Gebührenordnung der IHK Heilbronn

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Gebührenordnung der IHK Heilbronn
Gebührenordnung der IHK Heilbronn-Franken
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken hat am
5. Dezember 2001 gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom
18.12.1956 (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch IHKÄndG vom 23.07.1998
(BGBl. I S. 1887, ber. 1998 I S. 3158), folgende Gebührenordnung beschlossen:
§1
Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche
Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif
ist Bestandteil der Gebührenordnung.
(2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand
überschreiten.
(3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für
Gebühren und Auslagen verlangen.
§2
Bemessung der Gebühren
(1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen.
(2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen.
(3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in
Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden.
§3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine
solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
...
§4
Entstehung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit
Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder
der Durchführung der Tätigkeit.
(2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
§5
Fälligkeit
Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner
fällig.
§6
Mahnung und Beitreibung
(1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet wurden, sind mit
einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.
(2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung
entsprechend.
§7
Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der
Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz
oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung
aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger
Maßstab anzulegen.
(3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in
einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen.
§8
Verjährung
Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über
die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§9
Rechtsbehelfe
(1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer.
(2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats
nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
Die Klage ist gegen die Kammer zu richten.
(3) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung
(§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gebührentarif
A.
Außenhandel 11)
1.
1.1.
1.2.
Ausstellung eines Zollpassierscheinheftes, insbesondere Carnets ATA
für Kammerzugehörige
für Nichtkammerzugehörige
40,00
80,00
2.
Regulierungsgebühr für ein ausgestelltes Carnet
50,00
3.
3.1.
3.2.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen außenwirtschaftlichen Bescheinigungen
Original
jede weitere Durchschrift
B.
Berufsbildung 12)
1.
Berufsbildung und Umschulung
1.1.
1.1.1.
1.1.2.
1.2.
1.2.1.
Ausbildungsverhältnis
ohne Fertigkeitsprüfung
mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung
Umschulungsverhältnis
ohne Fertigkeitsprüfung
EURO
5,00
1,00
EURO
375,00
450,00
300,00
1.2.2.
1.3.
1.3.1.
1.3.2.
1.4.
1.4.1.
1.4.2.
1.4.3.
1.5.
1.5.1.
1.5.2.
1.5.3.
1.6.
1.6.1.
1.6.2.
1.6.3.
1.6.4.
1.6.4.1.
1.6.4.2.
1.6.5.
1.6.6.
1.6.7.
mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung
Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis in einer aufbauenden Stufe
bzw. in einem weiterführenden Beruf
ohne Fertigkeitsprüfung
mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung
Abschluss- und Umschulungsprüfung nach Zulassung in besonderen
Fällen (§ 40 Abs. 2 und 3 BBiG)
ohne Fertigkeitsprüfung
mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung
Prüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung
Gebühr für die Auflösung eines Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses und Rückerstattung der Gebühren nach 1.1. bis 1.4.
bis zur Anmeldung zur Zwischenprüfung / Teil 1
bis zur Anmeldung zur Abschlussprüfung / Teil 2
nach Anmeldung zur Abschlussprüfung volle Gebühr nach 1.1. bis 1.4.
ohne entsprechende Rückerstattung
Sonderfälle
Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Zwischenprüfung
Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Abschlussprüfung ohne
Fertigkeitsprüfung
Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Abschlussprüfung mit
Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung
Überweisung von anderen Kammern, je Zwischen- und Abschlussprüfungsgebühr
Zwischenprüfung
Abschlussprüfung
Zusatzqualifikation für Auszubildende z. B.
Finanzassistent (IHK)/Finanzassistentin (IHK)
Internationale/r Wirtschaftsassistent/in (IHK)
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Auf die Berechnung einer Gebühr für ein Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis kann verzichtet werden, wenn es sich um die Aufnahme
eines Auszubildenden aus einem Insolvenzbetrieb handelt und eine
begonnene Ausbildung im aufnehmenden Betrieb zu Ende geführt wird
Gebühr gemäß Ziff. 1.1 für ein Ausbildungsverhältnis, wenn es sich beim
ausbildenden Unternehmen um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als
insgesamt 20 Mitarbeitern (ohne Azubis, kurzfristig und geringfügig
Beschäftigte) handelt.
2.
Fortbildungsprüfung
2.1.
Kaufmännische Fortbildungsprüfung
- Soweit die Ausbilderprüfung Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist,
erhöht sich die Prüfungsgebühr um
- Soweit eine Hausarbeit Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um
- Wird die Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen Teil durchgeführt, beträgt die Gebühr
Gewerblich-industrielle sowie verwandte Fortbildungsprüfungen
- Soweit die Ausbilderprüfung Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist,
erhöht sich die Prüfungsgebühr um
- Soweit eine Hausarbeit Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um
- Wird die Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen Teil durchgeführt, beträgt die Gebühr
Prüfung mit Ausbilderprüfung
Prüfung ohne Ausbilderprüfung
Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen Teil
Prüfung des Kfz-Service-Technikers
Ausbilderprüfung nach Ausbildereignungsverordnung
Gesamtprüfung
Teilprüfung
2.2.
2.2.1.
2.2.2.
2.2.3.
2.2.4.
2.3.
2.3.1.
2.3.2.
375,00
100,00
125,00
100,00
125,00
50,00
50,00
150,00
75,00
100,00
125,00
100,00
200,00
50,00
225,00
250,00
100,00
100,00
125,00
250,00
100,00
100,00
125,00
350,00
250,00
125,00
230,00
100,00
50,00
2.4.
2.5.1.
2.5.2.
2.5.3.
2.5.3.1.
2.5.3.2.
2.5.3.3.
2.5.4
2.5.4.1.
2.5.4.2.
2.5.4.3.
2.6.1.
2.6.2.
2.6.3.
2.6.4.
2.7.
2.8.
2.9.
Schreibtechnische Prüfungen (z. B. Kurzschrift, Phonotypie)
Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz
Gleichwertigkeitsbescheinigung
Unterrichtungsnachweis für das Bewachungsgewerbe für
Selbständige (80 Unterrichtsstunden) 2)
Unselbständige (40 Unterrichtsstunden) 2)
Bei Rücktritt nach Anmeldeschluss oder Nichtteilnahme ohne Abmeldung kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % bis 60 % der
Gebühr nach 2.5.3.1 oder 2.5.3.2. erhoben werden. 2)
Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs.1 Satz
5 GewO 2)
Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) 2)
Die Gebühr nach 2.5.4.1. ermäßigt sich bei ordnungsgemäßem Rücktritt
vor dem 5. Werktag auf 2)
Bei Wiederholung einer Teilprüfung werden 2/3 der Gebühr nach
2.5.4.1. fällig. 2)
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung nach § 9 Abs. 2 der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte/r
Sekretär/in“
Bestätigung der Gleichwertigkeit eines Prüfungszeugnisses nach § 9
Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
„Geprüfte/r Sekretär/in“ bzw. nach § 6 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung
Zertifikate über den erfolgreichen Besuch von Lehrgängen von Weiterbildungsträgern in der Region Franken, soweit diese durch die Kammer
bestätigt werden
Erstellung einer Bescheinigung über erzielte Einzelergebnisse bei einer
Ausbilderprüfung
Gebühr nach 2.1 bis 2.4 bei Rücktritt von einer Prüfung vor Beginn der
Prüfung
Bei Wiederholung einer Fortbildungsprüfung wird grundsätzlich die volle
Gebühr erneut in Ansatz gebracht. Wird die Wiederholung auf weniger
als 1/3 der Prüfungsfächer beschränkt, ermäßigt sich die Gebühr auf.
Feststellung der Gleichwertigkeit von Zeugnisse von Übersiedlern und
Aussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz
13)
C.
Verkehrsgewerbe
1.
1.1.
1.2.
1.3.
Fachkunde nach dem Güterkraftverkehrs-/ Personenbeförderungsgesetz
Fachkundeprüfung nach dem Güterkraftverkehrs-/
Personenbeförderungsgesetz
Anerkennung leitender Tätigkeit
Ausstellung einer Fachkundebescheinigung sowie Ersatzausstellung
2.
2.1.
2.1.1
2.1.2
2.2.
2.2.1
2.2.2
2.3.
2.4.
2.4.1.
2.4.2.
2.5.
Gefahrgutfahrerschulung
Anerkennung eines Lehrgangs
für den ersten Kurs
für jeden weiteren Kurs
Wiedererteilung der Anerkennung
für den ersten Grund- oder Aufbaukurs
für jeden weiteren Kurs
Modifikation der Anerkennung
Prüfung und Bescheinigung
Prüfung für Gefahrgutfahrer
Ersatzausstellung
Vor-Ort-Prüfung
3.
3.1.
3.1.1.
3.1.2.
3.2.
Gefahrgutbeauftragtenschulung gem. GbV
Anerkennung eines Lehrgangs
für den ersten Teil
für jeden weiteren Teil
Wiedererteilung der Anerkennung
80,00
100,00
25,00
850,00
425,00
150,00
50,00
250,00
30,00
30,00
25,00
25,00
75,00
70,00
EURO
230,00
150,00
30,00
500,00
200,00
250,00
100,00
50,00 bis 250,00
60,00
35,00
250,00
500,00
350,00
3.2.1.
3.2.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
5.
5.1.
5.1.1.
5.1.2.
5.1.3.
5.1.4.
5.2.
5.2.1.
5.2.2.
5.2.3.
5.2.4.
für den ersten Teil
für jeden weiteren Teil
Modifikation einer Anerkennung
Durchführung und Abnahme einer Grundprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung
Durchführung und Abnahme einer Ergänzungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung
Durchführung und Abnahme einer Verlängerungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung
Durchführung und Abnahme einer Grundprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung
Ersatzausstellung einer EU-Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte
Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr: beschleunigte Grundqualifikation
Regelprüfung
Prüfung Quereinsteiger
Prüfung Umsteiger
Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf
Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr: Grundqualifikation
Theoretische Prüfung
Regelprüfung
Prüfung Quereinsteiger
Prüfung Umsteiger
Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf
Praktische Prüfung
Regelprüfung
Prüfung Quereinsteiger
Prüfung Umsteiger
Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, spätestens aber 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich),
auf
C. 1.
Versicherungsvermittler7), 9)
1.
1.1.
1.1.1.
Erlaubnis
Erlaubnisverfahren
Erlaubnisverfahren, soweit innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung bereits eine Erlaubnis nach § 34d oder § 34e GewO erteilt wurde
(Statuswechsel)
Erlaubnisbefreiung produktakzessorischer Vermittler
Ende des Erlaubnis-/Erlaubnisbefreiungsverfahrens vor der abschließenden Entscheidung über den Antrag
Widerspruch/Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis
Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge personenbezogener
Veränderungen
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
2.
2.1.
2.3.
Registrierung
Registrierung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern (ohne Registrierung von EU/EWR-Staaten)
Ergänzung/Änderungen der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige
Ergänzung/Löschung von EU/EWR-Staaten (pro Staat)
3.
3.1.
3.2.
Sachkundeprüfung
Gesamtprüfung
Wiederholung des praktischen Prüfungsteils
2.2.
250,00
175,00
50,00 bis 150,00
150,00
100,00
100,00
75,00
30,00
120,00
100,00
100,00
50 v. H. der vollen
Gebühr
190,00
170,00
150,00
50 v. H. der vollen
Gebühr
1.000,00
1.000,00
800,00
20 v. H. der vollen
Gebühr
EURO
200,00 bis 350,00
50,00
100,00 bis 250,00
50,00 bis 250,00
50,00 bis 250,00
50,00 bis 200,00
25,00 bis 50,00
15,00 bis 100,00
20,00
280,00 bis 370,00
70,00 bis 170,00
3.3.
Rücktritt nach Zulassung
4.
Schriftliche Auskünfte
25,00
5.
Ersatzbescheinigung
30,00
6.
Anordnung der Überprüfung von Aufzeichnungspflichten
C. 2 .
Finanzanlagenvermittler 13)
1.
1.1.
1.2.
1.3.
Sachkundeprüfung
Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler (in einer, zwei
oder drei Kategorien; mit und ohne praktische Prüfung; spezifische
Sachkundeprüfung)
Wiederholung praktische Prüfung
Rücktritt nach Zulassung
D.
Umwelt
13)
50,00 bis 150,00
100,00 bis 300,00
EURO
100,00 bis 540,00
150,00 bis 170,00
50,00 bis 150,00
EURO
Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und
nach dem Umwelt-Audit-Gesetz
1.
Erstmalige Eintragung einer Organisation in das Register
2.
Je weiteren Standort mit eigener Behördenzuständigkeit bei erstmaliger
Eintragung der Organisation
3.
230,00 bis 880,00
125,00
Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht in das
Umweltmanagement der Organisation einbezogenen Standort
230,00 bis 880,00
4.
Ablehnung der erstmaligen Eintragung
230,00 bis 880,00
5.
Prüfung der Voraussetzungen für Fortbestand der Eintragung nach
Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung
6.
Je weiteren Standort mit eigener Behördenzuständigkeit bei Prüfung der
Voraussetzungen für Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur
Vorlage einer neuen Umwelterklärung
60,00
7.
Eintragung nach vorangegangener Ablehnung
75,00
8.
Regelanfrage nationaler Standort für eine Registrierungsstelle für eine
Organisation mit Sitz im Ausland
75,00 bis 460,00
75,00 bis 268,00
9.
Im Widerspruchsverfahren beträgt die Gebühr das Eineinhalbfache der
vollen Amtshandlungsgebühr
D.1.
Chemikalien-Klimaschutzverordnung 10)
1.
Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der ChemikalienKlimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder
HwK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung
0 bis 40,00
2.
Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach
der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen
40,00 bis 200,00
3.
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheini-
40,00 bis 60,00
EURO
gung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse
E.
Sachverständige 13)
1.
Öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen
200,00 bis 500,00
2.
Erneuerung bzw. Verlängerung einer befristeten Sachverständigenbestellung
100,00 bis 400,00
3.
Erweiterung des Sachgebiets bei einer bestehenden Sachverständigenbestellung
100,00 bis 300,00
4.
Bearbeitung von und Entscheidung über sonstige Anträge im Bestellungsverfahren / Rücknahme, Zurückweisung, Widerruf usw.
F.
Sonstiges
1.
Ersatzausfertigung eines Prüfungsdokuments, einer Belehrungs- oder
Anerkennungsbescheinigung für Auszubildende des Meisterbriefs und
sonstige Bescheinigungen
2.
Gebühr für die Anzeige von Räumungsverkäufen nach dem UWG
0,00 bis 500,00
3.
Zurückweisung eines Rechtsbehelfs-/Rechtsmittels (Widerspruchsbescheid)
0,00 bis 250,00
4.
Mahngebühr pro Fall
0,00 bis 15,00
5.
Sachverständigenverzeichnis
0,00 bis 15,00
6.
Schriftliche Adressenauskünfte (Firmenlisten)
7.
7.1.
7.2.
Beglaubigung eines Dokumentes
für die erste Fotokopie
für jede weitere Fotokopie
8.
Sonstige Ersatzanfertigung und Zweitschriften von Dokumenten
9.
Firmenauskünfte
10.
Gebühr für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückständiger Beiträge und Gebühren 1)
EURO
0,00 bis 400,00
EURO
5,00 bis 25,00
10,00 bis 25,00
2,50
0,25
30,00
10,00 bis 100,00
20,00
2)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Februar 2003 (AZ 3-4221.2-02/27) genehmigt.
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 16. Juni 2003 (AZ 3-4221.2-02/27) genehmigt.
4)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 1. April 2004 (AZ 3-4221.0-02/124) genehmigt.
5)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 23. März 2005 (AZ 3-4221.2-02/39) genehmigt.
6)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 8. Dezember 2006 (AZ 3-4221.2-02/44) genehmigt.
7)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 2. April 2007 (AZ 3-4221.2-02/45) genehmigt.
7a)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 14. Dezember 2007 (AZ 3-4221.2-02/47) genehmigt.
8)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 11. August 2008 (AZ 3-4221.2-02/50) genehmigt.
9)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 30. März 2009 (AZ 3-4221.2-02/52) genehmigt.
10)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Juli 2009 (AZ 3-4221.2-02/53) genehmigt.
11)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 4. Dezember 2009 (AZ 3-4221.2-02/54) genehmigt.
12)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. März 2011 (AZ 3-4221.2-02/56) genehmigt.
13)
Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 12. Juli 2012 (AZ 8-4221.2-02/60) genehmigt.
3)
Das
Wirtschaftsministerium
Baden-Württemberg
hat
mit
Erlass
vom
6. Dezember 2001 (AZ. 4-4221.2-02/25) vorstehende Gebührenordnung genehmigt.
Sie wird hiermit ausgefertigt.
Heilbronn, den 7. Dezember 2001
Günter Steffen
(Präsident)
Heinrich Metzger
(Hauptgeschäftsführer)