Lohnsteuer

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Lohnsteuer
Beratungsdienst für kommunale Unternehmen
Fach 8/Blatt 85
Lohnsteuer
Aufwandsentschädigungen der örtlichen Außenstellenleiter von
Volkshochschulen
BKPV 86/2003
OFD Koblenz, Verfügung vom 25.7.2002, S 2121 A (Steuereildienst 2002, 688)
„Nach § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke bis zu Höhe
von insgesamt 1.848 EUR im Jahr steuerfrei. Diese Tätigkeiten haben miteinander gemeinsam, dass
sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren
geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Hierunter fällt insbesondere die
Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, wie z.B. Kurse und
Vorträge an Volkshochschulen.
Außenstellenleiter von Volkshochschulen sind in der Regel nicht selbst unterrichtend bzw. vortragend
tätig, gleichwohl sieht der BFH in seinem Urteil vom 23.1.1986, IV R 24/84 (BStBl 1986 II S. 398) ihre
leitende Tätigkeit als Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG an, wenn sie eigenständig in den Unterricht anderer Lehrkräfte eingreifen, indem sie Unterrichtsveranstaltungen mitgestalten und ihnen damit den
Stempel ihrer Persönlichkeit geben.
Trägt der nebenberufliche Leiter der Außenstelle Verantwortung für die in seiner Zuständigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen, indem er Kontakt mit den Hörern und den Lehrkräften des Einzugsgebiets seiner Außenstelle hält, bei der Erstellung des Arbeitsplans mitwirkt, für die Einrichtung neuer
Kurse sorgt, die erforderlichen Absprachen mit den Lehrkräften trifft und für die Gewinnung neuer Lehrkräfte sorgt, so gestaltet er unter Beachtung der besonderen Gegebenheiten einer Volkshochschule
dadurch das Unterrichtsgeschehen durch seine eigene Persönlichkeit mit und stellt das für eine Unterrichtstätigkeit unerlässliche Verhältnis zu den Lernenden her.
Unter der Voraussetzung, dass die Volkshochschule gemeinnützig tätig im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1
AO ist, können Aufwandsentschädigungen an nebenberufliche Außenstellenleiter - unter Vorliegen der
o.g. sowie der weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG - bis zur Höhe von 1.848 EUR steuerfrei
belassen bleiben.“
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen
BKPV 87/2003
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.10.2002, z.B. Finanzministerium Baden-Württemberg 15.10.2002, 3 - S 233.7/49, (BStBl 2002 I, 993)
„Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist
nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR ein steuerfreier Mindestbetrag und nach R 13 Abs. 3 Satz 3 und 4
LStR ein steuerfreier Höchstbetrag von 154 EUR anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die durch das
Amt entstandenen Erwerbsaufwendungen nicht vollständig nach anderen Vorschriften, z.B. § 3 Nr. 13
EStG, steuerfrei ersetzt wurden. Werden Aufwandsentschädigungen in monatlich unterschiedlicher
Höhe gezahlt oder erstreckt sich die Tätigkeit für die Körperschaft nicht über das ganze Kalenderjahr,
so sind die steuerfreien Mindest- und Höchstbeträge als absolute Monatsbeträge anzusehen, wenn die
betreffende Körperschaft für bestimmte Monate bestimmte Beträge zahlt (R 13 Abs. 3 Satz 8 LStR).
Eine Umrechnung auf längere Zeiträume der Tätigkeit ist in diesen Fällen nicht zulässig (R 13 Abs. 3
Satz 9 LStR).
Auf der Grundlage von R 13 Abs. 3 Satz 10 LStR gilt hiervon abweichend Folgendes:
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Fach 8/Blatt 85
1.
Beratungsdienst für kommunale Unternehmen
Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge
Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist
der steuerfreie Mindest- oder Höchstbetrag nach R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR jeweils für die Monate
zu ermitteln, in denen öffentliche Dienste geleistet werden. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von
154 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben
Kalenderjahr möglich. R 13 Abs. 3 Satz 6 LStR ist zu beachten.
Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Amtsausübung im Kalenderjahr. Hierbei zählen angefangene Kalendermonate
als volle Monate. Die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt ist für die Bestimmung dieses
Zeitraums unbeachtlich.
Beispiel 1:
Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli werden folgende
Aufwandsentschädigungen i.S.v. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR gezahlt:
Januar 250 EUR, Februar 200 EUR, März 250 EUR, April 350 EUR, Mai 510 EUR, Juni 450 EUR, Juli
0 EUR. Zeitaufwand wird nicht vergütet, entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden
nicht nachgewiesen.
Von diesen Aufwandsentschädigungen bleibt monatlich ein Drittel, mindestens aber 154 EUR, steuerfrei. Nach der Drittelregelung ist im Mai ein monatlicher Freibetrag i.H. von 170 EUR und in den übrigen
Monaten i.H. von jeweils 154 EUR anzusetzen. Der Tätigkeitszeitraum umfasst sieben Kalendermonate, so dass höchstens ein Betrag von insgesamt (6 x 154 EUR zuzüglich 170 EUR =) 1.094 EUR,
steuerfrei sein kann. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen übersteigen diesen Betrag um
(2.010 EUR abzüglich 1.094 EUR =) 916 EUR. Dieser Betrag ist steuerpflichtig.
Beispiel 2:
Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Z vom 1. Januar bis 30. Juli werden folgende Aufwandsentschädigungen i.S.v. § 3 Nr. 12 Satz EStG und R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR gezahlt:
Januar 0 EUR, Februar 150 EUR, März 250 EUR, April 154 EUR, Mai 160 EUR, Juni 250 EUR, Juli
0 EUR. Zeitaufwand wird nicht vergütet, entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben werden
nicht nachgewiesen.
Von diesen Aufwandsentschädigungen kann ohne Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand
von 154 EUR monatlich angenommen werden. Der Tätigkeitszeitraum umfasst sieben Kalendermonate,
so dass höchstens ein Betrag von insgesamt (7 x 154 EUR =) 1.078 EUR steuerfrei sein kann. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen i.H. von 964 EUR übersteigen diesen Betrag nicht und sind demnach insgesamt steuerfrei.
2.
Berücksichtigung der Übertragungsmöglichkeit beim Lohnsteuerabzug
Sind die Aufwandsentschädigungen den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug (§ 38 EStG). Es bestehen keine Bedenken, einen gem. Tz. 1 nicht
ausgeschöpften steuerfreien Monatsbetrag mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen anderer
Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit im Kalenderjahr zu verrechnen. Eine Verrechnung mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist zulässig; sie kann auch bei Beendigung der Tätigkeit oder zum
Ende des Kalenderjahres für die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Amtsausübung im Kalenderjahr vorgenommen werden. Bei mehreren Tätigkeiten für eine Körperschaft sind die Aufwandsentschädigungen für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen (R 13 Abs. 3
Satz 6 LStR).
Beispiel:
Für öffentliche Dienste in einem Ehrenamt in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai werden folgende Aufwandsentschädigungen i.S.v. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR gezahlt:
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Januar 250 EUR, Februar 50 EUR, März 180 EUR, April 100 EUR, Mai 200 EUR; Zeitaufwand wird
nicht vergütet. Für den Lohnsteuerabzug können die nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbeträge
i.H. von 154 EUR gem. Tz. 1 wie folgt mit den steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen der anderen
Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit verrechnet werden:
Gezahlte
Aufwandsentschädigung
Steuerliche Behandlung
nach R 13 Abs. 3 Satz 3
LStR
Steuerliche Behandlung bei Übertragung nicht
ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge
Steuerfrei
sind:
Steuerpflichtig sind:
Steuerfreier Höchstbetrag:
Steuerpflichtig sind:
Januar
250 EUR
154 EUR
96 EUR
154 EUR
96 EUR
Februar
50 EUR
50 EUR
0 EUR
2 x 154 EUR = 308 EUR
0 EUR
(250 + 50 ./. 308),
Aufrollung des Januar
März
180 EUR
154 EUR
26 EUR
3 x 154 EUR = 462 EUR
18 EUR
(250 + 50 + 180 ./. 462)
April
100 EUR
100 EUR
0 EUR
4 x 154 EUR = 616 EUR
0 EUR
(250 + 50 + 180 + 100 ./. 616),
Aufrollung des März
Mai
200 EUR
154 EUR
46 EUR
5 x 154 EUR = 770 EUR
10 EUR
(250 + 50 + 180+ 100 + 200 ./.
770)
Summe
780 EUR
612 EUR
168 EUR
5 x 154 EUR = 770 EUR
10 EUR
Bei Verrechnung des nicht ausgeschöpften Freibetragsvolumens mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist im Februar der Lohnsteuereinbehalt für den Monat Januar und im April für den Monat März
zu korrigieren.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 1.1.2002 anzuwenden.“
Steuerfreiheit von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern von Berufskammern für die Mitarbeit in den Kammern gezahlt werden
BKPV 88/2003
OFD Magdeburg 28.3.2002, S 2337 - 38 - St 223/S 2338 - 18 - St 223 (DStZ 2002,463)
„1. Allgemeines
Die nachstehenden Regelungen gelten für Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder der sog. verkammerten Berufe für ihre Mitarbeit in den jeweiligen Kammern.
"Verkammerte Berufe" sind die Berufsgruppen, deren Berufsbild, -tätigkeit, -zulassung und -ausübung
von gesetzlichen Voraussetzungen geprägt und abhängig ist. Dazu zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten und Apotheker. Eine sinngemäße Anwendung ist auch auf Zahlungen an ehrenamtliche Mitglieder gewerblicher oder handwerklicher Berufe für
die Mitarbeit in deren Kammern möglich. Die den ehrenamtlichen Mitgliedern der verkammerten Berufe
für die Mitarbeit in den Kammern gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen
aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 EStG oder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb i.S. des
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt werden. Steuerfrei sind
– nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die
einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären,
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– die nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen.
2.
Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
2.1 Aufwandsentschädigungen sind in den Grenzen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei,
– wenn sie aus einer öffentlichen Kasse stammen,
– wenn sie an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden,
– soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall, Zeitverlust oder zur Abgeltung eines
Haftungsrisikos gewährt werden und
– sie den tatsächlichen Aufwand offenbar nicht übersteigen.
Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerfreien Aufwandspauschale ist, dass die
gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abziehbar wären. Eine Steuerfreiheit liegt demzufolge nicht vor, wenn dem
Empfänger ein Aufwand nicht oder offenbar nicht in der Höhe der gezahlten Entschädigung erwächst.
Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um steuerfreie Entschädigungen handelt, ist nach
R 13 Abs. 3 LStR 2002 zu verfahren. Da es sich bei den Satzungen der Kammern nicht um Rechtsverordnungen oder Gesetze handelt, ist bei Zahlungen an ehrenamtliche Mitglieder von Kammern die Vorschrift der R 13 Abs. 3 Satz 3 LStR 2002 anzuwenden. Demnach können in der Regel ohne weiteren
Nachweis 154 EUR monatlich als steuerlich anzuerkennender Aufwand angenommen werden.
2.2 Unter diese Regelung fallen auch pauschale Entschädigungen, die tatsächlichen Aufwand abgelten. Dies sind vor allem Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Kosten, wie z.B.
Porto- und Telefonkosten.
2.3 Abwesenheitsentschädigungen werden üblicherweise für Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt
und zählen somit zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
3.
Anerkennung von erstatteten Reisekosten
3.1 Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 2 werden die Erstattungen der Reisekosten für Dienstreisen nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei anerkannt. Werden bei den Reisekostenvergütungen die reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder nicht oder nur
teilweise angewendet, sind nach R 14 Abs. 3 LStR 2002 die in R 37 bis 41 und 43 LStR 2002 genannten Höchstbeträge anzuwenden. Darüber hinausgehende Reisekosten sind als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen, soweit sie nicht im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Nr. 12 EStG
berücksichtigt werden können. Pauschale Fahrtkostenerstattungen sind - soweit sie zusammen mit
den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nr. 2 übersteigen - dagegen nicht als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen. Sie sind selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach
Entfernungen oder durchschnittlichen Sitzungstagen gestaffelt sind.
3.2 Vergütungen von Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die
Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen.
3.3 Vergütungen nachgewiesener Übernachtungskosten sind gemäß § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
4.
Sonstige Erstattungen
4.1 Ausgleichserstattungen werden zusätzlich für die Teilnahme an Sitzungen gezahlt, die im Interesse des Berufsstandes wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich um eine Erstattung des
Differenzbetrages zwischen den tatsächlich erstatteten Reisekosten und den Reisekosten, Entschädigungen und Auslagen, die gemäß der Ordnung der jeweiligen Kammer über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenvergütungen angefallen wären. Bei diesen Erstattungen ist der geSeite 154
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zahlte Differenzbetrag in die jeweiligen Teilbeträge aufzuteilen. Der Teilbetrag, der auf Reisekosten entfällt, ist wie die übrigen Reisekosten nach Nr. 3 zu behandeln. Bei den übrigen Teilbeträgen
ist zu überprüfen, ob es sich um Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG oder um
steuerpflichtige Einnahmen handelt. Hierfür ist nach Nr. 2 zu verfahren.“
Einkommensteuerliche Behandlung der pauschalen Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuungstätigkeiten nach
§ 1835a BGB
BKPV 89/2003
OFD Koblenz, Kurzinformation Nr. 004/02 vom 1. Februar 2002 - S 2121 A - St 3 - (DStZ 2002, 267)
„In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich die Auffassung
zu vertreten, dass der Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG nicht für Einnahmen aus ehrenamtlichen Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB gewährt werden kann.
Nach dem in der Gesetzesbegründung zur Ausweitung des § 3 Nr. 26 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 klar zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers ist mit dem neu in die
Katalogtätigkeiten aufgenommenen „Betreuer" nicht der Betreuer i.S.d. Betreuungsrechts gemeint. Die
Betreuungstätigkeiten nach § 1835a BGB können auch nicht als Pflege alter, kranker oder behinderter
Menschen angesehen werden, weil es um staatlichen Beistand in Form von Rechtsfürsorge geht und
eine persönliche Betreuung i.S.v. Pflege nicht stattfindet oder nur nachrangig ist.“
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit auch bei Rufbereitschaft
BKPV 90/2003
BFH-Urteil vom 27.8.2002, VI R 64/96 (DStR 2002, 1987)
Leitsatz:
„Ist in begünstigten Zeiten des § 3 b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3 b EStG vorgesehenen Prozentsätze, gemessen
an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen.“
Einkommensteuerliche Behandlung von Navigations- und Kombigeräten
BKPV 91/2003
OFD Koblenz, Verfügung vom 29.7.2002, S 2334 A (DStZ 2002, 727)
„In einem in der Zeitschrift „Der Betrieb“ 2002 S. 121 abgedruckten Artikel wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei den in Kraftfahrzeugen eingebauten Navigationsgeräten um Telekommunikationsgeräte im Sinne des § 3 Nr. 45 EStG handelt und der Preis dieser Sonderausstattung deshalb - wie der
Wert für ein Autotelefon - nach R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 letzter Halbsatz LStR bei der Feststellung des
Listenpreises außer Ansatz bleibt.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gehören in Kraftfahrzeuge
eingebaute Navigationsgeräte jedoch zur Sonderausstattung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vorteils aus der Nutzung des Kraftfahrzeuges für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nach
§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 EStG.
Dies gilt auch für ein Gerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist
nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenteil herauszurechnen. Eine
solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der
pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.“
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Verbilligte Medikamentenabgabe an Beschäftigte
BKPV 92/2003
BFH-Urteil vom 27.8.2002, VI R 63/97 (BB 2002, 2587)
Leitsatz:
„Der Rabattfreibetrag kommt auch bei der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft
eines Krankenhauses in Betracht.“
Verbilligte Medikamentenabgabe an Beschäftigte
BKPV 93/2003
BFH-Urteil vom 27.8.2002, VI R 158/98 (BStBl 2003 II, 95)
Leitsatz:
„Bezieht ein Krankenhaus neben Medikamenten für den eigenen Bedarf auch solche, die die Beschäftigten bestellen durften, so kommt der Rabattfreibetrag auf die von den Beschäftigten bestellten Medikamente nur zum Zuge, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten
abgegeben werden.“
Anrechnung von Freifahrtberechtigungen der Nahverkehrsbetriebe auf den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag
BKPV 94/2003
OFD Berlin, Verfügung vom 11.3.2002, St 176 - S 2334 - 12/01 (BB 2002, 1686)
„Zur Frage der Anrechnung von Freifahrtberechtigungen von Mitarbeitern öffentlicher Nahverkehrsbetriebe auf den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag als Werbungskosten hat das BMF nach
Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen mit Schreiben vom 4.12.2001 (BMF-Schreiben vom 4.12.2001, IV C 5 - S 2334 - 129/01) Folgendes mitgeteilt:
„... zur steuerlichen Erfassung der Freifahrtberechtigungen von Mitarbeitern der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe hat zwischenzeitlich eine Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stattgefunden. Von dem Ergebnis möchte ich Sie hiermit unterrichten:
Erörtert wurden die Fälle, in denen die von den Verkehrsbetrieben ausgegebenen Ausweise gleichzeitig
als Freifahrtberechtigung für die Mitarbeiter dieser Verkehrsbetriebe gelten. Ohne Umstellung des
Systems der Freifahrtberechtigung, z.B. Ausgabe von eigenen Job-Tickets, Ausschluss des Dienstausweises als Freifahrtberechtigung, sahen sich die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder
außerstande, von der Bescheinigung des Preises der Freifahrtberechtigung bei allen Arbeitnehmern auf
der Lohnsteuerbescheinigung abzusehen. Auf die tatsächliche Nutzung der Freifahrtberechtigung durch
die Arbeitnehmer kann nicht abgestellt werden, da allein die Möglichkeit der Nutzung der Freifahrtberechtigung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Annahme eines geldwerten Vorteils ausreicht. Ihr Vorschlag, den Preis für die Freifahrtberechtigung nur mit 25 % anzusetzen, fand
wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG keine Zustimmung.
Zum weiteren Verfahren vertraten die obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:
Die Verkehrsunternehmen stellen unverzüglich für das Jahr 2002 ihr System um, d.h. Dienstausweise
gelten nicht mehr generell als Freifahrtberechtigung, sondern es werden z.B. für die Arbeitnehmer, welche die Verkehrsmittel ihres Arbeitgebers tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen wollen, sog. Job-Tickets ausgegeben. Stellt das Verkehrsunternehmen noch bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2001 diejenigen Mitarbeiter fest, die tatsächlich
die Verkehrsmittel ihres Arbeitgebers für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen wollen, so
kann dieses Ergebnis auf das Jahr 2001 übertragen werden. In diesem Fall müsste auf der Lohnsteuerbescheinigung 2001 der Preis für ein entsprechendes Job-Ticket lediglich für die Arbeitnehmer bescheinigt werden, die auch 2002 die Verkehrsmittel für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen wollen.
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Ich bitte Sie, die Nahverkehrsunternehmen von dieser Entscheidung zu unterrichten, damit die erforderlichen Umstellungsmaßnahmen umgehend eingeleitet werden können ...“
Zusatz der OFD Berlin:
Nach § 3 Nr. 32 EStG (Sammelbeförderung) oder § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfreie Sachbezüge mindern die Entfernungspauschale nicht. Steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge im Sinne von
§ 3 Nr. 34 EStG sind dagegen auf die Entfernungspauschale anzurechnen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4
Sätze 5 und 6 EStG). Gleiches gilt nach § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG für pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG.
Zu den nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreien Bezügen gehören auch Sachbezüge in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Job-Tickets (§ 3 Nr. 34 Satz 2 EStG). Bei der Ermittlung des Sachbezugswerts ist
vom Preis einschließlich Umsatzsteuer auszugehen, den der Arbeitgeber für das Job-Ticket entrichtet.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber auf den zu bescheinigenden Sachbezugswert
anzurechnen. Ist der Arbeitgeber selbst ein Verkehrsträger und befördert er seine Arbeitnehmer unentgeltlich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so hat er als Sachbezugswert für die Beförderungsleistung den Wert eines vergleichbaren Job-Tickets anzusetzen. Kommt für steuerfreie Sachbezüge neben
der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG auch eine Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 3 EStG in Betracht,
so ist vorrangig § 3 Nr. 34 EStG als Sondervorschrift anzuwenden. Die auf die Entfernungspauschale
anzurechnenden steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber
nach § 41 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen (vgl. Tz. 1.9 des BMFEinführungsschreibens zu den Entfernungspauschalen ab 2001 [BMF-Schreiben vom 11.12.2001,
IV C 5 - S 2351 - 300/01, BStBl 2001 I S. 994]).
Wurde das Verfahren seitens der Verkehrsunternehmen entsprechend umgestellt, bedeutet dies, dass
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur dann eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Wert zur Freifahrtberechtigung bescheinigt wurde.
Weist die Lohnsteuerkarte an entsprechender Stelle keine Eintragung aus, unterbleibt eine Anrechnung
wegen fehlender tatsächlicher Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.“
Berufliche Veranlassung eines Umzugs bei einer Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde
BKPV 95/2003
BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97 (BFH/NV 2001, 1380)
Leitsätze:
„1. Ein Umzug ist grundsätzlich als beruflich veranlasst anzusehen, wenn sich die arbeitstägliche
Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringert. Private Motive für den Umzug sind dann auch insoweit unbeachtlich, als sie nicht nur die Auswahl der Wohnung betreffen, sondern den Umzug als solchen (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).
2.
Eine Verlängerung der Fahrzeit eines zusammen veranlagten Arbeitnehmers ist jedenfalls dann
unbeachtlich, wenn bereits zum Zeitpunkt des Umzugs feststeht, dass in näherer Zukunft die Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.“
Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer und für Internetnutzung
BKPV 96/2003
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 14.2.2002, S 2354 - 1 - V B 3 (DStR 2002,
403)
„Mit dem Erlass vom 8.12.2000, S 2354 - 1 - V B 3 war mitgeteilt worden, dass § 12 EStG einer Aufteilung der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer nach geänderter Rechtsauffassung
der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht mehr entgegen steht. Der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen für den privat angeschafften Computer einschl.
Zubehör kann daher steuerlich berücksichtigt werden, sofern der Umfang der beruflichen Nutzung
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Nach einem erneuten Beschluss der obersten FinanzbehörHeft 1/2003
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den des Bundes und der Länder ist an dieser Auffassung festzuhalten. Die in dem Erlass vom
8.12.2000 angekündigte typisierende Regelung wird nicht mehr für notwendig erachtet. Daher soll der
nachgewiesene oder glaubhaft gemachte berufliche Nutzungsanteil wie bisher anerkannt werden. Offene Fälle, die bislang noch nicht einvernehmlich abgeschlossen werden konnten, sind nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Diese Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschl. der Peripheriegeräte und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen einschl. der Aufwendungen für die Internetnutzung. Hinsichtlich der mit der Internetnutzung in Zusammenhang stehenden Telekommunikationsaufwendungen
richtet sich der Werbungskostenabzug ab 1.1.2002 nach R 33 Abs. 5 LStR 2002.“
Besteuerung bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern
BKPV 97/2003
BMF-Schreiben vom 31.7.2002, IV C 5 - S 2369 - 5/02 (BStBl 2002 I, 707)
„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Folgendes:
1.
Abgrenzung der nichtselbstständigen Arbeit
Für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Tätigkeit bei beschränkter Einkommensteuerpflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler in Tz. 1, insbesondere in Tz. 1.1.2, des BMF-Schreibens vom 5.10.1990
(BStBl 1990 I S. 638) getroffen worden sind.
2.
Steuerabzug vom Arbeitslohn
2.1 Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug
Die Einkünfte der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstler aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern der Lohnsteuer,
wenn der Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der
den Lohnsteuerabzug durchzuführen hat.
2.2 Freistellung vom Lohnsteuerabzug
Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für
künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach R 123 LStR zu erteilen (§ 39 b Abs. 6 in Verbindung mit
§ 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG).
3.
Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften
3.1 Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts
Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine Bescheinigung über die maßgebende
Steuerklasse und den vom Arbeitslohn ggf. abzuziehenden Freibetrag zu erteilen (§ 39 d Abs. 1 Satz 3
und Abs. 2 EStG). Dabei kommt ein Freibetrag nur in Betracht, soweit die Werbungskosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der im Inland ausgeübten künstlerischen Tätigkeit stehen, den zeitanteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG) und die abziehbaren Ausgaben für
steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10 b EStG den zeitanteiligen Sonderausgaben-Pauschbetrag
(§ 10 c Abs. 1 EStG) übersteigen (§ 50 Abs. 1 Satz 6 EStG).
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Der Zeitanteil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Sonderausgaben-Pauschbetrags bestimmt
sich nach der (voraussichtlichen) Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Dabei ist der Beginn des
Dienstverhältnisses besonders anzugeben. Auf Antrag kann der Beginn des Dienstverhältnisses zurückdatiert werden, soweit glaubhaft gemacht ist, dass der Künstler in der Zwischenzeit nicht bereits für
einen anderen inländischen Arbeitgeber als Arbeitnehmer beschäftigt war. Dabei gilt jedoch die Einschränkung, dass für je zwei Tage der tatsächlichen Beschäftigungsdauer nur eine Zurückdatierung um
eine Woche, insgesamt jedoch höchstens um einen Monat zulässig ist. Tz. 2.2.1 des BMF-Schreibens
vom 5.10.1990 (BStBl 1990 I S. 638) ist sinngemäß anzuwenden.
Der ermittelte Freibetrag ist durch Aufteilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls auch in Wochen- und
Tagesbeträge, ebenfalls auf die (voraussichtliche) Dauer des Dienstverhältnisses zu verteilen; auf Antrag des Künstlers kann nach R 125 Abs. 8 LStR auch die restliche Dauer des Dienstverhältnisses zu
Grunde gelegt werden.
Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren (§ 39 d Abs. 3 Satz 2
EStG). Für Künstler, die bei mehreren inländischen Arbeitgebern beschäftigt werden, sind entsprechend viele Bescheinigungen zu erteilen; R 125 Abs. 7 Satz 2 LStR ist zu beachten.
3.2 Ermittlung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6 und § 39 c Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit § 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG zu ermitteln. Der Ermittlung ist der steuerpflichtige Arbeitslohn und die Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 2 EStG zu Grunde zu legen. Zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn gehören nicht die steuerfreien Bezüge im Sinne des § 3 EStG, insbesondere die steuerfreien Reisekostenvergütungen nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG.
Bei täglicher Lohnzahlung ist nach den Regelungen des § 39 b Abs. 2 Sätze 5 bis 12 EStG zu verfahren. Stellt sich die tägliche Lohnzahlung lediglich als Abschlagszahlung dar, kann der Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandelt werden (§ 39 b Abs. 5 in Verbindung mit § 39 d
Abs. 3 Satz 4 EStG). Auf Lohnzahlungen, die nicht als Abschlagszahlungen angesehen werden können, kann der Arbeitgeber eines der Verfahren im Sinne der Tz. 2.2.1 bis 2.2.3 des BMF-Schreibens
vom 5.10.1990 (BStBl 1990 I S. 638) anwenden. Dabei tritt anstelle des Zeitraumes, der nach der
Lohnsteuerbescheinigung nicht belegt ist, der Zeitraum, um den der Beginn des Dienstverhältnisses
vom Betriebsstättenfinanzamt nach Tz. 3.1 dieses Schreibens zurückdatiert worden ist.
3.3 Lohnsteuerbescheinigung
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist vom Arbeitgeber nur auf besonderen Antrag des Künstlers zu erteilen (§ 39 d Abs. 3 Satz 5 EStG). Sie ist erforderlich, wenn der Künstler Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein oder Norwegen ist, in einem dieser
Staaten ansässig ist und eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen will (vgl. § 50 Abs. 5
Satz 2 Nr. 2 EStG).
4.
Pauschale Erhebung der Lohnsteuer
4.1 Vereinfachungsmaßnahme
Wegen der besonderen Schwierigkeiten, die mit der Anwendung der Regelvorschriften nach Tz. 3.1
und 3.2 zur steuerlichen Erfassung der Einkünfte bei nur kurzfristig beschäftigten Künstlern verbunden
sind, wird zugelassen, dass die Lohnsteuer nach Maßgabe folgender Regelungen pauschal erhoben
wird. Der Arbeitgeber hat jedoch die Regelvorschriften anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.
4.2 Pauschal zu besteuernder Personenkreis
Der inländische Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal erheben bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern, die
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– als gastspielverpflichtete Künstler bei Theaterbetrieben,
– als freie Mitarbeiter für den Hör- oder Fernsehfunk oder
– als Mitarbeiter in der Film- und Fernsehproduktion
nach Tz. 1.1.2, Tz. 1.3.1 (Tz. 1.3.7) bzw. Tz. 1.4 des BMF-Schreibens vom 5.10.1990 (BStBl 1990 I
S. 638) nichtselbstständig tätig sind und von dem Arbeitgeber nur kurzfristig, höchstens für sechs zusammenhängende Monate, beschäftigt werden.
4.3
Höhe der pauschalen Lohnsteuer
Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich
der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z.B. für Werbungskosten, Sonderausgaben
und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 30 % (ab 2003: 25 %) der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 43,89 % (ab 2003: 33,95 %) der
Einnahmen; sie beträgt 30,50 % (ab 2003: 25,35 %) der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.
4.4 Lohnsteuerbescheinigung
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf Verlangen des Künstlers eine Lohnsteuerbescheinigung zu erteilen (§ 39 d Abs. 3 Satz 5 EStG), wird durch die pauschale Lohnsteuererhebung nicht berührt. Dasselbe gilt für das Veranlagungswahlrecht bestimmter Staatsangehöriger nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2
EStG. In die Lohnsteuerbescheinigung sind aber die Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG
nicht einzubeziehen. Die pauschale Lohnsteuer ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG auf die veranlagte Einkommensteuer anzurechnen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 15.1.1996 (BStBl 1996 I S. 55) und vom
3.3.1998 (BStBl 1998 I S. 261). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (EStG-Kartei NRW
§ 39 d, § 50 EStG).“
Steuerabzug bei künstlerischen, sportlichen, artistischen oder
ähnlichen Darbietungen
BKPV 98/2003
BMF, Schreiben vom 1.8.2002, IV A 5 - S 2411 - 33/02 (BStBl 2002 I, 709)
„Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt für die Anwendung der durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I
S. 3794, BStBl 2002 I S. 4) in § 50 a Abs. 4 Satz 5 EStG eingefügten Regelung zum gestaffelten
Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnlichen Darbietungen (Milderungsregelung) und zur Auswirkung der Regelung des § 13 b UStG auf die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG Folgendes:
1.
Die Milderungsregelung ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen
anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht unter die Milderungsregelung. Sie unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 25 % (§ 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG; für
Vergütungen, die nach dem 31.12.2002 zufließen, in Höhe von 20 %).
2.
Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen, ist die Milderungsregelung
für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden. Dabei ist die Gesamtvergütung
nach Köpfen aufzuteilen, soweit die Empfänger keinen anderen Aufteilungsmaßstab darlegen. Ist
eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z.B. ein Fußballverein,
Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte
aus der Darbietung. Eine Aufteilung auf die beteiligten Personen ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.
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3.
Unter dem Begriff Darbietung in § 50 a Abs. 4 Satz 5 EStG ist für die Anwendung der Milderungsregelung der einzelne Auftritt pro Tag zu verstehen. Werden an einem Tag mit einem Veranstalter
mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung für alle mit diesem Veranstalter durchgeführten Auftritte nur einmal anzuwenden. Werden an einem Tag Auftritte mit verschiedenen
Veranstaltern durchgeführt, wird die Milderungsregelung einmal pro Veranstalter für alle mit ihm
durchgeführten Auftritte angewendet.
4.
In den Fällen des § 13 b UStG wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet. In diesen Fällen gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer nach
§ 50 a Abs. 4 EStG. Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sind
auch auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.1.2002 durchgeführt worden sind, soweit das Entgelt für diese Umsätze erst nach dem 31.12.2001 gezahlt worden ist (§ 27 Abs. 4 UStG).“
Lohn- und einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge zu
Directors & Officers-Versicherungen
BKPV 99/2003
Finanzministerium Niedersachsen, Erlass vom 25.1.2002, S 2332 - 161 - 35/S 2245 - 21 - 31 2 (DStZ
2002, 577)
„Zu der Frage, wie Beiträge an eine D&O-Versicherung lohn- und einkommensteuerlich zu behandeln
sind, wird folgende Auffassung vertreten:
Bei Versicherten, die Arbeitnehmer sind, ist von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers auszugehen, sodass die Beiträge nicht zum Arbeitslohn der versicherten Arbeitnehmer
gehören, wenn
– es sich bei der D&O-Versicherung um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handelt, die
in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmenswerts gegen Schadenersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient, die ihren Grund in dem Tätigwerden
oder Untätigbleiben der für das Unternehmen verantwortlich handelnden und entscheidenden Organe und Leitungsverantwortlichen haben;
– die D&O-Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog. Company Reimbursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht,
– des Weiteren die D&O-Versicherung dadurch gekennzeichnet ist, dass
o
regelmäßig das Management als Ganzes versichert ist und Versicherungsschutz für einzelne
Personen nicht in Betracht kommt,
o
Basis der Prämienkalkulation nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder
sind, sondern Betriebsdaten des Unternehmens und dabei die Versicherungssummen deutlich
höher sind als typischerweise Privatvermögen.
Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist hingegen zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. In diesem Fall sind die Beiträge als Arbeitslohn zu versteuern. In gleicher Höhe liegen
beim Arbeitnehmer jedoch Werbungskosten vor, auf die der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzurechnen
ist.
Bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind (Aufsichtsratsmitglieder), ist entsprechend zu verfahren.
Daher führt die Zahlung von Versicherungsprämien für D&O-Versicherungen durch die Gesellschaft
weder zu Betriebseinnahmen noch zu Betriebsausgaben des versicherten Aufsichtsratsmitglieds, wenn
die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.“
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Sachbezugswerte 2003
BKPV 100/2003
BMF-Schreiben vom 14.11.2002, IV C 5 - S 2334 - 197/02 (BStBl 2002 I, 1356)
„Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im
Kalenderjahr 2003
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind
mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe
gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 sind
durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7.11.2002 (BGBl 2002 I
S. 4339) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2003 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
a)
für ein Mittag- oder Abendessen 2,55 EUR,
b)
für ein Frühstück 1,43 EUR.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2002 hingewiesen.“
Arbeitgeber, Empfang anlässlich Geburtstag eines Arbeitnehmers
BKPV 101/2003
BFH-Urteil vom 28.1.2003, BFH/NV 2003, 712
Leitsatz:
„Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter
zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es
sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. - Urt.; BFH 28.1.2003, VI R 48/99“
Sachverhalt:
„Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Genossenschaftsbank, veranstaltete anlässlich
des 60. Geburtstags eines ihrer Vorstandsmitglieder (V) im Mai 1993 einen Empfang in den Räumen
der Bank, an dem 100 Gäste teilnahmen. Bei den von der Klägerin ohne Mitwirkung des V eingeladenen Gästen handelte es sich ausweislich der im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gästeliste im
Wesentlichen um Geschäftspartner der Klägerin, Angehörige des öffentlichen Lebens (Landrat, Bürgermeister verschiedener Städte, Stadt- und Samtgemeindedirektoren) und der Presse, Geschäftsstellenleiter der Klägerin, Vertreter anderer Genossenschaftsbanken, Bausparkassen und Versicherungen
aus dem örtlichen Umkreis, frühere und jetzige Mitarbeiter der Bank sowie um den Aufsichtsrat der
Bank. Daneben nahmen an dem Empfang auf Veranlassung der Klägerin neben V vier seiner Familienangehörigen teil. Durch die Ausrichtung des Empfangs entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von
6.661 DM (499,40 DM Getränke, 5.445 DM Buffet, 246,60 DM Spirituosen und Tabakwaren sowie
470 DM Blumenschmuck). Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionskläger
(das Finanzamt - FA - ) die Kosten des Empfangs als steuerpflichtigen Arbeitslohn des V an und erließ,
nachdem sich die Klägerin mit ihrer Inanspruchnahme einverstanden erklärt hatte, einen entsprechenden Haftungsbescheid. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb insoweit ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in EFG 1999, 552 = veröffentlichten Gründen zum ganz
überwiegenden Teil statt. Das FG führte im Wesentlichen aus: Arbeitslohn sei nur dann gegeben, wenn
der Arbeitnehmer eine Einnahme, d.h. eine objektive Bereicherung im Sinne eines Vermögensvorteils
erziele. Das sei hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin für die von ihr eingeladenen Gäste nicht
der Fall. Insoweit habe V auch keine eigenen Aufwendungen erspart, er sei nicht aufgrund gesellschaftlicher Konventionen verpflichtet gewesen, einen derartigen Empfang mit den von der Klägerin eingelaSeite 162
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denen Gästen auf eigene Kosten durchzuführen. Lediglich die auf V und seine Familienangehörigen
anteilig entfallenden Kosten des Empfangs in Höhe von 333,05 DM stellten Arbeitslohn dar.
Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) rügt. Zur Begründung trägt das FA vor: Das FG sei mit seinem Urteil
von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der der FG abgewichen (BFH-Beschluss
vom 16.9.1998 VI B 155/97, BFH/NV 1999, 339; Urteil des FG München vom 16.5.1997 8 K 2397/95,
nicht veröffentlicht - n.v. - ; Urteile des Niedersächsischen FG vom 17.12.1998 XIV 92/97, n.v., und vom
2.2.1998 XV (V) 154/90, n.v., sowie Urteil des FG des Saarlandes vom 26.11.1998 1 K 21/97, n.v.).
Die kostenfreie Ausrichtung des Empfangs durch die Klägerin anlässlich des 60. Geburtstags stelle
eine objektive Bereicherung des V dar, der eigene Ausgaben erspart habe. Ob V die Ausgaben für den
Empfang mit einiger Wahrscheinlichkeit selbst getätigt hätte, wenn die Klägerin den Empfang nicht
ausgerichtet hätte, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass V den Vorteil - in Gestalt des
Geburtstagsempfangs - tatsächlich in Anspruch genommen habe. Ein eigenbetriebliches Interesse der
Klägerin, die Kosten für die Ausrichtung des Empfangs zu übernehmen, sei aus objektiver Sicht nicht
erkennbar. Übernehme der Arbeitgeber außerbetriebliche Aufwendungen für seine Arbeitnehmer, so
handle es sich um die Zuwendung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, selbst wenn die Übernahme auf
einem Beschluss des Vorstandes beruhe (BFH-Urteil vom 15.5.1992 VI R 106/88, BFHE 168, 532,
BStBl II 1993, 840).“
Entscheidungsgründe:
„Die Revision des FA ist unbegründet, sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass die Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich des 60. Geburtstags des V jedenfalls insoweit keine Zuwendung von Arbeitslohn beinhaltet, als die Aufwendungen nicht auf V und seine Familienangehörigen, sondern auf die
übrigen 95 Gäste entfallen.
1.
Die Zuwendung von Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft eine objektive Bereicherung erfährt. Eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Bewirtung der
Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Ob ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines seiner Mitarbeiter ausrichtet, als Fest des Arbeitgebers oder als
das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden. Dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handelt, spricht zwar der Anlass
des Festes, der Geburtstag des Arbeitnehmers. Aus den übrigen Umständen kann sich jedoch ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Tritt der Arbeitgeber als
Gastgeber auf, der die Gästeliste bestimmt, spricht dies dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt (vgl. Seifert, DStZ 2000, 83, 87; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz,
21. Aufl., § 19 Rz. 50, Stichwort: Geburtstag; Blümich/Thürmer, Einkommensteuergesetz, § 19
Rz. 280 Stichwort: Bewirtung). Ferner ist von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktionäre sowie Mitarbeiter des Arbeitgebers handelt oder um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers. Findet der Empfang in den Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies
ebenfalls dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
2.
Zwar hat der erkennende Senat entschieden, Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Bewirtung,
die ganz oder teilweise auch im Zusammenhang mit einem herausgehobenen persönlichen Ereignis des Steuerpflichtigen als dem Bewirtenden stünden, seien auch durch die gesellschaftliche
oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst und deshalb als Teil der Kosten für
die private Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 4.12.1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350). § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG findet jedoch seinem Wortlaut und seiner Stellung im Gesetz nach (II. Abschnitt, Nr. 7. Nicht
abzugsfähige Ausgaben) ausschließlich auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die
als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG (BFH-Urteil vom 9.8.1996 VI R 88/93,
BFHE 181, 76, BStBl II 1997, 97).
3.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Urteil des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Haftung der Klägerin als Arbeitgeber (§ 42d Abs. 1 EStG) scheidet im Streitfall aus. Nach den
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vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei
dem von der Klägerin anlässlich des 60. Geburtstags des V ausgerichteten Empfang nicht um ein
Fest des V, sondern um eine betriebliche Veranstaltung der Klägerin. Diese hat deshalb mit der
Ausrichtung des Empfangs V keinen Arbeitslohn zugewendet. Die Klägerin ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt,
welche Personen eingeladen wurden. Bei den Gästen handelte es sich um Geschäftspartner der
Klägerin, Angehörige des öffentlichen Lebens und der Presse, Geschäftsstellenleiter der Klägerin,
Vertreter anderer Genossenschaftsbanken aus dem örtlichen Umkreis, Vertreter der Sparkassenorganisationen und der Verbände sowie frühere und jetzige Mitarbeiter der Klägerin, nicht aber um
Freunde und Bekannte des V. Im Übrigen fand der Empfang nicht im Haus oder in der Wohnung
des V, sondern in den Räumen der Klägerin statt. Der Empfang wies auch deshalb nicht den Charakter einer privaten Geburtstagsfeier auf.
4.
Der Einwand des FA, V habe eigene Aufwendungen für eine Feier mit Mitarbeitern und Geschäftsfreunden erspart, weil ein gesellschaftlicher Zwang bestehe, höhere runde Geburtstage in
einem größeren Rahmen zu begehen, greift nicht durch. Ob eine gesellschaftliche Verpflichtung
des V bestand, seinen 60. Geburtstag in einem größeren Rahmen mit Geschäftsfreunden, Mitarbeitern und Angehörigen des öffentlichen Lebens zu feiern, oder ob eine solche Verpflichtung nicht
bestand, wie das FG angenommen hat, ist ohne Belang. Da es sich nicht um ein Fest des V, sondern um ein solches der Klägerin handelt, liegt in der Ausrichtung des Empfangs durch die Klägerin nicht die Übernahme von nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung des V. Der
erkennende Senat weicht aus diesem Grunde nicht von den BFH-Urteilen vom 28.11.1991 I R
13/90 (BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359), vom 12.12.1991 IV R 58/88 (BFHE 167, 46, BStBl II
1992, 524) und vom 27.2.1997 IV R 60/96 (BFH/NV 1997, 560) ab. Diesen Entscheidungen, in denen der BFH im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Geburtstagsfeier eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen bzw. den Betriebsausgabenabzug versagt hat, lagen jeweils abweichende Sachverhalte zugrunde. Nach den dort getroffenen Feststellungen handelte es sich bei
den betreffenden Feiern jeweils um solche, die der privaten Lebensführung des Gesellschafters
bzw. des Betriebsinhabers zuzurechnen waren.
5.
Ob das FG rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass hinsichtlich der anteilig auf V und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen für den Empfang eine Zuwendung von Arbeitslohn
anzunehmen ist, muss der Senat nicht entscheiden, weil die Klägerin keine (Anschluss-)Revision
eingelegt hat.“
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