Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung

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Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde Wertminderung
Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg
Auszug aus: BBK 18/2014 S. 849 (NWB DokID: PAAAE-72648)
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Teilwertabschreibung, voraussichtlich dauernde
Wertminderung und Wertaufholungsgebot
Eine praxisnahe Kommentierung des BMF-Schreibens vom 16. 7. 2014
Bernd Rätke1
2
Teilwertabschreibungen sind aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffs einer
„voraussichtlich dauernden Wertminderung“ regelmäßiger Gegenstand der BFHRechtsprechung. Die Finanzverwaltung hat ihre Sicht seit dem Jahr 2000 in vier
BMF-Schreiben formuliert und nun mit dem Schreiben vom 16. 7. 2014
zusammengefasst und aktualisiert. Der Beitrag enthält diese wichtige Verlautbarung
im Volltext mit Anmerkungen zur praktischen Anwendung.
(1) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur
angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß §
6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.
(2) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie
folgt Stellung:
I. Ermittlung des Teilwerts
(3) Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in den R 6.7 ff. EStR und den EStH enthaltenen
Anweisungen zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren
retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Abs. 2 EStR ). Wenn bei rentabel geführten
Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (so genannte
Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig 3.
Anmerkung:
In Tz. 1 wird der Wortlaut des Gesetzes zur Teilwertabschreibung wiedergegeben. Für
die Finanzverwaltung richtet sich die Auslegung des Gesetzes maßgeblich nach den
Verwaltungsanweisungen in den EStR und EStH (Tz. 3). Diese enthalten weitere
Einzelheiten zum Teilwertbegriff, zur Teilwertermittlung sowie zur Teilwertabschreibung 5.
Die EStH verweisen bislang noch auch auf solche BMF-Schreiben, die durch das aktuelle
BMF-Schreiben vom 16. 7. 2014 nun aufgehoben werden (s. Tz. 40).
4
6
(4) Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt beim Steuerpflichtigen. Darüber
hinaus trägt der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung. Zudem ist im Rahmen des
Wertaufholungsgebots nachzuweisen, dass und in welchem Umfang der Teilwert weiterhin
unter der Bewertungsobergrenze liegt.
1
Vorsitzender Richter am FG Berlin-Brandenburg, BBK-Herausgeber.
BMF, Schreiben vom 16. 7. 2014 - IV C 6 - S 2171 -b/09/10002 [AAAAE-54055]
3
BFH, Urteil vom 29. 4. 1999 - IV R 14/98 , BStBl 1999 II S. 681 [BAAAA-96626] .
4
Verweis auf EStR und EStH
5
Vgl. H 6.7 unter „Teilwertabschreibung“.
6
Hörhammer/Schumann, Wesentliche Neuerungen zur Teilwertabschreibung, StuB 15/2014 S. 551 [EAAAE-70498]
2
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Anmerkung:
7
Der Steuerpflichtige sollte bereits bei Vornahme der Teilwertabschreibung im Rahmen
der Bilanzaufstellung prüfen, ob er den gesunkenen Teilwert im Rahmen einer
Außenprüfung auch nachweisen kann. Entsprechende Belege wie z. B. ein Wertgutachten
oder Kaufangebote von Interessenten sollten daher aufbewahrt werden oder frühzeitig
erstellt werden. Die Nachweispflicht besteht auch in den Folgejahren, soweit der
Steuerpflichtige eine Wertaufholung vermeiden will, s. hierzu die Anmerkung zu Tz. 27.
II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
1. Begriff
(5) Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich
nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert;
eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für eine Teilwertabschreibung nicht aus
(vgl. auch § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB ).
(6) Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus
der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen hat. Aus
der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als
gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Grundsätzlich ist von einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die
Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen
Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem
Anlass (z. B. Katastrophen oder technischer Fortschritt) sind regelmäßig von Dauer.
Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu
berücksichtigen. Wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, ist der Zeitpunkt der
Aufstellung der Steuerbilanz maßgeblich.
Davon zu unterscheiden sind Erkenntnisse, die einer Wertbegründung nach dem
Bilanzstichtag entsprechen.
Anmerkung:
8
Im Grundsatz gilt – ähnlich wie bei Rückstellungen – eine 50 + x %-Grenze. Sprechen
also mehr als 50 % für eine dauerhafte Wertminderung, ist eine Teilwertabschreibung
gerechtfertigt. 9Zu Recht unterscheidet das BMF zwischen werterhellenden und
wertbegründenden Erkenntnissen. Werterhellende Erkenntnisse sind bei der
Teilwertabschreibung zu berücksichtigen, nicht aber wertbegründende Umstände. Erfährt
zum Beispiel der Steuerpflichtige erst nach dem Bilanzstichtag 31. 12. 2013, dass sein
Grundstück bereits seit dem Sommer 2013 mit Schadstoffen belastet ist, darf er zum
31. 12. 2013 eine Teilwertabschreibung vornehmen. Anders wäre dies, wenn die
Schadstoffbelastung erst Anfang 2014 aufgrund einer Überflutung eingetreten ist (sog.
wertbegründender Umstand). Eine Teilwertabschreibung kann dann erst zum 31. 12. 2014
erfolgen.
(7) Für die Beurteilung eines voraussichtlich dauernden Wertverlustes zum Bilanzstichtag
kommt der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsguts eine maßgebliche Bedeutung zu 10.
7
Beweisvorsorge treffen
Dauerhafte Wertminderung muss wahrscheinlich sein
9
Wertbegründende oder werterhellende Tatsache
10
BFH, Urteil vom 26. 9. 2007 - I R 58/06 , BStBl 2009 II S. 294 [ZAAAC-68440] ; BFH, Urteil vom 24. 10. 2012 - I
R 43/11 , BStBl 2013 II S. 162 [WAAAE-25887] .
8
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Anmerkung:
11
Die Tz. 7 beruht auf der BFH-Rechtsprechung 12. Der BFH stellt auf die Eigenart des
Wirtschaftsguts ab, um insbesondere eine Prognose über die voraussichtliche
Restnutzungsdauer zu treffen. So kann z. B. eine Teilwertabschreibung auf Umbauten
scheitern, wenn die Umbauten nur zusammen mit dem Gebäude verwertet werden können
und deshalb eine längere Restnutzungsdauer für die Umbauten anzusetzen ist 13.
2. Abnutzbares Anlagevermögen
14
(8) Für die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn der Wert des
jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe
Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt 15. Die verbleibende
Nutzungsdauer ist für Gebäude nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG , für andere Wirtschaftsgüter
grundsätzlich nach den amtlichen AfA-Tabellen zu bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern 16.
(9) Beispiel 1
Der Steuerpflichtige hat eine Maschine in 01 zu Anschaffungskosten von 100.000 €
erworben.
Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche AfA beträgt 10.000 €. Im Jahre 02
beträgt der Teilwert nur noch 30.000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.
Lösung
Eine Teilwertabschreibung auf 30.000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von
Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung
erst nach fünf Jahren (Ende Jahr 07), das heißt, erst nach mehr als der Hälfte der
Restnutzungsdauer, erreicht wird.
(10) Abwandlung: Der Teilwert beträgt 50.000 €
Lösung
Eine Teilwertabschreibung auf 50.000 € ist nicht zulässig. Die Minderung ist
voraussichtlich nicht von Dauer, da der Wert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei
planmäßiger Abschreibung schon nach drei Jahren (Ende Jahr 05) und damit früher als
nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer erreicht wird.
Anmerkung:
17
Die Tz. 8 bis 10 entsprechen der neueren BFH-Rechtsprechung 18. Der BFH verwendet
11
Eigenart des Wirtschaftsguts
BFH, Urteil vom 14. 3. 2006 - I R 22/05 , BStBl 2006 II S. 680 [OAAAB-90233] .
13
BFH, Urteil vom 27. 11. 1974 - I R 123/73 , BStBl 1975 II S. 294 [SAAAB-00270] .
14
Meyer, Das neue BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen, NWB 36/2014 S. 2683 [LAAAE-71955]
15
BFH, Urteil vom 29. 4. 2009 - I R 74/08 , BStBl 2009 II S. 899 [GAAAD-26610] .
16
BFH, Urteil vom 29. 4. 2009 - I R 74/08 , BStBl 2009 II S. 899 [GAAAD-26610] .
17
BFH verwendet Rechenformel
12
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für das abnutzbare Anlagevermögen eine reine „Rechenformel“, die insbesondere bei
langen Restnutzungsdauern wie z. B. bei Gebäuden eine Teilwertabschreibung erschwert.
Um die Berechnung durchzuführen, benötigt man folgende Faktoren:
•
•
•
die Hälfte der Restnutzungsdauer,
den jeweiligen Buchwert während der ersten Hälfte der Restnutzungsdauer sowie
den aktuellen Teilwert.
Nur wenn der aktuelle Teilwert an allen Bilanzstichtagen dieses Zeitraums unter dem
jeweiligen, d. h. fortentwickelten Buchwert liegt, ist eine Teilwertabschreibung zulässig. Im
Beispiel 1 (Tz. 9) beträgt die Restnutzungsdauer zum 31. 12. 2002 noch acht Jahre. Daher
ist der Buchwert für vier Jahre (mindestens die Hälfte der Restnutzungsdauer)
fortzuentwickeln. Er wird an diesen vier Bilanzstichtagen 70.000 € (31. 12. 2003), 60.000 €
(31. 12. 2004), 50.000 € (31. 12. 2005) und 40.000 € (31. 12. 2006) betragen.
Der aktuelle Teilwert i. H. von 30.000 € liegt unter jedem dieser Beträge; damit ist eine
Teilwertabschreibung zum 31. 12. 2002 von 50.000 € auf einen Teilwert von 30.000 €
möglich.
19
Läge der Teilwert bei mindestens 40.000 € (wie im Beispiel in Tz. 10, wo er 50.000 €
beträgt), wäre eine Teilwertabschreibung unzulässig.
Nicht zutreffend wäre es übrigens, wenn anstelle des aktuellen Teilwerts der jeweilige
künftige Teilwert während der vier Jahre zugrunde gelegt wird.
3. Nicht abnutzbares Anlagevermögen
(11) Für die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens ist grundsätzlich
darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten
werden.
a) Grundstücke
(12) Beispiel 2
Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die
ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200.000 €. Zum
Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks aufgrund der
festgestellten Altlast mit nur noch 10.000 €. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der
Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter
Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst
fordern, wenn der Steuerpflichtige die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die
Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig.
Lösung
20
Eine Teilwertabschreibung in Höhe von 190.000 € auf den vom Gutachter ermittelten
Wert ist zulässig. Zwar ist der Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu
18
BFH, Urteil vom 29. 4. 2009 - I R 74/08 , BStBl 2009 II S. 899 [GAAAD-26610] ; vgl. Rätke, StuB 20/2009 S. 755
[LAAAD-30067] .
19
Keine Fortentwicklung des Teilwerts
20
Marx, Kritische Analyse des BMF-Schreibens vom 16. 7. 2014 zur Teilwertabschreibung, StuB 16/2014 S. 591
[TAAAE-71196]
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beseitigen. Allerdings ist vor dem Hintergrund einer eventuellen Nutzungsänderung des
Grundstücks nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige in absehbarer Zeit behördlich zur
Beseitigung des Schadens aufgefordert wird. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher
von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen 21.
Wird die Altlast später beseitigt und erhöht sich dementsprechend der Wert des
Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den ursprünglichen
Anschaffungskosten vorzunehmen.
Anmerkung:
Das Beispiel in Tz. 12 macht deutlich, dass eine Teilwertabschreibung eine Rückstellung
ersetzen kann. Relevant wird dies bei umweltbelasteten Grundstücken, bei denen die
Voraussetzungen einer Rückstellungsbildung (noch) nicht vorliegen, weil z. B. eine
Inanspruchnahme durch die Umweltbehörde am Bilanzstichtag noch nicht droht. Ist
hingegen eine Rückstellung zulässig, scheidet eine Teilwertabschreibung aus, soweit die
Sanierung zu einer Werterholung des Grundstücks führen wird 23.
22
(13) Beispiel 3
Der Steuerpflichtige betreibt ein Kiesausbeuteunternehmen. Der zu dem Unternehmen
gehörende Grund und Boden ist z. T. aufgeschlossen, z. T. rekultiviert und wieder der
ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Da die Preise für
landwirtschaftliche Grundstücke allgemein gefallen sind, macht der Steuerpflichtige zum
Bilanzstichtag eine Teilwertabschreibung für die Grundstücke geltend. Nach den
Feststellungen des Finanzamtes übersteigen die Anschaffungskosten die Richtwerte für
die verfüllten Grundstücke.
Lösung
Eine Teilwertabschreibung ist ohne weiteres nicht zulässig. Die Preise auf dem Markt für
landwirtschaftliche Grundstücke unterliegen ebenso wie die anderen Immobilienpreise
marktbedingten Schwankungen. Die Preisschwankungen stellen deshalb eine nur
vorübergehende Wertminderung dar. Aus diesem Grund ist es auch für die Grundstücke,
auf denen noch die Kiesausbeute betrieben wird, nicht ausgeschlossen, dass die Preise
bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kiesausbeute und die sich daran anschließende
Wiederauffüllung abgeschlossen sein werden, die Anschaffungskosten wieder erreichen
oder sogar noch übersteigen.
Anmerkung:
24
Das Beispiel in Tz. 13 ist m. E. überflüssig, weil die Aussage unklar bleibt und der
Sachverhalt doch recht speziell ist. Es geht um eine Kiesgrube, die allmählich wieder
aufgefüllt und in ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zurückgebaut werden soll.
Nach der Lösung in Tz. 13 soll eine Teilwertabschreibung „nicht ohne weiteres“ zulässig
sein, weil Immobilien marktbedingten Schwankungen unterliegen. Dies ist eine
Selbstverständlichkeit und Grundproblem jeder Teilwertabschreibung von Immobilien. Im
Kern geht es hier – wie so oft in der Praxis – um die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der
Wertminderung und um den Nachweis derselben.
21
Vgl. Rz. 9 und 10 des BMF-Schreibens vom 11. 5. 2010 - IV C 6 - S 2137/07/10004, BStBl 2010 I S. 495 [KAAAD43409] .
22
Teilwertabschreibung statt Rückstellung
23
BMF, Schreiben vom 11. 5. 2010 , BStBl 2010 I S. 495 [KAAAD-43409] , unter II. 2.
24
Überflüssiges Beispiel im BMF-Schreiben
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b) Festverzinsliche Wertpapiere
(14) Beispiel 4
Der Steuerpflichtige hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von vier
Jahren, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Wert von
102 % des Nennwerts erworben. Die Papiere werden bei Fälligkeit zu 100 % des
Nennwerts eingelöst. Aufgrund einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus
unterschreitet der Börsenkurs den Einlösebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer und beträgt
zum Bilanzstichtag nur noch 98 %.
Lösung
Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei
Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Der niedrigere Börsenkurs am Bilanzstichtag ist
für den Steuerpflichtigen nicht von Dauer, da die Wertpapiere bei Fälligkeit zu 100 % des
Nennwerts eingelöst werden 25.
Anmerkung:
26
In der Tz. 14 geht es um festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens;
festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens werden in Tz. 23 und 24 behandelt.
Der dargestellte Beispielsfall beruht auf einem BFH-Fall27, in dem es zwar um
festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens ging, gleichwohl aber eine
Teilwertabschreibung abgelehnt wurde, weil am Ende der Laufzeit der Papiere ein Wert
von 100 % eingelöst werden wird. Es ist daher konsequent, wenn das BMF
Teilwertabschreibungen bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens auf
einen Wert von unter 100 % ebenfalls ablehnt (s. aber auch Tz. 37). Dennoch kommt eine
Teilwertabschreibung in zwei Fällen in Betracht:
•
•
28
Zum einen ist eine Teilwertabschreibung nach Tz. 14 möglich, wenn die
Anschaffungskosten über 100 % lagen und der Teilwert nunmehr maximal 100 %
beträgt. Hier kommt nach Tz. 14 eine Teilwertabschreibung auf einen Wert von 100 %
in Betracht; im Beispielsfall in Tz. 14 ergibt sich also eine Teilwertabschreibung von 2
% (Anschaffungskosten 102 %, Kurswert am Bilanzstichtag 98 %). Der BFH hatte
über diese Fallgestaltung nicht entschieden, weil dort der Kurs der Papiere bei
Anschaffung nicht über 100 % lag.
29
Zum anderen ist eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn der Schuldner nicht
mehr zahlungsfähig ist, z. B. ein in der Krise befindlicher Staat wie Argentinien oder
Griechenland. Dies hatte der BFH 30 entschieden. Zwar äußert sich das BMF in Tz.
14 nicht, sondern nur im Rahmen des Umlaufvermögens in Tz. 23. Angesichts des
BFH-Urteils wird man ein Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko aber auch im Rahmen des
Anlagevermögens berücksichtigen müssen und eine Teilwertabschreibung zulassen.
c) Börsennotierte Aktien
25
BFH, Urteil vom 8. 6. 2011 - I R 98/10 , BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] .
Grundsätzlich keine Teilwertabschreibung
27
BFH, Urteil vom 8. 6. 2011 - I R 98/10 , BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] ; vgl. hierzu Rätke, StuB 22/2011 S.
858 [SAAAD-96137] .
28
Ausnahme: AK über 100 %
29
Ausnahme: Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko
30
BFH, Urteil vom 8. 6. 2011 - I R 98/10 , BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] .
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(15) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist von einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter
denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die
Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Bei einer
vorangegangenen Teilwertabschreibung ist für die Bestimmung der Bagatellgrenze der
Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich. Der Teilwert einer Aktie
kann nur dann nicht nach dem Kurswert (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden
Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv
überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den
tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt 31. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn der
Kurs durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren
Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Aktien stattfand. Die vom BFH aufgestellten
Grundsätze zur Teilwertabschreibung von börsennotierten Aktien gelten auch bei aktienindexbezogenen Wertpapieren, die an einer Börse gehandelt und nicht zum Nennwert
zurückgezahlt werden. Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden
Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände,
die die Bewertung der Aktien zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht berühren.
(16) Beispiel 5
Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 €/Stück
erworben. Die Aktien sind als langfristige Kapitalanlage dazu bestimmt, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen.
(16a) a) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 €. Am
Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis 90 €. Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der
Wert ebenfalls 90 €.
Lösung
Eine Teilwertabschreibung auf 90 € ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum
Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt.
(16b) b) Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 92 €.
Lösung
Eine Teilwertabschreibung ist auf 90 € zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum
Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem
Bilanzstichtag als wertbegründender Umstand 32 unerheblich ist.
(16c) c) Wie a). Am Tag der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 80 €.
Lösung
Eine Teilwertabschreibung ist auf 90 € zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum
Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem
Bilanzstichtag unerheblich ist. Eine Teilwertabschreibung auf 80 € ist daher nicht möglich.
31
32
BFH, Urteil vom 21. 9. 2011 - I R 89/10 [FAAAD-98629] .
Vgl. II.3.c), Rz. 15.
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(16d) d) Der Kurs der Aktien schwankt nach der Anschaffung zwischen 70 und 100 €. Am
Bilanzstichtag beträgt der Börsenpreis 98 € und am Tag der Bilanzaufstellung 80 €.
Lösung
Eine Teilwertabschreibung ist nicht zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum Erwerb
am Bilanzstichtag nicht mehr als 5 % beträgt. Die Erkenntnisse zwischen Bilanzstichtag
und Aufstellung der Bilanz 33 bleiben bei der Feststellung der voraussichtlich dauernden
Wertminderung unberücksichtigt. Eine Teilwertabschreibung auf 80 € ist daher nicht
möglich.
Anmerkung:
Die Beispiele lassen sich tabellarisch wie folgt zusammenfassen:
Anschaffungsko
sten
Wert am 31. 12.
Wert bei
Bilanzaufstellun
g
Maßgeblicher
Wert
100 (Tz. 16a)
90
90
90 (am 31. 12.)
100 (Tz. 16b)
90
92
90 (am 31. 12.)
100 (Tz. 16c)
90
80
90 (am 31. 12.)
100 (Tz. 16d)
98
80
100 (AK)
Das BMF 34folgt nunmehr im Grundsatz der BFH-Rechtsprechung 35 und hält an seinem
anderslautenden BMF-Schreiben vom 26. 3. 2009 36 nicht mehr fest. Nunmehr kann bei
Aktien des Anlagevermögens also grundsätzlich auf den niedrigeren Kurswert am
Bilanzstichtag abgeschrieben werden (zu Aktien des Umlaufvermögens s. Tz. 25).
Voraussetzung ist, dass dieser Kurswert um mindestens 5 % unter den
Anschaffungskosten liegt (sog. Bagatellgrenze). 37Nach dem alten BMF-Schreiben vom
26. 3. 2009 war eine „Bagatellgrenze“ von 40 % bzw. 25 % vorgesehen. Weiterhin folgt
das BMF dem BFH auch in der steuerlichen Behandlung von Kursveränderungen
zwischen dem Bilanzstichtag und dem Bilanzaufstellungstag: Diese bleiben nämlich
unerheblich, weil sie wertbegründend sind und nicht lediglich werterhellend 38. Im Entwurf
des BMF-Schreibens war dies noch anders vorgesehen. 39Allerdings sind damit nun auch
Kursverschlechterungen nach dem Bilanzstichtag konsequenterweise irrelevant (s. Tz. 16c
und 16d).
In den folgenden Punkten geht das BMF in Tz. 15 über die BFH-Grundsätze hinaus:
•
Nach dem BMF gelten die o. g. Grundsätze auch für aktien-indexbezogene
Wertpapiere und nicht nur für börsennotierte Aktien des Anlagevermögens.
33
Vgl. II.3.c), Rz. 15.
Börsenkurs stellt Teilwert dar
35
BFH, Urteil vom 21. 9. 2011 - I R 89/10 [FAAAD-98629] .
36
IV C 6 - S 2171 b/0, BStBl 2009 I S. 514 [EAAAD-17624] .
37
Bagatellgrenze 5 %
38
So bereits Rätke, BBK 8/2009 S. 3371, 3373 [XAAAC-76104] ; ders., BBK 5/2012 S. 217, 220 [EAAAE-03063] .
39
Kursveränderungen nach Bilanzstichtag unerheblich
34
Fundstelle(n): BBK 18/2014 S. 849 NWB DokID: PAAAE-72648
Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg
Auszug aus: BBK 18/2014 S. 849 (NWB DokID: PAAAE-72648)
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Kommt es in einem Folgejahr zu einer weiteren Kurverschlechterung, soll eine
weitere Teilwertabschreibung nur zulässig sein, wenn nunmehr der vorherige
Bilanzansatz um 5 % unterschritten wird. Beispiel: A hat die Aktien zum Stückpreis
von 100 € in 01 gekauft. Zum 31. 12. 02 hat er sie auf den aktuellen Kurswert von
60 € abgeschrieben. Am 31. 12. 03 beträgt der Kurswert nur noch 58 €. Nach dem
BMF ist eine weitere Teilwertabschreibung zum 31. 12. 03 nicht zulässig, weil der
Kurs um mindestens 3 € (5 % von 60 €) hätte fallen müssen, tatsächlich aber nur um
2 € gefallen ist. 41Diese Auffassung erscheint zweifelhaft; denn bezogen auf die
Anschaffungskosten beläuft sich der Wertverfall mittlerweile auf immerhin 42 %! Eine
Teilwertabschreibung i. H. von 2 € ist m. E. daher zulässig; der BFH hat diese Frage
aber noch nicht entschieden.
d) Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im
Anlagevermögen gehalten werden
(17) Die unter Tz. II.3.c) zur Bewertung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen
aufgestellten Grundsätze sind entsprechend auf im Anlagevermögen gehaltene
Investmentanteile an Publikums- und Spezial-Investmentvermögen anzuwenden, wenn
das Investmentvermögen überwiegend in börsennotierten Aktien als
Vermögensgegenstände investiert ist, vgl. auch BFH vom 21. 9. 2011 42. Das
Investmentvermögen ist dann überwiegend in börsennotierten Aktien investiert, wenn
mehr als 50 % seines Wertes zum Bilanzstichtag in Aktien investiert sind. Abzustellen ist
auf die tatsächlichen Verhältnisse beim Investmentvermögen am Bilanzstichtag des
Anlegers. Unerheblich ist, ob der zu bewertende Investmentanteil selbst börsennotiert ist.
(18) Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz 2 EStG ist auszugehen, wenn der Preis, zu dem der Investmentanteil erworben
werden kann (Ausgabepreis, zuzüglich der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten), zu dem
jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 5 % (sog. Bagatellgrenze) unter die
Anschaffungskosten gesunken ist.
(19) Bei der Beurteilung der steuerlichen Auswirkungen einer Teilwertabschreibung auf
Investmentanteile auf das zu versteuernde Einkommen eines betrieblichen Anlegers sind
§ 8 Abs. 3 InvStG und das BMF-Schreiben vom 18. 8. 2009 - IV C 1 - S 1980 - 1/08
/10019, BStBl 2009 I S. 931 [AAAAD-99808] , Rz. 162 ff. zu beachten.
Anmerkung:
43
Das BMF folgt dem BFH, der die Grundsätze, die für Aktien des Anlagevermögens
gelten (s. Anmerkung zu Tz. 15 – 16d), auf Investmentfonds mit Aktienvermögen
übertragen hat 44. Wie bei Aktien kann also auf den niedrigeren Kurs am Bilanzstichtag
abgeschrieben werden, sofern die Bagatellgrenze von mindestens 5 % überschritten ist.
Das BMF bestimmt den Begriff des Investmentfonds mit Aktienvermögen in Tz. 17 näher:
Danach muss der Fonds am Bilanzstichtag des Steuerpflichtigen mehr als 50 % des
Fondsvermögens in börsennotierte Aktien investiert haben. Der BFH hatte hingegen eher
unbestimmt formuliert, dass es sich um einen Fonds handeln muss, der „überwiegend
direkt oder (als Dachfonds) indirekt in börsennotierte Aktien“ investiert.45Als Teilwert wird
40
Teilwertabschreibungen in Folgejahren
BMF verlangt weiteren Kursverlust von 5 %
42
I R 7/11 [VAAAD-98628] .
43
Gleiche Grundsätze wie bei Aktien
44
BFH, Urteil vom 21. 9. 2011 - I R 7/11 [VAAAD-98628] .
45
Übergangsregelung bis 31. 12. 2014
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der Ausgabepreis (zzgl. Nebenkosten) angesetzt. Nach Tz. 38 kann aber bis zum
31. 12. 2014 alternativ der niedrigere Rücknahmepreis als Teilwert angesetzt werden.
e) Forderungen
(20) Beispiel 6
Der Steuerpflichtige hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 an die YKG. Wegen unerwarteter Zahlungsausfälle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs
notleidend geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Steuerpflichtigen deshalb
nur in Höhe von 20 % bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die YKG wider Erwarten eine Sicherheit in Höhe von 30 % der Forderung.
Lösung
Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Steuerpflichtigen in
Höhe von 80 % zulässig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem
Zahlungseingang von 20 % gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forderung bis zum
Zeitpunkt der Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachträglich an Wert.
Dieses – nach dem Bilanzstichtag eingetretene – Ereignis ist jedoch als wertbegründend
und daher als zusätzliche Erkenntnis nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung:
46
Tz. 20 bietet wenig Überraschendes. Es geht um den Dauerbrenner „werterhellende
oder wertbegründende Tatsache“. Die Stellung einer Sicherheit durch den Schuldner oder
durch einen Dritten nach dem Bilanzstichtag ist selbstverständlich eine wertbegründende
Tatsache und hat daher keinen Einfluss auf die Höhe der Teilwertabschreibung zum
abgelaufenen Bilanzstichtag. Anders wäre dies, wenn die Sicherheit bereits vor dem
Bilanzstichtag gestellt worden wäre und der Steuerpflichtige als Gläubiger erst nach dem
Bilanzstichtag hiervon erfahren würde; dies wäre eine werterhellende Tatsache und würde
die Teilwertabschreibung mindern.
(21) Der auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung
beruhende Wert ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt
deshalb keine Teilwertabschreibung 47.
Anmerkung:
Das BMF folgt einem BFH-Urteil aus dem Jahr 2012. Darin hat der BFH eine
Teilwertabschreibung auf unverzinsliche Forderungen mit einer ähnlichen Begründung wie
bei festverzinslichen Wertpapieren abgelehnt 49. Bedeutung hat das Urteil auch für
Kapitalgesellschaften, die ihrem Gesellschafter unverzinsliche Darlehen gewähren: Zwar
kann die Kapitalgesellschaft keine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung
vornehmen; dafür droht – mangels Vermögensminderung – aber auch keine verdeckte
Gewinnausschüttung. 50Zu beachten ist außerdem, dass es beim Schuldner zu einem
Abzinsungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG kommt, wenn die – unverzinsliche –
Verbindlichkeit zu seinem Betriebsvermögen gehört und er bilanziert. Ist die unverzinsliche
48
46
Sicherheitengestellung nach Bilanzstichtag unbeachtlich
BFH, Urteil vom 24. 10. 2012 - I R 43/11 , BStBl 2013 II S. 162 [WAAAE-25887] .
48
Auswirkung auf vGA
49
BFH, Urteil vom 24. 10. 2012 - I R 43/11 , BStBl 2013 II S. 162 [WAAAE-25887] .
50
Abzinsungsgewinn beim Schuldner
47
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Forderung nicht werthaltig, weil sich der Schuldner in der Krise befindet, ist eine
Teilwertabschreibung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig.
4. Umlaufvermögen
(22) Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb
auf Dauer zu dienen. Sie werden stattdessen regelmäßig für den Verkauf oder den
Verbrauch gehalten. Demgemäß kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder
Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine
besondere Bedeutung zu. Hält die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz
51
oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt an, so ist die
Wertminderung voraussichtlich von Dauer. Zusätzliche werterhellende Erkenntnisse bis zu
diesen Zeitpunkten sind in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
der Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag einzubeziehen. Kursänderungen bei
börsennotierten Aktien nach dem Bilanzstichtag und bis zum Tag der Bilanzaufstellung
sind als wertbegründender Umstand nicht zu berücksichtigen 52.
Anmerkung:
Das BMF geht beim Umlaufvermögen von einer dauerhaften Wertminderung aus, wenn
die Wertminderung noch am Tag der Bilanzaufstellung besteht. Damit wäre eine
Teilwertabschreibung mangels dauerhafter Wertminderung unzulässig, wenn sich der
Wert in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung wieder
ganz oder auch teilweise erholt. Zwingend ist diese Auffassung nicht, wie sich bei den
Aktien zeigt; denn bei Aktien bleiben Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag zu
Recht unberücksichtigt (s. Anmerkung zu Tz. 25 – 25a). Die für Aktien geltenden
Grundsätze dürften auch für Rohstoffe gelten, für die es einen allgemeinen Marktpreis
gibt; eine Werterholung nach dem Bilanzstichtag wäre dann unbeachtlich.
Handelsrechtlich gilt ohnehin ein strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 Abs. 4 Satz 1
HGB . Zu Wertminderungen nach dem Bilanzstichtag äußert sich das BMF nicht; hier wird
die Finanzverwaltung vermutlich eine Teilwertabschreibung auf den am Bilanzstichtag
bestehenden Wert akzeptieren, sofern dieser unter den Anschaffungskosten liegt.
53
(23) Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der
Forderung verbriefen, fehlt es in der Regel an einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen
gehören. Eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse
ist regelmäßig nicht zulässig, wenn kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der
Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem
Nennbetrag eingelöst werden können 54.
(24) Beispiel 7
Der Steuerpflichtige hält im Umlaufvermögen festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert
von 100 €, die er für 102 € erworben hat und die bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts
eingelöst werden. Aufgrund einer Änderung des Zinsniveaus beträgt der Börsenkurs am
Bilanzstichtag nur noch 98 % des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat
sich der Börsenkurs auf 98,5 % erholt.
51
Vgl. II.1., Rz. 6.
BFH, Urteil vom 21. 9. 2011 - I R 89/10 [FAAAD-98629] .
53
BMF berücksichtigt Wertentwicklung nach dem Bilanzstichtag
54
BFH, Urteil vom 8. 6. 2011 - I R 98/10 , BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] .
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Lösung
Der Tatsache, dass die festverzinslichen Wertpapiere im Umlaufvermögen gehalten
werden, kommt bei der Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der
Wertminderung keine besondere Bedeutung zu. Wie auch bei festverzinslichen
Wertpapieren des Anlagevermögens 55 ist eine Teilwertabschreibung nur auf 100 €
zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden 56.
Anmerkung:
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei festverzinslichen Wertpapieren des
Anlagevermögens (s. Tz. 14). Die Ausführungen in Tz. 23 und 24 beruhen auf dem BFHUrteil vom 8. 6. 2011 58, das festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens betraf.
Während das BMF bei Wertpapieren des Anlagevermögens eine Teilwertabschreibung im
Fall eines Bonitäts- oder Liquiditätsrisikos des Schuldners in Tz. 14 zu Unrecht nicht
erwähnt hat, wird sie hier nun ausdrücklich anerkannt (s. auch Anmerkung zu Tz. 14). Vgl.
auch Tz. 37 zur Anwendbarkeit des BFH-Urteils.
57
(25) Beispiel 8
Der Steuerpflichtige hat Aktien der börsennotierten X-AG zum Preis von 100 €/Stück
erworben. Zum Bilanzstichtag ist der Börsenpreis der Aktien auf
a) 90 €/Stück
b) 98 €/Stück
gesunken. Zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung beträgt der Wert 80 €.
(25a) Lösung zu a)
Eine Teilwertabschreibung auf 90 € ist zulässig, da der Kursverlust im Vergleich zum
Erwerb mehr als 5 % am Bilanzstichtag beträgt und die Kursentwicklung nach dem
Bilanzstichtag unerheblich ist 59.
(25b) Lösung zu b)
Da die Bagatellgrenze von 5 % auch bei börsennotierten Wirtschaftsgütern im
Umlaufvermögen maßgeblich ist, ist eine Teilwertabschreibung nicht möglich 60.
Anmerkung:
Die Beispiele lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Anschaffungsko
sten
Wert am 31. 12.
Wert bei
Bilanzaufstellun
g
Maßgeblicher
Wert
55
Vgl. Beispiel 4, Rz. 14.
BFH, Urteil vom 8. 6. 2011 - I R 98/10 , BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] .
57
Teilwertabschreibung bei Bonitäts- oder Liquiditätsrisiko
58
BFH, Urteil vom 8. 6. 2011 - I R 98/10 , BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] ; s. hierzu Rätke, StuB 22/2011 S. 858
[SAAAD-96137] .
59
Vgl. Lösung zu Beispiel 5 c), Rz. 16c.
60
Vgl. Lösung zu Beispiel 5 d), Rz. 16d.
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100 (Bsp. 25a)
90
80
90 (am 31. 12.)
100 (Bsp. 25b)
98
80
100 (AK)
61
Tz. 25 - 25b behandeln die Aktien des Umlaufvermögens, während in Tz. 15 - 16d Aktien
des Anlagevermögens geregelt werden. Nach dem Beispiel in Tz. 25a und b sollen bei
Aktien des Umlaufvermögens die gleichen Grundsätze wie bei Aktien des
Anlagevermögens gelten und damit auch die Bagatellgrenze von 5 %. Dies erscheint
zweifelhaft; denn Aktien des Umlaufvermögens dienen nur kurzfristig dem Unternehmen,
so dass m. E. auch kleinere Kursverluste als dauerhaft angesehen werden können. Der
BFH 62 hat die Bagatellgrenze jedenfalls nur für Aktien des Anlagevermögens eingeführt;
zu Aktien des Umlaufvermögens hat sich der BFH nicht geäußert. Deshalb sollte eine
Versagung der Teilwertabschreibung wegen fehlender Überschreitung der 5 %-Grenze
nicht hingenommen werden.
63
Zutreffend sieht das BMF auch bei Aktien des Umlaufvermögens Wertveränderungen
nach dem Bilanzstichtag als wertbegründend an, so dass sie unberücksichtigt bleiben.
Dies hat mittlerweile auch das Hessische FG entschieden 64.
III. Wertaufholungsgebot
1. Grundsätze
(26) Aufgrund des Wertaufholungsgebots ergibt sich der Wertansatz eines Wirtschaftsguts
für jeden Bilanzstichtag aus dem Vergleich der um die zulässigen Abzüge geminderten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts als der
Bewertungsobergrenze und dem niedrigeren Teilwert als der Bewertungsuntergrenze. Hat
sich der Wert des Wirtschaftsguts nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung
wieder erhöht, so ist diese Betriebsvermögensmehrung bis zum Erreichen der
Bewertungsobergrenze steuerlich zu erfassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die
konkreten Gründe für die vorherige Teilwertabschreibung weggefallen sind. Auch eine
Erhöhung des Teilwerts aus anderen Gründen führt zu einer Korrektur des Bilanzansatzes
(z. B. der Steuerpflichtige kann oder will eine dauernde Wertminderung nicht nachweisen
– siehe „2. Nachweispflicht“). Gleiches gilt auch, wenn die vorherige Teilwertabschreibung
steuerlich nicht oder nicht vollständig wirksam wurde 65.
Anmerkung:
66
Die ersten beiden Sätze der Tz. 26 sind umständlich formuliert. Gemeint ist: Bei
Wertaufholungen bewegt sich der Bilanzansatz zwischen Teilwert und dem „normalen“
Buchwert ohne Teilwertabschreibung (Satz 1); eine Wertaufholung erhöht den Gewinn
(Satz 2). Zu einer Wertaufholung in einem Folgejahr kommt es in zwei Fällen:
•
•
Der Teilwert ist wieder gestiegen.
Der Teilwert ist zwar unverändert niedrig, aber der Steuerpflichtige weist die
Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung nicht (mehr) nach.
61
Bagatellgrenze von 5 % auch beim Umlaufvermögen
BFH, Urteil vom 21. 9. 2011 - I R 89/10 [FAAAD-98629] .
63
Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag unbeachtlich
64
Hessisches FG, Urteil vom 12. 2. 2014 - 11 K 1833/10 [AAAAE-63662] .
65
Vgl. III.3., Rz. 28.
66
Wertaufholung erhöht Gewinn
62
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Der 2. Punkt gibt die Möglichkeit zu einer Gestaltung: Der Steuerpflichtige kann nämlich
die Wertaufholung bewusst herbeiführen, indem er darauf verzichtet, den weiterhin
niedrigeren Teilwert oder die Dauerhaftigkeit der Wertminderung nachzuweisen. Es kommt
dann zwar zu einer Gewinnerhöhung – diese muss aber keine steuerliche Belastung
auslösen, wenn der Steuerpflichtige im laufenden Jahr ohnehin einen Verlust erzielt oder
wenn er über Verlustvorträge verfügt, die aufgrund einer geplanten Anteilsübertragung
nach § 8c Abs. 1 KStG (bei Kapitalgesellschaften) oder Umwandlung nach § 4 Abs. 2 Satz
2 UmwStG unterzugehen drohen. „Provoziert“ der Steuerpflichtige also eine
Wertaufholung, kann er in den Folgejahren wieder eine Teilwertabschreibung vornehmen
und auf diese Weise steuerliches Verlustpotenzial retten.
68
Im BMF-Schreiben zum BilMoG vom 12. 3. 2010 69 forderte das BMF für derartige Fälle
noch eine Prüfung, ob eine willkürliche Gestaltung vorliegt. Hiervon ist im neuen BMFSchreiben zu Recht nicht mehr die Rede; denn Wertaufholungen erhöhen immerhin den
Gewinn 70, s. auch Tz. 36.
2. Nachweispflicht
(27) Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter
Unterlagen (historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten) nachzuweisen. Vor allem
bei unbebauten Grundstücken kann auf die beim zuständigen Grundbuchamt vorliegenden
notariellen Verträge zurückgegriffen werden. Können die historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nicht nachgewiesen werden, gilt der Buchwert, der in der ältesten noch
vorhandenen Bilanz als Anfangswert für das Wirtschaftsgut ausgewiesen ist, als
Bewertungsobergrenze, es sei denn, die Finanzbehörde legt – zum Beispiel auf Grund der
dort vorhandenen Unterlagen – eine höhere Bewertungsobergrenze dar.
Anmerkung:
71
Es handelt sich ähnlich wie bei Tz. 4 um eine Regelung zur Beweislast (Nachweispflicht).
In Tz. 27 geht es allerdings nicht um den Nachweis des niedrigeren Teilwerts, sondern um
den Nachweis der Bewertungsobergrenze, d. h. um die historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (AK/HK) abzüglich der bisherigen Abschreibungen. Der
Steuerpflichtige muss die historischen AK/HK nachweisen, wenn der Teilwert steigt und er
nicht die gesamte Wertsteigerung als Wertaufholung gewinnwirksam erfassen will,
sondern die Wertaufholung nur bis zur Bewertungsobergrenze vornehmen möchte (AK/HK
abzüglich linearer AfA). Zum Nachweis kann er z. B. beim Grundbuchamt auf die dort
vorliegenden notariellen Verträge zurückgreifen. 72Ein vergleichbares Problem kann sich
bei Beteiligungen stellen, deren ursprüngliche Anschaffungskosten nicht mehr bekannt
sind. Lassen sich die historischen AK/HK nicht mehr nachweisen, kann grundsätzlich auf
den Wert in der ältesten noch vorhandenen Bilanz zurückgegriffen werden.
3. Steuerrechtliche Sonderregelungen (z. B. § 3c Abs. 2 in Verbindung mit § 3
Nr. 40 EStG )
67
Provozierte Wertaufholung als Gestaltungsmodell
Kein Gestaltungsmissbrauch laut BMF
69
IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239 , Tz. 15 [VAAAD-99798] .
70
So bereits Rätke/Theile, BBK 7/2010 S. 306, 315 [PAAAD-40221] .
71
Nachweis der historischen AK/HK
72
Rückgriff auf älteste Bilanz zulässig
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(28) Steuerrechtliche Sonderregelungen stehen dem Wertaufholungsgebot nicht entgegen
73
. So dienen die Regelungen der § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG der Umsetzung des
Teileinkünfteverfahrens. Die Teilwertabschreibung als solche und damit das Wertaufholungsgebot bleiben hiervon unberührt.
Anmerkung:
Mit der Tz. 28 bringt das BMF zum Ausdruck, dass die Wertaufholung auch dann
vorzunehmen ist, wenn sich die vorherige Teilwertabschreibung nicht oder nur teilweise
gewinnmindernd ausgewirkt hat. Dies umfasst m. E. auch den Wechsel vom
Halbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahren. Beispiel: Nimmt Einzelunternehmer
A eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an der X-GmbH während des
Halbeinkünfteverfahrens im Jahr 2007 vor, mindert sich der Gewinn nur um 50 % (§ 3 Nr.
40 i. V. mit § 3c Abs. 2 EStG ). 75Erfolgt die Wertaufholung nun nach dem Wechsel zum
Teileinkünfteverfahren ab dem Jahr 2009, bleibt sie nach § 3 Nr. 40 EStG zu 40 %
steuerfrei und erhöht im Umfang von 60 % den Gewinn. Per Saldo muss A
periodenübergreifend 10 % des Abschreibungsbetrags versteuern. Das FG Münster hat
dies in einem aktuellen Urteil bestätigt 76. 77Zu steuerlichen Nachteilen kann eine
Teilwertabschreibung auch bei Kapitalgesellschaften führen: Nimmt eine
Kapitalgesellschaft eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer
Tochtergesellschaft vor, wirkt sich die Teilwertabschreibung steuerlich nach § 8b Abs. 3
Satz 3 KStG nicht aus. Eine spätere Wertaufholung bleibt hingegen nur zu 95 % steuerfrei
78
, so dass die Kapitalgesellschaft im Ergebnis 5 % des Abschreibungsbetrags versteuern
muss.
74
IV. Verbindlichkeiten
1. Grundsätze
(29) Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG unter
sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.
Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B.
Fremdwährungsverbindlichkeiten), sind daher unter Berücksichtigung der in diesem
Schreiben für das Aktivvermögen aufgestellten Grundsätze wie folgt zu bewerten:
(30) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ). Ist die Höhe der Zahlungsverpflichtung von
einem bestimmten Kurswert abhängig (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), ist
grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit maßgebend (bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten der entsprechende Wechselkurs). Nur unter der
Voraussetzung einer voraussichtlich dauernden Erhöhung des Kurswertes kann an den
nachfolgenden Bilanzstichtagen der höhere Wert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3
Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 EStG ).
(31) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt
nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei
Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der
73
Vgl. III.1., Rz. 26.
Besteuerung von Scheingewinnen droht
75
Wechsel vom Halbeinkünfte- zum Teileinkünfteverfahren
76
FG Münster, Urteil vom 2. 7. 2014 - 12 K 948/12 F [RAAAE-71739] , wohl rkr. trotz Rev.zulassung.
77
Risiko für Kapitalgesellschaften
78
§ 8b Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 3 KStG.
74
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Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen
ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns
müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen. Bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben,
begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich
dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel
ausgeglichen 79.
(32) Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu
einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.
Anmerkung:
80
Die Tz. 29 bis 32 betreffen im Wesentlichen Fremdwährungsverbindlichkeiten, bei denen
sich der Devisenkurs am Bilanzstichtag zu Ungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt hat.
Man spricht hier von einer sog. Teilwerterhöhung, da es um Passiva geht. Der Grundsatz
lautet: Übliche Wechselkursschwankungen rechtfertigen keine gewinnmindernde
Teilwerterhöhung, sondern es muss sich um dauerhafte Kursverschlechterungen handeln.
An diesem Grundsatz orientiert sich auch das BMF. Allerdings gibt es bislang nur
Entscheidungen zu langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit
von 10 Jahren 81. 82Die Rechtsprechung verneint hier eine Teilwerterhöhung. Anders kann
dies m. E. aber sein, wenn die Verbindlichkeit nur noch eine kurze Restlaufzeit von ein bis
zwei Jahren hat und nach Auffassung von Finanzmarktexperten eine kurzfristige
Kurserholung nicht zu erwarten ist. Handelsrechtlich führen Verschlechterungen des
Wechselkurses stets zu einer Erhöhung der Verbindlichkeit 83.
2. Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs
(33) Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Verbindlichkeit dem laufenden
Geschäftsverkehr zuzuordnen und somit nicht dazu bestimmt, das Betriebskapital auf
Dauer zu verstärken, kommt dem Zeitpunkt der Tilgung oder Entnahme der Verbindlichkeit
für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung eine besondere
Bedeutung zu.
Anmerkung:
Hier geht es um kurzfristige Fremdwährungsverbindlichkeiten, bei denen die Restlaufzeit
nicht feststeht. Ohne Restlaufzeit lässt sich aber die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer
Verschlechterung des Devisenkurses schwer vorhersagen. Deshalb soll der Zeitpunkt der
Tilgung (gemeint ist der Zeitpunkt der voraussichtlichen Tilgung) maßgeblich sein oder –
dies wird in der Praxis eher selten der Fall sein – der Zeitpunkt der Entnahme der
Verbindlichkeit. Anhand der sich danach ergebenden voraussichtlichen Verbleibensdauer
der Verbindlichkeit im Betrieb kann dann theoretisch die Dauerhaftigkeit der
Wechselkursveränderung geprüft werden. Praktisch ist dies eine Rechnung mit zwei
Unbekannten (Verbleibensdauer der Verbindlichkeit im Betrieb und künftige
Kursentwicklung).
84
79
BFH, Urteil vom 23. 4. 2009 - IV R 62/06 , BStBl 2009 II S. 778 [CAAAD-23344] .
Teilwerterhöhung bei Verbindlichkeiten
81
BFH, Urteile vom 4. 2. 2014 - I R 53/12 [KAAAE-64995] ; vom 23. 4. 2009 - IV R 62/06, BStBl 2009 II S. 778
[CAAAD-23344] ; Hessisches FG, Urteil vom 6. 7. 2011 - 4 K 287/10 [YAAAD-97882] .
82
Rechtsprechung nur zu langfristigen Verbindlichkeiten
83
Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 5. Aufl., Herne 2014, § 256a Rz. 39.
84
Ermittlung der Restlaufzeit schwierig
80
Fundstelle(n): BBK 18/2014 S. 849 NWB DokID: PAAAE-72648
Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg
Auszug aus: BBK 18/2014 S. 849 (NWB DokID: PAAAE-72648)
Seite 17
(34) Nach der Rechtsprechung des BFH 85 ist der Begriff „Verbindlichkeit des laufenden
Geschäftsverkehrs“ durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
•
•
•
Ihr Entstehen hängt wirtschaftlich eng mit einzelnen bestimmbaren, nach Art des
Betriebs immer wiederkehrenden und nicht die Anschaffung oder Herstellung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens betreffenden laufenden Geschäftsvorfällen
zusammen.
Dieser Zusammenhang bleibt bis zur Tilgung der Verbindlichkeit erhalten.
Die Verbindlichkeit wird innerhalb der nach Art des laufenden Geschäftsvorfalls
allgemein üblichen Frist getilgt.
(35) Hält eine Wechselkurserhöhung im Zusammenhang mit einer Verbindlichkeit des
laufenden Geschäftsverkehrs bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz 86 oder dem
vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt an, ist davon auszugehen, dass die
Werterhöhung voraussichtlich von Dauer ist. Soweit keine Handelsbilanz aufzustellen ist,
ist der Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz maßgebend. Zusätzliche Erkenntnisse
bis zu diesen Zeitpunkten sind zu berücksichtigen. Allgemeine Entwicklungen, z. B.
Wechselkursschwankungen auf den Devisenmärkten, sind zusätzliche Erkenntnisse und
als solche in die Beurteilung einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung einer
Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag einzubeziehen.
Anmerkung:
Das BMF definiert in Tz. 34 den Begriff der (Fremdwährungs-)Verbindlichkeit des
laufenden Geschäftsverkehrs und greift hierzu auf den gewerbesteuerlichen Begriff des
früheren § 8 Nr. 1 GewStG a. F. 88 zurück. Im Rahmen der Teilwerterhöhung hilft die
Einordnung als Verbindlichkeit des laufenden Geschäftsverkehrs an sich nicht weiter.
Denn das Grundproblem jeder Teilwerterhöhung bleibt die Bestimmung der Restlaufzeit
und der Kursentwicklung (s. Anmerkung zu Tz. 33). 89Das BMF erkennt aber bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs eine Teilwerterhöhung
an, wenn die Kursverschlechterung noch am Tag der Bilanzaufstellung anhält (Tz. 35).
Jedoch ist es nicht überzeugend, dass die Entwicklung des Devisenkurses im Zeitraum
zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden
soll, d. h. als werterhellend angesehen wird. Richtigerweise handelt es sich bei
Entwicklungen des Devisenkurses ebenso wie bei Aktien (s. Anmerkung zu Tz. 15 – 16d)
um wertbegründende Tatsachen, da derartige Kursveränderungen auf aktuellen
wirtschaftlichen Entwicklungen und Prognosen beruhen, die nach dem Bilanzstichtag
eingetreten sind.
87
V. Zeitliche Anwendung
1. Grundsätze
(36) Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2008 enden, sind bei der Vornahme der
steuerrechtlichen Teilwertabschreibung die Grundsätze des BMF-Schreibens vom
12. 3. 2010 - IV C 6 - S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239 [VAAAD-99798] zu beachten.
85
Vgl. z. B. BFH, Urteil vom 31. 10. 1990 - I R 77/86 , BStBl 1991 II S. 471 [GAAAA-93665] .
Vgl. II.1., Rz. 6.
87
Anknüpfung an altes Gewerbesteuerrecht
88
Abgrenzung zwischen Dauerschuldzinsen, die dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen waren, und Zinsen für
Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, die nicht hinzuzurechnen waren.
89
Devisenkurs am Tag der Bilanzaufstellung
86
Fundstelle(n): BBK 18/2014 S. 849 NWB DokID: PAAAE-72648
Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg
Auszug aus: BBK 18/2014 S. 849 (NWB DokID: PAAAE-72648)
Seite 18
Anmerkung:
90
Weiterhin anwendbar ist danach der 1. Absatz der Tz. 15 des BMF-Schreibens zum
BilMoG vom 12. 3. 2010. Damit stellt die Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung in
Wirtschaftsjahren ab 2009 ein steuerliches Wahlrecht dar. Der Steuerpflichtige ist zu einer
Teilwertabschreibung also nicht verpflichtet. Der Verzicht auf eine Teilwertabschreibung ist
sinnvoll, wenn ohnehin schon Verluste vorhanden sind oder wenn Verlustvorträge vom
Untergang wegen einer Anteilsübertragung nach § 8c Abs. 1 KStG oder Umwandlung
gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG bedroht sind 91. 92Hingegen gilt nicht mehr der 2. Absatz
der Tz. 15 des BMF-Schreibens vom 12. 3. 2010, der die sog. provozierte Wertaufholung
betraf (s. hierzu Anmerkung zu Tz. 26). Denn nach der Tz. 36 des aktuellen BMFSchreibens bleiben nur die Grundsätze zur „Vornahme“ der Teilwertabschreibung
anwendbar; die Wertaufholung gehört nicht dazu. Eine willkürliche Gestaltung im
Zusammenhang mit einer bewusst herbeigeführten Wertaufholung ist damit nicht mehr zu
prüfen (s. Anmerkung zu Tz. 26).
2. Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
(37) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. 6. 2011 93 zur Bewertung von
festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen sind spätestens in der ersten auf
einen Bilanzstichtag nach dem 22. 10. 2012 94 aufzustellenden Bilanz anzuwenden.
Anmerkung:
Diese Textziffer gehört zu den Tz. 14 und 23, die ebenfalls festverzinsliche Wertpapiere
behandeln. In Bilanzen, die bis zum 31. 12. 2011 aufgestellt worden sind 96, muss das
BFH-Urteil vom 8. 6. 2011, das eine Teilwertabschreibung bei festverzinslichen
Wertpapieren grundsätzlich ausschließt, nicht angewendet werden 97; es darf aber
angewendet werden.
95
3. Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen
gehalten werden
(38) Bei der Teilwertabschreibung von Anteilen an Investmentfonds, die überwiegend in
börsennotierten Aktien als Vermögensgegenstände investiert sind und die als
Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei
einer Teilwertabschreibung vor dem 1. 1. 2015 noch die Regelungen des BMF-Schreibens
vom 5. 7. 2011 98 Anwendung finden, wonach bei der Ermittlung des niedrigeren Teilwerts
der Rücknahmepreis zu Grunde zu legen ist.
Anmerkung:
Die Tz. 38 bezieht sich auf Tz. 17 bis 19. Das BMF akzeptiert, dass für
99
90
Teilwertabschreibung ist Wahlrecht
Rätke/Theile, BBK 7/2010 S. 306, 314 f. [PAAAD-40221] .
92
Wertaufholung darf provoziert werden
93
BFH, Urteil vom 8. 6. 2011 - I R 98/10 , BStBl 2012 II S. 716 [IAAAD-89060] .
94
Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 8. 6. 2011 im BStBl 2012 II S. 716 .
95
Übergangsregelung bis 31. 12. 2011
96
Tz. 37 stellt genaugenommen auf Bilanzstichtage nach dem bzw. bis zum 22. 10. 2012 ab; dies war das Datum der
Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II.
97
So bereits BMF, Schreiben vom 10. 9. 2012 , BStBl 2012 I S. 939 [WAAAE-17184] .
98
BStBl 2011 I S. 735 [GAAAD-86755] .
99
Rücknahmepreis statt Ausgabepreis
91
Fundstelle(n): BBK 18/2014 S. 849 NWB DokID: PAAAE-72648
Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg
Auszug aus: BBK 18/2014 S. 849 (NWB DokID: PAAAE-72648)
Seite 19
Teilwertabschreibungen bis einschließlich 31. 12. 2014 der niedrigere Rücknahmepreis
anstelle des in Tz. 18 genannten Ausgabepreises als Teilwert angesetzt wird 100.
4. Andere Wirtschaftsgüter
(39) Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, soweit
§ 176 AO einer Änderung nicht entgegensteht.
Anmerkung:
101
§ 176 AO regelt den Vertrauensschutz. Danach ist ein Steuerpflichtiger, der seine
Bilanzierung auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung oder einer
Verwaltungsanweisung erstellt hat, vor einer Änderung zu seinen Ungunsten geschützt.
Tz. 39 ist quasi eine salvatorische Klausel, die die Anwendbarkeit des aktuellen BMFSchreibens unter den Vorbehalt des Vertrauensschutzes stellt. Dabei ist noch nicht
abschließend absehbar, in welchen konkreten Fällen der Vertrauensschutz neben den im
BMF-Schreiben bereits genannten Fällen (s. Tz. 37 und 38) einschlägig sein könnte.
VI. Aufhebung von BMF-Schreiben
(40) Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:
BMF, Schreiben vom 25. 2. 2000 - IV C 2 - S 2171 b - 14/00, BStBl 2000 I S. 372
[RAAAA-76822] ;
•
BMF, Schreiben vom 12. 8. 2002 - IV A 6 - S 2175 - 7/02 , BStBl 2002 I S. 793
[JAAAB-88367] ;
•
BMF, Schreiben vom 26. 3. 2009 - IV C 6 - S 2171 b/0, BStBl 2009 I S. 514 [EAAAD17624] und
•
BMF, Schreiben vom 10. 9. 2012 - IV C 6 - S 2171 b/0 :005, BStBl 2012 I S. 939
[WAAAE-17184] .
Anmerkung:
102
Bei den genannten BMF-Schreiben handelt es sich um das Grundsatzschreiben zur
damaligen Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (vom 25. 2. 2000) sowie um
die Schreiben zur Teilwerterhöhung bei Verbindlichkeiten (vom 12. 8. 2002), zur
Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien des Anlagevermögens (vom 26. 3. 2009)
und auf festverzinsliche Wertpapiere des Umlaufvermögens (Schreiben vom 10. 9. 2012).
•
100
So bereits BMF, Schreiben vom 5. 7. 2011 , BStBl 2011 I S. 735 [GAAAD-86755] .
Vertrauensschutz nach § 176 AO beachten
102
Aufhebung der bisherigen BMF-Schreiben
101
Fundstelle(n): BBK 18/2014 S. 849 NWB DokID: PAAAE-72648
Prof. Johann Horstmann, Ronnenberg
Auszug aus: BBK 18/2014 S. 849 (NWB DokID: PAAAE-72648)
Seite 20
Fazit
103
Es hätte schlimmer kommen können, wenn man sich den
Entwurf zum aktuellen BMF-Schreiben sowie die bisherigen BMFSchreiben zur Teilwertabschreibung anschaut. Die absurde
Bagatellgrenze von 40 % bzw. 25 % bei Aktien ist nun
Vergangenheit. Gleiches gilt für den Versuch des BMF 104,
Kursveränderungen bei Aktien nach dem Bilanzstichtag als
werterhellend anzusehen. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass
das BMF auf die Kritik zum Entwurf des aktuellen BMF-Schreibens
reagiert hat. Auch die bisher vorzunehmende Prüfung einer
missbräuchlichen Gestaltung bei einer bewussten Wertaufholung
entfällt künftig. Zu begrüßen ist außerdem, dass die
unübersichtliche Zahl der bisherigen BMF-Schreiben nun zu einem
einzigen Schreiben zusammengefasst wurde. 105Kritikpunkte an der
Haltung der Finanzverwaltung gibt es dennoch auch weiterhin:
Dies betrifft die Übernahme der Bagatellgrenze von 5 % auf Aktien
des Umlaufvermögens sowie die Anwendbarkeit der
Bagatellgrenze bei Teilwertabschreibung in Folgejahren.
Unbefriedigend bleibt auch die restriktive Haltung zur
Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten. Eines darf
man aber nicht vergessen: BMF-Schreiben binden nur die
Finanzämter, nicht die Finanzgerichte. Dass die Auffassung der
Finanzverwaltung nicht immer richtig ist, hat die Vergangenheit nun
hinreichend bewiesen. Deshalb gilt auch für die Zukunft: Im Zweifel
sollte ein Steuerbescheid angefochten werden.
Autor
Bernd Rätke,
Jahrgang 1964, ist Herausgeber der BBK. Er ist Vorsitzender Richter am FG BerlinBrandenburg und dort tätig im 6. Senat, der für die Körperschaftsteuer und die
Besteuerung von Personengesellschaften zuständig ist.
103
Entwurf wurde abgeschwächt
So noch der Entwurf des BMF-Schreibens.
105
Weiterhin Kritikpunkte am BMF-Schreiben
104
Fundstelle(n): BBK 18/2014 S. 849 NWB DokID: PAAAE-72648