MALZ-Zeitung Nummer 88
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MALZ-Zeitung Nummer 88
Ausgabe Juni – August 04 • Nr. 88 Deutschland und Europa Schon seit Jahren begleitet uns das Problem der Massenarbeitslosigkeit. Ob unter Herrn Kohl oder unter Herrn Schröder. Keiner Regierung ist es gelungen, Arbeitslosigkeit abzubauen. Das einzige Konzept, das beiden Regierungen einfiel: Finanzielle Leistungen für Arbeitslose und ihren Familien zu kürzen, die Sanktionen gegen Arbeitslose zu verschärfen und sie als „Drückeberger“ und „Faulenzer“ in den Medien zu diffamieren. Da wird die eigene Erfolgs- und Konzeptlosigkeit arbeitslosen Menschen in die Schuhe geschoben. Da werden aus Opfern der Rationalisierung und Globalisierung Täter gemacht. Den Vogel hat jüngst Friedrich Merz (CDU-Fraktionsvize im Bundestag) abgeschossen. Wie die Rheinische Post vom 12. Mai 2004 meldete, ist er der Ansicht, dass die Sozialleistungen weiter gekürzt werden müssen. Damit „Arbeit sich mehr lohnt, als Nichtarbeit“, so Merz. Da bleibt einem die Spucke weg, vor soviel Frechheit und nur eines zu sagen: „Schämen Sie sich Herr Merz“. Arbeit her Ein Beispiel: Im Arbeitsamtsbezirk Wesel der Agentur für Arbeit waren im April 2004, 42.412 Menschen arbeitssuchend gemeldet. Dem gegenüber standen ganze 6.044 offene Stellen. Hierbei ist anzumerken, dass die Geschäftsstelle Geldern der Agentur für Arbeit 2.327 offene Stellen vorhält. Dieses ist dem Umstand geschuldet, dass es sich hierbei um Saisonarbeiten in der Landwirtschaft handelt. Wo also sind die Arbeitsplätze, die mit der HartzReform kommen sollten? Jobwunder in Deutschland: Mini-Jobs und Hungerlohn Stattdessen die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Und die Konsequenz? Diejenigen, die sich heute in unserer Gesellschaft der sogenannten Mittelschicht zurechnen, werden ruckzuck in die Einkommensarmut abgeschoben. Aus der wird es künftig auch kaum noch ein Entrinnen geben: Denn mit der Verschärfung der Zumutbarkeitsanordnung werden ab 2005 – gesetzlich legalisiert – Tarifverträge unterlaufen. Dann heißt es arbeiten für einen Hungerlohn und auf drei 400 Euro-Job-Hochzeiten tanzen. Das deutsche Jobwunder: Mini-Jobs und Niedriglohn. Deutschland braucht Reformen. Das ist unbestritten. Aber müssen diese Reformen immer von den kleinen und mittleren Einkommen bezahlt werden? Würden zum Beispiel die Einnahmen aus der Gewinn- und Vermögenssteuer noch das Niveau aus den siebziger Jahren haben, so wären bei Hans Eichel 70 Milliarden Euro mehr in der Staatskasse. von Peter Sokoll Paradies für Vermögende Deutschland ist ein Paradies für Besitzende. Vermögen und Erbschaften werden im europäischen Vergleich sehr gering besteuert und ihr Anteil am Bruttoinlandsprodukt beträgt lediglich 0,9 Prozent. In Frankreich dagegen liegt der Anteil bei 3,2 und in Großbritannien sogar bei 3,9 Prozent. Warum soll hier keine europäische Harmonisierung in Richtung höherer Steuersätze für Vermögende eintreten? Immerhin werden ja auch unsere Sozialleistungen im europäischen Kontext nach unten harmonisiert. Warum also keine Vermögenssteuer? Warum keine verbesserte Erbschaftssteuer oder eine Börsenumsatzsteuer? Warum keine konsequentere Besteuerung von Aktiengesellschaften oder GmbH’s? Die Vermögenden haben sich gefälligst mit zu beteiligen, an den gesamtgesellschaftlichen Kosten. Stoppt den Subventionstourismus Stattdessen Niedriglöhne und Abwanderung von Arbeitsplätzen ins europäische Ausland. Globalplayer wie Siemens sprechen hier von einer „Optimierung der globalen Wertschöpfungskette“ und wollen vor diesem Hintergrund alle Arbeiten weltweit am kostengünstigsten platzieren. Dem kann man nur die Forderung entgegenhalten: Wer Arbeitplätze ins Ausland verlagert, bekommt keine öffentlichen Aufträge und keine nationalen oder europäischen Subventionen. Dem Subventionstourismus in Europa muß die Politik einen Riegel vorschieben. Nur wenn es gelingt, Deutschland sozial gerecht zu reformieren, kann auch Europa frei, gleich, gerecht und sozial gestaltet werden. Gegenwehr organisieren Aber dazu bedarf es einer gesellschaftlichen Gegenmacht, die die Interessen all derjenigen vertritt, die ihre Arbeitskraft, ihr Wissen und Know-How auf dem Arbeitsmarkt meistbietend verkaufen müssen. Alleine ist man da verloren oder wie es eine Rockband ausdrückte: „Allein machen Sie dich ein“. Trotz aller negativer Diskussionen über die Rolle der Gewerkschaften in unserer Gesellschaft, sind es eben diese Gewerkschaften mit dem DGB, die den Widerstand gegen den sozialen Ausverkauf organisieren können. Aber das heißt auch, dass man sich organisieren und Mitglied werden muss. Es nutzt nichts draußen zu stehen und zu schimpfen, denn die Organisationen sind immer nur so gut wie ihre Mitglieder. Wir müssen uns aktiv einmischen. Und nur wenn wir, Arbeitende und Arbeitslose in den Gewerkschaften zusammenstehen, wird es uns gelingen. Am 03.April wurde in Berlin, Köln und Stuttgart ein Anfang gemacht. Machen wir weiter. Bringen wir unsere Vision einer sozialen und gerechten Welt aktiv in alle gesellschaftlichen Diskussionen ein. Arbeitslosenhilfe: W as k ommt danach? Was kommt Über zwei Millionen Menschen leben von der Arbeitslosenhilfe. Anfang 2005 soll sie abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld (Alg) II ersetzt werden. Das Alg II gilt auch für Erwerbsfähige, die bisher Sozialhilfe bekamen. Die wichtigsten Fakten dazu: Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge? Wer zahlt die neue Leistung aus? Zuständig sind entweder die „Agenturen für Arbeit“ (also die ehemaligen Arbeitsämter) oder die Sozialämter. Das kann in Städten oder Gemeinden unterschiedlich geregelt sein. Wo und wie man Alg II beantragt, ist voraussichtlich Ende 2004 bei der örtlichen Arbeitsagentur zu erfahren. Wer erhält künftig wie viel? Das neue Alg II können alle Arbeitslosen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren erhalten, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Für nicht erwerbstätige Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt gibt es zusätzlich »Sozialgeld«. Arbeitslosen und ihren Familien stehen so genannte Regelleistungen zu: · Alleinstehende erhalten in den alten Bundesländern 345 , in den neuen Bundesländern 331 . · Für Ehepaare gilt: Jeder Ehepartner erhält 90 Prozent der Regelleistung. Gleiches gilt für unverheiratete Arbeitslose mit einem festen Lebenspartner. · Für jedes Kind unter 14 Jahren gibt es zusätzlich 60 Prozent des Regelsatzes, für Jugendliche ab 14 Jahren 80 Prozent. Beispiel: Einer Familie mit Vater, Mutter und zwei unter 14jährigen Kindern stehen 2 x 90 Prozent der Regelleistung für die Eltern und 2 x 60 Prozent für die Kinder zu. Das macht insgesamt 300 Prozent, also drei volle Regelsätze. In den alten Bundesländern sind das 1035 , in den neuen Ländern 993 . Pauschalierte Regelleistungen bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld EhePaare Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner Ein allein stehender Arbeitsloser, der in den neuen Bundesländern lebt und monatlich 220 Warmmiete für sein Apartment zahlt, kommt monatlich auf insgesamt (331 plus 220 =) 551 . Kind bis zur HaushaltsVollendung angehörige des 14. ab dem Lebensjahres 15. Lebensjahr Die Arbeitsagentur oder das Sozialamt übernehmen die Kosten für die Kranken- und die Pflegeversicherung. Sie zahlen auch den Mindestbeitrag in die Rentenversicherung ein. Das sind derzeit 78 monatlich. Damit werden allerdings nur minimale (zusätzliche) Rentenansprüche erworben: pro Jahr 2,64 Monatsrente. Bekommen Arbeitslose, die nach einem Jahr unter das Alg II fallen, einen Zuschlag? Zuschläge gibt es dann, wenn das Alg II niedriger ist als das zuletzt bezogene normale Arbeitslosengeld und das Wohngeld zusammen. Der Zuschlag beträgt ein Jahr lang zwei Drittel des Unterschiedsbetrages, höchstens aber 160 für allein Stehende und 320 für Paare. Im zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert, danach fällt er ganz weg. Der Zuschlag wird also für maximal zwei Jahre nach dem letzten Tag des Bezugs von regulärem Arbeitslosengeld gezahlt. Beispiel: Ein Allein Stehender in den neuen Ländern, der 220 Warmmiete zahlt, hat 720 Arbeitslosengeld, aber kein Wohngeld bekommen. Sein Alg II beträgt jetzt 331 plus 220 für die Wohnung, zusammen also 551 . Das sind 169 weniger als sein früheres Arbeitslosengeld. Zwei Drittel davon - 112,66 - erhält er ein Jahr als monatlichen Zuschlag zum Alg II. Im zweiten Jahr sind es nur noch 56,33 . Bekommen alle Arbeitslosenhilfeempfänger Arbeitslosengeld II? Nein. Denn die Einkommen der Ehe- oder Lebenspartner werden künftig stärker angerechnet als bei der Arbeitslosenhilfe Im alten Bundesgebiet könnte jeder fünfte bisherige Arbeitslosenhilfebezieher leer ausgehen. In den neuen Ländern sogar mehr als ein Drittel, weil dort mehr Frauen berufstätig sind. Wie wird Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet? Alte Länder einschl. Berlin 622 345 207 276 Neue Länder 596 331 199 265 Was wird aus dem Wohngeld? Die Kosten für Unterkunft und Heizung gibt es zusätzlich zu den Regelleistungen - und zwar in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen. Was angemessen ist, hängt von den vor Ort üblichen Wohnkosten ab. Beispiele: Unserer Muster-Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren stehen bei einer Warmmiete von 550 in den neuen Bundesländern als monatliche Unterstützung insgesamt (993 plus 550 =) 1543 zu. Fast alle Einkünfte werden angerechnet. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Anrechnungsfrei sind beispielsweise Erziehungs- und Pflegegeld. Voll angerechnet werden Kindergeld sowie Leistungen aus anderen Sozialversicherungen: etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld und Rente. Das gilt auch für Familienangehörige. Sonderregelungen gelten für die Anrechnung von Arbeitseinkommen (siehe unten). Beispiel: Eine vierköpfige Muster-Familie aus den neuen Bundesländern mit zwei Kindern unter 14 Jahren hat nach den Regelsätzen Anspruch auf 1543 . So viel würde das zuständige Amt monatlich auszahlen, wenn die Familie kein anderes Einkommen hat. Die Familie bezieht jedoch Kindergeld in Höhe von 308 . Außerdem erhält der Familienvater Krankengeld in Höhe von 800 . Beides wird voll angerechnet. Der Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld vermindert sich um 1108 . Durch Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II wird das Einkommen der Familie monatlich um 435 aufgestockt - insgesamt kommt die Familie damit auf 1543 . Wie wird Arbeitseinkommen auf Alg II oder Sozialhilfe angerechnet? Bei einem Bruttoeinkommen von bis zu 400 sind 15 Prozent anrechnungsfrei - maximal also 60 . Von dem darüber liegenden Einkommen bis 900 werden 30 Prozent nicht angerechnet, vom weiteren Einkommen bis 1500 sind dann wieder 15 Prozent anrechnungsfrei. Maximal können bis zu 300 anrechnungsfrei bleiben. Zugrunde gelegt wird immer das Bruttoeinkommen. Arbeitslosengeld II: Wie wird Arbeitseinkommen angerechnet? Bruttoeinkommen 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 1100 1200 1300 1400 ab 1500 Davon anrechnungsfrei 15 30 45 60 90 120 150 180 210 225 240 255 270 285 300 Dürfen Alg-II-Empfänger einen PKW besitzen? Ja, und zwar einen »angemessenen« PKW. Muss eine kleine Wohnung oder ein Eigenheim verkauft werden? Nein. Eine »angemessene« Immobilie ist erlaubt, wenn sie selbst genutzt wird. Die Obergrenze für eine Wohnung liegt bei 120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein Häuschen bei rund 130 Quadratmeter. Diese Regeln gelten bereits bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe. Wie hoch darf das Geld-Vermögen sein? Bezieher von Alg II und Sozialgeld dürfen gewisse Ersparnisse besitzen. Erlaubt sind 200 pro Lebensjahr, höchstens jedoch 13.000 pro Person. Bei einem 50-jährigen Antragsteller mit einem gleichaltrigen (Ehe-)Partner sind das z.B. 20.000 . Für Gelder, die eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehen sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 pro Lebensjahr - sowohl für den Arbeitslosen als auch für seinen Partner. Auch hier gilt die Höchstgrenze von 13.000 pro Partner. Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es so lange kein Alg II, bis die Ersparnisse im Bereich des Erlaubten liegen. Von welchen Personen dürfen Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden? Ehepartner müssen füreinander einstehen - so lange die Ehe nicht getrennt ist. Das Gleiche gilt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner. Außerdem müssen Eltern für ihre minderjährigen Kinder aufkommen sowie für unter 25-jährige Kinder, die ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Ansonsten sind die Regeln zur Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen weniger hart als bei der derzeitigen Sozialhilfe. Besonders wichtig: Eltern können ab 2005 von den Ämtern nicht zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen. Welche Arbeitsangebote gelten ab 2005 für Bezieher von Alg II als zumutbar? Fast alle. Auch nicht sozialversicherte Mini-Jobs gelten als zumutbar. Ausgenommen sind lediglich „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen. Als „sittenwidrig“ gilt nach derzeitiger Rechtsprechung in der Regel ein Lohn, der etwa 30 Prozent unter den ortsüblichen Löhnen liegt. Als Vergleichsmaßstab dient immer die Branche. Anders verhält es sich bei Leiharbeit. Seit dem 1. Januar 2004 sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer verleihen, gesetzlich verpflichtet, den Beschäftigten den Lohn des Einsatzbetriebes zu zahlen. Der Leiharbeiter und der reguläre Arbeiter im Betrieb, die eine gleiche Tätigkeit ausüben, müssen demnach auch gleich bezahlt werden. Neu ist auch, dass man zu so genannten Pflichtarbeiten gezwungen werden kann. Dabei handelt es sich um nicht sozialversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Die Betroffenen erhalten weiterhin Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und dazu nur eine Aufwandsentschädigung von beispielsweise einem Euro pro Stunde. Allein Erziehende mit Kindern unter drei Jahren sind allerdings von der Arbeitsverpflichtung ausgenommen. Welche Hilfen zur Eingliederung ins Arbeitsleben gibt es? Als Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme kommen z.B. in Frage: Berufliche Bildung, Mobilitätshilfen, Trainingsmaßnahmen, Zuschüsse zu Bewerbungskosten. Alg II-Bezieher haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Leistungen der Arbeitsförderung. Für sie handelt es sich durchweg um „Kann-Leistungen“, die nur so lange gezahlt werden, wie Haushaltsmittel vorhanden sind. Das gilt auch für den so genannten Existenzgründungszuschuss für eine „Ich-AG“. Bezieher des normalen Arbeitslosengelds haben auch darauf einen Rechtsanspruch. Mit freundlicher Genehmigung des DGB-Pressestelle Berlin Zentrales Info-Telefon: 0 28 41 - 88 33 20 Tipps für Arbeitslose Unterkunftskosten (§ 11 BSHG) Einkommen des Hilfeempfängers im Zuflussmonat zu behandeln. Senkt ein Hilfeempfänger die Unterkunftskosten durch Untervermietung, kann die gezahlte Miete nicht nochmal als Einkommen angerechnet werden. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.2003 – 12 A 3734/ 00. Gefunden in: info also Nr. 2/2004 NdsOVG, Urteil vom 26.6.2002 – 4 LB 133/02 FEVS 54, Heft 12, S. 546-547, gefunden in: info also Nr. 2/2004 Erstattung zuviel gezahlter Heizkostenvorauszahlungen (§ 42 SGB I; § 76 BSHG) Monatliche Abschlagzahlungen auf die Heizkosten sind keine Vorschussleistungen i.S.d. § 42 Abs. 1 SGB I. § 42 SGB I Abs. 2 SGB I ermächtigt den Sozialhilfeträger deshalb nicht dazu, die Erstattung der gemessen an der Schlussrechnung des Vermieters zu viel gezahlten Beträge zu verlangen. Vielmehr ist ein vom Vermieter ausgezahltes Guthaben bei fortbestehendem Sozialhilfebezug als Bestattungsvorsorgeverträge als geschütztes Vermögen ( § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Altersicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BSHG sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne von § 15 BSHG (maßvoll) überschritten werden. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2003 – 16 B 2078/ 03. Gefunden in: info also 2/2004 Beratungstermine der Gewerkschaften im Kreis Wesel: Ver.di Wesel/Kleve Großer Markt 11, 46483 Wesel, Tel. 0281/28044 Mo.-Do. 8.30-12.30 Uhr 13.00-16.00 Uhr Fr. 8.30-12.30 Uhr (Termine bitte nach Absprache) IG Metall Dinslaken Bahnstr. 53, Dinslaken Mo. 10.00-16.30 Uhr Di. 9.00-18.00 Uhr Mi. u. Do. 9.00-16.30 Uhr Fr. 9.00-13.30 Uhr Di. 14.00-18.00 Uhr Rechtsberatung/Sprechstunde Tel.: 02064/47200 [email protected] www.igmdin.de Ver.di Moers/Krefeld Ostring 2, 47441 Moers, Tel. 02841/2 2423 Mo. 8.30-12.30 Uhr Di. 8.30-12.30 Uhr 13.30-16.30 Uhr Do. 8.30-12.30 Uhr 13.30-16.30 Uhr Fr. 8.30-12.30 Uhr IG Bauen-Agrar-Umwelt Duisburg Büro Duisburg Stapeltor 17-19, 47051 Duisburg, Mo. und Di. 9.00-12.00 Uhr 13.00-16.00 Uhr Do. 9.00-12.00 Uhr 13.00-17.30 Uhr Fr. 9.00-13.00 Uhr Rechtsberatung Do. 9.00- 12.00 Uhr 13.00-17.30 Uhr Bitte vorher Termin vereinbaren unter der Hotline (zum Ortstarif!): 01801-44 22 81 Impressum: Moerser Arbeitslosenzeitung Redaktionsanschrift: Donaustraße 1g, 47443 Moers (Meerbeck) V.i.S. d.P.: Moerser Arbeitslosenzentrum e.V. IG Bauen-Agrar-Umwelt Zweigbüro Wesel Großer Markt 11, 46483 Wesel Mo. u. Di. 9.00-12.30 13.00-16.00 Do. 9.00-12.00 Fr. 9.00-13.00 Rechtsberatung Mo. 9.00-12.00 13.00-16.00 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Bitte vorher Termin vereinbaren unter der Hotline (zum Ortstarif!): 01801-44 22 81 IGBCE Ostring 2, 47441 Moers Tel.: 02841- 9012-0 Bürozeiten Mo. – Do. 08.00-12.00 Uhr und 13.00 – 16.30 Uhr Freitag 08.00-12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr Sprechstunden: Sozialrecht Dienstag 08.00-12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Arbeitsrecht und Versorgungsamt Donnerstag 08.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr Zentrales Info-Telefon: 0 28 41 - 88 33 20 Beratungseinrichtungen des Vereins Moerser Arbeitslosenzentrum im Kreis Wesel und in Krefeld Arbeitslosenzentrum Moers Moerser Arbeitslosenzentrum e. V. (Malz), Donaustraße 1g 47443 Moers Telefon (02841) 50 92 44, Telefax (02841) 50 27 48, http://www.malz.de, e-mail: [email protected]. 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Am 1.1.2005 wird die Arbeitslosenhilfe abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II (Alg II) ersetzt. Das Alg II liegt in vielen Fällen sogar noch unter der bisherigen Sozialhilfe. Umso wichtiger ist, dass Arbeitslose jeden Euro ausschöpfen, den sie von der Arbeitsagentur dann noch bekommen können. Verschenken Sie kein Geld! Um nächstes Jahr mehr Geld zum Überleben zu haben, muss oft schon jetzt gehandelt werden. Denn ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld können einen Zuschlag zum Alg II bekommen. Dieser Zuschlag soll den Einkommensverlust etwas abmildern, wenn Sie ins Alg II rutschen. Er beträgt höchstens 160 Euro im Monat (bei Paaren 320 Euro, zusätzlich 60 Euro pro minderjährigem Kind). Der Zuschlag sinkt nach 12 Monaten auf die Hälfte und fällt nach 24 Monaten ganz weg. Ob und wie viel Zuschlag Ihnen zusteht, können Sie unter Umständen selbst beeinflussen. Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen: Jetzt Wohngeld beantragen! Beantragen Sie ruhig Wohngeld, auch wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einen Anspruch haben. Lieber ein Antrag zuviel als zuwenig. Wer Wohngeld erhält, kann auch einen höheren Zuschlag zum Alg II bekommen. Denn die Rechnung für den Zuschlag geht so: minus = zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld plus erhaltenes Wohngeld Alg II-Leistungsanspruch (für den Haushalt / „Bedarfsgemeinschaft“) Einkommensverlust Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Einkommensverlustes. Das Wohngeld erhöht den Einkommensverlust und damit auch den Zuschlag. Wichtig: Bis über ihren Antrag auf Wohngeld entschieden ist, können mehrere Monate vergehen. Für die Höhe des Alg II ist aber entscheidend, dass Sie tatsächlich Arbeitslosengeld und Wohngeld erhalten haben. Deshalb: Beantragen Sie jetzt Wohngeld bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung! Auslaufen des Arbeitslosengeldes verzögern! Wahrscheinlich erhalten den Zuschlag nur Arbeitslose, die vom Arbeitslosengeld nahtlos ins Alg II rutschen. Wer vorher Arbeitslosenhilfe bezog, erhält wahrscheinlich keinen Zuschlag. An dieser Stelle ist das Alg II-Gesetz sehr unklar und schlampig formuliert. Falls Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld (kurz) vor dem 1.1.2005 endet – und damit Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite sind – sollten Sie Folgendes tun: Versuchen Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2004 zu verlängern, indem Sie den Leistungsbezug vorher (nicht am Ende!!!) vorübergehend unterbrechen. Eine solche „Pause“ verlängert den Anspruch nach hinten. Dadurch vermeiden Sie die Arbeitslosenhilfe und wechseln unmittelbar vom Arbeitslosengeld ins Alg II – mit Zuschlag. Ohne Nachteile können Sie den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrechen, wenn Sie sich abmelden und eine (befristete) Tätigkeit aufnehmen oder wenn Sie sich abmelden, weil sie aus einem wichtigen Grund nicht „arbeitsbereit“ sind. Wichtige Gründe können z.B. sein: Besuch oder Pflege kranker Angehöriger, religiöse, politische oder gewerkschaftliche Seminare oder Freizeiten, vorteilhafte Bildungsreisen sowie Versuche, sich selbständig zu machen. TIPP: Das Überbrückungsgeld für Arbeitslose, die sich selbständig machen, ist generell eine Möglichkeit, den Bezug von Alg II hinauszuzögern. Das Überbrückungsgeld gibt es für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe. Die Voraussetzungen sind in unserem Merkblatt „Hilfen für Existenzgründer“ beschrieben. Quelle: Koordinierungsstelle der gewerkschaftlichen Arbeitsgruppen Berlin