Gebührenordnung der IHK Heilbronn
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Gebührenordnung der IHK Heilbronn
Gebührenordnung der IHK Heilbronn-Franken Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken hat am 5. Dezember 2001 gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch IHKÄndG vom 23.07.1998 (BGBl. I S. 1887, ber. 1998 I S. 3158), folgende Gebührenordnung beschlossen: §1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse (1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeiten erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem Gebührentarif; der Gebührentarif ist Bestandteil der Gebührenordnung. (2) Die Kammer kann zusätzlich vom Gebührenschuldner Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten. (3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen. §2 Bemessung der Gebühren (1) Gebühren sind als feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. (2) Sind für eine Tätigkeit Rahmensätze bestimmt, so ist die Gebühr nach Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Wert für den Gebührenschuldner zu bemessen. (3) Für den Fall, dass die beantragte Tätigkeit vom Gebührenschuldner nicht voll in Anspruch genommen wird, kann die Gebühr entsprechend ermäßigt werden. §3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. ... §4 Entstehung des Anspruchs (1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht bei antragsgebundenen Tätigkeiten mit Eingang des Antrags, sonst mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit. (2) Der Anspruch auf Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten. §5 Fälligkeit Gebühren und Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig. §6 Mahnung und Beitreibung (1) Gebühren, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist entrichtet wurden, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen. In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen. (2) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend. §7 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Gebührenpflichtigen verbunden ist und der Gebührenanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. (2) Gebühren und Auslagen können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Kammerzugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. (3) Gebühren und Auslagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Gebührenschuld stehen. §8 Verjährung Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend. §9 Rechtsbehelfe (1) Gegen den Gebührenbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer. (2) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Kammer zu richten. (3) Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). § 10 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gebührentarif A. Außenhandel 11) 1. 1.1. 1.2. Ausstellung eines Zollpassierscheinheftes, insbesondere Carnets ATA für Kammerzugehörige für Nichtkammerzugehörige 40,00 80,00 2. Regulierungsgebühr für ein ausgestelltes Carnet 50,00 3. 3.1. 3.2. Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen außenwirtschaftlichen Bescheinigungen Original jede weitere Durchschrift B. Berufsbildung 12) 1. Berufsbildung und Umschulung 1.1. 1.1.1. 1.1.2. 1.2. 1.2.1. Ausbildungsverhältnis ohne Fertigkeitsprüfung mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung Umschulungsverhältnis ohne Fertigkeitsprüfung EURO 5,00 1,00 EURO 375,00 450,00 300,00 1.2.2. 1.3. 1.3.1. 1.3.2. 1.4. 1.4.1. 1.4.2. 1.4.3. 1.5. 1.5.1. 1.5.2. 1.5.3. 1.6. 1.6.1. 1.6.2. 1.6.3. 1.6.4. 1.6.4.1. 1.6.4.2. 1.6.5. 1.6.6. 1.6.7. mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis in einer aufbauenden Stufe bzw. in einem weiterführenden Beruf ohne Fertigkeitsprüfung mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung Abschluss- und Umschulungsprüfung nach Zulassung in besonderen Fällen (§ 40 Abs. 2 und 3 BBiG) ohne Fertigkeitsprüfung mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung Prüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung Gebühr für die Auflösung eines Ausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisses und Rückerstattung der Gebühren nach 1.1. bis 1.4. bis zur Anmeldung zur Zwischenprüfung / Teil 1 bis zur Anmeldung zur Abschlussprüfung / Teil 2 nach Anmeldung zur Abschlussprüfung volle Gebühr nach 1.1. bis 1.4. ohne entsprechende Rückerstattung Sonderfälle Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Zwischenprüfung Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Abschlussprüfung ohne Fertigkeitsprüfung Prüfungsgebühr für jede Wiederholung einer Abschlussprüfung mit Fertigkeitsprüfung / gestreckte Prüfung Überweisung von anderen Kammern, je Zwischen- und Abschlussprüfungsgebühr Zwischenprüfung Abschlussprüfung Zusatzqualifikation für Auszubildende z. B. Finanzassistent (IHK)/Finanzassistentin (IHK) Internationale/r Wirtschaftsassistent/in (IHK) Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Auf die Berechnung einer Gebühr für ein Ausbildungs- oder Umschulungsverhältnis kann verzichtet werden, wenn es sich um die Aufnahme eines Auszubildenden aus einem Insolvenzbetrieb handelt und eine begonnene Ausbildung im aufnehmenden Betrieb zu Ende geführt wird Gebühr gemäß Ziff. 1.1 für ein Ausbildungsverhältnis, wenn es sich beim ausbildenden Unternehmen um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als insgesamt 20 Mitarbeitern (ohne Azubis, kurzfristig und geringfügig Beschäftigte) handelt. 2. Fortbildungsprüfung 2.1. Kaufmännische Fortbildungsprüfung - Soweit die Ausbilderprüfung Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Soweit eine Hausarbeit Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Wird die Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen Teil durchgeführt, beträgt die Gebühr Gewerblich-industrielle sowie verwandte Fortbildungsprüfungen - Soweit die Ausbilderprüfung Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Soweit eine Hausarbeit Bestandteil einer Fortbildungsprüfung ist, erhöht sich die Prüfungsgebühr um - Wird die Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen Teil durchgeführt, beträgt die Gebühr Prüfung mit Ausbilderprüfung Prüfung ohne Ausbilderprüfung Prüfung nur im fachrichtungsübergreifenden oder fachrichtungsspezifischen Teil Prüfung des Kfz-Service-Technikers Ausbilderprüfung nach Ausbildereignungsverordnung Gesamtprüfung Teilprüfung 2.2. 2.2.1. 2.2.2. 2.2.3. 2.2.4. 2.3. 2.3.1. 2.3.2. 375,00 100,00 125,00 100,00 125,00 50,00 50,00 150,00 75,00 100,00 125,00 100,00 200,00 50,00 225,00 250,00 100,00 100,00 125,00 250,00 100,00 100,00 125,00 350,00 250,00 125,00 230,00 100,00 50,00 2.4. 2.5.1. 2.5.2. 2.5.3. 2.5.3.1. 2.5.3.2. 2.5.3.3. 2.5.4 2.5.4.1. 2.5.4.2. 2.5.4.3. 2.6.1. 2.6.2. 2.6.3. 2.6.4. 2.7. 2.8. 2.9. Schreibtechnische Prüfungen (z. B. Kurzschrift, Phonotypie) Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz Gleichwertigkeitsbescheinigung Unterrichtungsnachweis für das Bewachungsgewerbe für Selbständige (80 Unterrichtsstunden) 2) Unselbständige (40 Unterrichtsstunden) 2) Bei Rücktritt nach Anmeldeschluss oder Nichtteilnahme ohne Abmeldung kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % bis 60 % der Gebühr nach 2.5.3.1 oder 2.5.3.2. erhoben werden. 2) Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs.1 Satz 5 GewO 2) Sachkundeprüfung (schriftlich und mündlich) 2) Die Gebühr nach 2.5.4.1. ermäßigt sich bei ordnungsgemäßem Rücktritt vor dem 5. Werktag auf 2) Bei Wiederholung einer Teilprüfung werden 2/3 der Gebühr nach 2.5.4.1. fällig. 2) Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung nach § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte/r Sekretär/in“ Bestätigung der Gleichwertigkeit eines Prüfungszeugnisses nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte/r Sekretär/in“ bzw. nach § 6 Abs. 3 der Ausbildungsverordnung Zertifikate über den erfolgreichen Besuch von Lehrgängen von Weiterbildungsträgern in der Region Franken, soweit diese durch die Kammer bestätigt werden Erstellung einer Bescheinigung über erzielte Einzelergebnisse bei einer Ausbilderprüfung Gebühr nach 2.1 bis 2.4 bei Rücktritt von einer Prüfung vor Beginn der Prüfung Bei Wiederholung einer Fortbildungsprüfung wird grundsätzlich die volle Gebühr erneut in Ansatz gebracht. Wird die Wiederholung auf weniger als 1/3 der Prüfungsfächer beschränkt, ermäßigt sich die Gebühr auf. Feststellung der Gleichwertigkeit von Zeugnisse von Übersiedlern und Aussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz 13) C. Verkehrsgewerbe 1. 1.1. 1.2. 1.3. Fachkunde nach dem Güterkraftverkehrs-/ Personenbeförderungsgesetz Fachkundeprüfung nach dem Güterkraftverkehrs-/ Personenbeförderungsgesetz Anerkennung leitender Tätigkeit Ausstellung einer Fachkundebescheinigung sowie Ersatzausstellung 2. 2.1. 2.1.1 2.1.2 2.2. 2.2.1 2.2.2 2.3. 2.4. 2.4.1. 2.4.2. 2.5. Gefahrgutfahrerschulung Anerkennung eines Lehrgangs für den ersten Kurs für jeden weiteren Kurs Wiedererteilung der Anerkennung für den ersten Grund- oder Aufbaukurs für jeden weiteren Kurs Modifikation der Anerkennung Prüfung und Bescheinigung Prüfung für Gefahrgutfahrer Ersatzausstellung Vor-Ort-Prüfung 3. 3.1. 3.1.1. 3.1.2. 3.2. Gefahrgutbeauftragtenschulung gem. GbV Anerkennung eines Lehrgangs für den ersten Teil für jeden weiteren Teil Wiedererteilung der Anerkennung 80,00 100,00 25,00 850,00 425,00 150,00 50,00 250,00 30,00 30,00 25,00 25,00 75,00 70,00 EURO 230,00 150,00 30,00 500,00 200,00 250,00 100,00 50,00 bis 250,00 60,00 35,00 250,00 500,00 350,00 3.2.1. 3.2.2. 3.3. 3.4. 3.5. 3.6. 3.7. 3.8. 4. 4.1. 4.2. 4.3. 4.4. 5. 5.1. 5.1.1. 5.1.2. 5.1.3. 5.1.4. 5.2. 5.2.1. 5.2.2. 5.2.3. 5.2.4. für den ersten Teil für jeden weiteren Teil Modifikation einer Anerkennung Durchführung und Abnahme einer Grundprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung Durchführung und Abnahme einer Ergänzungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung Durchführung und Abnahme einer Verlängerungsprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung Durchführung und Abnahme einer Grundprüfung für Gefahrgutbeauftragte incl. Ausstellen einer diesbezüglichen EU-Bescheinigung Ersatzausstellung einer EU-Bescheinigung für Gefahrgutbeauftragte Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr: beschleunigte Grundqualifikation Regelprüfung Prüfung Quereinsteiger Prüfung Umsteiger Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr: Grundqualifikation Theoretische Prüfung Regelprüfung Prüfung Quereinsteiger Prüfung Umsteiger Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf Praktische Prüfung Regelprüfung Prüfung Quereinsteiger Prüfung Umsteiger Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach Zulassung, spätestens aber 10 Tage vor dem Prüfungstermin (einschließlich), auf C. 1. Versicherungsvermittler7), 9) 1. 1.1. 1.1.1. Erlaubnis Erlaubnisverfahren Erlaubnisverfahren, soweit innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung bereits eine Erlaubnis nach § 34d oder § 34e GewO erteilt wurde (Statuswechsel) Erlaubnisbefreiung produktakzessorischer Vermittler Ende des Erlaubnis-/Erlaubnisbefreiungsverfahrens vor der abschließenden Entscheidung über den Antrag Widerspruch/Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge personenbezogener Veränderungen 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 2. 2.1. 2.3. Registrierung Registrierung von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern (ohne Registrierung von EU/EWR-Staaten) Ergänzung/Änderungen der Registerdaten außerhalb der Gewerbeanzeige Ergänzung/Löschung von EU/EWR-Staaten (pro Staat) 3. 3.1. 3.2. Sachkundeprüfung Gesamtprüfung Wiederholung des praktischen Prüfungsteils 2.2. 250,00 175,00 50,00 bis 150,00 150,00 100,00 100,00 75,00 30,00 120,00 100,00 100,00 50 v. H. der vollen Gebühr 190,00 170,00 150,00 50 v. H. der vollen Gebühr 1.000,00 1.000,00 800,00 20 v. H. der vollen Gebühr EURO 200,00 bis 350,00 50,00 100,00 bis 250,00 50,00 bis 250,00 50,00 bis 250,00 50,00 bis 200,00 25,00 bis 50,00 15,00 bis 100,00 20,00 280,00 bis 370,00 70,00 bis 170,00 3.3. Rücktritt nach Zulassung 4. Schriftliche Auskünfte 25,00 5. Ersatzbescheinigung 30,00 6. Anordnung der Überprüfung von Aufzeichnungspflichten C. 2 . Finanzanlagenvermittler 13) 1. 1.1. 1.2. 1.3. Sachkundeprüfung Sachkundeprüfung Finanzanlagenvermittler (in einer, zwei oder drei Kategorien; mit und ohne praktische Prüfung; spezifische Sachkundeprüfung) Wiederholung praktische Prüfung Rücktritt nach Zulassung D. Umwelt 13) 50,00 bis 150,00 100,00 bis 300,00 EURO 100,00 bis 540,00 150,00 bis 170,00 50,00 bis 150,00 EURO Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und nach dem Umwelt-Audit-Gesetz 1. Erstmalige Eintragung einer Organisation in das Register 2. Je weiteren Standort mit eigener Behördenzuständigkeit bei erstmaliger Eintragung der Organisation 3. 230,00 bis 880,00 125,00 Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement der Organisation einbezogenen Standort 230,00 bis 880,00 4. Ablehnung der erstmaligen Eintragung 230,00 bis 880,00 5. Prüfung der Voraussetzungen für Fortbestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 6. Je weiteren Standort mit eigener Behördenzuständigkeit bei Prüfung der Voraussetzungen für Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung 60,00 7. Eintragung nach vorangegangener Ablehnung 75,00 8. Regelanfrage nationaler Standort für eine Registrierungsstelle für eine Organisation mit Sitz im Ausland 75,00 bis 460,00 75,00 bis 268,00 9. Im Widerspruchsverfahren beträgt die Gebühr das Eineinhalbfache der vollen Amtshandlungsgebühr D.1. Chemikalien-Klimaschutzverordnung 10) 1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der ChemikalienKlimaschutzverordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HwK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung 0 bis 40,00 2. Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen 40,00 bis 200,00 3. Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkundebescheini- 40,00 bis 60,00 EURO gung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse E. Sachverständige 13) 1. Öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen 200,00 bis 500,00 2. Erneuerung bzw. Verlängerung einer befristeten Sachverständigenbestellung 100,00 bis 400,00 3. Erweiterung des Sachgebiets bei einer bestehenden Sachverständigenbestellung 100,00 bis 300,00 4. Bearbeitung von und Entscheidung über sonstige Anträge im Bestellungsverfahren / Rücknahme, Zurückweisung, Widerruf usw. F. Sonstiges 1. Ersatzausfertigung eines Prüfungsdokuments, einer Belehrungs- oder Anerkennungsbescheinigung für Auszubildende des Meisterbriefs und sonstige Bescheinigungen 2. Gebühr für die Anzeige von Räumungsverkäufen nach dem UWG 0,00 bis 500,00 3. Zurückweisung eines Rechtsbehelfs-/Rechtsmittels (Widerspruchsbescheid) 0,00 bis 250,00 4. Mahngebühr pro Fall 0,00 bis 15,00 5. Sachverständigenverzeichnis 0,00 bis 15,00 6. Schriftliche Adressenauskünfte (Firmenlisten) 7. 7.1. 7.2. Beglaubigung eines Dokumentes für die erste Fotokopie für jede weitere Fotokopie 8. Sonstige Ersatzanfertigung und Zweitschriften von Dokumenten 9. Firmenauskünfte 10. Gebühr für die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückständiger Beiträge und Gebühren 1) EURO 0,00 bis 400,00 EURO 5,00 bis 25,00 10,00 bis 25,00 2,50 0,25 30,00 10,00 bis 100,00 20,00 2) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Februar 2003 (AZ 3-4221.2-02/27) genehmigt. Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 16. Juni 2003 (AZ 3-4221.2-02/27) genehmigt. 4) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 1. April 2004 (AZ 3-4221.0-02/124) genehmigt. 5) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 23. März 2005 (AZ 3-4221.2-02/39) genehmigt. 6) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 8. Dezember 2006 (AZ 3-4221.2-02/44) genehmigt. 7) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 2. April 2007 (AZ 3-4221.2-02/45) genehmigt. 7a) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 14. Dezember 2007 (AZ 3-4221.2-02/47) genehmigt. 8) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 11. August 2008 (AZ 3-4221.2-02/50) genehmigt. 9) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 30. März 2009 (AZ 3-4221.2-02/52) genehmigt. 10) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. Juli 2009 (AZ 3-4221.2-02/53) genehmigt. 11) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 4. Dezember 2009 (AZ 3-4221.2-02/54) genehmigt. 12) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24. März 2011 (AZ 3-4221.2-02/56) genehmigt. 13) Vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 12. Juli 2012 (AZ 8-4221.2-02/60) genehmigt. 3) Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat mit Erlass vom 6. Dezember 2001 (AZ. 4-4221.2-02/25) vorstehende Gebührenordnung genehmigt. Sie wird hiermit ausgefertigt. Heilbronn, den 7. Dezember 2001 Günter Steffen (Präsident) Heinrich Metzger (Hauptgeschäftsführer)