbericht 2005, Hamburg (See-BG), 2005 [Schiff & Hafen] Emma Maersk - größtes Containerschiff der Welt in Fahrt, in Schiff & Hafen 58. Jg., 11/2006, S. 31-35, Hamburg (Seehafen Verlag), 2006 [ID Card] Concern over delay in introducing ID card, in The Sea, Issue 183, sep/oct 2006, S. 1, London (The Mission to Seafarers), 2006 [Daten] Bordpersonal auf deutschen Schiffen in Daten der deutschen Seeschifffahrt, Ausgabe 1990, Hamburg (VDR), 1990 [Verwaltungsrecht] Verwaltungsrecht I, 10. neubearbeitete Auflage, München (C.H. Beck), 1994 76 II. Angewandte Gesetzte und Verordnungen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Bundeszentrale für politische Bildung, Textausgabe, Stand: Juli 2002. Handelsgesetzbuch V: 40., überarbeitete Auflage, Stand: 4. Februar 2003, München (dtv), 2003 Heuertarifvertrag (HTV- See): Eckpunkte in Infoblatt Nr. 3, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Fachgruppe Schifffahrt, 31. Juli 2006, (Im Internet unter: http://www.verdi.de/verkehr/schifffahrt/dat a/Flugblattno3.pdf [Aufrufdatum: 18.11.2006]) ILO – Übereinkommen 185: Übereinkommen über Ausweise für Seeleute (Neufassung), Internationale Arbeitkonferenz, 91.Tagung der internationalen Arbeitsorganisation, Genf (ILO) 2003, (Im Internet unter: http://www.ilo.org/ilolex/german/docs/conv disp1.htm [Aufrufdatum: 09.01.2006]) ISPS-Code: International Ship & Port Facility Security Code and Solas Amendments 2002, 2003 Edition, London (IMO) 2003 RahmenPraxissemesterordnung: Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven Institut für Seefahrt in Leer, Stand: 11. Juni 2006 77 Schiffsoffiziersausbildungsverordnung (SchOffzAusbVo): Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22), in der Berichtigten Neufassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 872), Stand: Juli 2005, (Im Internet unter: http://www.trainingpilot.net/mtp/downloads .php [Aufrufdatum: 09.01.2007]). Seemannsamtverordnung: Verordnung über das Verfahren vor den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), Stand: Juli 2005. Seemannsgesetz: Vom 26 Juli 1957 (BGBl. II S. 713), Stand: Juli 2005. Seerechtsübereinkommen: Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 16. November 1994 durch das Gesetz zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (Vertragsgesetz Seerechtsübereinkommen) vom 2. September 1994 (BGBl. II S. 1798), Stand: September 2006. Sozialgesetzbuch V: Gesetzliche Krankenversicherung, 14., überarbeitete Auflage, Stand: Oktober 2006, München (dtv) 2006 STCW 95 Übereinkommen: International Convention on Standard of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978 as amended in 1995, Resolutions 3 to 14 of the Conference, Stand: 2001. 78 The A&B Merchant Shipping Act 2006: Department of marine services and merchant shipping Antigua and Barbuda, Oldenburg, (Im Internet unter: http://www.antiguamarine.com/ Pfad: Maritime Topics / Circulas / Legislation, [Aufrufdatum: 16.12.2006]). Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt UVV See: In der Fassung des Ersten bis Siebzehnten Nachtrages, Hamburg (See-BG), Stand: 1. Oktober 2003, (Auch im Internet unter: http://www.see-bg.de/schiffssicherheit /uvvseed/ Stand: 25 Januar 2006 [Abrufdatum: 03.01.2007]). [Vereinbarung] zwischen dem Bundesamt für Seeschifffahrt Und Hydrographie und der Deutschen Marine (Marineamt) über die Anerkennung von Befähigungen, die bei der deutschen Marine erworben wurden, als Voraussetzung für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Seefunkzeugnissen für den Dienst auf Kauffahrteischiffen, Anlage 7 2003: Im Internet unter: http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/ Berufsschifffahrt/Zeugnisse%20fuer% 20Seeleute/Zeugnisse%20fuer%20 Marinesoldaten/Vereinbarung.pdf [Aufrufdatum: 02.01.2007]. 79 Verordnung über die Seediensttauglichkeit: Verordnung über die Speiserolle: Vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), Stand: Juli 2005, (Im Internet unter: http://www.trainingpilot.net/mtp/downloads .php [Aufrufdatum: 09.01.2007]). Vom 07.08.1951 (GVBl. I S. 121) (Im Internet unter: http://www.see-bg.de/arbeitgeber /einflaggung/) [Aufrufdatum 08.01.2007]). 80 III. Adressen aus dem Internet Ärzte Zeitung Online, o.V.: [Impfungen] Vor Fernreisen können einige Impfungen fällig werden, Stand: 07.112005, http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/11/07/31aa2223.asp?cat= [Aufrufdatum: 10.01.2007] Berufsverband Frauen zur See e.V.: [Internet] Homepage, Stand: 16.08.2006, http://www.frauen-zur-see.de/ [Aufrufdatum: 10.01.2007] Berufsförderungsdienst (BFD): [Internet] Homepage, Stand: 03.01.2007, http://www.bfd.bundeswehr.de [Abrufdatum: 10.01.2007] Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH): [Internet] Homepage, http://www.bsh.de [Abrufdatum: 10.01.2007] Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hrsg.: [Zeugnisse] Zeugnisse für Marinesoldaten, Stand: 09.03.2006, http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Zeugnisse%20fuer%20S eeleute/Zeugnisse%20fuer%20Marinesoldaten/index.jsp, [Aufrufdatum: 10.01.2007] Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Hrsg.: [Kopiervorlage] http://www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Zeugnisse%20fuer%20S eeleute/Berichtsheft.pdf, [Aufrufdatum: 10.01.2007] 81 Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin (DTG): [Gelbfieber] Ärztesuche, Stand: 14.11. 2005, http://www.dtg.org/aerzte.html?&no_cache=1 [Aufrufdatum: 10.01.2007] Fachhochschule Oldenburg / Ostfriesland / Wilhelmshaven / Institut für Seefahrt in Leer (FHOOW), Hrsg. : [Praxissemestervertrag] Praxissemesterunterlagen, http://www.seefahrtschule-leer.de/ Pfad: Studentisches / Skripte & Formulare / Praxissemesterunterlagen, [Aufrufdatum: 10.01.2007] GGT MS „Emsstrom“ mbH: [Sicherheitsgrundlehrgang] Sicherheitsgrundausbildung – Eingangsvoraussetzungen, Stand: 20.09.2006, http://www.ggt-emsstrom.de/ Pfad: Kursinfo / Sicherheitsgrundlehrgang [Abrufdatum: 10.01.2006] International Maritime Organisation (IMO): [Member States] IMO Member States with year of joining, Stand: 10.11.2006, http://www.imo.org/ [Aufrufdatum: 10.01.2007] Reisemedizinisches Zentrum (BNI): [Beratung] Beratung, Stand: 08.01.2007, http://www.gesundes-reisen.de/ [Aufrufdatum: 10.01.2007] Robert Koch Institut (RKI): [Impfen] Impfen, Stand: 27.04.2006, http://www.rki.de/cln_006/nn_389374/DE/Content/Infekt/Impfen/impfen__n ode.html__nnn=true [Aufrufdatum: 10.01.2007] 82 See-Berufsgenossenschaft (See-BG): [Ärzteverzeichnis] Verzeichnis der zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nach § 81 des Seemannsgesetzes ermächtigten Ärzte, Stand 08.01.2007, http://www.see-bg.de/seeberufsgenossenschaft/adressen/ [Aufrufdatum: 10.01.2007] See-Berufsgenossenschaft (See-BG): [Seekasse] Organisationsreform der Rentenversicherung Seekasse fusioniert am 1. Oktober 2005, Stand: 11.07.2006 http://www.see-bg.de/seekasse/ [Aufrufdatum: 10.01.2007] US- Botschaft: [Visaformulare] Visabeantragung - Visa- Antragsformulare DS-156, DS-157 & DS-158, Stand: Januar 2007, http://www.us-botschaft.de/germany-ger/visa/formulare.html [Aufrufdatum: 10.1.2007] US- Botschaft: [Visabeantragung] Visabeantragung - Wer braucht ein Visum? Stand: September 2006, http://www.us-botschaft.de/germany-ger/visa/index.html [Aufrufdatum: 03.11.2006] Verband deutscher Reeder (VDR), o.V.: [Frauen] Frauen an Bord I - "Unnerröck an Bord - dat gifft Malheur," http://www.reederverband.de/cd-rom/1_wissenswertes/frauen.htm [Aufrufdatum: 10.01.2007] 83 IV. Interviews Goldenstein, Frieda: [Gespräch] Sekretariat der FHOOW Institut für Seefahrt in Leer, unveröffentlichtes Interview vom 14.12.2006. Hommann, Michaela: [Gespräch] Mitglieder- und Beitragabteilung der See- Berufsgenossenschaft, unveröffentlichtes Interview vom 02.01.2007. Sirin, Tülay [Gespräch] Bereich Flug für Seeleute Weser-Reisebüro, unveröffentlichtes Interview vom 08.01.2007. Anhang I Reedereien, die Praxissemesterplätze anbieten∗ ∗ Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand: Dezember 2006) 1 Christian F. Ahrenkiel GmbH & Co. KG Burchardstraße 8 20095 Hamburg Deutschland Telefon: +49 40 / 248 38 - 0 Telefax: +49 40 / 248 38 346 Internet: http://www.ahrenkiel.net e-Mail: [email protected] Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG Hafenstraße Postf. 13 07 26763 Leer Deutschland Telefon: +49 491 / 925 20 - 0 Telefax: +49 491 / 925 20 - 25 Internet: http://www.briese.de e-Mail: [email protected] German Tanker Shipping GmbH & Co. KG Hans-Böckler-Str. 50 28217 Bremen Telefon : +49 421 387638 Telefax: +49 421 3876390 Internet: http://www.german-tanker.de e-Mail: [email protected] Hermann Buss GmbH & Cie. Reederei Hafenstraße 2 26789 Leer Deutschland Telefon: +49 491 / 92 91 - 0 Telefax: +49 491 / 92 91 - 169 Internet: http://www.buss-gruppe.de e-Mail: [email protected] Carl Büttner GmbH & Co. KG Postf. 10 68 23 28068 Bremen Deutschland Telefon: +49 421 / 691 65 - 0 Telefax: +49 421 / 691 65 - 50 Internet: http://www.carlbuettner.de e-Mail: [email protected] Peter Döhle Schiffahrts-KG Postf. 52 02 55 22592 Hamburg Deutschland Telefon: +49 40 / 381 08 - 0 Telefax: +49 40 / 381 08 - 255 Internet: http://www.doehle.de e-Mail: [email protected] E.R. Schiffahrt GmbH & Cie. KG Bei den Mühren 1 20457 Hamburg Deutschland Telefon: +49 40 / 3008 - 0 Telefax: +49 40 / 3008 - 1000 Internet: http://www.er-ship.com/ e-Mail: [email protected] Hapag-Lloyd AG Ballindamm 25 20079 Hamburg Deutschland Telefon: +49 40 / 30 01 - 0 Telefax: +49 40 / 33 00 53 Internet: http://www.hlcl.com e-Mail: [email protected] Harren & Partner Ship Management GmbH & Co. KG Hermann-Hollerith-Str. 10 28355 Bremen Deutschland Telefon: +49 (0) 421 - 46 86 – 0 Telefax: +49 (0) 421 - 46 86 - 101 Internet: http://www.harren-partner.de e-Mail: [email protected] Hartmann Schiffahrts GmbH & Co. KG Postfach 14 80 26764 Leer Deutschland 2 Internet: http://www.reederei-offen.de Telefon: +49 491 / 92 88 - 0 e-Mail: [email protected] Telefax: +49 491 / 92 88 - 200 Internet: http://www.hartmann-reederei.de e-Mail: [email protected] Jüngerhans Maritime Services GmbH & Co. KG Postf. 12 60 49724 Haren / Ems Deutschland Rigel Schiffahrts Telefon: + 49 5932 / 72 50 - 0 GmbH & Co. KG Domshof 14/15 Telefax: + 49 5932 / 72 50 - 60 D-28195 Bremen Internet: http://www.juengerhans.de e-Mail: [email protected] Deutschland Telefon: +49 (0) 421 173 99-0 Reederei F. Laeisz GmbH Telefax: +49 (0) 421 173 99-50 Postf. 10 30 30 Internet: http://www.rigel-hb.com 18005 Rostock e-Mail: [email protected] Deutschland Telefon: +49 381 / 66 60 - 0 SCANSCOT Shipping Services Telefax: +49 381 / 66 60 - 477 (Deutschland) GmbH Montanhof - Kattrepel 2 Internet: http://www.laeisz.de D-20095 Hamburg e-Mail: [email protected] Deutschland Maritime Experts Ems GmbH Telefon: +49 (0) 40 / 32 54 02 - 0 Fabriciusstraße 18 Telefax: +49 (0) 40 / 32 54 02 26789 Leer 62 Deutschland Internet: Telefon: +49 491 / 9191274 http:/[email protected] Nimmrich & Prahm e-Mail: [email protected] Reederei GmbH Hafenstraße 6 b 26767 Leer Deutschland Telefon: +49 491 / 96 07 30 Telefax: +49 491 / 133 04 Weitere Reedereien über : Internet: http://www.nimmrich.de e-Mail: [email protected] Verband deutscher Reeder (VDR) Esplanade 6 Reederei Claus-Peter Offen 20354 Hamburg (GmbH & Co.) KG Telefon: +49 (0)40 / 35097 - 0 Bleichenbrücke 10 Telefax: +49 (0)40 / 35097-211 20354 Hamburg Internet: Deutschland http://www.reederverband.de Telefon: +49 40 / 348 43 - 0 Email: [email protected] Telefax: +49 40 / 348 43 - 190 Anhang II Literaturempfehlungen und Fachhändler∗ ∗ Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand: Dezember 2006) Schiffstechnik und Schiffbautechnologie 2. Auflage Bearbeitet von C. F. Meyer und R. S. Marquardt Verband für Schiffbau und Meerestechnik e.V. Hamburg ISBN 978-3-88743-817-6 Ship Knowledge - Covering Ship Design, Construction and Operation 3rd Edition Klaas van Dokkum DOKMAR Enkhuizen 2006 ISBN 978-90-806330-8-7 Seemannschaft 1 – Seemännische Grundlagen 9., durchgesehene Auflage Prof. Dr. sc. nat. U. Scharnow Transpress Berlin 1989 ISBN 3-344-0331-3 Handbuch Schiffsicherheit 1. Auflage Joachim Hahne (Hrsg.) Seehafen Verlag Hamburg 2006 ISBN 3-87743-815-6 IMO-Standardredewendungen (Englisch-Deutsch) Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Hrsg.) Hamburg / Rostock 2003 ISBN 3-89871-042-4 Sicher Arbeiten und Leben an Bord See-Berufsgenossenschaft (Hrsg.) Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg Stand: 1. November 2005 (Kostenlos direkt über die See-BG zu beziehen) Tankschifffahrt: Tanker Operations – A Handbook for the Person in Charge (PIC) 4. Auflage Mark Huber Cornell Maritime Press, Centerville / Maryland 2001 ISBN 0-87033-528-6 Diese und weitere Fachliteratur kann im einschlägigen Fachhandel bezogen werden, z.B. bei: HanseNautic Herrengraben 31, 20459 Hamburg Telefon: 040 / 374 84 20 e-Mail: [email protected] Internet: http://www.hansenautic.de Seehafen Verlag GmbH Nordkanalstraße 36, 20097 Hamburg Telefon: 040 / 2 37 14 – 02 Internet: http://www.seehafen-verlag.de Anhang III Einrichtungen, die Sicherheitsgrundlehrgänge durchführen∗ ∗ Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand: Dezember 2006) Ausbildungs- und Fortbildungszentrum (AFZ) Rostock Schifffahrt und Hafen GmbH Alter Hafen Süd 334 18069 Rostock Telefon: 0381-8017-0 Telefax: 0381-8017-130 Internet: http://www.afz-rostock-.de Fortbildungszentrum Hafen Hamburg e.V. Köhlbranddeich 30 20457 Hamburg Telefon: 040-756082-0 Telefax: 040-756082-20 Internet: http://www.fzh.de e-Mail: [email protected] Gem. Gesell. MS Emsstrom mbH Handelshafen 26789 Leer Telefon: 0491 / 9791880 Telefax: 0491 / 9791882 Internet: http://www.ggt-emsstrom.de/ e-Mail: [email protected] Maritime Safety Training Institute Capt. R.-M. Diezler Marinestraße 36a 27472 Cuxhaven Telefon: 04721-46269 Telefax: 04721-46229 e-Mail: [email protected] Schleswig-Holsteinische Seemannschule Wiekstraße 3a 23570 Lübeck Telefon: 04502-51520 Telefax: 04502-515224 Internet: http://www.seemannsschule-priwall.de e-Mail: [email protected] Anhang IV Gepäckliste∗ (max. 40 kg) ∗ Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand: 2006) Bekleidung Arktis/Skandinavien: Entsprechend der Jahreszeit ist eher warme Bekleidung einzupacken Gemäßigte Zone: Entsprechend der Jahreszeit ist auch warme Bekleidung einzupacken Tropen: sommerliche Bekleidung in ausreichender Anzahl. Mit mehrmaligem Kleidungswechsel, besonders im Sommer, muss gerechnet werden. Es bleibt zu berücksichtigen dass es auf See meist kühler als an Land ist. Entsprechend des Fahrtgebietes und der Jahreszeit ist es in der Regel ausreichend für die Freizeit eine lange Hose und eine kurze Hose einzupacken. Unterwäsche: Da an Bord gewaschen werden kann reicht es aus Unterwäsche für ca. eine Woche einzupacken. Entsprechend des Fahrtgebietes und der Jahreszeit hat sich in kalten Gegenden Thermounterwäsche bestens bewährt. Oberbekleidung: T-Shirts und Pullover sollten den Jahreszeiten und dem Fahrtgebiet angepasst eingepackt werden. Besonders in den Tropen ist mit mehrmaligem Wechsel von T-Shirts pro Tag zu rechnen. T-Shirts sind Hemden vorzuziehen, da sie sowohl in der Freizeit als auch unter der Arbeitskleidung getragen werden können. Auch hier gilt das die Menge für ca. 1 - 1½ Wochen ausreicht. Entsprechend des Fahrtgebietes sollte min. ein warmer Pullover eingepackt werden. Sportbekleidung: Je nach Schiff und Fahrtgebiet evtl. Badehose und Sportbekleidung. Schuhe: Ein Paar Freizeitschuhe sowie ein Paar „Hausschuhe“ sind ausreichend. Arbeitsbekleidung: Sicherheitsschuhe, Wetterschutzkleidung und Handschuhe gehören zur persönlichen Schutzausrüstung und sind nach § 6 des Praxissemestervertrages von der Reederei zu stellen. Der Umfang der gestellten Kleidung (z.B. Overalls) sollte vor Beginn des Praxissemesters mit der Reederei geklärt werden. Overalls: Min. zwei Stück zum wechseln aus Baumwolle. In kalten Gegenden oder Jahreszeiten werden Thermooveralls empfohlen. Sicherheitsschuhe: Je nach Fahrtgebiet und Jahreszeit (hohe oder Halbschuhe). Ölfeste, durchtrittsichere Sohle, Fersen und Zehen- Schutzkappe. Wetterschutzkleidung (Ölzeug): Wasserfeste Jacke und Hose sowie Gummistiefel mit Schutzkappe. Arbeitsjacke: Eine Jacke entsprechend des Fahrtgebietes. In kalten Gegenden ¾ Länge mit Mütze möglichst keine Bundbebänzelung (Unfallgefahr). Möglichst imprägniert und in auffälliger Farbe. Kopfbedeckungen: In kalten Fahrtgebieten sind warme Kopfbedeckungen (Wolle) die bis über die Ohren reichen einzupacken. Gute Dienste leisten zusätzlich Sturmhauben, da hier auch die Nase geschützt wird. In sommerlichen Gebieten sollten Kopfbedeckungen eingepackt werden die Ohren und Nackenbereich vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Baseball-Kappen sind nur unzureichend tauglich, da hier die Ohren nicht geschützt werden. Sonnenbrille: Die Sonne wird, gerade in sommerlichen Regionen, stark von der Wasseroberfläche und z.B. hellen Oberflächen des Schiffes (weiße Aufbauten) reflektiert. Insbesondere bei Instandhaltungsarbeiten mit heller Farbe unverzichtbar. Handschuhe: Arbeitshandschuhe werden von der Reederei an Bord gestellt. Es kann jedoch nicht schaden sich für kalte Fahrtgebiete sicherheitshalber ein Paar gefütterte und imprägnierte Handschuhe mitzunehmen. Toilettenartikel Hygieneartikel: Hier sind die allgemeinen üblichen Artikel einzupacken. Je nach Reederei und Schiff kann es möglich sein Hygieneartikel in begrenzter Menge auch an Bord kaufen zu können. Es ist auf jeden Fall in sommerlichen Gebieten darauf zu achten ausreichend Sonnenschutzcreme mit einem Lichtschutzfaktor von wenigstens 30 mitzunehmen. Ebenso wie ein Nagelpflegeset. Waschmittel wird an Bord vorgehalten. Bettwäsche: Wird für gewöhnlich an Bord vorgehalten. Wenn auf eigene Bettwäsche nicht verzichtet werden soll reicht es aus eine Garnitur mitzunehmen. Entsprechendes gilt für Handtücher. Freizeitartikel Bücher: Je nach Schiff kann an Bord eine kleine Bibliothek vorhanden sein. Es ist zu empfehlen sich einige Bücher mitzunehmen. Es sollte sich dabei nicht nur um Fachliteratur handeln. Die Auswahl ist gut zu überlegen, da Bücher einen hohen Gewichtsanteil des Gepäcks ausmachen können. Eine Alternative sind z.B. auch Hörbücher. Unterhaltungselektronik: Um während der Freizeit auch auf Kammer Musik hören oder Filme sehen zu können ist ein Laptop, MP 3-Player oder ein kleiner Weltempfänger empfehlenswert. Auf eine größere Anzahl von CDs sollte zu Gunsten des Gewichtes verzichtet werden. Hier kann alternativ ein entsprechend großes Speichermedium nützlich sein. Schreibutensilien: Schreibzeug, Briefumschläge, Taschenrechner sowie ein Notizbuch. Schreibpapier bzw. Papier für die Projekt-Arbeiten sollte an Bord vorhanden sein. Bilder: Um sich die Kammer wohnlicher zu gestalten evtl. Bilder von Freunden, Bekannten o.ä. Sonstiges Wecker, Armbanduhr für die Arbeit, Taschen- oder Takelmesser, Kleine Taschenlampe Anhang V BSH-Vertriebsstellen (Deutschland) für das On Board Training Record Book for Deck Cadets Quelle: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Hamburg und Rostock, im Internet unter: http://www.bsh.de/de/Das%20BSH/Organisation /Vertriebsstellen/516.jsp [Aufrufdatum: 10.01.2006] On Board Training Record Book for Deck Cadets Erscheinungsjahr: 2006 ISBN: 978-3-89871-137-1 BSH-Nr: 6001 Preis: 12.- € Vertriebsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) Verlag Rheinschiffahrt Sperberstraße 25, 65812 Bad Soden Postfach 13 25, 65798 Bad Soden Telefon (0 61 96) 2 88 66, Telefax (0 61 96) 64 21 41 e-Mail: [email protected] „SEEKARTE” Kapitän A. Dammeyer GmbH & Co. KG Korffsdeich 3, 28217 Bremen Telefon (04 21) 39 50 51/52 Telefax (04 21) 3 96 22 35 Internet: http:// www.seekarte.de e-Mail: [email protected] HanseNautic GmbH Herrengraben 31, 20459 Hamburg Telefon (0 40) 374 84 20, Telefax (0 40) 375 00 768 e-Mail: [email protected] Internet: http://www.hansenautic.de Nautischer Dienst, Kapitän Stegmann Maklerstraße 8, 24159 Kiel Postfach 80 70, 24154 Kiel Telefon (04 31) 33 17 72 und 33 23 53, Telefax (04 31) 33 17 61 e-Mail: [email protected] Schiffsausrüstung Udo Gruchow Am Fischereihafen 5, 26506 Norddeich Telefon (0 49 31) 8 13 00 Telefax (0 49 31) 86 08 e-Mail: UGS [email protected] Nautischer Dienst, Kapitän Stegmann Zweigniederlassung, Überseehafen Postfach 48 12 03, 18134 Rostock Telefon (03 81) 6 70 05 70 Telefax (03 81) 6 70 05 71 e-Mail: [email protected] Anhang VI Praxissemestervertrag (englisch) Practical training semester contract between 1 the shipping company ……………………………………………………………………………………… (accurate name, address, phone, in the following named as company 2. the educational institution University of applied sciences Olden- burg/Ostfriesland/Wilhelmshaven Institut Seefahrt Leer, Bergmannstraße 36 26789 Leer and 3. the student ……………………………………………………………………………………… (surname, name, if applicable name of birth) date of birth………………………..in……………………………...……………. domiciled in……………………………………………………………………….. the following contract will be closed: §1 7 General As a part of the conditions of study at the Maritime Institute of Leer (two) practical training semesters (of a duration of 26 weeks each) have to be accomplished. The regulations concerning these practical training semesters (Rahmen- Praxissemesterordnung) are part of this contract. §2 8 Duties of contract parties (1) The company is obliged, 1. during to train the student the time from ……………… till……..…….. according to the regulations mentioned in § 1, 2. to designate a tutor referring section 8.1 of the RahmenPraxissemseterordnung 3. to check and to sign the practical training report, 4. to inform the university in written form about the successful completition of the practical training semester and, if desired by the student, to hand out an efficiency report, 5. to insure the student adequate against affliction in foreign countries. Furthermore the company assumes the charges for the compulsory accident insurance of the See-Berufsgenossenschaft or the responsible P&I-Club, 6. to afford the student free board and lodging on board the ship. 7. to compensate the charges of the attendance of the basic safety training (course) after the completition of the first practical training semester. 8. to bear the travel expenses to and from ports in foreign countries. In case of an abandonment of the practical semester prior to maturity by the student, the student has to bear the travel expenses for departure by her/himself. (2) Before commencing the practical training semester it has to be assured that the general requirements for an occupation in the german merchant shipping are fulfilled. Among this ranks the confirmation of the medical fitness for service at sea as well as the attendance of an officially accepted basic safety training. The student is obliged to act in accordance to the training purpose, especially: 1. to avail the provided training service, 2. to accomplish the duties required by the training schedule of the practical training semesters (see Rahmen- Praxissemesterordnung Annex I), 3. to act within the scope of the training and according to the standing orders of the company, 4. to attend the applicable law and order especially work rules and accident prevention regulations, 5. to maintain silence referring to company and trade secrets, 6. to perform training activity reports and prepare a practical training semester report, 7. to adjust and make up absences, 8. to arrange an adequate accident insurance for leisure in foreign countries. (3) The university is obliged to perform the referred duties determined by the Regulation for Practical Training Semesters (Rahmen- Praxissemesterordnung). §3 8.1 Compensation of expenses and payment requirements This contract establishes no claim by the company referring compensation of expenses that may arise by carrying out this contract. The student acquires no legal claim of compensation against the company through this contract. In consideration of the legal social-insuranceregulations compensation can be agreed. §4 9 Training tutor The company designates the nautical officer (insert name and/or rank)………………………………… as a tutor for the training of the student. He/she controls and certifies the proper fulfilment of the demanded tasks that arises in the scope of the training record book (Rahmen- Praxissemesterordnung 8.1). §5 10 Absences During the period of this contract no demand of vacation will arise for the student. The company can allow a period of interruption in personal cases. Absences have to be made up. §6 Insurance The accident prevention regulations of the Seamen's Accident Prevention and Insurance Association (See- Berufsgenossenschaft) have to be observed unex- ceptionally. This regards particularly to the wearing of the personal protective equipment which is provided by the company. During the practical training semester abord ships flying the german flag the student is covered by an insurance against accidents at home and abroad by the Seamen's Accident Prevention and Insurance Association (See-Berufsgenossenschaft). The insurance premium is borne by the company. The student’s health insurance remains intact during the practical training semester. The company is responsible to secure the service for injury risks in foreign countries that exceeds the health-insurance scope. In the case that the Seamen's Accident Prevention and Insurance Association (See- Berufsgenossenschaft) disclaims the insurace-coverage because no case of compulsory insurance may be given the student is covered during the stay aboard and during the official arrival or departure to or from the ship in the range of the insurance of the company´s P&I Club against the consequenses of an accident. The accident insurace is amounting to: a. Euro 250.000,- in case of death, b. Up to Euro 500.000,- in case of disability. In case of disability as a consequese of an accident the benifit on the part of the P&I Club is calculated in accordance to the respective valid of the schedule of compensation of the ITF (International Transport Federation). The grade of disability is to be determined by a doctor. The beneficiary of a benefit in case of death as a consequense of an accident is by request of the student ......................................................................................……………………… §7 11 Cancellation of contract In case of an important reason all parties can cancel the contract without keeping a period. The cancellation may result partially by a statement in written form against the other contract party. The university has to be heard prior to cancellation. §8 12 Triplicate of contract This contract will be issued and signed in three identical copies. Each party receipes one copy. §9 13 Additional agreements All additional agreements have to be recorded in written form. 13.1.1 Company University dent (Maritime-Institute Leer) Stu- ……………………. (place, date) ……………………. (signature) ..………………… .………………… (place, date) (place, date) ..………………… .………………… (signature) (signature) Anhang VII RahmenPraxissemesterordnung (englisch) Regulation for the practical training semesters of students of the the university of applied sciences – Fachhochschule- Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven 14 Institut Seefahrt Leer / Germany (Rahmen – Praxissemesterverordnung) updated 11.06.06. 14.1 Preamble This regulation governs the requierements for the practical training and periods of sea service, as far as these requirements are accomplished according to § 10 (1b) of the Schiffsoffiziersausbildungsverordnung (german law of the education of maritime officers – in relation of the international STCW 95 Convention) in the respectively applicable version. It refers to the guidelines of the german federal ministry of traffic, building and housing (BMVBW) for the practical training and periods of sea service for nautical-officer-assitants in the respectively applicable version. 14.1.1 1.1 1 Basic principles and purposes The study to acquire the licence includes six theoretical and two practical semesters. The practical semesters are defined to acquire skills to exercise the required duties of a nautical officer in the future. During these practical semesters the contents of the practical training which are required for issuing the licence have to be accomplished as determined in the applicable international and national regulations. 1.2 The purpose of the first practical semester is to familiarise the cadet with the occupational field of a ship. (The nature of the practical expieriences and related skills should be acquired to form the backround for the following theoretical education.) 1.3 The purpose of the second practical semester is to apply the so far acquired theoretical knowledge in practice. It should particularly familiarise with the duties of a nautical-watch-officer. 1.4 The contents of the training have to be accomplished in accordance with the above mentioned guidelines. They will be documented in the Training-Record-Book (TRB) that has been determined by the StAK and accepted by BMVBW. The complete practical training is part of the university – study appropriate to the local regulations of the legislation governing higher education. 2 Contract of practical training The contract of training added in the appendix of this regulation will be concluded between the student, the university and a company of intership (shipping company). 3 Company of intership (shipping company) 3.1 Both practical semesters have to be performed on ships that are qualified for this purpose. The responsible nautical-trainingofficer should be holder of a german certificate. Holders of a fo- reign certificate can be considered if the linguistical communication is given without restrictions. 3.2 The students will be mustered supernumerary and ranked as a cadet. They are not counted among the crew with respect to the save manning certificate of the ship. 3.3 During the practical training semester the student is covered by an insurance against accidents at home and abroad by the Seamen's Accident Prevention and Insurance Association (SeeBerufsgenossenschaft). The charges are borne by the company. The student’s health insurance remains intact during the practical training semester. The company is responsible to secure the service for injury risks in foreign countries that exceeds the health-insurance scope. 4 4.1 First practical semester The chronological division is scheduled in the bachelor-regulation. The designated person for practical training decides in accordance with the BMVBW about the acceptance of previously attended sea services. 4.2 The duration of the first practical semester is about 26 weeks. This time should be spent continuously on board. 4.3 Before the practical training semester begins it has to be assured that the general requirements for an occupation in the german merchant shipping are fulfilled. Among this ranks the confirmation of the medical fitness for service at sea as well as the attendance of an officially accepted basic safety training (course). 4.4 The training schedule is added in the table 1 (column 1. Part) in the annex. 14.1.1.1 5 Second training semester 5.1 The second practical training semester takes place in the advanced study period. The chronological integration is arranged in the bachelor – regulation. The requirement for the admission is the successfully completed bachelor-intermediate examination. If necessary exceptions are permitted by the designated person of practical training. Generally not more than two credits of the basic studies should be missing. 5.2 Paragraph 4.2 applies accordingly. 5.3 The training schedule is added in the table 1 (column 2. Part) in the annex. 14.1.1.1.1 6 Duties and responsibilities of the student 6.1 The student has to look for a company of intership. 6.2 The student has to provide the evidence of the compliance concerning the matters of training under control and guidance of the responsible nautical-training-officer. The documentation occurs in the training-record-book by appropriate confirmation. 6.3 After the completition of every practical training semester a semester record including a description of the ship and the voyages, a general description of the experiences and a final valuation of the training semester has to be made. 6.4 The student is responsible to arrange an adequate accident insurance for leisure in foreign countries. 7 Duties of the university 7.1 The university supports the student by the search for an appropriate company. 7.2 The university appoints a designated person for the organisation, support and acception of the practical training semester. 7.3 The university confirms proper completed practical training semesters. Other periods of sea services can be accepted if they serve the training purposes in the same way. 8 Duties of the Company 8.1 The company designates a nautical officer (tutor) aboard the ship,which is responsible for the support of the student. This tutor monitors and assures the correct accomplishment of the practical training according to the guidelines of the BMVBW, with respect to this Regulation for practical training and also to the Training-Record-Book. 8.2 The company insures the student against accident and afflection in home- and foreign countries. 8.3 It is to afford free board and lodging for the student aboard the ship. 8.4 If the sea voyage of the student begins or ends in foreign countries, the company has to bear the travel (as well as all related) expenses. 8.5 After the acceptance of the first practical training semester the company compensates the charge for the basic safety training (course). 8.6 Upon completion of each practical training semester the fulfillment of the demanded tasks has to be certified by the tutor and the master. 9 Acceptance of the practical training semester 9.1 The requirements for the acceptance of each practical training semester by the university are: - 9.2 9.3 presentation of the contract of a practical training semester presentation of a certificate of service about the accomplishment of the practical training semester and a statement of the chronological range. presentation of the practical training semester record and the Training-Record-Book. In case the requierements for the acception are not fulfilled adequately the acceptance can be addicted by the performance of tasks demanded by the designated person for practical training semesters. The practical training semester can be replaced by: - apprenticeship for Schiffsmechaniker (ship machanics) the practical training and sea service for Offiziersassistenten (officer assistant), if 6 month of the sea service are attended after passing the intermediate bachelor examination 9.3 the certificates of competences AM/AMW, AK/AKW oder BG/BGW. Adequate and appropriate sea services accepted by the BMVBW or an apointed istitution can be credited completely or partially. ANNEX Training areas 1. Part S. Navigation 2. Part 10 weeks 18 weeks tion X X S2) Maintain a safe navigational watch X S1) Plan and conduct a passage and determine posi- S3) X Σ 14.1.1.1.1.2 14.1.1.1.1.3 Use of radar and ARPA to maintain safety of navigation S4) X Respond to S6) wee X emergencies ks X S5) Respond to a distress signal at sea always always Use IMO Standard Marine Communication X Transmit and receive information by visual X Phrases S7) signalling X X S8) Manoeuvre the ship X S9) Steering the ship (Steering certificate) S10) Marine engineering 8 weeks 4 weeks X X X X X X 14.1.1.1.1.1.1 L. Cargo Handling and Stowage L1) Supervise the preparation of the ship for cargo transfer L2) 12 weeks Monitor the loading, stowage and securing of cargoes L3) X X 8 weeks 4 weeks always always Perform cargo care during voyage and get accustomed with, maintain and overhaul cargo systems L4) Monitor the unloading of cargoes X 14.1.1.1.1.1.2 K. Ship Operations X X K1) Ensure compliance with pollution prevention requirements K2) Maintain seaworthiness of the ship K3) Prevent, control and fight fires on board K4) Operate life-saving appliances K5) Apply medical first aid on board K6) Legislative requirements and administration K7) Shipboard security X always always 26 12 weeks X X 26 28 52