Wohnbeihilfenhärtefonds für geförderte Wohnungen
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Wohnbeihilfenhärtefonds für geförderte Wohnungen
Wohnbeihilfenhärtefonds für geförderte Wohnungen gemäß Regierungsbeschlüsse vom 8.10.2001, 16.12.2002 und 3.5.2004 Grundsätzlich wird für das Wohnen mit Betriebskosten rund 1 Drittel des Einkommens sowohl in Österreich als auch in Europa aufgewendet. Um mit der Neuregelung der Wohnbeihilfe ab 1.6.2002 soziale Härten zu vermindern, wurde ein Wohnbeihilfen-Härtefonds geschaffen. Die Neuregelung des Wohnbeihilfen-Härtefonds gilt rückwirkend für alle Ansuchen ab 1. Juni 2002: 1. Für Haushalte, die über ein reales Haushaltseinkommen (ausgenommen Pflegegelder bzw. Leistungen wegen Behinderung sowie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) bis € 750,-- pro Monat verfügen, ist bei der Berechnung des Härtefonds keine Eigenleistung heranzuziehen. 2. Bei einem Haushaltseinkommen (ausgenommen Pflegegelder bzw. Leistungen wegen Behinderung sowie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) über € 750,-- bis € 1.100,-- pro Monat ist nur ein Sechzehntel des realen Einkommens als Eigenleistung heranzuziehen. 3. Bei Familien mit Kindern bleiben bei der Berechnung des realen Haushaltseinkommens die Familienbeihilfe, der Mehrkinderzuschlag und der Kinderabsetzbetrag außer Ansatz. 4. Ab einem realen gesamten Haushaltseinkommen über € 1.100,-- pro Monat wird ein Achtel des realen Haushaltseinkommens als Eigenleistung (ausgenommen Pflegegelder bzw. Leistungen wegen Behinderung sowie Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) herangezogen. Berechnung: Die Leistung aus dem Härtefonds ergibt sich aus der Differenz vom angemessenen Wohnungsaufwand minus neuer Wohnbeihilfe und eventueller Eigenleistung aus dem realen Haushaltseinkommen. bis € 750,-angemessener Wohnungsaufwand - neue Wohnbeihilfe = monatliche Leistung aus dem Härtefonds über € 750,-- bis € 1.100,-angem. Wohnungsaufwand - 1/16 Eigenleistung d. Einkommens - neue Wohnbeihilfe = monatliche Leistung aus dem Härtefonds über € 1.100,-angem. Wohnungsaufwand - 1/8 Eigenleistung d. EK - neue Wohnbeihilfe = monatliche Leistung aus dem Härtefonds Für den angemessenen Wohnungsaufwand bei geförderten Wohnungen werden für 1 Person maximal 50 m² der Wohnnutzfläche herangezogen. Für 2 Personen sind max. 70 m² und für jede weitere Person je 10 m² der Wohnnutzfläche heranzuziehen. A15 - Wohnbauförderung Härtefonds für geförderte Wohnungen, Seite 1 von 2, Quelle: http://www.wohnbau.steiermark.at Juni 2004 Detailregelungen für die Abwicklung des Wohnbeihilfen-Härtefonds: • Mittel aus dem Härtefonds sind zuzüglich 0,5 % Verzinsung per anno rückersatzpflichtig. Die Verzinsung beginnt ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Leistung aus dem Härtefonds. Abweichend von der Sozialhilfe werden Angehörige und die Verlassenschaft nicht für den Rückersatz herangezogen. Die Rückersatzpflicht tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, wenn keine Wohnbeihilfe mehr gewährt wird. Die Rückzahlung kann auch in Raten nach Maßgabe der persönlichen finanziellen Möglichkeiten erfolgen. • In begründeten Fällen kann von einer Rückzahlung der Leistung aus dem Härtefonds im Sinne der Abschreibungsrichtlinien Abstand genommen werden. • Keine Leistung aus dem Härtefonds, wenn keine Wohnbeihilfe gewährt wird oder bei Neubezug einer Wohnung. • Handelt es sich bei den Förderungswerbern um unterhaltsberechtigte Kinder (im wesentlichen Studenten), so sind diese von Leistungen aus dem Härtefonds ausgenommen. • Die Leistung aus dem Härtefonds wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt der neuen Wohnbeihilfenerledigung gewährt. • Beträge aus dem Härtefonds unter 10 Euro werden nicht ausbezahlt. • Auf die Leistung aus dem Härtefonds besteht kein Rechtsanspruch. Beispielrechnungen für den Härtefonds: Beispiel 1: 1 Person 50 m² Wohnung reales Einkommen € 690,54* (inkl. 13. und 14. Gehalt) angemessener geförderter Wohnungsaufwand € 192,43 keine Eigenleistung neue Wohnbeihilfe gesamt € 0,00 € 112,08 € 112,08 Härtefonds € 80,35 ======= (Differenz zum geförderten Wohnungsaufwand) Beispiel 2: 3 Personen (1 Erwachsener/2 Kinder) Einkommen: Kindergeld 80 m² Wohnung reales Einkommen € 964,69* (ohne Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) Alimente je Kind € 105,-Kinderbetreuungsgeld je Kind € 218,02) angemessener geförderter Wohnungsaufwand € 453,48 1/16 Eigenleistung* neue Wohnbeihilfe gesamt € 60,29 € 203,00 € 263,29 Härtefonds € 190,19 ======= (Differenz zum geförderten Wohnungsaufwand) Bei eventuellen Rückfragen, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen der vorgegebenen Zeiten des Parteienverkehrs. A15 - Wohnbauförderung Härtefonds für geförderte Wohnungen, Seite 2 von 2, Quelle: http://www.wohnbau.steiermark.at Juni 2004